{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Elterngrundrecht umfasst auch das Recht der Eltern, ihrem Kind einen Namen zu geben und diesen zu wählen (vgl. BVerfGE 104, 373 &lt;385&gt;). Insofern hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts — neben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 GG — auch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 1821/02 -, Rn. 20). Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist er — wie dargelegt (Rn. 43) — befugt, sich von der dem Namen zugeschriebenen Funktion leiten zu lassen, mit dem Namen Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">93 Die vorgelegte Regelung berührt die elterliche Namenswahl nicht unmittelbar. Das Elterngrundrecht wird aber mittelbar insoweit betroffen, als nach § 1617c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB die verfahrensgegenständliche Änderung des Geburtsnamens der angenommenen Person Anknüpfungspunkt für eine weitere, kraft Gesetzes eintretende Namensänderung bei ihren Kindern ist. Soweit Eltern den Wunsch haben, dass das unter fünfjährige Kind den bisherigen Familiennamen des nunmehr adoptierten Elternteils (unter Aufgabe jedweder Namenseinheit mit seinen Eltern) weiterführt, werden sie in der Umsetzung dieses Wunsches durch § 1617c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB beschränkt. Das steht jedoch mit dem Elterngrundrecht in Einklang. Denn der Gesetzgeber hat sich auch insoweit in zulässiger Weise an den Wertvorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG orientiert und verfolgt erkennbar das Ziel der Namenseinheit zwischen (einem) Elternteil und dem (noch nicht fünfjährigen) Kind. Dabei konnte er ohne Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes aufgrund dessen geringen Alters vom ansonsten fachrechtlich bestehenden Erfordernis einer Anschließung an die Namensänderung absehen (vgl. Rn. 67, 72).</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">94 Die vorgelegten Normen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weder werden ohne rechtfertigende Sachgründe mit der Minderjährigenadoption einerseits und der Volljährigenadoption andererseits zwei Rechtsinstitute in verfassungswidriger Weise gleich behandelt noch erfolgt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von den Regelungen betroffener als Kind angenommener Volljähriger.</p>\n<p class=\"lf-p\">95 1. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung verwehrt; sie bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 158, 282 &lt;327 Rn. 110&gt;; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 158, 282 &lt;327 f. Rn. 111&gt;; stRspr). Die Anforderungen an das Vorliegen ausreichender Sachgründe sind grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn der Gesetzgeber Normadressaten rechtlich gleich behandelt, obwohl bedeutsame tatsächliche Ungleichheiten bei den zu ordnenden Lebenssachverhalten bestehen (vgl. BVerfGE 103, 242 &lt;258&gt;; 110, 141 &lt;167&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">96 2. Davon ausgehend sind die hier vorgelegten namensrechtlichen Regelungen an einem über die Willkürprüfung hinausgehenden strengeren Maßstab zu prüfen. Er folgt hier daraus, dass wegen der kraft Gesetzes eintretenden Namensänderung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen wird. In der vorgelegten Konstellation, in der die Anwendung der vorgelegten Regelung zwingend zu einer Änderung des bislang geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person führt, hat dieser Eingriff nicht unerhebliches Gewicht. Selbst bei einer über den Willkürmaßstab hinausgehenden Prüfung liegt aber weder eine nicht durch Sachgründe gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleichartiger Sachverhalte (a) noch eine sachgrundlose Ungleichbehandlung vor (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">97</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das geltende Recht sieht sowohl die Annahme minderjähriger Personen (§§ 1741 ff. BGB) als auch die Annahme volljähriger Personen (§§ 1767 ff. BGB) als Kind der annehmenden Person vor. Dabei gelten die Vorschriften über die Minderjährigenadoption im Grundsatz auch für die Volljährigenadoption, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ungeachtet dieser Gesetzestechnik unterscheiden sich die Annahme minderjähriger und diejenige volljähriger Personen (bei schwachen Wirkungen dieser Annahme) in ihren Voraussetzungen, insbesondere in ihren Wirkungen auf die Verwandtschaftsverhältnisse der jeweils angenommenen Person. Bei der ausschließlich mit starken Wirkungen versehenen Minderjährigenadoption enden sowohl das Kindschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern als auch die übrigen bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse (Rn. 3 und 50).