{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(b) Die Rüge, der Gesetzgeber habe eine Online-Durchsuchung in § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO nur von einem qualifizierten Anfangsverdacht und damit von einer zu niedrigen Eingriffsschwelle abhängig gemacht, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Zwar ist neben der Schwere der Tat auch die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;). Die Beschwerdeführenden haben aber nicht aufgezeigt, dass es in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Online-Durchsuchung verfassungsrechtlich geboten sein könnte, die Maßnahme vom Vorliegen eines höheren, insbesondere \"hinreichend schweren Tatverdachts\" abhängig zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit fehlt schon eine vertiefte Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der qualifizierte Anfangsverdacht (\"bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen\") einerseits einen Tatverdacht darstellt, der jedenfalls über einen Anfangsverdacht hinausreicht, wie er Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;350 f.&gt;; 129, 208 &lt;268&gt;; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 51), und andererseits einen Verdachtsgrad aufweist, der für die vergleichbar eingriffsintensive Wohnraumüberwachung eine hinreichende Eingriffsschwelle bildet (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;350 f.&gt;). Zudem wird nicht in den Blick genommen, dass es gerade Sinn und Zweck eines Ermittlungsverfahrens ist, den zunächst nur zureichenden Verdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO zu einem für die Anklageerhebung erforderlichen Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO zu erhärten oder den Beschuldigten zu entlasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Mittel der Sachverhaltserforschung sollen daher Ermittlungsmaßnahmen wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung den für eine Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später den Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) erforderlichen hinreichenden oder gar den für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) geforderten dringenden Tatverdacht erst noch erbringen. Sie können ihn deshalb nicht schon für ihre Zulässigkeit voraussetzen (vgl. dazu auch BVerfGE 109, 279 &lt;351 f.&gt;). Letztlich haben die Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, dass das anordnende Gericht bei der Tatverdachtsprognose einen Spielraum hat (vgl. dazu BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NJW 1984, S. 1451 &lt;1452&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">137 (c) Die weitere Rüge der Beschwerdeführenden, eine Online-Durchsuchung sei unverhältnismäßig, weil der Zugriff auf IT-Systeme \"anderer Personen\" nicht subsidiär ausgestaltet und nicht von einer auf Tatsachen basierenden Erfolgsprognose abhängig sei, leidet an einer unvollständigen Auseinandersetzung mit dem Normtext von § 100b StPO und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Für die Einbeziehung von Dritten in heimliche Überwachungsmaßnahmen ergeben sich besondere Anforderungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;356 f.&gt;; 141, 220 &lt;274 Rn. 115&gt;; 162, 1 &lt;99 f. Rn. 210 f.&gt;). Voraussetzung hierfür ist, dass der Zugriff allein auf die IT-Systeme der eigentlich beschuldigten Person nicht zur Erreichung des Ermittlungsziels ausreicht; die Anordnung einer Online-Durchsuchung, die auf das IT-System von Dritten zielt, muss insofern subsidiär sein. Darüber hinaus bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass dort ermittlungsrelevante Informationen gespeichert sind und die Überwachungsmaßnahme daher der Sachverhaltsaufklärung dienlich sein wird. Bloße Vermutungen genügen insoweit nicht; eine Überwachung \"ins Blaue hinein\", allein getragen von der Hoffnung auf Erkenntnisse, ist ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Dass der Gesetzgeber diesen besonderen Anforderungen nicht entsprochen haben könnte, haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt. § 100b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO verbürgt ausdrücklich die verfassungsrechtlich verlangte Subsidiarität. Im Hinblick auf das Erfordernis einer tatsachengestützten Erfolgsprognose setzt zwar § 100b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO lediglich tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beschuldigte das IT-System der anderen Person nutzt. Die Beschwerdeführenden haben sich aber weder damit auseinandergesetzt, ob eine tatsachenbasierte Auffindewahrscheinlichkeit relevanter Informationen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon bei Anwendung der Vorschrift vorausgesetzt werden muss (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;292 Rn. 168&gt;; vgl. auch BVerfGE 113, 29 &lt;57&gt;; 115, 166 &lt;197&gt;), noch damit, inwiefern die Regelung dahin ausgelegt werden könnte, dass zugleich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, durch einen Zugriff auf dieses System verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;291 f. Rn. 167 f., 297 f. Rn. 188, 310 f. Rn. 233&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">139 (d) Die Beschwerdeführenden haben auch nicht aufgezeigt, dass die in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO enthaltene Subsidiaritätsklausel, wonach die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten \"auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos\" sein muss, nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (aa) Es ist nicht dargetan, dass die Strafverfolgungsbehörden allein aufgrund der identischen Formulierungen in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO frei zwischen der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme und einer Online-Durchsuchung wählen könnten. Insoweit haben die Beschwerdeführenden nicht erwogen, dass Strafverfolgungsbehörden schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall verfassungsrechtlich gehalten sein könnten, zunächst eine Maßnahme auf Grundlage von § 100a Abs. 1 StPO in Betracht zu ziehen. Denn lässt sich ein Sachverhalt erwartungsgemäß mit mehreren Ermittlungsmaßnahmen gleich effektiv erforschen, ist es Ausfluss der Verhältnismäßigkeit, derjenigen Maßnahme den Vorzug zu geben, die den relativ milderen Eingriff darstellt (vgl. auch Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 45, § 110a Rn. 37; Henrichs/Weingast, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 110a Rn. 22). Entsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die gegenüber Telekommunikationsmaßnahmen eingriffsintensivere Online-Durchsuchung nur angewendet wird, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen versagen (vgl. BTAusschussdrucks 18&lt;6&gt;334, S. 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">141 (bb) Auch dass der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen § 100b StPO und § 100c StPO im Hinblick auf die unterschiedlichen Subsidiaritätsklauseln in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO (\"wesentlich erschwert oder aussichtslos\") und in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO (\"unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos\") verfassungsrechtlich unzureichend geregelt haben könnte, liegt nicht nahe.</p>\n<p class=\"lf-p\">142 So haben die Beschwerdeführenden schon im Ausgangspunkt nicht aufgezeigt, warum eine mögliche Subsidiarität von § 100c StPO gegenüber § 100b StPO ein verfassungsrechtliches Problem sein könnte. Beide Maßnahmen haben eine jedenfalls vergleichbare Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;298 f. Rn. 192, 304 Rn. 210, 338 Rn. 316&gt;; vgl. auch BTDrucks 18/12785, S. 54). Dies vermag auch die Verfassungsbeschwerde unbeschadet der steigenden gesellschaftlichen Relevanz von IT-Systemen nicht substantiiert infrage zu stellen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass mit einem Bedeutungszuwachs von IT-Systemen zwingend ein Bedeutungsverlust der Wohnung als dem von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Objekt einherginge und die Wohnung nicht mehr den zentralen und grundrechtlich besonders geschützten privaten Rückzugsort, in dem Individuen ihre eigene Persönlichkeit frei entfalten können, bildete (vgl. insoweit BVerfGE 109, 279 &lt;313 f.&gt;). Wenn aber der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Wohnraumüberwachung gegenüber der Online-Durchsuchung als grundsätzlich subsidiär ausgestaltet haben sollte, so hätten sich die Beschwerdeführenden mit dem naheliegenden Argument befassen müssen, ob es nicht vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt sein könnte, unter vergleichbar eingriffsintensiven Maßnahmen eine Vorrangentscheidung zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 Unabhängig hiervon fehlt es auch an Ausführungen dazu, ob und inwieweit § 100c Abs. 1 Nr. 4 und § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO tatsächlich eine Subsidiarität der Wohnraumüberwachung gegenüber der Online-Durchsuchung zum Ausdruck bringen. So ließe sich der Wortlaut des § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO schon damit erklären, dass der Gesetzgeber erkennbar nur die entsprechende Formulierung in Art. 13 Abs. 3 GG aufgreifen wollte (vgl. auch BVerfGE 109, 279 &lt;341&gt;). Hierauf sind die Beschwerdeführenden aber ebenso wenig eingegangen wie auf Ansichten im Schrifttum, wonach § 100b Abs. 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO dahingehend auszulegen seien, dass zwischen der Online-Durchsuchung und der Wohnraumüberwachung gerade kein vom Einzelfall gelöstes Subsidiaritätsverhältnis bestehe (vgl. Ruppert, in: Dietrich/Fahrner/Gazeas et al., Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht, 2022, § 23 Rn. 77 f.; vgl. auch Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100c Rn. 38).</p>\n<p class=\"lf-p\">144 (e) Die Rüge, der Gesetzgeber habe ausreichende Absicherungen vor einer Totalüberwachung aufgrund additiver Grundrechtseingriffe unterlassen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Behörden das Verbot einer Rundumüberwachung als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar von Verfassungs wegen im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten haben und dass es insoweit keiner weiteren gesetzlichen Konkretisierungen bedarf (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;317 f. Rn. 254&gt;; 162, 1 &lt;130 f. Rn. 287 f.&gt;). Warum in Abänderung dieser Rechtsprechung weitere gesetzliche Schutzvorkehrungen gegen additive Grundrechtseingriffe erforderlich sein könnten, haben die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 Nichts anderes gilt für die weitere Rüge, es bedürfe einer gesetzlichen Verpflichtung, dem anordnenden Gericht Auskunft über alle bereits ergriffenen und geplanten repressiven und präventiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen gegen Betroffene zu geben sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse detailliert mitzuteilen. Die Beschwerdeführenden haben schon nicht erörtert, ob die dadurch erstrebte Verbesserung unabhängiger Kontrolle in einem angemessenen Verhältnis zu den Grundrechtsbelastungen stünde, die damit verbunden sein könnten. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die hierfür erforderliche Koordination innerhalb der jeweiligen Ermittlungsbehörde selbst gewährleistet ist (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 &lt;131 Rn. 288&gt;) und diese dem anordnenden Gericht ohne Weiteres entsprechende Auskünfte erteilen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte aber sichergestellt werden, dass dem anordnenden Gericht auch behördenübergreifend sämtliche gegen einen Betroffenen bereits ergriffene und geplante repressive und präventive (einschließlich nachrichtendienstliche) heimliche Überwachungsmaßnahmen nebst daraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt werden, könnte dies ein erhebliches grundrechtliches Gefährdungspotential begründen. Denn würde zu diesem Zweck etwa eine bundesweite Zentraldatei eingerichtet, in der diese Informationen personenbezogen gebündelt dargestellt und umfassend abgefragt werden könnten, ginge das damit verbundene Gefährdungspotential für die Betroffenen deutlich über das etwa des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (§§ 492 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">StPO; vgl. hierzu BVerfGE 112, 304 &lt;320&gt;) hinaus. Damit aber haben sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 (f) Auch die Rüge einer zeitlich nicht begrenzten Gesamtanordnungsdauer ist unzulässig. Es wird nicht aufgezeigt, dass eine absolute Höchstdauer heimlicher Überwachungsmaßnahmen von Verfassungs wegen geboten sein könnte. Insoweit fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;361 f.