{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(bb) Eine Vergleichbarkeit der Leistungen scheidet auch nicht deshalb aus, weil einer Anrechnung das Verbot des Vorteilsausgleichs entgegenstünde.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Es ist bereits zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben, ob dem im Zivilrecht anerkannten Grundsatz, wonach ein Schädiger nicht durch Leistungen Dritter entlastet werden darf und deshalb deren Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 144, 151 &lt;159&gt; m.w.N.), überhaupt eine verfassungsrechtliche Fundierung zukommt. Jedenfalls findet ein solcher Grundsatz hier keine Anwendung, weil der Rentenanspruch kein Schadensersatzanspruch ist und ihm auch nicht wertungsmäßig gleichsteht. Anders als das vorlegende Gericht meint, vermittelt der haftungsrechtliche Hintergrund dem Conterganrentenanspruch keine rein deliktsrechtliche Prägung, die eine wertungsmäßige Gleichstellung mit Schadensersatzansprüchen gebieten würde (α). Vielmehr hat der Rentenanspruch einen haftungsrechtlich-sozialstaatlichen Mischcharakter (β).</p>\n<p class=\"lf-p\">133 (α) Ein den Rentenanspruch allein charakterisierendes haftungsrechtliches Gepräge ist nicht feststellbar. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Conterganstiftungsrecht vom 8. Juli 1976 festgestellt, dass die privatrechtlich begründete Gläubigerstellung der Contergangeschädigten in der Stiftungslösung gewissermaßen eine ungebrochene Fortsetzung findet (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;292 f.&gt;). Hiermit würdigte es die Kontinuität, die sich daraus ergab, dass mit der Entstehung der sozialrechtlichen Positionen das Erlöschen der privatrechtlichen Ansprüche - etwaige deliktische Ansprüche eingeschlossen - einherging. Ein Schluss auf den rechtlichen Charakter der Conterganrente kann hieraus indes nicht gezogen werden. Denn insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die im Stiftungsgesetz begründeten Ansprüche nicht mit denen aus dem Vergleichsvertrag übereinstimmen; sie sind nicht dieselben, wohl aber zumindest gleichwertig, objektiv eher höherwertig (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;303 f.&gt;). Entsprechendes muss auch für die möglichen deliktischen Ansprüche gelten, die in die Stiftungslösung überführt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 (β) Die Ansprüche haben einen Mischcharakter, der sich aus dem Ineinandergreifen von haftungsrechtlicher und sozialstaatlicher Fundierung ergibt. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, haben die durch die Arzneimittelkatastrophe Geschädigten einen Schuldner erhalten, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den verfassungsrechtlich geschützten Ansprüchen der Geschädigten und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;311&gt;). Die (auch) sozialstaatliche Fundierung der Ansprüche zeigt sich daran, dass der Staat nicht etwa - vergleichbar der Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB - nur an die Stelle des Schädigers getreten ist, um dessen Pflicht zur Schadensregulierung mit staatlichen Mitteln zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hat der Gesetzgeber eine von ihm als unzureichend empfundene privatrechtliche Lösung des Problems der Conterganschadensregulierung durch eine nach seiner Einschätzung - insgesamt - sachgemäßere gesetzliche Regelung ersetzt (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;300&gt;). Er hat diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Versorgung der durch die Contergankatastrophe Geschädigten zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;312&gt;). Die vom Gesetzgeber in Erfüllung dieser Aufgabe vorgenommene Schadensregulierung nahm ihren Ausgangspunkt zwar in der Verteilung der durch den Vergleich bereitgestellten Mittel (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;303&gt;). Sie ging aber darüber hinaus und erhielt durch die Stiftungslösung ein ganz eigenes Gepräge.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wird die Rente unabhängig von der Teilnahme am zivilrechtlichen Vergleich gewährt (Rn. 3) und die Anspruchshöhe nach einem vom Gesetzgeber entwickelten Verfahren und nicht nach den Grundsätzen zur Bemessung von Schmerzensgeld festgesetzt (vgl. BTDrucks VI/926 S. 8). Auch besteht die staatliche Pflicht zur Fortgewährung der Conterganrente unabhängig von einer Finanzierung durch die von Grünenthal eingebrachten Stiftungsmittel, die bereits seit dem Jahr 1997 aufgebraucht sind (Rn. 89). Mit Blick auf diesen Mischcharakter der Conterganrente ist der haftungsrechtliche Hintergrund jedenfalls nicht so prägend, dass die mit der Anrechnung verbundene Entlastung des Staates als nicht hinnehmbar erschiene.</p>\n<p class=\"lf-p\">135 (b) Es fehlt auch nicht an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die Annahme des Gesetzgebers, der Empfang von Doppelleistungen beeinträchtige die Gleichstellung der Leistungsempfänger.</p>\n<p class=\"lf-p\">136 Ausgehend vom gesetzgeberischen Anrechnungskonzept, das ausschließlich wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate geleistete Zahlungen in den Blick nimmt, bestehen keine Zweifel an einer tatsächlichen Besserstellung der Empfänger derartiger Doppelleistungen (aa). Die Ausblendung des Systems der sozialen Sicherung, welchem die Leistungsempfänger ansonsten unterliegen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (bb).