{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber hat sich ungeachtet der aus dieser Diskussion folgenden Ungewissheiten über die Reichweite der seinerzeit bestehenden Zurechnungsnormen entschieden, lediglich die Reichweite melderechtlicher Pflichten zu erweitern.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 (ff) Der Auslegung steht schließlich nicht das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG entgegen (aA Rothenfußer in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 11 Rn. 158, 160 ff.). Der Senat hat zwar ausgesprochen, dass für die Auslegung der Zurechnungsbestimmungen in § 30 Abs. 1 und 2 WpÜG bereits aus der Bußgeldvorschrift des § 60 WpÜG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG folgt, dass diese Zurechnungsvorschriften wortlautgemäß zu verstehen und daher Analogien zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 17; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 33; Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 39; weitergehend BVerwGE 122, 29, 46 f.; BVerfG, ZIP 2006, 1484, 1485; dazu auch Gegler, NZG 2020, 931, 936). Die sich aus dem möglichen Wortsinn ergebende äußerste Grenze einer zulässigen Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - II ZR 152/20, BGHZ 230, 288 Rn. 16; BVerfGE 92, 1, 12) ist hier aber nicht überschritten. Der Wortlaut der Regelung eröffnet es, die Anforderungen an das den Übergang der Chancen und Risiken bewirkenden Rechtsverhältnisses durch Auslegung näher zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">138</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung setzt kein Weisungsrecht des Bieters oder eine aktive rechtliche Einflussmöglichkeit voraus. Es genügt, dass der Inhaber der Stimmrechte bei ihrer Ausübung das Interesse des Bieters hinsichtlich der von diesem übernommenen wirtschaftlichen Chancen und Risiken wahren muss. Die rein tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme rechtfertigt die Zurechnung dagegen nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">139 (a) Der Senat hat bereits für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF entschieden, dass der Bieter nach der vertraglichen Regelung auf die Stimmrechtsausübung des Darlehensnehmers Einfluss nehmen können muss (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 34 - Wertpapierdarlehen). Wie die Möglichkeit des Bieters zur Einflussnahme beschaffen sein muss, ist streitig. Teilweise wird angenommen, nur die rechtlich vermittelte aktive Einflussmöglichkeit auf die Stimmrechtsausübung könne die Zurechnung begründen(KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 130; Ekkenga, ZGR 2015, 485, 495 f.; Niemeyer, EWiR 2014, 541, 542; Hippeli, AG 2017, 771, 774). Andere halten es dagegen für ausreichend, dass der Dritte verpflichtet ist, die Interessen des Bieters zu wahren (Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., § 30 Rn. 6; Walz/Riehmer in Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 26; Bachmann, ZHR 173 [2009], 596, 629 f., 636; Meilicke/Meilicke, ZIP 2010, 558, 562; vgl. für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG: Emittentenleitfaden Modul B, Stand: 30. Oktober 2018, S. 23; wohl auch Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., § 34 WpHG Rn. 48 f.). Für wiederum andere genügt bereits die faktische Möglichkeit, auf die Ausübung der Stimmrechte Einfluss zu nehmen (Habersack, AG 2008, 817, 818; Noack/Zetzsche, Festschrift Schwark, 2009, S. 569, 576 f.; Meyer/Kiesewetter, WM 2009, 340, 348 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF; Verse, Der Konzern 2015, 1, 7;</p>\n<p class=\"lf-p\">MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 30 Rn. 22; Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 32; Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 11; Heidel/Sohbi, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 4; Steinmeyer/Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl., § 30 Rn. 13; Oppenhoff in Drinhausen/Eckstein, Beck'sches Handbuch der AG, 3. Aufl., § 23 Rn. 156; für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF: VG Frankfurt, BKR 2007, 40, 43).