{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Über die Ausgestaltung des App Stores kann das Unternehmen zudem Einfluss auf die Sichtbarkeit und damit den Erfolg von Apps nehmen. So kann Apple die Funktionsweise der Algorithmen gestalten und verändern, mit der Suchergebnisse im App Store angezeigt werden. Weiterer Einfluss kann durch angezeigte Suchvorschläge bei Eingabe von Suchwörtern genommen werden. Ob diese Vorgaben - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - notwendig und marktüblich sind, ist für die allein das Potential des Unternehmens beurteilende Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB unbeachtlich. Apple stellt zudem den App-Herstellern etwa 150.000 technische Schnittstellen auf seinen Geräten bereit, die für bestimmte Funktionen von Apps notwendig sind, und verfügt somit auch insoweit über erhebliche Regelsetzungsmacht. Durch die Kontrolle über seine Hardware sowie die proprietären Betriebssysteme hat Apple die Möglichkeit festzulegen, in welchem Umfang App-Herausgeber auf Hardware-Komponenten sowie Funktionen und Daten der Betriebssysteme zugreifen können, wobei Apple nicht alle verfügbaren Schnittstellen zur Verfügung stellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">107 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen stellen über einen Internetbrowser zugängliche Web-Apps keine Ausweichmöglichkeit dar, die geeignet wäre, die Bedeutung des App Stores als digitale Plattform in Frage zu stellen. Für die kartellrechtliche Beurteilung ist dabei unerheblich, ob und in welchem Umfang Web-Apps technisch geeignet sind, die Funktionen nativer Apps zu übernehmen. In erster Linie maßgeblich sind vielmehr der tatsächliche Einsatz und die daraus abzuleitende Akzeptanz von Web-Apps. Insoweit hat die vom Bundeskartellamt durchgeführte Befragung der App-Herausgeber ergeben, dass Web-Apps weit überwiegend - von mindestens 75 % der Befragten - nicht als geeignete Alternative zu nativen Apps angesehen werden. Dieser Befund steht in Einklang mit den Feststellungen des Bundeskartellamts, dass Smartphone-Nutzer 2021 weltweit schätzungsweise 92,5 % ihrer Bildschirmzeit innerhalb von Apps verbrachten. Er stimmt auch überein mit der bereits erheblichen und stetig wachsenden Bedeutung von Apps und der Feststellung, dass die Nutzer mobiler Endgeräte mehr als zehnmal so viel Zeit innerhalb von Apps wie in Webbrowsern verbringen (vgl. oben Rn. 41), und ist daher plausibel. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die vom Bundeskartellamt durchgeführte Befragung erhobenen methodischen Einwendungen stellen diesen Befund nicht in Frage (vgl. unten Rn. 167 bis 170).</p>\n<p class=\"lf-p\">108</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Große Bedeutung hat Apple ferner für den Zugang von über das Internet tätigen Inhalte-Anbietern, beispielsweise Medienverlagen, zu Kunden auf mobilen Endgeräten. Gleiches gilt für Werbetreibende, die bei App-Herausgebern und Inhalte-Anbietern Werbung schalten, sowie für Werbedienstleister, die im Auftrag von Werbetreibenden und Inhalte-Anbietern bei der Bereitstellung, Erfolgsmessung und Kontrolle digitaler Werbung tätig sind. Dies beruht auf dem Umstand, dass digitaler Werbung gegenüber anderen Werbeformen eine herausragende Bedeutung zukommt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Beschlussabteilung wurden Schätzungen zufolge 2022 rund 62 % aller Werbeausgaben für Werbung über das Internet ausgegeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2020 haben Werbetreibende weltweit rund 46 Mrd. USD für In-App Werbung auf mobilen Apple-Geräten bezahlt. Dabei beruht der Erfolg digitaler Werbung nicht nur auf dem hohen Verbreitungsgrad von Smartphones, Tablets und Computern, sondern auch auf der Möglichkeit, Werbung zielgerichtet an die relevanten Kundengruppen auszuspielen. Der Zugang zu Apple-Geräten ist zudem für Anbieter von suchgebundener Werbung (insbesondere Suchmaschinen) von Bedeutung. Ihr Interesse besteht speziell an der Zuleitung von Apple-Nutzern auf ihre Suchmaschine, insbesondere durch eine Voreinstellung als Standard- oder alternative Suchmaschine. Wie das Bundeskartellamt festgestellt und die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt haben, schätzen Marktanalysten, dass Google für die Voreinstellung seiner Suchmaschine auf Apple-Geräten im Jahr 2021 etwa 15 Mrd.</p>\n<p class=\"lf-p\">USD an Apple gezahlt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">109 Aus dem großen wirtschaftlichen Interesse der Inhalte-Anbieter, Werbetreibende und Werbedienstleister sowie der Anbieter suchgebundener Werbung an einem Zugang zu Apple-Gerätenutzern folgt eine erhebliche Bedeutung Apples für deren Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie Apples Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. Apple kann auf seinen Geräten den Zugang zu Nutzerdaten für Werbezwecke gestalten sowie über das Betriebssystem den Zugriff von Unternehmen auf Nutzerdaten technisch einschränken und die Entscheidung über diesen Zugriff auf die Nutzer übertragen. Der Zugang zu Nutzerdaten ist insbesondere für personalisierte Werbung von Bedeutung. Nach den - von den Beschwerdeführerinnen bestätigten - Feststellungen des Bundeskartellamts wird der von Apple bereitgestellte Identifier for Advertisers (IDFA) von App-Herausgebern, Inhalte-Anbietern, Werbetreibenden und Werbevermittlern genutzt, um die Daten eines Nutzers aus verschiedenen Apps und weiteren Quellen einem bestimmten Gerät zuordnen und anschließend kombinieren zu können. Lehnt der Gerätenutzer für eine bestimmte App ein Tracking über Apples Identifier ab, stellen Apple-Geräte den App-Herausgebern keine nutzbare Identifizierung zur Verfügung und App-Herausgeber dürfen keine eigenen technischen Maßnahmen ergreifen, um Geräte für Werbezwecke zu identifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">110</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Apple ist ferner von großer Bedeutung für den Zugang von Unternehmen zu den Kunden, die deren Produkte in Verbindung mit Apple-eigenen Geräten nutzen. Apple-Geräte können mit zahlreichen Geräten anderer Unternehmen genutzt werden, wie etwa Kopfhörern, Smartwatches, Fitnesstrackern, Lautsprechern mit Sprachsteuerung, Fernsehern und Stereoanlagen, Kraftfahrzeugen, Smart Home-Geräte und Lokalisierungs- sowie Ortungsgeräten. Für die Hersteller steigt die Bedeutung von Apple für den Absatz dieser Produkte in dem Maß an, wie Nutzer von Apple-Geräten dafür (potentielle) Nachfrager sind. Ob eine solche Nachfrage besteht, hängt - wie auch die Mehrheit der vom Bundeskartellamt befragten Hardware-Hersteller angegeben hat - maßgeblich von der Interoperabilität zwischen diesen externen Geräten und den Apple-Geräten ab. Für die Herstellung der Kompatibilität ihrer Produkte mit Apples Produkten benötigen Hardware- und andere Geräte-Hersteller ebenso wie App-Herausgeber einen Zugriff auf die technischen Schnittstellen in Apple-Geräten. Aufgrund der umfassenden Herrschaft Apples über diese technischen Schnittstellen kann das Unternehmen die Fähigkeit der Hardware-Hersteller, ihren aktuellen und potentiellen Kunden ein attraktives Produkt anzubieten, beeinflussen. Apple hat damit erhebliche Bedeutung für den Zugang der Hardware-Hersteller zu Beschaffungs- und Absatzmärkten.</div>\n<p class=\"lf-p\">111</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Auch auf den Kundenzugang von Mobilfunkanbietern kann Apple in erheblichem Maß Einfluss nehmen. Ohne Apples Mitwirkung können diese ihre Dienstleistungen und Produkte allenfalls stark eingeschränkt an die hohe Zahl von etwa einer Milliarde iPhone-Nutzern weltweit erbringen. Mobilfunkanbieter sind für den Absatz ihrer Mobilfunkdienste an Privat- und Endkunden darauf angewiesen, dass sie ihren Kunden auf den relevanten Geräten (Smartphone und Tablet) eine störungsfreie und vollständige Funktionalität bieten können. Apple kontrolliert, wie seine Geräte zur Nutzung von Mobilfunkdiensten konfiguriert werden und welche Mobilfunkdienste auf diesen für einen Mobilfunkanbieter aktiviert werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zwar können grundlegende Funktionen wie mobiles Internet, MMS und Tethering (für mobile Hotspots) über die auf der SIM-Karte enthaltenen Informationen konfiguriert und genutzt werden. Nach den von den Beschwerdeführerinnen in der Sache nicht bestrittenen Feststellungen des Bundeskartellamts ist dies bei zahlreichen darüber hinaus gehenden Netzwerkkonfigurationen, die für die Verwendung anderer Mobilfunkdienste (etwa Voice over LTE, Voice over Wifi und Voice over New Radio) notwendig sind, hingegen nicht möglich. Soweit Apple die Netzwerkkonfigurationen des jeweiligen Mobilfunkanbieters in seinem Betriebssystem hinterlegt hat, kann Apple darauf zugreifen und das Gerät automatisch konfigurieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Apple hinterlegt diese Netzwerkkonfigurationen auf seinen Geräten und Servern über sogenannte \"Carrier Bundles\". Damit besteht für Apple die Möglichkeit festzulegen, wie Mobilfunkanbieter ihre Netzwerkkonfigurationen auf Apple-Geräten hinterlegen können. Zudem kann Apple über das Betriebssystem entscheiden, welche Mobilfunk-Funktionalitäten, die ein Mobilfunkanbieter seinen Kunden anbieten will, auf Apple-Geräten genutzt werden können. Endkunden, für deren Mobilfunkanbieter Apple kein Carrier Bundle vorhält, können einzelne Funktionen daher allenfalls nach individueller Konfiguration des Endnutzers oder Mobilfunkanbieters und damit nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">112 In den Blick zu nehmen ist schließlich, dass Mobilfunkunternehmen über Bündelangebote beim Abschluss neuer Verträge sowie bei der Verlängerung bestehender Verträge Smartphones mit absetzen. Nach den - von den Beschwerdeführerinnen in der Sache nicht angegriffenen (vgl. unten Rn. 172) - Feststellungen des Bundeskartellamts wurden in Deutschland in den ersten drei Quartalen 2021 etwa [35-40] % aller Smartphone-Mobilfunkverträge über Bündelangebote vermarktet, bei Geschäftskunden [45-50] %. Apple kann damit - außerhalb seiner Plattformtätigkeiten - auch durch die Entscheidung, ob es Mobilfunkanbieter direkt mit iPhones beliefert, beeinflussen, ob diese in der Lage sind, ihren Kunden entsprechende Bündelangebote zu unterbreiten, und hat auch insofern Bedeutung für den Zugang der Mobilfunkanbieter zu deren Beschaffungs- und Absatzmärkten.</p>\n<p class=\"lf-p\">113</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Nach den vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass Apple auf dem - räumlich wohl maßgeblichen - deutschen Markt für Smartphones und dem für Tablets eine marktbeherrschende Stellung hat und damit auch das in § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB genannte Kriterium erfüllt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">114</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB nimmt allein die (klassische) Marktbeherrschung des Unternehmens gemäß § 18 GWB auf einem oder mehreren Märkten in den Blick. Entgegen der Ansicht des Bundeskartellamts werden damit nicht auch starke Markt- sowie Machtpositionen des betroffenen Unternehmens berücksichtigt. Das folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm (\"seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten\"), sondern entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser ist, wie sich insbesondere aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. 