{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(aa) Gemäß § 12 Abs. 2 BWahlO sollen die Wahlbezirke nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (Satz 1); kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen (Satz 2). Umgekehrt darf die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben (Satz 3). Die Einwohnerzahl ist gerade bei einer Mehrfachwahl die verlässlichste Bezugsgröße, weil die Zahl der Wahlberechtigten von Wahl zu Wahl (je nach vorgesehenem Wahlalter und Kreis der Wahlberechtigten, vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) variieren kann. Zugleich verpflichtet das Ziel, die Wahl möglichst zu erleichtern, die Gemeindebehörde bereits bei der Bildung von Wahlbezirken, die konkreten Gegebenheiten im Wahlkreis und den Wahlbezirken in den Blick zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">149 (bb) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum, § 46 Abs. 1 Satz 1 BWahlO. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO sollen die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Barrierefreiheit ist nach § 46 Abs. 1 Satz 4 BWahlO frühzeitig und nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWahlO auch in der Benachrichtigung an die Wahlberechtigten mitzuteilen; wird die mitgeteilte Barrierefreiheit am Wahltag nicht gewährleistet, liegt ein Wahlfehler vor. Die Hervorhebung von Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen in § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO beschreibt den Anwendungsbereich der Norm nicht abschließend (\"insbesondere\"). Dieser ist zudem in Übereinstimmung mit der Anforderung an die Bildung der Wahlbezirke zu würdigen (§ 12 Abs. 1 BWahlO). Demgemäß ist auch die Zahl der Wahlräume so zu bestimmen, dass die Wahl \"möglichst erleichtert\" wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Zu diesem Zweck ist die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk zu ermitteln und unter der Annahme einer Präsenzwahl zu bestimmen, wie viele Wahllokale unter Nutzung wie vieler Wahlkabinen erforderlich sind, um im Rahmen der Wahlzeit den Wahlberechtigten eine geordnete Stimmabgabe zu ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie viele Stimmzettel auszufüllen sind, wie viel Zeit hierfür zu veranschlagen ist und inwieweit eine Mehrfachwahl auch für den Wahlvorstand einen Zusatzaufwand verursacht. Wenn der Andrang aufgrund geringer Wahlbeteiligung, eines hohen Briefwahlanteils und/oder ungünstiger Witterungsbedingungen hinter dem maximal zu erwartenden Aufkommen an Wahlberechtigten zurückbleibt, ist dies unschädlich und ermöglicht es, einen zwischenzeitlich größeren Andrang mit Wartezeiten wieder abzubauen. Die Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO als Sollvorschrift trägt der Unmöglichkeit Rechnung, alle Eventualitäten abzudecken, etwa den Zufall des Eintreffens einer hohen Zahl von Wahlberechtigten zur gleichen Zeit. Zudem ist in Ansatz zu bringen, dass die Wahlvorstände ihre Aufgaben ehrenamtlich und mit unterschiedlicher Vorerfahrung erledigen. Sie sind dazu berufen, die Wahlhandlung zu begleiten und die rechtlich vorgegebenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist bei einer unzureichenden Kalkulation der Zahl oder Ausstattung der Urnenwahllokale nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 (cc) Der Wahlvorbereitung zuzuordnen sind die Beschaffung amtlicher Stimmzettel (α) und deren Bevorratung vor dem Beginn der Wahlhandlung (β). Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, dass jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte bei der Wahl seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf (vgl. BVerfGE 1, 208 &lt;246&gt;; 7, 63 &lt;70&gt;; 16, 130 &lt;138 f.&gt;; 34, 81 &lt;99&gt;) und können muss (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, Einführung, Rn. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">152 (α) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt (§ 30 Abs. 1 BWahlG). Dies bedeutet, dass die Stimmzettel \"von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen\" (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2). Für ihre Beschaffung ist der Kreiswahlleiter für seinen Wahlkreis zuständig, § 88 Abs. 1 Nr. 8 BWahlO, wenn nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt, § 88 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 2a BWahlO. Die Regel des § 88 Abs. 1 BWahlO ist dadurch begründet, dass die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten und damit wahlkreisbezogen hergestellt werden müssen (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2). Gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 BWahlO weist der Kreiswahlleiter die Stimmzettel der Gemeindebehörde zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Der Stimmzettel ist nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 BWahlO und nach dem Muster der Anlage 26 zur BWahlO (Anlageband zum BGBl I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43) zu gestalten. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 6 BWahlO müssen die Stimmzettel in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Zudem gibt § 30 Abs. 2 BWahlG vor, dass der Stimmzettel für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und für die Wahl nach Landeslisten insbesondere die Namen der Parteien enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 (β) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor dem Beginn der Wahlhandlung nach § 49 Nr. 3 BWahlO \"amtliche Stimmzettel in genügender Zahl\". Beginn der Wahlhandlung ist nicht die Stimmabgabe einer einzelnen wählenden Person, sondern die Eröffnung der Wahlhandlung durch den Hinweis des Wahlvorstehers an die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit, die der ersten Stimmabgabe vorausgeht (vgl. § 53 Abs. 1 BWahlO). Dieser Hinweis markiert den Beginn der Wahlzeit. Vor deren Beginn hat die Gemeindebehörde allen Wahlvorstehern rechtzeitig die Stimmzettel zu übergeben. Der damit verbundene grundsätzliche Ausschluss einer Nachlieferung von Stimmzetteln vermeidet Verzögerungen bei deren Ausgabe an die Wählerinnen und Wähler und entlastet den Wahlvorstand davon, den Bedarf für Nachlieferungen (durch Zählung der noch vorhandenen Stimmzettel) ermitteln und gegebenenfalls Nachlieferungen anfordern und entgegennehmen zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Neben der Wahlvorbereitung ist auch die Organisation der Wahlhandlung einfachgesetzlich ausgestaltet (vgl. §§ 31 ff. BWahlG, §§ 49 ff. BWahlO). Die Regelungen betreffen insbesondere die Pflichten des Wahlvorstands (a) und die Gewährleistung der Möglichkeit der Stimmabgabe (b) während der gesamten Wahlzeit (c). Daneben sind im vorliegenden Zusammenhang die Vorgaben für die Dokumentation des Wahlgeschehens (d) und für die Briefwahl in den Blick zu nehmen (e).</div>\n<p class=\"lf-p\">156 (a) Die Wahlvorstände, die für jeden Wahlbezirk zu bilden sind und aus dem Wahlvorsteher als dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern bestehen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BWahlG), sind insbesondere gemäß § 56 BWahlO für die Ausgabe der amtlichen Stimmzettel, das Verlangen der Abgabe der Wahlbenachrichtigung oder des Ausweises, die Feststellung der wählenden Person im Wählerverzeichnis und ihrer Wahlberechtigung, die Freigabe der Wahlurne und den Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis verantwortlich. Die Wahlorgane gewährleisten die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze und der subjektiven Rechte von Wählerinnen und Wählern sowie der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und der politischen Parteien im Wahlverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wahlvorstand hat auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Öffentlichkeit der Stimmabgabe, die Kontinuität der Wahlhandlung und den Ausschluss unzulässiger Wahlbeeinflussung zu achten (vgl. Danzer, KommunalPraxis Wahlen 2017, S. 105 ff.). Werden amtliche Stimmzettel nicht oder falsch ausgegeben, wird die Wahlberechtigung nicht festgestellt, der Stimmzettel einer nicht wahlberechtigten Person angenommen, ein Stimmzettel grundlos zurückgewiesen oder wird eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Rahmen des dem Wahlvorstand Möglichen nicht unterbunden, so liegt ein Wahlfehler vor. Außerdem können die Wahlvorstände gegebenenfalls verpflichtet sein, die Einhaltung anderer Regelungen, etwa der Hygienebestimmungen (Maskenpflicht, Abstand), zu überwachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 (b) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl schließt die Möglichkeit der gleichberechtigten Stimmabgabe ein. Nach § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO soll dabei die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 (aa) Alle Wahlberechtigten haben das Recht, ihre Stimme persönlich in dem ihnen zugewiesenen Urnenwahllokal oder auf der Grundlage eines Wahlscheins in einem anderen Urnenwahllokal oder per Briefwahl abzugeben. Dies gebietet schon der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen ist. Dem dient es, wenn die Wahlberechtigten in den Urnenwahllokalen vergleichbare Bedingungen vorfinden, die ihnen die Stimmabgabe ermöglichen. Insoweit wird innerhalb eines Wahlkreises auf ein einheitliches System von Wahlkabinen hingewirkt, um dem Vorwurf der unterschiedlichen Behandlung der Wählerinnen und Wähler vorzubeugen (vgl. Frommer/Engelbrecht, Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, 15. Juni 2021, 21.50 - § 50 BWahlO, S. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Konkrete Vorgaben zur Zahl der Wahlkabinen macht die Bundeswahlordnung nicht. Aus § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO kann eine bestimmte Zahl an Wahlkabinen nicht abgeleitet werden. Ihre Anzahl muss jedoch daran orientiert sein, allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe zu erleichtern.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 (bb) Die Möglichkeit der Stimmabgabe ist nicht gewährleistet, wenn Stimmzettel gar nicht oder falsche Stimmzettel ausgegeben werden. Dadurch wird ein Wahlfehler begründet. Von den Wahlvorständen selbst hergestellte Stimmzettel sind keine amtlichen Stimmzettel, auch wenn diese in der Absicht hergestellt wurden, Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Die Verwendung solcher Stimmzettel stellt einen Wahlfehler dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 (cc) Die Urnenwahllokale müssen der Vorgabe des § 47 Abs. 1 BWahlO entsprechend von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. Eine verspätete Öffnung wie auch eine verfrühte Schließung sind - ungeachtet der Frage, ob dadurch jemand an der Abgabe seiner Stimme gehindert wurde - Wahlfehler.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 (dd) Bei der Bundestagswahl wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die weiteren Voraussetzungen des § 12 BWahlG erfüllen. Im Unterschied dazu ist zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung in Berlin berechtigt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen &lt;Landeswahlgesetz - LWG Berlin&gt;); zudem sind nach § 22a LWG Berlin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bei dieser Wahl wahlberechtigt. Werden Personen aus diesen beiden Gruppen zur Bundestagswahl zugelassen, liegt ein Wahlfehler vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 (ee) Eine Wartezeit vor Abgabe der Stimme ist als solche kein Wahlfehler. Weder Bundeswahlgesetz noch Bundeswahlordnung machen Vorgaben zum Umfang einer zumutbaren Wartezeit. Aus der Formulierung \"möglichst erleichtern\" in § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO lässt sich eine bestimmte zumutbare Wartezeit nicht entnehmen. Treten ungewöhnlich lange Wartezeiten auf, kann dies allerdings Indiz dafür sein, dass die zuständigen Behörden oder Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, unzureichend beachtet haben. Dies ist indes nicht der Fall, wenn Wartezeiten Folge eines punktuellen, außerordentlich großen Andrangs sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet nicht das Recht, seine Stimme am Wahltag jederzeit an jedem Ort ungehindert abgeben zu können, sondern nur die gleiche Möglichkeit zur Stimmabgabe für jeden Wahlberechtigten. Die Unwägbarkeit eines gleichzeitigen Zustroms einer Vielzahl von Wahlberechtigten zur selben Zeit kann für alle betroffenen Personen mehr Wartezeit mit sich bringen, ohne dass dadurch ein Wahlfehler begründet wird. Wenn jedoch aufgrund unzureichender Planung und Vorbereitung, etwa wegen zeitweise fehlender Stimmzettel oder einer unzureichenden Zahl an Wahlkabinen oder einer Kombination dieser Umstände, erhebliche Wartezeiten auftreten und der Dauer nach zunehmen, kann dies zur Folge haben, dass Wahlberechtigte das Warten auf die Abgabe der Stimme abbrechen oder gar nicht erst zur Wahl erscheinen. In diesem Fall liegt zwar in der Wartezeit als solcher kein Wahlfehler, wohl aber in den Maßnahmen oder Unterlassungen, die die Wartezeit verursacht und in der Folge die Stimmabgabe vereitelt haben. Wird die Stimme in einem solchen Fall trotz langer Wartezeit innerhalb der Wahlzeit abgegeben, liegt in der fehlerhaften Vorbereitung dennoch ein Wahlfehler, dem allerdings keine Mandatsrelevanz zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">164 (ff) Die vorübergehende Schließung eines Wahllokals stellt einen Wahlfehler dar, weil damit gegen die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (vgl. § 31 Satz 1 BWahlG) und der Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. § 67 BWahlO) verstoßen wird. Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 54 BWahlO vor, wonach während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Zutritt zum Wahlraum muss auch und gerade nach dem Ende der Wahlzeit möglich sein (vgl. Böth, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 31 Rn. 5). Eine vorzeitige und/oder zwischenzeitliche Schließung des Wahllokals begründet einen Wahlfehler, weil sie die Wahlurne mit den gesammelten Stimmzetteln in dieser Zeit der Kontrolle der Öffentlichkeit entzieht. Außerdem ist eine Schließung des Wahllokals geeignet, Wahlberechtigten zu vermitteln, dass sie von ihrem Wahlrecht nicht mehr Gebrauch machen können. Etwas anderes gilt dann, wenn lediglich die Wahlhandlung - etwa wegen fehlender Stimmzettel - unterbrochen wird, das Urnenwahllokal selbst aber geöffnet bleibt. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahl ist in einem solchen Fall nicht gegeben. Dies schließt aber nicht aus, dass aus anderen Gründen ein eigenständiger Wahlfehler vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 (c) Eine Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit (aa) ist nicht bereits als solche ein Wahlfehler, sondern grundsätzlich im Rahmen des § 60 Satz 2 BWahlO zulässig (bb).</p>\n<p class=\"lf-p\">166 (aa) Die Wahl dauert nach § 47 Abs. 1 BWahlO von 8 Uhr bis 18 Uhr. Ein früherer Beginn kann aus besonderen Gründen im Einzelfall festgesetzt werden (vgl. § 47 Abs. 2 BWahlO). Der Ablauf der Wahlzeit ist vom Wahlvorsteher bekanntzugeben (vgl. § 60 Satz 1 BWahlO). Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden (vgl. § 60 Satz 2 BWahlO). Werden Wählerinnen und Wähler zugelassen, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wahlzeit noch nicht vor dem Wahlraum eingefunden haben, liegt ein Verstoß gegen § 60 Satz 2 BWahlO und damit ein Wahlfehler vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 (bb) Die Formulierung \"aus Platzgründen davor\" in § 60 Satz 2 BWahlO nimmt Bezug auf die räumlichen Gegebenheiten im Wahllokal, die dazu führen können, dass ein Wahlberechtigter nicht in dem, sondern vor dem Wahlraum warten muss. Je nach Größe des Wahlraums können sich dort nur wenige Wahlberechtigte aufhalten, bereits um die Geheimheit der Wahl und das ordnungsgemäße Handeln der Wahlorgane sicherzustellen. Zudem waren im vorliegenden Fall die Abstandsvorgaben der Corona-Verordnung zu beachten. Ein Warten aus Platzgründen vor dem Wahlraum ist anzunehmen, wenn die räumliche Kapazität des Wahllokals erschöpft ist. Entscheidend setzt § 60 Satz 2 BWahlO voraus, dass die betroffene Person \"vor Ablauf der Wahlzeit\" erschienen ist. Dies ist der Fall, wenn sie vor 18 Uhr am Wahllokal eingetroffen ist. Davon ausgehend kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass bei Bildung einer Warteschlange bis 18 Uhr ein Wahlfehler vorliegt, weil die Wartenden sich nicht aus Platzgründen vor dem Wahllokal aufhielten. Für die Anwendbarkeit von § 60 Satz 2 BWahlO ist allein entscheidend, ob die betroffene Person rechtzeitig am Wahllokal eingetroffen ist und aus Gründen der räumlichen Kapazität vor diesem warten muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 (cc) Aus § 32 Abs. 2 BWahlG folgt nichts anderes. Danach dürfen Prognosen, die auf Befragungen über das Wahlverhalten am Wahltag beruhen, und Hochrechnungen nicht vor dem \"Ablauf der Wahlzeit\" veröffentlicht werden. \"Ablauf der Wahlzeit\" ist gemäß § 47 Abs. 1 BWahlO 18 Uhr. Hiervon ist das Ende der Wahlhandlung, das gemäß § 60 Satz 2 BWahlO später eintreten kann, zu unterscheiden. Angesichts der ubiquitären Verfügbarkeit aktueller Informationen hat eine Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit und damit möglicherweise in Kenntnis der ersten Prognosen zwar eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl, wonach alle Wählerinnen und Wähler unter den gleichen Umständen und vom Verhalten anderer unbeeinflusst ihre Stimmen abgeben sollen, zur Folge. Gleichwohl wirkt die Veröffentlichung von Prognosen, die den Vorgaben des § 32 Abs. 2 BWahlG entspricht, nicht auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl selbst zurück. Die Möglichkeit rechtzeitig erschienener Wähler, ihre Stimme auch noch nach 18 Uhr abzugeben, dient der Allgemeinheit der Wahl. Dies rechtfertigt, dass Personen, die sich im Wahlraum oder unmittelbar davor befinden, ihre Stimme nach dem regulären Ende der Wahlzeit noch abgeben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 (dd) Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Entgegennahme der Stimme einer rechtzeitig am Wahllokal erschienenen Person den Vorgaben von § 60 Satz 2 BWahlO entspricht, der im Interesse der Allgemeinheit der Wahl sicherstellen will, dass Kapazitätsengpässe nicht zum Ausschluss von der Stimmabgabe führen. Eine Stimmabgabe nach 18 Uhr stellt damit für sich genommen keinen Wahlfehler dar. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Überschreitung des Endes der Wahlzeit indizielle Wirkung hinsichtlich des Vorliegens sonstiger Wahlfehler zukommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 (d) Die Wahlniederschrift dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Ablaufs der Wahl. Eigenständige Regelungen hierzu enthält das Bundeswahlgesetz nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BWahlO ist über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vom Schriftführer des Wahlvorstands eines jeden Wahlbezirks eine Niederschrift nach dem Muster in der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung (BGBl I 2020, S. 208 ff.) zu fertigen. Dabei wird vorausgesetzt, dass für auftretende besondere Vorfälle eigene Niederschriften angefertigt werden, ohne dass der Begriff der \"besonderen Vorfälle\" in der Bundeswahlordnung oder im Bundeswahlgesetz erläutert wird. Eine Annäherung an seinen Bedeutungsgehalt wird durch die Nennung von Beispielen im Vordruck - Zurückweisung von Wählern (§ 56 Abs. 6, 7 und § 59 BWahlO) - ermöglicht (Ziffer 2.9 der Wahlniederschrift; vgl. dazu oben Rn. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundeswahlordnung sieht für einzelne Ereignisse im Rahmen des Wahlgeschehens ausdrücklich die Dokumentation in der Niederschrift vor (vgl. § 56 Abs. 7 &lt;Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung einer Stimmabgabe&gt;; § 59 &lt;Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins&gt;; § 61 Abs. 6 &lt;Entgegennahme von Stimmen in Sonderwahlbezirken&gt;; § 68 Abs. 1 Satz 3 &lt;Abweichung zwischen Stimmabgabevermerken/Wahlscheinen und Zahl der Stimmzettel&gt;, Abs. 2 Satz 5 &lt;Übergabe der Wahlurne&gt;; § 69 Abs. 5 Satz 3 und 7 &lt;Zahl der Stimmen&gt;, Abs. 6 Satz 4 &lt;Zahl der ungültigen Stimmen&gt;, Abs. 7 Satz 4 &lt;Gründe für die erneute Zählung&gt;). Damit soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Verfahrensschritte für jedes einzelne Urnenwahllokal eigenständig dokumentiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausschlusswirkung im Sinne einer Beschränkung des Begriffs der \"besonderen Vorfälle\" ausschließlich auf diese Ereignisse folgt daraus nicht. Die Wahlniederschrift gibt damit die vom Wahlvorstand verantwortete Auskunft über den Ablauf der Wahl und die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Sie ermöglicht die Überprüfung des Wahlgeschehens in Bezug auf die in der Niederschrift erwähnten Verfahrensschritte im Nachgang zur Wahl.</p>\n<p class=\"lf-p\">172 Die Ausweisung von Wartezeiten sieht das Muster der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung nicht explizit vor. Sie werden auch nicht ausdrücklich als \"besondere Vorfälle\" im Sinne der Ziffer 2.9 qualifiziert. Dies schließt deren Ausweisung in dieser Kategorie nicht aus. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlvorstand die Wartezeiten oder die Länge von Warteschlangen überhaupt zur Kenntnis genommen und als besonders gewertet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 Mit dem Vordruck der Wahlniederschrift ist der Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung auszustatten, § 49 Nr. 4 BWahlO. Dadurch wird die gleichmäßige Dokumentation der Geschehensabläufe in den einzelnen Urnenwahllokalen gewährleistet. Zugleich dient die Wahlniederschrift als Handlungsleitfaden, indem die wesentlichen Verfahrensschritte genannt werden, zum deutlich überwiegenden Teil mit der Anforderung, den Vollzug eines einzelnen Schritts durch Ankreuzen zu bestätigen. Verstöße gegen die Vorgaben des § 72 BWahlO stellen Wahlfehler dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 (e) Die Briefwahl ermöglicht den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl, ohne am Wahltag im Urnenwahllokal erscheinen zu müssen. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Allgemeinheit der Wahl, berührt aber gleichzeitig die Grundsätze der Geheimheit, Freiheit und Öffentlichkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 59, 119 &lt;124&gt;; 134, 25 &lt;29 Rn. 11&gt;). Nach § 17 Abs. 2 BWahlG erhält ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein (vgl. § 25 BWahlO), der Voraussetzung für die Teilnahme an der Briefwahl ist (vgl. § 14 Abs. 3 BWahlG). Den Maßstab für die Durchführung der Briefwahl bilden die §§ 36, 38, 39 BWahlG, §§ 66, 74, 75 BWahlO sowie Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Dabei ist es den Wahlberechtigten bei der Briefwahl weitgehend selbst überlassen, für die Beachtung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 21, 200 &lt;205&gt;). Die Missachtung der dargestellten Vorgaben begründet ebenfalls einen Wahlfehler.</p>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Nach diesen Maßstäben weisen die Abläufe bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin Wahlfehler in Bezug sowohl auf die Vorbereitung (aa) als auch auf die Durchführung der Wahl (bb) auf. Davon sind über den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages hinaus weitere Urnenwahlbezirke betroffen (cc). Aus der möglichen Lückenhaftigkeit der Niederschriften (dd) und der Durchführung der Briefwahl (ee) ergeben sich dagegen keine weiteren Wahlfehler.</div>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Bereits in der Phase der Vorbereitung der Bundestagswahl 2021 in Berlin sind Wahlfehler festzustellen. Während die Bildung der Wahlbezirke sowie die Ermittlung der Anzahl der Wahllokale pro Wahlbezirk nicht zu beanstanden sind (1), ist die Vorbereitung in den einzelnen Wahlbezirken dort fehlerhaft, wo Kapazität und Ausstattung der Wahllokale sowohl für die Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt als auch für die Anzahl der für die Präsenzwahl zu erwartenden Wahlberechtigten nicht ausreichend waren (2) oder die (richtigen) Stimmzettel nicht rechtzeitig in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt wurden (3).</div>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Bildung der Wahlbezirke wurde die Sollgröße von 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Wahlbezirk nicht überschritten. Darüber hinaus ist auch die Berechnung der Anzahl der Wahllokale innerhalb der einzelnen Bezirke nicht zu beanstanden. Bedenken ergeben sich dabei nicht aus der Simulation der Stimmauszählung im Juli 2020. Zwar ist im Rahmen der Wahlvorbereitung die möglichst schnelle Auszählung der Stimmen nicht allein entscheidend. Vielmehr ist zunächst ein Wahlablauf zu gewährleisten, der die Wahl selbst möglichst erleichtert. In diesem Rahmen kann aber auch die Simulation der Stimmauszählung zur Bestimmung der Anzahl der Wahllokale herangezogen werden. Der daraus abgeleiteten Empfehlung, maximal 750 Wählerinnen und Wähler pro Wahllokal vorzusehen, wurde Rechnung getragen, wobei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen wurde, dass unter Berücksichtigung der Briefwählerinnen und Briefwähler sowie der Nichtwählerinnen und Nichtwähler in den Urnenwahllokalen die vorgegebene Richtzahl eingehalten werden würde. Die drei Wahlkreise, in denen die meisten fehlerbehafteten Wahlbezirke lagen, verdeutlichen dies (vgl. Landeswahlleitung Berlin, Stellungnahme an den Wahlprüfungsausschuss vom 11. Januar 2022, S. 13 ff.): So wählten im 178</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wahlkreis 76 (zusätzlich 21 Urnenwahlbezirke eingerichtet, insgesamt 175, davon nach Auffassung des Deutschen Bundestages 112 fehlerbehaftet) in den Wahllokalen, die vor 18:30 Uhr schlossen, im Mittel 535 Personen (Minimum: 345; Maximum: 717), in den später schließenden Wahllokalen im Mittel 581 Personen (Minimum: 398; Maximum: 731);</div>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wahlkreis 80 (zusätzlich 22 Urnenwahlbezirke, insgesamt 176, davon 59 fehlerbehaftet) in den Wahllokalen, die vor 18:30 Uhr schlossen, im Mittel 427 Personen (Minimum: 168; Maximum: 710), in den später schließenden Wahllokalen im Mittel 489 Personen (Minimum: 362; Maximum: 567);</div>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wahlkreis 83 (zusätzlich 46 Urnenwahlbezirke eingerichtet, insgesamt 203, davon 56 fehlerbehaftet) in den Wahllokalen, die vor 18:30 Uhr schlossen, im Mittel 436 Personen (Minimum: 109; Maximum: 675), in den später schließenden Wahllokalen im Mittel 491 Personen (Minimum: 327; Maximum: 631).</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Demgegenüber wurde § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO, wonach die Teilnahme an der Wahl möglichst zu erleichtern ist, bereits während der Wahlvorbereitung missachtet. Erforderlich wäre es gewesen, eine Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen und Stimmzetteln in einem Umfang zu veranlassen, der einen reibungslosen Wahlablauf ohne überlange Wartezeiten ermöglicht hätte, es sei denn, dass unvorhersehbare, außerhalb der staatlichen Verantwortungssphäre liegende Ereignisse wie ein punktuell besonders starker Andrang diesen gestört hätten.</div>\n<p class=\"lf-p\">182 Dem genügte die Planung der Ausstattung der Wahllokale mit Wahlkabinen nicht. Es wurden keine tragfähigen Überlegungen angestellt oder umgesetzt, wie der einzelne Wahlraum eines jeden Wahlbezirks für die absolute Zahl oder jedenfalls die Zahl der zu erwartenden Wahlberechtigten unter den Bedingungen einer Mehrfachwahl mit sechs Entscheidungsmöglichkeiten auf fünf inhaltlich verschiedenen und unterschiedlich gestalteten Stimmzetteln auszustatten gewesen wäre. Zwar war der Rückgriff auf Vorerfahrungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2017, nicht per se fehlerhaft. Allerdings hatten 2017 lediglich die Bundestagswahl und ein Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin-Tegel \"Otto Lilienthal\" gleichzeitig stattgefunden, das heißt, es waren drei Stimmen auf zwei Stimmzetteln abzugeben. Demgegenüber konnten am 26. September 2021 auf bis zu fünf Stimmzetteln bis zu sechs Stimmen abgegeben werden. Diesem Umstand konnte nicht allein durch eine Erhöhung der Zahl der Wahlbezirke von 1.779 um im Ergebnis 477 auf im Ergebnis 2.256 Rechnung getragen werden. Einer Verdoppelung der Anzahl der abzugebenden Stimmen stand lediglich eine Erhöhung der Zahl der Wahlbezirke um rund 27 % gegenüber (vgl. zur Verteilung auf die einzelnen Wahlkreise oben, Rn. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Demgegenüber kann auch nicht auf die Simulation, die zur Vorbereitung der Wahl im Juli 2020 durchgeführt wurde, verwiesen werden. Denn dabei stand der Zeitaufwand für die Auszählung der Stimmen im Vordergrund, nicht die Dauer der Wahlhandlung beziehungsweise des Vorgangs der Stimmabgabe durch die einzelne Wählerin oder den einzelnen Wähler. Daran wäre aber die Ausstattung der Wahllokale auszurichten gewesen. Erforderlich wäre neben einer genügenden personellen Besetzung (d.h. einer ausreichenden Zahl an Mitgliedern des Wahlvorstands, um die einzelnen Arbeitsschritte pro Wählerin oder Wähler in einer bestimmten Zeit zu erledigen) insbesondere eine ausreichende Zahl an Wahlkabinen pro Wahllokal gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Die Landeswahlleitung hatte in ihren Handlungshinweisen einen \"idealtypischen Aufbau\" eines Wahllokales mit zwei Wahlkabinen als Orientierung vorgestellt, der - abhängig von der Größe des Wahlraums - auch die Einhaltung der pandemiebedingten Hygienevorschriften gewährleisten sollte (vgl. Landeswahlleiterin, Pandemiebedingte Handlungshinweise für die Wahlen in Berlin 2021, S. 8, 18 &lt;Anlage 3&gt;). Bei einer solchen Ausstattung ergab sich bei einer Wahlzeit von zehn Stunden (8 Uhr bis 18 Uhr) eine Kapazität eines Urnenwahllokals von zwei Mal 600 Minuten, also 1.200 Minuten, in denen den Wählerinnen und Wählern Wahlkabinen zur Verfügung standen. Dies war für einen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichternden Ablauf unzureichend, zumal nicht von einem gleichmäßigen Zustrom an Wahlberechtigten ausgegangen werden konnte. Dabei sind die Möglichkeit der Briefwahl und die Erwartung ihrer steigenden Inanspruchnahme keine Faktoren, die im Planungsstadium wahlraumscharf die Anforderungen an die Ausstattung der Wahlräume in den Urnenwahlbezirken absenken konnten, weil die Erwartung einer verstärkten Inanspruchnahme der Briefwahl bereits bei der Bildung der Wahlbezirke berücksichtigt worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 Dass die der Wahlvorbereitung zugrunde gelegte Ausstattung der Wahllokale angesichts der gewählten Größe der Wahlbezirke unzureichend war, zeigt die folgende Betrachtung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 1,5 Minuten, bei drei Wahlkabinen 2,2 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % (bei diesem Wert lag die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin) und eine reine Präsenzwahl zugrunde gelegt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 2,2 Minuten, bei drei Wahlkabinen 3,3 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % und eine Briefwahlbeteiligung wie bei der Bundestagswahl 2017 (Berlin: 33,4 %) zugrunde gelegt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 2,8 Minuten, bei drei Wahlkabinen 4,2 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % und eine Briefwahlbeteiligung wie bei der Bundestagswahl 2021 (Berlin: 47,2 %) zugrunde gelegt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 2,9 Minuten, bei drei Wahlkabinen 4,4 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % und entsprechend der Prognose des Bundeswahlleiters eine Briefwahlbeteiligung von mindestens 50 % zugrunde gelegt werden (vgl. Tagesspiegel Nr. 24 627 vom 16. August 2021, S. 1: \"Bundeswahlleiter rechnet mit 50 Prozent Briefwählern\").