{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Allein der Umstand, dass die vom LUGV, GR 3, und von den Klägern favorisierte gutachtliche Methode im Sondergutachten von PETERS &amp; BRAHMS (2011) zu nicht voll mit der Bewertung der Eingriffswirkungen durch den Gutachter der Beigeladenen übereinstimmenden Ergebnissen kommt, ist noch kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der in der UVS II verwendeten Methode (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 26 &lt;zur FFH-Verträglichkeitsprüfung&gt; m.w.N.). Hierauf weist die Beigeladene zu Recht hin. Im Übrigen erschöpft sich die Kritik des LUGV, GR 3, die sich die Kläger zu eigen machen, darin, dass das Sondergutachten mit wesentlich genaueren Daten arbeite, geeignetere Instrumente verwende und darüber hinaus aktualisierte und konkretisierte Datengrundlagen erhoben habe. Inwieweit hieraus abzuleiten wäre, dass die in der UVS II zugrunde gelegte Methode nicht anerkannt oder fachwissenschaftlich fehlerhaft ist, legen die Kläger nicht substantiiert dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme ihres Fachbeistandes. Dieser moniert, die Beigeladene versuche, das von der LUGV, GR 3, vorgelegte Sondergutachten anhand von Einzelbeispielen zu demontieren. Er selbst indes geht in gleicher Weise vor. Eine substantiierte Methodenkritik, mit der der Nachweis der methodischen Fehlerhaftigkeit oder Fragwürdigkeit der Bewertungsmethode des Planfeststellungsbeschlusses erbracht werden könnte, ist das nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dem Planfeststellungsbeschluss kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild nicht nachvollziehbar oder nicht einleuchtend begründet wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">151 Bei der Frage, welche Vorbelastungen des Landschaftsraums zu berücksichtigen sind, unterscheidet das vom LUGV, GR 3, eingereichte Sondergutachten von PETERS &amp; BRAHMS (2011) zwischen (auf absehbare Zeit, d.h. in einem Zeitraum von 10 bis 15 Jahren) rückbaubaren und nicht rückbaubaren aktuellen Beeinträchtigungen. Zu den (auf absehbare Zeit) rückbaubaren Vorbelastungen rechnet es die bestehenden 110/220 kV-Freileitungen u.a. deshalb, weil die Beseitigung bestehender Störfaktoren das erklärte Ziel des Landschaftsrahmenplans des Biosphärenreservats \"Schorfheide-Chorin\" sei. Dem hält die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 99) entgegen, dass der Landschaftsrahmenplan keine eigene Rechtsverbindlichkeit besitze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsverbindlichkeit erlange dieser erst durch die Aufnahme in die Regionalpläne. Der Leitungsrückbau sei aber nicht in den Regionalplan aufgenommen worden und somit nicht verbindlich. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die bestehende 220 kV-Freileitung und die neu zu errichtende 380 kV-Freileitung nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern erstere durch letztere ersetzt werden soll. Soweit die Kläger eine Berücksichtigung als Vorbelastung gleichwohl für unzulässig halten, weil die Planfeststellungsbehörde verschwiegen habe, dass durch die neu zu errichtende 380 kV-Freileitung aufgrund höherer Masttypen eine zusätzliche Sichtbeeinträchtigung in Rede stehe, trifft dieser Vorwurf schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn dass die bestehenden Masten der 110/220 kV-Freileitungen eine geringere Höhe und Massivität als die geplanten Maste der 380 kV-Freileitung haben, stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 99) bei der Gesamtbewertung der Landschaftsbildqualität ausdrücklich in Rechnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 In der UVS II wird auch die Sichtverschattung hinter Alleen, Feldhecken etc. berücksichtigt (PFB S. 99). Das Sondergutachten von PETERS &amp; BRAHMS (2011) hält dem entgegen, dass Alleen nur in der Vegetationszeit sichtverschattend wirken könnten, während dies im Winter, im unbelaubten Zustand, nicht oder nur sehr bedingt gelte. Aus diesem Grunde würden solche Strukturelemente im Landschaftsbildgutachten nicht als sichtverschattend bewertet. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 100) ist diesem Einwand nicht gefolgt. Aus dem Umstand, dass bestimmte Gehölze im Winter kein Laub tragen, zu folgern, diese wirkten ganzjährig nicht sichtverschattend, hält sie für nicht nachvollziehbar. Üblicherweise werde in den Landschaftsbild-Bewertungsverfahren die Sichtverschattung während der Vegetationszeit erfasst. Das leuchtet ein. Dass die Planfeststellungsbehörde so vorgegangen ist, haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Das LUGV, GR 3, verweist in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 auf die Betroffenheit des Kerngebiets des Geoparks und die Umgebung des Weltnaturerbes Buchenwald Grumsin, deren Erholungseignung durch die geplante Leitungstrasse deutlich beeinträchtigt werde. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 103) ist auch insoweit der Entgegnung der Beigeladenen gefolgt, wonach weder das geplante Weltnaturerbe noch die um das Gebiet liegende Pufferzone durch die 380 kV-Freileitung berührt würden. Sie seien fast vollständig mit Waldgesellschaften bestanden. Der geringste Abstand zur Pufferzone betrage 1 300 m, zur Weltnaturerbe-Fläche 1 800 m. Der vom Beistand der Kläger hervorgehobene Umstand, dass Touristen auf ihrem Weg von Angermünde zum Weltnaturerbe die Freileitung unterqueren müssten und den störenden Eindruck auf das Landschaftsbild deutlich wahrnähmen, stellt die Nachvollziehbarkeit dieser Argumentation nicht in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie geltend machen, dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs \"teilweise unbestimmt und nicht abgesichert\" seien. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 125 f.) erkenne zwar, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern seien. Das geschehe aber nicht, denn einige Kompensationsmaßnahmen stünden noch gar nicht fest. Beispielhaft rügen die Kläger, dass als notwendig erkannte Kompensationsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss grundlos offengelassen worden seien, dass bestimmte Kompensationsmaßnahmen auf 25 Jahre begrenzt seien, obwohl die Leitung voraussichtlich 40 bis 80 Jahre existiere, und dass die rechtliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erst mit Inbetriebnahme der Leitung nachzuweisen sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Soweit die Kläger kritisieren, dass einige Kompensationsmaßnahmen noch gar nicht feststünden, weist die Beigeladene zu Recht auf die Möglichkeit eines Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG hin, soweit eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglich ist. Eine nähere Prüfung, ob diese Möglichkeit in den Beispielsfällen, die die Kläger konkret genannt haben, in Betracht kommt, erübrigt sich, da hierzu jeder weitere substantiierte Vortrag fehlt.</div>\n<p class=\"lf-p\">156</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Unbegründet ist auch die Kritik der Kläger, eine Begrenzung der Kompensationsmaßnahmen auf 25 Jahre sei angesichts einer \"Lebensdauer\" der Leitung von 40 bis 80 Jahren rechtswidrig.</div>\n<p class=\"lf-p\">157 Gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Mit dem Begriff der Unterhaltung sind die Herstellungs- und Entwicklungspflege sowie die permanente Unterhaltungspflege gemeint. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist, hat die Planfeststellungsbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Zweck der Eingriffsregelung, die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes innerhalb eines absehbaren Zeitraums auszugleichen oder landschaftsgerecht wiederherzustellen, zu bestimmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - juris Rn. 52 &lt;insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 120, 1&gt;). Da die von den Klägern bezeichneten Kompensationsmaßnahmen durchweg Pflanzungen betreffen, weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass es sachgerecht ist, den Zeitraum - unabhängig von der Frage, wie lange die 380 kV-Freileitung voraussichtlich existiert - auf 25 Jahre zu begrenzen, weil Bäume nach diesem Zeitraum hinreichend angewachsen sind und erfahrungsgemäß keiner Unterhaltungspflege mehr bedürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Zu Unrecht kritisieren die Kläger schließlich die in der Nebenbestimmung 3.2.37 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 23) getroffene Regelung, derzufolge der Planfeststellungsbehörde die rechtlichen Sicherungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG nachzuweisen sind. Die Kläger halten diese Regelung für verfehlt, denn sie könne nicht gewährleisten, dass die Kompensationsmaßnahmen zeitnah und sicher durchgeführt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">159 Auch diese Bedenken der Kläger greifen nicht durch. Die Kläger missverstehen, was mit dem in § 15 Abs. 4 BNatSchG geregelten Erfordernis, die angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen \"rechtlich zu