</div>\n<p class=\"lf-p\">Hiermit bezweckt ist die Vollintegration des angenommenen minderjährigen Kindes in die neue Familie aus Gründen des Kindeswohls (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 22). Ein Instrument, um dieses zu erreichen, ist die Einheitlichkeit des Familiennamens von angenommenem Kind und annehmendem Elternteil als sichtbares Zeichen der neuen Eltern-Kind-Beziehung (Rn. 50). Eine Vollintegration in dem vorstehenden Sinne ist bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen von vornherein nicht angestrebt (Rn. 51). Die hier gegenständlichen Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) differenzieren ungeachtet dessen im Grundsatz nicht zwischen der Minderjährigen- und der Volljährigenadoption.</p>\n<p class=\"lf-p\">98 Die durchaus beachtlichen Unterschiede zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption (mit schwachen Wirkungen) gebieten es allerdings nicht, um den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, unterschiedliche namensrechtliche Wirkungen vorzusehen. Die insoweit erfolgende rechtliche Gleichbehandlung kann sich als Sachgrund darauf stützen, dass der Gesetzgeber bei der Volljährigenadoption ebenfalls das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel verfolgt, das durch die Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis auch erkennbar zu machen (näher Rn. 51 ff.). Der äußerlichen Erkennbarkeit der familiären Zugehörigkeit zur Adoptivfamilie mag ein höheres Gewicht beizumessen sein, soweit die angenommene Person minderjährig ist und unter Auflösung der ursprünglichen Verwandtschaft vollständig in die neue Familie eingegliedert wird, wie es bei der als Volladoption ausgestalteten Minderjährigenadoption der Fall ist. Daraus folgt indes nicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehindert wäre, die zusätzliche Zugehörigkeit des Angenommenen zur Adoptivfamilie bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen sichtbar zu machen. Denn auch in diesem Fall entsteht — neben dem bestehenden — ein neues Eltern-Kind-Verhältnis mit wechselseitigen Rechten und Pflichten, das dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">99</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die unmittelbar durch § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eintretende Rechtsfolge der Änderung des Geburtsnamens als Folge der Annahme trifft sämtliche angenommenen Volljährigen gleich. Eine Änderung des Geburtsnamens erfolgt stets.</div>\n<p class=\"lf-p\">100</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB bei volljährigen Angenommenen, abhängig von ihren individuellen Personenstandsverhältnissen, allein bei dem nach Adoption geführten Familiennamen. Die von der Vorlage erfassten verheirateten Angenommenen, die keinen Ehenamen führen, können nach der Adoption den bisherigen Familiennamen nicht unverändert weiterführen. Das ist bei verheirateten Angenommenen, die entweder ihren eigenen Geburtsnamen — falls sich der Ehegatte der Namensänderung nicht anschließt — oder den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen führen, anders (näher Rn. 10, 81 f.). Die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind dabei nicht in den gegenständlichen Regelungen angelegt; sie greifen auf den Ehenamen als Differenzierungskriterium gar nicht zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Grund für die divergierenden Wirkungen liegt vielmehr im Ehenamensrecht, indem § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB anordnet, dass Ehegatten den von ihnen bestimmten Ehenamen — und nicht ihren Geburtsnamen — führen, wobei allein Letzterer durch den Ausspruch der Annahme geändert wird. Zu einer hier relevanten Ungleichbehandlung können die adoptionsrechtlichen Namensregelungen nur in Bezug auf Sachverhalte führen, in denen sich einerseits nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB der geführte Geburtsname der angenommenen Person ändert, und in denen sich andererseits die Geburtsnamensänderung unter den Voraussetzungen des § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht auf den geführten Geburtsnamen erstreckt, weil er bei Eheschließung oder danach zum Ehenamen bestimmt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">101</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen bei dem Führen des Familiennamens sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">102 Mit der nunmehr in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB enthaltenen Regelung will der Gesetzgeber die Namenseinheit der Ehegatten fördern (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11). Zugleich dient die Norm dem ebenfalls grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht des Ehegatten in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen sowie dem beiderseitigen Namensbestimmungsrecht von Ehegatten bei Eheschließung (vgl. BVerfGE 104, 373 &lt;388&gt;), das auch das Bestehen des einmal gewählten Ehenamens umfasst. Damit trägt die gesetzliche Ausgestaltung des Adoptionsnamensrechts zugleich dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Bei