</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (b) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausübung der Stimmrechte besteht dann, wenn der Inhaber der Stimmrechte diese unter Berücksichtigung der mit dem Bieter bestehenden Rechtsbeziehungen nur unter Wahrung der Interessen des Bieters ausüben darf. Der Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken aus den Aktien auf den Bieter bewirkt typischerweise, dass der Inhaber der Stimmrechte kein eigenes Interesse mehr an der Ausübung der Stimmrechte hat (Bachmann, ZHR 173 [2009], 596, 629 f., 636; Noack/Zetzsche, Festschrift Schwark, 2009, S. 569, 576 f.; für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF: Brellochs, ZIP 2011, 2225, 2226). Der Anwendungsbereich der Zurechnungsnorm würde unzulässig verkürzt und für Umgehungen geöffnet, wenn nur ein Weisungsrecht oder eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausübung der Stimmrechte geeignet wäre, die Möglichkeit einer Einflussnahme zu vermitteln. Der Inhaber der Stimmrechte, der unter Berücksichtigung der rechtlichen Beziehungen zum Bieter dessen Interessen wahren muss, wird seine Stimmrechte entweder auf Grund einer tatsächlichen Abstimmung oder jedenfalls im angenommenen Interesse des Bieters ausüben, so dass bereits die Interessenwahrungspflicht in Verbindung mit der wirtschaftlichen Zuordnung der Aktie beim Bieter die Annahme der Stimmrechtsherrschaft rechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 Dem steht bezogen auf Kauf- und Optionsgeschäfte bzw. Rechte aus Wandelanleihen auch nicht die Wertung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG entgegen, nach der erst die dingliche Erwerbsmöglichkeit zur Zurechnung beim Bieter führen soll (aA Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 49b; KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 131; Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 39; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 40). Zwar wird in den Materialien zu § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG zum Ausdruck gebracht, schuldrechtliche Vereinbarungen, die einen Lieferanspruch begründeten, sollten keine Zurechnung zur Folge haben, weil die gravierende Folge eines Pflichtangebots nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Position des Bieters nicht mehr von Unwägbarkeiten abhängig sei, die die Parteien nicht beeinflussen könnten (RegE eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, S. 54).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG knüpft aber gerade nicht an die künftige Erwerbsmöglichkeit des Bieters an, sondern an die gegenwärtige Ausgestaltung seiner Rechtsposition im Verhältnis zum Inhaber der Stimmrechte. Abgesehen davon liegt es in den Händen der Vertragsparteien, ob es bereits beim Abschluss des jeweiligen Geschäfts zu einem Übergang der Chancen und Risiken auf den Käufer kommt und diesem die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausübung der Stimmrechte eröffnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">142 Nicht genügend ist dagegen eine nur auf tatsächlichen Umständen beruhende Einflussnahmemöglichkeit des Bieters. Die Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG beruht, wie oben unter Rn. 128 ausgeführt, auf einer treuhandähnlichen Rechtsbeziehung des Bieters zum Inhaber der Aktien, die durch eine rechtlich vermittelte Möglichkeit der Einflussnahme gekennzeichnet ist. Der Grund für die Zurechnung besteht daher nicht in der Fremdbestimmung des Stimmrechtsinhabers (Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer,Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 11), wenn diese allein Folge eines wirtschaftlich opportunen Verhaltens ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">143</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung nicht verneint werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">144 (a) In Bezug auf die Verkaufsaktien (29,75 % der Aktien nach der Ursprungsvereinbarung und 22,9 % der Aktien nach der Nachtragsvereinbarung) war der Beklagten die Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Stimmrecht schon durch die Verpflichtungen aus § 9.1 bzw. § 10.1 der Vereinbarungen und die sich aus den Verträgen ergebende Verpflichtung zur Rücksichtnahme der Post auf die Interessen der Beklagten eröffnet. Eine Zurechnung kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Post nur solche Bindungen auferlegt wurden, die ihren vertraglichen Nebenpflichten entsprochen hätten und der Beklagten keine in Bezug auf die Kontrolle der Zielgesellschaft relevante Stimmrechtsmacht zugekommen sei. Die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Bieters begründet im Hinblick auf die wirtschaftliche Zuordnung der Chancen und Risiken eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass dem Bieter eine relevante Stimmrechtsmacht zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 (b) Soweit die Zeichnung einer Pflichtumtauschanleihe vereinbart wurde bzw. wechselseitig eine Erwerbs- und Veräußerungsoption eingeräumt