{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(b) Davon ausgehend werden die Regelungen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG den rechtsstaatlichen Anforderungen bei Ausscheiden der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs und der (Wieder-)Besetzung ihrer Stellen gerecht. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof - wie auch dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. nur Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 5 Rn. 8 m.w.N. &lt;Sept. 2011&gt;; Bowitz, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 20 ff.) - eine Höchstgrenze für das Verbleiben eines Richters im Amt nach Ablauf seiner Amtszeit nicht zu entnehmen ist. Daraus kann die Möglichkeit einer der Garantie des gesetzlichen Richters widersprechenden, zeitlich unbeschränkten Verlängerung des Richteramts durch den bloßen Verzicht auf die gebotene Neubesetzung nicht abgeleitet werden. Stattdessen dürfte sich im Wege verfassungskonformer Auslegung der §§ 2, 7 VerfGHG ergeben, dass jedenfalls eine überlange Fortführung der Amtsgeschäfte wegen Verzögerung der Neuwahl aus sachfremden Gründen von deren Regelungsgehalt nicht gedeckt ist (vgl. zu der entsprechenden Auslegung einer Landesnorm durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes BVerfGE 82, 286 &lt;300 f.&gt;; vgl. auch von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 94 Rn. 11 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auch die konkrete Anwendung der Vorschriften zur Wahl und zum Ausscheiden der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs lässt einen Verstoß gegen das Homogenitätsgebot noch nicht erkennen.</div>\n<p class=\"lf-p\">158 (a) Die siebenjährige Amtszeit von sechs der neun Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs war bereits im Juli 2021 abgelaufen. Angesichts dessen könnte durch den Verzicht auf die Neubesetzung dieser Richterstellen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG in Betracht kommen, weil eine Überschreitung der Amtszeit um mehr als 15 Monate mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Amtszeitbegrenzung nicht mehr vereinbar sein könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter dann gegeben sein kann, wenn die Amtszeit ganz erheblich überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3) oder eine Ersatzwahl aus sachfremden - etwa parteipolitischen - Gründen ungebührlich verzögert oder bewusst unterlassen wird (vgl. BVerfGE 2, 1 &lt;9&gt;; 82, 286 &lt;300 f.&gt;; vgl. auch Volp, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 4 Rn. 21 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">159 (b) Vorliegend könnte eine Neuwahl der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs zunächst mit Blick auf die Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus verschoben worden sein (vgl. für einen vergleichbaren Fall 1999/2000 von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17 Fn. 53). Die Prüfung der Wahleinsprüche könnte sodann zu einer weiteren Verschiebung geführt haben. Letztlich kann dies dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Amtszeitüberschreitungen Ausdruck einer über die Besonderheiten der gegenwärtigen Situation hinausgehenden, systematisch normwidrigen Praxis sind. Dies wäre aber erforderlich, um davon ausgehen zu können, dass die Garantie des gesetzlichen Richters bei Verfahren zur Besetzung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich missachtet würde und infolgedessen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG insoweit nicht genügte.</p>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass die Einrichtung des Wahlprüfungsverfahrens im Land Berlin unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Rechnung trägt.</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Daran ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 80 VvB gebunden. Einfachgesetzlich bestimmt § 41 VerfGHG für das Wahlprüfungsverfahren, dass die Beteiligten spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden sind (§ 41 Satz 2 VerfGHG) und über ein selbständiges Antragsrecht verfügen (§ 41 Satz 3 VerfGHG). Zu den Beteiligten zählen dabei insbesondere die Einsprechenden, die betroffenen Wahlbewerber und Abgeordneten sowie die zuständigen Wahlleiter (§ 41 Satz 1 VerfGHG). Diese Regelungen garantieren den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren zur Prüfung der Landeswahlen in Berlin in einer den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügenden Weise.</div>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Anderes ergibt sich nicht aus dem Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs im vorliegenden Fall.