sichern\", gemeint ist. Es geht hierbei nicht um die Frage, bis wann die Maßnahmen spätestens durchgeführt sein müssen. Denn dieser Gesichtspunkt ist bereits vom Kriterium des \"jeweils erforderlichen Zeitraums\" erfasst, der im Grundsatz verlangt, dass Kompensationsmaßnahmen zeitgleich mit dem Eingriff zu verwirklichen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - NuR 2013, 662 \"Weservertiefung\" &lt;zu Kompensationsmaßnahmen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG&gt;). Die Formulierung \"rechtlich zu sichern\" bezieht sich vielmehr auf Sicherungsinstrumente wie etwa beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) oder Reallasten (§ 1105 BGB), mit denen sicherzustellen ist, dass der Vorhabenträger als Eingriffsverursacher auch die Rechtsmacht hat, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den erforderlichen Zeitraum zu unterhalten (vgl. z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, BNatSchG, Stand August 2015, § 15 Rn. 26 f.). Dass dieses Erfordernis mit der Nebenbestimmung 3.2.37 erfüllt ist, hat die Beigeladene unter Hinweis darauf dargelegt, dass die überwiegende Zahl der Kompensationsmaßnahmen auf Grundstücken durchgeführt wird, die im Eigentum der öffentlichen Hand sind, und, soweit private Grundeigentümer betroffen sind, jeweils Zustimmungserklärungen bzw. vertragliche Vereinbarungen vorliegen, und dass es sich im Übrigen um den Rückbau von Bestandsleitungen handele.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 IV. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. sind bei der Planfeststellung von Hochspannungsleitungen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das hat die Planfeststellungsbehörde in noch hinnehmbarer Weise getan.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammengefasst in BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5 m.w.N.), dass sich die Anforderungen des Abwägungsgebots auch und gerade auf eine Berücksichtigung planerischer Alternativen richten. Hieran knüpft die Kritik der Kläger an. Sie bemängeln, dass Trassen- und technische Alternativen zur planfestgestellten Uckermarkleitung nicht (hinreichend) geprüft worden seien. Ihre Kritik ist unberechtigt. Zwar lassen sich die für die Abwägungsentscheidung tragenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nur mit Mühe identifizieren. Im Ergebnis hat die Planfeststellungsbehörde die in Betracht zu ziehenden räumlichen und technischen Alternativen zur planfestgestellten Leitung aber ohne Rechtsverstoß abgewogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Abwägung räumlicher Trassenalternativen genügt trotz missverständlich formulierter rechtlicher Maßstäbe der Sache nach noch den rechtlichen Anforderungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Kritik der Kläger, dass die von ihnen vorgeschlagenen Trassenvarianten zur großräumigen Umgehung des Biosphärenreservats \"Schorfheide-Chorin\" nicht (hinreichend) geprüft worden seien, erweist sich im Ergebnis als unberechtigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">165 Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 56) legt dar, dass sie sich nach Prüfung der in Frage kommenden Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der \"Umweltstudie\" (UVS II) anschließe. Sie habe sich davon überzeugt, dass die beantragte Vorzugsvariante diejenige sei, die unter Berücksichtigung des planerischen Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen \"die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser aufdrängt\". Der an die Planfeststellungsbehörde gerichtete Antrag markiere den Schlusspunkt der Planung der Vorhabenträgerin, der das Ergebnis der Variantenprüfung mit einschließe. Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - (BVerwGE 112, 140 &lt;153 f.&gt;) ergebe, könne die Planfeststellungsbehörde die planerischen Erwägungen der Vorhabenträgerin nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen; sie kontrolliere nur, ob die von der Vorhabenträgerin getroffene Entscheidung rechtmäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Erwägungen der Beigeladenen lassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit eine tragfähige eigene Abwägungsentscheidung getroffen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 aaa) Die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe hat die Planfeststellungsbehörde möglicherweise in Teilaspekten verkannt. Dies hat sich auf ihr Vorgehen bei der Abwägung großräumiger Trassenalternativen aber nicht ausgewirkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 41 unter Bezugnahme auf Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 &lt;151 ff.