19/25868, S. 113) ergibt, davon ausgegangen, dass ein Adressat des § 19a GWB in der Regel auf einem oder mehreren Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen wird. Dem Umstand, dass in stark innovationsgetriebenen (digitalen) Märkten Schwierigkeiten bei der Marktabgrenzung bestehen und sich diese daher als Grundlage marktstruktureller Vermutungsregeln nicht mehr eigne, hat er dadurch Rechnung getragen, dass das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung ausdrücklich nicht Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 19a GWB sein sollte. Gleichwohl hat er ihr - für den Fall ihres Bestehens - insofern Bedeutung beigemessen, als sie einen Aspekt für die wettbewerbliche Analyse darstellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">115</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Apple könnte auf dem deutschen Markt für Smartphones eine marktbeherrschende Stellung haben. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 18 Abs. 1 GWB).</div>\n<p class=\"lf-p\">116</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zu Recht hat das Bundeskartellamt im Ausgangspunkt angenommen, dass bei der sachlichen Marktabgrenzung auf einen eigenständigen Produktmarkt für Smartphones unter Ausschluss von Tabletcomputern und anderer sogenannter Smart Mobile Devices abzustellen ist. Es konnte auch im Ergebnis offenlassen, ob aufgrund der Vorinstallation von iOS und Apple App Store auf iPhones von einem integrierten Produkt unter Einschluss von Betriebssystem und App Store auszugehen ist oder von der reinen Hardware. Denn für die Feststellung der Marktanteile und die Prüfung der Marktbeherrschung spielt dies keine Rolle, da auch die mit Apple konkurrierenden Smartphone-Hersteller, insbesondere Samsung, ihre Geräte mit einem - wenngleich nicht proprietären - vorinstallierten Betriebssystem und App Store vermarkten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aus der nach dem Bedarfsmarktkonzept (vgl. dazu nur BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - KVR 12/06, BGHZ 170, 299 Rn. 19 - National Geographic II; vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 15 bis 17 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGHZ 240, 227 Rn. 114 - Amazon, jew. mwN) maßgeblichen Sicht der Gerätekunden handelt es sich bei den von Apple vertriebenen iPhones und den Smartphones anderer Hersteller um austauschbare Produkte, und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige mobile Betriebssystem und die digitale Handelsplattform für Softwareanwendungen Teil des (integrierten) Produkts \"Smartphone\" oder einem Sekundärmarkt zuzurechnen sind. Demgegenüber stellen Smartphones und Tablets, wie das Bundeskartellamt zutreffend ausgeführt hat und auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Frage stellen, aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionalitäten aus Kundensicht keine austauschbaren Produkte dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das belegen auch die Feststellungen des Bundeskartellamts und der insoweit übereinstimmende Vortrag der Beschwerdeführerinnen, wonach viele Apple-Kunden mehrere Hardware-Geräte besitzen, insbesondere sowohl ein iPhone als auch ein iPad. Auf die Frage, ob das jeweilige Produkt Betriebssystem und App Store mit umfasst, kommt es auch bei dieser Marktabgrenzung nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">117</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Entgegen der Ansicht des Bundeskartellamts dürfte in räumlicher Hinsicht allerdings auf den deutschen Markt für Smartphones abzustellen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">118 (a) Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen regelmäßig angeboten und nachgefragt werden, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 Rn. 69 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt; BGHZ 240, 227-290 Rn. 133 - Amazon; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 18 GWB Rn. 58; Töllner in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 18 GWB Rn. 52). Die räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich dabei nach den Ausweichmöglichkeiten, die für die Marktgegenseite - hier die (potentiellen) Käufer von Smartphones - bestehen, wobei maßgeblich auf die tatsächlichen Marktverhältnisse abzustellen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - KVR 13/05, WuW 2006, 780 Rn. 16 - Stadtwerke Dachau; vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 34 - Facebook I; s. auch Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 18 GWB Rn. 58 mwN). Diese können aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten resultieren, wobei die Verbrauchergewohnheiten zu berücksichtigen sind (vgl. für Teilmärkte: BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02, BGHZ 156, 379, [juris Rn. 23] - Strom und Telefon I). Auch die Europäische Kommission geht bei der Fusionskontrolle für die Abgrenzung räumlich relevanter Märkte in der Regel vom Kaufverhalten und den Präferenzen der Kunden der relevanten Produkte aus und prüft anschließend, ob die Wettbewerbsbedingungen auf dem gesamten Kandidatenmarkt hinreichend homogen sind (Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinn des Wettbewerbsrechts der Union vom 22. Februar 2024 - C/2024/1645, Rn. 62).</p>\n<p class=\"lf-p\">119 (b) Danach dürfte der Markt hier eher national abzugrenzen sein. Das Bundeskartellamt ist von einem maßgeblichen europäischen Markt ausgegangen, der neben dem Europäischen Wirtschaftsraum auch die Schweiz und Großbritannien umfasst, ohne konkrete Feststellungen zum Kundenverhalten und zur Homogenität der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Smartphones zu treffen. Demgegenüber misst der Senat dem Umstand Bedeutung bei, dass in Deutschland zahlreiche Smartphone-Kunden ihre Geräte als Bündel mit einem Mobilfunkvertrag oder dessen Verlängerung erwerben - das Bundeskartellamt geht im angefochtenen Beschluss von über einem Drittel solcher Bündelverträge aus -, und berücksichtigt, dass im (nationalen) stationären Elektrogerätehandel zahlreiche verschiedene Geräte aller relevanten Hersteller nebst entsprechender persönlicher Beratung angeboten werden. Auch im Onlinehandel liegt es nahe, dass Kunden nationale Anbieter bevorzugen, da sie im Fall von Leistungsstörungen ihre Rechte leichter durchsetzen können und keine sprachlichen Barrieren bestehen (vgl. dazu BGHZ 240, 227 Rn. 134 - Amazon). In Betracht käme im Übrigen allenfalls eine EWR-weite Marktabgrenzung; der vom Bundeskartellamt vorgenommenen Einbeziehung von Großbritannien und der Schweiz in den maßgeblichen räumlichen Markt dürfte bereits entgegenstehen, dass es an Feststellungen zum Verbraucherverhalten und zur Homogenität des Marktes fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">120</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Angesichts seiner erheblichen Marktanteile ist nicht ausgeschlossen, dass Apple den deutschen Smartphone-Markt beherrscht.</div>\n<p class=\"lf-p\">121 (a) Eine marktbeherrschende Stellung ergibt sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen; vielmehr hat die Beurteilung der Marktstellung eines Unternehmens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller gegebenen Umstände zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - C-27/76, NJW 1978, 2439, 2440 - United Brands/Kommission; BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 Rn. 57- FRAND-Einwand I; BGHZ 226, 67 Rn. 37 - Facebook I). Für die Feststellung, ob ein Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB), sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3 GWB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent, so wird vermutet, dass es marktbeherrschend ist (§ 18 Abs. 4 GWB), wobei diese Vermutung durch gegenläufige Anhaltspunkte widerlegt werden kann und das Bundeskartellamt in seiner Praxis davon ausgeht, dass die Vermutung nur im Fall eines non-liquet eingreift, also wenn sich trotz Durchführung der erforderlichen Ermittlungen weder nachweisen lässt, dass Marktbeherrschung vorliegt, noch dass dies nicht der Fall ist (Bundeskartellamt, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, 2012, Rn. 26).</p>\n<p class=\"lf-p\">122 (b) Apple verfügt über einen hohen Anteil am deutschen Smartphone-Markt, der bei Zugrundelegung der umsatzbasierten Marktanteile die Vermutungsgrenze des § 18 Abs. 4 GWB für die Einzelmarktbeherrschung übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">123 (aa) Ausgangspunkt für die Feststellung, ob Apple auf dem deutschen Smartphone-Markt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, sind - wie auch das Bundeskartellamt zutreffend angenommen hat - die umsatzbezogenen Marktanteile. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass bei heterogenen Produkten und Produktausführungen, wie es angesichts der erheblichen Preis- und Funktionsunterschiede bei den angebotenen Modellen auch Smartphones sind, die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens auf dem relevanten Markt anhand der erzielten Erlöse besser eingeschätzt werden kann als durch Mengenumsätze (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1985 - KVR 3/84, WuW/E BGH 2150 [juris Rn. 36] - Edelstahlbestecke; vom 7. Juli 1992 - KVR 14/91, BGHZ 119, 117 [juris Rn. 29] - Warenzeichenerwerb;</p>\n<p class=\"lf-p\">Bundeskartellamt, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, 2012, Rn. 28). Dem folgt ganz überwiegend das Schrifttum (vgl. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 18 GWB Rn. 118; Wolf in MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 18 GWB Rn. 31; Töllner in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. § 18 GWB Rn. 103, jeweils mwN). Auch die Europäische Kommission betrachtet bei erheblich differenzierten Produkten in der Regel die Verkaufswerte als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Marktanteile, weist aber zugleich darauf hin, dass sowohl der Wert als auch die Menge der Verkäufe nützliche Informationen für die Bestimmung der Marktanteile liefern kann (Bekanntmachung vom 22. Februar 2024 - C/2024/1645, Rn. 107, 111).</p>\n<p class=\"lf-p\">124 (bb) Bezogen auf die umsatzbezogenen Anteile hat Apple auf dem deutschen Markt in den Jahren 2018 bis 2020 die Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung gemäß § 18 Abs. 4 GWB überschritten. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts lag der auf Apple-Geräte entfallende umsatzbezogene Anteil an den in Deutschland verkauften Smartphones 2018 bei [40-45] % und in den Jahren 2019 und 2020 jeweils bei [45-50] %. Soweit nach den Feststellungen des Bundeskartellamts Apples umsatzbezogener Anteil in den ersten drei Quartalen 2021 bei [55-60] % lag, wenden die Beschwerdeführerinnen ein, Apple habe bei der Befragung die Umsatzzahlen der ersten drei Quartale seines im Oktober 2020 begonnenen Geschäftsjahrs 2021 angegeben, die die besonders umsatzstarken Monate Oktober bis Dezember umfassten, was bei den anderen Smartphone-Herstellern nicht der Fall sei. Selbst wenn man mit den Beschwerdeführerinnen auf dieser Grundlage davon ausgeht, dass die für Apple ermittelten Werte überhöht sind, besteht jedoch kein Zweifel daran, dass sich der umsatzbezogene Marktanteil Apples 2021 in der Größenordnung der Vorjahre bewegte.