{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG gewährt daher auch Schutz vor hinreichend qualifizierten Kompetenzüberschreitungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. zur Ultra-vires-Rüge BVerfGE 142, 123 &lt;174 f. Rn. 83, 198 ff. Rn. 143 ff.&gt;; 151, 202 &lt;296 ff. Rn. 140 ff.&gt;; 153, 74 &lt;133 Rn. 96, 152 Rn. 136&gt;; 154, 17 &lt;90 Rn. 110&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">145 Der demokratische Gehalt des Wahlrechts kann ferner dadurch verletzt werden, dass die Rechte des Deutschen Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit dessen Gestaltungsmacht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;341&gt;; 142, 123 &lt;190 Rn. 125&gt;; 154, 17 &lt;87 Rn. 103&gt;). Vor dem Hintergrund des über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als subjektives öffentliches Recht rügefähig gemachten Demokratieprinzips kann es zudem, wenn Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen werden, nicht ohne Bedeutung sein, ob die auf europäischer Ebene ausgeübte Hoheitsgewalt demokratisch legitimiert ist. Da die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG nur an einer Europäischen Union mitwirken darf, die demokratischen Grundsätzen verpflichtet ist, muss gerade auch ein legitimatorischer Zusammenhang zwischen den Wahlberechtigten und der europäischen Hoheitsgewalt bestehen, auf den der Bürger nach der verfassungsrechtlichen Konzeption in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG einen Anspruch hat. Die Wahlberechtigten können deshalb auch verfassungsrechtlich relevante Defizite der demokratischen Legitimation der Europäischen Union rügen (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;331&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Der Beschwerdeführer zu I. rügt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, die Beschwerdeführer zu II. eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1, Art. 20, Art. 20a in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. Die Beschwerdeführer zu III. ziehen, ebenso wie die Beschwerdeführer zu IV., Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20, Art. 23 und Art. 79 Abs. 3 GG heran. Diese Rügen sind mit Blick auf den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten und von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;187&gt;; 123, 267 &lt;340&gt;; 129, 124 &lt;169, 177&gt;; 132, 195 &lt;238 Rn. 104&gt;; 135, 317 &lt;386 Rn. 125&gt;; 142, 123 &lt;190 Rn. 126&gt;; 146, 216 &lt;249 f. Rn. 46&gt;; 151, 202 &lt;286 Rn. 118&gt;; 153, 74 &lt;153 Rn. 138&gt;; 154, 17 &lt;86 Rn. 101&gt;) hinreichend substantiiert. Sie setzen sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben und deren Bedeutung für den vorliegenden Fall auseinander und erfüllen dadurch auch die besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ultra-vires-Rüge (vgl. dazu BVerfGE 142, 123 &lt;174 f. Rn. 83&gt;; 151, 202 &lt;274 ff. Rn. 90 ff.&gt;; 154, 17 &lt;82 Rn. 90&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beschwerdeführer zu I. bis IV. sind durch die Zustimmung des deutschen Vertreters in diesem Recht selbst betroffen, weil sie nachvollziehbar geltend machen, durch die vorläufige Anwendung von CETA angesichts der damit verbundenen Risiken für die Einhaltung des Integrationsprogramms und die Wahrung der Verfassungsidentität in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger möglicherweise verletzt zu sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Beschwerdeführer zu I. bis IV. sind von den Folgen des angegriffenen Mitwirkungsakts gegenwärtig betroffen. Die streitgegenständliche Zustimmung ist am 28. Oktober 2016 erfolgt, der entsprechende Beschluss des Rates am selben Tag gefasst worden und unverändert in Kraft. Seit dem 21. September 2017 wird CETA vorläufig angewandt (vgl. ABl EU Nr. L 238 vom 16. September 2017, S. 9; Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. September 2017, IP/17/3121).</div>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zudem sind sie als wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige von der Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zu einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die sich möglicherweise als Ultra-vires-Akt oder Identitätsverletzung darstellt, unmittelbar in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung betroffen. Eines Vollzugsaktes bedarf es nicht, ebenso wenig einer Vorklärung durch Fachgerichte.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Soweit die Beschwerdeführer zu I. bis IV. eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), die Beschwerdeführer zu II. eine Verletzung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG, die Beschwerdeführer zu II. und III. eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) sowie die Beschwerdeführer zu III. eine Rechtsmissbräuchlichkeit der vorläufigen Anwendung rügen, sind sie nicht beschwerdebefugt, da sie den notwendigen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt haben (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 123, 267 &lt;332 f.