{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl EU Nr. L 15 vom 22. Januar 2015, S. 1, SRM-D-VO) ist am 23. Januar 2015 in Kraft getreten (Art. 9 SRM-D-VO) und gilt für diejenigen Kreditinstitute, bei denen gemäß Art. 70 SRM-VO Beiträge erhoben werden (Art. 2 SRM-D-VO). Diese werden vom SRB nach Anhörung der EZB oder der nationalen Aufsichtsbehörden sowie in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet (Art. 4 SRM-D-VO). Für die Aufbauphase (Art. 69 Abs. 1 SRM-VO) ist die Berechnungsmethode unmittelbar in Art. 8 SRM-D-Verordnung niedergelegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">40 12. Am 2. November 2015 hat der Deutsche Bundestag schließlich das Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG) beschlossen (BGBl I S. 1864). Mit diesem wurde insbesondere das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz 2014 so modifiziert, dass die Abwicklungsbehörde Beschlüsse des Ausschusses umsetzen kann (vgl. BTDrucks 18/5009, S. 43 ff.). Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute durch Regelungen zur Übertragung der von der Abwicklungsbehörde erhobenen Beiträge an den Fonds ergänzt, §§ 11a ff. RStruktFG (vgl. BTDrucks 18/5009, S. 82). Danach stehen die in den Jahren 2011 bis 2014 erhobenen Beiträge aus der Bankenabgabe während der Aufbauphase des Fonds ausschließlich zur Abwicklung nationaler Institute zur Verfügung und sind deshalb der deutschen Kammer des Fonds übertragen, § 12j RStruktFG (vgl. BTDrucks 18/5009, S. 43 f., 83).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">41 Mit ihren Verfassungsbeschwerden vom 23. Juli 2014, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 25. Juli 2014, sowie deren Erweiterung vom 9. Oktober 2014, beim Bundesverfassungsgericht am selben Tage eingegangen, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG sowie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die der Bankenunion zugrundeliegenden Rechtsakte seien verfassungswidrig und stellten darüber hinaus Ultra-vires-Akte dar, an denen Bundesregierung und Bundestag nicht hätten mitwirken dürfen, sondern denen sie hätten entgegentreten müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">42 1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Beim SSM-VO-Gesetz handele es sich um einen Akt der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG. Daneben sei die unzureichende Ausübung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag im Hinblick auf die angegriffenen Sekundärrechtsakte als Akt öffentlicher Gewalt zu qualifizieren und unterliege insoweit der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Weder die SSM-Verordnung noch die SRM-Verordnung ließen sich auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen und seien daher einer mittelbaren Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">43 2. SSM-VO-Gesetz, SSM-Verordnung und EBA-Ä-Verordnung verletzten die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 114, 123 bis 126, 127 und 352 AEUV und Art. 19 Abs. 4 GG. Sie stellten sich als Ultra-vires-Akte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">44</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>SSM-VO-Gesetz, SSM-Verordnung und EBA-Ä-Verordnung sähen eine vollständige Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB vor und überließen den nationalen Bankenaufsichtsbehörden nur mehr \"residuelle\" Aufgaben. Zwar beschränke sich die EZB-Aufsicht derzeit auf Institute, bei denen der Gesamtwert der Aktiva mehr als 30 Milliarden Euro oder die Höhe ihrer Aktiva mindestens 20 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaates ihrer Niederlassung betrage, sofern nicht die Bilanzsumme unter fünf Milliarden Euro liege. Die EZB könne jedoch die Aufsicht über sämtliche Kreditinstitute im Wege des Selbsteintrittsrechts jederzeit an sich ziehen. Art. 127 Abs. 6 AEUV lasse lediglich eine Übertragung \"besonderer Aufgaben\" der Bankenaufsicht auf die EZB zu. Damit seien allein unterstützende Aufgaben gemeint, nicht jedoch eine vollständige Übertragung der Bankenaufsicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">45 Die der EZB durch die SSM-Verordnung eingeräumten umfassenden Aufsichtsbefugnisse hätten in der Organisation der EZB zu Veränderungen geführt, die als unzulässige Modifizierung der Zuständigkeitsordnung der EZB und als gravierender Verstoß gegen Art. 129 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der europäischen Zentralbank (ABl EU Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 230 - ESZB-Satzung) zu qualifizieren seien. Durch Änderung der bestehenden Geschäftsordnung der EZB (Beschluss der EZB vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank EZB/2014/1, ABl EU Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 56) im Wege der Einfügung eines neuen Kapitels IVa \"Aufsichtsgremium\" (Art. 13a ff. GeschO-EZB) solle die EZB ermächtigt werden, das in Art. 26 Abs. 1 SSM-VO vorgesehene Aufsichtsgremium einzurichten, welches sich aus Vertretern der EZB sowie der nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzen und aus seinen Reihen einen Lenkungsausschuss rekrutieren solle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 25 Abs. 5 SSM-VO sehe bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und bei Einwendungen des EZB-Rates zudem das Tätigwerden einer Schlichtungsstelle vor. Dies sei durch das Primärrecht jedoch nicht gedeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 12 Abs. 3 ESZB-Satzung ermächtige den EZB-Rat nur zum Erlass von Regelungen über die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane und beziehe sich allein auf bereits bestehende Organe, nicht jedoch auf die Schaffung neuer. Letzteres sei mit Art. 5 EUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 283 AEUV nicht vereinbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">46 Die Übertragung der Bankenaufsicht und die Schaffung eines Single Resolution Board verstießen ferner gegen die grundgesetzlich vorgeschriebene Arbeitsteilung zwischen Bundesbank und BaFin. Die Übertragung der Bankenaufsicht auf die Bundesbank hätte innerstaatlich eines Gesetzes bedurft. Das SSM-VO-Gesetz genüge insoweit nicht. Soweit der Bundesbank als nationaler Aufsichtsbehörde durch die SSM-Verordnung mittelbar aufsichtsrechtliche Befugnisse übertragen würden, welche der innerstaatlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesbank und BaFin widersprächen, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung. Auch darin liege ein schwerer Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.</p>\n<p class=\"lf-p\">47 Die Vermischung von Geldpolitik und Bankenaufsicht bei der EZB verstoße zudem gegen Art. 127 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 AEUV. Das SSM-VO-Gesetz und die SSM-Verordnung in Verbindung mit der EBA-Ä-Verordnung verletzten darüber hinaus das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), weil der Nachweis für die Notwendigkeit einer unionalen Regelung nicht erbracht worden sei. Dass mit der Vergemeinschaftung eine möglicherweise bestehende Voreingenommenheit in den nationalen Aufsichtsbehörden überwunden würde, genüge insoweit nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">48 Beim SSM-VO-Gesetz komme hinzu, dass eine nahezu vollständige Übertragung der Aufsichtsbefugnisse auf die EZB eine Änderung des Primärrechts erfordert hätte. Die Bundesregierung hätte insoweit auf ein Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 2 EUV bestehen müssen, der Bundestag an dessen Umgehung nicht mitwirken dürfen. Er habe der Sache nach ein Integrationsgesetz erlassen, ohne den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsrechten zu genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">49 SSM-VO-Gesetz, SSM-Verordnung und EBA-Ä-Verordnung stellten sich vor diesem Hintergrund als Ultra-vires-Akte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Besonders gravierend seien die oben beschriebenen Grundrechtsverstöße dadurch, dass sie im Ergebnis extrem rechtsschutzverkürzend wirkten.</p>\n<p class=\"lf-p\">50</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die SSM-Verordnung verstoße offensichtlich gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Anforderungen an einen tatsächlich wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz nicht genüge. Der Gerichtshof sei weder personell noch sachlich in der Lage, bankenaufsichtsrechtliche Fragen zu entscheiden.</div>\n<p class=\"lf-p\">51 Das Rechtsschutzdefizit werde durch die Weisungsabhängigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden von der EZB zusätzlich verschärft. Nach welchen Normen sie handelten, sei ebenso ungeklärt wie die Frage, ob weniger bedeutende Kreditinstitute gegen Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auch dann vor nationalen Verwaltungsgerichten klagen könnten, wenn die Aufsichtsbehörden auf Anweisung der EZB gehandelt hätten. Schließlich sei auch die Verantwortung der EZB für pflichtwidrig unterlassene Aufsichtsrechtsmaßnahmen ungeklärt. Das verstärke den Ultra-vires-Charakter der angegriffenen Rechtsakte.</p>\n<p class=\"lf-p\">52 3. Die SRM-Verordnung könne nicht auf Art. 114 Abs. 1 AEUV gestützt werden. Soweit auf dieser Rechtsgrundlage die Errichtung einer zentralen Bankenabwicklungsbehörde überhaupt vorstellbar sei, bedürfe es jedenfalls konkreter Darlegungen, weshalb eine solche für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sei. Daran mangele es jedoch. Die SRM-Verordnung laufe der Sache nach auf eine Harmonisierung von Abgaben auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV hinaus und enthalte eine Blankettermächtigung für unabsehbare Beiträge der Kreditinstitute an europäische Institutionen. Letztlich habe die Kommission die Mitgliedstaaten damit entgegen Art. 114 AEUV zur Erhebung von Abgaben veranlasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">53 Die Übertragung der Abwicklungsbefugnis für Kreditinstitute gemäß Art. 42 SRM-Verordnung sowie die damit verbundene Übertragung der bisher im Restrukturierungsfonds gesammelten Mittel überschreite die Ermächtigungsgrundlage des Art. 114 AEUV und stelle einen ausbrechenden Rechtsakt dar. Art. 67 Abs. 4 SRM-VO verpflichte die nationalen Abwicklungsbehörden, die erhobenen Beiträge an den Fonds zu übertragen. Damit verliere der deutsche Abwicklungsfonds die Eigentümerstellung an den von ihm eingesammelten Beiträgen, ohne dass sichergestellt wäre, dass damit auch ein der Höhe der abgeführten Beiträge entsprechender Einfluss auf den Geschäftsgang des Abwicklungsausschusses sowie die Besetzung der Leitungsorgane (Art. 43 ff., Art. 55 ff. SRM-VO) verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">54 Eine strukturell bedeutsame und offenkundige Überschreitung von Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV liege auch darin, dass die SRM-Verordnung Vorgaben für die Anwendung des Art. 107 AEUV mache, obwohl Art. 114 AEUV keine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Beihilfenrechts enthalte. Schließlich schlage sich in der Beitragshöhe nicht nieder, dass die systemrelevanten Kreditinstitute ein ungleich höheres Risiko für die Finanzstabilität darstellten als andere.</p>\n<p class=\"lf-p\">55 Die Bankenaufsicht und der Abwicklungsausschuss handelten trotz Art. 47 Abs. 1 SRM-VO nicht politisch unabhängig. Das folge schon aus der Pflicht, mit Kommission, Rat und EZB zusammenzuarbeiten (Art. 30 SRM-VO), aber auch aus den Abwicklungszielen (Art. 14 SRM-VO) und allgemeinen Grundsätzen (Art. 15 SRM-VO). Nach der Meroni-Rechtsprechung des EuGH müssten die Beschlüsse des Abwicklungsausschusses an das Einvernehmen der Kommission der Europäischen Union gebunden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">56 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Soweit sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen Rechtsakte des Sekundärrechts wendeten, seien diese keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Darüber hinaus fehle es an der Beschwerdebefugnis. Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet, weil die streitgegenständlichen Handlungen und Unterlassungen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzten.</p>\n<p class=\"lf-p\">57</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das SSM-VO-Gesetz stelle zwar grundsätzlich einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar. Es könne jedoch von vornherein kein ausbrechender Rechtsakt im Sinne der Ultra-vires-Kontrolle sein, weil es sich bei ihm nicht um eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union handele.</div>\n<p class=\"lf-p\">58 Das SSM-VO-Gesetz habe den deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union ermächtigt, dem Vorschlag für die SSM-Verordnung zuzustimmen. Der Rat habe insoweit nur von der bereits im Vertrag von Maastricht (1993) vorhandenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, der der Bundestag schon mit dem Gesetz vom 28. Dezember 1992 zum Vertrag vom 7. Februar 1992 zugestimmt und den das Bundesverfassungsgericht ausführlich geprüft und gebilligt habe. Gehe man davon aus, dass die Übertragung der Aufsichtsaufgaben auf die EZB in Art. 127 Abs. 6 AEUV angelegt sei, könne die Zustimmung zu einer Inanspruchnahme dieser im Vertrag bereits enthaltenen Ermächtigung Art. 38 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht berühren. Verstehe man Art. 127 Abs. 6 AEUV hingegen als spezielle Kompetenzerweiterungsklausel, so habe es für den Erlass der SSM-Verordnung einer Ermächtigung durch den Bundestag bedurft. In der Tat sei der Gesetzgeber insoweit von der Erforderlichkeit eines Gesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ausgegangen, auch wenn § 7 IntVG diesen Fall nicht ausdrücklich erfasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">59 Mit der gesetzlichen Ermächtigung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union, einem im Primärrecht vorgesehenen Rechtsakt zustimmen zu dürfen, nehme der Gesetzgeber seine Integrationsverantwortung wahr. Daher ziele die Rüge, das Gesetz sei nichtig, weil die SSM-Verordnung vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sei, nicht darauf, eine Entleerung der Rechte des Bundestages zu verhindern, sondern auf die inhaltliche Kontrolle des demokratischen Prozesses. Eine solche sei auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 GG jedoch nicht möglich. Sollte Art. 127 Abs. 6 AEUV keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der SSM-Verordnung darstellen, gehe das Gesetz ins Leere, weil es die fehlende unionsrechtliche Ermächtigung nicht ersetzen könne. Eine Übertragung von Hoheitsrechten würde es nicht bewirken und wäre schon deshalb ungeeignet, die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 GG zu verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">60</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Ferner sei eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerden legten weder die Voraussetzungen der Ultra-vires-Rüge noch einen Verstoß gegen die Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) dar.