{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(a) Kein Staat kann die globale Erwärmung allein verhindern. Zugleich trägt jede Emission von klimaschädlichem CO2 aus jedem Staat gleichermaßen zum Klimawandel bei. Eine Lösung des globalen Klimaproblems ist nur möglich, wenn weltweit Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden (BVerfGE 157, 30 &lt;140 Rn. 200&gt;). Daher fördert aber auch jede auf eine Reduzierung von CO2-Emissionen gerichtete Maßnahme - wie hier der Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern - eine Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur, indem sie einen Beitrag zu dem von der Staatengemeinschaft mit dem Pariser Abkommen in Gang gesetzten globalen Reduktionsprozess leistet (vgl. BVerfGE 157, 30 &lt;140 ff. Rn. 201 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">122 (b) Jede Maßnahme, die wie hier das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz durch eine Reduzierung des Ausstoßes von CO2 zur Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur beiträgt, ist zugleich geeignet, den Schutz von Gesundheit und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) vor den Gefahren des Klimawandels zu fördern. Denn schädliche Auswirkungen auf diese Grundrechte treten umso eher ein und sind umso größer, je rascher und je höher die Erdtemperatur ansteigt (vgl. BTDrucks 18/7111, S. 36 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">123 (c) Zugleich trägt der vom Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz bezweckte Ausbau der Windenergie zur Sicherung der Stromversorgung bei, weil der auf diese Weise erzeugte Strom den Strom ersetzen kann, der wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzziels nicht mehr aus dem Verbrauch fossiler Energieträger und wegen der gesetzlichen Ausstiegsentscheidung nicht mehr aus der Kernenergie gewonnen wird; zudem trägt der Ausbau der Windenergie zur Deckung des Mehrbedarfs an Strom aus erneuerbaren Energien bei, der aus der Reduzierung des klimaschädlichen Verbrauchs fossiler Energieträger in anderen Sektoren wie Verkehr, Gebäude und Industrie entsteht (oben Rn. 107). Darüber hinaus stärkt die vermehrte Nutzung der Windenergie die im Interesse einer gesicherten Stromversorgung liegende Eigenversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">124</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die verschiedenen gesetzlichen Pflichten der Vorhabenträger zur Beteiligung kaufberechtigter natürlicher Personen und Gemeinden an der vor Ort durch die Nutzung von Windenergie erzeugten Wertschöpfung sind zur Verfolgung dieser Gemeinwohlzwecke im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">125</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 152, 68 &lt;119 Rn. 134&gt;). Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist (vgl. BVerfGE 122, 1 &lt;34&gt;; 150, 1 &lt;89 Rn. 173&gt; m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">126</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Demnach sind die angegriffenen Regelungen im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Dabei erstreckt sich die Erforderlichkeitsprüfung von vornherein nicht auf Alternativen zum Ausbau der Windenergie, um die damit verfolgten Gemeinwohlziele auf andere Weise erreichen zu können. Denn solche Alternativen wären für die Beschwerdeführerin als einem Unternehmen der Windenergiebranche offensichtlich kein milderes Mittel. Für das maßgebliche gemeinwohldienliche Ziel einer Förderung des Ausbaus der Windenergie steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Akzeptanz in der Bevölkerung für neue Anlagen gleich wirksam auf andere, die Vorhabenträger weniger belastende Weise erreicht werden kann, als sie im Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz vorgesehen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">127</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das gilt einmal hinsichtlich des Rechts der kaufberechtigten Gemeinden nach § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG, das Angebot des Vorhabenträgers zur Zahlung einer Abgabe nach § 11 BüGembeteilG ablehnen und so ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Projektgesellschaft erzwingen zu können. Die Wahlfreiheit der Vorhabenträger wäre nur dann das verfassungsrechtlich gebotene mildere Mittel, wenn die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen zweifelsfrei gleich wirksam durch Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde gefördert werden könnte wie durch deren gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Projektgesellschaft. Das kann jedoch nicht festgestellt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">128 Eine gleiche Wirksamkeit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass den Vorhabenträgern hinsichtlich einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung kaufberechtigter natürlicher Personen Wahlfreiheit eingeräumt