nicht verheirateten oder verheirateten Angenommenen ohne Ehenamen sind hingegen keine vergleichbaren grundrechtlich geschützten Interessen dritter Personen ersichtlich, die im Rahmen der oben dargelegten Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers bei Namensänderungen zu berücksichtigen wären. Das rechtfertigt die unterschiedlichen Rechtsfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">103 Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichende Meinungder Richterin Ott, des Richters Eifert und der Richterin Meßlingzum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2024- 1 BvL 10/20 - 1 Wir können der Mehrheit des Senats weder in der Begründung noch im Ergebnis zustimmen. Es ist nach unserer Auffassung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einer angenommenen Person, die ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen führt, nicht vereinbar, dass sie gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer sogenannten schwachen Volljährigenadoption nicht einmal bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände ihren Geburtsnamen weiterhin als alleinigen Familiennamen führen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Wir teilen noch die Mehrheitsmeinung, dass der mit der bewirkten zwingenden Namensänderung verbundene Eingriff im Ausgangspunkt erheblich ist (vgl. Rn. 69 ff.). Bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, wie einer bereits langjährigen Namensführung oder wenn die angenommene Person ihrerseits Kinder hat, die den gleichen Familiennamen tragen, ist der Eingriff allerdings von nochmals gesteigertem Gewicht. Wir sehen auch nicht, dass das Gewicht dieses Eingriffs durch die Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens reduziert wird (1), und gehen nicht davon aus, dass dieser Eingriff durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, im öffentlichen Interesse das neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen (2).</p>\n<p class=\"lf-p\">3 1. Die von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens mindert entgegen der Mehrheitsmeinung die Schwere des Eingriffs nicht. Nach dieser Norm kann das Familiengericht auf Antrag der annehmenden und mit Einwilligung der angenommenen Person mit dem Ausspruch der Annahme dem bisherigen Familiennamen der angenommenen Person den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (Rn. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Die Eingriffsschwere der durch die vorgelegten Regelungen bewirkten zwingenden Namensänderung könnte durch diese Ausnahmeregelung von vornherein nur gemindert werden, wenn sie von der angenommenen Person selbst zumindest angestoßen werden könnte. Dieser wird aber gerade kein Antragsrecht eingeräumt, weshalb sie keine Entscheidung über die Führung eines Doppelnamens herbeiführen kann. Eine allein von der Initiative Dritter abhängige Ausnahme kann den Eingriff in die Rechte der angenommenen Person nicht mindern. Auch deren notwendige Zustimmung zur Annahme kompensiert die fehlende Antragsbefugnis in keiner Weise (entgegen Rn. 71). Machte die angenommene Person ihre Zustimmung zur Annahme von einem entsprechenden Antrag der annehmenden Person abhängig, müsste sie notwendig die Adoption insgesamt zur Disposition stellen und das zu Grunde liegende Vertrauensverhältnis gefährden. Das ist unzumutbar. Für das Eingriffsgewicht einer Regelung im öffentlichen Interesse darf auch regelmäßig nicht auf Möglichkeiten verwiesen werden, deren Eröffnung für die Betroffenen nur über private Konflikte erzwungen werden kann. Schon die fehlende Antragsbefugnis versperrt es also, das Eingriffsgewicht unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung zu relativieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Die ausnahmsweise mögliche Führung des Doppelnamens hängt überdies noch von einer gerichtlichen Entscheidung ab und muss „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ sein. Dass die insofern offenbar bestehende großzügige Praxis der Familiengerichte (vgl. Rn. 71) Bestand hat, ist weder gesichert noch als bloße Praxis verfassungsrechtlich bindend. Sie ist rechtlich auch keineswegs zwingend. Der Gesetzgeber hat der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht eingeräumt; dies stellt in Frage, deren Interessen oder jedenfalls Interessengewichtungen für allein maßgeblich bei der Beurteilung der schwerwiegenden Gründe des Kindeswohls zu erachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Die insoweit methodisch unsichere fachgerichtliche Praxis kann entgegen der Mehrheitsmeinung (Rn. 71) in keinem Fall als verfassungsrechtlich geboten angesehen werden. Wenn der Gesetzgeber der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht einräumt und ausdrücklich eine hohe materielle Hürde errichtet, stehen diese Wertungen einer solchen verfassungskonformen Auslegung entgegen, die im Falle einer bereits längeren Namensführung nahezu jedes nachvollziehbare Interesse zwingend als schwerwiegenden Grund des Kindeswohls vorgibt (so aber Rn. 71, 78).