{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dementsprechend durfte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Abwägungsentschädigung berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 durch seine Anträge auf Einräumung weiterer Äußerungsmöglichkeiten, seine Rüge der Unvollständigkeit der vorgelegten Verwaltungsakten verbunden mit dem Antrag auf Einsicht in diese Akten sowie seine Anträge auf Verlängerung der ihm gesetzten Fristen Verfahrensverzögerungen verursacht hat, die nicht in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsgerichts fallen. Entsprechendes gilt für die Verzögerung infolge der beantragten Fristverlängerung zur Stellungnahme durch die in jenem Verfahren beklagte Stadt W.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (d) Aus den in dem angefochtenen Urteil zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit zu schließen, dass das Verwaltungsgericht den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Chronologie des Verfahrens 1 K 565/07 ist wertend zu folgern, dass die Entscheidungsreife - verstanden als Zeitpunkt der hinreichenden tatsächlichen Aufbereitung wie auch der Gewährung rechtlichen Gehörs - mit Eingang der vollständigen Verwaltungsvorgänge beim Verwaltungsgericht am 2. Juli 2009 gegeben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">142 Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts vom Eingang der Klage bis zum Eintritt der Entscheidungsreife zu keiner ungerechtfertigten Verzögerung geführt hat. Das Verfahren 1 K 565/07 wurde vom Verwaltungsgericht nach Klageerhebung bis zum 21. August 2007 durch Weiterleitung der ausgetauschten Schriftsätze an den jeweils anderen Beteiligten kontinuierlich betrieben. Unter dem 21. August 2007 entsprach das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägerbevollmächtigten, d.h. des Klägers zu 2, auf Einräumung einer Frist von einem Monat zur weiteren Stellungnahme und Überprüfung seiner Klageanträge mit Blick auf den von der beklagten Stadt W. angekündigten Widerspruchsbescheid zu dem zwischenzeitlich ergangenen weiteren Abrechnungsbescheid vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007. Infolgedessen war es sachlich gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Umfang der hier in Rede stehenden Zeitspanne von rund dreieinhalb Monaten mit der Fortführung des Verfahrens zuwartete. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. Dezember 2007 und Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 13. Dezember 2007, in der der Klägerbevollmächtigte die Gewährung einer neuen Frist von mindestens acht Wochen für weitere Darlegungen und eine detaillierte Antragstellung begehrte, wurde das Verfahren durch die gerichtliche Verfügung vom 21. Dezember 2007 angemessen gefördert. Die dem Klägerbevollmächtigten danach unter Erteilung sachdienlicher Hinweise gewährte Frist bis zum 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2008 begegnete vor dem Hintergrund seines Antrags keinen Bedenken. Entsprechendes gilt für die vom Verwaltungsgericht auf entsprechende Anträge des Klägerbevollmächtigten gewährten Verlängerungen dieser Frist bis zuletzt Mitte Mai 2008. Es unterliegt keiner Beanstandung und ist vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum vor der Entscheidungsreife gedeckt, dass das Verwaltungsgericht den Klägerbevollmächtigten nicht unmittelbar nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist, sondern erst am 10. Juni 2008 telefonisch und sodann mit Beschluss vom 24. Juni 2008 unter Hinweis auf die Folgen des (weiteren) Nichtbetreibens förmlich zum Betreiben des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufforderte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso handelte das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums nicht pflichtwidrig, als es dem Klägerbevollmächtigten, nachdem dieser der Betreibensaufforderung fristgerecht nachgekommen war, wie von ihm beantragt, nochmals eine Frist zur Äußerung bis zum 15. September 2008 gewährte. Soweit das Verwaltungsgericht nach der Weiterleitung des klägerischen Schriftsatzes vom 15. September 2008 zur Stellungnahme binnen drei Wochen an die beklagte Stadt W. deren Antrag auf Fristverlängerung bis zum 13. November 2008 stattgab, ist dies schon angesichts der dem Klägerbevollmächtigten wiederholt gewährten Fristverlängerungen nicht zu beanstanden. Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch für die Zeit zwischen dem Eingang der Stellungnahme der beklagten Stadt W. am 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2008 bis zum 2. Juli 2009 keine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens angelastet werden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Kläger - die Vorlage aller das Verfahren betreffenden Akten nicht unzureichend gefördert. Es forderte die einschlägigen Akten bereits mit der Eingangsverfügung von der beklagten Stadt W. an. Es stellt auch keine Verletzung der Verfahrensförderungspflicht dar, dass das Verwaltungsgericht die beklagte Stadt W. nicht unmittelbar nach Ablauf der für die Aktenvorlage gesetzten Frist von drei Wochen an die Erledigung seiner Verfügung erinnerte. Angesichts der vom Klägerbevollmächtigten entgegen seiner Ankündigung vom August 2008 in den Folgemonaten bis Anfang Dezember 2008 unterlassenen Klarstellung der Klageanträge und Ergänzung der Klagebegründung durfte sich das Verwaltungsgericht erst einmal darauf beschränken, weiter darauf hinzuwirken, dass der Kläger zu 1 seiner Ankündigung nachkommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 einen Akteneinsichtsantrag gestellt und nach Einsichtnahme mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2009 und 28. April 2009 die Unvollständigkeit der vorgelegten Akten gerügt hatte, forderte das Verwaltungsgericht die beklagte Stadt W. jeweils unverzüglich zur ergänzenden Aktenvorlage auf. Es ist angesichts des Umfangs der Vorgänge nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Wiederholungsfall die zunächst bis zum 19. Juni 2009 gesetzte Frist auf Antrag der beklagten Stadt W. zum 3. Juli 2009 verlängerte.