{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bei ihnen fehlt häufig noch die Erfahrung, um mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen verbundene Risiken zu erkennen und realistisch einschätzen zu können (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15; siehe auch Gössl, BRJ 2019, S. 6 &lt;8&gt;; Rixen, JZ 2019, 628 &lt;630&gt;). Dessen bedarf es aber, um eine eigenverantwortliche Entscheidung über das Eingehen einer Ehe in Kenntnis der damit verbundenen Folgen zu treffen und eine Ehe so zu gestalten, dass jedenfalls die Möglichkeit eröffnet ist, sie in gleichberechtigter Partnerschaft zu führen. Ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB der durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Freiheit, aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung eine Ehe einzugehen, verfassungsrechtlich hinreichend Rechnung trägt, ist keine Frage der Vereinbarkeit mit den Strukturprinzipien, sondern betrifft die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Ehefreiheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">125</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB greift in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit ein. Der Gesetzgeber ist zwar grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Ihm ist es auch nicht von vornherein verwehrt, bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschließung ohne Einzelfallprüfung statusrechtlich die Nichtigkeit der Ehe anzuordnen. Obwohl der Gesetzgeber legitime Ziele verfolgt (aa) und die Regelung zu deren Erreichen geeignet (bb) und erforderlich (cc) ist, erweist sich Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in seiner derzeitigen Ausgestaltung jedoch als unangemessen und ist damit nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (dd).</div>\n<p class=\"lf-p\">126</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die unmittelbar durch Gesetz angeordnete inländische Unwirksamkeit der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ‒ vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB ‒ erfassten nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen verfolgt mit dem Minderjährigenschutz sowie der Schaffung von Rechtsklarheit (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 14 f.) verfassungsrechtlich legitime Ziele.</div>\n<p class=\"lf-p\">127 Mit dem Minderjährigenschutz trägt der Gesetzgeber einer verfassungsrechtlichen Schutzverantwortung Rechnung. Ausweislich der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen soll die vorgelegte Regelung dazu dienen, Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch eine zu frühe Eheschließung und damit einhergehenden Minderungen der Entwicklungschancen minderjähriger Ehepartner entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 15). Damit strebt der Gesetzgeber erkennbar an, das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete und an den Staat gerichtete Recht von Kindern zu gewährleisten, bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft unterstützt und gefördert zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese staatliche Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. dazu BVerfGE 159, 355 &lt;381 f. Rn. 46&gt; − Bundesnotbremse II; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 79 jeweils m.w.N.). Die Annahme des Gesetzgebers, dass das vormalige Recht dem Schutzbedürfnis Minderjähriger bei der inländischen Anerkennung nach ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen nicht genügend gerecht wurde (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1), kann sich auf ausreichend tragfähige Grundlagen stützen. Es ist entwicklungspsychologisch hinreichend gesichert, dass Kinder unter 16 Jahren entwicklungsbedingt regelmäßig noch nicht in der Lage sind, die mit dem Eingehen einer Ehe verbundenen Folgen einschätzen zu können (näher zu den Entwicklungsphasen BTDrucks 17/12200 S. 53 ff., 186 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das stellt die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung für die Eheschließung in Frage. Diese Fähigkeit ist aber von dem Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Strukturprinzip einer gleichberechtigten Partnerschaft ermöglichenden Ehe erfasst (dazu Rn. 114).</p>\n<p class=\"lf-p\">128 Verfassungsrechtlich legitim ist der Zweck des Minderjährigenschutzes auch insoweit, als mit der vorgelegten Norm zu der internationalen Ächtung von Kinderehen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 15) beigetragen werden soll. Dieses Ziel des Gesetzgebers steht in Einklang mit dem Bemühen der Vereinten Nationen, den wegen der Beeinträchtigung der Entwicklungschancen vieler Kinder, vor allem von Mädchen, als schädliche Praxis bewerteten Kinder-, Früh- und Zwangsehen weltweit zu begegnen (vgl. HRC, Resolution on Child, early and forced marriage in humanitarian settings, UN Doc. A/HRC/RES/35/16 vom 12. Juli 2017, Rn. 3 sowie Ziel Nummer 5.3 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, A/RES/70/1 vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2015). Schon nach Art. 16 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) darf eine Ehe nur \"aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten\" geschlossen werden und setzt auf Seiten beider Eheschließender Heiratsfähigkeit voraus. Entsprechendes fordern Art. 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR; vgl. BGBl II 1973 S. 1533) und Art. 10 Nr. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR; vgl. BGBl II 1973 S. 1569 und BGBl II 1976 S. 428). Daneben verlangt Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; vgl. BGBl II 1985 S. 647) nicht nur die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in allen Ehe- und Familienangelegenheiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Absatz 2 sieht zudem vor, dass die Verheiratung eines Kindes keine Rechtswirksamkeit hat, und erlegt den Vertragsstaaten die Verpflichtung zur Festlegung eines Mindestalters für die Ehefähigkeit auf. Der Frauenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vertritt dazu die Auffassung, Art. 16 Abs. 2 CEDAW solle sich auf alle jungen Menschen im Alter von unter 18 Jahren beziehen (CEDAW, General Recommendation No. 21, UN Doc. A/49/38 vom 12. April 1994, Rn. 36; vgl. zur Bedeutung von Rechtsauffassungen solcher Ausschüsse BVerfGE 142, 313 &lt;346 Rn. 90&gt;; 151, 1 &lt;29 Rn. 65&gt;). Auch für die seit dem 15. Juli 2010 in Deutschland vorbehaltlos geltende Kinderrechtskonvention (UN-KRK; vgl. BGBl II 1992 S. 121, 990) hat der zuständige Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen mehrfach ein Heiratsmindestalter von 18 Jahren empfohlen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">CRC, Allgemeine Bemerkung Nr. 4 Adolescent Health and Development in the Convention on the Rights of the Child, UN Doc. CRC/GC/2003/4 vom 1. Juli 2003, Rn. 16 und Allgemeine Bemerkung Nr. 20 on the implementation of the rights of the child during adolescence, UN Doc. CRC/C/GC/20 vom 6. Dezember 2016, Rn. 40). Wegen der in Art. 24 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Verfassungsentscheidung für eine internationale Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 58, 1 &lt;41&gt;) ist es verfassungsrechtlich legitim, jenseits des Schutzes der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unmittelbar erfassten (bei Eheschließung) Minderjährigen auch dem Schutz der weltweit von der Praxis der Kinderehe betroffenen Minderjährigen dienen zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Der weitere Zweck der vorgelegten Norm, Rechtsklarheit zu schaffen, nachdem die bisher anzuwendende Generalklausel des Art. 6 EGBGB uneinheitlich angewandt wurde (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 14 f.), ist ebenfalls verfassungsrechtlich legitim.</p>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung der mit der Regelung verfolgten Zwecke geeignet. Sowohl der angestrebte unmittelbare und mittelbare Minderjährigenschutz als auch die auf die inländische Unwirksamkeit der erfassten Ehen bezogene Rechtsklarheit können durch die vorgelegte Vorschrift gefördert werden (vgl. zu den Maßstäben BVerfGE 159, 355 &lt;406 f. Rn. 114&gt; m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Durch die im Gesetz selbst angeordnete inländische Unwirksamkeit der Ehe kann der Zweck, im Zeitpunkt der Heirat unter 16-Jährige vor den Folgen einer solchen Ehe und dem mit ihr möglicherweise verbundenen Verlust von eigenen Entwicklungschancen zu bewahren, gefördert werden. So kann die Nichtanerkennung der Ehe die durch eine alters- und entwicklungsbedingt regelmäßig nicht vollumfänglich eigenverantwortliche Eheschließung fortdauernd beeinträchtigte Freiheit der Selbstbestimmung wiederherstellen, indem aus der Ehe im Inland keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Damit kann sie auch dem Umstand entgegenwirken, dass über den Zeitpunkt der Eheschließung hinausgehend die Selbstbestimmung minderjähriger Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens fortbestehend beeinträchtigt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">132 Die Anordnung der Unwirksamkeit der Ehe kann überdies zu einem Schutz der Minderjährigen vor Gefährdungen beitragen, die sich aus dem weiteren ehelichen Zusammenleben ergeben können. Mit der inländischen Nichtigkeit der Ehe geht eine Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten der Personensorgeberechtigten, also in der Regel des Vormunds, bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für verheiratete Minderjährige einher. Personensorgeberechtigte können dann, ohne das Bestehen einer Ehe berücksichtigen zu müssen, darüber entscheiden, welche Unterbringung - gegebenenfalls auch die Trennung vom (nach ausländischem Recht) Ehepartner - nach ihrem Dafürhalten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das kann den Minderjährigenschutz fördern. Soweit sich aus eingeholten Stellungnahmen, vor allem denen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht und des Landesjugendamts Bremen, eine in der Praxis engere Handhabung dahingehend ergibt, die Trennung lediglich bei einer Kindeswohlgefährdung durch das Zusammenleben mit dem (nach ausländischem Recht) Ehepartner vorzunehmen, stellt dies die verfassungsrechtliche Eignung der Regelung nicht in Frage. Denn an der Möglichkeit der Zweckerreichung durch die Norm ändert die für Einzelfälle beschriebene Praxis wegen der Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums zum Minderjährigenschutz nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Die durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete Unwirksamkeit der Ehe für den deutschen Rechtsraum schützt den Minderjährigen zudem vor den aus dem rechtlichen Status der Ehe, insbesondere den aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, aber auch den aus den vermögensrechtlichen Ansprüchen folgenden Risiken. Vermögensrechtliche Pflichten und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken fallen jedenfalls bei selbständiger Anknüpfung der Vorfrage der Ehewirksamkeit weitgehend weg (dazu Rn. 25 ff., 32 ff.). Dass wegen der Unmittelbarkeitsfolge nicht nur potentiell riskante rechtliche Verpflichtungen des Minderjährigen, sondern zugleich auch potentiell vorteilhafte Ansprüche und Rechtspositionen und weitere schützende Wirkungen der Ehe wegfallen, steht der Eignung der Norm im verfassungsrechtlichen Sinne nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 Die vorgelegte Norm ist auch nicht deshalb im verfassungsrechtlichen Sinne ungeeignet, weil sie keine Einzelfallprüfung vorsieht (so aber DIJuF, JAmt 2016, S. 598, 599&gt;). Das Grundgesetz schließt es auch bei dem Schutz von Minderjährigen beziehungsweise der Gewährleistung des Kindeswohls dienenden Vorschriften nicht von vornherein aus, typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 107, 150 &lt;178 f.