{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(bb) Begrenzungen staatlicher Überwachungstätigkeit ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;350&gt;; 120, 274 &lt;326&gt;; 141, 220 &lt;267 Rn. 98&gt;). Er hat auf der einen Seite das Eingriffsgewicht der Maßnahmen und die sich aus der Entwicklung der Informationstechnik ergebenden Möglichkeiten in Rechnung zu stellen. Auf der anderen Seite hat er einen wirksamen Schutz der Grundrechte und Rechtsgüter der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Die Sicherheit der Bevölkerung ist wie die Sicherheit des Staates von überragender Bedeutung. Der Staat ist deshalb verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 115, 320 &lt;346 f.&gt;; 141, 220 &lt;267 f. Rn. 100&gt;). Zu beachten ist bei der gebotenen Abwägung auch, ob es sich um Bestimmungen mit großer Streubreite handelt oder ob die Sicherheitsorgane einzelfallbezogen in den Stand gesetzt werden sollen, schwerwiegende Gefahren für Rechtsgüter von Verfassungsrang abzuwehren (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;268 Rn. 101&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 75, 129 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">203 (cc) Tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Je tiefer die Überwachungsmaßnahmen in das Privatleben hineinreichen, umso strenger sind die Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;269 Rn. 104 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">204 Für präventive Maßnahmen kommt es unmittelbar auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter an. Dabei gehören Leib, Leben und Freiheit zu den besonders gewichtigen Rechtsgütern, zu deren Schutz auch heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig sein können (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;328&gt;; 125, 260 &lt;330&gt;). Der Schutz von Sachwerten ist demgegenüber für solche Maßnahmen nicht hinreichend gewichtig (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;270 Rn. 108&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten auch weiter ziehen. Allerdings müssen die Eingriffsgrundlagen selbst dann eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit nicht aus. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Schutzgutverletzung führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 &lt;56 f., 61&gt;; 113, 348 &lt;377 f.&gt;; 141, 220 &lt;272 Rn. 112&gt;). Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;272 Rn. 112&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">206 (b) (aa) Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn staatliche Überwachungsmaßnahmen den Kernbereich privater Lebensgestaltung tangieren können. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört auch die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben diesen Kernbereich zu wahren (vgl. BVerfGE 6, 32 &lt;41&gt;; 27, 1 &lt;6&gt;; 32, 373 &lt;378 f.&gt;; 34, 238 &lt;245&gt;; 80, 367 &lt;373&gt;; 109, 279 &lt;313&gt;; 120, 274 &lt;335&gt;). Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 &lt;245&gt;; 109, 279 &lt;313&gt;; 120, 274 &lt;335&gt;). Für eine Abwägung etwa mit Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;Leitsatz 2, 314&gt;; BVerfGK 11, 164 &lt;173 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">207 Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, muss daher - unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit - besondere gesetzliche Vorkehrungen zum wirksamen Schutz dieses Kernbereichs enthalten (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;277 Rn. 123&gt;). Dabei ist so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;337&gt;; 129, 208 &lt;245&gt;). Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;318, 320, 323 f.&gt;; 113, 348 &lt;391 f.&gt;; 120, 274 &lt;338&gt;; 141, 220 &lt;279 Rn. 128&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">208 Soweit es praktisch unvermeidbar ist, dass staatliche Stellen (unbeabsichtigt) Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen, ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Eingriff wegen des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen (vgl. BVerfGE 80, 367 &lt;374 f.&gt;; 120, 274 &lt;337 f.&gt;; 129, 208 &lt;245 f.&gt;). In Fällen dieser Art ist es aber geboten, für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase zu sorgen. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;338&gt;; 129, 208 &lt;246&gt;). Entscheidende Bedeutung hat insoweit die Durchsicht der erhobenen Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte. Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Inhalte erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;324, 331 ff.&gt;; 113, 348 &lt;392&gt;; 120, 274 &lt;339&gt;; 129, 208 &lt;246&gt;). Außerdem ist die Löschung in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;280 Rn. 129&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">209 (bb) Die Aufenthaltsüberwachung mittels GPS berührt typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es geht um Ortung und Aufenthaltsbestimmung. Daher muss der Gesetzgeber grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass das GPS zu einem Observationsinstrument besonderer Art und spezifischer Tiefe werden kann, dessen Einsatz von Verfassungs wegen nur unter restriktiven Voraussetzungen gestattet werden darf (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;317 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">210 (c) Neben dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 GG Beschränkungen hinsichtlich der Dauer und des Umfangs staatlicher Überwachungsmaßnahmen. Mit der Menschenwürde ist es unvereinbar, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und derart umfassend sind, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;323&gt;; 112, 304 &lt;319&gt;; 141, 220 &lt;280 Rn. 130&gt;). Beim Einsatz moderner Informationstechnologien müssen die Sicherheitsbehörden auf das \"additiven Grundrechtseingriffen\" innewohnende Gefährdungspotential Rücksicht nehmen und darauf achten, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;319 f.&gt;; 141, 220 &lt;280 f. Rn. 130&gt;). Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;324&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">211 (d) Die spätere Verwendung personenbezogener Daten ist bereits für die Zulässigkeit ihrer Erhebung relevant (aa) und unterliegt eigenen verfassungsrechtlichen Anforderungen (bb). Zudem trifft den Gesetzgeber angesichts des technischen Wandels eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht (cc).</p>\n<p class=\"lf-p\">212 (aa) Die Intensität von Grundrechtseingriffen bei der Verwendung erhobener Daten wirkt schon auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung und Speicherung dieser Daten zurück. Die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang müssen in den betreffenden Rechtsgrundlagen umso enger begrenzt werden, je schwerer der in der Erhebung und Speicherung liegende Eingriff wiegt. Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;359 f.&gt;; 110, 33 &lt;53&gt;; 113, 29 &lt;51&gt;; 113, 348 &lt;375&gt;; 115, 166 &lt;191&gt;; 115, 320 &lt;365&gt;; 118, 168 &lt;186 f.&gt;; 125, 260 &lt;327 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">213 Dies verpflichtet den Gesetzgeber zur Sicherstellung einer hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Erhebung und Speicherung verfolgt werden. Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken erhoben und gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen. Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 &lt;46&gt;; 118, 168 &lt;187 f.&gt;; 125, 260 &lt;345&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">214 Zu den in Anknüpfung an die Speicherung demnach zu treffenden Regelungen gehört die Festlegung der qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr. Auch zählen hierzu die notwendigen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Zweckbindung bei der weiteren Verwendung der Daten, einschließlich der Beachtung von Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;346&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">215 (bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 &lt;51 f., 62&gt;; 100, 313 &lt;360 f., 389 f.&gt;; 109, 279 &lt;375 ff.&gt;; 110, 33 &lt;73&gt;; 120, 351 &lt;368 f.&gt;; 125, 260 &lt;333&gt;; 130, 1 &lt;33 f.&gt;; 133, 277 &lt;372 ff. Rn. 225 f.&gt;; 141, 220 &lt;324 Rn. 276&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.). Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;375 f.&gt;; 120, 351 &lt;369&gt;; 130, 1 &lt;33&gt;; 141, 220 &lt;324 Rn. 277&gt;; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen. Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; die Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt allerdings spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;324 Rn. 277&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">216 Soweit der Gesetzgeber eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlaubt (Zweckbindung), kann er sich auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;324 Rn. 278&gt;). Die zulässige Reichweite solcher Nutzungen richtet sich nach der Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung. Die jeweilige Rechtsgrundlage hat Behörde, Zweck und Bedingungen der Datenerhebung zu bestimmen und definiert damit die erlaubte Verwendung. Eine weitere Nutzung der Daten innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt nur im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter und ohne Übermittlungsermächtigung auch nur seitens derselben Behörde in Betracht (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;324 f. Rn. 279&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">217 Der Gesetzgeber kann auch eine weitere Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung). Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;389 f.&gt;; 109, 279 &lt;377&gt;; 120, 351 &lt;369&gt;; 130, 1 &lt;33 f.&gt;; 133, 277 &lt;372 f. Rn. 225&gt;; 141, 220 &lt;326 f. Rn. 284&gt;). Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;360, 391&gt;; 109, 279 &lt;375 f.&gt;; 110, 33 &lt;68 ff.&gt;; 125, 260 &lt;333&gt;; 133, 277 &lt;372 f. Rn. 225&gt;; 141, 220 &lt;327 Rn. 285&gt;) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 141, 220 &lt;327 Rn. 286&gt;) zu messen. Nach den dabei anzuwendenden Kriterien der hypothetischen Datenneuerhebung kommt es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Zweckänderung bei eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;333&gt;; 133, 277 &lt;372 f. Rn. 225&gt;; 141, 220 &lt;327 f. Rn. 287&gt;). Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 &lt;374 Rn. 226&gt;; 141, 220 &lt;328 Rn. 287&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">218 Die Voraussetzungen einer Zweckänderung sind hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage oder des Tatverdachts nicht in jedem Fall identisch mit denen einer Datenerhebung (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;328 Rn. 289&gt;). Bei Informationen aus Wohnraumüberwachungen oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme muss jede neue Nutzung der Daten aber - wie bei der Datenerhebung selbst - durch eine dringende oder eine hinreichend konkretisierte Gefahr gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;377, 379&gt;; 141, 220 &lt;329 Rn. 291&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">219 (cc) Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot vom Gesetzgeber, dass er technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;316&gt;). Nicht erforderlich sind aber gesetzliche Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen (BVerfGE 112, 304 &lt;316&gt;). Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber allerdings die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;316 f.&gt;). Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen - wie etwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten - angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;320&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">220</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfGE 56, 54 &lt;73-75&gt;). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG steht dieses Recht unter Gesetzesvorbehalt.</div>\n<p class=\"lf-p\">221</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann \"die Freiheit der Person\" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als \"unverletzlich\" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 &lt;190&gt;; 109, 133 &lt;157&gt;; 128, 326 &lt;372&gt;; 130, 372 &lt;388&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">222 Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu können. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen und sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist oder diesen zu verlassen. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin nicht nur kurzfristig aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 &lt;198&gt;; 105, 239 &lt;248&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">223</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Die Freizügigkeit (Art. 11 GG) gewährleistet das Recht aller Deutschen, ungehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266 &lt;273 f.&gt;; 43, 203 &lt;211&gt;; 80, 137 &lt;150&gt;; 110, 177 &lt;190 f.&gt;). Hierzu gehört auch die zum Zwecke der Wohnsitznahme erfolgende Einreise und der freie Zug von Land zu Land, von Gemeinde zu Gemeinde und innerhalb einer Gemeinde (vgl. BVerfGE 8, 95 &lt;97&gt;; 110, 177 &lt;191&gt;). Nicht geschützt werden dagegen die Modalitäten der Ortsveränderung, insbesondere die Wahl des Beförderungsmittels (vgl. BVerfGE 80, 137 &lt;150&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">224</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ff)</span>Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Einerseits ist der Schutz dieses Grundrechts umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit hat. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 &lt;302&gt;; 97, 228 &lt;253 f.