wurden, mögen diese Vereinbarungen für sich betrachtet der Beklagten nicht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung eröffnet haben, weil diese keine hinreichende Verpflichtung der Post begründet haben, bei der Ausübung ihrer Stimmrechte die Interessen der Beklagten zu wahren (vgl. dazu KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 125 f.; Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 48 f.). Dies beruht darauf, dass der Anleiheschuldner bzw. Optionsverpflichtete vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keiner maßgeblichen auf die Aktien bezogenen Interessenwahrungspflicht unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese ist an den schutzwürdigen Erwartungen des Gläubigers ausgerichtet und wird typischerweise dadurch geprägt, das Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. die Erfüllung der Umtauschpflicht zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 330; Renner, ZHR 2021, 840, 863 f.; Henrich, Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag, 1965, S. 271 f.; Weber, JuS 1990, 249, 255). Im vorliegenden Fall wären diese Vereinbarungen allerdings im Zusammenhang mit dem von der Beklagten angestrebten Erwerbsziel und der Verbindung der hierauf gerichteten Vereinbarungen, der Vorleistung der Beklagten und den mit den Verpfändungsvereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen zu betrachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 8. Die Entscheidung erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig, weil etwaigen Ansprüchen der Kläger die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Ein Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung gegen den Bieter (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 20 ff.) unterliegt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.</div>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Allerdings wird teilweise eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 WpÜG auf den Anspruch des annehmenden Aktionärs auf die angemessene Gegenleistung für richtig gehalten. Zur Begründung wird maßgeblich auf das Interesse an zeitnaher Rechtssicherheit und die Begründung zu § 12 WpÜG verwiesen, nach der es demjenigen, der das Angebot angenommen habe, zumutbar sei, seine Ansprüche innerhalb der Dreijahresfrist durchzusetzen(Löhdefink/Jaspers, ZIP 2014, 2261, 2268 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dem wird zu Recht widersprochen (Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 166e; Steinmeyer/Santelmann/Nestler, WpÜG, 4. Aufl., § 31 Rn. 111; vgl. auch Verse, ZIP 2004, 199, 207), weil die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 WpÜG nicht vorliegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Es fehlt schon an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, den Anspruch des annehmenden Aktionärs einer besonderen Verjährungsregelung zu unterstellen. Der Anspruch auf die angemessene Gegenleistung beruht auf der Annahme des Übernahmeangebots und ist daher ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 25). Es trifft entgegen der Sicht der Revisionserwiderung nicht zu, dass der Gesetzgeber einen solchen Anspruch nicht in den Blick genommen hätte (vgl. RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Urteil vom 23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 26).</div>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der auf Erfüllung gerichtete Anspruch unterscheidet sich maßgeblich von dem Anspruch aus § 12 Abs. 1 WpÜG, der an das Vertrauen des annehmenden Aktionärs auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angebotsunterlage anknüpft und damit neben seinen Erfüllungsanspruch tritt (KK-WpÜG/Kremer/Kulenkamp, 3. Aufl., § 31 Rn. 118). Die der kurzen Verjährungsfrist zugrundeliegenden Wertungen des Gesetzgebers sind auf den Erfüllungsanspruch nicht übertragbar. Die mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage beginnende Höchstfrist von drei Jahren beruht darauf, dass mit ihr erstmalig ein unzutreffender Eindruck über den Inhalt des Angebots auf Grund der Angebotsunterlage erzeugt wurde und die Höchstfrist einheitlich für alle Aktionäre, die die Annahme des Angebots erklärt haben, bestimmt werden kann (RegE eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, S. 43).