&gt;). Das geschieht unter anderem bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen (§§ 104 ff. BGB), die nach dem Alter differenzierende starre Grenzen ziehen, um Minderjährige in typischen Entwicklungsphasen vor den Gefahren der Teilnahme am Rechtsverkehr zu schützen (näher etwa Spickhoff, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2021, § 104 Rn. 6 f. m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 &lt;305 f. Rn. 185&gt; − Bundesnotbremse I; 159, 355 &lt;406 f. Rn. 114&gt; jeweils m.w.N.), der hier allerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht ungeeignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter 16-Jähriger zu verhindern. Das gilt jedenfalls insoweit, als das Gesetz auf eine international erfolgende und auf eine generalpräventiv wirkende Verhinderung von Kinderehen abzielt (zu den Eignungsbedenken die Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ 2017, S. 77 &lt;79&gt;). Die zugrundeliegende Annahme des Gesetzgebers, mit der vorgelegten Norm einen Beitrag dazu leisten zu können, Kinderehen als schädliche Praxis international stärker ins Bewusstsein zu rufen, findet eine hinreichende Grundlage in den auch Kinderehen betreffenden völkerrechtlichen Regelungen (dazu Rn. 128). Wegen der von völkerrechtlich gebundenen Staaten jeweils eingegangenen Verpflichtungen zur weitgehenden Überwindung von Kinderehen kann eine nationale Regelung, die wie hier die Nichtigkeit bestimmter Kinderehen anordnet, dazu beitragen, den Realisierungswillen auch der übrigen Staaten zu stärken (vgl. insoweit BVerfGE 157, 30 &lt;142 Rn. 203&gt; − Klimaschutz).</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die vorgelegte Norm ist auch insoweit geeignet, als sie der Rechtsklarheit über das inländische Statusverhältnis der von ihr erfassten Ehen dient. Anders als das nach bisherigem Recht maßgebliche, als vage bewertete Kriterium des ordre public (vgl. Wapler, Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des BMFSFJ vom 25. September 2017, S. 24), das zu einer divergierenden Entscheidungspraxis geführt hatte (vgl. Frank, StAZ 2019, S. 129; Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 &lt;1293 f.&gt;), knüpft Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ohne Wertungsspielräume allein an das Alter bei Eheschließung an. Das fördert die Rechtsklarheit zumindest für das Statusverhältnis Ehe. Dass die Altersermittlung, insbesondere bei geflüchteten Menschen, im Einzelfall mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl. Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374 &lt;1377 f.&gt;), macht die Regelung nicht im Hinblick auf das Ziel der Verbesserung der Rechtsklarheit ungeeignet. Probleme bei der Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen von Tatbestandsmerkmalen sind kein spezifisches Phänomen der vorgelegten Regelung.</div>\n<p class=\"lf-p\">137 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB läuft dem Ziel der Rechtsklarheit auch nicht deshalb zuwider, weil ausdrückliche Regelungen über die Rechtsfolgen der nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe bei Eingreifen der inländischen Nichtigkeitsanordnung fehlen (dazu Rn. 25 ff.). Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Gesetz eine rechtsklare Regelung des Statusverhältnisses von Ehen mit Beteiligung bei Eheschließung unter 16-Jähriger. Diesen Zweck kann die Regelung fördern. Unsicherheiten hinsichtlich der auf die Ehefolgen anwendbaren Rechtsvorschriften ändern daran nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">138</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die durch die vorgelegte Norm gesetzesunmittelbar angeordnete inländische Unwirksamkeit der erfassten nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen ist sowohl zum Minderjährigenschutz als auch zur Verbesserung der Rechtsklarheit des Status solcher Ehen im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mit denen die verfolgten Zwecke mit geringeren Belastungen sicher gleich wirksam erreicht werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">139</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 159, 223 &lt;314 Rn. 203 f.&gt; m.w.N.; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">140</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(a) Nach diesen Maßgaben stand dem Gesetzgeber lediglich ein geringer Einschätzungsspielraum zu. Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB gesetzesunmittelbar angeordnete Unwirksamkeit der von der Regelung betroffenen Ehen wirkt inländisch ähnlich wie ein Ehehindernis für die nach ausländischem Recht wirksam miteinander verheirateten Eheleute. Sie sind im Inland daran gehindert, ihre Lebensgemeinschaft als eheliche fortzusetzen, es sei denn, sie würden in Deutschland erneut miteinander die Ehe schließen. Das dürfte jedoch mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Bei den in den Regelungsbereich der vorgelegten Norm fallenden Eheleuten handelt es sich regelmäßig um ausländische Staatsangehörige, die für eine (erneute) Heirat im Inland nach § 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Herkunftsstaates benötigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das wird kaum zu erlangen sein, weil die Betroffenen nach dem Recht dieses Staates wirksam miteinander verheiratet sind. Eine Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses können sie lediglich unter den engen Voraussetzungen von § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB (dazu Löhnig, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1309 Rn. 38 ff. m.w.N.) erlangen. Diese einem Ehehindernis ähnelnde Wirkung begrenzt nicht nur den Spielraum des Gesetzgebers bei dem Aufstellen solcher Regelungen (dazu Rn. 117), sondern schränkt wegen der Beeinträchtigung des Zugangs der Eheleute zu einer inländisch wirksamen Ehe auch den auf die Erforderlichkeit bezogenen gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 (b) Dennoch ist die vorgelegte Norm im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Mögliche Alternativen zu der getroffenen Regelung gesetzesunmittelbarer Unwirksamkeit der betroffenen Auslandsehen wiesen teils nicht sicher gleiche Wirksamkeit auf, teils ist bereits eine geringere Belastung der Betroffenen nicht gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">142 (aa) Der Erforderlichkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB steht nicht entgegen, dass die Unwirksamkeit der von der Regelung erfassten Auslandsehen auch in einem gerichtlichen Statusverfahren einzelfallbezogen mit Wirkung für und gegen jeden ausgesprochen werden könnte (dieses Verfahren befürwortend etwa Antomo, ZRP 2017, S. 79 &lt;81&gt;; Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374 &lt;1377&gt;). Weder geringere Belastungen noch eine gleiche Wirksamkeit bei dem Erreichen der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke sind gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 Zwar dürfte ein gerichtliches Statusverfahren gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten Regelung den Vorteil haben, dass sie die (Un-)Wirksamkeit der Ehe mit Wirkung für und gegen jedermann feststellten. Es müssten dann nicht mit der fraglichen Ehe befasste Behörden und Gerichte jeweils selbst die Wirksamkeit der Ehe im Inland anhand des gesetzlichen Tatbestands prüfen. Divergierende Entscheidungen über die inländische Wirksamkeit derselben Ehe wären ausgeschlossen (vgl. Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374 &lt;1377&gt;). Es ist aber nicht gesichert, dass die Unwirksamkeitsfeststellung in einem Statusverfahren den angestrebten Minderjährigenschutz in gleicher Weise bewirken würde wie die gesetzesunmittelbare Anordnung inländischer Nichtigkeit der Ehe. Da allein die gerichtliche Entscheidung für die Beurteilung des Statusverhältnisses maßgeblich wäre, könnte sich niemand vor deren Ergehen auf die Unwirksamkeit der Minderjährigenehe berufen. Bis zur Rechtskraft würde die von bei Heirat unter 16-Jährigen geschlossene Ehe Rechtswirkungen entfalten. Gerade vor solchen Rechtswirkungen sollen solche minderjährigen Partnerinnen oder Partner, bei denen wegen der regelmäßig geringer entwickelten Fähigkeit zur Selbstbestimmung von einer höheren Schutzbedürftigkeit auszugehen ist, jedoch geschützt werden. Dem kann wegen des Zeitraums bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden wie bei einer durch das Gesetz unmittelbar angeordneten Ehenichtigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 Zudem ist nicht gesichert, dass ein gerichtliches Statusverfahren geringere Belastungswirkungen aufweist als die vom Gesetzgeber gewählte Regelung. Die Intensität des Eingriffs wird in qualitativer Hinsicht bestimmt durch das Maß der Verkürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen (vgl. BVerfGE 30, 292 &lt;316&gt;) einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen (vgl. BVerfGE 123, 186 &lt;239&gt;), und in quantitativer Hinsicht durch die Zahl der Betroffenen. Weder das eine noch das andere wird durch ein gerichtliches Verfahren, in dem bei demselben gesetzlichen Tatbestand das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, berührt. Sowohl die Gesamtzahl der Betroffenen als auch das Gewicht der Rechtsfolge (Unwirksamkeit) blieben unverändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 Selbst bei einem gerichtlichen Statusverfahren, das - bei weiterhin durch das Gesetz selbst angeordneter Unwirksamkeit im Übrigen - zum Gegenstand hätte, auf Antrag von der Rechtsfolge der Unwirksamkeit abzusehen, ist eine geringere Belastung gegenüber der von der vorgelegten Norm ausgehenden nicht hinreichend gesichert. Zwar würde dies insoweit zu einer Milderung der Normwirkungen führen, als die Gesamtzahl der nicht anerkannten Ehen geringer wäre als diejenige bei gesetzlicher Anordnung. Allerdings müssen die von dem gerichtlichen Verfahren selbst im Gegensatz zu einer für alle Betroffenen unmittelbar und unterschiedslos kraft Gesetzes angeordneten Rechtsfolge ausgehenden Belastungen berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu derartigen Belastungen liegen lediglich in geringem Umfang Erkenntnisse vor, die zudem kein einheitliches Bild ergeben. So wird gelegentlich berichtet, die betroffenen Minderjährigen könnten sich in einer vergleichbaren Druck- oder Beeinflussungssituation wie zum Zeitpunkt der Eheschließung wiederfinden und sich nun gezwungen sehen, ihre Ehe gegen den staatlichen Angriff \"zu verteidigen\" (vgl. Michell, in: 148. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 17. Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148, S. 15). Sie könnten sich im Heimatland sogar Schuldvorwürfen ausgesetzt sehen, falls es ihnen nicht gelänge, die gerichtliche Auflösung der Ehe zu verhindern. Das Landesjugendamt Bremen hat in seiner in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme allerdings vorgebracht, es sei Wunsch der Betroffenen, ihre Sicht der Dinge in ein Verfahren einzubringen, wenn über die (inländische) Wirksamkeit ihrer Ehe entschieden werde (vgl. auch Möller/Yassari, KJ 2017, S. 269 &lt;283&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dieser nicht einheitlichen Erkenntnisse und Einschätzungen über die möglichen, mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Belastungen bewegt sich die Annahme solcher Belastungen noch innerhalb des - hier engen - Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers. Dass die Beteiligung an Gerichtsverfahren für Kinder und Jugendliche gerade dann mit spezifischen Belastungen verbunden ist, wenn es dort um ihre eigenen Rechte, Interessen und Erlebnisse geht, entspricht im Übrigen auch der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers in sonstigen Verfahren, wie sich etwa an zahlreichen Regelungen zum Schutz kindlicher und jugendlicher (Opfer)Zeugen im Strafverfahren (etwa § 58a Abs. 1 Nr. 1, § 255a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 171b Abs. 2 und 3 GVG) zeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das möglicherweise gegenüber der vorgelegten Norm weniger eingriffsintensive Regelungsmodell ein gerichtliches Statusverfahren sein soll, das eine einzelfallbezogene, an der Schutzbedürftigkeit und damit dem Kindeswohl orientierte Entscheidung zum Gegenstand hätte, besteht eine gewisse Vergleichbarkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 (bb) Der Erforderlichkeit der vorgelegten Regelung steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber anstelle der starren Altersgrenze als tatbestandliches Merkmal eine Regelung hätte wählen können, die - insoweit Art. 6 EGBGB vergleichbar - abstrakt-generell auf Tatbestandsebene lediglich solche Konstellationen benennt, in denen Minderjährige Schutz vor den Gefahren einer Frühehe benötigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Auch insoweit ist schon nicht gesichert, dass ein solches Regelungsmodell zu geringeren Belastungen führte als Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Zwar könnte das Eingriffsgewicht gegenüber der vorgelegten Norm geringer sein, weil die Unwirksamkeitsfolgen bei Beteiligten ausbleibt, die dieses Schutzes nicht (mehr) bedürfen. Die Anzahl der nach inländischem Recht unwirksamen Ehen würde damit insgesamt geringer. Diesem quantitativen Gesichtspunkt stehen aber Mehrbelastungen für die von der Regelung Betroffenen gegenüber, die aus dem zur Feststellung der Verhältnisse des Einzelfalls notwendigen Verfahren folgen. Ausgehend von den bei der Anwendung von Art. 6 EGBGB gewonnenen Erkenntnissen dürfte die Aufklärung der für die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall maßgeblichen Aspekte typischerweise aufwändiger und langwieriger sein als die Prüfung des Alters der Eheleute bei der ausländischen Eheschließung. Die Ermittlung des Sachverhalts ginge regelmäßig mit der Erforschung höchst privater Umstände einher, vor allem der Verhältnisse in der betroffenen Ehe. Das bringt Belastungen für die betroffenen Eheleute und damit auch für die zu schützenden, jedenfalls bei Eheschließung Minderjährigen mit sich (vgl. insoweit Antomo, NZFam 2016, S. 1155 &lt;1161&gt;; Gausing/Wittebol, DÖV 2018, S. 41 &lt;47&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Jedenfalls bestehen Zweifel daran, dass ein Regelungsmodell mit einer Einzelfallprüfung anhand eines abstrakt-generellen Kriteriums in gleicher Weise zum Erreichen der Gesetzeszwecke geeignet ist wie die gesetzesunmittelbare Unwirksamkeitsregelung in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Das Gelingen einer Prüfung der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall hängt maßgeblich davon ab, in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren die für die Einzelfallprüfung ausschlaggebenden tatsächlichen Umstände ausreichend zuverlässig aufklären zu können. Insbesondere der Möglichkeit, Defizite der Selbstbestimmung im Zeitpunkt der ausländischen Eheschließung und eine objektive Gefährdung des betroffenen minderjährigen Partners zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln oder auszuschließen, sind tatsächliche Grenzen gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst recht wird sich angesichts der Verhältnisse in zumindest einem nicht unerheblichen Teil der Herkunftsstaaten eine durch unter 16-Jährige selbstbestimmte Eheschließung im Nachhinein kaum verlässlich aufklären lassen (vgl. Rixen, JZ 2019, S. 628 &lt;630&gt;). Zur Ermittlung sowohl der Umstände der Eheschließung als auch der Folgen des ehelichen Zusammenlebens für die betroffene minderjährige Person vor der Einreise in das Inland stehen regelmäßig ausschließlich deren Bericht und der des anderen Ehegatten zur Verfügung. Vor allem die tatsächliche Motivationslage der Betroffenen bei Eheschließung zu ermitteln, wird sich häufig schwierig gestalten (vgl. Simsek, in: Protokoll der 148. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148 S. 20). Bereits das stellt die sicher gleiche Wirksamkeit einer auf die Schutzbedürftigkeit bezogenen Einzelfallprüfung in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">149 Daran ändern die günstiger zu bewertenden Möglichkeiten nichts, die Schutzbedürftigkeit bei Eheschließung unter 16-Jähriger ab dem Aufenthalt der Eheleute im Inland ausreichend zuverlässig aufzuklären. Bei der Ermittlung der aktuellen Situation der Betroffenen im Hinblick auf deren Fähigkeit zum selbstbestimmten Führen der Ehe und sonstige für den Minderjährigenschutz bedeutsame Umstände stünde die gesamte Bandbreite der Aufklärungsmöglichkeiten, vor allem die Einschätzung der fachlich Beteiligten, zur Verfügung. Eine allein auf die aktuelle Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt einer Entscheidung über die inländische Wirksamkeit der Ehe bezogene Einzelfallprüfung trüge aber nicht allen vom Gesetzgeber verfolgten Gesetzeszwecken Rechnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder würde dem Anliegen vollständig Rechnung getragen, den inländischen Fortbestand von Auslandsehen zu verhindern, bei denen die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung der Minderjährigen, sie einzugehen, nicht gesichert ist, noch würde dem verfolgten Ziel, Kinderehen international zu überwinden, in gleicher Weise wie mit der vorgelegten Norm entsprochen. Zum Erreichen des letztgenannten Zwecks dürfte eine Regelung weniger gut geeignet sein, die die inländische Unwirksamkeit einer solchen Ehe von einer Einzelfallprüfung abhängig macht. Denn damit würde zum Ausdruck gebracht, solche Eheschließungen nicht durchgängig, möglicherweise nicht einmal in der überwiegenden Zahl der Fälle für kindeswohlschädlich zu halten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Düsing/Wittmann, AnwBl Online 2020, S. 446 &lt;451&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Auch im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Rechtsklarheit des inländischen Status von nach ausländischem Recht mit unter 16-Jährigen geschlossenen Ehen zu verbessern, ist nicht gesichert, dass eine auf eine Einzelfallprüfung abstellende Regelung dafür in gleicher Weise geeignet ist wie die gesetzesunmittelbare und allein an das Alter bei Eheschließung anknüpfende Unwirksamkeitsanordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 (cc) Schließlich kann die Erforderlichkeit der in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordneten Eheunwirksamkeit auch nicht mit Verweis darauf in Frage gestellt werden, statt der gesetzesunmittelbaren Unwirksamkeit die Aufhebung der Ehe vorzusehen, wie sie derzeit nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB für die nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossenen Ehen gilt. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts, den in diesem Verfahren eingegangenen Stellungnahmen des Deutschen Familiengerichtstages und der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht sowie einer vielfach in der Literatur (etwa Bongartz, NZFam 2017, S. 541 &lt;545&gt;; Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 &lt;1296&gt;) vertretenen Ansicht darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine solche Rechtsfolge nicht gleich sicher sämtliche Gesetzeszwecke erreichen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Zwar dürfte der mit einer erst ab der Aufhebungsentscheidung wirkenden Aufhebung der Ehe verbundene Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG weniger intensiv als die von dem Zeitpunkt der Eheschließung im Ausland an wirkende Unwirksamkeit sein. Dafür spricht, dass nach § 1318 BGB eine aufgehobene Ehe zu Gunsten der schutzwürdigen Ehegatten einzelne Rechtsfolgen aus dem Scheidungsfolgenrecht, insbesondere nacheheliche Unterhaltsansprüche, nach sich zieht (vgl. Antomo, ZRP 2017, S. 79 &lt;81&gt;; DIJuF, JAmt 2016, S. 598 &lt;599&gt;; Löhnig, NZFam 2019, S. 65 &lt;73&gt;; Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 &lt;1295&gt;). An der gesichert gleichen Eignung der Aufhebungslösung der Minderjährigenehe im Vergleich zur gesetzesunmittelbaren Unwirksamkeit von Anfang an bestehen aber schon deshalb Zweifel, weil bei der Aufhebung die Ehe bis zum Ergehen der Entscheidung darüber diese auch inländisch als wirksame besteht (vgl. Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 133). Mit der Wirksamkeit der Ehe besteht zumindest vorübergehend eine für den Minderjährigen auch − oder vor allem − nachteilige Rechtslage, vor der er gerade geschützt werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Außerdem deuten die allerdings nicht umfänglichen und auch nicht einheitlichen tatsächlichen Erkenntnisse über das Schutzbedürfnis von - bei Heirat - minderjährigen Ehepartnern nicht sicher auf eine gleiche Eignung der Eheaufhebung hin, den Schutz von Minderjährigen auf allen seinen vom Gesetzgeber verfolgten Ebenen zu erreichen. Obwohl die gesetzliche Regelung den Jugendämtern eine Pflicht zur Antragstellung auferlegt (§ 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB) und Gerichten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gestattet, von einer Aufhebung abzusehen, ist die Zahl der tatsächlichen Eheaufhebungen wegen Minderjährigkeit bei Eheschluss äußerst gering geblieben. Nach von Terre des femmes veröffentlichten Zahlen ist es in 10 von 813 bekannt gewordenen Fällen zu einer Aufhebung gekommen (Pressemitteilung Terres des femmes vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2019 \"Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen wird bundesweit unzureichend umgesetzt\"). Als Gründe hierfür vermutet der genannte Verein, dass Minderjährigenehen nicht als solche erkannt oder gemeldet werden, Unwissenheit bei Beratungsstellen und Behörden über die Verfahrenswege besteht oder dass die Betroffenen zwischenzeitlich volljährig werden. Ungeachtet der Gründe für die geringe Zahl von Aufhebungen der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB erfassten Ehen geht die Praxis mit einer von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abweichenden Gewichtung der Kriterien der Autonomie des Minderjährigen, seiner Schutzbedürftigkeit und der Eignung der Aufhebung als Schutzmaßnahme einher. Ausgehend von der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung einer höheren Schutzbedürftigkeit von bei Heirat unter 16-Jährigen einer Auslandsehe gibt die geringe Aufhebungsquote von Ehen mit 16- oder 17-Jährigen hinreichenden Anlass, an der gesichert gleichen Wirksamkeit zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst bei dem hier nur engen Einschätzungsspielraum zur Wirksamkeit der gewählten gesetzlichen Regelung und möglichen Alternativen kann davon ausgegangen werden, dass durch eine Aufhebung der betroffenen Ehen der Minderjährigenschutz nicht gesichert gleich wirksam zu erreichen ist. Erst recht deutet die Zahl der Aufhebungen daraufhin, die angestrebte internationale Ächtung von Kinderehen mit einer lediglich ausnahmsweise zur Aufhebung solcher Ehen führenden gesetzlichen Regelung weniger gut erreichen zu können als mit einer durchgängig unmittelbar geltenden Unwirksamkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unmittelbar durch Gesetz angeordnete Unwirksamkeit der betroffenen nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Eheschließungsfreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG ist wegen des Fehlens von Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit außerhalb der Statusfolge und über eine Möglichkeit für die bei Heirat unter 16-Jährigen, die wirksame Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach inländischem Recht als wirksame Ehe führen zu können, unangemessen.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 &lt;318 f. Rn. 216 f.&gt;; 159, 355 &lt;413 Rn. 134 f.&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">156</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die vorgelegte Norm beeinträchtigt bereits wegen ihrer für das Inland einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung (dazu Rn. 140) die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit mit nicht unerheblichem Gewicht. Soweit die betroffenen Ehen in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallen, greift Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zudem in deren Bestand ein und vereitelt den Anspruch auf Anerkennung der im Ausland wirksam geschlossenen Ehen durch das deutsche Recht. Dieses wird noch dadurch verstärkt, dass eine Möglichkeit fehlt, die auf der Grundlage ausländischen Rechts wirksam geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch im Inland als wirksame zu führen. Berührt ist teilweise zudem das Rechtsverhältnis zu aus der Verbindung hervorgegangenen Kindern.</div>\n<p class=\"lf-p\">157 (a) Der in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich angeordneten Unwirksamkeit nach ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen kommt für die in den Schutzbereich gehörenden Ehen (dazu Rn. 122 f.) ein nicht unerhebliches Eingriffsgewicht zu, weil Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG berührt sind. Betroffenen, die im Ausland bereits als Eheleute zusammengelebt haben und an ihrer Verbindung in dieser Rechtsform festhalten wollen, wird dies in den Konstellationen des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB im deutschen Rechtsraum nicht ermöglicht. Für das Gewicht des Eingriffs ist zu berücksichtigen, dass die Partner von in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Ehen auch keine Möglichkeit haben, ihre auf der Grundlage ausländischen Rechts wirksam geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung inländisch als wirksame Ehe zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das berührt die von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen. Diese Freiheit bildet einen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen. Damit sind zentrale Bestandteile der über Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehefreiheit betroffen. Zudem wird das Recht auf eheliches Zusammenleben in einer bereits nach ausländischem Recht wirksamen Ehe ausgeschlossen. Das Festhalten an dieser Lebensgemeinschaft während der Minderjährigkeit und der Wunsch, diese Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund dann eigenverantwortlicher Entscheidung als wirksame zu führen, können Ausdruck des mit zunehmendem Alter von Minderjährigen an Bedeutung gewinnenden Willens sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Das den Status der Ehe selbst betreffende Eingriffsgewicht wird durch die Ausnahmen in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB in gewissem Umfang verringert; insbesondere in den von Nr. 2 der genannten Regelung erfassten Fällen trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die mit Minderjährigen geschlossene Ehe bis zu deren Volljährigkeit geführt worden ist. Dem dürfte die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde liegen, dass die Ehe jedenfalls ab diesem Zeitpunkt typischerweise auf einem eigenverantwortlichen Entschluss der nunmehr volljährigen Ehegatten beruht.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Dagegen wird das Eingriffsgewicht lediglich in geringem Umfang durch die Möglichkeit abgeschwächt, später im Inland noch einmal eine wirksame Ehe auch und gerade mit dem Partner oder der Partnerin der inländisch unwirksamen Auslandsehe eingehen zu können. Die Betroffenen haben es zwar damit an sich selbst in der Hand, der Ehe nach Vollendung des 18. Lebensjahres zumindest mit Wirkung für die Zukunft auch für den deutschen Rechtskreis Wirksamkeit zu verschaffen. Das trägt der Eheschließungsfreiheit aber aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nur in begrenztem Umfang Rechnung. Zum einen ist die inländische Eheschließung in diesen Fällen mit formellen Hürden versehen. Das grundsätzlich erforderliche Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB) wird der dafür zuständige Herkunftsstaat regelmäßig nicht erteilen, und die dann erforderliche Befreiung hängt von den strengen Voraussetzungen des § 1309 Abs. 2 BGB, insbesondere dessen Satz 3, ab (dazu Rn. 140).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es ungeachtet dessen zu einer erneuten Heirat käme, weil die inländische Unwirksamkeit der ausländischen Eheschließung einen \"besonderen Fall\" im Sinne von § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB begründete, würde zum anderen in materieller Hinsicht für aus der Ehe resultierende Ansprüche (etwa Unterhaltsansprüche oder güterrechtliche Ansprüche) regelmäßig auf den Zeitpunkt der inländischen (erneuten) Eheschließung abgestellt. Das kann mit Nachteilen bei der Höhe solcher Ansprüche verbunden sein, wenn und soweit ihre Höhe in Abhängigkeit von der Ehezeit steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 (b) Das Eingriffsgewicht wird auch dadurch erhöht, dass den Betroffenen − soweit für einzelne Rechtsfolgen nicht das Heimatrecht gilt und die Vorfrage der Ehe nicht selbständig angeknüpft wird (dazu Rn. 21 ff.) − die mit dem Status verbundenen rechtlichen Vorteile verwehrt sind. Im Verhältnis der Partner zueinander betrifft dies alle die eheliche Lebensgemeinschaft berührenden Rechte und Pflichten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art (eheliche Lebensgemeinschaft, Unterhalt und Erbrecht) einschließlich aller nachehelichen Ansprüche. Anders als bei der Ehescheidung und -aufhebung existieren für den Fall der Unwirksamkeit nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB bei Trennung der (vermeintlichen) Eheleute keine spezifischen Ansprüche zum Zweck des wirtschaftlichen Ausgleichs der im Rahmen des \"ehelichen\" Zusammenlebens tatsächlich erfolgten und im Regelfall im Vertrauen auf die rechtliche Wirksamkeit der Ehe getätigten Dispositionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allenfalls ein Ausgleich über §§ 812 ff. BGB erscheint nicht völlig ausgeschlossen (dazu Rn. 27). Ein spezifisches gerichtliches Verfahren zur Klärung der finanziellen Folgen der unwirksamen Ehe fehlt ebenfalls (vgl. Antomo, ZRP 2017, S. 79 &lt;81&gt;). Mit der Anordnung der Unwirksamkeit der Ehe werden darüber hinaus den Betroffenen alle weiteren mit dem Status der Ehe verbundenen Ansprüche verwehrt. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG für das Familienasyl getroffene einzige Folgenregelung (dazu Rn. 24) ändert daran für das Eingriffsgewicht nichts Wesentliches.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Dem weitgehenden Fehlen von Folgeregelungen kommt insbesondere auch dann Bedeutung zu, wenn die Betroffenen regelmäßig vor der Übersiedlung nach Deutschland bereits als Eheleute zusammengelebt und sich hierauf eingestellt haben. Häufig werden sie, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt dieses Aufenthaltswechsels, gutgläubig hinsichtlich der Anerkennung ihrer Ehe und der damit verbundenen Rechtswirkungen gewesen sein. Auch wenn nach deutschem Kollisionsrecht zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Ehe bestand, ist aus Sicht der Betroffenen das Interesse am Bestand ihrer Ehe berührt. Dieses Interesse wird verstärkt, wenn die Betroffenen nach einem Aufenthaltswechsel nach Deutschland noch hier als Ehepaar gelebt haben und die Unwirksamkeit der Ehe möglicherweise erst Jahre später erkannt wird. Eingriffsverstärkende Wirkung hat das Fehlen der Möglichkeit, nach Erreichen der Volljährigkeit die Ehe aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung auch inländisch als wirksame Ehe zu führen. Der vorgelegten Norm liegt zwar die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme zugrunde, dass die von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehen von unter 16-Jährigen entwicklungsbedingt nicht aufgrund eines eigenverantwortlichen Entschlusses begründet worden sind. Nach § 1303 Satz 1 BGB ist aber mit der Volljährigkeit die Ehemündigkeit erreicht. Selbst dann ist es jedoch nicht möglich, die zuvor nach ausländischem Recht wirksam begründete Ehe in Deutschland als wirksame zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem nicht unerheblichen Gewicht des Eingriffs in die Eheschließungsfreiheit steht vor allem mit dem Minderjährigenschutz auf nationaler und internationaler Ebene ein gewichtiger Gemeinwohlbelang gegenüber.</div>\n<p class=\"lf-p\">163 (a) Der Minderjährigenschutz als Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Anspruch von Kindern auf Unterstützung und Förderung durch den Staat bei ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten in der sozialen Gemeinschaft. Diese Schutzverantwortung des Staates erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Lebensbedingungen. Sie erschöpft sich nicht in der Sicherung der vorrangigen Elternverantwortung für die Entwicklung des Kindes, sondern umfasst unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates, wo dies für dessen Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. BVerfGE 159, 355 &lt;381 f. Rn. 46&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 (b) Der Gesetzgeber konnte von der großen Bedeutung des verfolgten Anliegens ausgehen, Minderjährige in von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehen zu schützen. Die typischerweise bestehende Schutzbedürftigkeit der von der Norm Betroffenen, die sich vor allem aus der Beeinträchtigung sonst bestehender Entwicklungschancen sowie den Abhängigkeitsverhältnissen in einer Kinderehe ergibt, ist zuverlässig belegt. So wird die frühe Heirat als abrupte Beendigung der Kindheit der davon betroffenen Minderjährigen beschrieben, bei denen es sich vor allem um Mädchen und Frauen handelt (vgl. Parlamentarische Versammlung des Europarats, Forced Marriage in Europe, Resolution 2233 vom 28. Juni 2018, Rn. 2), die häufig mit einer Trennung des Mädchens von seiner Familie sowie mit dem Ende des Schulbesuchs der Betroffenen verbunden ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">United Nations Population Fund [UNFPA], Marrying Too Young − End Child Marriage, 2012, S. 11). Die frühe Ehe führt damit regelmäßig zu einer Beschränkung der Bildung und der ökonomischen Entwicklungsmöglichkeiten der ganz überwiegend betroffenen Frauen (vgl. Freeman, in: Freeman/Chinkin/Rudolf, The UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, 2012, S. 438). Mit einer frühen Eheschließung steigt die Wahrscheinlichkeit für frühe, häufige und hochriskante Schwangerschaften. Frühe Sexualkontakte, Schwangerschaft und Geburt stellen wiederum ein großes gesundheitliches Risiko für Mädchen und junge Frauen dar (vgl. Freeman, ebenda, S. 438 m.w.N.; UNFPA, ebenda, S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dessen trägt der Minderjährigenschutz hier zugleich sowohl der staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 − Impfnachweis COVID-19 m.w.N.) als auch dem Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung, faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 126, 29 &lt;53&gt;; 138, 296 &lt;354 Rn. 144&gt;; 153, 358 &lt;387 Rn. 68&gt; − Versorgungsausgleich Externe Teilung jeweils m.w.N.; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Die Dringlichkeit des Anliegens, Minderjährigenschutz für die Betroffenen von Minderjährigenehen zu bewirken, findet auch in den zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen Ausdruck, die unmittelbar oder mittelbar Minderjährigenehen und deren Überwindung zum Gegenstand haben (dazu Rn. 128). Sie wird dadurch unterstrichen, dass die weltweite Überwindung der Praxis von Kinderehen eines von 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals) ist, auf deren Erreichen bis zum Jahr 2030 sich die am Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen beteiligten Staaten im September 2015 verständigt haben (Generalversammlung der Vereinten Nationen, Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, UN Doc. A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, Ziel Nummer 5.3). Auf der Ebene der Europäischen Union weist die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema \"Kinderehen ein Ende setzen\" (ABl. 2018 C 346/66 vom 27. September 2018) auf die erheblichen Beeinträchtigungen der Rechte der Kinder, insbesondere der betroffenen Mädchen, bei Kinderehen hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 (c) Bei dem Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit handelt es sich ebenfalls um ein Anliegen des Gesetzgebers von einigem Gewicht. Rechtsklarheit ist kein bloßes ordnungspolitisches Anliegen, sondern ist als gesetzgeberisches Ziel auch in den Grundrechten der Betroffenen verankert. Angesichts der Vielzahl der mit der Ehe verbundenen Rechtsfolgen hat dieses Ordnungsinteresse des Gesetzgebers eine nicht unerhebliche Bedeutung. Zusätzliches Gewicht erhält das Interesse an der Wahrung des Prinzips der Statusklarheit dadurch, dass es im grundrechtlich geschützten Interesse der betroffenen Ehegatten ist, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen ihrer Ehe nicht dauerhaft unsicher oder von verschiedenen Rechtsanwendenden unterschiedlich beurteilt wird. Umgekehrt würde eine dauerhafte Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe einen durchaus schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen Lebensverhältnisse der Betroffenen darstellen (vgl. Pfeiffer, in: 148. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 17. Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148, S. 26).</p>\n<p class=\"lf-p\">167</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Obwohl der Gesetzgeber insbesondere mit dem Schutz von Minderjährigen in von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehen und der Mitwirkung an der weltweiten Überwindung solcher Ehen gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt, erweist sich die vorgelegte Norm als unangemessen und damit als nicht im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Unangemessenheit der Regelung folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass die inländische Unwirksamkeit - soweit nicht die Ausnahmen aus Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB gelten - für sämtliche in den Anwendungsbereich fallenden Ehen unmittelbar durch Gesetz ohne Einzelfallprüfung gilt. Dem Gesetzgeber ist es weder verfassungs- noch völkerrechtlich verwehrt, den Minderjährigenschutz und das Kindeswohl betreffende Regelungen ohne das Erfordernis einer Einzelfallprüfung zu schaffen (a). Die vorgelegte Norm beeinträchtigt die betroffenen Partner nach ausländischem Eheschließungsrecht wirksamer, in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallender Ehen (dazu Rn. 122 f.) aber unangemessen in ihrer Ehefreiheit, weil der Gesetzgeber - mit einer Ausnahme zum Familienasyl (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG) - keine besonderen Regelungen zu den Folgen der inländischen Unwirksamkeit der Ehe getroffen und zugunsten bei Heirat minderjährige Ehepartner keine Möglichkeit eröffnet hat, nach Erreichen der Volljährigkeit die Ehe auch inländisch als wirksame Ehe zu führen (b).</div>\n<p class=\"lf-p\">168 (a) Der mit der Unwirksamkeitsanordnung in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfolgte Zweck steht nicht deshalb außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber für eine vorrangig dem Minderjährigenschutz dienende Regelung keine Einzelfallprüfung und damit auch keine Beteiligung der einzelnen Betroffenen vorgesehen hat. Ein angemessener Ausgleich der betroffenen Interessen kann hier auch ohne beide Elemente gelingen. Weder durch Verfassungsrecht (aa) noch durch völkerrechtliche Vorgaben (bb) ist der Gesetzgeber gehalten, bei entsprechender Zwecksetzung durchgängig Vorschriften zu schaffen, die die Prüfung der Schutzbedürftigkeit der einzelnen Minderjährigen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 (aa) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sowie mehrerer in diesem Verfahren eingeholter Stellungnahmen, etwa der Landesjugendämter Bremen und Niedersachsen, des Deutschen Familiengerichtstags (siehe auch bereits Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ 2017, S. 77 &lt;79&gt;) und des Deutschen Kinderhilfswerks sowie Stimmen in der Literatur folgt aus dem Grundgesetz keine Vorgabe an den Gesetzgeber, den Minderjährigenschutz und damit auch das Kindeswohl betreffende Regelungen so zu gestalten, dass das konkrete Wohl und die konkrete Schutzbedürftigkeit der einzelnen minderjährigen Person geprüft werden muss. Sowohl dem Minderjährigenschutz als auch dem Schutz des Kindeswohls liegt insoweit ein individualistisches Konzept zu Grunde, als sie auf der Wertung aufbauen, dass jedes Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 24, 119 &lt;144&gt;). Hieraus folgt aber lediglich, dass das Kindeswohl bei einer sich auf ein bestimmtes Kind auswirkenden Einzelfallmaßnahme, also insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung, nicht pauschal, sondern nur individuell in Bezug auf das konkret betroffene Kind bestimmt werden kann und muss (vgl. BVerfGE 55, 171 &lt;179&gt;; 64, 180 &lt;190 f.