{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine Anhebung der Bedürfniszahlen und die damit einhergehende Verringerung der Zahl der ausgeschriebenen Stellen, wie sie von der Bundesnotarkammer vorgeschlagen und von einigen Landesjustizverwaltungen erwogen wird beziehungsweise bereits vorgenommen worden ist, erhöhte die Zweckerreichung der Altersgrenze nicht. Denn den demographisch mitbedingten Rückgang der Bewerberzahlen für das Anwaltsnotariat vermag eine solche Maßnahme nicht zu stoppen. Weiterhin rücken nicht in ausreichender Zahl jüngere Anwaltsnotare nach. Dementsprechend führt die Anhebung der Bedürfniszahlen weder zur Bestellung einer größeren Anzahl an Notarinnen und Notaren noch zu einer Verjüngung des Notariats, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang. Im Übrigen ist der gesetzliche Spielraum für eine Anhebung von vornherein begrenzt, da nach § 4 Satz 2 BNotO die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen gewährleistet bleiben muss. Dies schließt die ortsnahe Betreuung der Bevölkerung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 5/19 -, Rn. 13 m.w.N.), was insbesondere in eher dünner besiedelten ländlichen Regionen eine gewisse Dichte an Notariaten voraussetzt. Im Übrigen muss auch der Charakter des Anwaltsnotariats als Nebenberuf (vgl. § 3 Abs. 2 BNotO) gewahrt bleiben. Eine faktische Annäherung an das hauptberufliche Notariat durch Maßnahmen der Justizverwaltung wäre fachrechtlich unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gesetzeszweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notarinnen und Notaren zu schützen, wird durch die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ebenfalls nur zu einem geringen Grad erreicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">179 Das Deutsche Zentrum für Altersfragen und die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie haben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend hervorgehoben, dass der kognitive Alterungsprozess stark individuell geprägt ist und im Notarberuf keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen (vgl. Rn. 129 ff.). Insofern unterscheidet sich der Notarberuf von anderen Berufen, die auf schnelle kognitive Informationsverarbeitung angewiesen sind, etwa dem Beruf des Piloten.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 Diesen Gegebenheiten wird die Altersgrenze nicht gerecht, indem sie typisierend sämtliche Amtsträger mit dem siebzigsten Lebensjahr ausschließt, ohne dass deren persönliche Disposition berücksichtigt wird. Zwar ist auf Grundlage der empirischen Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Altersgrenze einzelne altersbedingt leistungsunfähige Anwaltsnotare erfasst und damit ihren Zweck im Einzelfall erfüllt (vgl. dazu Rn. 131). Das ist aber nicht der Regelfall. Vielmehr wird die große Mehrzahl von Amtsträgern gezwungen, mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ihr Amt aufzugeben, obwohl sie weiterhin in der Lage wären, den Notarberuf ordnungsgemäß auszuüben. Umgekehrt erfasst die Altersgrenze solche Amtsträger nicht, die bereits vor Erreichen des siebzigsten Lebensjahres altersbedingt nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres gemäß § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist für das Anwaltsnotariat nach alledem unter den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht mehr angemessen und verletzt die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).</div>\n<p class=\"lf-p\">182 Die Altersgrenze greift gravierend in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Sie führt dazu, dass Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren die weitere Ausübung ihres Berufs vollständig versagt ist, von der Möglichkeit punktueller Tätigkeiten der Notarvertretung und Notariatsverwaltung abgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Konnte die Altersgrenze zum Zeitpunkt ihrer Einführung infolge einer zunehmenden Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die ins Anwaltsnotariat strebten, jedenfalls die mit ihr verfolgten Zwecke, im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs und eine gerechte Verteilung der Berufschancen zu erreichen, erheblich fördern, so ist dies heute nicht mehr der Fall. Die tatsächlichen Umstände haben sich gewandelt. Zwar gilt weiterhin, dass mit der Altersgrenze schützenswerte Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht verfolgt werden, die zu erreichen sie auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet ist. Ein im Verhältnis zur Altersgrenze milderes Mittel ist nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist ihre Bedeutung für die Erreichung der Zwecke der funktionstüchtigen Rechtspflege und der gerechten Verteilung der Berufschancen aufgrund des fast flächendeckenden Bewerbermangels im Anwaltsnotariat evident geschwunden. Der Bewerbermangel ist zeitlich nachhaltig; er hat sich - wie oben dargestellt - über Jahre verstetigt und ist auch dem Gesetzgeber schon länger bekannt (vgl. BTDrucks 19/26828, S. 113 f.). Eine Anpassung