{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aus den eingegangenen Stellungnahmen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Betroffene in der Praxis in ein Krankenhaus mit dem Ziel aufgenommen werden, dort die Voraussetzungen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu prüfen. Zwar gibt es Fälle, in denen eine zwangsweise ärztliche Maßnahme gegenüber einem ohnehin bereits krankenhausstationär behandelten Patienten erst erwogen und dann nach Ausschöpfung aller Alternativen bewilligt, genehmigt und schließlich durchgeführt wird. In der Praxis treten aber auch Fälle auf, in denen der Patient oder die Patientin ausschließlich zu einer zuvor bewilligten, genehmigten und geplanten Durchführung einer ärztlichen Zwangsmedikation in ein Krankenhaus aufgenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus durchzuführen, kann daher nicht dazu beitragen, Erkenntnisse eines multiprofessionellen Teams in die Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch den Betreuer und durch das Betreuungsgericht einzubringen. Die verfassungsrechtliche Eignung folgt allerdings jedenfalls aus der Möglichkeit, dass die im Krankenhaus auf Grundlage des Behandlungsverhältnisses zum Betroffenen zu treffende Entscheidung, ob eine bereits bewilligte und betreuungsgerichtlich genehmigte ärztliche Zwangsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, gerade auch unter Einbindung multiprofessioneller Teams erfolgt, die in diesem Zuge das Vorliegen von Voraussetzungen der ärztlichen Zwangsmaßnahme nochmals prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">128 cc)Die zwingende Vorgabe eines Krankenhausaufenthalts ist weiterhin im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Die gesetzgeberische Annahme, für Heime und sonstige Einrichtungen könne bei einer Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ein Anreiz bestehen, ohne eine vorangehende sorgfältige Prüfung von Alternativen und ohne einen vorangehenden Überzeugungsversuch im Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB a.F. auf eine ärztliche Zwangsmaßnahme zurückzugreifen, ist nachvollziehbar, auch weil sich die Durchführung der Zwangsmaßnahme im Einzelfall tatsächlich als weniger aufwendig und zeitökonomischer darstellen kann. Insbesondere bei angespannter Personalsituation und Zeitknappheit könnten Verantwortliche dazu verleitet sein, vorschnell ärztliche Zwangsmaßnahmen durchzuführen, um die personal- und zeitintensive Prüfung weniger eingriffsintensiver Alternativen zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">130 Dies allein genügt für die Annahme der verfassungsrechtlichen Eignung indes nicht. Ob eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Einzelfall durchgeführt wird, entscheiden die Behandelnden nämlich nicht allein. Der Gesetzgeber hat mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. weitere Sicherungen errichtet, die ärztliche Zwangsmaßnahmen nur ausnahmsweise erlauben, insbesondere erst dann, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB a.F.), und wenn darüber hinaus der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartende Beeinträchtigung deutlich überwiegt (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB a.F.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Vorgaben haben alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu genügen, unabhängig vom Ort ihrer Durchführung. Über ihre Einhaltung wacht auf erster Stufe der Betreuer der Betroffenen, dessen Einwilligung nach dem gesetzgeberischen Schutzkonzept notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Auf zweiter Stufe sieht das gesetzgeberische Schutzkonzept die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. durch das Betreuungsgericht vor, ohne dessen Genehmigung eine ärztliche Zwangsmaßnahme nicht durchgeführt werden darf (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.). Dass diese Sicherungsmechanismen ein auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen ärztlicher Zwangsmaßnahmen nicht erkennen und ausschließen würden, ist jedenfalls nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierauf kann insbesondere nicht aus dem Ergebnis der Evaluierung (siehe Rn. 17) geschlossen werden, nach dem betreuungsgerichtliche Genehmigungen in etwa der Hälfte der beobachteten Fälle im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgten.</p>\n<p class=\"lf-p\">131 Allerdings kann § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. jedenfalls dazu beitragen, bereits im Vorfeld der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. durch den Betreuer und das Betreuungsgericht etwaige auf Fehlanreizen beruhende Anregungen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und damit die abstrakte Gefahr der Bewilligung und Genehmigung nicht erforderlicher Zwangsmaßnahmen zu verringern. Denn die zwingende Vorgabe eines Krankenhausaufenthalts kann die mit der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen verbundenen Aufwände und Mühen nach den vorliegenden Stellungnahmen jedenfalls in einzelnen Fällen in einem Maß erhöhen, das weniger eingriffsintensive Alternativen aus Sicht der in Heimen und sonstigen Einrichtungen Verantwortlichen als vorzugswürdig erscheinen lassen kann. Die hierauf beruhende Möglichkeit der Reduzierung auf Fehlanreizen beruhender nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen ist zur Erreichung des verfolgten Ziels im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 dd)§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, eine angemessene fachliche Versorgung der von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffenen Betreuten sicherzustellen. Die Regelung gibt ausdrücklich vor, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus durchzuführen ist, \"in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist\". Die hiermit verbundenen Anforderungen an die institutionelle, personelle und sachliche Ausstattung werden in der Begründung des Gesetzentwurfs konkretisiert, nach der insbesondere auch eine erforderliche psychologische Begleitung vor und nach der Behandlung gesichert sein müsse. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. trägt damit zumindest dazu bei, ein angemessenes fachliches Versorgungsniveau zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 4.Die ausnahmslose Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist zur Erreichung der genannten Zwecke auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 a)Eine Regelung ist im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsberechtigten weniger stark und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Mittel zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE161, 299 &lt;378 Rn. 187&gt;; 162, 378 &lt;428 Rn. 117&gt;; 166, 1 &lt;63 Rn. 139&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">135 Im Hinblick auf ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass solche Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel und ausschließlich dann eingesetzt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen, eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 158, 131 &lt;157 Rn. 67&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">136 b)Nach diesem Maßstab ist § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zur Erreichung der genannten Zwecke im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele erforderlich. Die Betroffenen weniger stark und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastende alternative Maßnahmen, mit denen die Zwecke des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. - Schutz vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung - gleich wirksam erreicht würden, sind nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere wäre eine theoretisch denkbare Ausweitung der Orte, an denen ärztliche Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen, auf Arztpraxen oder andere von den Betroffenen nicht bewohnte Einrichtungen nicht gleich wirksam, weil nicht eindeutig feststeht, dass an diesen alternativen Durchführungsorten ein identisches Versorgungsniveau wie in Krankenhäusern gewährleistet ist, das insbesondere eine angemessene Ausstattung für den Fall von - auch nicht vorhersehbaren - Komplikationen umfasst. Auch eine theoretisch denkbare vom Durchführungsort unabhängige Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams wäre nicht gleich wirksam. Aus der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands (siehe Rn. 53) ergibt sich im Hinblick auf die sogenannte stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams (vgl. § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2016 [BGBl I S. 2986]), dass diese hinsichtlich Intensität und Multiprofessionalität hinter einer vollstationären Krankenhausbehandlung zurückbleibt, so dass insoweit, mangels anderweitiger Anhaltspunkte aber auch für andere Behandlungsformen die Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung nicht eindeutig feststeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 5.Der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ist indes nicht durchgängig angemessen (vgl. Rn. 108).</p>\n<p class=\"lf-p\">139 a)Die verfassungsrechtliche Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 &lt;178 Rn. 128&gt; - Bestandsdatenauskunft II; 161, 299 &lt;384 Rn. 203&gt;; 166, 1 &lt;71 Rn. 155&gt;). Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (vgl. BVerfGE 141, 82 &lt;100 f. Rn. 53&gt; m.w.N.). Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. BVerfGE 148, 40 &lt;58 Rn. 49&gt;; vgl. zum Ganzen BVerfGE 163, 107 &lt;152 Rn. 119&gt;; 167, 163 &lt;224 Rn. 146&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">140 In Bezug auf ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten, die in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten erfolgen, ergeben sich aus dem Grundsatz der Angemessenheit umfangreiche konkrete Anforderungen: Notwendige Voraussetzung jeder ärztlichen Zwangsmaßnahme ist, dass Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, die medizinische Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;339 Rn. 73&gt;). Die Durchführung einer dem Schutz des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienenden ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen dessen freien Willen ist ausgeschlossen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 142, 313 &lt;340 Rn. 75&gt;). Beachtlich ist auch der ursprüngliche freie Wille der Betreuten, soweit er auf Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte, etwa einer relevanten Patientenverfügung oder früher gegenüber Dritten geäußerter Behandlungswünsche, feststellbar ist (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;342 Rn. 80, 342 f. Rn. 82 f.&gt;). Weiterhin dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen nur erfolgen, wenn das mit der Maßnahme verfolgte Ziel unter Berücksichtigung ihrer Erfolgsaussichten die Schwere des Eingriffs eindeutig überwiegt. Eine solche Eindeutigkeit liegt insbesondere vor, wenn drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive ärztliche Maßnahmen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 142, 313 &lt;340 Rn. 78, 341 f. Rn. 80, 343 Rn. 83&gt;). In jedem Fall darf eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;338 Rn. 71, 343 Rn. 82, 344 f. Rn. 86&gt;). Im Hinblick auf den einer ärztlichen Zwangsmaßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter ist insbesondere zunächst ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks zu versuchen, diese von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;344 f. Rn. 86&gt;; 158, 131 &lt;157 Rn. 67&gt; m.w.N.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht unabdingbar sind die Anordnung und Überwachung der Zwangsmaßnahme durch qualifiziertes ärztliches Personal, ihre vorherige Ankündigung jedenfalls bei planmäßigen ärztlichen Maßnahmen sowie eine vorausgehende Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Einrichtung und die Pflicht zur Dokumentation (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 128, 282 &lt;315 ff.&gt;; 158, 131 &lt;157 f. Rn. 68&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">141 b)Nach diesem Maßstab ist die Angemessenheit vorliegend nicht durchgängig gewahrt. Die beanstandete gesetzliche Regelung greift mit hohem, in Einzelfällen sogar sehr hohem Gewicht in das Grundrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ein (aa). Dem steht das hohe Gewicht der vom Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verfolgten Zwecke gegenüber, die ihrerseits durch grundrechtliche Schutzpflichten unterlegt sind (bb). In der Gesamtabwägung mit den verfolgten Zwecken erweist sich der Eingriff im Hinblick auf die vorgenannten Anwendungsfälle als unverhältnismäßig im engeren Sinne (cc). Diese Unverhältnismäßigkeit lässt sich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. auflösen (dd).</p>\n<p class=\"lf-p\">142 aa)Das Gewicht des mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundenen Eingriffs in das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht (1) und die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Integrität (2) ist hoch, in Einzelfällen sogar sehr hoch.