&gt;; 141, 220 &lt;245 Rn. 22, 306 Rn. 216&gt;) und insbesondere mit den in § 100e Abs. 2 Sätze 4 bis 6, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 StPO geregelten Sicherungen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. So ist nach § 100b Abs. 1 in Verbindung mit § 100e Abs. 2 Sätze 4 und 5 StPO die Anordnung einer Online-Durchsuchung nicht nur auf höchstens einen Monat zu befristen, sondern auch eine Verlängerung nur unter Berücksichtigung der bislang gewonnenen Ermittlungsergebnisse um jeweils nicht mehr als einen Monat zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Verlängerung bestehen daher sowohl für die beantragende Staatsanwaltschaft als auch für das anordnende Gericht Prüfungs- und Begründungspflichten im Hinblick auf die bisherigen Ergebnisse der Maßnahme und die weitere Erfolgsprognose (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;361&gt;). Darüber hinaus muss das anordnende Gericht bei der Entscheidung über eine Verlängerung berücksichtigen, seit wann die Überwachungsmaßnahme bereits vollzogen wird. Insofern gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall eine richterliche Kontrolle, die der mit zunehmender Dauer ansteigenden Eingriffsintensität der Maßnahme gerecht wird (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;362&gt;). Die Maßgeblichkeit des Einzelfalls kommt auch in § 100e Abs. 5 Satz 1 StPO zum Ausdruck, wonach Überwachungsmaßnahmen unverzüglich und nicht erst zum Ablauf der angeordneten Dauer zu beenden sind, sobald die Voraussetzungen ihrer Anordnung nicht mehr vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 (g) Ein von den Beschwerdeführenden gerügtes Verschwimmen der Grenzen zwischen Prävention und Repression (dazu Rn. 51) lässt keine Unangemessenheit von § 100b Abs. 1 StPO nebst den flankierenden Vorschriften erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Polizei als Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörde könne eine Maßnahme wahlweise auf das Gefahrenabwehrrecht oder die Strafprozessordnung stützen und daher spezifische Grundrechtssicherungen umgehen, indem sie jeweils das Regime mit den geringeren Eingriffsvoraussetzungen wähle, haben sie nicht dargelegt, inwiefern damit eine Verfassungswidrigkeit der hier konkret angegriffenen Befugnis nach § 100b Abs. 1 StPO einhergehen könnte. Auch soweit sie Straftaten in den Blick nehmen, die im Vorfeld konkreter Rechtsgutsverletzungen ansetzen, wie dies bei Vorfeldstraftaten (etwa § 89a StGB) oder bei Organisationsdelikten (etwa § 129a Absätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB) der Fall ist, und eine insoweit nicht hinreichende Eingriffsschwelle rügen, kann dies keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar kann im Gefahrenabwehrrecht dann, wenn der Gesetzgeber an Straftatbestände anknüpft, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen zum Gegenstand haben, der Eingriffsanlass zu weit im Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für Schutzgüter der Norm liegen (näher dazu BVerfGE 165, 1 &lt;51 f. Rn. 92&gt; m.w.N.). Die Beschwerdeführenden haben aber nicht substantiiert dargelegt, dass auch im repressiven Bereich bei Anknüpfung an die vorgenannten Straftaten der Eingriffsanlass abgeschwächt zu werden droht. Insbesondere berücksichtigen sie nicht, dass jede strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme einen qualifizierten Anfangsverdacht für eine begangene Straftat voraussetzt und die hier gerügten, in § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b StPO in der angegriffenen Fassung genannten Straftatbestände bereits verwirklichtes kriminelles Unrecht nachzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Hinreichend dargelegt wird dagegen, dass § 100b Abs. 1 StPO nicht den besonderen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genügen könnte, soweit für Überwachungen in Echtzeit kein Abbruchgebot - wie etwa in § 100d Abs. 4 Satz 2 StPO - vorgesehen ist. Im Übrigen aber erfüllt der Vortrag zum Kernbereichsschutz (1) ebenso wenig wie der zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern (2) die Darlegungsanforderungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Es fehlt bereits eine Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich ausformulierten Maßstäben zum Kernbereichsschutz bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen (vgl. Rn. 254 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden konkret den in § 100d Abs. 1 StPO geregelten Erhebungsschutz als unzureichend rügen, wonach eine Überwachung unterbleiben muss, wenn angenommen werden kann, dass \"allein\" Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt werden, haben sie nicht aufgezeigt, dass für eine Online-Durchsuchung eine Negativprognose - so wie für eine Wohnraumüberwachung (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 &lt;128 Rn. 280 f., 137 f. Rn. 305&gt;) - geboten sein könnte. Es fehlt auch hier eine Auseinandersetzung damit, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz im Hinblick auf verschiedene Überwachungsmaßnahmen unterschiedlich ausfallen können und abhängig von dem spezifischen Charakter einer bestimmten Maßnahme der Schutz auch zu einem großen Teil von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene verschoben sein kann (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 126, vgl. auch Rn. 257, 261), wie dies insbesondere bei einer Online-Durchsuchung der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;307 f. Rn. 222&gt;; 162, 1 &lt;141 Rn. 314&gt;). Der unter den Vorbehalt des Möglichen gestellte technische Kernbereichsschutz in § 100d Abs. 3 Satz 1 StPO wird ebenfalls nicht substantiiert gerügt. Insoweit wird nicht berücksichtigt, dass bei einer Online-Durchsuchung bereits von Verfassungs wegen gesetzlich vorzusehen ist, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt und verfügbare Sicherungen einzusetzen sind (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;307 Rn. 219&gt;). Eine verfassungsrechtliche Herleitung der geforderten, hierüber hinausgehenden Dokumentationspflicht und unabhängigen Überprüfung dieser technischen Sicherungen fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Die auf die Auswertungs- und Verwertungsebene abzielende Rüge, der Gesetzgeber habe keine Vorgaben für den Fall vorgesehen, dass wider Erwarten in nicht nur ganz unerheblichem Umfang höchstpersönliche, dem Kernbereich unterfallende Informationen erfasst würden, übersieht das in § 100d Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO geregelte Verwertungsverbot und die dort ebenfalls geregelten Löschungs- sowie Dokumentationsvorgaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO für die sogenannten Berufshelfer der Berufsgeheimnisträger keinen absoluten Schutz vorsieht, haben sie sich abermals nicht mit einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt. Danach hat der Gesetzgeber einen erheblichen Einschätzungsspielraum bei beweisbezogenen Regelungen; absolute Beweiserhebungs-, Beweisverwertungs- und Beweisverwendungsverbote dürfen zugunsten einer effektiven Strafverfolgung auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt sein (vgl. BVerfGE 129, 208 &lt;259 ff.&gt;; 141, 220 &lt;318 f. Rn. 256, 258&gt;). Inwiefern daher der für Berufshelfer nur relative Verwertungsschutz nach § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO und der nach § 160a Abs. 3 StPO in Betracht kommende Erhebungsschutz verfassungsrechtlich - unbeschadet weiterer Schutzvorgaben - unzureichend sein könnten, wird nicht dargetan.</div>\n<p class=\"lf-p\">153 3. Die Rüge einer möglichen Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG durch § 100b StPO genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Schon ein Eingriff in das Wohnungsgrundrecht wird nicht aufgezeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Soweit die Beschwerdeführenden einen Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung damit begründen, dass Ermittlungsbehörden Kameras und Mikrofone über das infiltrierte IT-System eigenständig ansteuern und so aktiv Daten generieren könnten, haben sie nicht substantiiert dargelegt, dass § 100b Abs. 1 StPO eine solche Nutzungsmöglichkeit überhaupt rechtlich eröffnet. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn schon nach seinem Wortlaut erlaubt § 100b Abs. 1 StPO lediglich die Erhebung von Daten aus dem System selbst (\"dürfen Daten daraus erhoben werden\"), was dagegen spricht, dass das IT-System auch zur Datenerzeugung genutzt werden darf. Entsprechend wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass § 100b Abs. 1 StPO nicht zur eigenständigen Anfertigung von Videos oder Audioaufnahmen von Sachverhalten außerhalb des IT-Systems ermächtige (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Singelnstein/Derin, NJW 2017, S. 2646 &lt;2647&gt;; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 45 m.w.N.; Köhler, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 100b Rn. 2). Hierauf dürfte auch hinweisen, dass der Gesetzgeber die Maßnahme als \"Online-Durchsuchung\" legaldefiniert hat (vgl. § 100b Abs. 1 StPO) und eine Durchsuchung stets auf Vorhandenes und somit auf das begrenzt ist, was die Ermittlungsbehörden als von der Zielperson geschaffen vorfinden. Letztlich haben die Beschwerdeführenden überdies nicht erörtert, dass ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ein Eigengewicht aufweist, das schon wegen der spezifischen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen eine spezielle Ermächtigungsgrundlage erfordern dürfte (vgl. dazu BVerfGE 165, 363 &lt;389 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 54, 66 ff., 77&gt; - Automatisierte Datenanalyse).</p>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus rügen, schon das passive Abgreifen von Audio- und Videosignalen eines IT-Systems, das sich in einer Wohnung befindet, begründe einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, haben sie sich insbesondere nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. etwa BVerfGE 120, 274 &lt;310 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">156 4. Schließlich ist auch die Rüge betreffend Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig erhoben. Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, insbesondere § 100a Absätze 5 und 6 StPO seien mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar und insoweit lediglich auf die verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;282 ff. Rn. 134 ff.&gt;) verweisen, genügt dies nicht für eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben. Ungeachtet dessen lässt die Behauptung, eine auf den §§ 100a, 100b StPO beruhende Beweiserhebung sei nicht nachprüfbar, eine Berücksichtigung insbesondere des in § 101 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 StPO geregelten nachträglichen Rechtsschutzes vermissen. Warum dieser mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich unzureichend sein könnte, ist nicht dargetan. Auch haben die Beschwerdeführenden nicht gewürdigt, dass eine inzidente gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen in einem Haupt- und Rechtsmittelverfahren erfolgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 5. Die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) haben ihre Betroffenheit in unterschiedlichem Umfang dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Für die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen (näher BVerfGE 165, 1 &lt;31 f. Rn. 41 ff.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Danach sind die Beschwerdeführenden von §§ 100a, 100b StPO im verfassungsprozessrechtlichen Sinne unmittelbar betroffen. Die Regelungen ermöglichen heimliche Ermittlungsmaßnahmen. Die in § 101 Abs. 4 Satz 1 Nummern 3 und 4 StPO vorgesehenen Benachrichtigungspflichten wirken dieser Heimlichkeit nur teilweise entgegen. Denn § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Sätze 3 bis 5, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3 StPO schränken die Benachrichtigungspflichten ein oder lassen sie vollständig entfallen. Auch der Auskunftsanspruch nach § 491 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegt nach § 57 Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDSG weitgehenden Einschränkungen. Würde eine Auskunft erteilt, hätte sie wegen dieser Einschränkungen nur begrenzte Aussagekraft und könnte nicht zuverlässig belegen, ob Beschwerdeführende von einer Maßnahme nach §§ 100a, 100b StPO betroffen sind oder nicht (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 &lt;56 f. Rn. 107&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Ihre mögliche eigene und gegenwärtige Betroffenheit mussten die Beschwerdeführenden hier näher begründen, weil die Streubreite der angegriffenen Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO rechtlich und tatsächlich eingeschränkt ist (aa). Im Ergebnis ist ihnen dies in unterschiedlichem Umfang gelungen (bb).</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO haben eine eingeschränkte Streubreite. Im Hinblick auf eine mögliche Überwachung als Zielperson ist sie durch spezifische Eingriffsschwellen und ein erhöhtes Gewicht der Katalogstraftaten erheblich beschränkt. Zusätzlich wird die Einhaltung der Eingriffsvoraussetzungen institutionell durch einen Richtervorbehalt abgesichert, der bei einer Online-Durchsuchung sogar eine Anordnung durch eine aus drei Berufsrichtern bestehende Kammer am Landgericht erfordert (§ 100e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Betroffenheit als Dritter kann hingegen an geringere Darlegungslasten geknüpft sein. Insoweit ist die Streubreite der hier angegriffenen Befugnisse nicht in gleichem Maße beschränkt, da auch solche Personen von einer Überwachung betroffen sein können, die mit potentiellen Zielpersonen etwa lediglich elektronisch kommunizieren, ohne selbst in einer unmittelbaren Beziehung zu einer aufzuklärenden Straftat zu stehen (vgl. BVerfGE 113, 348 &lt;383&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 74 m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Danach haben die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) ihre Betroffenheit als Zielperson dargelegt. Ihr Vortrag belegt, dass sie deutlich aus dem Kreis der Allgemeinheit herausgehoben sind, für die angesichts der eingeschränkten Streubreite von Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO nur ein theoretisches, eine mögliche Selbstbetroffenheit nicht tragendes Risiko besteht, mit einiger Wahrscheinlichkeit Zielperson einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung zu werden. Ihr Vortrag zu ihrem Umfeld begründet auch eine mögliche Betroffenheit als unvermeidbar mitbetroffene Dritte.