</div>\n<p class=\"lf-p\">186 Diese abstrakte Berechnung bildet nicht ab, dass der Einzugsbereich der Urnenwahllokale stark variierte (zwischen durchschnittlich 1.347 Wahlberechtigten im Wahlkreis 76 und 885 Wahlberechtigten im Wahlkreis 84). Ersichtlich ist jedoch, dass selbst im Fall einer hohen Briefwahlbeteiligung von 50 % bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen pro Wahllokal durchschnittlich lediglich 2,9 beziehungsweise bei drei Wahlkabinen 4,4 Minuten zur Verfügung standen, um die insgesamt sechs Stimmen abzugeben, und zwar als Bruttozeit vom Herantreten an und Eintreten in die Wahlkabine bis hin zum Verlassen derselben. Jedenfalls bei Wahllokalen, die einen überdurchschnittlich großen Einzugsbereich hatten und nur mit zwei Wahlkabinen ausgestattet waren, war demgemäß ein erleichterter Zugang zur Wahlteilnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO nicht eröffnet, sondern die Entstehung von Wartezeiten und Warteschlangen unvermeidbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">187</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Daneben wurde bei der Wahlvorbereitung gegen § 49 Nr. 3 BWahlO verstoßen, weil die amtlichen Stimmzettel zwar beschafft, aber teilweise den Wahlvorständen der Wahlbezirke nicht vor Beginn der Wahlhandlung in genügender Zahl übergeben wurden. Dies kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass eine sukzessive Anlieferung der Stimmzettel im Laufe des Wahltages erforderlich gewesen sei, weil ein Satz Stimmzettel 32 Gramm gewogen habe und für die Vollausstattung eines Urnenwahllokals mit beispielhaft mindestens 750 Wahlberechtigten Stimmzettel mit einem Gesamtgewicht von 24 Kilogramm zu transportieren gewesen seien (vgl. Wahlprüfungsausschuss vom 24. Mai 2022, Stenographisches Protokoll 20/04, S. 29). Dadurch wird die zuständige Wahlbehörde nicht davon entbunden, der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des jeweiligen Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung gemäß § 49 Nr. 3 BWahlO \"amtliche Stimmzettel in genügender Zahl\" zu übergeben. Konnten in der Folge Wahlberechtigte wegen fehlender Stimmzettel ihre Stimme nicht oder jedenfalls nicht ohne längere Wartezeit abgeben, liegt ein Wahlfehler vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">188 In welchem Umfang in den einzelnen Urnenwahlbezirken zu Beginn der Wahlhandlung amtliche Stimmzettel für die Bundestagswahl nur in unzureichender Zahl vorgehalten wurden, dürfte im Einzelnen allerdings nicht mehr feststellbar sein. In der mündlichen Verhandlung des Wahlprüfungsausschusses hat die Landeswahlleitung Berlin erklärt, einige Bezirke hätten die Stimmzettel vorher anliefern lassen. Dort seien keine Probleme aufgetreten (vgl. Stenographisches Protokoll 20/04, S. 29). Der Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 83, der im Wesentlichen den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, aber auch einen Teil des Bezirks Pankow umfasste, hat erklärt, der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg habe vorausgeliefert; die Wahllokale seien ausgestattet gewesen. Für den Pankower Teil des Wahlkreises sei das Modell der Nachlieferung gewählt worden. Obwohl der Pankower Teil des Wahlkreises klein sei, habe dort ein Großteil der problematischen Wahlbezirke gelegen (vgl. Stenographisches Protokoll 20/04, S. 29 f.). Die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke geben ebenfalls nur zum Teil Auskunft darüber, ob eine ausreichende Zahl an Stimmzetteln bei Wahlbeginn vorhanden war, ob und welche Stimmzettel ausgingen und ob diese rechtzeitig nachgeliefert oder abgeholt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 Selbst wenn bei der Nachlieferung von Stimmzetteln eine gewisse Wartezeit zumutbar wäre (vgl. BTDrucks 19/16350 vom 7. Januar 2020, S. 22), liegt beim Scheitern der Nachlieferung - etwa wegen des Marathons, Verkehrsstaus und Unfällen mit der Folge, dass Stimmzettel über einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung standen, sodass Wahlberechtigte von der Wahlteilnahme abgehalten wurden - ein Wahlfehler vor. Ob und inwieweit dies der Fall war, ist mangels sonstiger Anhaltspunkte anhand der feststellbaren Abläufe der Wahl in den einzelnen Wahlbezirken zu erörtern (s.o. Rn. 6). Unterbrechungen der Wahlhandlung, Schließungen von Wahllokalen, überlange Wartezeiten oder erhebliche Verlängerungen der Wahlzeit können im konkreten Einzelfall hinreichende Indizien sein, um von einer unzureichenden Ausstattung der betroffenen Wahllokale mit Wahlkabinen oder einer genügenden Zahl an amtlichen Stimmzetteln vor Beginn der Wahlhandlung ausgehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Auch bei der Durchführung der Bundestagswahl 2021 in Berlin sind zahlreiche Wahlfehler festzustellen. Dazu zählen die Ausgabe von Stimmzetteln eines anderen Wahlkreises (1), Unterbrechungen der Wahlhandlung (2), die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmzettel (3) und die Zulassung von nicht wahlberechtigten Personen zur Bundestagswahl (4). Demgegenüber stellen Wartezeiten (5), die Stimmabgabe nach 18 Uhr (6) und die Veröffentlichung von Prognosen um 18 Uhr trotz noch geöffneter Wahllokale (7) keine eigenständigen Wahlfehler dar. Dies schließt nicht aus, dass den beiden zuerst genannten Umständen indizielle Bedeutung für das Vorliegen sonstiger Wahlfehler zukommt. Die fehlende Barrierefreiheit einzelner Urnenwahllokale bedarf differenzierter Betrachtung (8).</div>\n<p class=\"lf-p\">191</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wahlberechtigte, denen ein Stimmzettel eines anderen Wahlkreises ausgehändigt wurde, konnten die Erststimme nicht einem wählbaren Bewerber ihres Wahlkreises geben. Auch wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis desselben Landes gültig ist, ist die abgegebene Erststimme gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG ungültig. Damit liegt ein Wahlfehler vor. Dass die Zweitstimme demgegenüber berücksichtigt wird, beseitigt diesen Fehler nicht. Dokumentiert sind durch den Wahlprüfungsausschuss 495 Fälle, in denen Wahlberechtigte aus diesem Grund bei der Bundestagswahl nur ihre Zweitstimme wirksam abgegeben haben:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wahlkreis 76 (Wahlbezirk 605 und Briefwahlbezirk 03B8L): 107 falsche Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, S. 30),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wahlkreis 78 (Wahlbezirke 101, 103, 106): 221 \"nicht für diesen Wahlkreis bestimmte und damit falsche\" Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, S. 26),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wahlkreis 80 (Wahlbezirk 624): 41 falsche Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, S. 29),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wahlkreis 83: 126 falsche Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, S. 29).</div>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unterbrechungen des Wahlgeschehens sind als Wahlfehler zu qualifizieren. Bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin waren sie regelmäßig Folge der mangelhaften Vorbereitung der Wahlen, insbesondere der unzureichenden Ausstattung einzelner Wahllokale mit Wahlkabinen und Stimmzetteln. Im Einzelnen sind die Abläufe dabei unklar und in Anbetracht des Umstandes, dass die Niederschriften der Wahllokale hierzu nur in beschränktem Umfang Auskunft zu geben vermögen, wohl auch nicht abschließend aufklärbar. Verbleiben Unklarheiten, ob es überhaupt zu relevanten Unterbrechungen des Wahlgeschehens gekommen ist, kann ein Wahlfehler nicht festgestellt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">193 (a) Die Ursachen für die Unterbrechungen des Wahlgeschehens (fehlende Stimmzettel für die Bundestags- oder Abgeordnetenhauswahl, übergroßer Andrang) sind im Ergebnis für das Vorliegen eines Wahlfehlers ebenso ohne Belang wie die Ausgestaltung der Unterbrechungen (Schließung des Wahllokals, Unterbrechung des gesamten Wahlgeschehens, Unterbrechung nur der Bundestags- oder Abgeordnetenhauswahl). Hierzu führte der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 83 in der mündlichen Verhandlung des Wahlprüfungsausschusses vom 24. Mai 2022 aus (Stenographisches Protokoll 20/04, S. 30):</p>\n<p class=\"lf-p\">Als wir wegen dieser fehlenden AGH-Stimmzettel (Anmerkung: Abgeordnetenhaus-Stimmzettel) Unterbrechungen hatten, gab es bei den Wahlvorständen unterschiedliche Vorgehensweisen. Manche haben gesagt: Okay, alles andere läuft weiter, auch die Bundestagswahl, und nur wer die AGH-Zweitstimme abgeben will, soll noch mal kommen; wir vermerken das im Wählerverzeichnis, damit nicht doppelt abgestimmt werden kann. (…) Das war aber die Minderheit. Die meisten haben gesagt: Ein Stimmzettel fehlt, wir machen komplett zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 (b) Für die Beurteilung, dass ein Wahlfehler vorliegt, kommt es darauf nicht an. Eine zeitweilige völlige Schließung eines Wahllokals verstößt bereits gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gemäß § 54 BWahlO (s.o. Rn. 164). Unterbrechungen der Bundestagswahl bei fortbestehender öffentlicher Zugänglichkeit des Wahllokals verstoßen gegen § 47 BWahlO, wonach die Wahl von 8 Uhr bis 18 Uhr dauert (s.o. Rn. 161). Zweifelhaft erscheinen allenfalls Fälle, in denen zwar die Abgeordnetenhauswahl, hingegen nicht die Bundestagswahl unterbrochen wurde. In welchem Umfang es derartige Fälle gab, ist nicht mehr uneingeschränkt nachvollziehbar. Die zitierte Aussage des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 83 spricht dafür, dass die Wahl nur ausnahmsweise als Teilwahl fortgeführt, also die Bundestagswahl nur ausnahmsweise isoliert fortgesetzt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist das Wahlgeschehen einer Mehrfachwahl einheitlich zu beurteilen. Wird wegen fehlender Stimmzettel für die Wahl des Abgeordnetenhauses die Wahl unterbrochen, liegt eine Störung des Wahlgeschehens vor, die auch die Bundestagswahl erfasst. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass in diesen Fällen die Unterbrechung der Abgeordnetenhauswahl ohne Rückwirkung auf die Beteiligung der Wahlberechtigten an der Bundestagswahl geblieben ist. Demgegenüber ist es in Bezug auf die Bundestagswahl nicht zu beanstanden, wenn - wie in zahlreichen Urnenwahllokalen geschehen - versehentlich die Erststimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl nicht ausgegeben wurden, ohne dass sich dies auf die Stimmabgabe im Übrigen ausgewirkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Stimmzettel für die Bundestagswahl konnte in diesen Fällen unbeeinflusst und wirksam abgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">195 (c) Ein Wahlfehler ist aber nur dann festzustellen, wenn eine Unterbrechung der Wahlhandlung tatsächlich stattgefunden hat. Fehlen dafür hinreichende Anhaltspunkte, ist für die Annahme des Vorliegens eines Wahlfehlers kein Raum (im Einzelnen dazu nachfolgend Rn. 212 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">196</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Verwendung anderer als der im Vorfeld der Wahl beschafften amtlichen Stimmzettel, insbesondere Fotokopien derselben, verstößt gegen § 34 Abs. 1 BWahlG, § 56 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 6 BWahlO. Ein solcher Verstoß liegt im Wahlbezirk 76 03 518 vor, weil dort Statistikwahlzettel ausgegeben wurden; gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG sind beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. Der angegriffene Beschluss des Deutschen Bundestages, der dies nicht in den Blick nimmt, wird dadurch aber nicht infrage gestellt, weil in diesem Wahlbezirk die Wahl aus einem anderen Grund (Unterbrechung der Wahlhandlung) für ungültig erklärt worden ist. Die Vervielfältigung von Stimmzetteln ist nur für die parallel stattfindende Wahl zum Abgeordnetenhaus festgestellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">197</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Aus den Niederschriften gehen einzelne Fälle hervor, in denen Personen, die nur bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigt waren, Stimmzettel für die Bundestagswahl erhalten und diese eingeworfen haben: So ist im Wahlkreis 81, Urnenwahlbezirk 81 07 506, und im Wahlkreis 85, Urnenwahlbezirk 85 10 620, jeweils ein Fall dokumentiert, in dem eine nur für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung berechtigte Person auch den Stimmzettel für die Bundestagswahl erhalten und eingeworfen hat, ohne dass die Wahl in diesem Wahlbezirk aus anderen Gründen wahlfehlerbehaftet wäre. Zudem wurden im Urnenwahlbezirk 83 02 425 zwischen 8 Uhr und 9 Uhr ausweislich der Niederschrift statt der Stimmzettel für die Bezirksverordnetenversammlung Stimmzettel für die Bundestagswahl an Personen ausgegeben, die nur für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung zuzulassen waren; auf der Grundlage der Stimmabgabevermerke dürfte es sich dabei um höchstens sechs Fälle handeln, in denen der Stimmzettel in der Folge auch eingeworfen wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Abgewendet wurde der Einwurf fälschlich ausgegebener Stimmzettel ausweislich der Niederschriften in den Urnenwahlbezirken 79 06 714 und 80 04 704. Soweit dies nicht gelang, liegen Wahlfehler vor, weil diese Personen ohne Wahlberechtigung und daher ohne Eintrag im Wählerverzeichnis zurückzuweisen gewesen wären (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BWahlO). Die in den Niederschriften ebenfalls vereinzelt nachgewiesenen Fälle, in denen für die Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Personen auch zur Wahl zum Abgeordnetenhaus und/oder zum Volksentscheid zugelassen wurden, sind für die Bundestagswahl unbeachtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">198</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Überlange Wartezeiten sind entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin (a) nicht als solche als Wahlfehler anzusehen, können sich aber als Auswirkungen von Wahlfehlern in der Vorbereitung der Wahl und als Beleg für die unzureichende Ausstattung der Urnenwahllokale mit Wahlkabinen und Stimmzetteln darstellen (b).