</p>\n<p class=\"lf-p\">7 2. Angesichts des hohen Gewichts des Eingriffs kann die hier bewirkte zwingende Namensänderung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 Die Senatsmehrheit geht von einem namensrechtlichen Gestaltungsspielraum aus, der so nicht besteht (a), und sie verkennt, dass dem öffentlichen Interesse an der namensrechtlichen Zuordnung hier nur ein sehr geringes Gewicht zukommt (b). Dieses nur schwache öffentliche Interesse tritt hinter dem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Interesse der volljährigen, mit schwacher Wirkung adoptierten Person zurück, einen schon lange geführten und eventuell mit eigenen Kindern geteilten Namen als alleinigen Namen beibehalten zu können (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">9</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Bei der Bestimmung des nach Adoption geführten Namens kommt dem Gesetzgeber entgegen der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 41, 43, 77) in der vorliegenden Konstellation kein namensrechtlicher Gestaltungsspielraum zu; der Gesetzgeber ist hier vielmehr im Verhältnis zur angenommenen Person ungeschmälert an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Die Senatsmehrheit verankert den Gestaltungsspielraum der Sache nach wohl in einem Ausgestaltungsauftrag für das Familiennamensrecht (vgl. Rn. 43 f.). Auch wenn man einen grundsätzlichen familiennamensrechtlichen Ausgestaltungsauftrag annimmt, eröffnet dieser aber keinesfalls einen gesetzgeberischen Spielraum hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden zwingenden Namensänderung im öffentlichen Interesse.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausgestaltung, die eigene spezifische verfassungsrechtliche Rechtfertigungsanforderungen auslöst, bezieht sich auf grundsätzlich andere Konstellationen als ein Eingriff, könnte hier also etwa die notwendige Zuordnung der namensrechtlichen Interessen der unterschiedlichen privaten Beteiligten in einem Familienverbund betreffen. Eine Ausgestaltung steht deshalb alternativ zu einem Eingriff, bildet aber keinen Teil des Rechtfertigungsprogramms für diesen. Eine zwingende, mit dem Entzug des bisherigen Namens verbundene Namensänderung im öffentlichen Interesse, wie dies in der vorliegenden Konstellation in Rede steht, ist als Eingriff anerkannt, der auf gewichtige Gründe gestützt werden und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vollumfänglich genügen muss (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 78, 38 &lt;49&gt;; 109, 256 &lt;268&gt;). Daran ist festzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt sich kein entsprechender Spielraum (vgl. aber Rn. 43). Der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Namensrecht anerkannte Spielraum der Konventionsstaaten soll den Raum für die Wertungen der nationalen Verfassungen öffnen, diese aber gerade nicht verändern. Die Europäische Menschenrechtskonvention vermag als Mindeststandard den Grundrechtsschutz des Grundgesetzes gegenüber öffentlichen Interessen ohnehin allenfalls zu verstärken, aber nicht über eine Erweiterung staatlicher Gestaltungsspielräume zu schwächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">11</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Senatsmehrheit benennt als tragenden Zweck der vorgelegten Regelungen das öffentliche Interesse daran, das durch die Adoption neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen; die neu entstandene Zugehörigkeit der angenommenen zu der annehmenden Person soll auch äußerlich erkennbar sein (vgl. Rn. 53 ff., 98). Schon die Herleitung dieses Zwecks ist nicht ohne Zweifel (aa); jedenfalls kommt ihm ein allenfalls geringes Gewicht zu (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">12</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Zweck wird auch nach der Mehrheitsmeinung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verfolgt, sondern als dessen objektivierter Wille vor allem darauf gestützt, dass die Volljährigenadoption durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert wurde (Rn. 49). Auch wenn das dortige Ziel der Vollintegration des Kindes bei der schwachen Volljährigenadoption gerade nicht verfolgt wird und die Gesetzesmaterialien zu den namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption schweigen, sieht die Senatsmehrheit gerade im Fehlen einer besonderen Regelung hinreichende „Anhaltspunkte“ für eine Übertragung des bei der Minderjährigenadoption verfolgten Zwecks. Maßgeblich soll sein, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die Wirkung entspreche der bis zur Reform maßgeblichen schwachen Minderjährigenadoption, die ebenfalls eine familiäre Namenseinheit von annehmender und angenommener Person vorsah (Rn. 51).