&gt;; stRspr). Im Rahmen solcher Einzelfallmaßnahmen kommen auch die in dem Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG enthaltenen Rechte auf Berücksichtigung des Willens des Minderjährigen und darauf, gehört zu werden, zum Tragen. Eine grundsätzliche Einschränkung des Instrumentariums des Gesetzgebers, etwa dergestalt, dass er hier nicht zu ipso-iure-Regelungen greifen dürfte, folgt daraus aber nicht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 107, 150 &lt;178 f.&gt;). Minderjährigenschutz und Kindeswohlorientierung erlauben es dem Gesetzgeber, für bestimmte Konstellationen das Schutzbedürfnis generalisierend zu bewerten und das Ergebnis der Wertung zum Gegenstand einer nicht einzelfallbezogen gefassten gesetzlichen Regelung zu machen. So verhält es sich etwa bei den festen, wenn auch nach Altersstufen unterscheidenden Altersgrenzen der Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB (dazu Rn. 134). Eine zulässige generelle Bewertung der am Alter und dem damit typischerweise verbundenen Entwicklungsgrad ausgerichteten Fähigkeit, selbstbestimmt in Kenntnis der Folgen eine Ehe einzugehen und diese bei entsprechendem Willen gleichberechtigt führen zu können, liegt auch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB und für die Eheschließung nach inländischem Recht § 1303 BGB zugrunde (vgl. auch Hahn, in: BeckOK BGB, [Nov. 2022] § 1303 Rn. 2;</p>\n<p class=\"lf-p\">Löhnig, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1303 Rn. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">170 (bb) Auch aus durch den Gesetzgeber zu berücksichtigendem Völkerrecht ergibt sich nicht, dass dem Minderjährigenschutz und dem Kindeswohl dienende gesetzliche Regelungen zur Verhinderung von Kinderehen durchgängig eine einzelfallbezogene Prüfung zum Gegenstand haben müssen und eine an einer starren Altersgrenze ausgerichtete Nichtanerkennung nach ausländischem Recht geschlossener Minderjährigenehen damit unvereinbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Solches lässt sich insbesondere - ungeachtet der Frage einer Bindungswirkung - nicht aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 UN-KRK ableiten. Aus Art. 3 UN-KRK folgt jedenfalls nicht, dass der Gesetzgeber für jedes Tätigwerden, das sich auf die Lebenssituation von Kindern auswirkt, ein Verfahren zur Verfügung stellen muss, in dem die Umstände des individuellen Einzelfalles ermittelt und in die Entscheidung einbezogen werden. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere nicht bei der Regelung der Anerkennung ausländischer Kinderehen. Zwar hat nach der unmittelbar anwendbaren Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK (zu dieser Wirkung Schmahl, in: Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 5) jede staatliche Regelung oder Entscheidung, die sich auf Kinder auswirkt, das Kindeswohl (\"best interests of the child\") als ein wesentliches Merkmal zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist nach dem Verständnis des Kinderrechtsausschusses der Vereinten Nationen (CRC) auch eine Verfahrensregel dahingehend verbunden, dass bei jeder Regelung, die ein bestimmtes Kind oder eine Gruppe von Kindern oder Kinder generell betrifft, bereits im Rahmen der Entscheidungsfindung die spezifischen Auswirkungen auf diese ermittelt werden müssen (vgl. CRC, Allgemeine Bemerkung Nr. 14 on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration [art. 3, para 1], UN Doc. CRC/C/GC/14 vom 29. Mai 2013, Rn. 6, 23 f., 32; siehe auch Wapler, Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des BMFSFJ vom 25. September 2017, S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trifft der Gesetzgeber eine Mindestaltersregelung, muss diese insofern angemessen sein und auf zutreffenden Annahmen zu den regelmäßig ab einem bestimmten Alter vorhandenen Fähigkeiten beruhen (vgl. Archard/Tobin, in: Tobin, The UN Convention on the Rights of the Child, 2019, S. 29 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">172 Auch aus Art. 12 UN-KRK lässt sich nicht die Notwendigkeit eines Einzelverfahrens ableiten. Das in Art. 12 UN-KRK verankerte Recht, gehört zu werden, gewährleistet − wie Art. 3 Abs. 1 UN-KRK auch − ein Mitspracherecht für Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Angelegenheiten, sowohl als Recht des einzelnen Kindes als auch als Recht der von einer Regelung betroffenen Gruppe von Kindern beziehungsweise Jugendlichen. Der Vertragsstaat ist insoweit verpflichtet, eine angemessene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auch im Gesetzgebungsverfahren sicher zu stellen (vgl. CRC, Allgemeine Bemerkung Nr. 12 on the right of the child to be heard, UN Doc. CRC/C/GC/12 vom 20. Juli 2009, Rn. 9, 12, 73). Inwieweit dies hier der Fall ist, muss nicht entschieden werden. Eine Beschränkung der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsmöglichkeiten dahingehend, dass Maßnahmen betreffend Kinder und Jugendliche von vornherein nicht in abstrakt-genereller Form, sondern stets lediglich als Einzelfallmaßnahme gestattet wären, ergibt sich aus Art. 12 UN-KRK jedenfalls nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 (b) Die vorgelegte Norm ist aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Gesetzgeber es trotz des nicht unerheblichen Eingriffs in die Eheschließungsfreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG versäumt hat, die Folgen der gesetzesunmittelbaren Unwirksamkeit zu regeln und eine rechtliche Möglichkeit zu schaffen, die es Minderjährigen erlaubt, nach Erreichen der Volljährigkeit die Ehe im Inland als wirksame zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 (aa) Für die Zumutbarkeit der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordneten inländischen Unwirksamkeit ist von erheblicher Bedeutung, dass diese in ihrer Wirkung einem Ehehindernis ähnelt (dazu Rn. 140). Die von der Norm Betroffenen sind jedenfalls bis zum Erreichen der Volljährigkeit beider rechtlich gehindert, ihre Lebensgemeinschaft im Inland als eheliche zu führen. Wegen der Unwirksamkeitsfolge besteht zudem die rechtliche Möglichkeit, dass die aufenthaltsbestimmungsberechtigte Person für den minderjährigen Ehepartner diesen von dem anderen Ehepartner trennt und so die Lebensgemeinschaft auch tatsächlich aufhebt. Aus den wenigen vorliegenden Erkenntnissen zu der Praxis der meist als Vormünder eingesetzten Jugendämter ergibt sich allerdings, dass dies lediglich dann erfolgt, wenn eine Kindeswohlgefährdung angenommen wird (dazu Rn. 132). Über eine entsprechende Vorgehensweise hatten bereits die Landesjugendämter Bremen und Niedersachsen in ihren Stellungnahmen zu diesem Verfahren berichtet. Auch die in Umsetzung von Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen erfolgte Evaluierung weist aus, dass regelmäßig keine Trennung der Eheleute erfolge, wenn der minderjährige Partner, in der Praxis nahezu ausschließlich die Ehefrau, diese nicht wünsche. Dennoch bleibt die Belastung zumindest mit der Möglichkeit der Trennung bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 Für sich genommen bewirkt das zwar noch nicht die Unangemessenheit der vorgelegten Regelung. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit ihr, die Ehefähigkeit als Voraussetzung einer selbstbestimmten Entscheidung für die eheliche Lebensgemeinschaft um des Minderjährigenschutzes willen durchzusetzen. Dazu ist er berechtigt, weil er Sachgründe hat, die sich aus dem Wesen und der Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben (vgl. BVerfGE 36, 146 &lt;163&gt;). Um die Voraussetzungen des dem Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Strukturprinzips einer auf selbstbestimmten Entscheidungen beruhenden Ehe zu gewährleisten, die den Beteiligten eine gleichberechtigte Partnerschaft zueinander und eine gemeinsame Verantwortung für ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung ermöglicht, ist es nicht unangemessen, Nichtvolljährigen diese Möglichkeit selbst bei bereits bestehender Auslandsehe vollständig zu versagen. Das gilt auch gerade bei Berücksichtigung der international angestrebten Überwindung von Minderjährigenehen. Die Ächtung solcher Ehen wird durch eine durchgängig geltende Unwirksamkeit deutlicher zum Ausdruck gebracht als bei einer einzelfallbezogenen Lösung, die so gedeutet werden kann, als seien Minderjährigenehen unter bestimmten Umständen doch rechtlich akzeptabel.