</div>\n<p class=\"lf-p\">163 Soweit die am Wahlprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geltend machen, der Verfassungsgerichtshof habe sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sie nicht ausreichend über das Verfahren informiert habe und ihnen in der mündlichen Verhandlung nicht aufnahmebereit entgegengetreten sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs zur Information der Verfahrensbeteiligten durch den Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, eine Entscheidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments zeitnah herbeizuführen, gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur Nichtbeteiligung von Abgeordneten an einem Wahlprüfungsverfahren BVerfG, Beschluss der 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris, Rn. 24). Auch befassen sie sich nicht mit dem Umstand, dass in der Presseerklärung vom 28. September 2022, die allein zur Begründung der Vorfestlegung des Verfassungsgerichtshofs herangezogen wird, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der dargelegten Einschätzung \"um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage\" durch den Verfassungsgerichtshof handele. Zudem verhalten sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht dazu, inwieweit das Urteil des Verfassungsgerichtshofs auf den von ihnen geltend gemachten Verletzungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 &lt;241&gt;; 18, 147 &lt;150&gt;; 28, 17 &lt;19 f.&gt;; 112, 185 &lt;206&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls an einem Hinweis darauf, dass das Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs im konkreten Fall Teil einer andauernden Praxis sein könnte, die geeignet wäre, die Geltung der normativen Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes Berlin - und sei es auch nur für den Bereich des Wahlprüfungsrechts - grundsätzlich infrage zu stellen. Für die Annahme eines den Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 1 GG berührenden Homogenitätsverstoßes ist daher kein Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">165</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Auch die Ausgestaltung des Wahlrechts (aa) und des Wahlprüfungsverfahrens (bb) in Berlin genügt den Homogenitätsanforderungen aus Art. 28 Abs. 1 GG.</div>\n<p class=\"lf-p\">166</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Gemäß Art. 39 Abs. 1 VvB werden die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. § 7 Abs. 1 LWG fügt dem für die Wahl des Abgeordnetenhauses den in Art. 39 VvB nicht ausdrücklich erwähnten Grundsatz der freien Wahl hinzu. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in der Landesverfassung, dem Landeswahlgesetz oder der Landeswahlordnung des Landes Berlin den Homogenitätsvorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG widersprechen, sind nicht ersichtlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">167</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Gleiches gilt für die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens.</div>\n<p class=\"lf-p\">168</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Rechtsgrundlage für das Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen des Landes Berlin sowie des Mandatserwerbs und -verlusts sind § 14 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 40 ff. VerfGHG. Danach findet die Wahlprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur aufgrund eines Einspruchs statt (§ 40 Abs. 1 VerfGHG). Im Folgenden regelt § 40 Abs. 2 bis 5 VerfGHG den Katalog möglicher Einspruchsgründe sowie die Einspruchsberechtigung und sonstige Anforderungen an die Erhebung, Begründung und Rücknahme eines Wahleinspruchs. Darüber hinaus bestimmt § 41 VerfGHG den Kreis der Verfahrensbeteiligten und § 42 VerfGHG die möglichen Inhalte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Diese Bestimmungen genügen den sich aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Homogenitätsanforderungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung der Wahlprüfung im Verfassungsraum der Länder.</div>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem steht nicht entgegen, dass das Wahlprüfungsverfahren im Land Berlin primär objektiv ausgerichtet ist. Gemäß § 14 Nr. 2 und 3, §§ 40 ff. VerfGHG kommt ihm zuvörderst die Aufgabe zu, die gesetzmäßige Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu gewährleisten (vgl. VerfGH BE, Urteil vom 17. März 1997 - 90/95 -, juris, Rn. 33; von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 152; Jung, in: Kaiser/Michel, Landeswahlrecht, 2020, S. 145 &lt;162&gt;; Waldhoff, in: Siegel/ Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 264). Trotz dieser vorrangig objektiven Ausgestaltung dient das Wahlprüfungsverfahren aber zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. zur Wahlprüfung auf Bundesebene BVerfGE 85, 148 &lt;159&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Einer homogenitätsgerechten Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens im Land Berlin widerspricht es zudem nicht, dass die Möglichkeit der Erhebung eines Wahleinspruchs für die Wahlberechtigten auf die Geltendmachung nur bestimmter Wahlfehler begrenzt ist. Auch insoweit handelt es sich um eine das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG wahrende Regelung.