ist. Insoweit können die Vorhabenträger stattdessen den Erwerb eines Sparprodukts nach § 12 BüGembeteilG anbieten, ohne der Zustimmung der Kaufberechtigten zu bedürfen (§ 10 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 BüGembeteilG). Daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung keine höhere akzeptanzsteigernde Wirksamkeit beimisst als der Abgabe und dem Sparprodukt. Vielmehr soll die Wahlfreiheit den Vorhabenträgern die Möglichkeit eröffnen, die gegenüber einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Gemeinden größeren Einschränkungen zu vermeiden, die sich aus der Gesellschafterstellung einer Vielzahl von Einwohnern ergeben können (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 45).</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Für eine mindestens gleiche Wirksamkeit der Abgabe gegenüber einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung spricht auch nicht die bereits im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Prognose, dass die Gemeinden im Regelfall nicht auf einer Gesellschafterstellung in der Projektgesellschaft bestehen, sondern das Angebot zur Zahlung einer Abgabe annehmen werden. Als Grund hierfür wurde nicht genannt, dass die Akzeptanz durch die Abgabe besser oder wenigstens gleich gut gefördert werde. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass die Abgabe für die Gemeinden einfacher anzuwenden sei als eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung (vgl. LTDrucks 6/5335, S. 41, 50). Diese Einschätzung hat sich nach Angaben der Landesregierung in diesem Verfahren bei Informationsveranstaltungen der Landesenergie- und Klimaschutzagentur zum inzwischen in Kraft getretenen Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">130 Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Projektgesellschaft in den Fällen, in denen sich eine Gemeinde trotz des damit verbundenen Aufwandes gegen die Abgabe entscheidet (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG), das wirksamere Mittel ist, weil die Windenergie vor allem dort akzeptiert wird, wo die Anlagen in kommunaler und bürgerschaftlicher Verantwortung betrieben werden (\"Bürgerwindparks\", vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f.). Deshalb werden lokal verankerte \"Bürgerenergiegesellschaften\" auch bei der durch Ausschreibung zu ermittelnden Vergütung für den eingespeisten Strom privilegiert (§ 36g Abs. 3 EEG 2021; oben Rn. 91, 114).</p>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch die nach § 10 Abs. 1 BüGembeteilG eröffnete, jedoch der Zustimmung der Kaufberechtigten unterliegende alternative Möglichkeit wirtschaftlicher Teilhabe insbesondere durch einen vergünstigten lokalen Stromtarif kann nicht als eindeutig mindestens gleich wirksam wie die Pflicht zum Verkauf von Anteilen angesehen werden. Im Übrigen steht es den kaufberechtigten natürlichen Personen und Gemeinden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BüGembeteilG frei, sich anstelle des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft für ein solches Angebot zu entscheiden. Soweit sich die Kaufberechtigten stattdessen für eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung entscheiden, kann ohnehin nicht von einer mindestens gleichen akzeptanzfördernden Wirkung des Bezugs von Strom nach einem vergünstigten Tarif ausgegangen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">132</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Entsprechendes gilt hinsichtlich der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes vom 26. Juni 2021 (GVOBl M-V S. 1032) erfolgten Änderung des § 1 Abs. 3 BüGembeteilG, wonach die zuständige Behörde Ausnahmen von den gesetzlichen Verpflichtungen zulassen kann, \"wenn eine anderweitige Beteiligung, insbesondere die bundeseinheitliche Regelung im Sinne des § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, verbindlich umgesetzt werden soll, die den Gesetzeszweck erfüllt\". Diese Alternative unterscheidet sich insoweit von der Alternative nach § 10 Abs. 1 BüGembeteilG, als sie von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde abhängt, nicht neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung angeboten werden muss und sich auf eine verbindliche finanzielle Beteiligung der Gemeinden beschränken kann. Doch kann eine generell mindestens gleiche akzeptanzfördernde Wirkung \"anderweitiger Beteiligungen\" schon deshalb nicht angenommen werden, weil diese nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern durch die Vorhabenträger bestimmt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Zulassung der von den Vorhabenträgern vorgeschlagenen Alternativen von einer auf ihre Gemeinwohldienlichkeit bezogenen Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde abhängt.