</p>\n<p class=\"lf-p\">125 (c) Für eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung und damit eine Beherrschung des deutschen Smartphone-Marktes durch Apple spricht ferner neben der bereits dargelegten enormen Finanzkraft und Ressourcenstärke sowie dem tiefen und breiten Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, wie das Bundeskartellamt zu Recht angeführt hat, die relativ geringe Wechselquote von iPhone-Nutzern zu Android-basierten Smartphones. Nach den vom Bundeskartellamt in Bezug genommenen Erhebungen des Marktforschungsinstituts Kantar sind in den ersten drei Quartalen des Jahres 2021 rund 6,5 % der Kunden, die Samsung in Deutschland hinzugewonnen hat, von Apple zu Samsung gewechselt, was in etwa den Wechselquoten der drei Vorjahre entspricht, während Wechsel zwischen Smartphone-Herstellern, die ihre Geräte jeweils mit Android ausstatten, häufiger zu verzeichnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedeutung für die Bemessung der Marktmacht Apples (auch) auf dem deutschen Smartphone-Markt kommt desweiteren dem Umstand zu, dass die Anteile Apples an den Absatzmengen über mehrere Jahre von 2018 bis 2021 nicht gesunken sind, obwohl iPhones im Vergleich zu den Smartphones anderer Hersteller im Durchschnitt deutlich hochpreisiger sind und der Preisabstand zu den Geräten der Konkurrenz seit mehreren Jahren wächst. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im angefochtenen Beschluss ist ein iPhone im Durchschnitt mehr als doppelt so teuer wie alle anderen Smartphones, und die jährlichen Steigerungsraten des Preisabstandes zwischen 2017 und 2021 betrugen durchschnittlich 9,5 %. Dies sowie der - durch die eigenen Angaben von Apple, wonach die Bruttomarge für seine gesamte Hardwaresparte bei 35,3 % liegt, indizierte - Umstand, dass mit den hohen Gerätepreisen für iPhones hohe Gewinnmargen für Apple einhergehen, spricht dafür, dass von anderen Smartphone-Herstellern, die Android verwenden, auf die Produkt- und Preispolitik sowie die Marktposition von Apple ein eher geringer Wettbewerbsdruck ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 (d) Es liegen jedoch auch Anhaltspunkte vor, die das Gewicht der genannten Marktanteile relativieren. So besteht zwischen den Umsatzzahlen von Apple und denen von Samsung, dem wichtigsten Wettbewerber von Apple auf dem deutschen Smartphone-Markt, kein großer Abstand. Auf Samsung entfielen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils [35-40] %, in den ersten drei Quartalen des Jahres 2021 [20-25] % der mit dem Verkauf von Smartphones in Deutschland erzielten Umsätze. Dies ist insofern von Bedeutung, als nach allgemeiner Ansicht - sofern kein Oligopol nach § 18 Abs. 5 GWB vorliegt, was im Verhältnis zwischen Apple und Samsung weder vom Bundeskartellamt noch von den Beschwerdeführerinnen selbst angenommen wird und aufgrund des zwischen den Unternehmen bestehenden Wettbewerbs auch nicht in Betracht kommen dürfte - für die Bewertung der Marktstärke eines Unternehmens neben der absoluten Größe seines Marktanteils dessen relative Größe von Gewicht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je größer der Abstand zu den Konkurrenten und je zersplitterter das übrige Angebot, desto geringer kann die absolute Höhe des Marktanteils eines marktbeherrschenden Unternehmens sein und umgekehrt (Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 18 GWB Rn. 121; s. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23 [juris Rn 35] - Valium I; WuW/E BGH 2150 [juris Rn. 40] - Edelstahlbestecke). Zu dem geringen Abstand zwischen den Umsatzzahlen von Apple und Samsung tritt hinzu, dass Samsung bei den - für die Bestimmung und das Gewicht der Marktanteile ebenfalls bedeutsamen (vgl. oben Rn. 123) - Absatzzahlen auf dem deutschen Smartphone-Markt deutlich vor Apple liegt. So betrug Apples Marktanteil nach Stückzahlen in Deutschland 2018 und 2020 jeweils [25-30] %, 2019 [20-25] % und in den ersten drei Quartalen 2021 [30-35] %, Samsungs absatzbezogene Anteile lagen demgegenüber 2018 bei [45-50] %, 2019 bei [40-45] % und 2020 sowie in den ersten drei Quartalen 2021 jeweils bei [35-40] %.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 (e) Bei der Gesamtbetrachtung aller für und gegen eine marktbeherrschende Stellung von Apple auf dem deutschen Smartphone-Markt sprechenden Umstände ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass auf dem weltweiten und damit auch dem deutschen Smartphone-Markt ein intensiver innovationsgetriebener Wettbewerb herrscht, worauf die Beschwerdeführerinnen zu Recht hinweisen. Die vorgenannten Wechselquoten zwischen iPhones und Android-basierten Smartphones anderer Hersteller können daher auch darauf hindeuten, dass Apple und Samsung als die beiden dominanten Marktteilnehmer dem vom jeweils anderen Unternehmen ausgehenden Wettbewerbsdruck standhalten und ihre jeweiligen Kunden zufriedenstellen, zumal das Bundeskartellamt bei Apple von einer besonderen Markenbindung der Nutzer ausgeht. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Markt für Smartphones zwar - was auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede stellen - hochkonzentriert ist, gleichwohl aber die Marktzutrittsschranken für neue Wettbewerber nicht besonders hoch sind. Darauf deutet beispielsweise der Markteintritt des Herstellers Xiaomi hin, der seit 2019 auf dem deutschen Smartphone-Markt tätig ist und bereits in den ersten drei Quartalen 2021 einen umsatzbasierten Marktanteil von [5-10] % erreicht hat; bezogen auf die Absatzzahlen betrug der Anteil von Xiaomi im selben Zeitraum sogar [10-15] %. Xiaomi ist damit binnen zweier Jahre der größte Wettbewerber nach Apple und Samsung auf dem deutschen Smartphone-Markt geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">128 (f) Insgesamt kann danach auf Grundlage der vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen insbesondere wegen der großen Marktstärke von Samsung, einem ebenfalls äußerst finanzkräftigen Unternehmen, das im Ermittlungszeitraum in Deutschland deutlich höhere Stückzahlen an Smartphones abgesetzt hat als Apple, nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Apple eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung auf dem deutschen Markt für Smartphones hat. Da das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung Apples für die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB indes keine zwingende Voraussetzung ist (vgl. unten Rn. 138), bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung, sodass auch weitere Ermittlungen zu den Marktverhältnissen auf dem deutschen Smartphone-Markt nicht erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">129</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Auf dem Produktmarkt für Tablets ist eine marktbeherrschende Stellung von Apple in Deutschland ebenfalls nicht ausgeschlossen. Das dürfte auch dann gelten, wenn zu diesem Produktmarkt sogenannte 2-in-1-Convertibles gerechnet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundeskartellamt hat Tablets im angefochtenen Beschluss als kleine, dünne, leichte Computer mit einem Touchscreen definiert, die in der Regel über Kameras, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine virtuelle oder mechanische (ergänzbare bzw. abnehmbare, selten auch fest verbaute) Tastatur verfügen und bei denen über vorinstallierte Programme und heruntergeladene Apps Dienste und Funktionen zur Verfügung gestellt werden, wobei sie im Gegensatz zu Smartphones häufig ohne Mobilfunkchip ausgeliefert und vorwiegend immobil zur Mediennutzung verwendet werden. Diese Produktmarktdefinition stellen die Beschwerdeführerinnen im Grundsatz nicht in Frage. Sie beanstanden lediglich, dass das Bundeskartellamt sogenannte 2-in-1-Convertibles - mobile Computer, die häufig einen berührungsempfindlichen Bildschirm aufweisen, jedoch wegen kleinerer Symbole und Schaltflächen für die Steuerung mittels Maus optimiert sind und bei denen Betriebssystem und Anwendungen aus dem PC-Bereich stammen - nicht zu dieser Produktgruppe gezählt und bei der Ermittlung der Umsatz- und Absatzzahlen unberücksichtigt gelassen hat, was zu einer erheblichen Überschätzung der Marktanteile Apples geführt habe.</div>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die räumliche Marktabgrenzung gilt im Wesentlichen das oben (Rn. 119) zu Smartphones Gesagte, auch wenn Tablets in der Regel nicht als Bündel mit einem Mobilfunkvertrag erworben werden dürften. Auch die Produktgruppe der Tablets wird im (nationalen) stationären Elektrogerätehandel und im Onlinehandel angeboten, sodass hier dieselben Überlegungen greifen wie bei den Smartphones. Dem Marktzuschnitt, den das Bundeskartellamt seiner Betrachtung zugrunde gelegt hat - Europäischer Wirtschaftsraum sowie Schweiz und Großbritannien - steht auch bei den Tablets entgegen, dass es an Feststellungen zum Verbraucherverhalten und zur Homogenität des Marktes fehlt.</div>\n<p class=\"lf-p\">132</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Da Apple auf dem deutschen Markt für Tablets über ganz erhebliche Marktanteile verfügt, hat das Unternehmen möglicherweise (auch) auf diesem Markt eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung, sodass es diesen beherrschen könnte (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB).</div>\n<p class=\"lf-p\">133 (a) Auch bei Tablets als ebenfalls heterogenen Produkten sind für die Marktanteilsberechnung in erster Linie die erzielten Umsätze, nicht die abgesetzten Stückzahlen maßgeblich. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts betragen Apples umsatzbezogene Marktanteile auf dem deutschen Tablet-Markt seit Jahren konstant über 50 % mit deutlich steigender Tendenz, nämlich 2018 [50-55] %, 2019 [65-70] %, 2020 [60-65] % und in den ersten drei Quartalen 2021 [75-80] %. Legt man die von den Beschwerdeführerinnen bevorzugte Produktmarktabgrenzung von Tablets unter Einschluss von 2-in-1-Convertibles und die in dem von ihnen eingereichten Privatgutachten für die Absatzzahlen in Europa angegebenen Verhältnisse zugrunde, so würden sich diese Marktanteile im Jahr 2018 um bis zu [20-25] %, in 2019 um bis zu [15-20] %, in 2020 um bis zu [10-15] % und 2021 um bis zu [10-15] % reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach würden die umsatzbezogen auf Apple entfallenden Marktanteile 2018 mindestens [35-40] %, 2019 mindestens [50-55] %, 2020 mindestens [50-55] % und in den ersten drei Quartalen 2021 mindestens [60-65] % betragen und somit jedenfalls seit 2019 die Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB übersteigen. Auf Samsung, das auch bei Tablets der größte Wettbewerber von Apple auf dem deutschen Markt mit wesentlich höheren Umsatzzahlen als der nächstgroße Wettbewerber Lenovo ist, entfielen nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts umsatzbezogen in 2018 [30-35] %, 2019 und 2020 jeweils [20-25] % und in den ersten drei Quartalen 2021 [10-15] %. Diese Zahlen würden bei einer Einberechnung von 2-in-1-Convertibles ebenfalls niedriger ausfallen, sodass davon auszugehen ist, dass Apples Umsatzanteile jedenfalls seit 2019 mehr als doppelt so hoch sind wie die von Samsung.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 (b) Für eine Marktbeherrschung des deutschen Tablet-Markts durch Apple spricht desweiteren, dass das Unternehmen - anders als auf dem Produktmarkt der Smartphones - auch bei den verkauften Stückzahlen seit 2019 mit deutlichem Abstand vor Samsung liegt, und zwar mit steigender Tendenz. So betrugen Apples absatzbezogene Anteile nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts 2018 [25-30] %, 2019 [35-40] %, 2020 [40-45] % und in den ersten drei Quartalen [60-65] %, während Samsung 2019 [30-35] %, 2020 [25-30] % und in den ersten drei Quartalen 2021 nur noch [20-25] % erreichte. Die weiteren Wettbewerber Amazon und Lenovo erzielten in den Jahren 2018 bis 2021 noch geringere Absatzanteile von jeweils zwischen 5 und 15 %.