&gt;; 113, 29 &lt;48&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">225 Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn eine Regelung im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 97, 228 &lt;254&gt;), oder wenn sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und aufgrund ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht (vgl. BVerfGE 111, 191 &lt;213&gt;). Dabei kommt es nicht nur auf die Zielsetzung, sondern auch auf die tatsächlichen Auswirkungen an (vgl. BVerfGE 110, 226 &lt;254&gt;). Die berufliche Tätigkeit muss zudem durch die Regelung \"nennenswert behindert\" werden (vgl. BVerfGE 81, 108 &lt;122&gt;; 110, 370 &lt;393 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">226 Der Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG ist daher nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt des Grundrechts auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen imperativen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279 &lt;303&gt;; 110, 177 &lt;191&gt;; 113, 63 &lt;76&gt;; 116, 202 &lt;222&gt;; 148, 40 &lt;51 Rn. 28&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">227 Eingriffe in das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit können gerechtfertigt sein, wenn sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 95, 193 &lt;214&gt;) genügt. Dabei ist zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe abzuwägen (vgl. BVerfGE 77, 308 &lt;332&gt;; 85, 248 &lt;261&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">228</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">gg)</span>Art. 13 Abs. 1 GG schützt den räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 54 &lt;75&gt;). Dem Einzelnen soll das Recht, \"in Ruhe gelassen zu werden\", gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 51, 97 &lt;107&gt;; 75, 318 &lt;328&gt;; 109, 279 &lt;313&gt;). Die Vorschrift gewährt einen absoluten Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. Für diese benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als \"letztes Refugium\" zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;313 f.&gt;; 113, 348 &lt;391&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">229 Gesetzliche Regelungen des Einsatzes technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;328&gt;). Darüber hinaus setzen sie - soweit der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen ist - die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, der in Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG näher spezifiziert worden ist (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;335&gt;). Demnach dürfen gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur aufgrund richterlicher Anordnung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr eingesetzt werden. Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 &lt;32&gt;; 141, 220 &lt;271 Rn. 110&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">230</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">hh)</span>Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG knüpft an die in Satz 1 in dieser Vorschrift umschriebene Voraussetzung an, dass \"ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann\". Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss (vgl. BVerfGE 64, 72 &lt;79&gt;). Das Zitiergebot dient zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (BVerfGE 28, 36 &lt;46&gt;; 64, 72 &lt;79&gt;). Es erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, Grundrechtseingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (vgl. BVerfGE 64, 72 &lt;79 f.&gt;; 113, 348 &lt;366&gt;). Liegt ein offenkundiger Grundrechtseingriff vor, kann sich ein gesetzlicher Hinweis auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter der Regelung erübrigen (vgl. BVerfGE 35, 185 &lt;189&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">231 Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind nach der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Regelungen, mit denen der Gesetzgeber lediglich den individuellen Freiheitsgebrauch in die allgemeine Rechtsordnung integriert, sind danach vom Zitiergebot nicht erfasst (vgl. BVerfGE 64, 72 &lt;80 m.w.N.&gt;). Daher findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG keine Anwendung (vgl. BVerfGE 10, 89 &lt;99&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">232</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ii)</span>Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Als \"Bestrafung\" ist dabei jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstellt und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängt, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen, insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung, werden von Art. 103 Abs. 2 GG hingegen nicht erfasst (vgl. BVerfGE 109, 133 &lt;167&gt;; 128, 326 &lt;392 f.&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">233</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">jj)</span>Das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zieht der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen bei der Verwirklichung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 &lt;300&gt;; 25, 142 &lt;154&gt;; 43, 242 &lt;286&gt;; 75, 246 &lt;280&gt;; 109, 133 &lt;182&gt;; 128, 326 &lt;390&gt;; 134, 33 &lt;59 Rn. 67&gt;). Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG ein Rückwirkungsverbot (nur) für materielle Strafrechtsnormen aufstellt, darf nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 72, 200 &lt;257&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">234 Der Bürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Es bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert (vgl. BVerfGE 30, 272 &lt;285 f.&gt;; 45, 142 &lt;167 f.&gt;; 72, 200 &lt;257&gt;; 105, 17 &lt;36 f.&gt;). Dabei ist zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. \"echte\" Rückwirkung) und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (sog. \"unechte\" Rückwirkung) zu unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">235 Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (\"echte\" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 45, 142 &lt;167 f.&gt;; 72, 200 &lt;242&gt;; 83, 89 &lt;109 f.&gt;; 97, 67 &lt;78 f.&gt;). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (\"unechte\" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung \"ins Werk gesetzt\" worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 &lt;292 ff.&gt;; 72, 200 &lt;242&gt;; 97, 67 &lt;79&gt;; 105, 17 &lt;37 f.&gt;; 127, 1 &lt;16 f.&gt;; 131, 20 &lt;36 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">236 Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Entsprechende Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 &lt;389&gt;; 101, 239 &lt;263&gt;; 103, 392 &lt;403&gt;). Entscheidend ist insoweit das Ergebnis der Güterabwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 75, 246 &lt;280&gt;; 97, 271 &lt;289&gt;; 101, 239 &lt;263&gt;; 103, 392 &lt;403 f.&gt;; 109, 96 &lt;122&gt;; stRspr). Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich jeweils betroffene Grundrecht (vgl. BVerfGE 109, 133 &lt;186 f.&gt;; 128, 326 &lt;390&gt;; 134, 33 &lt;59 f. Rn. 67&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">237</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO verstoßen nicht gegen die Menschenwürde (aa) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen als Resozialisierungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung (bb). Auch hinsichtlich der Rechte der körperlichen Unversehrtheit (cc), der Freiheit der Person (dd), der Freizügigkeit (ee), der Berufsfreiheit (ff) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (gg) ist eine Verletzung nicht feststellbar. Schließlich werden auch die Vorgaben des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (hh), des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (ii) und des Zitiergebotes (jj) gewahrt.</div>\n<p class=\"lf-p\">238</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO anlassbezogen festzustellen (1), greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein (2), noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren \"Rundumüberwachung\" (3).</div>\n<p class=\"lf-p\">239</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>(a) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB begründet die Verpflichtung der von der Weisung betroffenen Person, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Damit soll die durchgängige Feststellung des Aufenthaltsortes des Weisungsadressaten, regelmäßig mittels GPS-Technik, ermöglicht werden. Zu diesem Zweck werden die zur Bestimmung des Aufenthaltsortes erforderlichen Daten rund um die Uhr erfasst und an einen Zentralrechner übertragen. Eine darüber hinausgehende akustische oder visuelle Überwachung findet nicht statt.</div>\n<p class=\"lf-p\">240 Die Verpflichtung des Betroffenen ist auf das Mitführen der zur Feststellung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel und das Unterlassen von Manipulationen, die zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Mittel führen, beschränkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35 ff.) muss er vor allem die Geräte in einem hinreichend aufgeladenen Zustand halten und deren Energieversorgung durchgängig sicherstellen. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung, Funktionsstörungen selbst zu reparieren, schon weil eine solche Vorgabe für den Betroffenen mangels entsprechender technischer Kenntnisse in der Regel unzumutbar wäre. Ebenso ergibt sich aus § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB keine Verpflichtung, sich nur an Orten aufzuhalten, an denen eine elektronische Aufenthaltsbestimmung möglich ist. Der Betroffene ist etwa nicht gehindert, U-Bahn zu fahren, obwohl dort eine Ortung ausgeschlossen sein kann (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">241 (b) Die Datenerhebung umfasst gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich alle Aufenthaltsdaten einschließlich der Daten über eine Beeinträchtigung der Erhebung. Der Gesetzgeber hielt diesen \"umfassenden Ansatz\" für erforderlich, um sämtliche in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO vorgesehenen Verwendungszwecke erfüllen und die mit der Überwachung angestrebten spezialpräventiven Wirkungen erreichen zu können. Auch bedürfe es einer Erhebung und Speicherung der unabhängig von etwaigen Weisungsverstößen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 12 StGB anfallenden Aufenthaltsdaten, um in den Fällen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 oder 5 StPO ausnahmsweise den jeweiligen Aufenthaltsort der verurteilten Person feststellen zu können. Darüber hinaus sei diese Form der Datenerhebung notwendig, um Funktionsbeeinträchtigungen erkennen zu können, die eine Reparatur der vom Betroffenen mitgeführten Geräte erforderten (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 43 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">242 Die Datenerhebung und -speicherung hat dabei \"automatisiert\" zu erfolgen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies gewährleisten, dass die Aufsichtsstelle grundsätzlich nur die Daten zur Kenntnis nehmen kann, die für die Zweckerreichung erforderlich sind (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 44).</p>\n<p class=\"lf-p\">243 (c) § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO schreibt vor, dass der Verurteilte innerhalb seiner Wohnung - soweit technisch möglich - keiner Datenerhebung ausgesetzt sein darf, die über den \"Umstand seiner Anwesenheit\" hinausgeht. Sofern (gleichwohl) darüber hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden, dürfen diese gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 StPO nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Zudem ist die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung zu dokumentieren (§ 463a Abs. 4 Satz 8 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">244 Die gesetzgeberische Zielsetzung, keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Daten in der Wohnung des Weisungsbetroffenen zu erheben, wird dadurch technisch umgesetzt, dass die sogenannte Home-Unit den GPS-Empfang innerhalb der Wohnung blockiert. Bei störungsfreier Funktion kann daher lediglich festgestellt werden, dass (aber nicht wo) der Betroffene sich in seiner Wohnung aufhält (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 44).</p>\n<p class=\"lf-p\">245 (d) Eine Verwendung der automatisch erhobenen Daten darf ohne Einwilligung des Betroffenen nur für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO festgelegten Zwecke erfolgen. Zur Einhaltung dieser Zweckbindung hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern (§ 463a Abs. 4 Satz 3 StPO). Spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung sind nicht verwendete Daten zu löschen (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Bei jedem Datenabruf sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren (§ 463a Abs. 4 Satz 6 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">246</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(a) Auf der Grundlage dieses gesetzlichen Regelungskonzepts führt die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht zu einem Eingriff in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Sie ist lediglich auf die anlassbezogene jederzeitige Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes des Weisungsbetroffenen gerichtet. In welcher Weise er sich an diesem Ort betätigt, ist nicht Gegenstand der Überwachung. Das Handeln des Betroffenen unterliegt weder optischer noch akustischer Kontrolle. Dass die bloße Feststellung des Aufenthaltsortes mittels einer GPS-gestützten Observation den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung regelmäßig nicht erreicht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;318&gt;). Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">247 (b) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber innerhalb der Wohnung eine \"genaue Ortung\" untersagt hat und die Datenerhebung auf eine bloße Präsenzfeststellung beschränkt ist (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 44). Es kann daher dahinstehen, ob die Feststellung, an welchem Ort innerhalb einer Wohnung sich jemand aufhält, bereits einen Kernbereichsbezug aufweist. Denn der Gesetzgeber hat in § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO bestimmt, dass eine (zielgerichtete) Erhebung dieser Daten zu unterbleiben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">248 Dass diese Vorgabe unter dem Vorbehalt \"technischer Möglichkeit\" steht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht gefordert werden kann, einen (im Übrigen zulässigen) Zugriff zu unterlassen, wenn es dabei praktisch unvermeidbar ist, dass die Ermittlungsbehörden Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen (vgl. BVerfGE 80, 367 &lt;375, 381&gt;; 120, 274 &lt;338&gt;; 129, 208 &lt;245&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">249 (c) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Fall einer über den Umstand der Anwesenheit in der Wohnung hinausgehenden Erhebung von Daten hinreichende Vorkehrungen getroffen, um die Auswirkungen für den Betroffenen so gering wie möglich zu halten (vgl. dazu BVerfGE 120, 274 &lt;337 f.&gt;; 129, 208 &lt;246&gt;). Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 und 8 StPO dürfen derartige Daten nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen; Kenntnisnahme und Löschung müssen dokumentiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">250</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Schließlich liegt kein Verstoß gegen das Verbot der \"Rundumüberwachung\" vor, weil die Erhebung der Daten automatisiert erfolgt, diese lediglich die Feststellung des Aufenthaltsortes ermöglicht und eine Verwendung der Daten gegen den Willen des Betroffenen nur in den Fällen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO in Betracht kommt. Zwar werden die zur Aufenthaltsbestimmung erforderlichen Daten permanent erhoben. Die Erhebung der Daten ist aber nur bezogen auf den Aufenthalt und die Daten werden lediglich anlassbezogen verwendet. Auch werden innerhalb der Wohnung keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben und eine akustische oder visuelle Überwachung findet nicht statt.</div>\n<p class=\"lf-p\">251 Demgemäß ist die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;323&gt;; 112, 304 &lt;319&gt;; 141, 220 &lt;280 Rn. 130&gt;). Die Behauptung der Beschwerdeführer, durch die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zum notwendigen Glied eines umfassenden technisch-elektronischen Überwachungssystems zu werden, geht fehl. Eine die Menschenwürde tangierende Totalerfassung der Freiheitswahrnehmung, durch welche die von der Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung Betroffenen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würden, liegt nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">252</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung greift nicht in verfassungswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Regelungsbetroffenen ein. Vielmehr stellt sie sich als Konkretisierung der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Sie trägt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit (1) sowie der Verhältnismäßigkeit (2) Rechnung und verstößt weder gegen das Resozialisierungsgebot (3) noch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (4). Auch liegt keine unzulässige Privatisierung staatlicher Aufgaben vor (5).</div>\n<p class=\"lf-p\">253</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Regelungen der § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO begegnen unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch, soweit § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB bestimmt, dass die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur zulässig ist, wenn die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">254 (a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mangelt es der vorgenannten Regelung weder an der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit, noch kann ihr entnommen werden, dass die Anordnung einer \"elektronischen Fußfessel\" nur in den Fällen einer Aufenthalts- oder Verbotszonenweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB in Betracht kommt. Der Wortlaut der Regelung geht vielmehr zweifelsfrei dahin, dass die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung lediglich voraussetzt, dass diese erforderlich ist, um den Betroffenen durch die Möglichkeit der Verwendung der erhobenen Daten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei erfolgt - wie sich aus der Verwendung des Wortes \"insbesondere\" ergibt - der Hinweis auf das Vorliegen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB nur beispielhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">255 Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in der ausgeführt wird, dass die erwartete präventive Wirkung nicht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig sei. Vielmehr verweise die Regelung auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Verwendungszwecke. Daher könne das Gericht auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es überzeugt sei, dass die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abhalten könne und daher die elektronische Überwachung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich erscheine (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 38).</p>\n<p class=\"lf-p\">256 Dies begründet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht die Gefahr einer ausufernden Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Hiergegen sprechen bereits deren enge Anordnungsvoraussetzungen, insbesondere die Anknüpfung an die Verurteilung wegen einer schweren Straftat und die fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen. Die bisherige Anordnungspraxis bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführern vorgetragene Gefahr. Vielmehr kommt die Studie der Universität Tübingen sogar zu dem Ergebnis, dass die Gerichte überwiegend zurückhaltend vom Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Gebrauch gemacht haben (A. VI. 2. d) Rn. 181). Dies wird durch die Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu der bundesweiten Anzahl überwachter Personen bestätigt (A. VI. 3. Rn. 182).</p>\n<p class=\"lf-p\">257 (b) Dem Gebot der Normenklarheit widerspricht auch nicht, dass § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB die zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung \"erforderlichen technischen Mittel\" nicht näher spezifiziert. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber bewusst keine bestimmte technische Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorgegeben, um die Regelung für technische Neuerungen offen zu halten (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">258 Diese Vorgehensweise begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot grundsätzlich, dass der Gesetzgeber technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet und dadurch sicherstellt, dass der Adressat den Inhalt der Norm jeweils erkennen kann (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;316&gt;). Nicht erforderlich sind indes gesetzliche Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber jedoch die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;316 f.&gt;). Dieser Pflicht ist sich der Gesetzgeber laut der Regierungsbegründung auch bewusst (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35 f.). Daher verletzt die Regelung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB die rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheitsanforderungen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">259</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck (a) in geeigneter (b), erforderlicher (c) und angemessener Weise (d).</div>\n<p class=\"lf-p\">260 (a) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist vornehmlich spezialpräventiv ausgerichtet. Laut der Gesetzesbegründung zielt sie darauf ab, den Täter im Sinne einer positiven und negativen Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 17). Damit fügt sie sich in die für die Führungsaufsicht insgesamt kennzeichnende Doppelfunktion ein, die auf die unterstützende und überwachende Begleitung des Verurteilten im Interesse seiner Wiedereingliederung und des Schutzes der Allgemeinheit gerichtet ist. Zwar steht bei der Überwachung der Kontrollaspekt im Vordergrund. Dies erscheint aber im Hinblick auf den betroffenen Personenkreis gerechtfertigt und ändert nichts daran, dass diese Kontrolle den Betroffenen zugleich darin unterstützt, nicht mehr rückfällig zu werden (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 18). Demgemäß verfolgt die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten und zugleich der entlassenen Verurteilten vor erneuter Straffälligkeit legitime Zwecke.</p>\n<p class=\"lf-p\">261 (b) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist auch zur Erreichung des Ziels eines verbesserten Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Straftaten nicht von vornherein ungeeignet.</p>\n<p class=\"lf-p\">262 (aa) Zwar war es der Studie der Universität Tübingen unter anderem wegen der Unterschiedlichkeit der Vergleichsgruppe nicht möglich, eine gesicherte Schlussfolgerung zur spezialpräventiven Wirkung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu ziehen (A. VI. 2. a) Rn. 175). Auch weist die Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht darauf hin, dass bisher wenig Erfahrungen dazu vorlägen, inwieweit die elektronische Aufenthaltskontrolle zu einer Risikoreduzierung im Bereich schwerer Kriminalität eingesetzt werden könne (A. VI. 1. c) Rn. 173). Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle eine zur Erreichung des angestrebten Zwecks ungeeignete Maßnahme dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">263 Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, die Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu beurteilen. Dabei steht ihm ein substantieller Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht überschritten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">264 Auch wenn es bisher - soweit ersichtlich - an zweifelsfreien empirischen Nachweisen fehlt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung bei der von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB erfassten Personengruppe zu einer Verminderung des Risikos erneuter Straffälligkeit führt, kann nicht angenommen werden, dass deren Einsatz mit Blick auf die Rückfallhäufigkeit generell wirkungslos bleibt. Insoweit gilt für die elektronische Aufenthaltsüberwachung nichts anderes als für das Instrument der Führungsaufsicht insgesamt, das ungeachtet eines fehlenden empirischen Wirksamkeitsnachweises als eine zur Rückfallprävention geeignete Maßnahme qualifiziert wurde (vgl. dazu BVerfGE 55, 28 &lt;29 f.&gt;). Dem steht auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf einzelne Fälle rückfälliger Weisungsbetroffener nicht entgegen. Daraus kann nicht auf die generelle Ungeeignetheit der \"elektronischen Fußfessel\" zur Reduzierung des Rückfallrisikos geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">265 Allerdings ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Vergleich zu den anderen Maßnahmen der Führungsaufsicht besonders eingriffsintensiv. Dies begründet besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;316 f.&gt;). Er ist angesichts der bisher wenig aussagekräftigen Evaluation der Maßnahme verpflichtet, die spezialpräventiven Wirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">266 (bb) Begründete Zweifel an der Geeignetheit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bestehen auch in technischer Hinsicht nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">267 Laut der Studie der Universität Tübingen funktioniert die technische Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ohne größere Probleme. Ereignismeldungen seien überwiegend auf eine schwache Batterieladung zurückzuführen (A. VI. 2. b) Rn. 176). Nach der Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht gilt die bei der Home-Unit eingesetzte Radiofrequenztechnik als ausgereift und wenig störanfällig. Die Begleitforschung zum hessischen Modellprojekt habe ergeben, dass Fehlermeldungen überwiegend auf das Verhalten der Probanden zurückzuführen seien. Die außerhalb der Wohnung zum Einsatz kommende GPS-gestützte Überwachung werde in mehreren Ländern eingesetzt. Technische Probleme hätten sich lediglich hinsichtlich der Ortung in bestimmten Räumen und der Leistungsdauer der Batterie gezeigt (A. VI. 1. a) Rn. 169 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">268 Dem entspricht es, dass ausweislich des Berichts des Polizeipräsidiums Rostock vom 21. März 2011 im Fall des Beschwerdeführers zu I. Störungsmeldungen auf den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an das Anlegen der \"Fußfessel\" konzentriert waren und teilweise - soweit aufklärbar - auf Bedienungsfehler zurückgeführt werden konnten. Mittlerweile könne von einer \"unbeeinträchtigten Funktionalität\" der \"Fußfessel\" ausgegangen werden (A. II. 1. h) Rn. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">269 Im Hinblick auf die technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trifft den Gesetzgeber jedoch aufgrund des schnellen technologischen Wandels ebenfalls eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;316 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">270 (c) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB trägt auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB darf eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nur angeordnet werden, wenn die Weisung \"erforderlich erscheint\", um den Betroffenen durch die Möglichkeit der Verwendung der erhobenen Daten von der Begehung schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abzuhalten. Das gesetzliche Regelungskonzept stellt also bereits selbst auf den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ab. Demgemäß ist - worauf der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 38 f.) - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise wie die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung geeignet sind, die angestrebten spezialpräventiven Effekte zu erreichen. Ist dem so, hat im konkreten Einzelfall die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mangels Erforderlichkeit zu unterbleiben. Bedenken gegen die gesetzliche Regelung selbst ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit daher nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">271 (d) Die Verfassungsmäßigkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB setzt schließlich voraus, dass die Intensität der Freiheitsbeeinträchtigung des Weisungsbetroffenen nicht außer Verhältnis steht zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn BVerfGE 50, 217 &lt;227&gt;; 80, 103 &lt;107&gt;; 99, 202 &lt;212 ff.&gt;; 115, 320 &lt;345 f.&gt;; 120, 274 &lt;321 f.&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">272 Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt (aa). Gleichwohl ist dieser aufgrund des Gewichts der geschützten Belange in der konkreten Ausgestaltung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB zumutbar (bb). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich dabei auch nicht aus dem Umstand, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach der gesetzlichen Regelung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zwingend voraussetzt (cc).</p>\n<p class=\"lf-p\">273 (aa) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung führt zu einer ständigen Erhebung der Aufenthaltsdaten des Betroffenen und ermöglicht deren Verwendung zur Feststellung des Aufenthaltsortes nach Maßgabe von § 463a Abs. 4 StPO. Sie dringt damit tief in die - nicht auf den häuslichen Bereich beschränkte (vgl. BVerfGE 101, 361 &lt;383 f.&gt;) - Privatsphäre des Weisungsunterworfenen ein und beeinträchtigt dessen durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde gewährleistete Autonomie, sein Leben frei zu gestalten und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 35, 202 &lt;220&gt;; 79, 256 &lt;268&gt;). Sie stellt damit einen Grundrechtseingriff von hoher Intensität dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">274 Dem steht nicht entgegen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Unterschied zu sonstigen hoheitlichen Überwachungsmaßnahmen nicht heimlich, sondern mit Kenntnis des Betroffenen erfolgt. Zwar wird die Offenheit einer Maßnahme regelmäßig als Hinweis auf eine verminderte Eingriffsintensität angesehen, da für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, sein Verhalten dem anzupassen und bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 115, 166 &lt;194 f.&gt;; 124, 43 &lt;65 f.&gt;). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht lediglich um eine punktuelle Überwachungsmaßnahme handelt (vgl. BVerfGE 124, 43 &lt;62&gt;). Sie ist vielmehr strukturell und von vornherein auf eine längerfristige Überwachung angelegt, bei der eine permanente (automatisierte) Datenerhebung erfolgt. Zudem weist sie durch die Pflicht zum ständigen Tragen der erforderlichen technischen Mittel einen \"unmittelbar\" körperlichen - und damit höchstpersönlichen - Bezug auf. Außerdem kann die durchgängige Erhebung der zur Aufenthaltsbestimmung erforderlichen Daten bei den Betroffenen zu einem Gefühl staatlichen Überwachtwerdens dergestalt führen, dass dadurch die Unbefangenheit des Verhaltens und die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 107, 299 &lt;328&gt;; 115, 320 &lt;354 f.&gt;; 120, 378 &lt;402&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">275 (bb) Demgemäß ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;269 Rn. 104&gt;). Dem trägt die Regelungskonzeption von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB Rechnung. Danach dient die Regelung dem Schutz hochrangiger Verfassungsgüter (α), kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung (β) und setzt eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage voraus (γ).</p>\n<p class=\"lf-p\">276 (α) Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB kommt die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur in Betracht, wenn die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder der Erledigung einer Maßregel eingetreten ist (Nr. 1), die Freiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde (Nr. 2), die Gefahr der Begehung weiterer derartiger Straftaten besteht (Nr. 3) und die Weisung erforderlich erscheint, um den Betroffenen von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten (Nr. 4). Der in Bezug genommene § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB umfasst dabei folgende Straftaten: Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, Friedensverrat, Hochverrat und die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Raub und Erpressung, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz sowie die Begehung dieser Taten im vorsätzlich herbeigeführten Rausch.</p>\n<p class=\"lf-p\">277 Folglich dient die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit des Einzelnen sowie der Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen. Dabei handelt es sich um höchstrangige Verfassungswerte (vgl. auch BVerfGE 115, 320 &lt;346&gt;; 141, 220 &lt;267 f. Rn. 100&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">278 (β) Zugleich ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erheblichen Einschränkungen sowohl hinsichtlich des Adressatenkreises einer solchen Weisung als auch hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Straftaten unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">279 Als Adressat der Anordnung einer \"elektronischen Fußfessel\" kommen nur Personen in Betracht, die eine oder mehrere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begangen haben (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB) und bei denen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig vollstreckt wurde oder die Erledigung einer Maßregel eingetreten ist (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB). Zusätzlich muss von diesen Personen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB die Gefahr ausgehen, dass sie erneut derartige Straftaten begehen. Damit beschränkt sich die Zielgruppe für eine Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB auf Personen, die Straftaten begangen haben, deren Schwere grundsätzlich für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ausreicht, und von denen die Gefahr der Begehung weiterer derartiger Straftaten ausgeht. Es handelt sich also um einen eng begrenzten Personenkreis (vgl. zu diesem Abwägungskriterium: BVerfGE 141, 220 &lt;268 Rn. 101&gt;), der sich durch die Begehung schwerer Straftaten und die Gefahr einschlägiger Rückfälligkeit auszeichnet (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">280 (γ) Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, dass Maßnahmen hoher Eingriffsintensität nur verhältnismäßig sind, wenn eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;328 f.&gt;; 125, 260 &lt;330 f.&gt;; 141, 220 &lt;271 Rn. 109&gt;). Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB darf eine entsprechende Weisung nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene weitere (schwere) Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begeht. Aus der Sicht des Gesetzgebers wird damit an die Gefährlichkeitsschwelle angeknüpft, wie sie auch für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und - dem Grunde nach - § 66 StGB sowie gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Ebenso wie bei der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 2 und 3 StGB müsse eine Gefahr bestehen, die in Anlehnung an die Maßregel des § 64 StGB als \"begründete Wahrscheinlichkeit\" näher definiert werden könne (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37).</p>\n<p class=\"lf-p\">281 Davon ausgehend genügt die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter. Eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Gefahr reicht einfachrechtlich für die Anordnung der \"elektronischen Fußfessel\" nicht aus. Vielmehr bedarf es einer \"begründeten Wahrscheinlichkeit\" der erneuten Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris, Rn. 39; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -, juris, Rn. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris, Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405 - 407/15 -, juris, Rn. 43, 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris, Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 2 Ws 154/19 -, juris, Rn. 56). Liegt diese vor, verstößt die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angesichts des hohen Werts der geschützten Rechtsgüter und der sonstigen Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Maßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.</p>\n<p class=\"lf-p\">282 (cc) Dabei begegnet auch der Umstand, dass für die Feststellung einer \"begründeten Wahrscheinlichkeit\" der erneuten Begehung von Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.</p>\n<p class=\"lf-p\">283 Zwar ergeben sich aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 &lt;274 f.&gt;), Mindestanforderungen für eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht nur im prozessualen Hauptsacheverfahren, sondern auch hinsichtlich der im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;308&gt;; 86, 288 &lt;317&gt;). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält aber keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips zu wählen. Erst wenn sich unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 &lt;276&gt;; 70, 297 &lt;308 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">284 Straf- und Strafverfahrensrecht tragen diesen Grundsätzen Rechnung: Auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung in der Regelung des § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat; diese wird auch als \"Gebot bestmöglicher Sachaufklärung\" verstanden (vgl. BVerfGE 57, 250 &lt;276 f.&gt;; 70, 297 &lt;309&gt;). Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien infrage stehen, so besteht in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;309&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">285 Demgemäß ist es grundsätzlich Sache des Richters, darüber zu entscheiden, wie er der Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung Rechnung trägt. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von seinem sich nach den Umständen des einzelnen Falls bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen ab, in welcher Weise er seiner Aufklärungspflicht Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;309&gt;). Auf die Unterstützung eines Sachverständigen hat er nur zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, für die ihm die Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">286 Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber auf eine gesetzliche Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten vorliegend verzichtet, weil der mit einer elektronischen Überwachung verbundene Eingriff nicht mit einer freiheitsentziehenden Maßregel vergleichbar sei. Daher bleibe es bei den allgemeinen, durch die Grundsätze der Amtsermittlung und des Freibeweises bestimmten Regelungen. Demnach könne das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Verurteilten einholen, und es könne im Einzelfall hierzu wegen seiner Amtsaufklärungspflicht auch verpflichtet sein. Das Gericht könne aber auf die Einholung eines Gutachtens verzichten, falls sich zum Beispiel aus fachärztlichen Stellungnahmen oder Äußerungen der Justizvollzugsanstalt bereits eine hinreichende Beweisgrundlage für eine solche Gefährlichkeitsprognose ergebe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37).</p>\n<p class=\"lf-p\">287 Verfassungsrechtlich ist dagegen nichts zu erinnern. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend vorgeschrieben hat, so dass diese sich lediglich im Einzelfall aus dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung ergeben kann. Ob dabei der Amtsermittlungsgrundsatz im Regelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebietet (vgl. Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 68b Rn. 14c), kann für die Frage der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung als solcher dahinstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">288</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Regelungen über die elektronische Aufenthaltsüberwachung verstoßen auch nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.</div>\n<p class=\"lf-p\">289 (a) Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung habe stigmatisierende Wirkungen. Die \"elektronische Fußfessel\" stelle sich als \"sichtbare Brandmarkung\" dar, die jedenfalls im engeren sozialen Bereich nicht verborgen werden könne. Die jederzeitige Identifizierbarkeit als Schwerstverbrecher schränke das Intimleben und die Möglichkeiten sportlicher Betätigung wesentlich ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">290 (b) Laut der Studie der Universität Tübingen müssen die Betroffenen teilweise erhebliche Einschränkungen hinnehmen, von denen einige potentiell die Resozialisierung beeinträchtigen können. Hierzu zählten insbesondere berufliche Schwierigkeiten, da die \"Fußfessel\" das Tragen bestimmter Arbeitsbekleidung (z.B. über die Knöchel hinausreichender Schuhe) unmöglich machen könne. Auch sei das periodisch erforderliche Aufladen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten nur schwer in Einklang zu bringen, und berufliche Fahrten seien oft mit engen Gebotszonen unvereinbar (A. VI. 2. c) Rn. 177 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">291 Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Wahrnehmung möglicher Stigmatisierung und das Gefühl der Scham bei den Betroffenen zu Verhaltensänderungen vor allem im Bereich der Freizeitaktivitäten führen könnten. Dies betreffe beispielsweise die Vermeidung des Besuchs von Freibädern oder sportliche Aktivitäten, bei denen die \"elektronische Fußfessel\" sichtbar würde. Auch könne es zu einem Verzicht auf bestimmte Kleidung oder auf Einladungen in die Wohnung des Weisungsbetroffenen kommen (A. VI. 1. b) Rn. 172).