&gt;) ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen. Die Planfeststellungsbehörde kontrolliert nur, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Das enthebt die Planfeststellungsbehörde aber nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie ist befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 a.a.O.).</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Von diesen - den Abwägungsvorgang betreffenden - Vorgaben zu unterscheiden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.N.), dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Diese - die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsergebnisses betreffenden - rechtlichen Maßstäbe relativieren nicht die genannten Anforderungen an den behördlichen Abwägungsvorgang. Die Planfeststellungsbehörde darf sich deshalb nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich der Vorhabenträgerin eine andere Linienführung hätte aufdrängen müssen. Sie muss vielmehr selbst alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 Das von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Rechtsprechungszitat bei der Formulierung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe, demzufolge die von der Beigeladenen beantragte Vorzugsvariante diejenige sei, die unter Berücksichtigung des planerischen Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen \"die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser aufdrängt\", gibt den Maßstab der gerichtlichen Kontrolle behördlicher Abwägungsentscheidungen wieder. Das kritisieren die Kläger zu Recht. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen der Planfeststellungsbehörde erkennen, dass sie sich nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle der abwägenden Erwägungen der Beigeladenen als Vorhabenträger zurückgezogen, sondern dass sie, wie in § 43 Satz 3 EnWG a.F. rechtlich gefordert, auf der Grundlage der Erwägungen der UVS II sowie der Stellungnahmen und Bewertungen der Beigeladenen zu den im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der Trassenwahl erhobenen Einwendungen, die sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden großräumigen Trassenalternativen mit der ihnen zukommenden Bedeutung berücksichtigt und eine hierauf bezogene eigene Abwägungsentscheidung getroffen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 bbb) Die Planfeststellungsbehörde hat die von den Klägern vorgeschlagenen Varianten zur großräumigen Umgehung des Biosphärenreservats \"Schorfheide-Chorin\" ohne Rechtsverstoß bereits anhand einer Grobanalyse ausgeschieden, deren Kriterien in der UVS II sowie in den Stellungnahmen und Bewertungen der Beigeladenen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">172 Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 &lt;342&gt;). Indes ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur in dem Maße zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung erforderlich ist. Sie ist befugt, Alternativen, die sich bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ihr ist es dann auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die (förmliche) UVP auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem jeweiligen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104).</p>\n<p class=\"lf-p\">173 Gemessen hieran ergibt sich, dass die Planfeststellungsbehörde neben den im Raumordnungsverfahren untersuchten und ausgeschiedenen Varianten auch die von den Klägern im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagenen Alternativtrassen (Westumgehung Biosphärenreservat; OPAL-Trasse; Autobahntrasse; Trasse Bad Freienwalde) in die Betrachtung einbezogen hat und auf der Grundlage einer Grobanalyse ausscheiden durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Zu Recht hat sich die Planfeststellungsbehörde auf den Standpunkt gestellt, dass sie aufgrund des vorausgegangenen Raumordnungsverfahrens auf überflüssige Doppelprüfungen verzichten könne. Die bereits im Raumordnungsverfahren untersuchten Trassenvarianten 1 und 2 konnten - wie dargestellt - im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres in dem Sinne abgeschichtet werden, dass die Planfeststellungsbehörde auf die Vorgaben der Landesplanerischen Beurteilung abhebt und sich deren Ergebnis zu eigen macht (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 &lt;150&gt; und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 53). Die Kritik der