</div>\n<p class=\"lf-p\">163 Die Beschwerdeführer zu 2) und 4) haben dagegen ihre Betroffenheit als Zielperson nicht hinreichend dargetan. Soweit sie Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger befürchten, haben sie sich nur unvollständig mit den einfachrechtlichen Schutzvorschriften zugunsten von Berufsgeheimnisträgern auseinandergesetzt. Warum sie unbeschadet der § 100d Abs. 5 Satz 1, § 148, § 160a StPO mit einiger Wahrscheinlichkeit als Zielperson überwacht werden könnten, wird nicht näher ausgeführt. Die vom Beschwerdeführer zu 4) geäußerte Befürchtung, wegen eines Verdachts der Geldwäsche Zielperson werden zu können, genügt aufgrund ihrer Pauschalität auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine Pflicht zur Selbstbezichtigung besteht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 162, 1 &lt;53 Rn. 97&gt;), für eine substantiierte Darlegung nicht. Insbesondere geht das Vorbringen insoweit nicht über die bloße Nennung des entsprechenden Straftatbestands hinaus. Auch fehlt substantiierter Vortrag zu § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 3 StPO. Anders liegen die Dinge im Hinblick auf mögliche Maßnahmen gegen einen ihrer Mandanten als potentielle Zielperson, denn diesen werden nach Angaben der Beschwerdeführer Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 und § 100b Abs. 2 StPO vorgeworfen beziehungsweise könnten ihnen vorgeworfen werden. Als deren Kommunikationspartner könnten daher beide Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit in eine heimliche Überwachung einbezogen werden und damit als Dritte betroffen sein (vgl. auch BVerfGE 165, 1 &lt;38 Rn. 59&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Soweit die Beschwerdeführenden beschwerdebefugt sind, sind die sich aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergebenden Anforderungen gewahrt. Ausgehend von den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben (dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 78 f. m.w.N.) bedarf es keiner fachgerichtlichen Vorbefassung. Unabhängig von der Statthaftigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs stellen sich hier spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, ohne dass von einer vorherigen fachgerichtlichen Klärung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde daher zulässig, soweit sie sich gegen die § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO wendet und ein nicht hinreichendes Straftatengewicht rügt. Im Übrigen ist sie - auch mit Blick auf die flankierenden Regelungen in § 100a Absätze 3 bis 6 StPO - unzulässig, wobei es zu § 100a Abs. 4 StPO schon an einem Vortrag fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Die gegen § 100b Abs. 1 StPO gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie einen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie einen unzureichenden Kernbereichsschutz wegen eines fehlenden Abbruchgebots rügt. Im Übrigen ist sie, soweit sie sich gegen § 100b Absätze 2 bis 4 StPO wendet, unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 Die gegen die flankierenden Regelungen in § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO gerichteten Rügen sind ebenfalls unzulässig. Soweit sie unmittelbar angegriffen werden, ergibt sich dies zudem daraus, dass die Regelungen selbst lediglich Beschränkungen zugunsten des Kernbereichsschutzes enthalten und allein die Befugnisnormen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 100b Abs. 1 StPO zu belastenden, weitergehenden Eingriffen ermächtigen (vgl. dazu BVerfGE 169, 130 &lt;161 Rn. 58, 165 Rn. 68&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Das Bundesverfassungsgericht ist für die Prüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes zuständig, obwohl diese Normen auch Bezüge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Rechtsakten der Europäischen Union wie der JI-Richtlinie (Richtlinie &lt;EU&gt; 2016/680) haben. Es handelt sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts, denn Rechtsakte der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, die die hier angegriffenen repressiven Überwachungsbefugnisse erforderten oder gar abschließend regelten; die Befugnisse sind nicht vollständig unionsrechtlich determiniert. Unberührt bleibt hiervon die Frage, ob sich weitere rechtliche Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärrecht der Europäischen Union ergeben und ob die angegriffenen Regelungen mit diesen vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 83 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, überwiegend begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 Die angegriffenen Befugnisse ermächtigen die Ermittlungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System eingegriffen wird. Sie begründen damit Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) und in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis; diese Eingriffe genügen nur zu einem Teil den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Die durch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO bewirkten Grundrechtseingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG (1) sind nicht gerechtfertigt, soweit § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO an nicht hinreichend gewichtige Katalogstraftaten als Eingriffsvoraussetzung anknüpft (2). Soweit nur ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG vorliegt, begegnet § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (3).</p>\n<p class=\"lf-p\">172 1. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO begründet Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) sowie in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 Das IT-System-Grundrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vor Zugriffen auf IT-Systeme in ihrer ganzen Breite. Sein Schutzgegenstand sind eigengenutzte IT-Systeme, die aufgrund ihrer technischen Funktionalität allein oder durch ihre technische Vernetzung Daten einer betroffenen Person in einem Umfang und in einer Vielfalt vorhalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Grundrechtlich gewährleistet ist die Vertraulichkeit und Integrität des geschützten IT-Systems (näher BVerfGE 120, 274 &lt;313 ff.&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 97 ff. m.w.N. - Trojaner I). Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt demgegenüber die unkörperliche Übermittlung von Informationen mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs, und zwar vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen. Dies umfasst auch den kommunikationsbezogenen Zugriff auf ein Endgerät (näher BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 87 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation auch in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen genutzte IT-Systeme eingegriffen wird. Begründet werden dadurch Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist an beiden Grundrechten zu messen (vgl. zu § 20c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 PolG NRW BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 85 ff., 105 ff. m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">175 Allein ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG liegt dagegen vor, wenn eine Person zwar von einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO betroffen ist, dieser Überwachung aber etwa kein Zugriff auf ein von ihr eigengenutztes und hinreichend qualifiziertes IT-System zugrunde liegt (vgl. Rn. 173). Insoweit gewährleistet das IT-System-Grundrecht keinen Schutz (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;315&gt;; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 180; vgl. auch Hoffmann-Riem, JZ 2008, S. 1009 &lt;1012, 1019&gt;). Es schützt daher keine Dritten, die von einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung etwa allein deshalb betroffen sind, weil sie mit einer Person, deren IT-System überwacht wird, in Kontakt stehen. Auch etwa der Zugriff auf das von einem Nachrichtenmittler nach § 100a Abs. 3 StPO eigengenutzte IT-System begründet nur diesem gegenüber einen Eingriff in das IT-System-Grundrecht, nicht aber auch gegenüber dem Beschuldigten. Der Schutz des in solchen Fällen allein beeinträchtigten Fernmeldegeheimnisses kann allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus einer gleichzeitigen Betroffenheit des IT-System-Grundrechts (vgl. dazu BVerfGE 109, 279 &lt;326&gt;; näher Rn. 218).</p>\n<p class=\"lf-p\">176 2. Die durch den Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme begründeten Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG sind nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch die Aufklärung solcher Straftaten erlaubt, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Verfassungsmäßigkeit von heimlichen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach den jeweils betroffenen Grundrechten und dabei vor allem nach den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 123 ff. m.w.N.). Sowohl für Eingriffe in das IT-System-Grundrecht, das der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG untersteht und gleichermaßen zu präventiven wie zu repressiven Zwecken beschränkbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;315&gt;), als auch für solche in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;373 ff.&gt;; 113, 348 &lt;385 ff.&gt;) gelten hierbei keine Besonderheiten. Überwachungsbefugnisse müssen einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;265 Rn. 93&gt; m.w.N.). Maßgebliche Begrenzungen ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht und dem Gewicht des öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;269 Rn. 105&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">178 Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei an die Eingriffsschwelle und - bei repressiven Maßnahmen - an das Gewicht der Straftaten, die den Anlass der Überwachung bilden. Als Eingriffsschwelle bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der Maßnahme auf Dritte (vgl. BVerfGE 129, 208 &lt;242&gt;). Daneben kommt es für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, auf das Gewicht der Straftaten an, die der Gesetzgeber in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;270 Rn. 107&gt;). Das erforderliche Gewicht der verfolgten Straftat bestimmt sich maßgeblich nach der Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;269 ff. Rn. 104 ff.&gt;; 169, 130 &lt;172 Rn. 87 f.&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 74; näher Rn. 201 ff.). Die jeweils geregelten Eingriffsvoraussetzungen stehen dabei allerdings nicht unverbunden nebeneinander. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau der Kombination von Gewicht der Straftat und Stärke des Tatverdachts unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität des Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;351&gt;; vgl. auch BVerfGE 165, 1 &lt;86 Rn. 161, 90 f. Rn. 173&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 75 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Danach genügt die angegriffene Regelung in § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO im Hinblick auf das erforderliche Straftatengewicht teilweise nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.</div>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>§ 100a Abs. 1 Satz 2 StPO dient allerdings einem legitimen Zweck (1) und ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich (2).</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die hier angegriffene Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung dient dem Zweck, den Ermittlungsbehörden ein Aufklärungsmittel an die Hand zu geben, mit dem jedenfalls schwere Straftaten effektiver verfolgt werden können. Sie soll die Behörden in die Lage versetzen, Telekommunikation auch dann zu überwachen, wenn sie - was zunehmend der Fall ist (vgl. dazu auch Rn. 4, 8) - verschlüsselt erfolgt und deshalb mittels einer klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO keine lesbaren Inhaltsdaten mehr gewonnen werden können (dazu Rn. 8). Die Bereitstellung von insoweit wirksamen Überwachungsmaßnahmen ist ein legitimer Zweck (vgl. BVerfGE 129, 208 &lt;241 f.&gt;; vgl. auch BVerfGE 133, 277 &lt;321 Rn. 106; 333 f. Rn. 133&gt;; 169, 332 &lt;374 Rn. 101&gt;). Sie steigert die Effizienz der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 115, 166 &lt;192&gt;), der nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;388&gt;; 113, 29 &lt;54&gt;), die auch auf der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates gründet, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 122, 248 &lt;272 f.&gt;; 130, 1 &lt;26&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist zur Erreichung dieses Ziels im verfassungsrechtlichen Sinn auch geeignet und erforderlich. Die Befugnisnorm eröffnet Polizeibehörden ein Mittel zur Aufklärung, das dazu beitragen kann, Straftaten effektiver zu verfolgen. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen effektiv eine ebenso weitgehende Aufklärung ermöglichte, ist abstrakt nicht ersichtlich. Dies lässt allerdings unberührt, dass auch die Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung im konkreten Einzelfall geeignet und erforderlich sein muss (vgl. § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO; vgl. auch BVerfGE 141, 220 &lt;266 f. Rn. 97&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>§ 100a Abs. 1 Satz 2 StPO genügt allerdings nicht vollständig den besonderen Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben. Die Befugnis ermöglicht sehr schwerwiegende Grundrechtseingriffe (1). Den deshalb hohen Anforderungen an ihre Rechtfertigung im Hinblick auf das erforderliche Gewicht aufzuklärender Straftaten (2) genügt jedenfalls ein Teil der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten nicht (3).</div>\n<p class=\"lf-p\">184</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>§ 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ermöglicht sehr schwerwiegende Grundrechtseingriffe.</div>\n<p class=\"lf-p\">185 (a) Das Eingriffsgewicht einer Befugnis zur Datenerhebung wird vor allem durch Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 &lt;45 f.&gt;; 109, 279 &lt;353 f.&gt; m.w.N.). Maßgebliche Kriterien sind insbesondere die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;376&gt;), die sich vor allem nach der Aussagekraft und den Verwendungsmöglichkeiten der Daten bestimmt, also danach, welche Nachteile Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;76 Rn. 157&gt; m.w.N.). Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme erhöht das Eingriffsgewicht in der Regel erheblich (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 155, 119 &lt;178 f. Rn. 129&gt; m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II). Das Gewicht eines Eingriffs wird ebenso dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;293 Rn. 171&gt;; 162, 1 &lt;92 Rn. 191&gt;). Zudem hängt das Eingriffsgewicht einer Maßnahme davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;269 Rn. 105&gt;; 155, 119 &lt;229 Rn. 253&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 93; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt beeinflusst aber auch die Art und Weise der Datenerhebung die Eingriffsintensität (vgl. dazu BVerfGE 165, 363 &lt;404 Rn. 90&gt;). Eingriffsverstärkend wirkt insoweit, wenn die Datenerhebung als solche etwa mit besonderen Belastungen oder Gefährdungen für Betroffene oder auch Dritte einhergehen kann (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;325&gt;; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 302).</p>\n<p class=\"lf-p\">186 (b) Danach wiegt der von § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgehende Eingriff in beide Grundrechte sehr schwer.