</p>\n<p class=\"lf-p\">137 (aa) Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ergibt sich, dass der Gesetzgeber solche Zahlungen als Doppelleistungen angesehen hat, die spezifisch wegen einer erlittenen Thalidomidschädigung gewährt werden. Bei Zugrundelegung des gesetzgeberischen Regelungskonzepts, das den Vergleichsrahmen allein auf diese spezifischen Leistungen beschränkt, besteht kein Zweifel daran, dass Bezieher derartiger Doppelleistungen höhere Zahlungen erhalten als Personen, die lediglich eine deutsche Conterganrente beziehen. Wie gezeigt (Rn. 120) bezweckt § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG keine Gleichstellung der Geschädigten hinsichtlich ihrer allgemeinen sozialen Absicherung.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 (bb) Der Gesetzgeber war im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums berechtigt, eine Doppelleistung allein wegen des Zusammentreffens der aufgrund einer Thalidomidschädigung erbrachten Leistungen anzunehmen und das System der sozialen Sicherung, dem die Leistungsempfänger ansonsten unterliegen, auszublenden. Eine verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, bei der Identifikation sozialer Doppelleistungen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des allgemeinen Niveaus aller staatlichen Sozialleistungen und aller sonstigen Vergünstigungen anzustellen, besteht nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 (α) Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, ergibt sich eine solche verfassungsrechtliche Anforderung auch nicht aus den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Conterganstiftungsrecht vom 8. Juli 1976, wonach bei einer Gesamtbetrachtung, die allein der Sachlage gerecht werde, jeder greifbare Anhalt fehle, dass die gesetzlichen Leistungen gegenüber den vertraglichen geringer seien (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;302 f.&gt;). Hiermit machte das Gericht deutlich, dass die Frage nach dem Substanzerhalt der Vergleichsansprüche nicht für den Beschwerdeführer isoliert zu betrachten war, sondern mit Blick auf die der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten durch die Stiftungslösung zukommende Versorgung. Aus diesen Ausführungen lässt sich nichts herleiten für die hier zu entscheidende Frage, ob die gesetzgeberische Zwecksetzung, die Besserstellung einzelner Geschädigter zu verhindern, einen transnationalen Gesamtvergleich erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (β) Auch sonst ist eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Durchführung eines transnationalen Gesamtvergleichs nicht ersichtlich. Wie der Gesetzgeber im einzelnen unerwünschte Doppelleistungen verhindert, unterliegt weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 185 &lt;192&gt;; 79, 87 &lt;98&gt;). Es ist anerkannt, dass eine Gleichartigkeit der Leistungen nicht entfällt, wenn die Berechnungsmodalitäten der Leistungen nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen und die Ansprüche deshalb in ihrer Höhe nicht deckungsgleich sind. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die jeweils höchste Leistung uneingeschränkt zu gewähren (vgl. BVerfGE 79, 87 &lt;98&gt;). Ausländische Leistungen können selbst dann eine vergleichbare Absicherung gewähren, wenn sie hinter der deutschen Leistung deutlich zurückbleiben (vgl. BVerfGE 110, 412 &lt;441&gt;). Die inländischen und ausländischen Ansprüche müssen zwar funktional gleichartig, nicht aber gleichwertig sein. Setzt die Annahme einer Doppelleistung hiernach noch nicht einmal die Gleichwertigkeit der betroffenen Leistungen voraus, ist erst recht kein Raum für ein über den Einzelvergleich hinausgehendes verfassungsrechtliches Gebot, die Systeme der sozialen Sicherung zu vergleichen, in welche die betroffenen Leistungen eingebettet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 (c) § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist auch geeignet, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu fördern. Zugleich kann die Anrechnung von Doppelleistungen innerstaatliche Verteilungskonflikte vermeiden, die angesichts der Knappheit der dem Sozialstaat zur Verfügung stehenden Mittel durch die Besserstellung einzelner Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aufbrechen können. Darüber hinaus fördert § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auch das Ziel der Entlastung der öffentlichen Haushalte.</p>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG angeordnete Anrechnung ist zur Erreichung der genannten Zwecke auch erforderlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">143</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 155, 238 &lt;280 Rn. 105&gt;; 161, 299 &lt;378 Rn. 187&gt;; 163, 107 &lt;150 Rn. 115&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">144</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach diesem Maßstab bestehen an der Erforderlichkeit der Anrechnungsregelung keine Zweifel. Für die Betroffenen weniger belastende Maßnahmen, mit denen die Zwecke des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG - Verhinderung des Empfangs von Doppelleistungen, Vermeidung der Besserstellung einzelner Geschädigter, Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft und sparsamer Einsatz öffentlicher Mittel - gleich wirksam erreicht würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine theoretisch denkbare Verpflichtung