</div>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten sind - mit Ausnahme der im Falle des alternativen Angebots zur Zahlung der Abgabe nach § 11 BüGembeteilG bestehenden Informationspflicht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG - auch angemessen.</div>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe steht. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 83, 1 &lt;19&gt;; 100, 313 &lt;375 f.&gt;; 113, 348 &lt;382&gt;; 120, 378 &lt;428&gt;; 133, 277 &lt;322 Rn. 109&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Intensität des durch das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz bewirkten Eingriffs in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Freiheit der Vorhabenträger ist beträchtlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das gilt einmal bezogen auf Beeinträchtigungen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit.</div>\n<p class=\"lf-p\">137 Nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BüGembeteilG müssen die Vorhabenträger für jedes einzelne Windenergieprojekt eine eigene Gesellschaft gründen. Das nimmt ihnen die Möglichkeit, solche Projekte durch ihr eigenes Unternehmen oder in einer sonstigen, von ihnen etwa aufgrund steuerlicher oder organisatorischer Zweckmäßigkeitserwägungen gewählten Unternehmensform durchzuführen. Auch die Freiheit zur Ausgestaltung einer solchen Projektgesellschaft ist eingeschränkt. Sie darf sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BüGembeteilG nur im Rahmen untergeordneter Hilfs- oder Nebengeschäfte an anderen Gesellschaften beteiligen. Gemäß § 3 Abs. 2 BüGembeteilG muss zudem die auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung derjenigen Kaufberechtigten im Innen- und Außenverhältnis sichergestellt sein, die gemäß § 4 BüGembeteilG Anteile an der Projektgesellschaft erwerben. Ferner muss die Projektgesellschaft nach § 3 Abs. 3 BüGembeteilG so gestaltet sein, dass eine Beteiligung der kaufberechtigten Gemeinden nach den hierfür bestehenden kommunalrechtlichen Vorgaben möglich ist. Eine solche Beteiligung, die eine Gemeinde erzwingen kann (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG), beeinträchtigt die unternehmerische Freiheit nochmals deutlich. Der Vorhabenträger muss dann gegen seinen Willen zur Mitwirkung berechtigte Dritte in seine Gesellschaft aufnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">138</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die angegriffenen Regelungen mindern auch den Ertrag der beruflichen Tätigkeit der Vorhabenträger.</div>\n<p class=\"lf-p\">139 Diese sind verpflichtet, den kaufberechtigten natürlichen Personen und Gemeinden Anteile an der Projektgesellschaft in Höhe von mindestens 20% zum Kauf oder alternativ als \"wirtschaftliches Surrogat\" (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 41, 45 f.) ein Sparprodukt und die Zahlung einer Ausgleichsabgabe anzubieten (§§ 4, 5, 10, 11 und 12 BüGembeteilG). Dadurch werden die Renditeaussichten des Vorhabenträgers geschmälert. Es kommt hinzu, dass der nach § 6 BüGembeteilG vorgeschriebene Ansatz eines Sachwertverfahrens darauf abzielt, den Kaufpreis für die anzubietenden Anteile an der Projektgesellschaft unterhalb des am Markt zu erzielenden Preises zu halten (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 31). Für die Zahlung der Abgabe und die Verzinsung des Sparprodukts ist ohnehin keine Gegenleistung der kaufberechtigten Gemeinden und natürlichen Personen vorgesehen. Die Gründung der Projektgesellschaft, die Ermittlung der nach § 5 BüGembeteilG Kaufberechtigten, die Ermittlung des Kaufpreises der anzubietenden Gesellschaftsanteile unter Anwendung eines Sachwert- sowie eines Ertragswertverfahrens durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer (§ 6 Absätze 3 bis 6 BüGembeteilG) und die Ermittlung des für die Bemessung der Abgabe und der Verzinsung des Sparprodukts maßgeblichen Ertragswerts sind schließlich mit Aufwendungen von einigem Umfang verbunden. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Erfüllung diverser Informationspflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">140</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Mit der Förderung des Ausbaus der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern durch die akzeptanzsteigernden Pflichten der Vorhabenträger zur Gründung von Projektgesellschaften zur Erzeugung von Windenergie und zur Beteiligung von Anwohnern und Standortgemeinden an der damit erzielbaren Wertschöpfung verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die ebenfalls von beträchtlichem Gewicht sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine solche Bedeutung kommt den gesetzlichen Pflichten für den Klimaschutz und den Schutz der Grundrechte vor den Folgen des Klimawandels zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">142 (a) Dem steht nicht entgegen, dass die Strommenge, die durch diese in ihrem Anwendungsbereich auf Mecklenburg-Vorpommern begrenzte Maßnahme zur Förderung des Ausbaus der Windenergie ohne