{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auch in seinem Beschluss zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Zustimmungsgesetzes zum Eigenmittelbeschluss 2020 vom 15. April 2021 ist der Senat davon ausgegangen, dass es sich weder beim Eigenmittelbeschluss 2020 noch bei dem in der Verordnung (EU) 2020/2094 geregelten Aufbauinstrument \"Next Generation EU (NGEU)\" um eine Übertragung von Hoheitsrechten handele, da diese das Integrationsprogramm und die der Europäischen Union zugewiesenen begrenzten Einzelermächtigungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV nicht änderten (vgl. BVerfGE 157, 332 &lt;378 f. Rn. 79 f.&gt; - ERatG - eA), sondern es dort \"lediglich\" um Finanztransfers zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 Mit Blick auf den ESM hat der Senat insoweit bereits festgestellt, dass durch die Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 in den AEU-Vertrag keine Hoheitsrechte übertragen werden (vgl. BVerfGE 132, 195 &lt;250 Rn. 134&gt;; 135, 317 &lt;408 Rn. 182&gt;). Auch stelle eine Erhöhung des Stammkapitals des ESM weder eine Änderung des Grundgesetzes (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 79 Abs. 1 und 2 GG) noch eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union dar, die das Grundgesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG seinem Inhalt nach ändern würde (vgl. BVerfGE 135, 317 &lt;388 Rn. 129&gt;). Der ESM gewährt lediglich Finanzhilfen an seine Vertragsstaaten und trifft keine Maßnahmen, die in irgendeiner Weise die Rechtssphäre einzelner Rechtsunterworfener betreffen. Das gilt auch, soweit zwischen dem ESM und einem Vertragsstaat ein \"Memorandum of Understanding\" mit Auflagen vereinbart wird, die den Vertragsstaat zu Reformen verpflichten, bei deren Umsetzung es (später) zu Grundrechtseingriffen und anderen legitimationsbedürftigen Maßnahmen kommen kann. In diesem Fall bedarf ein \"Memorandum of Understanding\" der Umsetzung in nationales Recht und insofern der Inanspruchnahme nationaler Hoheitsrechte (vgl. Poulou, Soziale Grundrechte und europäische Finanzhilfe, 2017, S. 172 f.; Forsthoff, EuZW 2018, S. 108 &lt;112&gt;). In seiner Entscheidung zum Einheitlichen Patentgericht vom 13. Februar 2020 hat der Senat diese Einschätzung abermals bestätigt (vgl. BVerfGE 153, 74 &lt;145 Rn. 123&gt; - Einheitliches Patentgericht).</p>\n<p class=\"lf-p\">101</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäischen Union beziehungsweise seiner rechtlichen Einbettung durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge jenseits des Primärrechts stellt - unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung jenseits von Art. 48 EUV unions- und verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfGE 129, 124 &lt;172&gt;) - jedenfalls in aller Regel keine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union dar. Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG und sein Zusammenhang mit dem Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG, sondern auch das methodische Gebot, die Verfassung so auszulegen, dass sie ihre Wirkkraft bestmöglich entfaltet (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 6, 55 &lt;72&gt;; 32, 54 &lt;71&gt;; 39, 1 &lt;38&gt;; 43, 154 &lt;167&gt;; 51, 97 &lt;110&gt;; 103, 142 &lt;153&gt;; 155, 310 &lt;344 Rn. 76&gt; - Kommunales Bildungspaket), und eine \"Verschleifung\" der Tatbestandsanforderungen von Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 GG zu vermeiden. Daher fallen Konstellationen, in denen völkerrechtliche Verträge vorsehen, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union im Wege der Organleihe von einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Organisation in Anspruch genommen werden, nicht unter Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch wenn eine solche Organleihe nicht in dem eigentlich dafür vorgesehenen Verfahren von Art. 48 Abs. 1 EUV erfolgen sollte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 131, 152 &lt;217&gt;), ist ihre völkervertragliche Anordnung nur dann an Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG zu messen, wenn zu ihrer Erfüllung auch Hoheitsrechte übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">102 Dass der Senat den Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon über die Begründung neuer Durchgriffsbefugnisse hinaus auf alle Erweiterungen des Integrationsprogramms und Textänderungen des Primärrechts erstreckt hat (vgl. BVerfGE 123, 267 &lt;355 f.&gt;; befürwortend Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 49; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 16. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 25; ablehnend Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 23 Rn. 77), so dass die Gesetzgebungsorgane des Bundes auch bei vereinfachten Änderungsverfahren im Sinne von Art. 48 Abs. 6 und 7 EUV und bei der Inanspruchnahme von Evolutiv- und Vertragsabrundungsklauseln eine dem Ratifikationsverfahren vergleichbare Integrationsverantwortung trifft und ein entsprechender Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 123, 267 &lt;355 f.