{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Aufgrund dieses überragenden öffentlichen Interesses an einer wirksamen Auslandsaufklärung lässt sich auch die gegenüber der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung teilweise eingriffsintensivere Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung als besonderes Instrument der Auslandsaufklärung im Grundsatz mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbaren, obwohl eine solche grundsätzlich allein final angeleitete Eingriffsbefugnis für innerstaatlich tätige Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste unverhältnismäßig wäre (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;383&gt;; 154, 152 &lt;244 f. Rn. 155 f.&gt;). Auch als Instrument der Auslandsaufklärung ist die anlasslose strategische Auslandsfernmeldeaufklärung aber eine Ausnahmebefugnis, die auf eine Behörde begrenzt bleiben muss, welche selbst grundsätzlich keine operativen Befugnisse zur Gefahrenabwehr hat. Nur durch deren besonderes Aufgabenprofil ist sie gerechtfertigt. Hieran hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die nähere gesetzliche Ausgestaltung auszurichten (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;250 Rn. 166&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Als besonderes Instrument der Auslandsaufklärung ist die gesetzliche Ermächtigung zur strategischen Auslandsfernmeldeaufklärung nur angemessen, wenn sie trotz ihrer Streubreite als hinreichend fokussiertes Instrument normenklar ausgestaltet und damit begrenzt wird. Eine globale und pauschale Überwachung lässt das Grundgesetz auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;376&gt;; 154, 152 &lt;250 f. Rn. 167 f.&gt;). Dies gilt auch für die strategische Inland-Ausland-Überwachung.</div>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zunächst hat der Gesetzgeber die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung hinreichend präzise und normenklar auf Aufklärungszwecke zu beschränken, die dem Schutz solcher hochrangiger Gemeinschaftsgüter dienen, deren Verletzung schwere Schäden für den äußeren und inneren Frieden oder die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;373&gt;; 154, 152 &lt;253 f. Rn. 176&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">165</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Darüber hinaus bedarf es einer normenklaren, die Nutzung verfügbarer technischer Möglichkeiten fordernden Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren, also aus solchen, an denen nur deutsche Staatsangehörige oder inländische Personen beteiligt sind. Soweit dies technisch möglich ist, muss durch den Einsatz von automatisierten Filterprozessen sichergestellt sein, dass den Mitarbeitenden des Bundesnachrichtendienstes solche Telekommunikationsdaten nicht bekannt werden. Zwar ist es nicht von vornherein unzulässig, wenn, soweit technisch unvermeidbar, zunächst unterschiedslos alle Daten und damit auch die Daten aus rein inländischen Telekommunikationen von den Systemen des Bundesnachrichtendienstes erfasst werden. Der Gesetzgeber muss dann aber normenklar regeln, dass Daten aus der reinen Inlandskommunikation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln technisch herauszufiltern und spurenlos zu löschen sind, bevor eine manuelle Auswertung erfolgt. Der Bundesnachrichtendienst ist zudem darauf zu verpflichten, die Filtermethoden kontinuierlich fortzuentwickeln. Außerdem sind technikbedingt nicht ausgesonderte Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren grundsätzlich unverzüglich zu löschen (vgl. zum Ganzen BVerfGE 154, 152 &lt;252 f. Rn. 173 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">166</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Weitere Anforderungen ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;262 ff. Rn. 200 ff.&gt;). Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge, Überlegungen und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen. Geschützt ist insbesondere die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden. Solche Gespräche verlieren nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen. Demgegenüber ist die Kommunikation unmittelbar über Straftaten nicht geschützt, selbst wenn sie auch Höchstpersönliches zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;276 f. Rn. 121 f.&gt;; 154, 152 &lt;262 f. Rn. 201 f.&gt;; 162, 1 &lt;126 f. Rn. 276&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">167 Auf der Ebene der Datenerhebung darf der Kernbereich nicht zum Ziel staatlicher Ermittlungen gemacht werden. Über dieses Verbot der gezielten Kernbereichserfassung hinausgehende gesetzliche Vorkehrungen sind auf dieser Ebene nicht geboten. Da sich aus den Suchbegriffen als solchen in der Regel nicht erkennen lässt, dass mit signifikanter Wahrscheinlichkeit kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst wird, bedarf es keiner spezifischen Regelungen, die darauf gerichtet sind, kernbereichsrelevante Selektoren im Vorfeld auszusondern (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;263 f. Rn. 204 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Demgegenüber ist auf der Ebene der händischen Datenauswertung gesetzlich sicherzustellen, dass die weitere Auswertung unverzüglich zu unterbrechen ist, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung eingedrungen ist. In Zweifelsfällen hat eine unabhängige Stelle die aufgezeichneten Telekommunikationsverkehre zu sichten und darüber zu entscheiden, ob die Auswertung fortgesetzt werden darf (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;279 f. Rn. 129&gt;; 154, 152 &lt;264 Rn. 207&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zudem ist die Befugnis zur strategischen Auslandsfernmeldeaufklärung durch die Verpflichtungen sowohl zur unverzüglichen Löschung von erhobenen personenbezogenen Daten, deren Speicherung nicht (mehr) erforderlich ist, als auch zur Protokollierung der Löschung zu flankieren und damit verhältnismäßig auszugestalten. Die zentralen Schritte der Datenlöschung müssen, soweit dies für eine unabhängige Kontrolle sinnvoll und erforderlich ist, protokolliert werden; die Löschungsprotokolle müssen hinreichend lange aufbewahrt werden, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;364 f.