</div>\n<p class=\"lf-p\">171 (a) Wahlberechtigte können gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 VerfGHG einen Wahleinspruch nur darauf stützen, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hätten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Sonstige Verletzungen wahlrechtlicher Vorgaben im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG können sie selbst dann nicht geltend machen, wenn ihr subjektives Wahlrecht dadurch betroffen ist (vgl. von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 154; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 41 Rn. 10 m.w.N. &lt;März 2017&gt;). Dies folgt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs daraus, dass Gegenstand der Beurteilung im Wahlprüfungsverfahren nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objektive Gültigkeit des festgestellten Wahlergebnisses ist (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 92/95 -, juris, 1. Orientierungssatz sowie Rn. 7 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">172 (b) Die Begrenzung des Kreises der Einspruchsberechtigten und der zulässigen Einspruchsgründe ist mit Blick auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Zwar mag es der Bedeutung des Wahlrechts entsprechen, einzelnen Wahlberechtigten den Einspruch gegen Wahlen jedenfalls bei einer möglichen Verletzung ihrer subjektiven Rechte uneingeschränkt zu eröffnen. In diesem Sinn wurden durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) die Möglichkeiten zur Erhebung von Einsprüchen und Beschwerden bei Bundestagswahlen dahingehend erweitert, dass eine Verletzung subjektiver Wahlrechte ohne Mandatsrelevanz geltend gemacht werden kann und es des Beitritts von 100 Wahlberechtigten nicht mehr bedarf (vgl. § 2 Abs. 2 WahlPrüfG, § 48 BVerfGG). In vielen anderen Ländern ist die Einspruchsberechtigung ebenfalls entsprechend geregelt (vgl. Glauben, in: Kahl/ Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 41 Rn. 4 ff. &lt;März 2017&gt;). Die Länder sind durch Art. 28 Abs. 1 GG aber nicht zum Erlass einer derartigen Regelung verpflichtet. Fehlt eine Regelung zur eigenständigen Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte im Wahlprüfungsrecht eines Landes, begründet dies allein keinen Verstoß gegen das grundgesetzliche Homogenitätsgebot.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 Dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht bis zur Änderung von § 1 WahlPrüfG und § 48 BVerfGG durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass Gegenstand der Wahlprüfung in erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Feststellung der Gültigkeit der Wahl ist (vgl. nur BVerfGE 1, 208 &lt;237 f.&gt;; 89, 291 &lt;299&gt; m.w.N.). Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in den Ländern keinen Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG ist daher genügt, wenn für Landeswahlen eine Regelung getroffen ist, die sicherstellt, dass die Beachtung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze effektiver gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Mittelbar wird damit zugleich der Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts gewährleistet. Dem ist im Land Berlin mittels der Regelungen in §§ 40 ff. VerfGHG Rechnung getragen. Diese eröffnen insbesondere gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG eine umfassende Prüfung mandatsrelevanter Wahlfehler. Dass das Land Berlin dabei seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen des Homogenitätsgebots überschritten haben könnte, weil schwerwiegende Wahlfehler außer Betracht bleiben beziehungsweise der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze oder dem Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung von vornherein keine Bedeutung beigemessen wird (vgl. oben Rn. 145), ist nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bedenken gegen die Homogenitätskonformität der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in Berlin ergeben sich auch nicht daraus, dass die Aufgabe der Wahlprüfung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof übertragen ist. Zwar ist der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Ländervergleich das einzige Landesverfassungsgericht, das in Wahlprüfungsangelegenheiten in erster und letzter Instanz entscheidet (vgl. von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 151; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 41 Rn. 3 m.w.N. &lt;März 2017&gt;). Art. 28 Abs. 1 GG ist aber nicht zu entnehmen, dass die Wahlprüfung in den Ländern zweistufig ausgestaltet sein muss (vgl. oben Rn. 144). Das Homogenitätsgebot verlangt lediglich, dass im Verfahren der Wahlprüfung - spätestens in zweiter Instanz - eine unabhängige gerichtliche Rechtskontrolle gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;18&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4). Dies ist im Land Berlin gemäß §§ 40 ff. VerfGHG der Fall.