</div>\n<p class=\"lf-p\">199 (a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellen überlange Wartezeiten bei der Bundestagswahl in Berlin eigenständige Wahlfehler dar. Dies gelte nicht erst zum oder nach Ende der Wahlzeit. Auch bereits zuvor könnten unzumutbar lange Wartezeiten Wahlberechtigte von der Ausübung des Wahlrechts abhalten und hätten dies bei der Bundestagswahl in Berlin auch getan. Diese Wirkung trete nicht erst beim Anstehen in der Warteschlange ein, sondern bereits bei der Annäherung an das Wahllokal oder beim Sichtbarwerden der Warteschlange beziehungsweise schon davor, wenn über persönliche Kontakte oder Medien über Wartezeiten informiert werde. Eine Kompensation solcher Wahlfehler durch längere Öffnungszeiten der Wahllokale sei nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">200 Dabei weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in acht der zwölf Wahlkreisverbände dokumentierte Wartezeiten festgestellt habe, die sich auf 5.598 Minuten beliefen. Diese seien - wovon auch der Deutsche Bundestag ausgehe - häufig in den Niederschriften nicht dokumentiert worden. Jedenfalls in sechs dieser Wahlkreise sei eine sehr deutliche Häufung problematischer Warteschlangen festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">201 (b) Dem ist nicht zu folgen. Es ist daran festzuhalten, dass Wartezeiten per se keinen Wahlfehler darstellen, da es an rechtlichen Vorgaben zum Umfang zulässiger Wartezeiten fehlt (s.o. Rn. 163). Besonders lange Wartezeiten indizieren allerdings regelmäßig eine unzureichende Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen und/oder Stimmzetteln und damit das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 BWahlO. Als zeitliche Grenze dürfte dabei - unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Berlin bis zu sechs Stimmen auf fünf unterschiedlichen Stimmzetteln abgegeben werden konnten - eine Wartezeit ab einer Stunde anzusehen sein. Kürzeren Wartezeiten dürfte eine vergleichbare Indizwirkung nicht zukommen, da nicht auszuschließen ist, dass trotz einer für den reibungslosen Ablauf der Wahl grundsätzlich ausreichenden Ausstattung eines Wahllokals aufgrund eines punktuell hohen Andrangs zeitweise Wartezeiten bis zu einer Stunde entstehen können. Überschreitet die Wartezeit aber den Zeitraum von einer Stunde, dürfte dies nicht mehr mit dem besonderen Andrang während sogenannter Stoßzeiten erklärbar sein, sodass von einer unzureichenden Ausstattung des betreffenden Wahllokals auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">202</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Auch eine Stimmabgabe nach 18 Uhrbegründet als solche - wie dargestellt (s.o. Rn. 165 ff.) - keinen Wahlfehler. Ein solcher liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Wahlberechtigten nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Wahlzeit erschienen und trotzdem zur Wahl zugelassen worden sind. Derartige Fälle sind vorliegend weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">203 Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Öffnungszeiten der Wahllokale über das Ende der Wahlzeit hinaus als ausreichendes Indiz für das Vorliegen sonstiger Wahlfehler angesehen werden können. Insoweit geht der Wahlprüfungsausschuss davon aus, dass in allen Urnenwahllokalen mit Schließzeiten nach 18:30 Uhr lange Wartezeiten vorgelegen hätten, die auf eine unzureichende, fehlerhafte Ausstattung der Wahllokale zurückzuführen seien. Nur für einen Wahlbezirk lägen entgegenstehende Hinweise vor. In diesem Fall sei die verspätete Schließung auf einen Polizeieinsatz zurückzuführen, dessen es bedurft habe, um eine Person zum Verlassen der Wahlkabine und des Wahllokals zu bewegen (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">204 Der Senat teilt diese Einschätzung des Wahlprüfungsausschusses. Die Öffnung eines Wahllokals über 18:30 Uhr hinaus setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Endes der Wahlzeit um 18 Uhr eine nicht geringe Zahl an Wahlberechtigten zwar am Wahllokal eingetroffen ist, aber an der Wahl noch nicht teilnehmen konnte. Alternativ käme in Betracht, dass eine erhebliche Zahl an Wahlberechtigten nach 18 Uhr eintrifft und ihnen die Wahlteilnahme noch ermöglicht wird. Für diese Alternative gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bestand aber am Ende der Wahlzeit noch eine beträchtliche Warteschlange, die zur Ermöglichung der Wahlteilnahme der Wartenden eine Verlängerung der Öffnung des Wahllokals um mehr als eine halbe Stunde erfordert, spricht dies für eine unzureichende Ausstattung des betroffenen Wahllokals. Es liegt nahe, in diesem Fall einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 BWahlO anzunehmen. Deshalb wird im Folgenden davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Öffnungszeiten eines Urnenwahllokals über 18:30 Uhr hinaus das Vorliegen eines Wahlfehlers indiziert. Demgemäß ist im Rahmen des Möglichen zu ermitteln, in welchen Wahlbezirken dies bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin der Fall war (s.o. Rn. 211 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">205</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>In der Veröffentlichung der Prognosen zur Bundestagswahl um 18 Uhr liegt kein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 BWahlG, weil die Prognosen gerade nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht wurden. Der Begriff der \"Wahlzeit\" bezeichnet die gesetzlich bestimmte Wahlzeit, die um 18 Uhr endet (vgl. § 47 Abs. 1 BWahlO). Mit der Veröffentlichung der Prognose verbundene Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit sind durch den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, dem die Möglichkeit der Stimmabgabe nach 18 Uhr gemäß § 60 Satz 2 BWahlO entspricht, gerechtfertigt (s.o. Rn. 168).</div>\n<p class=\"lf-p\">206</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Soweit bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin die Barrierefreiheit der Wahllokale nicht durchgängig gewährleistet war, bedarf es einer differenzierten Betrachtung.</div>\n<p class=\"lf-p\">207 (a) § 46 Abs. 1 Satz 4 BWahlO bestimmt, dass die Gemeindebehörden frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlbezirke barrierefrei sind. Demgemäß liegt, wenn die Barrierefreiheit eines bestimmten Urnenwahllokals der wahlberechtigten Person konkret mitgeteilt, am Wahltag aber nicht gewährleistet ist, ein Wahlfehler vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">208 (b) Dies war im Urnenwahlbezirk 75 03 308 (Wahlkreis 75) der Fall. Die Barrierefreiheit war mitgeteilt worden, aber ausweislich der Niederschrift nicht gegeben. Auch in den Urnenwahlbezirken 83 04 427 (Wahlkreis 83) und 84 09 115 (Wahlkreis 84) war trotz gegenteiliger Mitteilung der barrierefreie Zugang zum Wahllokal nicht gewährleistet; die Stimmabgabe wurde aber durch eine mobile Wahlkabine beziehungsweise die Verbringung einer Wahlurne in einen anderen Raum ermöglicht. Aufgrund der wirksamen Stimmabgabe dürfte daher bereits kein Wahlfehler vorliegen; jedenfalls fehlt es an der Mandatsrelevanz.</p>\n<p class=\"lf-p\">209 (c) Der gegenüber der Europawahl 2019 um circa 10 % gesunkene Anteil der barrierefreien Wahllokale (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 21) ist als solcher nicht als Wahlfehler einzustufen, wenngleich die Wahlgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gerade auch dadurch umgesetzt werden, dass es möglichst viele barrierefreie Wahllokale gibt. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der Corona-Pandemie eine Vielzahl an Urnenwahllokalen in eher barrierefreien Senioreneinrichtungen nicht zur Verfügung standen.</p>\n<p class=\"lf-p\">210</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Nach diesen Maßgaben hat der Senat die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke ausgewertet. Dabei ergibt sich, dass über die Feststellungen im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages und die sie bestätigenden vorstehenden Ausführungen hinaus 15 weitere Urnenwahlbezirke mit Wahlfehlern behaftet sind (1). Zugleich kann die Feststellung des Vorliegens von Wahlfehlern in drei Urnenwahlbezirken nicht aufrechterhalten werden (2).</div>\n<p class=\"lf-p\">211</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Den Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke sind folgende, im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht berücksichtigte Wahlfehler zu entnehmen:</div>\n<p class=\"lf-p\">212 (a) In den Urnenwahlbezirken 75 01 102 und 75 01 106 (Wahlkreis 75) begann die Stimmabgabe nicht vor 8:59 Uhr beziehungsweise 8:55 Uhr. Grund hierfür war, dass die dem Wahlvorstand ausgehändigte Schlüsselkarte an einem Sonntag keinen Zutritt zum Gebäude eröffnete und daher die Feuerwehr hinzugezogen werden musste. Nach Angaben der Landeswahlleitung haben der Schriftführer im Wahllokal 75 01 102 sowie der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin im Wahllokal 75 01 106 den Sachverhalt bestätigt und darauf verwiesen, dass die Schlüsselkarte am 23. September 2021 (einem Werktag) erfolgreich getestet worden sei. Dies ändert nichts an dem Vorliegen eines Wahlfehlers aufgrund des verspäteten Beginns der Wahlhandlung (§ 47 Abs. 1 BWahlO).</p>\n<p class=\"lf-p\">213 (b) Im Urnenwahlbezirk 75 01 314 (Wahlkreis 75), in dem ab 14:30 Uhr eine dritte Wahlkabine aufgestellt wurde, ist in der Niederschrift für 14:20 Uhr eine Wartezeit bis zur Stimmabgabe von über einer Stunde notiert. Die von der Landeswahlleitung veranlasste Rücksprache mit dem Wahlvorsteher am 8. Juli 2023 hat bestätigt, dass eine solche Wartezeit über den gesamten Tag bestanden hat, weitere Wahlkabinen aber nicht aufgestellt werden konnten. Die ausgewiesene Wartezeit rechtfertigt die Annahme einer wahlfehlerhaft unzureichenden Ausstattung des Wahllokals.</p>\n<p class=\"lf-p\">214 (c) Im Urnenwahlbezirk 75 01 402 (Wahlkreis 75) wurden Wartezeiten von bis zu 60 Minuten angegeben. Die Rücksprache mit zwei Mitgliedern des Wahlvorstands am 8. Juli 2023 hat ergeben, dass die Wartezeiten den gesamten Tag über sehr lang waren, obwohl um 11:00 Uhr eine dritte Wahlkabine aufgestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">215 (d) Im Urnenwahlbezirk 76 03 112 (Wahlkreis 76) wird in der Niederschrift als Ende der Stimmabgabe 18:31 Uhr angegeben. Nach den entwickelten Maßstäben (s.o. Rn. 204) reicht dies aus, um auf einen Wahlfehler zu schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">216 (e) Im Urnenwahlbezirk 76 03 113 (Wahlkreis 76) wurde 19:40 Uhr als Ende der Wahlhandlung in der Niederschrift vermerkt. Der Wahlvorstand teilte mit, dass man bis 19:30 Uhr \"unentwegt\" Wähler gehabt habe. Dem Bezirkswahlamt erschien diese Angabe realistisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">217 (f) Im Urnenwahlbezirk 76 03 406 (Wahlkreis 76) wurden überlange Wartezeiten ausgewiesen. Um 16:41 Uhr seien die Stimmzettel für die Bundestagswahl ausgegangen. Der Vorgabe rechtzeitiger Anlieferung einer ausreichenden Zahl von Stimmzetteln gemäß § 49 Nr. 3 BWahlO war daher nicht genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">218 (g) Im Urnenwahlbezirk 79 06 407 (Wahlkreis 79) wurde in der Niederschrift für 12 Uhr eine Warteschlange mit 65 Personen dokumentiert, was einer Wartezeit von mehr als einer Stunde entsprochen habe; dies ist bei drei vorhandenen Wahlkabinen (ab 10:40 Uhr) plausibel und ein ausreichender Grund dafür, auch die Ausstattung dieses Wahllokals als wahlfehlerhaft zu bewerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">219 (h) Im Urnenwahlbezirk 80 04 304 (Wahlkreis 80) sind 437 Wählende und eine Unterbrechung der Wahlhandlung von mindestens 40 Minuten dokumentiert. Es habe einen Engpass an Stimmzetteln gegeben, weshalb mehrere Wählerinnen und Wählern für einen späteren Zeitpunkt \"erneut eingeladen wurden\"; nach 40 Minuten habe man im Rathaus eine geringe Zahl an weiteren Stimmzetteln entgegennehmen können. Eine § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 BWahlO entsprechende Ausstattung dieses Wahllokals war somit nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">220 (i) Im Urnenwahlbezirk 80 04 505 (Wahlkreis 80) wurde in der Niederschrift ebenfalls eine Unterbrechung angegeben. Vermerkt ist, dass zwischen 15 Uhr und 15:50 Uhr \"keine Stimmzettel\" zur Verfügung gestanden hätten. Daher ist auch hier ein Wahlfehler anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">221 (j) Im Urnenwahlbezirk 80 04 722 (Wahlkreis 80) fehlten laut Niederschrift für 55 Minuten die Stimmzettel für die Bundestagswahl, sodass die Wahlhandlung unterbrochen werden musste. Der Wahlvorstand hat die Unterbrechung gegenüber der Landeswahlleitung bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">222 (k) Im Urnenwahlbezirk 82 08 609 (Wahlkreis 82) weist die Niederschrift Wartezeiten von über einer Stunde aus. Zudem wurde seitens des Bezirks mitgeteilt, dass zwischen 16 Uhr und 18 Uhr ein deutlicher Anstieg der Wählenden festzustellen gewesen sei. Wartezeiten von über einer Stunde sind auch angesichts der Zahl der verfügbaren zwei Wahlkabinen und der Rückmeldung des Wahlvorstands, dass der einzelne Wahlvorgang zum Teil sehr lang gedauert habe, plausibel.</p>\n<p class=\"lf-p\">223 (l) In den Urnenwahlbezirken 84 09 623 und 84 09 625 (jeweils Wahlkreis 84) endete die Wahlhandlung laut Niederschrift um 18:35 Uhr beziehungsweise 18:36 Uhr. Damit ist nach den dargestellten Maßstäben auch hier von einer unzureichenden Ausstattung der beiden Wahllokale auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">224 (m) Im Urnenwahlbezirk 85 10 530 (Wahlkreis 85) wurde das korrekte Wählerverzeichnis erst um 8:43 Uhr übergeben. Als Beginn der Wahlzeit wurde in der Niederschrift 9:20 Uhr angegeben; der Grund für diese deutlich spätere Uhrzeit ist nicht bekannt. Jedoch ist bereits die Verzögerung bis 8:43 Uhr ausreichend, um einen Wahlfehler in Gestalt einer verspäteten Öffnung des Wahllokals festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">225</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Umgekehrt kann auf der Grundlage der vorstehenden Maßstäbe die Feststellung von Wahlfehlern im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in drei Fällen nicht aufrechterhalten werden. Der Bundestag hat in diesen Fällen Wartezeiten von weniger als einer Stunde beziehungsweise unbezifferte Wartezeiten ohne Unterbrechung der Wahlhandlung beziehungsweise ohne Dokumentation sonstiger Wahlfehler als ausreichend angesehen, um von einer unzureichenden Ausstattung der jeweiligen Wahllokale ausgehen zu können.