&gt;; 141, 220 &lt;302 f. Rn. 205&gt;; 154, 152 &lt;265 Rn. 210&gt;). Die Länge der Frist zur Aufbewahrung der Löschungsprotokolle muss demnach so bemessen sein, dass die Protokolle bei typisierender Betrachtung nach der Benachrichtigung der Betroffenen und im Rahmen der nächsten periodisch anstehenden datenschutzrechtlichen Kontrolle noch vorliegen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;400&gt;; 141, 220 &lt;323 Rn. 272&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Schließlich ist die strategische Telekommunikationsüberwachung nur mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie durch eine effektive unabhängige objektivrechtliche Kontrolle flankiert ist. Diese objektivrechtliche Kontrolle muss kontinuierlich und umfassend ausgestaltet sowie auf die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;; 154, 152 &lt;290 Rn. 272&gt;). Die Kontrolle hat sich grundsätzlich auf alle wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Telekommunikationsüberwachung und der hiermit verbundenen Datenverarbeitung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;; 154, 152 &lt;291 f. Rn. 278&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">171 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der objektivrechtlichen Kontrolle der strategischen Überwachung sind besonders hoch. Denn mit der Kontrolle ist ein Ausgleich dafür zu schaffen, dass übliche rechtsstaatliche Sicherungen in weitem Umfang ausfallen. Zum einen muss die Kontrolle die faktische Schwäche der individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgleichen, die aus den nur begrenzten Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten folgt. Zum anderen hat sie die im Wesentlichen nur finale Anleitung der Überwachungsbefugnisse zu kompensieren. Dazu hat sie abzusichern, dass das Anordnungs- und Anwendungsverfahren ausreichend strukturiert und durchgehend auf die gesetzlichen Ziele hin ausgerichtet wird. Sie bildet damit ein notwendiges Gegengewicht zu den weiten Handlungsmöglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;290 Rn. 273&gt;; vgl. auch BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">172 Sicherzustellen sind dabei zwei verschiedene Arten von Kontrolle, die sich auch organisationsrechtlich abbilden müssen (BVerfGE 154, 152 &lt;291 Rn. 274). Zum einen ist eine Kontrolle durch eine gerichtsähnlich ausgestaltete Stelle sicherzustellen, die mit Personen in gleichsam richterlicher Unabhängigkeit besetzt ist und abschließend entscheidet. Diese gerichtsähnliche Kontrolle muss materiell und verfahrensmäßig einer gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll sein (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;291 Rn. 275&gt;; zu Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 30, 1 &lt;23&gt;; vgl. zur hinreichenden Wirksamkeit auch BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;).Zum anderen ist eine unabhängige Rechtskontrolle administrativen Charakters einzurichten (näher dazu BVerfGE 154, 152 &lt;291 Rn. 276&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">173 Damit die unabhängige objektivrechtliche Kontrolle effektiv erfolgen kann, ist außerdem erforderlich, dass Beschränkungsanordnungen auch insoweit begründet werden, als es im Verwaltungsverfahren zu einer Änderung des ursprünglich beantragten Inhalts kommt. Denn nur anhand einer Begründung auch des geänderten Inhalts kann die objektivrechtliche Kontrollinstanz überprüfen, ob die Voraussetzungen des Artikel 10-Gesetzes bei Anordnung der Beschränkung - auch bezüglich der Änderungen - eingehalten werden. Eine solche Begründung von Änderungen am Inhalt der Beschränkungsanordnungen ist ebenfalls zur Wahrung der subjektiven Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">174</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Ermächtigung zur Datenerhebung und weiteren Datenverarbeitung im Wege der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 verletzt Art. 10 Abs. 1 GG, weil sie nicht in vollem Umfang dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Zwar dient diese Ermächtigung einem legitimen Zweck (aa) und ist geeignet (bb) sowie erforderlich (cc), um diesen Zweck zu erreichen. Jedoch genügt diese Norm den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn an die Begrenzung und Strukturierung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nicht vollumfänglich (dd).</div>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 dient einem legitimen Regelungszweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die strategische Überwachung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 Erkenntnisse über Cybergefahren aus dem Ausland verschaffen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Um Cybergefahren aus dem Ausland wirkungsvoll zu begegnen, wird dem Bundesnachrichtendienst eine gesetzliche Befugnis zur Aufklärung von internationalen Cyberangriffen (etwa in Gestalt von Cyberspionage oder Cybersabotage) eingeräumt. Dabei dient die Früherkennung dieser internationalen Cybergefahren dem Schutz der kritischen digitalen Infrastrukturen oder vergleichbar wichtiger informationstechnischer Systeme (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 41).</div>\n<p class=\"lf-p\">176 Zur kritischen Infrastruktur gehören nach den maßgeblichen rechtlichen Regelungen Einrichtungen, Anlagen und Systeme, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf den Staat hätten (vgl. Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl EU Nr. L 345 S. 75; vgl. auch § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - BSIG; vgl. für die Rechtslage ab dem 18. Oktober 2024: Art. 2 Nummern 1, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, ABl EU Nr. L 333 S. 164). Danach zählen zu den kritischen Einrichtungen etwa Krankenhäuser, die Wasser- und Energieversorgung sowie wichtige Transportinfrastrukturen wie Flughäfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Mindestens ebenso wichtig sind die informationstechnischen Systeme von Verfassungsorganen oder anderen notwendigen Faktoren des Verfassungslebens (etwa Parteien nach Art. 21 GG: vgl. BVerfGE 144, 20 &lt;194 Rn. 512&gt;; 162, 207 &lt;228 f. Rn. 71&gt; m.w.N. - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; Parlamentsfraktionen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: vgl. BVerfGE 84, 304 &lt;324&gt; m.w.N. oder Gerichte nach Art. 92 GG: vgl. BVerfGE 54, 277 &lt;292&gt;; 153, 74 &lt;155 Rn. 143&gt; - Einheitliches Patentgericht).</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ist auch geeignet, diesen legitimen Zweck zu erreichen. Für die Eignung genügt bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu fördern. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 159, 223 &lt;305 Rn. 185&gt; m.w.N.; stRspr). Diesen Anforderungen genügt § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10, denn es erscheint jedenfalls möglich, dass aufgrund dieser Befugnis Erkenntnisse über Cybergefahren aus dem Ausland gesammelt werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Überwachungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ist zudem erforderlich zur Zweckerreichung. Ohne die breit angelegte anlasslose Erfassung von Datenströmen und deren Auswertung könnten entsprechende Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung nicht gewonnen werden. Ein weniger eingriffsintensives Mittel, das generell vergleichbare Informationen sicherstellte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;375&gt;; 154, 152 &lt;241 Rn. 144&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 genügt aber nicht in vollem Umfang den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Zwar kann die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts grundsätzlich aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses gerade auch an der Aufklärung von internationalen Cybergefahren gerechtfertigt werden (1). Auch begrenzt § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 den Aufklärungszweck hinreichend bestimmt und normenklar auf den Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter (2). Jedoch fehlt eine hinreichend bestimmte und normenklare Regelung zur Aussonderung von Daten aus der reinen Inlandskommunikation (3). Darüber hinaus wird § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung eines bestimmten und normenklaren Schutzes des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bezüglich ausländischer Personen im Ausland nicht gerecht (4). Zudem sieht § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 eine zu kurze Aufbewahrungsfrist bei der Dokumentation der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung vor (5). Schließlich genügt die Ausgestaltung der unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission nicht durchgehend den insoweit bestehenden besonders hohen Anforderungen (6).</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Befugnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 kann trotz des besonders hohen Eingriffsgewichts der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung das seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Überwachungsbefugnis (BVerfGE 100, 313) erheblich zugenommen hat (vgl. Rn. 160), grundsätzlich gerechtfertigt werden. Denn an der mit § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 bezweckten Früherkennung von Cybergefahren aus dem Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, zum Schutz von kritischen digitalen Infrastrukturen oder vergleichbar wichtigen informationstechnischen Systemen besteht ein überragendes öffentliches Interesse.</div>\n<p class=\"lf-p\">182 Das Interesse an einer wirksamen Früherkennung der Gefahr von internationalen Cyberangriffen auf die kritische digitale Infrastruktur oder vergleichbar wichtige informationstechnische Systeme ist besonders groß. Die Zahl der internationalen Cyberangriffe auf informationstechnische Systeme in der Bundesrepublik Deutschland ist hoch und nimmt weiterhin zu (vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - BSI, Lageberichte zur IT-Sicherheit in Deutschland 2019, S. 47; 2020, S. 54; 2022, S. 11, 69 und 2023, S. 9, 62; vgl. zur Bedrohungslage in der Europäischen Union: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit - ENISA, Threat Landscape 2021, S. 7; 2022, S. 7; 2023, S. 4; Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung - Europol, Spotlight Report Cyber Attacks, 2023, S. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Bundesrepublik überstiegen in den Jahren 2022 und 2023 die festgestellten Cyber-Auslandstaten, bei denen die Schäden in Deutschland verursacht werden, aber der Aufenthaltsort des Täters im Ausland liegt, die jeweils registrierten Cyber-Inlandstaten (vgl. BKA, Bundeslagebilder Cybercrime 2022, S. 6; 2023, S. 8; die gesamtwirtschaftlichen Schäden, die unmittelbar aus Cyberangriffen resultieren, werden in der Bundesrepublik im Jahr 2023 mit 148 Milliarden Euro beziffert, vgl. BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2023, S. 1, 23). Dabei zielen Cyberangriffe gerade auch auf kritische Infrastrukturen ab und beeinträchtigen deren Funktionieren erheblich (vgl. ENISA, Threat Landscape 2021, S. 29; BSI, Lageberichte zur IT-Sicherheit in Deutschland 2019, S. 47; 2020, S. 54; 2022, S. 11, 69 und 2023, S. 9, 62).