</div>\n<p class=\"lf-p\">61 Sie trügen nur pauschal vor, die SSM-Verordnung sei von Art. 127 Abs. 6 AEUV nicht gedeckt, weil sie nicht nur besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertrage, sondern die EZB ermächtige, die gesamte Bankenaufsicht an sich zu ziehen. Dabei reichten der Hinweis auf die deutsche Fassung der Norm und der Verweis auf im Schrifttum geäußerte Zweifel nicht aus, weil die verschiedenen Sprachfassungen des Art. 127 Abs. 6 AEUV unterschiedliche Lesarten zuließen. Die Argumentation der Beschwerdeführer beruhe zudem auf pauschalen und teilweise unrichtigen Behauptungen. Das gelte etwa für die Behauptung, dass die Bundesbank von einer faktischen Totalübertragung der Aufsichtsaufgaben ausgehe; richtigerweise spreche diese jedoch von einem \"Mechanismus, der auf den Grundsätzen der Kooperation und Dezentralität\" beruhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">62 Soweit die Beschwerdeführer die Ausgestaltung der Aufsicht kritisierten, sei dies im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 GG ohne Bedeutung. Dieser schütze nicht vor Regelungen, die die Beschwerdeführer für falsch, unverhältnismäßig oder sonst nachteilig hielten. Die Errichtung eines internen Aufsichtsgremiums in der EZB berühre die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 GG. Auch der Vortrag, über die Mitwirkung im EZB-Rat erhalte die Bundesbank eine Kompetenz, die ihr nach nationalem Recht nicht eingeräumt werden könne, sei nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG darzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">63 Mit Blick auf die SRM-Verordnung werde der ausbrechende Rechtsakt ebenfalls lediglich behauptet. Die Beschwerdeführer trügen insoweit allein vor, dass Art. 114 AEUV nur zur Angleichung binnenmarktrelevanter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ermächtige, nicht aber zur Errichtung von Behörden. Zwar werde diese Ansicht auch im Schrifttum vertreten; ein hinreichend offensichtlicher Kompetenzverstoß sei damit jedoch nicht dargelegt. Die Beschwerdeführer ließen insbesondere außer Acht, dass der EuGH schon Art. 95 EGV a.F., die Vorgängernorm des Art. 114 AEUV, als Grundlage für die Errichtung neuer Institutionen angesehen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">64 Die Beschwerdeführer legten auch einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG nicht substantiiert dar. Es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit bei den angegriffenen Rechtsakten nicht übertragbare Kompetenzen des Bundestages betroffen seien. Liefe das SSM-VO-Gesetz ins Leere, weil es an einer primärrechtlichen Ermächtigung fehle, sei eine Entleerung der Befugnisse des Bundestages ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführer eine unbeschränkte Nachschusspflicht Deutschlands behaupteten, aus der sich eine Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages ergebe, genüge ihr Vortrag nicht den im Rahmen der Identitätskontrolle zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung. Sie erklärten insbesondere nicht, wie es zu einem Leerlaufen der Haushaltsautonomie des Bundestages kommen könne. Die SRM-Verordnung verfolge gerade das Ziel, dass künftig nicht mehr der Steuerzahler staatliche Stützungsmaßnahmen für Banken und andere Finanzinstitute tragen müsse, und habe Nachschusspflichten der Mitgliedstaaten oder deren Haftung in Art. 6 Abs. 6 und Art. 67 Abs. 2 SRM-VO ausdrücklich ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">65 Die Beschwerdeführer legten auch eine mögliche Rechtsverletzung in anderen Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dar. Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 GG werde lediglich behauptet, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht belegt. Die Beschwerdeführer trügen schon nicht vor, dass sie durch die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen in vermögenswerten Rechten betroffen seien, sondern beschränkten sich auf die Behauptung, dass die Zielkonflikte zwischen den Aufgaben der EZB den Vorrang der Preisstabilität in der Währungspolitik in Frage stellten. Das sei bloße Spekulation. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG legten die Beschwerdeführer nicht dar, selbst von Maßnahmen der Bankenaufsicht betroffen zu sein. Im Übrigen sähen die Verträge und die SSM-Verordnung durchaus Rechtsschutzmöglichkeiten vor: So richte die EZB einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, an den sich jeder wenden könne, der unmittelbar und individuell betroffen sei (Art. 24 SSM-VO). Zudem stelle Art. 24 Abs. 11 SSM-VO klar, dass das Recht, ein Verfahren vor dem EuGH anzustrengen, unberührt bleibe. Gegen Maßnahmen der EZB stünden daher Nichtigkeits- (Art. 263 AEUV) und Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) offen, gegen Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden der Verwaltungsrechtsweg.</p>\n<p class=\"lf-p\">66</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet, da weder die SSM-Verordnung noch die SRM-Verordnung Ultra-vires-Akte darstellten.</div>\n<p class=\"lf-p\">67 Die SSM-Verordnung überschreite die Ermächtigung in Art. 127 Abs. 6 AEUV jedenfalls nicht offensichtlich. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass der EZB Aufgaben der Bankenaufsicht übertragen werden könnten, die über eine bloße Unterstützung nationaler Aufsichtsbehörden hinausgingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 127 Abs. 6 AEUV könne je nach Sprachfassung unterschiedlich verstanden werden. Zwar spreche der deutsche Wortlaut von der Übertragung \"besonderer Aufgaben\"; im Englischen sei jedoch von \"specific tasks\" die Rede, im Französischen von \"missions spécifiques\" und im Italienischen von \"compiti specifici\". Dies lasse sich auch mit \"bestimmt\" oder \"genau bezeichnet\" übersetzen, so dass es nicht auf die Qualität der übertragenen Aufgaben, sondern lediglich darauf ankomme, dass sie in der Verordnung genau benannt würden. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lasse sich zudem ableiten, dass sich die Regierungskonferenz für einen offenen Wortlaut entschieden habe. Über die künftige Beteiligung der EZB an der Bankenaufsicht solle der unionale Gesetzgeber entscheiden. Ausgeschlossen sei lediglich die vollständige Übertragung nationaler Aufsichtsbefugnisse, was die SSM-Verordnung auch nicht vorsehe. Sie gebe vielmehr vor, dass die EZB grundsätzlich nur die Aufsicht über die bedeutenden Kreditinstitute innehabe, das heißt etwa 4 % der Kreditinstitute in der Eurozone, die allerdings circa 80 % der Bilanzsumme ausmachten. Während nur 22 deutsche Kreditinstitute unter die direkte Aufsicht der EZB fielen, bleibe die BaFin für die Aufsicht über circa 1.660 - weniger bedeutende - Kreditinstitute zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">68 Die Schaffung eines Aufsichtsgremiums durch die GeschO-EZB verstoße auch nicht gegen Art. 129 AEUV und gegen die ESZB-Satzung. Die SSM-Verordnung ändere nichts an den in Art. 129 Abs. 1 AEUV festgelegten Beschlussorganen der EZB. Die Einrichtung des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses durch Art. 13a GeschO-EZB und Art. 12.3 ESZB-Satzung sei ein Akt der Selbstorganisation, dem keine Außenwirkung zukomme. Insoweit werde auch weiterhin nur der EZB-Rat tätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">69 Die SSM-Verordnung verstoße nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 3 EUV. Ihr Regelungszweck sei es, die Defizite einzelstaatlichen Handelns, die in der Finanzkrise offenkundig geworden seien, zu beseitigen (5. und 12. Erwägungsgrund SSM-VO). Die Finanzkrise habe deutlich gemacht, dass es einer Instanz bedürfe, die einen Überblick jedenfalls über die Eurozone besitze, eine kohärente Anwendung des aufsichtsrechtlichen Regelwerks gewährleiste und die Auswirkungen bankenaufsichtsrechtlicher Maßnahmen auf die Finanzstabilität in der gesamten Europäischen Union berücksichtigen könne. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass der Deutsche Bundestag keine Subsidiaritätsrüge nach Art. 6 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (SV-Prot.) erhoben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">70 Die SRM-Verordnung sei durch Art. 114 Abs. 1 AEUV gedeckt. Die Schaffung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds habe den Zweck, Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Im Übrigen habe der EuGH dem unionalen Gesetzgeber einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Angleichungstechnik eingeräumt. Art. 114 Abs. 1 AEUV umfasse daher die Kompetenz, Agenturen zu errichten, die verbindliche Rechtsakte gegenüber Einzelpersonen erlassen. Die Aufgaben des Ausschusses stünden auch nicht im Widerspruch zur Meroni-Rechtsprechung des EuGH, weil sie genau eingegrenzt und ihre Ausübung gerichtlich überprüfbar sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">71 Die Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsfonds, die Statuierung einer Beitragspflicht der nationalen Finanzinstitute und die Normierung entsprechender Kriterien seien notwendige Ergänzungen des Abwicklungsmechanismus und von der Ermächtigung des Art. 114 Abs. 1 AEUV mit umfasst. Sie ermöglichten es dem Ausschuss, die von den nationalen Abwicklungsbehörden zu erhebenden Beiträge für alle beitragspflichtigen Kreditinstitute einheitlich zu berechnen, die erforderliche Risikoadjustierung im Hinblick auf den gesamten SRM-Raum vorzunehmen und dadurch die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kreditinstituten zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">72 Die Einrichtung des Fonds und die Regelung der von den Banken erhobenen Beiträge verstoße schließlich nicht gegen das Verbot der Steuerharmonisierung in Art. 114 Abs. 2 AEUV. Bei den Beiträgen handele es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht um eine Steuer im Sinne dieser Bestimmung. Sie würden nur von einer begrenzten Gruppe von Abgabenpflichtigen erhoben und dienten nicht der Finanzierung öffentlicher Haushalte. Zudem erfolge ihre Erhebung auf nationaler Ebene. Die Übertragung des Beitragsaufkommens auf den Fonds und seine Nutzung durch diesen basierten nicht auf Art. 114 AEUV, sondern auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Primärrechtliche Vorgaben würden dadurch nicht umgangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">73 2. Nach Ansicht des Deutschen Bundestages sind die Verfassungsbeschwerden zwar teilweise zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">74</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das SSM-VO-Gesetz wendeten, werde dieses in seinem Rechtscharakter wie auch die Autonomie des Bundestages bei der Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung verkannt. Es beschränke sich auf die interne Ermächtigung des deutschen Vertreters, sei ausschließlich an diesen adressiert und gehe davon aus, dass Art. 127 Abs. 6 AEUV eine ausreichende Rechtsgrundlage für die SSM-Verordnung darstelle. Eine Heilung womöglich unzureichender Ermächtigungen im Integrationsprogramm habe dem Bundestag ferngelegen, ebenso der - im Ergebnis untaugliche - Versuch, einen Ultra-vires-Akt des Rates gewissermaßen im Alleingang zu heilen oder abzusichern. Der Bundestag habe vielmehr entschieden, seine Integrationsverantwortung durch ein Gesetz wahrzunehmen. An die früheren Stellungnahmen zur Bankenunion anknüpfend kombiniere diese Vorgehensweise ein vorsorgendes Element des Art. 23 Abs. 1 GG mit einer aktiv unterstützenden Stellungnahme im Format des Art. 23 Abs. 3 GG. Die in der Form eines Gesetzes erfolgte Wahrnehmung der Integrationsverantwortung könne Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein nicht verletzen.</div>\n<p class=\"lf-p\">75 Im Hinblick auf die SSM-Verordnung und die SRM-Verordnung hätten die Beschwerdeführer allerdings hinreichend substantiiert vorgetragen, in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein, als diese Gegenstand und Grundlage von Handlungen oder Unterlassungen deutscher Staatsorgane seien. Dagegen könnten sie mit inhaltlichen Einwänden gegen die Ausgestaltung der Bankenunion schon deshalb nicht durchdringen, weil Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf die Ermöglichung demokratischer Prozesse gerichtet sei, nicht auf ihre inhaltliche Kontrolle. Das betreffe etwa die Bedenken gegen die Zusammenführung von Währungspolitik und Bankenaufsicht in den Händen der EZB.</p>\n<p class=\"lf-p\">76 Eine Berufung auf Art. 79 Abs. 3 GG gehe fehl, da der 17. Deutsche Bundestag mit seiner Zustimmung zur SSM-Verordnung nicht mehr zur Entleerung mitgliedstaatlicher beziehungsweise parlamentarischer Kompetenzen beitragen könne. Art. 127 Abs. 6 AEUV sei Teil des Integrationsprogramms, das bereits der 12. Deutsche Bundestag mit der Ratifikation des Vertrags von Maastricht gebilligt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">77 Auch eine Verletzung durch Art. 14 GG geschützter Interessen hätten die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Art. 127 Abs. 6 AEUV stelle das vorrangige Ziel der Preisstabilität nicht in Frage. Soweit sie sich auf Art. 19 Abs. 4 GG stützten, verfehlten die Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an eine Identitäts- oder Ultra-vires-Rüge.</p>\n<p class=\"lf-p\">78</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Verfassungsbeschwerden seien - soweit zulässig - jedoch unbegründet. Die SSM-Verordnung lasse sich auf Art. 127 Abs. 6 AEUV stützen, die SRM-Verordnung auf Art. 114 AEUV. Sie stellten daher keine Ultra-vires-Akte dar.</div>\n<p class=\"lf-p\">79 Eine systematisch-teleologische Interpretation der \"besonderen Aufgaben\" im Sinne des Art. 127 Abs. 6 AEUV ergebe, dass der Unionsgesetzgeber das Ziel, die Finanzstabilität in der Europäischen Union zu gewährleisten, sowohl institutionell als auch durch die Vertiefung des Binnenmarktes für Bankdienstleistungen verfolgen dürfe. Art. 127 Abs. 6 AEUV ziele auf eine begrenzte Zusammenführung von Währungspolitik und Bankenaufsicht in der Hand der EZB. In der Gesamtschau weise die SSM-Verordnung der EZB quantitativ und qualitativ bedeutsame Aufsichtsbefugnisse zu, ohne den Bereich \"besonderer Aufgaben\" zu überschreiten. Art. 127 Abs. 6 AEUV ziele auf eine einheitliche Makro- und Mikroaufsicht und auf eine Gleichbehandlung der Kreditinstitute und ermögliche es, Fragmentierung und \"Aufsichtsarbitrage\" zu überwinden. Dem trage die SSM-Verordnung Rechnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">80 Die Ermächtigung für die SRM-Verordnung ergebe sich aus Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV. Die beabsichtigte Zentralisierung und Harmonisierung perfektioniere das Konzept der Anti-Diskriminierung (Art. 6 Abs. 1 SRM-VO) und Anti-Privilegierung (3. Erwägungsgrund SRM-VO). Die SRM-Verordnung kombiniere ein Entpolitisierungskonzept mit einem Politikvorbehalt, der den Anforderungen der Meroni-Rechtsprechung genüge. Sie betraue einerseits eine Fachbehörde mit Aufgaben, die durch komplexe technische Besonderheiten geprägt seien, und sehe im Abwicklungsfall andererseits eine Einbeziehung von Kommission und Rat vor, was eine Verselbständigung der Fachbehörde verhindere.