{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">BVerfGE 13, 261 &lt;272&gt;; 18, 429 &lt;439&gt;; 88, 384 &lt;404&gt;; 101, 239 &lt;263 f.&gt;; 122, 374 &lt;394 f.&gt;; 135, 1 &lt;22 Rn. 62&gt;; 156, 354 &lt;407 Rn. 143&gt;), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 &lt;272&gt;; 18, 429 &lt;439&gt;; 50, 177 &lt;193 f.&gt;; 101, 239 &lt;263 f.&gt;; 135, 1 &lt;22 Rn. 62&gt;; 156, 354 &lt;407 Rn. 143&gt;) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 &lt;389&gt;; 72, 200 &lt;258&gt;; 95, 64 &lt;87&gt;; 101, 239 &lt;263 f.&gt;; 135, 1 &lt;22 f. Rn. 62&gt;; 156, 354 &lt;407 Rn. 143&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">147 2. Soweit § 362 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme auch für Verfahren ermöglicht, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig abgeschlossen waren (a), liegt darin eine \"echte\" Rückwirkung (b), die auch nicht ausnahmsweise zulässig ist (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO erfasst auch Freisprüche, die bereits vor ihrem Inkrafttreten am 30. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. Eine andere Auslegung der ohne Übergangsbestimmungen erlassenen Norm kommt angesichts des deutlich erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht. Gerade den streitgegenständlichen Fall und die vom Vater des Opfers mit initiierte Petition an den Deutschen Bundestag nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 10; siehe insoweit auch BVerfGE 162, 358 &lt;374 f. Rn. 56&gt;). Zudem sieht die Gesetzesbegründung insbesondere dann eine \"unerträgliche\" Situation, deren Beseitigung das Gesetz bezweckt, wenn neue technische Ermittlungsmethoden die Überführung eines in der Vergangenheit Freigesprochenen ermöglichen würden (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 2, 10). Insbesondere auf den Nachweis von DNA-Spuren weist der Gesetzentwurf hin (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 1 f., 9 f.). Dies umfasst in erster Linie Verfahren, in denen der Freispruch zu einer Zeit erging, in der diese Analysemethoden noch nicht die heutige Qualität aufwiesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Erstreckung auf Freisprüche, die bereits vor Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 StPO rechtskräftig geworden sind, stellt eine \"echte\" Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar.</div>\n<p class=\"lf-p\">150 Das Prinzip der Rechtskraft dient gerade dazu, einer Entscheidung abschließenden Charakter zu verleihen und eine erneute Infragestellung zu verhindern. Insbesondere im Strafverfahren enthält ein Freispruch den abschließenden Aussagegehalt, dass sich der Tatverdacht, der dem Strafverfahren zugrunde lag, nicht bestätigt hat. Der geregelte Lebenssachverhalt, an den eine gesetzliche Neuregelung der Wiederaufnahme Rechtsfolgen knüpft, ist das Verfahren, nicht der zugrundeliegende, den Verfahrensgegenstand prägende tatsächliche Sachverhalt (vgl. BVerfGE 63, 343 &lt;360&gt;). Erfolgt die Wiederaufnahme aufgrund einer Norm, die erst nachträglich in Kraft tritt, ändert sie die Rechtsfolgen eines Freispruchs. Den zuvor bestehenden Vorbehalten, die in den bisherigen Wiederaufnahmegründen zum Ausdruck kommen, fügt die Neuregelung einen weiteren Vorbehalt hinzu (vgl. auch BVerfGE 2, 380 &lt;403&gt;; Kaspar, GA 2022, S. 21 &lt;34&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Zudem geht von dem Eintritt der Rechtskraft keine geringere Zäsurwirkung aus als von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung. Bereits diese führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abschluss des betreffenden Vorgangs und begründet schutzwürdiges Vertrauen vor einer Strafverfolgung; rückwirkende Änderungen der Verjährungsvorschriften stellen daher eine \"echte\" Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 156, 354 &lt;403 f. Rn. 135 f.&gt;; vgl. auch bereits BVerfGE 25, 269 &lt;286 ff.&gt;; 63, 343 &lt;359 f.&gt;). Dies gilt erst recht für den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die mit der Neuregelung des § 362 Nr. 5 StPO einhergehende \"echte\" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmen liegen nicht vor. Freigesprochene dürfen auf die Rechtskraft des Urteils und die Begrenzung der Rechtskraftdurchbrechung nach alter Rechtslage vertrauen (aa). Auch zwingende Gründe des Gemeinwohls bestehen nicht; insbesondere sind die Maßgaben, die der Senat für die Beurteilung der rückwirkenden Regelung der Vermögensabschöpfung herangezogen hat (BVerfGE 156, 354), nicht auf die Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes zulasten des Angeklagten übertragbar (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der bisherigen Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an, und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.</div>\n<p class=\"lf-p\">154 § 362 Nr. 5 StPO dient auch nicht dazu, rechtliche Zweifel zu klären. Im Gegenteil besteht über die Rechtskraft eines Freispruchs gerade im Fall neuer Tatsachen oder Beweismittel vollständige Klarheit. Auch die dem Gesetzgebungsverfahren vorangegangenen Reformbestrebungen legten dies als selbstverständlich zugrunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Die Unverjährbarkeit der von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Delikte gebietet keine andere Bewertung. Gerade für unverjährbare Delikte kann erst ein Freispruch die weitere Strafverfolgung ausschließen. Er trifft, anders als das Institut der Verjährung (vgl. BVerfGE 25, 269 &lt;286 f.&gt;; 156, 354 &lt;413 Rn. 158 f.&gt;), eine ausdrückliche staatliche Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, und knüpft hieran den Ausschluss erneuter Strafverfolgung. Daher entfaltet ein Freispruch eine noch stärkere Zäsurwirkung als der Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. Gerson, StV 2022, S. 124 &lt;128 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Unerheblich ist, ob der Betroffene zum Zeitpunkt seines Freispruchs wusste, dass das Urteil materiell-rechtlich falsch war. In Fortsetzung des Grundsatzes in dubio pro reo schützen der Grundsatz ne bis in idem und Art. 103 Abs. 3 GG den Freigesprochenen gerade unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Schuld (vgl. Kaspar, GA 2022, S. 21 &lt;35&gt;). Angesichts der Selbstbelastungsfreiheit und des Rechts auf Schweigen darf dem Freigesprochenen nicht nachträglich angelastet werden, dass er ein unrichtiges, aber für ihn günstiges Urteil nicht korrigiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Vertrauensschutz tritt hier auch nicht wegen zwingender Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen und eine rückwirkende Beseitigung erfordern, zurück.</div>\n<p class=\"lf-p\">158 Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 362 Nr. 5 StPO insgesamt beabsichtigte Verwirklichung des Prinzips der materialen Gerechtigkeit verdrängt die zentrale Bedeutung der Rechtssicherheit für den Rechtsstaat nicht. Der Freispruch eines möglicherweise Schuldigen und der Fortbestand dieses Freispruchs trotz abnehmender Zweifel an der Schuld des Freigesprochenen sind unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls nicht \"unerträglich\", sondern vielmehr Folgen einer rechtsstaatlichen Strafrechtsordnung, in der der Zweifelsgrundsatz eine zentrale Rolle spielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Die Maßstäbe der Entscheidung des Senats zur rückwirkenden Vermögensabschöpfung (BVerfGE 156, 354) können nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Den zwingenden Gemeinwohlgrund, der eine \"echte\" Rückwirkung rechtfertigen kann, sah der Senat dort in der Situation, dass der Staat mit der Verfolgungsverjährung darauf verzichtet, gegen den Straftäter mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen. Dies könne den für die Rechtstreue der Bevölkerung abträglichen Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits begründen. Die Vermögensabschöpfung führe \"in normbekräftigender Weise sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen […], dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann\" (BVerfGE 156, 354 &lt;410 Rn. 151&gt;). Raum für diese Ausnahme vom Rückwirkungsverbot eröffne erst der Umstand, dass die Vermögensabschöpfung keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe darstelle, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem, präventiv-ordnendem Charakter. In diesem Fall stehe die Vertrauensschutzposition der Betroffenen zurück, weil sich die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ändere und daher das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig sei (vgl. BVerfGE 156, 354 &lt;411 ff. Rn. 152, 155, 157, 161&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Die Wiederaufnahme eines bereits mit Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens unterscheidet sich hiervon grundlegend. Sie ist auf eine dem Schuldgrundsatz unterliegende Strafe gerichtet. Das Vertrauen gründet hier nicht in dem Eintritt der Verjährung, sondern in einem rechtskräftigen Urteil. Im Fall eines Freispruchs ist dies gerade nicht mit einem Unwerturteil verbunden, vielmehr ist das Vertrauen verfassungsrechtlich geschützt. Die Wiederaufnahme ist auf eine erneute Strafverfolgung gerichtet und stützt sich auf einen Verdacht, nicht aber auf die Feststellung einer rechtswidrigen Tat (vgl. § 73a StGB). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass es zur gesellschaftlichen Normstabilisierung der Rückwirkung des § 362 Nr. 5 StPO bedarf. Insbesondere ist nicht zu erkennen, wie der Fortbestand eines Freispruchs, dem stets eine Hauptverhandlung vorausgegangen ist, den Eindruck eines Vollzugsdefizits erwecken könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG ist § 362 Nr. 5 StPO für nichtig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 Die auf dieser Vorschrift beruhenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sind nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung der kostenrechtlich eigenständigen Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91; 141, 56 &lt;81 Rn. 65&gt;) beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen von dem Land Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Niedersachsen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 &lt;132&gt;; 131, 239 &lt;267&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">E.</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Die Entscheidung ist zu C. I. mit 6 : 2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichende Meinung des Richters Müller und der Richterin Langenfeld zum Urteil des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>2 BvR 900/22 - 1 Der Auffassung der Senatsmehrheit, dass der Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG einer Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe zuungunsten der betroffenen Person prinzipiell entgegensteht, können wir nicht folgen. Der Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 3 GG ist für eine Abwägung mit entgegenstehenden Verfassungsgütern und in der Folge für eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe grundsätzlich offen (1.). Als entgegenstehendes Verfassungsgut in die Abwägung eingestellt werden kann der im Rechtsstaatsprinzip verankerte staatliche Strafanspruch (2.). Ob die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Norm des § 362 Nr. 5 StPO verhältnismäßig im engeren Sinne (3.a) und hinreichend bestimmt (3.b) ist, bedürfte näherer Prüfung. Unabhängig davon verstößt die Bestimmung gegen das Verbot der echten Rückwirkung aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 3 GG (4.).</div>\n<p class=\"lf-p\">2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfassungsmäßigkeit des § 362 Nr. 5 StPO, der bestimmt, dass ein erfolgter rechtskräftiger Freispruch wegen einer der dort bezeichneten Tatbestände der Möglichkeit einer Wiederaufnahme und damit potentiell einem erneuten Strafverfahren unterliegt. Zugelassen wird die Wiederaufnahme danach in jenen Fällen, in denen \"neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird\".</p>\n<p class=\"lf-p\">3 1. a) Nach dem Justizgrundrecht des Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Ungeachtet des Wortlauts der Norm ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Garantie nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern auch die mehrfache Verfolgung wegen einer Tat nach Freispruch untersagt (vgl. BVerfGE 12, 62 &lt;66&gt;; vgl. ausführlich dazu Rn. 59 ff.). Das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung stellt ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis dar (vgl. BVerfGE 56, 22 &lt;32&gt;; 162, 358 &lt;371 f. Rn. 46&gt;; vgl. Rn. 71). Das Verbot der Mehrfachverfolgung richtet sich unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte, aber auch an den Gesetzgeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">4</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Auffassung der Senatsmehrheit, wonach Art. 103 Abs. 3 GG eine absolute Vorrang-entscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit trifft, mithin einer Relativierung durch Abwägung mit anderen Verfassungsgütern prinzipiell entgegensteht, teilen wir nicht. Richtig ist, dass der Verfassungsgeber mit Art. 103 Abs. 3 GG eine Grundentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen hat, die der Gesetzgeber nicht unterlaufen darf. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils im Wege der Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen muss die Ausnahme bleiben und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das Gewicht eines Wiederaufnahmegrundes muss derart sein, dass der grundsätzliche Bestand eines rechtskräftigen Freispruchs ausnahmsweise dahinter zurücksteht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine regelhafte oder beliebige Durchbrechung der Rechtskraft im Rahmen einer Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen wäre mit Art. 103 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Richtig ist aber auch, dass Art. 103 Abs. 3 GG keinen absoluten Schutz gegen Durchbrechungen der Rechtskraft gewährt. Wäre Art. 103 Abs. 3 GG uneingeschränkt abwägungsfest, wäre für jegliche Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen von vornherein kein Raum. Diese Konsequenz zieht die Senatsmehrheit indes nicht, sondern sieht die bestehenden Möglichkeiten einer Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 Nr. 1-4 StPO als verfassungsrechtlich unbedenklich an. Die von ihr hierfür vorgetragene Begründung überzeugt nicht (vgl. nachfolgend Rn. 10 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">5</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Nach unserer Überzeugung steht es dem Gesetzgeber offen, unter Beachtung der sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebenden engen verfassungsrechtlichen Grenzen, die bestehenden Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Betroffenen zu ergänzen. Dabei enthält der Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG keine ausdrücklichen Schrankenregelungen. Es handelt sich mithin um ein vorbehaltlos gewährleistetes grundrechtsgleiches Recht. Als solches unterliegt es nach den allgemeinen Regeln verfassungsimmanenten Schranken. Vollständig abwägungsfeste Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte sind eine sehr seltene Ausnahme und bedürfen der unmittelbaren Ableitbarkeit aus dem nicht abwägbaren Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Für Art. 103 Abs. 3 GG ist davon auszugehen, dass kollidierende verfassungsrechtliche Belange unter Beachtung des verfassungsrechtlich vorgegebenen grundsätzlichen Vorrangs der Rechtssicherheit zur Geltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Ausgleich zueinander gebracht werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">6</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Welche verfassungsrechtlichen Grenzen einer Ergänzung der Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Betroffenen im Rahmen der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern - hier dem staatlichen Strafanspruch und dem dahinterstehenden Prinzip der materialen Gerechtigkeit - aus Art. 103 Abs. 3 GG zu ziehen sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht bestimmt. Seiner bisherigen Rechtsprechung kann entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 90 ff.) eine Bestätigung der Abwägungsfestigkeit des Art. 103 Abs. 3 GG nicht entnommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 103 Abs. 3 GG bislang nicht mit anderen Verfassungsgütern abgewogen und sich auch nicht dazu geäußert, ob das Schutzgut des Art. 103 Abs. 3 GG mit anderen Verfassungsgütern abgewogen werden könnte.