&gt;), führt zu keinem anderen Ergebnis. Sinn dieser Passage war es nicht, das Tatbestandsmerkmal der \"Übertragung von Hoheitsrechten\" zu relativieren, sondern zu begründen, dass jede Änderung des Integrationsprogramms in den genannten Verfahren \"zur Wahrung der Integrationsverantwortung und zum Schutz des Verfassungsgefüges\" (BVerfGE 123, 267 &lt;355&gt;) einer gesetzlichen Ermächtigung durch den Deutschen Bundestag bedarf, und deutlich zu machen, dass entsprechenden Akten ohne gesetzliche Grundlage die demokratische Legitimation fehlt (vgl. BVerfGE 142, 123 &lt;189 Rn. 123&gt;; 151, 202 &lt;285 Rn. 115&gt; - Europäische Bankenunion; 154, 17 &lt;85 Rn. 99&gt; - PSPP-Programm der EZB), mit der Folge, dass insoweit verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz vor allem in Form der Ultra-vires-Kontrolle gewährt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">103 2. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie haben nicht die Möglichkeit aufgezeigt, dass mit dem ESM-Änderungsübereinkommen Hoheitsrechte auf den ESM oder die Europäische Union übertragen werden oder dass eine (faktische) Änderung der Rahmenbedingungen des Integrationsprogramms der Europäischen Union in Rede steht, die sie in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen könnte (a). Dies gilt auch für das IGA-Änderungsübereinkommen (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">104</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Dass durch das ESM-Änderungsübereinkommen Hoheitsrechte auf den ESM übertragen werden, haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet. Mit der Feststellung des Senats, die eine Übertragung von Hoheitsrechten durch den ESM-Vertrag ausdrücklich verneint hat (vgl. BVerfGE 153, 74 &lt;145 Rn. 123&gt; - Einheitliches Patentgericht), haben sie sich nicht auseinandergesetzt (aa). Ebenso wenig haben sie aufgezeigt, dass eine faktische Änderung der Rahmenbedingungen des Integrationsprogramms der Europäischen Union sie in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen könnte (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">105</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Mit Blick auf das ESM-Änderungsübereinkommen haben die Beschwerdeführer weder für die Neufassung des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens (1) noch im Hinblick auf andere Regelungen (2) oder die verstärkte Heranziehung der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank für Aufgaben des ESM im Wege der Organleihe (3) hinreichend dargetan, dass Hoheitsrechte auf den ESM oder die Europäische Union übertragen worden sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">106</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Hinblick auf die Neuregelung des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens für das Instrument der Letztsicherung (Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ) behaupten die Beschwerdeführer lediglich, dass durch die Ausgestaltung dieses Verfahrens die politische Herrschaft über die Aktivierung der Letztsicherung auf die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank verlagert werde. Zur Begründung führen sie zwar in der Literatur vertretene Ansichten zur Definition einer Übertragung von Hoheitsrechten ebenso an wie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In der Sache erläutern sie jedoch nicht, dass aus der Erweiterung des bisher schon de lege lata in Art. 4 Abs. 4 ESMV geregelten Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens durch Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ auf das neue Instrument der Letztsicherung eine Öffnung der deutschen Rechtsordnung derart folgt, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes insoweit zurückgenommen und der Anwendbarkeit des zwischenstaatlichen Rechts Raum gelassen (vgl. BVerfGE 37, 271 &lt;280&gt;; 58, 1 &lt;28&gt;; 73, 339 &lt;374&gt;; 153, 74 &lt;155 Rn. 143&gt; - Einheitliches Patentgericht) beziehungsweise die Rechtssphäre der Einzelnen unmittelbar berührt wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">107 Die Art und Weise der Beschlussfassung in den Gremien des ESM über die Gewährung von Finanzhilfen stellt, für sich genommen, ohnehin keine Ausübung von Hoheitsrechten dar. Es geht dabei lediglich um die Regelung von Zahlungsvorgängen zwischen dem ESM, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und einzelnen Mitgliedstaaten, die die Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger - auch soweit sie im Rahmen grundrechtsberechtigter juristischer Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG handeln - nicht unmittelbar berühren und unter dem Blickwinkel von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG nicht legitimationsbedürftig sind. Mit der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen an Vertragsstaaten des ESM und den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung als einer Agentur der Europäischen Union (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 2 SRM-VO) sowie mit den damit verbundenen Aufgaben wie etwa der Überwachung der Verpflichtungen nimmt der ESM keine Hoheitsrechte wahr, die einen Bezug zur Rechtssphäre natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts aufweisen. Wenn sich aber bereits aus dem Integrationsprogramm des ESM keine Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten ergibt, stellt auch eine bloße diesbezügliche Verfahrensregelung wie Art. 18a Abs. 6 ESM-ÄndÜ keine Ermächtigung zur Ausübung von Hoheitsrechten dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">108</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hinsichtlich anderer Regelungen des ESM-Änderungsübereinkommens - namentlich der Einräumung einer Letztsicherungsfazilität für den einheitlichen Abwicklungsfonds in Art. 18a ESM-ÄndÜ - ist eine Übertragung von Hoheitsrechten auf den ESM ebenfalls nicht dargelegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">109 (a) Zum einen kann der ESM die Vertragsstaaten schon de lege lata unterstützen, wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung Kreditlinien einzuräumen, um dessen ausreichende Finanzierung sicherzustellen (vgl. ESM, 2016 Annual Report, S. 73; dazu auch Forsthoff, in: EnzEur IX, 1. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">110 (b) Zum anderen wird mit der Neuregelung eine zwischenzeitlich eingeführte Befugnis des ESM zur unmittelbaren Rekapitalisierung von Banken wieder beseitigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">111 Nach Art. 15 ESMV ist eine indirekte und aufgrund von Art. 19 ESMV eine direkte Rekapitalisierung von Banken möglich. Dieses Instrument, mit dem der ESM Finanzhilfen zur Rekapitalisierung unmittelbar an Finanzinstitute ausreichen kann (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 2 Abs. 2 Guideline on Financial Assistance for the Direct Recapitalisation of Institutions), ohne dass der Haushalt des antragstellenden Vertragsstaats insoweit belastet würde (vgl. Peterek, in: v. Arnauld/Hufeld, Systematischer Kommentar zu den Lissabon-Begleitgesetzen, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 26; Rathke, Sondervertragliche Kooperationen, 2019, S. 328 f.), könnte eine Wahrnehmung von Hoheitsrechten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, weil es die Rechtssphäre juristischer Personen in der Regel des Privatrechts betrifft und daher im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG legitimationsbedürftig ist. Die Gewährung der Finanzhilfe erfolgt gemäß Art. 12 ESMV unter strengen Auflagen instituts-, sektorspezifischer oder gesamtwirtschaftlicher Natur, wobei diese in Vereinbarungen mit den jeweils unterstützten Finanzinstituten sowie mit dem antragstellenden ESM-Vertragsstaat festgehalten werden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BTDrucks 18/2580, S. 12). Auch wenn teilweise vertreten wird, dass ungeachtet der direkten Ausreichung der Finanzhilfe an die Finanzinstitute der jeweilige Vertragsstaat als Empfänger beziehungsweise Begünstigter der Bankenrekapitalisierung anzusehen sei (vgl. Calliess/Schoenfleisch, JZ 2015, S. 113 &lt;116&gt;; Rathke, Sondervertragliche Kooperationen, 2019, S. 329), könnte in der Befugnis zur direkten Ausgabe von Finanzmitteln an ein Kreditinstitut und zur Vereinbarung von entsprechenden Auflagen mit diesem Institut eine Ausübung von Hoheitsrechten zu sehen sein, die der ESM-Vertrag eigentlich nicht zulässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">112 Das Instrument wurde dem ESM mit Beschluss des Gouverneursrats vom 8. Dezember 2014 (vgl. BGBl II S. 1016 f., 1356) aufgrund von Art. 19 ESMV übertragen, nachdem der deutsche Vertreter durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. November 2014 (vgl. BGBl II S. 1015) zur Zustimmung ermächtigt worden war. Ob das Gesetz vom 29. November 2014 vor diesem Hintergrund eine - unzulässige - Zustimmung zu einem Ultra-vires-Akt darstellt, kann jedoch dahinstehen, weil es nicht Gegenstand des ESM-Änderungsübereinkommens ist und die direkte Bankenrekapitalisierung parallel zur Einrichtung der Letztsicherung für den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung gerade abgeschafft werden soll (vgl. BTDrucks 19/29645, S. 12, 33). Damit werden sich die Aufgaben des ESM jedenfalls in Zukunft (wieder) ausschließlich auf die Regelung von Finanztransfers zwischen dem ESM und seinen Mitgliedern sowie dem ESM und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung beschränken, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben und deshalb auch nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG legitimationsbedürftig sind. Jedenfalls dann wird der ESM (wieder) lediglich zu \"eine[r] internationale[n] Finanzinstitution auf völkerrechtlicher Grundlage\" (vgl. Schmahl, DÖV 2014, S. 501 &lt;507&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">113</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank durch das ESM-Änderungsübereinkommen in größerem Umfang als bisher im Wege der Organleihe für die Erfüllung der Aufgaben des ESM herangezogen werden sollen, haben sie eine Übertragung von Hoheitsrechten - sei es auf den ESM, sei es auf die Europäische Union - ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">114 Schon die aktuelle Fassung des ESM-Vertrags sieht eine Organleihe des ESM bei Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank vor, zu der die Regierungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertragsparteien des ESM-Vertrags am 20. Juni 2011 ausdrücklich ermächtigt haben (vgl. Erwägungsgrund 10 ESMV). Europäische Kommission und Europäische Zentralbank nehmen die in Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 ESMV und die Europäische Kommission nimmt im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ESMV geregelten Bewertungen, die in Art. 14 Abs. 6 ESMV normierte Untersuchung, die Aushandlung des \"Memorandum[s] of Understanding\" mit dem betreffenden ESM-Mitglied (vgl. Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 ESMV) sowie die Überwachung der Einhaltung der mit einer Finanzhilfe verbundenen Auflagen (vgl. Art. 13 Abs. 7 ESMV) wahr. Die Europäische Kommission unterzeichnet zudem das \"Memorandum of Understanding\" im Namen des ESM (vgl. Art. 13 Abs. 4 ESMV) und führt die Überwachung nach Abschluss des Programms mit dem Rat der Europäischen Union im Rahmen der Art. 121 und 136 AEUV durch (vgl. Erwägungsgrund 17 ESMV). Beschlüsse über Sekundärmarktinterventionen zur Verhinderung einer Ansteckung werden auf Grundlage einer Analyse der Europäischen Zentralbank gefasst (vgl. Art. 18 Abs. 2 ESMV).</p>\n<p class=\"lf-p\">115 Nach dem ESM-Änderungsübereinkommen soll die Europäische Kommission die Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit dem Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik, sicherstellen (vgl. Erwägungsgrund 5b ESM-ÄndÜ). Insoweit arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM mit Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank zusammen, um die uneingeschränkte Übereinstimmung mit dem im AEU-Vertrag vorgesehenen Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik sicherzustellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 ESM-ÄndÜ). Im Rahmen der vorsorglichen Finanzhilfe soll die Europäische Kommission bewerten, ob die in der Absichtserklärung dargelegten politischen Absichten mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, insbesondere mit allen Rechtsakten der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ESM-ÄndÜ). Auch in Zukunft soll die Europäische Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank - und nun auch der Geschäftsführende Direktor - die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ESMV 2012 und 2021 normierten Bewertungen vornehmen, mit dem betreffenden Vertragsstaat das \"Memorandum of Understanding\" aushandeln (Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 ESM-ÄndÜ) und die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen überwachen (Art. 13 Abs. 7 ESM-ÄndÜ). Das \"Memorandum of Understanding\" soll künftig nicht nur von der Europäischen Kommission, sondern auch vom Geschäftsführenden Direktor unterzeichnet werden (Art. 13 Abs. 4 ESM-ÄndÜ). Die Europäische Zentralbank soll ebenfalls an der Überwachung nach Abschluss des Programms beteiligt werden, da die Europäische Kommission die Überwachung im Benehmen mit dieser und dem Rat der Europäischen Union wahrnimmt (Art. 121 und 136 AEUV; Erwägungsgrund 18 ESM-ÄndÜ). Die übrigen Aufgaben von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank werden - bis auf ihre Beteiligung im Rahmen des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens nach Art. 18 Abs. 6 ESM-ÄndÜ - durch das ESM-Änderungsübereinkommen nicht berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">116 Die neuen Aufgaben der Europäischen Kommission beziehen sich somit darauf, die Übereinstimmung der Maßnahmen des ESM mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (vgl. Erwägungsgrund 5b sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ESM-ÄndÜ) beziehungsweise den Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung (vgl. Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ESM-ÄndÜ) sicherzustellen. Schon bisher (vgl. Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2 ESMV) muss das \"Memorandum of Understanding\", das die Europäische Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank aushandelt (Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 ESMV), in voller Übereinstimmung mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftlichen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse, stehen. Durch das ESM-Änderungsübereinkommen wird diese Aufgabe über das \"Memorandum of Understanding\" hinaus auf alle ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben und die im Rahmen des ESM-Vertrags bereitgestellten Finanzhilfeinstrumente erstreckt (vgl. Art. 12 Abs. 4 ESM-ÄndÜ). Das deckt sich mit dem vom Unionsrecht vorgegebenen Aufgabenbereich der Europäischen Kommission (vgl. Art. 121 Abs. 2 bis 5, Art. 126 Abs. 2 ff. AEUV). Dass hierin dennoch eine Übertragung von Hoheitsrechten liegt, ist von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">117 Durch die Erweiterung der Organleihe werden der Europäischen Kommission auch keine Entscheidungsbefugnisse übertragen (vgl. insofern schon zum geltenden ESM-Vertrag EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 161; EuG, Beschluss vom 16. Oktober 2014, Mallis und Malli/Kommission und EZB, T-327/13, EU:T:2014:909, Rn. 48; Glaser, DVBl 2013, S. 167 &lt;168&gt;; Nees, Hybrides Unionsrecht, 2019, S. 376). Dies bekräftigt der Erwägungsgrund 10 Satz 2 ESM-ÄndÜ, wonach die der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Pflichten keine Befugnisse zur Fassung eigener Beschlüsse beinhalten und die von beiden Organen auf der Grundlage