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 (aa) Art und Umfang der erhobenen Daten wirken schon für sich genommen eingriffsverstärkend, denn die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht Ermittlungsbehörden den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 Die nach § 100a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StPO erlaubte Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation umfasst - nach der maßgeblichen materiellen Betrachtung der von dieser Befugnis eröffneten rechtlichen und tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;147 Rn. 326&gt;; 165, 363 &lt;429 Rn. 149&gt;) - die Ausleitung des gesamten Rohdatenstroms. Dieser kann - anders als bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Rn. 8) - trotz einer etwaigen Verschlüsselung vollständig ausgewertet werden; alle Daten des im Rahmen einer Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeleiteten Rohdatenstroms sind für die Ermittlungsbehörden lesbar (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme des GBA, oben Rn. 81). Die Befugnis nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO hat damit insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite. So wird mit den erfassten Datenströmen nicht nur eine unübersehbare Zahl von Formen elektronischer Kommunikation transportiert und der Auswertung zugeführt. Angesichts der ubiquitären und vielfältigen Nutzung von IT-Systemen findet inzwischen auch zunehmend jede Art individuellen Handelns und zwischenmenschlicher Kommunikation in elektronischen Signalen ihren Niederschlag und wird so insbesondere der Quellen-Telekommunikationsüberwachung zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Überwachung erfasst damit auch tief in den Alltag hineinreichende, auch höchst private und spontane Kommunikationsvorgänge einschließlich gespeicherter Bilder und Dokumente. Erfasst werden letztlich alle über das Internet transportierten Daten, so etwa das Nutzerverhalten im World Wide Web und die hierbei zum Ausdruck kommenden Interessen, Wünsche und Vorlieben (vgl. auch BVerfGE 154, 152 &lt;243 Rn. 151&gt;). Dabei wird - wie sich insbesondere aus den Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (vgl. Rn. 65, 68) und der im Verfahren gehörten sachkundigen Dritten (vgl. Rn. 75, 80 f., 90, 98) ergibt - auch der gesamte Datenaustausch mit Dienstleistungen überwacht, die über das Internet zur Speicherung von Daten oder zur Nutzung von Softwareleistungen zur Verfügung stehen (Cloud-Services und Software-as-a-Service).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann nicht nur große Datenmengen in unterschiedlichsten Formaten (etwa Sprach-, Text-, Bild- und Videodateien) betreffen. Die Daten können auch detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse und die Lebensführung der Betroffenen, die über verschiedene Kommunikationswege geführte private und geschäftliche Korrespondenz oder auch tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen umfassen; es können alle - privaten und privatesten - Lebensbereiche betroffen sein (vgl. bereits BVerfGE 120, 274 &lt;323&gt;; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 113 m.w.N.). Lesbar können zum Beispiel die Zugangsdaten zu Online-Diensten wie Cloud-Services, Online-Banking oder Gesundheitsservices (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 120, 274 &lt;324&gt;) sowie die Daten sogenannter Fitnesstracker sein. Findet im Anordnungszeitraum ein Cloud-Backup statt, können in Abhängigkeit der hersteller- beziehungsweise nutzerseitigen Voreinstellungen potentiell alle auf dem IT-System zunächst nur gespeicherten, ruhenden Daten (einschließlich dort gespeicherter früherer Kommunikationsdaten) als Telekommunikation erfasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 IT-Systeme werden nach heutigen Nutzungsgepflogenheiten typischerweise auch bewusst zum Speichern persönlicher Daten von gesteigerter Sensibilität, etwa in Form privater Text-, Bild- oder Tondateien, genutzt (vgl. schon BVerfGE 120, 274 &lt;322 f.&gt;). Sie haben mittlerweile alle Lebensbereiche erfasst und spielen für die Lebensführung der Mehrzahl der Menschen eine unverzichtbare Rolle (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 113 m.w.N.; vgl. auch VfGH Österreich, Erkenntnis vom 14. Dezember 2023 - G 352/2021-46 -, Rn. 37, 66 ff.; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck, C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 93 f.). Insbesondere die Nutzung von Cloud-Services einschließlich Cloud-Speichern gehört für viele Menschen und Unternehmen zunehmend zum Alltag (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahmen, oben Rn. 66, 69, 87, 96). So geht etwa der Branchenverband der Telekommunikationsbranche Bitkom auf Grundlage einer Unternehmensbefragung davon aus, dass im Jahr 2024 rund 81 % aller Unternehmen Cloud-Services nutzten und 14 % dies planten oder diskutierten (vgl. Bitkom, Cloud Report 2024, S. 2). Ähnliche Zahlen haben sowohl das Statistische Bundesamt für das Jahr 2023 (vgl. Statistisches Bundesamt, Erhebung über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen) als auch der KPMG Cloud-Monitor für das Jahr 2024 ermittelt. Im Bereich der Privatnutzung von Cloud-Services liegen zwar keine vergleichbar belastbaren Daten vor. In ihren Stellungnahmen sind sich die Äußerungsberechtigten und sachkundigen Dritten aber darin einig, dass ein großer und zunehmender Teil der Bevölkerung schon aufgrund der Voreinstellungen der ubiquitär verbreiteten Smartphones und der darauf installierten Software Cloud-Services nutzt (vgl. oben Rn. 66, 69, 87, 96).</p>\n<p class=\"lf-p\">190 (bb) Ein staatlicher Zugriff auf einen derart umfassenden Datenbestand ist auch vor dem Hintergrund, dass die Analysemöglichkeiten gestiegen und heute sehr weitreichend sind (vgl. insoweit BVerfGE 154, 152 &lt;243 Rn. 151&gt;), mit dem naheliegenden Risiko verbunden, dass die erhobenen Daten in einer Gesamtschau einen umfassenden Einblick in das Privatleben Betroffener und eine weitgehende Erfassung der Persönlichkeit bis hin zu einer Erstellung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglichen (vgl. insoweit BVerfGE 120, 274 &lt;323&gt;). Wegen der oft höchstpersönlichen Natur dieser Daten, die sich insbesondere auch aus deren Verknüpfung ergibt, ist der Eingriff in die hier betroffenen Grundrechte daher von besonderer Intensität (vgl. zur Online-Durchsuchung BVerfGE 141, 220 &lt;304 Rn. 210&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">191 (cc) Soweit Daten erhoben werden, die Aufschluss über die Kommunikation mit Dritten geben, wird die Intensität der Grundrechtseingriffe weiter erhöht. Solche Datenerhebungen weisen eine beträchtliche, das Gewicht der Eingriffe erhöhende Streubreite auf, da Dritte erfasst werden, ohne dass es darauf ankäme, ob in deren Person die Voraussetzungen für einen derartigen Zugriff vorliegen (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;323&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">192 (dd) Eingriffsverstärkend wirkt auch, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht nur heimlich erfolgt, sondern mit dem Zugriff auf ein IT-System gezielt Sicherungsmechanismen wie insbesondere der Einsatz von Verschlüsselungstechnologie umgangen werden. Die Vereitelung solchen informationellen Selbstschutzes erhöht das Gewicht der Grundrechtseingriffe (vgl. insoweit BVerfGE 120, 274 &lt;324 f.&gt;). Mit dem Zugriff auf das IT-System werden zudem berechtigte Erwartungen in dessen Integrität und Vertraulichkeit beeinträchtigt. Verbunden ist damit ein hohes Gefährdungspotential. Einmal in das IT-System eingedrungen, ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems überwunden (vgl. auch BVerfGE 120, 274 &lt;314&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">193 (ee) Das Gewicht des Eingriffs wird schließlich dadurch erhöht, dass infolge des Zugriffs Gefahren für die Integrität des IT-Systems sowie für Rechtsgüter der Betroffenen und einer unbestimmten Vielzahl Dritter begründet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 Schon mit dem Zugriff als solchem geht das Risiko einer funktionellen Beeinträchtigung des IT-Systems einher. Dabei ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff jedenfalls bei Infiltration eines IT-Systems mit einer Überwachungssoftware nicht gibt. Sowohl die Ermittlungsbehörde als auch von ihr mit der Durchführung betraute Dritte können Datenbestände versehentlich oder durch gezielte Manipulationen löschen, verändern oder neu anlegen (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;325&gt;). Zu berücksichtigen sind auch die mit dem Zugriff auf ein IT-System mittelbar einhergehenden Gefährdungen. Denn Ermittlungsbehörden dürfen insbesondere mit einer Überwachungssoftware auf ein Zielsystem zugreifen und dafür unbekannte IT-Sicherheitslücken ausnutzen (sog. Zero-Day-Exploits). So wirkt sich auf das Eingriffsgewicht aus, dass schon die Existenz dieser Befugnis einen Anreiz für Ermittlungsbehörden schafft, ihnen bekannte Sicherheitslücken offenzuhalten, um sie für eine Infiltration nutzen zu können (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;326&gt;; 158, 170 &lt;188 f. Rn. 42&gt;; 162, 1 &lt;142 Rn. 316&gt;; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 192). In der Folge besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde es etwa unterlässt, gegenüber anderen Stellen Maßnahmen zur Schließung solcher Sicherheitslücken anzuregen, oder sie sogar aktiv darauf hinwirkt, dass die Lücken unerkannt bleiben (BVerfGE 120, 274 &lt;326&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">195 (ff) Eingriffsverstärkend wirkt, dass § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, sondern eine längerfristige Überwachung der Telekommunikation einschließlich der gesamten Internetkommunikation erlaubt (vgl. dazu auch BVerfGE 120, 274 &lt;324&gt;). Eingriffsmindernd wirkt jedoch, dass die Maßnahme als solche zeitlich befristet ist. § 100e Abs. 1 Satz 4 StPO sieht bei einer richterlichen Anordnung eine Begrenzung auf höchstens drei Monate vor. Diese Anordnung kann zwar unbegrenzt oft verlängert werden; dies ist aber jeweils nur um denselben Höchstzeitraum möglich und bedarf erneut richterlicher Anordnung (vgl. § 100e Abs. 1 Satz 5 StPO; vgl. auch BVerfGE 165, 1 &lt;49 Rn. 88&gt;). Dabei besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die Maßnahme bei Entfallen der Anordnungsvoraussetzungen unverzüglich abzubrechen (vgl. § 100e Abs. 5 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">196 (gg) In einer Gesamtschau begründet die Quellen-Telekommunikationsüberwachung daher einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in Art. 10 Abs. 1 GG als auch in das IT-System-Grundrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">197 Ausgangspunkt ist insoweit, dass jede heimliche Überwachung der Telekommunikation grundsätzlich einen schweren Eingriff jedenfalls in Art. 10 Abs. 1 GG darstellt, weil dabei Kommunikation erfasst wird, die oftmals privaten und unter Umständen auch höchstvertraulichen Charakter hat (vgl. BVerfGE 129, 208 &lt;240&gt;; 154, 152 &lt;241 Rn. 147&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16 u.a. -, Rn. 157).</p>\n<p class=\"lf-p\">198 Obwohl es bei allen Varianten der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 StPO final um das Abschöpfen von Kommunikationsdaten geht, kommt der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO aber schon aufgrund der Art und des Umfangs der verwertbaren Daten (Rn. 187 ff.) ein insbesondere gegenüber der klassischen Telekommunikationsüberwachung (vgl. Rn. 8, 188) deutlich erhöhtes Eingriffsgewicht zu. Eine Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO kann eine ungleich größere und aussagekräftigere Datenmenge betreffen. Hinzu kommt, dass Ermittlungsbehörden dabei nicht nur einen vulnerablen Moment einer auf Distanz geführten Kommunikationsbeziehung ausnutzen, sondern zugleich zu deren Schutz ergriffene Sicherheitsvorkehrungen überwinden, und damit nicht nur die Integrität von IT-Systemen beeinträchtigen, sondern zugleich auch deren Vertraulichkeit gefährden.</p>\n<p class=\"lf-p\">199 Gleichwohl wirkt die gegenständliche Beschränkung auf die laufende Telekommunikation - insbesondere im Vergleich zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO - noch eingriffsmindernd, denn die auf dem IT-System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten können jedenfalls nicht vollständig überwacht werden. Zum einen hängt es ganz maßgeblich vom Nutzerverhalten ab, ob und inwieweit insbesondere typischerweise lokal gespeicherte Daten (Videos, Bilder, Textdokumente) etwa aufgrund eines Cloud-Backups auch als laufende Telekommunikation erfasst werden können. Die Ergiebigkeit einer Überwachung ist daher im Einzelnen nicht vorhersehbar (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 &lt;241 Rn. 148&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch können die Betroffenen den Umfang des Datenzugriffs im Vergleich zur Online-Durchsuchung in höherem Maße selbst beeinflussen, indem sie etwa die Nutzung von auf Internetkommunikation basierenden Diensten minimieren. Zum anderen ermöglicht § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO jedenfalls keine Echtzeitüberwachung des gesamten IT-Systems in der Weise, dass etwa alle Bearbeitungsschritte beim Erstellen eines Textes erfasst werden können. Der Zugriff auf die laufende Telekommunikation mittels einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung kann daher nicht mit dem Vollzugriff auf ein IT-System gleichgesetzt werden (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 293/20 &lt;2021&gt;, S. 16;</p>\n<p class=\"lf-p\">Henrichs/Weingast, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 100a Rn. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">200 Im Ergebnis begründet eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung aber gleichwohl - vor allem im Vergleich zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung, aber auch aus sich heraus betrachtet - unter den heutigen Bedingungen der Nutzung von IT-Systemen einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG (anders noch BVerfGE 141, 220 &lt;310 Rn. 229, 312 Rn. 237&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">201</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ausgehend von dem sehr hohen Eingriffsgewicht der von § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubten Quellen-Telekommunikationsüberwachung muss diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">202 (a) Sehr schwerwiegende Eingriffe sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die entgegenstehenden Belange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;375 f., 392&gt;; 107, 299 &lt;321&gt;). Danach bildet die Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme den zentralen Bezugspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich zureichendes Straftatengewicht vorgesehen hat. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob und inwieweit der Gesetzgeber die Eingriffsvoraussetzungen im Übrigen begrenzt hat. Erst im Rahmen einer solchen Gesamtschau kann beurteilt werden, ob er sich mit der Wahl einer bestimmten Kategorie von Straftaten (erheblich, schwer, besonders schwer) innerhalb des ihm zukommenden Spielraums bewegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">203 (b) Danach muss eine wie in § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgestaltete Quellen-Telekommunikationsüberwachung der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen. Anderenfalls wären die sehr schwerwiegenden Eingriffe in das IT-System-Grundrecht und in Art. 10 Abs. 1 GG materiell nicht mehr angemessen begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">204 Für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen, kommt es auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, die der Gesetzgeber in erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 169, 130 &lt;218 Rn. 202&gt;;vgl. auch BVerfGE 141, 220 &lt;270 Rn. 107&gt; m.w.N.; 162, 1 &lt;118 Rn. 251&gt;). So bedarf es etwa für die Durchführung einer Wohnraumüberwachung des Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. Art. 13 Abs. 3 GG; BVerfGE 109, 279 &lt;343 ff.