</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung darauf gestützt wird, dass ein Pflichtangebot zu einem früheren Zeitpunkt unterlassen wurde, mag die Angebotsunterlage unrichtig sein (KK-WpÜG/Kremer/Kulenkamp, 3. Aufl., § 31 Rn. 118). Der Regelung kann aber nicht die Wertung entnommen werden, dass der die Gegenleistung für die eingelieferten Aktien betreffende Anspruch, sei es auch nur in Höhe der Differenz zum angebotenen Preis, einer für alle annehmenden Aktionäre von allgemeinen Grundsätzen abweichenden, einheitlichen Höchstfrist von drei Jahren unterliegen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auch sind etwaige Ansprüche der Kläger zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16 nach dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten nicht verjährt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klageerhebung im Hinblick auf die rechtlichen Unsicherheiten über das Bestehen eines Anspruchs jedenfalls vor dem Jahr 2014 unzumutbar war.</div>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Landgericht hat eine hinreichende Kenntnis der Kläger erst im Jahr 2014 angenommen, weil für die Minderheitsaktionäre im Hinblick auf die Unkenntnis der Vertragsunterlagen und sonstiger Absprachen der Post die Tatsachengrundlage des Anspruchs unbekannt gewesen und die Rechtslage zur Grundlage eines solchen Anspruchs streitig und höchstrichterlich bis zur Veröffentlichung des Senatsurteils vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180) nicht geklärt gewesen sei. Die Revisionserwiderung macht dagegen unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen der Beklagten geltend, mit Ausnahme der Kläger zu 3, 4 und 12 sei Verjährung eingetreten, weil in der juristischen Literatur bereits im Jahr 2010 die Angemessenheit der im Rahmen des Übernahmeangebots der Beklagten angebotenen Gegenleistung diskutiert und dabei auch erörtert worden sei, ob der Beklagten aufgrund der Nachtragsvereinbarung Stimmrechte aus Postbankaktien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WpÜG zuzurechnen seien. Ferner sei die Rechtslage auch nicht völlig unsicher gewesen, so dass eine geeignete Grundlage für die Klage nicht gefehlt habe. Es sei bereits geklärt gewesen, dass ein Kontrollerwerb Einfluss auf die Bemessung einer angemessenen Gegenleistung eines erst später vorgelegten Übernahmeangebots habe und hieraus Zahlungsansprüche resultieren könnten. Lediglich die dogmatische Grundlage dieser Ansprüche sei streitig gewesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35;</div>\n<p class=\"lf-p\">Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 26; Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, WRP 2016, 1517 Rn. 42; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, ZIP 2017, 1654 Rn. 94; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, ZIP 2017, 1610 Rn. 86; Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, WM 2018, 512 Rn. 15; Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 Rn. 19; Urteil vom 18. Mai 2021 - II ZR 41/20, BGHZ 230, 61 Rn. 11). Eine Rechtslage ist aber nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, WM 2010, 1708 Rn. 20;</p>\n<p class=\"lf-p\">Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21 [\"ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich\"]; Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 Rn. 20; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, ZIP 2021, 197 Rn. 13; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, ZIP 2022, 1158 Rn. 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">156</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Rechtslage über das Bestehen eines Anspruchs war bis zur Entscheidung des Senats vom 29. Juli 2014 in einer Weise unsicher und zweifelhaft, dass selbst ein rechtskundiger Dritter die Erfolgsaussichten einer Klage nicht zuverlässig einschätzen konnte. Der Anspruch, dem eine vom Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 WpÜG, §§ 4, 5 WpÜG-AngVO abweichende Interpretation über die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung zu Grunde liegt, lässt sich aus den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht ohne Weiteres ableiten und wurde erst durch das Senatsurteil vom 29. Juli 2014 rechtsfortbildend anerkannt (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 35). Die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sprach eher gegen Erfüllungsansprüche im Falle eines unterlassenen Pflichtangebots.