</p>\n<p class=\"lf-p\">135 (c) Insgesamt erscheint es angesichts der erheblichen finanziellen und sonstigen Ressourcen, die Apple zur Verfügung stehen, und der auch bei den Tablets bestehenden ausgeprägten Kundenbindung zu Gunsten von Apple hoch wahrscheinlich, dass Apple den deutschen Markt für Tablets beherrscht.</p>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Ob Apple darüber hinaus auf dem (deutschen) Produktmarkt der Smartwatches eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, was aufgrund der vom Bundeskartellamt vorgenommenen sachlichen Marktabgrenzung, insbesondere der Nichtberücksichtigung von Fitnesstrackern zweifelhaft erscheint, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung.</div>\n<p class=\"lf-p\">137</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Im Ergebnis ist das Bundeskartellamt aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die mögliche marktbeherrschende Stellung von Apple auf dem Smartphone- und dem Tablet-Markt bedürfte.</div>\n<p class=\"lf-p\">138</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb setzt nicht voraus, dass dieses auf einem oder mehreren Märkten eine marktbeherrschende Stellung hat. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB, wonach \"insbesondere\" die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Es entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der weder darauf abstellen wollte, dass die Kriterien alle gleichermaßen erfüllt sind, noch der Reihenfolge ihrer Nennung Bedeutung zumessen wollte (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 75; BGHZ 240, 227 Rn. 42 - Amazon; ebenso Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 19a GWB Rn. 105;</div>\n<p class=\"lf-p\">Wolf in MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 19a GWB Rn. 21; Wagner-von Papp in BeckOK Kartellrecht, 15. Ed., § 19a GWB Rn. 39; vgl. auch Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 18 GWB Rn. 107 bis 112). Der Gesetzgeber hat im Gegenteil bei der Schaffung des § 19a GWB angenommen, dass die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb im Ausgangspunkt gerade etwas anderes als die Marktbeherrschung auf einem Markt oder mehreren Märkten verlangt, wenn er auch unterstellt hat, dass Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung in der Regel auf einem oder mehreren Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen werden. Er ist davon ausgegangen, dass in stark innovationsgetriebenen Märkten die Marktabgrenzung nicht mehr notwendige Grundlage marktstruktureller Vermutungsregeln sein kann, sondern lediglich einen Aspekt für die wettbewerbliche Analyse darstellt, und wollte daher vor dem Hintergrund der besonderen Gefährdungspotentiale digitaler Märkte eine marktbeherrschende Stellung nicht zur Voraussetzung für die Anwendung der Regelung machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem (bewussten) Verzicht auf das Erfordernis der Beherrschung zumindest eines Marktes sollte die Anwendung der Vorschrift erheblich erleichtert und dem Ziel Rechnung getragen werden, Kartellverfahren insbesondere mit Blick auf digital geprägte Märkte zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 19/25868, S. 113). Daher ist eine marktstarke Stellung des adressierten Unternehmens auf einem oder mehreren Märkten im Rahmen des § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn sie die Schwelle zur Marktbeherrschung überschreitet und damit das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB erfüllt ist. Sie kann - insbesondere, wenn sie auf einem gesamtwirtschaftlich bedeutsamen Markt besteht - vielmehr ein eigenständiges gewichtiges Indiz für die überragende marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb darstellen, das in die Gesamtbetrachtung einfließt.</p>\n<p class=\"lf-p\">139</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Bei Apple sind, wie dargelegt, jedenfalls vier der fünf in § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB aufgeführten Kriterien, die auf eine überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb hinweisen, in hohem, teilweise höchstem Maße erfüllt. Apple ist eines der größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen der Welt, dem außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung stehen. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, vor allem dem iPhone, die weltweit in äußerst hoher Zahl in Gebrauch sind und beständig äußerst hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dazugehörigen proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in weitere Geschäftsbereiche.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, sind in hohem Maße vertikal integriert und untereinander auf das Engste miteinander verbunden sowie in weiten Teilen zwingend exklusiv, was die Grundlage für das - vom Unternehmen selbst so bezeichnete - \"Apple-Ökosystem\" bildet. Apple verfügt zudem über einen breiten und tiefen Zugang insbesondere zu Daten, die die Nutzer seiner Geräte und des Ökosystems generieren. Auch wenn das Unternehmen aufgrund seiner umfangreichen Vorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten insbesondere seiner Gerätenutzer nur eingeschränkt Zugang zu individualisierten Datensätzen hat und diese nur zurückhaltend nutzt, ist Apple dennoch eine große Menge personenbezogener und vor allem nicht-personenbezogener wettbewerbsrelevanter Daten zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen sind auf Apples Zusammenarbeit angewiesen, um Zugang zu der Vielzahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 Darüber hinaus nimmt Apple auf dem deutschen Markt insbesondere in dem wirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones sowie bei Tablets, jeweils nebst digitaler Ausstattung mit Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich Vertriebsplattform (App Store), jedenfalls eine äußerst marktstarke Stellung ein. Für die Beurteilung der von § 19a GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten des Unternehmens ist zudem in den Blick zu nehmen, dass der Apple-Konzern über die genannte enorme Marktstärke bei Mobilgeräten nicht nur deutschlandweit, sondern in ähnlichem Ausmaß auch weltweit verfügt. So wurden in den Jahren 2019, 2020 und in den ersten drei Quartalen des Jahres 2021 von den mit dem Verkauf von Smartphones weltweit generierten Umsätzen zwischen [40-45] % und [45-50] % von Apple erzielt. Auf Samsung als auch auf dem Weltmarkt für Smartphones größtem Wettbewerber von Apple entfiel in diesem Zeitraum ein Umsatzanteil zwischen [15-20] % und [20-25] %.</p>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen steht der Gesamteinschätzung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung des Apple-Konzerns für den Wettbewerb nicht entgegen, dass es zu allen Hardware-Geräten von Apple Alternativen von Drittherstellern gibt, Apple also zum einen in den meisten Geschäftsbereichen Wettbewerb ausgesetzt ist und zum anderen mit den meisten seiner Angebote zu den Nutzern der von Wettbewerbern vertriebenen Geräte keinen Zugang hat, dass also Apples wettbewerbliche Machtposition in erster Linie gegenüber den Nutzern seiner eigenen Hardware-Geräte und gegenüber denjenigen dritten Marktteilnehmern besteht, die Zugang gerade zu den Apple-Gerätenutzern begehren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die besondere marktübergreifende Bedeutung von Apple für den Wettbewerb ergibt sich entsprechend seinem Geschäftsmodell in erster Linie aus der stetig wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung des Apple-Ökosystems, das eine - ebenfalls steigende - Vielzahl von Märkten betrifft und insgesamt von einer erheblichen Bedeutung für den Wettbewerb ist, sowie aus der vertikalen und horizontalen Größe des Ökosystems. Diese beruht auf der großen Anzahl der genutzten Apple-Geräte und -Dienste sowie deren enger Verzahnung durch die Kompatibilität der Geräte, über die Apple ID, aber auch über Abonnements bei den Diensten. Jede Erhöhung der Zahl der Apple-Produkte oder -Dienste, jede Steigerung der Nutzerzahl und der Zahl der aktiven Geräte führt zu einer Vergrößerung des Apple-Ökosystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Wachsen des Apple-Ökosystems durch immer neue Geräte und Dienste hat seinerseits die Steigerung seiner Attraktivität für Kunden zur Folge und ermöglicht damit einen weiteren Nutzeranstieg in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens. Die enge Vernetzung der Apple-Geräte und -Dienste untereinander - in erster Linie die der verschiedenen Apple-Geräte einer Person und der von dieser in Anspruch genommenen Apple-Dienste, aber auch die Vernetzung der Geräte mehrerer Personen einer Nutzergruppe, beispielsweise einer Familie - fördert zudem einen Lock-in-Effekt in das Apple-Ökosystem. Denn sie setzt erhebliche Anreize dafür, dass Nutzer, die bereits ein oder mehrere Apple-Geräte besitzen, bei Anschaffung eines neuen Geräts aus einer anderen Produktkategorie nicht das Produkt eines Wettbewerbers, sondern das von Apple wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat Apple durch die zunehmende Größe und Stärke seines Ökosystems die Möglichkeit, neue Dienste auch extern, also an Nutzer von Smartphones, Tablets und sonstigen Hardware-Geräten anderer Hersteller zu vermarkten, wie die Beispiele Apple Music und Apple TV+ belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB wirkt sich auch unzweifelhaft in der Bundesrepublik Deutschland aus (§ 185 Abs. 2 GWB). Dies folgt ohne Weiteres aus den Umsatzzahlen für die - den Ausgangspunkt für das Apple-Ökosystem bildenden - Hardware-Geräte. In Deutschland wurden von 2019 bis Anfang 2023 [20-30] Mio. iPhones, knapp [&lt;10] Mio. iPads sowie rund [&lt;10] Mio. Mac-Computer und eine Reihe anderer Produkte in hoher Stückzahl abgesetzt. Von dem im Jahr 2021 von Apple weltweit generierten Umsatz (365,8 Mrd. USD) entfielen über [5-15] Mrd. USD, also über [1,4 - 4,1] %, auf den deutschen Markt. Hinzu tritt ein Umsatzwachstum auf dem deutschen Markt von über [20-30] % von 2020 auf 2021 und von [5-15] % von 2021 auf 2022.</div>\n<p class=\"lf-p\">143</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Insgesamt hat das Bundeskartellamt damit zu Recht und ermessensfehlerfrei die Feststellung getroffen, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt.</div>\n<p class=\"lf-p\">144 3. Der Beschluss des Bundeskartellamts ist nicht durch zwischenzeitliche Sachverhaltsänderungen rechtswidrig geworden. Wie der Bundesgerichtshofs bereits entschieden hat und von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, handelt es sich bei einer Feststellungsverfügung nach § 19a Abs. 1 GWB um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen Rechtmäßigkeit es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, wobei das Beschwerdegericht zu weiteren Ermittlungen über die Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfügung nur dann verpflichtet ist, wenn sich aus dem Vortrag der Beteiligten hinreichende Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung ergeben oder wenn sich aus dem sonstigen Sachverhalt Hinweise auf eine derartige Änderung der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung aufdrängen (BGHZ 240, 227 Rn. 152 mwN - Amazon).