&gt;; vgl. auch BVerfGE 3, 58 &lt;74&gt;; 89, 155 &lt;179&gt;; 153, 74 &lt;139 Rn. 107&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15 u.a. -, Rn. 88).</div>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Beschwerdefrist des § 93 BVerfGG ist gewahrt. Die Beschwerdeführer zu I. bis IV. haben sich im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters an dem Beschluss des Rates der Europäischen Union über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28. Oktober 2016 gewandt. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits vor diesem Datum beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Beschwerdeführer zu I. bis IV. haben nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Das wird durch die Beschränkungen, die sich aus dem Beschluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung von CETA und den Erklärungen für das Ratsprotokoll ergeben, nicht in Frage gestellt. Zum einen decken diese Einschränkungen nicht alle von den Beschwerdeführern zu I. bis IV. gerügten Zuständigkeitsüberschreitungen ab, zum anderen sind sie hinsichtlich ihrer Reichweite auslegungsbedürftig. Offen sind die Rolle des Ausschusssystems im Rahmen der vorläufigen Anwendung und seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes.</div>\n<p class=\"lf-p\">153 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. gegen die Unterzeichnung von CETA richten, sind sie unzulässig, weil von der Unterzeichnung keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Beschwerdeführer ausgehen (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;89 Rn. 42&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">154 Ebenfalls unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV., soweit sie sich gegen den noch ausstehenden Beschluss des Rates zum Abschluss von CETA richten, weil dieser Beschluss erst nach Ratifizierung durch sämtliche Mitgliedstaaten gefasst werden soll und zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen zeitigen kann (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;101 Rn. 73&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu II., soweit sie sich gegen das zukünftige deutsche Zustimmungsgesetz wenden, weil ein solches noch nicht verabschiedet worden ist. Deshalb fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Zwar können Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen angesichts der völkerrechtlichen Bindung, die mit der Ratifikation eintritt, schon vor ihrem Inkrafttreten vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Die zu überprüfende Norm muss jedoch erlassen - wenn auch nicht notwendigerweise schon in Kraft getreten - sein (vgl. BVerfGE 10, 20 &lt;54&gt;; 104, 23 &lt;29&gt;; 123, 267 &lt;329&gt;; 153, 74 &lt;132 Rn. 94&gt;). Dies setzt voraus, dass sich Bundestag und Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befasst haben, das Gesetz also nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung bedarf (vgl. BVerfGE 1, 396 &lt;413&gt;; 153, 74 &lt;132 Rn. 94&gt;). Ein Zustimmungsgesetz kann mit der Verfassungsbeschwerde daher erst ab dem Zeitpunkt seiner Verabschiedung angegriffen werden (vgl. BVerfGE 24, 33 &lt;53 f.&gt;; 123, 267 &lt;329&gt;; 153, 74 &lt;132 Rn. 94&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Die Organklage der Antragstellerin zu V. ist zulässig, soweit sie sich gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters am Beschluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung von CETA richtet (1.). Im Übrigen ist sie unzulässig (2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">157 1. Die Beteiligten des Verfahrens sind Verfassungsorgane oder Teile derselben (a). Die Antragstellerin zu V. wendet sich gegen eine Handlung der Antragsgegnerin (b) und macht im Wege der Prozessstandschaft nachvollziehbar geltend, dass dadurch der Bundestag in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt werde (c). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben (d).</p>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Antragstellerin zu V. ist als Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG parteifähig und berechtigt, dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BVerfGE 1, 351 &lt;359&gt;; 142, 123 &lt;182 f. Rn. 106, 184 Rn. 111&gt;; 152, 8 &lt;18 f. Rn. 25&gt;). Die Bundesregierung ist nach § 63 BVerfGG mögliche Antragsgegnerin.</div>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Antragstellerin zu V. beantragt festzustellen, dass die \"Nichtablehnung\" der Beschlussvorlagen zu der Unterzeichnung, dem Abschluss und der vorläufigen Anwendung von CETA Rechte des Deutschen Bundestages verletze, und wendet sich damit gegen das Abstimmungsverhalten der Antragsgegnerin im Rat der Europäischen Union. Dieses ist eine im Organstreit angreifbare Maßnahme (vgl. zu einem Bund-Länder-Streit BVerfGE 92, 203 &lt;227&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Soweit sich die Antragstellerin zu V. gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters zum Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA wendet, ist sie auch gemäß § 64 BVerfGG antragsbefugt.