dieses Vertrags ausgeführten Aufgaben allein den ESM verpflichten. Die Organleihe der Europäischen Kommission beschränkt sich daher, wie auch die der Europäischen Zentralbank, weiterhin auf vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten, die weder den Schutzbereich von Grundrechten berühren noch unter dem Blickwinkel von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG legitimationsbedürftig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">118 Zwar hat der Senat in seinem Urteil zu den Unterrichtungspflichten nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesprochen, dass jede Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die Europäische Union und/oder ihre Organe in der Sache eine Übertragung von Hoheitsrechten ist, und zwar auch dann, wenn die Organe für die Erledigung der Aufgabe \"nur\" im Wege der Organleihe in Anspruch genommen und mit Befugnissen ausgestattet werden (vgl. BVerfGE 131, 152 &lt;218&gt;); am Erfordernis eines Hoheitsrechts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ändert dies jedoch nichts. Daran fehlt es bei den Aufgaben, die das ESM-Änderungsübereinkommen der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank zuweist. Da der ESM nicht zur Ausübung von Hoheitsrechten ermächtigt ist, ist es mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich ohne Belang, ob er seine Aufgaben durch eigene Organe erfüllt oder sich dazu der Organe anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen und internationaler Organisationen bedient. Entscheidend ist insoweit allein sein Vertragsprogramm, nicht dessen organisatorische und verfahrensmäßige Umsetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">119</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Beschwerdeführer haben auch nicht aufgezeigt, dass das ESM-Änderungsübereinkommen eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäischen Union enthält. Die Frage nach der Möglichkeit einer Übertragung von Hoheitsrechten auf Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union durch eine faktische Änderung des Integrationsprogramms (vgl. Rn. 101 f.), stellt sich hier daher von vornherein nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">120</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Übertragung von Hoheitsrechten unmittelbar auf die Europäische Union im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Änderung des Primärrechts in den von Art. 48 EUV vorgesehenen Verfahren oder durch die Inanspruchnahme einer Evolutiv- oder Brückenklausel machen die Beschwerdeführer schon nicht geltend.</div>\n<p class=\"lf-p\">121</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aber auch eine faktische Primärrechtsäquivalenz des ESM-Änderungsübereinkommens haben sie nicht substantiiert dargelegt. Sie ist nicht Gegenstand des ESM-Änderungsübereinkommens, das lediglich nachrangige Modifikationen des bestehenden Integrationsprogramms des ESM enthält. Das gilt sowohl mit Blick auf die Organleihe von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank (a) als auch im Hinblick auf Art. 136 Abs. 3 AEUV (b), Art. 125 AEUV (c), Art. 126 AEUV (d) und Art. 114 AEUV (e), die Teilnahme von Drittstaaten (f) und im Hinblick auf Art. 123 AEUV (g).</div>\n<p class=\"lf-p\">122 (a) Die Inanspruchnahme von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank für die Zwecke des ESM stellt keine neue, sondern eine schon vom Integrationsprogramm der Europäischen Union umfasste Aufgabe dar, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Pringle festgestellt hat. Mit der Einbindung in die Verfahren des ESM fördere die Europäische Kommission die allgemeinen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EUV; die der Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben seien mit dem AEU-Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken ebenfalls vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 164 f.). Die von beiden Organen für den ESM wahrgenommenen Aufgaben, mit denen gerade keine Entscheidungsbefugnisse verbunden seien, verfälschten zudem nicht die ihnen nach dem Primärrecht zukommenden Befugnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 162; Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising/Kommission und EZB, C-8/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 56; Glaser, DVBl 2013, S. 167 &lt;168&gt;; Nees, Hybrides Unionsrecht, 2019, S. 376).</p>\n<p class=\"lf-p\">123 Die Aufgabe, die Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union sicherzustellen (vgl. Art. 12 Abs. 4 ESM-ÄndÜ), entspricht insoweit der primärrechtlichen Pflicht der Europäischen Kommission zur Förderung der allgemeinen Interessen der Europäischen Union sowie ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising/Kommission und EZB, C-8/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 59). Hinzu kommt, dass das ESM-Änderungsübereinkommen die Aufgaben der Europäischen Kommission tendenziell eher beschränkt, weil sie diese teils im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank, teils nur noch zusammen mit dem Geschäftsführenden Direktor des ESM wahrnehmen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 (b) Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass durch die