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr befassen sich die zu dieser Verfassungsnorm ergangenen Entscheidungen mit der Bestimmung des Schutzbereichs des Art. 103 Abs. 3 GG. Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 &lt;252&gt;; 9, 89 &lt;96&gt;; 12, 62 &lt;66&gt;; 65, 377 &lt;384&gt;); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine \"Grenzkorrektur\" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 &lt;34&gt;). Um eine solche strafrechtsdogmatisch gebotene Grenzkorrektur dürfte es sich bei dem neu geschaffenen § 362 Nr. 5 StPO indes nicht handeln, sondern um eine weitere Ausnahme vom Strafklageverbrauch im Fall des nachträglichen Auftretens von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die als Einschränkung des Art. 103 Abs. 3 GG einer Rechtfertigung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">7</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Für eine uneingeschränkte Abwägungsfestigkeit des Art. 103 Abs. 3 GG gegenüber anderen Verfassungsgütern können weder Entstehungsgeschichte (aa) noch Systematik (bb) und Sinn und Zweck (cc) des Art. 103 Abs. 3 GG angeführt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">8</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Senatsmehrheit ist zuzustimmen, soweit sie davon ausgeht, dass der Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Folgerungen zugunsten einer absoluten Abwägungsfestigkeit des Art. 103 Abs. 3 GG zu entnehmen sind (vgl. Rn. 81). Stattdessen spricht viel dafür, dass eine Beschränkung auf den abschließenden Katalog von Wiederaufnahmegründen zuungunsten der betroffenen Person, den der Verfassungsgeber im einfachen Recht vorgefunden hat, nicht erfolgt ist. Im Parlamentarischen Rat bestand Einigkeit, dass der vorgrundgesetzliche Besitzstand, so wie er bislang unter der Geltung der Reichsstrafprozessordnung praktiziert worden war, fortgeschrieben werden sollte. Klar war damit auch, dass die bestehenden einfachrechtlichen Wiederaufnahmegründe fortbestehen sollten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in einer frühen Entscheidung aus dem Jahr 1953 ausgeführt: \"Die Entstehungsgeschichte des Art. 103 Abs. 3 GG bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtssatz 'ne bis in idem' durch die Aufnahme in das Grundgesetz inhaltlich geändert und die durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen anders als bisher bestimmt werden sollten. Vielmehr sollte nur dem überlieferten Rechtssatz wegen seines grundrechtsähnlichen Charakters in dem Grundgesetz Ausdruck verliehen werden. (…) Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug.\" (BVerfGE 3, 248 &lt;252&gt;; 12, 62 &lt;66&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hieran anknüpfend gehen Teile der Literatur davon aus, dass der Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG ausschließlich auf den Stand zu beschränken sei, der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes von der Rechtsprechung zum ne bis in idem-Grundsatz gegeben gewesen sei. Das vorkonstitutionelle Prozessrecht sei daher als einzige immanente Schranke des vorbehaltlos gewährleisteten grundrechtsgleichen Rechts in Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen, die der Verfassungsgeber habe festschreiben wollen. Einer weiteren Einschränkung durch das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip sei Art. 103 Abs. 3 GG deshalb nicht zugänglich. Eine Ausweitung der in § 362 Nr. 1-4 StPO genannten Gründe für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten des Betroffenen sei damit ausgeschlossen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aust/Schmidt, ZRP 2020, S. 251; Conen, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, Anlage zum Wortprotokoll der 160. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 21. Juni 2021, Protokoll-Nr. 19/160, S. 36 &lt;38 ff.&gt;; a.A. Kubiciel, GA 2021, S. 380 &lt;382 f.&gt; m.w.N. zum Meinungsstand).</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Für eine derart restriktive Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG bieten die Materialien zur Entstehungsgeschichte allerdings keinen Anhalt. Eine Debatte zu der Frage, ob der Bestand an Wiederaufnahmegründen von Verfassungs wegen abschließend zu verstehen sei, gab es - soweit ersichtlich - nicht. Die damals in der Reichsstrafprozessordnung bestehenden Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Betroffenen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurden nicht näher diskutiert. Es ist sicher zutreffend, wie auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt hat, dass Art. 103 Abs. 3 GG auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. BVerfGE 3, 248 &lt;252&gt;; 12, 62 &lt;66&gt;). Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Stand des Prozessrechts mit der Aufnahme des Art. 103 Abs. 3 GG in das Grundgesetz verfassungsrechtlich festgeschrieben werden und jegliche Ergänzung des § 362 StPO per se ausgeschlossen werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">10</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Rückgriff der Senatsmehrheit auf die Systematik des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. Rn. 82 ff.) zur Begründung der Abwägungsfestigkeit der Bestimmung überzeugt nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">11</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Art. 103 Abs. 3 GG stellt, wie der Senat zutreffend festhält, eine besondere Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutzes dar, die ausschließlich für das strafrechtliche Verfahren gilt. Dieses besondere Vertrauen, das über das allgemeine Vertrauen in eine rechtskräftige Entscheidung hinausgehe, beruhe darauf, dass ihm unbedingter Vorrang gegenüber etwaigen Korrekturinteressen des Gesetzgebers zukomme. Diese Feststellung setzt indes voraus, dass der Verfassungsgeber eine solche absolute Vorrangentscheidung der Rechtssicherheit vor dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der materialen Gerechtigkeit tatsächlich getroffen hat. Dies ist indes nach unserem Dafürhalten nicht der Fall.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hat der Verfassungsgeber die von ihm damals im einfachen Recht vorgefundenen Wiederaufnahmetatbestände unangetastet gelassen. Bei diesen Wiederaufnahmetatbeständen zuungunsten des Betroffenen handelt es sich - wie auch der Senat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung feststellt (vgl. Rn. 118 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 248 &lt;252 f.&gt;; 65, 377 &lt;384&gt;) - um verfassungsimmanente Beschränkungen des Art. 103 Abs. 3 GG. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Gesetzgeber daran gehindert sein sollte, weitere Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem vorzusehen, wenn sie den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Beschränkungen genügen und sich demgemäß als zulässige Konkretisierungen immanenter Schranken des Art. 103 Abs. 3 GG darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Senatsmehrheit insoweit angeführten Unterschiede zwischen den bestehenden Wiederaufnahmegründen in § 362 Nr. 1-3 StPO (propter falsa), § 362 Nr. 4 StPO (glaubwürdiges Geständnis nach Freispruch) und der streitgegenständlichen Norm des § 362 Nr. 5 StPO (vgl. Rn. 117 ff.), die eine Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel und Tatsachen zulässt, sind nicht geeignet, eine derart kategoriale Differenzierung in Hinblick auf die Abwägungsfestigkeit zu tragen. Die Senatsmehrheit macht insoweit zunächst geltend, die bestehenden Wiederaufnahmeregelungen zielten nicht vorrangig auf die Änderung des materiellen Entscheidungsinhalts, sondern ermöglichten die Aufhebung eines Strafurteils aus anderen Gründen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 115, 117). Dem steht bereits entgegen, dass - worauf die Senatsmehrheit selbst hinweist (vgl. Rn. 119) - die Wiederaufnahme gemäß § 370 Abs. 1, 2. Alt. StPO entfällt, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 362 Nr. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen Einfluss auf die Entscheidungen gehabt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">12</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aus unserer Sicht bestätigen die bestehenden, auch von der Senatsmehrheit in Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG als unbedenklich angesehenen Regelungen, dass eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahrens zuungunsten des Betroffenen in Betracht kommen kann, wenn das Gewicht der Wiederaufnahmegründe und das dahinterstehende Anliegen einer materiell schuldangemessenen Sanktionierung als Ausdruck einer effektiven Strafrechtspflege den grundsätzlichen Bestand rechtskräftiger Entscheidungen ausnahmsweise überwiegt. Für die in § 362 Nr. 1-4 StPO normierten Tatbestände ist der Verfassungsgeber von einem solchen Überwiegen unstreitig ausgegangen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme ist danach dann zulässig, wenn das betreffende Strafverfahren unter schweren Verfahrensmängeln gelitten hat (§ 362 Nr. 1-3 StPO) und somit rechtsstaatlichen Grundanforderungen nicht genügt sowie im Fall eines glaubwürdigen Geständnisses des Freigesprochenen (§ 362 Nr. 4 StPO). Dies dokumentiert, dass es verfassungsrechtlich zulässige Fälle gibt, in denen der in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Vorrang der Rechtssicherheit zurücktritt und eine absolute Abwägungsfestigkeit der Norm folglich nicht gegeben ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">13 (a) In diese \"überkommene Matrix des vorgrundgesetzlichen Wiederaufnahmerechts\" lässt sich der streitgegenständliche § 362 Nr. 5 StPO einordnen (vgl. Gärditz, Stellungnahme zum Entwurf eines \"Gesetzes zur Herstellung materieller Gerechtigkeit\", Anlage zum Wortprotokoll der 160. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 21. Juni 2021, Protokoll-Nr. 19/160, S. 53 &lt;56 f.&gt;). Hierauf hebt auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 362 Nr. 5 StPO ausdrücklich ab (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 7 ff.). Ein Paradigmenwechsel ist mit dieser Bestimmung entgegen der Annahme der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 114 ff.) nicht verbunden. Die überkommenen Wiederaufnahmegründe des § 362 StPO sehen eine Wiederaufnahme bei schweren Verfahrensmängeln (§ 362 Nr. 1-3 StPO) vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen geht es um die Ermöglichung einer Korrektur einer qualifiziert defizitären Beweisführung, die keinen Bestand haben soll und in deren Gefolge eine erneute (und auch schwerere) Verurteilung zulässig ist. Hierbei liegen die Hürden mit einer Urkundenfälschung oder einer strafbaren Falschaussage, die nach herrschendem Verständnis nicht in der Sphäre des Angeklagten zu verorten sein muss (vgl. nur Singelnstein, in: Graf, BeckOK StPO, § 362 Rn. 4 &lt;Jan. 2023&gt;; Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 362 Rn. 8), nicht einmal besonders hoch. Im Fall des § 362 Nr. 5 StPO geht es ebenfalls um die Korrektur eines Freispruches, der aufgrund von Beweismitteldefiziten in der ursprünglichen Hauptverhandlung, die allerdings erst im Nachhinein offenbar geworden sind, zustande gekommen ist (zu den Anforderungen an die Neuheit der Tatsachen und Beweismittel vgl. unten Rn. 37).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Senatsmehrheit auf Vorwirkungen der Wiederaufnahmemöglichkeit und die ratio legis des § 362 Nr. 1-3 StPO hinweist, wonach niemand die Früchte einer strafbaren Handlung genießen soll (vgl. Rn. 120), ändert dies nichts daran, dass der damit verbundenen Durchbrechung der Rechtskraft Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegensteht. Warum dies für den seltenen Ausnahmefall des Auftauchens schwerwiegender Tatsachen und Beweismittel für schwerste, unverjährbare Verbrechen anders und jegliche Abwägung im Rahmen des Art. 103 Abs. 3 GG von vornherein ausgeschlossen sein soll, erschließt sich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">14 Dies gilt erst recht mit Blick auf § 362 Nr. 4 StPO. Im Fall des nachträglichen glaubwürdigen Geständnisses (§ 362 Nr. 4 StPO) ist die Beweislage zulasten des Freigesprochenen verändert mit der Folge, dass eine Wiederaufnahme möglich wird. Nicht anders verhält es sich bei § 362 Nr. 5 StPO, der voraussetzt, dass neue Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe für eine Verurteilung bilden. Für die Wiederaufnahmemöglichkeit im Fall des Geständnisses wird weiter angeführt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung erschüttert würde, wenn sich ein Straftäter im Nachhinein seiner Straftat ohne Konsequenzen berühmen könnte (vgl. Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 362 Rn. 1a). Auch die Senatsmehrheit macht geltend, Zweck der Norm sei es, ein Verhalten zu verhindern, das die Autorität des rechtsstaatlichen Strafverfahrens infrage stellen würde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 122). In vergleichbarer Weise begründet der Gesetzgeber die Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 5 StPO mit einer nachhaltigen Störung des Rechtsfriedens, wenn der infolge des Auftauchens neuer qualifizierter Beweismittel einer der dort erfassten schwersten Verbrechen dringend Verdächtige endgültig straflos bleibt (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 9). Seine Einschätzung, dass in den Fällen des § 362 Nr. 5 StPO der Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu einer Beeinträchtigung der Autorität des Rechtsstaates führen kann, dürfte verfassungsrechtlich nicht anders zu beurteilen sein wie in den Fällen nachträglicher Geständnisse gemäß § 362 Nr. 4 StPO.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 (b) Abgesehen davon, dass mit der Auffassung der Senatsmehrheit, die den § 362 Nr. 5 StPO wegen der Absolutheit der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 3 GG dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit unterwerfen, zugleich aber die Aufnahmetatbestände der § 362 Nr. 1-4 StPO als vom Verfassungsgeber in den Art. 103 Abs. 3 GG inkorporierte immanente Beschränkungen für verfassungskonform halten möchte, Zufälligkeiten einer vorkonstitutionellen Rechtslage verfassungsrechtlich versteinert würden (vgl. Hörnle, GA 2022, S. 184 &lt;188&gt;), sind mit dieser Sicht schwerlich auflösbare Wertungswidersprüche verbunden. Denn es ist kaum zu erklären, aus welchem Grunde ein Freigesprochener, der in einem Wirtschaftsstrafverfahren von einer gefälschten Urkunde profitiert hatte (die er noch nicht einmal selbst gefälscht haben muss), sich einer erneuten Anklage stellen muss, dagegen aber nicht jemand, der in einem Verfahren wegen Mordes durch ein molekulargenetisches Gutachten der Täterschaft überführt wird (Beispiele in Anlehnung an Hörnle, GA 2022, S. 184 &lt;188&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso dürfte kaum vermittelbar sein, warum in einem Fall, in dem nach einem Freispruch ein Täter, der Kriegsverbrechen gesteht, erneut angeklagt werden darf, während sein ebenfalls freigesprochener Komplize, der kein Geständnis ablegt, auch im Gefolge des Auftauchens neuer erdrückender Beweise straflos bleibt. Zur Vermeidung derartiger Widersprüche fordern einzelne Stimmen in der Literatur sogar, § 362 Nr. 1-4 StPO insgesamt als verfassungswidrig einzuordnen, um dem Grundsatz der Rechtssicherheit ausnahmslos Geltung zu verschaffen (vgl. Dünnebier, in: Festgabe für Karl Peters, 1984, S. 333 &lt;346&gt;; Brade, AöR 146 &lt;2021&gt;, S. 130 &lt;170 f.&gt;; kritisch auch Hoven, JZ 2021, S. 1154 &lt;1162&gt;). Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 &lt;252&gt;; 12, 62 &lt;66&gt;; 56, 22 &lt;34&gt;; 65, 377 &lt;384&gt;) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">16</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>(1) Auch Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG erfordern - anders, als die Senatsmehrheit meint (vgl. Rn. 87 ff.) - nicht seine Abwägungsfestigkeit. Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen. Deshalb unterliegt die Strafverfolgung einem geregelten Verfahren, nach dessen Abschluss eine erneute Strafverfolgung grundsätzlich ausscheidet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BVerfGE 56, 22 &lt;31 f.&gt;). Daneben dient Art. 103 Abs. 3 GG auch dem Rechtsfrieden. Diese Grundentscheidung wird durch eine Beschränkung des Art. 103 Abs. 3 GG, die im Ausnahmefall dem Strafanspruch des Staates zur Herstellung materialer Gerechtigkeit den Vorrang einräumt, indes nicht aufgehoben. In der Tat besteht ein vom Einzelnen unabhängiges Bedürfnis der Gesellschaft an einer endgültigen Feststellung der Rechtslage, um Rechtsfrieden herzustellen. Andererseits darf der Gesetzgeber berücksichtigen, dass der Rechtsfrieden auch Schaden erleiden kann, wenn im Falle schwerster Straftaten im Sinne von § 362 Nr. 5 StPO ein Betroffener trotz erdrückender Beweise straflos bleibt. Der Notwendigkeit möglichst lückenloser Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in solchen Fällen hat der Gesetzgeber durch die Anordnung der Unverjährbarkeit dieser Straftaten Rechnung getragen. Es erschließt sich uns nicht, dass die Berücksichtigung der dem zugrundeliegenden Wertung bei der Frage der Wiederaufnahme von vornherein ausgeschlossen sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">17</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das in der Literatur geäußerte Bedenken, mit einer Erweiterung der Wiederaufnahmetatbestände zuungunsten des Betroffenen propter nova werde Tor und Tür geöffnet hin zu einer faktischen Preisgabe des Mehrfachverfolgungsverbots (vgl. Frister/Müller, ZRP 2019, S. 101 &lt;104&gt;), entbehrt angesichts der hohen Hürden, die der Gesetzgeber für eine Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 5 StPO errichtet hat, einer nachvollziehbaren Grundlage. § 362 Nr. 5 StPO markiert keine Aushebelung des durch Art. 103 Abs. 3 GG vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses, sondern eröffnet die Möglichkeit der Wiederaufnahme für einen eng begrenzten, extremen Ausnahmefall, der in einem hohen, über die bisher geregelten Ausnahmefälle hinausgehenden Maße geeignet ist, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu erschüttern.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht absehbar, dass die bestehenden anspruchsvollen verfassungsrechtlichen Sicherungen eine angeblich drohende Fehlentwicklung nicht verhindern könnten. Neben der Sache liegen deshalb auch der Hinweis auf die uferlose Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft unter der Herrschaft des Nationalsozialismus und die Behauptung, dass mit § 362 Nr. 5 StPO das \"grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 III GG (…) ein zweites Mal nach 1933 ausgehöhlt\" werde (Frister/Müller, ZRP 2019, S. 101 &lt;103&gt;). In der Tat reagierte der Verfassungsgeber mit der Aufnahme des Art. 103 Abs. 3 in das Grundgesetz auf die vollständige Preisgabe des Grundsatzes ne bis in idem im nationalsozialistischen Recht (vgl. Rn. 64 m.w.N.; im Einzelnen dazu auch Hoven, JZ 2021, S. 1154 &lt;1159 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass eine solche Gefahr mit der Schaffung des eng gefassten § 362 Nr. 5 StPO offensichtlich nicht verbunden ist, steht die Norm heute in einem rechtsstaatlich abgesicherten Rahmen, der im Nationalsozialismus völlig abwesend war.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 2. Der Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG steht demgemäß einer weiteren Einschränkung durch eine Ergänzung der Wiederaufnahmegründe durch § 362 Nr. 5 StPO nicht grundsätzlich entgegen. Der verfassungsrechtliche Belang, der in die gebotene Abwägung einzustellen ist, ist der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde staatliche Strafanspruch. Die Ermöglichung der Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 5 StPO propter nova dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches bei wenigen besonders schweren Straftaten. Das dahinterstehende Ziel ist die Stabilisierung und Sicherung des Rechtsfriedens und die Durchsetzung von Normen zum Schutz höchstrangiger subjektiver Rechtsgüter (a und b) und von fundamentalen völkerrechtlichen Interessen (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">19</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege weist das Grundgesetz einen hohen Rang zu (vgl. BVerfGE 80, 367 &lt;375&gt;). Ohne die rechtsstaatlich gebotene Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege kann der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden (vgl. BVerfGE 33, 367 &lt;383&gt;; 46, 214 &lt;222&gt;; 122, 248 &lt;272&gt;; 130, 1 &lt;26&gt;). Hierzu zählt, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 &lt;383&gt;; 46, 214 &lt;222&gt;; 122, 248 &lt;272 f.&gt;; 133, 168 &lt;199 Rn. 57&gt;). Zugleich dient die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches dem Rechtsgüterschutz. Verhaltensnormen, die grundlegende Freiheitsrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützen, sind in besonderer Weise auf die Durchsetzung durch die staatlichen Organe angewiesen. Indem der Staat von Opfer und Angehörigen erwartet, dass sie nicht selbst Vergeltung üben und das staatliche Gewaltmonopol achten, muss er die Verantwortung für die Sanktionierung rechtsgüterverletzenden Verhaltens übernehmen (vgl. Hoven, JZ 2021, S. 1154 &lt;1158&gt;; Hörnle, Straftheorien, 2. Aufl. 2017, S. 36 &lt;41&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">20 Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Wege der schuldangemessenen Bestrafung schweren Unrechts auf der Grundlage einer zutreffenden Tatsachenermittlung ist das Kernanliegen des Strafrechts und damit ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 51, 324 &lt;343 f.&gt;; 107, 104 &lt;118 f.&gt;). Die Gesetzesbegründung zu § 362 Nr. 5 StPO formuliert als Anliegen die Herbeiführung einer materiell schuldangemessenen Bestrafung einer Straftat von erheblichem Gewicht. Damit solle dem Befriedungsanliegen, das hinter Art. 103 Abs. 3 GG stehe, gerade zur Wirkung verholfen werden (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 9). Dieses Anliegen des Gesetzgebers, der effektiven Strafverfolgung und der Durchsetzung des materiellen Strafrechts gegenüber der Rechtssicherheit im Fall schwerster Straftaten den Vorrang zu geben, ist legitim und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Freispruch eines Angeklagten, der die Tat tatsächlich begangen hat, mag das Ergebnis eines justizförmigen, rechtsstaatlich nicht zu beanstandenden Verfahrens sein; gleichwohl verfehlt es das wesentliche Anliegen des Strafrechts, nämlich die Ahndung von Unrecht und die damit verbundene Befriedungswirkung des Strafverfahrens. Dass der Staat Unrecht ahndet, ist indessen die berechtigte Erwartung der Bürger und Bürgerinnen und rechtsstaatlicher Auftrag. Je schwerer das Verbrechen ist, um das es im konkreten Fall geht, je erdrückender die neu aufgetauchten Tatsachen und Beweismittel sind, desto drängender stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorliegend zugunsten der ausnahmsweisen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches auch nach rechtskräftigem Freispruch aufgelöst.</p>\n<p class=\"lf-p\">21</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>In der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches verwirklichen sich schließlich die Belange von Opfern und deren Angehörigen. Nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats kann ein grundrechtlich radizierter Anspruch auf Strafverfolgung Dritter bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person dort bestehen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.). Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 &lt;194&gt;; 77, 65 &lt;76&gt;; 80, 367 &lt;375&gt;; 100, 313 &lt;388 f.&gt;; 107, 299 &lt;316&gt;; 122, 248 &lt;272 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Kapitaldelikten kann ein Anspruch auf Strafverfolgung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 52).