der Bezieherinnen und Bezieher der deutschen Conterganrente, auf alle weiteren Leistungen wegen ihrer Thalidomidschädigung zu verzichten, für die Betroffenen nicht weniger belastend, weil sich dadurch der Gesamtbetrag der Bezüge nicht erhöhen würde. Auch ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Verzicht nach den ausländischen Rechtsordnungen überhaupt möglich wäre. Schließlich verlagerte diese Regelung das Leistungsrisiko auf die Betroffenen, weil sie auf den Anspruch gegen den ausländischen Staat in der - obgleich begründeten - Erwartung verzichten müssten, eine Leistung von der Conterganstiftung zu erhalten. Auch könnte das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu stärken und die öffentlichen Haushalte zu entlasten, auf diesem Weg nicht erreicht werden, weil es hierdurch nicht zu Einsparungen in den öffentlichen Haushalten in Deutschland käme.</div>\n<p class=\"lf-p\">145</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Der in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG liegende Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ist schließlich angemessen.</div>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 &lt;178 Rn. 128&gt;; stRspr). Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 141, 82 &lt;100 f. Rn. 53&gt; m.w.N.; 163, 107 &lt;151 f. Rn. 119&gt;). Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. BVerfGE 148, 40 &lt;57 f. Rn. 49&gt;; 163, 107 &lt;151 Rn. 119&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach diesem Maßstab werden die Bezieherinnen und Bezieher der Conterganrente durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht unangemessen belastet. Der Conterganrente kommt eine besondere, im Einzelnen aber zu relativierende Schutzwürdigkeit zu (a). Hingegen ist die Anrechnungsvorschrift von moderatem Eingriffsgewicht (b). Ein besonderer Schutz des Vertrauens in das Ausbleiben einer Anrechnungsregelung besteht nicht (c), sodass sich der Eingriff in der Gesamtabwägung mit den hierfür streitenden öffentlichen Interessen (d) als verhältnismäßig im engeren Sinne (e) erweist.</div>\n<p class=\"lf-p\">148 (a) Die Conterganrente genießt eine besondere Schutzwürdigkeit, die durch den bestehenden sozialen Bezug indes Beschränkungen erfährt. Nach den oben dargelegten Maßstäben (Rn. 106) wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits durch einen sozialen Bezug des Eigentums erweitert, andererseits durch den personalen Bezug des Eigentums eingeschränkt, das die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Dabei ist für die an den Eingriff zu stellenden Rechtfertigungsanforderungen von Bedeutung, in welchem Umfang die Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272 &lt;301&gt;). Die Conterganrente hat sowohl einen freiheitssichernden (aa) als auch einen sozialen Bezug (bb). Hieraus folgt, dass dem Rentenanspruch zwar eine besondere, nicht aber unbeschränkte Schutzwürdigkeit zukommt (cc).</p>\n<p class=\"lf-p\">149 (aa) Die Schutzwürdigkeit des Eigentums in seiner Bedeutung als individuelles Freiheitsgrundrecht ist bei der Conterganrente stark ausgeprägt. Bei der Bestimmung der freiheitssichernden Funktion ist nach allgemeinen Grundsätzen zunächst in den Blick zu nehmen, in welchem Maße das Eigentumsrecht auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272 &lt;301&gt;). Wie gezeigt (Rn. 87) beruht die Conterganrente trotz des veränderten Verhältnisses zwischen Eigenleistung und staatlicher Gewährung noch auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung der Geschädigten, nämlich auf der wirtschaftlichen Überführung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche in die Stiftung und der Einvernahme der zu ihrer Abgeltung geleisteten Zahlung von 100 Millionen DM durch diese. Zwar wurzelt die - nunmehr ausschließlich aus Steuermitteln finanzierte - Conterganrente nach § 13 ContStifG nicht allein in der Verantwortung, die der deutsche Staat mit der Überführung der privatrechtlichen Ansprüche in die Stiftungslösung für die Geschädigten übernommen hat, sondern auch in einer sozialstaatlichen Gewährung (Rn. 134). Dieser Mischcharakter steht der freiheitssichernden Funktion der Conterganrente aber nicht entgegen; denn diese folgt maßgeblich aus ihrem Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;293&gt;; 112, 93 &lt;107&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">150 (bb)Gleichzeitig hat die Conterganrente aber auch einen ausgeprägten sozialen Bezug. In seinem Urteil zum Versorgungsausgleich hat das Bundesverfassungsgericht einen sozialen Bezug sozialrechtlicher Positionen darauf gestützt, dass diese in einen Gesamtzusammenhang eingefügt waren, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des Generationenvertrages beruhte, und aus Mitteln der Allgemeinheit mitfinanziert wurden (vgl. BVerfGE 53, 257 &lt;292&gt;). Im Lichte dessen weist die Conterganrente einen deutlichen sozialen Bezug auf. Die Conterganrente wird - seit Verbrauch der von Grünenthal zur Verfügung gestellten Mittel im Jahr 1997 sogar ausschließlich - aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert (Rn. 89).