Kläger, dass die Landesplanerische Beurteilung vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2007 im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr gültig gewesen sei, verfängt nicht. Denn der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ist bei der Planfeststellungsbehörde am 18. Juni 2009 eingegangen. Die Behauptung der Kläger, dass die zweijährige Gültigkeitsdauer der Landesplanerischen Beurteilung im Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits abgelaufen gewesen sei, trifft deshalb nicht zu. Soweit die Kläger geltend machen, die Landesplanerische Beurteilung sei auch inhaltlich nicht mehr aktuell gewesen, weil die Vorhabenträgerin zwischenzeitlich zugesichert gehabt habe, die alte 220 kV-Freileitung nach Fertigstellung der 380 kV-Freileitung komplett abzutragen und zu renaturieren, war dies entgegen ihrer Behauptung kein \"sehr wesentlicher Unterschied\" zum Sachstand während des Raumordnungsverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat die Ablehnung der Trassenvariante 1 entlang der bestehenden 220 kV-Freileitung auch mit Blick auf Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (insbesondere die Länge der Querung des Biosphärenreservats) und auf Natura 2000-Gebiete ausgeschieden. An diesem Umstand hat auch der angekündigte Rückbau der 220 kV-Freileitung nichts geändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 Die von den Klägern im Planfeststellungsverfahren eingebrachten Alternativtrassen (Westumgehung Biosphärenreservat; OPAL-Trasse; Autobahntrasse; Trasse Bad Freienwalde) wurden im Raumordnungsverfahren nicht geprüft, weil die dort vorzunehmende Prüfung auf die vom Vorhabenträger eingeführten Trassenalternativen (neben der Vorzugsvariante die Varianten 1 und 2) beschränkt war (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG). Diese Prüfung hat die Planfeststellungsbehörde aber auf der Grundlage der Erwägungen der UVS II sowie der Stellungnahmen und Bewertungen der Beigeladenen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, die sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, in rechtlich noch hinnehmbarer Weise vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freilich wäre es wünschenswert gewesen, wenn sie sich hierbei auf einen Überblick hätte stützen können, wie ihn die Beigeladene im Klageverfahren mit Anlage BG 15 überreicht hat. Die von der Planfeststellungsbehörde in der Grobanalyse betrachteten Auswahlkriterien werden aber auch in der tabellarischen Übersicht auf S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses sichtbar. Diese Tabelle - das rügen die Kläger zu Recht - ist zwar nicht aus sich heraus verständlich, weil sie unterschiedliche Kriterien nennt und keine Gewichtungen vornimmt. Welche dieser Kriterien die Planfeststellungsbehörde letztlich für maßgeblich erachtet hat, ergibt sich aber aus einer Zusammenschau der Gründe, die die Beigeladene in ihren Stellungnahmen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen genannt und die die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss zumindest auszugsweise wiedergegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">176 Die hiernach entscheidungstragenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde halten einer rechtlichen Prüfung stand. Sie genügen den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine Ausscheidung von Trassenalternativen im Rahmen einer Grobanalyse zu stellen sind. Die von den Klägern vorgeschlagene OPAL-Trasse konnte bereits deshalb ausgeschieden werden, weil diese Trassenalternative in Teilbereichen auf eine - rechtlich wie technisch umstrittene - Erdverkabelung setzt. Die Trassenalternative Westumgehung Biosphärenreservat weist eine deutlich größere Gesamtlänge (160 km gegenüber 120 km bei der Vorzugstrasse) und längere Querungen bzw. eine Neuinanspruchnahme von SPA-Gebieten auf. Dass diese Gesichtspunkte für die Planfeststellungsbehörde tragend waren, kommt im Planfeststellungsbeschluss (S. 291) hinreichend deutlich zum Ausdruck; dass sie für die Ausscheidung im Rahmen einer Grobanalyse ausreichten, ist wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in Natur und Landschaft evident.