CO2-Emissionen erzielt werden kann, im Verhältnis zu der gegenwärtig global emittierten Gesamtmenge an CO2 offensichtlich sehr gering ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 Zwar hängt der Anstieg der Erdtemperatur maßgeblich von der global emittierten Gesamtmenge an CO2 ab. Denn es ist davon auszugehen, dass anthropogene CO2-Emissionen natürlicherweise auf unabsehbare Zeit in der Atmosphäre verbleiben und dass ein annähernd linearer Zusammenhang zwischen der Konzentration von CO2 in der Atmosphäre und der globalen Temperaturerhöhung besteht. Dabei erhöht jede weitere in die Erdatmosphäre gelangende und dieser nicht künstlich wieder entnommene CO2-Menge bleibend die CO2-Konzentration und führt entsprechend zu einem weiteren Temperaturanstieg (vgl. BVerfGE 157, 30 &lt;52 f. Rn. 19, 60 f. Rn. 32&gt;). Daher ist für die Bedeutung, die Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und den Schutz von Grundrechten vor den Folgen des Klimawandels zukommt, auch der Umfang der damit emissionsfrei erzeugbaren Strommenge von Relevanz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist die rechtliche Gemeinwohlbedeutung von Maßnahmen mit nur begrenzter Reichweite - wie hier der landesrechtlichen Pflicht zur Teilhabe Dritter an der Wertschöpfung von Windenergieanlagen oder auch einzelner kommunaler Maßnahmen - nicht von vornherein dadurch beschränkt, dass die im Erzeugungsvorgang ohne CO2-Emissionen erzielte Strommenge im Verhältnis zu der gegenwärtig global emittierten Gesamtmenge an CO2 gering ist. Gerade weil der Klimawandel durch zahlreiche, für sich genommen oftmals geringe Mengen an Treibhausgasemissionen verursacht wird, kann er auch nur durch Maßnahmen zur Begrenzung all dieser Emissionen angehalten werden. Es liegt hier in der Natur der Sache, dass einzelnen Maßnahmen für sich genommen nicht die allein entscheidende Wirkung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weil der Klimawandel aber nur angehalten werden kann, wenn all diese vielen, für sich genommen oft kleinen Mengen von CO2-Emissionen lokal vermieden werden, kann einer einzelnen Maßnahme nicht entgegengehalten werden, sie wirke sich nur geringfügig aus (vgl. auch BVerfGE 157, 30 &lt;141 f. Rn. 202 f.&gt;; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26.04 -, Rn. 35 f.; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 74).</p>\n<p class=\"lf-p\">144 (b) Außerdem können einzelne Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien Gemeinwohlbedeutung dadurch erlangen, dass sie einen Beitrag zu dem in eine internationale Kooperation eingebundenen nationalen Klimaschutz leisten. Denn dem Ziel, den Klimawandel anzuhalten, kann es dienen, wenn die Staaten wechselseitig darauf vertrauen können, dass auch andere Staaten gewillt sind, den vereinbarten Klimaschutz zu realisieren. Dieses wechselseitige Vertrauen in der Staatengemeinschaft kann ein Staat stärken, wenn er international vereinbarte Klimaschutzziele tatsächlich umsetzt, indem er seine Emissionen zurückführt (vgl. BVerfGE 157, 30 &lt;142 f. Rn. 203 f.&gt;). Auch vor diesem Hintergrund können einzelne Maßnahmen, die wie hier die akzeptanzsteigernde Pflicht der Vorhabenträger zur Teilhabe Betroffener an der durch Windenergie erzielten Wertschöpfung die nationale Emissionsbilanz verbessern, zum Gelingen des globalen Klimaschutzes beitragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 (c) Schließlich kann die Gemeinwohlbedeutung der vorliegend angegriffenen Maßnahme ohnehin nicht nur nach der Strommenge bemessen werden, die bezogen auf den jeweiligen räumlich begrenzten Anwendungsbereich erzielt wird. Eine solche isolierte, auf die einzelne Maßnahme beschränkte Betrachtung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Maßnahmen von Ländern oder Kommunen auch dann als unzumutbar eingestuft werden müssten, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der durch gleichartige Maßnahmen erzielten oder erzielbaren Strommenge kein Missverhältnis zwischen Gemeinwohlbedeutung und Eingriffsintensität bestünde. Hier ist eine solche Gesamtbetrachtung insbesondere deshalb angezeigt, weil das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz als Pilotprojekt zur Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land länderübergreifende Bedeutung haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Offenkundig stößt der Ausbau der Windenergie an Land auf Akzeptanzprobleme. Diese sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers dort geringer, wo Windenergie durch lokal verankerte, auf das einzelne Projekt bezogene Gesellschaften unter kommunaler und bürgerschaftlicher Teilhabe erzeugt wird. Daher werden sogenannte Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung der subventionierten Strommengen privilegiert (§ 36g Abs. 3 EEG 2021) und sichert das Unionsrecht einen diskriminierungsfreien Zugang lokal verankerter Energieerzeuger zu den Energiemärkten (oben Rn. 91, 114 f.). Mit dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz wird nun eine bürgerschaftliche und kommunale Teilhabe an lokalen Projekten zur Erzeugung von Windenergie erstmals hoheitlich durch entsprechende Verpflichtungen der Vorhabenträger auch dort gesichert, wo sie eigeninitiativ nicht zustande kommt (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f.). Das Gesetz kann daher als Modell für vergleichbare Regelungen zur Sicherung einer akzeptanzsteigernden bürgerschaftlichen und kommunalen Beteiligung am Ausbau der Windenergie dienen. Denn eine Stärkung der \"Akteursvielfalt\" durch lokal verankerte Projekte wird als wesentliche Voraussetzung für ein Gelingen des Ausbaus der Windenergie an Land angesehen (vgl. BTDrucks 18/8832, S. 214; Klimaschutzplan 2050, S. 39).</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Bei Maßnahmen mit Pilotcharakter ist daher für die Gemeinwohlbedeutung zu berücksichtigen, dass sie gleichartige Maßnahmen anderer Länder oder Gemeinden nach sich ziehen können. Hier ist folglich für die Beurteilung der Angemessenheit der Verpflichtung der Betreiber von Windenergieanlagen zur Beteiligung der betroffenen Anwohner und Standortgemeinden an eigens zu gründenden Projektgesellschaften nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz gemeinwohlsteigernd auch die in den anderen Ländern durch gleichartige Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen mögliche Förderung des Ausbaus der Windenergie einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Nach allem kommt der angegriffenen Maßnahme beträchtliches Gewicht für den Schutz des Klimas und der Grundrechte vor den Folgen des Klimawandels zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für das Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung kommt Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien umso größere Bedeutung zu, je höher die dadurch erzielbare Strommenge ist. Denn die Stromversorgung ist umso besser gesichert, je mehr Strom aus in Deutschland verfügbaren erneuerbaren Energien erzeugt wird, der den aus dem Verbrauch fossiler Energieträger gewonnenen Strom ersetzen und den Eigenversorgungsanteil steigern kann (oben Rn. 107 f., 123).</div>\n<p class=\"lf-p\">150 Danach ist die hier angegriffene Maßnahme zur Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land durch die Verpflichtung der Vorhabenträger zur akzeptanzsteigernden Beteiligung Betroffener an der durch die lokale Windenergiegewinnung erzeugten Wertschöpfung auch wegen des Pilotcharakters nicht nur von untergeordneter Bedeutung für die Sicherung der Stromversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die Intensität des Eingriffs in die berufliche Freiheit der Vorhabenträger infolge der Verpflichtung zur Gründung einer Projektgesellschaft und zur gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Beteiligung kaufberechtigter natürlicher Personen und Gemeinden steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Gemeinwohlinteressen. Unzumutbar ist allerdings die Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG, die denjenigen Vorhabenträgern auferlegt ist, welche den kaufberechtigten Gemeinden die Zahlung einer Abgabe anbieten.</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Pflicht der Vorhabenträger zur Gründung einer Projektgesellschaft und zur Beteiligung betroffener Anwohner und Gemeinden ist als solche nicht unangemessen.</div>\n<p class=\"lf-p\">153 Den Vorhabenträgern ist es zumutbar, Windenergieanlagen durch eigens zu gründende und zum Ausschluss vorhabenfremder Risiken in bestimmter Weise auszugestaltende Projektgesellschaften in den Fällen zu errichten und zu betreiben (§ 3 Abs. 1 BüGembeteilG), in denen die zuständige Behörde keine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 BüGembeteilG wegen anderweitiger Beteiligungsformen wie insbesondere einer finanziellen Beteiligung von Gemeinden nach § 6 EEG 2021 (vorher § 36k EEG 2021) zulässt oder in denen die Kaufberechtigten das Angebot einer alternativen wirtschaftlichen Teilhabe insbesondere über einen vergünstigten lokalen Stromtarif nicht annehmen (§ 10 Abs. 1 BüGembeteilG). Es steht auch nicht außer Verhältnis zu den damit verfolgten Gemeinwohlzielen, dass dann die kaufberechtigten Anwohner und Gemeinden wirtschaftlich über die Verzinsung eines Sparprodukts (§ 12 BüGembeteilG) oder die Zahlung einer Abgabe (§ 11 BüGembeteilG) am Ertrag der Projektgesellschaft zu beteiligen sind oder im Falle fehlender Zustimmung nach § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG die kaufberechtigte Gemeinde Anspruch auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 Zwar greifen diese Pflichten in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Gestaltungsfreiheit erheblich ein. Das gilt verstärkt dann, wenn die Vorhabenträger - sofern die Gemeinde die Zustimmung zur Zahlung einer Abgabe verweigert - diese