</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Dass die Conterganrente auch in einen auf die Gemeinschaft der Contergangeschädigten bezogenen Gesamtzusammenhang eingefügt ist, hat das Bundesverfassungsgericht - freilich ohne eine Anwendung der erst später entwickelten Maßstäbe zu präjudizieren - in seinem Urteil zum Conterganstiftungsrecht vom 8. Juli 1976 (BVerfGE 42, 263 ff.) deutlich gemacht. Es hat festgestellt, dass das für die Entstehung der Ansprüche aus dem Vergleichsvertrag typische Eingebundensein des Einzelnen in die Vielzahl der Geschädigten dieser Rechtsposition ihren besonderen Charakter verleiht. Demzufolge können Einzelne, nachdem die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft den Anspruch erst realisierbar gemacht hat, nicht erwarten, so behandelt zu werden, als wäre ihre Rechtsposition individuell entstanden und ausgestaltet worden. Sie bleiben als Forderungsinhaber gegen den Schädiger Mitglieder der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten und können sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Sie trifft eine - freilich begrenzte - Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition der durch das Conterganstiftungsgesetz Begünstigten insgesamt zielt (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;301 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Auch für die umgewandelten öffentlich-rechtlichen Ansprüche gilt, dass die Rechtsposition der Geschädigten ihren Charakter gerade durch die Einbindung in eine relativ große Schicksalsgemeinschaft erhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u.a. -, Rn. 39; vgl. zur Schicksalsgemeinschaft der Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter: BVerfGE 112, 93 &lt;115&gt;). Dieser Gedanke zeigt sich auch bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ContStifG) und den jährlichen Sonderzahlungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ContStifG), die nur geleistet werden, soweit hierfür vorgesehene Mittel im Stiftungsvermögen vorhanden sind (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 ContStifG). Diese Ansprüche sind für die einzelnen Betroffenen damit nicht isoliert, sondern nur in Abhängigkeit von den konkurrierenden Ansprüchen der übrigen Betroffenen realisierbar. Auch wenn die hier streitgegenständliche Conterganrente unter keinem Ressourcenvorbehalt steht, unterstreicht diese Konzeption den Befund, dass der Gesetzgeber die Leistungsberechtigten nach dem Conterganstiftungsgesetz als Schicksalsgemeinschaft versteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen sozialen Bezug der Conterganrente aufgrund ihrer \"haftungsrechtlichen Verwurzelung\" ablehnt, hält das insbesondere mit Blick auf den haftungsrechtlich-sozialstaatlichen Mischcharakter der Rechtsposition (Rn. 134) verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht stand. Denn ein Paradigma, wonach der haftungsrechtliche Hintergrund eines in eine öffentlich-rechtliche Forderung umgewandelten Anspruchs dessen Sozialbezug grundsätzlich ausschließt, findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht und lässt sich verfassungsrechtlich auch nicht begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 (cc) Nach alledem hat die Conterganrente gleichzeitig einen freiheitssichernden und einen auf die Gemeinschaft der vom Conterganstiftungsgesetz Begünstigten ausgerichteten sozialen Bezug. Daraus folgt, dass der Conterganrente zwar eine besondere, durch den sozialen Bezug aber eingeschränkte Schutzwürdigkeit zukommt; eine Unantastbarkeit der Conterganrente besteht nicht. Dabei ist der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken der Conterganrente zukommende Gestaltungsspielraum umso größer, je mehr die Regelung die Rechtsposition der durch das Conterganstiftungsgesetz Begünstigten insgesamt stärkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 (b) Die Anrechnungsvorschrift ist von moderatem Eingriffsgewicht. Die Anrechnung wegen einer Thalidomidschädigung geleisteter Zahlungen stellt zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht von einigem Gewicht dar (aa). Allerdings sind auch das Eingriffsgewicht reduzierende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (bb).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 (aa) Die Anrechnungsregelung bewirkt, dass die Conterganrente in der durch die Anrechnung geminderten Höhe nicht an die Berechtigten ausgezahlt wird. In diesem Umfang erlischt der eigentumsrechtlich geschützte Auszahlungsanspruch, sodass Betroffene insgesamt weniger erhalten, als es ohne die Anrechnungsregelung der Fall wäre. Der in Rede stehende Betrag ist nicht unerheblich, im Ausgangsverfahren beträgt er bei einem monatlichen Rentenanspruch von 3.686 Euro monatlich 1.109 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 (bb) Der in der Anrechnung liegende Eingriff wird indes dadurch gemildert, dass die Rechtsposition der Contergangeschädigten mit dem 3. und 4. Änderungsgesetz substanziell verbessert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 (α) Zum einen wurden die Conterganrenten mit dem 3. Änderungsgesetz bedeutend angehoben, was im Regelfall zu einer Milderung der durch die Anrechnung eintretenden Nachteile führt. So trägt auch der Kläger vor, bezogen auf die Summe aus Conterganrente und irischer Zahlung erhalte er seit dem 3. Änderungsgesetz um 9,28 % höhere Beträge als vorher.