{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Einbeziehung der Abgeordneten in § 160a Abs. 1 StPO kann sich hingegen auf eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung stützen. Der Schutz der Abgeordneten dient zwar nicht dem Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten, sondern wird den Abgeordneten um der Institution des Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit willen gewährt (BVerfGE 109, 279 &lt;323&gt;). Deshalb ordnet das Grundgesetz für Bundestagsabgeordnete ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot an (Art. 47 GG). Diese unmittelbar in der Verfassung normierten ausdrücklichen Verbote selbst offen durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen heben die Abgeordneten aus dem Kreis der anderen Zeugnisverweigerungsberechtigten heraus und rechtfertigen insoweit auch einen besonderen, weitergehenden Schutz. Im Hinblick darauf durfte der Gesetzgeber Ermittlungsmaßnahmen - insbesondere auch von § 160a Abs. 1 StPO ebenfalls umfasste verdeckte Maßnahmen - gegenüber Abgeordneten innerhalb der Reichweite ihres Zeugnisverweigerungsrechts generell untersagen (vgl. auch BTDrucks 16/5846, S. 25).</div>\n<p class=\"lf-p\">264</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Von diesen privilegierten Berufsgruppen unterscheiden sich die von § 160a Abs. 2 StPO erfassten anderen Berufsgeheimnisträger in einer Weise, die einen der Abwägung zugänglichen Schutz gegenüber Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">265</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Berufsgruppe der Ärzte hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass zwar bestimmte Inhalte, wie etwa Arztgespräche, im Einzelfall dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein können (vgl. BVerfGE 32, 373 &lt;379&gt;; 109, 279 &lt;323&gt;). Soweit dies der Fall ist, unterliegen die Inhalte nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Rahmen des § 160a Abs. 2 StPO nicht dem Zugriff der öffentlichen Gewalt, weil dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Überwiegen der schutzwürdigen Individualinteressen anzunehmen und die Ermittlungsmaßnahme deshalb unzulässig ist (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 36 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">266 Anders als für die Strafverteidigung, die ihrem Zweck nach insgesamt Kernbereichsbezug aufweist, ist für den ärztlichen Bereich allerdings nur unter besonderen Bedingungen des Einzelfalls der Kernbereich der privaten Lebensführung berührt. Demgegenüber sind etwa ärztliche Aufzeichnungen über Anamnese, Diagnose oder therapeutische Maßnahmen nicht ohne Weiteres dem unantastbaren Intimbereich, sondern grundsätzlich lediglich der Privatsphäre des Patienten zuzuordnen, in die bei zwingenden überwiegenden Belangen des Gemeinwohls eingegriffen werden darf (BVerfGE 32, 373 &lt;379 f.&gt;). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn auf solche Informationen bei einem Überwiegen des staatlichen Strafverfolgungsinteresses zugegriffen werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">267</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, Presse- beziehungsweise Medienvertreter in den absoluten Schutz nach § 160a Abs. 1 StPO einzubeziehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">268 Für Presse- und Medienvertreter hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont, dass ein genereller und keiner Abwägung unterliegender Schutz gegenüber strafprozessualen Maßnahmen nicht in Betracht kommt, weil bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem Gebot funktionstüchtiger Strafrechtspflege keinem der verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebührt. Der Gesetzgeber ist weder gehalten, noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit den absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Rechtsgütern einzuräumen, wie etwa dem hier in Rede stehenden Gebot der Wahrheitserforschung im Strafprozess (vgl. BVerfGE 77, 65 &lt;75 f.&gt;; 107, 299 &lt;332 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">269</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG selbst folgt keine Verpflichtung des Gesetzgebers, weitere Gruppen von Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 bis 3b und Nr. 5 StPO in den Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 StPO einzubeziehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">270 Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 &lt;302&gt;; 97, 228 &lt;253 f.&gt;; 113, 29 &lt;48&gt;). Dies ist bei den Ermittlungsmaßnahmen ermöglichenden Eingriffsnormen der Strafprozessordnung genauso wenig der Fall wie bei Normen, die die grundsätzliche Pflicht des Bürgers zur Mitwirkung im Strafverfahren gegen eine andere Person einschränken (vgl. BVerfGE 33, 367 &lt;387&gt;; 38, 312 &lt;324&gt;; 113, 29 &lt;48&gt;). Derartige Regelungen richten sich an jedermann, ohne zu fragen, ob und gegebenenfalls welchen Beruf er ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">271 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau strafprozessualer Vorschriften, die das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b und Nr. 5, § 97 Abs. 1 und § 148 StPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse, vermögen aber - als Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und Mandanten, Patienten, Informanten, Klienten oder Kunden - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen den Eingriffsbefugnissen und einer Berufstätigkeit zu begründen (vgl. BVerfGE 113, 29 &lt;48&gt;). Gewährt Art. 12 Abs. 1 GG mithin keinen Schutz gegenüber den Ermittlungsmaßnahmen ermöglichenden Eingriffsnormen der Strafprozessordnung, vermag dieses Grundrecht den Gesetzgeber auch nicht zu verpflichten, Berufsgeheimnisträger von ihrer Anwendung und deren Folgen durch Schaffung von Beweiserhebungs-, Beweisverwendungs- und Beweisverwertungsverboten auszunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">272</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Hinblick auf die Regelung des § 160a Abs. 4 StPO, nach der die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Erhebungs-, Verwendungs- und Verwertungsverbote entfallen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und einem bei ihm Rat und Hilfe Suchenden nicht darauf gerichtet ist, den Berufsgeheimnisträger im Falle des Verdachts, sich selbst strafbar gemacht zu haben, vor staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 37; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -, NJW 2000, S. 3557 &lt;3558&gt; zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient und vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 1979/01 -, NJW 2002, S. 2090 &lt;2091&gt; zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant).</div>\n<p class=\"lf-p\">273 Da § 160a Abs. 4 StPO einen auf bestimmte Tatsachen gegründeten Verdacht fordert, genießen Berufsgeheimnisträger einen ausreichenden Schutz vor ungerechtfertigten strafrechtlichen Ermittlungen. Der durch \"bestimmte Tatsachen\" begründete Verdacht unterliegt höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht, wenn er auch nicht den Grad eines \"hinreichenden\" oder gar \"dringenden\" Tatverdachts erreicht, den andere Normen der Strafprozessordnung vorsehen. Er erfordert eine konkretisierte Verdachtslage (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;350&gt;). Eine Anhebung der in § 160a Abs. 4 StPO enthaltenen Verdachtsstufe ist von Verfassungs wegen nicht geboten, zumal auch bei Vorliegen eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, also insbesondere die Schwere der Tat mitentscheidend dafür ist, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;; 109, 279 &lt;351&gt;). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE396851101&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}