&gt;), für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung des Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;328 f.&gt;; 129, 208 &lt;243&gt;) und für die Durchführung einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 &lt;321 f.&gt;; 112, 304 &lt;315 f.&gt;; 141, 220 &lt;270 Rn. 107&gt;). Hinzu tritt als vierte Kategorie die Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Aufklärung einer jeden Straftat.</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Die nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubte Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfordert wegen ihres hohen Eingriffsgewichts eine Begrenzung ihres Einsatzes auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten im verfassungsrechtlichen Sinne. Insofern gebietet auch eine Gesamtschau der Eingriffsvoraussetzungen keine Absenkung des erforderlichen Gewichts der verfolgten Straftaten. Denn der von § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO verlangte qualifizierte Anfangsverdacht (vgl. Rn. 7) begegnet zwar für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, umreißt aber auch keine besonders ausgeprägte Eingriffsschwelle. Auch der Subsidiaritätsvorbehalt, wonach die Strafverfolgung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss (vgl. § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO; dazu Rn. 7), begrenzt zwar die Maßnahme, darf in seiner Wirkung angesichts seiner normativen Weite aber nicht überschätzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">206 Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als funktionales Äquivalent zur klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO ausgestaltet hat, um der Entwicklung Rechnung zu tragen, dass laufende Kommunikation zunehmend verschlüsselt erfolgt (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 50 ff.; vgl. oben Rn. 4, 8), ändert an dem Erfordernis einer besonders schweren Straftat als Eingriffsanlass nichts. Zwar wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass solche Daten erhoben werden dürfen, die auf dem infiltrierten System verarbeitet werden oder dort gespeichert sind, jedoch im Überwachungszeitraum nicht Teil der laufenden Kommunikation sind (vgl. Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100a Rn. 220). Insbesondere aber wegen Art und Umfang der heute mit dieser Maßnahme erhebbaren Daten (vgl. Rn. 188 f.) sowie wegen der mit einem Zugriff auf ein IT-System einhergehenden Integritätsverletzung und Vertraulichkeitsgefährdung ist eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mehr mit einer klassischen Telekommunikationsüberwachung vergleichbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">207 (c) Das danach erforderliche Gewicht der Anlassstraftaten ist vom Gesetzgeber vorzugeben (aa). Von den Ermittlungsbehörden sowie im Rahmen der unabhängigen Kontrolle (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;275 f. Rn. 117 f.&gt;) ist das Vorliegen eines entsprechenden Gewichts auch im Einzelfall zu überprüfen (bb).</p>\n<p class=\"lf-p\">208 (aa) Erfordert eine Befugnis zur Strafverfolgung den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat, die ein bestimmtes Gewicht aufweisen muss, bedarf dies näherer Konkretisierung. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber selbst festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Spielraum zu. Er kann entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, die für die konkrete Maßnahme besondere Bedeutung haben, zu erfassen (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;328 f.&gt;; 154, 152 &lt;269 Rn. 221&gt;). Die Qualifizierung einer Straftat als schwer oder besonders schwer muss aber in der Strafnorm selbst einen objektivierten Ausdruck finden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 109, 279 &lt;343 ff.&gt;; 125, 260 &lt;329&gt;; 169, 130 &lt;220 Rn. 206&gt;), also insbesondere in deren Strafrahmen und gegebenenfalls in tatbestandlich umschriebenen oder in einem Qualifikationstatbestand enthaltenen Begehungsmerkmalen und Tatfolgen (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;344&gt;; 169, 130 &lt;220 Rn. 206&gt;). Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf Tatbestände beschränkt, die als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB einzuordnen sind. Auch die Aufnahme von Vergehen in einen Katalog ist zulässig, wenn die Tatbestände das Merkmal der besonders schweren Straftat ausfüllen (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;345&gt;; 169, 130 &lt;220 Rn. 207&gt;). Werden für unbenannte schwere oder minderschwere Fälle abweichende Höchstfreiheitsstrafen angedroht, ist der jeweilige Grundtatbestand maßgeblich (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 109, 279 &lt;349&gt;). Eine Generalklausel oder lediglich die abstrakte Verweisung auf Straftaten von besonderer Schwere reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;329&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">209 Ausgehend vom Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;347 f., 349&gt;; 165, 1 &lt;93 Rn. 179&gt;; 169, 130 &lt;219 Rn. 203&gt;). Nach der gesetzlichen Systematik wird in Tatbeständen mit einem fünf Jahre übersteigenden oberen Strafrahmen sogleich eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert. Sie ist denjenigen Delikten vorbehalten, die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;348&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">210 Dagegen qualifiziert eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren eine Straftat weder als schwer (vgl. BVerfGE 129, 208 &lt;243&gt;; 141, 220 &lt;338 Rn. 316&gt;) noch als besonders schwer. Erfasst sind damit nämlich auch Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren, die allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;348&gt;; 124, 43 &lt;64&gt;; 129, 208 &lt;243&gt;); dazu zählen auch Delikte der Massenkriminalität wie etwa der einfache Diebstahl, die öffentliche Verleumdung oder die einfache Körperverletzung (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;338 Rn. 316&gt;). Die besondere Schwere der Straftat wird allerdings nicht allein durch den Strafrahmen indiziert (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;344&gt;). Von daher kann jedenfalls eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 169, 130 &lt;219 f. Rn. 205&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">211 Sind Straftaten allerdings nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen, schließt dies die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus (vgl. BVerfGE 169, 130 &lt;221 Rn. 208&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">212 (bb) Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber zudem sicherzustellen, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Tat auch im Einzelfall das erforderliche Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 125, 260 &lt;329&gt; m.w.N.). Denn angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens sind Fallgestaltungen denkbar, in denen ein abstrakt betrachtet etwa besonders schwerer oder auch nur schwerer Straftatbestand durch ein im Einzelfall in Rede stehendes Verhalten ausgefüllt wird, ohne dass dieser Sachverhalt einen Unrechtsgehalt aufweist, der die Durchführung eingriffsintensiver heimlicher Überwachungsmaßnahmen rechtfertigen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">213</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Danach sind die durch § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO begründeten Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung solcher Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">214 (a) Insoweit nicht von Belang ist allerdings, dass der Gesetzgeber selbst in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO lediglich eine so bezeichnete \"schwere Straftat\" voraussetzt sowie solche \"schweren Straftaten\" abschließend in § 100a Abs. 2 StPO bestimmt und dass er in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO lediglich voraussetzt, dass die Tat auch im Einzelfall \"schwer\" wiegen muss. Denn maßgeblich ist insoweit nur der materielle Gehalt der dort genannten Straftaten, den diese abstrakt und gleichermaßen auch konkret aufweisen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">215 (b) Unter Zugrundelegung einer erforderlichen Begrenzung auf die Verfolgung von besonders schweren Straftaten genügen jedenfalls die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind. Diese Straftaten haben von vornherein kein besonders schweres Gewicht, weshalb sie die Anordnung einer so eingriffsintensiven Maßnahme wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht rechtfertigen können. Im Einzelnen handelt es sich - soweit zulässig angegriffen - um die folgenden in§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände: § 85 Abs. 2 StGB, § 86 Absätze 1 und 2 StGB, § 97 Abs. 2 StGB, § 97b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 StGB, § 109g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StGB, § 109g Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB, § 130 Absätze 2, 4 und 5 StGB, § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB, § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB, § 17 Abs. 5 AWG, § 18 Abs. 5a AWG, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">216 Anders als im Gefahrenabwehrrecht sind die dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnenden Straftatbestände auch keiner ergänzenden Rechtsgutsbetrachtung zugänglich; auch eine zusätzliche Qualifizierung etwa als terroristische Straftat im Einzelfall wäre ohne Belang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 138). Im repressiven Bereich kommt es vielmehr allein auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, das - neben dem Vorliegen einer hinreichenden Eingriffsschwelle - das staatliche Strafverfolgungsinteresse auslöst und dadurch repressive Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigt. Straftatbeständen mit einer Höchstfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren liegt jedoch selbst nach Einschätzung des Gesetzgebers prinzipiell kein tatbestandliches Unrecht zugrunde, das diese als besonders schwer erscheinen lassen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">217 Soweit dagegen einzelne der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände eine Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsehen und damit allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind, handelt es sich dabei zwar nicht von vorherein um besonders schwere Straftaten (vgl. Rn. 210). Mangels einer insoweit auf einzelne Straftatenbestände bezogenen Rüge (Rn. 120), sind diese jedoch nicht Prüfungsgegenstand. Bei allen übrigen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbeständen handelt es sich schließlich um solche, für die eine Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angedroht wird, und damit um von vornherein besonders schwere Straftaten (vgl. Rn. 209).</p>\n<p class=\"lf-p\">218 3. Soweit die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO allein in Art. 10 Abs. 1 GG eingreift, weil etwa das betroffene IT-System nicht als eigenes genutzt wird und das IT-System-Grundrecht daher nicht betroffen ist (vgl. Rn. 173, 175), ist der Eingriff hingegen gerechtfertigt. Das insofern einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO zukommende Eingriffsgewicht entspricht insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der Daten (vgl. Rn. 187 ff.) und Art und Weise der Datenerhebung (Rn. 193 f.) bei weitem nicht einer gegen das eigengenutzte IT-System gerichteten Maßnahme, sondern ist eher mit einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbar. Es ist daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insoweit zureichend, dass die Befugnis nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verfolgung von \"schweren Straftaten\" beschränkt ist. Der Frage, ob und inwieweit allen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Taten ein auch im verfassungsrechtlichen Sinne hinreichend schweres Gewicht zukommt, ist mangels entsprechender Rüge nicht nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">219 Der durch § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO bewirkte Eingriff in das IT-System-Grundrecht ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung von Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">220 1. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO begründet ebenfalls einen Eingriff in das IT-System-Grundrecht, soweit auf ein eigengenutztes IT-System zugegriffen wird (a). Zwar betrifft § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (b). Dieses tritt hier jedoch zurück (c).</p>\n<p class=\"lf-p\">221</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO greift in das IT-System-Grundrecht ein (vgl. Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 99, 146; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 192; vgl. auch BTDrucks 18/12785, S. 50), denn Ermittlungsbehörden dürfen insoweit mit technischen Mitteln dergestalt auf IT-Systeme zugreifen, dass deren Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte potentiell genutzt werden können. Ermöglicht wird ein Zugriff auf IT-Systeme in ihrer ganzen Breite. Unerheblich ist dabei, dass die Überwachung und Aufzeichnung nach § 100a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO auf vormals laufende Telekommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt begrenzt ist. Denn diese gegenständliche und zeitliche Begrenzung lässt unberührt, dass das Gefährdungspotential, das mit dem Zugriff unter Verwendung technischer Mittel unmittelbar einhergeht, die Vertraulichkeitserwartung an das IT-System insgesamt unterläuft. Einmal in das System eingedrungen, ist die Vertraulichkeit aller dort erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten erheblich gefährdet (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 103). Ein Eingriff in das IT-System-Grundrecht scheidet dagegen aus, sofern das IT-System etwa nicht eigengenutzt wird oder nicht hinreichend qualifiziert ist (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;315&gt;; näher Rn. 173, 175).</div>\n<p class=\"lf-p\">222</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>§ 100a Abs. 1 Satz 3 StPO betrifft aber auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.</div>\n<p class=\"lf-p\">223</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Abs. 1 GG) die Befugnis Einzelner, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 &lt;42&gt;; 115, 320 &lt;341&gt;; 150, 1 &lt;106 Rn. 219&gt;). Der Schutzbereich ist auf die individuelle Selbstbestimmung Einzelner über ihre personenbezogenen Daten ausgerichtet (vgl. BVerfGE 115, 320 &lt;341 f.