{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Fischer/Sittmann-Haury, IRZ 2006, S. 217 &lt;223&gt;; Wimmer/Kusterer, a.a.O., S. 2048; v. Heynitz/Jörg, BC 2003, S. 97 &lt;98&gt;) unter Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers und der Rendite des Kredits (vgl. Schneider, BB 1995, S. 2155; zur Bonitätsbewertung Wimmer/Kusterer, a.a.O., S. 2047) sowie aller Umstände, die den Forderungseingang zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Ellrott/Ring, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 253 HGB Rn. 569 ff.).Auch verwertbare Sicherheiten und etwaige Rückgriffsmöglichkeiten sind bei der Bestimmung des Ausfallrisikos zu berücksichtigen (vgl. Ellrott/Ring, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 253 HGB Rn. 569 ff.; v. Heynitz/Jörg, a.a.O., S. 98).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bankpraxis ist gehalten, Arbeitsanweisungen zu erstellen, die dokumentieren, anhand welcher Kriterien Einzelwertberichtigungen zu erfolgen haben; die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgelegten Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute sehen vor, dass die Institute beispielsweise im Wege eines institutsinternen Forderungsbewertungsverfahrens Kriterien festzulegen haben, auf deren Grundlage unter Beachtung der angewandten Rechnungslegungsnormen Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft zu bilden sind (Rundschreiben 15/2009 vom 14. August 2009, unter BTO 1.2; zu Beispielen für Wertberichtigungsgrundsätze vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nack, StraFo 2008, S. 277 &lt;280&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Demgegenüber hält die Rechtsprechung in den Fällen des Gefährdungsschadens eine konkrete Feststellung der Schadenshöhe nach anerkannten Bewertungsmaßstäben nicht durchweg für erforderlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">147 Vielmehr geht die Rechtsprechung verbreitet davon aus, dass ein Gefährdungsschaden bei Durchführung von Risikogeschäften wie der Kreditvergabe dann vorliegen soll, wenn \"Geschäfte betrieben werden, die von dem Gebot kaufmännischer Sorgfalt weit abweichen, indem einer aufs Äußerste gesteigerten Verlustgefahr nur eine höchst zweifelhafte Aussicht auf einen günstigen Verlauf gegenübersteht, durch die der Beschuldigte wie beim Glücksspiel' alles auf eine Karte setzt'\" (vgl. RGSt 61, 211 &lt;213&gt;; 66, 255 &lt;262&gt;; Nack, NJW 1980, S. 1599 &lt;1602&gt;), oder wenn der Täter \"nach Art eines Spielers bewusst und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine aufs äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erlangen\" - wobei sich eine eindeutige, allgemeine, für jeden Einzelfall gültige Bewertungsregel kaum festlegen lasse (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 &lt;1236&gt;; vgl. ferner Laskos, a.a.O., S. 97 ff., 104 ff.). Liegen diese Kriterien vor, dann wird die Forderung mit ihrem Nominalbetrag als Vermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung eingestuft, die wegen des hohen Ausfallrisikos schadensgleich ist. Bei der Strafzumessung wird aber auf den \"echten\" Schaden abgestellt, indem schuldmindernd bewertet wird, dass \"nur\" ein Gefährdungsschaden vorgelegen hat (vgl. Nack, StraFo 2008, S. 277 &lt;280&gt;). Zugunsten des Verzichts auf eine Quantifizierung des Gefährdungsschadens werden die mit einer Bewertung verbundenen praktischen Schwierigkeiten angeführt, die auch durch den Einsatz von Sachverständigen nicht ohne weiteres zu bewältigen seien (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nack a.a.O.; Fischer, NStZ-Sonderheft 2009, S. 8 &lt;12&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Verzicht auf eine eigenständige Ermittlung des Nachteils, wozu angesichts der Schwierigkeiten der Beurteilung bei Kreditvergaben in der Regel die Konkretisierung des Schadens der Höhe nach anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens gehört, begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Er ist geeignet, die eigenständige strafbarkeitsbegrenzende Funktion des Nachteilsmerkmals zu unterlaufen, indem an die Stelle der vom Gesetzgeber gewollten wirtschaftlichen Betrachtung eine weitgehend normativ geprägte Betrachtungsweise tritt, wie die zitierten Formeln der Rechtsprechung (weite Abweichung von den Geboten kaufmännischer Sorgfalt, Handeln nach Art eines Spielers) zeigen. Ein eigenständiger, über das Merkmal der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht hinausgehender Gehalt des Nachteilsmerkmals ist bei solcher Auslegung nicht mehr zu erkennen; es findet eine \"Verschleifung\" der Tatbestandsmerkmale entgegen der gesetzgeberischen Intentionen statt (vgl. Albrecht, a.a.O., S. 1 &lt;2 f.&gt;; Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 6).