{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(a) Für Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen und damit präventiven Charakter haben, kommt es demgegenüber unmittelbar auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter an (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;329&gt;). Heimliche Überwachungsmaßnahmen, die tief in das Privatleben hineinreichen, sind nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zulässig. Hierzu gehören Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;328&gt;; 125, 260 &lt;330&gt;; 141, 220 &lt;270 Rn. 108&gt;). Darüber hinaus kann auch der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist ein enges Verständnis geboten. Gemeint sind etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;270 f. Rn. 108, 272 Rn. 112&gt;; 165, 1 &lt;93 Rn. 179&gt;; 169, 130 &lt;182 Rn. 108&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16 u.a. -, Rn. 176 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">136 (b) Der Gesetzgeber kann allerdings auch darauf verzichten, das erforderliche Rechtsgut unmittelbar zu benennen und stattdessen an Straftaten anknüpfen, deren Verhütung mit der Befugnis bezweckt wird (vgl. BVerfGE 165, 1 &lt;93 Rn. 179&gt;; 165, 363 &lt;410 Rn. 105&gt; jeweils m.w.N.; für Übermittlungsbefugnisse BVerfGE 141, 220 &lt;332 Rn. 300&gt;; 162, 1 &lt;115 Rn. 244&gt;; 163, 43 &lt;102 Rn. 154&gt; - Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse; kritisch noch BVerfGE 125, 260 &lt;329 f.&gt;; 154, 152 &lt;269 Rn. 221&gt;). Den im präventiven Bereich erforderlichen Rechtsgüterschutz kann er dabei in der Weise sicherstellen, dass er von vornherein an hinreichend gewichtige Straftatbestände anknüpft (aa), oder aber - auch unabhängig vom Gewicht der Straftat als solcher - eine ergänzende Rechtsgutbetrachtung oder hinreichende Qualifizierung der benannten Straftaten im Einzelfall vornimmt (bb).</p>\n<p class=\"lf-p\">137 (aa) Benennt der Gesetzgeber das zu schützende Rechtsgut nicht unmittelbar, sondern knüpft er an Straftatbestände an, müssen diese entsprechend schwer wiegen. Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines besonders gewichtigen Rechtsguts entspricht jedenfalls eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten im verfassungsrechtlichen Sinn, also zunächst solche, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind (vgl. auch BVerfGE 165, 1 &lt;93 Rn. 179&gt;; näher BVerfGE 169, 130 &lt;219 Rn. 203&gt; jeweils m.w.N.). Grundsätzlich kann aber auch eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint (näher dazu BVerfGE 169, 130 &lt;219 f. Rn. 205&gt;). Bei der Bestimmung besonders schwerer Straftaten ist der Gesetzgeber nicht auf die Auswahl von Tatbeständen beschränkt, die als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB einzuordnen sind. Auch die Aufnahme von Vergehenstatbeständen in den Straftatenkatalog ist zulässig, wenn die Tatbestände das Merkmal der besonders schweren Straftat ausfüllen (BVerfGE 169, 130 &lt;220 Rn. 207&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">138 (bb) Der Gesetzgeber kann im präventiven Bereich den erforderlichen Rechtsgüterschutz aber auch unabhängig vom Gewicht der Straftat mit einer ergänzenden Rechtsgutbetrachtung oder jedenfalls dergestalt sicherstellen, dass er eine hinreichende Qualifizierung als terroristische Straftat wie in § 129a Absätze 1 und 2 StGB im Einzelfall vorsieht (vgl. dazu für Übermittlungsbefugnisse BVerfGE 141, 220 &lt;332 Rn. 300&gt;). Insoweit hält der Senat an seiner jedenfalls für Straftatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. BVerfGE 165, 1 &lt;92 f. Rn. 178 ff.&gt;; vgl. auch für Übermittlungsbefugnisse BVerfGE 154, 152 &lt;304 f. Rn. 312&gt;; 163, 43 &lt;102 Rn. 155&gt;) entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">So genügt es zum einen, wenn die vom Gesetzgeber genannten Straftaten in hinreichend qualifizierter Weise unmittelbar gegen Leib, Leben, Freiheit der Person sowie gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - etwa als gemeingefährliche Delikte - ihren Unrechtsgehalt maßgeblich aus der Gefährlichkeit der Tatbegehung für solche Rechtsgüter beziehen beziehungsweise Sachen von bedeutendem Wert betreffen, deren Erhaltung als wesentliche Infrastrukturen im öffentlichen Interesse geboten ist. Folgt die unmittelbare Ausrichtung am Schutz solch qualifizierter Rechtsgüter dagegen nicht schon aus der Strafnorm selbst, kann der erforderliche Rechtsgüterschutz zum anderen auch dadurch sichergestellt sein, dass der Gesetzgeber die in einer polizeilichen Befugnisnorm in Bezug genommenen Straftatbestände dahingehend näher qualifiziert, dass sie im Einzelfall dem Schutz entsprechender Rechtsgüter dienen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Straftatbestände die in § 129a Absätze 1 und 2 StGB gesetzlich näher bestimmte, auf spezifisch charakteristische Straftaten von besonderem Gewicht begrenzte (vgl. BVerfGE 169, 332 &lt;374 Rn. 101&gt;) terroristische Dimension aufweisen (vgl. zur entsprechenden Aufgabenbestimmung BVerfGE 141, 220 &lt;332 Rn. 300&gt;). Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus zielen nämlich auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;266 Rn. 96&gt;). Sie zu verhindern, ist eine Staatsaufgabe von herausragender Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">139</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Danach begrenzt § 20c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW die Telekommunikations- und Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter. Die insoweit angegriffene Befugnis erlaubt eine Überwachung von Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 8 Abs. 4 PolG NRW begehen werden. Dadurch ist gewährleistet, dass von der Befugnis nur zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Gebrauch gemacht werden darf.</div>\n<p class=\"lf-p\">140</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die hier zur Sicherung eines hinreichenden Rechtsgüterschutzes erfolgte Verwendung eines Straftatenkatalogs begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Rn. 136). Dies gilt auch dann, wenn Polizeibehörden - wie hier - im Vorfeld einer konkreten Gefahr zu Überwachungsmaßnahmen ermächtigt werden (vgl. auch BVerfGE 113, 348 &lt;377 f.&gt;; 141, 220 &lt;290 f. Rn. 163 ff.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Befugnisse zur Telekommunikations- und Quellen-Telekommunikationsüberwachung sind durch den Verweis auf terroristische Straftaten nach § 8 Abs. 4 PolG NRW auch auf den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter beschränkt.</div>\n<p class=\"lf-p\">142 (a) Soweit die in § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 PolG NRW genannten Straftatbestände wie etwa § 303b Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall der Computersabotage), § 315 Absätze 1 und 3 StGB (gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) oder § 316b Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall der Störung öffentlicher Betriebe) eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren androhen, handelt es sich um besonders schwere Straftaten, die von vornherein einen hinreichenden Rechtsgüterschutz gewährleisten (näher Rn. 137).</p>\n<p class=\"lf-p\">143 (b) Zahlreiche der in § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 PolG NRW genannten Straftatbestände betreffen zudem Delikte, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet sind oder die die engen Anforderungen an einen tragfähigen Schutz von Sachwerten (dazu Rn. 135) erfüllen. Doch auch soweit dies nicht der Fall ist, ist der erforderliche Rechtsgüterschutz gesichert, denn die Überwachung zum Zwecke der Verhütung sämtlicher in § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 PolG NRW genannten Straftaten ist nur zulässig, wenn diese im Einzelfall die in § 8 Abs. 4 Halbsatz 2 PolG NRW gesetzlich näher bestimmte terroristische Dimension aufweisen. Dies sichert hier den Schutz hochrangiger Rechtsgüter (dazu Rn. 138). Dabei begegnet es auch keinen Bedenken, wie der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den Begriff der terroristischen Straftat definiert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anlehnung an § 129a Absätze 1 und 2 StGB, der wiederum in Umsetzung von Art. 1 des EU-Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3; vgl. BTDrucks 15/813, S. 7) beziehungsweise des ihn ersetzenden Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 S. 6) formuliert ist, benennt § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 PolG NRW Straftaten, die als terroristisch eingestuft werden können, wenn sie nach § 8 Abs. 4 Halbsatz 2 PolG NRW eine besonders verwerfliche subjektive Zielsetzung verbunden mit einer besonderen objektiven Schädigungseignung aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollen die genannten Straftaten terroristisch sein, müssen sie dazu bestimmt sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig oder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Zudem müssen sie durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Der Gesetzgeber hat sich daher nicht auf den bloßen Verweis auf einen unbestimmten Rechtsbegriff des Terrorismus beschränkt, sondern selbst vorgegeben, dass eine Überwachung nur zur Verhütung von spezifisch charakteristischen Straftaten von besonderem Gewicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Terrorismusdefinition nach § 8 Abs. 4 Halbsatz 2 PolG NRW ist verfassungsrechtlich tragfähig (vgl. zum inhaltlich gleichlautenden § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG a.F. BVerfGE 141, 220 &lt;266 Rn. 96, 288 Rn. 156, 331 Rn. 298&gt;; vgl. auch zu § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG BVerfGE 169, 332 &lt;374 Rn. 101&gt;). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE462802501&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}