</div>\n<p class=\"lf-p\">161 Sie behauptet, dass die Antragsgegnerin dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletze oder unmittelbar gefährde (vgl. BVerfGE 60, 319 &lt;324&gt;; 70, 324 &lt;350&gt;; 137, 185 &lt;224 Rn. 107&gt;), dass sie an einem Ultra-vires-Akt eines Organs der Europäischen Union und darüber hinaus an einer mit der vorläufigen Anwendung von CETA einhergehenden Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität mitwirke. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die in Art. 23 GG verankerte Integrationsverantwortung den Bundestag berechtigt und verpflichtet, solchen Beeinträchtigungen entgegenzutreten, und dass dieses Recht von den Fraktionen auch im Wege der Prozessstandschaft (§ 64 Abs. 1 BVerfGG) geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 132, 195 &lt;247 Rn. 125&gt;; 134, 366 &lt;397 Rn. 54&gt;; 142, 123 &lt;184 Rn. 111&gt;; 157, 1 &lt;18 ff. Rn. 56, 67 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">162 In der Sache wendet sich die Antragstellerin zu V. dagegen, dass CETA Gegenstände umfasse, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und nicht unter die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union im Sinne von Art. 207 AEUV fielen. Sie macht darüber hinaus geltend, dass Rechte des Bundestages aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt würden, dass den Ausschüssen auch im Rahmen der vorläufigen Anwendung von CETA zu weitreichende Entscheidungsbefugnisse übertragen werden könnten, ohne dass die Mitgliedstaaten insoweit eingebunden wären und dass dies womöglich auch Materien betreffe, die in der Kompetenz der Mitgliedstaaten lägen. Damit rügt die Antragstellerin zu V. in der Sache eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG unzulässige Weiterübertragung von Hoheitsrechten.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Die Beschränkungen für die vorläufige Anwendung, die sich aus dem Beschluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung von CETA und den Erklärungen für das Ratsprotokoll ergeben, stehen der Antragsbefugnis aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 152) nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Auch das Rechtsschutzbedürfnis wird dadurch nicht in Frage gestellt.Das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreit entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil eine gerügte Rechtsverletzung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 372 &lt;379&gt;; 41, 291 &lt;303&gt;; 121, 135 &lt;152&gt;; 131, 152 &lt;193&gt;; 140, 160 &lt;185 f. Rn. 62&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">165 Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deswegen entfallen, weil der Rat der Europäischen Union am 28. Oktober 2016 die vorläufige Anwendung von CETA beschlossen hat. Es scheitert auch nicht daran, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens in einer Weise eingeschränkt worden ist, die den Bedenken der Antragstellerin zu V. jedenfalls teilweise Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 144, 1 &lt;5 ff. Rn. 9 ff.&gt;). Anliegen der Antragstellerin zu V. war es, eine (drohende) Verletzung der Befugnisse des Deutschen Bundestages durch die Zustimmung der Bundesregierung zu dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Beschlussentwurf zur vorläufigen Anwendung von CETA zu verhindern. Ob die Vorbehalte dies vollständig ausschließen, ist klärungsbedürftig. Entsprechend hat die Antragstellerin zu V. - wie auch die Beschwerdeführer zu II. bis IV. - mit einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen wollen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 eingehalten werden (vgl. BVerfGE 144, 1 &lt;2 Rn. 1&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Dazu hat der Senat im Beschluss vom 7. Dezember 2016 - wie schon in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 - bislang nur auf der Grundlage der nach § 32 BVerfGG gebotenen Abwägung Stellung genommen (vgl. BVerfGE 144, 1 &lt;16 f. Rn. 30&gt;). In der Hauptsache bleibt die Frage, ob die Bundesregierung insoweit an einem Ultra-vires-Akt eines Organs der Europäischen Union und an einer Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität mitgewirkt und dadurch Befugnisse des Bundestages verletzt hat, von ebenso grundsätzlicher wie fortdauernder Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 2. Mangels unmittelbarer Rechtswirkungen unzulässig ist die Organklage dagegen, soweit sich die Antragstellerin zu V. gegen die Unterzeichnung und den Abschluss von CETA wendet. Das hat der Senat