</p>\n<p class=\"lf-p\">143</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jede ärztliche Zwangsmaßnahme auf Grundlage von § 1906a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB a.F. überwindet einen der Durchführung der Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen der betroffenen Betreuten und greift deshalb mit hohem Gewicht in das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter in Bezug auf ihre körperliche Integrität ein. Hinzutreten können abhängig vom Einzelfall durch § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ausgelöste Belastungen, die das Gewicht des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht weiter erhöhen:</div>\n<p class=\"lf-p\">144 Soweit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen Betroffene einen natürlichen Willen gebildet haben, der einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen gerade im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus unter Berücksichtigung auch des dort vorhandenen Behandlungsangebots und der dort gegebenen Behandlungsmodalitäten entgegensteht, ermöglicht § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. die Überwindung auch dieses von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten Willens. Hierdurch wird nicht nur die Möglichkeit Betroffener verkürzt, auf den Durchführungsort der Maßnahme Einfluss zu nehmen; vielmehr beschränkt die zwingende Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts auch den Kreis der in Betracht kommenden Behandelnden auf in Krankenhäusern tätige Ärztinnen und Ärzte und in Krankenhäusern angebotene Behandlungsmethoden. Damit ist Betroffenen etwa die Wahl verwehrt, die ärztliche Zwangsmaßnahme von möglicherweise favorisierten Behandelnden ihres Vertrauens durchführen zu lassen. Die Wirkungen dieser Beschränkungen können damit im Einzelfall auch den Erfolg der Zwangsmaßnahme betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 Weiterhin erlaubt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. Betreuten nicht, mit ihrem ursprünglichen von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten freien Willen Einfluss auf den Durchführungsort einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu nehmen. Soweit im Einzelfall auf Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte feststellbar ist, dass sich der ursprüngliche freie Wille Betroffener gegen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gerade in einem Krankenhaus richtet, wäre dieser Wille zwar nach § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. zu beachten (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 19 f.); dies führte angesichts der zwingenden Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. indes dazu, dass die notwendige ärztliche Maßnahme unterbleiben müsste. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. lässt Betroffenen folglich keinen Raum, mit ihrem ursprünglichen freien Willen positiv einen von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. abweichenden Durchführungsort zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Soweit sich Betroffene, die sich nicht bereits in dem Krankenhaus befinden, mit natürlichem Willen gegen den für die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme notwendigen Ortswechsel wenden, sieht § 1906a Abs. 4 in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB a.F. vor, dass auch dieser Wille durch eine Einwilligung des Betreuers mit Genehmigung des Betreuungsgerichts überwunden werden kann und die Betroffenen gegen ihren natürlichen Willen in das Krankenhaus verbracht werden können (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 21; 18/12842, S. 8); widersetzen sich Betroffene der Verbringung als solcher auch körperlich, erlaubt § 326 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 312 Nr. 3 FamFG sogar die Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgrund gerichtlicher Anordnung. Hieraus folgende Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts sind auch bei der Würdigung des Eingriffsgewichts des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zu berücksichtigen, weil die Verbringung in ein Krankenhaus die Folge der Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf die dort durchzuführenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gewicht des durch die ärztliche Zwangsmaßnahme als solche auf Grundlage von § 1906a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB a.F. bewirkten Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Integrität nicht einwilligungsfähiger Betreuter hängt zunächst von der konkreten ärztlichen Maßnahme ab und kann sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall nicht unerheblich unterscheiden. Insbesondere können durch § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. hervorgerufene Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität hinzutreten, die das Eingriffsgewicht erhöhen:</div>\n<p class=\"lf-p\">148 Soweit sich von ärztlichen Zwangsmaßnahmen Betroffene nicht ohnehin bereits an dem von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vorgegebenen Durchführungsort befinden, ruft die zwingende Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts in bestimmten Fällen die vorhersehbare konkrete Gefahr einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hervor. Aus den eingegangenen Stellungnahmen und den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich insbesondere, dass an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten durch einen Umgebungswechsel der besonderen Gefahr eines Verwirrtheitszustands und auch den damit verbundenen weiteren - unter Umständen gravierenden - Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit ausgesetzt sein können. Darüber hinaus ist mit dem zwingenden Aufenthalt in einem Krankenhaus in bestimmten Konstellationen vorhersehbar ein gesteigertes Risiko der Ansteckung mit spezifischen Infektionskrankheiten verbunden. Hinzu tritt vornehmlich bei längeren stationären Krankenhausaufenthalten die vorhersehbare Gefahr von Beeinträchtigungen aufgrund einer Entfremdung von der gewohnten Umgebung.</p>\n<p class=\"lf-p\">149 In Fällen, in denen sich Betroffene auch dem Ortswechsel als solchem körperlich widersetzen, drohen im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zweck ihrer Verbringung in das Krankenhaus auf Grundlage von § 326 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 312 Nr. 3 FamFG zusätzliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 bb)Die vom Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verfolgten Zwecke sind allerdings von hohem Gewicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Indem der Gesetzgeber in § 1906a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB a.F. die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel vorsieht, setzt er seine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten für Fälle um, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können. Diese dem Individualschutz der Betroffenen selbst dienende Schutzpflicht hat hohes Gewicht. Denn die staatliche Gemeinschaft darf hilfsbedürftige nicht einwilligungsfähige Betreute in diesen Fällen nicht einfach sich selbst überlassen (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;339 Rn. 73, 340 f. Rn. 78&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Die hierauf aufbauend mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verfolgten legitimen Zwecke - Schutz vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung - sind ebenfalls sehr gewichtig. Dies folgt bereits daraus, dass sämtliche Zwecke ihrerseits durch grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG beziehungsweise aus Art. 13 Abs. 1 GG unterlegt sind (siehe dazu bereits Rn. 112 f., 115, 117). Besonders bedeutsam ist das vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieser Schutzpflichten verfolgte Ziel sicherzustellen, dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel besteht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 142, 313 &lt;336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78&gt;; 158, 131 &lt;155 Rn. 64&gt;). Auch das mit der Umsetzung der Schutzpflichten verbundene gesetzgeberische Anliegen, im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG möglichst weitgehend zu sichern, insbesondere vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit auszuschließen, ist von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;341 Rn. 78, 342 Rn. 82&gt;; 158, 131 &lt;157 f. Rn. 68&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">153 cc)In der Gesamtabwägung mit den verfolgten Zwecken erweist sich der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gleichwohl im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung folgt nicht bereits daraus, dass die stationäre Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus im Hinblick auf typische Anwendungsfälle vorgesehen ist (1). Unangemessen ist der Eingriff indes, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen sind, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen (2).</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. für den Regelfall die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus normiert, erweist sich nicht als unangemessen. Zwar ist bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Voraussetzungen und Modalitäten ärztlicher Zwangsmaßnahmen der Verschiedenartigkeit und den jeweiligen Umständen der einzelnen Anwendungsfälle angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;343 Rn. 83&gt;). Indes sind die Belastungen der betroffenen Betreuten, die aufgrund der Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts zu dem mit jeder Zwangsmaßnahme verbundenen Eingriffsgewicht hinzutreten, mitunter gering. Auch ist gegen die gesetzgeberische Erwägung, ein Krankenhaus sei der beste und sicherste Ort, um im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme die möglichst weitgehende Sicherung des zurücktretenden Grundrechts der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sicherzustellen, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. An diesem Durchführungsort ist jedenfalls die medizinische Versorgung der Betroffenen durch ärztliches Personal auf hohem Niveau regelmäßig gewährleistet.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Indes ist der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff unangemessen, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden könnten.</div>\n<p class=\"lf-p\">156 In solchen Anwendungsfällen, in denen Betroffenen aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts erhebliche Beeinträchtigungen der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit, die über die mit jeder Zwangsmaßnahme verbundenen ganz erheblichen Belastungen noch hinausgehen, zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, ist das Eingriffsgewicht der beanstandeten Regelung im Vergleich zum Regelfall erheblich erhöht. Dies kann auch Anwendungsfälle umfassen, in denen Betroffenen aufgrund der Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. sogar ganz erhebliche Beeinträchtigungen drohen. Denn nach der Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB a.F. setzt die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme voraus, dass der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Danach müssen Betroffene eine durch die Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohende Gefahr ganz erheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit etwa hinnehmen, um eine medizinisch notwendige ärztliche Maßnahme zu erhalten, wenn die Verwirklichung dieser Gefahr ex ante deutlich weniger wahrscheinlich ist als die Verwirklichung eines ganz erheblichen Risikos, das durch die Zwangsmaßnahme abgewendet werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Die durch das Hinzutreten dieser aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohenden erheblichen Beeinträchtigungen bedingte besondere Schwere des Eingriffs ist den Betroffenen nicht zumutbar, soweit die Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne scheidet allerdings aus, soweit die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus im Einzelfall aus medizinischer Sicht unvermeidbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine hinreichend sichere Durchführung der konkreten ärztlichen Maßnahme voraussichtlich spezifische Anforderungen an die institutionelle, personelle oder sachliche Ausstattung des Durchführungsorts stellen wird, die ausschließlich ein Krankenhaus erfüllt, was jedenfalls bei aufwendigen und risikoreichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen der Fall sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Unzumutbar ist der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff indes, soweit in Anwendungsfällen zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Die erste liegt darin, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme aus medizinischer Sicht in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, insbesondere angesichts des konkreten Krankheitsbilds und der anstehenden ärztlichen Maßnahme nicht von einer signifikanten Verbesserung des konkreten medizinischen Versorgungsniveaus in einem Krankenhaus auszugehen ist, durchgeführt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass nach einer Betrachtung ex ante zu erwarten ist, dass die aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit in dieser Einrichtung vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können. In diesen Anwendungsfällen des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist kein überwiegendes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse erkennbar, das es rechtfertigen könnte, Betroffenen in einer Situation äußerster Schutzbedürftigkeit die Hinnahme voraussichtlich vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zuzumuten. Dies betrifft insbesondere Anwendungsfälle, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betroffenen zum wiederholten Male durchgeführt werden und sich daraus hinreichend tragfähige Anknüpfungstatsachen für Prognosen künftiger Beeinträchtigungen ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein etwaiges gesetzgeberisches Verallgemeinerungsinteresse müsste jedenfalls hinter das Grundrecht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten. Auch die vom Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verfolgten Zwecke oder die Grenzen der Fähigkeit des Gesetzgebers zur Regelung der Materie rechtfertigen die Hinnahme voraussichtlich vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit in diesen Anwendungsfällen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Es ist derzeit bereits nicht hinreichend erkennbar, dass die vom Gesetzgeber neben § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vorgesehenen Sicherungsmechanismen nicht ausreichten. Diese umfassen materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Elemente: Materiellrechtlich sind zunächst die Betreuer (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) und im Rahmen der Aufsichtsführung über die Tätigkeit der Betreuer die Betreuungsgerichte (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) an das Wohl der Betreuten gebunden (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 133). Konkrete insbesondere das Wohl der Betreuten, ihren freien Willen und das ultima-ratio-Gebot berücksichtigende Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber Betreuten einwilligungs- und genehmigungsfähig ist, formuliert § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensrechtliche Sicherungen insbesondere des ultima-ratio-Gebots sind in Form des Erfordernisses der Einwilligung der Betreuer der Betroffenen (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und in Form des Erfordernisses der auf sachverständiger Expertise basierenden Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F., § 321 Abs. 1, § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG) vorgesehen. Erst recht ist nicht hinreichend erkennbar, dass und weshalb keine alternativen oder ergänzenden Möglichkeiten gesetzlicher Regelungen bestehen sollten, um - trotz etwaiger Anreize für Heime oder sonstige Einrichtungen zu vorschnellem Rückgriff auf ärztliche Zwangsmaßnahmen (vgl. Rn. 129) - konsequent sicherzustellen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden (vgl. zu entsprechenden Vorschlägen von an der Gesetzgebung Beteiligten Rn. 13, 48 bis 50).</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Die Ausnahmslosigkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist keine angemessene Sicherung des ultima-ratio-Grundsatzes. Sie vermag zwar wie jede Erschwerung ärztlicher Zwangsmaßnahmen deren Zahl tendenziell zu reduzieren. Im Lichte des hier zu erfüllenden Schutzauftrags für die körperliche Unversehrtheit muss aber auch der Sicherungsmechanismus hinreichend sensibel für das jeweilige Gewicht des zu schützenden Individualrechtsguts sein. Dies vermag der pauschale Krankenhausvorbehalt nicht zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 Dabei kann in dieser Entscheidung offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Unzumutbarkeit des mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundenen Eingriffs über Hauptsacheverfahren hinaus auch für Verfahren der einstweiligen Anordnung mit ihrem abgesenkten Prüfungsmaßstab bei der Sicherung des ultima-ratio-Gebots zu bejahen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Vermeidbar im vorstehenden Sinne (siehe Rn. 159) sind aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohende erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit allerdings nur, soweit in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind, keine anderen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position der Betroffenen mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, deren Gewicht das Gewicht der dort voraussichtlich vermeidbaren Beeinträchtigungen nicht signifikant unterschreitet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Positionen der Betroffenen. Insbesondere insoweit können Beeinträchtigungen, die den Betroffenen bei einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einem alternativen Durchführungsort außerhalb des Krankenhauses drohen, bei dem es sich nicht um die Einrichtung handelt, in der die Betroffenen untergebracht sind, geringer sein als die drohenden Beeinträchtigungen bei einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in der Unterbringungseinrichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indes sind Anwendungsfälle des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., in denen aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. drohende erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit an einem alternativen hinreichend geeigneten Durchführungsort außerhalb eines Krankenhauses voraussichtlich vermeidbar wären, bei dem es sich nicht um die Einrichtung handelt, in der die Betroffenen untergebracht sind, nicht Gegenstand des vorliegenden konkreten Normenkontrollverfahrens (siehe dazu bereits Rn. 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Der Gesetzgeber durfte die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts unter den bestehenden medizinischen Gegebenheiten als Regelfall vorsehen. Er ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, im Hinblick auf den Durchführungsort ärztlicher Zwangsmaßnahmen eine Regelung zu schaffen, nach der aus der Bandbreite aller in Betracht kommenden Durchführungsorte stets der im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage einer Bewertung ex ante individuell am besten geeignete Ort auszuwählen wäre. Eine solche Regelung wäre für Betroffene zwar möglicherweise mit geringeren Einschränkungen verbunden, soweit der den individuellen Präferenzen, Erwartungen und speziellen Eigenheiten am besten entsprechende Durchführungsort auszuwählen wäre. Erforderlich würde allerdings eine umfangreiche, unter Umständen ihrerseits grundrechtsinvasive Sachverhaltsaufklärung insbesondere im Hinblick auf die individuellen Präferenzen und Erwartungen der Betroffenen, das an dem alternativen Durchführungsort gewährleistete medizinische Versorgungsniveau und sonstige relevante Umstände des Einzelfalls, die mit dem Ziel in Konflikt geriete, eine Entscheidung über die ärztliche Zwangsmaßnahme grundrechtsschonend und innerhalb angemessener Zeit zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 dd)Die Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle lässt sich ausgehend von dem anwendbaren Maßstab (1) durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht auflösen (2).</p>\n<p class=\"lf-p\">166</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, dieses im Zweifel verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfGE 2, 266 &lt;282&gt;; 122, 39 &lt;60&gt;). Durch den Wortlaut des Gesetzes (vgl. BVerfGE 122, 39 &lt;61&gt;; 124, 25 &lt;39&gt;; 159, 183 &lt;218 Rn. 88&gt;), den Gesamtzusammenhang des Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 201 &lt;215&gt;; 88, 145 &lt;166&gt;), seine Entstehungsgeschichte und seinen Sinn und Zweck (vgl. BVerfGE 88, 145 &lt;166&gt;; 112, 164 &lt;183&gt;; 122, 39 &lt;61&gt;) werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein verfassungskonformes Normverständnis kommt dann nicht in Betracht, wenn es in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers träte (vgl. BVerfGE 122, 39 &lt;61&gt;; 128, 157 &lt;179&gt;; 162, 1 &lt;171 Rn. 387&gt; - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).