</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Das Gefährdungspotential internationaler Cyberangriffe ist außerordentlich hoch. Im Zuge der digitalen Transformation der Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik hängen nahezu alle Lebensbereiche immer stärker von einer funktionierenden digitalen Infrastruktur und deren Sicherheit ab. Die zentrale Bedeutung sicherer und funktionsfähiger informationstechnischer Systeme für die grundrechtliche Freiheitsverwirklichung (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;303 ff.&gt;; 158, 170 &lt;185 Rn. 33&gt; - IT-Sicherheitslücken) nimmt stetig zu. Auch die Verfassungsorgane und die anderen notwendigen Einrichtungen des Verfassungslebens sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in zunehmendem Maße von der Nutzung informationstechnischer Systeme abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn die Umstellung ehemals analoger Vorgänge auf digitale Prozesse und nicht zuletzt die immer breitere mobile Nutzung informationstechnischer Systeme erhöhen die Abhängigkeit von Informationstechnologie auch staatlicher Akteure (vgl. BVerfGE 158, 170 &lt;185 Rn. 33&gt;). Zudem haben Bedrohungen aus dem Ausland durch die Weiterentwicklung der internationalen Kommunikation und durch eine generelle engere grenzüberschreitende Verflechtung der Lebensbedingungen im Allgemeinen, erheblich zugenommen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;248 f. Rn. 163&gt;). Die Fähigkeiten der Akteure, von denen die Cyberbedrohungen ausgehen, sind inzwischen beachtlich und entwickeln sich kontinuierlich weiter (vgl. EGMR &lt;GK&gt;, Big Brother Watch et al. v. the United Kingdom, Urteil vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2021, Nr. 58170/13 u.a., Rn. 323; ENISA, Threat Landscape 2020, S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Vor diesem Hintergrund betreffen die in das Gesetz aufgenommenen internationalen Cybergefahren in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 hochrangige Gemeinschaftsgüter, deren Verletzung schwere Schäden für den äußeren und inneren Frieden und die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;373&gt;; 154, 152 &lt;248 f. Rn. 163&gt;). Internationale Cyberangriffe auf kritische digitale Infrastrukturen oder vergleichbar wichtige informationstechnische Systeme zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und können zur Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit werden (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;248 f. Rn. 163&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch internationale Cyberangriffe sind feindlich gesinnte staatliche und nichtstaatliche Akteure in der Lage, die digitale Infrastruktur und das einwandfreie Funktionieren demokratischer Verfahren zu stören und damit die nationale Sicherheit zu bedrohen (vgl. EGMR &lt;GK&gt;, Big Brother Watch et al. v. the United Kingdom, Urteil vom 25. Mai 2021, Nr. 58170/13 u.a., Rn. 323). Die Gefahr von internationalen Cyberangriffen kann letztlich sogar ein vergleichbares Ausmaß erreichen wie die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G 10 von Anfang an als legitimer Grund für die strategische Fernmeldeüberwachung anerkannt worden ist (vgl. insoweit BVerfGE 67, 157 &lt;178&gt;; 100, 313 &lt;373&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der digital transformierten Gesellschaft können gezielte und umfassende Cyberangriffe auf die IT-Infrastruktur elementarer und überlebenswichtiger Bereiche (etwa die Versorgung mit Wasser und Energie sowie das Transport- und Gesundheitswesen) wie ein bewaffneter Angriff wirken. Sowohl internationale Cyberangriffe als auch bewaffnete Angriffe können das Wohlergehen der Bevölkerung, die freiheitlich-demokratische Ordnung und sogar die Existenz des Staates in Frage stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">185</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Überwachungsbefugnis in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden in beiden Verfassungsbeschwerden auch hinreichend bestimmt und normenklar auf den Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter, deren Verletzung schwere Schäden für den äußeren und inneren Frieden und die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte, begrenzt (a). Auch die Art der Cyberbedrohungen, die von dieser Norm erfasst werden, ist hinreichend bestimmt und normenklar geregelt (b).</div>\n<p class=\"lf-p\">186 (a) Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 lässt sich ohne größere Schwierigkeiten mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmöglichkeiten dahin konkretisieren, dass diese Befugnis lediglich dem Schutz von hochrangigen Gemeinschaftsgütern dient.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 Überwachungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 sind nur im Rahmen der allgemeinen Aufgabenzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BNDG zulässig, also nur zur Gewinnung von Erkenntnissen über solche Cybergefahren, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind und damit eine internationale Dimension aufweisen (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 41, vgl. auch oben Rn. 148).