</div>\n<p class=\"lf-p\">226 Dies lässt außer Betracht, dass Wartezeiten und -schlangen - etwa im Fall eines punktuell großen Andrangs - auch entstehen können, wenn die Ausstattung des betroffenen Wahllokals den Vorgaben von § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 BWahlO entspricht. Erst wenn das Ausmaß der Wartezeiten einen Umfang erreicht, der nicht auf einen solchen punktuellen Andrang zurückgeführt werden kann, vermag dies den Rückschluss auf eine wahlfehlerhaft unzureichende Ausstattung des betroffenen Wahllokals zu rechtfertigen. Dies setzt aber beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte Wartezeiten ab einer Stunde voraus (s.o. Rn. 163), die in folgenden Wahlbezirken nicht feststellbar sind:</p>\n<p class=\"lf-p\">227 (a) Für das Urnenwahllokal im Wahlbezirk 75 01 118, das mit zwei weiteren Urnenwahllokalen (75 01 117 und 75 01 119) gemeinsam in der Turnhalle der Schule am Arkonaplatz eingerichtet war, hat der Wahlprüfungsausschuss gegen Mittag Wartezeiten von weit mehr als 30 Minuten festgestellt (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 80). Diese Feststellung genügt für die Annahme eines Wahlfehlers nicht. In einem der Niederschrift beigefügten Blatt ist zudem vermerkt, dass in allen drei Wahllokalen jeweils eine Wahlkabine zusätzlich aufgestellt worden sei. Als Grund wird ein sehr großer Andrang vor den Wahllokalen angegeben sowie \"mehrere Schlangen bis 100 m\". Um 12:50 Uhr sei eine Wahlkabine im Urnenwahllokal 75 01 119 zugunsten des Urnenwahllokals 75 01 118 abgebaut worden, um 14:30 Uhr sei die Zahl der Wahlkabinen im Urnenwahllokal 75 01 119 zugunsten einer vierten Wahlkabine für das Urnenwahllokal 75 01 117 auf eine reduziert worden. Um 14:43 Uhr sei von dort eine Wahlkabine dem Urnenwahllokal 75 01 118 zur Verfügung gestellt worden (dort dann fünf Wahlkabinen). Diese Darlegungen belegen einen aufmerksamen und erfolgreichen Umgang mit Warteschlangen, nicht jedoch eine Wartezeit, die eine Stunde überschritten hätte und daher geeignet wäre, eine wahlfehlerhafte Ausstattung des Urnenwahllokals im Wahlbezirk 75 01 118 zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">228 (b) Für das Urnenwahllokal im Wahlbezirk 75 01 317 geht der Wahlprüfungsausschuss von Warteschlangen gegen Mittag und um 17:30 Uhr aus (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 80). Angaben zur Dauer der Wartezeit oder zur Länge der Warteschlangen fehlen. Im Gebäude des Gymnasiums Tiergarten waren insgesamt acht Wahllokale eingerichtet, von denen kein weiteres vom Bundestag als wahlfehlerhaft eingestuft wurde. In der Niederschrift ist an einer Stelle vermerkt: \"Chaotische Zustände am Nachmittag\", allerdings nicht im Zusammenhang mit besonderen Vorfällen, sondern zur Erklärung, wie die Differenz von 1 beim Vergleich der Stimmzettel mit den Stimmabgabevermerken zu erklären sei (S. 4 der Niederschrift). Insgesamt genügen diese Angaben nicht, um die Annahme einer unzureichenden Ausstattung des Urnenwahllokals zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">229 (c) Für das Urnenwahllokal im Wahlbezirk 75 01 722 nimmt der Wahlprüfungsausschuss während der gesamten Wahlzeiten das Vorhandensein von Warteschlangen an, die aus \"mehreren Dutzend Leuten\" bestanden hätten (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 80). Der Niederschrift für das Urnenwahllokal ist zu entnehmen, dass um 9:10 Uhr eine dritte Wahlkabine aufgestellt worden sei; besondere Vorfälle seien nicht aufgetreten. Auch diese Angaben genügen nicht, um einen Wahlfehler feststellen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">230</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die mögliche Lückenhaftigkeit der Niederschriften insbesondere in Bezug auf Warteschlangen und Wartezeiten oder Unterbrechungen der Wahl stellt weder selbst einen Wahlfehler dar, noch lässt sie auf weitere Wahlfehler schließen. Insoweit hat der Wahlprüfungsausschuss festgestellt, auf der Grundlage der Wahleinsprüche und eidesstattlichen Versicherungen, der Auswertung des Auskunfts- und Amtsermittlungsersuchens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass aus dem Schweigen der Niederschriften nicht auf das Nichtvorliegen von Wahlfehlern geschlossen werden könne (BTDrucks 20/4000, S. 57). Dem ist zuzustimmen. Allerdings folgt daraus entgegen der Annahme des Wahlprüfungsausschusses nicht, dass den Niederschriften, soweit sie das Wahlgeschehen und \"besondere Vorfälle\" dokumentieren, keine Bedeutung zukommt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erlaubt dies aber ebenso wenig den Rückschluss auf das flächendeckende Vorliegen von Wahlfehlern.</div>\n<p class=\"lf-p\">231 Es ist davon auszugehen, dass die unterlassene Dokumentation von Wartezeiten, Warteschlangen oder Unterbrechungen der Wahlhandlungen nicht als eigenständiger Wahlfehler zu qualifizieren ist (s.o. Rn. 171 f.). Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Dokumentation derartiger Vorfälle bestehen nicht. Insbesondere werden diese Fälle im Mustervordruck in Anlage 29 zur Bundeswahlordnung nicht als Regelbeispiele für \"besondere Vorfälle\" ausgewiesen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Wahlvorständen durchgängig die Länge der Wartezeiten und -schlangen überhaupt gegenwärtig war. Die mögliche Unvollständigkeit der Niederschriften hinsichtlich der Entstehung von Warteschlangen und Unterbrechungen des Wahlgeschehens verletzt daher die gesetzlich vorgegebenen Dokumentationspflichten nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">232</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Teilnahme an der Briefwahl bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin nicht eingehalten worden wären. Der Anteil der Briefwählerinnen und Briefwähler lag bundesweit bei 47,3 % (2017: 28,6 %), in Berlin bei 47,2 % (2017: 33,4 %; vgl. Bundeswahlleiter, Anteil der Briefwählenden bei den Bundestagswahlen 1994 bis 2021 nach Ländern &lt;auf der Grundlage des amtlichen Endergebnisses; aktualisiert am 26. Januar 2022&gt;). Dieser bundesweite Anstieg des Anteils der Briefwahl dürfte seinen Grund insbesondere in der Corona-Pandemie gehabt haben. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Mit den im Wege der Wahleinsprüche geltend gemachten Einwendungen gegen die Durchführung der Briefwahl im Einzelnen setzte sich der Wahlprüfungsausschuss ausführlich auseinander und verneinte das Vorliegen von Wahlfehlern nachvollziehbar (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 77). Einwände hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Auch ansonsten sind keine auf die Briefwahl bezogenen Bedenken gegen den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages ersichtlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">233 2. Die festgestellten Wahlfehler sind weitgehend mandatsrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">234</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Maßstab für die Beurteilung der Mandatsrelevanz ist der Grundsatz der potentiellen Kausalität (aa), der keiner Modifikation bedarf (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">235</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Ein Wahlfehler kann allein dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben, wenn er mandatsrelevant ist. Anderenfalls kann nur eine (subjektive) Rechtsverletzung festgestellt werden (§ 48 Abs. 3 BVerfGG). Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn er Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Parlament haben kann (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;342 Rn. 40&gt; m.w.N.; 161, 136 &lt;144 f. Rn. 32&gt; - Wahlprüfungsbeschwerde 19/IX - Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl). Dabei gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;342 Rn. 40&gt; m.w.N.; 161, 136 &lt;144 f. Rn. 32&gt;). Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 &lt;254&gt;; 89, 266 &lt;273&gt;; 89, 291 &lt;304&gt;; 121, 266 &lt;310&gt;; 146, 327 &lt;342 Rn. 40&gt;; 161, 136 &lt;144 f. Rn. 32&gt;). Andernfalls würde die Wahlanfechtung erheblich erschwert und das Verfahren mit überzogenen Beweisanforderungen belastet (vgl. Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 43 m.w.N.). Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt nicht (vgl. BVerfGE 89, 266 &lt;273&gt;; 121, 266 &lt;310&gt;; 146, 327 &lt;342 Rn. 40&gt;; 161, 136 &lt;144 f. Rn. 32&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">236</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der von diesen Maßstäben abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach \"die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigen\" (unter Verweis auf VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 63), ist nicht zu folgen. Dem steht bereits entgegen, dass eine solche Absenkung der Anforderungen bei besonders schwerwiegenden Wahlfehlern letztlich zu einem Heranziehen von bloßen Vermutungen und damit zu einer weitgehenden Aufweichung des Grundsatzes der potentiellen Kausalität führen würde (vgl. Wischmeyer, JuS 2023, S. 286 &lt;288&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">237 Außer Betracht bleibt dabei ferner, dass primäres Ziel des Wahlprüfungsverfahrens die Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des gewählten Parlaments ist. Dies setzt die Feststellung voraus, dass sich die identifizierten Wahlfehler hierauf ausgewirkt haben können. Ein Wahlfehler kann den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere für die Mandatsverteilung relevante Mehrheit ergäbe (vgl. BVerfGE 29, 154 &lt;165&gt;). Wie schwer ein Wahlfehler wiegt, ist dafür ohne Belang. Auch ein schwerwiegender Wahlfehler, der sich auf die Zusammensetzung des Parlaments nicht ausgewirkt hat, rechtfertigt den Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl nicht. In einem solchen Fall kommt allenfalls die Feststellung einer subjektiven Wahlrechtsverletzung in Betracht. Daher bleibt es dabei, dass unabhängig von der Schwere des Wahlfehlers Mandatsrelevanz nur gegeben ist, wenn sich eine Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">238</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Bei der Feststellung, ob sich ein Wahlfehler auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben kann, ist das potentielle Wahlverhalten zu berücksichtigen (1). Dem trägt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung Rechnung (2). Entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (3) ist daran festzuhalten (4).</div>\n<p class=\"lf-p\">239</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Frage nach dem im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung Erwartbaren auch auf das potentielle Wählerverhalten abzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">240 So entschied der Zweite Senat mit Beschluss vom 2. April 1974 (BVerfGE 37, 84), dass die geltend gemachten Wahlfehler angesichts des deutlichen Abstimmungsergebnisses (rund 1,3 Millionen Stimmen für die Erhaltung des Landes Baden-Württemberg, rund 0,3 Millionen Stimmen für eine Wiederherstellung des Landes Baden) nicht erheblich seien, weil eine Mehrheit der Abstimmenden für die Wiederherstellung des Landes Baden ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerfGE 37, 84 &lt;92&gt;). Im Beschluss vom 9. Mai 1978 (BVerfGE 48, 271) lehnte der Zweite Senat eine Mandatsrelevanz der von einer Splitterpartei geltend gemachten Wahlfehler unter Berufung auf deren Wahlergebnisse ab. Um einen Sitz auf der Landesliste zu erringen, hätte die Partei über die für sie abgegebenen 6.720 Stimmen hinaus weitere 1.884.405 Zweitstimmen erhalten müssen. Ein Direktmandat hätte von den drei Wahlkreisbewerbern, die bis zu 2,6 % der Erststimmen erzielt hätten, nur erlangt werden können, wenn ein weitgehender Wählerwechsel von den Wahlkreisbewerbern der CSU, die mindestens 66,5 % der Erststimmen erhalten hätten, zu ihnen zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Annahme sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, wenn nicht gar auszuschließen (vgl. BVerfGE 48, 271 &lt;280 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">241 In dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 266) stützte sich der Zweite Senat zur Begründung der fehlenden Mandatsrelevanz auf die Ergebnisse bei vergangenen (Landtags- und Bundestags-)Wahlen (vgl. BVerfGE 89, 266 &lt;273 f.&gt;). Schließlich verwies er im Beschluss vom 23. März 2022 (BVerfGE 161, 136) darauf, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert ausgeführt hätten, weshalb angesichts des geringen Erfolgs bei den vorhergehenden Bundestagswahlen die Zulassung der Landesliste zu Umschichtungen von Wählerstimmen in einem ergebnisrelevanten Umfang geführt hätte (vgl. BVerfGE 161, 136 &lt;145 f. Rn. 33 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">242</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Entsprechend hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalenin einem landeswahlrechtlichen Verfahren zur Ermittlung der Mandatsrelevanz eines möglichen Wahlfehlers die Wahlbeteiligung einer bestimmten Personengruppe anlässlich der letzten Bundestagswahl als Vergleichsparameter herangezogen (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 1996 - VerfGH 30/95 -, S. 3 f.). Auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof folgt der bisherigen Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts. In einem Beschluss über eine Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Wahl des 6. Thüringer Landtags führte er aus, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht vorstellbar, dass eine Änderung der Mandatsverteilung, wofür mindestens weitere circa 13.000 Stimmen auf eine Partei hätten entfallen müssen, allein durch eine andere Gestaltung der Stimmzettel hätte bewirkt werden können (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 9/15 -, juris, Rn. 59 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">243</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Demgegenüber war aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin bei der Feststellung der Mandatsrelevanz der Wahlfehler bei der Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen das potentielle Wahlverhalten außer Betracht zu lassen. In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen sei das Abstimmungsverhalten der Wählerinnen und Wähler aus der Vergangenheit sowie aus dem mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffenen Wahlgang bekannt gewesen. Mit dem bekannten Abstimmungsverhalten hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden, die einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts zugänglich wären. Anders verhalte es sich in Fällen, in denen zu entscheiden sei, ob die Sitzverteilung dadurch beeinflusst sein könnte, dass Wahlberechtigte ihre Stimme gar nicht oder nicht unbeeinflusst hätten abgeben können. Hier bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein zu unterstellendes Abstimmungsverhalten. Eine lebensnahe Betrachtung des Stimmverhaltens sei daher nicht möglich (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 65). Es verbiete sich bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen, ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 64).</div>\n<p class=\"lf-p\">244</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler, die aufgrund von nicht parteibezogenen Wahlfehlern an einer Wahl nicht oder nicht unbeeinflusst teilgenommen haben, nur auf eine Partei entfallen wären. Dem Verfassungsgerichtshof ist zwar zuzugestehen, dass eine exakte Übertragung der Wahlergebnisse oder Prognosen auf die Gruppe der Nichtwählerinnen und Nichtwähler nicht in Betracht kommt. Vielmehr ergeben sich daraus nur Orientierungspunkte, die in die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf die Zusammensetzung des Parlaments einfließen können. Bei der Prüfung, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Mandatsverteilung durch den festgestellten Wahlfehler besteht, ist daher das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung der Wahlergebnisse, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu berücksichtigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">245</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Davon ausgehend ist vorliegend die Mandatsrelevanz bezogen auf das Zweitstimmenergebnis gegeben, soweit Wahlfehler in der Form einer unzureichenden Ausstattung der Urnenwahllokale mit Wahlkabinen und Stimmzetteln vorliegen (aa). Anders verhält es sich, soweit in einzelnen Fällen Personen, die nur für die Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigt waren, auch einen Stimmzettel für die Bundestagswahl erhalten und eingeworfen haben (bb). Gleiches gilt auch für die Einzelfälle, in denen eine Stimmabgabe in Urnenwahlbezirken trotz mitgeteilter Barrierefreiheit nicht möglich war (cc). Hinsichtlich des Erststimmenergebnisses ist die Mandatsrelevanz nur in den Wahlkreisen 76 und 77 gegeben (dd).</div>\n<p class=\"lf-p\">246</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Für die Zweitstimme ist von der Mandatsrelevanz der auf der unzureichenden Ausstattung einzelner Wahllokale beruhenden Wahlfehler auszugehen: Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern ist vielmehr wahrscheinlich, dass die mehr als einstündigen Wartezeiten, die Unterbrechungen der Wahlhandlung, die verspäteten Öffnungen beziehungsweise die vorübergehenden oder vorzeitigen Schließungen von Wahllokalen dafür ursächlich waren, dass Wahlberechtigte nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass bei einer Wahlteilnahme dieser Personen die SPD die Anzahl an Zweitstimmen erzielt hätte, die erforderlich gewesen wäre, um ein zusätzliches Bundestagsmandat zu gewinnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Landesweit hätte es dazu einer Verbesserung des Ergebnisses der SPD um 802 Stimmen bedurft. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein solches Ergebnis bereits in den 327 nach dem angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages als wahlfehlerhaft festgestellten Urnenwahlbezirken hätte erzielt werden können. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung der zusätzlich als wahlfehlerhaft anzusehenden Wahlbezirke. Daran ändert sich auch nichts, wenn die drei Urnenwahlbezirke außer Betracht bleiben, deren Ungültigerklärung nach dem Vorstehenden (s.o. Rn. 225 ff.) nicht aufrechterhalten werden kann. Zwischen den Beteiligten ist die Mandatsrelevanz bezogen auf das Zweitstimmenergebnis unstreitig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl die insoweit angestellten Erwägungen des Wahlprüfungsausschusses (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 61) als auch diejenigen der Beschwerdeführerin sind ohne Weiteres nachvollziehbar und zutreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">247</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Anders verhält es sich hinsichtlich der Ausgabe von Stimmzetteln an nicht wahlberechtigte Personen und deren unberechtigte Teilnahme an der Bundestagswahl. Insgesamt handelt es sich dabei um acht dokumentierte Fälle (s.o. Rn. 197). Selbst wenn diese Personen alle zugunsten einer Landesliste gestimmt hätten und deren Gesamtstimmenzahl dementsprechend zu verringern wäre, hätte dies für die Sitzverteilung keine Bedeutung.</div>\n<p class=\"lf-p\">248</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Der Wahlfehler in einem Urnenwahlbezirk, dessen Barrierefreiheit fehlerhaft mitgeteilt worden war (s.o. Rn. 207 f.), ist ebenfalls nicht mandatsrelevant. Es ist schon nicht ersichtlich, ob und in wie vielen Fällen sich die fehlende Barrierefreiheit auf die Wahlteilnahme ausgewirkt hat. Zudem ist es nicht fernliegend, dass dies allenfalls in wenigen Einzelfällen der Fall war. Damit fehlt es an Anhaltspunkten für die konkrete Möglichkeit einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Mandatsverteilung, sodass lediglich die Feststellung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte in Betracht kommt.</div>\n<p class=\"lf-p\">249</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Für die Erststimmen ist eine Mandatsrelevanz anhand der in den einzelnen Wahlbezirken erzielten Ergebnisse zu ermitteln. Danach ist sie für die Wahlkreise 76 und 77 gegeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">250 Der Wahlprüfungsausschuss geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass für die Frage der Mandatsrelevanz bezüglich des Erststimmenergebnisses darauf abzustellen ist, ob die Differenz zwischen dem Wahlkreisgewinner und dem Erstunterlegenen durch die Nichtwähler in den Wahlbezirken, die mit Wahlfehlern behaftet sind, hätte ausgeglichen werden können. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass die Zahl der Nichtwähler in den fehlerbehafteten Wahlbezirken nicht vollständig auf die festgestellten Wahlfehler zurückzuführen sei und es auch fernliegend erscheine, dass eine Quote von 50 % der Nichtwähler ohne die Wahlfehler zur Wahl gegangen wäre und den Erstunterlegenen gewählt hätte. Da im Wahlkreis 76 aber lediglich 26 % der Nichtwähler und im Wahlkreis 77 lediglich 19 % der Nichtwähler den Erstunterlegenen hätten wählen müssen, sei in diesen Wahlkreisen die Mandatsrelevanz gegeben (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 63). Dagegen ist nichts zu erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">251 3. Rechtsfolge der festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler ist nach den hierfür geltenden Maßstäben (a) die auf die betroffenen Wahlbezirke und die damit verbundenen Wahlbezirke beschränkte Ungültigerklärung der Wahl und deren Wiederholung als Zweistimmenwahl (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">252</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 &lt;253&gt;; 103, 111 &lt;135&gt;; 121, 266 &lt;311&gt;; 123, 39 &lt;87&gt;; 154, 372 &lt;381 Rn. 34&gt; - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202). Diesem verfassungsrechtlich begründeten Interesse ist bei der Festlegung der Folgen des Vorliegens eines mandatsrelevanten Wahlfehlers Rechnung zu tragen. Demgemäß bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse am Bestand des gewählten Parlaments und dem aus der Legitimationsfunktion der Wahl folgenden Interesse an der Korrektur der festgestellten Wahlfehler. Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss also vor dem Interesse an deren Erhalt gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 &lt;311 f.&gt;; 123, 39 &lt;87&gt; m.w.N.). Die Ungültigerklärung der Wahl kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 121, 266 &lt;311&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">253</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dementsprechend unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs.</div>\n<p class=\"lf-p\">254</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sie darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (vgl. BVerfGE 121, 266 &lt;311&gt;; 129, 300 &lt;344&gt;). Von mehreren Möglichkeiten zur Korrektur eines mandatsrelevanten Fehlers ist diejenige zu wählen, die dem Interesse am Bestand der gewählten Volksvertretung am stärksten Rechnung trägt.</div>\n<p class=\"lf-p\">255</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dabei verhält es sich gleichwohl so, dass die Erklärung einer Wahl in einzelnen Wahlbezirken für ungültig auch denjenigen von Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmen die Geltung entzieht, bei denen sich der Wahlfehler nicht ausgewirkt hat. An der Wiederholungswahl können die betroffenen Wählerinnen und Wähler nur dann teilnehmen und ihre Wahlentscheidung aktualisieren, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch dort ihren Wohnsitz haben; im Falle eines Wegzugs sind sie trotz regulär abgegebener, aber für ungültig erklärter Stimme nicht mehr an der Legitimation der Staatsgewalt beteiligt, da sich das Elektorat auf ein räumlich umgrenztes Gebiet bezieht und sich aus den dort wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zum Zeitpunkt der Wahl zusammensetzt. Diesem Umstand trägt § 44 Abs. 2 BWahlG Rechnung, indem bei der Wiederholungswahl nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl nicht mehr dieselben Wählerverzeichnisse verwendet werden dürfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">256 § 83 Abs. 4 Satz 2 BWahlO sieht zudem vor, dass im Falle der Wiederholung der Wahl in einzelnen Wahlbezirken vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl Personen mit Wahlschein nur dann an der Wahl teilnehmen können, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, für den die Wahl wiederholt wird. Nach dem Ablauf von sechs Monaten ist diese gesetzliche Begrenzung nicht mehr vorgesehen. Somit erhalten Personen, die an der Bundestagswahl in einem nicht fehlerbehafteten Wahlbezirk teilgenommen haben und in der Zwischenzeit in einen Wahlbezirk gezogen sind, in dem die Wahl für ungültig erklärt wurde, die Gelegenheit, ihre Wahl ein zweites Mal zu treffen. Auch dies stellt einen Bruch in der Legitimation des Deutschen Bundestages dar, ist aber dadurch begründet, dass auf der Grundlage neuer Wählerverzeichnisse gewählt wird (§ 44 Abs. 2 BWahlG). Solche Brüche sind bei einer Wiederholungswahl unausweichlich, zumal die Wahl in einem anderen tagesaktuellen und politischen Kontext als am Tag der Hauptwahl wiederholt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">257</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand der gewählten Volksvertretung hat zur Folge, dass Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen. Außerdem sind Wahlfehler vorrangig zu berichtigen, statt die Wahl zu wiederholen. Des Weiteren hat eine nur teilweise Wiederholung der Wahl Vorrang vor der Ungültigerklärung der Wahl in Gänze. Dabei muss der Wahlfehler umso schwerer wiegen, je tiefer die Wirkungen des Eingriffs in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung reichen (vgl. BVerfGE 103, 111 &lt;135&gt;). Ist eine Wahlwiederholung unumgänglich, so darf diese nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat, also in dem hiervon betroffenen Stimmbezirk, Wahlkreis oder Land (vgl. BVerfGE 121, 266 &lt;311&gt;). Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt demgegenüber einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 &lt;134&gt;; 121, 266 &lt;311 f.&gt;; 129, 300 &lt;344&gt;). Ansonsten kommt allenfalls eine teilweise Ungültigerklärung der Wahl in Betracht.</div>\n<p class=\"lf-p\">258</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Soweit im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird, ist sie gemäß § 44 BWahlG zu wiederholen. Dabei bestimmt § 44 Abs. 2 BWahlG, dass die Wiederholungswahl nach denselben Vorschriften stattfindet wie die Hauptwahl.</div>\n<p class=\"lf-p\">259</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Nach diesen Maßstäben kommt aufgrund der hier festgestellten Wahlfehler eine bloße Berichtigung des Wahlergebnisses nicht in Betracht (aa). Vielmehr bedarf es einer teilweisen Ungültigerklärung (bb) und der Wiederholung der Wahl in den wahlfehlerbehafteten Wahlbezirken im Wege der Zweistimmenwahl (cc).</div>\n<p class=\"lf-p\">260</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Eine bloße Berichtigung des Wahlergebnisses ist nicht möglich. Dem steht entgegen, dass nicht konkret feststellbar ist, wie sich die Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Es ist schon nicht ersichtlich, in welchem Umfang Wahlberechtigte aufgrund der festgestellten Wahlfehler von einer Teilnahme an der Wahl Abstand genommen haben. Weder kann unterstellt werden, dass sich sämtliche Nichtwählerinnen und Nichtwähler ohne die Wahlfehler an der Wahl beteiligt hätten, noch kann angenommen werden, dass eine ohne die dargestellten mandatsrelevanten Wahlfehler zu erwartende höhere Wahlbeteiligung das Wahlergebnis nicht in relevantem Umfang verändert hätte.</div>\n<p class=\"lf-p\">261</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Für eine vollständige Ungültigerklärung der Wahl ist vorliegend kein Raum (1). Stattdessen ist der Umfang der Wahlwiederholung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf diejenigen Wahlbezirke zu beschränken, in denen mandatsrelevante Wahlfehler vorliegen (2).</div>\n<p class=\"lf-p\">262</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Ungültigerklärung der gesamten Wahl steht entgegen, dass keine Wahlfehler von einem solchen Gewicht vorliegen, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich wäre (vgl. BVerfGE 103, 111 &lt;134&gt;; 121, 266 &lt;311 f.&gt;; 129, 300 &lt;344&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">263 (a) Von vornherein ausgeschlossen ist dies mit Blick auf die Bundestagswahl in ihrer Gesamtheit. Selbst gravierende und flächendeckende Wahlfehler im Gebiet eines Landes vermögen eine Ungültigerklärung der Wahl in anderen Ländern nicht zu rechtfertigen. Insoweit hat das Interesse am Fortbestand der in diesen Ländern ordnungsgemäß gewählten Teile des Deutschen Bundestages Vorrang vor dem Interesse an der Korrektur der in einem anderen Land aufgetretenen Wahlfehler.</p>\n<p class=\"lf-p\">264 (b) Nichts anderes gilt im Ergebnis aber auch mit Blick auf die Bundestagswahl im gesamten Wahlgebiet des Landes Berlin.</p>\n<p class=\"lf-p\">265 (aa) Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass nach Auffassung des Senats nur in 339 von 2.256 Urnenwahlbezirken mandatsrelevante Wahlfehler festgestellt werden konnten. Dies entspricht einer Quote von 15,03 % der Gesamtzahl der Berliner Wahlbezirke.</p>\n<p class=\"lf-p\">266 Demgemäß konnte der Großteil der Wahlberechtigten seine Stimme in Wahllokalen abgeben, die jedenfalls von dokumentierten oder sonst feststellbaren Wahlfehlern oder Störungen der Wahlhandlung nicht betroffen waren. Dies schließt es aus, den Fortbestand des Ergebnisses der Bundestagswahl in Berlin in Gänze als unerträglich zu qualifizieren. Die weit überwiegende Mehrzahl der Wahlberechtigten war - soweit ersichtlich - in der Lage, an der Bundestagswahl in Berlin ordnungsgemäß und ohne relevante Beeinträchtigung teilzunehmen. Von einer Erschütterung der Legitimationsfunktion der Wahl, die geeignet wäre, deren Bestand grundsätzlich infrage zu stellen, ist demgemäß nicht auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">267 (bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, neben den vom Wahlprüfungsausschuss festgestellten Wahlfehlern sei es in erheblichem Umfang zu weiteren Störungen des Wahlgeschehens gekommen. Insoweit handelt es sich letztlich um bloße Vermutungen. Belastbare tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen. Außerdem folgert selbst die Beschwerdeführerin daraus nicht die Notwendigkeit einer kompletten Wiederholung der Bundestagswahl im Land Berlin. Vielmehr geht sie davon aus, dass lediglich in sechs von zwölf Berliner Bundestagswahlkreisen flächendeckend mandatsrelevante Wahlfehler aufgetreten seien und die Bundestagswahl daher auch nur in diesen Wahlkreisen jedenfalls hinsichtlich der Zweitstimmen zu wiederholen sei (siehe dazu nachfolgend Rn. 284).</p>\n<p class=\"lf-p\">268 (cc) Unerheblich ist zudem, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seinem Urteil vom 16. November 2022 eine vollständige Wiederholung der Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen anordnete. Einer Übertragung auf das vorliegende Verfahren steht entgegen, dass es sich zwar nach dem äußeren Rahmen um ein einheitliches Wahlgeschehen handelte, dieses aber auf der Basis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen der Konstituierung unterschiedlicher Parlamente diente. Hinzu kommt, dass bei der Wahl des Abgeordnetenhauses Wahlfehler (z.B. die Verwendung kopierter Stimmzettel) auftraten, die für die Bundestagswahl nicht feststellbar sind. Vor allem aber ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die mandatsrelevanten Wahlfehler 88 von 147 Sitzen und damit rund 60 % der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betrafen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 147).</p>\n<p class=\"lf-p\">269 Eine vergleichbare Situation ist für die Bundestagswahl nicht gegeben. Daher kann dahinstehen, ob den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin zur Neuwahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu folgen ist. Für die Beurteilung der Rechtsfolgen, die sich aus den bei der Bundestagswahl im Land Berlin aufgetretenen Wahlfehlern ergeben, ist dies ohne Belang.</p>\n<p class=\"lf-p\">270</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs (s.o. Rn. 253 ff.) ist die Bundestagswahl 2021 in Berlin in denjenigen Wahlbezirken, die mit mandatsrelevanten Wahlfehlern behaftet sind, und in den damit verbundenen Wahlbezirken für ungültig zu erklären (a). Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Ungültigerklärung der Wahl auf sechs der zwölf Berliner Bundestagswahlkreise, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, scheidet demgegenüber aus (b).