</div>\n<p class=\"lf-p\">167</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Danach ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., nach der eine ärztliche Zwangsmaßnahme in einzelnen Anwendungsfällen auch außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden könnte, ausgeschlossen. Eine solche Auslegung überschritte bereits den Wortlaut des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., der die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus ausnahmslos vorgibt. Unabhängig davon kommt eine solche verfassungskonforme Auslegung auch deshalb nicht in Betracht, weil sie dem in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig sein sollen (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15, 20), widerspräche.</div>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Die zur Prüfung vorgelegte Rechtsnorm des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden könnten, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. In diesem Umfang ist die Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG auszusprechen, wobei sie bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, die spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu treffen ist, weiter angewendet werden kann (I). Die Unvereinbarkeitserklärung ist auf die inhaltsgleiche Nachfolgenorm des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. zu erstrecken (II).</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle erklärt das Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG eine Rechtsnorm grundsätzlich für nichtig, die zu seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Allerdings kommt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz durch bloße Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 161, 163 &lt;297 Rn. 369&gt;; 166, 1 &lt;88 Rn. 187&gt;). So verhält es sich insbesondere, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes anzunehmen, kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn der Verfassungsverstoß nicht in einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 166, 1 &lt;89 Rn. 187&gt; m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht kann auch die teilweise Nichtigkeit oder die teilweise Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz aussprechen, etwa in Bezug auf einen Teil der von ihr erfassten Anwendungsfälle (vgl. BVerfGE 117, 163 &lt;164, Nr. 1 der Entscheidungsformel&gt;; 142, 313 &lt;313 f., Nr. 1 der Entscheidungsformel&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">170 Danach ist vorliegend nur die Feststellung der teilweisen Unvereinbarkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG zu treffen. Der Verfassungsverstoß betrifft nicht den gesamten Anwendungsbereich des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., sondern lediglich einzelne von diesem erfasste Anwendungsfälle. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie der Gesetzgeber den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigen kann, ohne dass er verfassungsrechtlich auf eine dieser Möglichkeiten festgelegt wäre. Dem Gesetzgeber steht es etwa frei, das Erfordernis der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus grundsätzlich beizubehalten und lediglich einen Ausnahmetatbestand für die beanstandeten Anwendungsfälle zu eröffnen; auch in der näheren Ausgestaltung eines solchen Ausnahmetatbestands stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen. Er ist auch nicht von vornherein daran gehindert, das Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts aufzuheben und durch eine für alle Anwendungsfälle flexiblere Regelung zu ersetzen (vgl. aber Rn. 140).</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Im Zuge der Neuregelung hat der Gesetzgeber in jedem Fall sicherzustellen, dass die Grundrechte sämtlicher Betroffener durch strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen möglichst weitgehend gesichert werden (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;340 Rn. 78 ff.&gt; m.w.N.; vgl. Rn. 140). Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme in jedem Fall ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden darf (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78&gt;; 158, 131 &lt;155 f. Rn. 64&gt;). Soweit die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Gebots zu eröffnen ist, sind vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Positionen der Betroffenen auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist sicherzustellen, dass an sämtlichen Orten, an denen ärztliche Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen, der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, insbesondere angesichts des konkreten Krankheitsbilds und der anstehenden ärztlichen Maßnahme nicht von einer signifikanten Verbesserung des konkreten medizinischen Versorgungsniveaus in einem Krankenhaus auszugehen ist. Weiterhin sind Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position der Betroffenen, die an dem konkreten Durchführungsort einer ärztlichen Zwangsmaßnahme mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, so weit wie möglich zu reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei sind insbesondere Anwendungsfälle in den Blick zu nehmen, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten zum wiederholten Male durchgeführt werden und in denen sich aus vorangehenden Genehmigungsverfahren gegebenenfalls besondere Erkenntnisse zu den ihnen mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">172 Ausgehend von dem anwendbaren Maßstab (1) ist die teilweise Unvereinbarkeitserklärung auf § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. zu erstrecken (2). Eine Erstreckung der teilweisen Unvereinbarkeitserklärung auf § 1906a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. oder auf § 1832 Abs. 5 in Verbindung mit § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. kommt hingegen nicht in Betracht (3).</p>\n<p class=\"lf-p\">173 1.Nach § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in konkreten Normenkontrollverfahren \"weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes\" gleichfalls für nichtig erklären, die \"aus denselben Gründen\" mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes sind auch inhaltsgleiche Nachfolgenormen desselben Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 65, 237 &lt;243 f.&gt;; 94, 241 &lt;265 f.&gt;; 149, 222 &lt;291 f. Rn. 154&gt;; 155, 119 &lt;235 Rn. 267&gt;). Eine weitere Bestimmung ist mit dem Grundgesetz aus denselben Gründen unvereinbar, wenn eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung nicht erforderlich wird (vgl. BVerfGE 148, 147 &lt;179 Rn. 81&gt;; 158, 282 &lt;380 Rn. 241&gt;). Die Erstreckung steht im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und dient insbesondere der Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 133, 377 &lt;423 Rn. 106&gt;; 150, 244 &lt;308 Rn. 171&gt;; 155, 119 &lt;235 f. Rn. 267&gt;). § 78 Satz 2 BVerfGG erlaubt auch, die weitere Bestimmung lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;404&gt;; 132, 179 &lt;192 Rn. 41&gt;; 149, 222 &lt;291 f. Rn. 154&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 116 - Vaterschaftsanfechtung).