{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Tagesordnung führt als Gesetzesverstoß regelmäßig auf eine Anfechtungsklage hin zur Nichtigerklärung der die entsprechenden Tagesordnungspunkte betreffenden Beschlüsse. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 49/01, BGHZ 153, 32, 36 f.; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15, BGHZ 216, 110 Rn. 74). Die Anfechtbarkeit ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Aktionärs erforderliche Relevanz fehlt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255/18, BGHZ 226, 224 Rn. 33).</div>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Relevanz ist bei Bekanntmachungsmängeln im Sinne von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen. Nach dieser Vorschrift dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden. Der Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15, BGHZ 216, 110 Rn. 75; Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255/18, BGHZ 226, 224 Rn. 34 f.). Gründe, ausnahmsweise die erforderliche Relevanz des Bekanntmachungsmangels für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre zu verneinen, sind nicht ersichtlich. Eine atypische Sondersituation, in der dem Bekanntmachungsmangel ausnahmsweise keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15, BGHZ 216, 110 Rn. 76 f.; Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255/18, BGHZ 226, 224 Rn. 37), liegt nicht vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">134 4. Die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse sind nicht allein deswegen nichtig oder für nichtig zu erklären, weil der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Anfechtung unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Für den Fall mehrerer, rechtlich oder sachlich zusammenhängender Beschlüsse gilt § 139 BGB nicht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 31). Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann jedoch die des anderen mit erfassen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Beschluss ansonsten bezugslos wäre, er ohne den anderen schon aus logischen Gründen nicht gefasst worden wäre oder er wegen sachlicher Widersprüchlichkeit gar nicht ohne den anderen durchgeführt werden kann. Ein sachlicher Zusammenhang allein genügt nicht (KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 241 Rn. 34 f.; BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.2.2025, § 241 Rn. 119).</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen standen nach der Ziffer 5.1 Buchst. c) zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass die aufschiebende Bedingung des Deckungsvergleichs mit den D&amp;O Versicherern eintritt, mithin die Hauptversammlung der Gesellschaften dem Deckungsvergleich zustimmen und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Ob diese rechtliche Verknüpfung der Vergleichsvereinbarungen genügen könnte, die Zustimmungsbeschlüsse in ihrem rechtlichen Schicksal miteinander zu verbinden, muss der Senat nicht entscheiden. Nach Ziffer 5.1 Satz 3 der Haftungsvergleiche soll der Eintritt der aufschiebenden Bedingung weder rückwirkend noch für die Zukunft durch die Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage entfallen. In dieser Regelung kommt der Wille zum Ausdruck, dass es bei der einmal eingetretenen Bedingung unabhängig vom Ergebnis einer solchen Klage bleiben soll.</div>\n<p class=\"lf-p\">137</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse verstoßen auch nicht deswegen gegen § 57 Abs. 1 AktG, weil durch die Nichtigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlusses von einer verdeckten Rückgewähr von Einlagen ausgegangen werden muss. Für die Beurteilung, ob die vereinbarten Leistungen eine verbotene Rückgewähr bewirken, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarungen an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152, 1154; Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, S. 253, 258 f.). Der zur Nichtigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlusses führende Informationsfehler wurde nach Vergleichsschluss verursacht und war zu diesem Zeitpunkt von einem gewissenhaften nach kaufmännischen Grundsätzen handelnden Geschäftsleiter nicht vorhersehbar.</div>\n<p class=\"lf-p\">138 II. Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich des auf Nichtigerklärung der zum Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse gerichteten Begehrens der Kläger und des Streithelfers aufgehoben wurde, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 1. Die Anfechtung ist entgegen der Sicht des Landgerichts nicht gemäß § 1 Abs. 7 COVMG aF ausgeschlossen. Wie unter B. II. 5. a) näher ausgeführt, kann eine inhaltliche Beschränkung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG aF gegenüber dem Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG allenfalls durch eine ihrerseits ermessensfehlerfreie Anpassung des Verfahrens der Auskunftserteilung an das Pandemiegeschehen bzw. die Bedingungen einer virtuellen Hauptversammlung gerechtfertigt sein. Wird eine Frage ungeachtet dieser Beschränkungen fehlerhaft oder unvollständig beantwortet, greift der Anfechtungsausschluss nach § 1 Abs. 7 COVMG aF nicht (Koch, AktG, 16. Aufl., § 243 Rn. 73; Drinhausen in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., COVMG § 1 Rn. 14; aA Götze in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 12 Rn. 35;</p>\n<p class=\"lf-p\">Weber/Sieber in Fritz, COVInsAG, § 1 COVGesMG Rn. 79; Götze, NZG 2021, 213, 215; Mayer/Jenne/Miller, BB 2021, 899, 900 f.). Ein weitergehendes Verständnis vom Anfechtungsausschluss ist zwar vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Der Anfechtungsausschluss sollte aber lediglich verhindern, dass die Erleichterungen des Gesetzes von den Gesellschaften aus Sorge vor Anfechtungsklagen nicht in Anspruch genommen werden (Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BT-Drucks. 