</p>\n<p class=\"lf-p\">145</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Eine solche Änderung ist nicht durch die nach Erlass der Feststellungsverfügung nach § 19a Abs. 1 GWB am 5. September 2023 erfolgte Benennung von Apple als Torwächter gemäß Art. 3 DMA (Kommission, Beschluss vom 5. September 2023 - C (2023) 6100 final, Sachen DMA.100013 Apple - online intermediation services - app stores, DMA.100025 Apple - operating systems und DMA.100027 Apple - web browsers, ABl. C/2023/548) und die infolgedessen seit dem 7. März 2024 für Apple geltenden Vorschriften des Digital Markets Act eingetreten. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, berühren die Benennung eines Unternehmens und seiner Plattform-Dienste durch die Europäische Kommission nach dem Digital Markets Act und die damit verbundene Geltung bestimmter Verhaltenspflichten als solche nicht dessen Einordnung als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 189 - Amazon). Das gilt auch für die Benennung Apples als Torwächter und seiner Dienste App Store, iOS sowie Safari als zentrale Plattformdienste.</div>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich eine entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung durch zwischenzeitliche Verhaltensänderungen des Unternehmens insbesondere aufgrund der für Apple geltenden Pflichten aus dem Digital Markets Act ergeben hätte.</div>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Soweit Apple vorträgt, native Apps für iOS und iPadOS könnten nun nicht mehr nur über die Apple App Stores, sondern auch über alternative App-Marktplätze und eigene Webseiten der App-Entwickler vertrieben werden (sogenanntes \"Side Loading\") und Nutzer könnten in den Systemeinstellungen einen alternativen App-Marktplatz anstelle der Apple App Stores als bevorzugten Standard-Marktplatz für Apps einstellen, ändert dies nichts an der dargestellten vertikalen Integration des Unternehmens und hat auch keine erheblichen Auswirkungen auf dessen Datenzugang oder seine Bedeutung für den Zugang Dritter zu Absatz- und Beschaffungsmärkten. Es fehlt insofern - auch im Vergleich mit Google als Apples derzeit maßgeblichem Konkurrenten im Bereich der mobilen Betriebssysteme und der damit verbundenen App-Stores - an Anhaltspunkten dafür, dass durch diese Öffnung die Bedeutung der App Stores für iPhone und iPad bereits in einem wettbewerblich erheblichen Maß vermindert oder dies auf absehbare Zeit zu erwarten wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vortrag, dass auch bei mobilen Geräten, die mit dem Android-System betrieben werden, trotz bereits lange bestehender alternativer App-Bezugsquellen kontinuierlich 90-100 % des Markts für Android-basierte App Stores auf den systemeigenen Google Playstore entfallen, sind die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten. Zu Recht hat das Bundeskartellamt aus diesem Befund den Schluss gezogen, dass die bloße Möglichkeit für Gerätenutzer, Apps über alternative Quellen zu beziehen, für sich genommen die Bedeutung der systemeigenen App Stores nicht wesentlich verringert. Gegen eine zeitnahe Veränderung des Nutzerverhaltens beim Erwerb von Apps spricht darüber hinaus, dass Apple die Nutzer seiner Geräte insbesondere unter (Daten-)Sicherheitsaspekten vor der Nutzung alternativer App-Bezugsquellen warnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So weist das Unternehmen auf seiner deutschen Support-Seite mit Veröffentlichungsdatum 11. Dezember 2024 darauf hin, dass Apple App-Käufe, die außerhalb des App Store oder dessen In-App-Kaufsystems erfolgen, nicht unterstützt und dass Apps, die alle Apple-Richtlinien für die Überprüfung von Apps erfüllen, einschließlich der Apple-Standards für Datenschutz, Sicherheit und Qualität, nur im Apple App Store verfügbar sind. Solange jedoch die Nutzer mobiler Apple-Geräte nicht großflächig auf andere Marktplätze als den Apple App Store ausweichen, sind die App-Entwickler faktisch gezwungen, ihre Produkte weiter über diesen nativen App Store zu vertreiben, und bleibt dessen Bedeutung für deren Zugang zu den Gerätenutzern und die Regelsetzungsmacht im Wesentlichen unverändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Nichts anderes gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf weitere von Apple eingeführte Neuerungen, wie die Möglichkeit, alternative Zahlungsdienstleister für die Abwicklung von Transaktionen innerhalb der Apps von Drittanbietern zu nutzen; für Transaktionen Gerätenutzer auf externe Webseiten der App-Herausgeber zu leiten (\"LinkOut\"); als Standardeinstellung alternative Webbrowser zu verwenden und seit Ende 2024 wohl auch, Safari vollständig zu deinstallieren; von Apple vorinstallierte Apps zu löschen; sowie die Erweiterung der Datenportabilität auf Geräte anderer Hersteller und die technische Unterstützung von App-Entwicklern durch besseren Zugriff auf die in iOS und iPhone integrierten Kerntechnologien und die NFC-Technologie.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zwar wird der Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten dadurch erleichtert. Das kann auch für die den App-Entwicklern neuerdings angebotenen neuen Geschäftsbedingungen gelten, die reduzierte Provisionen, bestimmte Gebühren für die optionale Zahlungsabwicklung über Apples IAP und eine Core Technology Fee beinhalten und für 99 % der App-Entwickler zu gleichbleibenden oder geringeren Gebühren führen. Es ist aber für diese neu eingeführten Möglichkeiten weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie bereits in einem Umfang genutzt werden, der sich in entscheidungserheblicher Weise auf die vom Bundeskartellamt festgestellte marktübergreifende Bedeutung von Apple im Wettbewerb auswirken könnte. Gleiches gilt für die - angekündigten - Möglichkeiten für App-Entwickler, auf andere Weise als durch Link-Out in ihren Apps auf alternative Bezugskanäle für ihre bezahlten Angebote aufmerksam zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Auch aus den von den Beschwerdeführerinnen nicht näher konkretisierten zusätzlichen Beschränkungen der Nutzung persönlicher Daten von Endnutzern und geschäftlichen Nutzern sowie der erleichterten Datenportabilität für Nutzer und Dritte ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dies das Potential Apples im Wettbewerb maßgeblich reduzieren würde. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, welche personenbezogenen Daten, auf die sie bislang Zugriff hatten und die sie auch verwendet haben, ihnen aufgrund der Verhaltenspflichten nach dem Digital Markets Act nicht mehr zugänglich wären. Ebenso wenig führen sie aus, dass der möglicherweise nunmehr einfacher zu vollziehende Systemwechsel von einem iPhone zu einem Android-basierten Smartphone sich tatsächlich dahin ausgewirkt hätte, dass eine steigende Zahl von Apple-Kunden zu den Geräten anderer Hersteller wechselte.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Finanzkraft des Unternehmens hat seit Erlass der Feststellungsverfügung und unter Geltung der Verhaltensvorschriften des Digital Markets Act ebenfalls nicht nachgelassen. Wie sich aus dem von Apple veröffentlichten Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 ergibt, lag der Umsatz des Apple-Konzerns 2023 mit 383,3 Mrd. USD zwar etwas niedriger als 2022. In dem am 30. September 2024 abgeschlossenen Geschäftsjahr 2024 betrug er jedoch mit etwa 391 Mrd. USD mehr als 2022.</div>\n<p class=\"lf-p\">151 III. Der angefochtene Beschluss ist auch formell rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 1. Eine formelle Unrechtmäßigkeit der Feststellungsverfügung ergibt sich nicht aus etwaigen Ermittlungsdefiziten. Die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Ermittlungsdefizite führen - ihr Vorliegen unterstellt - weder zur formellen Rechtswidrigkeit der Feststellungsverfügung (dazu unter b) noch sind deswegen Nachermittlungen im Beschwerdeverfahren geboten (dazu unter c).</p>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Bundeskartellamt habe im Zuge der Datenerhebung bei Apple grobe Fehler begangen, indem es zahlreiche Daten über Nutzer und deren Nutzungsverhalten abgefragt habe, die von Apple im normalen Geschäftsverlauf nicht auf diese Weise gesammelt und zusammengestellt würden. Die Ermittlungen bei den App-Herausgebern seien unzureichend und wiesen erhebliche methodische Fehler auf, weil die gezogene Stichprobe zu gering und nicht repräsentativ sei. Auch die Befragung der Hardware-Hersteller sei methodisch mangelhaft; gleiches gelte für die Befragung der Mobilfunkunternehmen. Fehlerhaft habe das Bundeskartellamt eine eigene Nutzerbefragung unterlassen und die von Apple vorgelegte Nutzerbefragung unberücksichtigt gelassen. Schließlich habe das Bundeskartellamt auf teilweise fragwürdige öffentlich verfügbare Quellen Bezug genommen, statt eine Abfrage bei Apple oder anderen Marktteilnehmern selbst vorzunehmen. Aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsermittlungen und des darin liegenden Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht sei der Beschluss formell rechtswidrig und bereits deswegen aufzuheben.</div>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen führt nicht bereits eine (unterstellte) unzureichende Sachverhaltsermittlung zur formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Kartellgerichte sind in Kartellverwaltungsverfahren von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 75 GWB, § 86 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es daher grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdegerichts, die tatsächlichen Voraussetzungen der angefochtenen Verfügung zu ermitteln. Eine Teilaufhebung vor Spruchreife ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, so etwa wenn eine Sachaufklärung durch die Behörde vollständig unterblieben ist oder sich die Ermittlungen der Kartellbehörde als unverwertbar erweisen, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert. Dabei entspricht es bewährter Übung, umfangreiche Ermittlungen, mit denen das hierfür nicht ausgestattete Beschwerdegericht überfordert wäre, von der Kartellbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durchführen zu lassen. Diese Rechtsprechung wird bestätigt durch die enge Auslegung, die § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Praxis der Verwaltungsgerichte erfährt (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - KVR 14/01, BGHZ 155, 214 [juris Rn. 23 f.] - HABET/Lekkerland; vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 13 - Wasserpreise Calw II, jeweils mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">156</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Danach scheidet die Annahme einer formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses aus. Das Bundeskartellamt hat durch Auskunftsbeschlüsse bei Apple selbst, bei 184 App-Herausgebern, bei 27 Unternehmen, die Smartphones, Tablets oder Smartwatches herstellen oder vertreiben und bei den fünf in Deutschland führenden Mobilfunkunternehmen Informationen erhoben. Es besteht daher kein Raum für die Annahme, eine Sachaufklärung durch die Behörde sei vollständig unterblieben. Bei diesen Befragungen wurden im Wesentlichen Marktstrukturdaten erhoben, wie die Umsätze und Verkaufszahlen Apples und seiner Wettbewerber, ferner Strukturdaten für die verschiedenen Aktivitäten Apples, Informationen zur Verknüpfung der verschiedenen Aktivitäten, zur Ressourcenausstattung, zur vertikalen und konglomeraten Integration, zum Datenzugang, zur Bedeutung des Apple App Stores und anderer App Stores für die App-Herausgeber, zu deren wirtschaftlichen Ausweichalternativen und einer möglichen Regelsetzungsmacht Apples, zur Produktmarktabgrenzung, zur Rolle der beiden mobilen Betriebssysteme iOS und Android, zu Absatz- und Umsatzzahlen bei Smartphones und Tablets über Mobilfunkanbieter, zum Wettbewerbsdruck der Smartphone-Hersteller untereinander, zu den Wechselhürden zwischen Smartphones verschiedener Hersteller sowie zur Bedeutung Apples und der anderen Smartphone-Hersteller für das Smartphone-Geschäft in Deutschland.