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Zwar wirkt sich diese Besserstellung nicht für alle Betroffenen gleich aus, weil die monatliche Conterganrente nicht gleichmäßig, sondern abhängig vom Schweregrad des erlittenen Körperschadens erhöht worden ist. Während die maximale Conterganrente, die Geschädigten mit einer hohen Schadenspunktzahl vorbehalten ist, mit dem 3. Änderungsgesetz auf das 6,3-fache, nämlich auf 6.912 Euro und mit dem 4. Änderungsgesetz weiter auf 7.480 Euro angehoben worden ist, stieg die minimale Zahlung, die Betroffene mit einer geringen Schadenspunktzahl erhalten, mit dem 3. Änderungsgesetz lediglich auf das 2,5-fache, nämlich auf 612 Euro und mit dem 4. Änderungsgesetz auf 662 Euro (Rn. 16). Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es auch Fälle geben kann, in denen der Erhöhungsbetrag der Rente niedriger ist als der angerechnete Betrag, eine Milderung folglich nicht eintritt. Allerdings lag die durchschnittliche Höhe der Conterganrente im Zeitraum von 2013 bis 2019 nach Auskunft der Conterganstiftung zwischen 3.497,37 Euro und 4.266,31 Euro, sodass der Bezug einer minimalen Rente, bei der eine ausbleibende Milderung allein denkbar erscheint, schon nicht den Regelfall darstellt und auch nicht breitflächig auftritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 (β) Zum anderen wurde mit dem 3. Änderungsgesetz zusätzlich der Anspruch auf eine jährliche Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ContStifG 2013 geschaffen, für den die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht gilt. Diese Leistung mildert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anrechnung ab, weil sie in ihrer Zwecksetzung der Conterganrente entspricht. Denn wie diese ist sie den Betroffenen zur eigenverantwortlichen Verwendung anvertraut und soll ihnen entsprechend den Ergebnissen der Heidelberger Studie (vgl. BTDrucks 17/12678, S. 4) ermöglichen, Selbständigkeit, Selbstbestimmung und soziale Teilhabe nach ihren individuellen Bedürfnissen aufrechtzuerhalten oder wiederzugewinnen (vgl. BTDrucks 18/10378, S. 16). Der wirtschaftliche Wert der zunächst antragsbezogen zu gewährenden Leistung ist für den unter das 3. Änderungsgesetz fallenden Zeitraum schwer zu beziffern. Seit dem 4. Änderungsgesetz beträgt die jährliche Leistung abhängig von der Schwere der Schädigung zwischen 5.676 Euro und 14.700 Euro (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ContStifG 2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Damit bewirken die mit dem 3. und 4. Änderungsgesetz erhöhten Leistungen des Conterganstiftungsgesetzes in aller Regel, dass die mit der Anrechnungsregelung verursachten Vermögenseinbußen abgemildert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 (c) Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes genießt die Conterganrente keinen gesteigerten Schutz vor einer Anrechnung. Zwar konnten die Betroffenen im In- und Ausland auf den Fortbestand der erworbenen Rentenansprüche vertrauen, was der Gesetzgeber anerkannt hat (vgl. BTDrucks 19/19498, S. 7). Der Fortbestand der erworbenen Rentenansprüche steht indes auch nicht in Zweifel, weil mit der Anrechnungsvorschrift der Grundanspruch nicht beeinträchtigt, sondern lediglich der Auszahlungsanspruch gekürzt wird. Anhaltspunkte für einen Vertrauenstatbestand, nach welchem die Betroffenen davon ausgehen konnten, dass aufgrund der Thalidomidschädigung geleistete Zahlungen Anderer nicht angerechnet werden würden, sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer Anrechnung von wegen einer Thalidomidschädigung geleisteten Zahlungen mit § 18 Abs. 2 StHG beziehungsweise § 15 Abs. 2 Satz 1 ContStifG bereits seit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes im Jahr 1972 in der Stiftungslösung angelegt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 (d) Die mit § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verfolgten legitimen Ziele dienen gewichtigen öffentlichen Interessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">164 (aa) Die Abschöpfung von Doppelleistungen und die hiermit verbundene Gleichstellung aller Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher verfolgt das bedeutsame Interesse, innerhalb der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten ein gleiches Leistungsniveau zu sichern. Dahinter steht das öffentliche Interesse an Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Gemeinschaft der Leistungsempfänger. Es orientiert sich an der Grundentscheidung des Conterganstiftungsgesetzes, die Höhe der Leistungen ausschließlich an dem Kriterium der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG) zu bemessen und weitere Kriterien, wie etwa die Verbindung des Geschädigten zum deutschen Staat (Staatsangehörigkeit, Geburtsort), die Bedürftigkeit oder die Höhe der Lebenshaltungskosten bei der Leistungsbemessung auszublenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vom Conterganstiftungsgesetz verfolgte Verteilungsgerechtigkeit wird dadurch beeinträchtigt, dass ausgewählte Geschädigte anknüpfend an von diesem Gesetz ausgeblendete Kriterien zusätzliche Leistungen wegen ihrer Thalidomidschädigung erhalten. Das wird besonders deutlich bei ausländischen Leistungen, die aufgrund einer vom Conterganstiftungsgesetz abweichenden Anspruchskonzeption nur solchen Geschädigten gewährt werden, die eine hinreichende Verbindung zum ausländischen Staat aufweisen, sei es - wie im Fall des Irish Thalidomide Compensation Scheme - mit Blick auf die Staatsangehörigkeit oder anknüpfend an den Geburtsort oder den Wohnsitz. Denn bei so konzipierten Leistungen vermittelt die Verbindung zum ausländischen Staat dem Geschädigten einen finanziellen Vorteil, während die Verbindung zum deutschen Staat, der unterschiedslos an alle von Grünenthal