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt für das Kriterium \"Bündelung mit anderen Freileitungen\", dem die Beigeladene und ihr folgend die Planfeststellungsbehörde entsprechend den gesetzlichen Zielsetzungen in § 1 Abs. 5 BNatSchG eine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Deshalb konnte auch die Autobahntrasse, die einen Bündelungsanteil mit anderen Freileitungen von lediglich 15 % aufweist, während die Uckermarkleitung auf 89 % ihrer Strecke gebündelt mit anderen Freileitungen verläuft, von vornherein ausgeschieden werden. Die Trasse Bad Freienwalde schließlich quert Vogelschutzgebiete auf einer Länge von 32 km, die Trasse der Uckermarkleitung demgegenüber nur auf einer Länge von 22 km, wobei der Verlauf beider Trassen auf diesen 22 km identisch ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Trasse Bad Freienwalde konnte deshalb aufgrund einer um 10 km längeren Querung von Vogelschutzgebieten wegen der damit verbundenen zusätzlichen Eingriffe ebenfalls ohne Rechtsverstoß ausgeschieden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung Vorschläge unterbreitet haben, welcher Trassenverlauf für die Westumgehung Biosphärenreservat außerdem noch denkbar gewesen wäre, gehören diese Vorschläge nicht zu den von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren in Betracht zu ziehenden Trassenalternativen.</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Bei der Prüfung kleinräumiger Trassenalternativen lässt der Planfeststellungsbeschluss vergleichbare Schwierigkeiten von vornherein nicht erkennen.</div>\n<p class=\"lf-p\">179 Der Beklagte und die Beigeladene haben überzeugend dargelegt, dass sich die Formulierung der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 56), sie schließe sich nach Prüfung der in Frage kommenden Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der UVS II an, weil sie sich davon überzeugt habe, dass die beantragte Vorzugsvariante diejenige sei, die unter Berücksichtigung des planerischen Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen die am besten geeignete sei und sich eine andere Linienführung nicht als besser aufdränge, auch auf kleinräumige Trassenalternativen (\"Trassenvarianten und -modifizierungen\") beziehe. In der somit in Bezug genommenen UVS II (S. 191 ff.) werden auf der Grundlage der im Planfeststellungsverfahren beantragten Vorzugsvariante verschiedene Möglichkeiten kleinräumiger Trassenvarianten geprüft und deren Vor- und Nachteile einander gegenübergestellt. Dass es gutachtliche Überlegungen gibt, die sich die Planfeststellungsbehörde zu eigen machen konnte, steht hier also von vornherein außer Frage. Das hat die Planfeststellungsbehörde \"nach Prüfung\" und nachdem sie sich von deren Tragfähigkeit \"überzeugt\" hat, offensichtlich auch getan.</p>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Technische Alternativen zur 380 kV-Freileitung hat die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei abgewogen.</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung der Uckermarkleitung als technische Alternative zur 380 kV-Freileitung hat die Planfeststellungsbehörde auch auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung ausgeschieden, in der sie vergleichend auf Gesichtspunkte der Versorgungssicherheit, der Störanfälligkeit, der technischen Belastbarkeit, der Reparaturmöglichkeiten, der Haltbarkeitsdauer, der Kosten und des Natur- und Landschaftsschutzes eingeht und auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis kommt, dass die Nachteile der Erdverkabelung in der Gesamtschau überwögen; der Verzicht auf Erdverkabelung entspreche auch dem Ergebnis der Landesplanerischen Beurteilung.</div>\n<p class=\"lf-p\">182 Die Angriffe der Kläger betreffen zum einen nicht alle Abwägungsgesichtspunkte. Zum anderen gelingt es den Klägern nicht, die Tragfähigkeit der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zu erschüttern. Der Senat kann deshalb (weiterhin) offenlassen, ob Erdkabel auf der 380 kV-Spannungsebene derzeit dem Stand der Technik entsprechen und jenseits der nach § 2 Abs. 1 EnLAG zugelassenen Pilotprojekte, zu denen die Uckermarkleitung nicht gehört, der Planfeststellung entzogen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Zu weiteren technischen Alternativen wie der Verwendung von Hochtemperaturleiterseilen an bestehenden 220 kV-Freileitungen oder Leiterseilmonitoring hat die Planfeststellungsbehörde die Auffassung vertreten, dass diese technischen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184) nicht dem Stand der Technik entsprächen und deshalb nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG auch nicht planfeststellungsfähig seien bzw. jedenfalls nicht uneingeschränkt zum Einsatz kommen könnten. Sie hat aber auch hier - selbständig tragend - eine Abwägungsentscheidung getroffen und ausgeführt, dass sich diese technischen Alternativen unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht als die eindeutig vorzugswürdige, weil öffentliche und private Belage insgesamt schonendere technische Alternative darstellten. Die rechtliche Tragfähigkeit dieser Abwägungsentscheidung haben die Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">184 2. Zu Unrecht rügen die Kläger, dass die Planfeststellungsbehörde den in § 50 BImSchG normierten immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">185</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Vortrag der Kläger zu den Lärmimmissionen ist unsubstantiiert.