</p>\n<p class=\"lf-p\">188 § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 dient allein dem Schutz der kritischen digitalen Infrastrukturen oder vergleichbar wichtiger informationstechnischer Systeme (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 41). Damit verbunden ist der Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter, deren Verletzung schwere Schäden für den äußeren und inneren Frieden oder die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte (vgl. ausführlich oben Rn. 175 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">189 Darüber hinaus lässt sich die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 auf Fälle von erheblicher Bedeutung anhand eines Vergleichs mit den anderen Gefahrenbereichen des § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 (Nummern 1 bis 7) bestimmen. Je näher die Auswirkungen einer Cyberbedrohung den Gefahren für die dort genannten Schutzgüter kommen, desto eher ist von einer \"erheblichen Bedeutung\" auszugehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden beider Verfassungsbeschwerden hinreichend bestimmt, dass der Begriff des \"internationalen kriminellen Cyberangriffs\" anhand des Merkmals \"in Fällen von erheblicher Bedeutung\" so auszulegen ist, dass lediglich Angriffe auf hochrangige Gemeinschaftsgüter und nicht alle Fälle der internationalen Cyberkriminalität erfasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">190 (b) Hinreichend bestimmt und normenklar ist schließlich die Variante der \"vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mittel\", die neben dem Angriff \"mittels Schadprogrammen\" in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 aufgeführt ist. Aus der Gesetzentwurfsbegründung folgt, dass damit vor allem Überlastungsangriffe mit dem Ziel der Sabotage, Vortäuschen einer Identität, um beispielsweise an Zugangsinformationen zu gelangen, Angriffe auf informationstechnische Systeme unter Umgehung von physikalischen Grenzen und Hardwaremanipulation von Netzwerkgeräten erfasst werden sollen (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 41). Die Bundesregierung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Diversität von Angriffen auf informationstechnische Systeme hinsichtlich der technischen Durchführung eine genauere Umschreibung der Cyberangriffe nicht möglich sein dürfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">191</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Demgegenüber ist die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 nicht - wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;251 ff. Rn. 170 ff.&gt;) - durch eine hinreichend bestimmte und normenklare Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren begrenzt und ausgestaltet.</div>\n<p class=\"lf-p\">192 Bei der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung werden zwingend auch Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren miterfasst. Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 vor, dass nur internationale Telekommunikationsbeziehungen überwacht werden dürfen. Jedoch kann der Bundesnachrichtendienst die Erfassung der Telekommunikationsrohdatenströme - jedenfalls bei der digitalen, paketvermittelten Telekommunikation (vgl. BTDrucks 18/12850, S. 713 ff.), die in der Praxis den weit überwiegenden Anteil der internationalen Telekommunikation ausmacht (unter anderem die gesamte Kommunikation über das Internet) - nicht auf Daten aus Telekommunikationsverkehren mit Auslandsbezug beschränken (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;301 Rn. 304&gt;; Lachenmann, DÖV 2016, S. 501 &lt;504&gt;; Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, 6. Teil, § 4 Rn. 142; Bergemann, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Rn. 82 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">193 Das Artikel 10-Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie mit diesen notwendig miterfassten Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren umzugehen ist. Zwar findet in der Praxis nach Angaben der Bundesregierung eine automatische Filterung und Aussonderung der rein inländischen Telekommunikationsdaten statt. Dies entbindet aber nicht den Gesetzgeber von seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, bestimmt und normenklar zu regeln, dass Daten aus der rein inländischen Telekommunikation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln technisch herausgefiltert und spurenlos gelöscht werden müssen, bevor eine manuelle Auswertung erfolgt. Außerdem ist zu regeln, dass die Filtermethoden kontinuierlich fortzuentwickeln sind (vgl. oben Rn. 165).</p>\n<p class=\"lf-p\">194</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ebenfalls nicht in vollem Umfang ausreichend sind die Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung.</div>\n<p class=\"lf-p\">195 (a) Bezüglich ausländischer Personen im Ausland wird § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines hinreichend bestimmten und normenklaren Schutzes des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung nicht gerecht. § 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 macht nach seinem Wortlaut und seiner Systematik für ausländische Personen im Ausland eine Ausnahme von dem Verbot nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 G 10, Suchbegriffe betreffend den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zu verwenden. Nach seiner Formulierung (\"Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland\") und seiner systematischen Stellung bezieht sich die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 auf den gesamten vorherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 G 10, ohne zwischen § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (Verbot der gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse) und Nr. 2 G 10 (Verbot der Verwendung von Suchbegriffen, die den Kernbereich betreffen) zu differenzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">196 Dies ist nicht mit Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. Die gezielte Kernbereichserfassung ist auch gegenüber ausländischen Personen im Ausland unzulässig (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;263 Rn. 204&gt;), so dass Suchbegriffe, die den Kernbereich der Lebensgestaltung betreffen, gegenüber diesen Personen nicht eingesetzt werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">197 Zwar steht § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 in einem Spannungsverhältnis zu dem ebenfalls im