{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wenn es gleichwohl gelingt, etwa im Bereich der ebenfalls durch hohe Gewaltbereitschaft und Klandestinität geprägten organisierten Kriminalität V-Personen für eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu gewinnen, erschließt sich nicht, warum dies angesichts nur ausnahmsweise zu erwartender Vernehmungen von V-Person-Führern vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen unter Geheimhaltungsbedingungen im Bereich der Nachrichtendienste nicht der Fall sein soll. Der Hinweis der Antragsgegner, dass die Zusammenarbeit im nachrichtendienstlichen Bereich im Gegensatz zur Strafverfolgung langfristig angelegt sei (vgl. kritisch dazu: Decker, Der V-Manneinsatz durch Polizei und Verfassungsschutz, 2018, S. 36), ist insoweit ohne Belang.</p>\n<p class=\"lf-p\">26</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im Ergebnis wird sich daher zwar nicht ausschließen lassen, dass im Einzelfall eine Quelle wegen der Vernehmung eines V-Person-Führers vor einem Untersuchungsausschuss ihre Tätigkeit einstellt beziehungsweise dass potentielle Quellen für eine Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten deshalb nicht gewonnen werden können. Letztlich ist der Senat insoweit aber auf bloße Vermutungen angewiesen. Aus den Darlegungen der Antragsgegner kann jedenfalls nicht belastbar gefolgert werden, ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste im Falle der Vernehmung des V-Person-Führers vor dem Untersuchungsausschuss zu befürchten ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">27 4. Dies zugrunde gelegt hätte jedenfalls die gebotene Abwägung zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsrecht und dem staatlichen Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zugunsten einer Benennung und Vernehmung des V-Person-Führers vor dem Untersuchungsausschuss ausgehen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">28 Die Senatsmehrheit selbst verweist darauf, dass bei einer Kollisionslage zwischen parlamentarischem Aufklärungs- und staatlichem Geheimhaltungsinteresse ein Ausgleich dergestalt herbeigeführt werden müsse, dass beiden Interessen soweit wie möglich Rechnung getragen werde (vgl. Rn. 114 mit Verweis auf BVerfGE 146, 1 &lt;54 Rn. 119&gt;). Dabei seien die Konstellationen im Bereich verdeckter Quellen derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang der Geheimhaltungsinteressen führe (vgl. Rn. 115 mit Verweis auf BVerfGE 143, 101 &lt;155 ff. Rn. 176 ff.&gt;; 146, 1 &lt;54 f. Rn. 120 f.&gt;). Vielmehr könne die Mitwirkung an der Vernehmung von Zeugen im Untersuchungsausschuss - abgesehen von den Fällen einer Gefährdung grundrechtlicher Belange - nur dann verweigert werden, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erforderten (vgl. Rn. 119).</p>\n<p class=\"lf-p\">29 Derartige \"zwingende\" Gründe sind vorliegend aber nicht feststellbar. Ausgehend von dem hohen Gewicht des parlamentarischen Aufklärungsinteresses im konkreten Fall (a) ist nicht hinreichend belegt, dass die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes den Verzicht auf die Vernehmung des V-Person-Führers vor dem Untersuchungsausschuss \"zwingend\" erfordert (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">30</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>aa) Der Untersuchungsausschuss zielt darauf ab, Missstände in der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste, Sicherheits- und sonstigen Behörden im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 19. Dezember 2016 aufzudecken (vgl. BTDrucks 19/943, B.I., S. 3). Dabei soll er insbesondere klären, ob mit den durch Kontaktpersonen gewonnenen Informationen sachgerecht umgegangen wurde und ob mit Rücksicht auf den Einsatz dieser Personen von Maßnahmen gegen Attentatsbeteiligte abgesehen wurde (vgl. BTDrucks 19/943, B.II., S. 5). Ist der Untersuchungsauftrag aber demgemäß darauf gerichtet, aufzuklären, ob und in welcher Weise staatliche Stellen mit V-Personen zusammengearbeitet haben, die gegebenenfalls selbst dem extremistischen Milieu zuzuordnen sind, kommt dem parlamentarischen Kontrollrecht besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 146, 1 &lt;53 Rn. 117&gt;). Dies erkennt die Senatsmehrheit ausdrücklich an, wenn sie Untersuchungsausschüssen bei der Kontrolle der Arbeit der Nachrichtendienste eine \"herausragende Rolle\" zuweist (vgl. Rn. 99) und feststellt, dass die beabsichtigte Vernehmung des V-Person-Führers den \"Kernauftrag des Untersuchungsausschusses\" betreffe (vgl. Rn. 123).