</div>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Da die Ausgestaltung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit, des Wahlrechts und der Wahlprüfung in der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes Berlin den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG entspricht, erfolgt die Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen allein und abschließend durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß §§ 40 ff. VerfGHG. Dem ist durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 16. November 2022 genügt. Für die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist aufgrund der umfassenden Sperrwirkung, die Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG im vorliegenden Zusammenhang zukommt, kein Raum.</div>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Dem widerspricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht, dass Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens eine verbundene Wahl ist. Zwar trifft die Landeswahlordnung für den Fall, dass die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahl zum Deutschen Bundestag stattfinden, spezielle Regelungen (§§ 80b, 80c LWO). Insbesondere gelten für die Stimmabgabe sowie für die Ermittlung der Wahlergebnisse die Vorschriften der Bundeswahlordnung (§ 80b Abs. 4 und 5 LWO). Auch können bei verbundenen Wahlen auftretende Wahlfehler sowohl die Wahl zum Deutschen Bundestag als auch die Wahl zum Abgeordnetenhaus sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin betreffen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies ändert aber nichts daran, dass die Wahlen für den Verfassungsraum des Bundes am Maßstab des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für den Verfassungsraum des Landes am Maßstab des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG getrennt zu betrachten sind (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;10&gt;). Soweit die Länder bestimmen, dass für Wahlen in ihrem Verfassungsraum vereinzelt Regelungen des Bundeswahlrechts Anwendung finden, führt dies nicht zum Verlust ihrer Autonomie im staatsorganisatorischen Bereich (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;11&gt;), sondern ist Ausdruck ebendieser. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die gleichzeitige Durchführung mit der Wahl zum Deutschen Bundestag ändert nichts daran, dass die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ausschließlich dem Verfassungsraum des Landes Berlin zuzuordnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 VvB, wonach der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden nur entscheidet, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Zum einen handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht um eine Verfassungsbeschwerde. Zum anderen vermag die Verfassung von Berlin das vom Grundgesetz vorgesehene föderale Gefüge nicht außer Kraft zu setzen, das den subjektivrechtlichen Wahlrechtsschutz bei Landeswahlen ausschließlich den Ländern zuweist.</div>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Infolgedessen ist die gegen das angegriffene Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Aufgrund der Sperrwirkung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG können die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gerügten Verletzungen ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für die bereits im Rahmen des Homogenitätsgebots erörterten Rügen der Verletzung grundrechtsgleicher Gewährleistungen, sondern zum einen auch hinsichtlich der Behauptung, der Verfassungsgerichtshof habe im Wege unzulässiger Rechtsfortbildung neue Regelungen für die Wahlvorbereitung geschaffen, die Stimmabgaben nach 18 Uhr unzutreffend als Wahlfehler gewertet, die Anzahl der potentiell von Wahlfehlern betroffenen Stimmen fehlerhaft und unter Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung ermittelt und in unzulässiger Weise das gesamte Wahlgeschehen einschließlich der Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen zum Prüfungsgegenstand gemacht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Entscheidung dieses Vorbringens hätte nicht zuletzt eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Wahlgrundsätze zur Voraussetzung, die durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nur objektivrechtlich und gerade nicht subjektivrechtlich garantiert sind. Gleiches gilt zum anderen, soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 GG dadurch geltend machen, dass der Verfassungsgerichtshof eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterlassen habe, obwohl er von den