Gemeinde gegen ihren Willen als Gesellschafterin in die Projektgesellschaft aufnehmen und die Gesellschaft so ausgestalten müssen, dass die Haftung der Gemeinde auf den Einlagebetrag beschränkt ist und die kommunalrechtlichen Anforderungen für deren Beteiligung erfüllt sind (§ 3 Absätze 2 und 3 BüGembeteilG). Auf der anderen Seite ist es jedoch nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.) der Akzeptanz neuer Windenergieanlagen besonders dienlich, wenn sie von einer lokal verankerten Projektgesellschaft unter bürgerschaftlicher und kommunaler Mitverantwortung betrieben werden (oben Rn. 112 ff.). Diese Einschätzung wird nicht durch die nach § 6 EEG 2021 eröffnete Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung von Standortgemeinden an der Wertschöpfung von Windenergieanlagen relativiert. Dies zeigt schon der Umstand, dass bei der Ausschreibung von Windparks nach wie vor nur die eine Akteursvielfalt vermittelnden \"Bürgerenergiegesellschaften\" privilegiert sind (§ 36g Abs. 3 EEG 2021; oben Rn. 91, 95), nicht jedoch Anlagenbetreiber, deren lokaler Bezug sich in der Bemessung der Zahlungen an die Gemeinde nach der vor Ort erzeugten Strommenge erschöpft (§ 6 Abs. 2 EEG 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat der Bundesgesetzgeber auch angesichts dieser neu eröffneten Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung an der Öffnungsklausel des § 36g Abs. 5 EEG 2021 festgehalten, wonach die Länder weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau neuer Anlagen in Kraft setzen können (oben Rn. 95). Die gegenüber der Zahlung einer am Ertrag der Projektgesellschaft ausgerichteten Abgabe gesteigerte Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Standortgemeinden gegen den Willen der Vorhabenträger ist gerechtfertigt, weil anzunehmen ist, dass es der Akzeptanz vor Ort besonders dient, wenn die Gemeinde trotz des damit verbundenen Verwaltungsaufwands Gesellschaftsanteile erwerben will.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Für die Angemessenheit der Beteiligungspflichten ist allerdings von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dem Belang einer Verbesserung der Akzeptanz nicht einseitig den Vorrang gegenüber den gegenläufigen Interessen der Vorhabenträger gegeben hat. So ist die Pflicht zur Abgabe von Anteilen an der Projektgesellschaft mit 20% (§ 4 Abs. 1 BüGembeteilG) auf einen Umfang begrenzt, der keine Sperrminorität vermittelt; die Kaufberechtigten können daher weder das operative Geschäft der Projektgesellschaft bestimmen noch Gesellschafterentscheidungen blockieren (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 28). Außerdem ist es den Vorhabenträgern gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 BüGembeteilG gegenüber den kaufberechtigten natürlichen Personen freigestellt, anstelle einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung den Erwerb eines Sparprodukts anzubieten, um die sich aus der Gesellschafterstellung einer Vielzahl von Einwohnern ergebenden Belastungen vermeiden zu können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">LTDrucks 6/4568, S. 45). Zudem relativiert der auch privatnützige Charakter der Maßnahme die Schmälerung der Rendite, die die Vorhabenträger infolge der Beteiligung der Kaufberechtigten an der Gewinnausschüttung oder am prognostizierten Ertrag der Projektgesellschaft hinzunehmen haben. Denn das gesetzliche Ziel, die Akzeptanz zu verbessern, um so eine Voraussetzung für die verstärkte Nutzung der Windenergie an Land zu schaffen, deckt sich mit dem Gesamtinteresse der Branche der Anlagenbetreiber an einer Ausweitung geeigneter Flächen, die für die Nutzung zur Erzeugung von Windenergie zur Verfügung stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Werden die besondere Bedeutung der Windenergie für den Klimaschutz und für die Sicherung der Stromversorgung sowie der Modellcharakter einer - die eigeninitiativ entstehenden \"Bürgerwindparks\" ergänzenden - Verpflichtung zur Teilhabe betroffener Anwohner und Standortgemeinden an Projektgesellschaften als Mittel zur Akzeptanzverbesserung (oben Rn. 112 ff.) hinzugenommen, sind die angegriffenen Regelungen nach allem angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das gilt indes nicht für die Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG.</div>\n<p class=\"lf-p\">158 Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 BüGembeteilG müssen diejenigen Vorhabenträger, die den kaufberechtigten Gemeinden statt des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft die Zahlung einer Abgabe anbieten wollen, denselben diese Absicht unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verbindlich erklären. Dieser Erklärung ist nach § 10 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und darüber mit Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 7, 8 und 13 BüGembeteilG eine Information beizufügen, in der unter anderem die Projektgesellschaft bezeichnet sowie der Anteilspreis, das Gesamtinvestitionsvolumen, die Summe der Gesellschaftseinlagen und der Ertragswert auf der Grundlage einer eigenen vorläufigen Kalkulation angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Um die Pflicht zur Bezeichnung der Projektgesellschaft erfüllen zu können, wird das Verfahren zur Gründung der Projektgesellschaft in der nach § 3 BüGembeteilG vorgeschriebenen Ausgestaltung abgeschlossen oder doch zumindest weit fortgeschritten sein müssen. Zudem wird die Ermittlung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Kennzahlen der Projektgesellschaft, auch wenn es nur eine vorläufige Kalkulation sein muss, mit einigem Aufwand verbunden sein, zumal für die Berechnung des Anteilspreises nach § 6 BüGembeteilG nicht nur der Ertragswert maßgeblich ist, sondern in erster Linie ein Sachwertverfahren. Ein erheblicher Teil dieser Aufwendungen und Vorbereitungen wird aber nutzlos, wenn die kaufberechtigten Gemeinden dem Angebot zur Zahlung einer Abgabe gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG zustimmen. Insbesondere entfällt dann die Bindung an die in § 3 Absätze 2 und 3 BüGembeteilG enthaltenen Vorgaben, die Projektgesellschaft so auszugestalten, dass die Gemeinde nur begrenzt auf den Einlagebetrag haftet und die kommunalrechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung von Gemeinden an privaten Unternehmen erfüllt sind. Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Projektgesellschaft ist dann wiederum mit Aufwendungen verbunden und kann dazu führen, dass der für die Bemessung der Abgabe (§ 11 Abs. 2 BüGembeteilG) und die Verzinsung des Sparprodukts (§ 12 Abs. 4 BüGembeteilG) maßgebliche Ertragswert neu berechnet werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Diese aus der Informationspflicht des § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG folgenden Belastungen sind den Vorhabenträgern, die sich gegen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Gemeinden und für die Alternative der Zahlung einer Abgabe entscheiden, nicht zumutbar. Sie stehen in einem Missverhältnis zu dem mit der Information verfolgten berechtigten Ziel, den kaufberechtigten Gemeinden eine umfassende Grundlage für die verbindliche Entscheidung zwischen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Projektgesellschaft und der Zahlung einer Ausgleichsabgabe zu verschaffen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde angenommen, dass die Gemeinden sich im Regelfall ohnehin für die Zahlung einer Abgabe entscheiden würden, weil sie den mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verbundenen Verwaltungsaufwand scheuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Annahme wurde nach Angaben der Landesregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes durch entsprechende Äußerungen auf Informationsveranstaltungen bestätigt (oben Rn. 129). Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Alternativenwahl der Gemeinden nur selten von einer umfassenden Aufklärung über Voraussetzungen und Folgen des Erwerbs von Anteilen an einer näher bezeichneten Projektgesellschaft abhängt. Das schließt verfassungsrechtlich zwar eine Regelung nicht aus, nach der die Gemeinden dem Alternativangebot einer Abgabenzahlung zustimmen müssen (oben Rn. 129 f., 153 f.). Zur Vermeidung nutzloser Belastungen der Vorhabenträger ist es jedoch geboten, dass die Gemeinden eine Entscheidung in einem früheren Stadium des Verfahrens - gegebenenfalls aufgrund nur überschlägiger Informationen zur Ausgestaltung der Projektgesellschaft und zu den Renditeaussichten einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, beispielsweise im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens - verbindlich treffen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass wegen des strengen Projektbezugs der Gesellschaft, die ausschließlich der Erzeugung von Windenergie dienen und sich nicht an anderen Gesellschaften beteiligen darf (§ 3 Abs. 1 BüGembeteilG), kein ernsthaftes Verlustrisiko bestehen dürfte (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Demgegenüber ist die inhaltsgleiche Pflicht zur Information der kaufberechtigten Gemeinden \"über das Vorhaben\" nach § 4 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 BüGembeteilG bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Informationspflicht ist denjenigen Vorhabenträgern zumutbar, die sich dafür entscheiden, den kaufberechtigten Gemeinden gar nicht erst die Möglichkeit der Abgabenzahlung nach § 10 Absätze 5 und 6 BüGembeteilG zu eröffnen, sondern gemäß § 4 BüGembeteilG allein den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft anzubieten. Anders als bei einer Offerte zur Abgabenzahlung nach § 10 Absätze 5 und 6 BüGembeteilG können die mit der Informationspflicht verbundenen Aufwendungen und Vorbereitungen dann nicht dadurch nutzlos werden, dass die Gemeinde von der Alternative der Abgabenzahlung Gebrauch macht. Die Informationspflicht nach § 4 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 BüGembeteilG ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nur insoweit Anwendung findet, als der Vorhabenträger den kaufberechtigten Gemeinden nur den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft anbietet.