{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Anders als das eheliche Güterrecht sah das Vermögensrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Zugewinngemeinschaft nicht als gesetzlichen Regelgüterstand vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 LPartG a.F. war Voraussetzung für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, dass die Lebenspartner erklärten, welchen Vermögensstand sie ihrer Partnerschaft zugrunde legten. Gemäß § 6 Abs. 1 LPartG a.F. standen die Ausgleichsgemeinschaft und der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages (§ 7 LPartG a.F.) als Alternativen zur Verfügung. Zwar verwiesen die Normen zur Ausgleichsgemeinschaft auf die für die Ehe geltenden Regelungen der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 LPartG a.F.), so dass beide Güterstände inhaltlich grundsätzlich wesensgleich waren, worauf auch der Senat abstellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anders als die Zugewinngemeinschaft musste die Ausgleichsgemeinschaft jedoch ausdrücklich zwischen den Lebenspartnern vereinbart werden und stellte gerade nicht das gesetzliche - auch das Steuerrecht prägende - Leitbild dar. Dies zeigt sich besonders deutlich an dem Umstand, dass das Gesetz bei unwirksamer oder wirksam angefochtener Vereinbarung zwischen den Lebenspartnern die Vermögenstrennung als gesetzlichen Auffangvermögensstand definierte (vgl. § 6 Abs. 3 LPartG a.F.; s. auch Rieger, FamRZ 2001, S. 1497 &lt;1498&gt;; Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 1 LPartG Rn. 4, zur Unwirksamkeit der Lebenspartnerschaft bei fehlender Erklärung).</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurden das eheliche Güterrecht und damit die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Regelgüterstand mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt (vgl. § 6 LPartG n.F.). Erst ab diesem Zeitpunkt verband der Gesetzgeber eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Vermutung einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch wie in der Ehe. Bestehende Ausgleichsgemeinschaften wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in den Vermögensstand der Zugewinngemeinschaft überführt. Allerdings räumte das Gesetz jedem Lebenspartner, dessen Partnerschaft vor diesem Zeitpunkt begründet worden war, die Möglichkeit ein, bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 dieser Umwandlung durch einseitige, notariell beurkundete Erklärung zu widersprechen und hierdurch ohne Zustimmung seines Lebenspartners ex tunc (vgl. Grziwotz, DNotZ 2005, S. 13 &lt;17&gt;; Kornmacher, FamRB 2005, S. 22 &lt;26&gt;) den Vermögensstand der Gütertrennung herbeizuführen (vgl. § 21 Abs. 2 LPartG n.F.). In Anbetracht dessen ist die Auffassung des Senats, auch vor dem 1. Januar 2005 sei die Lebenspartnerschaft als eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch konzipiert gewesen, nicht nachvollziehbar. Die einseitige Möglichkeit eines Lebenspartners, den anderen Lebenspartner ohne dessen Zustimmung rückwirkend von der Teilhabe an den schon gemeinschaftlich erwirtschafteten und noch zu erwirtschaftenden Einkünften auszuschließen, steht hierzu in offenkundigem Widerspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Im Gegensatz zur Ehe sah das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2004 auch keinen Versorgungsausgleich vor. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft hatte demnach ein Lebenspartner, der aus Gründen der Erziehung und Pflege von Kindern Lücken in der Erwerbsbiografie in Kauf genommen hatte, auch dann keinen Anspruch gegen den durchgängig erwerbstätigen Lebenspartner auf Teilhabe an dessen Renten- und Versorgungsanrechten, wenn dessen fortgesetzte Erwerbstätigkeit erst durch das berufliche Zurückstehen seines Partners ermöglicht worden war. Der Gesetzgeber hatte sich also zugunsten einer rein eigenverantwortlichen Altersvorsorge gegen eine Versorgungsgemeinschaft nach dem Vorbild der Ehe entschieden.</div>\n<p class=\"lf-p\">131 Der Versorgungsausgleich wurde ebenfalls zum 1. Januar 2005 in das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt (vgl. § 20 LPartG n.F.). Der Gesetzgeber sah jedoch bewusst davon ab, die Neuregelung auch auf vor diesem Zeitpunkt geschlossene Lebenspartnerschaften zu erstrecken (vgl. § 20 Abs. 5 LPartG n.F.). Soweit beide Lebenspartner nicht übereinstimmend binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes die neue Rechtslage durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht positiv für anwendbar erklärten (vgl. § 21 Abs. 4 LPartG n.F.), richtete sich das Recht des Versorgungsausgleichs weiterhin nach der ursprünglichen Rechtslage, das heißt, jeder Lebenspartner hatte eigenverantwortlich seine eigene Altersversorgung sicherzustellen. Dieser wesentliche Umstand wird durch den Senat mit der Begründung übergangen, das Fehlen des Versorgungsausgleichs sei durch die Pflicht zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt \"teilkompensiert\" worden. Dabei verkennt der Senat jedoch, dass Trennungsunterhalt unter eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zur Ehe nur unter strengeren Voraussetzungen zu gewähren (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 LPartG a.F.) und für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gesetzlich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der wirtschaftlichen Eigenverantwortung vorgesehen war (§ 16 Abs. 1 LPartG a.F.; vgl. hierzu auch: Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 16 LPartG Rn. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">132</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Auch die den Versorgungsausgleich flankierenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungskomplexe, in denen der Charakter der Ehe als Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch deutlich zum Ausdruck kommt, wurden erst zum 1. Januar 2005 auf eingetragene Lebenspartnerschaften erstreckt. Erst durch die Neufassung des § 46 Abs. 4 SGB VI erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten der Hinterbliebenenversorgung um eingetragene Lebenspartner; mit der Einfügung von § 120d SGB VI (nunmehr: § 120e SGB VI) eröffnete er diesen zudem die Möglichkeit des Rentensplittings.</div>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Der Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerden umfasst unmittelbar ausschließlich die die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 betreffenden Entscheidungen der Finanzgerichte sowie mittelbar die in diesen Veranlagungsjahren (vgl. §§ 2 Abs. 7, 25 Abs. 1 EStG) geltenden Fassungen der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG.</div>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Die nach Maßgabe der ursprünglichen Gesetzesfassung begründeten Lebenspartnerschaften der Beschwerdeführer waren jedenfalls in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002 zwar als Einstands- und Verantwortungsgemeinschaften, von Rechts wegen jedoch nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne der Splittingvorschriften anzusehen. Das gesetzgeberische Leitbild der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG, das untrennbar mit dem Bestehen der Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch verknüpft ist, war nicht erfüllt. Die fehlende Privilegierung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 war somit gerechtfertigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">135 Der Verweis des Senats auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen Familienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begründen. Keine der genannten Entscheidungen stellt auf den Bereich des Einkommensteuerrechts unbesehen übertragbare Grundsätze auf. Vielmehr beruhen sie jeweils auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit Regelungsgegenstand und -ziel der dort konkret angegriffenen Normen (vgl. BVerfGE 126, 400 &lt;421 ff.&gt;; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 72 ff. und des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 46 f.). Daher bedarf die Ausgestaltung des Splittingverfahrens insbesondere aufgrund seiner engen Verknüpfung mit der Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre einer eigenständigen Bewertung. Demgegenüber gerät der Senat durch den bloßen Hinweis auf die zu anderen Sachbereichen ergangenen Entscheidungen in Widerspruch zu seinen eigenen Obersätzen, in denen er gerade eine sachbereichsbezogene Bestimmung der Maßstäbe für eine Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG hervorgehoben hat (vgl. C.I.1. der Senatsentscheidung), und setzt sich damit dem Vorwurf einer rein schematischen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus, die den Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls nicht Rechnung trägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">136 Die vom Senat richterrechtlich vorgenommene Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner für die Veranlagungsjahre vor 2005 läuft auf die Gewährung der einkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur annähernd vergleichbarem Umfang bestanden hätten. Diese Inkonsistenz wird in besonderem Maße darin deutlich, dass der Senat zur Begründung seiner Lösung anführt, der Gesetzgeber habe die Lebenspartnerschaft \"von Anfang an\" in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der dieser Begründung bereits innewohnenden Widersprüchlichkeit blendet diese Behauptung aus, dass der Gesetzgeber, der durch das Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungsrechtliches Neuland betrat, bewusst von einer vollständigen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe absah und gerade die ökonomische Selbstständigkeit beider Partner als gesetzliches Leitbild herausstellte. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ging der Gesetzgeber ausdrücklich von einer \"größeren wirtschaftlichen Unabhängigkeit beider Partner\" aus und schuf insbesondere beim Vermögensrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaften - der sozialen Wirklichkeit des Jahres 2001 entsprechend - Unterschiede zum ehelichen Güterrecht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BTDrucks 14/3751, S. 41 und 42; vgl. auch V. Beck, NJW 2001, S. 1894 &lt;1898 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Indem der Senat nunmehr eine der Ehe im Hinblick auf das Bestehen einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch vergleichbare rechtliche Ausgangssituation der eingetragenen Lebenspartnerschaft \"von Anfang an\" konstruiert, die die Legislative zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nicht gewollt hatte, setzt er seine Einschätzung an die Stelle des hierzu allein berufenen Gesetzgebers. Gesellschaftlichen Wandel aufzunehmen, zu bewerten und gegebenenfalls rechtliche Formen hierfür bereitzustellen, kann nur Sache des Gesetzgebers, nicht aber des Verfassungsgerichts sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">B.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Die durch den Senat formulierte Annahme, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertige trotz Anerkennung familienpolitischer Motive des Ehegattensplittings nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft, entbehrt einer tragfähigen Begründung. Zugleich bleiben bedeutsame, durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Rechtsfragen unbeantwortet.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 1. Der Senat hätte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob vor dem Hintergrund des familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens die durch §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG vorgenommene typisierende Privilegierung der Ehe allein aufgrund ihres Charakters als Vorstufe zur Familie und ihrer Bedeutung für die Generationenfolge in Gesellschaft und Staat zulässig gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">140</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Splittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt. Indem das Splittingverfahren einem Ehepartner ermöglicht, ohne steuerliche Einbußen dauerhaft oder vorübergehend einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachzugehen oder sich sogar ausschließlich familiären Pflichten zu stellen, schafft oder bewahrt es wirtschaftliche Freiräume für die Erziehung von Kindern. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass der Gesetz-geber das Splittingverfahren - ausgehend von dem seinerzeitigen Familienbild der Versorgerehe - als \"besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter\" (BTDrucks 3/260, S. 34; zu BTDrucks 3/448, S. 6; vgl. auch BVerfGE 61, 319 &lt;346 f.&gt;) bezeichnet hat. Dies räumt auch der Senat ein. Allerdings zieht er hieraus nicht den gebotenen Schluss, dass - unabhängig von der Frage des Bestehens einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch - auch die familienpolitische Funktion des Splittingverfahrens grundsätzlich geeignet ist, eine typisierende Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu rechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich gefasst sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der historische Gesetzgeber konnte der sozialen Wirklichkeit entsprechend bei Einführung der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG zulässigerweise davon ausgehen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet war und typisierend die Eröffnung des Splittingverfahrens nur vom Bestand der Ehe und nicht zusätzlich vom Vorhandensein von Kindern abhängig machen. Ein Widerspruch zu den mit dem Splittingverfahren verfolgten familienpolitischen Zielsetzungen ergab sich hierdurch nicht. Angesichts der damaligen sozialen Realitäten war es dem Gesetzgeber seinerzeit ebenso wenig verwehrt, anzunehmen, dass die Ehe gesamtgesellschaftlich die wesentliche Vorstufe zur späteren Familie und damit zur Generationenfolge in Gesellschaft und Staat ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (BVerfGE 49, 89 &lt;130&gt;). Dabei hätte sich die Betrachtung allerdings nicht auf die in den streitgegenständlichen Veranlagungsjahren geschlossenen Ehen beschränken dürfen. Vielmehr wären auch die vor diesem Zeitpunkt begründeten und 2001 weiter fortbestehenden Ehen einzubeziehen gewesen, da die seinerzeit durch einen oder beide Ehepartner zur Kindererziehung in Kauf genommenen Einschränkungen der Erwerbstätigkeit weiterhin in Form von niedrigeren Einkommen oder fehlenden Renten- und Versorgungsanrechten fortwirkten. Diese Prüfung unterlässt der Senat.</div>\n<p class=\"lf-p\">143 2. Wäre danach die Zulässigkeit der typisierenden Privilegierung der Ehe zu bejahen gewesen, hätte der Senat weiter prüfen müssen, ob in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 eine vergleichbare Vorwirkung auch in der eingetragenen Lebenspartnerschaft in einem Umfang bestand, der eine Einbeziehung in diese Typisierung geboten hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">144</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder auf. Diese bedürfen ebenso wie die in einer Ehe oder bei einem alleinerziehenden Elternteil aufwachsenden Kinder der Betreuung und Zuwendung; insoweit sind auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaft denkbar, in denen einer der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt (vgl. BVerfGE 124, 199 &lt;229 f.&gt;). Entsprechend disponieren auch Lebenspartner über ihre Zukunft und ihren künftigen Berufsweg, wenn sie sich um die Erziehung von Kindern kümmern. Verkürzen sie deswegen ihre Arbeitszeit oder stellen zumindest zeitweise ihre Berufstätigkeit ein, beeinflussen auch sie - wie Ehegatten - ihre Erwerbsbiografie. Das die Einführung des Splittingverfahrens mitbestimmende gesetzgeberische Motiv, innerhalb der Ehe die Rolle des die Kindererziehung übernehmenden Elternteils zu stärken, findet in der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Kindern seine Entsprechung. Die in diesen Fällen gegenüber Ehepartnern mit Kindern bestehende Ungleichbehandlung durch die fehlende Eröffnung des Splittingverfahrens könnte - ab dem 1. Januar 2005 - bei der gebotenen Prüfung unter Umständen nicht mehr sachlich zu rechtfertigen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">145</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Allein aus dem Umstand, dass auch bei Lebenspartnern Kinder aufwachsen, kann indes nicht zwingend geschlossen werden, dass schon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der eingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der Typisierung zu eröffnen gewesen wäre. Hierzu hätte sich der Senat der Frage stellen müssen, ob der Anteil der Kinder erziehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften 2001 und 2002 schon so hoch war, dass diese Konstellation dem Regelfall entsprach und daher - wie bei der Ehe - die Einbeziehung aller Lebenspartnerschaften unabhängig vom Vorhandensein von Kindern geboten gewesen wäre. Die Annahme des Senats, steuerliche Vorteile der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG kämen auch bei Lebenspartnerschaften typischerweise solchen mit Kindern zugute, ist - zumal für die in Frage stehenden Veranlagungszeiträume - nicht belegt und gibt keine Antwort auf die für die Typisierung entscheidende Frage, wie hoch der Anteil der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen Kinder erzogen wurden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Senat zu dieser Frage auf das Bestehen von Härtefallgruppen verweist, gebietet allein deren Bestehen ebenfalls nicht die Erstreckung der Typisierung auf die gesamte Personengruppe. Der Begründungsansatz, die bestehende Rechtslage blende aus, dass in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder aufwüchsen, und laufe hierdurch auf eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung hinaus, ist zur Untermauerung der rückwirkend vorgenommenen Typisierung untauglich, da etwaig bestehenden Ungleichbehandlungen auch durch eine beschränkte Eröffnung des Splittingverfahrens für eingetragene Lebenspartnerschaften, in denen Kinder erzogen werden oder wurden, hätte wirksam Rechnung getragen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Lösungsansatz ist durch den Senat, der ausschließlich auf die typisierende Einbeziehung der Lebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Hätte der Senat in dieser Weise differenziert, wären die Verfassungsbeschwerden im konkreten Fall auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen, da in keiner der