</div>\n<p class=\"lf-p\">31</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Daran ändert auch der Umstand der Vernehmung sonstiger Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz nichts. Soweit die Senatsmehrheit geltend macht, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses \"in gewissem Umfang\" Rechnung getragen worden sei, lässt sie außer Betracht, dass ein Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG befugt ist, im Rahmen des Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 67, 100 &lt;127 f.&gt;; 124, 78 &lt;114 f.&gt;; 143, 101 &lt;133 Rn. 109&gt;). Es steht den Antragsgegnern nicht zu, über dieses Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses zu disponieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">32</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Dem besonders hohen Gewicht des parlamentarischen Kontrollrechts stehen \"zwingende Gründe\" der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes vorliegend nicht entgegen. Wie dargelegt (siehe oben Rn. 19 ff.) sind die Folgen einer Vernehmung des V-Person-Führers vor dem Untersuchungsausschuss für die Zusammenarbeit und Anwerbung von V-Personen auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsgegner nicht abschätzbar. Bleibt aber offen, ob und in welchem Umfang die Vernehmung der V-Person zu Verlusten an aktiven und zur Erschwerung der Gewinnung neuer Quellen führt, genügt dies nicht, um einen Ausschluss des parlamentarischen Informationsrechts als zwingend geboten anzusehen. Es wäre Sache der Antragsgegner gewesen, das Risiko eintretender Informationsverluste und damit einhergehender Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste belastbar und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerfGE 146, 1 &lt;48 Rn. 107&gt; m.w.N.). Daran fehlt es.</div>\n<p class=\"lf-p\">33 Damit ist aber bereits eine ausreichende Grundlage für die Abwägung zwischen parlamentarischem Kontrollrecht und exekutiven Geheimhaltungsinteressen nicht gegeben. Würde die bloße Behauptung der Möglichkeit eines Verlusts aktiver Quellen und einer Erschwerung der Gewinnung von V-Personen für die Nachrichtendienste zur Informationsverweigerung gegenüber Untersuchungsausschüssen ausreichen, liefe das parlamentarische Kontrollrecht insoweit weitgehend leer. Dies trüge dem Gebot eines angemessenen Ausgleichs zwischen parlamentarischem Kontrollrecht und sonstigen verfassungsrechtlich verankerten Staatswohlinteressen in keiner Weise Rechnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">34 5. Die demgegenüber von der Senatsmehrheit angestellten zusätzlichen Erwägungen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Ausgehend von der Annahme einer - in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht näher definierten - \"umfassenden Vertraulichkeitserklärung\" (a) führen sie im Ergebnis zu einem substanziellen Ausfall des parlamentarischen Kontrollrechts im gesamten Bereich des Einsatzes von V-Personen in klandestinen und gewaltbereiten Milieus (b) und verkennen damit die Notwendigkeit und das Gewicht externer Kontrolle des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">35</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Senatsmehrheit nimmt bei einem Einsatz von V-Personen in extremistischen, terroristischen und gewaltbereiten Milieus die Notwendigkeit einer \"umfassenden Vertraulichkeitszusage\" an. In diesem Fall dürften V-Personen davon ausgehen, dass \"ihre Erkenntnisse nur auf den in den Nachrichtendiensten üblichen Kommunikationskanälen abgeschöpft werden\" (vgl. Rn. 106). Da diese \"üblichen Kommunikationskanäle\" nicht näher beschrieben und die Unterschiede zu sonstigen Vertraulichkeitszusagen nicht erläutert werden, ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob es sich bei der \"umfassenden Vertraulichkeitszusage\" nach Auffassung der Senatsmehrheit um eine eigenständige Kategorie von Vertraulichkeitszusagen handelt, die die Nachrichtendienste in die Lage versetzt, eine Weitergabe von Informationen bei Einsätzen von V-Personen in bestimmten Milieus auch gegenüber Untersuchungsausschüssen von vornherein zu verweigern.