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 Das Verwaltungsgericht hat auch im Zeitraum ab Eintritt der Entscheidungsreife bis zum Abschluss des Verfahrens 1 K 565/07 keine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Es setzte den Klägerbevollmächtigten unmittelbar nach Übermittlung der letzten Verwaltungsvorgänge am 2. Juli 2009 davon in Kenntnis, dass er nun Akteneinsicht nehmen könne. Die Grenzen des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sind nicht deshalb überschritten, weil das Verwaltungsgericht im Anschluss daran bis zur telefonischen Absprache des Termins zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten am 20. Januar 2010 - abgesehen von der zweimaligen Weiterleitung eines Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten an die beklagte Stadt W. - keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts war durch die Mitteilungen des Klägerbevollmächtigten, er könne die Akteneinsicht erst im Verlauf der ersten beiden Septemberwochen 2009 bzw. voraussichtlich erst Ende Januar/Anfang Februar 2010 vornehmen, sachlich gerechtfertigt. Der zwischen der Ladung vom 26. Januar 2010 und der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 liegende Zeitraum von annähernd drei Monaten war ebenfalls durch den Gestaltungsspielraum des Verwaltungsgerichts gedeckt, weil das Verfahren vorzubereiten und seine Terminierung den übrigen Verhandlungsterminen der Kammer anzupassen war. In Anwendung der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe ist insoweit bei der Bemessung des Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Verfahren mit Blick auf den Klägervortrag und den Umfang der vorgelegten Verwaltungsvorgänge als überdurchschnittlich schwierig einzuordnen ist und der Klägerbevollmächtigte bis zum Zeitpunkt der Ladung von der ihm auf Antrag gewährten Akteneinsicht noch keinen Gebrauch gemacht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen war das Verwaltungsgericht in diesem Zeitraum auch nicht untätig, sondern widmete sich dem Verfahren insoweit, als es die Beteiligten mit Verfügung vom 12. März 2010 auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hinwies und die beklagte Stadt W. auf Rüge des Klägerbevollmächtigten zur ergänzenden Aktenvorlage aufforderte bzw. um Prüfung bat, ob weitere Behördenakten vorhanden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">144</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 war bei der gebotenen Gesamtabwägung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - lediglich im Umfang von insgesamt 54 Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (a bis g), wovon 18 Monate auf das Stammverfahren 1 E 633/98, 30 Monate auf das erstinstanzliche Verfahren 1 K 667/05 und sechs Monate auf das Berufungsverfahren 5 A 3081/09 entfallen. Hierdurch haben die Kläger jeweils immaterielle Nachteile erlitten, die nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden können (h) und jeweils in Höhe von 5 400 € zu entschädigen sind (i).</div>\n<p class=\"lf-p\">145 (a) Die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, das Verfahren \"1 K 667/05 - 1 E 633/98\" sei tatsächlich und rechtlich überdurchschnittlich schwierig, ist unter Berücksichtigung seiner hierzu getroffenen Feststellungen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf das Stammverfahren und das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezieht. Denn ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umfangreicher Klägervortrag kann - wie dargelegt - einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründen, zumal wenn - wie hier für diese beiden Verfahrensstadien - hinzukommt, dass ein Kläger vor demselben Spruchkörper eine Vielzahl weiterer Verfahren parallel betreibt und zum Teil Schriftsätze einreicht, die sich auf mehrere Verfahren beziehen, so dass diese dahingehend ausgewertet werden müssen, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten. Angesichts dessen erforderte jedenfalls das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen das übliche Maß übersteigenden Bearbeitungsaufwand. Dem steht nicht entgegen, dass die anstehenden Rechtsfragen des abgabenrechtlichen Verfahrens als durchschnittlich schwierig einzuordnen sind. Letzteres wirkt sich allein auf den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, der dementsprechend als durchschnittlich einzustufen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 (b) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Verfahren sei für die Kläger nicht von einer besonderen Bedeutung gewesen, was dahin zu verstehen ist, dass ihm eine durchschnittliche Bedeutung beizumessen ist, unterliegt im Ergebnis keiner revisionsgerichtlichen Beanstandung. Das gilt insbesondere insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof aus dem im diesbezüglichen Kontext ebenfalls konstatierten hohen Alter des Klägers zu 1 nicht dieselbe Schlussfolgerung wie in dem zuvor behandelten Verfahren 1 K 565/07 gezogen und auf ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens erkannt hat. