{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zur Frage, in welchem Umfang die in Spalte 2 von Anlage 3 des Atomgesetzes zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum 31. Oktober 2015 jeweils in welchen Kernkraftwerken verbraucht worden seien, verweisen alle Antworten auf die Bekanntmachung des Bundesamts für Strahlenschutz vom 31. Oktober 2015 über die gemäß § 7 Abs. 1c AtG mitzuteilenden Angaben der erzeugten, übertragenen und verbleibenden Elektrizitätsmengen.</div>\n<p class=\"lf-p\">164 Die Bekanntmachung verdeutlicht insbesondere, dass ein Teil der bereits abgeschalteten Reaktoren, nämlich Biblis A, Biblis B, Neckarwestheim 1 und Grafenrheinfeld, die ihnen zugewiesenen Reststrommengen verbraucht haben. Im Übrigen verfügten alle noch laufenden und die anderen, bereits stillgelegten Kernkraftwerke noch über Strommengen.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Auch hinsichtlich der erfragten Übertragungen von Reststrommengen bis zum 31. Oktober 2015 verweisen die Beschwerdeführerinnen wie die Bundesregierung auf die genannte Bekanntmachung des Bundesamts für Strahlenschutz vom 31. Oktober 2015.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Die Bekanntmachung lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 167 2. Im Hinblick auf die Frage, in welchem Maße eine Verstromung der in Spalte 2 von Anlage 3 des Atomgesetzes zugewiesenen und am 31. Oktober 2015 noch nicht verbrauchten Elektrizitätsmengen durch das jeweils betroffene Kernkraftwerk angesichts der festen Abschalttermine in § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG zu erwarten sei, sind die Befragten im Detail unterschiedlicher Auffassung. Sie stimmen jedoch darin überein, dass es allen noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerken möglich sein wird, die ihnen noch verbleibenden Reststrommengen vor Erreichen des jeweils gesetzlich festgelegten Abschalttermins zu verstromen. Für verbliebene Reststrommengen der bereits zum 6. August 2011 abzuschaltenden Kernkraftwerke und die noch nicht verbrauchten Mülheim-Kärlich-Mengen gilt dies jedoch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 3. Sollte nach diesen Prognosen in einzelnen Kernkraftwerken eine Verstromung der ihnen durch das Ausstiegsgesetz 2002 in Spalte 2 von Anlage 3 des Atomgesetzes zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht bis zum jeweiligen Abschalttermin möglich sein, waren die Beschwerdeführerinnen und die Bundesregierung um eine Prognose darüber gebeten worden, in welchem Umfang eine Nutzung nach (konzerninterner bzw. -übergreifender) Übertragung von Strommengen in anderen Reaktoren bis zu deren Abschalttermin möglich sein werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Bundesregierung wies darauf hin, dass zwar die noch in Betrieb befindlichen Reaktoren die ihnen zugewiesenen Strommengen bis zu deren Abschaltung produzieren könnten. Im Hinblick auf die Kernkraftwerke, deren Betrieb bereits eingestellt worden sei, sei jedoch zu differenzieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">170 Aus rechtlicher Sicht sei die Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 13. AtG-Novelle und damit der Stand des 6. August 2011 maßgeblich; danach wäre den Beschwerdeführerinnen unter Zugrundelegung der für die Berechnung der im Ausstiegsgesetz 2002 zugeteilten Reststrommengen maßgeblichen Jahresreferenzmenge (Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionsmengen jedes Kernkraftwerks zwischen 1990 und 1999 zuzüglich eines Zuschlags von 5,5 %) und bei betreiberübergreifender Betrachtung möglich gewesen, alle Reststrommengen innerhalb der Befristungsdaten zu erzeugen. Bei einer Betrachtung zum 31. Oktober 2015 könnten die den bereits abgeschalteten Reaktoren (zum Teil nach erfolgter Übertragung) zugewiesenen Reststrommengen einschließlich der Mülheim-Kärlich-Mengen in Höhe von insgesamt 216,64 TWh unter Zugrundelegung der Jahresreferenzmenge und bei betreiberübergreifender Betrachtung bis auf eine Menge von 14,90 TWh verbraucht werden. Der danach nicht verbrauchbare Anteil entspreche weniger als 0,6 % der 2002 zugewiesenen Gesamtmenge.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Unter Zugrundelegung der Jahresreferenzmengen bestehe für die Energie Baden-Württemberg die Möglichkeit, die \"eigenen\" Strommengen noch zu nutzen; danach bestehe darüber hinaus noch eine Produktionskapazität von 16,43 TWh. Der E.ON-Konzern könne rechnerisch Strommengen von 37,34 TWh zusätzlich produzieren. Der RWE-Konzern dagegen habe einen Übertragungsbedarf von 37 TWh (inkl. Mülheim-Kärlich-Mengen), der Vattenfall-Konzern von 45,92 TWh. Zudem verfügten die Stadtwerke Bielefeld GmbH und die Stadtwerke München GmbH rechnerisch über zusätzliche Produktionsmöglichkeiten von anteilig 14,25 TWh.</p>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11 - E.ON geht davon aus, dass bis zu den Abschaltterminen Reststrommengen aus dem Kontingent der bereits abgeschalteten Reaktoren unverbraucht verfallen werden; konzernübergreifend sei ein nicht verbrauchbarer Überschuss von 51.329 GWh anzunehmen. Dabei legt die Beschwerdeführerin eine durchschnittliche Verfügbarkeit aller Anlagen von etwa 88 % zugrunde, was dem Durchschnitt der Auslastung der letzten 10 Jahre der noch in Betrieb befindlichen Anlagen entspreche.</div>\n<p class=\"lf-p\">173 Im Verfahren 1 BvR 321/12 - RWE prognostiziert die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass die den abgeschalteten Reaktoren zugewiesenen Strommengen nicht vollständig verstromt werden können. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Auslastung seit dem 1. Januar 2000 und bei Annahme einer Ausnutzung aller vorhandenen konzerninternen Aufnahmekapazitäten könne sie insgesamt 37.774 GWh nicht mehr in konzerneigenen Anlagen verstromen, so dass sie in diesem Umfang auf konzernübergreifende Übertragungen angewiesen sei. Eine solche Übertragung auf Kraftwerke der anderen Betreiberinnen sei jedoch nur theoretisch möglich und zudem wirtschaftlich nicht gleichwertig. Bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Auslastung seit Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs belaufe sich der nicht verbrauchbare Betrag sogar auf 42.079 GWh. Für Vattenfall prognostiziert die Beschwerdeführerin ein konzerninternes Verstromungsdefizit in Höhe von 46.282 GWh (bei Zugrundelegung der Auslastung seit 1. Januar 2000) beziehungsweise 46.651 GWh (bei Zugrundelegung der Auslastung der gesamten Laufzeit). E.ON dagegen könne nach konzerninternem Verbrauch aller eigenen Strommengen eine zusätzliche Menge von 43.109 GWh (Auslastung seit 1. Januar 2000) beziehungsweise 37.973 GWh (Auslastung der gesamten Laufzeit) aufnehmen; EnBW verfüge über zusätzliche Aufnahmekapazitäten von 9.044 GWh (Auslastung seit 1. Januar 2000) beziehungsweise 9.595 GWh (Auslastung der gesamten Laufzeit).</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1 BvR 1456/12 - Krümmel/Vattenfall gehen davon aus, dass unter Zugrundelegung der historischen Arbeitsauslastung der noch im Leistungsbetrieb befindlichen Kernkraftwerke von 1984 bis einschließlich Oktober 2015 konzernübergreifend eine Verstromung im Umfang von 41.627,13 GWh an Strommengen nicht mehr möglich sein werde. Eine Möglichkeit der Übertragung von Strommengen der Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel auf konzernfremde Kernkraftwerke komme frühestens Ende 2019 in Betracht; eine wirkliche Kompensation des frühzeitigen Entzugs der Berechtigung zum Leistungsbetrieb stelle die Übertragungsmöglichkeit insbesondere aufgrund der starken Nachfragerstellung des E.ON Konzerns jedoch nicht dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 4. a) Nach Auffassung der Bundesregierung könnten die auf das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich entfallenen und nach bisherigen Übertragungen verbleibenden Reststrommengen in Höhe von 89,25 TWh teilweise durch den RWE-Konzern selbst verstromt werden (in Höhe von 62,27 TWh); eine Menge von 26,98 TWh könne nur konzernextern genutzt werden, was angesichts einer nach Nutzung konzerneigener Mengen verbleibenden Produktionskapazität von 68,02 TWh möglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auf die Frage nach der Nutzungsmöglichkeit der Mengen aus dem sogenannten Mülheim-Kärlich-Kontingent gab die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 321/12 - RWE an, eine vollständige konzerninterne Nutzung der Mülheim-Kärlich-Mengen sei nicht möglich und es werde ein Kontingent von 37.774 GWh beziehungsweise 42.079 GWh (je nach Auslastungsgrad) unverbraucht bleiben. Auch eine konzernübergreifende Nutzung sei nicht vollständig möglich, da der E.ON-Konzern voraussichtlich vorrangig Mengen aus eigenen Anlagen verbrauchen werde und zudem Mengen der Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel übrig bleiben würden, an denen E.ON große Anteile halte.</div>\n<p class=\"lf-p\">177 Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11 - E.ON ist ebenso der Ansicht, nach einer vorrangigen Nutzung der Biblis A und Biblis B Mengen durch den RWE-Konzern sei eine Verstromung der gesamten Mülheim-Kärlich-Mengen nicht möglich; es verbleibe bei einer nicht nutzbaren Menge von 26.487 GWh.</p>\n<p class=\"lf-p\">178 Im Verfahren 1 BvR 1456/12 - Krümmel/Vattenfall halten die Beschwerdeführerinnen eine Nutzung der Mülheim-Kärlich-Mengen bei isolierter Betrachtung dieser Mengen für rechnerisch möglich, angesichts des Überhangs der insgesamt nicht konzernintern verstrombaren Mengen gegenüber den knappen Verstromungskapazitäten anderer Betreiber aber für unwahrscheinlich. Der RWE-Konzern könne eine Teilmenge von 62.506,45 GWh konzernintern nutzen, so dass 26.743,55 GWh auf andere Konzerne (in Betracht komme nur der E.ON-Konzern) übertragen werden könnten. Der nur konzernübergreifend nutzbaren Menge von insgesamt 125.998,33 GWh (Mülheim-Kärlich, Krümmel und Brunsbüttel) stehe nur eine Verstromungskapazität von 84.361,20 GWh gegenüber, so dass mindestens ein Drittel der verbleibenden Strommenge nicht nutzbar sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.</p>\n<p class=\"lf-p\">179 Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. und 16. März 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Geäußert haben sich die Beschwerdeführerinnen, die Bundesregierung, die Landesregierungen Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die Energie Baden-Württemberg AG mit der EnBW Kraftwerke AG und der EnBW Kernkraft GmbH. Als sachkundige Auskunftspersonen haben in der mündlichen Verhandlung der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und Greenpeace Deutschland e.V. Stellung genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11, die E.ON Kernkraft GmbH (im Folgenden: E.ON), und die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 321/12, die RWE Power AG (im Folgenden: RWE) sind beschwerdefähig und beschwerdebefugt (I). Auch die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 BvR 1456/12, die Kernkraftwerk Krümmel GmbH &amp; Co. oHG (im Folgenden: Krümmel) und Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (im Folgenden: Vattenfall) sind berechtigt, eine auf Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde zu erheben (II). Alle Beschwerdeführerinnen können Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) erheben (III).</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">182 Die Beschwerdeführerinnen E.ON und RWE sind beschwerdefähig. Sie können sich auf die als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 14, 12 und 3 GG berufen. Diese sind ihrem Wesen nach auf sie als juristische Personen des Privatrechts anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 66, 116 &lt;130&gt;; 129, 78 &lt;91&gt;; 134, 242 &lt;284 Rn. 148&gt; für Art. 14 GG, BVerfGE 106, 275 &lt;298&gt;; 115, 205 &lt;227 ff.&gt;; 126, 112 &lt;136&gt; für Art. 12 GG und BVerfGE 95, 267 &lt;317&gt;; 99, 367 &lt;389&gt; für Art. 3 GG). Eine Verletzung in diesen Grundrechten durch die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle erscheint möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerinnen lediglich Anteile an Eigentums- oder Betreibergesellschaften einzelner Kernkraftwerke halten. Denn es handelt sich dabei jeweils um substantielle, zwischen 30 % und 80 % dieser Gesellschaften liegende Beteiligungen, die dementsprechend eine Teilhabe an dem Grundrechtsschutz der Gesellschaft im Hinblick auf den Bestand und Betrieb der Kernkraftwerke garantieren. Insofern gilt für diese Art von Beteiligungen anderes als für das in einer Aktie verkörperte Anteilseigentum des Aktionärs, dessen Schutz aus Art. 14 GG eigenen Regeln folgt (vgl. BVerfGE 132, 99 &lt;119 f. Rn. 52 f.&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Auch die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 BvR 1456/12 Krümmel und Vattenfall sind berechtigt, eine auf Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde zu erheben, obwohl die Anteile an der Beschwerdeführerin Vattenfall vollständig (1) und an der Beschwerdeführerin Krümmel zu 50 % letztlich von einem ausländischen Staat gehalten werden (2).</p>\n<p class=\"lf-p\">185 1. Die Gesellschaftsanteile an der Beschwerdeführerin Vattenfall sind mittelbar vollständig in der Hand des schwedischen Staates. Gleichwohl steht ihr gegen die 13. AtG-Novelle die Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 14 GG ausnahmsweise offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">186</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der schwedische Staat hält und kontrolliert die Beschwerdeführerin Vattenfall über eine Kette von Beteiligungen vollständig. Ihre alleinige Gesellschafterin war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Vattenfall Europe AG, deren alleinige Aktionärin die Vattenfall Deutschland GmbH war. Zwischenzeitlich ist die Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall Deutschland GmbH, die nunmehr unter Vattenfall GmbH firmiert, verschmolzen worden. Deren alleinige Gesellschafterin war und ist die Vattenfall AB, eine Kapitalgesellschaft schwedischen Rechts. Alleiniger Anteilseigner der Vattenfall AB ist der schwedische Staat.</div>\n<p class=\"lf-p\">187</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>aa) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 4, 27 &lt;30&gt;; 15, 256 &lt;262&gt;; 21, 362 &lt;368 ff.&gt;; 35, 263 &lt;271&gt;; 45, 63 &lt;78&gt;; 61, 82 &lt;100 f.&gt;). Sie können folglich auch nicht eine Verletzung materieller Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 45, 63 &lt;78&gt;; 68, 193 &lt;206&gt; m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">188 Das Fehlen ihrer Grundrechtsfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Reihe verschiedener, sich zum Teil ergänzender Gründe gestützt. So könne der nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundene Staat nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter von Grundrechten sein (vgl. BVerfGE 15, 256 &lt;262&gt;; 21, 362 &lt;369 f.&gt;). Auch bei selbständigen Organisationseinheiten handele es sich, vom Menschen und Bürger als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen, jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 4, 27 &lt;30&gt;; 21, 362 &lt;370&gt;). Nur wenn die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. BVerfGE 21, 362 &lt;369&gt;; 61, 82 &lt;101&gt;; 68, 193 &lt;206&gt;). Die juristischen Personen öffentlichen Rechts stünden dem Staat bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber wie der einzelne Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 45, 63 &lt;79&gt;; 61, 82 &lt;102&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">189 Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 &lt;321 f.&gt;; 74, 297 &lt;317 f.&gt;; 93, 85 &lt;93&gt;; 107, 299 &lt;309 f.&gt;) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 &lt;132&gt;; 30, 112 &lt;119 f.&gt;; 42, 312 &lt;321 f.&gt;; 70, 138 &lt;160 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom Staat beherrscht werden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. BVerfGE 45, 63 &lt;79 f.&gt;; 68, 193 &lt;212 f.&gt;). Entsprechendes gilt für sogenannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen, sofern der Staat mehr als 50 % der Anteile an diesen juristischen Personen des Privatrechts hält (vgl. entsprechend zur Frage der Grundrechtsbindung BVerfGE 128, 226 &lt;244, 246 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">191</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die für die Verneinung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und juristischer Personen des Privatrechts, welche ganz oder überwiegend vom deutschen Staat gehalten werden, maßgeblichen Erwägungen gelten für inländische juristische Personen des Privatrechts, die - wie hier Vattenfall - von einem ausländischen Staat gehalten werden, nicht uneingeschränkt.</div>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>So kann das sogenannte Konfusionsargument, demzufolge der Staat nicht zugleich grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein kann, der Grundrechtsfähigkeit einer von einem ausländischen Staat gehaltenen juristischen Person des Privatrechts nicht entgegengehalten werden. Denn der fremde Staat ist von vornherein nicht verpflichtet, die Grundrechte der Menschen in Deutschland zu garantieren und sie entsprechend zu schützen. Allerdings folgt aus der fehlenden Grundrechtsbindung des ausländischen Staates nicht notwendig zugleich seine Grundrechtsberechtigung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 226); dort hat das Gericht allein für den umgekehrten Fall aus der Grundrechtsbindung auf das Fehlen der Grundrechtsberechtigung geschlossen (a.a.O., S. 244, 246 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">193 Dass die Eröffnung von Grundrechtsschutz an staatliche Unternehmen generell zu einer Schwächung und Gefährdung des Schutzes der in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheit handelnden Bürger (vgl. BVerfGE 75, 192 &lt;196&gt;; 128, 226 &lt;244 f.&gt;) führen könnte, steht der Gewährung des Grundrechtsschutzes in Konstellationen der vorliegenden Art ebenfalls nicht entgegen. Das staatliche Unternehmen wird nicht aus eigener Grundrechtsbindung entlassen, denn als von einem ausländischen Staat getragenes Unternehmen ist es ohnehin von vornherein nicht an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Es ist hier auch kein multipolares Grundrechtsverhältnis betroffen, in dem die Gewährung von Grundrechtsschutz an das staatliche Unternehmen unmittelbar die Position eines anderen, in ursprünglicher Freiheit handelnden Grundrechtsträgers beeinflussen und damit den verfassungsrechtlichen Schutz ursprünglicher Freiheit schwächen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 Eine von einem ausländischen Staat gehaltene juristische Person des Privatrechts, die ausschließlich als Wirtschaftssubjekt agiert, verfügt wie andere, rein private Marktteilnehmer weder unmittelbar noch mittelbar über innerstaatliche Machtbefugnisse. Einer solchen juristischen Person, wie der Beschwerdeführerin Vattenfall, droht zudem insofern eine spezifische Gefährdungssituation, als sie - falls ihr die Berufung auf die Grundrechte völlig versagt bleibt - im Gegensatz zu allen anderen Marktteilnehmern gegenüber staatlichen Eingriffen und wirtschaftslenkenden Maßnahmen, die unmittelbar durch Gesetz erfolgen, rechtsschutzlos ist. Rein privaten Marktteilnehmern steht die Verfassungsbeschwerde offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die vom Bund, einem Land oder einer Kommune gehaltenen juristischen Personen des Privatrechts sind, obwohl es ihnen wegen der fehlenden Grundrechtsfähigkeit verwehrt ist, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, nicht schutzlos. Die hinter ihnen stehenden Hoheitsträger können sich mittels der zur Wahrung innerstaatlicher Kompetenzen vorgesehenen Schutzmechanismen gegen vermeintlich verfassungswidrige Einschränkungen ihrer wirtschaftlichen Betätigung zur Wehr setzen. Diese Option ist den von ausländischen Staaten gehaltenen juristischen Personen des Privatrechts verschlossen. Wird ihnen die Erhebung der Verfassungsbeschwerde verwehrt, bleiben sie gegenüber unmittelbaren gesetzlichen Eingriffen ohne Rechtsschutzmöglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn der fachgerichtliche Verwaltungsrechtsschutz greift regelmäßig nicht unmittelbar gegen Gesetze (unten B III 2, Rn. 208 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">195</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Allerdings fehlt es auch in Fällen ausländischer staatlicher Rechtsträgerschaft an den hinter diesen Organisationseinheiten stehenden Menschen, die gegen hoheitliche Übergriffe zu schützen und deren Möglichkeiten einer freien Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen zu sichern letztlich Sinn der vom Grundgesetz verbürgten Grundrechte ist (vgl. BVerfGE 61, 82 &lt;100 f.&gt;). Eine besondere \"grundrechtstypische Gefährdungslage\" ergibt sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand, dass auch das Eigentum eines staatlichen Unternehmens privatrechtlich - also als Privateigentum - ausgestaltet ist, den betreffenden Unternehmen mithin keine weitergehenden Rechte zustehen als privaten Marktteilnehmern. Denn in der Hand eines - sei es auch ausländischen - Staates dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer \"als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen\" zu sein. Art. 14 GG als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (BVerfGE 61, 82 &lt;108 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">196</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Angesichts dieser besonderen Umstände des Falles ist die insoweit offene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG auch mit Blick auf die unionsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit vorzunehmen. Auf diese Weise können auch Brüche zwischen der deutschen und der europäischen Rechtsordnung vermieden werden. Der Beschwerdeführerin Vattenfall kann hier mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit ausnahmsweise die Erhebung der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 14 GG eröffnet werden (zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;354&gt;; 126, 286 &lt;303, 327&gt;; 136, 69 &lt;91 Rn. 43&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">197 Die Niederlassungsfreiheit ist betroffen. Zwar ist die Beschwerdeführerin Vattenfall eine nach deutschem Gesellschaftsrecht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dahinter steht jedoch mit der Vattenfall AB ein schwedisches Mutterunternehmen. Die Vattenfall AB hat bei der Gründung ihrer deutschen Tochterunternehmen von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht (Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV). Die Beschwerdeführerin Vattenfall als Tochtergesellschaft im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV kann sich auf den ihrer Muttergesellschaft durch die Niederlassungsfreiheit gewährten Schutz berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, EU:C:2008:365). Der Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit steht nicht entgegen, dass das Unternehmen vollständig in der Hand des schwedischen Staates liegt. Die Grundfreiheiten des Unionsrechts differenzieren insofern nicht. Art. 54 Abs. 2 AEUV bezieht öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, sofern sie einen Erwerbszweck verfolgen, ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">198 Art. 49 AEUV steht nationalen Regelungen oder Maßnahmen entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, die aber geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">199 Zwar dürfte nicht schon allein darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegen, dass einem Unternehmen die Berufung auf Grundrechte und damit nach nationalem Verfassungsprozessrecht auch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde versagt bliebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">200 Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedürfte die Verwehrung der Verfassungsbeschwerde hier jedoch der Rechtfertigung vor der Niederlassungsfreiheit. Zum einen wäre der Beschwerdeführerin Vattenfall nach geltendem deutschen Prozessrecht ohne die Möglichkeit der Gesetzesverfassungsbeschwerde keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit gegen die mit der 13. AtG-Novelle verbundenen Beeinträchtigungen eröffnet (unten B III 2, Rn. 208 ff.). Zum anderen wiegen die mit der 13. AtG-Novelle verbundenen Beeinträchtigungen besonders schwer, weil die Novelle die Beschwerdeführerin Vattenfall dazu zwingt, das anteilig auch von ihr gehaltene und über die Beschwerdeführerin Krümmel betriebene Kernkraftwerk frühzeitig abzuschalten, womit insoweit die weitere Ausübung der Niederlassungsfreiheit ausgeschlossen wird. Schließlich müsste die Beschwerdeführerin Vattenfall einen spürbaren Wettbewerbsnachteil hinnehmen. Anders als ihr steht ihren privaten Wettbewerbern in Gestalt der Gesetzesverfassungsbeschwerde eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die mit der 13. AtG-Novelle verbundenen Beeinträchtigungen offen. Selbst einem vom deutschen Staat gehaltenen Wettbewerber stehen wenigstens innerhalb der Staatsorganisation Möglichkeiten der Interessenwahrnehmung zur Verfügung (oben B II 1 c aa, Rn. 194).</p>\n<p class=\"lf-p\">201 Es fehlte an den Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer bloßen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 73; stRspr). Solche zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sind nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin ein staatliches Unternehmen ist, begründet für sich genommen keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, weil die Grundfreiheiten hinsichtlich ihres personellen Schutzbereichs gerade nicht zwischen staatlichen und nicht staatlichen Unternehmen differenzieren (zur Niederlassungsfreiheit Art. 54 Abs. 2 AEUV).</p>\n<p class=\"lf-p\">202</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte legen ebenfalls nahe, der Beschwerdeführerin Vattenfall eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit gegen die 13. AtG-Novelle zu eröffnen. Sie sind als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen, verlangen allerdings keine schematische Parallelisierung (vgl. BVerfGE 131, 268 &lt;295 f.&gt; unter Verweis auf BVerfGE 111, 307 &lt;315 ff.&gt; und 128, 326 &lt;366 ff.&gt;). Wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Menschenrechtsfähigkeit staatlich beherrschter Unternehmen (vgl. EGMR, Islamic Republic of Iran Shipping Lines v.</div>\n<p class=\"lf-p\">Turkey, Urteil vom 13. Dezember 2007, Nr. 40998/98, § 79 ff.) in die deutsche Rechtsordnung eingefügt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beschwerdeführerin Vattenfall kann jedenfalls vertretbar behaupten, in ihrem konventionsrechtlichen Eigentumsrecht aus Art. 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt zu sein, wogegen Art. 13 EMRK ein Beschwerderecht bei einer innerstaatlichen Instanz verlangt (vgl. EGMR, Lithgow and others v. United Kingdom, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9006/80, § 205; EGMR, Leander v. Sweden, Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77). Das zwingt nicht zu einem Rechtsbehelf gegen ein Gesetz (vgl. EGMR, Lithgow and others v. United Kingdom, Urteil vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1986, Nr. 9006/80, § 206), aber doch zur Eröffnung einer Beschwerdemöglichkeit (vgl. EGMR, Leander v. Sweden, Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77).</p>\n<p class=\"lf-p\">203 2. Die weitere Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 1456/12 - Krümmel - ist im Ergebnis ebenfalls berechtigt, sich auf die von ihr als verletzt geltend gemachten Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 GG zu berufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">204 An der Beschwerdeführerin Krümmel sind zu 50 % die Beschwerdeführerin Vattenfall und zu 50 % die E.ON Kernkraft GmbH beteiligt, deren alleinige Gesellschafterin die E.ON Energie AG ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Kernkraftwerk Krümmel GmbH &amp; Co. oHG wegen des nur 50 %igen Anteils von Vattenfall im Ergebnis als privates oder mit Blick auf etwaige Staatsanteile bei der E.ON Energie AG als insgesamt vom Staat beherrschtes Unternehmen zu beurteilen ist. In jedem Fall ist die Beschwerdeführerin Krümmel hinsichtlich der als verletzt gerügten Grundrechte grundrechtsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Sollten Anteile an der E.ON Energie AG in den Händen des deutschen Staates liegen, kann es sich allem Anschein nach nur um aktienrechtlichen Streubesitz handeln. Nach den hierzu durch das Bundesverfassungsgericht formulierten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 128, 226 &lt;244, 246 f.&gt;) gibt es danach keine Anzeichen für eine mehrheitlich staatliche Verantwortung für das Unternehmen. Selbst wenn die hälftige Beteiligung von Vattenfall an der Beschwerdeführerin Krümmel einem vom deutschen Staat gehaltenen Anteil gleich gestellt würde, führte allein dies mangels Überwiegens nicht zu einer Beherrschung durch den Staat (vgl. BVerfGE 128, 226 &lt;246 f.&gt;). Die Kernkraftwerk Krümmel GmbH &amp; Co. oHG wäre dann wie ein rein privates Unternehmen zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">206 Sollte sich in der Kombination der Anteile der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH und der E.ON Energie AG wegen einer spezifischen Zusammensetzung des Aktienbesitzes bei E.ON im Ergebnis doch eine staatliche Beherrschung der Beschwerdeführerin Krümmel ergeben, wäre auch sie aus den zur Beschwerdeführerin Vattenfall dargelegten Gründen (oben B II 1 c-e, Rn. 191 ff.) in entsprechendem Umfang befugt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">207 1. Die Beschwerdeführerinnen in allen drei Verfahren können sich mit ihren Verfassungsbeschwerden direkt gegen die 13. AtG-Novelle wenden. Sie werden durch die darin erfolgte Streichung der mit der 11. AtG-Novelle zugeteilten Zusatzstrommengen und durch die Einführung fester Abschalttermine für alle Kernkraftwerke selbst, gegenwärtig und unmittelbar (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerfGE 97, 157 &lt;164&gt;; 102, 197 &lt;206&gt;; 108, 370 &lt;384&gt;; stRspr) in Grundrechten betroffen. Insbesondere bedürfen die angegriffenen Regelungen keines administrativen Umsetzungsaktes.</p>\n<p class=\"lf-p\">208 2. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet, vorab um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">209 Auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers dann unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 &lt;325 f.&gt;; 74, 69 &lt;74&gt;). Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 &lt;20&gt;; 97, 157 &lt;165&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">210 Eine zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegen die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle besteht für die Beschwerdeführerinnen nicht. Die hier allein in Frage kommende Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten ist im Zusammenhang mit dem Angriff gegen ein Gesetz zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber zumindest die Feststellungsfähigkeit eines konkreten Rechtsverhältnisses voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 13.06 -, NVwZ 2007, S. 1311 &lt;1312 f.&gt;; Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54 &lt;58 ff.&gt;; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 115, 81 &lt;91 ff.&gt; zur Notwendigkeit der Anerkennung fachgerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für untergesetzliche Rechtssätze). Ein sinnvoller Feststellungsantrag, der über die den Verwaltungsgerichten in jedem Fall verwehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen hinaus ginge und diese gleichwohl zum Gegenstand der Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses machte, ist hier jedoch nicht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">211 Eine Verweisung der Beschwerdeführerinnen auf den Weg vor die Fachgerichte wäre im Übrigen, selbst wenn es dafür einen zulässigen Rechtsbehelf gäbe, weder zur Klärung einfachrechtlicher Fragen noch zur Aufbereitung des Tatsachenmaterials für die hier zu entscheidenden Fragen sachlich geboten. In Rede steht allein die verfassungsrechtliche Beurteilung der durch die 13. AtG-Novelle getroffenen Regelungen. Dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von schwierigen einfachrechtlichen Vorklärungen abhängt, ist nicht ersichtlich. Ob sich weitere Tatsachenfragen stellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Prognosen zum zu erwartenden Verbrauch der Reststrommengen innerhalb der den Kernkraftwerken verbleibenden Laufzeiten und zu den Gründen etwa verbleibender Stromreste, hängt untrennbar mit den hier dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung aufgegebenen Verfassungsrechtsfragen zusammen und ergibt sich so erst aus einer verfassungsrechtlichen Prüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">212 Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind die wesentlichen Regelungsbestandteile der 13. AtG-Novelle. Sie betreffen vor allem die Einführung zeitlich gestaffelter Endtermine für die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der im August 2011 noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke und die Streichung der erst Ende 2010 diesen Kraftwerken mit der 11. AtG-Novelle zugeteilten Zusatzstrommengen. Nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist hingegen die mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351; im Folgenden: Ausstiegsgesetz) getroffene Grundsatzentscheidung über die Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland. Die verfassungsrechtliche Kontrolle des angegriffenen Gesetzes setzt damit auf einer Rechtslage auf, nach der die Beendigung des Leistungsbetriebs der Kernkraftwerke nach Maßgabe der ihnen zugeteilten Elektrizitätsmengen feststand.</p>\n<p class=\"lf-p\">213 Die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle sind vornehmlich am Grundrecht auf Eigentum zu messen, mit dem sie im Wesentlichen, nicht aber in allen Punkten in Einklang stehen (I). Weitergehende Folgen ergeben sich auch nicht aus Art. 12 GG (II). Ein Verstoß gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt nicht vor (III).</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">214 Die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle sind an Art. 14 GG zu messen, denn sie greifen in mehrfacher Hinsicht in eigentumsrechtlich geschützte Positionen der Beschwerdeführerinnen ein (1). Eine Enteignung ist damit allerdings nicht verbunden (2). Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums der Beschwerdeführerinnen durch die 13. AtG-Novelle ist im Wesentlichen, nicht aber in allen Punkten verfassungsgemäß (3).</p>\n<p class=\"lf-p\">215 1. Prüfungsmaßstab für die angegriffenen Regelungen der 13. AtG-Novelle ist zunächst Art. 14 GG.</p>\n<p class=\"lf-p\">216</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 &lt;277&gt;). Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 &lt;240&gt;; 50, 290 &lt;339&gt;; 52, 1 &lt;30&gt;; 100, 226 &lt;241&gt;; 102, 1 &lt;15&gt;; stRspr). Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 &lt;241&gt;). Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit der Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 &lt;340&gt;; stRspr). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 134, 242 &lt;290 f. Rn. 167 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">217 Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 &lt;400&gt;; 38, 175 &lt;181, 184 f.&gt;; 56, 249 &lt;260&gt;) gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 72, 175 &lt;195&gt;; 83, 201 &lt;208&gt;). Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 &lt;397&gt;; 46, 268 &lt;285&gt;; 56, 249 &lt;261&gt;; 58, 300 &lt;323&gt;). Dies ändert allerdings nichts daran, dass Art. 14 GG in erster Linie den Bestand des Eigentums in seiner freiheitssichernden Funktion schützt, nicht nur seinen Wert (vgl. BVerfGE 134, 242 &lt;290 f. Rn. 168&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">218 Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist (vgl. BVerfGE 25, 112 &lt;118&gt;). Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfGE 20, 351 &lt;361&gt;; 50, 290 &lt;340&gt;). Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 &lt;83&gt;; 31, 229 &lt;242&gt;; 36, 281 &lt;292&gt;; 37, 132 &lt;140&gt;; 42, 263 &lt;294&gt;; 50, 290 &lt;339 f.&gt;; 53, 257 &lt;292&gt;; 100, 226 &lt;241&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">219 Bei den auf der Grundlage des Atomgesetzes von den Energieversorgungsunternehmen geschaffenen Kernkraftwerken und damit in Zusammenhang stehenden Eigentumsrechtspositionen ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Eigentum mit einem besonders ausgeprägten sozialen Bezug handelt. Einerseits hat sich der Staat mit dem Atomgesetz von 1959 bewusst für die friedliche Nutzung der Kernenergie entschieden und mit zahlreichen Fördermaßnahmen auch Investitionen aus dem privaten Bereich veranlasst. Andererseits ist in den letzten Jahrzehnten zunehmend in den Vordergrund des öffentlichen Bewusstseins getreten, dass es sich bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie um eine Hochrisikotechnologie handelt, die unter anderem mit extremen Schadensfallrisiken und mit bisher noch nicht geklärten Endlagerproblemen belastet ist (vgl. nur BVerfGE 49, 89 &lt;142 f., 146 f.&gt;; 53, 30 &lt;55 ff.&gt;). Dies verschafft dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Atomrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, auch gegenüber bestehenden Eigentumspositionen, ohne diesen jedoch jeglichen Schutz zu nehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 &lt;145 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">220</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Regelungen der 13. AtG-Novelle belasten die Beschwerdeführerinnen in mehrfacher Hinsicht (aa). Dadurch ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, der das Eigentum in verschiedenen Ausprägungen unter verfassungsrechtlichen Schutz stellt (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">221</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Staffelung der Laufzeitenden und die Streichung der im Jahr 2010 eingeräumten Zusatzstrommengen durch die 13. AtG-Novelle beeinträchtigen die Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen und Betreiberinnen der Kernkraftwerke nach der Atomausstiegsentscheidung in unterschiedlicher Weise ((1) - (4)). Allerdings prägt die Entscheidung der Jahre 2000/2002 für den Ausstieg aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie, verbunden mit der damaligen Begrenzung auf bestimmte Reststrommengen, die insoweit betroffenen Eigentumspositionen der Beschwerdeführerinnen und die ihnen verbliebenen Nutzungsmöglichkeiten wesentlich vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">222</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die 13. AtG-Novelle bestimmt im neu gefassten § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG erstmals konkrete Termine für das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der einzelnen Kernkraftwerke. Mit dem Ende der Betriebsberechtigung entfällt das aus dem Eigentum an den Grundstücken und Anlagen fließende Nutzungsrecht der Stromerzeugung aus Kernkraft.</div>\n<p class=\"lf-p\">223 Diese Beeinträchtigung geht über die bereits vorhandene Vorbelastung durch den 2002 gesetzlich beschlossenen Atomausstieg hinaus. Angesichts der nun geregelten festen Endzeitpunkte des Leistungsbetriebs werden - auch unter Berücksichtigung der erweiterten Übertragungsmöglichkeiten von Stromkontingenten nach der Neufassung des § 7 Abs. 1b Satz 4 AtG - die ursprünglich zugewiesenen Reststrommengen aller Voraussicht nach weder in dem jeweils \"zugehörigen\" Kernkraftwerk noch konzernintern in anderen Kraftwerken verbraucht werden können, auf die sie übertragen werden dürfen (unten C I 3 c cc (2) (a), Rn. 313 ff.). So kann der neu gefasste § 7 Abs.1a AtG zu substantiellen Einbußen an bestehenden Nutzungsmöglichkeiten bereits im Hinblick auf diese Reststrommengen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">224</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b aa, Buchstabe c aa und Nr. 3 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle werden die erst kurz zuvor mit der 11. AtG-Novelle vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1814) den Kernkraftwerken in der neuen Spalte 4 der Anlage 3 zum Atomgesetz zusätzlich zugewiesenen Reststrommengen wieder gestrichen. Dadurch nimmt der Gesetzgeber die gerade zugesprochene Laufzeitverlängerung von rund 12 Jahren je Kernkraftwerk (BTDrucks 17/3051, S. 6) wieder zurück und verkürzt deren mögliche Nutzungsdauer entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">225</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die durch den neuen § 7 Abs. 1a AtG eingeführten festen Zeitpunkte für das Ende des Leistungsbetriebs begrenzen nicht nur die Nutzungsmöglichkeiten der Kernkraftwerke durch einen starren Endpunkt, sie schränken damit zugleich die bis dahin trotz bereits erfolgtem Atomausstieg noch bestehende unternehmerische Gestaltungsfreiheit ein, darüber zu bestimmen, wie lange welches Kernkraftwerk, gegebenenfalls unter Einplanung von Stillstands- oder geringeren Produktionsphasen, noch laufen soll.</div>\n<p class=\"lf-p\">226</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Schließlich kann, wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, die Einführung von festen Abschaltterminen schon für sich genommen, aber auch in Verbindung mit der Streichung der Stromzusatzmengen dazu führen, dass im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage vorgenommene Investitionen hinfällig werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">227</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Eigentumsgarantie ist dadurch in verschiedenen Ausprägungen betroffen. Vom Gesetzgeber bei der Beschleunigung des Atomausstiegs durch die 13. AtG-Novelle zu beachtende Eigentumsrechte bestehen hinsichtlich der existierenden Anlagen und ihrer Nutzung (1) sowie - vermittelt über das Anlageneigentum - im Hinblick auf die Reststrommengen von 2002 (3) und 2010 (4), nicht hingegen an den atomrechtlichen Genehmigungen selbst (2). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb spielt daneben keine eigenständige Rolle (5). Das unionsrechtliche Nutzungs- und Verbrauchsrecht an den Kernbrennstoffen beeinflusst den nationalen Eigentumsschutz ebenfalls nicht (6).</div>\n<p class=\"lf-p\">228</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 &lt;370&gt;; 101, 54 &lt;75&gt;; 105, 17 &lt;30&gt;; 110, 141 &lt;173&gt;). Danach genießen das Eigentum und der Besitz der Beschwerdeführerinnen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz an den Werksgrundstücken und den Kraftwerksanlagen. Verfassungsrechtlich geschützt ist auch die Nutzbarkeit dieser Betriebsanlagen.</div>\n<p class=\"lf-p\">229 Unterliegt das Eigentum bereits zum Zeitpunkt seiner Begründung einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Eigentumsnutzung gegenüber späteren Eingriffen und Ausgestaltungen im Grundsatz auf das danach Erlaubte begrenzt, wobei der Bestandsschutz für erlaubte Nutzungen von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">230 Die Regelungen der 13. AtG-Novelle treffen insoweit auf Anlageneigentum der Beschwerdeführerinnen, dessen Nutzung atomrechtlich genehmigt ist und das durch diese Genehmigungen konkretisiert ist. Anders als frühere atomrechtliche Genehmigungen, die zwar seit jeher in erheblichem Umfang nachträgliche Auflagen und Einschränkungen zuließen (vgl. § 17 AtG), jedoch zeitlich nicht begrenzt waren, war bei Inkrafttreten der 13. AtG-Novelle die eigentumsrechtlich geschützte Nutzung an den Kernkraftwerken bereits dadurch geprägt, dass sie nur noch bis zum Verbrauch der 2002 zugeteilten Reststrommengen ausgeübt werden durften. Denn der Atomausstieg als solcher war bereits ausgehend von der zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen getroffenen Atomkonsensvereinbarung vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2000 durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351) festgelegt worden. Seinerzeit war entschieden worden, dass mit dem Verbrauch der in jenem Gesetz den einzelnen Kernkraftwerken zugeteilten Reststrommengen der Leistungsbetrieb der jeweiligen Kernkraftwerke enden werde. Damit stand bei der Verabschiedung der 13. AtG-Novelle das Auslaufen der Kernenergienutzung als solches außer Frage. Der Atomausstieg von 2000/2002 ist damit nicht Gegenstand des angegriffenen Gesetzes. Lediglich die einzelnen Abschaltzeitpunkte waren nach der bisher geltenden Regelung ungewiss, weil sie von der jeweiligen Nutzungsintensität der Kernkraftwerke und davon abhingen, inwieweit von den Möglichkeiten der Strommengenübertragung Gebrauch gemacht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">231</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die atomrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kernkraftwerksanlage oder die Genehmigung zum Leistungsbetrieb (§ 7 Abs. 1 und 1a AtG) selbst sind kein nach Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht. Solche Genehmigungen zum Betrieb gefährlicher Anlagen sind staatliche Erlaubnisse, mit denen je nach Ausgestaltung repressive oder präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt überwunden werden. Sie sind damit nicht vergleichbar jenen subjektiven öffentlichen Rechten, denen nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung Eigentumsschutz zuerkannt wird, weil sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, welche derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 40, 65 &lt;83&gt;). Solche Rechte sind durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis und durch einen in nicht unerheblichem Umfang auf Eigenleistung beruhenden Erwerb gekennzeichnet (BVerfGE 14, 288 &lt;293 f.&gt;; 18, 392 &lt;397&gt;; 30, 292 &lt;334&gt;; 53, 257 &lt;291 f.&gt;; 69, 272 &lt;300&gt;; 72, 9 &lt;19 f.&gt;; 72, 175 &lt;193&gt;; 97, 67 &lt;83&gt;). Beides fehlt den atomrechtlichen Genehmigungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">232 Auch wenn die Genehmigungen nach § 7 Abs. 1, 1a AtG erst nach erheblichen Investitionen des Anlagenbetreibers in Grundstück und Anlage erteilt werden oder die Erteilung Voraussetzung für solche Investitionen ist, werden sie dadurch nicht zum Eigentum in der Hand des Genehmigungsinhabers (offen hingegen noch BVerfGK 16, 473 &lt;478 f.&gt; und BVerfGK 17, 88 &lt;94 f.&gt;; vgl. auch BVerfGE 17, 232 &lt;247 f.&gt;). Sie können Vertrauen schaffen, sind aber kein verfassungsrechtliches Eigentum. Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">233</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Reststrommengen, die den einzelnen Kernkraftwerken durch das Ausstiegsgesetz in einem neuen § 7 Abs. 1a AtG der Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesen wurden, genießen keinen eigenständigen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG, haben aber Teil an dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, den Art. 14 GG für die Nutzung des Eigentums an einer zugelassenen kerntechnischen Anlage gewährt.</div>\n<p class=\"lf-p\">234 (a) Die mit dem Ausstiegsgesetz den Kernkraftwerken zugewiesenen Reststrommengen prägen die unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG fallende Nutzung der Kernkraftwerke; ihnen fehlen jedoch wesentliche Merkmale selbständig eigentumsfähiger Rechtspositionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">235 Die Reststrommengen kennzeichnen einerseits die mit dem Atomausstieg vorgenommene Einschränkung des Anlageneigentums, da mit ihnen das Auslaufen der Kraftwerksnutzung festgeschrieben wurde. Zugleich sind sie andererseits maßgeblicher Faktor für den Leistungsbetrieb, weil sie den einzelnen Kernkraftwerken zur Verstromung und damit zur Gewinnerzielung zugewiesen sind und so ein privatnütziges Wertbestimmungsmerkmal bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">236 Nach § 7 Abs. 1b AtG können die Reststrommengen in begrenztem Umfang auf andere Kernkraftwerke übertragen werden. Frei verfügbar wie sonstige Eigentumsrechte sind sie jedoch nicht. Die Übertragbarkeit der Reststrommengen ist vielmehr von vornherein auf die anderen deutschen Kernkraftwerke begrenzt und zudem in § 7 Abs. 1b AtG weiteren Beschränkungen unterworfen, insbesondere dem Grundsatz \"alt auf neu\" in § 7 Abs. 1b Satz 1 AtG. Ohne eine Kernkraftwerksanlage, in der Reststrommengen erzeugt werden können, sind Reststrommengen zudem wertlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">237 Schließlich beruht die Gewährung der Reststrommengen durch das Ausstiegsgesetz nicht unmittelbar auf erheblichen Eigenleistungen der Beschwerdeführerinnen. Die Reststrommengen sind nicht als direkte Kompensation für die mit dem Ausstieg wertlos werdenden Investitionen konzipiert, sondern maßgebliches Merkmal der zeitlichen Beschränkung des Betriebs. Die Gewährung der Reststrommengen durch das Ausstiegsgesetz erfolgte allerdings auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die mit dem Ausstieg verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen (vgl. BTDrucks 14/6890, S. 15 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">238 (b) Eine Sonderstellung nehmen die in der Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz dem damals bereits stillgelegten Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich zugewiesenen Reststrommengen ein. Die Zuschreibung erfolgte im Rahmen eines Vergleichs als Gegenleistung für die Beendigung des Amtshaftungsprozesses gegen das Land Rheinland-Pfalz und für die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk. Es kann hier dahinstehen, inwieweit diese Reststrommengen dadurch eine eigenständige eigentumsrechtliche Qualität gewinnen, dass sie von Beginn an losgelöst von dem Betrieb eines bestimmten Kraftwerks und damit nicht Garantie für eine verbleibende Laufzeit waren, sondern vielmehr als Gegenleistung für den Verzicht auf die Durchsetzung eines geldwerten Anspruchs dienten. Angesichts ihrer vertraglichen Grundlage genießen die Mülheim-Kärlich-Reststrommengen jedenfalls keinen geringeren, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer Übertragungsmöglichkeiten auf andere Kernkraftwerke eher weitergehenden Eigentumsschutz als die übrigen 2002 zugewiesenen Reststrommengen.</p>\n<p class=\"lf-p\">239</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein im Ausgangspunkt entsprechender Eigentumsschutz an der Nutzung der Kernkraftwerke, wie ihn die Reststrommengen des Jahres 2002 genießen, kommt auch den mit der 11. AtG-Novelle Ende 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen mit Blick auf die dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zu. Dass sie nicht Ausdruck von Rücksichtnahme auf den Eigentumsbestand der Kernkraftwerksbetreiber sondern Ergebnis einer energie-, klima- und wirtschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers waren (vgl. BTDrucks 17/3051, S. 1), erweitert zwar den Spielraum des das Eigentum gestaltenden Gesetzebers (näher unten C I 3 c cc (1) (b), Rn. 295 ff.), ändert aber nichts am grundsätzlich eröffneten Eigentumsschutz auch für diese Nutzungsgewährleistung der Kernkraftwerke.</div>\n<p class=\"lf-p\">240</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Mit dem Eigentumsschutz für die Betriebsgrundstücke und die Kraftwerksanlagen sowie für deren Nutzung, insbesondere in ihrer Konkretisierung durch die Reststrommengen, sind alle wesentlichen Eigentumsbelange der Beschwerdeführerinnen erfasst. Weitergehender verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz gegen die beschleunigte Beendigung der Kraftwerksbetriebe durch die 13. AtG-Novelle könnte ihnen auch nicht über die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zuteilwerden. Der Schutz geht jedenfalls nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (BVerfGE 58, 300 &lt;353&gt;) und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern (BVerfGE 123, 185 &lt;259&gt;); bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfGE 105, 272 &lt;278&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 &lt;162&gt;; 45, 150 &lt;154&gt;; 48, 58 &lt;61&gt;; 133, 265 &lt;267&gt;; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 &lt;1811&gt;; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 &lt;64&gt;; BVerwGE 121, 382 &lt;391&gt;; 143, 249 &lt;268 f.&gt;) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 &lt;247 f.&gt;; 51, 193 &lt;221 f.&gt;; 58, 300 &lt;353&gt;; 66, 116 &lt;145 f.&gt;; 68, 193 &lt;222 f.&gt;; 84, 212 &lt;232&gt;; 87, 363 &lt;394&gt;; 96, 375 &lt;397&gt;; 105, 252 &lt;278&gt;; 123, 186 &lt;259&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">241</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Soweit die in den Kernkraftwerken eingesetzten Kernbrennstoffe nach Art. 86 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: EAGV) Eigentum der Gemeinschaft sind und die Energieerzeugungsunternehmen daran nach Art. 87 EAGV ein unbeschränktes Nutzungs- und Verbrauchsrecht haben, bleibt dies ohne relevante Auswirkungen auf die vom deutschen Gesetzgeber bei der hier angegriffenen Beschleunigung des Atomausstiegs zu beachtenden eigentumsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 194 Abs. 2 UA 2 AEUV bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen. Das unionsrechtliche Nutzungsrecht an den Kernbrennstoffen geht daher im Einzelfall nur so weit, wie deren Nutzung nach nationalem Recht faktisch und rechtlich möglich ist. In diesem Sinne sind europäisches Eigentum und Nutzungsrechte an den Kernbrennstoffen akzessorisch zum nationalen Nutzungsregime. Einfluss auf den Eigentumsschutz der Eigentümer und Betreiber von Kernkraftwerken nach Art. 14 GG haben die Art. 86, 87 EAGV insofern nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">242 2. Die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle führen nicht zu einer Enteignung der Beschwerdeführerinnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">243 Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG (a) setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung (a aa) und stets auch eine Güterbeschaffung (a bb) voraus. Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis über das Eigentum sind dagegen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; führen sie dabei - ohne der Güterbeschaffung zu dienen - zu einem Entzug konkreter Eigentumspositionen, sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen dann auch die Frage einer Ausgleichsreglung auf (a cc). Die Regelungen der 13. AtG-Novelle ändern weder die Eigentumszuordnung, noch stellen sie einen Güterbeschaffungsvorgang dar (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">244</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum Einzelner zu. Er entzieht es ihnen und verschafft es sich oder Dritten zum Wohle der Allgemeinheit.</div>\n<p class=\"lf-p\">245</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 &lt;259&gt;; 102, 1 &lt;15 f.&gt;; 104, 1 &lt;9&gt;; 134, 242 &lt;289 Rn. 161&gt; stRspr). Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust (vgl. BVerfGE 24, 367 &lt;394&gt;; 52, 1 &lt;27&gt;; 83, 201 &lt;211&gt;). Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 &lt;26 ff.&gt;; 58, 137 &lt;144 f.&gt;; 70, 191 &lt;200&gt;; 72, 66 &lt;78 f.&gt;), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 &lt;240&gt;; 102, 1 &lt;16&gt;). Auch mittels des von den Beschwerdeführerinnen angeführten Gesichtspunkts einer \"quantitativen Teilenteignung\" (Ossenbühl, Verfassungsrechtliche Fragen eines beschleunigten Ausstiegs aus der Kernenergie, 2012, S. 45) wird eine Nutzungsbeschränkung nicht zur Enteignung, sofern keine Änderung der Zuordnung eines Eigentumsrechts oder eines abtrennbaren Teils davon erfolgt.</div>\n<p class=\"lf-p\">246</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG setzt weiterhin zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">247</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Frage, ob eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG stets nur im Falle einer Güterbeschaffung vorliegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht einheitlich beantwortet worden. Während das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. BVerfGE 24, 367 &lt;394&gt;; 45, 297 &lt;332&gt;; 83, 201 &lt;211&gt;), sah es im Beschluss zur Baulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung \"beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll\" (BVerfGE 104, 1 &lt;10&gt; mit Verweisung auf BVerfGE 38, 175 &lt;179 f.&gt;). Im Beschluss zum Ausschluss nicht auffindbarer Miterben behielt das Gericht diesen Standpunkt entscheidungstragend bei (vgl. BVerfGE 126, 331 &lt;359&gt;; die Frage wiederum offen gelassen in BVerfGE 134, 242 &lt;289 Rn. 162&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">248</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Am Erfordernis einer Güterbeschaffung als konstitutives Merkmal der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festzuhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">249 (a) Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Eigentumsgrundrechts geben dazu keine eindeutige Antwort. Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 GG verlangt zwar keine Güterbeschaffung, schließt das Merkmal aber auch nicht aus. Der Entstehungsgeschichte des grundgesetzlichen Eigentumsgrundrechts lässt sich kein klarer Hinweis darauf entnehmen, dass ein Güterbeschaffungsvorgang im Parlamentarischen Rat als wesensnotwendig mit dem Enteignungsbegriff verbunden angesehen wurde. Die Bezugnahme von Mangoldts im Ausschuss für Grundsatzfragen (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/1 Ausschuß für Grundsatzfragen, 1993, S. 734) auf die damalige Kommentierung des Art. 153 WRV durch Anschütz (Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl. 1933, S. 707 ff.) könnte allenfalls darauf schließen lassen, dass von Mangoldt dem dort vertretenen Standpunkt, der Enteignungsbegriff nach der Weimarer Reichsverfassung setze keinen Übertragungsvorgang voraus, nahe stand. Mangels näherer Diskussion des Enteignungsbegriffs im Parlamentarischen Rat kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sein Standpunkt vom Ausschuss für Grundsatzfragen oder gar vom Parlamentarischen Rat insgesamt geteilt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">250 Die Geschichte des Enteignungsbegriffs und insbesondere sein vorherrschendes Verständnis zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes (vgl. dazu Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 14 Rn. 1 ff.) sind ambivalent, so dass daraus nicht zuverlässig auf den bei Entstehung des Grundgesetzes vermutlich gewollten, weil wohl als gebräuchlich angenommenen Inhalt des Enteignungsbegriffs geschlossen werden kann. Während sich zum Ende des Kaiserreichs die Auffassung durchgesetzt hatte, dass nur konkrete Eigentumsobjekte durch Einzelakt und durch Rechtsübertragung enteignet werden konnten und dies in Art. 153 WRV entsprechend Niederschlag gefunden hatte, entwickelte sich die Staatspraxis in der Weimarer Republik in eine andere Richtung. Insbesondere durch das Reichsgericht wurde jedes private Vermögensrecht als verfassungsrechtliches Eigentum anerkannt. Enteignungen durften auch durch gesetzliche Einschränkung bestehender Eigentumsrechte und damit auch ohne Übertragungsakt erfolgen (vgl. Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 14 Rn. 2 ff.; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 20 ff., Juli 2010). Dass die textliche Anlehnung des Art. 14 GG an die Formulierung in Art. 153 WRV den Eigentums- wie auch den Enteignungsbegriff auf der Grundlage des Verständnisses aufnehmen wollte, das beide Institute am Ende der Weimarer Republik gewonnen hatten, ist danach zwar wahrscheinlich, aber keineswegs eindeutig.</p>\n<p class=\"lf-p\">251 (b) Für ein Festhalten am klassischen, eine Güterbeschaffung verlangenden Enteignungsbegriff sprechen vor allem funktionale Gründe des Eigentumsschutzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">252 Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die bereits in der Weimarer Republik begonnene Ausweitung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fortgesetzt (vgl. BVerfGE 25, 371 &lt;407&gt; Aktien; BVerfGE 31, 229 &lt;239&gt; Urheberrechte; BVerfGE 36, 281 &lt;290 f.&gt; Patentrechte; BVerfGE 53, 257 &lt;288 ff.&gt; sozialversicherungsrechtliche Ansprüche; BVerfGE 53, 336 &lt;348 f.&gt; öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche; BVerfGE 89, 1 &lt;5 ff.&gt; Besitzrecht des Mieters; vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 157 ff.). Mit dieser Erstreckung der Eigentumsgarantie auf ganz unterschiedliche Ausprägungen subjektiver Rechtspositionen gehen vielschichtige Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung einer gerechten Eigentumsordnung einher, die Gemeinwohlbelange und subjektive Rechtspositionen in angemessenen Einklang bringen muss (unten C I 3, Rn. 267 ff.). Hierfür benötigt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, den ihm das Grundgesetz bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums lässt, nicht aber bei der in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen streng fixierten Enteignung. Letztere ist deshalb auf ihren klassischen Anwendungsbereich beschränkt, der durch konkreten Eigentumsentzug und Güterbeschaffung gekennzeichnet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">253 Für die Begrenzung der Enteignung auf Güterbeschaffungsvorgänge spricht insbesondere, dass ein praktischer Bedarf für den bloßen Eigentumsentzug, der nicht zugleich mit einem Übergang des Eigentums auf den Staat oder einen Drittbegünstigten verbunden ist, gerade dann besteht, wenn das Eigentumsrecht im weitesten Sinne bemakelt ist oder in sonstiger Weise als Gemeinwohllast wahrgenommen wird, der Staat also kein originäres Interesse an der Beschaffung des betroffenen Gegenstands aus Gründen des Gemeinwohls hat (so z.B. die Entziehung deliktisch erlangten Eigentums als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 110, 1 &lt;24 f.&gt;; das Einfuhr- und Verbringungsverbot bestimmter Hunderassen - BVerfGE 110, 141 &lt;167&gt;; die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken - BVerfGK 17, 550 &lt;557&gt;). Es entspricht der grundsätzlichen Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), den Eigentumsentzug in solchen Fällen nicht als entschädigungspflichtige Enteignung zu qualifizieren, sondern als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die auch beim Entzug von Eigentum nur ausnahmsweise einen Ausgleich erfordert (dazu unten C I 2 a cc, Rn. 258 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">254 Bildet die Güterbeschaffung ein konstitutives Enteignungsmerkmal, hat dies zudem den Vorteil einer klaren Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung, die nach der Konzeption des Art. 14 GG eindeutig von der Enteignung unterschieden werden muss (vgl. BVerfGE 58, 300 &lt;330 f.&gt;). So kann zudem die in der Sache unstreitige grundsätzliche Entschädigungslosigkeit von Einziehung, Verfall oder Vernichtung (vgl. BVerfGE 22, 387 &lt;422 f.&gt;; 110, 1 &lt;24 f.&gt;) beschlagnahmter Güter nach straf- und polizeirechtlichen Vorschriften konsistent erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">255 (c) Die gegen den engen Enteignungsbegriff vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die Erwägung, die Sonderopferqualität einer Eigentumsbeschränkung bestehe auch ohne Übertragungsakt (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 209), begründet noch nicht, dass die Aufopferung allein eine Enteignung ausmacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">256 Der Hinweis, dass es für den Eigentümer gleichgültig sei, ob der Entzug seines Eigentums mit oder ohne anschließende Übertragung auf einen Dritten erfolge (vgl. Dürig, JZ 1954, S. 4 &lt;9 f.&gt;; Schwarz, DVBl 2014, S. 133 &lt;138&gt;), übersieht, dass das Institut der Enteignung vom Grundgesetz nicht nur aus der Sicht des betroffenen Eigentümers, sondern gerade auch mit Blick auf die Allgemeinheit konzipiert ist, die aus Gemeinwohlgründen auf privates Eigentum zugreift, wofür strenge Voraussetzungen und Grenzen bestimmt sind. Insoweit macht es durchaus einen Unterschied, ob Eigentumspositionen etwa wegen sozialer Unverträglichkeit entzogen werden oder deswegen, weil die öffentliche Hand sie auf sich selbst oder Dritte überleiten will, um sie zur Aufgabenwahrnehmung zu nutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">257 Der Einwand schließlich, der enge, klassische Enteignungsbegriff verkürze den Eigentumsschutz, weil er mit seiner Konzentration auf Güterbeschaffungsvorgänge den übrigen Bereich einschränkender Eigentumsregeln bis hin zu einem Eigentumsentzug der grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung öffne, wird der unterschiedlichen Wirkweise beider Institute nicht gerecht. Auch die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss sich - insbesondere, wenn sie bestehende Eigentumsrechte zu Lasten der Betroffenen umgestaltet - als verhältnismäßig, gleichheitsgerecht und vertrauensschutzwahrend erweisen (unten C I 3 a, Rn. 268 ff.). Außerdem kann auch die Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise zu Ausgleichspflichten führen, wenn sie sich ansonsten als verfassungswidrig erwiese (nachfolgend C I 2 a cc, Rn. 258 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">258</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Entzieht der Staat aus Gründen des Gemeinwohls Eigentum, enteignet hierbei jedoch mangels Güterbeschaffung nicht, stellt sich dem Gesetzgeber stets die Frage, ob eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung vor Art. 14 GG nur dann Bestand haben kann, wenn angemessene Ausgleichsregelungen vorgesehen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">259 Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 &lt;149 f.&gt;; 79, 174 &lt;192&gt;; 83, 201 &lt;212 f.&gt;; 100, 226 &lt;244&gt;). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesichert werden (BVerfGE 100, 226 &lt;244&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">260 Die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnete Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mittels eines durch den Gesetzgeber vorzusehenden finanziellen Ausgleichs zu sichern, besteht allerdings nur für die Fälle, in denen der mit der Schrankenbestimmung verfolgte Gemeinwohlgrund den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus Verhältnismäßigkeitsgründen allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf (vgl. BVerfGE 100, 226 &lt;244 ff.&gt;). Die finanziell ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung ist jedoch die Ausnahme. Der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und Befreiungen oder durch Übergangsregelungen (vgl. BVerfGE 100, 226 &lt;244, 246 f.&gt;). Umgekehrt braucht der Eigentümer danach unverhältnismäßige Eigentumsbelastungen nicht hinzunehmen und hat folglich Rechtsschutz dagegen durch Beanstandung der Eingriffsmaßnahme und deren Beseitigung oder Reduzierung zu suchen. Die Verfassung eröffnet den Eigentümern kein Recht zur Wahl, eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung hinzunehmen und stattdessen einen angemessenen Ausgleich zu fordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">261 Mit der Begrenzung der Enteignung auf Fälle der Güterbeschaffung sind allerdings auch jene Eigentumsbelastungen aus dem Bereich der entschädigungspflichtigen Enteignung ausgenommen, in denen der Staat konkrete Eigentumspositionen nur entzieht und die damit ein besonderes Eingriffsgewicht haben. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein solcher Entzug nur dann mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn für den Eigentümer ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist. Bei der hierfür gebotenen Zumutbarkeitsprüfung wird jeweils von besonderer Bedeutung sein, inwieweit der Eigentümer die den Entzug des Eigentums legitimierenden Gründe zu verantworten hat oder sie ihm jedenfalls zuzurechnen sind (vgl. dazu BVerfGE 102, 1 &lt;17 f., 21&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">262</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle greifen in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen ein, begründen aber keine Enteignung. Sie führen weder zu einem Entzug konkreter selbständiger Rechtspositionen noch ist eine Güterbeschaffung damit verbunden.</div>\n<p class=\"lf-p\">263 Durch die Einführung fester Abschalttermine in § 7 Abs. 1a AtG werden den Beschwerdeführerinnen keine selbständigen Eigentumsrechte entzogen. Für die Anlagen selbst liegt das auf der Hand. Soweit die festen Endzeiten für die einzelnen Kernkraftwerke dazu führen, dass trotz der Übertragungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 1b AtG Teile der 2002er-Reststrommengen (Anlage 3 Spalte 2 AtG) nicht mehr genutzt werden können, bedeutet der damit verbundene Verlust von Nutzungsmöglichkeiten an den Kernkraftwerken keinen Entzug von Eigentumsrechten. Insoweit handelt es sich nicht um gegenüber dem Anlageneigentum selbständige enteignungsfähige Eigentumspositionen, sondern um die Konkretisierung der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">264 Die Abschaffung der Ende 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen durch Streichung der Spalte 4 von Anlage 3 zum Atomgesetz durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c aa der 13. AtG-Novelle erfüllt zwar die Merkmale eines Entzugs, erfasst aber ebenfalls keine selbständig enteignungsfähigen Eigentumspositionen. Denn auch die Zusatzstrommengen 2010 dienen in erster Linie der Verkörperung der Nutzungsbefugnis und limitieren zugleich den Betrieb der Kernkraftwerke (oben C I 1 b bb (4), Rn. 239 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">265 Jedenfalls fehlt es für beide Eingriffsregelungen an dem für eine Enteignung unverzichtbaren Güterbeschaffungsvorgang. Weder die Befristung der Kraftwerkslaufzeiten noch die Streichung der Spalte 4 in der Anlage 3 führen zu einem Übergang der betroffenen Positionen auf den Staat oder einen Dritten. Dies gilt auch für die Mülheim-Kärlich-Reststrommengen, selbst wenn man die Frage der selbständigen Eigentumsposition im Hinblick auf sie anders beurteilen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">266 Für die weiteren mit der 13. AtG-Novelle verbundenen Eigentumsbelastungen (beispielsweise sogenannte frustrierte Investitionen oder Einschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit s.o. C I 1 b aa (3) und (4), Rn. 225 ff.) gilt dies erst Recht. Es wird insofern kein Eigentum entzogen und auch nicht zum Zwecke der Güterbeschaffung auf andere übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">267 3. Die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle genügen den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (a) im Wesentlichen. Das Gesetz erweist sich nicht wegen Verstoßes gegen formelle Anforderungen an die Gesetzgebung als verfassungswidrig (b). Die Gestaltung von Inhalt und Schranken ist überwiegend, wenn auch nicht in allen Punkten verhältnismäßig (c) und wird auch nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht (d).</p>\n<p class=\"lf-p\">268</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfGE 25, 112 &lt;118&gt;; 50, 290 &lt;340 f.&gt;; 100, 226 &lt;241&gt;). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 100, 226 &lt;240&gt;) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 &lt;97 f.&gt;; 110, 1 &lt;28&gt;; 126, 331 &lt;359 f.&gt;). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 &lt;340 f.&gt;; 70, 191 &lt;201&gt;; 102, 1 &lt;16 f.&gt;; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt (vgl. BVerf- GE 24, 367 &lt;389&gt;; 52, 1 &lt;30&gt;; 70, 191 &lt;201&gt;; 112, 93 &lt;110&gt;; 126, 331 &lt;360&gt;). Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist zudem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 &lt;293&gt;; 72, 9 &lt;23&gt;; 75, 78 &lt;105&gt;; 95, 64 &lt;82&gt;; 101, 239 &lt;257&gt;; 117, 272 &lt;294&gt;; 122, 374 &lt;391&gt;). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 21, 73 &lt;84&gt;; 34, 139 &lt;146&gt;; 37, 132 &lt;143&gt;; 49, 382 &lt;395&gt;; 87, 114 &lt;139&gt;; 102, 1 &lt;16 f.&gt;; 126, 331 &lt;360&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">269 Der Gesetzgeber darf nicht nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Eigentumsrechten einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 &lt;284 ff., 289 f.&gt;; 36, 281 &lt;293&gt;; 42, 263 &lt;LS 4 und S. 294&gt;; 58, 300 &lt;351&gt;). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 78, 58 &lt;75&gt;). Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 83, 201 &lt;212&gt;; 102, 1 &lt;16&gt;). Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 &lt;290&gt;; 70, 191 &lt;201 f.&gt; m.w.N.). Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;294 f.&gt;; 58, 300 &lt;351&gt;). Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 83, 201 &lt;212&gt;). Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 &lt;213&gt;; hierauf verweisend BVerfGE 102, 1 &lt;16&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">270 Soweit es um den Investitionsschutz von Unternehmen geht, gewährt Art. 14 GG diesen keine geringeren Garantien als anderen Eigentümern. Für den Gesetzgeber ergeben sich hier grundsätzlich die gleichen Schranken aus Art. 14 GG, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein zum Eigentumsschutz entwickelt worden sind. Will er Unternehmen aus hinreichend gewichtigen Gemeinwohlgründen enteignen, ist er an die Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG gebunden. Gestaltet der Gesetzgeber demgegenüber Inhalt und Schranken unternehmerischen Eigentums durch Änderung der Rechtslage, muss er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes achten. Dabei hat er den Bestand von Betrieben und die im Vertrauen auf die Gesetzeslage getätigten Investitionen angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen garantiert Art. 14 Abs. 1 GG den Unternehmen ebenso wenig wie andere Grundrechte den Erhalt einer Gesetzeslage, die ihnen günstige Marktchancen sichert (vgl. BVerfGE 105, 252 &lt;277 f.&gt;; 110, 274 &lt;290&gt;; ebenso zu Art. 12 GG BVerfGE 121, 317 &lt;383&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">271</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die mit der 13. AtG-Novelle vorgenommene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den Kernkraftwerken erweist sich nicht schon deshalb als verfassungswidrig, weil das Gesetz an durchgreifenden Mängeln des Verfahrens oder der Form litte.</div>\n<p class=\"lf-p\">272 Die von den Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die Eile und auf die Erkenntnisquellen des Gesetzgebungsverfahrens als verletzt gerügten Sachverhaltsermittlungs- und Begründungsanforderungen bestehen in dieser Form weder grundsätzlich, noch können sie ausnahmsweise für die 13. AtG-Novelle Geltung beanspruchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">273</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">274</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstellationen eine selbständige Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers angenommen (vgl. etwa BVerfGE 95, 1 &lt;23 f.&gt; im Falle einer Fachplanung durch Gesetz; BVerfGE 86, 90 &lt;108 f.&gt; bei Gemeindeneugliederungen oder BVerfGE 139, 64 &lt;127 Rn. 130&gt; in Fragen der Richterbesoldung). Ansonsten gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe ist (vgl. zuletzt BVerfGE 139, 148 &lt;176 f. Rn. 55&gt;). Das parlamentarische Verfahren ermöglicht zudem mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion und den folglich grundsätzlich öffentlichen Beratungen gerade durch seine Transparenz, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle auch der Gesetzgebung durch die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Schon deshalb geht Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, welches der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien hinreichend Gelegenheit bietet, Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (BVerfGE 139, 148 &lt;176 f. Rn. 55&gt; m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">275 Das Grundgesetz vertraut so darauf, dass auch ohne Statuierung einer eigenständigen Sachaufklärungspflicht die Transparenz und der öffentliche Diskurs im parlamentarischen Verfahren hinreichende Gewähr für eine jeweils ausreichende Tatsachengrundlage der gesetzgeberischen Entscheidung bieten. Denn das Fehlen einer selbständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - etwa in Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen. Er muss zudem die von Fall zu Fall zu bestimmenden Grenzen der ihm eröffneten Einschätzungsprärogative im Hinblick auf künftige Entwicklungen einhalten (vgl. für die Kernkraft BVerfGE 49, 89 &lt;134 f.&gt;) und darf jedenfalls Grundrechtseingriffe im Ergebnis nicht auf offensichtlich fehlsame Annahmen gründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">276 Auch das im Streit um die Beschleunigung des Atomausstiegs in diesem Zusammenhang immer wieder in Anspruch genommene Mitbestimmungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 290 &lt;332 ff.&gt;) statuiert demgegenüber keine generelle verfassungsrechtlich gebotene Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">277</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der mit der 13. AtG-Novelle erfolgten Beschleunigung des Atomausstiegs liegt keine Sonderkonstellation zugrunde, die von Verfassungs wegen die Notwendigkeit selbständiger Sachaufklärungspflichten im Gesetzgebungsverfahren begründen könnte. Mit der von den Beschwerdeführerinnen für die Charakterisierung der 13. AtG-Novelle herangezogenen Figur eines \"Verwaltungsaktsgesetzes\" verkennen sie, dass es sich hier ungeachtet des überschaubaren Kreises Betroffener um eine generelle Regelung für die beschleunigte Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie handelte. Einer fachplanerischen Entscheidung mit ihren spezifischen Abwägungsanforderungen (vgl. BVerfGE 95, 1 &lt;23 f.&gt;) vergleichbar ist sie ebenfalls nicht. Die Lage des Gesetzgebers bei Erlass der 13. AtG-Novelle unterscheidet sich nicht strukturell vom Regelfall anderer Gesetzgebungsvorhaben, bei denen der Gesetzgeber künftige Entwicklungen prognostizieren und Wertungen auf unsicherer Tatsachengrundlage treffen muss. Entscheidend ist danach stets, ob sich das Gesetz im Ergebnis als verfassungsgemäß erweist.</div>\n<p class=\"lf-p\">278</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Es besteht hier von Verfassungs wegen auch keine besondere Verfahrenspflicht zur Gesetzesbegründung.</div>\n<p class=\"lf-p\">279 Das Grundgesetz enthält in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 &lt;162 Rn. 70&gt;; 137, 34 &lt;73 f. Rn. 77&gt;; für den Sonderfall der Höhe der Besoldung anders BVerfGE 130, 263 &lt;301 f.&gt;; 139, 64 &lt;126 f. Rn. 129 f.&gt;). Eine Sonderkonstellation ausnahmsweise gebotener Gesetzesbegründung liegt hier nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">280</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Insbesondere von der Beschwerdeführerin RWE wurde die Anregung vorgebracht, das Bundesverfassungsgericht möge Dokumente des Bundeskanzleramts, des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesumweltministeriums hinsichtlich der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle beiziehen. Soweit dieses Begehren darauf abzielt, erhebliche Mängel im Verfahren und in der Form der Gesetzgebung durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung und ungenügende Begründung des Gesetzes nachzuweisen, war dem nicht nachzugehen. Mangels selbständiger Sachaufklärungs- und Begründungspflicht kann es für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes jedenfalls unter Verfahrens- und Formaspekten nicht auf die eingeforderten Unterlagen ankommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">281</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die angegriffenen Regelungen der 13. AtG-Novelle halten überwiegend - wenn auch nicht in allen Punkten - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stand. Die Novelle verfolgt ein legitimes Ziel (aa). Ihre Regelungen sind geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen (bb). Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne einschließlich der an sie unter Vertrauensschutz- und Gleichheitsgesichtspunkten zu stellenden Anforderungen (cc) ist hinsichtlich des Entzugs der 2010 zusätzlich zugeteilten Strommengen gewahrt (cc (1)). Als nicht verfassungsgemäß erweist sich hingegen die Festlegung fixer Abschalttermine, soweit sie dazu führt, dass die 2002 zugewiesenen Reststrommengen in unterschiedlichem Umfang bei einzelnen der betroffenen Unternehmen nicht mehr wenigstens im Wesentlichen innerhalb des eigenen Konzerns genutzt werden können (cc (2)). Als defizitär erweist sich die 13. AtG-Novelle auch, soweit sie keine Regelungen für einen angemessenen Ausgleich entwerteter Investitionen wegen der im Jahr 2010 zugeteilten Zusatzstrommengen vorsieht (cc (3)). Die mit den Abschaltterminen über die Begrenzung der Verwertbarkeit der Reststrommengen hinausgehenden Belastungen für die Beschwerdeführerinnen sind hingegen hinzunehmen (cc (4)).</div>\n<p class=\"lf-p\">282</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die 13. AtG-Novelle dient dem Ziel, durch Festlegung fixer Endtermine für den Leistungsbetrieb der einzelnen Kernkraftwerke und durch die Streichung der im Jahr 2010 zugeteilten Zusatzstrommengen \"die Nutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden\" (BTDrucks 17/6070, S. 1). Hintergrund der Entscheidung für die Beschleunigung des bereits im Atomkonsens 2000/2001 beschlossenen Atomausstiegs war die durch die Ereignisse in Japan veranlasste \"Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken\" durch den Gesetzgeber (BTDrucks 17/6070, S. 5).</div>\n<p class=\"lf-p\">283 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Beschleunigung des Atomausstiegs und seinem dahinter stehenden Wunsch, das mit der Nutzung der Kernenergie verbundene Restrisiko nach Zeit und Umfang zu minimieren, ein legitimes Regelungsziel. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der unterschiedlichen Einschätzung der Größe und Eintrittswahrscheinlichkeit der hinter diesem Restrisiko stehenden Realisierungsgefahr und damit auch unabhängig von den Rückschlüssen, die aus der Reaktorkatastrophe in Japan auf die Sicherheitslage in deutschen Kernkraftwerken gezogen werden können. Das Ziel des Gesetzgebers, das mit der Kernenergienutzung unvermeidbar in Kauf zu nehmende Restrisiko möglichst schnell und möglichst weitgehend zu beseitigen, ist - auch wenn es allein auf einer politischen Neubewertung der Bereitschaft zur Hinnahme dieses Restrisikos beruhen sollte - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die vom Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Auswahl von ihm verfolgter Gemeinwohlziele (vgl. dazu BVerfGE 121, 317 &lt;350&gt;; 134, 242 &lt;292 f. Rn. 172&gt;) angestrebte Beschleunigung des Atomausstiegs dient im Gegenteil dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der in Art. 20a GG dem Staat auferlegten Aufgabe, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">284</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Regelungen der 13. AtG-Novelle sind geeignet ((1)) und erforderlich ((2)) zur Zielerreichung.</div>\n<p class=\"lf-p\">285</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit eines Gesetzes ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 126, 331 &lt;361&gt; m.w.N.). Es genügt für dessen Eignung, wenn durch die Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 121, 317 &lt;354&gt; m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">286 Die Festlegung fixer Abschalttermine und die Streichung der 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen sind, gemessen hieran, ohne Zweifel geeignet, die endgültige Beendigung der Kernenergienutzung schneller als nach der bisherigen Rechtslage herbeizuführen. Ungeachtet der bereits seit spätestens 2002 bestehenden Kontingentierung der Strommengen konnten die Kernkraftwerksbetreiber nach der bis zur 13. AtG-Novelle bestehenden Rechtslage nach freiem unternehmerischen Ermessen darüber entscheiden, wann sie diese Mengen verbrauchen wollten, und konnten so das kalendarische Ende der friedlichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland in erheblichem Umfang beeinflussen. Dies ist durch die in der 13. AtG-Novelle geregelten festen Abschalttermine nunmehr ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">287 Dass Deutschland weiterhin einem nuklearen Restrisiko durch den Betrieb grenznaher Kernkraftwerke im Ausland ausgesetzt ist, ändert nichts an der Geeignetheit der Laufzeitverkürzung für die Risikominimierung im Inland. Für die Beurteilung der Eignung eines Gesetzes kommt es in erster Linie auf die Förderung der Zielerreichung im eigenen Hoheitsbereich an.</p>\n<p class=\"lf-p\">288 Mögliche Auswirkungen des beschleunigten Atomausstiegs auf die Sicherheit der Energieversorgung in Deutschland sind ebenfalls ohne Belang für die Eignung zur Erreichung des Gesetzeszwecks, da dieser - anders als das gesetzgeberische Energiepaket 2011, in das die 13. AtG-Novelle eingebunden ist (vgl. BTDrucks 17/6070, S. 5) - nicht auf die Versorgungssicherheit mit Energie sondern auf die Minimierung des Risikos der Kernenergienutzung zielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">289</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine in Eigentumsrechte eingreifende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (vgl. allgemein BVerfGE 121, 317 &lt;354&gt;; 126, 331 &lt;362&gt; m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">290 Hier ist kein weniger belastendes Mittel erkennbar, das der Gesetzgeber anstelle der Regelungen der 13. AtG-Novelle hätte ergreifen können, um die Beschleunigung des Atomausstiegs und damit eine Verringerung des Restrisikos der Kernenergienutzung gleich wirksam zu erreichen. Insbesondere hätte mit den vom Atomgesetz zur Verfügung gestellten administrativen Maßnahmen (§§ 17, 19 AtG), etwa der Rücknahme und dem Widerruf aller atomrechtlichen Genehmigungen, das Gesetzesziel nicht gleich schnell und umfassend erreicht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">291</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Regelungen der 13. AtG-Novelle erweisen sich weitgehend, aber nicht in allen Punkten als eine zumutbare und dabei auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.</div>\n<p class=\"lf-p\">292</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Entzug der den Kernkraftwerken durch die 11. AtG-Novelle im Jahre 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen in Anlage 3 Spalte 4 des Atomgesetzes steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1, 2 GG. Der Eingriff in Art. 14 GG ist in quantitativer Hinsicht zwar äußerst umfangreich ((a)); die Schutzwürdigkeit der betroffenen Eigentumspositionen ist allerdings mehrfach eingeschränkt ((b)), so dass sich der Eingriff in der Gesamtabwägung mit den dafür sprechenden Gemeinwohlbelangen ((c)) als verhältnismäßig ((d)) erweist.</div>\n<p class=\"lf-p\">293 Da die Streichung der mit der 11. AtG-Novelle zugeteilten Zusatzstrommengen im Ergebnis mit der Verfassung in Einklang steht, bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob die 11. AtG-Novelle ihrerseits verfassungsgemäß ist, was insbesondere im Hinblick auf die fehlende Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz in Streit steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">294 (a) Durch die Streichung der Spalte 4 von Anlage 3 des Atomgesetzes in der 13. AtG-Novelle hat der Gesetzgeber den Kernkraftwerken eine Verstromungskapazität von gut 1.804 TWh genommen. Das entspricht der Stromproduktion von im Durchschnitt rund 12 Jahresleistungen je Kernkraftwerk (vgl. Begründung zum Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes, BTDrucks 17/3051, S. 1). Dies ist knapp die doppelte Menge an Reststrom, die den Kernkraftwerken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. AtG-Novelle am 14. Dezember 2010 aus der ursprünglichen Zuweisung durch das Ausstiegsgesetz 2002 noch zur Verfügung stand (vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Bekanntmachung der erzeugten, übertragenen und verbleibenden Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1c des Atomgesetzes - Jahresmeldung 2010 - vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011, Bundesanzeiger Nr. 53 vom 5. April 2011, S. 1277). Da die Berechtigung zum Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerks seit dem Ausstiegsgesetz 2002 an das Vorhandensein entsprechender Reststrommengen geknüpft ist, hat die Streichung der Zusatzstrommengen aus der 11. AtG-Novelle notwendig eine entsprechende Reduzierung der eigentumsrechtlich geschützten Nutzungsmöglichkeit der Kernkraftwerke zur Folge. Die begrenzte Übertragungsmöglichkeit von Elektrizitätsmengen auf andere Kernkraftwerke nach § 7 Abs. 1b AtG ändert nichts an der Gesamtlimitierung der zugewiesenen Strommengen. Der Umfang der entzogenen Verstromungskapazität und damit die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Kernkraftwerke sind danach enorm.</p>\n<p class=\"lf-p\">295 (b) Die Schutzwürdigkeit der betroffenen Eigentumspositionen ist jedoch mehrfach eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">296 Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum nicht nur in seinem sächlichen Bestand sondern auch die Möglichkeit, es zu nutzen (oben C I 1 b bb (1), Rn. 228 ff.). Seit die Nutzung der Kernkraftwerke durch noch erzeugbare Elektrizitätsmengen kontingentiert ist, wird das unternehmerische Eigentum an den Kernkraftwerken neben den Anlagen und Grundstücken im Kern durch die in den Elektrizitätsmengen repräsentierte Nutzungsbefugnis verkörpert. Denn jenseits der Verstromungsrechte ist eine Nutzung der Anlagen, die dem eigentlichen Gewinnerzielungszweck entspricht, nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Schutz der durch die 11. AtG-Novelle zugewiesenen Elektrizitätsmengen teilt im Ausgangspunkt die Besonderheiten des Schutzes des Eigentums an Atomanlagen im allgemeinen ((aa)), weist aber darüber hinaus dem Entstehungsgrund und den Rahmenbedingungen dieser Reststrommengen entsprechend weitere Eigenheiten auf, die die Schutzwürdigkeit reduzieren ((bb)).</p>\n<p class=\"lf-p\">297 (aa) Die Schutzwürdigkeit des Eigentums in seiner Bedeutung als individuelles Freiheitsgrundrecht ist bei Atomanlagen beschränkt. Dieses Eigentum dient nach seiner Eigenart und Funktion nur in geringem Maße der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Es handelt sich vielmehr um unternehmerisches Eigentum mit einem besonders ausgeprägten sozialen Bezug. Einerseits diente und dient die friedliche Nutzung der Kernenergie der Energieversorgung der Bevölkerung; andererseits handelt es sich um eine Hochrisikotechnologie, die unter anderem mit extremen Schadensfallrisiken aber auch mit bisher noch nicht geklärten Endlagerproblemen belastet ist (oben C I 1 a, Rn. 218 f.). Beides prägt den intensiven sozialen Bezug des Eigentums an Kernkraftwerken und verschafft dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Atomrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum.</p>\n<p class=\"lf-p\">298 Im Hinblick auf diese Besonderheiten der Kernenergienutzung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Kalkar-Entscheidung betont, dass die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist (BVerfGE 49, 89 &lt;127&gt;) und dass dem Atomrecht eine Sonderstellung zukommt, die es rechtfertigt, von verfassungsrechtlichen Grundsätzen abzuweichen, die auf anderen Rechtsgebieten anerkannt sind (a.a.O. S. 146). Daraus folgt ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Entscheidung über das Ob und Wie der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Eine völlige Freistellung von ansonsten gebotenen Ausgleichsregelungen ist damit jedoch nicht verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">299 (bb) Der Eigentumsschutz in Bezug auf die Nutzung der Atomanlagen ist, soweit es die durch die 11. AtG-Novelle Ende 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen betrifft, über den ohnehin bestehenden starken Sozialbezug des Eigentums an den Kernenergieanlagen hinaus (oben C I 3 c cc (1) (b) (aa), Rn. 297 f.) gegenüber staatlichen Einflussnahmen weiter eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">300 Die Zuweisung dieses sehr großen Kontingents an Zusatzstrommengen beruht nicht auf der Eigenleistung der betroffenen Unternehmen. Diese Zusatzstrommengen stellen, anders als die 2002 zugewiesenen Reststrommengen (unten C I 3 c cc (2) (b) (bb) (γ), Rn. 344 f.), keine Kompensation für anderweitige Einschränkungen des Eigentums der Beschwerdeführerinnen dar. Sie beruhen auch nicht in sonstiger Weise auf einer spezifischen Eigenleistung der Beschwerdeführerinnen; sie sind insbesondere keine Gegenleistung für bestimmte Investitionen und Aufwendungen, die sie aus Eigenmitteln erbracht hätten und in deren Nutzung nun durch entsprechende Erhöhung der Kontingente geschützt werden müssten. Der Gesetzgeber hat sich Ende 2010 für die Zuweisung der zusätzlichen Reststrommengen nicht deshalb entschieden, weil er meinte, ansonsten seien die nach dem Ausstiegsgesetz 2002 verbleibenden Laufzeiten nicht mit den Eigentumsrechten der Kernkraftwerksbetreiber vereinbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gewährung dieser zusätzlichen Mengen war vielmehr Ergebnis einer energie-, klima- und wirtschaftspolitischen Entscheidung von Bundesregierung und Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 17/3051, S. 1). Nach dem \"Energiekonzept 2010\" der neuen, von CDU/CSU und FDP getragenen Bundesregierung sollte die Kernenergie durch die mit den Zusatzmengen erheblich erweiterten Laufzeiten als Brückentechnologie (vgl. BTDrucks 17/3049, S. 8 f.) vorübergehend nochmals gestärkt werden, um so in einem Übergangszeitraum die drei von der Bundesregierung verfolgten energiepolitischen Ziele, nämlich Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit in Deutschland zu verwirklichen (vgl. BTDrucks 17/3051, S. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">301 Obwohl die Zusatzmengen von 2010 die Nutzung des Eigentums an den Kernkraftwerken unmittelbar gestalten, sind sie danach doch in nur sehr begrenztem Umfang Ausfluss dieses Anlageneigentums. Als politisch motivierte Gewährung durch den Gesetzgeber, die unabhängig von den Rechtspositionen der Betreiber zugestanden wurde, haben sie daher nur in geringem Maße Teil am eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Dies verkennen die Beschwerdeführerinnen, soweit sie die Strommengenzuweisung durch die 11. AtG-Novelle als Teilrückkehr des Gesetzgebers zum Status vor dem Atomausstieg der Jahre 2000/2002 zu interpretieren versuchen. Das Gesetzgebungsverfahren zur 11. AtG-Novelle und insbesondere der Inhalt dieses Gesetzes selbst geben keinerlei Grundlage für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit den Zusatzstrommengen den Kernenergieunternehmen über den damals gefundenen Atomkonsens hinaus diese Nutzungsrechte in Anerkennung der ursprünglich unbefristeten Betriebsgenehmigungen zugestehen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">302 Eine stärkere Eigentumsschutzposition konnten die Kernkraftwerksbetreiber schließlich auch nicht daraus erlangen, dass ihnen ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Zusatzstrommengen zugewachsen wäre. Abgesehen von der gesondert zu prüfenden Frage, ob der Gesetzgeber der 13. AtG-Novelle Entschädigungs- oder Übergangsregelungen für frustrierte Investitionen hätte vorsehen müssen, die während der Gesetzesgeltung der Zusatzstrommengen und im Vertrauen darauf konkret getätigt worden sind (dazu unten C I 3 c cc (3), Rn. 369 ff.), konnte ein allgemeines Vertrauen der Kernkraftwerkseigentümer auf den Bestand dieser Zusatzstrommengen, auf den sie sich bereits über einen längeren Zeitraum eingestellt und ihre Geschäftspolitik danach ausgerichtet hätten, nicht entstehen. Die 11. AtG-Novelle wurde am 13. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet; bereits im März 2011 kam es zu dem sogenannten Moratorium, am 6. August 2011 trat die 13. AtG-Novelle in Kraft. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die generelle Annahme begründen zu können, dass die Kernkraftwerksbetreiber sich bereits nachhaltig auf die durchschnittlich zwölfjährige Laufzeitverlängerung eingerichtet und schon in entsprechendem Umfang Investitionen getätigt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">303 (c) Die mit der 13. AtG-Novelle verfolgten Gemeinwohlbelange sind von hohem Wert und in der konkreten Umsetzung der Rücknahme der Laufzeitverlängerung von 2010 von großem Gewicht. Mit der 13. AtG-Novelle wollte der Gesetzgeber den 2002 beschlossenen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschleunigen, indem er feste Abschalttermine einführte und die erst Ende 2010 mit der 11. AtG-Novelle erfolgte Verlängerung der Laufzeiten wieder rückgängig machte (vgl. oben C I 1 b aa (1)-(2) und 3 c aa, Rn. 222 ff. und 282 ff.). Die Beschleunigung des Atomausstiegs dient mit dem dadurch bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 GG) und der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) verfassungsrechtlichen Gütern von hohem Wert. Mit der Rücknahme der Laufzeitverlängerung von 2010 leistet der Gesetzgeber durch die damit erreichte, im Durchschnitt 12 Jahre frühere Abschaltung der Kernkraftwerke eine Risikominderung von ganz erheblichem Ausmaß.</p>\n<p class=\"lf-p\">304 Dies gilt unabhängig davon, dass neue Erkenntnisse über andersartige oder gegenüber früheren Annahmen signifikant erhöhte Risiken für die deutschen Kernkraftwerke aus der Reaktorkatastrophe von Fukushima nach inzwischen weitgehend übereinstimmender Auffassung nicht gewonnen werden konnten und können (vgl. Bericht der Reaktor-Sicherheitskommission vom 16. Mai 2011, S. 22 f.; Bericht der Ethik-Kommission \"Sichere Energieversorgung\" vom 30. Mai 2011, S. 11). Die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und FDP zur 13. AtG-Novelle behauptet im Übrigen auch keine solchen neuen Erkenntnisse, sondern verweist insoweit lediglich auf eine Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken durch die Ereignisse in Japan (vgl. BTDrucks 17/6070, S. 1, 5). Jedenfalls muss das vorhandene, wenn auch schon zuvor bekannte Restrisiko danach 12 Jahre weniger als geplant hingenommen werden, und die mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie notwendig verbundenen Entsorgungsprobleme werden in ihrem Umfang entsprechend verringert.</p>\n<p class=\"lf-p\">305 (d) In der Gesamtabwägung mit den durch die angegriffene Regelung geförderten Gemeinwohlbelangen erweist sich die Eigentumsbelastung der Beschwerdeführerinnen durch die Streichung der Zusatzstrommengen von 2010 als verhältnismäßig. Das in Qualität und Quantität erhebliche Gemeinwohlinteresse an der durchschnittlich zwölfjährigen Laufzeitverkürzung der Kernkraftwerke (oben C I 3 c cc (1) (c), Rn. 303 f.) überwiegt die damit für die Beschwerdeführerinnen verbundenen Eigentumsbelastungen (oben C I 3 c cc (1) (a), Rn. 294) eindeutig.</p>\n<p class=\"lf-p\">306 Diesem Ergebnis steht die Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber widersprüchlich und irrational verhalten habe; zunächst habe er in der Überzeugung, das bekannte Restrisiko bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie sei angesichts des hohen Sicherheitsstandards der deutschen Kernkraftwerke auch noch über einen längeren Zeitraum hinnehmbar, deren Laufzeit Ende 2010 um durchschnittlich 12 Jahre verlängert, um diese Entscheidung dann wenige Monate später ohne substantielle neue Gefahrenerkenntnisse zu widerrufen. Mit diesem Vortrag verkennen die Beschwerdeführerinnen den Entscheidungsspielraum und die zulässigen Beweggründe des Gesetzgebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">307 Ob und unter welchen Bedingungen er eine Hochrisikotechnologie wie die friedliche Nutzung der Kernenergie zulässt, ist bei hinreichender Kenntnis der bestehenden Risiken zuerst eine politische Entscheidung, die der Gesetzgeber wesentlich auch von der Akzeptanz dieser Technologie in der Gesellschaft abhängig machen darf. Insofern ist er nicht grundsätzlich gehindert, eine ursprünglich zugunsten der Nutzung der Kernenergie getroffene Entscheidung für die Zukunft zu ändern, selbst wenn keine substantiell neuen Erkenntnisse über deren Gefährlichkeit und Beherrschbarkeit vorliegen. Dass er dabei - wie hier - auch auf Ereignisse wie die Reaktorkatastrophe in Japan reagieren und Konsequenzen aus gestiegenen Befürchtungen in der Bevölkerung oder einer geänderten Risikotoleranz ziehen kann, steht für Verfassungsorgane wie die Bundesregierung und den Gesetzgeber, die in demokratischer Verantwortung wesentlich nach politischen Gesichtspunkten entscheiden, außer Zweifel.