Geschädigten leistet, in dieser Hinsicht folgenlos bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Blick auf die Grundidee des Conterganstiftungsgesetzes - gleiche Leistung für alle gleich Geschädigten - besteht daher ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, Unterschiede auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass ausgewählte Geschädigte zusätzliche Zahlungen wegen ihrer Thalidomidschädigung erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 (bb) Auch das mit der Abschöpfung von Doppelleistungen ausgedrückte staatliche Interesse, den Conterganrentenanspruch insgesamt auf das gewählte Niveau zu begrenzen, ist gewichtig. Es besteht ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die begrenzten öffentlichen Mittel in einem stimmigen Leistungsgefüge möglichst optimal zur Abdeckung der verschiedenen sozialen Bedarfe verwendet werden. Der Gesetzgeber, der mit der Festlegung des Rentenanspruchs die erwünschte Leistungshöhe zum Ausdruck gebracht hat, darf auch dafür Sorge tragen, dass dieses Niveau nicht überschritten wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich ausländische Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem ausländischen Sozialleistungssystem bewegten, das naturgemäß nicht in das deutsche Leistungsgefüge eingepasst sei. Denn das Interesse an einem optimalen Einsatz öffentlicher Mittel ist auch dann berührt, wenn der Bedarf, zu dessen Deckung die inländische Sozialleistung bestimmt ist, bereits durch eine wirtschaftlich vergleichbare ausländische Leistung gedeckt ist. Soweit die ausländische Leistung eine Besserstellung ausgewählter Geschädigter bezweckt, ist der deutsche Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, hieran mitzuwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 (cc) Darüber hinaus besteht ein nicht von der Hand zu weisendes öffentliches Interesse, Steuermittel nur einzusetzen, soweit dies nötig ist, um den Geschädigten eine dem im Conterganstiftungsgesetz festgelegten Niveau entsprechende Versorgung zukommen zu lassen. Dabei kann die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG zum Ausdruck kommende Entscheidung zugunsten eines sparsamen Einsatzes von Steuermitteln auch dazu beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz des mit der Conterganstiftung geschaffenen Versorgungsmodells langfristig zu sichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 (e) In der Gesamtabwägung mit den durch die angegriffene Regelung geförderten öffentlichen Interessen erweist sich der Eigentumseingriff als verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 (aa) Die Belange des öffentlichen Interesses, namentlich die Sicherung der Verteilungsgerechtigkeit in der Solidargemeinschaft und der sparsame und zielgenaue Einsatz öffentlicher Mittel, überwiegen das Interesse der Berechtigten, die substanziell erhöhte Conterganrente unbeschadet der Anrechnung zu erhalten. Die wirtschaftliche Belastung der Eigentümer durch die Anrechnung ist mit Blick auf die mildernde Wirkung der erhöhten Renten und der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe moderat. Selbst wenn in Einzelfällen eine Milderung ausbliebe, ergäbe sich keine andere Bewertung. Denn insoweit durfte der Gesetzgeber eine gemeinschaftsbezogene Gesamtbetrachtung anstellen und für Einzelne punktuell auftretende Nachteile gegen die insgesamt erzielten Vorteile abwägen (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;302&gt;; 112, 93 &lt;115&gt;). Gegen eine Abwägungsentscheidung, welche die auf die Gemeinschaft der vom Conterganstiftungsgesetz Begünstigten bezogenen öffentlichen Interessen höher gewichtet als die Verhinderung jedweder Möglichkeit einer finanziellen Schlechterstellung im Einzelfall, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Der mit der Anrechnung verbundene Eigentumseingriff ist auch angesichts der Schutzwürdigkeit, die der Conterganrente im Hinblick auf ihren Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit zukommt, nicht unangemessen. Die Schutzwürdigkeit der Conterganrente ist zwar herausgehoben, aber durch den ausgeprägten sozialen Bezug zugleich eingeschränkt (Rn. 155 ff.); auch nimmt die den besonderen Schutz vermittelnde hervorragende oder gar existenzielle Bedeutung der Conterganrente für die Sicherung der Lebensgestaltung in dem Maße ab, in dem Rentenbezieher weitere Zahlungen erhalten, die ebenfalls dem Zweck dienen, einen Ausgleich für die erlittene Thalidomidschädigung zu gewähren. Die Anrechnungsregelung führt auch nicht dazu, dass die Leistungen der Stiftung nicht mehr der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. zu dieser Anforderung: BVerfGE 42, 263 &lt;312&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Anrechnungsregelung für einzelne Betroffene zu einer nicht mehr hinnehmbaren Absenkung des Leistungsniveaus unter den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbestand geführt hätte, was die Notwendigkeit einer Härtefallregelung nahelegen würde, ist weder vorgetragen, noch ist dies mit Blick auf die substanzielle Erhöhung der Leistungen ersichtlich. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der eigentumsrechtlich geschützte Grundanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ContStifG unangetastet bleibt, sodass der Auszahlungsanspruch nur so lange und so weit beeinträchtigt ist, wie die weitere Zahlung tatsächlich geleistet wird. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den deutlichen Sozialbezug, der sich aus der Einbettung der Conterganrente in die Gemeinschaft der Contergangeschädigten ergibt, durfte der Gesetzgeber bei der Abwägungsentscheidung den öffentlichen Belangen den Vorzug geben, insbesondere dem gewichtigen Interesse, eine Besserstellung einzelner Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 (bb) Auch soweit § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG insbesondere die Leistungen ausländischer Staaten der Anrechnung unterwirft, ist keine abweichende Bewertung geboten. Namentlich ist eine Anrechnung ausländischer Leistungen nicht dann unzumutbar, wenn sie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger betrifft, die nicht dem deutschen System der sozialen Sicherung unterliegen, sondern einem ausländischen System mit anderem, möglicherweise auch geringerem Sicherungsniveau.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Die Anrechnung ausländischer Leistungen stellt sich als Kehrseite der gesetzgeberischen Entscheidung dar, die Versorgung aller Geschädigten zu einer staatlichen Angelegenheit zu machen, unabhängig davon, ob sie dem inländischen sozialen Sicherungssystem unterliegen oder nicht. Die hierin liegende Erstreckung eines auch sozialstaatlich fundierten Versorgungsmodells auf Auslandssachverhalte ist mit Blick auf die internationale Dimension der von einem deutschen Unternehmen verursachten Arzneimittelkatastrophe nachvollziehbar. Sie steht aber in einem Spannungsverhältnis zum Ausschließlichkeitsprinzip im internationalen Recht, nach dem jede Person nach Möglichkeit im Hinblick auf die soziale Sicherung nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen soll (vgl. BVerfGE 110, 412 &lt;442&gt;; zur europarechtlichen Verankerung vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166/1 vom 30. April 2004). Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Erstreckung inländischer Sozialleistungen auf Auslandssachverhalte insoweit begrenzt wird, als der Staat, dessen sozialer Sicherung der Berechtigte unterliegt, zweckgleiche Zahlungen erbringt. Die hiermit verbundene Entlastung des deutschen Staates begegnet mit Blick auf den haftungsrechtlich-sozialstaatlichen Mischcharakter der Conterganrente jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Rentenzahlung - wie vorliegend der Fall - mittlerweile ausschließlich aus Steuermitteln finanziert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">172 Auch der Umstand, dass das Niveau der sozialen Sicherung in anderen Rechtsordnungen niedriger sein kann, führt nicht dazu, dass die nach Anrechnung verbleibenden Leistungen der Conterganstiftung speziell an Geschädigte im Ausland nicht mehr der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. zu dieser Anforderung: BVerfGE 42, 263 &lt;312&gt;). Dass die Mitglieder der Solidargemeinschaft in Bezug auf die soziale Sicherung, der sie ansonsten unterliegen, eine heterogene Gruppe darstellen, ist im gesetzgeberischen Konzept angelegt, weltweit alle durch Präparate von Grünenthal Geschädigten in die Stiftungslösung einzubeziehen (vgl. § 12 Abs. 1 ContStifG). Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eröffnete § 18 Abs. 1 StHG die Möglichkeit, sich durch Abgabe einer Verzichtserklärung der von der Conterganstiftung unterstützten Solidargemeinschaft anzuschließen; ein automatisches Erlöschen der privatrechtlichen Ansprüche dieser Personen folgte aus dem Stiftungsgesetz - anders als bei inländischen Geschädigten (§ 23 Abs. 1 StHG) - nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie ausgeführt (Rn. 120) verfolgt die Stiftungslösung, der sich die nicht in Deutschland ansässigen Berechtigten unterstellt haben, den Zweck, wegen der Thalidomidschädigung an alle gleich Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen, nicht hingegen, zu einer gleichwertigen allgemeinen sozialen Absicherung aller Mitglieder der Solidargemeinschaft beizutragen. Ausgehend von dieser auf den Schadensfall fokussierten Zielsetzung richtet sich die Höhe der Leistungen allein nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG), während schädigungsunabhängige Kriterien, wie das Leistungsniveau der nationalen sozialen Sicherungssysteme, aber auch die Kaufkraft der geleisteten Zahlungen im Wohnsitzland der Berechtigten oder die Bedürftigkeit der Berechtigten, ausgeblendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber, der die Eigentumsposition des Conterganrentenanspruchs unabhängig von schadensunabhängigen allgemeinen Kriterien ausgestaltet hat, war verfassungsrechtlich nicht gehalten, diese Kriterien bei der Begrenzung des Auszahlungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 1. Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 143, 246 &lt;373 Rn. 348&gt; m.w.N.; stRspr). Auch eigentumsgestaltende Belastungen müssen bei wesentlich gleichen Sachverhalten gleich verteilt werden und Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 126, 400 &lt;416&gt;; 129, 49 &lt;69&gt;; 132, 179 &lt;188 Rn. 30&gt;; 143, 246 &lt;373 Rn. 348&gt;). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 &lt;180 Rn. 121&gt;; 148, 147 &lt;183 f. Rn. 94&gt;; 161, 63 &lt;134 Rn. 166&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">175 2. Danach ist § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht zu beanstanden. Soweit mit der Anrechnungsregelung überhaupt eine Ungleichbehandlung verbunden ist (a), ist diese gerechtfertigt (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Eine Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern ausländischer staatlicher gegenüber solchen nichtstaatlicher Leistungen (aa) oder von Empfängerinnen und Empfängern laufender gegenüber solchen einmaliger Zahlungen (bb) liegt nicht vor. Allerdings hat § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eine ungleiche Auswirkung auf Empfänger und Nichtempfänger anrechenbarer Leistungen (cc).</div>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Soweit das vorlegende Gericht eine Ungleichbehandlung von Empfängern ausländischer staatlicher Zahlungen gegenüber (potenziellen) Empfängern nichtstaatlicher Leistungen annimmt, ist dem nicht zu folgen. Wie dargelegt (Rn. 67 ff.) ist § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG weder eine Beschränkung auf ausländische noch eine solche auf staatliche Zahlungen zu entnehmen. Eine Ungleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass die Conterganstiftung eigenen Angaben zufolge keine regelmäßigen Nachforschungen bezüglich anrechenbarer (nichtstaatlicher) Leistungen betreibt und Anfragen an die Leistungsempfänger nur insoweit stellt, als sie Kenntnis von anrechenbaren Leistungen erhält. Dass es überhaupt von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG erfasste nichtstaatliche Leistungen gibt, welche faktisch nicht angerechnet werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts führt § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auch nicht zu einer Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern laufender Zahlungen gegenüber solchen einmaliger Zahlungen. Denn auch nach Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes geleistete Einmalzahlungen sind von der Vorschrift erfasst. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut (\"Zahlungen\"), der nicht zwischen laufenden und einmaligen Zahlungen differenziert, sondern auch der in der Entwurfsbegründung zum 3. Änderungsgesetz (vgl. BTDrucks 17/12678, S. 5) zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille, alle künftigen Leistungen anzurechnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG führt aber zu einer faktischen Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern, deren Auszahlungsanspruch gekürzt wird (Rn. 99), gegenüber solchen, die die Conterganrente ungekürzt erhalten. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 &lt;358&gt;; 49, 148 &lt;165&gt;; 72, 141 &lt;150&gt;; 149, 50 &lt;78 f. Rn. 80&gt;). Vorliegend bewirkt § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eine Ungleichbehandlung der von der Anrechnung betroffenen Berechtigten gegenüber den Berechtigten, die keine anrechenbaren Leistungen erhalten und daher von den Auswirkungen der Vorschrift nicht betroffen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Sie dient unmittelbar der Erreichung der oben erwähnten (Rn. 114 ff.) legitimen Ziele und ist insbesondere auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich, was immer dann der Fall ist, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel der Betroffenen gleich wirksam erreichen oder fördern kann, ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 &lt;57 Rn. 47&gt;; 151, 101 &lt;141 Rn. 103&gt;; 158, 282 &lt;340 Rn. 142&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">182 Die ungleiche Auswirkung auf Empfänger von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, die anrechenbare Leistungen erhalten, einerseits und solchen, die keine anrechenbaren Leistungen erhalten, andererseits ist erforderlich. Denn eine Doppelleistung und die damit einhergehende Besserstellung des Empfängers kann denknotwendig nur bei denjenigen Berechtigten verhindert werden, die eine entsprechende Leistung auch erhalten. Eine Anrechnungsregelung, die Doppelleistungen nur teilweise einbezöge, bewirkte zwar geringere Ungleichheiten; sie erreichte aber die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele, den Empfang von Doppelleistungen zu verhindern, Ungleichheit zwischen den Geschädigten zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu sichern und öffentliche Mittel sparsam einzusetzen, weniger wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Ungleichbehandlung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, was voraussetzt, dass das Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der mit der Differenzierung verfolgten Ziele und zu dem Ausmaß und Grad der durch die Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (vgl. BVerfGE 138, 136 &lt;197 Rn. 156&gt;; 158, 282 &lt;374 Rn. 222&gt;). Die Ungleichbehandlung steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Erreichung der hiermit verfolgten Ziele, den Empfang von Doppelleistungen zu verhindern, Ungleichheit zwischen den Geschädigten zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu sichern und öffentliche Mittel sparsam einzusetzen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG keinen von vornherein festgelegten Personenkreis betrifft, sondern ausschließlich an die zum Zeitpunkt der Auszahlung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, die sich jederzeit verändern können. So können Anrechnungstatbestände bei einer Neugewährung einer Leistung entstehen oder bei einer Streichung der Leistung wieder entfallen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE458132401&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</div></div>", "next": 0}