&gt;). Dementsprechend schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 &lt;43&gt;; 115, 166 &lt;188&gt;; 115, 320 &lt;341&gt;; 120, 274 &lt;312&gt;; 169, 332 &lt;364 Rn. 81&gt;). Dieser vorgangsbezogene Schutz ist rein prozedural, also keiner Materialisierung nach Stärke der Persönlichkeitsrelevanz zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">So kommt es weder auf die Qualität und Sensibilität der Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 &lt;45&gt;; 120, 378 &lt;398&gt;) noch auf den Speicherort (vgl. auch Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 153) an. Auch der Umfang der Daten ist nicht von Bedeutung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vielmehr bei jeder Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe personenbezogener Daten betroffen. Es schützt daher nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände (vgl. Britz, DÖV 2008, S. 411 &lt;412&gt;; Hornung, CR 2008, S. 299 &lt;301 f.&gt;; Epping/Lenz/Leydecker, Grundrechte, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl. 2024, Rn. 642); an seiner insoweit möglicherweise abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 2008 (BVerfGE 120, 274 &lt;313&gt;) hält der Senat nicht fest. Denn Schutzgegenstand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht nur das einzelne Datum. Es schützt vielmehr gerade vor einer umfassenden Persönlichkeitsgefährdung durch (moderne) Informationstechnologie und die Kombination von Einzeldaten aus verschiedenen Quellen (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 &lt;42&gt;; 165, 363 &lt;388 f. Rn. 50, 394 Rn. 65, 396 ff. Rn. 69 f.&gt;). Daher sind nicht nur individualisierbare Datenerhebungsvorgänge, sondern auch Zugriffe auf umfassende Datenbestände erfasst (vgl. zur Beschlagnahme des gesamten Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei schon BVerfGE 113, 29 &lt;45 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern ändert auch der Umstand, dass die Erhebung besonders vieler Daten einen besonders gravierenden Eingriff begründet, nichts. Anderenfalls stünde zu besorgen, dass gerade ein Zugriff auf große, aussagekräftige Datenmengen, insbesondere dann, wenn weder das IT-System-Grundrecht noch Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sind, keinen spezifischen Grundrechtsschutz erfährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">224</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>§ 100a Abs. 1 Satz 3 StPO betrifft deshalb auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Befugnisnorm erlaubt die Erhebung von Daten aus Kommunikationsvorgängen, die nach deren Abschluss - und damit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 88 m.w.N.; vgl. auch Rn. 113) - noch auf einem IT-System gespeichert sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">225</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hier allerdings hinter dem IT-System-Grundrecht zurück.</div>\n<p class=\"lf-p\">226</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>In dem für das IT-System-Grundrecht grundlegenden Urteil zur Online-Durchsuchung aus dem Jahr 2008 wurde das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Grundrechten letztlich noch nicht festgelegt. Das auf eine Online-Durchsuchung angewendete IT-System-Grundrecht wurde als notwendige weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesichts neuer Gefährdungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit begründet. Damit ist aber keine Bestimmung eines Vorrangs für den Fall der Betroffenheit weiterer Grundrechtsgewährleistungen verbunden (vgl. mit Blick auf das Verhältnis des IT-System-Grundrechts zu Art. 10 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 108 f.; vgl. auch Bäcker, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 &lt;132&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">227</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Ermächtigt eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, verdrängt das IT-System-Grundrecht das ebenfalls betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt (vgl. im Ergebnis Bäcker, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 &lt;132&gt;;Hauser, Das IT-Grundrecht, 2015, S. 198 ff., insb. S. 203; Rühs, Durchsicht informationstechnischer Systeme, 2022, S. 189 f. m.w.N.; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 177 f., 197; El-Ghazi, in: Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages, Band 1, Gutachten, 2024, C 50 m.w.N.) und jedenfalls bei einer auf diesem Weg erfolgenden Datenerhebung vorrangig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">228 Zwar dienen beide Grundrechte insbesondere der Verhaltensfreiheit und Privatheit und begegnen insoweit Gefährdungen der Persönlichkeit mit Blick auf den staatlichen Zugriff auf personenbezogene Daten. Das IT-System-Grundrecht hat aber als formalen Anknüpfungspunkt einen spezifischen Schutzgegenstand. Es knüpft an den vergegenständlichten Schutzraum eines eigengenutzten IT-Systems an, während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung allgemein vor dem Zugriff auf personenbezogene Daten schützt, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb des digitalen Raums sowie auf jedwedem IT-System oder im Cyberraum, unabhängig von der Zuordnung der betroffenen IT-Systeme (vgl. zum Wohnungsgrundrecht BVerfGE 51, 97 &lt;105&gt;; 109, 279 &lt;325 f.&gt;; 113, 29 &lt;45&gt;; 118, 168 &lt;184&gt;; zu möglichen Ausnahmen vgl. BVerfGE 115, 166 &lt;187 f.&gt;). Dabei schützt das IT-System-Grundrecht nicht nur die Vertraulichkeit der Daten, die durch Datenerhebungsvorgänge beeinträchtigt wird, sondern verlagert diesen Vertraulichkeitsschutz nach vorne. Vom Schutzbereich erfasst wird schon die abstrakt-systembezogene Vertraulichkeitserwartung im Vorfeld konkreter Datenerhebungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 100 f.), wodurch ein insoweit spezifischer vorgelagerter Schutz der Persönlichkeit begründet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">229 Bereits die spezifische Gefährdungslage, die durch den Zugriff auf ein IT-System geschaffen wird, ist grundrechtsprägend und der Schutzbereich auf ein auf dieses System insgesamt bezogenes Gefährdungspotential ausgelegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 100). Das IT-System-Grundrecht nimmt damit eine systembezogene, von der tatsächlichen Erhebung personenbezogener Daten unabhängige Vertypung vor, mittels derer die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts hervorgehoben und so die Eingriffsschwelle besonders deutlich markiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">230</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Sind die Gewährleistungsbereiche beider Grundrechte betroffen, ist daher das IT-System-Grundrecht lex specialis. Raum für eine Anwendung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bleibt allerdings auch bei Zugriffen auf IT-Systeme. So kann die informationelle Selbstbestimmung alleiniger Prüfungsmaßstab sein, wenn eine Datenerhebung aus einem infiltrierten IT-System nicht vom Gewährleistungsgehalt des IT-System-Grundrechts erfasst wird, weil etwa ein IT-System nicht hinreichend qualifiziert ist oder nicht als eigenes genutzt wird (vgl. Rn. 173; vgl. auch Hauser, Das IT-Grundrecht, 2015, S. 201). Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 GG, die lediglich den Zugriff auf gespeicherte Daten erlaubt, betrifft dies etwa auf dem IT-System gespeicherte Kommunikationsdaten Dritter, da hier auch Art. 10 Abs. 1 GG als spezielle Garantie nicht betroffen sein kann. Der Schutz aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus dem IT-System-Grundrecht (vgl. dazu auch BVerfGE 109, 279 &lt;326&gt;; vgl. näher Rn. 239).</div>\n<p class=\"lf-p\">231 2. Der durch einen Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme begründete Eingriff in das IT-System-Grundrecht ist nicht gerechtfertigt, soweit die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung von Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">232 § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO genügt insoweit nicht den besonderen Anforderungen an die Rechtfertigung heimlicher Überwachungsmaßnahmen, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben (dazu Rn. 177 ff.). Gemessen an der Eingriffsintensität der Maßnahme (a) genügt das von § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorausgesetzte Gewicht der aufzuklärenden Straftaten nicht durchgängig den verfassungsrechtlichen Anforderungen (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">233</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO kommt ebenfalls ein sehr schweres, wenngleich auch für sich genommen gegenüber § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO leicht gemindertes Eingriffsgewicht zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">234 Das Eingriffsgewicht, das sich vor allem nach Art, Umfang und denkbarer Verwendung der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs, aber auch nach der Art und Weise der Datenerhebung als solcher bestimmt (näher Rn. 185), wiegt bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ähnlich schwer wie das einer solchen nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO. Infolge der technologischen Entwicklungen und der geänderten Nutzungsweise von IT-Systemen können auch nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich Daten in einer Art und einem Umfang abgegriffen werden, die weitreichende persönlichkeitssensible Schlüsse zulassen (vgl. dazu Rn. 187 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">235 Eingriffsmindernd wirkt allerdings, dass § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO keinen generellen Zugriff auf gespeicherte Daten zulässt. Erlaubt ist nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO nur die Überwachung von Inhalten und Umständen einer Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt einer Anordnung nach § 100e Abs. 1 StPO angefallen und auf dem IT-System in einer Anwendung (noch) gespeichert sind. Maßgeblich ist insoweit die Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (vgl. dazu Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 140, 142; Stellungnahme von Sinn, BTAusschussprotokoll des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll-Nr. 18/152, S. 129 f.) und nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1, § 100e Abs. 1 StPO, die eine rückwirkende Erhebung über einen potentiell sehr langen Zeitraum ermöglichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgeschlossen ist daher eine Erhebung von Daten, die vor der gerichtlichen Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung gespeichert wurden (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 52). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch in kurzen Zeiträumen eine große Menge persönlichkeitssensibler Datenmengen anfallen können. Da aber eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO jedenfalls nach Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 51) nur ergänzend zu einer Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet werden soll, erfasst sie insoweit nur diejenigen Kommunikationsdaten, die auf dem IT-System im Zeitraum zwischen Anordnung und Zugriff in Form der Aktivierung der Überwachungssoftware gespeichert worden sind (vgl. insoweit zu § 11 Abs. 1a Satz 2 G10 BVerwGE 177, 327 &lt;332 Rn. 14&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend dürfte eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten regelmäßig nur einige Tage bis Wochen wirksam werden (dazu oben Rn. 67, 81).</p>\n<p class=\"lf-p\">236 Das Gewicht des Eingriffs wird auch dadurch vermindert, dass § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO keine laufende, durch das Fernmeldegeheimnis geschützte Telekommunikation erfasst. Erlaubt ist lediglich die Überwachung und Aufzeichnung der gespeicherten Inhalte und Umstände früherer Telekommunikation, die vor allem über Messenger-Dienste geführt wurde (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 50 f.; Graf, in: Graf, BeckOK StPO, § 100a Rn. 135 &lt;Jan. 2025&gt;). Dabei können technisch - anders als im Falle des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO - \"flüchtige\" Kommunikationsdaten, wie etwa Inhalte der Sprach- und Videotelefonie, nicht erfasst werden, soweit davon keine Aufzeichnungen auf den betroffenen IT-Systemen dauerhaft oder temporär gespeichert sind. Auch etwa der Datenverkehr mit Cloud-Diensten kann nach den Angaben der im Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (vgl. Rn. 98) nur insoweit ausgeleitet werden, als er in Form von lokalen Synchronisationsdaten (wie etwa lokalen Zwischenkopien und temporär gespeicherten Daten) noch vorhanden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">237 Letztlich wirkt aber der auch mit einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO verbundene Systemzugriff deutlich eingriffsverstärkend (vgl. Rn. 193 f.). Dieser unterscheidet sie nicht nur maßgeblich von einer klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern rückt die Maßnahme von ihrem Eingriffsgewicht her auch insgesamt näher an die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO heran. Im Vergleich zu dieser dürfte der Systemzugriff letztlich auch ein technisch höheres Gefährdungspotential aufweisen, weil eine Überwachungssoftware rein strukturell auf den gesamten Speicher des IT-Systems zugreifen kann und muss, um die gespeicherten Kommunikationsdaten zu finden und herauszufiltern.</p>\n<p class=\"lf-p\">238</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Danach muss auch eine wie in § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ausgestaltete Quellen-Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung ihres Eingriffsgewichts der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen. Anderenfalls wäre der sehr schwerwiegende Eingriff in das IT-System-Grundrecht materiell nicht mehr angemessen begrenzt. Dem genügen jedenfalls die in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände nicht, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (vgl. Rn. 215).