{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Kommission verfügt das Europäische Parlament über bedeutsame Kreationsbefugnisse. An der Rechtsetzung der Europäischen Union ist es als gleichberechtigter Mitgesetzgeber neben dem Rat beteiligt, ebenso wie an der Wahrnehmung der Haushaltsbefugnisse. Die effektive Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt die Bildung handlungsfähiger Mehrheiten voraus. Deren Zustandekommen wird mit einer wachsenden Zersplitterung des Parlaments, insbesondere durch den Einzug von Kleinstparteien mit nur ein oder zwei Abgeordneten, erschwert. Die letzten Wahlen zum Europäischen Parlament haben gezeigt, dass die Mehrheitsbildung auch angesichts schwächer werdender großer Fraktionen schwieriger geworden ist. Seit der letzten Wahl 2019 verfügen zwei Fraktionen allein nicht mehr über eine absolute Mehrheit der Mandate. Dies macht in jedem Fall die Zusammenarbeit von zumindest drei Fraktionen erforderlich (vgl. zur aktuellen Zusammensetzung des Europaparlaments https://www.europarl. europa.eu/meps/de/search/table). Angesichts der wachsenden Volatilität des Wählerverhaltens und des Erstarkens integrationskritischer Parteien ist nicht damit zu rechnen, dass sich dieser Befund abschwächt, sondern dass im Gegenteil die Risiken einer weiteren politischen Zersplitterung innerhalb des Europäischen Parlaments zunehmen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 Hinzu kommt, dass das Europäische Parlament und seine Fraktionen durch ein erhebliches Maß an innerer Heterogenität geprägt sind. Im Parlament sind Abgeordnete aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten, die ihrem jeweiligen nationalen Parteiensystem entstammen. In der laufenden Legislaturperiode finden sich dort Vertreter von etwa 200 nationalen Parteien. In den sieben Fraktionen, die sich gebildet haben, ist jeweils eine große Zahl von Repräsentanten unterschiedlicher Parteien zusammengeschlossen, die zwar alle einer großen \"Parteienfamilie\" angehören und damit über ein gewisses Maß an politischer Übereinstimmung verfügen, aber dennoch unterschiedliche politische Traditionen und Sichtweisen aufweisen (vgl. Dialer/Maurer/Richter, Handbuch zum Europäischen Parlament, 2015, S. 124 ff.). Dies erhöht schon innerhalb der Fraktionen den Bedarf an Abstimmung und Ausgleich. Die Fähigkeit der Fraktionen, Vertreter unterschiedlicher Parteien aufzunehmen, zumal wenn diese innerhalb eines Mitgliedstaates miteinander konkurrieren, ist daher begrenzt (vgl. Schönberger, JZ 2012, S. 80 &lt;84&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">125 Aus welchem Grund der europäische Gesetzgeber vor diesem Hintergrund eine unionsweite obligatorische Mindestsperrklausel im Umfang von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auch angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung der Grund-sätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Gleichheit der Wahl nicht als sachgerechtes Instrument betrachten durfte, um den Risiken einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments entgegenzutreten, wird von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Dass dies die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren würde, ist auch angesichts des mit der Einführung einer Sperrklausel verbundenen Anliegens einer Angleichung der Bedingungen demokratischer Repräsentation in der gesamten Europäischen Union nicht dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 (bb) Nach Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 AEUV treten Wahlrechtsregelungen erst nach Zustimmung sämtlicher Mitgliedstaaten in Kraft. Den Mitgliedstaaten ist damit zur gesamten Hand eine Mitverantwortung für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments anvertraut. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt dies auch aus der in Art. 23 Abs. 1 GG verankerten Integrationsverantwortung. Jeder Mitgliedstaat ist dazu angehalten, die Anforderungen an die Strukturen des Wahlrechts in einer Weise auszugestalten, dass sie zugleich Maxime für die Wahl des gesamten Europäischen Parlaments sein können (vgl. entsprechend im Hinblick auf die nationale Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG BVerfGE 135, 259 &lt;306 Rn. 13, abweichende Meinung&gt; unter Hinweis auf BVerfGE 129, 300 &lt;352, abweichende Meinung&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von Antragstellerin und Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung würde hingegen dazu führen, dass auf der Ebene der Europäischen Union die Schaffung einer obligatorischen Mindestsperrklausel prinzipiell ausgeschlossen wäre. Sie tragen vor, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen Art. 79 Abs. 3 GG gehindert sei, einer entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe im Direktwahlakt 2018 zuzustimmen. Die Folge wäre, dass dieser nicht in Kraft treten könnte. Mit den Konsequenzen eines solchen deutschen \"Sonderwegs\" (vgl. in diesem Sinne auch die abweichende Meinung zur Entscheidung betreffend die nationale Drei-Prozent-Klausel zur Europawahl BVerfGE 135, 259 &lt;299 f. Rn. 1&gt;), die alle anderen Mitgliedstaaten mitzutragen hätten, und dessen Vereinbarkeit mit der Integrationsverantwortung der Bundesrepublik Deutschland für das demokratische Prinzip in der Europäischen Union setzen sich Antragstellerin und Beschwerdeführer indes wiederum nicht auseinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">127</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Soweit die Antragstellerin und der Beschwerdeführer rügen, das Zustimmungsgesetz sei formell verfassungswidrig, weil dem Bundesrat am 10. März 2023 eine sprachlich unrichtige Version von Art. 3a Direktwahlakt 2018 zugeleitet und damit die Frist des Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG nicht in Gang gesetzt worden sei, sind ihre Ausführungen ebenfalls nicht substantiiert. Dass vorliegend trotz einer im laufenden nationalen Gesetzgebungsverfahren nachgeholten Mitteilung (vgl. Rn. 25) zu einer auf europäischer Ebene vorgenommenen Korrektur einer offenkundigen sprachlichen Unrichtigkeit von Art. 3a Direktwahlakt 2018 von einer formellen Verfassungswidrigkeit des deutschen Zustimmungsgesetzes auszugehen ist, die sich zugleich als Verletzung der hier gerügten verfassungsmäßigen Rechte erweist, wird von Antragstellerin und Beschwerdeführer weder schlüssig dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">128 Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung sind abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG steht die Anordnung der Auslagenerstattung in den Fällen der Nichtannahme oder der Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde und im Organstreitverfahren im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Sie setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 7, 75 &lt;77&gt;; 20, 119 &lt;133 f.&gt;; 85, 109 &lt;114 ff.&gt;; 87, 394 &lt;397 f.&gt;; 89, 91 &lt;97&gt;; 133, 37 &lt;38 f. Rn. 2&gt;; 150, 194 &lt;203 Rn. 29&gt;; 154, 320 &lt;353 Rn. 97&gt; - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; stRspr). Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE459192401&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}