</p>\n<p class=\"lf-p\">22 Der in der Kammerrechtsprechung angenommene Anspruch auf effektive Strafverfolgung umfasst allerdings nur die Strafverfolgung als solche. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine inhaltliche Korrektur eines Strafurteils im Rahmen einer Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; vgl. auch Rn. 135; a.A. Hörnle, GA 2022, S. 184 &lt;190 ff.&gt;). Dessen ungeachtet ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, in Erfüllung und Konkretisierung der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leib und Leben bei schwersten Gewaltverbrechen die Möglichkeit der Wiederaufnahme auch nach rechtskräftigem Freispruch und auch jenseits von bestehenden Ansprüchen auf Strafverfolgung zuzulassen, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">23</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die in § 362 Nr. 5 StPO vorgesehene Wiederaufnahme im Fall völkerrechtlicher Verbrechen effektuiert den staatlichen Strafanspruch im Sinne der Durchsetzung fundamentaler völkerrechtlicher Interessen.</div>\n<p class=\"lf-p\">24</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>§ 362 Nr. 5 StPO sieht die Wiederaufnahme für Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) und drei völkerstrafrechtliche (Kern-)Verbrechen vor. Es handelt sich um die Straftatbestände des Völkermords (§ 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch), bestimmter Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Völkerstrafgesetzbuch) und von Kriegsverbrechen gegen das Leben einer Person (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Völkerstrafgesetzbuch). Diese Straftatbestände hat der deutsche Gesetzgeber im 2002 geschaffenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) zusammen mit anderen völkerstrafrechtlichen Tatbeständen geregelt (Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 &lt;BGBl I S. 2254&gt;, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 &lt;BGBl I S. 3150&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die im Völkerstrafgesetzbuch niedergelegten Verbrechenstatbestände (§§ 6-12 VStGB) unterliegen dem Weltrechtsprinzip (§ 1 VStGB), wonach die Verfolgung dieser Straftaten unabhängig vom Tatort und der Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer ist (im Einzelnen dazu Kreicker, in: Eser/Sieber/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Teilband 7 - Völkerstrafrecht im Ländervergleich, 2006, S. 191 ff.). Die zunehmende Akzeptanz des Weltrechtsprinzips im internationalen wie auch im nationalen Recht ist Teil eines umfassenden Strukturwandels des Völkerrechts, der mit der Anerkennung eines Korpus von Regeln als ius cogens einen Konstitutionalisierungsprozess des Völkerrechts eingeleitet hat und der souveränen staatlichen Handlungsfreiheit Grenzen setzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das als Geburtsstunde des modernen Völkerstrafrechts geltende Urteil des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg von 1946 führte zur raschen Akzeptanz der sogenannten Kernverbrechen (core crimes), die auch Gegenstand der §§ 6-13 VStGB sind (vgl. dazu Ambos, in: MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2022, § 1 VStGB Rn. 1). An diese Entwicklung knüpfte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an, als er 1993 und 1994 auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Statut abgedruckt in: BTDrucks 13/57, dort auch deutsche Übersetzung) und den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda errichtete (Statut abgedruckt in: BTDrucks 13/7953, dort auch deutsche Übersetzung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Internationale Strafgerichtshof wurde sodann auf der Grundlage des Römischen Statuts am 17. Juli 1998 (BGBl II 2000 S. 1393) ins Leben gerufen, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 Die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch internationale Strafgerichte ist wegen deren begrenzter Zuständigkeiten und Kapazitäten jedoch immer noch unvollständig. Die Wirksamkeit des Völkerstrafrechts hängt damit entscheidend von seiner dezentralen Anwendung durch die nationalen Strafverfolgungsbehörden ab. Diese Auffassung liegt auch dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch zugrunde, wenn es in der dortigen Gesetzesbegründung heißt: \"Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch spiegelt die Entwicklung des humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts wider und stellt eigenständige, auf die spezifische Rechtsmaterie zugeschnittene strafrechtliche Regelungen bereit. Hierin liegt rechtssystematisch und rechtspolitisch ein erheblicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Praxis der Anwendung der allgemeinen deutschen Strafrechtsbestimmungen auf Kernverbrechen nach dem Völkerrecht und zugleich ein Beitrag zur Konsolidierung des Völkerstrafrechts\" (BTDrucks 14/8524, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">26</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Bei völkerrechtlichen Verbrechen geht es nicht nur um den Schutz individueller Interessen, sondern um fundamentale Belange der gesamten Völkerrechtsgemeinschaft. Jeder Staat ist durch völkerrechtliche Verbrechen betroffen; die Rechtsverletzung wirkt erga omnes, verletzt mithin die Rechte aller Staaten, die ein legitimes Interesse daran haben, dass der Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Menschheit nicht durch die Begehung völkerrechtlicher Verbrechen gefährdet werden (vgl. Ambos, in: MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2022, § 1 VStGB Rn. 5 f.; Kreicker, in: Eser/Sieber/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Teilband 7 - Völkerstrafrecht im Ländervergleich, 2006, S. 20 f. mit zahlreichen Nachweisen). Die Begehung völkerrechtlicher Verbrechen gehört daher ebenso wie die sonstiger schwerer Menschenrechtsverletzungen nicht zu den inneren Angelegenheiten eines Staates. Jedenfalls bei den Kernverbrechen des Völkerstrafrechts - dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen das Leben - dürfte jeder Staat als befugt anzusehen sein, diese Verbrechen nach dem Weltrechtsprinzip zu ahnden (vgl. näher dazu und zu den Notwendigkeiten einer entsprechenden transnationalen Koordinierung der Strafverfolgung Ambos, in: MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2022, § 1 VStGB Rn. 14 f., 21 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">27</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Darüber hinaus bestehen auch staatliche Pflichten zur Verfolgung völkerstrafrechtlicher Verbrechen, darunter auch derjenigen, die von § 362 Nr. 5 StPO erfasst werden. Sie folgen für die Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen Verträgen, die sie ratifiziert hat (vgl. betreffend den Völkermord die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9. Dezember 1948 &lt;BGBl II 1954 S. 730&gt;; für Kriegsverbrechen sind die Genfer Abkommen I-IV vom 12. August 1949 &lt;BGBl II 1954 S. 781, 783, 813, 838, 917&gt; und das I. Zusatzprotokoll zu diesen Abkommen vom 8. Juni 1977 &lt;BGBl II 1990 S. 1551&gt; maßgeblich; vgl. im Einzelnen dazu Kreicker, in: Eser/Sieber/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Teilband 7 - Völkerstrafrecht im Ländervergleich, 2006, S. 9 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">Daneben folgen Strafverfolgungspflichten für völkerrechtliche Verbrechen nach verbreiteter, wenn auch nicht unbestrittener Auffassung auch aus dem Völkergewohnheitsrecht, wenn auch beschränkt auf Taten eigener Staatsangehöriger und begrenzt auf den Tatort- und Aufenthaltsstaat des Beschuldigten (vgl. Kreicker, in: Eser/Sieber/Kreicker, Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Teilband 7 - Völkerstrafrecht im Ländervergleich, 2006, S. 12 ff. m.w.N. zum Meinungsstand). Das nationale Recht trägt diesen Verpflichtungen durch die Aufnahme entsprechender Straftatbestände in das Völkerstrafgesetzbuch Rechnung (§§ 6-8 VStGB). § 1 VStGB erstreckt die deutsche materielle Strafgewalt entsprechend dem Weltrechtsprinzip allerdings auch darüber hinaus auf völkerrechtliche Verbrechen unabhängig von Tatort und