für den Antrag auf einstweilige Anordnung bereits im Urteil vom 13. Oktober 2016 ausgeführt (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;89 Rn. 42, 101 Rn. 73&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Ebenso unzulässig ist sie, soweit die Verletzung objektiver Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 &lt;319&gt;; 126, 55 &lt;68&gt;; 138, 256 &lt;259 Rn. 5&gt;; 140, 1 &lt;21 f. Rn. 58&gt;; 150, 194 &lt;200 Rn. 18&gt;; stRspr). Daher sind die von der Antragstellerin zu V. geltend gemachten Rügen, CETA widerspreche dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, weil die Menschenrechte textlich nicht hinreichend verankert seien und die vorgesehene Investitionsgerichtsbarkeit den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts verletze, sowie dem Sozialstaatsprinzip, weil es an einer klaren Verankerung von Sozialstandards fehle, unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Soweit die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. zulässig sind, sind sie offensichtlich unbegründet (I.). Dies gilt auch für den Antrag der Antragstellerin zu V. im Organstreitverfahren (II.).</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 Gemessen an Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG sowie dem im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen über die Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Integrationsprogramm (1.) ist der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28. Oktober 2016 weder als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren noch werden dadurch die Grundsätze des Demokratieprinzips berührt (2.). Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG liegt deshalb nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 1. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt die Bundesrepublik Deutschland an der Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union mit. Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht (vgl. BVerfGE 126, 286 &lt;302&gt;; 140, 317 &lt;335 Rn. 37&gt;; 142, 123 &lt;186 f. Rn. 117&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvR 2216/20 u.a. -, Rn. 73).</p>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die vom Grundgesetz ermöglichte und vom Integrationsgesetzgeber ins Werk gesetzte Öffnung der deutschen Rechtsordnung für das Unionsrecht findet allerdings ihre Grenzen nicht nur in dem vom Gesetzgeber verantworteten Integrationsprogramm, sondern auch in der ebenso änderungs- wie integrationsfesten Identität der Verfassung (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG). Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union kommt daher nur insoweit ein Anwendungsvorrang zu, als das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen (vgl. BVerfGE 37, 271 &lt;279 f.&gt;; 58, 1 &lt;30 f.&gt;; 73, 339 &lt;375 f.&gt;; 75, 223 &lt;242&gt;; 89, 155 &lt;190&gt;; 123, 267 &lt;348 ff., 402&gt;; 126, 286 &lt;302&gt;; 129, 78 &lt;99&gt;; 134, 366 &lt;384 Rn. 26&gt;; 140, 317 &lt;336 Rn. 40&gt;; 142, 123 &lt;187 f. Rn. 120&gt;; 154, 17 &lt;89 f. Rn. 109&gt;). Nur in diesem Umfang ist die Anwendung von Unionsrecht in Deutschland demokratisch legitimiert (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;187 f. Rn. 120&gt;). Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet dies insbesondere im Rahmen der Identitäts- und der Ultra-vires-Kontrolle.</div>\n<p class=\"lf-p\">173 Diese Anforderungen des Grundgesetzes binden alle Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und dürfen weder relativiert noch unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvR 2216/20 u.a. -, Rn. 75). Deutsche Staatsorgane dürfen sich am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren sind oder die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 &lt;188&gt;; 126, 286 &lt;302 ff.&gt;; 134, 366 &lt;387 f. Rn. 30&gt;; 140, 317 &lt;336 Rn. 42&gt;; 142, 123 &lt;207 Rn. 162&gt;; 154, 17 &lt;151 Rn. 234&gt;). Die Verfassungsorgane sind aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung (Art. 23 GG; vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 69 ff.) darüber hinaus verpflichtet, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;186 Rn. 115, 207 ff. Rn. 163 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">174</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der Bundesrepublik Deutschland in den Organen und Gremien der Europäischen Union ist Ausübung deutscher Staatsgewalt. Bei seinem Verhandlungs- und Abstimmungsverhalten unterliegt der deutsche Vertreter im Rat grundgesetzlichen Bindungen (vgl. BVerfGE 92, 203 &lt;227 f., 230&gt;; 135, 317 &lt;429 Rn. 234&gt;; 151, 202 &lt;279 f. Rn. 101 f., 281 f. Rn. 105 f.