Neuregelung der PCCL im Rahmen des ESM-Änderungsübereinkommens Art. 136 Abs. 3 AEUV, die primärrechtliche Grundlage des ESM, der Sache nach ersetzt oder geändert wird. Zwar hat der Senat in seinen Urteilen zum ESM festgestellt, dass der ESM-Vertrag eine grundlegende Umgestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt habe, weil diese, wenn auch in begrenztem Umfang, von dem sie bis dahin charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst wurde (vgl. BVerfGE 132, 195 &lt;247 f. Rn. 128&gt;; 135, 317 &lt;407 Rn. 180&gt;; 153, 74 &lt;145 f. Rn. 123&gt; - Einheitliches Patentgericht). Durch das ESM-Änderungsübereinkommen ändert sich am Zuschnitt der Wirtschafts- und Währungsunion jedoch nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">125 (aa) Es ist nicht erkennbar, dass die Ausgestaltung der Konditionalität für das Instrument der PCCL in der Fassung des ESM-Änderungsübereinkommens nicht mehr der Vorgabe des Art. 136 Abs. 3 AEUV entsprechen sollte, das heißt der Anforderung, dass die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des ESM unter anderem zur Verfolgung einer soliden Haushaltspolitik durch die Mitgliedstaaten strengen Auflagen unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 143). Schon de lege lata ist keine (reine) Konditionalität vorgesehen, denn der Zugang zu einer PCCL ist abhängig von der Erfüllung vorab festgelegter, am Katalog des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Guideline on Precautionary Financial Assistance ausgerichteter Kriterien und davon, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Vertragsstaates noch grundsätzlich gesund ist (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Guideline on Precautionary Financial Assistance). Da der Inhalt des \"Memorandum[s] of Understanding\" den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument widerspiegeln muss (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 ESMV), kann es bei einer PCCL ausreichen, als Auflage die kontinuierliche Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen - also der Kriterien des Katalogs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Guideline on Precautionary Financial Assistance - zu vereinbaren (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 ESMV; dazu auch Gilles, Die Konditionalität der Finanzhilfen für Eurostaaten, 2019, S. 63; Rathke, in: EnzEur IX, 1. Aufl. 2022, § 14 Rn. 94).</p>\n<p class=\"lf-p\">126 (bb) Nach dem ESM-Änderungsübereinkommen bestehen die mit einer PCCL verbundenen Auflagen aus der kontinuierlichen Erfüllung der in Anhang III festgelegten Zugangskriterien, zu der sich der betreffende Vertragsstaat in einem \"Letter of Intent\" - und nicht mehr in einem \"Memorandum of Understanding\" - verpflichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ESM-ÄndÜ). Eine Änderung der Konditionalität bei der PCCL ist damit ebenso wenig verbunden wie eine faktische Änderung von Art. 136 Abs. 3 AEUV.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 (cc) Eine faktische Änderung oder Ergänzung von Art. 136 Abs. 3 AEUV ergibt sich auch nicht daraus, dass die PCCL in der Fassung des ESM-Änderungsübereinkommens ihren Charakter als Ultima-ratio-Maßnahme im Sinne des Art. 136 Abs. 3 AEUV und Art. 12 Abs. 1 ESMV verlöre. Sie soll auch nach der Neuregelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ESM-ÄndÜ nur gewährt werden, wenn ein Mitgliedstaat von einem negativen Schock beeinträchtigt werden könnte, der sich seiner Kontrolle entzieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">128 (dd) Gleiches gilt für die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass die Zugangskriterien in Anhang III Ziffer 2 ESM-ÄndÜ bei einer Aussetzung der defizitbegrenzenden Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (etwa wegen der Corona-Pandemie) keine Anwendung fänden. Zwar entfällt die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Guideline on Precautionary Financial Assistance, die bisher eines der Kriterien für den Zugang zu einer PCCL war. Anhang III ESM-ÄndÜ sowie Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs der Guideline on Precautionary Financial Assistance (Dezember 2019) nehmen auf diesen nicht mehr Bezug, sondern legen quantitative Referenzwerte als eines der Zugangskriterien fest. Auch gibt Anhang III Ziffer 2 Satz 3 ESM-ÄndÜ nunmehr vor, dass die Vertragsstaaten die quantitativen Referenzwerte und die mit der EU-Überwachung verbundenen qualitativen Bedingungen nurmehr \"in der Regel\" erfüllen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 (ee) Dass der schon bisher bestehende erhebliche ökonomische Beurteilungsspielraum der Organe des ESM, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank dadurch nennenswert erweitert und Art. 136 Abs. 3 AEUV insofern faktisch geändert oder ergänzt würde, erschließt sich jedoch nicht. Deutlicher als die bisherige Regelung gibt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ESM-ÄndÜ vor, dass eine PCCL nur gewährt werden darf, sofern die nach Anhang III für die jeweilige Art von Finanzhilfe geltenden Zugangskriterien erfüllt sind. Einzelne Zugangskriterien in Anhang III Ziffer 2 Satz 3 ESM-ÄndÜ sind zudem strenger gefasst: So werden quantitative haushaltspolitische