{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Vertreter der christlichen Kirchen und der Zentralrat der Juden in Deutschland sind der Auffassung, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung bereits keine grundrechtlich geschützten Positionen beeinträchtige. Jedenfalls halten sie die Pönalisierung geschäftsmäßiger Suizidhilfeangebote aus denselben Gründen wie der Deutsche Bundestag für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die christlichen Religionsgemeinschaften erkennen auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes, wonach jedem Menschen unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit, seiner Vernunftbegabung oder seines gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzens allein aufgrund seines Menschseins eine unantastbare Würde zukomme, zwar ein Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen an. Diese Selbstbestimmung umfasse aber kein absolutes Verfügungsrecht über das eigene Leben. Die Autonomie des Grundrechtsträgers finde ihre Grenze in der individuellen physischen Existenz des Menschen. Die zielgerichtete Vernichtung des eigenen Lebens sei deshalb kein Ausdruck möglicher Persönlichkeitsentfaltung und somit grundrechtlich nicht geschützt.</div>\n<p class=\"lf-p\">147 Die Garantie der Menschenwürde scheide als rechtliches Fundament eines Rechts zur Selbsttötung von vornherein aus, da der Suizident sich durch die Tötung der vitalen Basis der Menschenwürde beraube. Der grundgesetzlich geschützte Gehalt der Menschenwürde dürfe ferner deshalb nicht auf absolute Autonomie des Einzelnen verkürzt werden, weil die Menschenwürde gerade auch Menschen zukomme, die nicht (mehr) zur Selbstbestimmung fähig seien. Dem durch Art. 1 Abs. 1 GG normativ gesetzten Menschenbild wohne als Grundlage einer humanen Verfassungsgemeinschaft ein Moment objektiver Menschenwürde inne, das nicht zur Disposition des Einzelnen stehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Selbst wenn aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlicher Schutz der freiverantwortlichen Selbsttötung abzuleiten sein sollte, komme ein solches Recht auf Suizid nicht einem Recht auf Suizidhilfe gleich. Nur Letzteres sei aber durch § 217 StGB beeinträchtigt, weil die Regelung den Suizid als solchen nicht unter Strafe stelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch nach Auffassung des Zentralrats der Juden in Deutschland findet ein Recht auf Suizid oder gar ein Recht auf Suizidhilfe in Freiheitsgrundrechten des Einzelnen keine Grundlage. Der jüdischen Lehre nach besitze das menschliche Leben einen unantastbaren Wert, der keiner Abwägung und Wertung im Einzelfall zugänglich sei. Damit gehe ein striktes Verbot jeder Tötung einher, das auch die Selbsttötung erfasse. Beim menschlichen Leben handele es sich um eine gottgegebene Leihgabe, für die der Einzelne Sorge zu tragen habe. Dem jüdischen Glauben sei daher die Unzulässigkeit jeder Form der Suizidhilfe immanent. Lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen sei es nach den jüdischen Gesetzen (Halacha) zulässig, lebenserhaltende Maßnahmen nicht länger aufrechtzuerhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Bundesärztekammer und der Marburger Bund haben unter Verweis auf Berufsethos und Berufsrecht der Ärzteschaft ergänzend ausgeführt, dass ein Selbstbestimmungsrecht über das eigene (Ab-)Leben als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls keinen Anspruch auf ärztliche Assistenz zur Selbsttötung begründen könne. Suizidhilfe sei nach grundsätzlicher Haltung der Ärzteschaft keine ärztliche Aufgabe, was sich in ihrem berufsrechtlichen Verbot niedergeschlagen habe. Dieses Verbot umfasse sowohl die beratende oder begutachtende medizinische Vorbereitung eines Selbsttötungsvorhabens als auch die Betreuung dessen tatsächlichen Vollzugs. Sollten Handlungen der Suizidhilfe hingegen gesetzlich zum akzeptierten Spektrum ärztlicher Tätigkeit erklärt werden, bestünde die Gefahr, dass Suizidhilfe sich als freiverfügbare Regelleistung ärztlichen Handelns etabliere und Ärzte aufgrund einer an sie adressierten Erwartungshaltung zumindest einer moralischen Pflicht unterlägen, Suizidhilfe zu leisten. Einer solchen Entwicklung wirke das Verbot des § 217 StGB entgegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">151 Die Norm sei hinreichend bestimmt und ermögliche insbesondere eine Abgrenzung zwischen nach berufsärztlichem Selbstverständnis zulässigen und gebotenen Maßnahmen sterbebegleitender Palliativmedizin auf der einen und strafbaren Suizidhilfehandlungen auf der anderen Seite. Anderslautenden Bedenken aus dem Kreis der Ärzteschaft könne durch eine restriktive Auslegung der Vorschrift, insbesondere des einschränkenden Tatbestandsmerkmals der Geschäftsmäßigkeit, begegnet werden. Diese habe sich an dem Willen des Gesetzgebers zu orientieren, der erkennbar solches Handeln unter Strafe habe stellen wollen, das subjektiv darauf ausgelegt sei, Gelegenheit zur Selbsttötung zu eröffnen und zu fördern. Dafür genüge der bloße Vorbehalt, im Einzelfall auch wiederholt Suizidhilfe in Erwägung zu ziehen, nicht. Vielmehr sei eine Geschäftsmäßigkeit erst dann anzunehmen, wenn ein Arzt Suizidhilfe in der Absicht kontinuierlicher Wiederholung zum regelhaften Gegenstand seiner Tätigkeit mache. Weder intensiv- oder palliativmedizinische Behandlung noch die ärztlich gewährte Suizidhilfe im Einzelfall unterfielen danach der Strafandrohung.</p>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. lehnt eine geschäftsmäßige Suizidhilfe ab, weil diese in Widerspruch zu den ethischen Grundsätzen beruflich Pflegender stehe. Die Aufgabe pflegender Berufe beschränke sich darauf, Gesundheit zu fördern, Krankheit zu verhüten, Gesundheit wiederherzustellen und Leiden zu lindern. In der im Jahr 2010 von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband und der Bundesärztekammer verabschiedeten Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland sei das Recht festgeschrieben, in Würde sterben zu können. Dem sei durch adäquate Symptom- und Schmerzbehandlung, psychosoziale Begleitung und unabhängige, fachkompetente Beratung Rechnung zu tragen. In der beruflichen Praxis zwangsläufig mit Suizidwünschen konfrontiert, bestünde die Aufgabe für Angehörige der Pflegeberufe danach ausschließlich darin, die Gründe des Suizidwunsches zu erfassen und mit dem Suizidwilligen unter Einbindung seiner Angehörigen und der behandelnden Ärzte die Möglichkeiten gesetzlich zulässiger und mit dem ethischen Selbstverständnis des Pflegeberufs vereinbarer Behandlungs- und Betreuungsmethoden zu erörtern.</div>\n<p class=\"lf-p\">153 Eine mit diesen Grundsätzen in Einklang stehende Berufsausübung werde durch das auf die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung beschränkte Verbot des § 217 StGB nicht beeinträchtigt. Vielmehr sei das Verbot zu begrüßen, weil es die Angehörigen der Pflegeberufe von dem Risiko freistelle, auf Unterstützung bei der Selbsttötung in Anspruch genommen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>In Einklang mit dem von der Bundesärztekammer, dem Marburger Bund und dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe dargelegten Selbstverständnis der Heilberufe halten auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, die Deutsche PalliativStiftung, die Deutsche Stiftung Patientenschutz und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband Suizidhilfe nicht für einen Bestandteil palliativmedizinischer Patientenversorgung und das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungsgemäß.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>(a) Der Grundrechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasse zwar nicht nur ein Abwehrrecht gegen zwangsweise Behandlung, sondern gewähre im Status negativus auch das Recht, den Zeitpunkt des eigenen Todes unabhängig von Krankheit oder einem bereits eingetretenen Sterbeprozess frei zu bestimmen. Mit der Einbeziehung Dritter werde der Kernbereich individueller Persönlichkeitsentfaltung aber überschritten. Die Inanspruchnahme einer Suizidhilfe beschränke sich nicht auf eine in der Abwehr staatlicher Eingriffe liegende Grundrechtsausübung im negativen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern nähere sich der Inanspruchnahme dessen positiven Schutzbereiches an. Es gehe zwar nicht um die Geltendmachung unmittelbarer, etwa auf Finanzierung gerichteter Ansprüche gegenüber dem Staat. In der Geltendmachung eines Rechts auf Inanspruchnahme geschäftsmäßig geleisteter Suizidhilfe liege aber das Verlangen, dass der Staat die damit verbundenen Drittwirkungen und Risiken für die Schutzgüter des Lebens und der Selbstbestimmung in Kauf nehme. Dies wirke sich auf die verfassungsrechtliche Wertigkeit des betroffenen Schutzgutes und die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung seiner Beschränkung aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">156 (b) Dem betroffenen Freiheitsraum des einzelnen Suizidwilligen stünden überragende Schutzpflichten zugunsten des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und zugunsten der individuellen Autonomie gegenüber. Die Annahme von Gefahren für diese Schutzgüter, die mit dem Verbot eingedämmt werden sollten, beruhe auf hinreichenden empirischen Grundlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Statistische Erhebungen aus Ländern, in denen die Suizidhilfe positiv reguliert sei, belegten einen stetigen Anstieg der Anzahl assistierter Suizide. Der von einzelnen Beschwerdeführern proklamierten Präventionswirkung professioneller Suizidhilfeangebote sei daher zu widersprechen. Jedenfalls lasse sich aus den statistischen Vergleichszahlen eine abstrakte Gefährdung des Lebensrechts und der Selbstbestimmung ableiten. Insbesondere ältere und kranke Menschen liefen infolge sich auflösender familiärer Strukturen und zugleich begrenzter Ressourcen der Sozialversicherungssysteme Gefahr, im Falle frei verfügbarer professioneller Suizidhilfe in eine moralische Pflicht genommen zu werden, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Ein solches Gefährdungspotential sei nicht derart unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden Einschätzungsprärogative daraus nicht einen Handlungsauftrag hätte ableiten dürfen. Dem Einwand, der Gesetzgeber sei bei der Bewertung des Gefährdungspotenzials seinen Sachaufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen, sei zu entgegnen, dass der empirischen Ermittlung eines Gefährdungspotenzials naturgemäß enge Grenzen gesetzt seien. Der Gesetzgeber dürfe zum Schutz bedeutender Rechtsgüter wie des Lebens und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits dann reagieren, wenn das tatsächliche Ausmaß einer Gefährdung noch nicht endgültig absehbar sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Unter besonderer palliativmedizinischer Betrachtung ergäben sich aus der Situation suizidwilliger Menschen keine Gründe, die im Einzelfall eine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung derart gebieten könnten, dass sie deren gesetzliches Verbot als unangemessen erscheinen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Die grundrechtliche Position suizidwilliger Patienten werde nicht durch unbehandelbare Schmerzzustände oder sonstige Leidenssituationen verfassungsrechtlich derart aufgewertet, dass die seitens des Gesetzgebers durch § 217 StGB verfolgten Schutzwirkungen dahinter zurücktreten müssten. Die Szenarien, die der Untermauerung der Notwendigkeit einer Suizidhilfe zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Sterbens dienten, beruhten auf einer fehlerhaften Darstellung der palliativmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Insbesondere die von einzelnen Beschwerdeführern als nicht zu lindern dargestellten Fälle von Knochenschmerzen und Atemnot zeugten etwa davon, dass die Behandlung im Einzelfall gesicherten palliativmedizinischen Erkenntnissen widersprochen und effektive therapeutische Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin verweist insbesondere auf die Möglichkeit palliativer Sedierung, die die Symptomlast in mit anderweitigen Mitteln nicht therapierbaren Fällen auf ethisch vertretbare Weise reduziere. Die palliative Sedierung sei, anders als die von einem Arzt geleistete Hilfe zur Selbsttötung, eine ärztliche Behandlungsmaßnahme, für die Indikationen und Standards festgelegt seien. Soweit darüber hinaus Einzelfälle vorstellbar blieben, in denen ausnahmsweise eine strafrechtliche Ahndung einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung unangemessen erscheinen könnte, seien diese einer abstrakten legislativen Regulierung nicht zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Die vom Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe ausgehenden Einschränkungen seien auch gegenüber Personen gerechtfertigt, die freiverantwortlich eine palliativmedizinische Behandlung ablehnten oder eine geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung losgelöst von schweren körperlichen Leiden oder lebenslimitierender Erkrankung und Todesnähe beanspruchten. Diese könnten insbesondere nicht geltend machen, ihnen würde infolge des Verbots ein \"weicher\", \"sicherer\" oder \"leidfreier\" Suizid verwehrt. Es sei pharmakologisch fraglich, ob die Einnahme einer Überdosis eigens hierzu ärztlich verordneter Medikamente tatsächlich sanfter wirke als eine Vergiftung durch andere, vielleicht sogar primär tödliche Stoffe. Eine Selbsttötung durch Medikamente sei jedenfalls naturgemäß nicht sicherer.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Der ausgleichenden Wirkung palliativmedizinischer Behandlungsoptionen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass diese unter der Strafandrohung des § 217 StGB nicht mehr ausgeschöpft werden könnten. Es handele sich jeweils um ärztliche Behandlungsmethoden, die, anders als der Suizid und die ärztliche Hilfe hierzu, medizinischer Indikation folgten und deshalb nicht der Strafbarkeit nach § 217 Abs. 1 StGB unterlägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der grundrechtliche Schutz der beschwerdeführenden Organisationen und sonstigen Suizidhelfer durch Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Var. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG sei deutlich schwächer ausgeprägt als der des im Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffenen Suizidwilligen. Aus der Rechtfertigung des Eingriffs in die grundrechtliche Position der Sterbewilligen ergebe sich daher im Sinne eines Erst-recht-Schlusses auch die Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs in die Grundrechte geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer.</div>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Deutsche Anwaltverein, die Humanistische Union e.V. und der Humanistische Verband Deutschlands halten § 217 StGB hingegen mit weitgehend identischen Argumenten für verfassungswidrig.</div>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Sie bringen im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber bereits die empirischen Grundlagen des von ihm vorgegebenen Handlungsbedarfs nicht hinreichend belegt habe. Er stütze sich zur Rechtfertigung des § 217 StGB auf die Gefahr einer Normalisierung der Suizidhilfe als Dienstleistung, die das Lebens- und Selbstbestimmungsrecht insbesondere kranker und hilfsbedürftiger Menschen in Frage stellen und der Öffnung hin zu aktiver Sterbehilfe und Euthanasie den Boden bereiten könnte. Davon, einen solchen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer geschäftsmäßigen Suizidhilfe und steigenden Suizidzahlen empirisch zu belegen, sei der Gesetzgeber durch die ihm zuzubilligende Einschätzungsprärogative nicht befreit.</div>\n<p class=\"lf-p\">165 Die zur Legitimierung des Verbots geschäftsmäßiger Suizidhilfe angeführten \"Dammbruchszenarien\" wiesen ein bekanntes Argumentationsmuster auf, das sich bereits im Zusammenhang mit dem verwandten Problemkreis der gesetzlich normierten Verbindlichkeit von Patientenverfügungen als nicht tragfähig erwiesen habe. Der Hinweis auf Entwicklungen im europäischen Ausland sei angesichts der strukturellen und rechtlichen Unterschiede in den einzelnen Ländern nicht geeignet, die vom Gesetzgeber angenommenen abstrakten Gefahren zu belegen. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des § 217 StGB vielmehr dem religiös oder ideologisch geprägten Glaubenssatz, dass das gottgegebene Leben der Disposition des Einzelnen entzogen sei, zu gesetzlicher Geltung verholfen, dadurch den moralischen Pluralismus innerhalb der Gesellschaft negiert und seine weltanschauliche Neutralitätspflicht verletzt. § 217 StGB beschränke sich nicht darauf, in neutralitätskonformer Weise die Freiverantwortlichkeit des Suizids abzusichern, sondern bringe als pauschales Verbot der geschäftsmäßigen Unterstützung der Selbsttötung eine Missbilligung des Suizids zum Ausdruck, welcher lediglich in bestimmten Grenzen toleriert werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Ungeachtet des mangelnden empirischen Belegs der als Handlungsmotive ausgewiesenen Gefahren fehle es deshalb auch an einem legitimen Rechtsgut, dessen Schutz das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung dienen könne. Der mit einem strafrichterlichen Schuldspruch verbundene Makel berühre den personalen Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen und bedürfe deshalb mehr als einer nur utilitaristischen Rechtfertigung. Eine solche könne der vom Gesetzgeber vorgegebene Zweck des Schutzes der Selbstbestimmung und des Lebens nicht liefern.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 Suizidhilfe erschöpfe sich bei freiverantwortlichem Suizidentschluss in der Förderung einer rechtmäßigen Grundrechtsausübung. In seiner Abwehrdimension gewähre das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht einen Schutz vor staatlicher Bevormundung, der durch das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beeinträchtigt sei. Die abstrakte Gefahr, dass die Verfügbarkeit fördernder Handlungen zu einem Anstieg freiverantwortlicher Selbsttötungen führen könne, rechtfertige diese Beeinträchtigung nicht, da es dem Gesetzgeber nicht obliege, das Rechtsgut Leben gegen den freien Willen des Betroffenen zu schützen. Allein der Umstand, dass ein Suizidentschluss durch die Verfügbarkeit eines geschäftsmäßigen Angebots von Suizidhilfe hervorgerufen oder verstärkt worden sei, besage nicht, dass eine in solcher Weise motivierte Entscheidung für eine Selbsttötung nicht dennoch Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts sein könne. Die der Abwehrdimension gegenüberstehende Schutzdimension des Selbstbestimmungsrechts und die staatliche Schutzpflicht zugunsten des Lebens, die die Befugnis des Gesetzgebers einschlössen, die Entscheidung für einen Suizid vor autonomiebeeinträchtigenden Gefahren zu schützen, seien daher nicht aktiviert.</p>\n<p class=\"lf-p\">168</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die mit dem Verbot des § 217 StGB einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen seien auch unverhältnismäßig.</div>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein umfassendes, undifferenziertes Verbot der geschäftsmäßigen Suizidförderung sei bereits nicht erforderlich, weil insbesondere ein der Freigabe der Suizidförderung im Einzelfall dienendes Verwaltungsverfahren unter Beteiligung von Berufsträgern unterschiedlicher Disziplinen ebenso geeignet wäre, Selbstbestimmung und Leben zu schützen. Präventionsmaßnahmen könnten in ein solches Verfahren effektiver eingebunden werden, als es eine bloß nachträgliche Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 217 StGB ermögliche. Um einer abstrakten Gefährdungslage für das Leben Dritter zu begegnen, könne ein solches Verfahren gewerberechtlich durch ein Werbeverbot flankiert werden. Alternativ sei es milder und ebenso effektiv, zumindest Ärzte vom Verbot der Suizidhilfe auszunehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jedenfalls sei das Verbot geschäftsmäßiger Suizidförderung in seiner konkreten Ausgestaltung unangemessen, weil es die Rechte von Suizidwilligen und der sie beratenden Ärzte und Organisationen über Gebühr einschränke.</div>\n<p class=\"lf-p\">171 Der Suizid werde tabuisiert, was differenziert beratenden Angeboten im Rahmen offen gestalteter Präventionsmaßnahmen entgegenstehe. Suizidwilligen stehe das Recht zu, freiverantwortlich darüber zu entscheiden, wie und wann ihr Leben enden solle. Zur Umsetzung dieses Rechts sei Hilfe beim Suizid unabdingbar, insbesondere um kranke Suizidwillige effektiv davor zu bewahren, in unvermeidlich zunehmender Fremdbestimmung auf den Tod warten zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">172 Auch das Spektrum ärztlicher Tätigkeit werde durch das Verbot des § 217 StGB über Gebühr beschnitten. Die Beispiele der beschwerdeführenden Ärzte illustrierten, dass die Entscheidung für oder gegen ärztliche Suizidhilfe im Einzelfall Ausdruck individueller Gewissensentscheidung sei. Das von der Bundesärztekammer propagierte ärztliche Selbstverständnis, das eine Suizidhilfe nicht umfasse, könne dem nicht entgegengesetzt werden. Es entspreche weder der realen Pluralität ärztlicher Wert- und Moralvorstellungen, noch habe es in einem einheitlichen berufsrechtlichen Verbot der Suizidhilfe Niederschlag gefunden. Ärztliches Handeln sei, auch wenn es im Einzelfall gewissensbasiert auf Suizidhilfe gerichtet sei, stets geschäftsmäßig im Rechtssinne und damit einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt, weil Ärzte ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübten. Jedenfalls zöge jeder Hinweis auf eine ärztliche Beteiligung an einem Suizid zwingend strafrechtliche Ermittlungen zur Aufklärung einer möglichen Geschäftsmäßigkeit nach sich. Dies zwinge faktisch zum Unterlassen jeglicher Form der Suizidhilfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 Die Berufsfreiheit von Ärzten und Pflegekräften sei ferner dadurch verletzt, dass § 217 StGB aufgrund seiner mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbaren Weite auch berufsrechtlich zulässige Behandlungsoptionen einem Strafbarkeitsrisiko unterwerfe. Es zwinge Angehörige der Heil- und Pflegeberufe dadurch bereits aus Gründen des Selbstschutzes, bestimmte Formen der palliativmedizinisch gebotenen Patientenversorgung zu unterlassen. Einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung sei § 217 StGB aufgrund seines Wortlautes und des entgegenstehenden gesetzgeberischen Willens nicht zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 5. Des Weiteren haben dem Senat eigeninitiativ erfolgte Eingaben, insbesondere der G.-B.-Stiftung, der F. Weltanschauungsgemeinschaft, des Arbeitskreises E. und des Arbeitsbündnisses K., sowie von Praktikern und Wissenschaftlern übermittelte Fachbeiträge vorgelegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die G.-B.-Stiftung und die F. Weltanschauungsgemeinschaft haben sich übereinstimmend gegen das Verbot des § 217 StGB ausgesprochen.</div>\n<p class=\"lf-p\">176 Insbesondere die G.-B.-Stiftung sieht in dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einen paternalistischen Akt der Bevormundung, der dem Einzelnen seine nach der Verfassung gegebene Mündigkeit als Teil seiner unantastbaren Menschenwürde abspreche, soweit es um die Entscheidung über das eigene Sterben gehe. In Fällen, in denen ein Betroffener großes Leid ertragen müsse und zur Umsetzung seiner ernsthaft und freiverantwortlich getroffenen Suizidentscheidung zwingend auf professionelle ärztliche Hilfe angewiesen sei, laufe die Versagung der ärztlichen Suizidhilfe durch § 217 StGB de facto auf ein verfassungs- und menschenrechtswidriges Totalverbot der Selbsttötung und damit auf eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG hinaus. Jedenfalls dort, wo körperliche und seelische Leiden einer effektiven therapeutischen Behandlung nicht zugänglich seien, sei der Staat, wenngleich er nicht selbst zur Bereitstellung und Förderung von Suizidhilfe verpflichtet sei, gezwungen, private professionelle Hilfe zur Selbsttötung zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Arbeitskreis E. und das Arbeitsbündnis K. haben sich aufgrund damit verbundener Risiken und Regelungsdilemmata gegen eine positive Regulierung insbesondere der ärztlichen Suizidhilfe ausgesprochen.</div>\n<p class=\"lf-p\">VI.</p>\n<p class=\"lf-p\">178 Der Senat hat am 16. und 17. April 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr bisheriges Vorbringen vertieft haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">179 1. Als sachkundige Dritte sind angehört worden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu den Bereichen der psychiatrischen, soziologischen und epidemiologischen Suizidforschung: Prof. Dr. med. C., ehemaliger stellvertretender Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik R. und forensisch-psychiatrischer Sachverständiger für Fachgutachten zur Frage freier Willensbestimmung bei Suiziden nach § 161 VVG, Prof. Dr. med. W., ehemaliger Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Ärztlicher Direktor des Bezirkskrankenhauses B., Prof. Dr. med. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Professor für Theorie, Empirie und Methoden der Sozialen Therapie an der Universität K., sowie Prof. Dr. med. S., Chefärztin der Abteilung Abhängigkeitserkrankungen der L.;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu den Bereichen der Suizidfolgenforschung und der Psychoonkologie: Prof. Dr. phil. W., Inhaberin der Professur für Klinische Psychologie und Psychotherapie - Verhaltenspsychologie an der Medical School B.;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu den Bereichen der Pharmakologie und des pharmazeutischen Berufsrechts: Dr. pharm. K., Präsident der B.;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zum aktuellen Stand der palliativmedizinischen Praxis und deren Umgang mit Suizidalität: Prof. Dr. med. B., Ärztliche Direktorin der Klinik für Palliativmedizin der Universitätsklinik F., und Prof. Dr. med. R., Präsident der Deutschen Gesellschaft P. und Inhaber des Lehrstuhls für Palliativmedizin der Universität B.;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zur jeweiligen berufsrechtlichen Regulierung der ärztlichen Suizidhilfe: Dr. med. E., Präsident der Ärztekammer H., und Dr. med. C., ehemaliger Präsident der Landesärztekammer B.;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zur Praxis der Hospizarbeit und dortigen Erfahrungen mit Suizidalität: Prof. Dr. med. H., Chefarzt der Klinik für Palliativmedizin am Franziskus-Krankenhaus B. und zugleich Vorsitzender der Deutschen H. Stiftung, und K., Leiterin des Hospizes der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde E. und Vorsitzende des Hospiz- und PalliativVerbands B. e.V.;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zur Praxis von Pflegeeinrichtungen insbesondere im Umgang mit Suizidalität: R., Geschäftsführerin des Pflegeheims N. GmbH und zugleich Vorsitzende des Deutschen P. e.V., und S., Pflegedirektor der Evangelischen Diakonissenanstalt K.; sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Dr. phil. S. als Sprecher des Vorstands der G.-B.-Stiftung und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>W. als Vertreterin des als bundesweite Selbsthilfeorganisation für Hinterbliebene von Suizidenten tätigen Vereins A. e.V.</div>\n<p class=\"lf-p\">180 2. Der Deutsche Bundestag ist durch mehrere Abgeordnete und einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten gewesen, die vertiefend zu dem parlamentarischen Meinungsbildungsprozess und den vom Gesetzgeber mit der Strafnorm verfolgten Zielen ausgeführt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">B.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 1. Der Beschwerdeführer zu VI. 1. ist am 12. April 2019 verstorben. Seine Verfassungsbeschwerde hat sich infolge dessen erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 &lt;442 f.&gt;; 12, 311 &lt;315&gt;; 109, 279 &lt;304&gt;). Gründe, das Verfahren trotz des Ablebens des Beschwerdeführers fortzuführen, insbesondere ein bereits konkretisiertes Rehabilitationsinteresse (vgl. dazu BVerfGE 37, 201 &lt;206&gt;), bestehen nicht, zumal die Norm des § 217 StGB durch die übrigen Verfassungsbeschwerden in zulässiger Weise zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt ist (siehe dazu Rn. 192 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">182 Es ist daher lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;304&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">183 2. Dasselbe gilt für die Verfassungsbeschwerde der zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Beschwerdeführerin zu VI. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III. 1., eines schweizerischen Sterbehilfevereins, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer kann nicht geltend machen, durch § 217 StGB in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Er ist mangels Grundrechtsfähigkeit nicht antragsberechtigt, soweit er sich als juristische Person mit Sitz in der Schweiz auf materielle Grundrechte beruft (1.). Er legt auch nicht dar, dass er durch eine unzureichende Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung betroffen wäre (2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">185 1. Der Beschwerdeführer zu III. 1. kann sich als Verein mit Sitz in der Schweiz nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG auf materielle Grundrechte berufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">186</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte nur für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 &lt;363&gt;; 12, 6 &lt;8&gt;; 18, 441 &lt;447&gt;; 19, 52 &lt;55 f.&gt;; 21, 362 &lt;373&gt;; 64, 1 &lt;11&gt;), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 &lt;209&gt;; 23, 229 &lt;236&gt;; 100, 313 &lt;364&gt;; 129, 78 &lt;91, 96 f.&gt;). Eine Ausnahme bilden ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist die Grundrechtsberechtigung auf sie zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 129, 78 &lt;97 ff.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">187 Drittstaatsangehörige, wozu auch in Drittstaaten ansässige juristische Personen gehören (vgl. EuGH, Phil Collins v. Imtrat Handelsgesellschaft mbH u.a., Urteil vom 20. Oktober 1993, C-92/92 und C-326/92, EU:C:1993:847, Rn. 30; International Jet Management GmbH, Urteil vom 18. März 2014, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 34 ff.), können hingegen aus dem Unionsrecht unmittelbar keine Ansprüche herleiten (vgl. EuGH, Athanasios Vatsouras u.a. v. Arbeitsgemeinschaft Nürnberg, Urteil vom 4. Juni 2009, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52 &lt;in Bezug auf Art. 12 EGV&gt;; Land Hessen v. G. Ricordi &amp; Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH, Urteil vom 6. Juni 2002, C-360/00, EU:C:2002:346, Rn. 31 &lt;in Bezug auf Art. 6 EGV&gt;;</p>\n<p class=\"lf-p\">Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS) v. Radia Hadj Ahmed, Urteil vom 13. Juni 2013, C-45/12, EU:C:2013:390, Rn. 38 ff.; Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank v. F. Wieland u.a., Urteil vom 27. Oktober 2016, C-465/14, EU:C:2016:820, Rn. 67 ff.). Sie sollen sich nur dort auf Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Schutz des Art. 18 AEUV berufen können, wo ihnen eine Rechtsposition verliehen ist, die den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV und seine Konkretisierungen einschließt (vgl. Holoubek, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 18 AEUV Rn. 37 f.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Michl, in: Frankfurter Kommentar, Bd. 2, 2017, Art. 18 AEUV Rn. 59; Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 18 AEUV Rn. 39; Rossi, in: BeckOK Ausländerrecht, Art. 18 AEUV Rn. 12 &lt;Mai 2019&gt;; vgl. auch EuGH, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland v. Rat der Europäischen Union, Urteil vom 27. Februar 2014, C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 56 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">188 Danach kann sich der Beschwerdeführer zu III. 1. nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf Grundrechte berufen. Aus der Erweiterung der Grundrechtsberechtigung für ausländische juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Union kann er keinen Grundrechtsschutz ableiten, weil er seinen Sitz in der Schweiz hat. Ob das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (ABl 2002 L 114 S. 6), das ausschließlich an die speziellen Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten angelehnte Gewährleistungen umfasst, dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigem den Schutz der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV zu vermitteln vermag, kann offenbleiben. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht von dem sachlichen Gewährleistungsbereich dieser Grundfreiheit erfasst. Der Beschwerdeführer verfolgt ausweislich Art. 2 Abs. 4 seiner Statuten keine Erwerbszwecke (vgl. Rn. 58).</p>\n<p class=\"lf-p\">189</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lässt sich eine Grundrechts- und Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen ebenfalls nicht ableiten (so auch Steinbrück, Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen, 1981, S. 150-161 &lt;insbes. S. 153, 158 f.&gt;; Niessen, NJW 1968, S. 1017 &lt;1019&gt;). Das in Art. 14 EMRK normierte Diskriminierungsverbot enthält keinen allgemeinen Gleichheitssatz, sondern kann nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht geltend gemacht werden (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl. 2016, § 26 Rn. 1; Meyer-Ladewig/Lehner, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 14 Rn. 5). Soweit Art. 13 EMRK bei Konventionsverletzungen eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer innerstaatlichen Instanz verlangt, fordert er jedenfalls keinen unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Rechtsbehelf (vgl. EGMR, Leander v. Sweden, Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77; Lithgow u.a. v. The United Kingdom, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9006/80 u.a., § 206).</div>\n<p class=\"lf-p\">190 2. Es kann dahinstehen, ob die mangelnde Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen auch die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG erfasst. Der Beschwerdeführer hat insoweit eine eigene Betroffenheit nicht dargetan. Er begründet den Mangel an Bestimmtheit ausschließlich damit, dass das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit eine Strafbarkeit von Angehörigen der Heilberufe, die im Einzelfall aus Mitgefühl Suizidhilfe leisteten, nicht hinreichend sicher ausschließe. Daraus folgt keine eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers, der als Verein ein Angebot der Suizidhilfe bereitstellen möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Auch das Vorbringen, weder sei § 217 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt geeignet, den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzzweck zu erreichen, noch könne die bloße Wiederholung eines an sich straffreien Verhaltens eine Strafbarkeit begründen, vermag eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG, der nur das Gesetzlichkeitsgebot, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot umfasst (vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Rn. 1 &lt;November 2018&gt;), nicht zu belegen. Es zielt in der Sache auf die Überprüfung der beanstandeten Norm am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">193 Die Beschwerdeführer können sich jeweils auf den Schutz von Grundrechten berufen und haben auch hinreichend dargetan, in solchen durch die angegriffene Norm möglicherweise verletzt zu sein. Dies gilt insbesondere für die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2. und VI. 5. (1.), die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. als juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Inland (2.) sowie die Beschwerdeführer zu III. 3., III. 5. und zu VI. 2. als schweizerische Staatsangehörige (3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">194 1. Die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2. und VI. 5., die eine professionelle Suizidhilfe zu gegebener Zeit in Anspruch nehmen möchten, können geltend machen, durch § 217 StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) verletzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">195 Sie sind zwar nicht Adressaten der Norm. Eine eigene Betroffenheit liegt aber auch dann vor, wenn eine an Dritte gerichtete Vorschrift einen Beschwerdeführer nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 &lt;232 f.&gt;; 51, 386 &lt;395&gt;; 78, 350 &lt;354&gt;; 108, 370 &lt;384 f.&gt;; 121, 317 &lt;344 f.&gt;; 125, 39 &lt;75&gt;; 125, 260 &lt;305&gt;; 130, 151 &lt;176&gt;). Eine solche rechtliche Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte gerichtetes Verbot mittelbar auch darauf zielt, die Freiheit von Grundrechtsträgern einzuschränken, die nicht Normadressaten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">196 Zweck des in § 217 Abs. 1 StGB normierten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist es, die Selbstbestimmung der potentiellen Suizidenten und das Grundrecht auf Leben zu schützen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 10, 12 f.). Das an Dritte gerichtete Verbot des § 217 StGB macht es den Beschwerdeführern zu I. 1., I. 2. und VI. 5., deren Suizidwunsch sich bereits in einer Mitgliedschaft bei einem Sterbehilfeverein und einem Antrag auf Erteilung einer Freigabe für eine Suizidhilfe manifestiert hat, unmöglich, die von ihnen gewünschte geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz wirkt damit wie ein unmittelbar an sie gerichteter Gesetzesbefehl (vgl. BVerfGE 90, 128 &lt;135 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">197 2. Die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. können sich als Suizidhilfe anbietende juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Inland gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zumindest auf den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen (stRspr, vgl. BVerfGE 10, 89 &lt;99&gt;; 23, 208 &lt;223&gt;; 29, 260 &lt;265 f.&gt;; 44, 353 &lt;372&gt;). Sie unterliegen zwar selbst keiner Strafbarkeit nach § 217 StGB. Die Aufrechterhaltung ihres Angebots der Suizidhilfe kann aber nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bußgeldbewehrt sein, weil sich ihre Vorstandsmitglieder in diesem Fall nach § 217 StGB strafbar machen würden. Dagegen bietet Art. 2 Abs. 1 GG Schutz (vgl. BVerfGE 92, 191 &lt;196&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">198 3. Die Beschwerdeführer zu III. 3., III. 5. und VI. 2., die für schweizerische Sterbehilfevereine in Deutschland tätig sind, können sich als schweizerische Staatsangehörige darauf berufen, als Normadressaten des § 217 StGB zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und mit Blick auf die Strafandrohung in dem nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebundenen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sowie ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abzuleitenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch betroffen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">199 Einer möglichen Strafbarkeit nach § 217 StGB steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer zu III. 3. und III. 5. ausschließlich aus der Schweiz heraus handeln, weil ihnen die Tatbeiträge der in Deutschland mitwirkenden Personen und zugleich auch der Ort deren Handelns im Inland mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen wäre (vgl. BGHSt 39, 88 &lt;91&gt;; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08 -, NStZ-RR 2009, S. 197; Ambos, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 1, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10 m.w.N.). Einer möglichen Strafbarkeit der grenzüberschreitend handelnden Beschwerdeführerin zu VI. 2. lediglich wegen Beihilfe zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung stünde die Straffreiheit der Haupttat in der Schweiz nach deutschem Recht ebenfalls nicht entgegen (§§ 3, 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2, Satz 2 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">200 Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, auch begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">201 § 217 StGB verletzt die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2. und VI. 5. in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Recht auf selbstbestimmtes Sterben (I.). Die weiteren Beschwerdeführer sind, soweit sie Suizidhilfe im Rahmen beruflicher Tätigkeit erbringen möchten und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, durch das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und im Übrigen in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Die Strafandrohung des § 217 StGB verletzt die Beschwerdeführer zu III. 3. bis III. 6., IV., V. 1. bis V. 4. sowie VI. 2. und VI. 3. zudem in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. sind durch die an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (II.). Einer verfassungskonformen Auslegung ist die Regelung des § 217 StGB nicht zugänglich (III.). Sie ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig (IV.).</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">202 Das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das gilt auch dann, wenn die Regelung in enger Auslegung ausschließlich die von Wiederholungsabsicht getragene Förderung einer Selbsttötung als Akt eigenhändiger Beendigung des eigenen Lebens erfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">203 Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung der Selbsttötung auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen (1.). In dieses Recht greift § 217 StGB ein (2.). Der Grundrechtseingriff ist nicht gerechtfertigt (3.). Die Anerkennung eines Rechts auf Selbsttötung und die hier festgelegten Grenzen seiner Einschränkbarkeit stehen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">204 1. Das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, sich das Leben zu nehmen, ist vom Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">205</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreift (vgl. BVerfGE 5, 85 &lt;204&gt;; 45, 187 &lt;227&gt;). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als \"unbenanntes\" Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 &lt;193&gt;; 101, 361 &lt;380&gt;; 106, 28 &lt;39&gt;; 118, 168 &lt;183&gt;; 120, 274 &lt;303&gt;; 147, 1 &lt;19 Rn. 38&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">206 Der spezifische Bezug des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Art. 1 Abs. 1 GG kennzeichnet seinen Schutzgehalt: Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des - nicht abschließend umschriebenen - Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zu berücksichtigen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 27, 344 &lt;351&gt;; 34, 238 &lt;245&gt;). Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 &lt;227&gt;; 117, 71 &lt;89&gt;; 123, 267 &lt;413&gt;), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 &lt;207 Rn. 539&gt;). Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum \"bloßen Objekt\" staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 &lt;6&gt;; 45, 187 &lt;228&gt;; 109, 133 &lt;149 f.&gt;; 117, 71 &lt;89&gt;; 144, 20 &lt;207 Rn. 539 f.&gt;). Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 &lt;228&gt;; 109, 133 &lt;171&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">207 Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 &lt;155&gt;; 65, 1 &lt;41, 42 f.&gt;; 80, 367 &lt;373&gt;; 103, 21 &lt;32 f.&gt;; 128, 109 &lt;124&gt;; 142, 313 &lt;339 Rn. 74&gt;). Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 &lt;220&gt;; 79, 256 &lt;268&gt;; 90, 263 &lt;270&gt;; 104, 373 &lt;385&gt;; 115, 1 &lt;14&gt;; 116, 243 &lt;262 f.&gt;; 117, 202 &lt;225&gt;; 147, 1 &lt;19 Rn. 38&gt;). Namentlich die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen (vgl. BVerfGE 116, 243 &lt;264 f.&gt;; 121, 175 &lt;190 f.&gt;; 128, 109 &lt;124, 127&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">208</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, welches das Recht auf Selbsttötung einschließt (aa). Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch auf die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und sie, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">209</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>(1) Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Sie ist Ausfluss des eigenen Selbstverständnisses und grundlegender Ausdruck der zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Person. Welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen sich eine Person vorstellen kann, ihr Leben selbst zu beenden, unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Der Entschluss betrifft Grundfragen menschlichen Daseins und berührt wie keine andere Entscheidung Identität und Individualität des Menschen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen (vgl. im Ergebnis auch BVerfGE 142, 313 &lt;341 Rn. 79&gt;;</div>\n<p class=\"lf-p\">BGHSt 11, 111 &lt;113 f.&gt;; 40, 257 &lt;260, 262&gt;; 55, 191 &lt;196 f. Rn. 18, 203 f. Rn. 31 ff.&gt;; BGHZ 163, 195 &lt;197 f.&gt;). Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Das Recht, sich selbst das Leben zu nehmen, stellt sicher, dass der Einzelne über sich entsprechend dem eigenen Selbstbild autonom bestimmen und damit seine Persönlichkeit wahren kann (vgl. Bethge, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 203 Rn. 41, 44; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 154; Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, 1990, S. 90 f.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 89 &lt;Mai 2009&gt;;</p>\n<p class=\"lf-p\">Hufen, NJW 2018, S. 1524 &lt;1525&gt;; a.A. Lorenz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 2 Abs. 1 Rn. 54, 303 &lt;April 2008&gt; sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 420 &lt;Juni 2012&gt;; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 2 Abs. 2 Rn. 192).</p>\n<p class=\"lf-p\">210</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, träte sie in Widerspruch zu der das Grundgesetz bestimmenden Idee von der Würde des Menschen und seiner freien Entfaltung in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (vgl. BVerfGE 80, 138 &lt;154&gt; für die allgemeine Handlungsfreiheit). Die Verwurzelung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG impliziert gerade, dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286 &lt;298&gt;; 115, 1 &lt;14&gt;). Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. BVerfGE 128, 282 &lt;308&gt;; 142, 313 &lt;339 Rn. 74&gt; für Heileingriffe). Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum \"ureigensten Bereich der Personalität\" des Menschen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 52, 131 &lt;175&gt; abw. Meinung Hirsch, Niebler und Steinberger für ärztliche Heileingriffe). Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">211</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung und damit seine Subjektstellung aufgibt (vgl. aus ethisch-moralischer Sicht aber Böckenförde, in: Stimmen der Zeit 2008, S. 245 &lt;256&gt;; ähnlich Niestroj, Die rechtliche Bewertung der Selbsttötung und die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung, 1983, S. 75; Lorenz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 128 Rn. 62; ders., JZ 2009, S. 57 &lt;60&gt;; a.A. etwa Antoine, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, 2004, S. 236). Zwar ist das Leben die vitale Basis der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 39, 1 &lt;41 f.&gt;; 88, 203 &lt;252&gt;; 115, 118 &lt;152&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine auf einen freien Willen zurückgehende Selbsttötung der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde widerspräche. Die Menschenwürde, die dem Einzelnen ein Leben in Autonomie gewährleistet, steht der Entscheidung des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, sich zu töten, nicht entgegen. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde. Der mit freiem Willen handelnde Suizident entscheidet sich als Subjekt für den eigenen Tod (vgl. BVerfGE 115, 118 &lt;160 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er gibt sein Leben als Person selbstbestimmt und nach eigener Zielsetzung auf. Die Würde des Menschen ist folglich nicht Grenze der Selbstbestimmung der Person, sondern ihr Grund: Der Mensch bleibt nur dann als selbstverantwortliche Persönlichkeit, als Subjekt anerkannt, sein Wert- und Achtungsanspruch nur dann gewahrt, wenn er über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (vgl. Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 154; Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, 1990, S. 86 ff.; Nettesheim, AöR 130 &lt;2005&gt;, S. 71 &lt;105 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">212</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht, sich selbst zu töten, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">213 Das Grundgesetz gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Zur grundrechtlich geschützten Freiheit gehört daher auch die Möglichkeit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu suchen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen. Das gilt insbesondere auch für denjenigen, der erwägt, sein Leben eigenhändig zu beenden. Gerade er sieht sich vielfach erst durch die fachkundige Hilfe kompetenter und bereitwilliger Dritter, insbesondere Ärzte, in der Lage, hierüber zu entscheiden und gegebenenfalls seinen Suizidentschluss in einer für ihn zumutbaren Weise umzusetzen. Ist die Wahrnehmung eines Grundrechts von der Einbeziehung dritter Personen abhängig und hängt die freie Persönlichkeitsentfaltung in dieser Weise an der Mitwirkung eines anderen (vgl. Suhr, Entfaltung der Menschen durch die Menschen, 1976, S. 80 f., 84, 88 ff.), schützt das Grundrecht auch davor, dass es nicht durch ein Verbot gegenüber Dritten, im Rahmen ihrer Freiheit Unterstützung anzubieten, beschränkt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">214 2. § 217 StGB greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2. und VI. 5. ein, auch wenn sie nicht unmittelbare Adressaten des § 217 StGB sind (a). Die Wirkung der Norm erschöpft sich nicht in dem bloßen Reflex eines anderen Zielen dienenden Gesetzes (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">215</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfGE 105, 252 &lt;273&gt;; 110, 177 &lt;191&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">216 Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es den Beschwerdeführern faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen, weil entsprechende Anbieter ihre Tätigkeit nach Inkrafttreten von § 217 StGB zur Vermeidung straf- und ordnungsrechtlicher Konsequenzen eingestellt haben. Da eine rechtfertigende Einwilligung aufgrund der Tatbestandsausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt, das einen über den Individualschutz hinausgehenden Rechtsgüterschutz verfolgt, nicht in Betracht kommt (vgl. Berghäuser, ZStW 2016, S. 741 &lt;771 f.&gt;; Oğlakcıoğlu, in: BeckOK StGB, § 217 Rn. 38 &lt;November 2019&gt;; Saliger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2017, § 217 Rn. 32; Taupitz, medstra 2016, S. 323 &lt;327&gt;), wirkt sich das Verbot auch zu Lasten derjenigen aus, die sich, wie es die Beschwerdeführer zu I. 1. und I. 2. sowie zu VI. 5. geltend machen, selbstbestimmt, ohne äußeren Druck und wohlüberlegt zur Selbsttötung entschlossen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">217</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Beeinträchtigungen treten nicht nur reflexartig als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes ein (vgl. BVerfGE 116, 202 &lt;222 f.&gt;). Sie sind von der Zweckrichtung des Gesetzes vielmehr bewusst umfasst und begründen damit in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Auswirkungen einen Eingriff auch gegenüber den suizidwilligen Personen (vgl. BVerfGE 148, 40 &lt;51 Rn. 28&gt; m.w.N.). Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein wirksamer Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben gerade dadurch erreicht werden, dass solche Angebote Suizidwilligen nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">218 Der von § 217 StGB ausgehende mittelbare Eingriff entfaltet dabei eine objektiv die Freiheit zum Suizid einschränkende Wirkung. Der Einzelne, der sein Leben mit der Hilfe geschäftsmäßig handelnder Dritter selbstbestimmt beenden möchte, ist gezwungen, auf Alternativen auszuweichen mit dem erheblichen Risiko, dass er mangels tatsächlicher Verfügbarkeit anderer zumutbarer Möglichkeiten einer schmerzfreien und sicheren Selbsttötung seinen Entschluss nicht realisieren kann (vgl. hierzu noch Rn. 280 ff.). Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben für die personale Identität, Individualität und Integrität zukommt, und des Umstands, dass die Ausübung des Grundrechts durch die Norm jedenfalls erheblich erschwert wird, wiegt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer auch besonders schwer.</p>\n<p class=\"lf-p\">219 3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">220 Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (a). Das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (b). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt § 217 StGB nicht (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">221 a)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Einwirkung der öffentlichen Gewalt nicht vollständig entzogen.Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 120, 224 &lt;239&gt; m.w.N.). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb seiner engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 157 ff. &lt;Juli 2001&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">222 Die freiverantwortlich getroffene Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, bleibt nicht auf die engste Privatsphäre beschränkt. Sie ist zwar von höchstpersönlichem Charakter. Jedoch steht sie in Wechselwirkung mit dem Verhalten anderer (vgl. Suhr, Entfaltung der Menschen durch die Menschen, 1976, S. 80). Derjenige, der bei der Umsetzung seines Selbsttötungsentschlusses die geschäftsmäßig angebotene Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen möchte und solche Unterstützung nachfragt, wirkt in die Gesellschaft hinein. Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe berühren deshalb nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen dem aus freiem Entschluss handelnden Suizidwilligen und dem Suizidhelfer. Von ihnen gehen Vor- und Folgewirkungen aus, die erhebliche Missbrauchsgefahren und Gefährdungen für die autonome Selbstbestimmung Dritter umfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">223</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfGE 22, 180 &lt;219&gt;; 58, 208 &lt;224 ff.&gt;; 59, 275 &lt;278&gt;; 60, 123 &lt;132&gt;). Ein grundrechtseinschränkendes Gesetz genügt diesem Grundsatz nur, wenn es geeignet und erforderlich ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des jeweiligen grundrechtlichen Freiheitsraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 30, 292 &lt;316&gt;; 67, 157 &lt;173&gt;; 76, 1 &lt;51&gt;). Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Regelungen der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegen. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht (vgl. Rn. 208 ff.), tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen. Diese sind von Einwirkungen und Pressionen freizuhalten, welche sie gegenüber Suizidhilfeangeboten in eine Rechtfertigungslage bringen könnten.</div>\n<p class=\"lf-p\">224 Dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers. Die staatliche Schutzpflicht bedarf der Ausgestaltung und Konkretisierung (vgl. BVerfGE 88, 203 &lt;254&gt;). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 &lt;64&gt;; 121, 317 &lt;356&gt;; 133, 59 &lt;76 Rn. 45&gt;). Dessen Umfang hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 &lt;332 f.&gt;; 76, 1 &lt;51 f.&gt;; 77, 170 &lt;214 f.&gt;; 88, 203 &lt;262&gt;; 150, 1 &lt;89 Rn. 173&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">225 Die verfassungsrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 &lt;262&gt;). Er hat dem Konflikt zwischen der Freiheits- und der Schutzdimension des Grundrechts angemessen Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">226</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Diesen Anforderungen genügt das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht. Es dient zwar legitimen Gemeinwohlzwecken (aa) und ist auch geeignet, diese zu erreichen (bb). Das Verbot ist bei nicht abschließend zu beurteilender Erforderlichkeit (cc) aber jedenfalls nicht angemessen (dd).