</div>\n<p class=\"lf-p\">Unklar ist allerdings, warum die Senatsmehrheit dem von ihr selbst benannten Umstand keine weitere Beachtung schenkt, dass seinerzeit zu dieser Namenseinheit gerade Ausnahmen unter leichteren Voraussetzungen möglich waren (Rn. 50 f.) und die Integrationserwartung zwischen Minder- und Volljährigen unabhängig von den rechtlichen Adoptionswirkungen sicherlich dennoch verschieden war und ist. Der angenommene Zweck liegt entsprechend keineswegs „nahe“ (Rn. 53), sondern es erscheint mindestens ebenso plausibel, dass der Gesetzgeber den namensrechtlichen Folgen der schwachen Volljährigenadoption gar keine eigene Beachtung schenkte, diese also allein eine vernachlässigte regelungstechnische Nebenfolge sind und nicht am gesetzgeberisch für die Minderjährigenadoption verfolgten Zweck teilhaben sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Letzteres dürfte im Übrigen auch sprechen, dass der Gesetzgeber bereits durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (vgl. Rn. 13) mit Wirkung zum 1. Mai 2025 diese namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption abschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">13</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Jedenfalls aber kommt dem angenommenen öffentlichen Interesse an der Sichtbarmachung des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses kein erhebliches Gewicht zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">14 Soweit die Senatsmehrheit darauf abstellt, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, diesem Ziel „weiterhin erhebliches Gewicht zuzumessen“ (Rn. 74), vermischt sie erkennbar gesetzgeberische Wertung mit Gewichtsbestimmung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben. Auch die ergänzende Erwägung, dass der Gesetzgeber sein allgemeines Ziel, Eltern-Kind-Verhältnisse durch einen einheitlichen Namen äußerlich erkennbar zu machen, bislang nicht aufgegeben habe (Rn. 74), sagt über die Bemessung des Gewichts dieses Ziels nichts aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 Vielmehr wird das Gewicht des öffentlichen Interesses jedenfalls durch die bestehenden vielfältigen gesetzlichen und faktischen Relativierungen der namensrechtlichen Zuordnungen im Eltern-Kind-Verhältnis und in anderen familienrechtlichen Beziehungen gemindert. Dem Namen kommt im gesellschaftlichen Umgang für Dritte keine belastbare Zuordnungsfunktion mehr zu. Die verwandtschaftlichen Verhältnisse einer nur schwachen Volljährigenadoption werden von vornherein nur begrenzt über die Namenszuordnung abgebildet (1). Auch hat der Gesetzgeber die namensrechtliche Sichtbarkeit der familienrechtlichen Verhältnisse insgesamt bereits erheblich relativiert (2), und die faktischen Entwicklungen pluraler Familienmodelle haben noch weiter zur Relativierung beigetragen (3).</p>\n<p class=\"lf-p\">16</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die verwandtschaftlichen Verhältnisse werden im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen von vornherein nur begrenzt abgebildet. So erfasst der angenommene Zweck, das neue Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, von vornherein nur diejenigen angenommenen Personen, die – wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens – ihren Geburtsnamen überhaupt als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen, führen. Unter den verheirateten Angenommenen etwa werden von der zwingenden Namensänderung nur diejenigen erfasst, die sich bei Eheschließung gegen die Bestimmung eines Ehenamens entschieden haben. Diese Gruppe ist klein (nach der Studie der Gesellschaft für deutsche Sprache von 2018 nur 13 %, abrufbar unter https://gfds.de/familiennamen-bei-der-heirat-und-vornamenprognose-2018/); in den weitaus meisten Ehen in Deutschland wird ein Ehename geführt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei zahlreichen anderen Personen, die ihren Geburtsnamen nicht mehr als Familiennamen führen, insbesondere weil sie einen Ehenamen angenommen haben (vgl. zu den verschiedenen Konstellationen Rn. 10), verzichtet der Gesetzgeber von vornherein darauf, das neue Eltern-Kind-Verhältnis auch sichtbar zu machen, und beschränkt sich auf die zwingende Änderung des (nach außen nicht sichtbaren) Geburtsnamens. Von einer zwingenden Namensänderung nimmt er gar generell diejenigen angenommenen Personen aus, die etwa von einem Ehepaar adoptiert werden, das keinen Ehenamen führt; in einem solchen Fall bedarf eine Änderung des Namens nämlich der Anschlusserklärung der angenommenen Person, wenn sie über fünf Jahre alt ist (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1757 Abs. 2 Satz 2 BGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das durch Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis wird daher von der vorgelegten Regelung von vornherein nur begrenzt auch namensrechtlich abgebildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">17 Auf der anderen Seite wird das