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ermittlungen betreffen die in § 19a Abs. 1 GWB genannten Kriterien zur Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb. Der Bundesgerichtshof kann auf Grundlage der vom Bundeskartellamt durchgeführten Sachaufklärung über die Beschwerde entscheiden. Für die Annahme, die Ermittlungen der Kartellbehörde erwiesen sich als unverwertbar, ist danach kein Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Nachermittlungen, die über die vom Senat durchgeführten und den Beteiligten mit Verfügung vom 21. Januar 2025 mitgeteilten punktuellen Nachermittlungen hinausgehen, sind nicht geboten.</div>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Nach § 75 Abs. 1 GWB hat das Beschwerdegericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die danach bestehende gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BGHZ 206, 229 Rn. 59 - Wasserpreise Calw II; BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook I; Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38/20, WuW 2023, 498 Rn. 85 - Wasserpreise Gießen).</div>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Danach ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Senat nicht geboten. Soweit entscheidungserhebliche Tatsachen betroffen sind, bietet das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Die Sachverhaltsermittlung des Bundeskartellamts stellt insoweit auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs dar.</div>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit der Senat die vom Bundeskartellamt auf Grundlage der Befragung der Hardwarehersteller ermittelten umsatz- und stückzahlbezogenen Marktanteile Apples und seiner Wettbewerber auf dem deutschen und dem weltweiten Smartphone-Markt und dem deutschen Tablet-Markt heranzieht (vgl. oben Rn. 115 bis 135 und Rn. 139 f.) bieten die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen methodischen Einwendungen gegen die vom Bundeskartellamt durchgeführte Befragung keinen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Die genaue Bestimmung der Marktanteile auf den genannten Märkten ist, da der Bundesgerichtshof bereits nicht von einer Beherrschung des Smartphone- oder Tablet-Markts durch Apple ausgeht, sondern allein von einer in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden marktstarken Stellung Apples auf diesen Märkten (vgl. oben Rn. 138) nicht entscheidungserheblich und bedarf schon aus diesem Grund keiner weiteren Aufklärung. Dass auf den genannten Märkten erhebliche Marktanteile auf Apple entfallen, wird von den Beschwerdeführerinnen in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt und wird von Dritten - wie beispielsweise dem Marktforschungsinstitut GFK SE (vgl. Anlage 4.1 und 4.2 zum Auskunftsbeschluss vom 9. November 2021, Bl. 143 bis 145 der Ermittlungsakte Hardwarehersteller) - bestätigt. Dies reicht als tatsächliche Grundlage für die Annahme einer marktstarken Stellung Apples auf dem deutschen Smartphone-Markt und dem deutschen Tablet-Markt aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die - unter anderem auf die Ergebnisse der vom Bundeskartellamt bei App-Herausgebern durchgeführte Befragung gestützte - Annahme, die Bedeutung der App Stores von Google und Apple habe seit 2017 als Vertriebskanäle für App-Herausgeber zugenommen (vgl. oben Rn. 104) bedarf es ebenfalls keiner weiteren Ermittlungen. Die Beschwerdeführerinnen stellen die festgestellte Tatsache einer steigenden Bedeutung von App Stores als solche nicht in Frage. Dies ist auch konsistent mit den vom Bundeskartellamt auf Grundlage öffentlich verfügbarer Quellen festgestellten und von Apple in der Sache nicht angegriffenen Umsatzsteigerungen im App Store. Ihre Einwände gegen die vom Bundeskartellamt bei der Befragung angewandte Methodik geben keinen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung.</div>\n<p class=\"lf-p\">162 (a) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zunächst die Stichprobenziehung des Bundeskartellamts. Die Stichprobe sei mit 184 App-Herausgebern zu klein. Mit den ausländischen App-Herausgebern und den kleinen App-Herausgebern seien sowohl die umsatzstärksten als auch die umsatzschwächsten Herausgeber ausgenommen worden. Durch das Sampling des Bundeskartellamts würden die großen Apps überrepräsentiert. Dieses Vorbringen der Beteiligten bietet keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Zwar würde eine umfassendere Befragung einer größeren Anzahl von App-Herausgebern und der Verzicht auf den Ausschluss ausländischer und kleiner App-Herausgeber die Tatsachengrundlage auf eine breitere Basis stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allein der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Umstand, dass durch eine immer weitergehende Vergrößerung der Datengrundlage - bis hin zur vollständigen Befragung sämtlicher Marktteilnehmer - die Belastbarkeit des Ergebnisses steige, vermag indes keine Nachermittlungen zu rechtfertigen. Maßgeblich ist vielmehr, dass auf Grundlage des bestehenden Ermittlungsergebnisses keine Anhaltspunkte bestehen, die die Ergebnisse in Frage stellen. Die Beschwerdeführerinnen tragen keine Anhaltspunkte vor, die einer steigenden Bedeutung der App Stores entgegenstehen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Befund ist zudem plausibel, weil er mit den - unbestritten - festgestellten steigenden Umsätzen in den App Stores übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist auch das Befragungsergebnis derart eindeutig - 70 % der Antworten bestätigen eine steigende, lediglich 5 % eine abnehmende Bedeutung (vgl. S. 9 der Anlage 1 zum Auskunftsbeschluss vom 21. September 2021, Bl. 64 der Ermittlungsakte App-Herausgeber) -, dass eine Ergebnisrelevanz des Samplings ausgeschlossen werden kann. Denn in jeder Gruppe müssen die eine Steigerung bestätigenden Antworten die ein Abnehmen angebenden Antworten überwogen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 (b) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine tendenziöse Fragestellung und das Fehlen einer neutralen Antwortmöglichkeit bemängeln, wird dies für die hier relevante Frage 4 des den App-Herausgebern übersandten Auskunftsbeschlusses nicht näher ausgeführt. Angesichts der Formulierung der Frage (\"Bitte geben Sie an, ob und wenn ja inwiefern sich die Bedeutung der verschiedenen Vertriebskanäle im Zeitverlauf seit dem Jahr 2017 für ihr Unternehmen verändert hat. Bitte begründen Sie zudem Ihre Antwort in dem dafür vorgesehenen Textfeld. Sofern andere als die genannten App Stores von Apple und Google an Bedeutung gewonnen haben, nennen Sie diese bitte im Textfeld \"Begründung\") und der im Fragebogen eingeräumten Antwortmöglichkeit \"keine Veränderung\" ist weder eine tendenziöse Fragestellung noch das Fehlen einer neutralen Antwortmöglichkeit ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hinsichtlich der - ebenfalls auf der vom Bundeskartellamt durchgeführten Befragung der App-Herausgeber beruhenden - Annahme, dass die befragten App-Herausgeber, die digitale Güter und Dienstleistungen über Apps auf Smartphones verkaufen, 2020 weltweit im ungewichteten Durchschnitt etwa 50 % ihrer gesamten Erlöse über Apps erzielten und davon 61 % auf Apps aus einem App Store von Apple entfielen (vgl. oben Rn. 105), ist eine weitere Sachaufklärung ebenfalls nicht geboten.</div>\n<p class=\"lf-p\">165 (a) Die Beschwerdeführerinnen legen keine konkreten Tatsachen dar, aus denen sich eine abweichende Erlösstruktur der App-Herausgeber ergeben könnte, sondern beschränken sich auf die genannten methodischen Einwendungen gegen die vom Bundeskartellamt durchgeführte Befragung. Bereits aus dem festgestellten und auch von Apple in der Unternehmenskommunikation bestätigten, ganz erheblichen Wachstum des in Apps erzielten Umsatzes auf zuletzt über 1,1 Bio. USD weltweit (vgl. den in der Verfügung vom 21. Januar 2025 benannten Artikel aus dem Handelsblatt vom 31. Mai 2023, der einen von Apple in Auftrag gegebenen und auf der Homepage von Apple veröffentlichten Bericht der US-Beratung Analysis Group zitiert) ergibt sich, dass die App-Herausgeber ganz erhebliche Umsätze über Apples App Stores erzielen.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 (b) Die angenommene Bedeutung der Tätigkeit Apples für die App-Herausgeber wird zudem dadurch, dass bei einer anderen Stichprobenziehung oder einem anderen Sampling (möglicherweise) andere Ergebnisse erzielt worden wäre, schon nicht in Frage gestellt. Da es sich bei den App-Herausgebern um eine heterogene Gruppe handelt, ist es naheliegend, dass die Bedeutung Apples für den Zugang der App-Herausgeber zu ihren Beschaffungs- und Absatzmärkten für einige App-Herausgeber größer ist als für andere, ohne dass damit die Verwirklichung des Kriteriums des § 19a Abs. 1 Nr. 5 GWB in Frage gestellt wäre. Denn dieses Kriterium erfordert keine Bedeutung der Tätigkeit des Normadressaten für die Geschäftstätigkeit sämtlicher Dritter.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 (c) Soweit die Beschwerdeführerinnen pauschal eine tendenziöse Fragestellung und das Fehlen einer neutralen Antwortoption rügen, trifft dies auf die hier relevante Frage 3 des an die App-Herausgeber gerichteten Auskunftsbeschlusses nicht zu. Diese lautet \"Bitte geben Sie in Tabelle 3. an, auf welche Vertriebskanäle die Umsätze entfielen, die Sie mit dem Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen erwirtschaftet haben. Geben Sie einerseits die Umsätze an, die Ihr Unternehmen mit digitalen Gütern oder Dienstleistungen erlöst hat (z.B. Vertrieb von Software oder Apps), wobei hierzu auch innerhalb der App konsumierte Güter oder Dienstleistungen zählen (z.B. In-App Käufe von Zusatzinhalten für die Apps oder digitale Abonnements wie Streaming-Inhalte).</p>\n<p class=\"lf-p\">Geben Sie andererseits an, welche Umsätze Sie mit dem Vertrieb von physischen Gütern oder Dienstleistungen erwirtschaftet haben, inklusive der über App vertriebenen, aber außerhalb der App konsumierten Güter oder Dienstleistungen (z.B. über App verkaufte Eintrittskarten oder Lebensmittel). Beachten Sie auch hier, dass die Kategorien und damit die erbetenen Umsatzangaben unabhängig davon sind, ob Ihre App(s) werbe- und/oder nutzerfinanziert sind. Machen Sie sämtliche Angaben für deutschland- und für weltweite Umsätze für das Geschäftsjahr 2020 in EUR ohne Umsatzsteuer. Unterscheiden Sie dabei zwischen den in Tabelle 3. genannten Vertriebskanälen. Sofern ein Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen über andere Vertriebskanäle erfolgt, so nutzen Sie bitte die Kategorie \"Sonstige Vertriebskanäle\" und beschreiben Sie diese im Textfeld unterhalb der Tabelle.