</p>\n<p class=\"lf-p\">176 (bb) Trotz der großen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger bei von ihnen eingegangenen Ehen steht es dazu aber nicht in einem angemessenen Verhältnis, dass der Gesetzgeber ‒ mit Ausnahme von § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG ‒ keine spezifischen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit getroffen hat, obwohl Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch nach ausländischem Recht wirksam geschlossene und tatsächlich bereits geführte Ehen erfasst, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallen (dazu Rn. 122 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Die auf den Zeitpunkt der Eheschließung rückbezogene Nichtigkeit bringt es mit sich, dass die Betroffenen regelmäßig erst mit der inländischen Unwirksamkeit ihrer Ehe konfrontiert werden, nachdem sie diese auf der Grundlage des Rechts ihres Herkunftsstaates wirksam begründet und gelebt haben. Regelungen zur Rückabwicklung etwaiger Dispositionen oder zum Schutz vor Rückforderungen, die der eingetretenen Lage Rechnung tragen, fehlen (dazu Rn. 27). Der Verweis allein auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB genügt hier nicht. Sie ermöglichen es nicht, den wechselseitigen Schutz- und Anspruchsverhältnissen, die sonst mit differenzierten Vorgaben des Scheidungsfolgenrechts adressiert werden, hinreichend verlässlich Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">178 Besonders nachteilig wirkt sich für die von der Regelung betroffenen Minderjährigen aus, dass wegen der inländischen Unwirksamkeit der Ehe nach zum Fachrecht ganz überwiegend vertretener Auffassung mangels Anwendbarkeit von § 1318 BGB nacheheliche Ansprüche vollständig fehlen (näher dazu Rn. 26 f.). Zwar gebietet die nacheheliche Solidarität, die in Art. 6 Abs. 1 GG wurzelt und von dessen Schutz umfasst wird (vgl. BVerfGE 118, 45 &lt;69&gt;), nicht zwingend das Zuerkennen nachehelicher Ansprüche, zum Beispiel auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich, für Partner aus Ehen, die von Anfang an nichtig waren. Die vorgelegte Norm erfasst aber auch im Ausland geschlossene Ehen, die nicht mit den Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sind und daher in den Schutzbereich der Ehefreiheit fallen (dazu Rn. 122 f.). Das Fehlen von Regelungen über nacheheliche Ansprüche kann daher nicht darauf gestützt werden, die erfassten Ehen unterfielen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG.</p>\n<p class=\"lf-p\">179 Sozio-ökonomische Schutzerwägungen zugunsten der Minderjährigen führen ebenfalls dazu, dass bei der Unwirksamkeitslösung das Fehlen von Regelungen zu nachehelichen Ansprüchen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Minderjährigenschutz stehen. Die Umstände und die Gründe für das Eingehen solcher Ehen weisen auf eine häufig bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit des minderjährigen Ehegatten von dem älteren Ehepartner hin. So werden als wesentliche individuelle Faktoren, die sich auf den Zeitpunkt der Eheschließung auswirken, der Wohnort und der Bildungsstatus der Betroffenen sowie der ökonomische Status ihrer Familien genannt. Nach den Erkenntnissen des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund − UNPFA) sind in ländlichen Regionen lebende Mädchen aus armen Familien mit keiner oder geringer Schulbildung am häufigsten und etwa doppelt so häufig wie ihre Altersgenossinnen in den Städten von früher Verheiratung betroffen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNFPA, Marrying Too Young − End Child Marriage, 2012, S. 34 ff.). Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations International Children's Emergency Fund − UNICEF) gibt an, dass Mädchen und junge Frauen aus dem ärmsten Fünftel einer Gesellschaft 2,5 Mal häufiger von Frühverheiratung bedroht sind als die Gruppe ihrer Geschlechtsgenossinnen aus dem reichsten Fünftel (vgl. UNICEF, Ending Child Marriage: Progress and prospects, 2014, S. 3). Als besonders auffällig wird der Zusammenhang zwischen ökonomischem Status und Frühverheiratung in Süd-asien beschrieben. So erklärt etwa UNICEF den Rückgang der absoluten Zahl an Kinderehen weltweit zu einem erheblichen Teil mit der Verbesserung der ökonomischen Situation eines Teils der Bevölkerung in Indien (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNICEF, Child Marriage: Latest trends and future prospects, 2018, S. 2 und 4). Im Heimatland maßgebliche wirtschaftliche Gründe der Minderjährigen für das Eingehen der Ehe können zwar mit der Übersiedlung nach Deutschland an Bedeutung verloren haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie typischerweise gänzlich entfallen sind und die Minderjährigen in sozio-ökonomischer Hinsicht nicht mehr schutzbedürftig sind. Auch wenn nacheheliche Ansprüche wegen der häufig ungünstigen wirtschaftlichen Situation beider nicht stets werthaltig sein dürften, belastet der Verzicht auf die Regelung solcher Ansprüche bei der inländischen Unwirksamkeit der Ehe gerade die zu schützenden Minderjährigen unangemessen, zumal auch keine sonstigen spezifischen Folgeregelungen vorhanden sind (dazu näher Rn. 26 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit befinden sich die bei Heirat unter 16-jährigen Partner der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Ehe in einer ungünstigeren rechtlichen Situation als die in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB fallenden Minderjährigenehen, für die die in § 1318 BGB genannten nachehelichen Ansprüche gelten (für die entsprechende Anwendung etwa Majer, NZFam 2019, S. 659 &lt;660&gt;; Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 &lt;1295 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">180 (cc) Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erweist sich zudem als unangemessener Eingriff in die Eheschließungsfreiheit, weil es an einer Regelung fehlt, die es der Minderjährigen ermöglicht, ab Erreichen der Volljährigkeit die Ehe aufgrund eines nun selbstbestimmten Entschlusses im Inland als wirksame Ehe zu führen. Die allein eröffnete Möglichkeit, denselben Partner erneut im Inland zu heiraten, stellt keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem vom Gesetzgeber bezweckten Minderjährigenschutz einerseits und dem Gewicht des Eingriffs in Art. 6 Abs. 1 GG andererseits dar. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit der bei der Eheschließung noch unter 16-Jährigen greift der Minderjährigenschutz als hauptsächlicher Zweck der vorgelegten Regelung nicht mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser kann daher eine die Ehefreiheit begrenzende Regelung nicht mehr rechtfertigen. Nach der in § 1303 Satz 1 BGB vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung besteht mit der Volljährigkeit auch die Ehemündigkeit. Dem wird zwar dadurch Rechnung getragen, dass die Partner der nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksamen Auslandsehe nun im Inland erneut miteinander eine Ehe eingehen können. Wegen der Hindernisse, eine solche Ehe unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 1309 BGB schließen zu können (dazu Rn. 140), kommt dem jedoch kaum Gewicht zu, zumal die Wirkungen der neuen Ehe, anders als etwa bei der in der Wissenschaft vielfach befürworteten Bestätigungsmöglichkeit (vgl. Antomo, ZRP 2017, S. 79 &lt;81 f.&gt;;</p>\n<p class=\"lf-p\">Gutmann, NVwZ 2019, S. 277 &lt;281&gt;; Rixen, JZ 2019, S. 628 &lt;631&gt;; Schwab, FamRZ 2017, S. 1369 &lt;1371&gt;), erst ab dem Zeitpunkt der neuen jetzigen Heirat gelten. Das kann für aus der Ehe resultierende Ansprüche mit Nachteilen bei der Höhe solcher Ansprüche verbunden sein, wenn und soweit ihre Höhe in Abhängigkeit von der Ehezeit steht. Auch wird jedenfalls einem Teil der Betroffenen die Notwendigkeit einer erneuten Eheschließung nicht ohne Weiteres vermittelbar sein, weil sie ohnehin nach dem Recht ihres Herkunftslandes ‒ möglicherweise bereits seit langer Zeit ‒ verheiratet sind und sich auch im Inland als verheiratet fühlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 Das erweist sich auch nicht wegen einer möglichen fortbestehenden Schutzwürdigkeit der vormals Minderjährigen als angemessen. Zwar kann nach den vorliegenden Erkenntnissen, wie sie unter anderem Terres des femmes in der Initiativstellungnahme zu diesem Verfahren dargelegt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bei Heirat unter 16-Jährige selbst nach Erreichen der Volljährigkeit noch in einer Situation befindet, die sich auf ihre selbstbestimmte Entscheidung auswirkt, die Ehe fortsetzen zu wollen. Die Gründe dafür können aus der Einflussnahme durch die Herkunftsfamilie, der Verhaftung in kulturellen oder religiösen Traditionen, der Sorge vor Rückforderungsansprüchen oder der vor Verlust an Sozialprestige liegen. Es ist aber eine Frage der Ausgestaltung einer rechtlichen Regelung über die ‒ wie auch immer im Einzelnen gestaltete ‒ Bestätigung einer zunächst inländisch unwirksamen Auslandsehe, die Voraussetzungen für eine möglichst weitgehende Sicherung einer selbstbestimmten Entscheidung für die Fortführung der Ehe als wirksame sicherzustellen. Es ist jedenfalls unangemessen, eine selbstbestimmte Entscheidung dafür auch dann noch auszuschließen, nachdem die Ehemündigkeit eingetreten ist und der zuvor zu schützende Minderjährige gerade die Fortsetzung der Ehe wünscht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen betroffene, bereits lange Zeit nach ausländischem Recht miteinander verheiratete Eheleute ihren Aufenthalt in Deutschland nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">182 Der Verzicht auf eine wie auch immer rechtlich ausgestaltete Bestätigungsmöglichkeit ist auch unter Berücksichtigung der angestrebten generalpräventiven Wirkung der Nichtigkeit und der international angestrebten Ächtung von Minderjährigenehen nicht angemessen. Es lässt sich nicht annehmen, dass die von dem Verbot der Kinderehe und ihrer Nichtigkeit - bei unter 16-Jährigen - ausgehende, völkerrechtlich intendierte Signal- und Appellwirkung der Ächtung solcher Ehen bei einer Bestätigungsmöglichkeit mit gegenüber der Eheschließung geringeren Voraussetzungen leiden würde. Ausweislich der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht sieht eine beträchtliche Anzahl von Staaten, die bestimmte Minderjährigenehen als grundsätzlich unwirksam ansehen, unterschiedliche Bestätigungs- und Heilungsmöglichkeiten vor. Dass die insoweit abweichende inländische Regelung ohne Bestätigungsmöglichkeit die ihr zugeschriebene generalpräventive Wirkung einbüßen würde, ist angesichts dessen nicht plausibel.</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Auch das Anliegen, Rechtsklarheit zu schaffen, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Angemessenheit. Zwar kann durch eine Bestätigungsmöglichkeit der Rechtsklarheit über das Statusverhältnis möglicherweise weniger gut Rechnung getragen werden. Es hängt aber wesentlich von einer Gestaltung durch den Gesetzgeber ab, dauerhafte Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu vermeiden. In der Abwägung mit dem erheblichen Eingriff in die Eheschließungsfreiheit schafft der vollständige Regelungsverzicht insoweit keinen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse an Rechtsklarheit über den Ehestatus.