</p>\n<p class=\"lf-p\">174 2.Nach diesem Maßstab ist die teilweise Unvereinbarkeitserklärung im Interesse der Rechtsklarheit auf § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. zu erstrecken. Die Vorschrift ersetzte die für das Ausgangsverfahren weiterhin entscheidungserhebliche (siehe bereits Rn. 80) verfahrensgegenständliche Norm des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 ohne inhaltliche Änderungen (siehe bereits Rn. 16). Die teilweise Unvereinbarkeit des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. mit dem Grundgesetz folgt aus denselben Gründen, aus denen auch die Feststellung der teilweisen Unvereinbarkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG auszusprechen ist. Eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung ist nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 3.Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der teilweisen Unvereinbarkeitserklärung auf § 1906a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. oder auf § 1832 Abs. 5 in Verbindung mit § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. liegen hingegen nicht vor. § 1906a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. erklärt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. und § 1832 Abs. 5 BGB n.F. erklärt § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F. für entsprechend anwendbar auf Anwendungsfälle, in denen Betroffene einen Bevollmächtigten mit der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ihnen gegenüber betraut haben. Die Beurteilung, ob die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, im Hinblick auf solche Anwendungsfälle mit dem Grundgesetz vereinbar ist, erforderte eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Eingriffsgewicht. Da Betroffene die Vertretungsmacht, aufgrund derer Bevollmächtigte in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ihnen gegenüber einwilligen können, selbst rechtsgeschäftlich begründet haben, können sich Änderungen des Gewichts des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG in der Komponente des Selbstbestimmungsrechts ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">176 Eine Unvereinbarkeitserklärung hat die Wirkung, dass Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich dies aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 55, 100 &lt;110&gt;; 61, 319 &lt;356&gt;; 135, 238 &lt;245 Rn. 24&gt;). Die Unvereinbarkeitserklärung kann jedoch mit der Anordnung einer Fortgeltung verbunden werden. Das kommt in Betracht, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtssicherheit, notwendig macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 165, 1 &lt;100 Rn. 201&gt;; 166, 1 &lt;89 Rn. 187&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 111). So verhält es sich insbesondere, wenn die sofortige Unanwendbarkeit der Norm dem Schutz von Rechtsgütern von überragender verfassungsrechtlicher Bedeutung die Grundlage entziehen würde oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre, und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 166, 1 &lt;89 Rn. 187&gt; m.w.N.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 111).</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Hieran gemessen ist die Unvereinbarkeitserklärung mit der Anordnung zu verbinden, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. und § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F., soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten. Bei einer Unanwendbarkeit der Rechtsnormen entfiele in Bezug auf die beanstandeten Anwendungsfälle zeitweilig die mit dem Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts verbundene Sicherung des zurücktretenden Grundrechts der Betroffenen, ohne dass das für die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen notwendige Versorgungsniveau anderweitig durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung gewährleistet wäre. Hierdurch entstünde mit Blick auf die Rechtswirkungen, die trotz der Unanwendbarkeit der beanstandeten Normen weiterhin von diesen ausgehen, ein noch verfassungsfernerer Zustand als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendbarkeit der Normen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">178 Für den Gesetzgeber begründet die Unvereinbarkeitserklärung die Verpflichtung, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. BVerfGE 55, 100 &lt;110&gt;; 133, 377 &lt;423 Rn. 108&gt;; 161, 163 &lt;298 Rn. 372&gt;). Soweit ihm das Bundesverfassungsgericht hierfür keine Frist setzt, ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich allerdings nicht gebunden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Neuregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 55, 100 &lt;110&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">179 Aufgrund der Bandbreite der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten und der Komplexität der bei der Gestaltung zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen wird dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingeräumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">E.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichende Meinung des Richters Wolff zum Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>1 BvL 1/24 - 1 Der Auffassung des Senats, aus dem Abwehrrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG (Urteil Rn. 100 ff.) ergebe sich die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung, vermag ich mich nicht anzuschließen.</div>\n<p class=\"lf-p\">2 1. Ich stimme der Senatsmehrheit insoweit zu, als Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die vom Gesetzgeber als zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine medizinische Zwangsbehandlung gemäß § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. vorgesehene Behandlung in einem Krankenhaus (mit entsprechender vorausgehender Verbringung dorthin) eine Belastung beim Betroffenen auslöst, die den Eingriff im Einzelfall unverhältnismäßig werden lassen kann. Die Zahl der Fälle dürfte, die Ergebnisse der Evaluierung zugrunde gelegt (Urteil Rn. 17), nicht groß sein, insbesondere dann nicht, wenn man auch darauf abstellt (vgl. Urteil Rn. 142 ff.), dass sich der natürliche Wille der Betroffenen gerade gegen eine Behandlung im Krankenhaus richtet und in Heimen und sonstigen Einrichtungen in diesen Konstellationen häufig eine einvernehmliche Behandlung möglich und somit keine Zwangsbehandlung nötig ist (vgl. Urteil Rn. 