Referenzwerte eingeführt, wonach der Mitgliedstaat, anders als bisher, nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sein darf und in beiden vorausgehenden Jahren die quantitativen Referenzwerte erfüllen muss (Buchstabe a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dürfen keine übermäßigen Ungleichgewichte festgestellt sein (Buchstabe b). Die Möglichkeit einer PCCL, falls ein Vertragsstaat, der Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht ist, nachweisen kann, dass er daran festhält, die Ungleichgewichte zu beheben (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c Guideline on Precautionary Financial Assistance), soll sogar entfallen. Schließlich dürfen keine schwerwiegenden Schwachstellen im Finanzsektor vorliegen, die jedoch nicht - wie bisher - die Finanzstabilität des Bankensystems der Eurozone insgesamt (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f Guideline on Precautionary Financial Assistance), sondern nurmehr die Finanzstabilität eines Vertragsstaates gefährden müssen (Buchstabe e).</p>\n<p class=\"lf-p\">130 (ff) Der Vertragsstaat unterliegt im Falle einer PCCL, bei der die Verpflichtungen aus dem \"Letter of Intent\" als \"Zugangskriterien\" (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 ESM-ÄndÜ) bezeichnet werden, weiterhin der laufenden Überwachung durch den Geschäftsführenden Direktor des ESM und die Europäische Kommission, die nach Art. 13 Abs. 7 ESM-ÄndÜ damit betraut sind, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen \"Auflagen\" zu überwachen. Auch die die PCCL betreffende Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ESM-ÄndÜ thematisiert die mit einer PCCL verbundenen \"Auflagen\" und Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs der Guideline on Precautionary Financial Assistance (Dezember 2019), der die Überwachung im Rahmen der vorsorglichen Finanzhilfe insgesamt regelt, differenziert nicht zwischen der PCCL und der Enhanced Conditions Credit Line (ECCL) als zweiter Variante der vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente des ESM, die mit \"Auflagen\" verbunden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">131 (c) Das ESM-Änderungsübereinkommen bewirkt durch die Neuregelung der PCCL und die Einführung der Letztsicherungsfazilität keine faktische Änderung von Art. 125 AEUV.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ESM-ÄndÜ bestehen die mit einer PCCL verbundenen Auflagen aus der kontinuierlichen Erfüllung der in Anhang III festgelegten Zugangskriterien, zu der sich der betreffende Mitgliedstaat in seinem Ersuchen nach Art. 13 Abs. 1 ESM-ÄndÜ unter Hervorhebung seiner wichtigsten politischen Absichten verpflichten muss. Warum dies weniger verbindlich sein soll als der de lege lata vorgesehene Abschluss eines \"Memorandum[s] of Understanding\" und warum der betreffende Mitgliedstaat dadurch weniger als bisher zu einer soliden Haushaltspolitik angehalten werden sollte, wird nicht deutlich gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Auch die Bereitstellung der Letztsicherung für den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung als Finanzhilfe des ESM an eine Agentur der Europäischen Union stellt keine Aufweichung, Ergänzung oder Ersetzung von Art. 125 Abs. 1 AEUV dar. Vielmehr ist Art. 136 Abs. 3 AEUV insoweit eine Ausnahmeregelung zum sogenannten Bail-out-Verbot, die freiwillige Finanzhilfen an andere Mitgliedstaaten zulässt, die allerdings nicht losgelöst von weiteren Anforderungen und nicht zu beliebigen Zwecken, sondern nur gemäß den Vorgaben des Art. 136 Abs. 3 AEUV gewährt werden dürfen (vgl. BVerfGE 132, 195 &lt;248 f. Rn. 129&gt;). Die Zurverfügungstellung der Letztsicherungsfazilität stellt zudem keine an einen Vertragsstaat gerichtete Stabilitätshilfe dar, sondern eine Finanzhilfe an eine Agentur der Europäischen Union zur Unterstützung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, die die nationalen Haushalte lediglich mittelbar entlastet. Das Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte ist davon nicht betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 (d) Desgleichen haben sie eine faktische Änderung von Art. 126 AEUV nicht dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ESM-ÄndÜ bestimmt - wie schon Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2 ESMV hinsichtlich des \"Memorandum[s] of Understanding\" -, dass die im \"Letter of Intent\" darzulegenden politischen Absichten mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik in voller Übereinstimmung stehen müssen, insbesondere mit allen Rechtsakten der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an den betreffenden Vertragsstaat gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse. Da das Defizitverfahren nach Art. 126 AEUV auch ein Teil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik ist (vgl. Obwexer, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 AEUV Rn. 8;</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrmann, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 1. Aufl. 2017, Art. 126 AEUV Rn. 1; Pelka, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 5 AEUV Rn. 6; a.A. Bandilla, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 5 AEUV Rn. 12 &lt;September 