</div>\n<p class=\"lf-p\">149 Damit wird die Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Versuchsstrafbarkeit unterlaufen. Erst die konkrete wirtschaftliche Auswirkung macht eine zukünf-tige Verlustgefahr zu einem gegenwärtigen Schaden. Wird auf die nachvollziehbare, in der Regel zahlenmäßig zu belegende Ermittlung und Benennung des (\"Gefährdungs\"-) Schadens verzichtet, besteht die Gefahr einer allgemeinen und undifferenzierten Gleichsetzung von (zukünftiger) Verlustgefahr und (gegenwärtigem) Schaden (vgl. Otto, JZ 1985, S. 69 &lt;72&gt;; ders., JZ 1993, S. 652 &lt;657&gt;; Aldenhoff/Kuhn, ZIP 2004, S. 103 &lt;106&gt;). Nur eine nachvollziehbare Darlegung und Ermittlung des Schadens auch in seinem Ausmaß kann verhindern, dass eine Bestrafung wegen (vollendeter) Untreue auch dann erfolgt, wenn Verlustwahrscheinlichkeiten so diffus sind oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss, wenn auch möglich bleibt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dierlamm, NStZ 1997, S. 534 &lt;535&gt;; Ransiek, a.a.O., S. 661). Dem entsprechend sind sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits Bedenken geäußert worden, dass die Übertragung des ursprünglich für die Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickelten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbestands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefährdungsdelikt führen könne (vgl. Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 2006, § 266 Rn. 186, 195; Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 159 m.w.N.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Samson/Günther, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 266 Rn. 45 &lt;Dez. 1996&gt;; BGHSt 51, 100 &lt;121 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Um eine derartige verfassungswidrige Überdehnung des Untreuetatbestands in den Fällen des Gefährdungsschadens zu vermeiden, ist es notwendig - aber auch ausreichend -, die bereits dargelegten Maßgaben für die präzisierende und restriktive Auslegung des Nachteilsmerkmals strikt zu beachten. Danach sind auch Gefährdungsschäden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festzustellen. Anerkannte Bewertungsverfahren und -maßstäbe sind zu berücksichtigen; soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Die im Falle der hier vorzunehmenden Bewertung unvermeidlich verbleibenden Prognose- und Beurteilungsspielräume sind durch vorsichtige Schätzung auszufüllen. Im Zweifel muss freigesprochen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie im Fall P... II einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte.</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Es kann hier dahinstehen, ob sich die konkrete Schadensfeststellung des Landgerichts noch im Rahmen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hielt. Denn auch die höchstrichterliche Rechtsprechung wäre von Verfassungs wegen gehindert, die Entscheidung des Gesetzgebers zur eigenständigen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \"Nachteil\" zu missachten. Gegen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG hat die angegriffene Entscheidung des Landgerichts deshalb verstoßen, weil sie den als Nachteil geforderten Vermögensschaden nicht hinreichend konkret ermittelt, sondern letztlich aus der angenommenen Pflichtwidrigkeit wertend gewonnen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">153 Wie auch der Bundesgerichtshof festgestellt hat, war die Annahme völliger Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der Grundsicherheiten durch das Landgericht verfehlt. Die Bedenken des Bundesgerichtshofs gegen die Schadensbestimmung des Landgerichts gründen erkennbar in den folgenden Ermittlungsdefiziten: Nachdem das Geschäftsmodell der Darlehensnehmerin die Rückzahlung des Kredits aus den mit den finanzierten Objekten erzielten Miet- und Veräußerungseinnahmen vorsah, hätte ermittelt werden müssen, welche konkreten Gewinnaussichten für die Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung bestanden und wie diese sich auf die Werthaltigkeit der Kreditforderung auswirkten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich sind schon die Anknüpfungstatsachen für eine solche Berechnung dem landgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen; Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der Mieteinnahmen zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung fehlen ebenso wie Aussagen zu den nach seinerzeitiger Sichtweise realistisch zu erwartenden künftigen Entwicklungen. Lückenhaft sind selbst die Angaben zum nominellen Wert der Kreditforderung; die Strafkammer ist insofern vom reinen Rückzahlungsanspruch ausgegangen, ohne eine klare Aussage zur Höhe der Zinsen zu treffen, obwohl diese im Rahmen einer wirtschaftlichen Berechnung zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. Nack, StraFo 2008, S. 277 &lt;279&gt;). Im Übrigen hätte die Berechnung des Forderungswerts eine Auseinandersetzung mit banküblichen