</p>\n<p class=\"lf-p\">81 Dass der Fonds auf Art. 1 Abs. 2 Satz 2, Art. 67 ff. SRM-VO und dem IGA gründe, gehe insbesondere auf kompetenzrechtliche Bedenken der Bundesregierung zurück. Die differenzierten Rechtsgrundlagen des Abwicklungsmechanismus vermieden eine unter Subsidiaritätsgesichtspunkten bedenkliche Zentralisierung. Gerade deshalb liege die Annahme eines Ultra-vires-Aktes fern.</p>\n<p class=\"lf-p\">82 Eine Verletzung der Integrationsverantwortung des Bundestages sei vor diesem Hintergrund auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">83 3. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsätzen vom 9. Oktober 2014, 20. März 2015, 10. April 2015, 1. Juli 2015, 13. Oktober 2015, 7. Januar 2016, 18. Februar 2016, 4. November 2016, 22. September 2017, 11. Oktober 2018, 5. November 2018, 20. November 2018, 21. Dezember 2018, 1. März 2019 und 15. März 2019 ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen weiter ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">84 Der Senat hat am 27. November 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr Vorbringen ergänzt haben. Als sachkundige Dritte im Sinne von § 27a BVerfGG hat der Senat den Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Herrn Felix Hufeld, den Exekutivdirektor Abwicklung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Herrn Dr. Thorsten Pötzsch, den Leiter des Zentralbereichs Recht der Deutschen Bundesbank, Herrn Dr. Andreas Guericke, den Leiter der Rechtsabteilung beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband, Herrn Prof. Dr. Olaf Langner, den Chefsyndikus und Bereichsvorstand Legal der HVB Group/UniCredit Bank, Herrn Prof. Dr. Andreas Früh sowie Herrn Prof. Dr. Stefan Homburg, Leibniz Universität Hannover, und Herrn Prof. Dr. Andreas Oehler, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">85 Die EZB und der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung haben von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B.</p>\n<p class=\"lf-p\">86 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. sind - anders als diejenige des Beschwerdeführers zu II. - zulässig, soweit sie sich gegen das SSM-VO-Gesetz vom 25. Juli 2013 richten (I.). Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. sind ferner zulässig, soweit sie sich gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am Zustandekommen der SSM-Verordnung und der SRM-Verordnung und ihre Umsetzung wenden beziehungsweise darauf gerichtet sind, gegen diese Maßnahmen mit geeigneten Mitteln vorzugehen (II.). Soweit sie sich gegen die EBA-Ä-Verordnung richten, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig (III.).</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">87 Soweit sie das SSM-VO-Gesetz vom 25. Juli 2013 zum Gegenstand haben, sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. zulässig. Das Gesetz ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (1.). Die Beschwerdeführer sind auch beschwerdebefugt, soweit ihre Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt ist (2.). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. ist jedoch verfristet (3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">88 1. Tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt deutscher öffentlicher Gewalt. Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausweislich der § 93 Abs. 3 und § 95 Abs. 3 BVerfGG auch unmittelbar gegen ein Gesetz richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">89 Das SSM-VO-Gesetz, das den deutschen Vertreter im Rat ermächtigte, dem Vorschlag der Kommission vom 12. September 2012 für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank in der Fassung vom 16. April 2013 (COM&lt;2012&gt; 511 final) zuzustimmen (Art. 1 SSM-VO-G), ist daher ein tauglicher Beschwerdegegenstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">90 2. Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt. Sie legen hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) dar, dass sie durch das angegriffene Gesetz, welches nach ihrem Vortrag die Zustimmung zu einem Ultra-vires-Akt ermöglicht, in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (a). Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden hingegen, soweit sie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügen (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">91</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;340&gt;; 132, 195 &lt;238 Rn. 104&gt;; 135, 317 &lt;399 Rn. 159&gt;; 142, 123 &lt;190 Rn. 126&gt;; 146, 216 &lt;249 f. Rn. 46&gt;). Dieses grundrechtsgleiche Recht erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern vermittelt den Einzelnen auch einen Anspruch darauf, mit ihrer Wahlentscheidung Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen und etwas bewirken zu können. Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt es Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die Europäische Union so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;172&gt;; 123, 267 &lt;330&gt;; 134, 366 &lt;396 Rn. 51&gt;; 142, 123 &lt;173 f. Rn. 81&gt;; 146, 216 &lt;249 Rn. 45&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">92 aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt Bürgerinnen und Bürgern in seinem durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages, sondern auch ein Recht darauf, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union nur die Zuständigkeiten ausüben, die ihnen nach Maßgabe des Art. 23 GG übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;173 Rn. 80 ff.&gt;; 146, 216 &lt;251 Rn. 50&gt;). Dieses Recht wird verletzt, wenn bei der Übertragung von Hoheitsrechten oder beim Vollzug des Integrationsprogramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;353&gt;; 126, 286 &lt;302&gt;; 133, 277 &lt;316&gt;; 134, 366 &lt;382 Rn. 22, 384 ff. Rn. 27 ff.&gt;; 140, 317 &lt;336 ff. Rn. 40 ff.&gt;; 142, 123 &lt;203 Rn. 153&gt;; 146, 216 &lt;253 Rn. 54&gt;), oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG) Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 75, 223 &lt;235, 242&gt;; 89, 155 &lt;188&gt;; 123, 267 &lt;353&gt;; 126, 286 &lt;302 ff.&gt;; 134, 366 &lt;382 ff. Rn. 23 ff.&gt;; 142, 123 &lt;203 Rn. 153&gt;; 146, 216 &lt;252 f. Rn. 52 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen \"Anspruch auf Demokratie\", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;171&gt;; 129, 124 &lt;168&gt;; 134, 366 &lt;396 Rn. 51&gt;; 135, 317 &lt;386 Rn. 125&gt;; 142, 123 &lt;219 Rn. 185&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">93 Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuzustimmen. Andernfalls würde der demokratische Entscheidungsprozess, den die Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewährleisten, unterlaufen. Das Parlament ist verpflichtet, in einem förmlichen Verfahren über die Übertragung von Kompetenzen im Rahmen der europäischen Integration zu entscheiden, damit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;395 Rn. 48&gt;). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hat gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine verfahrensmäßige Komponente. Der wahlberechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG geschieht (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;397 Rn. 53&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">94 Darüber hinaus trifft die Verfassungsorgane aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung eine Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken, sowie Ultra-vires-Akten, auch wenn sie nicht den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG integrationsfesten Bereich betreffen, entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;207 f. Rn. 163 ff.&gt;). Bundesregierung und Bundestag haben über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen und bei offensichtlich und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union Mitwirkungs- und Umsetzungshandlungen zu unterlassen und aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;395 Rn. 49&gt;; 142, 123 &lt;209 f. Rn. 167&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">95</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Ausführungen der Beschwerdeführer genügen den Anforderungen an die Substantiierung einer Ultra-vires-Rüge. Sie tragen vor, dass die SSM-Verordnung und mithin auch das die Bundesregierung zur Zustimmung ermächtigende SSM-VO-Gesetz die Kompetenz aus Art. 127 Abs. 6 AEUV überschritten. Mit den streitgegenständlichen Regelungen erfolge faktisch eine Totalübertragung der Bankenaufsicht, die von Art. 127 Abs. 6 AEUV nicht gedeckt sei. Nach Wortlaut und Telos von Art. 127 Abs. 6 AEUV müssten den nationalen Bankenaufsichtsbehörden wichtige und nicht nur residuelle Aufgaben verbleiben. Obwohl der EZB nur besondere - unterstützende - Aufgaben übertragen werden dürften, könnten die nationalen Aufsichtsbehörden von der EZB nach der SSM-Verordnung - entweder unmittelbar oder indirekt durch Weisung - vollständig aus der Bankenaufsicht verdrängt werden. Ein derart weites Verständnis von Art. 127 Abs. 6 AEUV widerspreche der Intention des Vertragsgebers.</div>\n<p class=\"lf-p\">96 Der Bundestag hätte daher darauf hinwirken müssen, dass der deutsche Vertreter im Rat der SSM-Verordnung nicht zustimme und dass die Bundesregierung auf einem Vertragsänderungsverfahren bestehe. Für die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung, derer sich das Parlament bei der Befassung mit der Bankenunion bewusst gewesen sei, genüge es nicht, die relevanten Kernanliegen der Bankenunion zu begrüßen und zu unterstützen. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur SSM-Verordnung sei einerseits von der Übertragung umfassender Hoheitsrechte die Rede gewesen, deren Reichweite bei der Ratifizierung von Art. 127 Abs. 6 AEUV nicht vorhersehbar gewesen sei und die daher ein Zustimmungsgesetz erforderlich gemacht hätte; andererseits solle aber bereits der 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deutsche Bundestag das Übertragungspotential des Art. 127 Abs. 6 AEUV mit der Ratifikation des Maastrichter Vertrags freigesetzt haben. Beides passe nicht zusammen. Da das SSM-VO-Gesetz der Zustimmung zu einer \"faktischen Primärrechtsänderung\" gleichkomme, die Befugnisse der EZB durch die SSM-Verordnung über das geltende Integrationsprogramm hinaus erweitert würden und die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 6 und Abs. 7 EUV nicht vorlägen, hätte es eines ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 EUV bedurft, das jedoch nicht erfolgt sei. Eine solche Änderung wäre nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 GG nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit möglich gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem SSM-VO-Gesetz habe der Bundestag nicht nur den untauglichen Versuch unternommen, einen Ultra-vires-Akt zu heilen, sondern der Mitwirkung der Bundesregierung an einem solchen sogar Vorschub geleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">97</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügen, bleibt schon der Bezugspunkt unklar. Die Integrationsverantwortung wurzelt in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG und lässt sich nicht für andere Schutzgüter fruchtbar machen. Eine Verletzung der Institutsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist jedenfalls nicht ansatzweise dargetan. Die pauschale Behauptung, dass durch die Verknüpfung von Geldpolitik und Bankenaufsicht eine Gefahr für die Preisstabilität entstehen könnte, genügt insoweit nicht. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer unterstellen, dass das vorrangige Ziel der Preisstabilität (Art. 88 Satz 2 GG, Art. 127 Abs. 1 Satz 1, Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV) durch die Betrauung der EZB mit Aufgaben der Bankenaufsicht konterkariert würde. Soweit sie dies aus der Überlegung ableiten, dass notleidende Banken, gegen die aufsichtsrechtliche Maßnahmen vollzogen werden müssten, aufgrund der drohenden Destabilisierung des Bankensektors von der EZB weiter erhalten und unterstützt werden würden, bleiben die Ausführungen spekulativ. Anhaltspunkte für eine justiziable Beeinträchtigung der Geldwertstabilität lassen sich daraus nicht entnehmen (vgl. BVerfGE 129, 124 &lt;174&gt;; 135, 317 &lt;389 Rn. 131&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">98 3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. ist, soweit sie sich gegen das SSM-VO-Gesetz richtet, indes verfristet. Der Beschwerdeführer zu II. hatte mit Schriftsatz vom 25. August 2014, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 25. August 2014, zunächst einen nachträglichen Beitritt zur Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. begehrt. Ein Beitritt zu einer bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht möglich. Das Gesetz sieht ihn nur für bestimmte Verfahren und Beteiligte vor, bei denen es sich ausschließlich um Verfassungsorgane handelt (vgl. § 65 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2 Satz 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 bis 2 und Abs. 4, § 96 Abs. 3 BVerfGG). Anderen als den in § 94 Abs. 5 BVerfGG ausdrücklich genannten Verfassungsorganen ist diese Möglichkeit verwehrt (vgl. BVerfGE 42, 312 &lt;321&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">99 Der Schriftsatz des Beschwerdeführers zu II. vom 25. August 2014 ist daher als eigenständige Verfassungsbeschwerde einzuordnen. Soweit sich diese gegen das SSM-VO-Gesetz richtet, ist sie verfristet. Das SSM-VO-Gesetz ist am 31. Juli 2013 (BGBl II S. 1050) in Kraft getreten, so dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG scheidet aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 Soweit die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. eine Verletzung der Integrationsverantwortung deutscher Verfassungsorgane durch die Mitwirkung an Zustandekommen und Umsetzung sowie durch die weitere Hinnahme der SSM-Verordnung und der SRM-Verordnung rügen, handelt es sich um taugliche Beschwerdegegenstände (1.). Die Beschwerdeführer sind insoweit auch beschwerdebefugt (2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">101 1. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union können - als Vorfrage - Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sein, wenn sie die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen. Das ist der Fall, wenn sie entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 126, 286 &lt;301 ff.&gt;; 134, 366 &lt;382 Rn. 23&gt;; 142, 123 &lt;180 Rn. 99&gt;) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- und Unterlassungspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;394 ff. Rn. 44 ff.&gt;; 135, 317 &lt;393 f. Rn. 146&gt;; 142, 123 &lt;180 Rn. 99&gt;). Insofern prüft das Bundesverfassungsgericht mittelbar auch Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union daraufhin, ob sie durch das Integrationsprogramm gedeckt sind oder gegen die der Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union durch das Grundgesetz sonst gezogenen Grenzen verstoßen (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;354&gt;; 126, 286 &lt;298 ff.&gt;; 134, 366 &lt;394 Rn. 44 ff.&gt;; 140, 317 &lt;334 ff. Rn. 36 ff.&gt;; 142, 123 &lt;180 Rn. 99 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">102</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Rechtsakte des Sekundär- und Tertiärrechts der Europäischen Union sind danach insoweit tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, als mit ihr eine Verletzung der Integrationsverantwortung deutscher Verfassungsorgane beim Zustandekommen und der Umsetzung dieser Rechtsakte beziehungsweise in der Folge durch das Unterlassen eines aktiven Hinwirkens auf die (Wieder-)Einhaltung des Integrationsprogramms geltend gemacht wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">103 Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2011 zur EFSF und Griechenlandhilfe die Verfassungsbeschwerden für unzulässig erachtet hat, soweit sie sich gegen die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 9. Mai 2010, einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates &lt;Wirtschaft und Finanzen&gt; vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3), und gegen ihre Mitwirkung am Beschluss des Rates über die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (ABl EU Nr. L 118 vom 12. Mai 2010, S. 1; Rat-Dok. 9606/10 vom 10. Mai 2010) richteten (vgl. BVerfGE 129, 124 &lt;174 f.&gt;). Bei ersterem ging es um einen vorbereitenden Beschluss, der noch durch einen Vertrag und konkrete Rechtsakte umgesetzt werden musste, nicht um die Mitwirkung der Bundesregierung bei der Konkretisierung des in Kraft befindlichen Integrationsprogramms der Europäischen Union (vgl. insoweit auch BVerfGE 143, 65 &lt;89 f. Rn. 43 ff.&gt;). Soweit der Senat die Mitwirkung am Beschluss des Rates über die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus nicht als tauglichen Beschwerdegegenstand angesehen hat, hält er an der Entscheidung nicht fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">104</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Verfassungsbeschwerden machen eine Verletzung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag in Ansehung der SSM-Verordnung und der SRM-Verordnung geltend. Zwar richteten sie sich zunächst unmittelbar gegen die SSM-Verordnung und gegen die SRM-Verordnung. Eine Verletzung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag haben die Beschwerdeführer dabei eher beiläufig geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4. November 2016 haben sie jedoch klargestellt, dass sie SSM-Verordnung wie SRM-Verordnung als Ultra-vires-Akte betrachten und diesbezüglich die unzureichende Ausübung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag in Form des Erlasses des SSM-VO-Gesetzes rügen. Statt von den im OMT-Urteil des Senats beispielhaft aufgezählten Handlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und zu klären, ob die SSM-Verordnung von Art. 127 Abs. 6 AEUV gedeckt sei, habe sich der Bundestag damit begnügt, mit dem SSM-VO-Gesetz eine formale Pflichtübung zu vollziehen. Dieses Gesetz entbinde jedoch weder von der Pflicht zur Prüfung, ob die SSM-Verordnung die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage überschreite, noch von der Pflicht zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen. Vergleichbares gelte für die SRM-Verordnung.</div>\n<p class=\"lf-p\">105</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Eine Verletzung der Integrationsverantwortung kommt im Hinblick auf die SSM-Verordnung insoweit in Betracht, als die Verfassungsorgane am Zustandekommen der SSM-Verordnung mitgewirkt, jedoch möglicherweise nicht dafür Sorge getragen haben, dass dabei die Grenzen des Integrationsprogramms beachtet wurden. Der Bundestag hat die Bundesregierung durch das SSM-VO-Gesetz vom 25. Juli 2013 ermächtigt, dem Verordnungsentwurf im Rat zuzustimmen. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung durch ihren Vertreter auf der Tagung des Rates vom 15. Oktober 2013 Gebrauch gemacht und dem Vorschlag zugestimmt. In der Folge hat der Bundestag durch Änderung des Kreditwesengesetzes auch an der Umsetzung der Verordnung mitgewirkt (Art. 2 BRRD-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2014 S. 2091 &lt;2165 ff.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">106</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Im Hinblick auf die möglicherweise ebenfalls ultra vires ergangene SRM-Verordnung erscheint eine Verletzung der Integrationsverantwortung insofern denkbar, als ihr die Bundesregierung im Rat zugestimmt und sie sich auch an der weiteren Operationalisierung im nationalen Recht beteiligt hat. Der Bundestag hat ihre Vorgaben im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten am Gesetzgebungsverfahren durch die Ratifizierung des IGA vom 21. Mai 2014 und den Erlass des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (BGBl I 2015 S. 1864) effektuiert und sie damit gebilligt.</div>\n<p class=\"lf-p\">107 2. Die Beschwerdeführer tragen hinreichend substantiiert vor (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass sie durch eine Verletzung der Integrationsverantwortung deutscher Verfassungsorgane hinsichtlich der SSM-Verordnung und der SRM-Verordnung in ihrem \"Anspruch auf Demokratie\" aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sind (a). Unzulässig ist ihre Verfassungsbeschwerde, soweit sie durch die Mitwirkung Art. 14 GG verletzt sehen (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">108</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Eine mögliche Verletzung in ihrem Anspruch auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Rn. 92) legen die Beschwerdeführer dar, indem sie geltend machen, bei beiden Verordnungen handele es sich um Ultra-vires-Akte, weil die Kompetenzüberschreitung offensichtlich und strukturell bedeutsam sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">109 Die SSM-Verordnung sei nicht von Art. 127 Abs. 6 AEUV gedeckt (vgl. zum SSM-VO-G Rn. 44 ff.). Die Überschreitung der primärrechtlichen Ermächtigung sei mehr als nur eine Bagatelle und insoweit auch strukturell bedeutsam. Die Errichtung des Aufsichtsgremiums gemäß Art. 26 Abs. 1 SSM-VO verstoße zudem gegen Art. 129 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 44 ESZB-Satzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">110 Die SRM-Verordnung stelle sich ebenfalls als offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung der in Art. 114 AEUV enthaltenen Ermächtigung dar. Die Beschwerdeführer zu I. und II. legen insoweit dar, dass Art. 114 AEUV keine ausreichende Rechtsgrundlage sei, um Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bankenabwicklung auf die Europäische Union zu übertragen. Das gelte auch für die Harmonisierung der Abgaben für den Fonds (Art. 69 ff. SRM-VO). Besonders problematisch sei dabei, dass die nach den Art. 70 f. SRM-VO erhobenen Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und damit in das Eigentum des Ausschusses übertragen würden, ohne dass den Anforderungen der Meroni-Rechtsprechung Rechnung getragen oder die Stimm- und sonstigen Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten im Verhältnis zum übertragenen Kapital verteilt würden. Dies führe zu einem nicht hinnehmbaren Auseinanderfallen von \"Herrschaft und Haftung bei der Erbringung und Verwaltung der Beiträge\" und verstoße gegen den Grundsatz der Gruppennützigkeit. Vom Primärrecht seien diese Regelungen nicht gedeckt, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sei mithin verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">111</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügen, gilt das oben (vgl. Rn. 97) zu Art. 14 GG Ausgeführte entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">112 Soweit sich die Beschwerdeführer zu I. und II. mit ihren Verfassungsbeschwerden auch gegen die EBA-Ä-Verordnung wenden, sind diese unzulässig. Zum einen ist die Verordnung kein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG sind und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sein können (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;179 f. Rn. 97&gt;). Zum anderen haben die Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines Ultra-vires-Aktes insoweit nicht ansatzweise dargelegt. Die EBA-Ä-Verordnung enthält lediglich die notwendigen Anpassungen der EBA-Verordnung, die sich durch die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB ergeben (vgl. Peters, WM 2014, S. 396 &lt;399&gt;; Assmann, in: Ders./Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 67), ohne ihrerseits neue Kompetenzen auf Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union zu übertragen. Insoweit genügt der Vortrag der Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).</p>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">113 Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, unbegründet. Das SSM-VO-Gesetz sowie die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am Zustandekommen und an der Umsetzung der SSM-Verordnung und der SRM-Verordnung verletzen die Beschwerdeführer zu I. und II. nicht in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">114 Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt (1.). Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung gilt auch in Ansehung der europäischen Integration (2.). Er eröffnet im Anwendungsbereich von Art. 23 GG die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Übertragung von Hoheitsrechten, die unter Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) preisgibt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) (3.). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane schützt die Wahlberechtigten ferner vor offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (4.) sowie davor, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union die Grenze der durch Art. 79 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) für unantastbar erklärten Grundsätze des Art. 1 oder des Art. 20 GG überschreiten (5.).</p>\n<p class=\"lf-p\">115 1. Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;171&gt;; 129, 124 &lt;168&gt;; 134, 366 &lt;396 Rn. 51&gt;). Dazu gehört namentlich der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Grundsatz der Volkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und beeinflussen kann (BVerfGE 142, 123 &lt;189 Rn. 123&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">116</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Für die vom Grundgesetz verfasste Staatsordnung ist eine durch Wahlen und Abstimmungen betätigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv. Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus (Art. 1 Abs. 1 GG) und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, einen menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. Dieser ist in der Würde des Menschen verankert (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;341&gt;; 129, 124 &lt;169&gt;; 135, 317 &lt;386 Rn. 125&gt;; 142, 123 &lt;189 Rn. 124&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">117 Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) und der damit zusammenhängende Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und beeinflussen kann, stellt den Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht und der Ausübung der Staatsgewalt her. Jede in Deutschland ausgeübte öffentliche Gewalt muss danach auf den Bürger zurückführbar sein (vgl. BVerfGE 83, 37 &lt;50 f.&gt;; 93, 37 &lt;66&gt;; 130, 76 &lt;123&gt;; 137, 185 &lt;232 Rn. 131&gt;; 139, 194 &lt;224 Rn. 106&gt;; 142, 123 &lt;191 Rn. 128&gt;). Mit dem Grundsatz der Volkssouveränität gewährleistet das Grundgesetz einen Anspruch aller Bürger auf freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt. Dies schließt es aus, dass die Bürger einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;341&gt;; 142, 123 &lt;191 Rn. 128&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">118</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;187&gt;; 123, 267 &lt;340&gt;; 129, 124 &lt;169, 177&gt;; 132, 195 &lt;238 Rn. 104&gt;; 135, 317 &lt;386 Rn. 125&gt;) ist strikt auf den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips begrenzt, der durch Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen ist. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine über dessen Sicherung hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen. Er dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 &lt;168&gt;; 134, 366 &lt;396 f. Rn. 52&gt;; 142, 123 &lt;190 Rn. 126&gt;). Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse (vgl. BVerfGE 129, 124 &lt;168&gt;). Sein Gewährleistungsbereich beschränkt sich vielmehr auf Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supranationale Einrichtungen eintreten können (vgl. BVerfGE 129, 124 &lt;169&gt;; 142, 123 &lt;190 Rn. 126&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">119 2. Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung gilt ausweislich von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GG grundsätzlich auch in Ansehung der europäischen Integration. Die demokratische Legitimation der in Deutschland ausgeübten öffentlichen Gewalt durch das Staatsvolk gehört als wesentlicher Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität zu der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten und deshalb nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG auch integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;182&gt;; 123, 267 &lt;330&gt;; 129, 124 &lt;169&gt;; 142, 123 &lt;191 Rn. 127&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">120 3. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schützt daher die Wahlberechtigten vor einer Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) preisgibt. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle. Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können (a). Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die substantielle Gestaltungsmacht des Bundestages darf nicht verloren gehen (b) und die Europäische Union muss auch in ihrer organisatorischen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der autonom handelnden Unionsgewalt demokratischen Grundsätzen entsprechen (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">121</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;187 f., 192, 199&gt;; 123, 267 &lt;349&gt;; vgl. auch BVerfGE 58, 1 &lt;37&gt;; 104, 151 &lt;210&gt;; 132, 195 &lt;238 Rn. 105&gt;; 142, 123 &lt;191 f. Rn. 130&gt;; 146, 216 &lt;250 Rn. 48&gt;). Auch Blankettermächtigungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt dürfen die deutschen Verfassungsorgane der Europäischen Union nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 &lt;37&gt;; 89, 155 &lt;183 f., 187&gt;; 123, 267 &lt;351&gt;; 132, 195 &lt;238 Rn. 105&gt;; 142, 123 &lt;191 f. Rn. 130&gt;). Dynamische Vertragsvorschriften müssen jedenfalls an geeignete Sicherungen zur effektiven Wahrnehmung der den Verfassungsorganen obliegenden Integrationsverantwortung geknüpft werden. Für Grenzfälle des verfassungsrechtlich noch Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass sich seine Integrationsverantwortung hinreichend entfalten kann (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;353&gt;; 132, 195 &lt;239 Rn. 105&gt;; 135, 317 &lt;399 Rn. 160&gt;; 142, 123 &lt;191 f. Rn. 130&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">122</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Wahlberechtigten vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt dadurch, dass Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit die Gestaltungsmacht desjenigen Verfassungsorgans verloren geht, das nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande kommt (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;341&gt;; 142, 123 &lt;190 Rn. 125&gt;). Dem Deutschen Bundestag müssen auch bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;182&gt;; 123, 267 &lt;330, 356&gt;; 142, 123 &lt;195 Rn. 138&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">123 Insbesondere das Budgetrecht des Bundestages (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;359&gt;; 129, 124 &lt;177, 181&gt;) und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;359&gt;; 129, 124 &lt;177&gt;; 132, 195 &lt;239 Rn. 106&gt;; 135, 317 &lt;399 f. Rn. 161&gt;; 142, 123 &lt;195 Rn. 138&gt;; 146, 216 &lt;253 f. Rn. 54&gt;). Bereits im Lissabon-Urteil hat der Senat die besondere Bedeutung der haushalterischen Gestaltungsfreiheit für den demokratischen Rechtsstaat betont (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;361 f.&gt;) und dies in den Entscheidungen zu Griechenlandhilfe und EFSF (vgl. BVerfGE 129, 124) sowie zum ESM (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 132, 195; 135, 317) weiter vertieft. Zum änderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 GG gehört es danach, dass der Deutsche Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. BVerfGE 70, 324 &lt;355 f.&gt;; 79, 311 &lt;329&gt;; 129, 124 &lt;177&gt;; 142, 123 &lt;195 Rn. 138&gt;). Er muss über die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger und über wesentliche Ausgaben des Staates befinden (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;361&gt;). Nach diesen Grundsätzen liegt eine das Demokratieprinzip verletzende Übertragung wesentlicher Bestandteile des Budgetrechts des Bundestages jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe von Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des Bundestages entzogen würde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 129, 124 &lt;179&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">124</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Ausgestaltung der Europäischen Union muss auch in der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der autonom handelnden Unionsgewalt demokratischen Grundsätzen entsprechen (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;356&gt;). Die Struktursicherungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG begrenzt das in der Staatszielbestimmung angesprochene Mitwirkungsziel auf eine Europäische Union, die in ihren elementaren Strukturen den durch Art. 79 Abs. 3 GG auch vor Veränderungen durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geschützten Kernprinzipien entspricht (BVerfGE 123, 267 &lt;363 f.&gt;). Zwar fordert das Grundgesetz nicht einen Gleichlauf mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die demokratische Legitimation und Kontrolle des amtlichen Handelns deutscher Stellen (aa). An dem grundsätzlichen Erfordernis, dass auch das Handeln der Unionsgewalt durch eine hinreichend bestimmte Ermächtigung des Integrationsgesetzgebers legitimiert sein muss, ändert dies jedoch nichts (bb). Eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG bedarf es auch mit Blick auf die Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und bei der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union (cc). Das Unionsrecht enthält Anforderungen an die demokratische Legitimation und Kontrolle unabhängiger Behörden auf nationaler wie Unionsebene (dd).</div>\n<p class=\"lf-p\">125</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Ein Gleichlauf von verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Anforderungen an die demokratische Legitimation und Kontrolle amtlichen Handelns ist nicht gefordert. Angesichts der unterschiedlichen Verfassungstraditionen und der verschiedenen Ausprägungen, die das Demokratiegebot in den Mitgliedstaaten erfahren hat, können die Anforderungen an das Legitimationsniveau von Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt nicht ohne weiteres auf Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union übertragen werden (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;344&gt;). Vielmehr lässt das Grundgesetz auf der Basis von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG Abweichungen von den innerstaatlichen Anforderungen an die demokratische Organisation der Verwaltung zu, wenn diese durch die Erfordernisse der auf dem Prinzip der Staatengleichheit gründenden und völkervertraglich ausgehandelten europäischen Integration bedingt sind (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;347&gt;). Solange und soweit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in einem Verbund souveräner Staaten mit ausgeprägten Zügen exekutiver und gouvernementaler Zusammenarbeit gewahrt bleibt, reicht grundsätzlich die über nationale Parlamente und Regierungen vermittelte Legitimation der Mitgliedstaaten aus, die ergänzt und abgestützt wird durch das Europäische Parlament (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;364&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">126</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Vollzug des Integrationsprogramms ist im Hinblick auf Mehrheitsentscheidungen im Rat (Art. 238 AEUV), die Möglichkeit unionaler Eigenverwaltung (Art. 298 AEUV) und die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (Art. 130 AEUV) mit mehreren Einflussknicken (zum Begriff Wagener, in: ders., Verselbständigung von Verwaltungsträgern, 1976, S. 31 &lt;40&gt;) verbunden, die das demokratische Legitimationsniveau von Maßnahmen der europäischen öffentlichen Gewalt unter dem Blickwinkel von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG absenken können (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;182 ff.&gt;). Diese Maßnahmen werden dabei allerdings durch andere Legitimationsstränge auf supranationaler Ebene gestützt (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;342, 344 f., 347 f., 351 f., 353 f., 365 ff., 367 ff., 369&gt;), die dieser Ebene Rechnung tragen. An dem grundsätzlichen Erfordernis, dass auch solche Maßnahmen durch eine hinreichend bestimmte Ermächtigung des Integrationsgesetzgebers legitimiert sein müssen, ändert dies jedoch nichts. Soweit nicht das Volk selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (BVerfGE 142, 123 &lt;192 f. Rn. 131&gt;; vgl. auch BVerfGE 123, 267 &lt;351&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">127</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG bedarf es auch mit Blick auf die Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und bei der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).</div>\n<p class=\"lf-p\">128</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergeben sich Anforderungen an den Zuschnitt von Aufgaben und Befugnissen unabhängiger Behörden.</div>\n<p class=\"lf-p\">129 (a) Verfassungsrechtlich wird der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. BVerfGE 83, 60 &lt;72&gt;; 136, 194 &lt;261 f. Rn. 168&gt;; stRspr). Ein Amtsträger ist personell uneingeschränkt legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung übergeordneter staatlicher Stellen vermittelt (vgl. BVerfGE 93, 37 &lt;67&gt;; 107, 59 &lt;89&gt;). Entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 &lt;72&gt;; 93, 37 &lt;66 f.&gt;; 107, 59 &lt;87&gt;; 130, 76 &lt;124&gt;; 136, 194 &lt;262 Rn. 168&gt;). Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 &lt;87&gt;; 130, 76 &lt;124, 128&gt;; 136, 194 &lt;262 Rn. 168&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">130 (b) Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für begrenzte Modifikationen der demokratischen Legitimationsvermittlung (vgl. BVerfGE 107, 59 &lt;87 ff.&gt;), durch die Einflussknicke kompensiert werden können. Das gilt insbesondere für eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;220 ff. Rn. 187 ff.&gt;; EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, Slg. 2010, I-1897 &lt;1914 Rn. 42&gt;) oder Kontrollrechte, die dem Parlament - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - spezifische Einflussmöglichkeiten auf Behörden vermitteln und es in die Lage versetzen, eine Letztkontrolle durch eine Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen auszuüben (vgl. Epron, RFDA 2011, S. 1007 &lt;1017 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">131 Eine Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus ist jedoch nicht unbegrenzt zulässig und bedarf zudem der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;208&gt;; 134, 366 &lt;389 f. Rn. 32&gt;; 142, 123 &lt;220 Rn. 189&gt;). Das gilt selbst dann, wenn das amtliche Handeln nicht unmittelbar nach außen wirkt, sondern nur die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft (vgl. BVerfGE 93, 37 &lt;68&gt;). Einflussknicke sind aus verfassungsrechtlich legitimen Gründen zulässig (vgl. Loschelder, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 107 Rn. 22; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 86 Rn. 43; Ibler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 86 Rn. 58 f. &lt;Mai 2008&gt;; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 20 Abs. 2 Rn. 178; Dreier, in: Ders., GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 20 &lt;Demokratie&gt; Rn. 123), dürfen den Grundsatz der Volkssouveränität aber nicht unterlaufen (vgl. Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung, 1993, S. 369 ff., 559 ff.; Hermes, Legitimationsprobleme unabhängiger Behörden, in: Bauer/Huber/Sommermann, Demokratie in Europa, 2005, S. 457 &lt;474 f.&gt;; Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/ders., Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, S. 313 f.; ferner Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 22; F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 83 Rn. 26 &lt;Januar 2009&gt;; vgl. auch Tucker, Unelected Power, 2018, S. 148, 217 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">132 (c) Mit der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf unabhängige Institutionen geht eine Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus der von diesen getroffenen Maßnahmen einher (vgl. Pöcker, Verwaltungsarchiv 2008, S. 380 &lt;382&gt;; Bull, EuZW 2010, S. 488 &lt;489 f.&gt;; Frenzel, DÖV 2010, S. 925 &lt;929 f.&gt;; Spiecker genannt Döhmann, JZ 2010, S. 787 &lt;789 f.&gt;; Masing, NJW 2012, S. 2305 &lt;2311&gt;; Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 72).</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einrichtung von Behörden, die nicht den Weisungen der Bundesregierung beziehungsweise des jeweiligen Fachministers unterliegen, nur in begrenzten Ausnahmefällen mit dem Demokratieprinzip vereinbar. Zwar hat der Senat \"ministerialfreien Räumen\" keine grundsätzliche Absage erteilt, jedoch hervorgehoben, dass es Aufgaben gibt, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden dürfen, die von Regierung und Parlament unabhängig sind. Andernfalls wäre es der Regierung unmöglich, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemandem verantwortliche Stellen Einfluss auf die Staatsverwaltung gewönnen. Welche Angelegenheiten dies sind, lässt sich nur mit Blick auf den konkreten Fall beurteilen (vgl. BVerfGE 9, 268 &lt;282&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle muss Entsprechendes auch mit Blick auf die Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und bei der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union gelten. Beide müssen eine spezifische Rechtfertigung aufweisen und gegebenenfalls durch eine gerichtliche Kontrolle des amtlichen Handelns, die Einräumung besonderer Kontrollrechte für das Europäische Parlament und den Deutschen Bundestag oder durch Rechenschaftspflichten, die die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union in die Lage versetzen, die Rechtsgrundlagen der unabhängigen Einrichtungen und Stellen zu ändern, kompensiert werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">So hat der Senat namentlich die Unabhängigkeit der EZB für verfassungsrechtlich hinnehmbar gehalten, weil sie der - in der deutschen Rechtsordnung erprobten und auch aus wissenschaftlicher Sicht bewährten - Besonderheit Rechnung trägt, dass eine unabhängige Zentralbank den Geldwert und damit die allgemeine ökonomische Grundlage für die staatliche Haushaltspolitik und für private Planungen und Dispositionen bei der Wahrnehmung wirtschaftlicher Freiheitsrechte eher sichert als Hoheitsorgane, die ihrerseits in ihren Handlungsmöglichkeiten und Handlungsmitteln wesentlich von Geldmenge und Geldwert abhängen und auf die kurzfristige Zustimmung politischer Kräfte angewiesen sind (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;208 f.&gt;; 134, 366 &lt;389 Rn. 32, 399 f.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 58 f.&gt;; 142, 123 &lt;220 f. Rn. 188 f.