19/18110, S. 27). Angesichts dessen wurde bereits für die vorhergehende, bis zum 27. Februar 2021 geltende Fassung von § 1 Abs. 2 und Abs. 7 COVMG (BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I S. 569) vertreten, dass der Anfechtungsausschluss auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung beschränkt sei und bei fehlerhaften Auskünften nicht zum Tragen komme (Tröger, BB 2020, 1091, 1097). Jedenfalls mit der Einschränkung der Befugnisse zur Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung in Bezug auf das Fragerecht der Aktionäre in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG aF ist ein umfassender Anfechtungsausschluss vom Sinn und Zweck der Norm nicht mehr gedeckt (Koch, AktG, 16. Aufl., § 243 Rn. 73). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Auskunft im Hinblick auf das Pandemiegeschehen oder die Bedingungen einer virtuellen Hauptversammlung nur eingeschränkt erteilt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 2. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse nach § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF anfechtbar sind. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der unter II. 5. aufgezeigten Maßstäbe, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu würdigen haben, ob die Aktionäre auf der Grundlage der in der Hauptversammlung erteilten Informationen davon ausgehen konnten, dass der Aufsichtsrat die Bemessung der Haftungsbeiträge von Prof. Dr. W. und S. nicht unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, sondern, ggf. allein, im Hinblick auf die bezogene Vergütung und die Ruhegehaltsansprüche vorgenommen hat und ob daran anknüpfend weitergehende Auskünfte für die sachgerechte Entscheidung über die Zustimmung zu den Vergleichsvereinbarungen mit Prof. Dr. W. und S. erforderlich waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies richtet sich danach, ob bei einer Gesamtbetrachtung der Gründe, die für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen angeführt wurden, weitergehende Informationen über die Vermögenslage der ehemaligen Vorstände als wesentliches Beurteilungselement bei der Entscheidung über die Zustimmung nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG anzusehen waren. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Würdigung zu dem Ergebnis gelangen, dass nach diesen Maßstäben ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF vorliegt, ergeben sich aus dem Erfordernis der Wesentlichkeit gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG keine weitergehenden Voraussetzungen für die Anfechtung (vgl. BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.6.2025, § 243 Rn. 125, 131).</p>\n<p class=\"lf-p\">141 III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:</p>\n<p class=\"lf-p\">142 1. Ein Sondervorteil gemäß § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG kann entgegen der Sicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, dieser folgte nicht zurechenbar aus den zustimmungsbedürftigen Vergleichen. Sondervorteil ist jeder Vorteil, der bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint (BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71, 80 f. - Sachsenmilch; Beschluss vom 20. April 2009 - II ZR 148/07, ZIP 2009, 1317 Rn. 4; Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 65/19, BGHZ 229, 27 Rn. 87; OLG Köln, ZIP 2014, 263, 266). Der Sondervorteil muss nicht auf der Beschlussfassung selbst beruhen, es genügt, dass der Beschluss geeignet ist, den Sondervorteil zu vermitteln (KK-AktG/Noack/Zetzsche, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., § 243 Rn. 443). Dies wäre schon dann der Fall, wenn sich die Gesellschaft veranlasst sieht, eine nachteilige Maßnahme zu ergreifen, um dem Aktionär oder einem Dritten den Erwerb eines Vorteils zu ermöglichen (MünchKommAktG/Schäfer/Diregger, 6. Aufl., § 243 Rn. 77). Soweit Aktionäre entsprechend der Behauptung der Kläger ihre Zustimmung zu den Vergleichsvereinbarungen in der Erwartung erteilt haben sollten, dass konzernrechtliche Ansprüche gegen die Porsche SE dann von der Beklagten nicht verfolgt würden, läge eine entsprechende Veranlassung vor. Das Berufungsgericht wird sich insoweit mit der Beurteilung des Landgerichts auseinanderzusetzen haben, nach der es dem entsprechenden Vorbringen der Kläger an Substanz fehle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit das Berufungsgericht einen Sondervorteil teilweise mit der Begründung verneint hat, dieser trete nicht bei der Aktionärin Porsche SE, sondern allenfalls bei einigen von deren Familienaktionären ein, verkennt es, dass es nach § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG genügt, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen sucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beschlüsse über die Zustimmung zu den Vergleichsvereinbarungen keiner materiellen Inhaltskontrolle unterliegen (Dietz-Vellmer, NZG 2011, 248, 252; Fleischer, AG 2015, 133, 136 f.; Habersack in Festschrift Baums, 2017, S. 531, 542 f.; Hasselbach, NZG 2016, 890, 892; Koch, AktG, 19. Aufl., § 93 Rn. 166). Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin zu folgen, dass von einem Gesetzesverstoß nur unter den Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der zustimmenden Mehrheit im Sinne des § 826 BGB zum Nachteil der Gesellschaft oder der Minderheit der Aktionäre gesprochen werden kann (vgl. RGZ 68, 314, 16 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr unterfällt der Beschluss insoweit einer aus der Treuepflicht der Gesellschafter abgeleiteten Missbrauchskontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 20 [zur GmbH]; Fleischer, ZIP 2014, 1305, 1308; KK-AktG/Noack/Zetzsche, 4. Aufl., § 243 Rn. 285). Diese Kontrolle ist im Hinblick auf den institutionalisierten Minderheitsschutz in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und die dort vorgesehene Drei-Jahres-Frist eng begrenzt (Fleischer, AG 2015, 133, 137). Insbesondere ist es der Aktionärsmehrheit eröffnet, innerhalb der durch § 93 Abs. 4 und 5 AktG gesteckten Grenzen eine \"Selbstschädigung\" der Gesellschaft zu beschließen und dabei in Kauf zu nehmen, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Urteil vom 12. März 1959 - II ZR 180/57, BGHZ 29, 385, 390; Habersack in Festschrift Baums, 2017, S. 531, 543).</p>\n<p class=\"lf-p\">Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE724232025&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}