</div>\n<p class=\"lf-p\">227</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einen legitimen Zweck. Die Regelung dient dazu, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen (1). Dieser Regelungszweck hat vor der Verfassung Bestand. Er bewegt sich innerhalb eines dem Gesetzgeber durch die Verfassung auferlegten Schutzauftrags (2). Die Annahme des Gesetzgebers, dass gerade von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung und das Leben ausgehen können, beruht auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage (3).</div>\n<p class=\"lf-p\">228</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Gesetzgeber will mit dem Verbot des § 217 StGB geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe Einhalt gebieten, um die Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Leben zu schützen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">229 Ziel des Gesetzes ist es zum einen, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem \"Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung\" zu verhindern, das Menschen dazu verleiten könnte, sich das Leben zu nehmen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2). Nach Einschätzung des Gesetzgebers, die er auf die Entwicklung der assistierten Suizide in Deutschland und der Schweiz stützt (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 9), besteht die Gefahr, dass durch Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe und deren Verbreitung der \"Anschein einer Normalität\" oder sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung und auf diese Weise geradezu eine Art Erwartungsdruck erzeugt wird, diese Angebote auch wahrzunehmen. Es drohe eine \"gesellschaftliche Normalisierung\" des assistierten Suizids einzutreten (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2). Insbesondere alte und kranke Menschen könnten sich durch derartige, Normalität suggerierende Angebote zur Selbsttötung verleiten lassen oder dazu direkt oder indirekt gedrängt fühlen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2, 8, 11, 13, 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">230 Zum anderen will der Gesetzgeber mit dem Verbot im Interesse des Integritäts- und Autonomieschutzes \"autonomiegefährdenden Interessenkonflikten\" entgegenwirken (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 17) und einer sich hieraus allgemein ergebenden Gefahr \"fremdbestimmter Einflussnahme in Situationen prekärer Selbstbestimmung\" vorbeugen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 11). Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beruht auf der Annahme, dass auf die technische Durchführung des Suizids konzentrierte Anstrengungen nicht auf einem sicher feststehenden Selbsttötungsentschluss aufbauen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 11). Durch die Einbeziehung eines geschäftsmäßig handelnden Suizidhelfers, der spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolge, könnten die freie Willensbildung und Entscheidungsfindung und damit die personale Eigenverantwortlichkeit potentiell beeinflusst werden (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 11, 12, 17, 18). Dem ist nach Auffassung des Gesetzgebers mit einer autonomiesichernden Regelung zu begegnen (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">231</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit diesen Zielen des Autonomie- und des Lebensschutzes dient das Verbot des § 217 StGB der Erfüllung einer in der Verfassung begründeten staatlichen Schutzpflicht und damit einem legitimen Zweck.</div>\n<p class=\"lf-p\">232 (a) Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichten den Staat, die Autonomie des Einzelnen bei der Entscheidung über die Beendigung seines Lebens und hierdurch das Leben als solches zu schützen. Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;344 Rn. 86&gt;) setzt eine frei gebildete und autonome Entscheidung voraus. Angesichts der Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 39, 1 &lt;42&gt;; 115, 25 &lt;45&gt;), Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass der Entschluss, begleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf einem freien Willen beruht. Der Gesetzgeber verfolgt mithin einen legitimen Zweck, wenn er Gefahren für die freie Willensbildung und die Willensfreiheit als Voraussetzungen autonomer Selbstbestimmung über das eigene Leben entgegentreten will.</p>\n<p class=\"lf-p\">233 (b) In Wahrnehmung dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt auch insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">234 Allerdings kann der Erhalt eines tatsächlich bestehenden oder mutmaßlichen Konsenses über Werte- oder Moralvorstellungen nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeit sein (vgl. BVerfGE 120, 224 &lt;264&gt;, abw. Meinung Hassemer). Suizidhilfe ausschließlich deshalb zu verbieten, weil die Selbsttötung und die Hilfe hierzu in Widerspruch zu der Mehrheitsauffassung in der Gesellschaft stehen, wie mit dem eigenen Leben, insbesondere im Alter und bei Krankheit, umzugehen ist, ist deshalb kein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Ein Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe allein zu dem Zweck, hierdurch die Anzahl assistierter Suizide gering zu halten, ist daher ebenso unzulässig wie jede Zielsetzung, die die Entscheidung des mit autonomem Willen handelnden Grundrechtsträgers, sich mit der Unterstützung Dritter bewusst und gewollt selbst zu töten, als solche missbilligt, tabuisiert oder mit einem Makel belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">235 Der Gesetzgeber darf aber einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen. Der Einzelne darf - auch jenseits konkreter Einflussnahmen durch Dritte - nicht der Gefahr gesellschaftlicher Erwartungshaltungen ausgesetzt sein. Zwar kann Willensfreiheit nicht damit gleichgesetzt werden, dass der Einzelne bei seiner Entscheidung in vollkommener Weise frei von äußeren Einflüssen ist. Menschliche Entscheidungen sind regelmäßig von gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren beeinflusst; Selbstbestimmung ist immer relational verfasst. Da der Schutz des Lebens dem Einzelnen von der Verfassung als nicht rechtfertigungsbedürftiger Selbstzweck zugesagt ist und er auf der unbedingten Anerkennung der Person in ihrer bloßen Existenz beruht, darf und muss der Gesetzgeber aber gesellschaftlichen Einwirkungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten rechtfertigungsbedürftig von Seiten Dritter erscheinen lassen. Entsprechend kann er Vorkehrungen treffen, dass Personen nicht in schweren Lebenslagen in die Situation gebracht werden, sich mit solchen Angeboten auch nur näher befassen oder sich hierzu explizit verhalten zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">236</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Annahme des Gesetzgebers, das Angebot geschäftsmäßiger Suizid-hilfe berge Gefahren für die Selbstbestimmung bei der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens, denen es zur Erfüllung einer staatlichen Schutzverpflichtung entgegenzuwirken gelte, beruht auf einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Grundlage.</div>\n<p class=\"lf-p\">237 (a) Die Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ist verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen (vgl. BVerfGE 123, 186 &lt;241&gt;). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 50, 290 &lt;332 f.&gt; m.w.N.; 123, 186 &lt;241&gt;; 150, 1 &lt;89 Rn. 173&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">238 Steht - wie hier - ein schwerwiegender Eingriff in ein hochrangiges Grundrecht in Frage, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfGE 45, 187 &lt;238&gt;). Auch die Schutzpflicht des Staates, deren Wahrnehmung das Verbot des § 217 StGB dient, bezieht sich indes auf gewichtige und im Rang gleichstehende verfassungsrechtliche Güter. Das Ausmaß ihrer tatsächlichen Gefährdung durch Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe ist - wie der Phänomenbereich \"assistierter Suizid\" insgesamt - nach übereinstimmenden Angaben der sachkundigen Dritten in der mündlichen Verhandlung noch wenig erforscht. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die langfristigen Auswirkungen der Zulassung geschäftsmäßiger Suizidhilfe existieren nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 50, 290 &lt;333 f.&gt;; 57, 139 &lt;160&gt;; 65, 1 &lt;55&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">239 (b) Danach hält die Gefahrenprognose des Gesetzgebers einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Der Gesetzgeber hat vertretbar von geschäftsmäßiger Suizidhilfe ausgehende Gefahren für die autonome Selbstbestimmung über das eigene Leben angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">240 (aa) Ein Suizidentschluss geht auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurück, wenn der Einzelne seine Entscheidung auf der Grundlage einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">241 Eine freie Suizidentscheidung setzt hiernach zunächst die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspruch nicht losgelöst von der tatsächlichen Möglichkeit zu freier Willensentschließung beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 208 &lt;224 f.&gt;; 128, 282 &lt;304 f.&gt;; 142, 313 &lt;340 Rn. 76 ff.&gt;; 149, 293 &lt;322 Rn. 74&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">242 Des Weiteren müssen dem Betroffenen alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte tatsächlich bekannt sein. Erforderlich ist, dass er über sämtliche Informationen verfügt, er also in der Lage ist, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider abzuwägen. Eine freie Willensbildung setzt hierbei insbesondere voraus, dass der Entscheidungsträger Handlungsalternativen zum Suizid erkennt, ihre jeweiligen Folgen bewertet und seine Entscheidung in Kenntnis aller erheblichen Umstände und Optionen trifft. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Einwilligung in eine Heilbehandlung. Auch hier müssen dem Betroffenen - um eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können - die für die Einwilligung wesentlichen Umstände, einschließlich bestehender Alternativen, bekannt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 &lt;301&gt;; BGHZ 102, 17 &lt;22&gt;; 106, 391 &lt;394&gt;; 168, 103 &lt;108 Rn. 13&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">243 Voraussetzung ist zudem, dass der Betroffene keinen unzulässigen Einflussnahmen oder Druck ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 128, 282 &lt;301&gt; für die Einwilligung in medizinische Maßnahmen).</p>\n<p class=\"lf-p\">244 Schließlich kann von einem freien Willen nur dann ausgegangen werden, wenn der Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, von einer gewissen \"Dauerhaftigkeit\" und \"inneren Festigkeit\" getragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 -, NJW 2019, S. 3092 &lt;3093 f.&gt; m.w.N.). Nach Darlegung der sachkundigen Dritten beruhen Suizidwünsche regelmäßig auf einem komplexen Motivbündel. Das Verlangen zu sterben ist häufig ambivalent und wechselhaft. Empirische Daten belegen insoweit, dass ein kurzfristig gefasster Suizidentschluss - wenn die Selbsttötung misslingt - im Nachhinein von den Betroffenen selbst in etwa 80 bis 90 % der Fälle als Fehlentscheidung gewertet und revidiert wird. Suizidwünsche sind danach - selbst wenn sie sich von außen als plausible bilanzierende Entscheidung darstellen - ganz überwiegend von begrenzter Dauer und nicht anhaltend. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist auch nach Ansicht der sachkundigen Dritten geeignet, die Ernsthaftigkeit eines Suizidwunsches nachzuvollziehen und sicherzustellen, dass er nicht etwa auf einer vorübergehenden Lebenskrise beruht.</p>\n<p class=\"lf-p\">245 (bb) Nach Einschätzung der sachkundigen Dritten bilden psychische Erkrankungen eine erhebliche Gefahr für eine freie Suizidentscheidung. Ihren Ausführungen zufolge liegen nach weltweit durchgeführten empirischen Untersuchungen in rund 90 % der tödlichen Suizidhandlungen psychische Störungen, insbesondere in Form einer Depression (in etwa 40 bis 60 % der Fälle), vor. Depressionen, die häufig - selbst für Ärzte - schwer zu erkennen sind, führen bei etwa 20 bis 25 % der Suizidenten zu einer eingeschränkten Einwilligungsfähigkeit (vgl. Vollmann u.a., Patientenselbstbestimmung und Selbstbestimmungsfähigkeit, 2008, S. 176, 180 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 -, NJW 1996, S. 918 &lt;919&gt;; Cording/Saß, Der Nervenarzt (9) 2009, S. 1070 &lt;1072 ff.&gt;). Vor allem unter betagten und schwer erkrankten Menschen ist der Anteil depressiver Suizidenten groß; bei ihnen steigt mit Auftreten einer Depression das Risiko suizidaler Gedanken an.</p>\n<p class=\"lf-p\">246 Ein weiterer wesentlicher Risikofaktor für eine freie Suizidentscheidung besteht in einer unzureichenden Aufklärung. Die sachkundigen Dritten haben insoweit ausgeführt, dass der Wunsch zu sterben sehr häufig von Fehlvorstellungen sowie unrealistischen Annahmen und Ängsten getragen werde. Demgegenüber würden Suizidwünsche regelmäßig überdacht und zurückgenommen, wenn der Suizidwillige über seine Lage und bestehende Handlungsalternativen aufgeklärt werde. Eine freie Entscheidung setzt daher zwingend eine umfassende Beratung und Aufklärung hinsichtlich möglicher Entscheidungsalternativen voraus, um sicherzustellen, dass der Suizidwillige nicht von Fehleinschätzungen geleitet, sondern tatsächlich in die Lage versetzt wird, eine realitätsbezogene, rationale Einschätzung der eigenen Situation vorzunehmen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich der Betroffene - in Kenntnis aller relevanten Umstände - für den eigenen Tod entscheiden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">247 Schließlich kann eine freie Suizidentscheidung - neben Zwang, Drohung oder Täuschung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 -, NJW 2019, S. 3092 &lt;3094&gt; m.w.N.) - nach Darlegung der sachkundigen Dritten auch durch sonstige Formen der Einflussnahme beeinträchtigt werden, wenn diese geeignet sind, eine reflektierte, abwägende Entscheidung orientiert am eigenen Selbstbild zu verhindern oder wesentlich zu beeinträchtigen. Insbesondere psychosoziale Aspekte und die Interaktion zwischen dem Suizidwilligen und seinem Umfeld können eine suizidale Entwicklung ebenso bedingen und fördern wie soziologische Faktoren.