&gt;; 146, 216 &lt;256 ff. Rn. 59 ff., 278 Rn. 103&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Auch das Unionsrecht enthält in Art. 2 und Art. 10 bis 12 EUV Anforderungen an die demokratische Legitimation und Kontrolle unabhängiger Behörden auf nationaler wie Unionsebene. Die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht ausweislich des Art. 10 Abs. 1 EUV auf der repräsentativen Demokratie, wozu unter anderem auch eine parlamentarische Legitimation und Kontrolle der öffentlichen Gewalt gehört (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle &lt;Hrsg.&gt;, GVwR I, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 107 ff.; Marcou, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber &lt;Hrsg.&gt;, IPE V, 2014, § 92 Rn. 48 ff.; Jacqué, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 2 EUV Rn. 7; Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV GRC AEUV, Bd. I, 2017, Art. 10 EUV Rn. 18; Heintschel v. Heinegg, in: Vedder/ders., Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 2 EUV Rn. 8; Hilf/Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 2 EUV Rn. 26, 30 &lt;Januar 2014&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">136 So hält der EuGH mit Blick auf die mitgliedstaatliche Verwaltung eine Unabhängigkeit von Behörden zwar mitunter für geboten, um die objektive und unparteiische Wahrnehmung der ihnen sekundärrechtlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, Slg. 2010, I-1897 &lt;1910 Rn. 25 ff.&gt;). Es sei mit dem unionalen Demokratiegebot grundsätzlich vereinbar, wenn außerhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus öffentliche Stellen errichtet würden, die von der Regierung mehr oder weniger unabhängig und damit der politischen Einflussnahme weitgehend entzogen seien, sofern sie an das Gesetz gebunden sind und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Gleichzeitig betont er jedoch auch, dass nicht jeglicher parlamentarische Einfluss auf die unabhängige Stelle fehlen dürfe (vgl. EuGH, a.a.O., &lt;1914 Rn. 42 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Für Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union ergibt sich aus der sogenannten Meroni-Doktrin des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, C-9/56, Slg. 1958, I-16) zudem, dass (parlamentarisch nicht steuerbaren) \"Dritten\" lediglich genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse unter Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale übertragen werden dürfen. Die Übertragung muss in den Verträgen ihre Grundlage finden und darf kein freies Ermessen oder weite Ermessensspielräume vorsehen, weil dies zu einer unzulässigen \"tatsächlichen Verlagerung der Verantwortung\" führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42). Eine weitere Eingrenzung der Befugnisse ist durch prozedurale Vorgaben wie Konsultations-, Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten vorzunehmen, wobei insbesondere der Kontrolle durch den Gerichtshof eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 50, 53).</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Die Errichtung unabhängiger Agenturen begegnet daher keinen grundsätzlichen Einwänden, bleibt aber aus Sicht des Demokratiegebotes prekär (vgl. Koch, Die Externalisierungspolitik der Kommission, 2004, S. 122, 183; Hermes, in: Bauer/Huber/Sommermann, Demokratie in Europa, 2005, S. 457 &lt;476, 483&gt;; Classen, in: Festschrift für Dieter H. Scheuing, 2011, S. 293 &lt;301&gt;; Couzinet, in: Debus/Kruse/Peters/Schröder/Seifert/Sicko/Stirn &lt;Hrsg.&gt;, Verwaltungsrechtsraum Europa: 51. Assistententagung Öffentliches Recht, 2011, S. 213 &lt;226&gt;; Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 6, 2011, § 3 Rn. 335; Holznagel/Schumacher, in: Festschrift für Franz Jürgen Säcker, 2011, S. 737 &lt;749 f.&gt;; Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle &lt;Hrsg.&gt;, GVwR I, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 107 ff.; Kahl, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle &lt;Hrsg.&gt;, GVwR III, 2. Aufl. 2013, § 47 Rn. 65; Groß, Die Verwaltung 2014, S. 197 &lt;218&gt;; Marcou, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber &lt;Hrsg.&gt;, IPE V, 2014, § 92 Rn. 50; Simoncini, European Public Law 2015, S. 309 &lt;340&gt;; Simantiras, Netzwerke im europäischen Verwaltungsverbund, 2016, S. 73 f., 76, 81 f., 87 f., 114; Weißgärber, Die Legitimation unabhängiger europäischer und nationaler Agenturen, 2016, S. 311 f., 380, 384; Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV GRC AEUV, Bd. I, 2017, Art. 10 EUV Rn. 19; krit. Bull, EuZW 2010, S. 488 &lt;491&gt;; Balthasar, ZÖR 2012, S. 5 &lt;35&gt;; Züll, Regulierung im politischen Gemeinwesen, 2014, S. 108).</p>\n<p class=\"lf-p\">139 Jedenfalls eine Verselbständigung von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die zu einer vollständigen Abkoppelung von der demokratischen Kontrolle führt, stößt mithin auch an Grenzen des unionalen Demokratiegebots. Das gilt ebenso für die EZB (vgl. Gaitanides, Das Recht der Europäischen Zentralbank, 2005, S. 199 ff.; Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 72; Pascher, in: Korte/Ludwigs/Thiele/Wedemeyer, Energiewende und Finanzkrise als aktuelle Herausforderungen des Europarechts, 2016, S. 111 &lt;131 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">140 4. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Wahlberechtigten ferner gegenüber Bundestag und Bundesregierung einen Anspruch darauf, dass diese in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung (a) über die Einhaltung des Integrationsprogramms wachen, am Zustandekommen und an der Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des Integrationsprogramms überschreiten, nicht mitwirken und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen (c) von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union ohne ihre Mitwirkung aktiv auf seine Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken (b). Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Aus der Integrationsverantwortung folgt nicht nur die Pflicht der Verfassungsorgane, bei der Übertragung von Hoheitsrechten und bei der Ausgestaltung von Entscheidungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass sowohl das politische System Deutschlands als auch dasjenige der Europäischen Union demokratischen Grundsätzen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG entsprechen (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;356&gt;; 134, 366 &lt;395 Rn. 48&gt;) und die weiteren Vorgaben des Art. 23 GG eingehalten werden. Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet sie darüber hinaus, auch bei der Mitwirkung am Vollzug des Integrationsprogramms sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür zu sorgen, dass dessen Grenzen gewahrt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;351 ff., 435&gt;; 129, 124 &lt;180 f.&gt;; 135, 317 &lt;399 ff. Rn. 159 ff.&gt;; 142, 123 &lt;208 Rn. 164). Ihnen obliegt eine dauerhafte Verantwortung für die Einhaltung des Integrationsprogramms durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;352 ff., 389 ff., 413 ff.&gt;; 126, 286 &lt;307&gt;; 129, 124 &lt;181&gt;; 132, 195 &lt;238 f. Rn. 105&gt;; 134, 366 &lt;394 f. Rn. 47&gt;; 142, 123 &lt;208 Rn. 165&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">142 Die Integrationsverantwortung verpflichtet die Verfassungsorgane - den grundrechtlichen Schutzpflichten nicht unähnlich -, sich dort schützend und fördernd vor die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtspositionen des Einzelnen zu stellen, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (BVerfGE 142, 123 &lt;209 Rn. 166&gt;). Der Verpflichtung der Verfassungsorgane entspricht daher ein in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankertes Recht der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, dass die Verfassungsorgane dafür sorgen, dass die mit dem Vollzug des Integrationsprogramms verbundenen Einschränkungen ihres Anspruchs auf demokratische Selbstbestimmung nicht weitergehen, als dies durch die zulässige Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">143</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Dieser Anspruch richtet sich vor allem gegen die im Bereich der auswärtigen Gewalt mit besonderen Kompetenzen ausgestatteten Verfassungsorgane Bundesregierung und Bundestag (vgl. BVerfGE 90, 286 &lt;381 ff.&gt;; 121, 135 &lt;156 ff.&gt;; 131, 152 &lt;195 ff.&gt;; 140, 160 &lt;187 ff. Rn. 67 ff.&gt;; 142, 123 &lt;209 Rn. 167&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">144</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Bundesregierung und Bundestag dürfen am Zustandekommen und an der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet und dessen Erlass deshalb einen Ultra-vires-Akt darstellt, nicht mitwirken. Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuzustimmen. Andernfalls würde der demokratische Entscheidungsprozess, den die Art. 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG gewährleisten, unterlaufen. Das Parlament ist verpflichtet, in einem förmlichen Verfahren über die Übertragung von Kompetenzen im Rahmen der europäischen Integration zu entscheiden, damit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;395 Rn. 48&gt;). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hat gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine verfahrensmäßige Komponente. Der wahlberechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG geschieht (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;397 Rn. 53&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">145</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union haben Bundestag und Bundesregierung aktiv auf die Befolgung und Beachtung der Grenzen des Integrationsprogramms hinzuwirken.</div>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ihre dauerhafte Integrationsverantwortung können die Verfassungsorgane nur wahrnehmen, wenn sie den Vollzug des Integrationsprogramms im Rahmen ihrer Kompetenzen kontinuierlich beobachten. Derartige, auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen bestehende verfassungsrechtliche Beobachtungspflichten zielen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supra- oder internationale Einrichtungen auch auf die Sicherung des demokratischen Legitimationszusammenhangs. Dies gilt in gesteigertem Maße dann, wenn öffentliche Gewalt durch Stellen ausgeübt wird, die nur über eine schwache demokratische Legitimation verfügen (vgl. BVerfGE 130, 76 &lt;123 f.&gt;; 136, 194 &lt;266 f. Rn. 176 f.&gt;; 142, 123 &lt;208 f. Rn. 165&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Ansehung offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Kompetenzüberschreitungen durch Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union haben Bundestag und Bundesregierung sich aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber herbeizuführen, welche Wege dafür beschritten werden sollen (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;397 Rn. 53&gt;; 142, 123 &lt;209 f. Rn. 167&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">148 Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung haben die Verfassungsorgane einen weiten politischen Gestaltungsspielraum. So ist für die Grundrechte allgemein anerkannt, dass die zuständigen (Verfassungs-)Organe grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheiden, wie sie die ihnen obliegenden Schutzpflichten erfüllen und dass ihnen dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Dasselbe gilt im Bereich der Außenpolitik. Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten. Eine Verletzung von Schutzpflichten liegt erst dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 &lt;214 f.&gt;; 85, 191 &lt;212&gt;; 88, 203 &lt;254 f.&gt;; 92, 26 &lt;46&gt;; 125, 39 &lt;78 f.&gt;; 142, 123 &lt;210 f. Rn. 169&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">149 Für die Integrationsverantwortung bedeutet dies, dass die Verfassungsorgane Kompetenzüberschreitungen nachträglich legitimieren können, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende - Änderung des Primärrechts anstoßen (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;365&gt;; 134, 366 &lt;395 Rn. 49&gt;; 142, 123 &lt;211 Rn. 170&gt;) und die ultra vires in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG förmlich übertragen. Soweit dies jedoch nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie verpflichtet, mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 &lt;395 f. Rn. 49&gt;; 142, 123 &lt;211 ff. Rn. 170 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung und der daraus folgenden Schutzpflicht durch Bundestag und Bundesrat kommt allerdings nur bei hinreichend qualifizierten Kompetenzüberschreitungen in Betracht. Nur dann kann davon die Rede sein, dass Bürgerinnen und Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen. Vor diesem Hintergrund muss eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung offensichtlich (aa) und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Annahme eines Ultra-vires-Aktes setzt - ohne Rücksicht auf den betroffenen Sachbereich - voraus, dass eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union offensichtlich außerhalb der ihr übertragenen Kompetenzen liegt (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;353, 400&gt;; 126, 286 &lt;304&gt;; 134, 366 &lt;392 Rn. 37&gt;; 142, 123 &lt;200 Rn. 148&gt;). Das ist der Fall, wenn sich die Kompetenz - bei Anwendung allgemeiner methodischer Standards - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen lässt (vgl. BVerfGE 126, 286 &lt;308&gt;; 142, 123 &lt;200 Rn. 149&gt;). Dieses Verständnis von Offensichtlichkeit folgt aus dem Gebot, die Ultra-vires-Kontrolle zurückhaltend auszuüben (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;203 ff.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 154 ff.&gt;). Bezogen auf den EuGH folgt es zudem aus der Unterschiedlichkeit der Aufgaben und Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht einerseits und der EuGH andererseits zu erfüllen oder anzuwenden haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der EuGH einen Anspruch auf Fehlertoleranz hat (vgl. BVerfGE 126, 286 &lt;307&gt;; 142, 123 &lt;200 f. Rn. 149&gt;). Dieser mit der Aufgabenzuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV notwendig verbundene Spielraum endet allerdings dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist. Würde der EuGH diese Grenze überschreiten, wäre sein Handeln nicht mehr durch Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV gedeckt und fehlte seiner Entscheidung für Deutschland das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 142, 123 &lt;201 Rn. 149&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage vertreten werden. Dass Stimmen im Schrifttum, in der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung grundsätzlich nicht. \"Offensichtlich\" kann die Kompetenzüberschreitung auch dann sein, wenn sie das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist. Insoweit gelten im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle die allgemeinen Grundsätze (vgl. etwa zu § 24 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 82, 316 &lt;319 f.