im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen weiterhin bestehende Verwandtschaftsverhältnis der angenommenen Person zu ihrer bisherigen Familie (Rn. 70, 76) beim Namenswechsel in vielen Fällen gar nicht mehr abgebildet, was der allgemeinen Zuordnungsfunktion zuwiderläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen die familiären Bindungen zu den bisherigen Verwandten bestehen bleiben, während zu den Verwandten der annehmenden Person grundsätzlich keine familiären Beziehungen begründet werden (Rn. 3). Namensrechtlich weicht der Gesetzgeber also von seiner familienrechtlichen Priorisierung ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">18</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gesetzgeber hat die namensrechtliche Dokumentation familienrechtlicher Beziehungen auch in vielen anderen Bereichen bereits erheblich relativiert. So sieht das geltende Recht bei Eheleuten keinen einheitlichen Familiennamen in Form eines Ehenamens vor (vgl. § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Kind erhält zwar grundsätzlich den Namen seiner Eltern; sind diese nicht verheiratet oder führen keinen Ehenamen, erhält es jedoch derzeit nur den Namen eines Elternteils (vgl. § 1617 Abs. 1, § 1617a BGB) mit der Folge, dass das Eltern-Kind-Verhältnis von vornherein nur zu einem Elternteil sichtbar wird. Sogar darauf verzichtet der Gesetzgeber aber dann, wenn der namensgebende Elternteil seinen Namen ändert. Bestimmen etwa die Eltern später einen Ehenamen, bedarf es der Anschlusserklärung des über fünf Jahre alten Kindes (§ 1617c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m Abs. 1 BGB); das Gleiche gilt, wenn sich der Name des namensgebenden Elternteils etwa durch Adoption oder sonst auf andere Weise ändert (vgl. § 1617c Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB; vgl. auch Rn. 12).</div>\n<p class=\"lf-p\">19</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die faktischen Entwicklungen pluraler Familienmodelle tragen noch weiter dazu bei, dass der Name im gesellschaftlichen Umgang keine belastbare Zuordnungsfunktion mehr besitzt. Aus einem fehlenden einheitlichen Familiennamen ist heute nicht mehr auf eine fehlende Familienzusammengehörigkeit zu schließen. Gerade die Verwandtschaftsverhältnisse von volljährigen Personen sind in der Praxis oft nicht mehr sichtbar, wobei dies meist schon daran liegen dürfte, dass eine Person ihren Geburtsnamen zu Gunsten eines Ehenamens aufgibt.</div>\n<p class=\"lf-p\">20</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Nach alledem ist die hier vorgelegte Regelung des § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer sichtbaren Namensgleichheit Angenommener und Annehmender in der schwachen Volljährigenadoption ist insbesondere wegen der vielen gesetzlichen und faktischen Relativierungen des Regelungszwecks gering. Das geringe Ausmaß der Zweckerreichung geht entgegen der Mehrheitsmeinung (Rn. 70) auch allein zu Lasten des Gewichts des öffentlichen Zwecks und schmälert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Denn während der öffentliche Zweck auf der objektiv erkennbaren Zuordnung aufbaut, die hier eben vielfältig relativiert ist, kommt es für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zentral auf deren nachvollziehbares subjektives persönlichkeitsrelevantes Interesse an. So kommt auch einer konkreten individuellen Namensgleichheit mit der bisherigen Familie ein Identifikationsgehalt zu, der keineswegs auf eine breite Zuordnung durch Dritte angewiesen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">21 Der erhebliche, mitunter schwere Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das gegenüberstehende geringe öffentliche Interesse nicht aufgewogen. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, also etwa in den Fällen, in denen eine angenommene Person ihren Geburtsnamen schon sehr lange Zeit als Familiennamen führt und deshalb ein besonderes Kontinuitätsinteresse besteht. Gerade verheiratete Personen, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben, sind häufig aufgrund persönlicher Gründe (z.B. Bekanntheitsgrad unter dem bisherigen Nachnamen oder Alleinstellungsmerkmal gerade dieses Namens, vgl. dazu die GfdS, a.a.O.) besonders stark mit ihrem Namen verbunden. Aber auch dort, wo die angenommene Person ihrerseits Kinder hat, die den gleichen Familiennamen tragen, kann das Interesse an der eigenen Namenskontinuität besonders hoch sein. Die Identifikation mit dem eigenen Namen und der fehlende Wille zu seiner Aufgabe ist insbesondere in diesen Fällen in hohem Maße Ausdruck ihrer durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeit. Dass die schwache Volljährigenadoption verfassungsrechtlich nicht geboten ist und freiwillig erfolgt, ändert daran nichts. Sie wird als Institut rechtlich eingeräumt und muss daher verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE001512442&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}