</p>\n<p class=\"lf-p\">248 (cc) Vor diesem Hintergrund beruht die Annahme des Gesetzgebers, die Autonomie und damit das Leben seien durch eine gesetzlich uneingeschränkte geschäftsmäßige Suizidhilfe gefährdet, auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage (α). Gleiches gilt für die Einschätzung, dass sich die geschäftsmäßige Suizidhilfe als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen zu entfalten (β).</p>\n<p class=\"lf-p\">249 (α) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich die Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls als vertretbar erwiesen, dass die bis zum Inkrafttreten von § 217 StGB bestehende Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe in Deutschland nicht geeignet war, die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit in jedem Fall zu wahren. So hat der Vorsitzende des Beschwerdeführers zu II. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass im Vorfeld einer Suizidbegleitung zwar durch den Arzt, der das Rezept für das letal wirkende Medikament ausstellte, geprüft wurde, ob Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Urteilsfähigkeit des Betroffenen vorlagen. Im Übrigen erfolgte die Prüfung, ob ein Suizidwunsch auf einen freien Willen zurückgeht, jedoch auf der Grundlage nicht näher nachvollziehbarer Plausibilitätsgesichtspunkte; insbesondere wurde bei Vorliegen körperlicher oder psychischer Erkrankungen auch ohne Kenntnis der medizinischen Unterlagen des Sterbewilligen und ohne Sicherstellung einer fachärztlichen Untersuchung, Beratung und Aufklärung Suizidhilfe geleistet. Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einer Einbeziehung geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer Leistungen im Vordergrund stehen, die der Durchführung des Suizids dienen, und deshalb die freie Willensbildung und die Entscheidungsfindung nicht hinreichend sichergestellt sind, ist hiernach plausibel.</p>\n<p class=\"lf-p\">250 (β) Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer \"gesellschaftlichen Normalisierung\" der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen auszuüben, ist nachvollziehbar. Nicht zuletzt angesichts steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen ist es nicht unplausibel, dass einer ungeregelten Zulassung der geschäftsmäßigen Sterbe- und Suizidhilfe diese Wirkung zukommen kann. Ebenso darf es der Gesetzgeber als Gefahr einer Normalisierung der Suizidhilfe ansehen, dass Personen durch ihr gesellschaftliches und familiäres Umfeld in die Situation gebracht werden können, sich gegen ihren Willen mit der Frage der Selbsttötung auseinandersetzen zu müssen, und mit Verweis auf Nützlichkeiten unter Erwartungsdruck zu geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">251 Die der Prognose des Gesetzgebers zugrundeliegende Annahme, dass geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe zu einem Anstieg der Selbsttötungen alter und kranker Menschen unter Inanspruchnahme dieser Dienstleistung führt, beruht auf einer hinreichenden Grundlage (αα). Wenngleich dieser Anstieg für sich genommen kein Nachweis für eine gesellschaftliche Normalisierung und autonomiegefährdende soziale Pressionen ist (ββ), bestehen dennoch hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Selbstbestimmung durch ein nicht reguliertes Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe (γγ).</p>\n<p class=\"lf-p\">252 (αα) In der Schweiz erfasst das Bundesamt für Statistik zurückgehend bis in das Jahr 1998 Fälle von Suizidhilfe. Aus den Todesursachenstatistiken 2009 und 2014 geht hervor, dass seit 1998 ein stetiger Anstieg assistierter Suizide von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu verzeichnen ist und sich die Zahl in den Jahren 2009 bis 2014 mehr als verdoppelte: 2009 nahmen bei 62.476 Todesfällen knapp 297 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Suizidhilfe in Anspruch (dies entspricht 0,5 %), 2014 waren es bei 63.938 Todesfällen 742 Personen (dies entspricht 1,2 %). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Suizidbegleitungen 2014 um 26 % gestiegen. Im Jahr 2016 stieg die Zahl der assistierten Suizide bei 64.964 Todesfällen nochmals, und zwar auf 928 an (dies entspricht 1,4 %). Im Zeitraum von 2005 bis 2009 war etwa die Hälfte der Suizidenten 75 Jahre und älter, im Zeitraum von 2010 bis 2014 stieg der prozentuale Anteil der 85- bis 94-jährigen Suizidenten von ca. 20 % (in den Jahren 2005 bis 2009) auf etwa 26 % an (vgl. Bundesamt für Statistik, Todesursachenstatistik 2014, S. 2, Abbildung G3). Begleitete Suizide wurden vorwiegend bei Vorliegen körperlicher Krankheiten durchgeführt, insbesondere bei Krebserkrankungen und neurodegenerativen Krankheiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">253 In den Niederlanden und in Belgien, wo auch aktive Sterbehilfe geleistet wird, kann ebenfalls ein Anstieg festgestellt werden. In den Niederlanden ist - wie sich aus den Jahresberichten der regionalen Kontrollkommissionen für Sterbehilfe ergibt - in den Jahren 2002 bis 2016 die Zahl der gemeldeten Fälle von Sterbe- und Suizidhilfe von 1.882 Fällen im Jahr 2002 auf 6.091 Fälle im Jahr 2016 angestiegen. Sterbe- und Suizidhilfe machten im Jahr 2016 4 % aller Todesfälle aus (vgl. Regionale Kontrollkommissionen für Sterbehilfe, Jahresbericht 2016, S. 4); 2002 lag der Anteil bei insgesamt 142.355 Todesfällen noch bei 1,32 %. Aus dem Jahresbericht für das Jahr 2016 ergibt sich weiter, dass über die Hälfte der Sterbewilligen 70 Jahre und älter war; auch in den Niederlanden gaben vorwiegend schwere körperliche Erkrankungen den Anlass für die Inanspruchnahme von Sterbe- und Suizidhilfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">254 Ähnlich verhält sich die Entwicklung in Belgien. Hier hat sich die Zahl der gemeldeten Fälle von Sterbe- und Suizidhilfe im Zeitraum von 2002/2003 bis 2015 nahezu verachtfacht (von 259 Fällen in den Jahren 2002/2003 auf 2.022 Fälle im Jahr 2015, vgl. hierzu die Berichte der Federale Controle- en Evaluatiecommissie Euthanasie für die Jahre 2002/2003 und 2014/2015). Sie machten im Jahr 2012 1,3 %, im Jahr 2013 1,7 % (vgl. den Bericht der Federale Controle- en Evaluatiecommissie Euthanasie für die Jahre 2012/2013, S. 14) sowie in den Jahren 2014 und 2015 1,8 % aller Todesfälle aus (vgl. den Bericht der Federale Controle- en Evaluatiecommissie Euthanasie für die Jahre 2014/2015, S. 19); für den Berichtszeitraum 2002/2003 lag der Anteil noch bei 0,2 % aller Todesfälle (vgl. den Bericht der Federale Controle- en Evaluatiecommissie Euthanasie für die Jahre 2002/2003, S. 13). Auch in Belgien wird Sterbehilfe überwiegend von älteren, schwer erkrankten Menschen in Anspruch genommen (vgl. den Bericht der Federale Controle- en Evaluatiecommissie Euthanasie für die Jahre 2014/2015, S. 5, 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">255 Zu der Frage, ob und inwiefern die ansteigenden Zahlen der Suizid- beziehungsweise Sterbehilfe in der Schweiz, den Niederlanden und Belgien auch auf eine zunehmende Anzahl an Sterbewilligen aus dem Ausland zurückzuführen ist, existieren noch keine hinreichenden empirischen Studien (eine auch aus diesem Grund steigende Anzahl von assistierten Suiziden in der Schweiz in den Jahren 2008 bis 2012 sehen z. B. Gauthier/Mausbach/Reisch/Bartsch, J Med Ethics 2015 &lt;41&gt;, S. 611 &lt;613, 616&gt;). Deshalb können entsprechende Zahlen bei der Bewertung des Anstiegs nicht in Ansatz gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">256 (ββ) Zwar gibt es nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft keinen Beweis für von geschäftsmäßiger Suizidhilfe ausgehende soziale Pressionen auf alte und kranke Menschen. So liegt es nahe, dass etwa auch Faktoren wie der zu beobachtende Fortschritt in der Medizin und die gestiegene Lebenserwartung der Menschen einen Einfluss auf die individuelle Entscheidung für die Inanspruchnahme von Sterbe- oder Suizidhilfe haben könnten (vgl. auch EGMR, Pretty v. The United Kingdom, Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, § 65), es existieren hierzu jedoch bisher keine statistischen Erhebungen. Der Anstieg kann zudem mit einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesellschaft, der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts oder dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">257 (γγ) Gleichwohl durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung in Form von sozialen Pressionen ausgehen können. Die sachkundigen Dritten haben in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Niederlande und den US-amerikanischen Bundesstaat Oregon verwiesen, wo eine Entwicklung hin zu einer Verankerung der Suizid- und Sterbehilfe im Pflege- und Gesundheitswesen zu beobachten sei: In den Niederlanden werde in Alters- und Pflegeheimen inzwischen offen Sterbehilfe angeboten, weswegen sich ältere Menschen in grenznahen Regionen schon dazu veranlasst gesehen hätten, nach Deutschland in entsprechende Einrichtungen auszuweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Gesundheitspolitik von Oregon greife bereits ein Wirtschaftlichkeitsgebot, das bei terminalen Erkrankungen die Kostenübernahme für bestimmte medizinische Therapien ausschließe, demgegenüber aber die Erstattung der Ausgaben für einen assistierten Suizid vorsehe. Diese Ansätze sprechen für die Gefahr, dass sich Sterbe- und Suizidhilfe - auch angesichts des steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen - zu normalen Formen der Lebensbeendigung in einer Gesellschaft entwickeln können, die geeignet sind, soziale Pressionen zu begründen und individuelle Wahlmöglichkeiten und Entscheidungsspielräume zu verengen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Versorgungslücken in der Medizin und der Pflege geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung hervorzurufen und dadurch Suizidentschlüsse zu fördern.</p>\n<p class=\"lf-p\">258 Auch die einem Suizid häufig zugrundeliegende Motivationslage stützt nach Auffassung der sachkundigen Dritten die Einschätzung des Gesetzgebers. Wichtiges Motiv für einen assistierten Suizid sei der Wunsch, Angehörigen oder Dritten nicht zur Last zu fallen. Daten aus Oregon zeigten insoweit, dass von den Personen, die im Jahr 2017 ärztlich assistierten Suizid begingen, 55,2 % als Grund ihrer Entscheidung die Sorge vor den Belastungen für ihre Familie, Freunde und Pfleger nannten (vgl. Oregon Health Authority, ODWDA 2017 Data Summary, S. 10). Für die Jahre 1998 bis 2016 sei ein Durchschnittswert von 42,2 % ermittelt worden (vgl. Oregon Health Authority, ODWDA 2017 Data Summary, S. 10). Dass die Sorge, anderen, insbesondere Angehörigen, zur Last zu fallen, ein wichtiger Beweggrund sei, belege ferner eine Untersuchung des Instituts für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin -, die anhand von 118 publizierten Fallbeschreibungen des Beschwerdeführers zu II. aus den Jahren 2010 bis 2013 retrospektiv Diagnosen und Motive der Personen analysierte, die eine Suizidhilfe durch den Beschwerdeführer zu II. in Anspruch nahmen (vgl. Bruns/Blumenthal/Hohendorf, Deutsche Medizinische Wochenschrift 2016, S. e32 &lt;e34&gt;). Aus der Studie ergebe sich, dass fast ein Viertel der Suizidenten angab, nicht von fremder Hilfe abhängig sein beziehungsweise Angehörigen nicht zur Last fallen zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">259 Altruistische Beweggründe, die Anlass zu einem selbstbestimmten Suizid geben, entziehen sich zwar grundsätzlich einer Bewertung (vgl. Rn. 210). Aus dem Bedürfnis, keine Last für die Familie oder für die Gesellschaft darzustellen, durfte der Gesetzgeber aber den Schluss ziehen, dass sich gerade ältere und kranke Menschen durch in der Gesellschaft etablierte Angebote zur vorzeitigen Lebensbeendigung veranlasst sehen könnten, solche Angebote unter Zurückstellung der persönlichen, am eigenen Selbstbild orientierten Vorstellungen anzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich nach Einschätzung der sachkundigen Dritten die Frage, inwieweit gesellschaftliche Bedingungen und Einflüsse unterhalb der Schwelle von Zwang, Täuschung und Drohung auf eine Suizidentscheidung handlungsleitend wirken können, bislang wissenschaftlicher und empirischer Erfassung entzieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">260</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann (vgl. BVerfGE 90, 145 &lt;172&gt;; allgemein zum Kriterium der Geeignetheit BVerfGE 30, 292 &lt;316&gt;; 33, 171 &lt;187&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">261 Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der straffrei verbleibenden nicht geschäftsmäßigen Suizidhilfe, insbesondere im Fall von Angehörigen als Suizidhelfern, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer ein mindestens ebenso großes Gefahrenpotenzial für die Selbstbestimmung des Einzelnen innewohnt wie der geschäftsmäßigen Suizidhilfe durch Außenstehende. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur einer bestimmten von mehreren Gefahrenquellen zu begegnen, vermag Lücken des Rechtsgüterschutzes zu begründen. Soweit der Schutz reicht, wird seine Eignung dadurch aber nicht infrage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 73).</p>\n<p class=\"lf-p\">262 Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist auch nicht deshalb ungeeignet, die mit ihm verfolgten Zwecke zu erreichen, weil es möglicherweise im Einzelfall durch eine grenzüberschreitende Organisation der Suizidhilfe unter Einbindung von nach § 217 Abs. 2 StGB als Teilnehmer straffrei verbleibenden Personen umgangen werden könnte. Im Einzelfall unter besonderen Bedingungen straffrei verbleibende Möglichkeiten geschäftsmäßiger Suizidhilfe vermögen die generelle Eignung des § 217 StGB, das Leben und die Autonomie potentiell suizidwilliger Personen zu schützen, nicht zu entkräften (vgl. auch BVerfGE 96, 10 &lt;23&gt;). Die Straffreiheit geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer im Ausland ist Folge der begrenzten Regelungshoheit des Gesetzgebers. Dass Angehörige und sonst nahestehende Personen im Sinne des § 217 Abs. 2 StGB im Fall der Teilnahme an einer aus dem Ausland heraus organisierten geschäftsmäßigen Suizidhilfe straffrei gestellt sind, geht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurück (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">263</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Ob die Regelung des § 217 StGB erforderlich ist, um die legitimen Schutzanliegen des Gesetzgebers zu erreichen, mag mit Blick auf die mangelnden empirischen Befunde zur Effektivität alternativer, weniger eingriffsintensiver Schutzmaßnahmen, wie sie auch im Gesetzgebungsverfahren erwogen wurden (vgl. dazu Rn. 10 ff. sowie BTDrucks 18/5373, S. 13 f.), zweifelhaft sein. Das kann hier jedoch offenbleiben.