&gt;; 89, 243 &lt;250&gt;; 89, 291 &lt;300&gt;; 95, 1 &lt;14 f.&gt;; 103, 332 &lt;358 ff.&gt;; 142, 123 &lt;201 Rn. 150&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen (vgl. BVerfGE 126, 286 &lt;309&gt;) liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung ein für das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität erhebliches Gewicht besitzt. Das ist etwa der Fall, wenn sie geeignet ist, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Europäischen Union eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte (vgl. EuGH, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1783 &lt;1788 Rn. 30&gt;), für Deutschland also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;210&gt;; 142, 123 &lt;201 f. Rn. 151&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">154 5. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane schützt die Wahlberechtigten nicht nur davor, dass der Europäischen Union Hoheitsrechte entgegen Art. 79 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) jenseits des für eine Übertragung offen stehenden Bereichs eingeräumt werden (siehe oben unter 3.), sondern auch davor, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union umgesetzt werden, die eine entsprechende Wirkung entfalten und jedenfalls faktisch einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Kompetenzübertragung gleichkämen (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;195 f. Rn. 139&gt;). Die Integrationsverantwortung verpflichtet die Verfassungsorgane auch insoweit, sich schützend und fördernd vor die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtspositionen des Einzelnen zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union können die Grenze der durch Art. 79 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) für unantastbar erklärten Grundsätze des Art. 20 GG insbesondere berühren, wenn durch sie die Gestaltungsmacht des Bundestages substantiell eingeschränkt wird, etwa das Budgetrecht und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht gewahrt bleiben (siehe oben unter 3.b) oder wenn sie die Unionsgewalt in einer Weise organisatorisch oder verfahrensrechtlich ausgestalten, die den durch Art. 79 Abs. 3 GG auch vor Veränderungen durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geschützten demokratischen Grundsätzen nicht mehr entspricht (siehe oben unter 3.c).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 6. Unberührt von der Identitäts- und Ultra-vires-Kontrolle nach Maßgabe von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt die Kontrolle von Identitätsverletzungen im Einzelfall, insbesondere von Verletzungen der durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Garantie der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 140, 317 &lt;341 Rn. 48&gt;). Unberührt bleibt ferner die Ultra-vires-Kontrolle im Falle individueller Betroffenheit grundrechtlicher Freiheiten (vgl. BVerfGE 126, 286).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Nach diesen Maßstäben sind die Verfassungsbeschwerden, soweit zulässig, unbegründet. In der hier vorgenommenen Auslegung erweist sich die SSM-Verordnung weder als Ultra-vires-Akt noch berührt sie die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität (1.). Das gilt auch für die SRM-Verordnung (2.). Eine Verletzung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag und eine dadurch bedingte Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet daher aus. Deshalb ist auch gegen das SSM-VO-Gesetz nichts zu erinnern (3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">158 1. Der Erlass der SSM-Verordnung stellt keine hinreichend qualifizierte Überschreitung der der Europäischen Union zugewiesenen Kompetenzen dar. Unter Zugrundelegung der hier vorgenommenen Auslegung erweist sich die Inanspruchnahme der Ermächtigung in Art. 127 Abs. 6 AEUV nicht als offensichtliche Überschreitung des Integrationsprogramms (a). Ebenso wenig liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 129 AEUV vor (b). Schließlich hält die SSM-Verordnung einer Identitätskontrolle stand (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nach Art. 127 Abs. 6 AEUV kann der Rat der Europäischen Union einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der EZB übertragen (aa). Von dieser Ermächtigung hat der Rat mit dem Erlass der SSM-Verordnung unter Zugrundelegung der hier vorgenommenen Auslegung nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die die Grenzen der Ermächtigung in offensichtlicher Weise überschreitet (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Art. 127 Abs. 6 AEUV ermöglicht die Übertragung von \"besonderen Aufgaben\" der Bankenaufsicht auf die EZB und beschränkt diese Zuständigkeit damit auf konkrete und umgrenzte Aufgaben. Eine vollständige Übertragung der gesamten Bankenaufsicht schließt er aus. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 127 Abs. 6 AEUV (1), seiner systematischen Stellung (2) und seiner Zielsetzung (3). Die historische Auslegung ist dagegen wenig aussagekräftig, widerspricht dem gefundenen Ergebnis jedoch nicht (4).</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit der Wortlaut von Art. 127 Abs. 6 AEUV in seiner deutschen Fassung dazu ermächtigt, der EZB \"besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute\" zu übertragen, spricht dies gegen eine vollständige Übertragung der Bankenaufsicht. Andernfalls hätte es nahegelegen, von einer \"Übertragung von Aufgaben der Bankenaufsicht\" oder von der \"Übertragung der Bankenaufsicht\" zu sprechen oder im Zuge der Änderung, die Art. 127 Abs. 6 AEUV durch den Vertrag von Lissabon im Jahre 2009 erfahren hat - dort wurde das ursprüngliche Zustimmungserfordernis des Europäischen Parlaments auf ein Anhörungsrecht reduziert -, das restriktive Adjektiv \"besondere\" zu streichen. Auch zeigt die ausdrückliche Ausnahme für die Versicherungsunternehmen, die bereits in der Ursprungsfassung des Maastrichter Vertrags enthalten war (Art. 105 EG a.F.), dass die Mitgliedstaaten sich gerade nicht auf eine pauschale Übertragung von Aufsichtskompetenzen im Bereich des Finanzmarktes einigen konnten.</div>\n<p class=\"lf-p\">162 Im deutschen Sprachgebrauch kommen dem Adjektiv \"besondere\" unterschiedliche Bedeutungen und Verwendungen zu, die sich allerdings eher ergänzen als widersprechen. So wird es anstelle von \"abgesondert\" oder \"zusätzlich\" verwandt, als Synonym für \"außergewöhnlich\" und \"nicht alltäglich\" oder als \"über das Normale, das Übliche weit hinausgehend\" beziehungsweise \"hervorragend\" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 298). In der juristischen Fachsprache wird \"besonders\" regelmäßig als Gegenbegriff zu \"allgemein\" gebraucht. In diesem Sinne wird im Grimm´schen Wörterbuch der Begriff \"besondere(r,s)\" in seiner adverbialen Verwendung mit den lateinischen Synonyma \"singulatim\", \"separatim\", \"specialiter\" und \"particulariter\" umschrieben oder in seiner adjektivischen Verwendung mit den lateinischen Begriffen \"peculiaris\" und \"singularis\" übersetzt, was im Deutschen mit \"eigen, als einzelnes dem allgemeinen entgegengesetzt, oft selten und hervorragend, aber auch befremdend, seltsam, eigensinnig\" erklärt werden kann (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Eintrag \"BESONDER\", Bd. 1, Nachdruck 1984, Sp. 1630 ff.). Dem Adjektiv \"besondere(r,s)\" kommt, jedenfalls wenn es als Tatbestandsmerkmal verwendet wird, in der Regel die Bedeutung zu, dass es bei quantitativer Betrachtung einen mengenmäßig - deutlich - kleineren Teil eines \"großen Ganzen\" bezeichnet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle einer Übertragung \"besonderer Aufgaben\" ein nicht nur unwesentlicher \"Rest\" bei den Mitgliedstaaten verbleiben muss (vgl. Ohler, Bankenaufsicht und Geldpolitik in der Währungsunion, 2015, § 5 Rn. 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Das Schrifttum hat die Begrenzung der Ermächtigung auf \"besondere Aufgaben\" zunächst - vor Erlass der SSM-Verordnung - nahezu einhellig als eine Beschränkung auf einzelne Aufgaben verstanden (vgl. Glatzl, Geldpolitik und Bankenaufsicht im Konflikt - Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der EZB im Bereich der Preisstabilität unter besonderer Berücksichtigung der Bankenaufsicht, 2009, S. 257; Becker, DÖV 2010, S. 909 &lt;915&gt;; Hahn/Häde,Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 17 Rn. 100; Griller, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 127 Rn. 60 &lt;August 2012&gt;; Herdegen, WM 2012, S. 1889 &lt;1890 f.&gt;; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 127 AEUV Rn. 25;</p>\n<p class=\"lf-p\">Brandi/Gieseler, BB 2012, S. 2646 &lt;2650&gt;; Binder, ZBB 2013, S. 297 &lt;305 f.&gt;; Calliess, DÖV 2013, S. 785 &lt;794&gt;; Ceyssens, NJW 2013, S. 3704 &lt;3706&gt;; Kämmerer, NVwZ 2013, S. 830 &lt;832 ff.&gt;; Sacarcelik, BKR 2013, S. 353 &lt;356&gt;; Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV Rn. 72; Waldhoff/Dieterich, EWS 2013, S. 72 &lt;74 f.&gt;; Peters, WM 2014, S. 396 &lt;399&gt;; Wernsmann/Sandberg, DÖV 2014, S. 49 &lt;56&gt;; vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 105 Abs. 6 EGV Geerlings, DÖV 2003, S. 322 &lt;328&gt;; offener Potacs, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 127 AEUV Rn. 10; Langner, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 25 ESZB-Satzung Rn. 55).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Meinungsbild hat sich unter dem Eindruck der erfolgten Rechtsetzung zwar verändert, gleichwohl wird die Beschränkung auf \"besondere\" Aufgaben unverändert so aufgefasst, dass eine vollständige Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB ausgeschlossen ist (vgl. Lehmann/Manger-Nestler, ZBB 2014, S. 2 &lt;6&gt;; Manger-Nestler/Böttner, EuR 2014, S. 621 &lt;624&gt;; Wolfers/Voland, BKR 2014, S. 177 &lt;179&gt;; Ohler, Bankenaufsicht und Geldpolitik in der Währungsunion, 2015, § 5 Rn. 19; Selmayr, in: Müller-Graff, Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht &lt;EnzEuR Bd. 4&gt;, 2015, § 23 Rn. 272 f.; Grabowski, Die EZB als Aufsichtsbehörde, 2016, S. 154 ff.; Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 127 AEUV Rn. 53;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kaufhold, Systemaufsicht, 2016, S. 284 ff.; Pascher, Die Europäische Zentralbank in der Bankenunion, in: Korte/Ludwigs/Thiele/Wedemeyer, Energiewende und Finanzkrise als aktuelle Herausforderungen des Europarechts, 2016, S. 111 &lt;123&gt;; Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV GRC AEUV, Bd. III, 2017, Art. 127 AEUV Rn. 52; für eine weitere Auslegung Ruthig, ZHR 178 &lt;2014&gt;, S. 443 &lt;451 f.&gt;; Selmayr, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 127 AEUV Rn. 55; Thiele, GewArch 2015, S. 111 &lt;115 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Die anderen Sprachfassungen, die für die Auslegung des Unionsrechts nicht minder bedeutsam sind (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;205 f. Rn. 159&gt;; EuGH, Urteil vom 12. November 1969, Stauder/Ulm, C-29/69, Slg. 1969, I-419 &lt;425 Rn. 3&gt;; Urteil vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, C-107/84, Slg. 1985, I-2663 &lt;2666 Rn. 10&gt;; Urteil vom 15. April 2010, Heinrich Heine/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, C-511/08, Slg. 2010, I-3068 &lt;3087 f. Rn. 51 m.w.N.&gt;; Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 26 m.w.N.; Schuebel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 138 ff., 233 ff.; Schilling, in: Kloepfer, Gedächtnisschrift Brandner, 2011, S. 81 ff.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kreße, ZRP 2014, S. 11; Riesenhuber, in: ders., Europäische Methodenlehre, 3. Aufl. 2015, § 10 Rn. 14 ff.; Ziller, in: Blanke/Villalón/Klein/ders. &lt;Hrsg.&gt;, Festschrift für Albrecht Weber, 2016, S. 437, 444 ff.), erschüttern diese Interpretation jedenfalls nicht (vgl. etwa Herdegen, WM 2012, S. 1889 &lt;1891&gt;; Waldhoff/Dieterich, EWS 2013, S. 72 &lt;75&gt;). So spricht etwa die englische Fassung von Art. 127 Abs. 6 AEUV von \"specific tasks\", die französische von \"missions spécifiques\" und die italienische von \"compiti specifici\". Zwar können die Begriffe \"specific\", \"spécifique\" oder \"specifici\" auch in dem Sinne verstanden werden, dass damit lediglich \"bestimmte\" oder \"genau festgelegte\" Aufgaben gemeint sind, doch sind auch sie - wie der deutsche Begriff \"besondere\" - mehrdeutig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das kann letztlich dahinstehen. Denn Sinn ergibt ihre Verwendung im Zusammenhang mit der in Art. 127 Abs. 6 AEUV enthaltenen Ermächtigung nur, wenn sie diese inhaltlich konditionieren und damit beschränken (vgl. Alexander, European Law Review, 2015, S. 154 &lt;168&gt;; Lackhoff, Single Supervisory Mechanism, 2017, Rn. 48 ff.; Weismann, European Journal of Current Legal Issues, Vol. 24, No. 1 &lt;2018&gt;; Gören, Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus bei der Europäischen Zentralbank &lt;Single Supervisory Mechanism&gt;, 2019, S. 182 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Aus dem in Art. 127 Abs. 6 AEUV ebenfalls enthaltenen Tatbestandsmerkmal \"Aufgaben\" lassen sich hingegen keine weiteren Einsichten gewinnen. Soweit ihm im Schrifttum in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Unterscheidung von Aufgaben und Befugnissen eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dergestalt entnommen wird, dass der EZB keine Eingriffs- und Sanktionskompetenzen übertragen werden dürften (vgl. Herdegen, WM 2012, S. 1889 &lt;1891&gt;; Lehmann/Manger-Nestler, ZBB 2014, S. 1 &lt;6&gt;), geht dies fehl. Zum einen kennt das final ausgerichtete Unionsrecht diese Unterscheidung nicht; zum anderen bestimmt bereits Art. 127 Abs. 5 AEUV, dass das ESZB, das die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken bildet (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV), zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufsicht über die Kreditinstitute beiträgt. Beschränkte sich auch die Ermächtigung in Art. 127 Abs. 6 AEUV auf einen dermaßen dienenden Beitrag, wäre sie funktionslos (vgl. Ruthig, ZHR 178 &lt;2014&gt;, S. 443 &lt;452&gt;; Ohler, Bankenaufsicht und Geldpolitik in der Währungsunion, 2015, § 5 Rn. 23; Thiele, GewArch 2015, S. 111 &lt;115&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">166</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch die systematische Stellung von Art. 127 Abs. 6 AEUV spricht für ein enges Verständnis der Ermächtigung. Sie findet sich im 2. Kapitel des VIII. Titels des AEU-Vertrages und damit im Normkomplex der Währungspolitik, die der Europäischen Union, anders als die im 1. Kapitel geregelte Wirtschaftspolitik, zur ausschließlichen Zuständigkeit übertragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AEUV). Die Bankenaufsicht ist jedoch auch unter dem Blickwinkel des Primärrechts kein Teil der Währungspolitik (vgl. Kämmerer, NVwZ 2013, S. 830 &lt;833&gt;), sondern eine im Kern gewerbepolizeiliche Aufgabe, die nicht notwendigerweise durch die EZB erfüllt werden muss und von ihr vor Erlass der SSM-Verordnung auch 15 Jahre lang nicht wahrgenommen wurde. Art. 127 Abs. 6 AEUV räumt dem Rat vielmehr ein freies politisches Ermessen ein, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, und beschränkt das Europäische Parlament - insoweit konsequent - auf ein bloßes Anhörungsrecht. Die Ermächtigung, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute zu regeln, ist mithin ein Fremdkörper in dem der Währungspolitik gewidmeten 2. Kapitel. Das wird auch daran deutlich, dass Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV keinerlei inhaltliche Vorgaben für die Bankenaufsicht enthalten, obwohl sie doch die grundlegenden Ziele und Aufgaben des ESZB auflisten.