</div>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 Die angegriffenen Regelungen greifen daneben nicht in Art. 14 Abs. 1 GG ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt als das sachnähere Grundrecht Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit eingreift und weniger die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt (vgl. BVerfGE 84, 133 &lt;157&gt;; 85, 360 &lt;383&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin möchte in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen errichten und betreiben, ohne hierfür eine Projektgesellschaft gründen und Anwohner sowie Standortgemeinden an derselben gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich beteiligen zu müssen. Art. 14 GG ist dafür kein Prüfungsmaßstab. Das gilt insbesondere auch insoweit, als die Vorhabenträger den Standortgemeinden gegen ihren Willen Anteile an der Projektgesellschaft veräußern müssen, wenn diese dem Alternativangebot zur Zahlung einer Abgabe ihre Zustimmung verweigern (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG). Darin liegt keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, weil der Staat nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorhabenträger an Projektgesellschaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen zu können (vgl. BVerfGE 101, 239 &lt;259&gt;; 104, 1 &lt;10 f.&gt;; zum eigentumsrechtlichen Schutz von Anteilseigentum BVerfGE 50, 290 &lt;341 ff.&gt;; 132, 99 &lt;119 Rn. 52&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Die ungleiche Behandlung der nach § 11 BüGembeteilG abgabepflichtigen Vorhabenträger gegenüber den dieser Abgabe nicht unterliegenden Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 149, 222 &lt;254 Rn. 65&gt;) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 138, 136 &lt;180 Rn. 121&gt;; 148, 147 &lt;183 f. Rn. 94&gt; m.w.N.; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 138, 136 &lt;180 f. Rn. 122&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 111; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">167 2. Danach ist die Benachteiligung der nach § 11 BüGembeteilG abgabepflichtigen Vorhabenträger verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Benachteiligung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen muss. Diese Anforderungen wären jedenfalls erfüllt. Die Abgabe dient unmittelbar selbst der gemeinwohldienlichen Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land durch eine Verbesserung der Akzeptanz hierfür in der Bevölkerung (oben Rn. 76 f.). Darin liegt auch der Grund dafür, gerade die Vorhabenträger als Inhaber der Projektgesellschaften zur Erzeugung von Windenergie mit der Abgabe zu belasten. Für die in den Standortgemeinden lebenden Personen soll durch die gesetzlich vorgegebene Verwendung der Abgabemittel konkret erfahrbar werden, dass die Erzeugung von Windenergie nicht nur Beeinträchtigungen der Landschaft mit sich bringt, sondern auch die örtliche Lebensqualität verbessert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies soll eine vermehrte Nutzung geeigneter Flächen zur Erzeugung von Windenergie mit dem Ziel ermöglichen, den Ausstoß von CO2 im Interesse des Klimaschutzes, des Schutzes der Grundrechte vor schädlichen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung zu verringern (oben Rn. 77). Die Abgabe ist als solche zur Erreichung dieser Gemeinwohlziele geeignet, erforderlich und angemessen (oben Rn. 116, 117 ff.). Auch die Abgabenbelastung steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung dieser Ziele, zumal es in die Entscheidungsfreiheit der Vorhabenträger fällt, die Zahlung als Alternative zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der kaufberechtigten Gemeinden an der Projektgesellschaft anzubieten (§ 10 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 BüGembeteilG).</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Im Ergebnis verletzt die Verpflichtung der Vorhabenträger nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG, die kaufberechtigten Gemeinden anlässlich der Erklärung des Angebots zur Zahlung einer Abgabe umfassend über die Gestaltung der Projektgesellschaft und die wirtschaftlichen Kennziffern eines Erwerbs von Anteilen an derselben zu informieren, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese Regelung ist daher nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG nichtig. Im Übrigen bleibt das Gesetz gültig und anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE448042201&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}