der für die Bedarfsermittlung festgesetzten Urkundszahlen ist nur begrenzt möglich und kann die Situation auch nicht maßgeblich ändern. Aufgrund dieser Entwicklung, die im Entstehungszeitpunkt des Gesetzes nicht absehbar war, treffen die der Einführung der Altersgrenze zugrundeliegenden Annahmen nicht mehr zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch ist die damalige Einschätzung des Gesetzgebers entscheidend in Frage gestellt und nicht länger tragfähig (vgl. BVerfGE 158, 282 &lt;346 Rn. 155&gt;). Das Maß der Belastung der Grundrechtsträger steht nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den deutlich verminderten Vorteilen, die dem Gemeinwohl aus der angegriffenen Regelung erwachsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Altersgrenze weiterhin vor Gefahren durch altersbedingt weniger leistungsfähige Berufsangehörige schützt. Auch die zusätzliche Berücksichtigung dieses weiteren Zwecks führt nicht dazu, die Regelung als angemessen einzustufen. Denn insofern ist - wie dargelegt - der Grad der Zweckerreichung ebenfalls nur gering. Der Gesetzgeber ist zwar grundsätzlich berechtigt, mit Blick auf den Schutz Dritter berufliche Altersgrenzen als typisierende Regelungen zu schaffen. Eine bei siebzig Jahren angesetzte Grenze trifft jedoch nicht den Regelfall eines nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Notars, unbeschadet des Umstands, dass für andere Berufe abweichende Maßstäbe gelten mögen.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 Insgesamt erweist sich die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres im Anwaltsnotariat nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO als nicht mehr angemessen und belastet die Grundrechtsträger unzumutbar. Sie ist wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">186 1. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entzöge und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;351 Rn. 355&gt;; 165, 363 &lt;440 Rn. 174&gt; - Automatisierte Datenanalyse; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">187 2. Die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist, soweit sie auf Anwaltsnotare anwendbar ist, nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Zugleich ist die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 anzuordnen. Anschließend ist die Regelung nicht mehr anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 Durch die Unvereinbarerklärung werden mit einer Nichtigerklärung verbundene gravierende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie für die Rechte betroffener Berufsträger vermieden. Sie vermeidet insbesondere eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Status derjenigen Anwaltsnotare, deren Amt aufgrund der Altersgrenze bereits erloschen ist, und die mit ihr verbundene vorübergehende Fortgeltung der Regelung bis zum 30. Juni 2026 schützt die Rechte derjenigen Anwaltsnotare und der mit ihnen verbundenen Berufsträger (vgl. § 9 Abs. 2 BNotO), die im Vertrauen auf den Bestand der Altersgrenze bereits rechtliche und wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben. Auch wird den Landesjustizverwaltungen eine Anpassung an die neue Rechtslage ermöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 3. Unberührt bleibt das Recht des Beschwerdeführers und anderer Anwaltsnotare, deren Notaramt nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erloschen ist, sich nach Ablauf der Fortgeltungsfrist erneut auf ausgeschriebene Notarstellen zu bewerben. Soweit diese Personen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5b BNotO nicht erfüllen, weil diese erst nach ihrem erstmaligen Berufseintritt eingeführt worden sind, werden die Landesjustizverwaltungen im Blick behalten müssen, dass diese Norm Soll- beziehungsweise Regelvoraussetzungen statuiert (vgl. § 5b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 BNotO), von denen im begründeten Einzelfall abzuweichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">190 4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, ein obligatorisches Erlöschen des Notaramtes älterer Anwaltsnotarinnen und -notare neu zu regeln. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung bestehen, etwa die Einführung einer bloß regional geltenden Altersgrenze, einer erst in höherem Lebensalter eingreifenden Grenze oder einer Regelung, die das Fortbestehen des Notaramtes an die Leistungsfähigkeit des Amtsträgers knüpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs hat trotz der hier festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung der Altersgrenze mit Art. 12 Abs. 1 GG Bestand, weil die Regelung mit den genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 158, 282 &lt;388 Rn. 261&gt;; 166, 196 &lt;289 Rn. 247&gt; - Gefangenenvergütung II). Die Verfassungsbeschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg, soweit sie sich gegen diese Entscheidung richtet (vgl. BVerfGE 115, 276 &lt;319&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE463032501&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}