</p>\n<p class=\"lf-p\">308 Wie weit allerdings allein geänderte politische Wertungen oder gewachsene Befürchtungen und Ängste in der Bevölkerung auch Maßnahmen tragen können, die - wie die Beschleunigung des Atomausstiegs - erheblich in Grundrechte der Betroffenen eingreifen, und welches Gewicht ihnen beigemessen werden kann, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Zur Rechtfertigung erheblicher Grundrechtseingriffe bedarf es jedenfalls jeweils hinreichend gewichtiger Gemeinwohlgründe auf der Grundlage einer Würdigung der unter solchen Befürchtungen und Wertungen realitätsgerecht erkennbaren Gefahren oder Risiken. Soweit hierdurch bestehende Vertrauensschutzpositionen, namentlich bestandsgeschützte Investitionen, entwertet werden, wird allein der politische Wunsch, auf geänderte Wertungen in der Bevölkerung zu reagieren jedenfalls kurzfristige Politikwechsel oft nicht tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen allerdings, wie hier (oben C I 3 c cc (1) (c), Rn. 303 f.), gewichtige Gemeinwohlgründe für die damit verbundenen Eingriffe vor und handelt es sich um die Beurteilung einer Hochrisikotechnologie, deren Schadensrisiken angesichts einer einerseits äußerst geringen Realisierungswahrscheinlichkeit und andererseits eines äußerst weitreichenden Ausmaßes etwaiger Schäden in besonderem Maße von einer politischen Bewertung und dabei in spezifischer Weise auch von einer öffentlichen Akzeptanz abhängig sind (vgl. bereits BVerfGE 49, 89 &lt;127&gt;), kann auch Ereignissen ein eigenes Gewicht beigelegt werden, die, obwohl sie neue Gefährdungen nicht erkennen lassen, allein das Bewusstsein der Öffentlichkeit für diese Risiken ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das Gesetz insoweit auf die Ereignisse in Fukushima reagierte, ist folglich nicht deshalb zu beanstanden, weil hieraus neue Gefährdungserkenntnisse nicht abgeleitet werden konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">309 Die mangels Eigenleistung und mangels berechtigten Vertrauens auf deren Bestand geringe Schutzwürdigkeit des Eigentums an den 2010 gewährten Zusatzstrommengen rechtfertigt deren Entzug auch ohne Entschädigung. Zwar nimmt der Gesetzgeber den Beschwerdeführerinnen mit der Streichung der Zusatzstrommengen die insoweit mit dem Anlageneigentum verbundenen Nutzungsrechte vollständig und entwertet so auch das Eigentum an den Kernkraftwerken, da sie ohne verfügbare Elektrizitätsmengen nicht mehr betrieben werden können. Um eine Enteignung handelt es sich dabei allerdings nicht (oben C I 2 b, Rn. 262 ff.). Auch der Fall einer ausnahmsweise ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums liegt angesichts der hier besonders geringen Schutzwürdigkeit der Zusatzstrommengen (oben C I 3 c cc (1) (b), Rn. 295 ff.) einerseits und der den Kernkraftwerksanlagen generell innewohnenden Gemeinwohllast (oben C I 3 c cc (1) (c), Rn. 303 f.) andererseits nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch dann, wenn man die Zusatzstrommengen als eigenständig enteignungsfähige Eigentumsposition betrachten sollte (anders oben C I 1 b bb (4), Rn. 239). Bei dieser Annahme handelte es sich bei dem Entzug dieser Rechte mangels einer hierin liegenden Güterbeschaffung ebenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Der Gesetzgeber hätte insoweit unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dem Vorliegen abfedernder Regelungen besonderes Gewicht beilegen müssen und insoweit auch die Frage stellen müssen, ob diese Inhalts- und Schrankenbestimmung vor Art. 14 GG nur Bestand haben kann, wenn ein angemessener Ausgleich für die Eigentümer der Kernkraftwerke vorgesehen ist (oben C I 2 a cc, Rn. 258 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei dieser Annahme wäre mit Rücksicht auf das eindeutige Ergebnis der Gesamtabwägung eine Entschädigungspflicht zu verneinen, und der entschädigungslose Entzug der Zusatzstrommengen von 2010 wäre mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">310</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch die 13. AtG-Novelle ist allerdings unzumutbar, soweit sie dazu führt, dass Vattenfall und RWE angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten ihrer Anlagen substantielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 (Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 AtG) nicht konzernintern ausnutzen können, wohingegen E.ON und EnBW über mehr Verstromungskapazität verfügen als sie zur Verwertung ihrer Reststrommengen von 2002 benötigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">311 Sowohl Vattenfall als auch RWE werden die ihnen 2002 zugesprochenen Reststrommengen bis zur Abschaltung aller ihren Konzernen ganz oder anteilig gehörenden Kraftwerke nicht - auch nicht im Wesentlichen - vollständig verstromen können ((a)). Die Eigentumsbeeinträchtigung wiegt vor allem wegen des rechtlichen Hintergrundes der 2002 zugesprochenen Reststrommengen und der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den konkurrierenden Unternehmen schwer ((b)). Zwar stehen der Belastung gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber ((c)). Im Ergebnis ist die Eigentumsbeeinträchtigung insoweit jedoch nicht zumutbar ((d)).</p>\n<p class=\"lf-p\">312 Die Verhinderung der Verstromung der Reststrommengen von 2002 ist der maßgebliche Bezugspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der den Beschwerdeführerinnen durch die 13. AtG-Novelle auferlegten Belastungen. Auf die für die Amortisierung der Anlagen und die Sicherung eines angemessenen Gewinns wichtige Größe der 32-Jahre-Laufzeit, wie sie der Atomkonsensvereinbarung und dem sie umsetzenden Ausstiegsgesetz zugrunde gelegt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht mehr eigenständig an. Denn die 32-Jahre-Laufzeit ist bereits in der ursprünglichen Ausstiegsentscheidung als Umrechnungsfaktor in die Referenzmengenberechnung eingeflossen und wird seither durch die Reststrommenge repräsentiert (dazu oben A I 2 a aa und b, Rn. 5 und 8 ff.). Ob von der angemessenen Amortisierung und Gewinnsicherung eines Kernkraftwerks ausgegangen werden kann, hängt nach Einführung dieses Systems daher nicht mehr in erster Linie von einem 32-Jahre-Betrieb, sondern von der Möglichkeit einer Stromerzeugung im Umfang der Reststrommengen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">313 (a) Die Einführung der festen Abschalttermine für die Kernkraftwerke (§ 7 Abs. 1a Satz 1 AtG) hat in Kombination mit den beschränkten Übertragungsmöglichkeiten (§ 7 Abs. 1b AtG) zur Folge, dass bei zwei der Beschwerdeführerinnen die durch das Ausstiegsgesetz zugeteilten Reststrommengen nicht mehr in vollem Umfang in ihren konzerneigenen Kernkraftwerken verstromt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">314 (aa) Nach § 7 Abs. 1b AtG können Reststrommengen zwar uneingeschränkt von einem Kernkraftwerk auf jüngere Kraftwerksanlagen und ausnahmsweise auch auf ältere übertragen werden. Dies gilt nach § 7 Abs. 1b Satz 4 AtG auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der abgebenden Anlage. Die Übertragung von Reststrommengen ändert aber nichts an der Verbindlichkeit der Abschalttermine nach § 7 Abs. 1a AtG für die jeweils aufnehmende Anlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">315 (bb) Der Vortrag der Beteiligten und die mündliche Verhandlung haben ergeben, dass aller Voraussicht nach alle Kernkraftwerke, die über den 6. August 2011 hinaus betrieben werden dürfen, die ihnen zugeteilten Reststrommengen aus dem Jahr 2002 bis zu den jeweils für sie verbindlichen Abschaltterminen nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 - 6 AtG vollständig verstromen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">316 Dies gilt aber nicht für die Kernkraftwerke der Gruppe des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG, die mit Inkrafttreten der 13. AtG-Novelle ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren haben, und für die dem Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich zugeordneten Reststrommengen. Mit Ablauf des 6. August 2011 verfügten diese Kernkraftwerke - ohne das bereits im März 2011 vom Netz genommene Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 - über noch nicht verstromte Reststrommengen aus dem Jahr 2002 in einem Gesamtumfang von 230.092,72 GWh. Dabei sind beim Kernkraftwerk Biblis A die ihm am 11. Mai 2011 vom stillgelegten Kernkraftwerk Stade übertragenen 4.785,53 GWh und beim Kernkraftwerk Biblis B die ihm am 30. Juni 2010 übertragenen 8.100 GWh aus dem Kontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich berücksichtigt. Die den einzelnen Kernkraftwerken der ersten Gruppe des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG und dem Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich zugeordneten, am 6. August 2011 noch nicht verstromten Reststrommengen im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Deren Werte sind der Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz gemäß § 7 Abs. 1c AtG - Jahresmeldung 2011 - vom 5. März 2012 (Bundesanzeiger Nr. 52 vom 30. März 2012, S. 1308) entnommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kernkraftwerke nach§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG Verbliebene Reststrommengezum 6. August 2011 (in GWh) Biblis A 2.194,24 Biblis B 7.822,48 Brunsbüttel 10.999,67 Isar 1 2.024,12 Unterweser 11.202,86 Philippsburg 1 8.454,24 Krümmel 88.245,11 SUMME 130.942,72 Mülheim-Kärlich 99.150,00 GESAMT 230.092,72 317 (cc) Der Prognose, inwieweit diese Reststrommengen nach Übertragung auf noch betriebsfähige Kernkraftwerke innerhalb ihrer Restlaufzeit zusätzlich zu deren eigenen Mengen verbraucht werden können, ist eine konzerninterne Betrachtung zugrunde zu legen ((α)). Die entsprechende Nachfrage des Senats wurde von den Beteiligten der Verfassungsbeschwerdeverfahren unterschiedlich beantwortet ((β)).</p>\n<p class=\"lf-p\">318 (α) Für die Prognose des möglichen Verbrauchs der Reststrommengen kommt es auf eine konzerninterne Betrachtungsweise an.</p>\n<p class=\"lf-p\">319 Die Beschwerdeführerinnen müssen sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums darauf verweisen lassen, dass sie in einem Kernkraftwerk wegen des Erreichens des Abschaltzeitpunkts nicht mehr verwertbare Elektrizitätsmengen auf ein anderes Kernkraftwerk des eigenen Konzerns oder anteilsgemäß auf ein Kernkraftwerk übertragen können, an dem sie zumindest Eigentumsanteile halten. Denn es ist zu erwarten, dass das abgebende Kernkraftwerk aufgrund der letztlich gleichgelagerten Interessen im Konzern einen angemessenen Abgabepreis erzielen kann. Selbst wenn das abgebende Kraftwerk einen - gemessen am bei eigener Verstromung erzielbaren Gewinn - nur unzulänglichen Preis erzielt, verbleibt der dann im Regelfall entsprechend erhöhte Gewinn aus der Verstromung beim aufnehmenden Kernkraftwerk im Konzern, so dass auch insofern eine einheitliche Betrachtung gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">320 Für konzernüberschreitende Übertragungen gelten dagegen andere Bedingungen. Nach den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Prognosen der Beteiligten (unten C I 3 c cc (2) (a) (cc) (β), Rn. 327) wird es für die Übernahme der konzernintern nicht mehr verstrombaren Reststrommengen nur zwei Nachfrager geben (E.ON und EnBW), von denen E.ON je nach Prognose über jeweils zwei Drittel bis drei Viertel der Nachfragemacht verfügt. Beide Nachfrager haben dabei nur begrenzte, das Angebot nicht vollständig abdeckende zusätzliche Verstromungskapazitäten und werden Reststrommengen nur übernehmen, wenn sich dies für sie wirtschaftlich lohnt; sie können daher den Preis weitgehend selbst bestimmen. Unter diesen Bedingungen ist die Übertragung von Reststrommengen aus Sicht der abgebenden Unternehmen keine uneingeschränkt zumutbare Verwertungsoption.</p>\n<p class=\"lf-p\">321 (β) Die Abweichungen in den Prognosen der Beteiligten über die noch verstrombaren Elektrizitätsmengen hängen von den unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der realistisch zu erwartenden Auslastungsgrade der einzelnen Kernkraftwerke ab, die sie ihren Berechnungen zugrunde gelegt haben. Dabei gehen alle Beteiligten zu Recht davon aus, dass die 100 %ige Auslastung eines Kernkraftwerks über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit nicht vorgekommen ist und die Prognose des künftigen Verbrauchs daher auch nicht auf eine solche Annahme gestützt werden kann, zumal neben den typischen Unsicherheitsfaktoren wie etwa technikbedingten Stillstandzeiten oder der Entwicklung des Strommarktes, in zunehmendem Maße auslaufbedingte Unwägbarkeiten wie die Wirtschaftlichkeit von Kernbrennstoffwechseln oder sonstigen Ertüchtigungsmaßnahmen angesichts bevorstehender Abschalttermine hinzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">322 Die Beschwerdeführerin RWE hat zwei Berechnungen vorgenommen, denen sie unterschiedliche Auslastungsgrade der Kernkraftwerke zugrunde gelegt hat. Bei der einen Berechnung geht sie von einer Kapazitätsauslastung der Kernkraftwerke aus, die dem jährlichen Durchschnitt ihrer Gesamtlaufzeit, also seit der jeweiligen Inbetriebnahme bis zur Nachfrage des Senats Ende Oktober 2015, entspricht. Diese Berechnung führt zu dem Ergebnis, dass die von E.ON ganz oder anteilig betriebenen Kernkraftwerke bei allein konzerninternem Ausgleich zum Zeitpunkt des Ablaufs aller Betriebsgenehmigungen noch ungenutzte Verstromungskapazitäten von 37.973 GWh und diejenigen von EnBW einen Kapazitätsüberschuss von 9.595 GWh zur Verfügung haben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">RWE hingegen wird konzernintern innerhalb der gesetzlich festgelegten Laufzeiten nach dieser Berechnung Reststrommengen im Umfang von 42.079 GWh nicht verstromen können. Eine Ursache dafür sind die großen Reststrommengen des von Anfang an nicht mehr in Betrieb befindlichen Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich von ursprünglich 107.250 GWh. Vattenfall schließlich wird konzernintern Reststrommengen im Umfang von 46.651 GWh nicht verstromen können, was an den großen Reststrommengen des Kernkraftwerks Krümmel liegt, über die es bei seiner Stilllegung in der ersten Gruppe zum 6. August 2011 noch verfügte. Entsprechend der hälftigen Beteiligung an dem Kernkraftwerk beläuft sich der auf Vattenfall entfallende Anteil des Verstromungsdefizits beim Kernkraftwerk Krümmel auf 44.122,55 GWh.</p>\n<p class=\"lf-p\">323 Dem zweiten Prognoseszenario legt RWE den durchschnittlichen jährlichen Auslastungsgrad der Kernkraftwerke seit dem 1. Januar 2000 (dem Zeitpunkt der Strommengenzuweisung nach der Konsensvereinbarung) zugrunde. Die Auslastung der Kernkraftwerke war in diesem Zeitraum im Durchschnitt geringfügig höher als bei der ersten Annahme, was insbesondere bei E.ON und RWE zu höheren jährlichen Verbrauchsannahmen und demzufolge bei E.ON zu einer größeren Überschusskapazität im Zeitpunkt des Ablaufs aller Betriebsgenehmigungen und bei RWE zu einem geringeren Verstrombarkeitsdefizit führt. Die Ergebnisse der beiden Berechnungsmodelle von RWE finden sich in der untenstehenden Tabelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">324 Die von den Beschwerdeführerinnen E.ON und Vattenfall vorgelegten Prognosewerte unterscheiden sich, soweit vergleichbar, bei ähnlichen Grundannahmen nicht wesentlich von den durch RWE berechneten Zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">325 Anders als die Beschwerdeführerinnen geht die Bundesregierung in ihrer Verstromungsprognose nicht von den Durchschnittsauslastungen der Kernkraftwerke, sondern von der Jahresreferenzmenge jedes Kernkraftwerks aus, die der Berechnung der zuzuweisenden Reststrommengen in der Atomkonsensvereinbarung und dem folgend im Ausstiegsgesetz von 2002 zugrunde lag. Diese Jahresreferenzmenge errechnet sich aus dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionsmengen jedes Kernkraftwerks zwischen 1990 und 1999 zuzüglich eines Zuschlags von 5,5 % (vgl. oben A I 2 a aa, Rn. 5). Sie liegt geringfügig höher als die von den Beschwerdeführerinnen aus dem Durchschnittsverbrauch errechneten Auslastungsgrade und hat so bei sonst gleichen Ausgangsparametern geringfügig höhere Verstromungskapazitäten bei E.ON und EnBW und geringere Verstrombarkeitsdefizite bei RWE und Vattenfall zur Folge. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich ebenfalls aus der nachfolgenden Tabelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">326 Dort sind schließlich auch die von Greenpeace als sachkundigem Dritten vorgelegten Prognosezahlen wiedergegeben. Greenpeace geht bei seiner Berechnung davon aus, dass die Kernkraftwerke so viel Strom produzieren werden, wie es dem Durchschnitt ihrer Jahresauslastung in den Jahren 2009 und 2010 entspricht. Die sich hieraus für die Energiekonzerne ergebenden Kapazitätsüberschüsse und Verstrombarkeitsdefizite liegen zwischen den Prognosen von RWE und der Bundesregierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">327</p></div>", "next": 239196}