{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(a) Die vermögensordnende Funktion des Vermögensabschöpfungsrechts ist nicht auf eine weitgehend wertneutrale Vermögenszuordnung gerichtet, sondern findet ihren Ausgangspunkt in den strafrechtlichen Bewertungen des Gesetzgebers. Durch die Vermögensabschöpfung soll in normbekräftigender Weise sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen geführt werden, dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann. Die Entziehung solcher strafrechtswidrig erlangter Werte soll die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken (vgl. bereits BVerfGE 110, 1 &lt;19 f.&gt; zum erweiterten Verfall). Von besonderer Bedeutung sind diese Gesichtspunkte im Bereich der Organisierten Kriminalität wie auch in Deliktsfeldern, in denen in Ermangelung eines unmittelbar Geschädigten nicht ohne Weiteres mit dem Entzug deliktisch erlangten Vermögens zu rechnen ist. Gerade dort kann der der Rechtstreue der Bevölkerung abträgliche Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits der in den Strafgesetzen zum Ausdruck kommenden Wertungen entstehen, wenn aus Straftaten stammende Vermögenswerte Straftätern oder von diesen begünstigten Personen belassen werden und von diesen genutzt werden können (vgl. zur entsprechenden Zielsetzung der Vermögensabschöpfung bereits BTDrucks 18/9525, S. 1, 45 sowie die Erwägungsgründe 1 bis 3 und 19 der Richtlinie 2014/42/EU).</p>\n<p class=\"lf-p\">152 (b) Demgegenüber steht die Vertrauensschutzposition der von der Einziehung von Taterträgen Betroffenen zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 (aa) Zwar sind gesetzliche Regelungen grundsätzlich geeignet, dem Bürger schutzwürdiges Vertrauen zu vermitteln. Schwere Mängel des geltenden Rechts, die diesem Befund entgegenstünden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dennoch bestehen Abstufungen, wie weit sich Vertrauen auf eine bestimmte gesetzliche Regelung legitimerweise bilden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 Hinsichtlich der normativ zu beantwortenden Frage, ob das tatsächlich bestehende Vertrauen der von einer rückwirkenden Gesetzesänderung Betroffenen schutzwürdig ist, kann nicht isoliert auf die rückwirkend geänderte Norm abgestellt werden. Vielmehr ist der von ihr geregelte Sachverhalt in die Bewertung miteinzubeziehen. Denn der Inhalt einer Norm wird wesentlich davon bestimmt, auf welche Umstände sich ihr Regelungsgehalt erstreckt. Bezugspunkt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist demnach nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die geänderte Rechtsnorm in ihren sachlichen Bezügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens (vgl. BVerfGE 90, 145 &lt;172&gt;). Das Strafrecht wird eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 &lt;258&gt;; 96, 10 &lt;25&gt;; 120, 224 &lt;239 f.&gt;). Dem Täter wird - Verschulden vorausgesetzt - ein rechtswidriges sozial-ethisches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht (vgl. BVerfGE 9, 167 &lt;171&gt;; 22, 49 &lt;79 f.&gt;; 95, 96 &lt;140&gt;; 96, 10 &lt;25&gt;; 110, 1 &lt;13&gt;; 117, 71 &lt;110&gt;; 131, 268 &lt;306&gt;; 134, 33 &lt;81 Rn. 110&gt;). Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise (vgl. BVerfGE 25, 269 &lt;286&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Daraus folgend wird dem Täter auch in vermögensrechtlicher Hinsicht der Schutz der staatlichen Rechtsordnung weitgehend vorenthalten. Gemäß § 134 BGB ist ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig; über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) kann insoweit in diesen Fällen eine Rückforderung erfolgen. § 823 Abs. 2 BGB statuiert zudem bei Verstößen gegen individualschützende Strafgesetze einen umfassenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Überdies lässt das Zivilrecht einen Eigentumserwerb zumindest im Bereich der Eigentumsdelikte kaum zu. Dies gilt für die Entwendungshandlung selbst, aber auch der gutgläubige Erwerb durch Dritte gemäß § 935 BGB sowie die Ersitzung durch den bösgläubigen Eigenbesitzer gemäß § 937 BGB sind grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit durch Täuschung oder Drohung auf den Geschädigten eingewirkt wurde, bestehen zudem weitgehende Anfechtungsmöglichkeiten (§ 123 BGB). Auch außerhalb des Zivilrechts finden sich entsprechende Wertungen etwa in § 25 Abs. 1 SGB IV (Verjährungsfrist von Ansprüchen auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge von 30 statt vier Jahren) und § 228 AO (Verjährungsfrist von Steuerforderungen in Fällen der Steuerhinterziehung von zehn statt fünf Jahren).