</div>\n<p class=\"lf-p\">186 Sie kritisieren die Annahme der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 73 f.), dass die Werte der TA Lärm eingehalten würden, als unzutreffend. Sie halten das Schallgutachten der Beigeladenen (Planunterlage 13.2) nicht für nachvollziehbar und rechtswidrig, weil Regenereignisse über 7,7 l/h nicht berücksichtigt worden seien. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass es sich hierbei nicht einmal um Starkregenereignisse handele, von denen der Deutsche Wetterdienst erst ab 10 l/h ausgehe. Die Beigeladene entgegnet, dass der Gutachter in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Berechnungsverfahren nach EPRI vorgegangen sei und \"heavy-rain\"-Ereignisse bis 7,7 l/h bei der Berechnung berücksichtigt habe. Diese Behauptung haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die methodische Tragfähigkeit und inhaltliche Nachvollziehbarkeit des Gutachtens haben sie deshalb nicht substantiiert in Frage gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">187</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der auf Immissionen durch elektromagnetische Felder bezogene Einwand der Kläger, dass der vom LUGV im Anschluss an die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geforderte Mindestabstand von 20 m nach den eigenen Angaben der Planfeststellungsbehörde nicht eingehalten sei, weil der geringste Abstand zu einem Gebäude in einer Kleingartenanlage in Eberswalde 19 m betrage, geht fehl. Denn eine Unterschreitung des 20 m-Abstandes bedeutet noch nicht, dass die Schwelle für schädliche Umwelteinwirkungen überschritten wäre, sondern lediglich, dass der Einwirkungsbereich der Anlage berührt ist. Hinzu kommt, dass das Abstandskriterium der LAI-Hinweise nur für Wohnnutzung gilt; Gebäude in einer Kleingartenanlage dienen nicht der Wohnnutzung, sondern der Freizeitnutzung.</div>\n<p class=\"lf-p\">188 Zu Unrecht meinen die Kläger, da jedenfalls eine Annäherung an die Grenzwerte der 26. BImSchV stattfinde, sei die Frage beachtlich, ob die Grenzwerte überhaupt noch den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergeben. Dass die Grenzwerte der 26. BImSchV von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 Rn. 51 m.w.N.) bestätigt. Auch das von den Klägern vorgelegte medizinische Fachgutachten und der Verweis auf weitere Studien bieten keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 Die Planfeststellungsbehörde hat ferner erkannt, dass Immissionen durch elektromagnetische Felder, auch soweit die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht erreicht oder überschritten sind, jedenfalls in der Abwägung zu bewältigen sind (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39). Denn sie hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene - trotz Einhaltung der Grenzwerte - weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen hat (PFB S. 75), etwa verschiedene Planänderungen, um so im Bereich von Eberswalde private Betroffenheiten zu verringern (PFB S. 208).</p>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Soweit die Kläger den Trennungsgrundsatz schließlich auch unter Sicherheitsaspekten für einschlägig halten und vortragen, es komme vor, dass Masten umkippten oder abknickten, weshalb in Bereichen, in denen die Leitung Wohngebiete oder Kleingärten berühre, von den Masten Gefahren ausgingen, die in der Abwägung hätten \"intensiver beachtet\" werden müssen, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Zweifel zu ziehen. Die Kläger setzen sich weder damit auseinander, in welcher Weise sich der Planfeststellungsbeschluss mit den von den Masten ausgehenden Gefahren befasst hat, noch geben sie Auskunft darüber, was sie konkret vermissen und worin sie den Rechtsverstoß sehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">191 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE201600255&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}