</div>\n<p class=\"lf-p\">271 (a) Notwendig ist die Erklärung der Wahl für ungültig in allen Wahlbezirken, in denen festgestellte Wahlfehler sich mandatsrelevant ausgewirkt haben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">272 (aa) Ausgehend davon hat der Deutsche Bundestag zunächst alle Wahlbezirke in die Ungültigerklärung einbezogen, für die Unterbrechungen der Bundestagswahl, verspätete Öffnungen oder vorzeitige Schließungen von Wahllokalen dokumentiert sind. Ebenso hat er diejenigen Wahlbezirke einbezogen, in denen die Wahllokale erst nach 18:30 Uhr geschlossen wurden. Dagegen ist nichts zu erinnern. In diesen Fällen liegen Wahlfehler vor (s.o. Rn. 203 f.), die geeignet waren, Wahlberechtigte von der Teilnahme an der Wahl abzuhalten und sich damit auf das Wahlergebnis auszuwirken. Demgemäß erfordert die Korrektur dieser Wahlfehler eine Wiederholungswahl in den betroffenen Wahlbezirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">273 (bb) Daneben hat der Deutsche Bundestag die Bundestagswahl in denjenigen Wahlbezirken für ungültig erklärt, die mit den wahlfehlerbehafteten Urnenwahlbezirken als Briefwahlbezirke beziehungsweise über einen gemeinsamen Briefwahlbezirk miteinander \"verknüpft\" waren. Er ist davon ausgegangen, dass die Wähler eines Briefwahlbezirks mit den Wählern des dazu gehörenden Urnenwahlbezirks eine Gesamtheit bildeten, sodass bei der Ungültigerklärung der Wahl in einem Urnenwahlbezirk die Wahl auch in dem gemeinsamen Briefwahlbezirk und den weiteren, mit diesem Briefwahlbezirk verbundenen Urnenwahlbezirken zu wiederholen sei. Andernfalls bestünde die Gefahr doppelter Stimmabgabe oder einer Beeinträchtigung der Geheimheit der Wahl (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 42). Bedenken hiergegen bestehen im Ergebnis nicht. Durch die Erstreckung der Wahlwiederholung auf die zugehörigen Briefwahlbezirke und die damit verbundenen Urnenwahlbezirke wird die Gesamtheit der Wählerinnen und Wähler in dem von den mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffenen Bereich in die Wahlwiederholung einbezogen. Dies gewährleistet, dass die Wahlfehler in einer den allgemeinen Wahlgrundsätzen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechenden Weise korrigiert werden können. Davon könnte bei einer Beschränkung der Wiederholungswahl auf die von Wahlfehlern betroffenen Urnenwahlbezirke nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Dementsprechend beanstandet auch die Beschwerdeführerin das gewählte Vorgehen insoweit nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">274 (cc) Soweit nach Überzeugung des Senats 15 weitere Urnenwahlbezirke als mandatsrelevant wahlfehlerhaft zu beurteilen sind (s.o. Rn. 211 ff.), ist die Wahl auch in diesen Urnenwahlbezirken sowie den zugeordneten Briefwahlbezirken und den damit wiederum verbundenen Urnenwahlbezirken für ungültig zu erklären. Demgemäß werden neben den diesen zugeordneten Briefwahlbezirken zehn weitere, selbst nicht fehlerbehaftete Urnenwahlbezirke von der Ungültigerklärung erfasst:</p>\n<p class=\"lf-p\">275 Fehlerhafter Wahlbezirk Briefwahlbezirk zu diesem Wahlbezirk Über den Briefwahlbezirk verbundener, selbst nicht fehlerhafter Wahlbezirk Zahl der Urnenwahlbezirke, in denen die Wahl im Ergebnis zusätzlich für ungültig erklärt wird 75 01 102 011B 75 01 101 2 75 01 106 011E 75 01 108 2 75 01 314 013G 75 01 315 2 75 01 402 014B 75 01 405 2 76 03 112 031I 76 03 111 2 76 03 113 031K 76 03 114 2 76 03 406 034I - 1 79 06 407 064G - 1 80 04 304 043D 80 04 327 2 80 04 505 045E 80 04 518 2 80 04 722 047V - 1 82 08 609 086H - 1 84 09 623 096M 84 09 624 2 84 09 625 096L 84 09 626 2 85 10 530 105ZH - 1 15 10 25 276 (dd) Demgegenüber ist in denjenigen Wahlbezirken, in denen lediglich Wartezeiten von weniger als einer Stunde feststellbar waren (s.o. Rn. 201), die vom Deutschen Bundestag ausgesprochene Ungültigerklärung einschließlich der verbundenen Wahlbezirke aufzuheben. Betroffen hiervon sind die Urnenwahlbezirke 75 01 118, 75 01 317 und 75 01 722, die zugehörigen Briefwahlbezirke 011K, 013I und 017K sowie die über diese Briefwahlbezirke verbundenen Urnenwahlbezirke 75 01 120, 75 01 318, 75 01 319 und 75 01 719.</p>\n<p class=\"lf-p\">277 (b) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus begehrt, die Ungültigerklärung auf das Zweitstimmenergebnis in sechs Berliner Bundestagswahlkreisen insgesamt zu erstrecken, hat sie keinen Erfolg.</p>\n<p class=\"lf-p\">278 (aa) Sie verweist insoweit darauf, dass über die in der angegriffenen Entscheidung festgestellten Wahlfehler hinaus vom Vorliegen weiterer, nicht nur auf bloße Einzelfälle beschränkter, wenn auch nicht dokumentierter Wahlfehler auszugehen sei. Dies gelte insbesondere für weitere Schließungen von Wahllokalen sowie unzulässig späte Stimmabgaben und lange Wartezeiten, die zwar in den Niederschriften nicht dokumentiert seien, aber gleichwohl vorgelegen hätten. Sie stützt sich insoweit auf Simulationsrechnungen der nach der Wahl eingesetzten Expertenkommission, wonach aufgrund der unzureichenden Ausstattung der Wahllokale abhängig von der Zahl der Wählerinnen und Wähler sowie der verfügbaren Wahlkabinen von vornherein mit Wartezeiten von mehr als einer und bis zu zwei Stunden zu rechnen gewesen sei. 90 % der dokumentierten Wartezeiten und Warteschlangen seien in den Bundestagswahlkreisen 75, 76, 77, 78, 80 und 83 aufgetreten. Diese eindeutige Konzentration lege nahe, dass in diesen sechs Wahlkreisen zeitlich und räumlich flächendeckende und umfassende Probleme bei der Durchführung der Wahlen bestanden hätten. Daher sei es notwendig, in diesen sechs Wahlkreisen die Bundestagswahl hinsichtlich der Zweitstimme vollständig zu wiederholen.</p>\n<p class=\"lf-p\">279 (bb) Dabei lässt die Beschwerdeführerin außer Betracht, dass in Fällen, in denen nicht aufklärbar ist, ob ein Wahlfehler vorliegt, die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;365 Rn. 92&gt;; 160, 129 &lt;141 Rn. 46&gt;). Bloße Vermutungen und rein spekulative Annahmen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 121, 266 &lt;310&gt;). Zu unterscheiden ist insoweit zwischen Fällen, in denen eine Störung des Wahlgeschehens nachgewiesen und daraus auf das Vorliegen eines Wahlfehlers geschlossen wird, und Fällen, in denen es bereits an einem Nachweis der Störung des Wahlgeschehens fehlt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind spekulativ. Auch wenn es möglich erscheint, dass weitere Wahllokale unzureichend ausgestattet waren und es dadurch zur Bildung langer Warteschlangen kam, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, um feststellen zu können, dass dies in den einzelnen Wahllokalen auch tatsächlich der Fall war. Dabei hilft der Verweis auf die Simulationsrechnungen der Expertenkommission nicht weiter, da diese über das tatsächliche Geschehen in diesen Wahllokalen keine Auskunft zu geben vermögen.</p>\n<p class=\"lf-p\">280 (cc) Demgegenüber kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Nichterweislichkeit des konkreten Umfangs der Wahlfehler aus der Sphäre der staatlichen Wahlorganisation stamme und allzu hohe Anforderungen an den Nachweis von konkreten Wahlfehlern Anreize dafür schüfen, unzureichende Wahldokumentationen zu erstellen und auf Anfragen keine Auskünfte zu erteilen. Diese Auffassung verkennt die Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens. Dessen Funktion besteht nicht darin, etwaige Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl und damit ein etwaiges Organisationsverschulden der zuständigen Behörden zu sanktionieren. Vielmehr ist es darauf gerichtet, die ordnungsgemäße, der Legitimationsfunktion der Wahl genügende Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten. Dafür ist die Frage der Verantwortlichkeit für Organisationsmängel ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die gewählte Volksvertretung aus einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wahl hervorgegangen ist. Fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dies nicht der Fall ist, setzt sich das verfassungsrechtlich geschützte Interesse am Bestand der gewählten Volksvertretung durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">281 (dd) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Erschütterung der durch die Wahl vermittelten Legitimationsgrundlage in Fällen zahlreicher und schwerer Wahlfehler. Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit beispielhaft Bezug auf § 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, wonach die gesamte Bürgerschaft neu zu wählen ist, wenn Wiederholungswahlen für mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten erforderlich wären, sowie auf § 46 Abs. 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein, wonach eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlkreis stattfindet, wenn Unregelmäßigkeiten mehr als die Hälfte der Wahlbezirke betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon sie selbst weist aber zutreffend darauf hin, dass aus der Zulässigkeit derartiger einfachgesetzlicher Regelungen zu Wahlfehlerfolgen nicht auf deren verfassungsrechtliche Gebotenheit geschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass bezogen auf das gesamte Wahlgebiet des Landes Berlin vorliegend lediglich rund 15,03 % der Urnenwahlbezirke nachweislich fehlerbehaftet sind. Auch unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin behaupteten 90%igen Konzentration der Wahlfehler auf die bezeichneten sechs Wahlkreise ist daher nicht ersichtlich, dass Schwere und Zahl der Wahlfehler geeignet sind, die Legitimationsfunktion der Bundestagswahl in Berlin in Gänze oder in den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Wahlkreisen infrage zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lediglich mit Blick auf die Situation im Wahlkreis 76 könnte eine andere Betrachtung angezeigt sein, da in diesem Wahlkreis mehr als die Hälfte der Urnenwahllokale, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats 115, mit Wahlfehlern behaftet war. Dies ändert aber nichts daran, dass in den Urnenwahlbezirken, für die keine mandatsrelevanten Wahlfehler festgestellt wurden, die der Wahl zukommende Legitimationsfunktion nicht gestört ist. Die im Wahlkreis 76 konzentriert auftretenden Wahlfehler sind nicht geeignet, das Vertrauen in die Legitimationsfunktion der Wahl in Berlin insgesamt oder auch nur in sechs von zwölf Berliner Wahlkreisen zu erschüttern. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass in denjenigen Wahlbezirken im Wahlkreis 76, in denen die Wahl beanstandungsfrei durchgeführt wurde, die Legitimationsfunktion der Wahl nicht gewährleistet wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">282</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Nicht zu beanstanden ist, dass der Deutsche Bundestag angeordnet hat, die Wahl durchgängig als Zweistimmenwahl zu wiederholen (1). Dem hat die Beschwerdeführerin widersprochen (2). Für die Position des Deutschen Bundestages streiten die besseren Argumente (3).</div>\n<p class=\"lf-p\">283</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Deutsche Bundestag hat erwogen, ob in denjenigen Wahlbezirken, in denen die festgestellten Wahlfehler nur Relevanz für das Zweitstimmenergebnis haben, die Wiederholungswahl auf die Abgabe der Zweitstimme beschränkt werden könnte. Nach seiner Auffassung steht dem jedoch \"§ 44 Abs. 1 BWahlG\" (gemeint wohl: § 44 Abs. 2 BWahlG) entgegen, wonach die Wiederholungswahl nach denselben Vorschriften stattzufinden hat wie die Hauptwahl (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 65).</div>\n<p class=\"lf-p\">284</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf § 4 BWahlG a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 2 Satz 2 BWahlG), der zwischen Erst- und Zweitstimme unterscheide. Damit sei die Möglichkeit einer gespaltenen Wiederholungswahl gegeben, zumal § 44 Abs. 1 BWahlG ausdrücklich davon ausgehe, dass eine Wahl teilweise wiederholt werden könne. Der mit einer begrenzten Wiederholungswahl verbundene Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei durch das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt. Eine Zweistimmenwahl führe demgegenüber zu einer unzulässigen Ausdehnung der Folgen der festgestellten Wahlfehler.</div>\n<p class=\"lf-p\">285</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, weil sie der Konzeption der Bundestagswahl als Zweistimmenwahl widerspricht (a) und die Wiederholungswahl an der Hauptwahl ausgerichtet ist (b).</div>\n<p class=\"lf-p\">286 (a) Einer Wiederholung als reine Zweitstimmenwahl steht entgegen, dass sich der Gesetzgeber für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl und daraus folgend für eine Zweistimmenwahl entschieden hat (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 und § 30 Abs. 2 BWahlG). Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 BWahlG vorgesehenen vorrangigen Berücksichtigung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber und dem Verfahren der Zweitstimmendeckung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BWahlG könnte bei einer Trennung von Erst- und Zweitstimmenwahl nicht entsprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">287 (b) Darüber hinaus fordert § 44 Abs. 2 BWahlG, dass die Wiederholungswahl nach \"denselben Vorschriften […] wie die Hauptwahl\" stattfindet. Soweit demgegenüber auf die Möglichkeit der teilweisen Ungültigerklärung gemäß § 44 Abs. 1 BWahlG verwiesen wird, hat die Vorschrift nicht die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstimme zum Gegenstand, sondern ist mit Blick auf den gebotenen Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung auf die räumliche Begrenzung der Wiederholungswahl gerichtet. Insoweit spricht der Wortlaut des § 44 Abs. 2 BWahlG eindeutig für die obligatorische Durchführung einer Wiederholungswahl als Zweistimmenwahl. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht - wenn auch bezogen auf die Nachwahl gemäß § 43 BWahlG - festgestellt, dass einer Einstimmenwahl die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Stimmabgabe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 124, 1 &lt;14 f.&gt;). § 43 BWahlG ordnet dabei in Abs. 3 wortgleich zu § 44 Abs. 2 BWahlG für die Nachwahl die Anwendung der für die Hauptwahl geltenden Vorschriften an. Es erschließt sich nicht, warum trotz der identischen Formulierung im Rahmen des § 44 Abs. 2 BWahlG anderes gelten sollte als im Rahmen von § 43 BWahlG.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">288 Gesondert zu würdigen ist der erst im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren bekanntgewordene Umstand, dass Wahlbriefe umverteilt wurden, sodass sie nicht in das Ergebnis der vom Beschluss des Deutschen Bundestages umfassten Briefwahlbezirke, sondern in das Ergebnis anderer, nicht für ungültig erklärter Briefwahlbezirke eingingen. Dies war sowohl im Wahlkreis 81 (1.) als auch in den Wahlkreisen 78, 79, 82, 83 und 86 beschränkt auf am Wahltag eingegangene Wahlbriefe (2.) der Fall. Demgegenüber ist die Möglichkeit doppelter Stimmabgabe oder der Nichtwahl im Falle von Personen, die nach der Wahl zu- oder weggezogen sind, vom Regelungssystem des Bundeswahlgesetzes gedeckt (3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">289 1. Die Umverteilung von Wahlbriefen aus fünf für ungültig erklärten Briefwahlbezirken auf sechs andere Briefwahlbezirke im Wahlkreis 81 war wahlrechtswidrig und ist bei der Anordnung der Wiederholungswahl zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">290</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>aa) § 8 Abs. 1 Satz 2 BWahlG sieht vor, dass der Kreiswahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Dabei darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Daher sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen (§ 7 Nr. 1 BWahlO). Gemäß § 38 BWahlG stellt der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.