{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Danach erscheint auch der gegenüber Tierhalterinnen und Tierhaltern angeordnete Tierarztvorbehalt, soweit er die Anwendung registrierter Humanhomöopathika betrifft, zur Sicherung der Qualität von Diagnostik und Therapie im Ergebnis nicht angemessen.</div>\n<p class=\"lf-p\">151 Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Tierschutzes oder der Gesundheit von Tier und Mensch ist vor dem Hintergrund der im Tierschutzgesetz und Tiergesundheitsgesetz bestehenden Sicherungen als gering einzuschätzen. Dem entspricht auch an dieser Stelle die gesetzgeberische Bewertung vergleichbarer Konstellationen, da auch Tierhalterinnen und Tierhaltern viele andere alternativen Heilbehandlungen ebenso wie die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel vorbehaltlos erlaubt sind (vgl. oben Rn. 131 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Zwar wäre eine zusätzliche Sicherung in Form der Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen im Bereich der Tierheilkunde bei Tierhalterinnen und Tierhaltern nicht in jedem Fall freiheitsschonender, weshalb eine Nachweispflicht als milderes Mittel von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte. Gleichwohl muss in der Gesamtabwägung angesichts der als nicht sehr hoch zu bewertenden Gefahren (dazu oben Rn. 103 f.), die insbesondere durch die klaren tierschutzrechtlichen Verpflichtungen reduziert werden, der allgemeinen Handlungsfreiheit der Vorrang eingeräumt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass Tierhalterinnen und Tierhalter im Gegensatz zu Tierheilpraktikern und Tierhomöopathen keine mit der gewerblichen Ausübung der Heilkunde verbundene Vertrauensstellung einnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist § 50 Abs. 2 TAMG in dem zur Überprüfung stehenden Umfang der Regelung für nichtig zu erklären. Dies betrifft zunächst den Tierarztvorbehalt für die Anwendung registrierter homöopathischer Humanarzneimittel durch Tierheilpraktiker, Tierhomöopathen und Tierhalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 § 50 Abs. 2 TAMG kann im Übrigen eigenständig fortbestehen. Aus der Nichtigkeit einer Teilregelung folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 119, 59 &lt;95&gt;). Dies ist hier erkennbar nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Die sofortige Ungültigkeit des § 50 Abs. 2 TAMG vermag keine Gefährdungen von einem Gewicht auszulösen, die eine Hinnahme der Grundrechtseingriffe für eine Übergangszeit rechtfertigen könnten. Durch die Nichtigerklärung entsteht auch keine nicht hinnehmbare Regelungslücke. Die teilweise Nichtigkeit der Verbotsnorm bedeutet angesichts der Garantie der freien Berufsausübung nichts anderes als die Zulässigkeit der vorbehaltlosen Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, ohne dass hiermit Komplikationen einhergingen (vgl. auch BVerfGE 141, 82 &lt;120 Rn. 96&gt; m.w.N.). Die Rechtswirkungen der teilweisen Nichtigerklärung schaffen insbesondere keine Unsicherheit über die Rechtslage zulasten der Behörden und der Rechtsunterworfenen. Für den konkreten Fall steht vielmehr außer Frage, wen die Nichtigerklärung betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Soweit im Hinblick auf den ausgenommenen Personenkreis Abgrenzungsprobleme entstehen könnten, als die Berufsbezeichnung des Tierheilpraktikers und Tierhomöopathen nicht gesetzlich geschützt ist, kann die Nichtigerklärung analog § 78 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 &lt;404&gt;; 149, 222 &lt;291 f. Rn. 154&gt; m.w.N.; stRspr) auf alle Personen, die keine Tierärzte sind, erstreckt werden, da das Gesetz insoweit aus den gleichen Gründen verfassungswidrig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Der Antrag der Beschwerdeführerin zu II) Herrn (…) nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG als Beistand zuzulassen, ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 &lt;94&gt;; 68, 360 &lt;361&gt;). Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich allein durch die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin vertreten zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Gemäß § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG hat der Erste Senat in der Besetzung von sieben Richterinnen und Richtern entschieden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE449772201&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}