Jahre 2009 eingeführten § 5a G 10, der ein unbedingtes und allgemeines Erfassungsverbot für Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung vorsieht. Aus der Gesetzentwurfsbegründung zur Einführung des § 5a G 10 ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber § 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 lediglich als Ausnahme zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 G 10 ansieht, durch die zugelassen werden sollte, ausländische Telekommunikationsanschlüsse (etwa Telefonnummern oder E-Mail-Adressen) als sogenannte formale Suchbegriffe zu verwenden, nicht aber als Ausnahme zu dem Verbot des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 G 10, Suchbegriffe zu verwenden, die den Kernbereich betreffen (vgl. BTDrucks 16/12448, S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">198 Jedoch schließt § 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 auch nach der Gesetzentwurfsbegründung jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und normenklar die Verwendung von Suchbegriffen aus, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Denn die Auslegung nach Wortlaut und Systematik einerseits und die historische Auslegung andererseits stehen sich gegenüber und widersprechen sich, ohne dass der historischen Auslegung eindeutig der Vorrang zukommen würde. Damit wird § 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 den besonders strengen Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit bei der heimlichen Erhebung und weiteren Verarbeitung von Daten (ausführlich dazu oben Rn. 154) nicht gerecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">199 (b) Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der Kernbereichsschutz für deutsche Staatsangehörige und inländische Personen auf der Datenerhebungsebene gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 5a Satz 1 G 10. Bei der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sind auf der Ebene der Datenerhebung über das Verbot der gezielten Kernbereichserfassung hinausgehende gesetzliche Vorkehrungen nicht geboten (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;264 Rn. 206&gt;; ausführlich oben Rn. 167). Dieses Verbot der gezielten Kernbereichserfassung ist in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 5a Satz 1 G 10 im Hinblick auf deutsche Staatsangehörige und inländische Personen hinreichend bestimmt und normenklar gesetzlich geregelt. Gegenüber diesen Personen dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 G 10 keine Suchbegriffe verwendet werden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Zudem dürfen gemäß § 5a Satz 1 G 10 durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 10, also auch durch Maßnahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">200</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Auch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 über die Frist für die Löschung der Dokumentation der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, denn sie ist zu kurz bemessen.</div>\n<p class=\"lf-p\">201 Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 G 10 ist die Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zu protokollieren. Auf diese Weise soll eine korrekte Handhabung der Überwachungsmaßnahmen durch eine lückenlose Dokumentation gewährleistet werden (vgl. BTDrucks 12/6853, S. 43 zum inhaltsgleichen § 3 Abs. 2 Satz 5 G 10 1994). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 ist diese Dokumentation am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">202 (a) Allerdings ist die Löschungsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 ausreichend lang bemessen, um eine effektive objektivrechtliche Kontrolle durch die G 10-Kommission zu ermöglichen. Denn die G 10-Kommission, deren Kontrollbefugnis sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten erstreckt (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 G 10), tritt mindestens einmal im Monat zusammen (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 G 10). Angesichts dieser monatlichen Kontrollfrequenz liegen die Protokolldaten bei typisierender Betrachtung im Rahmen der nächsten periodisch anstehenden objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission jeweils noch vor, bevor sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 zu löschen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">203 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht eine gleichlautende Aufbewahrungsfrist, also die Löschung am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung der Daten folgt, für zu kurz zur Durchführung auch der objektivrechtlichen Kontrolle angesehen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;302 f. Rn. 205, 323 Rn. 272&gt;). Jedoch unterscheidet sich die Frequenz der objektivrechtlichen Kontrolle der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch die G 10-Kommission erheblich von der Häufigkeit der Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten nach dem Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten a.F. (BKAG a.F.), auf die sich das Urteil (BVerfGE 141, 220) bezog. Diesem Urteil lag nämlich die Annahme zugrunde, dass die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten lediglich in Abständen von bis zu zwei Jahren durchzuführen waren (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;285 Rn. 141&gt;), also deutlich seltener als die monatlichen Kontrollen durch die G 10-Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">204 (b) Demgegenüber ist die Löschungsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 zu kurz, um den von der Überwachung Betroffenen effektiven subjektiven Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;302 f. Rn. 205, 323 Rn. 272&gt;). Bei typisierender Betrachtung ist nämlich nicht sichergestellt, dass die Daten der