</p>\n<p class=\"lf-p\">184</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wegen des Verzichts auf Regelungen über die Folgen der von der vorgelegten Norm angeordneten und vor allem über eine zugunsten der Minderjährigen wirkende Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit als auch inländisch wirksame Ehe zu führen, werden die betroffenen Grundrechtsträger durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unzumutbar belastet.</div>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 Da die vorgelegte Vorschrift bereits Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, bedarf keiner Entscheidung, ob von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB insgesamt oder teilweise Rückwirkung ausgeht und ob eine solche wegen fehlenden schutzwürdigen Vertrauens der davon Betroffenen verfassungsrechtlich zulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">186 Die in diesem Verfahren überprüfte Regelung verstößt wegen fehlender Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit der betroffenen Ehen gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist daher, soweit nicht die Ausnahmen in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB greifen, mit dem Grundgesetz unvereinbar; er gilt jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2024, nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe fort.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 Im Verfahren der konkreten Normkontrolle erklärt das Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 BVerfGG ein Gesetz grundsätzlich für nichtig, das nach seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Anknüpfend an § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 79 Abs. 1 und § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 127, 293 &lt;333&gt;) bleibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der bloßen Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm. So verhält es sich regelmäßig, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 149, 222 &lt;290 Rn. 151&gt;; stRspr). Das kommt auch dann in Betracht, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 152, 68 &lt;149 Rn. 212&gt; bei einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Darüber hinaus kann eine zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbundene Unvereinbarkeitserklärung erfolgen, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre, und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 141, 143 &lt;180 Rn. 84&gt; m.w.N.; stRspr). Bei der bloßen Unvereinbarkeitserklärung kann es auch bleiben, wenn die Nichtigerklärung zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen würde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 109, 190 &lt;235 f.&gt;; 127, 293 &lt;333&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 1. Sowohl das Vorhandensein von verschiedenen Möglichkeiten des Gesetzgebers, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (a), als auch der bei Nichtigerklärung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB eintretende Zustand (b) erfordern die Beschränkung auf die Erklärung der Unvereinbarkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">189</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Gesetzgeber kann an der Wertung festhalten, Auslandsehen mit bei Heirat unter 16-Jährigen die inländische Wirksamkeit zu versagen, wenn er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt. Dafür stehen ihm verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. So kommt etwa in Betracht, gesonderte Regelungen für nacheheliche Ansprüche zu schaffen, die dem Umstand einer bereits geführten Ehe sowie einer etwaigen sozio-ökonomischen Schutzbedürftigkeit der bei Eheschließung Minderjährigen Rechnung tragen. Für die Gestaltung solcher Ansprüche stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So können eigenständige Ansprüche für die Situation der inländisch unwirksamen Ehe geschaffen werden. Es kann aber auch auf Ansprüche verwiesen werden, wie sie das geltende Recht für aufgehobene Ehen vorsieht (vgl. Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB, § 1318 BGB). Der Gesetzgeber kann auch dem in dem Fehlen einer Fortsetzungsmöglichkeit nach Volljährigkeit auf entsprechenden Wunsch der bei Eheschließung unter 16-Jährigen liegenden Verfassungsverstoß auf verschiedene Weise begegnen. Dazu kann die Beseitigung etwaiger rechtlicher Hindernisse wie des Erfordernisses der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB gehören. Wie sich aus der Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht ergibt, sehen die Rechtsordnungen zahlreicher Staaten Heilungsmöglichkeiten für unwirksame Minderjährigenehen vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Nichtigkeitserklärung, die anders als die Erklärung der Unvereinbarkeit nicht mit einer Fortgeltungsanordnung verbunden werden kann, würde zudem einen Zustand herbeiführen, der mit ungeklärten rechtlichen Verhältnissen einherginge und noch verfassungsferner wäre. Durch sie würde die vorherige Rechtslage Anwendung finden. Da die vorgelegte verfassungswidrige Norm die inländische Unwirksamkeit der von ihr erfassten ausländischen Ehen unmittelbar selbst anordnet, greift das Rückabwicklungsverbot aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Die betroffenen Ehen wären nicht unwirksam, sondern ‒ nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates der Eheleute ‒ regelmäßig wirksam.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ihnen könnte im Einzelfall nach Maßgabe des ordre public (Art. 6 EGBGB) die Anerkennung zu versagen und sie dann aufhebbar sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass zwischenzeitlich (wenigstens) einer der Ehegatten angesichts der durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordneten inländischen Unwirksamkeit der Auslandsehe anderweitig eine Ehe im Inland eingegangen ist. Dieser Ehegatte kann auch der bereits bei der ausländischen Eheschließung volljährige und damit insoweit nicht über den Minderjährigenschutz schutzwürdige Ehegatte sein. Da eine Nichtigerklärung der vorgelegten Vorschrift auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zurückwirkt, konnte die zweite Ehe geschlossen werden, obwohl die erste Ehe noch wirksam war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es läge nach der deutschen und nach vielen anderen Rechtsordnungen eine unzulässige Doppelehe vor. Eine solche könnte nicht ohne Weiteres in einer die Interessen der bei Schließung der zeitlich ersten (Auslands)Ehe unter 16-Jährigen hinreichend wahrenden Weise aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt, indem entweder die erste Ehe geschieden oder die zweite Ehe geschieden oder aufgehoben wird. Nach deutschem Recht wäre diese zweite Ehe nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2, § 1306 BGB aufhebbar. Gerade die Aufhebung der zweiten Ehe ist aber dann keine die Interessen des vormals minderjährigen Partners hinreichend sichernde Rechtsfolge, wenn er es gewesen ist, der die neue Ehe mit einem anderen Partner als dem der vormaligen Minderjährigenehe eingegangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wegen der unzulässigen Mehrehe gebotene Aufhebung der zweiten Ehe würde in die Eheschließungsfreiheit der schutzwürdigen, bei der ersten Eheschließung unter 16-Jährigen eingreifen, obwohl gerade die zweite Ehe auf einer selbstbestimmten Entscheidung beruht. Um solche Folgen zu vermeiden, bedarf es der Beschränkung auf eine Unvereinbarkeitserklärung, die aber mit einer Weitergeltungsanordnung sowie zu deren Begrenzung mit normvertretendem Übergangsrecht (vgl. BVerfGE 125, 175 &lt;259&gt;; 132, 134 &lt;178 f.&gt;; 152, 68 &lt;150 f.&gt;) zu verbinden ist, um den erforderlichen Schutz der betroffenen, bei Heirat unter 16-jährigen in von der verfassungswidrigen Norm erfassten Auslandsehen zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 2. Die Weitergeltung ist veranlasst, weil ansonsten auch die bloße Unvereinbarkeitserklärung zur Unanwendbarkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an führen würde (vgl. BVerfGE 55, 100 &lt;110&gt;; 61, 319 &lt;356&gt;; vgl. auch BVerfGE 133, 377 &lt;423 Rn. 107 f.&gt;). Es entstünde dann der für den Fall der Nichtigerklärung beschriebene Rechtszustand. Das neben der Weitergeltungsanordnung erforderliche normvertretende Übergangsrecht ist darauf zu beschränken, die zur Verfassungswidrigkeit führenden Umstände zu vermeiden oder zumindest in ihren Wirkungen abzuschwächen, um einen Zustand zu vermeiden, der verfassungsferner wäre als bei Nichtigkeit und Unanwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 Danach bedarf es einer Übergangsregelung lediglich für unterhaltsrechtliche Fragen der weiterhin inländisch unwirksamen Ehe. Das Übergangsrecht ist möglichst nahe an den eigenen Konzeptionen des Gesetzgebers auszurichten. Der Gesetzgeber sieht für die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB aufhebbaren Ehen nacheheliche Unterhaltsansprüche nach § 1318 in Verbindung mit §§ 1569 ff. BGB vor. Um den verfassungswidrigen Zustand des Fehlens solcher Regelungen bei den von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Minderjährigenehen zugunsten der bei Heirat unter 16-Jährigen zu mildern, ist § 1318 BGB auf solche Ehen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die durch die Vorschrift für anwendbar erklärten Vorschriften über die Scheidung mit der nicht nur vorübergehenden Trennung der Eheleute zur Anwendung gelangen. Soweit die danach maßgeblichen Vorschriften auf die Dauer der Ehe abstellen, tritt in den Fällen der nicht nur vorübergehenden Trennung der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Eheleute die Dauer des Zusammenlebens. Während der Dauer des Zusammenlebens gelten übergangsweise die §§ 1360, 1360a BGB für die Unterhaltsansprüche der Betroffenen entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">193 Eine Übergangsregelung zur rechtlichen Vaterschaft für aus den betroffenen Auslandsehen hervorgegangene Kinder ist nicht geboten. Die Möglichkeiten des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, sind durch die unabhängig vom Ehestatus anwendbaren § 1592 Nr. 2 und 3 BGB für eine Übergangszeit noch hinreichend gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">E.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 Gemäß § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG hat der Erste Senat in der Besetzung von sieben Richterinnen und Richtern entschieden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE451722301&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}