</div>\n<p class=\"lf-p\">264</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls nicht angemessen. Einschränkungen individueller Freiheit sind nur dann angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (1). Dieses Maß überschreitet die von § 217 StGB für den Sterbewilligen ausgehende Belastung. Die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat zur Folge, dass das Recht auf Selbsttötung als Ausprägung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in bestimmten Konstellationen faktisch weitgehend entleert ist. Dadurch wird die Selbstbestimmung am Lebensende in einem wesentlichen Teilbereich außer Kraft gesetzt, was mit der existentiellen Bedeutung dieses Grundrechts nicht in Einklang steht (2).</div>\n<p class=\"lf-p\">265</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 &lt;51&gt;). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 &lt;327&gt;). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 &lt;59&gt;; 40, 196 &lt;227&gt;; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1994, S. 790).</div>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 &lt;404 f.&gt;). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 90, 145 &lt;185&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">266 Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn, wie im Fall des zur Prüfung gestellten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 &lt;238&gt;). Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt (vgl. dazu Rn. 209), legt dem Gesetzgeber strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">267</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung durch § 217 StGB hat der Gesetzgeber die sich aus der existentiellen Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts ergebenden Grenzen für eine Einschränkung dieses Rechts überschritten. Zwar vermag der hohe verfassungsrechtliche Rang der Rechtsgüter Autonomie und Leben, die § 217 StGB schützen will, den Einsatz des Strafrechts - auch in Form abstrakter Gefährdungsdelikte - grundsätzlich zu legitimieren (a). Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung jedoch nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers (b). Das strafrechtliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen in diesem Bereich der Selbstbestimmung faktisch kein Raum zur Wahrnehmung verfassungsrechtlich geschützter Freiheit verbleibt (c).</div>\n<p class=\"lf-p\">268 (a) Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Rechtsgüter Autonomie und Leben, die § 217 StGB schützen will, vermag den Einsatz des Strafrechts grundsätzlich zu legitimieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">269 Bei der staatlichen Aufgabe, ein geordnetes menschliches Zusammenleben durch Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schaffen, zu sichern und durchzusetzen, kommt dem Strafrecht eine unverzichtbare Funktion zu (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;408&gt;). Im Einzelfall kann es die Schutzpflicht des Staates insbesondere gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass bereits die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt wird (vgl. BVerfGE 49, 89 &lt;142&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">270 Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung das Konzept eines bereichsspezifischen Rechtsgüterschutzes. § 217 StGB verbietet das geschäftsmäßige Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung als das Leben abstrakt gefährdende Handlung (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 3, 14; vgl. auch Rn. 25). Das abstrakte Gefährdungsdelikt ist ein idealtypisches Instrument für einen vorbeugenden Rechtsgüterschutz. Es wirkt Gefahrenquellen in Form typisierter Risiken entgegen, ohne dass ein konkretes Schutzgut in seiner Existenz oder Sicherheit effektiv betroffen zu sein braucht (vgl. dazu bereits Rn. 25; vgl. allgemein Heine/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vor § 306 Rn. 4; vgl. auch BVerfGE 90, 145 &lt;203 f.&gt;, abw. Meinung Graßhof; Kasper, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht, 2014, S. 410).</p>\n<p class=\"lf-p\">271 Durch diese Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes werden zwar notwendigerweise auch Verhaltensweisen strafbewehrt, die im konkreten Einzelfall bei rückwirkender Betrachtung gar nicht zu einer Gefährdung hätten führen können (vgl. Stächelin, Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, 1998, S. 94; Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, 1996, S. 186). Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht gehindert, aus generalpräventiven Gründen Handlungen, die lediglich generell geeignet sind, Rechtsgüter zu gefährden, unter Umständen schon in einem frühen Stadium zu unterbinden (vgl. BVerfGE 28, 175 &lt;186, 188 f.&gt;; 90, 145 &lt;184&gt;; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 92; kritisch BVerfGE 90, 145 &lt;205 f.&gt;, abw. Meinung Graßhof). Anderenfalls nähme man dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu begegnen, die aufgrund fehlender gesicherter wissenschaftlicher oder empirischer Erkenntnisse nicht exakt einschätzbar sind (vgl. Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 572 f.). Im Einzelfall wird die Berechtigung zum Rückgriff auf den abstrakten Rechtsgüterschutz maßgeblich durch die Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts bestimmt (vgl. Jäger, JZ 2015, S. 875 &lt;882&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">272 Der hohe Rang, den die Verfassung dem Leben und der Autonomie beimisst, ist danach grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz zu legitimieren, zumal ihnen im Bereich der Suizidhilfe besondere Gefahren drohen. Die empirisch gestützte Fragilität eines Selbsttötungsentschlusses (vgl. dazu Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 89 &lt;Mai 2009&gt;) wiegt gerade deshalb besonders schwer, weil sich Entscheidungen über das eigene Leben naturgemäß dadurch auszeichnen, dass ihre Umsetzung unumkehrbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">273 (b) Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">274 Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers. Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist (vgl. BVerfGE 32, 98 &lt;107 f.&gt;; 108, 282 &lt;300&gt;; 128, 326 &lt;376&gt;; 138, 296 &lt;339 Rn. 109&gt;). Dieses Menschenbild hat Ausgangspunkt jedes regulatorischen Ansatzes zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">275 Die staatliche Schutzpflicht zugunsten der Selbstbestimmung und des Lebens kann folgerichtig erst dort gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo dieser Einflüssen ausgeliefert ist, die die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährden. Diesen Einflüssen darf die Rechtsordnung durch Vorsorge und durch Sicherungsinstrumente entgegentreten. Jenseits dessen ist die Entscheidung des Einzelnen, entsprechend seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz dem Leben ein Ende zu setzen, hingegen als Akt autonomer Selbstbestimmung anzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">276 Die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber nicht, allgemeine Suizidprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch den Ausbau und die Stärkung palliativmedizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken. Der Staat genügt seiner Schutzpflicht für ein Leben in Autonomie gerade nicht allein dadurch, dass er Angriffe unterbindet, die diesem von anderen Menschen drohen. Er muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können (vgl. BVerfGE 88, 203 &lt;258&gt; für das ungeborene Leben).</p>\n<p class=\"lf-p\">277 Der Gesetzgeber darf sich seinen sozialpolitischen Verpflichtungen aber nicht dadurch entziehen, dass er autonomiegefährdenden Risiken durch die vollständige Suspendierung individueller Selbstbestimmung entgegenzuwirken sucht. Er kann weder Defiziten der medizinischen Versorgung und der sozialpolitischen Infrastruktur noch negativen Erscheinungsformen medizinischer Überversorgung, die jeweils geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung zu schüren und Selbsttötungsentschlüsse zu fördern, dadurch begegnen, dass er das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung außer Kraft setzt. Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe bereitstehender Dritter zu beenden, umzusetzen. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet. Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Freiheit zur Selbsttötung für die selbstbestimmte Wahrung der Persönlichkeit zukommen kann, muss die Möglichkeit hierzu bei realitätsgerechter Betrachtung immer gewährleistet sein (vgl. Rn. 208 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">278 (c) Diesen verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung verletzt das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Die Regelung des § 217 StGB erkennt die verfassungsrechtlich geforderte Straflosigkeit der Selbsttötung und der Beihilfe hierzu zwar grundsätzlich an, indem sie ausschließlich die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung als vom Gesetzgeber besonders autonomiegefährdend eingestuftes Phänomen einer Strafandrohung unterstellt (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2). Das Verbot entfaltet sich aber nicht als isolierter Rechtsakt (aa). Es führt im Gefüge mit der bei seiner Einführung vorgefundenen Gesetzeslage vielmehr dazu, dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist, weil die fortbestehende Straffreiheit nicht geschäftsmäßiger Suizidhilfe, der gesetzliche Ausbau von Angeboten der Palliativmedizin und des Hospizdienstes und die Verfügbarkeit von Suizidhilfeangeboten im Ausland nicht geeignet sind, die vom Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehende Einschränkung grundrechtlicher Freiheit auszugleichen. Der Einzelne kann auf die Inanspruchnahme dieser Alternativen nicht ohne Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts verwiesen werden (bb).</p>\n<p class=\"lf-p\">279 (aa) § 217 StGB suspendiert mit seinem Ansatz eines Schutzes durch ein absolutes Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe die Selbstbestimmung des Einzelnen in dem von der Regelung erfassten Bereich vollständig, indem er den Entschluss zur Selbsttötung einem unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder Freiheit und Reflexion unterstellt. Dadurch wird die verfassungsprägende Grundvorstellung des Menschen als eines in Freiheit zu Selbstbestimmung und Selbstentfaltung fähigen Wesens (vgl. BVerfGE 32, 98 &lt;107 f.&gt;; 108, 282 &lt;300&gt;; 128, 326 &lt;376&gt;; 138, 296 &lt;339 Rn. 109&gt;) in ihr Gegenteil verkehrt. Das im Allgemeinen legitime Anliegen des Rechtsgüterschutzes durch Einführung eines abstrakten Gefährdungsdelikts hat daher hier zugunsten weniger einschneidender Maßnahmen der Autonomiesicherung zurückzutreten, um der Selbstbestimmung tatsächlichen Raum zu belassen und den Einzelnen nicht zu einem Leben zu drängen, das in Widerspruch zu seinem Selbstbild und seinem Selbstverständnis steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">280 Die Regelung des § 217 StGB ist zwar auf eine bestimmte - die geschäftsmäßige - Form der Förderung der Selbsttötung beschränkt. Auch der damit einhergehende Verlust an Autonomie ist aber jedenfalls so weit und so lange unverhältnismäßig, wie verbleibende Optionen nur eine theoretische, nicht aber die tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung bieten. Die autonomiefeindliche Wirkung des § 217 StGB wird gerade dadurch intensiviert, dass dem Einzelnen in vielen Situationen jenseits geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässlichen realen Möglichkeiten verbleiben, einen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">281 (bb) Weder eine nach § 217 StGB bei enger Auslegung straffrei verbleibende Suizidhilfe im Einzelfall (α) noch das Angebot der Palliativmedizin (β) oder die Verfügbarkeit von Suizidhilfeangeboten im Ausland (γ) verhelfen der verfassungsrechtlich gebotenen Selbstbestimmung am Lebensende hinreichend zur Durchsetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">282 (α) Der Gesetzgeber leitet die Angemessenheit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung daraus ab, dass die im Einzelfall geleistete, nicht geschäftsmäßige Suizidhilfe straffrei bleibe. Damit misst er innerhalb seines eigenen Regelungskonzepts der Möglichkeit einer solchen Suizidhilfe maßgebliche Bedeutung für die Wahrung und Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung bei (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2, 13, 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">283 Die stillschweigende Annahme des Gesetzgebers, Möglichkeiten zur assistierten Selbsttötung seien außerhalb geschäftsmäßiger Angebote tatsächlich verfügbar, nimmt indes nicht die Einheit der Rechtsordnung in Bedacht. Schließt der Gesetzgeber bestimmte Formen der Freiheitsausübung unter Verweis auf fortbestehende Alternativen aus, so müssen die verbleibenden Handlungsoptionen zur Grundrechtsverwirklichung auch tatsächlich geeignet sein. Diese Bedingung realer Wirkkraft gilt im Besonderen für das Recht auf Selbsttötung. Hier ist bereits die individuelle Gewissheit identitätsstiftend, tatsächlich eigener Vorstellung entsprechend handeln zu können. Dies entspricht der Erfahrung der Beschwerdeführer, die für den Fall individuell bestimmter Grenzen ihres persönlichen Leidens latente Selbsttötungsabsichten mit sich tragen. Insbesondere der Beschwerdeführer zu I. 2. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass die ihm vor Einführung des § 217 StGB erteilte Zusage einer Suizidhilfe wesentlich dazu beigetragen hat, das Schicksal der eigenen Erkrankung anzunehmen und sich diesem zunächst nicht im Wege der Selbsttötung zu entziehen. Die sachverständigen Auskunftspersonen aus den Bereichen der Psychiatrie und der Suizidforschung haben bestätigt, dass das Wissen um die Möglichkeit einer assistierten Selbsttötung zumindest bedingt suizidpräventiv wirken kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">284 Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe, insbesondere die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, unter Strafe stellt, muss sie demnach zumindest sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt. Dem wird der Verzicht auf ein umfassendes strafrechtliches Verbot der Suizidhilfe allein nicht gerecht. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne sowohl inner- als auch außerhalb eines bestehenden Behandlungsverhältnisses maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer solchen individuellen ärztlichen Bereitschaft wird man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können. Genau auf diesen Umstand reagieren Sterbehilfevereine mit ihren Angeboten. Zum einen kann kein Arzt verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten (αα), zum anderen wirken sich die berufsrechtlichen Verbote der Suizidhilfe, wie sie überwiegend im Standesrecht der Ärzte vorgesehen sind, zumindest faktisch handlungsleitend aus (ββ).</p>\n<p class=\"lf-p\">285 (αα) Statistische Erhebungen und Meinungsbilder zeigen auf, dass die Mehrheit der Ärzte jedenfalls eine eigene Bereitschaft zur Suizidhilfe verneint. In einer Repräsentativbefragung von sowohl in der ambulanten als auch der stationären Patientenversorgung tätigen Ärzten durch das Institut für Demoskopie Allensbach im Jahr 2009 verneinten 61 % der Befragten ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe, obwohl die Mehrheit den eigenen Berufsstand für besonders geeignet hielt, Menschen bei der Selbsttötung professionell zu begleiten (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Ärztlich begleiteter Suizid und aktive Sterbehilfe aus Sicht der deutschen Ärzteschaft, 2010, S. 10, 15, 21). In der Gruppe der Ärzte, die im Bereich der Palliativmedizin tätig waren, fiel die Ablehnung ärztlicher Suizidhilfe noch deutlicher aus. Nur 14 % erklärten eine eigene bedingte Bereitschaft zu ärztlicher Suizidhilfe (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Ärztlich begleiteter Suizid und aktive Sterbehilfe aus Sicht der deutschen Ärzteschaft, 2010, S. 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">286 Eine begrenzte Wahrscheinlichkeit der Verfügbarkeit ärztlicher Suizidhilfe ergibt sich auch aus einer Querschnittsumfrage des Instituts für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin der Ruhr-Universität Bochum aus dem Jahr 2013. Dort konnten sich 41,7 % der Befragten nicht vorstellen, Suizidhilfe zu leisten, nur 40,2 % zeigten bedingte Bereitschaft dazu, 18 % waren unentschlossen. Ein berufsrechtliches Verbot der ärztlichen Assistenz zur Selbsttötung lehnten zwar 33,7 % ab, wohingegen lediglich 25 % ein solches Verbot befürworteten. 41,4 % waren bei dieser Frage aber unentschlossen (vgl. zu allem Schildmann/Dahmen/Vollmann, Deutsche Medizinische Wochenschrift 2014, S. e1 &lt;e4&gt; sowie Schildmann/Vollmann, Ärztliche Handlungspraxis am Lebensende: Empirische Daten, ethische Analysen, in: Frankfurter Forum, Sterbehilfe - Streit um eine gesetzliche Neuregelung, S. 22 &lt;25&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">287 Die Inhaber der Lehrstühle für Palliativmedizin in Deutschland haben sich im Jahr 2014 geschlossen gegen die ärztliche Suizidhilfe ausgesprochen, weil diese keine ärztliche Aufgabe sei, mit der den Sorgen der Menschen um die Sicherstellung eines würdevollen Sterbens begegnet werden könne. Sie sprachen sich stattdessen für eine intensive öffentliche Auseinandersetzung mit Fragen von Krankheit, Sterben und Tod, die Verbesserung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe im Bereich der Begleitung Schwerkranker und Sterbender und den bedarfsdeckenden Ausbau palliativmedizinischer Versorgung aus (vgl. Pressemitteilung der Lehrstühle für Palliativmedizin vom 9. Oktober 2014, abgedruckt in: Hoffmann/Knaup, Was heißt: In Würde sterben?, 2015, S. 297).</p>\n<p class=\"lf-p\">288 Eine derart geschlossene Ablehnung der ärztlichen Suizidhilfe spiegelt sich in den Reihen aller Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zwar nicht wider. Auch hier zeigt sich aber eine mehrheitlich ablehnende Haltung und eine dementsprechend restriktive Praxis. Bei einer Befragung, die die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin als zuständige Fachgesellschaft im Jahr 2015 bei ihren ärztlichen und nicht ärztlichen Mitgliedern durchgeführt hat, lehnten 56 % von 1.836 Teilnehmern eine eigene Beteiligung am ärztlich assistierten Suizid grundsätzlich ab (vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zur Anhörung zum Thema Sterbebegleitung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. September 2015, S. 4). Nur 47 von ihnen, davon 28 Ärzte, gaben an, während ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits mindestens einem Menschen in irgendeiner Weise Beihilfe zum Suizid geleistet zu haben (vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zur Anhörung zum Thema Sterbebegleitung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. September 2015, S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">289 Die mangelnde individuelle ärztliche Bereitschaft zur Suizidhilfe hat der Einzelne als durch die Gewissensfreiheit seines Gegenübers geschützte Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leitet sich kein Anspruch gegenüber Dritten darauf ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden (vgl. bereits Rn. 212 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">290 (ββ) Das Berufsrecht der Ärzte setzt der individuellen Bereitschaft zur Suizidhilfe weitere Grenzen jenseits oder gar entgegen der individuellen Gewissensentscheidung des einzelnen Arztes. Die nach § 217 StGB zulässige nicht geschäftsmäßige Suizidhilfe stellt infolge dessen für den Einzelnen im Regelfall nur eine theoretische, nicht aber - worauf es für die Wahrung des verfassungsrechtlich gebotenen Freiraums individueller Selbstbestimmung ankommt - eine reale Handlungsoption dar. Das föderal geregelte ärztliche Berufsrecht sieht jedenfalls in weiten Teilen des Bundesgebietes berufsrechtliche Verbote der Suizidhilfe vor (ααα). Die heterogene Ausgestaltung des ärztlichen Berufsrechts unterstellt die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise geografischen Zufälligkeiten (βββ). Dafür kommt es nicht darauf an, ob die berufsrechtlichen Verbote ärztlicher Suizidhilfe in ihrer derzeitigen Form rechtswirksam sind. Das Berufsrecht wirkt jedenfalls faktisch handlungsleitend (γγγ).</p>\n<p class=\"lf-p\">291 (ααα) Die von der Bundesärztekammer erlassene Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte sieht zurückgehend auf einen Beschluss des 114. Deutschen Ärztetags 2011 in § 16 Satz 3 ein ausdrückliches berufsrechtliches Verbot ärztlicher Suizidhilfe vor. Die Regelung soll nicht nur die Maßgeblichkeit der Würde des Menschen und der Patientenautonomie verdeutlichen, sondern zugleich die dadurch bedingten Grenzen ärztlichen Handelns klar formulieren (vgl. Glorius, Vorwort zur Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, DÄBl 2011, S. A 1980). Das Verbot gilt nicht nur für Sterbende, sondern in Bezug auf alle Patienten (vgl. Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - Erläuterungen zu § 16 MBO-Ä, DÄBl 2011, S. A 1980 &lt;A 1990 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">292 Berufsordnungsrechtliche Regelungen erlangen zwar erst durch eine Inkorporation in das Satzungsrecht der Landesärztekammern Rechtsverbindlichkeit (vgl. Bauer, Notausgang assistierter Suizid, in: Hoffmann/Knaup, Was heißt: In Würde sterben?, 2015, S. 49 &lt;68&gt;; Laufs, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 5 Rn. 5; Lippert, in: Ratzel/Lippert, MBO, 6. Aufl. 2015, Einl. Rn. 6, § 1 Rn. 4; Sickor, Normenhierarchie im Arztrecht, 2005, S. 178). Die standesrechtliche Reglementierung der ärztlichen Berufsausübung unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Länder (arg. e Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG; vgl. BVerfGE 4, 74 &lt;83&gt;; 68, 319 &lt;331 f.&gt;; 102, 126 &lt;139&gt;; vgl. auch Lipp, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Aufl. 2015, Kap. II Rn. 5), deren Heilberufe- und Kammergesetze die jeweilige Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts ermächtigen, die ärztlichen Berufspflichten in einer Satzung (Berufsordnung) zu regeln. Die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte entfaltet daher keine unmittelbare Rechtswirkung, sondern bildet einen bloßen Normierungsvorschlag (vgl. Lindner, NJW 2013, S. 136 &lt;138&gt;; Sickor, Normenhierarchie im Arztrecht, 2005, S. 177).</p>\n<p class=\"lf-p\">293 Dem Beispiel dieses Regelungsvorschlags sind mit den Berufsordnungen in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Sachsen und Thüringen aber zehn von insgesamt 17 Landesärztekammern gefolgt. Die Landesärztekammern Westfalen-Lippe und Berlin haben in ihre Berufsordnungen zumindest \"Soll-Vorschriften\" aufgenommen, die Ärzten auferlegen, keine Suizidhilfe zu leisten. Lediglich die Berufsordnungen der Landesärztekammern Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein enthalten sich einer auch nur in der Tendenz ablehnenden Regelung der ärztlichen Suizidhilfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">294 (βββ) Die berufsrechtliche Untersagung ärztlicher Suizidhilfe schließt die reale Aussicht auf eine assistierte, der eigenen Selbstbestimmung entsprechende Selbsttötung weitgehend aus. Diese Einschränkung erlangt besonderes Gewicht, weil die heterogene Ausgestaltung des ärztlichen Standesrechts die Verwirklichung der Selbstbestimmung für den Einzelnen, der sich im Zustand schwerer Erkrankung und eingeschränkter oder gar aufgehobener Mobilität befinden kann, geografischen Zufälligkeiten unterstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">295 (γγγ) Für die handlungsleitende Wirkung der berufsrechtlichen Verbote der ärztlichen Suizidhilfe kommt es nicht darauf an, ob die Verbote in ihrer derzeitigen Form als bloßes Satzungsrecht formell verfassungswidrig sind, weil sie in einem förmlichen Gesetz geregelt werden müssten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. März 2012 - 9 K 63.09 -, juris, Rn. 54; Antoine, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, 2004, S. 385 ff.; Lindner, NJW 2013, S. 136 &lt;137 f.&gt;; Lipp, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Aufl. 2015, Abschnitt II Rn. 9; im Ergebnis ebenso: Freund/Timm, GA 2012, S. 491 &lt;494&gt;; Freund, in: Festschrift für Bohl, 2015, S. 569 &lt;571, 578 f.&gt;; Hillenkamp, in: Festschrift für Kühl, 2014, S. 521 &lt;532 f., 535&gt;; Jäger, JZ 2015, S. 875 &lt;884&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">296 Aufgrund der gegen ihre Verfassungsmäßigkeit erhobenen Einwände handelt es sich bei den berufsrechtlichen Verboten der Suizidhilfe zwar um in seiner Gültigkeit ungeklärtes Recht. Sie wirken gegenüber ihren Adressaten aber jedenfalls faktisch handlungsleitend. Der tatsächliche Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung kann nicht auf Grundlage der Annahme bejaht werden, dass persönlich zur Suizidhilfe bereite Ärzte ihr Handeln nicht am geschriebenen, wenngleich verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegenden Recht ausrichten, sondern sich ihrerseits unter Berufung auf ihre verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">297 Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe (so auch Hoven, ZIS 2016, S. 1 &lt;3&gt;, die den Bedarf allerdings bereits aus der ablehnenden Haltung der Bundesärztekammer zur ärztlichen Suizidhilfe ableiten möchte), die sich typischerweise dadurch auszeichnen, dass sie Kontakt zu Ärzten und Pharmazeuten vermitteln, die trotz rechtlicher Risiken bereit sind, in der medizinisch und pharmakologisch notwendigen Weise an einer Selbsttötung mitzuwirken und dadurch der verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmung des Einzelnen zur Durchsetzung zu verhelfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">298 (β) Auch die durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (BGBl I 2015 S. 2114 ff.) in sachlichem Zusammenhang mit der Einführung des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beschlossenen Verbesserungen der palliativmedizinischen Patientenversorgung (vgl. dazu Rn. 15) sind nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beschränkung der individuellen Selbstbestimmung auszugleichen. Sie mögen bestehende Defizite in der quantitativen und qualitativen Palliativversorgung beseitigen und hierdurch geeignet sein, die Zahl darauf zurückzuführender Sterbewünsche todkranker Menschen zu reduzieren. Sie sind indes kein Korrektiv zur Beschränkung dennoch oder losgelöst davon in freier Selbstbestimmung gefasster Selbsttötungsentschlüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">299 Eine Pflicht zur Inanspruchnahme palliativmedizinischer Behandlung besteht nicht. Damit eine medizinische - auch palliativmedizinische - Behandlung nicht in eine autonomiefeindliche Pflicht umschlägt, sondern Angebot bleibt, darf sie -unbeschadet der Fälle, in denen der Einzelne Gefährdungen ausgeliefert ist, ohne in Freiheit selbst für den eigenen Schutz sorgen zu können (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;341 Rn. 79&gt;) - den Willen des Patienten nicht beiseitesetzen. Die Entscheidung für die Beendigung des eigenen Lebens umfasst, sofern sie frei sowie in Kenntnis und unter Abwägung aller relevanten Umstände gefasst worden ist, zugleich die Entscheidung gegen bestehende Alternativen. Auch in diesem negativen Teil ist sie als Akt autonomer Selbstbestimmung zu akzeptieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">300 (γ) Die staatliche Gemeinschaft darf den Einzelnen zudem nicht auf die Möglichkeit verweisen, im Ausland verfügbare Angebote der Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Staat hat den erforderlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG innerhalb der eigenen Rechtsordnung zu gewährleisten (so bereits BVerwGE 158, 142 &lt;158 Rn. 36&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">301</p></div>", "next": 238703}