</p>\n<p class=\"lf-p\">292 (c) Davon ausgehend, liegt - bei Außerachtlassung der separat zu prüfenden Auswirkungen auf die berufliche Betätigung (vgl. nachfolgend C. I. 2. b) ff) Rn. 325 ff.) - eine Verletzung des Resozialisierungsgebots durch § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">293 Es ist bereits nicht ersichtlich, dass durch das Anlegen der \"elektronischen Fußfessel\" die eigenverantwortliche Lebensgestaltung oder die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft wesentlich erschwert wird. Die \"elektronische Fußfessel\" ist im alltäglichen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar, und das mittels Fußband angebrachte Sendegerät lässt sich durch übliche Kleidung ohne größere Schwierigkeiten verbergen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden Betroffene jedenfalls nicht \"sichtbar gebrandmarkt\" und es ist nicht unmöglich, die \"elektronische Fußfessel\" auch im engeren sozialen Bereich zu verbergen. Der Weisungsbetroffene hat es überwiegend selbst in der Hand, inwieweit Außenstehende Kenntnis von der \"elektronischen Fußfessel\" erlangen. Die unvermeidliche Kenntnisnahme von der angelegten \"elektronischen Fußfessel\" beschränkt sich auf einzelne Freizeitaktivitäten und den Bereich intimer Kontakte.</p>\n<p class=\"lf-p\">294 Vor diesem Hintergrund fehlt es an der - von den Beschwerdeführern gerügten - generellen \"Stigmatisierungswirkung\" der \"elektronischen Fußfessel\". Eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit eigenverantwortlicher Lebensführung ist nicht gegeben. Dies gilt insbesondere, soweit die \"elektronische Fußfessel\" lediglich zu einem Vermeidungsverhalten des Betroffenen hinsichtlich bestimmter sportlicher Aktivitäten führen kann. Mit Blick auf die Aufnahme intimer Kontakte greift die Maßnahme zwar wesentlich stärker in die Lebensführung der Betroffenen ein, etwa weil sich Betroffene aus einem Gefühl der Scham an solchen Kontakten gehindert sehen können. Doch sind auch insoweit die damit verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit jedenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">295</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vorschriften über die elektronische Aufenthaltsüberwachung verletzen auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden durchgehend Daten der Weisungsbetroffenen erhoben, die dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts unterfallen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist in § 463a Abs. 4 StPO aber in einer Weise geregelt, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung (a) und Verwendung personenbezogener Daten (b) Rechnung trägt.</div>\n<p class=\"lf-p\">296 (a) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO erhebt die Aufsichtsstelle bei einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB mithilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Erhebung und Verarbeitung der Daten kann sie dabei durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen (§ 463a Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">297 Diese Regelung ist hinreichend bestimmt, da sie Gegenstand und Umfang der Datenerhebung präzise bezeichnet. Sie dient auch einem legitimen Zweck, da sie darauf gerichtet ist, durch die Erhebung der zur Bestimmung des Aufenthaltsortes erforderlichen Daten die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung durchgeführt werden kann und damit deren angestrebte Ziele des Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Straftaten und des Verurteilten vor erneuter Straffälligkeit erreicht werden können. Die automatisierte Erhebung der Aufenthaltsdaten ist zur Erreichung dieser Zwecke auch geeignet und erforderlich, da nur auf der Grundlage dieser Daten die Möglichkeit jederzeitiger Bestimmung des Aufenthaltsortes des Weisungsbetroffenen besteht. Mildere Mittel zur Erreichung der präventiven Zwecke sind nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine permanente Observation des Betroffenen im Vergleich zur durchgängigen automatisierten Erhebung seiner Aufenthaltsdaten stärker in dessen Persönlichkeitsrecht eingreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">298 Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Datenerhebung. Insoweit gilt das zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Ausgeführte. Bestehen angesichts der Beschränkung auf Fälle der begründeten Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB keine Bedenken gegen die Angemessenheit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, kann für die Erhebung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Daten nichts anderes gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">299 (b) Auch die Regelung zur Verwendung der erhobenen Daten in § 463a Abs. 4 StPO (aa) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie hinreichend bestimmt (bb) und verhältnismäßig (cc - ee) ist und nicht gegen die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung (ff) verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">300 (aa) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO speichert die Aufsichtsstelle die im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen Daten, die gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Erreichung der in Nr. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Zwecke erforderlich ist. Die Daten sind dabei gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern (§ 463a Abs. 4 Satz 3 StPO). Spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung sind sie zu löschen, soweit sie nicht für die genannten Zwecke verwendet werden (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren (§ 463a Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 1 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">301 (bb) Bedenken gegen die notwendige Bestimmtheit dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Der Anwendungsbereich und die Zwecke, zu denen die erhobenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen verwendet werden dürfen, sind der Regelung hinreichend präzise und klar zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">302 (cc) Dabei ist die Regelung auch auf den Schutz legitimer Interessen gerichtet: § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO betreffen die Feststellung von Verstößen gegen eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 12 StGB sowie die Reaktion hierauf. Sie zielen also auf die Durchführung und Kontrolle der in Bezug genommenen Weisungen sowie die Sanktionierung von Weisungsverstößen und dienen damit den mit der Weisungsanordnung verfolgten Zwecken. Liegt eine im Rahmen der Führungsaufsicht zulässige Weisung vor, nimmt die Überprüfung ihrer Einhaltung im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung an der Verfolgung der damit angestrebten Zwecke teil. Des Weiteren dient die Verwendung der Daten zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO dem legitimen Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten, die Voraussetzung einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">303 Nichts anderes gilt im Ergebnis auch, soweit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO die Verwendung der im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen Daten zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art erlaubt. Diese Regelung dient - neben präventiven Zwecken - der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs insbesondere bei schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten. Auch dabei handelt es sich um ein hochrangiges Rechtsgut, das dem Grunde nach geeignet ist, einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">304 (dd) Die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO getroffenen Regelungen zur Verwendung der erhobenen Daten sind zur Erreichung der verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich. Dies ist hinsichtlich der Geeignetheit der Regelungen offensichtlich. Dass darüber hinaus der Rückgriff auf die erhobenen Daten nur erfolgen darf, soweit kein milderes Mittel zur Verfügung steht, ergibt sich bereits daraus, dass einfachrechtlich die Datenverwendung ausdrücklich nur zugelassen wird, soweit dies zur Erreichung der mit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO verfolgten Zwecke \"erforderlich\" ist. Außerdem ist auf der abstrakt-generellen Ebene der gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich, dass die gesetzlich vorgegebenen Verwendungszwecke der Daten durchgängig auch mit milderen, die Grundrechte der Betroffenen weniger beeinträchtigenden Mitteln erreicht werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">305 (ee) Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die Verwendung der erhobenen Aufenthaltsdaten gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO genügt auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.</p>\n<p class=\"lf-p\">306 Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur erfolgen darf, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB besteht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dadurch begrenzt wird, dass die Aufenthaltsdaten im Falle der Nichtverwendung spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen sind (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Außerdem wird die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung dadurch gewährleistet, dass jeder Abruf hinsichtlich des Zeitpunkts, der abgerufenen Daten und der Bearbeitung zu protokollieren ist (§ 463a Abs. 4 Satz 6 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">307 Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Verwendung der erhobenen Daten zur Kontrolle der Einhaltung einer Überwachungsweisung und zur Reaktion auf Weisungsverstöße (§ 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO) als angemessen anzusehen. Gleiches gilt für die Datenverwendung zur Gefahrenabwehr gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO. Da die Vorschrift eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter voraussetzt, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken weder hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage noch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.</p>\n<p class=\"lf-p\">308 (ff) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis hinsichtlich der Verwendung der Aufenthaltsdaten zur Strafverfolgung gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO. Mit dieser Regelung erfolgt eine Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der erhobenen Daten über die spezialpräventive Ausrichtung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung hinaus in den Bereich der Strafverfolgung. Auch wenn es sich dabei um eine Zweckänderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 &lt;333&gt;; 133, 277 &lt;372 f. Rn. 225&gt;; 141, 220 &lt;327 Rn. 285&gt;) handeln dürfte, steht dies der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach dem Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung nicht entgegen. Da der Rückgriff auf die Daten im Rahmen dieser eigenständigen, hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage nur zur Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zulässig ist, steht auch in diesem Fall die Verwendung der Daten zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Eine Neuerhebung der Aufenthaltsdaten zur Verfolgung der genannten Straftaten genügte ebenfalls dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.</p>\n<p class=\"lf-p\">309 Dem steht auch der Nemo-tenetur-Grundsatz nicht entgegen. Zwar darf in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht dergestalt eingegriffen werden, dass ein Verfahrensbeteiligter dem Zwang ausgesetzt wird, sich selbst strafbarer Handlungen zu bezichtigen oder Informationen preiszugeben, die ihn selbst belasten (vgl. BVerfGE 56, 37 &lt;41 f.&gt;; 95, 220 &lt;241&gt;). Mit der Garantie der Menschenwürde wäre es nicht vereinbar, wenn der Einzelne in eine Lage gebracht würde, in der er sich selbst strafrechtlich relevanter oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss, in der er in Versuchung gerät, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder Gefahr läuft, wegen seines Schweigens Zwangsmitteln unterworfen zu werden (vgl. BVerfGE 95, 220 &lt;241&gt;). Jedenfalls für Zeugen und Beschuldigte in Straf- oder ähnlichen Verfahren gewährleistet die Verfassung einen (praktisch) absoluten Schutz vor Selbstbezichtigung (vgl. BVerfGE 38, 105 &lt;114 ff.&gt;; 56, 37 &lt;42 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">310 Demgegenüber verletzen bloße Mitwirkungspflichten das Verbot der Selbstbelastung nicht, wenn durch sie Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht berührt werden (vgl. BVerfGE 55, 144 &lt;150 f.&gt;; BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, S. 568 &lt;568&gt;). Daher schützt das Verbot der Selbstbelastung nicht davor, dass Erkenntnismöglichkeiten, die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 55, 144 &lt;151&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">311 So liegt der Fall hier. Die Verpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, die für die elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, stellt eine Mitwirkungspflicht dar, durch die die Aussagefreiheit des Betroffenen im Strafverfahren aus § 136 Abs. 1 Satz 2, § 136a, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht eingeschränkt wird. Die Verwendung der aufgrund dieser Mitwirkungspflicht gewonnenen Daten im Rahmen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO verletzt daher das Verbot der Selbstbelastung nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">312</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Mit ihrer übereinstimmenden Rüge, die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung stelle eine unzulässige Privatisierung des Maßnahmenvollzugs dar, vermögen die Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Dabei kann dahinstehen, dass sich aus ihrem Vortrag nicht erschließt, welche (formellen oder materiellen) verfassungsrechtlichen Vorgaben insoweit verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 130, 76 &lt;108 ff.