{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Allein der Zweck, Rechtssicherheit in Gestalt von Statusbeständigkeit und -klarheit zu gewährleisten, vermag bei Wegfall der sonstigen einer Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters entgegenstehenden geschützten Interessen einen angemessenen Interessenausgleich nicht zu begründen. Das folgt auch aus dem Gewicht der durch den Ausschluss der Anfechtung bewirkten Beeinträchtigung des Elterngrundrechts leiblicher Väter. Dieses wiederum wird durch den Umstand der Endgültigkeit des Anfechtungsausschlusses (dazu Rn. 7) wesentlich mitbestimmt. Ist dem leiblichen Vater die Möglichkeit endgültig versperrt, unter Inanspruchnahme der ihm im Fachrecht eingeräumten Rechte rechtlicher Vater zu werden, kann dies dazu führen, dass eine gelebte Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind entgegen der Lebenswirklichkeit niemals rechtliche Anerkennung erfahren kann und eine in der Vergangenheit liegende, längst zerbrochene sozial-familiäre Beziehung geschützt wird. Ein Korrektiv für den Fall, dass die gelebte Situation nicht mit den rechtlichen Beziehungen übereinstimmt, sieht die mittelbar angegriffene Regelung nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">98 Die Unverhältnismäßigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB betrifft auch Vaterschaftsanfechtungen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigter, bei denen die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes als des leiblichen Vaters auf § 1592 Nr. 1 BGB, also der Ehe der Mutter mit dem dann rechtlichen Vater, beruht. In diesen Konstellationen kann es ebenso wie bei der Vaterschaftsbegründung nach § 1592 Nr. 2 BGB zu einem Wegfall der sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zu dem Kind nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB kommen, etwa im Fall des Scheiterns der Ehe mit der Mutter. Fehlt es aber an einer sozial-familiären Beziehung von rechtlichem Vater und Kind, bestehen aus den vorstehend genannten Gründen keine ausreichend gewichtigen Gründe mehr, die die erhebliche Beeinträchtigung des Elterngrundrechts zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">99 (ee) Der bei Vorliegen der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB durchgängige, von dem Bestehen einer eigenen sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater sowie von dessen bisherigen Bemühen um die rechtliche Vaterschaft nicht beeinflusste, selbst nach Wegfall der Negativvoraussetzung fortwirkende Ausschluss des Anfechtungsrechts des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten leiblichen Vaters ist auch unter Berücksichtigung des Interesses des betroffenen Kindes unverhältnismäßig im engeren Sinne. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB stellt keinen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlichen Positionen des Kindes und seines leiblichen Vaters her. Bei der gebotenen Abwägung zwischen den verschiedenen Positionen und Bedürfnissen im Rahmen der Bestimmung der Abstammungsregeln sind die Interessen des Kindes von besonderer Bedeutung (vgl. Britz, JZ 2014, S. 1069 &lt;1070&gt;; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 52 Rn. 4, 18). Im Fall einer Grundrechtskollision innerhalb von Art. 6 Abs. 2 GG, bei der Elternrechtspositionen in Bezug auf dasselbe Kind miteinander in Konflikt geraten, hier betreffend die rechtliche Vaterschaft, muss wegen der Kindeswohlausrichtung des Elterngrundrechts das Kind im Zentrum stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 BGB stellt eine antizipierte, generalisierte Kindeswohlentscheidung dar (vgl. Löhnig/Preisner, FamRZ 2012, S. 489 &lt;492&gt;; Plettenberg, Vater, Vater, Mutter, Kind, 2016, S. 70). Der Gesetzgeber nimmt abstrakt-generell an, dass es das Hauptinteresse des Kindes ist, ungestört in einer rechtlichen Familie aufzuwachsen, unabhängig von tatsächlichen sozialen Beziehungen innerhalb dieser Familie und unabhängig von anderweitigen familiären Bindungen. Das findet seinen Grund auch in dem Streben nach Statusbeständigkeit und -klarheit. Dem kommt grundsätzlich Bedeutung zu, weil aus einer Divergenz von rechtlicher Zuordnung und sozial-familiärer Beziehung Konflikte entstehen können, die dem Kindeswohl abträglich sein können und zudem dem Kind die Orientierung erschweren können, zu wem es gehört (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 108, 82 &lt;109&gt;). Für diese Einschätzung kann sich der Gesetzgeber tragfähig auf durch die hier beteiligten sachkundigen Dritten, insbesondere durch den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (vgl. Rn. 14, 16, 21), bestätigte Erkenntnisse der Bindungsforschung stützen, nach denen Kinder generell ein hohes Maß an Beziehungskontinuität brauchen, um sich zu stabilen Persönlichkeiten entwickeln zu können. Das Zugehörigkeitsgefühl eines Kindes wird beeinträchtigt, wenn seine Beziehung zu seinen Elternteilen durch Loyalitätskonflikte überschattet wird. Gleichzeitig braucht ein Kind emotionale Sicherheit innerhalb der Familie, also eine friedlich-vertrauensvolle Umgebung mit eigenen Handlungsspielräumen.