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">168</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung besteht desweiteren, soweit der Senat von dem bei der Befragung der App-Herausgeber ermittelten Ergebnis ausgeht, dass Web-Apps weit überwiegend - von mindestens 75 % der Befragten - nicht als geeignete Alternative zu nativen Apps angesehen werden (vgl. oben Rn. 107).</div>\n<p class=\"lf-p\">169 (a) Auch dieser Befund ist plausibel, weil er mit den festgestellten stetig wachsenden Umsätzen über Apps übereinstimmt. Die Bedeutung der Tätigkeit Apples für die befragten App-Herausgeber wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer anderen Stichprobenziehung oder einem anderen Sampling möglicherweise (geringfügig) andere Ergebnisse erzielt worden wären. Für die Belastbarkeit des Ergebnisses spricht zudem, dass sowohl Web-Apps als auch Internetseiten in jeder Kategorie (Sichtbarkeit, Funktionalität, Nutzererlebnis, Kommerzielle Relevanz, Gesamteinschätzung) mit jeweils sehr deutlichem Ergebnis von jeweils über 75 % der Befragten, die eine Antwort gegeben haben, als \"keine Alternative\" oder \"schlechte Alternative\" bezeichnet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 (b) Selbst wenn man mit den Beschwerdeführerinnen die geringfügig unterschiedliche Bewertung von Internetseiten und Web-Apps durch die App-Herausgeber als Indiz für eine Unkenntnis der Funktion von Web-Apps ansähe, würde daraus nicht folgen, dass Web-Apps für die App-Herausgeber Bedeutung hätten; eine solche Unkenntnis wäre eher ein Indiz für einen geringen Stellenwert von Web-Apps.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 (c) Offensichtlich unbegründet ist der auch zu diesem Aspekt pauschal erhobene Vorwurf, die Fragestellung durch das Bundeskartellamt sei tendenziös und es habe eine neutrale Antwortmöglichkeit auf die maßgebliche Frage 7 des den App-Herausgebern übersandten Fragebogens gefehlt. Die Frage lautet \"Tragen Sie in der nachfolgenden Tabelle Ihre Einschätzungen dazu ein, inwiefern Web Apps und über Sideloading bezogene Apps für den Vertrieb Ihrer Apps Alternativen zu nativen Apps darstellen, die in den App Stores von Apple und/oder Google heruntergeladen werden können. Machen Sie dabei Angaben zur Sichtbarkeit (Erreichbarkeit von potenziellen Kunden), Funktionalität (Umfang der Funktionen im Vergleich zu nativen Apps), Nutzererlebnis sowie Relevanz (kommerzielle Bedeutung). Schließen Sie bitte mit einer Gesamteinschätzung zum alternativen Softwarevertrieb über Webapps bzw. Sideloading. Differenzieren Sie dabei ggfs. zwischen iOS und Android\". Diese Frage sieht als Antwortmöglichkeiten \"keine Alternative\", \"schlechte Alternative\", \"gute Alternative\" und \"sehr gute Alternative\" vor. Die Frage ist somit differenziert ausgestaltet und bietet hinreichend viele Antwortmöglichkeiten, zumal sie auch die - von einigen der Befragten tatsächlich genutzte - Möglichkeit zulässt, keine der vier vorgegebenen Antworten anzukreuzen. Darüber hinaus noch ausdrücklich eine neutrale Antwortmöglichkeit anzubieten, war nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit der Senat unter anderem aufgrund der Freitextantworten der Hardwarehersteller zu Frage 9 des diesen übersandten Auskunftsbeschlusses folgert, der Interoperabilität zwischen externen Geräten Dritter und den Apple-Geräten komme für die Hersteller dieser Geräte große Bedeutung zu, weil von ihr maßgeblich abhänge, ob Apple-Kunden diese Geräte nachfragten (vgl. oben Rn. 110), geben die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwendungen gegen die Methodik der Befragung ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dass die Attraktivität technischer Geräte, die zumindest auch für die Nutzung in Verbindung mit einem Smartphone entwickelt worden sind, für einen potentiellen Nachfrager steigt, wenn diese mit dem von ihm verwendeten Smartphone kompatibel sind, ist sehr plausibel; das gegenteilige Ergebnis wäre demgegenüber nicht nachvollziehbar. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügten methodischen Mängel der Befragung sind nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">173</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die weitere dieser Entscheidung zugrundeliegende Feststellung des Bundeskartellamts, dass zwischen [35] und [50] % der Mobilfunkverträge als Bündelverträge - also gemeinsam mit dem Erwerb eines Smartphones - abgeschlossen werden (vgl. oben Rn. 112 und Rn. 119), bedarf ebenfalls keiner Überprüfung durch eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Die Beschwerdeführerinnen gehen ausdrücklich davon aus, dass \"zumindest in Deutschland (…) viele Smartphone-Nutzer ihre Geräte im Rahmen eines \"Bündels\" mit einem Mobilfunkvertrag erwerben\", und bestätigen damit die Feststellung des Bundeskartellamts. Methodische Einwendungen gegen die Befragung der Mobilfunkanbieter erheben sie hinsichtlich der insoweit relevanten Frage 1 nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">174</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Soweit der Senat mit dem Bundeskartellamt davon ausgeht, dass Smartphones und Tablets aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionalitäten unterschiedlichen Produktmärkten zuzuordnen seien (vgl. oben Rn. 116), stellen die Beschwerdeführerinnen diese sachliche Marktabgrenzung nicht in Frage. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es daher nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Annahme, ein iPhone sei im Durchschnitt mehr als doppelt so teuer wie alle anderen Smartphones, und die jährliche Steigerungsrate des Preisabstands zwischen 2017 und 2021 habe durchschnittlich 9,5 % betragen (vgl. oben Rn. 125), wird in der Tendenz von den Beschwerdeführerinnen bestätigt. So tragen sie vor, die Materialkosten für ein iPhone 14 Pro Max würden durch Dritte auf USD [400-500] geschätzt und lägen mehr als [150-200] USD über dem durchschnittlichen Verkaufspreis von Samsung-Smartphones. Sie bestätigen ausdrücklich, dass Apple nur wenige Geräte im unteren Preissegment anbietet, was notwendigerweise dazu führe, dass die Durchschnittspreise für Android-Geräte niedriger sind als Durchschnittspreise von Apple-Geräten. Vor diesem Hintergrund bezieht sich der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die durchschnittlichen Smartphone-Preise von Apple seien nicht höher als die Durchschnittspreise der Wettbewerber, offensichtlich auf den vorgetragenen Preisunterschied bei High-End-Smartphones, der lediglich 10 EUR betragen soll. Zudem bestätigen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamts auch Dritte den erheblichen Preisabstand zwischen Apple und sonstigen Smartphone-Herstellern sowie ein Anwachsen dieses Abstandes seit 2017.</div>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Soweit die Beschwerdeführerinnen schließlich nicht lediglich methodische Einwände gegen die Sachverhaltsermittlung des Bundeskartellamts erheben, sondern auch hinreichend substantiiert Umstände darlegen, die Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Bundeskartellamts begründen könnten - wie etwa zur Höhe der Wechselkosten und zu sonstigen Wechselhürden für Apple-Nutzer, zur sachlichen Abgrenzung des Markts für Smartwatches sowie zu Apples marktbeherrschende Stellung auf dem Smartphone-Markt - sind diese Aspekte, wie unter II. ausgeführt (vgl. zu Wechselkosten und -hürden oben Rn. 125 f. und Rn. 141; zur Abgrenzung des Markts für Smartwatches Rn. 136; zur Beherrschung des Smartphone-Markts oben Rn. 127 f.), für die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples nicht entscheidungserheblich. Daher waren auch insoweit keine Nachermittlungen geboten.</div>\n<p class=\"lf-p\">177 2. Der Umfang der den Beschwerdeführerinnen vom Bundeskartellamt gewährten Einsicht in die Ermittlungsakte hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, ihnen hätte eine umfassende Einsicht in die Rohdaten der vom Bundeskartellamt durchgeführten Datenerhebungen durch Befragungen von App-Entwicklern, Hardware-Herstellern sowie Mobilfunkunternehmen gewährt werden müssen, die zur Einsicht überlassenen Auswertungsvermerke nebst Dokumentation seien insoweit nicht ausreichend, weil die Textantworten teilweise geschwärzt und zudem randomisiert seien, greift nicht durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GWB können die Beteiligten bei der Kartellbehörde die das Verfahren betreffenden Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das Bundeskartellamt hat die Einsicht in die Unterlagen gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des von der Einsicht Betroffenen, geboten ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Danach musste den Beschwerdeführerinnen im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs keine umfassende Einsicht in die Rohdaten der Datenerhebung gewährt werden. Das Bundeskartellamt hat den Beschluss auf die von ihm erstellten Auswertungsvermerke gestützt, die den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gegeben worden sind. Ferner umfasste die Akteneinsicht jeweils die entsprechenden Dokumentationsvermerke zu Stichprobenziehung, Datenaufbereitung, Plausibilisierung und zu einzelnen Rechenschritten sowie Auflistungen mit den Identitäten aller befragten Unternehmen. Soweit die Antworten mit Freitext-Antwortmöglichkeiten den Beschwerdeführerinnen lediglich in anonymisierter und zudem randomisierter Form in gesonderten Auswertungsvermerken zur Verfügung gestellt wurden und in Bezug auf die entsprechenden Antworten der Mobilfunkunternehmen unmittelbar Einsicht in die um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Antwortbögen gewährt wurde, hat das Bundeskartellamt erklärt, dass dies zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der befragten Unternehmen jeweils notwendig war.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es hat zudem ausgeführt, dem Umstand, dass eine bestimmte Auskunft von einem bestimmten, konkreten Unternehmen erteilt worden sei, habe es keine besondere Bedeutung beigemessen und sich auch nicht auf Informationen gestützt, die nur durch das Nachvollziehen jeder qualitativen Einzelantwort eines befragten Unternehmens im Kontext aller Antworten dieses Unternehmens zutage getreten wären. Dem sind die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten. Sie haben insbesondere auch nicht dargelegt, bei welchen qualitativen Antworten von App-Entwicklern, Hardware-Herstellern oder Mobilfunkunternehmen die Identität des Antwortgebers Einfluss auf den vom Bundeskartellamt zugrunde gelegten Sachverhalt haben könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Dass dem Bundeskartellamt bei der Auswertung der Rohdaten und der Erstellung der Auswertungsvermerke Fehler unterlaufen sind, die weitere Ermittlungen des Beschwerdegerichts im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich machen würden (vgl. BGHZ 178, 285 Rn. 30 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGHZ 240, 227 Rn. 169 - Amazon), zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf; dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.