eingetragenen Lebenspartnerschaften der Beschwerdeführer Kinder erzogen worden sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Schließlich hätte der Senat ausgehend von seiner Rechtsauffassung auch thematisieren müssen, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber verpflichtet ist, neu entstehende Gruppen von Normadressaten unmittelbar in eine bestehende typisierende Regelung einzubeziehen oder ob ihm hierfür ein Evaluierungs- und Entscheidungszeitraum zuzubilligen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebührt dem Gesetzgeber bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum; er darf sich zunächst mit einer grob typisierenden Regelung begnügen, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine differenziertere zu ersetzen (vgl. BVerfGE 54, 11 &lt;37&gt;; 54, 173 &lt;202&gt; m.w.N.). Dieser Gedanke gilt erst recht bei umfassenden Reformen, die einen hohen Regelungsaufwand erfordern. Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, eine solche Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand und die organisatorischen Folgen jeweils zu begrenzen und zunächst in einem Teilbereich Erfahrungen zu sammeln, die bei den weiteren Schritten berücksichtigt werden können (vgl. BVerfGE 85, 80 &lt;91&gt;; 89, 15 &lt;27&gt;; 89, 365 &lt;379 f.&gt;; 95, 267 &lt;314 f.&gt;). In einem solchen Fall geben die damit verbundenen Unzuträglichkeiten erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (vgl. BVerfGE 33, 171 &lt;189 f.&gt;; 54, 173 &lt;202&gt;; 100, 59 &lt;101&gt;; 103, 242 &lt;267&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">149 Hiermit setzt sich der Senat nicht auseinander. Der mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Regelungsaufwand war für den Gesetzgeber erheblich. Das neu geschaffene Rechtsinstitut musste umfassend in die bestehenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Strukturen eingepasst werden, wobei eine universale Gleichsetzung mit den für die Ehe geltenden Vorschriften vom Gesetzgeber nicht gewollt war und deren Zulässigkeit zudem verfassungsrechtlichen Zweifeln unterlag. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden, nur eine schrittweise Annäherung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft durchzuführen. Es kann ihm deshalb nicht verwehrt sein, einzelne Angleichungen von einer späteren Evaluierung abhängig zu machen. Dem Gesetzgeber wäre angesichts des familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen gewesen, zunächst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf ihre Vorwirkung für die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und hieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Diesen Einschätzungsspielraum übergeht der Senat durch seine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung und verengt die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten zusätzlich. Im Zuge dessen setzt er sich zudem über die bisherige Rechtsprechung hinweg, wonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage nicht hinreichend geklärt war (vgl. BVerfGE 120, 125 &lt;167 f.&gt;; 125, 175 &lt;258&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Offene Verfassungsfragen zur Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft können frühestens mit Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entstanden sein. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 hat diese nicht abschließend beantwortet, sondern vielmehr - hinsichtlich der Konsequenzen für das Einkommensteuerrecht sogar ausdrücklich - offengelassen (vgl. BVerfGE 105, 313 &lt;357&gt;). Bereits angesichts dieser Umstände sah sich der Gesetzgeber in den vorliegend streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002 mit einer offenen Verfassungsrechtslage konfrontiert. In der Folgezeit gingen auch die obersten Bundesgerichte einheitlich von einer von der Senatsauffassung abweichenden Verfassungsrechtslage aus (vgl. exemplarisch BVerwGE 125, 79 ff.; BAGE 120, 55 ff.; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 14/05 R -, FamRZ 2006, S. 620 f.). Demgegenüber ist der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab Juli 2009 wiederum ungeeignet, die gegenteilige Behauptung des Senats zu untermauern. Er trifft bereits keine Aussage darüber, wie der Gesetzgeber die Verfassungsrechtslage in den allein streitgegenständlichen Jahren 2001 und 2002 bewerten durfte. Zudem ergeben sich aus diesen Entscheidungen - wie gezeigt - keine unbesehen auf das Einkommensteuerrecht übertragbaren Grundsätze. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE402941301&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}