</div>\n<p class=\"lf-p\">167 Für eine enge Auslegung von Art. 127 Abs. 6 AEUV streitet ferner, dass - wie bereits erwähnt - Art. 127 Abs. 5 AEUV und wortgleich Art. 3.3 ESZB-Satzung eine Mitwirkung des ESZB an der Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen vorsehen. Nach diesen Vorschriften ist das ESZB gerade nicht zuständige Behörde auf dem Gebiet der Aufsicht über das Kreditwesen, sondern soll die Tätigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden lediglich unterstützen, sie koordinieren und allenfalls punktuell harmonisieren (vgl. Sacarcelik, BKR 2013, S. 353 &lt;356&gt;; Wolfers/Voland, BKR 2014, S. 177 &lt;179&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend hat die EZB ausweislich des Art. 25.1 ESZB-Satzung den EZB-Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen der unionsrechtlichen Anforderungen an die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems zu beraten und kann wiederum von diesen konsultiert werden (vgl. Potacs, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 127 AEUV Rn. 10; Selmayr, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 127 AEUV Rn. 41). Diese Aufgabe besteht auch nach Inanspruchnahme der in Art. 127 Abs. 6 AEUV enthaltenen Ermächtigung fort und setzt - wie sich aus dem Nebeneinander von Art. 25.1 ESZB-Satzung und Art. 25.2 ESZB-Satzung ergibt - voraus, dass Aufgaben der Bankenaufsicht auch von den nationalen Aufsichtsbehörden wahrgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Für eine enge Auslegung von Art. 127 Abs. 6 AEUV sprechen ferner die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EUV), der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EUV) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EUV). Schließlich spricht für die enge Auslegung der Umstand, dass jede weitere Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die EZB angesichts ihrer Unabhängigkeit (Art. 130 AEUV) in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der repräsentativen Demokratie gemäß Art. 10 Abs. 1 EUV (vgl. Pascher, Die Europäische Zentralbank in der Bankenunion, in: Korte/Ludwigs/Thiele/Wedemeyer, Energiewende und Finanzkrise als aktuelle Herausforderungen des Europarechts, 2016, S. 111 &lt;134&gt;) und dem über Art. 4 Abs. 2 EUV auch unionsrechtlich beachtlichen Demokratieprinzip in den Verfassungen der Mitgliedstaaten, für Deutschland aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, steht (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;208 f.&gt;; 134, 366 &lt;389 Rn. 32, 399 f. Rn. 58 f.&gt;; 142, 123 &lt;220 f. Rn. 188 f.&gt;; 146, 216 &lt;256 ff. Rn. 59 ff., 278 Rn. 103&gt;; stRspr). Eine Auslegung von Art. 127 Abs. 6 AEUV muss daher sicherstellen, dass Maßnahmen der Bankenaufsicht so weit wie möglich demokratisch legitimiert und kontrollierbar bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Teleologische Erwägungen stützen ebenfalls ein restriktives Verständnis von Art. 127 Abs. 6 AEUV. Vorrangige Aufgabe des ESZB und der es leitenden Beschlussorgane EZB-Rat und Direktorium (Art. 129 Abs. 1 AEUV) ist es, die Währungspolitik zu bestimmen (Art. 127 Abs. 1, Abs. 2 AEUV). Die Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB hat daneben eine lediglich ergänzende Funktion und ist deshalb nur insoweit gewollt, als sie zur Arrondierung des währungspolitischen Mandats erforderlich oder zumindest förderlich ist (vgl. Griller, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 127 AEUV Rn. 57 &lt;August 2012&gt;; Selmayr, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 127 AEUV Rn. 41 ff.; Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 127 AEUV Rn. 50; Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV GRC AEUV, Bd. III, 2017, Art. 127 AEUV Rn. 49; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV Rn. 18). Das ist umso eher gewährleistet, je begrenzter die von der EZB wahrzunehmenden Aufgaben der Bankenaufsicht ausfallen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 25 SSM-VO dokumentiert das Spannungsverhältnis zwischen dem originär geldpolitischen Mandat und der Wahrnehmung von Aufgaben der Bankenaufsicht durch die EZB. Gemäß Art. 25 Abs. 4 SSM-VO soll durch die strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen sichergestellt werden, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Zudem sieht Art. 25 Abs. 5 SSM-VO die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor, um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen. Dies zeigt, dass es sich bei der Zuweisung von Aufgaben der Bankenaufsicht um einen Sondertatbestand außerhalb des geldpolitischen Mandats der EZB handelt. Als Ausnahmetatbestände sind aber die insoweit an die EZB übertragbaren Befugnisse grundsätzlich restriktiv zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die historische Auslegung ist dagegen wenig aussagekräftig, widerspricht dem gefundenen Ergebnis aber nicht. So haben die Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen über den Vertrag von Maastricht die Forderung der Notenbankgouverneure abgelehnt, die EZB an der Bankenaufsicht zu beteiligen. Als Kompromiss wurde eine künftige Beteiligung der EZB an der Bankenaufsicht nicht ausgeschlossen, jedoch an einen einstimmigen Beschluss des Rates gebunden (vgl. BTDrucks 12/3334, S. 91; Jörgens, Die koordinierte Aufsicht über europaweit tätige Bankengruppen, 2002, S. 120 ff.; Glatzl, Geldpolitik und Bankenaufsicht im Konflikt, 2009, S. 249 ff.). Dass der Vertrag von Lissabon die Vorläuferregelung in Art. 105 Abs. 6 EGV a.F. im Jahre 2009 geändert und die Mitwirkung des Europäischen Parlaments auf ein bloßes Anhörungsrecht beim Erlass der Verordnung nach Art. 127 Abs. 6 AEUV reduziert hat (ABl EU Nr. C 306 vom 17. Dezember 2007, S. 1 ff.), belegt zudem, dass über Notwendigkeit und Ausgestaltung der Bankenunion zehn Jahre nach Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion noch keine Einigkeit bestand. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich überdies, dass gegenüber einer Einbeziehung der EZB in die Bankenaufsicht Bedenken bestanden, auf die mit der Einfügung des Tatbestandsmerkmals \"besondere Aufgaben\" reagiert wurde (vgl. Kaufhold, Systemaufsicht, 2016, S. 286). Jedenfalls unterstreicht dies die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung.</div>\n<p class=\"lf-p\">171</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dass die SSM-Verordnung den skizzierten Rahmen der von Art. 127 Abs. 6 AEUV erteilten Ermächtigung in offensichtlicher Weise überschreitet, ist nicht ersichtlich. Der EZB wird die Aufsicht über Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig übertragen (1). Im Ergebnis verbleibt den nationalen Aufsichtsbehörden ein gewichtiger Teil der Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht (2).</div>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit der SSM-Verordnung ist der EZB die Aufsicht über Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig übertragen worden. In der Sache sieht sie eine Zweiteilung der Bankenaufsicht vor, wobei für die Bankenaufsicht im Wesentlichen die nationalen Behörden zuständig sein sollen (5. Erwägungsgrund Satz 1 SSM-VO), bei denen sämtliche der EZB nicht übertragenen Aufsichtsaufgaben verbleiben (28. Erwägungsgrund Satz 1 SSM-VO). Der EZB kommen hingegen besondere Aufsichtsaufgaben zu, die für eine kohärente und wirksame Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten entscheidend sind (15. Erwägungsgrund Satz 1 SSM-VO). Dazu werden ihr bestimmte Aufgaben übertragen, die sie für alle Kreditinstitute in der Eurozone wahrzunehmen hat (a). Hinsichtlich der übrigen Bereiche wird der EZB grundsätzlich nur die Aufsicht für bedeutende Kreditinstitute zugewiesen, während die nationalen Aufsichtsbehörden regelmäßig für weniger bedeutende Kreditinstitute nach Maßgabe der von der EZB erlassenen Verordnungen, Leitlinien und allgemeinen Weisungen zuständig bleiben (b). Schließlich verbleibt es in allen nicht von der SSM-Verordnung erfassten Bereichen der Bankenaufsicht bei der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden (c).</div>\n<p class=\"lf-p\">173 (a) Die EZB ist für alle Kreditinstitute der Eurozone für die in Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a und c SSM-VO benannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug der Zulassung sowie für die Beurteilung der Anzeige des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 36 ff.; Glos/Benzing, in: Binder/Glos/Riepe, Handbuch Bankenaufsicht, 2017, § 2 Rn. 22, 46, 89, 115 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">174 (b) Hinsichtlich der weiteren in Art. 4 Abs. 1 SSM-VO aufgeführten Aufgaben hängt die Zuständigkeit für die Aufsicht von der Bedeutung des Kreditinstituts ab. Im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Art. 6 SSM-VO) ist die EZB für die Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassener Kreditinstitute zuständig (Art. 4 Abs. 1 1. Halbsatz SSM-VO). Der Wortlaut der Vorschriften unterscheidet dabei zwar nicht zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Kreditinstituten; aus dem Zusammenspiel von Art. 4 und Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 6 Satz 1 SSM-VO ergibt sich jedoch, dass die EZB die in Art. 4 Abs. 1 SSM-VO aufgeführten Befugnisse - mit Ausnahme von Abs. 1 Buchstaben a und c SSM-VO - nur für bedeutende Kreditinstitute ausüben darf. Ihr obliegt die (unmittelbare) Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und der dort niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten, soweit diese bedeutend sind (aa). Die nationalen Aufsichtsbehörden sind dagegen nach Maßgabe der von der EZB erlassenen Verordnungen, Leitlinien und allgemeinen Weisungen für die Aufsicht über die Unternehmen zuständig, die weniger bedeutend sind, soweit die EZB von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch macht (bb).</p>\n<p class=\"lf-p\">175 (aa) Die bedeutenden Kreditinstitute stehen unter direkter Aufsicht der EZB (vgl. Art. 89 SSM-R-VO). Sie ist insoweit für die Wahrnehmung sämtlicher in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 SSM-VO aufgezählten Aufgaben ausschließlich zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 SSM-VO) und verfügt zu diesem Zweck auch über spezifische Befugnisse. Dazu gehören die in Art. 10 bis 13 SSM-VO genannten Untersuchungsbefugnisse, die Erteilung und der Entzug der Zulassung (Art. 14 SSM-VO), die Untersagung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen (Art. 15 SSM-VO), die besonderen Aufsichtsbefugnisse des Art. 16 SSM-VO und die Verhängung von Verwaltungssanktionen (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 3 SSM-VO). Auch hat die EZB - sofern nichts anderes angeordnet ist - sämtliche Befugnisse und Pflichten der zuständigen und benannten Behörden nach dem einschlägigen Sekundär- und Tertiärrecht (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 SSM-VO).</p>\n<p class=\"lf-p\">176 Die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutend richtet sich nach den in Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1, UAbs. 2 SSM-VO genannten Kriterien: Gesamtwert der Aktiva, Verhältnis der Aktiva zum Bruttoinlandsprodukt, besondere Bedeutung für die betreffende Volkswirtschaft. Daneben unterliegen auch die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat der direkten Aufsicht durch die EZB (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 5 SSM-VO). Nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2, UAbs. 5 SSM-VO muss die EZB ein eigentlich bedeutendes Kreditinstitut jedoch als unbedeutend einstufen, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, wenn also die Einstufung als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung sowie der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist (Art. 70 Abs. 1 SSM-R-VO). Ob solche besonderen Umstände vorliegen, wird für ein Unternehmen oder eine Gruppe im Einzelfall festgestellt, nicht jedoch für ganze Kategorien von beaufsichtigten Unternehmen (Art. 71 Abs. 1 SSM-R-VO). Die EZB kann ein Kreditinstitut bei grenzüberschreitender Tätigkeit aber unter ihre direkte Aufsicht stellen (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 3 SSM-VO). Schließlich unterliegen Kreditinstitute, für die eine direkte öffentliche Unterstützung durch die EFSF oder den ESM beantragt oder bewilligt worden ist, der direkten Aufsicht der EZB (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 4 SSM-VO).</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die EZB von den nationalen Aufsichtsbehörden unterstützt (37. Erwägungsgrund, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 SSM-VO). Sie kann diesen Einzelweisungen erteilen, wenn die angewiesene Handlung in ihren Aufgabenbereich gemäß Art. 4 Abs. 1 SSM-VO fällt und dies für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 SSM-VO, Art. 90 Abs. 2 SSM-R-VO). Für die Durchführung der direkten Aufsicht wurden aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden gemeinsame Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams - JST) eingerichtet (vgl. Art. 3 ff. SSM-R-VO). Die Leitung eines JST obliegt einem EZB-Mitarbeiter, der nicht aus dem Land kommt, in dem die beaufsichtigte Bank ihren Sitz hat (vgl. Fischer/Boegl, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 126 Rn. 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p></div>", "next": 238449}