</div>\n<p class=\"lf-p\">181 3. Auch die Aktenführung des Bundeskartellamts vermag keine formellen Mängel der angefochtenen Verfügung zu begründen. Dies gilt insbesondere für die von den Beschwerdeführerinnen beanstandete Lückenhaftigkeit der Aktenführung, die sich daraus ergeben soll, dass das Bundeskartellamt hinsichtlich der begleitenden Kommunikation zur Abwicklung von schriftlich geführten Ermittlungen teilweise ganz davon abgesehen hat, sie im vorliegenden Feststellungsverfahren zu den Akten zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt zwar, dass Behörden zur Aktenführung verpflichtet sind. Die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation in den Akten dient der Sicherung rechtsstaatlich gesetzmäßigen Verwaltungshandelns und liegt zugleich im Interesse des Einzelnen (BGH, WuW 2023, 498 Rn. 28 mwN - Wasserpreise Gießen). Eine verfahrensfehlerhaft unvollständig geführte Akte begründet jedoch für sich genommen noch nicht die formelle Rechtswidrigkeit der darauf bezogenen Behördenentscheidung, denn aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes kann und muss auch eine mangelhafte Aktenführung der Behörde im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden (vgl. BGH, WuW 2023, 498 Rn. 29 mwN - Wasserpreise Gießen).</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Nach diesen Grundsätzen ist der Vorwurf einer unvollständigen Dokumentation des Behördenhandelns für sich genommen von vornherein ungeeignet, die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage zu stellen. Er ist vorliegend aber auch in der Sache unbegründet. Die Begleitkommunikation zu den vom Bundeskartellamt durchgeführten schriftlichen Umfragen war nicht in der Verfahrensakte zu dokumentieren, weil es sich nicht um einen wesentlichen Vorgang des Verwaltungsverfahrens handelt. Sie diente nicht unmittelbar der Informationsgewinnung des Amtes, sondern bereitete diese lediglich vor. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den von den Beschwerdeführerinnen zitierten Entscheidungen anderer Gerichte, in denen jeweils Maßnahmen, die der Informationsgewinnung dienten, nicht dokumentiert wurden (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">EuGH, Urteil vom 6. September 2017 - C-413/14 P, WuW 2017, 494 Rn. 83 - Intel; EuG, Urteil vom 15. Juni 2022 - T-235/18, WuW 2022, 553 Rn. 188 bis 191, 205 - Qualcomm; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2018 - V-6 Kart 6/17 (OWi), juris Rn. 368 bis 377, 1202 f. - Wurstkartell). Die in Randnummer 934 des Beschlusses erwähnten weiteren Umstände und Hinweise sind entgegen der Einlassung der Beschwerdeführerinnen in der Verfahrensakte dokumentiert. Das Vorliegen weiterer Beschwerden ergibt sich aus der Verfahrensakte (VV 26, 2405 bis 2422). Das vom Bundeskartellamt bereits eingeleitete Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB (Az.: B9-54/22) und die Verfahren ausländischer Wettbewerbsbehörden sind im Beschluss selbst dokumentiert (Rn. 15, 902, 938 und Rn. 486 bis 488, 495 bis 498, 517 f., 525 des angefochtenen Beschlusses).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen wurden den Beschwerdeführerinnen auch zur Kenntnis gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 IV. Der Wirksamkeit des § 19a Abs. 1 GWB sowie der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Feststellungsverfügung stehen keine unionsrechtlichen Gründe entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 5 Satz 1 DMA. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist § 19a Abs. 1 GWB eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts im Sinn von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b DMA, deren Anwendung neben den Regelungen des Digital Markets Acts zulässig ist. Sie ist darauf gerichtet, den von der Vorschrift erfassten Unternehmen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen (Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b DMA) zu untersagen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des § 19a GWB (BGHZ 240, 227 Rn. 173 bis 187 - Amazon). Die zwischenzeitlich erfolgte Benennung von Apple als Torwächter hindert die Anwendung des § 19a GWB nicht (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 188 bis 190 - Amazon).</p>\n<p class=\"lf-p\">186 2. Die angefochtene Feststellungsverfügung nach § 19a Abs. 1 GWB steht auch in Einklang mit dem sich aus § 3 Abs. 2 TMG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2000/31 ergebenden Verbot der Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat. Sie war insbesondere nicht gemäß § 3 Abs. 5 TMG (in der bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung; nunmehr § 3 DDG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2000/31 zu notifizieren. Auch das hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 191 bis 194 - Amazon), worauf die Beschwerdeführerinnen nicht eingegangen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 3. Der Anwendbarkeit von § 19a GWB steht schließlich nicht seine fehlende Notifizierung gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2015/1535 entgegen, da er keine technische Vorschrift im Sinn des gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2015/1535 ist (BGHZ 240, 227 Rn. 195 bis 207 - Amazon).</p>\n<p class=\"lf-p\">188 4. Die Anrufung des Unionsgerichtshofs ist wegen der vorstehend genannten unionsrechtlichen Fragestellungen nicht veranlasst. Insbesondere die zutreffende Auslegung des Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b DMA ist im vorliegenden Fall offenkundig. Auf die Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2024 (BGHZ 240, 227 Rn. 208 bis 212 - Amazon) wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung hält der Senat auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände fest. So werden Zweifel, die eine Vorlage erfordern könnten, nicht dadurch begründet, dass sich einzelne Stimmen im neueren Schrifttum unter anderem wegen der auf eine Harmonisierung gerichteten Zielsetzung des DMA sowie der Wahl des Art. 114 AEUV als Ermächtigungsgrundlage für eine einschränkende Auslegung von § 19a Abs. 2 GWB ausgesprochen haben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Krönke, NZKart 2024, 616, 623 f.; Drouet/Ende, ZWeR 2024, 153, 166 f., 169). Das gilt für den vorliegenden Fall schon deshalb, weil er eine Feststellung gemäß § 19a Abs. 1 GWB betrifft und sich auch unter Zugrundlegung der genannten Rechtsauffassungen die Frage nach dem (konkreten) Anwendungsbereich des § 19a GWB erst mit Blick auf etwaige Untersagungsverfügungen nach dessen Absatz 2 stellen kann. Im Übrigen wurde die Vorschrift des Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b DMA, wie auch die Beschwerdeführerinnen einräumen, gerade mit Blick auf § 19a GWB eingefügt. Der entsprechende gesetzgeberische Wille hat sich entgegen ihrer Ansicht sowohl in Erwägungsgrund 10 als auch in Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b DMA darin niedergeschlagen, dass die dort verwendeten Formulierungen - etwa \"mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden\" - gerade Raum machen für eine nationale Vorschrift wie § 19a GWB.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 Nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Beschwerdeführerinnen (unter Berufung auf Deselaers, NZKart, 2024, 366, 369), § 19a GWB sei keine Vorschrift im Sinn von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b DMA, weil § 19a Abs. 2 GWB nicht im Nachhinein verbotenes Verhalten in der Vergangenheit sanktioniere, sondern wie Art. 5 und Art. 6 DMA bestimmte Verhaltensweisen allein für die Zukunft für unzulässig erkläre. Schon nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b DMA dürfen Torwächtern durch nationale Vorschriften auch Verhaltenspflichten aufgegeben werden, die in die Zukunft wirken (so auch Krönke, NZKart 2024, 616, 623). Im Übrigen enthalten sowohl die Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts, Art. 101, 102 AEUV, als auch diejenigen des nationalen Kartellrechts (§§ 1, 19, 20, 21 GWB) entsprechende Verhaltenspflichten; deren Verletzung kann ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 DMA sanktioniert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit handelt es sich schon nicht um ein Kriterium, das für die durch die Erwägungsgründe 10 und 11 sowie Art. 1 Abs. 5 und 6 Satz 2 Buchst. b DMA vorgezeichnete Abgrenzung herangezogen werden könnte. Gleiches gilt für die Behauptung (Deselaers, NZKart 2024, 366, 369), § 19a GWB sei keine nationale Wettbewerbsvorschrift, weil keine Prüfung der Marktstellung des Normadressaten im Einzelfall erfolge, sondern diese allgemein und abstrakt für die Zukunft und ohne Bezug zu einer bestimmten Verhaltensweise festgestellt werde. Diese Sichtweise lässt den (zweistufigen) Aufbau des § 19a sowie den Umstand außer Acht, dass die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb - anders als die Benennung als Torwächter nach dem DMA - keine Verhaltenspflichten nach sich zieht, sondern diese erst durch eine Verfügung nach Absatz 2 begründet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">190 V. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19a Abs. 1 GWB bestehen keine Bedenken.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen verstößt § 19a Abs. 1 GWB in der unter II. dargelegten Auslegung nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden und begründet hat, ist insbesondere der Begriff der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb in § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB nach seinem Wortlaut und Regelungszweck sowie der Gesetzesbegründung einer Auslegung ohne weiteres zugänglich, zumal er durch die Kriterien des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 GWB eine Konkretisierung erfährt. Damit ist das Gesetz so bestimmt, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, und ermöglicht den von der Norm Betroffenen, in zumutbarer Weise feststellen zu können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 49 - Amazon). Aus der von den Beschwerdeführerinnen in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu polizeilichen Vorfeldmaßnahmen folgt nichts Anderes, da der dort im Hinblick auf die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Eingriffsnormen angewendete Prüfungsmaßstab vom hiesigen nicht abweicht. Unabhängig davon werden durch eine Feststellungsverfügung nach § 19a Abs. 1 GWB für das betroffene Unternehmen gerade noch keine Verhaltenspflichten begründet; vielmehr erfolgt dies erst im Wege einer - gerichtlich überprüfbaren - eigenständigen Verfügung nach § 19a Abs. 2 GWB.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 2. Wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, ist die - auf vertiefte Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis gestützte - Entscheidung des Gesetzgebers, Unternehmen der Digitalwirtschaft, die auf mehrseitigen Märkten und Netzwerkmärkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig sind, unter den Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 GWB weitergehenden kartellrechtlichen Verhaltensbeschränkungen zu unterwerfen, auch angesichts der darin liegenden Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Normadressaten des § 19a GWB nicht zu beanstanden (BGHZ 240, 227 Rn. 213 f. - Amazon). Entsprechendes gilt für den von der Beschwerde geltend gemachten Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht, so dass dahinstehen kann, ob durch die Feststellungsverfügung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">193 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 Satz 1 GWB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kirchhoff Roloff Picker Holzinger Kochendörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE711382025&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}