{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Berufungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, RdE 2022, 404 Rn. 20 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld) zutreffend angenommen, dass die ab dem 1. Januar 2019 von den vier Letztverbrauchern G, I, R und H entnommenen Strommengen wirtschaftlich der Klägerin zuzurechnen waren, da sie mit ihnen entsprechende Stromlieferungsverträge geschlossen hatte. Die wirtschaftliche Zuordnung des an einer bestimmten Lieferstelle entnommenen Stroms zu einem konkreten Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgt über Bilanzkreise. Die Bilanzkreiszuordnung führt zur wirtschaftlichen Einstandspflicht des Bilanzkreisverantwortlichen für diese Energiemengen. Die betreffenden Strommengen müssen deshalb dem Vermögen des Bilanzkreisverantwortlichen zugeordnet sein. Dementsprechend folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (BGH, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen). Im Normalfall, wenn - wie hier - Stromentnahmen auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses stattfinden, gilt die entnommene Energie als von dem vertraglich gebundenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert und wird dessen Bilanzkreis (oder Unterbilanzkreis) zugeschrieben (vgl. BGH, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; RdE 2022, 404 Rn. 20 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).</div>\n<p class=\"lf-p\">117</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die von diesen Grundsätzen abweichende und damit fehlerhafte bilanzielle Zuordnung einer Verbrauchsstelle und des dort entnommenen Stroms durch den Netzbetreiber - hier: an den nur für die Niederspannung zuständigen Grund- und Ersatzversorger - hat auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des entnommenen Stroms keinen Einfluss. Sie ändert nichts an dem Umstand, dass dieser aus dem Vermögen des vertraglich verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmens, also hier der Klägerin, stammt. Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den Bilanzkreisen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher (vgl. BGH, RdE 2022, 404 Rn. 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).</div>\n<p class=\"lf-p\">118</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Damit kommt ein Tätigwerden im fremden Rechtskreis durch die Beklagte zu 2 weder durch die schriftliche Ankündigung, als Grund- und Ersatzversorger zuständig zu sein, noch durch die spätere Rechnungsstellung für bezogenen Strom in Betracht.</div>\n<p class=\"lf-p\">119 (a) Dem kann die Revision der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Rechtsprechung des Senats, wonach die entnommenen Strommengen weiterhin der Klägerin zuzurechnen seien, würde nur den für die Beklagte zu 2 fremden Rechtskreis definieren, was nicht mit dem eigentlichen Tätigwerden, also dem Führen des Geschäfts, gleichgesetzt werden könne. Zwar macht sie im Ansatz zutreffend geltend, dass die Anmaßung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB nicht notwendig in einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über das fremde Recht liegt. Es genügt jedes unbefugte Tätigwerden im fremden Rechtskreis, wozu auch jedes tatsächliche Handeln rechnet (Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 687 Rn. 19; Bergmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 687 Rn. 20; Mansel in Jauernig, BGB, 19. Aufl., § 687 Rn. 6). Indes liegt bei der Stromversorgung die Besonderheit darin, dass die Stromentnahme an der jeweiligen Lieferstelle durch den Verbraucher - soweit keine Sperrung durch den Netzbetreiber vorliegt - keine weitere Mitwirkung durch das sich als Lieferant berühmende Energieversorgungsunternehmen voraussetzt. Sie ist insbesondere nicht davon abhängig, dass es die gleiche Menge an verbrauchtem Strom selbst produziert und in das Netz einspeist oder Ausgleichsmengen von dritter Seite besorgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 (b) Daher ist allein normativ zu bestimmen, durch wen der entnommene Strom an der jeweiligen Lieferstelle als geliefert - und damit in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses als geleistet - gilt. Die Zuordnung kann zwar im Ausgangspunkt wegen der Entflechtungsvorschriften der §§ 6 ff. EnWG und der damit zusammenhängenden Pflicht der Netzbetreiber, für jede Lieferstelle an ihrem Netz ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen als zuständigen Bilanzkreisverantwortlichen zu bestimmen, nur über Bilanzkreisverantwortlichkeiten getroffen werden. Der Senat hat aber entschieden, dass bei der fehlerhaften Zuordnung des an einer Lieferstelle entnommenen Stroms zum Bilanzkreis eines anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmens als dem Vertragspartner des Anschlussnutzers, der entnommene Strom nicht als von dem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert gilt. Vielmehr hat ein bilanzieller und gegebenenfalls bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (vgl. BGH, RdE 2022, 404 Rn. 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld). Ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung kommt daneben nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">121</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Nach Maßgabe dieser Erwägungen scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Danach ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn er eine Verfügung über einen Gegenstand getroffen hat, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Verfügung ist dabei die Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch das ein bestehendes Recht übertragen, inhaltlich verändert, belastet oder aufgehoben wird (Wendehorst in BeckOK BGB, aaO, § 816 Rn. 5; Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 816 Rn. 9). Zutreffend leitet das Berufungsgericht hieraus ab, dass die Beklagte zu 2 über Strom der Klägerin \"verfügt\", ihn also den Letztverbrauchern zur Verfügung gestellt haben müsste. Das war aber nicht der Fall, weil die Zuordnung der Marktlokationen der betreffenden Letztverbraucher zum Bilanzkreis der Beklagten zu 2 unberechtigt erfolgt war und deshalb der an der Lieferstelle entnommene Strom nicht als von der Beklagten zu 2, sondern von der Klägerin geliefert gilt. Das hat zur Folge, dass Zahlungen der Letztverbraucher auf Rechnungen der Beklagten zu 2 ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Darauf, dass die Klägerin nach ihrem als übergangen gerügten Vortrag die unberechtigte Verfügung der Beklagten zu 2 ausdrücklich nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigt haben will, kommt es - mangels Verfügung - nicht an.</div>\n<p class=\"lf-p\">122 D. Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitergehende Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">123 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kirchhoff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE705572024&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}