</p>\n<p class=\"lf-p\">157 (bb) Diese grundsätzliche gesetzgeberische Bewertung ändert sich durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Das Institut der Verfolgungsverjährung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat nach Ablauf einer von der Deliktsschwere abhängigen Zeitspanne darauf verzichtet, gegen den Straftäter mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen. Eine wesentliche Ursache des Verzichts liegt im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; der Zeitablauf lässt die drohende Rechtsfolge sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als unverhältnismäßig erscheinen (vgl. BVerfGK 2, 149 &lt;161&gt;). Sinn des Instituts der Verjährung ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten herzustellen und diesem Bedürfnis höheres Gewicht beizumessen als der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, Rn. 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter jedoch nicht dadurch, dass sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verfolgt wird oder nicht (mehr) verfolgt werden kann; die Strafbarkeit entfällt nicht mit der Verfolgbarkeit (vgl. BVerfGE 25, 269 &lt;287&gt;; BGHSt 62, 184 &lt;195 Rn. 34&gt;). Anders als im Falle einer nachträglichen Änderung des Strafgesetzes hinsichtlich der unter Strafe gestellten Handlung oder der Strafdrohung, aus denen sich der konkrete Inhalt des staatlichen Unwerturteils ergibt (vgl. BVerfGE 25, 269 &lt;286&gt;), folgt aus dem Eintritt der vom Gesetzgeber vorgesehenen Verjährung insofern keine abweichende Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung seitens der staatlich verfassten Gemeinschaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 (cc) Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. zur Zulässigkeit der \"echten\" Rückwirkung in Fällen der Restitution unredlich erworbener Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen BVerfGE 101, 239 &lt;266&gt; [insoweit ohne Einschränkung auf die besondere Situation bei nicht unter Geltung des Grundgesetzes erworbenen Vermögenswerten, wie sie der Entscheidung im Übrigen zugrunde liegt, BVerfGE 101, 239 &lt;262 f.&gt;]; vgl. ebenso zur Zulässigkeit der \"unechten\" Rückwirkung bei der Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes BVerfGE 27, 231 &lt;238 f.&gt;; entsprechend auch BVerfGE 25, 269 &lt;291&gt;; 32, 311 &lt;319&gt;; 87, 363 &lt;394&gt;; 110, 1 &lt;30&gt;). Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens entfällt, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erwerbstatbestandes dieser allgemein und anerkanntermaßen missbilligt war. Dies gilt in erster Linie für Straftatbestände, durch deren Schaffung der Gesetzgeber - für den Bürger ohne Weiteres erkennbar - ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die darin pönalisierte Handlungsweise ausspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 (dd) Nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat (vgl. zum Vertrauensschutz des Erben BVerfGE 101, 239 &lt;266&gt; sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 -, NJW 1995, S. 1884). Das Vertrauen von Personen, die deliktisch erlangte Vermögenswerte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Straftäter, als dessen Rechtsnachfolger, als von ihm Vertretene oder sonst ohne eigene schutzwürdige Vertrauensbetätigung erworben haben, ist nicht stärker zu schützen als das des Straftäters selbst. § 73b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) stellt sicher, dass von der Vermögensabschöpfung keine in diesem Sinne schützenswerten Dritten erfasst werden. Denn betroffen werden von der Regelung lediglich Vertretungsfälle (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), Fälle des rechtsgrundlosen oder unentgeltlichen Erwerbs (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB), der Erwerb durch bösgläubige Dritte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB) sowie Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), soweit kein gutgläubiger Zwischenerwerb entgegensteht (§ 73b Abs. 1 Satz 2 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE442122101&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}