2013&gt;; Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 5 AEUV Rn. 4), dürfen die wirtschaftspolitischen Auflagen oder die Verpflichtung zur Einhaltung der vorab festgelegten Kriterien im Rahmen der PCCL auch den Vorgaben aus diesem Defizitverfahren aus Art. 126 AEUV nicht widersprechen. Ohnehin dürfen gemäß Erwägungsgrund 5b und Art. 12 Abs. 4 ESM-ÄndÜ die Finanzhilfemaßnahmen des ESM dem Unionsrecht insgesamt, also auch Art. 126 AEUV, nicht zuwiderlaufen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH, Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising/Kommission und EZB, C-8/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 67; Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 163 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">135 (e) Eine faktische Änderung von Art. 114 AEUV durch die Regelungen des ESM-Änderungsübereinkommens ist ebenfalls nicht dargetan. Durch die Bereitstellung einer Letztsicherungsfazilität unterstützt der ESM den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, der im Rahmen der einheitlichen Bankenabwicklung auf der Grundlage von Art. 114 AEUV errichtet wurde (vgl. BVerfGE 151, 202 &lt;346 ff. Rn. 247 ff.&gt; - Europäische Bankenunion). Dies führt nicht zu einer Änderung von Ausrichtung und Zweck des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und erst recht nicht zu einer Änderung des Binnenmarktkonzepts. Nach wie vor geht es beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus um die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung von Ansteckungseffekten und durch die Erhaltung der Marktdisziplin (Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b SRM-VO).</p>\n<p class=\"lf-p\">136 (f) Dass auch Staaten, die nicht Mitglieder der Eurozone sind, an der Tätigkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus mitwirken, ändert daran nichts. Zwar gründet die Europäische Union auf völkerrechtlichen Verträgen, die grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten gelten. Dennoch existieren eine Fülle von - primärrechtlich ausdrücklich anerkannten - Bereichen einer asymmetrischen Integration. Hierzu zählen die Währungsunion, hinsichtlich derer die Verträge zwischen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 136 ff. AEUV), und Übergangsregelungen für die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 139 ff. AEUV) unterscheiden, der Schengener Grenzkodex (vgl. Verordnung &lt;EU&gt; Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen &lt;Schengener Grenzkodex&gt;, ABl EU Nr. L 77 vom 23. März 2016, S. 1 ff.; Nergelius, in: v. Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, IPE II, 2008, § 22 Rn. 46 ff.) oder, allgemein, das in einer Reihe von Politikbereichen ins Werk gesetzte Institut der verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV i.V.m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 326 ff. AEUV; vgl. Weickert, Die \"verstärkte Zusammenarbeit\" als Institut des Unionsrechts, 2007). So hat man sich etwa darauf verständigt, ohne Spanien (und zunächst Italien) das Einheitliche Patentgericht zu errichten, und das \"Patentpaket\" im Wege der verstärkten Zusammenarbeit beschlossen (vgl. Verordnung &lt;EU&gt; Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, S. 1 ff., ABl EU Nr. L 307 vom 28. Oktober 2014, S. 83; Verordnung &lt;EU&gt; Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, ABl EU Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, S. 89 ff.). Die Europäische Union ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass Drittstaaten an Teilen des Integrationsprogramms mitwirken. So findet etwa der Schengener Grenzkodex auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz Anwendung. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), über den seine Mitglieder am Binnenmarkt teilhaben, sowie die Verknüpfung der Schweiz über die sogenannten Bilateralen I und II (vgl. Keller, in: v. Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, IPE II, 2008, § 23 Rn. 19 ff.) sind hier gleichfalls zu nennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Vor diesem Hintergrund erschließt sich jedenfalls nicht, dass beziehungsweise warum sich durch die Einbeziehung von Staaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet und damit zum ESM gehören, eine faktische Änderung von Art. 114 AEUV ergeben sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 (g) Die Letztsicherungsfazilität berührt ebenfalls nicht das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung gemäß Art. 123 AEUV. Der ESM unterfällt auch nach dem ESM-Änderungsübereinkommen den in Art. 123 Abs. 1 AEUV genannten Institutionen, an die die Europäische Zentralbank keine Kredite vergeben darf (vgl. BVerfGE 132, 195 &lt;267 Rn. 173&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">139</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Beschwerdeführer haben im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, dass durch das IGA-Änderungsübereinkommen Hoheitsrechte übertragen werden oder dass dieses zu einer faktischen Änderung des Primärrechts der Europäischen Union führen könnte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE450402201&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</div></div>", "next": 0}