</div>\n<p class=\"lf-p\">291 Aus §§ 74, 75 BWahlO geht hervor, dass die Wahlbriefe briefwahlbezirksscharf und nicht lediglich wahlkreisscharf auszuzählen sind. Denn nach § 74 Abs. 3 BWahlO verteilt die Stelle, bei der die Wahlbriefe einzureichen sind, diese \"auf die einzelnen Briefwahlvorstände\". Damit können nur diejenigen Briefwahlvorstände gemeint sein, die für die jeweiligen Briefwähler nach deren Wohnsitz zuständig sind. Der Sonderfall der Bildung von Briefwahlbezirken, die mit mehreren Urnenwahlbezirken verknüpft sind, wird dann ausgelöst, wenn ansonsten weniger als 50 Wahlbriefe zu erwarten sind (§ 7 Nr. 1 BWahlO; vgl. im Übrigen für die ad hoc-Zusammenführung von Wahlbriefen § 75 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 BWahlO, Ziffern 3.2.1, 3.2.2 der Anlage 31 zu § 75 Abs. 5 BWahlO, BGBl I 2020, S. 222 &lt;225&gt;). Auch in diesem Fall sind die Wahlbriefe den Briefwahlbezirken zuzuordnen, die für die Urnenwahlbezirke gebildet wurden, die für die jeweiligen Wählerinnen und Wähler im Fall der Präsenzwahl zuständig wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">292</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Wurden Wahlbriefe eines Briefwahlbezirks, in dem die Wahl für ungültig zu erklären ist, in einem anderen Briefwahlbezirk ausgezählt, der selbst nicht mit einem wahlfehlerhaften Urnenwahlbezirk verknüpft ist, werden die mit diesen Wahlbriefen abgegebenen Stimmen von der Ungültigerklärung nicht erfasst. In diesem Falle lässt sich für den die Wahlbriefe abgebenden Briefwahlbezirk kein vollständiges Wahlergebnis feststellen. Bei einer Wiederholungswahl nur im abgebenden Briefwahlbezirk bliebe die im aufnehmenden Briefwahlbezirk ausgezählte Stimme gültig. Zugleich könnte bei der Wiederholungswahl erneut eine gültige Stimme abgegeben werden. Durch eine solche doppelte Stimmabgabe würde der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt.</div>\n<p class=\"lf-p\">293</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Daran gemessen liegt bei der Umverteilung der Wahlbriefe im Wahlkreis 81 ein Wahlfehler vor (aa), der zur Ungültigerklärung der Wahl auch in den aufnehmenden Briefwahlbezirken und den mit ihnen verbundenen Urnenwahlbezirken führt (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">294</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Im Wahlkreis 81 wurden Wahlbriefe, deren Anzahl in den einzelnen Briefwahlbezirken teilweise stark variierte, mit dem Ziel umverteilt, die Arbeitsbelastung bei der Auszählung gleichmäßig zu verteilen und die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu beschleunigen. Konkret wurden Wahlbriefe aus Briefwahlbezirken, die mit zwei Urnenwahlbezirken verbunden waren, in Briefwahlbezirke umgeschichtet, die jeweils nur für einen Urnenwahlbezirk gebildet worden waren. Davon waren die im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages für ungültig erklärten Briefwahlbezirke im Wahlkreis 81 wie folgt betroffen:</div>\n<p class=\"lf-p\">295 1 2 3 4 5 Vom Bundestag als wahlfehlerhaft bewerteter Urnenwahlbezirk (UWB); Wahl für ungültig erklärt Verbundener Briefwahlbezirk (BWB), in dem die Wahl ebenfalls für ungültig erklärt wurde (Anzahl der abgegebenen Wahlbriefe) Nachrichtlich: UWB ohne eigenen Vorfall, der über den BWB in Spalte 2 mit dem UWB in Spalte 1 verbunden ist BWB, in dem auch Wahlbriefe des BWB in Spalte 2 ausgezählt wurden (Anzahl der aufgenommenen Wahlbriefe) UWB, für den der BWB in Spalte 4 ursprünglich gebildet worden war 81 07 127 071V (100) 81 07 125 071S (100) 81 07 122 81 07 129 071W (350) 81 07 128 071R (150) und 071U (200) 81 07 117 und 81 07 124 81 07 224 072S (180) 81 07 223 072L (180) 81 07 214 81 07 423 074S (230) 81 07 428 074N (230) 81 07 419 81 07 504 075B (220) 81 07 503 075P (220) 81 07 522 Gesamtzahl der umverteilten Wahlbriefe 1.080 296 Insgesamt wurden damit 1.080 Wahlbriefe (im Einzelnen: 100; 350; 180; 230; 220) aus für ungültig erklärten Briefwahlbezirken auf andere, nicht für ungültig erklärte Briefwahlbezirke verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">297 Diese Umverteilung von Wahlbriefen von einem Briefwahlbezirk auf einen anderen Briefwahlbezirk im Wahlkreis 81 ist wahlrechtswidrig. Sie kann mit dem Hinweis auf eine gleichmäßigere Belastung der Wahlvorstände und eine Beschleunigung der Feststellung des Wahlergebnisses nicht gerechtfertigt werden. Soweit eine kapazitätsbezogene Überforderung einzelner Briefwahlvorstände zu befürchten steht, muss dem durch eine entsprechende Dimensionierung der Briefwahlbezirke Rechnung getragen werden. Dem Interesse an einer möglichst gleichzeitigen, zeitnahen Feststellung des Wahlergebnisses eines jeden Briefwahlbezirks kann nicht durch Umverteilungen Rechnung getragen werden. Nachträgliche Korrekturen durch die Umverteilung von Wahlbriefen sind mit dem Gebot wahlbezirksscharfer Feststellung des Wahlergebnisses nicht zu vereinbaren. Das für die Wahlkreis- beziehungsweise Landesebene festgestellte Wahlergebnis wurde durch diese Umverteilung allerdings nicht verändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">298</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dies ändert nichts daran, dass bei der Frage nach der Korrektur des mandatsrelevanten Wahlfehlers im Urnenwahlbezirk, der der Ungültigerklärung der Wahl im abgebenden Briefwahlbezirk zugrunde lag, auch die im aufnehmenden Briefwahlbezirk ausgezählten Stimmen in den Blick zu nehmen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass - wie bereits festgestellt (s.o. Rn. 273) - die Wahl nicht nur in dem Urnenwahlbezirk, in dem mandatsrelevante Wahlfehler aufgetreten sind, für ungültig zu erklären ist. Vielmehr ist auch der mit diesem Urnenwahlbezirk verbundene Briefwahlbezirk einschließlich weiterer mit diesem verbundener Urnenwahlbezirke in die Ungültigerklärung einzubeziehen. Grund dafür ist, dass die Stimmen in einem Wahlbezirk zur Gewährleistung der Gleichheit der Wahl nur einheitlich für ungültig erklärt werden können. Auch unter Beachtung des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs ist insoweit von einem grundsätzlichen Vorrang des Korrektur- gegenüber dem Bestandsinteresse auszugehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">299 Nicht anders verhält es sich, wenn Wahlbriefe nicht in dem Briefwahlbezirk ausgezählt werden, der dem fehlerbehafteten Urnenwahlbezirk zugeordnet ist, sondern auf weitere Briefwahlbezirke verteilt und dort ausgezählt werden. Würde das Ergebnis der Wahl in diesem Briefwahlbezirk nicht für ungültig erklärt, bestünde im Wahlkreis 81 in 1.080 Fällen die Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe. Insoweit würde das Ziel, den Wahlfehler zu korrigieren, in relevantem Umfang verfehlt. Sieht man davon ab, die Wahlscheine in den aufnehmenden Briefwahlbezirken händisch zu überprüfen, was bereits aus Gründen der Beschleunigung und Fehleranfälligkeit nicht in Betracht kommen dürfte, lässt sich auch nicht feststellen, welche der Briefwähler aus einem mit mandatsrelevanten Wahlfehlern behafteten Wahlbezirk ihre Stimme bei der Wiederholungswahl ein zweites Mal wirksam abgeben könnten. Dies spricht dafür, dass bei der Auszählung der einem Briefwahlbezirk zuzuordnenden Wahlbriefe in einem anderen Briefwahlbezirk das Wahlergebnis für diese Gesamtheit nur einheitlich als gültig oder ungültig angesehen werden kann. Eine Ungültigerklärung der Wahl ist in einem solchen Fall grundsätzlich auf den aufnehmenden Briefwahlbezirk und die mit ihm verbundenen weiteren Urnenwahlbezirke zu erstrecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">300 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe auf wenige, für das Wahlergebnis nicht ins Gewicht fallende Einzelfälle beschränkt wäre. Dies kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Da insgesamt 1.080 Wahlbriefe aus fünf mit mandatsrelevanten Wahlfehlern behafteten Wahlbezirken auf andere Briefwahlbezirke umverteilt wurden, bestünde die Möglichkeit einer doppelten Wahlteilnahme nicht nur in einer geringen Zahl an Einzelfällen. Außerdem ist für den Ausschluss dieser Möglichkeit die Erstreckung der Ungültigerklärung nur auf wenige Brief- und Urnenwahlbezirke erforderlich. Demgemäß ist im Wahlkreis 81 die Bundestagswahl auch in den sechs betroffenen Briefwahlbezirken mit den jeweils zugehörigen insgesamt sechs Urnenwahlbezirken für ungültig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">301 2. Die Umverteilung von erst am Wahltag eingegangenen Wahlbriefen auf ortsnahe Briefwahlbezirke stellt zwar einen Wahlfehler dar (a), der bei der Anordnung der Wahlwiederholung aber außer Betracht bleiben kann (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">302</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nach Mitteilung des Landeswahlleiters wurden in sechs der zwölf Berliner Wahlkreise (78, 79, 81, 82, 83, 86) Wahlbriefe, die bei der letzten Leerung der Briefkästen bei den Bezirkswahlämtern eingegangen seien, nicht an die nach dem Wohnsitz der Wählerinnen und Wähler zuständigen Briefwahlbezirke, sondern an andere, ortsnähere Briefwahlbezirke desselben Wahlkreises verteilt, um Transporte zu vermeiden und unmittelbar nach 18 Uhr mit der Auszählung beginnen zu können. Verteilt worden sei auf 31 Briefwahlbezirke. Für 30 dieser Bezirke belaufe sich die Zahl der verteilten Wahlbriefe auf insgesamt 1.795. Drei der aufnehmenden Briefwahlbezirke seien im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages für ungültig erklärt worden. Auf 27 der übrigen 28 Briefwahlbezirke seien insgesamt 1.618 Wahlbriefe verteilt worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">303 Dieses Vorgehen war wahlfehlerhaft, da es ebenfalls dazu führt, dass Wahlbriefe nicht in dem den Wählerinnen und Wählern zugeordneten Briefwahlbezirk ausgezählt wurden. Da die Verteilung der Wahlbriefe aber nur innerhalb der jeweiligen Wahlkreise stattfand, sind mandatsrelevante Auswirkungen damit nicht verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">304 Allerdings kann dieses Vorgehen bei der Durchführung der Wiederholungswahl nach Maßgabe des angegriffenen Beschlusses des Deutschen Bundestages sowohl zu doppelten Stimmabgaben als auch dazu führen, dass von Wählenden überhaupt keine wirksame Stimme abgegeben wird. Die Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe besteht, wenn Wahlbriefe in einem nicht für ungültig erklärten Briefwahlbezirk gezählt wurden und die wahlberechtigte Person eine weitere Gelegenheit zur Wahl in einem für ungültig erklärten Wahlbezirk erhält. Umgekehrt fiele bei der Auszählung eines Wahlbriefs in einem für ungültig erklärten Briefwahlbezirk die abgegebene Stimme endgültig weg, wenn der Wahlberechtigte bei der Wiederholungswahl seine Stimme nicht in einem für ungültig erklärten Wahlbezirk erneut abgeben könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">305</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auszugehen ist allerdings davon, dass das Risiko einer doppelten Stimmabgabe oder des endgültigen Wegfalls einer abgegebenen Stimme tatsächlich nur bei einem geringen Teil der 1.795 fehlerhaft ausgezählten Wahlbriefe gegeben ist. Hat die Umverteilung der Wahlbriefe zwischen zwei von der Ungültigerklärung nicht berührten oder zwischen zwei für ungültig erklärten Briefwahlbezirken stattgefunden, besteht dieses Risiko von vornherein nicht. Im ersten Fall bliebe die abgegebene Stimme gültig und eine erneute Stimmabgabe wäre ausgeschlossen. Im zweiten Fall bestünde die Möglichkeit, bei der Wiederholungswahl erstmals eine gültige Stimme abzugeben. Dies dürfte bei dem weit überwiegenden Teil der 1.795 umverteilten Wahlbriefe der Fall sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dafür spricht, dass die Umverteilung deutlich überwiegend Wahlkreise betrifft, in denen die Zahl fehlerhafter und für ungültig erklärter Urnenwahlbezirke niedrig ist. Im Wahlkreis 78 gilt dies für 11 von 176, im Wahlkreis 79 für 15 von 176, im Wahlkreis 81 für 12 von 198, im Wahlkreis 82 für 16 von 194 und im Wahlkreis 86 für 6 von 210 Urnenwahlbezirken. Lediglich der Wahlkreis 83 hebt sich mit 64 betroffenen Urnenwahlbezirken von 203 ab. Allerdings wurden dort 177 der 282 Wahlbriefe in von der Ungültigerklärung betroffene Briefwahlbezirke umverteilt (vgl. Schreiben des Landeswahlleiters vom 19. September 2023), sodass das Risiko der Doppelwahl in diesen Fällen nicht besteht. Auch unter Berücksichtigung der weiteren für ungültig zu erklärenden Wahlbezirke (s.o.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 211 ff.), ergibt sich nichts wesentlich anderes. Der Anteil wahlfehlerbehafteter Urnenwahlbezirke liegt dann - abgesehen vom Wahlkreis 83 - zwischen 3,76 % (Wahlkreis 86) und 9,09 % (Wahlkreis 79 und 81).</p>\n<p class=\"lf-p\">306 Demgemäß dürfte sich das Risiko der Doppel- beziehungsweise Nichtwahl in diesem Zusammenhang auf einen geringen Teil der umverteilten Wahlbriefe beschränken. Die Ermittlung der konkreten Zahl der davon betroffenen Fälle hätte nach Mitteilung des Landeswahlleiters eine händische Auswertung von 17.000 Wahlscheinen zur Voraussetzung. Abgesehen von dem dabei bestehenden Fehlerrisiko steht einem solchen Vorgehen das Interesse an der möglichst raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments entgegen (vgl. dazu BVerfGE 85, 148 &lt;159&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">307 Vor diesem Hintergrund überwiegt hinsichtlich der Folgen der Umverteilung der am Wahltag bei den Bezirkswahlämtern eingegangenen Wahlbriefe das Bestandsinteresse das Korrekturinteresse. Die Erstreckung der Ungültigerklärung auf die von der Umverteilung betroffenen Wahlbezirke dürfte auch Briefwahlbezirke erfassen, in denen kein Zusammenhang mit den festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehlern besteht, weil keine Wahlbriefe aus den für ungültig erklärten Briefwahlbezirken in diese Bezirke umverteilt wurden. Hinzu kommt, dass das Risiko der Doppel- oder Nichtwahl allenfalls in einer geringen, nicht näher bezifferbaren Zahl von Einzelfällen besteht. Die Erstreckung der Ungültigerklärung auf die von der Umverteilung betroffenen Briefwahlbezirke und die mit diesen verbundenen Urnenwahlbezirke wäre daher unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">308 3. Der Anordnung der Wiederholungswahl in den in der Entscheidungsformel bezeichneten Wahlkreisen steht die Veränderung des Elektorats durch Zu- und Fortzüge nicht entgegen. Zwar besteht auch in diesen Fällen das Risiko der Doppel- beziehungsweise Nichtwahl. Diese Wirkung stellt sich jedoch - anders als in den soeben erörterten Fällen - als notwendige Folge der gesetzlichen Regelungen für die Wiederholungswahl dar. § 44 Abs. 1 BWahlG ermöglicht es, dass eine Wahl teilweise für ungültig erklärt wird, und sieht gleichzeitig nach sechs Monaten die Erstellung neuer Wählerverzeichnisse vor (§ 44 Abs. 2 BWahlG). Die damit verbundene Konsequenz, dass wahlberechtigte Personen ihre Stimme entweder doppelt oder gar nicht abgeben können, folgt aus dem Umstand, dass sich die Stimmabgabe auf zwei verschiedene Zeitpunkte bezieht, zu denen von einem Wahlbezirk ausgehend demokratische Legitimation vermittelt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.</p>\n<p class=\"lf-p\">309 Die Wahl ist in den bezeichneten Wahlbezirken nach den Maßgaben des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 zu wiederholen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Ziffer 3 Satz 2 dieses Beschlusses ausgesprochene Anforderung, dass Wahlvorschläge gemäß § 83 Abs. 6 BWahlO nur geändert werden können, wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist, so zu verstehen ist, dass Wahlvorschläge unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 6 BWahlO nur in Form einer Streichung geändert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">310 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE457652301&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}