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">3 2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG fordert als Abwehrrecht aber zunächst nur, dass der unverhältnismäßige Eingriff - hier die Behandlung in einem Krankenhaus - unterbleiben muss. Als Abwehrrecht fordert Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Eingriff schaffen muss, der diese Unverhältnismäßigkeit vermeidet. Unterbleibt der Eingriff insgesamt, entfällt auch die mit ihm verbundene Unverhältnismäßigkeit. Die Abwehrfunktion der Grundrechte verbürgt das Recht, einen unverhältnismäßigen Eingriff abzuwehren, nicht aber das Recht, an seiner Stelle einen verhältnismäßigen Eingriff verlangen zu können, auch nicht, wenn man die Voraussetzungen denkbar eng fasst, wie es dem Senat ersichtlich vorschwebt (siehe etwa Urteil Rn. 155 ff.). Liegt eine solche Situation im Einzelfall vor, muss \"nur\" der Eingriff unterbleiben. Die gemäß § 1906a Abs. 2 BGB a.F. erforderliche richterliche Billigung der Zwangsbehandlung darf in diesen Fällen nicht erfolgen. Die vorgelegte gesetzliche Regelung gewährleistet daher ausreichenden Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen und ist insoweit verfassungsgemäß.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 3. a) Ein Anspruch auf Schaffung einer Eingriffsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung für diese Fälle, in denen gerade die Zwangsbehandlung im Krankenhaus zu einer Unverhältnismäßigkeit der Belastung führt, kann sich daher nur aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergeben, wie nicht nur der Bundesgerichtshof in der hiesigen Vorlage, sondern auch der Senat in der Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - (BVerfGE 142, 313) der Sache nach annimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt die sich aus der objektiven Bedeutung der Freiheitsrechte gerade auch bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebende Schutzpflicht einen Anspruch des Grundrechtsträgers oder der -trägerin gegen den Gesetzgeber auf Tätigwerden nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;337 f. Rn. 70&gt;; 157, 30 &lt;114 Rn. 152&gt;, 158, 170 &lt;191 Rn. 50&gt;; 160, 79 &lt;105 Rn. 71&gt;; stRspr). Für unter Betreuung stehende Menschen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können, folgt daraus die Pflicht des Gesetzgebers, ein System der Hilfe und des Schutzes zu schaffen (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;338 Rn. 71&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Anders als noch bei der der gerade zitierten Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - (BVerfGE 142, 313) zugrunde liegenden Rechtslage hat der Gesetzgeber mit § 1906a BGB a.F. und damit auch mit dem hier in Rede stehenden § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ein System der Hilfe und des Schutzes geschaffen. Dies genügt grundsätzlich, da der Senat seinerzeit zu Recht darauf hinwies, dass der Gesetzgeber zwar keinen Spielraum hinsichtlich der Frage hätte, ob überhaupt verbindliche Regeln für die ärztliche Behandlung in ihrer Gesundheitssorge Betreuter vorzusehen seien, sehr wohl aber hinsichtlich der hier relevanten Frage, wie die Regeln auszugestalten seien (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;341 f. Rn. 80 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">6</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Bezogen auf die oben zitierte allgemeine Formel zur Schutzpflicht (Rn. 4) ist die Fallgruppe des Fehlens jeglicher Schutzvorkehrungen daher hier nicht mehr gegeben. Ein weitergehender Anspruch würde folglich nur bestehen, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Die hier in Rede stehende Belastung für den Grundrechtsträger beruht auf einem Tatbestandsmerkmal der Eingriffsnorm (Durchführung im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus gemäß § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.), das selbst eine Schutzfunktion für den von § 1906a Abs. 1 BGB a.F. ermöglichten Eingriff wahrnimmt (Urteil Rn. 116). Die Monopolisierung der medizinischen Zwangsbehandlung im Krankenhaus soll unstreitig den in der Zwangsbehandlung liegenden erheblichen Eingriff für die Betroffenen verfahrensmäßig absichern. Bei einer solchen Lage lässt sich meines Erachtens nur dann von einer offensichtlich ungeeigneten oder völlig unzulänglichen Schutzzielerreichung im Sinne der obigen Formel sprechen, wenn die durch die gegenwärtige Rechtslage herbeigeführte Belastung für den Einzelnen außer Verhältnis zu ihrem Zweck, hier der Absicherung des erheblichen Eingriffs, steht.</div>\n<p class=\"lf-p\">7 Angesichts der (auch nach der mündlichen Verhandlung) unsicheren Tatsachengrundlage hinsichtlich der Belastungswirkungen des Eingriffs, der möglichen Erfolge der in Rede stehenden Behandlungen, der Belastungswirkung der Verbringung ins Krankenhaus, der Belastungswirkung der in Rede stehenden Alternativbehandlungen und der sich hieraus ergebenden Risiken sowie der Uneinigkeit der sachverständigen Gruppen sehe ich mich nicht in der Lage, eine die Schutzpflicht verletzende, offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Rechtslage anzunehmen. Durch die Einführung weiterer (auch noch so eng gefasster) Formen der Zwangsbehandlung wird nach meiner Einschätzung vielmehr eine Gefahr der Absenkung der materiellen Eingriffsschwelle begründet. Ob diese Gefahr der Absenkung des Schutzstandards hinzunehmen ist, hat bei einer so unsicheren Erkenntnisgrundlage, wie sie hier vorliegt, ausschließlich der Gesetzgeber zu entscheiden. Angesichts des ersichtlich umsichtigen und die aktuelle Entwicklung im Blick behaltenden Vorgehens des Gesetzgebers im Sachbereich der medizinischen Zwangsbehandlung erscheint mir im Festhalten an den strengen Eingriffsvoraussetzungen und der Weigerung, diese Schutzwirkungen zu relativieren, auch kein erhebliches Zurückbleiben hinter dem Schutzziel vorzuliegen, gerade weil auf diese Weise dem nach den Grundsätzen einer modernen Psychiatrie spezifisch zu schützenden natürlichen Willen besonders Rechnung getragen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 Die fehlende Durchführbarkeit der medizinischen Zwangsbehandlung beruht in diesen Fällen letztlich auf einem Respekt vor diesem natürlichen Willen. Können Betroffene keinen freien Willen in Bezug auf den Umgang mit einer Krankheit bilden, bleibt ein etwa vorhandener natürlicher Wille in Bezug auf ihre Krankheit verfassungsrechtlich auch hier Ausdruck ihres durch das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts, in das auch unter diesen Voraussetzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 142, 313 &lt;340 Rn. 76 &gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Dies zugrunde gelegt, wäre auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs zu antworten, dass die vorgelegte Norm (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.) verfassungsgemäß war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE460372401&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}