Maßstäben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Mandatsrelevanz und zum Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand der gewählten Volksvertretung abgewichen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch insoweit steht der Grundsatz alleiniger und abschließender Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder in ihrem eigenen Verfassungsraum einer zweitinstanzlichen Kontrolle der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 Ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn das angegriffene Urteil als Ausdruck einer systematischen Abweichung des Verfassungsgerichtshofs von den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätzen zu qualifizieren wäre, aufgrund derer die Geltung dieser Grundsätze in der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes Berlin grundsätzlich infrage gestellt würde, kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer dahinstehen. Eine solche Behauptung wird von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern nicht aufgestellt. Sie machen vielmehr geltend, die Wahlgrundsätze seien im konkreten Einzelfall durch den Verfassungsgerichtshof fehlerhaft angewandt worden. Ob dies zutreffend ist, kann ebenfalls offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, begründete das für sich genommen keine Verletzung des Homogenitätsgebots und ist daher nicht tauglicher Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 5. Schließlich kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts, die in einem Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts ergangen ist, ausnahmsweise statthaft ist, wenn substantiiert geltend gemacht wird, die Entscheidung verletze die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG oder den Menschenwürdegehalt anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Gewährleistungen (vgl. dazu Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 125 ff.; kritisch Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 163 ff.) oder wenn dies nach dem zu beurteilenden Sachverhalt offenkundig naheliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer behaupten, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verletzte sie in ihrem Recht auf Demokratie, das in der Menschenwürde wurzele. Aus diesem folge ein Anspruch auf größtmöglichen Bestandsschutz eines gewählten Parlaments. Demgemäß komme die Ungültigkeit einer gesamten Wahl nur in Betracht, wenn ein erheblicher Wahlfehler von solchem Gewicht vorliege, dass der Fortbestand der Volksvertretung unerträglich erscheine. Indem der Verfassungsgerichtshof die Wahl insgesamt für ungültig erklärt habe, habe er sich über diese Maßstäbe hinweggesetzt und die Stimmen derjenigen Berlinerinnen und Berliner entwertet, die ihre Stimme wirksam abgegeben hätten. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG.</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Dieser Vortrag geht im Ergebnis über die Rüge einer Verletzung des Demokratieprinzips nicht hinaus. Inwieweit damit zugleich dessen durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützter Kerngehalt betroffen sein soll, kann ihm nicht entnommen werden und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Es erschließt sich nicht, warum der Anspruch auf Bestandsschutz einer gewählten Volksvertretung dem Menschenwürdekern des Demokratieprinzips zuzuordnen sein soll. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer legen schon nicht dar, inwieweit die Möglichkeit einer erneuten Stimmabgabe im Rahmen einer Wiederholungswahl geeignet sein könnte, das in der Menschenwürde wurzelnde Recht auf demokratische Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger zu entleeren oder substantiell einzuschränken.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Bezugnahme auf Fälle der Übertragung von Kompetenzen auf supranationale Organisationen geht fehl. Diese betreffen die dauerhafte Einschränkung demokratischer Mitwirkungs- und Legitimationsmöglichkeiten. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer setzen sich außerdem nicht damit auseinander, dass die Wahlprüfung darauf gerichtet ist, festzustellen, ob die Zusammensetzung des Parlaments den Wählerwillen unverfälscht wiedergibt. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der Legitimationswirkung der Wahl und kann eine Korrektur im Wege einer (gegebenenfalls teilweisen) Wiederholungswahl geboten sein. Insoweit stellt sich auch die Wahlprüfung als Ausprägung des Demokratieprinzips dar, die von dessen Kerngehalt nicht weiter entfernt ist als das Interesse am Fortbestehen einer gewählten Volksvertretung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in der Menschenwürde wurzelnde Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung wird dadurch nicht berührt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE452252301&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}