Protokollierung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 G 10 noch vorhanden sind, wenn ein Betroffener von einer Überwachungsmaßnahme benachrichtigt wird. Denn die starre Löschungsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10, die im Zeitpunkt der Protokollierung zu laufen beginnt, nimmt keinen Bezug auf die Regelungen zur Benachrichtigung nach § 12 G 10. Dies wäre aber erforderlich, denn die Benachrichtigung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 G 10 erst nach der endgültigen Einstellung der jeweiligen Maßnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Protokolldaten zu diesem Zeitpunkt der endgültigen Einstellung noch vorhanden sind, ist nicht sichergestellt. Denn zum einen kann die Beschränkungsanordnung - auch mehrfach - verlängert werden. Zum anderen kann die Benachrichtigung gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 G 10 auch für einen längeren Zeitraum zurückgestellt werden, weil eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder weil der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. In beiden Fallgruppen kann der Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Beschränkungsmaßnahme und damit der Benachrichtigung nach dem Ende des Kalenderjahres liegen, das dem Jahr der Protokollierung folgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Nichts anderes folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beeinträchtigung des subjektiven Rechtsschutzes durch starre Löschungsfristen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;302 f. Rn. 205, 323 Rn. 272&gt;) als nicht auf die Löschungsfrist in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 übertragbar angesehen hat (vgl. BVerwGE 157, 8 &lt;17 Rn. 26&gt;). Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich auf Daten, die im Rahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung erfasst und unmittelbar nach Erfassung oder Relevanzprüfung wieder gelöscht wurden. Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf, dass für diese unverzüglich gelöschten Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 G 10 keine Benachrichtigungspflicht bestehe, so dass der subjektive Rechtsschutz durch die starre Frist für die Löschung der Daten nicht beeinträchtigt werden könne (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerwGE 157, 8 &lt;13 ff. Rn. 20 ff.&gt;). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf solche Fälle, in denen die erhobenen Daten nicht unverzüglich gelöscht werden und deshalb eine Benachrichtigungspflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 G 10 besteht, nicht anwendbar. Vielmehr ist aufgrund der Fälle, in denen eine Benachrichtigungspflicht besteht, die Frist zur Löschung der Protokolldaten in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 so zu bemessen, dass die Protokolle bei typisierender Betrachtung nach der Benachrichtigung der Betroffenen noch vorliegen, wie etwa in § 5a Satz 7 G 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">206 Entgegen der Ansicht der Bundesregierung ist auch nicht hinreichend bestimmt und normenklar sichergestellt, dass die Löschung der Protokolldaten am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs. 2 G 10 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein könnten. Es fehlt insoweit an jeglichem normativen Anknüpfungspunkt für eine solche Ausnahme von der Löschungspflicht in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich eine solche Ausnahme aus § 6 Abs. 1 Satz 6 G 10 ergeben könnte, denn diese Norm steht in einem anderen Regelungszusammenhang und bezieht sich nach seiner systematischen Stellung auf die Löschungspflichten in § 6 Abs. 1 G 10. Aufgrund der gegen eine Anwendbarkeit auf die Löschungspflicht in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 sprechenden systematischen Auslegung wäre eine solche Ausnahme von der Löschungspflicht jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und normenklar geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">207</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Zudem wird die Ausgestaltung der unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung nach dem Artikel 10-Gesetz den besonders hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht.</div>\n<p class=\"lf-p\">208 (a) Zum einen sind die Mitglieder der G 10-Kommission nicht wie verfassungsrechtlich geboten hauptamtlich tätig. Als Ersatz für den in erheblichem Umfang eingeschränkten subjektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der strategischen Auslandsfernmeldeaufklärung ist eine fachlich kompetente, professionalisierte gerichtsähnliche Kontrolle sicherzustellen, die materiell und verfahrensmäßig einer gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll ist (vgl. ausführlich oben Rn. 172). Dafür reicht es nicht aus, die Durchführung der Kontrolle im Wesentlichen auf eine ehrenamtliche Amtsausübung zu stützen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;295 Rn. 287&gt;). Dem wird die gesetzliche Ausgestaltung in § 15 Abs. 1 Satz 4 G 10 nicht gerecht, denn danach haben die Mitglieder der G 10-Kommission lediglich ein öffentliches Ehrenamt inne.</p>\n<p class=\"lf-p\">209 (b) Zudem stellt das Artikel 10-Gesetz nicht sicher, dass eine richterliche Perspektive in der G 10-Kommission vertreten ist. Um die Gerichtsähnlichkeit der Kontrolle sicherzustellen, ist bei der Zusammensetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zu gewährleisten, dass die richterliche Perspektive in diesem Kontrollorgan vertreten ist. Dies setzt voraus, dass dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan auch Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angehören (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;295 Rn. 286&gt;). Auch wenn das Parlamentarische Kontrollgremium in der Vergangenheit in der Praxis regelmäßig auch Richter zu Mitgliedern der G 10-Kommission bestellt hat, ist dies doch gesetzlich nicht vorausgesetzt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 G 10 genügt insoweit, dass eine Mehrzahl der Mitglieder sowie deren Stellvertreter zwar die Befähigung zum Richteramt haben muss, aber nicht notwendig richterliche Erfahrung.