</div>\n<p class=\"lf-p\">239 3. Soweit die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung keinen Eingriff in das IT-System-Grundrecht begründet (vgl. Rn. 230) und deshalb am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen ist, ist ein Eingriff hingegen gerechtfertigt. Das insofern der Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO zukommende Eingriffsgewicht entspricht auch hier bei weitem nicht demjenigen einer gegen ein eigengenutztes IT-System gerichteten Maßnahme (vgl. Rn. 218). Es ist daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insoweit zureichend, dass Eingriffe auf Grundlage des § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verfolgung von \"schweren Straftaten\" begrenzt sind. Der Frage, ob und inwieweit allen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Taten ein auch im verfassungsrechtlichen Sinne hinreichend schweres Gewicht zukommt, ist mangels entsprechender Rüge auch hier nicht nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">240 § 100b Abs. 1 StPO verletzt Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (1), weil der Gesetzgeber das Zitiergebot nicht beachtet hat (2). Das Fehlen einer gesetzlichen Abbruchpflicht bei einer in Echtzeit durchgeführten Online-Durchsuchung führt hingegen weder zu einer Verletzung des IT-System-Grundrechts noch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (3).</p>\n<p class=\"lf-p\">241 1. Die Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG, soweit das IT-System, auf das zugegriffen wird, als eigenes genutzt wird. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen.</p>\n<p class=\"lf-p\">242 § 100b Abs. 1 StPO ermächtigt dazu, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben (Online-Durchsuchung). Die Erhebung umfasst alle im IT-System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten, womit das gesamte Nutzerverhalten nachvollzogen werden soll (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 47, 54). Die Vorschrift begründet damit einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) (vgl. auch BVerfGE 120, 274 &lt;302&gt;; 141, 220 &lt;303 Rn. 209&gt;; 162, 1 &lt;139 f. 307 f.&gt;; 165, 1 &lt;69 Rn. 128&gt;) soweit das IT-System auch als eigenes genutzt wird (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;315&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">243 Daneben liegt ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG vor, denn § 100b Abs. 1 StPO erlaubt auch die Überwachung der laufenden Fernkommunikation, die unter Nutzung eines IT-Systems stattfindet (allgemein dazu BVerfGE 120, 274 &lt;307&gt;; vgl. auch BVerfGE 158, 170 &lt;184 Rn. 28&gt;). Sind beide Grundrechte betroffen, stehen diese zueinander in Idealkonkurrenz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 105 ff. m.w.N.). Dies gilt auch mit Blick auf die Online-Durchsuchung (vgl. ausdrücklich offenlassend BVerfGE 120, 274 &lt;340&gt;; in der Sache offenlassend BVerfGE 141, 220 &lt;303 Rn. 209&gt;; 165, 1 &lt;69 Rn. 128&gt;; klarstellend zu BVerfGE 162, 1 &lt;140 Rn. 308&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">244 Wird dagegen das überwachte IT-System nicht als eigenes genutzt - wie etwa bei einer Erhebung von Daten unvermeidbar betroffener Dritter (vgl. § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO) -oder wird der Gewährleistungsgehalt des IT-System-Grundrechts aus anderen Gründen nicht berührt (vgl. Rn. 173; vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;314 f.&gt;), können sich von einer Datenerhebung Betroffene, soweit die Erhebung die laufende Fernkommunikation betrifft, auf Art. 10 Abs. 1 GG und, soweit etwa nur gespeicherte Daten erhoben werden, auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (vgl. zur nicht eigengenutzten Wohnung BVerfGE 109, 279 &lt;326&gt;; in Bezug auf die Online-Durchsuchung wurden die vorgenannten Fallkonstellationen bisher erkennbar nicht in den Blick genommen, vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;303 Rn. 209&gt;; 165, 1 &lt;69 Rn. 128&gt;; vgl. auch zur Überprüfung einer von vornherein auf eigengenutzte IT-Systeme beschränkten Ermächtigung BVerfGE 162, 1 &lt;139 f. Rn. 307 f.&gt; sowie im Übrigen Rn. 243).</p>\n<p class=\"lf-p\">245 2. § 100b Abs. 1 StPO ist schon aus formellen Gründen nicht mit der Verfassung vereinbar. Die Vorschrift genügt, soweit sie (auch) zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>\n<p class=\"lf-p\">246</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Dieses sogenannte Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 &lt;79 f.&gt;; 113, 348 &lt;366&gt;; 129, 208 &lt;236&gt;). Es erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 113, 348 &lt;366&gt;; 120, 274 &lt;343&gt;). Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 85, 386 &lt;404&gt;; 113, 348 &lt;366&gt;; 129, 208 &lt;236 f.&gt;). Keiner Nennung bedürfen vor diesem Hintergrund allerdings Grundrechte, die nicht zielgerichtet zumindest mittelbar eingeschränkt werden. Denn eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Einschränkungen führte regelmäßig zur vorsorglichen Nennung einer Vielzahl etwaig berührter Grundrechte und entwertete damit die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024 - 1 BvL 1/24 -, Rn. 97 m.w.N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">247 Das Zitiergebot ist gerade dann verletzt, wenn der Gesetzgeber ausgehend von einer bestimmten Auslegung des Schutzbereichs ein Grundrecht als nicht betroffen erachtet und deshalb nicht als eingeschränkt benennt. Dann nämlich fehlt es an seinem Bewusstsein, zu Grundrechtseingriffen zu ermächtigen, und seinem Willen, sich über deren Auswirkungen Rechenschaft abzulegen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;237 Rn. 135&gt;). Zudem entzieht sich der Gesetzgeber so einer öffentlichen Debatte, in der Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen zu klären sind (vgl. BVerfGE 85, 386 &lt;403 f.&gt;; 113, 348 &lt;366&gt;; 129, 208 &lt;236 f.&gt;; 154, 152 &lt;237 Rn. 135&gt;). Dem Zitiergebot ist daher nur Rechnung getragen, wenn das Grundrecht im Gesetzestext des einschränkenden Gesetzes selbst oder des dieses einführenden Gesetzes ausdrücklich als eingeschränkt benannt wird; selbst ein Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs genügt nicht (vgl. etwa BVerfGE 113, 348 &lt;367&gt;). Das Bewusstsein, in Grundrechte einzugreifen, muss sich im Gesetzestext niedergeschlagen haben (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;343&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">248</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Danach genügt § 100b Abs. 1 StPO, der auch zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (für die Online-Durchsuchung nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW a.F. noch offenlassend BVerfGE 120, 274 &lt;340&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">249</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses steht nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Das Zitiergebot gilt daher auch für Einschränkungen des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 348 &lt;366&gt;; 154, 152 &lt;236 Rn. 134&gt;; vgl. auch Gersdorf, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, GG Art. 10 Rn. 47 &lt;Nov. 2024&gt;; Kaufhold, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 19 Abs. 1 Rn. 40; Wischmeyer, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 10 Rn. 104). Unbeachtlich ist insoweit, ob neben Art. 10 Abs. 1 GG noch weitere Grundrechte betroffen sind (vgl. etwa zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG BVerfGE 161, 299 &lt;348 Rn. 121 f., 403 Rn. 255&gt;). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt daher auch, soweit nicht allein Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. insoweit Rn. 244 f.), sondern daneben das IT-System-Grundrecht anwendbar ist (vgl. Rn. 242 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">250</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>§ 100b Abs. 1 StPO genügt dem Zitiergebot nicht. Obgleich die Befugnis auch zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt (vgl. Rn. 242 ff.), nennen weder die Strafprozessordnung noch das § 100b StPO einführende Gesetz den Art. 10 Abs. 1 GG als durch § 100b StPO eingeschränkt. So zitiert das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), mit dem die repressive Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erstmalig eingeführt wurde, in seinem Art. 17 den Art. 10 Abs. 1 GG lediglich im Hinblick auf Änderungen in § 100a StPO.</div>\n<p class=\"lf-p\">251</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Eine verfassungskonforme Auslegung, welche die Verfassungswidrigkeit von § 100b StPO vermeiden könnte, kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich kann zwar einer solchen Auslegung der Vorrang vor einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu geben sein (vgl. BVerfGE 130, 151 &lt;204&gt;). Dies setzt aber eine Auslegungsfähigkeit der bemakelten Bestimmung dahin voraus, dass sie nicht das Grundrecht einschränkt, dessen Nichtzitierung den Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG begründet. Eine Auslegung des § 100b StPO dahin, dass die Vorschrift nicht zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG und damit nicht zur Überwachung der insbesondere auch über das Internet geführten Telekommunikation ermächtigt, ist jedoch nicht möglich. Sie träte in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfGE 128, 157 &lt;179&gt;; 162, 1 &lt;171 Rn. 387&gt;), der in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass mit der Online-Durchsuchung eines IT-Systems das gesamte Nutzungsverhalten einer Person überwacht werden soll (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 47, 54).</div>\n<p class=\"lf-p\">252 3. § 100b Abs. 1 StPO genügt dagegen - soweit zulässig gerügt - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, die sich aus den betroffenen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Durchführung von wie hier besonders eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen schon für die Erhebungsphase ergeben. Der Gesetzgeber musste insbesondere kein Abbruchgebot für den Fall vorsehen, in dem erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensführung eindringt. Hiervon unberührt bleibt, dass ein Abbruch bei Anwendung der Maßnahme im Einzelfall geboten sein kann (vgl. zur Anwendung nicht verletzungsgeneigter Überwachungsbefugnisse Rn. 255).</p>\n<p class=\"lf-p\">253 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen hinreichenden Kernbereichsschutz bei eingriffsintensiven Maßnahmen können zwar grundsätzlich auch ein gesetzlich geregeltes Abbruchgebot erfordern (a). Dies gilt aufgrund ihres spezifischen Charakters aber nicht für die Online-Durchsuchung (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">254</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>aa) Neben den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Durchführung besonders eingriffsintensiver Maßnahmen besondere Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Dieser Schutz gewährleistet einen Bereich höchstpersönlicher Privatheit des Individuums gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen. Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;276 Rn. 119 f.&gt;; 165, 1 &lt;56 Rn. 102&gt;; stRspr).</div>\n<p class=\"lf-p\">255 Der Kernbereich privater Lebensgestaltung beansprucht gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen Beachtung. Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten. Außerhalb solch verletzungsgeneigter Befugnisse bedarf es eigener Regelungen nicht. Grenzen, die sich im Einzelfall auch hier gegenüber einem Zugriff auf höchstpersönliche Informationen ergeben können, sind bei deren Anwendung unmittelbar von Verfassungs wegen zu beachten (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;277 f. Rn. 123&gt;; 162, 1 &lt;127 Rn. 278&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">256 Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist strikt und darf nicht durch Abwägung mit den Sicherheitsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;314&gt;; 120, 274 &lt;339&gt;; stRspr). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede tatsächliche Erfassung von höchstpersönlichen Informationen stets einen Verfassungsverstoß oder eine Menschenwürdeverletzung begründet. Angesichts der Handlungs- und Prognoseunsicherheiten, unter denen Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, kann ein unbeabsichtigtes Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nicht für jeden Fall von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;337 f.&gt;). Die Verfassung verlangt jedoch für die Ausgestaltung der Überwachungsbefugnisse die Achtung des Kernbereichs als eine strikte, nicht frei durch Einzelfallerwägungen überwindbare Grenze (BVerfGE 141, 220 &lt;278 Rn. 124&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">257 Absolut ausgeschlossen ist damit zunächst, den Kernbereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;278 Rn. 125&gt;, 165, 1 &lt;60 Rn. 110&gt;). Des Weiteren folgt hieraus, dass bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen dem Kernbereichsschutz auf zwei Ebenen Rechnung getragen werden muss. Zum einen sind auf der Ebene der Datenerhebung Vorkehrungen zu treffen, die eine unbeabsichtigte Miterfassung von Kernbereichsinformationen nach Möglichkeit ausschließen. Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Aus- und Verwertung die Folgen eines dennoch erfolgten Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;278 f. Rn. 126&gt;; 165, 1 &lt;59 f. Rn. 108&gt;; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">258</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Abhängigkeit von der Art der Befugnis und deren Nähe zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung für die verschiedenen Überwachungsmaßnahmen verschieden ausgestalten (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;337&gt;; 129, 208 &lt;245&gt;; 141, 220 &lt;279 Rn. 127&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">259 Auf der Ebene der Datenerhebung ist bei Maßnahmen, die typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, durch eine vorgelagerte Prüfung sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;279 Rn. 128&gt;; 154, 152 &lt;264 Rn. 206&gt;; 165, 1 &lt;61 Rn. 111&gt;; stRspr). Die gesetzliche Regelung hat etwa darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt (vgl. für die Online-Durchsuchung BVerfGE 120, 274 &lt;338&gt;). Schon auf der Ebene der Datenerhebung ist auch der Abbruch einer Überwachungsmaßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass die Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 141, 220 &lt;279 Rn. 128&gt;; 165, 1 &lt;62 Rn. 113&gt;). Dies gilt insbesondere bei einer Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;318, 324, 331&gt;; 141, 220 &lt;300 Rn. 199&gt;; 162, 1 &lt;128 Rn. 281&gt;) sowie grundsätzlich auch für den Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden (vgl. BVerfGE 165, 1 &lt;62 f. Rn. 113 ff.