&gt;). Der Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG ist jedenfalls nicht betroffen, da die vorliegende Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung keine Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Private beinhaltet.</div>\n<p class=\"lf-p\">313 (a) Soweit die Beschwerdeführer die Erhebung und Speicherung der Daten durch die HZD beanstanden, legen sie selbst dar, dass es sich um einen Landesbetrieb handelt. Es fehlt also bereits ein Handeln in privater Rechtsform. Davon abgesehen ist die technische Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben Aufgabe der Länder. Dabei ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Aufgaben gemeinsam erledigt und zu diesem Zweck Staatsverträge geschlossen werden. Im vorliegenden Zusammenhang wurde durch einen von allen Ländern unterzeichneten Staatsvertrag die GÜL gebildet. Eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private ist damit nicht verbunden. Bedenken gegen die Verfassungskonformität von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO bestehen insoweit nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">314 (b) Der beanstandete Bezug der erforderlichen Technik und/oder Software bei einem Privatunternehmen - auch im Ausland - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Übertragung von Hoheitsgewalt ist damit nicht verbunden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich außerdem nicht, dass und gegebenenfalls inwieweit ein Privatunternehmen - etwa im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Wartung des Systems - Einblick in erhobene und gespeicherte Daten erhalten hat oder erhalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">315</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)ist nicht verletzt.</div>\n<p class=\"lf-p\">316 Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zu Eingriffen in den Schutzgehalt des Grundrechts auf körperliche Integrität führt. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten, dass das ordnungsgemäße Anlegen und Tragen der \"elektronischen Fußfessel\" gesundheitsschädliche oder sonstige mit körperlichen Schmerzen vergleichbare Auswirkungen (vgl. BVerfGE 56, 54 &lt;73 ff.&gt;) hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">317</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dies gilt zunächst hinsichtlich der Strahlenbelastung, die mit dem Tragen der \"elektronischen Fußfessel\" verbunden ist. Diese ist laut einer vom Hanseatischen Oberlandesgericht eingeholten Stellungnahme der HZD gesundheitlich unbedenklich. Die Strahlenbelastung unterschreite die Grenzwerte für Mobilfunkgeräte, die für den sensiblen Kopf- beziehungsweise Korpusbereich gälten, und beziehe sich mit dem Fußknöchel auf einen für Strahlen weniger empfindlichen Körperbereich. Darüber hinaus sei die Verbindung nicht ständig, sondern nur im Aktivierungsfall aktiv. Zudem beschränke sich der Sendebetrieb auf regelmäßige SMS-Botschaften, die in einer Gebotszone \"alle paar Minuten\" abgesandt würden. Außerhalb einer Gebots- beziehungsweise innerhalb einer Verbotszone seien die Sendeintervalle zwar kürzer, eine Gesundheitsgefahr ergebe sich aber unter keinem Gesichtspunkt (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 Ws 83/11 -, juris, Rn. 70). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">318</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch ansonsten bestehen keine ausreichenden Hinweise, dass das ordnungsgemäße Tragen der \"elektronischen Fußfessel\" gesundheitsschädliche Auswirkungen zur Folge hat. So hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht lediglich festgestellt, dass Betroffene vereinzelt auf Belastungen beim Duschen oder Schlafen durch die \"elektronische Fußfessel\" hingewiesen hätten (A. VI. 1. b) Rn. 172). Eine Gesundheitsbeschädigung oder Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch das Tragen der \"Fußfessel\" kann dem nicht entnommen werden. Die Studie der Universität Tübingen weist zwar aus, dass in 27 % der ausgewerteten Akten die Probanden körperliche Beeinträchtigungen in Form von Hautabschürfungen, Schmerzen oder Schwellungen geltend gemacht hätten (A. VI. 2. c) Rn. 178). Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang diese Folgen tatsächlich vorlagen und auf welchen Ursachen sie beruhten, insbesondere ob sie das Ergebnis eines ordnungsgemäßen Tragens der \"Fußfessel\" darstellten.</div>\n<p class=\"lf-p\">319 Allenfalls handelt es sich insoweit um geringfügige Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Da dieses Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, wären diese Grundrechtseingriffe aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen jedenfalls gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">320</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB greift weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein.</div>\n<p class=\"lf-p\">321</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung begründet als solche keinen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht. Der Weisungsbetroffene wird lediglich verpflichtet, die zur elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Sein Recht, diejenigen Orte, die ihm tatsächlich zugänglich sind, aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, wird dadurch nicht berührt. Dies gilt selbst hinsichtlich solcher Orte, an denen aufgrund fehlender Ortungsmöglichkeiten eine elektronische Aufenthaltsbestimmung nicht möglich ist (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 36). Solche Orte können durch den Betroffenen weiter aufgesucht werden, ohne gegen die ihm auferlegte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB zu verstoßen.</div>\n<p class=\"lf-p\">322</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch in der Zusammenschau mit den Aufenthaltsgeboten oder -verboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB kein freiheitsbeschränkender Charakter zu. Zwar stellt die Verhängung eines Aufenthaltsgebots oder -verbots einen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dar; die hinzutretende Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB beinhaltet jedoch keine über ein Aufenthaltsgebot oder -verbot hinausgehende Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit, sondern betrifft lediglich deren Überwachung. Dies berührt den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">323</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Schließlich stellt auch die Verpflichtung zum Aufladen der Akkus der Überwachungsgeräte keinen Eingriff in den sachlichen Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Diese Verpflichtung begründet kein Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen, zu verlassen oder sich dort aufzuhalten. Sie ist daher nicht als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Sinne körperlicher Bewegungsfreiheit, sondern als Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu qualifizieren. Diese ist jedoch aus den zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht dargelegten Erwägungen gerechtfertigt (vgl. C. I. 2. c) bb) (1) und (2) Rn. 252 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">324</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung tangiert auch nicht das von Art. 11 GG umfasste Recht, innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen einschließlich des Rechts zur Einreise (vgl. BVerfGE 2, 266 &lt;273 f.&gt;; 8, 95 &lt;97&gt;; 80, 137 &lt;150&gt;; 110, 177 &lt;190 f.&gt;). Der Betroffene ist allein durch die Überwachungsweisung nicht gehindert, den räumlichen Schwerpunkt seines Lebens innerhalb des Bundesgebietes frei zu bestimmen oder zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer zu II. geltend macht, in seinem Freizügigkeitsrecht betroffen zu sein, da er faktisch an Flugreisen gehindert sei, verkennt er den Regelungsgehalt von Art. 11 GG, der auch bei einer Änderung des Lebensmittelpunktes die Wahl des Beförderungsmittels nicht umfasst (vgl. BVerfGE 80, 137 &lt;150&gt;). Allenfalls liegt insoweit ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor, der indes gerechtfertigt ist (vgl. C. I. 2. c) bb) (1) und (2) Rn. 252 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">325</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ff)</span>Ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist nicht gegeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">326</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB greift in das Grundrecht der Freiheit der beruflichen Betätigung bereits deshalb nicht ein, weil es an einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Vorschrift fehlt. Die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beinhaltet keine Verbote hinsichtlich der Wahl des Berufs oder der Ausbildungsstätte. Sie betrifft die Berufsausübung auch nicht in einem Umfang, der die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz zu rechtfertigen vermag.</div>\n<p class=\"lf-p\">327 Soweit die Studie der Universität Tübingen in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass berufliche Fahrten oft mit engen Ge- oder Verbotszonen unvereinbar seien (A. VI. 2. c) Rn. 177), handelt es sich um Auswirkungen der Aufenthaltsweisungen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB und nicht um Konsequenzen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Soweit sie darüber hinaus ausführt, die \"elektronische Fußfessel\" könne das Tragen spezieller Arbeitskleidung unmöglich machen und das periodisch erforderliche Aufladen des Geräts lasse sich nur schwer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten in Einklang bringen (A. VI. 2. c) Rn. 177), fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen Annahmen. Ob und inwieweit die beruflichen Betätigungen tatsächlich beeinträchtigt werden, kann dem nicht entnommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">328 Dementsprechend führt das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in seiner Stellungnahme aus, dass über mögliche Auswirkungen der elektronischen Überwachung auf Erfolg oder Misserfolg bei Arbeitssuche oder Arbeitsstellenwechsel nichts bekannt sei (A. VI. 1. b) Rn. 172). Letztlich dürfte es sich bei den erwogenen möglichen Auswirkungen der \"elektronischen Fußfessel\" auf die berufliche Tätigkeit um bloße Reflexe der nicht berufsbezogen ausgerichteten Überwachungsmaßnahmen beziehungsweise um Auswirkungen im Bagatellbereich handeln, die dem Gesetzgeber nicht zurechenbar sind. Für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz der gesetzlichen Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und eines Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG reicht dies nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">329</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Selbst wenn von einem Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ausgegangen wird, wäre dieser angesichts der von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betroffenen eng begrenzten \"Zielgruppe\" gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter - gemessen am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit - jedenfalls gerechtfertigt. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung dieser Straftäter und am Schutz der Bevölkerung vor schwerwiegenden Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB stellt ein überragendes Gemeinschaftsgut dar, das gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts eines Betroffenen auf freie Berufswahl und freie berufliche Betätigung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 25, 88 &lt;101&gt;; 55, 28 &lt;31&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">330</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">gg)</span>Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG nicht. Auch wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorläge, greift die Regelung weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein (1), noch werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen missachtet (2).</div>\n<p class=\"lf-p\">331</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung möglichst sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten ermittelt werden. Dem dient die sogenannte \"Home-Unit\", die bei ordnungsgemäßer Funktion dafür sorgt, dass eine GPS-Ortung der \"elektronischen Fußfessel\" während des Aufenthalts im Empfangsbereich der Unit unterbleibt, und damit verhindert, dass eine genaue Überwachung des Betroffenen im häuslichen Bereich stattfindet. Festgestellt wird also lediglich, ob der Betroffene sich in der Wohnung aufhält, hingegen nicht, in welchen Räumen dies der Fall ist. Soweit diesbezügliche Daten erhoben worden sein sollten, dürfen diese gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 StPO nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme zu löschen.</div>\n<p class=\"lf-p\">332 Mit dieser bloßen Präsenzkontrolle trägt die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Wohnung als räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre zu schützen, in dem der Einzelne für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten kann (vgl. BVerfGE 51, 97 &lt;107&gt;; 109, 279 &lt;313 f.