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der erkennende Senat hatte zu einem Zinsanspruch als Folge eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WpÜG ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob ein solcher Zinsanspruch \"unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren 'Gegenleistung'\" bestehe (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 9 - WMF) und später bestätigt, dass den Aktionären der Zielgesellschaft weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch dem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 WpÜG Zahlungsansprüche gegen den Kontrollerwerber zustünden, wenn dieser es pflichtwidrig unterlässt, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 12 - BKN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es trifft zwar zu, dass eine Veränderung des Vorerwerbszeitraums im Schrifttum mit unterschiedlichen Akzenten diskutiert wurde (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 35), allerdings im Regelfall nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit einem unterlassenen Pflichtangebot (Noack in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., WpÜG § 31 Rn. 13, 25; Marsch-Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand: 4. Lfg. 10/10, § 39 Rn. 37; Baums/Hecker in Baums/Thoma, WpÜG, Stand: Mai 2004, § 39 Rn. 37;Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 87; Häger/Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 19; Pötzsch/Assmann in Assmann/Pötzsch/Uwe H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 39 Rn. 46; explizit für ein unterlassenes Pflichtangebot dagegen MünchKommAktG/Wackerbarth, 3. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 31). Dem wurde jedoch auch unter Hinweis auf die einem solchen Anspruch entgegenstehende Verwaltungspraxis der BaFin und die Möglichkeiten der Missstandsaufsicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WpÜG widersprochen (Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 76; Tyrolt/Cascante in Mülbert/Kiem/Wittig, 10 Jahre WpÜG, 2011, S. 110, 138). Daneben wurde zumindest für eine Begrenzung auf Fälle eines bewussten Missbrauchs der Regelungen des Pflichtangebotsverfahrens eingetreten (von Falkenhausen, NZG 2010, 1213, 1214 f.). Ein rechtskundiger Dritter hätte unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung hinzunehmender Prozessrisiken keine zuverlässige Einschätzung über das Bestehen eines Anspruchs abgeben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Dass den Klägern zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16 die Klageerhebung schon eher zumutbar war, weil sie gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung ihren Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht und dadurch selbst zu erkennen gegeben haben, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, WM 2018, 512 Rn. 17), macht die Beklagte nicht geltend.</div>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Abgesehen von diesen Erwägungen rechtfertigt der von der Revisionserwiderung in Bezug genommene Sachvortrag auch nicht die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16 von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).</div>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben.</div>\n<p class=\"lf-p\">160 Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, ZIP 2016, 1107 Rn. 34; Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 19 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 14 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der pauschale Hinweis auf einen juristischen Fachaufsatz(Meilicke/Meilicke, ZIP 2010, 558), in dem erörtert wurde, ob die Beklagte aufgrund der Nachtragsvereinbarung Stimmrechte aus Postbankaktien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WpÜG zuzurechnen seien, rechtfertigt schon deswegen nicht die Schlussfolgerung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16, weil diese eine Diskussion im juristischen Schrifttum, die die Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung anspricht, nicht verfolgen mussten. Entsprechend mussten ihnen auch nicht die in diesem Zusammenhang über die Transaktion offenbarten Umstände bekannt sein. Soweit die Beklagte auf die in der Angebotsunterlage vom 7. Oktober 2010 enthaltenen Informationen verweist, legt sie nicht dar, welche der dort mitgeteilten Informationen den Klägern die für eine aussichtsreiche Anspruchsverfolgung erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vermitteln konnten.</div>\n<p class=\"lf-p\">162 9. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht teilweise aus anderen Gründen als richtig, soweit ein Zinsanspruch der Kläger gemäß § 38 Nr. 1, 2 WpÜG aberkannt wurde. Nach den für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Feststellungen kann ein solcher Zinsanspruch nicht verneint werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Zinsen nach § 38 Nr. 2 WpÜG werden nach der Rechtsprechung des Senats nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot - verspätet - veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 25 - BKN). Das Landgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass es für den Zinsanspruch nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Angebot, das den Anspruch des Aktionärs auf eine angemessene Gegenleistung ausgelöst hat, um ein Übernahmeangebot handelt oder um ein Pflichtangebot. Entscheidend ist allein, dass das später tatsächlich abgegebene Angebot noch in einem inneren Zusammenhang mit dem geschuldeten Pflichtangebot gestanden hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">164 Ebenso wie bei der Bemessung der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 WpÜG, §§ 4, 5 WpÜG-AngVO kann der Bieter, der seine Angebots- und Veröffentlichungspflicht verletzt, auch hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen keinen Vorteil daraus ziehen, dass er trotz objektiv fortbestehender Angebotspflicht kein Pflichtangebot, sondern ein Übernahmeangebot unterbreitet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 35). Zwar hängt der Zinsanspruch von einem tatsächlich bestehenden Gegenleistungsanspruch ab (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 28 - BKN). Ein solcher kann nach den Grundsätzen der vorstehend angeführten Senatsentscheidung vom 29. Juli 2014 aber auch durch ein späteres Übernahmeangebot begründet werden. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Bieter die Kontrollschwelle zwischenzeitlich wieder unterschritten hätte und das tatsächliche Angebot in keinem inneren Zusammenhang mit dem geschuldeten Pflichtangebot mehr stünde, weil dem Bieter hierdurch eine unverhältnismäßige Sanktion drohte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 28 - BKN).</p>\n<p class=\"lf-p\">165</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Voraussetzungen eines Zinsanspruchs können auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat einen Kontrollerwerb der Beklagten, wie oben im Einzelnen ausgeführt, bislang nicht rechtsfehlerfrei verneint und zu den weiteren Voraussetzungen des Zinsanspruchs - von seinem Standpunkt aus betrachtet folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.</div>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), damit dieses nach den aufgezeigten Maßstäben ergänzende Feststellungen zu einer Zurechnung von Stimmrechten der Post an die Beklagte gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG (oben Rn. 84) und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG (oben Rn. 91) sowie gegebenenfalls zu den Voraussetzungen eines Zinsanspruchs gemäß § 38 WpÜG treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:</p>\n<p class=\"lf-p\">167 I. Die Klage wäre in der Hauptsache begründet, wenn die Beklagte bis zum 12. März 2009 eine Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG hätte vornehmen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 1. Die Kläger machen geltend, für die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sei entsprechend § 4 Satz 1 WpÜG-AngVO die in der Ursprungsvereinbarung vom 12. September 2008 vereinbarte Gegenleistung in Höhe von 57,25 €/Aktie preisbestimmend. Die Fristberechnung richtet sich gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG nach § 187 Abs. 1 und § 188 BGB entsprechend (Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 4 WpÜG-AngVO Rn. 13; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 187 Rn. 4). Die Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt gemäß § 187 Abs. 1 BGB, so dass die Preisvereinbarung am 12. September 2008 nach § 4 Satz 1 WpÜG-AngVO, § 188 Abs. 2 BGB maßgeblich wäre, wenn die Veröffentlichung eines Kontrollerwerbs bis zum 12. März 2009 hätte bewirkt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 2. Für die Beurteilung, wann nach einem Kontrollerwerb gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen gewesen wäre, wären Feststellungen zur Kenntnis bzw. zum Kennenmüssen eines Kontrollerwerbs und die daran anknüpfenden Fristen zu treffen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 35 Abs. 2 Satz 1; § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG). Im Hinblick auf das Bestreben der Beklagten, die Preisrelevanz der Ursprungsvereinbarung zu vermeiden, kann davon ausgegangen werden, dass sie die ihr eröffneten Fristen vollständig ausgenutzt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 3. Nach diesen Grundsätzen wären die Klagen in der Hauptsache begründet, wenn eine zum Kontrollerwerb führende Zurechnung von Stimmrechten und Kenntnis bzw. Kennenmüssen bereits auf der Grundlage der Ursprungsvereinbarung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Verpfändungsvereinbarung vom 30. Dezember 2008 anzunehmen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 4. Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagten gemäß § 30 WpÜG 29,75 % der Stimmrechte der Post zuzurechnen sind, käme es für einen Kontrollerwerb gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WpÜG darauf an, ob weitere Stimmrechte im Umfang von mindestens 0,25 % hinzuzurechnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Berufungsgericht wird in diesem Fall weitere Feststellungen zur Behauptung der Kläger treffen müssen, die Beklagte habe zwischen dem 12. September 2008 und 19. Dezember 2008 über eine Tochtergesellschaft, D. S.a.r.l., weitere 265.000 Aktien gehalten, was einem Anteil der Stimmrechte von 0,16 % entsprochen habe, und zudem über einen Handelsbestand von täglich weiteren 0,25 % bis 3 %, verfügt für den eine Befreiung gemäß § 20 WpÜG nicht vorgelegen habe.</div>\n<p class=\"lf-p\">173</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die D. S.a.r.l. zwischen dem 22. Januar 2009 und dem 6. März 2009 nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung zu den bereits gehaltenen 0,16 % der Postbankaktien weitere 2,1 % hinzuerwarb, kommt eine Zurechnung aufgrund der Ursprungsvereinbarung nicht mehr in Betracht, weil diese durch die Nachtragsvereinbarung vom 14. Januar 2009 hinsichtlich des Verkaufs der Aktien der ersten Tranche vollständig aufgehoben und ersetzt wurde (§ 1.2 der Nachtragsvereinbarung).</div>\n<p class=\"lf-p\">174 II. Die Berücksichtigung der am 14. Januar 2009 in der Nachtragsvereinbarung vereinbarten Preise, wie von den Klägern zu 10 bis 12 mit ihren Hilfsanträgen verlangt, käme entsprechend den unter I. dargelegten Grundsätzen in Betracht, wenn die Beklagte bis spätestens zum 14. Juli 2009 eine Veröffentlichung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG hätte vornehmen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 III. Ob es bei einer Verletzung der Angebotspflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zeitlich unbegrenzt zu einer Vorverlegung des Referenzzeitraums entsprechend § 4 WpÜG-AngVO kommt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die einmal entstandene Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots entfällt nicht allein dadurch, dass der Bieter nicht mehr die Kontrolle über die Zielgesellschaft hat (KK-WpÜG/Hasselbach, 3. Aufl., § 35 Rn. 151, 297). Die Vorverlegung des Referenzzeitraums ist daher unabhängig davon, ob der Bieter durchgehend die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG innehat, jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn das später tatsächlich unterbreitete Übernahmeangebot noch in einem inneren Zusammenhang mit dem die Angebotspflicht auslösenden Kontrollerwerb nach § 29 Abs. 2 WpÜG steht. Dies ist vorliegend der Fall, weil die zwischen der Post und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen den Erwerb von einem Aktienpaket von mehr als 30 % der Anteile an der Postbank vorsahen und die Transaktionen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Übernahmeangebots der Beklagten am 7. Oktober 2010 noch nicht abgeschlossen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">176 IV. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weitere Feststellungen zu einem Zinsanspruch der Kläger gemäß § 38 Nr. 1, 2 WpÜG zu treffen und sich mit dem Einwand der Beklagten aus ihrer Berufungsbegründung auseinanderzusetzen haben, sie habe einem Rechtsirrtum unterlegen. Der Zinsanspruch gemäß § 38 Nr. 1, 2 WpÜG setzt jedenfalls mittelbar ein Verschulden voraus (Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 38 WpÜG Rn. 7; Meyer in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 38 Rn. 6; Heidel/Sohbi, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 38 WpÜG Rn. 2; Assmann/Stephan in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 38 Rn. 3; für ein allgemeines Verschuldenserfordernis: MünchKommAktG/Schlitt, 5. Aufl., § 38 WpÜG Rn. 23; KK-WpÜG/Kremer/Kulenkamp, 3. Aufl., § 38 Rn. 24; Steinmeyer/Bastian, WpÜG, 4. Aufl., § 38 Rn. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Der Senat sieht im jetzigen Verfahrensstadium von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">178 I. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 33 ff. - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">179 Allerdings ist es allein Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 56 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">180 II. Der Senat sieht derzeit von einer Vorlage ab, weil im jetzigen Verfahrensstadium nicht abzusehen ist, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ankommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 1. Allerdings stellen sich unter Berücksichtigung der Auslegung des Senats zur Auslegung des Merkmals einer Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 WpÜG Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, namentlich der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142, 12 - nachstehend: Übernahmerichtlinie).</p>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Übernahmerichtlinie ist die Angebotspflicht davon abhängig, dass einer natürlichen oder juristischen Person ein die Kontrolle begründender Anteil an den Stimmrechten der Zielgesellschaft verschafft wird. Der kontrollbegründende Anteil kann unmittelbar oder mittelbar verschafft werden und der Erwerb und das Halten von Beteiligungen gemeinsam handelnder Personen ist hinzuzuzählen. Gemeinsam handelnde Personen sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Übernahmerichtlinie natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten bzw. den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln. Der prozentuale Anteil der Stimmrechte, der eine Kontrolle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Übernahmerichtlinie begründet und die Art der Berechnung dieses Anteils bestimmen sich gemäß Art. 5 Abs. 3 der Übernahmerichtlinie nach den Vorschriften des Mitgliedsstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz knüpft die Angebotspflicht des Bieters im Grundsatz an das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden oder nach § 30 WpÜG zugerechneten Aktien (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WpÜG). Regelungen zur Berücksichtigung der Stimmrechtsanteile gemeinsam handelnder Personen oder einer mittelbaren Stimmrechtsverschaffung enthält das nationale Recht außerhalb der Bestimmungen über die Zurechnung fremder Stimmrechte zur Bestimmung des kontrollbegründenden Stimmrechtsanteils des Bieters nicht. Im Hinblick darauf ist im nationalen Schrifttum umstritten, welche Vorgaben sich aus der Übernahmerichtlinie für die Auslegung von § 30 Abs. 2 WpÜG ergeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Teilweise wird vertreten, die Übernahmerichtlinie verstehe den Begriff der Kontrolle formell nach der vom jeweiligen Mitgliedsstaat bestimmten Kontrollschwelle, so dass die Zurechnung von Stimmrechten einer gemeinsam handelnden Person unabhängig von einer auf tatsächliche Kontrollausübung oder Einwirkung gerichteten Absicht erfolgen müsse (MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 32; Engert, ZIP 2006, 2105, 2111; Mülbert, NZG 2004, 633, 637; Weber/Meckbach, BB 2008, 2022, 2026; Berger/Filgut, AG 2004, 592, 600; Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Rn. 28.41 f.; Adam, Acting in Concert: Die Zurechnung von Stimmrechten im Übernahmerecht, 2008, 248 f.; wohl auch Fleischer, ZGR 2008, 185, 198 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber wird angenommen, solche Regelungen beträfen die Art der Berechnung des kontrollbegründenden Anteils und unterlägen daher nach Art. 5 Abs. 3 der Übernahmerichtlinie der Bestimmung durch die Mitgliedsstaaten (Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 37; von Bülow, Festschrift Uwe H. Schneider, 2011, S. 141, 144; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 11 Rn. 20; wohl auch Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 2 Rn. 97; Schumann/Schockenhoff, ZGR 2005, 568, 577 bei Fn. 33; differenzierend Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 307 f.; Veil, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1645, 1662 f.; ausführlich Düchting, Acting in Concert, 2009, S. 124 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">184 2. Die zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfenen Fragen sind im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Es kommt für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG teilweise aus anderen Gründen als richtig erweist, weil die Absicht einer tatsächlichen und konkreten Einflussnahme auf die Zielgesellschaft nicht vorlag. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls deswegen aufzuheben, weil dieses rechtsfehlerhaft eine Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG verneint hat. Der Senat sieht mit Blick auf die erhebliche Verfahrensdauer und der im jetzigen Verfahrensstadium im Vordergrund stehenden Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE310392023&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}