</div>\n<p class=\"lf-p\">36 Nach meinem Dafürhalten kommt dies nicht in Betracht. Das parlamentarische Untersuchungsrecht kann durch Vertraulichkeitszusagen der Nachrichtendienste nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da ihnen eine dahingehende Dispositionsbefugnis nicht zusteht. Vielmehr ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen, ob dieses Recht hinter Grundrechtsbelangen oder verfassungsrechtlich verankerten Gründen des Staatswohls zurückzustehen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">37</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Vor diesem Hintergrund vermag ich der Senatsmehrheit nicht zu folgen, soweit sie die von ihr dargelegten Umstände als ausreichend ansieht, um das parlamentarische Beweiserhebungsrecht bei V-Person-Einsätzen in bestimmten Milieus generell zurücktreten zu lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">38</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Senatsmehrheit verweist für die Annahme einer \"umfassenden Vertraulichkeitszusage\" nahezu ausschließlich auf Tatbestände, die nicht auf das islamistisch-terroristische Milieu beschränkt sind (vgl. Rn. 128 ff.). Dies gilt für die Organisation in abgeschotteten Kleingruppen, den Versuch systematischer Gegenaufklärung aufgrund der Furcht vor Verrätern in den eigenen Reihen und der unmittelbaren Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der V-Person und ihres privaten Umfeldes im Falle einer Enttarnung. All dies ist im gesamten Bereich des gewaltbereiten politischen Extremismus anzutreffen. Lediglich die von der Senatsmehrheit ergänzend in Bezug genommene religiöse Aufladung des Verrats (vgl. Rn. 129) dürfte auf den islamistischen Terrorismus beschränkt sein. Ihr kommt im vorliegenden Zusammenhang aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">39 Reichten aber die von der Senatsmehrheit im Übrigen aufgeführten Umstände aus, um daraus nicht nur eine gesteigerte Vertraulichkeitserwartung sondern auch das Recht abzuleiten, Untersuchungsausschüssen unabhängig vom Bestand oder der Erhöhung von Enttarnungsrisiken quellenbezogene Informationen einschließlich der Benennung und Vernehmung von V-Person-Führern zu verweigern, hätte dies den weitgehenden Ausfall der parlamentarischen Kontrolle über den Einsatz von V-Personen in klandestinen und gewaltbereiten Milieus zur Folge. Neben dem islamistisch-terroristischen Umfeld würde dies jedenfalls für den gesamten Bereich des gewaltbereiten Rechts- und Linksterrorismus gelten. Auch insoweit dürfte sich die Vernehmung von V-Person-Führern als wesentliches und unverzichtbares Element zur Kontrolle des Einsatzes von V-Personen und des damit im Zusammenhang stehenden Handels der Nachrichtendienste darstellen. Der Verzicht darauf käme daher einer substanziellen Entleerung des Rechts von Untersuchungsausschüssen zur Kontrolle des Einsatzes von V-Personen in gewaltbereiten extremistischen Milieus gleich.</p>\n<p class=\"lf-p\">40</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Auch der ergänzende Hinweis der Senatsmehrheit, vorliegend sei bei einer Vernehmung des V-Person-Führers eine laufende Quellenoperation betroffen (vgl. Rn. 131), ändert daran nichts. Die Antragsgegner haben insoweit dargelegt, dass der Einsatz von V-Personen regelmäßig langfristig angelegt ist. Auch wenn das parlamentarische Kontrollrecht nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen wäre, in denen zum Untersuchungszeitpunkt eine Quellenoperation fortgeführt wird, wäre daher - ungeachtet der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung einer dahingehenden Behauptung - von einer wesentlichen Einschränkung des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG auszugehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">41</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Ein derart weitgehender Ausfall der Beweiserhebungs- und Kontrollrechte von Untersuchungsausschüssen hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen im Bereich des gewaltbereiten politischen Extremismus wird dem Gewicht des parlamentarischen Informationsanspruchs und der dabei auch nach Auffassung der Senatsmehrheit diesen Ausschüssen zukommenden \"herausragenden Rolle\" (vgl. Rn. 99) nicht gerecht. Angesichts des Fehlens sonstiger Möglichkeiten effektiver Überprüfung des Einsatzes von V-Personen (vgl. oben Rn. 6 ff.) ist ein genereller Verzicht auf die Vernehmung von V-Person-Führern durch Untersuchungsausschüsse zur Kontrolle des Einsatzes von V-Personen der Nachrichtendienste in bestimmten Milieus verfassungsrechtlich weder geboten noch hinnehmbar.</div>\n<p class=\"lf-p\">42 Stattdessen bedarf es auch in diesen Fällen der Abwägung zwischen parlamentarischem Informationsanspruch und exekutivem Geheimhaltungsinteresse unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Ergibt sich dabei im Falle der Beweiserhebung durch Vernehmung eines V-Person-Führers ein erhöhtes Enttarnungsrisiko und damit eine Gefährdung grundrechtlicher Belange der V-Person oder weiterer Beteiligter, muss der parlamentarische Kontrollanspruch bereits aus diesem Grund zurückstehen. Davon geht im vorliegenden Fall aber auch die Senatsmehrheit nicht aus (vgl. Rn. 124).</p>\n<p class=\"lf-p\">43 Staatswohlbelange im Sinne der Beeinträchtigung oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste gehen demgegenüber dem parlamentarischen Informationsanspruch nicht ohne Weiteres vor, sondern sind mit diesem abzuwägen. Selbst wenn der Verlust oder die Nichterschließung einzelner Quellen für die Nachrichtendienste zu befürchten ist, ist nicht ausgeschlossen, dass dies wegen der \"hervorragenden Bedeutung\" der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste durch Untersuchungsausschüsse (vgl. Rn. 98) im Einzelfall hinzunehmen ist. Ein Vorrang exekutiver Geheimhaltungsinteressen setzt jedenfalls voraus, dass der Verzicht auf das parlamentarische Kontrollrecht zwingend erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zu vermeiden. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Daher war für die Verweigerung der Benennung des V-Person-Führers durch den Antragsgegner zu 1. zur Ermöglichung der Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss zum Anschlag vom 19. Dezember 2016 kein Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">44 6. Zumindest hätte der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag meines Erachtens deshalb Erfolg haben müssen, weil die Antragsgegner ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht Rechnung getragen haben (vgl. dazu BVerfGE 143, 101 &lt;144 Rn. 143&gt;; 146, 1 &lt;48 f. Rn. 106 ff.&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">45 Die Senatsmehrheit verweist insoweit auf die Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 18. Juni und 5. Juli 2018. Im erstgenannten Schreiben vom 18. Juni 2018 hat der Antragsgegner zu 1. zur Begründung seiner Auskunftsverweigerung auf das Risiko einer Enttarnung und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben abgehoben. Diese Bedenken sieht die Senatsmehrheit jedoch selbst nicht als durchschlagend an (vgl. Rn. 124). Im Schreiben vom 5. Juli 2018 wird zwar unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Frage einer Rückwirkung der Vernehmung des V-Person-Führers auf die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste thematisiert. Dargelegt wird in allgemeiner Form, dass diese Vernehmung als Bruch der Vertraulichkeitszusage angesehen werden würde und dies zur Beendigung der Zusammenarbeit seitens bereits geworbener Quellen sowie zur Behinderung der Anwerbung neuer Quellen führen könne. Darüber hinaus wird lediglich auf Presseberichte über eine angebliche, im Umfeld des Attentäters geführte Quelle verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">46 Dies genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen aber nicht, da es dem Untersuchungsausschuss auf dieser Grundlage nicht möglich ist, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Verweigerung der Benennung des V-Person-Führers akzeptiert. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, den Untersuchungsausschuss in die Lage zu versetzen, die behaupteten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 146, 1 &lt;48 Rn. 107&gt; m.w.N.). Dazu hätte es weitergehender Darlegungen bedurft, aufgrund derer die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sich ein eigenes Urteil über die Auswirkungen einer Vernehmung des V-Person-Führers auf die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste hätten bilden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">47 Dass die insoweit an den Untersuchungsausschuss übermittelten Informationen als unzureichend anzusehen sind, wird durch den Verfahrensgang bestätigt. Der Senat hat in zwei Berichterstatterschreiben an den Antragsgegner zu 1. um ergänzende Informationen gebeten. Insbesondere im zweiten Schreiben vom 2. Oktober 2020 hat er um Auskünfte ersucht, welche speziellen Wirkungen eine Vernehmung des V-Person-Führers auf die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste haben würde. Wären die diesbezüglichen Informationen in den Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 18. Juni und 5. Juli 2018 an den Untersuchungsausschuss ausreichend gewesen, hätte es dieser Nachfrage nicht bedurft. Folglich ist davon auszugehen, dass diesen Schreiben eine ausreichende Begründung der Verweigerung der Benennung des V-Person-Führers gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht entnommen werden kann. Etwas Anderes käme nur in Betracht, wenn vorausgesetzt werden könnte, dass die Mitglieder des Untersuchungsausschusses über Kenntnisse der Arbeit der Nachrichtendienste und der Auswirkungen einzelner Beweiserhebungen auf diese Arbeit verfügen, die den Mitgliedern des Senats erst noch erläutert werden müssen. Dafür ist nichts ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE441602101&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}