Staatsangehörigkeit von Opfer und Täter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen werden die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht nur im nationalen, sondern zugleich im Interesse der gesamten Staatengemeinschaft, als Teil eines Völkerstrafjustizsystems (\"international criminal justice system\", vgl. Ambos, in: MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2022, § 1 VStGB Rn. 2) tätig. Das Völkerstrafrecht verlangt dabei, dass die Strafverfolgung effektiv und die verhängten Sanktionen gegen Beschuldigte tat- und schuldangemessen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">28 Die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch durch ein deutsches Gericht im Fall von Nova, die dringende Gründe dafür bieten, dass eine Verurteilung wegen einer der von § 362 Nr. 5 StPO erfassten völkerrechtlichen Kernverbrechen erfolgen wird, dient der Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung dieser Taten und damit der Vermeidung der Straflosstellung der Täter. Letzteres ist - wie gezeigt - zentrales Anliegen des modernen Völkerstrafrechts. Gerade im Zusammenhang mit der typischerweise besonders schwierigen Aufklärung der von § 362 Nr. 5 StPO erfassten völkerrechtlichen Verbrechen, deren Begehung regelmäßig im Kontext von internationalen oder innerstaatlichen gewaltsamen Auseinandersetzungen steht, ist davon auszugehen, dass beweiskräftige Nova nicht selten erst Jahre nach den Taten verfügbar sind oder erst später entwickelte Software in gespeichertem Datenmaterial völkerstrafrechtliche Zusammenhänge sicher erkennen kann, die bis dahin verborgen geblieben sind (zur Bedeutung digitaler Beweismittel bei der Aufklärung derartiger Verbrechen vgl. Koenig, JICJ 2022, S. 829 ff.; D'Alessandra/Sutherland, JICJ 2021, S. 9 ff.; Freeman, JICJ 2021, S. 35 ff.). Auch vor diesem Hintergrund kann die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO als Ausdruck eines völkerrechtsfreundlichen Verständnisses des staatlichen Strafanspruches im Sinne von dessen weiterer Effektuierung verstanden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">29</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Das hier beschriebene Verständnis der Reichweite des staatlichen Strafanspruchs steht im Einklang mit dem geltenden Völkerstrafrecht, soweit dieses die innerstaatliche Geltung des Grundsatzes ne bis in idem (d.h. das Verbot der Mehrfachverfolgung durch innerstaatliche Gerichte) betrifft. Die transnationale Geltung des ne bis in idem-Grundsatzes ist nicht Gegenstand des Schutzgehalts von Art. 103 Abs. 3 GG. Die Möglichkeit, das Mehrfachverfolgungsverbot in begründeten Einzelfällen und unter engen Voraussetzungen innerhalb des nationalen Rechtsraums einzuschränken, ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, BGBl II 1973 S. 1553) anerkannt. Das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK (im Folgenden: 7. ZP-EMRK), das die Bundesrepublik Deutschland allerdings bislang nicht ratifiziert hat, trat im Jahr 1988 in Kraft und enthält im Wesentlichen Ergänzungen der Justiz- und Verfahrensgarantien der Art. 5-7 EMRK.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 4 Abs. 2 7. ZP-EMRK erlaubt die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das Verfahren schwerwiegende Mängel aufwies. Eine derartige Einschränkung fehlt in Art. 14 Abs. 7 IPbpR, doch sollen auch nach dieser Bestimmung außergewöhnliche Umstände eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Kadelbach, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 3. Aufl. 2022, Kap. 29 Rn. 36). Mit der Schaffung des § 362 Nr. 5 StPO zur Wiederaufnahme propter nova bewegt sich der Gesetzgeber in dem von Art. 4 Abs. 2 7. ZP-EMRK vorgegebenen Rahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">30 Auch der in Art. 50 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) verankerte Grundsatz ne bis in idem, dessen Anwendbarkeit ohnehin nur in Betracht kommt, wenn es um die Anwendung und Durchführung von Unionsrecht geht, soll den üblichen Regeln zur Rechtfertigung von Eingriffen nach Art. 52 Abs. 1 GRCh unterliegen, also verhältnismäßigen Einschränkungen im Interesse überwiegender Gemeinwohlbelange zugänglich sein (vgl. Kadelbach, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 3. Aufl. 2022, Kap. 29 Rn. 40). Ein über Art. 103 Abs. 3 GG hinausgehender Schutz wird Art. 50 GRCh jedenfalls nicht entnommen. Dies gilt auch, soweit über Art. 52 Abs. 3 GRCh die Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 7. ZP-EMRK herangezogen wird (vgl. Jarass, NStZ 2012, S. 611 &lt;616&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">31</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Die Strafverfahrensordnungen zahlreicher europäischer Länder lassen die Wiederaufnahme propter nova zuungunsten der betroffenen Person zu. Eine rechtsvergleichende Analyse, die auf den Ergebnissen einer Anfrage des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens an die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) sowie auf den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages beruht (WD 7 - 3000 - 262/18 und WD 7 - 3000 - 007/22) und insgesamt 32 (im Wesentlichen europäische) Staaten in den Blick nimmt (vgl. Rn. 20 f. des Urteils), ergibt, dass eine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen in der Mehrheit der betrachteten Staaten möglich ist. In nur sieben Staaten ist die ungünstige Wiederaufnahme insgesamt unzulässig. In weiteren sieben Staaten ist eine ungünstige Wiederaufnahme eines Strafverfahrens beschränkt auf gefälschte Beweismittel, Falschaussagen oder andere Verfahrensfehler wie Korruption, Bestechung oder Amtsmissbrauch. In 17 der untersuchten Staaten ist dagegen, wenngleich mit Unterschieden in den Einzelheiten, eine ungünstige Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel möglich.</div>\n<p class=\"lf-p\">32 3. Ob § 362 Nr. 5 StPO in seiner konkreten Ausgestaltung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügt (a) und sich als hinreichend bestimmt erweist (b), bedürfte näherer Betrachtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">33</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>aa) Von der Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 5 StPO geht eine erhebliche Beeinträchtigung der durch Art. 103 Abs. 3 GG gewährleisteten individuellen Rechtssicherheit des Freigesprochenen aus. Sie darf nicht zu unzumutbaren Risiken für die Betroffenen führen, ihr Leben lang unter dem Damoklesschwert eines erneuten Strafverfahrens leben zu müssen, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund gegeben wäre, der vor der Verfassung Bestand hat. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert es daher, dass an die Wiederaufnahme propter nova nach rechtskräftigem Freispruch sehr hohe Anforderungen gestellt werden, die Ausdruck des besonderen Gewichts sind, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in den erfassten Konstellationen zukommt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Anforderung ist zunächst dadurch genügt, dass eine Wiederaufnahme in § 362 Nr. 5 StPO nur bei schwersten Verbrechen vorgesehen ist. Betroffen sind nur Mord und völkerrechtliche Kernverbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen eine Person. Erfasst sind nur vollendete Taten und die täterschaftliche Begehung (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 10). Es handelt sich sämtlich um unverjährbare Straftaten, die besonders schweres Unrecht darstellen und durchweg mit der Höchststrafe, das heißt lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Wie bei § 362 Nr. 4 StPO ist auch bei § 362 Nr. 5 StPO Voraussetzung, dass der Beschuldigte im früheren Verfahren freigesprochen worden ist; bei einer lediglich zu milden Verurteilung ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Wiederaufnahme kommt daher nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte damals etwa wegen Totschlags verurteilt worden ist und nunmehr Beweise aufgetaucht sind, die dringende Gründe für einen Mordvorwurf bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">34</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dem Ausnahmecharakter der Wiederaufnahme und der Notwendigkeit des Schutzes des Betroffenen wird auch durch das zweistufige Verfahren (§ 368 Abs. 1, § 370 Abs. 1 StPO) Rechnung getragen, in dessen Rahmen die neuen Tatsachen und Beweismittel im konkreten Einzelfall einer qualifizierten Überprüfung anhand der Anforderungen des § 362 Nr. 5 StPO unterzogen werden. Eine vorschnelle und übermäßige Inanspruchnahme dieses exzeptionellen Korrekturinstruments dürfte damit ausgeschlossen sein. Bei der Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen nach § 362 Nr. 5 StPO kann der Antrag nur von der Staatsanwaltschaft, nicht etwa von Nebenklägern gestellt werden. Sowohl der Beschluss im Aditions- als auch im Probationsverfahren sind mit der Beschwerde anfechtbar (§ 372 i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO).</div>\n<p class=\"lf-p\">35</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Angemessenheit des § 362 Nr. 5 StPO in Hinblick auf die Schwere der Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen setzt weiter voraus, dass Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, die bestmöglich gewährleisten, dass ein Unschuldiger nicht ein zweites Mal einem Strafverfahren wegen derselben Tat unterworfen wird. Diese Anforderung dürfte nur dann erfüllt sein, wenn die neuen Beweismittel von einer solchen Qualität sind, dass eine Verurteilung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Hörnle, GA 2022, S. 184 &lt;193 f.&gt;). Zu Recht wird an dieser Stelle verlangt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel Sachverhaltskonstruktion oder Beweislage grundlegend ändern müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige (…) in diesem Zusammenhang von \"compelling evidence\", von einem \"game changer\" gesprochen, der die Beweislage in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen müsse und damit eine Verurteilung als hoch wahrscheinlich erscheinen lasse (vgl. auch Hörnle, GA 2022, S. 184 &lt;193 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen wäre daher, ob der Wortlaut der Norm hinter diesem Erfordernis zurückbleibt, wenn es dort heißt, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen dringende Gründe für die Annahme bilden (müssen), dass der Freigesprochene verurteilt wird. Das Oberlandesgericht Celle möchte an dieser Stelle eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung genügen lassen (Beschluss vom 20. April 2022 - 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22 -, juris, Rn. 35; ebenso Gärditz, Stellungnahme zum Entwurf eines \"Gesetzes zur Herstellung materieller Gerechtigkeit\", Anlage zum Wortprotokoll der 160. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 21. Juni 2021, Protokoll-Nr. 19/160, S. 53 &lt;58&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Begründung zum Gesetzentwurf wird indes nur eine \"große Wahrscheinlichkeit\" einer Verurteilung gefordert und zur Präzisierung auf den dringenden Tatverdacht nach den §§ 112, 112a StPO als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls verwiesen (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 10). Ob vor diesem Hintergrund eine verfassungskonforme Auslegung des § 362 Nr. 5 StPO in Betracht kommt, die die Norm vor dem Verdikt der Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne bewahrt, bedürfte näherer Betrachtung, von der angesichts der Auffassung der Senatsmehrheit zur Verfassungswidrigkeit der Norm abgesehen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">36</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Dies gilt in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Norm auch für die Frage nach einer Kompensation der mit der Durchführung eines zweiten Verfahrens verbundenen Belastung bei der Strafzumessung. Vorgeschlagen wird hier eine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Strafmilderung bei außergewöhnlichen Umständen des Falles nach Maßgabe der sogenannten Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105; näher zu der Rechtsprechung des BGH und der Zulässigkeit einer solchen Rechtsfortbildung Schneider, in: MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2021, § 211 Rn. 39 ff.). Im Fall der Wiederaufnahme soll nach allerdings umstrittener Ansicht ein Anwendungsfall für eine solche außergesetzliche Strafrahmenmilderung bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorliegen (in diesem Sinne Hörnle, GA 2022, S. 184 &lt;193&gt;). Ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein solches Vorgehen geboten und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, dies im Normtext sicherzustellen, bleibt einer näheren Prüfung vorbehalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">37</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zuletzt stellen sich Fragen in Hinblick auf die Bestimmtheit von § 362 Nr. 5 StPO. Die Norm stellt für die Wiederaufnahme auf \"neue Tatsachen und Beweismittel (…), die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden\", dass eine Verurteilung wegen der dort erfassten Verbrechen erfolgen wird, ab. Mit dieser Formulierung greift der Gesetzgeber auf § 359 Nr. 5 StPO zurück, der die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten regelt und zu Recht geringe Anforderungen an die Neuheit der Beweismittel stellt. Danach gilt jedes Beweismittel als neu, das bei der ersten Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14.</div>\n<p class=\"lf-p\">September 2006 - 2 BvR 123/06 u.a. -, juris, Rn. 20). Dazu können auch Tatsachen gehören, die in der Hauptverhandlung Gegenstand der Erörterung waren, aber unter Verstoß gegen § 261 StPO in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Hoven, JZ 2021, S. 1154 &lt;1161&gt; m.w.N. zur Rechtsprechung). Ein solches Verständnis von Nova würde eine Anwendung von § 362 Nr. 5 StPO in einem Umfang ermöglichen, die dem Ausnahmecharakter der Norm und dem Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG nicht gerecht würde. Desgleichen dürften solche Beweismittel im Rahmen einer ungünstigen Wiederaufnahme ausscheiden, die zwar im früheren Verfahren schon verfügbar gewesen wären, aber aufgrund von Versäumnissen im Ermittlungsverfahren oder des Gerichts unberücksichtigt geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Tiemann, in: KK-StPO, 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl. 2023, § 362 Rn. 19a). Vor diesem Hintergrund bestehen Bedenken, ob § 362 Nr. 5 StPO dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, dass Grundrechtseingriffe durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen und nicht der Auslegung und Anwendung durch die Gerichte überlassen bleiben dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">38 4. Unabhängig von bestehenden Zweifeln an der Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Norm mit den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit liegt ein Verstoß gegen das Verbot der echten Rückwirkung aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 3 GG vor. Der Argumentation des Senats, der wir uns anschließen, ist nur Folgendes hinzuzufügen. Auch nach unserer Ansicht ist nicht ersichtlich, dass es zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Rechtstreue der Bevölkerung und des Vertrauens in die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 156, 354 &lt;410 f. Rn. 151&gt; - Vermögensabschöpfung) erforderlich wäre, die Wiederaufnahme propter nova auch auf in der Vergangenheit mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu erstrecken. Diese Feststellung gewinnt aber nicht zuletzt dadurch an Überzeugungskraft, dass es dem Gesetzgeber nach unserer Ansicht für die Zukunft offensteht - im Rahmen der im Vorangegangenen aufgezeigten engen verfassungsrechtlichen Grenzen -, eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmetatbestände propter nova im Fall schwerster Verbrechen (vgl. Rn. 33 der abweichenden Meinung) vorzusehen und damit eine Regelung zu schaffen, die dem staatlichen Strafanspruch ausnahmsweise den Vorrang vor der Rechtssicherheit einräumt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE455712301&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}