</p>\n<p class=\"lf-p\">210 (c) Schließlich wird eine umfassende objektivrechtliche Kontrolle - und (soweit eröffnet) effektiver subjektiver Rechtsschutz Betroffener - deshalb nicht hinreichend ermöglicht, weil gesetzlich nicht sichergestellt ist, dass Beschränkungsanordnungen auch insoweit begründet werden, als es im Verwaltungsverfahren zu einer Änderung ihres Inhalts kommt. Zwar ist der Bundesnachrichtendienst gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 G 10 verpflichtet, seinen Antrag auf Anordnung einer Beschränkung zu begründen. Jedoch sieht das Artikel 10-Gesetz keine Pflicht zur Begründung vor, soweit das Bundesministerium des Innern und für Heimat bei Anordnung der Beschränkung gemäß § 10 G 10 Änderungen an dem Antrag des Bundesnachrichtendienstes vornimmt. Das zuständige Bundesministerium ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich verpflichtet, die beantragte Beschränkung schriftlich anzuordnen, Begründungserfordernisse sind hingegen gesetzlich nicht geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">211 Im Ergebnis genügen die zulässig angegriffenen Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur teilweise. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">212 Die Ermächtigung zur Datenerhebung und weiteren Datenverarbeitung im Wege der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ist nicht mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, denn es fehlt eine hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren, der Kernbereichsschutz für ausländische Personen im Ausland in § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 ist unzureichend, die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der durchgeführten strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 ist zu kurz und die Ausgestaltung der objektivrechtlichen Kontrolle in § 15 G 10 unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">213 1. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustands durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141, 220 &lt;351 Rn. 355&gt; m.w.N.; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">214 2. a) Danach ist § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Überwachungsermächtigung, soweit sie gerügt worden sind, betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Beanstandungen nachbessern und damit den Kern der mit der Ermächtigung verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">215 Die Unvereinbarkeitserklärung ist mit der Anordnung ihrer vorübergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu verbinden. Die beanstandete Befugnis kann für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere bei Berücksichtigung der potentiellen Dynamik bedrohlicher Entwicklungen unter den Bedingungen der Informationstechnik, auch kurzfristig große Bedeutung gewinnen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;311 Rn. 330&gt;). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die Anzahl der internationalen Cyberangriffe als auch deren Gefährdungspotential stetig zugenommen haben und aller Voraussicht nach weiter ansteigen werden (ausführlich dazu oben Rn. 182 f.). Deshalb ist eine befristete Fortgeltung zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">216</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die befristete Anordnung der Fortgeltung der Befugnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 bedarf jedoch mit Blick auf das Telekommunikationsgeheimnis einer einschränkenden Maßgabe. Sie ist an die Pflicht zur Aussonderung der Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren (bei denen alle Kommunikationsteilnehmenden deutsche Staatsangehörige oder Inländer sind) zu knüpfen. Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren sind - soweit technisch möglich - automatisiert herauszufiltern und unverzüglich automatisiert zu löschen, und entsprechende Daten, die trotz dieser automatisierten Filterung erhoben werden, sind unverzüglich zu löschen (vgl. Rn. 165). Außerdem dürfen auch gegenüber ausländischen Personen im Ausland keine Suchbegriffe, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, eingesetzt werden (vgl. Rn. 196 ff.). § 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 findet deshalb in Bezug auf § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 G 10 keine Anwendung. Auf die Protokolldaten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 G 10 findet statt § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 die Regelung aus § 6 Abs. 1 Sätze 6 und 7 G 10 Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">217 Die Auslagenentscheidung im Verfahren 1 BvR 1743/16 beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Im Verfahren 1 BvR 2539/16 folgt die Auslagenentscheidung aus § 34a Abs. 2 BVerfGG bezüglich der Teile der Verfassungsbeschwerde, über die zu entscheiden war und aus § 34 Abs. 3 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführenden ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) im Verfahren 1 BvR 2539/16 haben jeweils überwiegend obsiegt. Hingegen haben die Beschwerdeführenden zu 2) bis 4) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539/16 nur teilweise obsiegt. Insbesondere haben sie ihre Betroffenheit lediglich bezogen auf die Erfassung der Rohdatenströme ihrer Telekommunikationsverkehre - nicht aber bezüglich der weiteren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 zulässigen Eingriffe - hinreichend dargelegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE460352401&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}