</p>\n<p class=\"lf-p\">101 Ob diese antizipierte, generalisierte Kindeswohlentscheidung für sich genommen den vollständigen Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB ohne Berücksichtigung seiner gegenwärtigen oder früheren sozialen Beziehung zum Kind und der Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft rechtfertigen kann, ist zweifelhaft. Eine solche Rechtfertigung scheidet aber aus, wenn bei der Entscheidung über die Anfechtung nicht nur die Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind vollständig ausgeblendet wird, sondern zudem die Anfechtung selbst dann noch ausgeschlossen ist, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB weggefallen ist. Dann kommt dem Schutz der sozialen Familie zwischen dem Kind, seiner Mutter und dem rechtlichen Vater kein ausreichendes Gewicht bei dem gebotenen Ausgleich mit den aus dem Elternrecht des leiblichen Vaters folgenden Interessen zu. Eine soziale Familie unter Einschluss des rechtlichen Vaters besteht nicht mehr. Der über den Schutz der Familie auch bewirkte Schutz des Kindes und seines Wohls kann dann dem Elternrecht des leiblichen Vaters jedenfalls nicht mehr generell entgegengehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">102 (ff) Der Ausschluss der Anfechtung durch den nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten leiblichen Vater unabhängig von einer eigenen sozial-familiären Beziehung des Kindes zu diesem und dessen bisherigen Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft sowie selbst nach Wegfall der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist nicht durch Vereinfachungs- oder Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers gerechtfertigt. Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 151, 101 &lt;145 f. Rn. 114&gt;; siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134). Das Ausmaß der durch Typisierung bewirkten Ungleichbehandlung darf dabei aber nicht sehr intensiv sein, und die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 &lt;146 Rn. 116 ff.&gt; m.w.N.). Bei Regelungen im Familienrecht, die höchstpersönliche Rechte und Rechtsgüter betreffen, kann bei Typisierungen und Generalisierungen angesichts der Vielfalt an persönlichen Biografien und der Schnelllebigkeit gesellschaftlicher Umstände ein Korrektiv aber dann geboten sein, wenn der die typisierende oder generalisierende Regelung zunächst rechtfertigende Zweck nicht mehr besteht, deren Rechtsfolgen aber fortbestehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 180).</p>\n<p class=\"lf-p\">103 Diese Grenzen der Typisierung wahrt die mittelbar angegriffene Regelung nicht. Wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum leiblichen Vater besteht, bestanden hat oder infolge dessen ernsthaften Bemühens darum bestehen könnte, überschreitet ein genereller Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater die Grenzen der Typisierungsbefugnis für Regelungen im Familienrecht. Es fehlt an einem rechten Verhältnis zwischen Vorteilen und Folgen der Typisierung, weil diese einen generellen Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung auch in Fällen bewirkt, in denen - wie etwa bei einer gegenwärtigen oder früheren sozial-familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind - der Ausschluss der Anfechtung das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters erheblich beeinträchtigt und dem Kindeswohl nicht dient.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus den Stellungnahmen sachkundiger Dritter, namentlich des Bundesverbandes für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Rn. 15) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (Rn. 20), ergibt, können Kinder auch zu mehreren Personen mit elterlichen Funktionen enge Bindungen aufbauen, ohne dass aus der erhöhten Komplexität der Bindungsstrukturen höhere Belastungen für die Kinder folgen. Zudem bestehen insbesondere nach dem Wegfall der Negativvoraussetzung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB, der eine typisierende Bewertung des Kindeswohls zugrunde liegt (vgl. Rn. 100), regelmäßig keine dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters gegenläufigen hinreichend gewichtigen Interessen anderer Grundrechtsträger mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es fehlt dann an einem den Anfechtungsausschluss weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigenden Grund. Das Ziel der Statusbeständigkeit und -klarheit trägt die Typisierungsbefugnis nicht. Es existiert nicht allein um seiner selbst willen, sondern dient dem Kind und dessen Wohl, indem dem Kind vorhandene, für seine Persönlichkeitsentwicklung bedeutsame sozial-familiäre Beziehungen erhalten bleiben. Ist eine solche zum rechtlichen Vater nicht mehr vorhanden, verfehlt eine die Übernahme der rechtlichen Vaterschaft des dazu bereiten leiblichen Vaters ausschließende Regelung das Gebot, den jeweils vorgefundenen realen Beziehungs- und Familienstrukturen einen angemessenen rechtlichen Rahmen zu bieten (vgl. dazu Britz, Referat zum 71.</p>\n<p class=\"lf-p\">DJT, 2016, Verhandlungen des 71. DJT Band II/1, P 11; Lembke, in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Vaterstellung, 2014, S. 37 &lt;70 f.&gt;; siehe auch Coester, in: Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 18, 2014, S. 43 &lt;54 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">104 (gg) Die Unverhältnismäßigkeit der in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB getroffenen Regelung lässt sich durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht auflösen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit, neben der unmissverständlich vorgegebenen Bedeutung der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind auch eine solche zu seinem leiblichen Vater bei der Entscheidung über dessen Anfechtung zu berücksichtigen, als auch auf die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB auf einen anderen als den des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz. Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung wären jeweils überschritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">105 Der verfassungskonformen Auslegung werden durch den Wortlaut (vgl. BVerfGE 124, 25 &lt;39&gt;; stRspr), die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 164 &lt;183&gt;; 122, 39 &lt;61&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">106 Nach diesen Maßgaben kann § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass bei der Entscheidung über den Anfechtungsantrag eines nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Vaters seine bestehende sozial-familiäre Beziehung zum Kind sowie sein frühzeitiges und konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der Regelung stellt unmissverständlich allein auf das Vorhandensein einer solchen Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ab. Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des durch den Beschluss des Senats vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82 &lt;84 Ziffer II. 2. des Tenors&gt;) erteilten Regelungsauftrags allein die in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB genannte sozial-familiäre Beziehung zum Entscheidungskriterium gemacht hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 25 f.). Er hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien dabei daran orientiert, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters Vorrang vor dem Verfahrensanspruch des leiblichen Vaters auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 &lt;105 f.&gt;) hat, wenn mit der rechtlichen Vaterschaft eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind einhergeht (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11). Für diese Konstellation hatte der Senat in seinem vorgenannten Beschluss den Vorrang der sozial-familiären Beziehung im bestehenden Familienverband gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters an der rechtlichen Vaterschaft verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 108, 82 &lt;106&gt;). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber davon abweichend eine Vaterschaftsanfechtung trotz bestehender sozial-familiärer Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ermöglichen wollte, wenn auch der leibliche Vater in einer solchen Beziehung zum Kind steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 27 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">107 Die Unangemessenheit der Regelung kann mittels verfassungskonformer Auslegung auch nicht durch ein von der Auslegung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 &lt;250 Rn. 36&gt;) abweichendes Verständnis des für das Bestehen der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkts (§ 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB) vermieden werden. Insoweit würden ebenfalls die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten. Zwar dürfte die Präsensformulierung \"besteht [eine sozial-familiäre Beziehung]\" für sich genommen noch nicht zwingend ausschließen, auf einen anderen Zeitpunkt als den des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (so aber BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 &lt;250 f. Rn. 39&gt;). Jedenfalls schließt aber die vom Bundesgerichtshof dargestellte Gesetzessystematik (vgl. BGH a.a.O., BGHZ 229, 239 &lt;251 f. Rn. 40 ff.&gt;) aus, für den maßgeblichen Zeitpunkt durchgängig oder gar einzelfallbezogen abhängig von den konkreten Verhältnissen auf einen früheren Zeitpunkt als auf den Schluss der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Das gilt erst recht, weil jedenfalls die durchgängige Vorverlagerung nicht ebenso durchgängig zu einer Stärkung des Elternrechts leiblicher Väter im Anfechtungsverfahren führen würde (vgl. BGH a.a.O., BGHZ 229, 239 &lt;254 f. Rn. 49&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">108 Es kann zudem nicht angenommen werden, die Regelung über die Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter könne dahingehend ausgelegt werden, nach Wegfall der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB sei eine erneute Anfechtung durch den leiblichen Vater möglich. Der Gesetzgeber hat angenommen, nach erfolgloser Anfechtung sei ein \"Wiederaufleben\" des Anfechtungsrechts ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11). Eine Auslegung gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">109 Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB, der das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht hat dem Anfechtungsantrag des Beschwerdeführers den Erfolg deshalb versagt, weil es sich auf der Grundlage der hier mittelbar angegriffenen Regelung gehindert gesehen hat, die früheren und die aktuellen Kontakte zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer sowie dessen frühzeitiges Bemühen um die rechtliche Vaterschaft bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (dazu Rn. 9 und 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">110 § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 1 BVerfGG ist die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu erstrecken. Die Regelung gilt jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort. Von nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigten eingeleitete Verfahren sind allerdings auf deren Antrag hin bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen (I). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (II).</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">111 1. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 158, 282 &lt;379 Rn. 237&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187; stRspr). Wie sich aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 79 Abs. 1 und § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ableiten lässt, bleibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der bloßen Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm. Das kommt regelmäßig in Betracht, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 149, 222 &lt;290 Rn. 151&gt;; 158, 282 &lt;379 Rn. 237&gt;; stRspr). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 152, 68 &lt;149 Rn. 212&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187). Eine zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbundene Unvereinbarkeitserklärung kann erfolgen, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre, und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 141, 143 &lt;180 Rn. 84&gt; m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die Nichtigerklärung zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen würde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">112 2. Nach diesen Maßgaben bewendet es bei der Feststellung der Unvereinbarkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (a). Die Regelung gilt jedoch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort, um einen noch verfassungsferneren Zustand als den zu vermeiden, der bei Nichtigerklärung eintreten würde (b). Um dem Elterngrundrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter Väter während der Dauer der Fortgeltung Rechnung zu tragen, sind auf deren Antrag hin von ihnen durch Anfechtungsantrag eingeleitete Verfahren auszusetzen (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">113</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Hält er an einer auf zwei Elternteile begrenzten rechtlichen Elternschaft und an einer Anfechtungsmöglichkeit für zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter fest, kann der Verfassungsverstoß durch Änderungen der Voraussetzungen für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter ausgeräumt werden. Da das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Träger auch der nur leibliche Vater ist, eine fachrechtliche Elternschaft von mehr als zwei Elternteilen nicht ausschließt, kann der Gesetzgeber den Gewährleistungen des Elterngrundrechts für leibliche Väter im Ausgangspunkt unabhängig von der Statuszuordnung der Elternschaft auch durch das Einräumen von Elternverantwortung Rechnung tragen. Seine Ausgestaltung wird dabei jeweils durch die die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Merkmale sowie die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes und aller beteiligten Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begrenzt und geleitet.</div>\n<p class=\"lf-p\">114</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Es bedarf einer Fortgeltungsanordnung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber. Ohne eine solche Fortgeltung wäre die Anwendung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB durch die Fachgerichte ausgeschlossen (vgl. dazu BVerfGE 135, 238 &lt;245 Rn. 24&gt;; stRspr). Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Vätern wäre eine Vaterschaftsanfechtung damit selbst dann versperrt, wenn diese auf der Grundlage der hier zu prüfenden Regelung Aussicht auf Erfolg hätte, etwa weil es nach den vorliegenden Erkenntnissen an einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB) fehlt. Die Fachgerichte könnten über einen solchen Antrag nicht entscheiden, weil bei Unanwendbarkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB Kriterien fehlten, anhand derer die Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung materiell zu treffen wäre. Damit würde einem leiblichen Vater wegen der Unanwendbarkeit der für unvereinbar erklärten Regelung die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung zeitweilig versperrt, obwohl das Elterngrundrecht zu seinen Gunsten auch ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft gewährleistet.</div>\n<p class=\"lf-p\">115</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Da bei Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Regelung aber in fortgesetzten Verfahren der Vaterschaftsanfechtung die Anträge nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter wegen der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfolglos bleiben könnten, müssen entsprechende Verfahren auf Antrag der vorgenannten Anfechtungsberechtigten ausgesetzt werden. Das Antragsrecht tritt an die Stelle der sonst eintretenden Aussetzungspflicht (vgl. zu dieser BVerfGE 107, 27 &lt;58&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">116 3. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 158, 282 &lt;380 Rn. 241&gt;; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu er- strecken. Die zur Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im Zeitpunkt von dessen Tod in gleicher Weise. Da in dieser Konstellation die sozial-familiäre Beziehung durch das Ableben des rechtlichen Vaters aufgelöst worden ist, fehlt es an hinreichend gewichtigen Gründen, die den Ausschluss der Anfechtung durch den leiblichen Vater rechtfertigen könnten. Wie bei § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erlaubt zudem § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht die Berücksichtigung einer bereits bestehenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem leiblichen Vater.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">117 Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, dort die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">118 Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt zu erstatten, weil die aufgehobene Entscheidung von einem Gericht des Landes Sachsen-Anhalt getroffen worden ist, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 163 m.w.N.). Soweit die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist (Rn. 28), ist dies nur von untergeordneter Bedeutung und begründet daher eine lediglich teilweise Auslagenerstattung nicht (vgl. BVerfGE 136, 338 &lt;382 Rn. 98&gt; m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE459432401&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}