&gt;; 154, 17 &lt;81 f. Rn. 89&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Integrationsverantwortung obliegt den Verfassungsorganen nicht nur als objektiv-rechtliche Pflicht. Aus dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG abgeleiteten Recht auf demokratische Selbstbestimmung folgt vielmehr ein entsprechender Anspruch der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, sie in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung, vor offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen und/oder Berührungen der grundgesetzlichen Verfassungsidentität durch Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zu schützen (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;174 f. Rn. 83, 188 Rn. 121, 198 ff. Rn. 143 ff.&gt;; 151, 202 &lt;296 ff. Rn. 140 ff.&gt;; 153, 74 &lt;133 Rn. 96, 152 Rn. 136&gt;; 154, 17 &lt;86 Rn. 101, 90 Rn. 110&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">176 Vor diesem Hintergrund verletzt der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union das Recht der Bürgerinnen und Bürger aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG, wenn er einer Berührung der Verfassungsidentität oder einem Ultra-vires-Akt zustimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">177 2. Die Mitwirkung des deutschen Vertreters am Beschluss des Rates der Europäischen Union über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28. Oktober 2016 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist aufgrund der sich aus dem Beschluss und den Erklärungen für das Ratsprotokoll ergebenden Beschränkungen für die vorläufige Anwendung weder als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren noch verstößt sie gegen die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (a). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es allein auf den Inhalt an, den der Beschluss des Rates bei verständiger Auslegung hat. Wie CETA tatsächlich vorläufig angewandt wird, ist dafür ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass die Beurteilung der Kompetenzfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im EUSFTA-Gutachten vom 16. Mai 2017 in einigen Punkten nicht mit dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 übereinstimmt (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Beschluss des Rates der Europäischen Union über die vorläufige Anwendung von CETA stellt sich jedenfalls deshalb weder als Ultra-vires-Akt (aa) noch als Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (bb) dar, weil die ursprüngliche Fassung des Beschlussentwurfs vom 5. Juli 2016 (COM&lt;2016&gt; 470 final) vor der Zustimmung des deutschen Vertreters in wesentlichen Punkten verändert und eingeschränkt worden ist. Eine Verletzung der Integrationsverantwortung der Bundesregierung und des Rechts der Beschwerdeführer zu I. bis IV. aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat scheidet damit aus (cc).</div>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Oktober 2016 erstreckt sich unter Berücksichtigung der für seine Anwendung festgelegten Maßgaben nur auf Gegenstände, die unstreitig in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Soweit die Vertragsschlusskompetenz für Portfolioinvestitionen, den Investitionsschutz, den internationalen Seeverkehr, die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und den Arbeitsschutz umstritten ist (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;93 Rn. 52&gt;), ist die vorläufige Anwendung beschränkt.</div>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bestimmungen betreffend Portfolioinvestitionen, deren Hauptzweck in der Gewinnerzielung liegt, ohne dass der Investor einen direkten Einfluss auf das Unternehmen besäße (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;93 f. Rn. 53&gt;), sind von der vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgenommen (vgl. auch BVerfGE 144, 1 &lt;14 Rn. 25&gt;). Der Beschluss des Rates vom 28. Oktober 2016 bestimmt insoweit, dass</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>aus Kapitel 8 CETA (Investitionen) nur die Art. 8.1 bis 8.8, 8.13 und 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 sowie Art. 8.16 vorläufig angewendet werden, und dies auch nur, soweit ausländische Direktinvestitionen betroffen sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>aus Kapitel 13 CETA (Finanzdienstleistungen) die Art. 13.2 Absätze 3 und 4, Art. 13.3, 13.4, 13.9 und 13.21 nicht vorläufig angewendet werden, soweit sie Portfolioinvestitionen, den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten betreffen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b).</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dies gilt auch für die in Kapitel 8 Abschnitt D CETA unter dem Titel \"Investitionsschutz\" enthaltenen Regelungen über die Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen (Art. 8.10 CETA) sowie die Enteignung (Art. 8.12 CETA) (vgl. Rn. 180).