&gt;). Ein Abbruchgebot gilt aber weder ausnahmslos (vgl. insoweit BVerfGE 165, 1 &lt;63 Rn. 115&gt;) noch unterschiedslos für alle Überwachungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen (vgl. insoweit BVerfGE 129, 208 &lt;245&gt;) ist ein Abbruchgebot nur dann vorzusehen, wenn sich damit die Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen auch mit praktisch zu bewältigendem Aufwand vermeiden lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So kann es etwa bei einer Telekommunikationsüberwachung praktisch schwierig sein, kernbereichsrelevante Inhalte überhaupt zu erkennen und als solche einzuordnen (vgl. dazu BVerfGE 129, 208 &lt;248 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">260</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Danach ist es aufgrund des spezifischen Charakters einer Online-Durchsuchung nicht geboten, zum Schutz des Kernbereichs ein gesetzliches Abbruchgebot vorzusehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">261</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Da der heimliche Zugriff auf IT-Systeme typischerweise die Gefahr einer Erfassung auch höchstvertraulicher Daten in sich trägt und damit eine besondere Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung aufweist, bedarf es ausdrücklicher gesetzlicher Vorkehrungen zu dessen Schutz. Die diesbezüglichen Anforderungen sind allerdings mit denen der Wohnraumüberwachung nicht in jeder Hinsicht identisch und verschieben den Schutz ein Stück weit von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;335 ff.&gt;; 141, 220 &lt;306 Rn. 218&gt;; 162, 1 &lt;129 f. Rn. 284&gt;). Dies hat seinen Grund in dem technischen Charakter des Zugriffs auf informationstechnische Systeme. Der Schutz vor Kernbereichsverletzungen zielt hier darauf, zu verhindern, dass höchstvertrauliche Informationen aus einem Gesamtdatenbestand von ohnehin digital vorliegenden Informationen ausgelesen werden, die in ihrer Gesamtheit, typischerweise aber nicht schon als solche, den Charakter der Privatheit wie das Verhalten oder die Kommunikation in einer Wohnung aufweisen. Dementsprechend sind die Anforderungen an den Kernbereichsschutz auf der Erhebungsebene etwas geringer (BVerfGE 162, 1 &lt;129 f. Rn. 284&gt;; vgl. auch BVerfGE 141, 220 &lt;306 f. Rn. 218 f.&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">262 Allerdings ist auch für eine Online-Durchsuchung vorzusehen, dass die Erhebung von Informationen, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt. Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen; können mit deren Hilfe höchstvertrauliche Informationen aufgespürt und isoliert werden, ist der Zugriff auf diese untersagt (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;338&gt;; 141, 220 &lt;307 Rn. 219&gt;; 162, 1 &lt;130 Rn. 285&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">263 Können aber in der konkreten Anwendung kernbereichsrelevante Daten vor oder bei der Datenerhebung nicht ausgesondert werden, ist ein Zugriff auf das informationstechnische System auch dann zulässig, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass am Rande auch höchstpersönliche Daten miterfasst werden. Der Gesetzgeber hat insofern dem Schutzbedarf der Betroffenen durch Sicherungen auf der Aus- und Verwertungsebene Rechnung zu tragen und die Auswirkungen eines solchen Zugriffs zu minimieren (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;338 f.&gt;; 141, 220 &lt;307 Rn. 220&gt;; 162, 1 &lt;130 Rn. 286&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">264</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Danach genügen die für die Erhebungsebene in § 100d StPO vorgesehenen Bestimmungen zum Kernbereichsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Online-Durchsuchung. Neben den vorgesehenen Sicherungen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 100d Abs. 1 StPO und § 100d Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 &lt;308 Rn. 222&gt;; 162, 1 &lt;141 Rn. 314&gt;) bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Sicherung in Form eines Abbruchgebots (vgl. im Ergebnis BVerfGE 120, 274 &lt;338&gt;; 141, 220 &lt;307 f. Rn. 222&gt;; 162, 1 &lt;141 Rn. 314&gt;; zur Auslandsfernmeldeaufklärung vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;264 Rn. 206&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16 u.a. -, Rn. 167&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">265 Ein gesetzliches Abbruchgebot ist unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO nicht geboten. Wegen der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen lässt sich - jenseits der vorgenannten Sicherungen - ein Eindringen in den Kernbereich bei Durchführung einer Online-Durchsuchung nicht mit praktisch zu bewältigendem Aufwand vermeiden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung im Rahmen eines technischen Zugriffs auf IT-Systeme schon aus technischen Gründen überwiegend automatisiert erfolgt. Die Automatisierung erschwert es jedoch - jenseits technischer Sicherungen - im Vergleich zu einer durch Personen durchgeführten Maßnahme, bereits bei der Erhebung Daten mit und ohne Bezug zum Kernbereich zu unterscheiden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 120, 274 &lt;337&gt;). Selbst wenn aber der Datenzugriff unmittelbar durch Personen durch (paralleles) Mithören oder -lesen in Echtzeit erfolgt, stößt der Kernbereichsschutz - der in Echtzeit in der Regel nur punktuell stattfinden kann (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 129, 208 &lt;248&gt;) - auf praktische Schwierigkeiten. So kann die Kernbereichsrelevanz schon während der Erhebung vielfach nicht abgeschätzt werden, weil es sich etwa um fremdsprachige oder schlecht verständliche, über das Internet geführte Gespräche handelt (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;338&gt;; 129, 208 &lt;248&gt;) oder weil nicht beurteilt werden kann, in welchen persönlichen Beziehungen Kommunikationspartner zueinanderstehen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 129, 208 &lt;248 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">266 Die größte Herausforderung für einen Kernbereichsschutz schon auf der Ebene der Datenerhebung ergibt sich aber daraus, dass bei der Überwachung eines IT-Systems, auf das mit technischen Mitteln heimlich zugegriffen werden darf, aufgrund dessen zunehmender Nutzungsmöglichkeiten nicht nur zahlreiche und verschiedenartige Daten erfasst werden können, sondern diese zudem in gleichzeitig stattfindenden Prozessen erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden. Anders als etwa bei der Überwachung des in der Wohnung gesprochenen Worts fehlt es daher an einem klar fassbaren Bezugspunkt. Und anders als bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden besteht auch keine konkrete, von den eingesetzten Überwachungspersonen grundsätzlich gestaltbare Kommunikations- oder Interaktionsbeziehung (vgl. dazu BVerfGE 165, 1 &lt;62 Rn. 113&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Nutzung eines IT-Systems ist es vielmehr geradezu typisch, dass eine Vielzahl unterschiedlicher digitaler Anwendungen parallel Datenströme produziert und dies sowohl veranlasst durch die Nutzenden selbst als auch fremdgesteuert oder systembedingt. Erfasst daher eine Maßnahme kernbereichsrelevante Daten aus einer spezifischen Nutzung oder Anwendung eines IT-Systems, kann dasselbe System weiter zu zahlreichen Zwecken ohne Kernbereichsrelevanz genutzt werden. Wird erkennbar, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt, ist es verfassungsrechtlich aber nicht geboten, zwangsläufig die gesamte Maßnahme zu beenden (vgl. zum Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden BVerfGE 165, 1 &lt;62 Rn. 113&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch auch ein nur teilweiser Abbruch kann - insbesondere aufgrund der verschiedenartigen Kommunikations- und Interaktionsbeziehungen sowie der unterschiedlichen Arten der Daten - vor allem in seiner Reichweite praktisch kaum sinnvoll abgegrenzt und durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">267 Werden bei einer Überwachungsmaßnahme trotz der Sicherungen in § 100d Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO kernbereichsrelevante Daten erfasst, bieten - ungeachtet dessen, dass es dazu an einer zulässigen Rüge fehlt (vgl. Rn. 151) - § 100d Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO insofern einen nachgelagerten Schutz auf der Aus- und Verwertungsebene, als Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht verwertet werden dürfen, sondern unverzüglich zu löschen sind (vgl. dazu BVerfGE 113, 348 &lt;392&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">268</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Soweit eine Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO nicht vom IT-System-Grundrecht erfasst wird, weil etwa Dritte betroffen sind, kann der Schutz des in solchen Fällen allein beeinträchtigten Fernmeldegeheimnisses oder Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Rn. 244) nicht weiter reichen (vgl. dazu auch BVerfGE 109, 279 &lt;326&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">269 Im Ergebnis genügen die zulässig angegriffenen Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen teilweise nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">270 1. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 sind verfassungswidrig, soweit auf in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO genannte Straftatbestände Bezug genommen wird, die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (§ 85 Abs. 2 StGB, § 86 Absätze 1 und 2 StGB, § 97 Abs. 2 StGB, § 97b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 StGB, § 109g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StGB, § 109g Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB, § 130 Absätze 2, 4 und 5 StGB, § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB, § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB, § 17 Abs. 5 AWG, § 18 Abs. 5a AWG, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB). Die Regelungen verletzen die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) in ihrem IT-System-Grundrecht und - soweit § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO betroffen ist - zugleich in Art. 10 Abs. 1 GG.</p>\n<p class=\"lf-p\">271 2. § 100b Abs. 1 StPO ist verfassungswidrig. Die Regelung verletzt die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit geht allerdings nicht die Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes - hier des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202 ff.) - einher, sondern sie beschränkt sich auf die Bestimmung, die den gerügten Verstoß gegen das Zitiergebot begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">272 1. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 79 Abs. 1 und § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ergibt (vgl. BVerfGE 166, 1 &lt;88 Rn. 187&gt; - Kinderehe), auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfGE 165, 1 &lt;100 Rn. 201&gt; m.w.N.; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">273 2. a) Danach sind § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO im Umfang ihrer Verfassungswidrigkeit (dazu Rn. 270) für mit der Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären. Sie genügen insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine verfassungsmäßige Regelung mit vergleichbarem Regelungsgehalt kann der Gesetzgeber auch durch Nachbesserung nicht herbeiführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">274 Die Gründe, die zur teilweisen Nichtigkeit von § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) führen, treffen hinsichtlich der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (vgl. Rn. 270), ebenso auf alle nachfolgenden Fassungen zu. Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG, der auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren und auf zeitlich nachfolgende Gesetzesfassungen anwendbar ist (vgl. BVerfGE 133, 377 &lt;423 Rn. 106&gt;), sind insoweit daher auch die Fassungen späterer Gesetze im Interesse der Rechtsklarheit für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Dies betrifft alle von der Nichtigkeitserklärung konkret erfassten Straftatbestände, und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle sie in § 100a Abs. 2 StPO katalogmäßig erfasst werden. Unerheblich ist daher, dass etwa § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO, der in der angegriffenen Fassung die Straftatbestände in § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB und § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB nennt, zwischenzeitlich als § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe u StPO in der Fassung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl I S. 1066) neu bezeichnet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">275</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Demgegenüber ist § 100b Abs. 1 StPO lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einen einzelnen Aspekt ihres rechtsstaatlichen Zustandekommens. Der Gesetzgeber kann die verfassungsrechtliche Beanstandung beseitigen und damit die mit der Vorschrift verfolgten Ziele in einem verfassungsmäßigen Verfahren verwirklichen (vgl. BVerfGE 150, 309 &lt;344 f. Rn. 97&gt;), indem er sich nach den Vorgaben des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bewusst macht, dass er eine Befugnis zur Online-Durchsuchung auch im Lichte des Art. 10 Abs. 1 GG regeln muss, und sich darüber Rechenschaft ablegt (vgl. auch BVerfGE 5, 13 &lt;16&gt;; 154, 152 &lt;237 Rn. 135&gt;). Die Verfassungswidrigkeit der zu beanstandenden Regelung ist für eine Übergangszeit hinzunehmen. Die Befugnis zur Online-Durchsuchung hat für die Strafverfolgung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Informationstechnik eine große Bedeutung. Durch eine Nichtigerklärung oder eine vorläufige Außerkraftsetzung würden erhebliche Risiken eingegangen. Angesichts der ihrerseits großen Bedeutung der Strafverfolgung ist eine vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift eher hinzunehmen als deren Beseitigung bis zu einer Neuregelung, mit der absehbar zu rechnen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">276 Die Unvereinbarkeitserklärung betrifft zunächst § 100b Abs. 1 StPO. Da damit aber für die Regelungen in § 100b Absätze 2 bis 4 StPO kein selbständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, ist § 100b StPO in Gänze für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 100b StPO in der angegriffenen Fassung führen, treffen ebenso auf alle nachfolgenden Fassungen zu, die daher im Interesse der Rechtsklarheit auch für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären sind (vgl. Rn. 274).</p>\n<p class=\"lf-p\">277 3. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Eine Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers zu 3) war nicht auszusprechen, weil dessen Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Rn. 105). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE462812501&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}