Bewertungsverfahren erfordert und war daher offensichtlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 Wenn das Landgericht sich für die Annahme der völligen Wertlosigkeit der Rückzahlungsforderung demgegenüber ausdrücklich auf die zur Frage der Pflichtwidrigkeit gemachten Feststellungen beruft und daraus eine \"aufs Äußerste gesteigerte Verlustgefahr bei einer nur höchst zweifelhaften Aussicht auf einen günstigen Verlauf, mithin eine über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende höchste Gefährdung\" folgert, verdeutlicht dies im konkreten Fall die mit der Aufgabe einer Schadensfeststellung nach wirtschaftlichen Kriterien einhergehende Verschleifung der Tatbestandsmerkmale, die den eigenständigen Gehalt des Nachteilsmerkmals aufgibt. Damit wird die tatbestandsbegrenzende Funktion des Nachteils in § 266 Abs. 1 StGB unter Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG verkürzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Bundesgerichtshof hat gleichwohl dem Urteilszusammenhang entnommen, dass sich dies auf die Feststellung eines Vermögensnachteils und auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt habe und dass das Urteil des Landgerichts nicht auf diesem Mangel beruhe. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich nicht anders als dahin verstehen, dass auch der Bundesgerichtshof die eigenständige Bedeutung sowie die die Strafbarkeit begrenzende Funktion des Tatbestandselements \"Nachteil\" in § 266 Abs. 1 StGB nicht hinreichend berücksichtigt und seinen Blick auf die Erfüllung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals verengt hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">156 Der Bundesgerichthof sieht eine im Sinne des § 266 StGB tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin, dass die Beschwerdeführer mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen seien, weil - anders als bei den anderen angeklagten Kreditgewährungen (L... III, S...) - kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden gewesen sei. Dieses von ihnen erkannte Risiko habe sich dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach außen deutlich geworden sei (unter Hinweis auf Leerstand, Wertberichtigungen und Einstellung weiterer Rückzahlungen). Hiernach bestehe unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Beschwerdeführern eingegangenen Risiken (Gefahr einer Negativentwicklung des Geschäftskonzepts im Zusammenhang mit den Plattenbauten bei mindestens überaus knapper Modernisierungskalkulation mit fehlenden Kapitalreserven;</p>\n<p class=\"lf-p\">Hintergrund einer unmittelbar zuvor abgelehnten Kreditgewährung) im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Beschwerdeführer erbracht hätte. Hierzu führt der Bundesgerichtshof weiter aus: \"Dies gilt angesichts der festgestellten gesamten Negativentwicklung auch in Anbetracht der gebotenen Berücksichtigung einer Haftung auch anderer A...-Objekte für den der Verurteilung zugrunde liegenden Kredit. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die Pflichtwidrigkeit des eingegangenen Risikos maßgeblich am Umfang des Gesamtengagements der Bank mit A...-Krediten, für die sich weitestgehend auch keine Konsortialbank finden ließ, zu messen ist.\" Der vom Landgericht ausgeurteilte Untreuevorwurf sei im Ergebnis zu Recht letztlich darin zu finden, dass die als Vorstandsmitglieder der Bank verantwortlichen Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als dies wirtschaftlich noch vertretbar gewesen sei, unter Vernachlässigung erkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen pflichtwidrig die Kreditgewährung für das A...-Gesamtprojekt fortsetzten, anstatt pflichtgemäß das Engagement durch Verweigerung weiterer Kredite ohne weitere Nachweise zu positiver Entwicklung des Gesamtkonzepts zu begrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Wegen der unzureichenden Ermittlungen des Landgerichts, auf die der Bundesgerichtshof zudem lediglich ausschnittsweise und schlagwortartig Bezug nimmt, fehlen hier handgreiflich die Voraussetzungen für die Feststellung eines konkreten Schadens durch den Bundesgerichtshof.</p>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Das Urteil des Landgerichts ist daher wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG aufzuheben; gleiches gilt für den Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem der Grundrechtsverstoß perpetuiert worden ist. Die Sache ist an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).</div>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Einer Prüfung der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu III. 1) bis 5) unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es nicht, nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG in vollem Umfang Erfolg hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE389361001&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}