</div>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mit Blick auf die Vorschriften zu Feeder-Dienstleistungen (Transport zwischen Häfen und Schiffen) und maritimen Hilfsdiensten, die gemäß Art. 207 Abs. 5 AEUV explizit aus dem Anwendungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;94 Rn. 55&gt;), enthält das Ratsprotokoll unter Nr. 3 eine Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung von Bestimmungen über Verkehr und Verkehrsdienstleistungen. Danach wird durch den Beschluss, soweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen im Bereich der Verkehrsdienstleistungen vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten auf diesem Gebiet durch den Beschluss über die vorläufige Anwendung nicht berührt, und die Mitgliedstaaten werden nicht daran gehindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber Kanada in den nicht von CETA erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen Drittland im Bereich der in diese Zuständigkeit fallenden Verkehrsdienstleistungen auszuüben. Da CETA kein Kapitel zu Verkehr und Verkehrsdienstleistungen im Allgemeinen enthält, ist davon auszugehen, dass von der diesbezüglichen Erklärung des Rates alle in CETA enthaltenen Bestimmungen zu verschiedenen Verkehrsarten und Verkehrsdienstleistungen erfasst sind, insbesondere auch diejenigen, die den internationalen Seeverkehr im Sinne von Kapitel 14 CETA betreffen (vgl. BVerfGE 144, 1 &lt;14 f. Rn. 26&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Mit Blick auf Kapitel 11 CETA (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen), dessen kompetenzielle Absicherung im Integrationsprogramm ebenfalls zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;94 f. Rn. 56&gt;), wird durch die Erklärung Nr. 16 im Ratsprotokoll (Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen) bestimmt, dass der Beschluss über die vorläufige Anwendung von CETA, soweit er Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen betrifft und soweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber Kanada oder einem anderen Drittland in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.</div>\n<p class=\"lf-p\">184</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Zweifeln an der Zuständigkeit der Europäischen Union für die Vereinbarungen in dem Handel und Arbeit betreffenden Kapitel 23 (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;95 Rn. 57&gt;) begegnet der Beschluss durch die nahezu gleichlautende Erklärung für das Ratsprotokoll Nr. 4 (Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24). Gleiches gilt für den Arbeitnehmerschutz, der Gegenstand der Erklärung des Rates Nr. 17 ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">185</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Soweit sich der Beschluss des Rates zur vorläufigen Anwendung von CETA als Ultra-vires-Akt darstellen könnte, weil mit CETA möglicherweise Hoheitsrechte auf das Gerichts- und das Ausschusssystem weiterübertragen werden (Kapitel 8 Abschnitt F und Kapitel 26 CETA) und darüber hinaus zweifelhaft ist, ob ein solcher Schritt noch von Art. 23 Abs. 1 GG gedeckt wäre, weil es jedenfalls denkbar erscheint, dass die Beanspruchung einer umfassenden unionalen Vertragsschlusskompetenz im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik eine entsprechende Mediatisierung der Mitgliedstaaten bedeutete und mit einem weitreichenden Eingriff in deren (Völker-)Rechtssubjektivität einherginge (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;95 Rn. 58&gt;), wird ein solches Risiko durch die nur eingeschränkte Anwendbarkeit von Kapitel 8 CETA (vgl. Rn. 180) und die Erklärungen Nr. 18 und Nr. 19 zum Ratsprotokoll betreffend den Gemischten CETA-Ausschuss ausgeschlossen. Insbesondere werden entsprechende Entscheidungen ausweislich der Erklärung Nr. 19 zum Ratsprotokoll einvernehmlich getroffen, wodurch eine Zustimmung des deutschen Ratsvertreters sichergestellt wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">186</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die mitgliedstaatlichen Kompetenzen durch den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA gewahrt worden sind. Zwar können sich, soweit die Erklärungen nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern vom Rat der Europäischen Union abgegeben worden sind, Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Auslegung im Einzelfall ergeben. Diese werden jedoch dadurch begrenzt, dass den Erklärungen erkennbar die Intention zugrunde liegt, die mitgliedstaatlichen Kompetenzen, so wie sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verstanden worden sind, zu respektieren. Jedenfalls ist durch die Einschränkungen, die der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung vom 28. Oktober 2016 erfahren hat, und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen ein offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Übergriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 144, 1 &lt;15 Rn. 27 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">187</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Eine Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes und insbesondere der Grundsätze der Demokratie und der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) durch den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;95 Rn. 59&gt;) scheidet ebenfalls aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">188 Art. 26.1 CETA sieht einen Gemischten Ausschuss vor, der für alle Fragen zuständig ist, die die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung von CETA betreffen (Art. 26.1 Abs. 3 CETA). Seine Beschlüsse sind für die Vertragsparteien - \"vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren\" - bindend und von ihnen umzusetzen (Art. 26.3 Abs. 2 CETA). Zu den wichtigen Befugnissen des Gemischten Ausschusses gehört, soweit in CETA vorgesehen, die Befugnis, Änderungen des Abkommens zu beschließen (Art. 26.1 Abs. 5 Buchstabe c CETA) und Protokolle und Anhänge zu ändern (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 1 CETA). Die Protokolle und Anhänge machen dabei quantitativ gesehen den größten Teil des Abkommens aus. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann ferner durch Beschluss weitere Kategorien von geistigem Eigentum in die Begriffsbestimmung \"Rechte des geistigen Eigentums\" aufnehmen (Art. 8.1 Abs. \"Rechte des geistigen Eigentums\" Satz 2 CETA; vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;95 f. Rn. 60&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">189 In Anbetracht der unklaren Regelung des Art. 30.2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 CETA kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses keiner Zustimmung durch die Vertragsparteien bedürfen (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;96 Rn. 61&gt;). So ist nicht vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dort durch eigene Vertreter mit Sitz und Stimme mitwirken, und zwar unabhängig davon, ob die Ausschüsse Gegenstände behandeln, die in die unionale oder nationale Zuständigkeit fallen. Für den Gemischten CETA-Ausschuss ist lediglich bestimmt, dass er sich aus \"Vertretern der Europäischen Union und Vertretern Kanadas\" zusammensetzen soll (Art. 26.1 Abs. 1 Satz 1 CETA). Auch wenn der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse einvernehmlich trifft (Art. 26.3 Abs. 3 CETA), er daher Beschlüsse nicht gegen die Stimme der Europäischen Union fassen kann, gibt es insoweit doch keine gesicherte Einflussmöglichkeit der Bundesrepublik Deutschland (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 143, 65 &lt;97 Rn. 63&gt;). Es erscheint daher denkbar, dass deutsche Stellen jedenfalls von unmittelbaren Einflussmöglichkeiten insoweit gänzlich ausgeschlossen werden, so dass eine personelle und sachliche Legitimation der Ausschusstätigkeit durch die Mitwirkung deutscher Hoheitsträger ebenso unmöglich wäre wie ihre Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;96 f. Rn. 62&gt;). Das könnte handelspolitische Schutzmaßnahmen (Kapitel 3) ebenso betreffen wie technische Handelshemmnisse (Kapitel 4), gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Kapitel 5), Zoll- und Handelserleichterungen (Kapitel 6), Subventionen (Kapitel 7), Investitionen (Kapitel 8), den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel (Kapitel 9), die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu geschäftlichen Zwecken (Kapitel 10), die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11), Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse (Kapitel 12), Finanzdienstleistungen (Kapitel 13), Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr (Kapitel 14), die Telekommunikation (Kapitel 15), den elektronischen Geschäftsverkehr (Kapitel 16), die Wettbewerbspolitik (Kapitel 17), Staatsunternehmen, Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten (Kapitel 18), das öffentliche Beschaffungswesen (Kapitel 19) und das in Kapitel 20 geregelte geistige Eigentum (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 143, 65 &lt;96 f. Rn. 62&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">190 Soweit die Mitgliedstaaten in den Ausschüssen nicht vertreten sind, können sie lediglich mittelbar auf deren Verfahren und Entscheidungen einwirken, indem sie nach Art. 218 Abs. 9 AEUV auf Vorschlag der Kommission in einem Beschluss des Rates den Gemeinsamen Standpunkt festlegen, den der Vertreter der Europäischen Union in den CETA-Ausschüssen zu vertreten hat. Dieser Einfluss ist indes dadurch begrenzt, dass der Rat - soweit nichts anderes festgelegt ist - mit qualifizierter Mehrheit beschließt (Art. 16 Abs. 3 EUV, Art. 218 Abs. 8 UAbs. 1 AEUV). In der Regel dürfte Art. 218 Abs. 9 AEUV Anwendung finden, wenn der Gemischte CETA-Ausschuss beschließt, die Protokolle und Anhänge von CETA zu ändern (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 1 CETA), oder wenn er verbindliche Auslegungen von CETA vornimmt (Art. 8.31 Abs. 3 Satz 2, Art. 26.1 Abs. 5 Buchstabe e