&gt;; 113, 348 &lt;391&gt;), hinreichend Rechnung. Ein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liegt nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">333</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Selbst wenn die bloße Feststellung der Anwesenheit in der Wohnung durch den Einsatz von \"elektronischer Fußfessel\" und \"Home-Unit\" als eine Überwachung von Wohnungen mit technischen Mitteln und damit als Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 13 GG außerhalb des Kernbereichs zu qualifizieren wäre, ist jedenfalls den Rechtfertigungsanforderungen an einen solchen Eingriff gemäß Art. 13 Abs. 4 GG genügt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung bedarf richterlicher Anordnung. Da diese nur zulässig ist, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art besteht, ist das Erfordernis einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG) erfüllt. Auch sonstige Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der bloßen Anwesenheitskontrolle des Weisungsbetroffenen in seiner Wohnung bestehen angesichts des hohen Werts der geschützten Rechtsgüter nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">334</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">hh)</span>Ein Eingriff in den Schutzbereich des Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG scheidet von vornherein aus, da es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht um eine Strafe im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Regelung ist nicht auf die Verhängung eines dem Schuldausgleich dienenden Übels wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens (vgl. BVerfGE 26, 186 &lt;203 f.&gt;; 105, 135 &lt;152 ff.&gt;; 109, 133 &lt;167&gt;; 128, 326 &lt;377&gt;; stRspr) gerichtet. Vielmehr dient sie präventiven Zwecken. Ebenso wie sonstige Maßregeln der Besserung und Sicherung und das Institut der Führungsaufsicht in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;391 ff.&gt;; 134, 33 &lt;60 Rn. 69&gt;) fällt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG.</div>\n<p class=\"lf-p\">335</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ii)</span>Die Regelungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung tragen dem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung.</div>\n<p class=\"lf-p\">336</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gemäß § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Die Weisungsmöglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist daher auch in allen Fallkonstellationen anzuwenden, in denen die Führungsaufsicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eingetreten war oder nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, aber die Tat, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zur Anordnung einer Maßregel im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 StGB geführt hat, bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">337 (a) Damit stellt die gesetzliche Regelung einen Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung (sog. \"unechte Rückwirkung\") dar, bei der der Gesetzgeber Sachverhalte aus der Vergangenheit zum Anknüpfungspunkt künftiger Rechtsfolgen macht. Durch die Normierung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB wird die Möglichkeit eröffnet, wegen in der Vergangenheit abgeurteilter Taten über die zum damaligen Zeitpunkt möglichen Weisungen in der Führungsaufsicht hinaus auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">338 (b) Demnach sind die betroffenen Gemeinwohlbelange gegen die durch die Gesetzesänderung berührten Vertrauensschutzbelange abzuwägen (vgl. BVerfGE 97, 378 &lt;389&gt;; 101, 239 &lt;263&gt;; 103, 392 &lt;403&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">339 Diese Abwägung fällt nach Auffassung des Gesetzgebers zugunsten der Gemeinwohlbelange aus. Dabei sei zunächst zu bedenken, dass die Neuregelung nicht den Eintritt der Führungsaufsicht als solche betreffe, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung. Hierbei wiege das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung gefährlicher Straftäter und ihrem Schutz vor schweren Rückfalltaten schwerer als ein mögliches Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der geltenden Rechtslage (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 60).</p>\n<p class=\"lf-p\">340</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Diese Annahmen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden: In der Güterabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption für die Anordnung der Weisung sowohl qualifizierte materielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. nur § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 StGB) als auch erhebliche Verfahrenssicherungen vorgesehen sind (vgl. § 463a Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschränkung auf einen eng begrenzten Personenkreis besonders gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 &lt;406 ff.&gt;; 129, 37 &lt;46&gt;; 133, 40 &lt;51 Rn. 26&gt;) oder auch einer polizeilichen Dauerobservation (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19) - verminderten Eingriffstiefe andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf eine nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigte Lebensführung den Vorrang eingeräumt hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">341</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">jj)</span>Schließlich liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor, obwohl das Gesetz keine Grundrechte benennt, die durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingeschränkt werden. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung greift zwar insbesondere in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein. Aufgrund der Offensichtlichkeit dieses Grundrechtseingriffs kommt dabei aber der mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verbundenen Warn- und Besinnungsfunktion keine Bedeutung zu. Damit hat sich ein ausdrücklicher Hinweis gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erübrigt (vgl. BVerfGE 35, 185 &lt;189&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">342 3. Dem vorstehend dargestellten Ergebnis stehen konventionsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht ersichtlich, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK (a) oder das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 EMRK (b) verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">343</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eingriffe in diese Rechte sind gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur zulässig, soweit diese gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft insbesondere zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">344 Ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung entlassener Straftäter diese Anforderungen erfüllt, hat der EGMR bisher nicht entschieden. Er hat allerdings die Konventionskonformität der Erhebung von Aufenthaltsdaten außerhalb der eigenen Wohnung mittels GPS auf der Grundlage von § 100c Abs. 1 Nr. 1b StPO a.F. bestätigt (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05).</p>\n<p class=\"lf-p\">345</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Überwachung mittels GPS stelle einen Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 52). Für diesen Eingriff bestehe eine Rechtfertigung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil er sowohl \"gesetzlich vorgesehen\" als auch \"in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\" sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">346 Der Ausdruck \"gesetzlich vorgesehen\" bedeute, dass die Maßnahme eine gewisse innerstaatliche Rechtsgrundlage haben müsse. Er betreffe auch die Qualität des in Rede gestellten Gesetzes und setze voraus, dass die betroffene Person Zugang zu dem Gesetz haben müsse und darüber hinaus erkennen könne, welche Folgen es für sie habe. Außerdem müsse das Gesetz rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 60). Die Regelung zur GPS-Überwachung erfülle diese Voraussetzungen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 74).</p>\n<p class=\"lf-p\">347 Ein Eingriff sei \"in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\" (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 78). Dies treffe auf die GPS-Überwachung zu. Zum einen diene sie der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Rechte anderer (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 77). Zum anderen sei die Anwendung weniger einschneidender Überwachungsmethoden im konkreten Fall nicht erfolgversprechend gewesen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 80).</p>\n<p class=\"lf-p\">348</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Sie genügt dem Erfordernis einer \"gesetzlichen Regelung\" im Sinne dieser Vorschrift und ist als \"notwendig in einer demokratischen Gesellschaft\" im vorstehend dargestellten Sinne anzusehen, da sie der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Rechte und der Freiheit anderer dient und dem Gebot strikter Verhältnismäßigkeit (vgl. C. I. 2. c) bb) (2) Rn. 259 ff.) Rechnung trägt.</div>\n<p class=\"lf-p\">349</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMRK bestimmt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Auch darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angeordnete Strafe verhängt werden (Satz 2). Da § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB auch anwendbar ist, wenn die Straftaten, die der Anordnung der Führungsaufsicht zugrunde liegen, vor Inkrafttreten der Vorschriften begangen wurden, käme ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK in Betracht, wenn die elektronische Aufenthaltsüberwachung als \"Strafe\" im Sinne dieser Norm anzusehen wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">350</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Dabei kann aus dem Umstand, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht dem Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG unterfallen, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich nicht um \"Strafen\" im Sinne von Art. 7 EMRK handelt. Vielmehr bestimmt die EMRK den Begriff der Strafe autonom. Hierbei misst der EGMR dem Umstand große Bedeutung bei, ob eine Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer \"Straftat\" verhängt wurde. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und ihre Schwere (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 120; B. v. Deutschland, Urteil vom 7. Januar 2016, Nr. 23279/14, § 150).</div>\n<p class=\"lf-p\">351</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Auf dieser Grundlage hatte der EGMR in der Vergangenheit entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherungsverwahrung als \"Strafe\" qualifiziert, insbesondere, weil diese im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 124 ff.) und mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 127). Da es für diese Freiheitsentziehung keine Höchstfrist gebe, stelle die Sicherungsverwahrung eine der schwersten Maßnahmen dar, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden könnten (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 132). In neueren Fällen hat der EGMR aber konzediert, dass dann, wenn die Sicherungsverwahrung aufgrund der Notwendigkeit der Behandlung einer psychischen Störung verlängert werde, sich deren Wesen und Zweck grundlegend ändere und der strafrechtliche Charakter in den Hintergrund trete, so dass die Maßnahme nicht mehr als Strafe einzustufen sei (vgl. EGMR, B. v. Deutschland, Urteil vom 7. Januar 2016, Nr. 23279/14, § 182; EGMR (GK), I. v. Deutschland, Urteil vom 2. Februar 2017, Nr. 10211/12, 27505/14, § 80).</div>\n<p class=\"lf-p\">352</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Im Übrigen wird in der Rechtsprechung des EGMR zwischen Maßnahmen, die eine \"Strafe\" darstellen, und Maßnahmen, die die \"Vollstreckung\" oder den \"Vollzug\" der Strafe betreffen, unterschieden. Betreffen Maßnahmen beispielsweise einen Straferlass oder Regelungen der vorzeitigen Haftentlassung, sind sie nicht als Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 121 m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">353 Entsprechend qualifizierte der EGMR eine nach der Verurteilung des dortigen Beschwerdeführers eingeführte (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 37) französische Regelung zur Eintragung von verurteilten Sexualstraftätern in ein spezielles Register, auf das die Behörden und die Polizei zugreifen können (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 16 ff.), nicht als Strafe. Nach nationalem Recht handle es sich eher um eine Präventivmaßnahme als um eine Strafe. Die Maßnahme solle Personen von der Begehung neuer Taten abhalten und im Falle einer Tatbegehung ihre Identifizierung und Auffindung sicherstellen (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 42). Daher stehe der präventive Charakter der Maßnahme im Vordergrund (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 43). Der Umstand, dass ein Verstoß strafbewehrt sei, ändere daran nichts, weil bei einem Verstoß ein gänzlich neues Verfahren eingeleitet würde (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 44).</p>\n<p class=\"lf-p\">354</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Davon ausgehend dürfte auch nach der Rechtsprechung des EGMR die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht als \"Strafe\" im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen sein. Sie knüpft nicht allein an die Verurteilung wegen einer Straftat an und bleibt hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter einer Freiheitsentziehung zurück. Sie verfolgt zudem primär präventive Zwecke.</div>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">355 Die jeweils angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.</p>\n<p class=\"lf-p\">356 1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen, die auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Grundlage ergangen sind, nur in einem eingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle, ob die Gerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht \"richtig\" im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, wenn sie Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. nur BVerfGE 1, 418 &lt;420&gt;; 18, 85 &lt;92 f.&gt;; 68, 361 &lt;372&gt;; 72, 105 &lt;114 f.&gt;; 79, 292 &lt;303&gt;; 89, 1 &lt;9 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">357 2. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs verletzt die Auslegung und Anwendung der Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Fall des Beschwerdeführers zu I. im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock nicht dessen Grundrechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">358</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der vom Beschwerdeführer zu I. der Sache nach gerügte Verstoß des Oberlandesgerichts Rostock gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist noch nicht gegeben. Ein solcher Verstoß folgt aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles insbesondere nicht aus der unterlassenen Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB zu treffende Gefährlichkeitsprognose.</div>\n<p class=\"lf-p\">359</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im Erkenntnisverfahren (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sondern auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;308&gt;; 86, 288 &lt;317&gt;; 109, 133 &lt;162&gt;; 117, 71 &lt;105&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">360 Dabei hängt die Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Einzelnen davon ab, inwieweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337&gt;; 70, 297 &lt;309 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 -, Rn. 29). Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">361</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Gemessen hieran ist die fachgerichtliche Auffassung, dass es vorliegend der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft habe, verfassungsrechtlich im Ergebnis noch nicht zu beanstanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">362 Das Oberlandesgericht Rostock hat sich bei seiner Gefahrenprognose auf eine Würdigung der begangenen Anlasstat und des späteren - ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten - Vollzugsverhaltens sowie auf die bei der Anlassverurteilung diagnostizierte und bis heute unbehandelte Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu I. gestützt. Dabei hat es zugrunde gelegt, dass der im Erkenntnisverfahren beauftragte Sachverständige in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 30. Juli 1991 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich beim Beschwerdeführer zu I. um eine \"schizoide, autistisch-psychopathische Persönlichkeit\" handele. Es sei davon auszugehen, dass dieser psychiatrische Befund unverändert fortbestehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">363 Hierbei könne dahinstehen, ob sich eine derartige Psychopathie überhaupt durch eine Behandlung günstig beeinflussen lasse. Denn eine therapeutische Intervention habe bislang nicht stattgefunden, wobei dies nicht auf Versäumnisse des Vollzugs, sondern maßgeblich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu I. zurückzuführen sei. So wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen während des Vollzugs wegen Gefangenenmeuterei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er musste aus Sicherheitsgründen insgesamt zehnmal in andere Vollzugsanstalten - darunter die Justizvollzugsanstalt Straubing als Hochsicherheitsgefängnis - verlegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">364 Dass die Gerichte angesichts dieser Anknüpfungstatsachen die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB gebotene Gefahrenprognose ohne sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers zu I. getroffen haben, erscheint verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Zwar liegt die einzige bisherige Sachverständigenbegutachtung des Beschwerdeführers zu I. mehr als 20 Jahre zurück. Zugleich konnten die Gerichte aber davon ausgehen, dass die in der Anlasstat zutage getretene Psychopathie fortbesteht, da diese nicht behandelt und deren Fortbestand durch das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu I. mehrfach bestätigt wurde. Es lag damit ein noch ausreichendes Maß an zusätzlichen Umständen vor, um auch ohne weitere sachverständige Begutachtung die Prognose zu treffen, dass von dem Beschwerdeführer zu I. weitere Gewalttaten zu erwarten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">365</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB setzt die Anordnung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung voraus, dass die Gefahr besteht, die verurteilte Person werde weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen. Der Notwendigkeit, eine dahingehende Prognose hinreichend zu begründen, trägt der angegriffene Beschluss in verfassungsgemäßer Weise Rechnung.</div>\n<p class=\"lf-p\">366</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Oberlandesgericht Rostock ist zutreffend davon ausgegangen, dass die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bestehen müsse. Eine bloß abstrakte Gefahr im Sinne einer rein auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützten Gefahrenprognose reiche dagegen nicht aus. Umgekehrt sei aber auch keine naheliegende, konkrete Gefahr erforderlich. Außerdem hat das Oberlandesgericht Rostock darauf verwiesen, dass das Ausbleiben möglicherweise gebotener Vollzugslockerungen - wie vom Beschwerdeführer zu I. behauptet - grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Prognosemaßstab habe. Diese Annahmen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere ist der Gesichtspunkt unzureichender Therapieangebote im Zusammenhang mit der Beurteilung des Risikos weiterer Straftaten ohne Bedeutung.</div>\n<p class=\"lf-p\">367</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Ausgehend davon hat das Oberlandesgericht Rostock festgestellt, dass aufgrund der bei der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hierfür verantwortlichen unbehandelten Psychopathie und des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers zu I. die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten in einem Maße vorliege, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB voraussetzt. Dabei hat es auch die Art der zu erwartenden Delikte - in Form von Gewaltdelikten und damit weiterer schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - hinreichend konkretisiert.</div>\n<p class=\"lf-p\">368</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die hiergegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers zu I. greifen nicht durch. Zwar wurde er ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 22. März 2010 bereits im März 2010 von der sogenannten Sicherheitsliste genommen. Die Justizvollzugsanstalt Straubing weist in dieser Stellungnahme jedoch zugleich darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu I. sich unter ungeschützten Bedingungen wenig gefestigt zeigen und insbesondere bei übermäßigem Alkoholkonsum zu schwerwiegenden Gewaltstraftaten neigen könnte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Stellungnahme lediglich entnommen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zu I. unter den besonderen Haftbedingungen der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzugskonform gezeigt habe, daraus aber keine vorteilhafte Prognose zu einem möglichen Verhalten außerhalb des Vollzugs abgeleitet werden könne.</div>\n<p class=\"lf-p\">369 Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Rostock zutreffend dargelegt, dass etwas anderes auch nicht daraus folge, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers zu I. nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden sei, weil hierfür ein sehr viel strengerer Maßstab (\"gegenwärtige erhebliche Gefahr\") gelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">370 Soweit der Beschwerdeführer zu I. geltend macht, die Einordnung seines jüngeren Vollzugsverhaltens als lediglich \"vollzugsbedingtes Wohlverhalten\" halte verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil damit regelgerechtes Verhalten als Beweis für seine Gefährlichkeit angesehen werde, lässt er außer Betracht, dass das Oberlandesgericht Rostock sich mit seinem Vollzugsverhalten in seiner Gesamtheit auseinandergesetzt und dabei positive Ansätze in seiner Entwicklung nicht unbeachtet gelassen hat, trotzdem aber aufgrund der dargelegten Umstände nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt ist, dass von einer fortbestehenden Gefährlichkeit auszugehen sei. Daher ist dem Beschwerdeführer zu I. zwar zuzugestehen, dass einer mehr als zwei Jahrzehnte alten psychologischen Beurteilung grundsätzlich nur eine geringe Bedeutung zuzusprechen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er verhält sich aber nicht dazu, dass auch nach seiner eigenen Darstellung eine Behandlung der zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Psychopathie nicht stattgefunden und deren Fortbestand sich in seinem Vollzugsverhalten manifestiert hat, sondern macht lediglich geltend, dies habe außer Betracht zu bleiben. Bei dem Hinweis, es gebe keine empirischen Untersuchungen, wonach Menschen sich nach (extrem) langer Strafhaft und bei Einsicht in das Verwerfliche ihrer Tat vor oder bei Eintritt in das sechste Lebensjahrzehnt nicht grundlegend geändert hätten, handelt es sich um eine allgemeine, nicht fallbezogene Erwägung, die die Gefahrenprognose des Oberlandesgerichts Rostock nicht zu erschüttern vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">371</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die gerichtlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Beschwerdeführers zu I. sind nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Weisung sind nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers zu I. zu den fehlenden spezialpräventiven Wirkungen der \"elektronischen Fußfessel\" (aa), den mit ihrem Anlegen in seinem Fall verbundenen stigmatisierenden Wirkungen (bb) und den aufgetretenen Funktionsbeeinträchtigungen und -störungen (cc) noch aus dem Verweis auf unzureichende Therapieangebote während des langjährigen Strafvollzugs (dd).</div>\n<p class=\"lf-p\">372</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Soweit der Beschwerdeführer zu I. geltend macht, es fehlten empirische Untersuchungen, die bestätigten, dass das ständige Tragen der \"Fußfessel\" potentielle Straftäter von einer beabsichtigten Tat abhalten könnte, wendet er sich in allgemeinen, nicht auf seinen Fall bezogenen Formulierungen gegen die Geeignetheit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung ihrer spezialpräventiven Ziele. Insoweit wird auf die zur Geeignetheit der gesetzlichen Regelung getroffenen Feststellungen (vgl. C. I. 2. c) bb) (2) (b) Rn. 261 ff.) verwiesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">373</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die vom Beschwerdeführer zu I. angeführten stigmatisierenden Wirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gehen ebenfalls nicht über die regelmäßig mit dem Tragen der \"elektronischen Fußfessel\" verbundenen Effekte auf Freizeitverhalten und sportliche Aktivitäten hinaus. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. C. I. 2. c) bb) (3) Rn. 288 ff.) verwiesen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">374</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Auch soweit der Beschwerdeführer zu I. auf anfängliche Funktionsstörungen und -beeinträchtigungen der \"elektronischen Fußfessel\" in seinem Fall verweist, ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.</div>\n<p class=\"lf-p\">375 Zum einen handelt es sich um eine Frage der Umsetzung, die die Rechtmäßigkeit der Anordnung als solche unberührt lässt. Gegenüber der technischen Umsetzbarkeit der Anordnung bestehen zudem keine grundsätzlichen Zweifel (vgl. C. I. 2. c) bb) (2) (b) (bb) Rn. 266 ff.). Zum anderen hat der Beschwerdeführer zu I. die Einschätzung des Polizeipräsidiums Rostock, dass die in der Anfangsphase festgestellten Fehlermeldungen des Systems nicht auf einem technischen Defekt des Geräts, sondern auf seinem Anwendungsverhalten beruhten, nicht substantiiert infrage gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">376</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Schließlich ergeben sich aus den Hinweisen des Beschwerdeführers zu I. auf unterlassene Therapieangebote und die Dauer des Strafvollzugs keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme.</div>\n<p class=\"lf-p\">377</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hinsichtlich des Unterlassens von Therapieangeboten räumt der Beschwerdeführer zu I. selbst ein, dass er dies durch sein eigenes Verhalten (mit)verursacht habe. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer zu I. die Hinnahme einer Überwachungsweisung wegen der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer schwerer Straftaten ohne Weiteres zumutbar. Es kann daher dahinstehen, ob die Berücksichtigung des Unterlassens von Therapiemaßnahmen im vorliegenden Verfahren vorausgesetzt hätte, dass der Beschwerdeführer zu I. bereits während des Vollzugs Rechtsbehelfe nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG hiergegen eingelegt hätte, und ob es des Nachweises bedurft hätte, dass die Durchführung einer Therapie im Ergebnis zum Absehen von einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung geführt hätte.</div>\n<p class=\"lf-p\">378</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso ist für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung die Dauer des Vollzugs nicht relevant, weil die Weisung der Verhinderung künftiger Straftaten und nicht dem mit der Ableistung einer Strafe verbundenen Schuldausgleich dient.</div>\n<p class=\"lf-p\">379</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die angeordnete Weisung verletzt den Beschwerdeführer zu I. auch nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jedenfalls legt er keine konkreten Beeinträchtigungen seiner beruflichen Betätigung durch die \"elektronische Fußfessel\" dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wären.</div>\n<p class=\"lf-p\">380</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Soweit er geltend macht, die unmittelbar nach der Haftentlassung ergriffenen Observationsmaßnahmen der Polizeibehörden in Thüringen hätten eine Arbeitsaufnahme verhindert, beruhten diese Maßnahmen nicht auf der Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung.</div>\n<p class=\"lf-p\">381</p></div>", "next": 239072}