CETA; vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;97 f. Rn. 64&gt;). Die demokratische Legitimation und Kontrolle derartiger Beschlüsse erscheint mit Blick auf Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG zweifelhaft (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;98 Rn. 65&gt;; 151, 202 &lt;292 Rn. 131, 295 Rn. 138&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Dies kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch dahinstehen, weil durch die den Beschluss über die vorläufige Anwendung vom 28. Oktober 2016 flankierenden Einschränkungen in den Erklärungen Nr. 18 und Nr. 19 zum Ratsprotokoll eine Berührung des Demokratieprinzips ausgeschlossen ist. Zum einen hat die Europäische Kommission ausweislich der Erklärung Nr. 18 zugesichert, während der vorläufigen Anwendung jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung des Senats keinen Vorschlag gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV zur Änderung oder zur Annahme einer bindenden Auslegung von CETA vorzulegen. Zum anderen folgt aus Entstehungsgeschichte und Kontext der Erklärung Nr. 19, dass der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemischten Ausschuss einzunehmende Standpunkt zu einem Beschluss dieses Gremiums immer einvernehmlich festgelegt wird. Das setzt eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union voraus, so dass eine etwaige Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems während der vorläufigen Anwendung von CETA nicht zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 144, 1 &lt;16 f. Rn. 30&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Stellt sich der Beschluss des Rates vom 28. Oktober 2016 somit weder als Ultra-vires-Akt noch als Berührung der Verfassungsidentität dar, so scheidet auch eine Verletzung der Integrationsverantwortung der Bundesregierung und damit des Rechts der Beschwerdeführer zu I. bis IV. aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">193</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die verfassungsrechtliche Beurteilung der hier angegriffenen Mitwirkung des deutschen Vertreters am Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Oktober 2016 bemisst sich nach dem Inhalt, den dieser Beschluss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei verständiger Auslegung hat. Auf seine spätere Anwendung kommt es insoweit nicht an.</div>\n<p class=\"lf-p\">194 Für den vorliegenden Fall ist daher ohne Belang, dass das CETA-Ausschusssystem im Rahmen der vorläufigen Anwendung des Abkommens aktiviert wurde (vgl. den Übersichtsplan der Europäischen Kommission für die Ankündigung und Dokumentierung aller CETA-Ausschüsse und sonstigen CETA-Gremien unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1811&amp;title= CETA-Meetings-and-documents &lt;zuletzt abgerufen am 26. Januar 2022&gt;). Die Bundesregierung hat bekundet, dass die Ausschüsse gemäß Protokollerklärung Nr. 19 des Rates vom 28. Oktober 2016 im Rahmen der vorläufigen Anwendung keine Beschlüsse über Bereiche treffen, die in die mitgliedstaatliche Kompetenz fallen (vgl. BTDrucks 19/6713, S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">195 Nichts anderes gilt im Hinblick auf das nach der Beschlussfassung des Rates erstattete EUSFTA-Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017, das in Bezug auf die mitgliedstaatlichen Kompetenzen im Bereich des internationalen Seeverkehrs, der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und des Arbeitsschutzes von der Beurteilung abweicht (vgl. Rn. 129), die dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 zugrunde lag. Für die Beurteilung der Frage, ob die Bundesregierung dadurch, dass der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union dem Beschluss über die vorläufige Anwendung von CETA zugestimmt hat, ihre Integrationsverantwortung verletzt hat, kommt es darauf nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">196 Allerdings bleiben die Verfassungsorgane verpflichtet, während der vorläufigen Anwendung ergriffenen Maßnahmen, die sich als Ultra-vires-Akt oder als Berührung der Verfassungsidentität erweisen, entgegenzutreten. Sollte dies nicht erfolgreich sein, verbleibt der Bundesregierung in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA zu beenden (vgl. BVerfGE 143, 65 &lt;100 f. Rn. 72&gt;; 144, 1 &lt;17 Rn. 31 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">197 Soweit zulässig, ist die Organklage der Antragstellerin zu V. aus denselben Gründen wie die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. offensichtlich unbegründet. Da der Beschluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung weder als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren ist noch die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt, ist der Deutsche Bundestag nicht in seinen Rechten verletzt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE447372201&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}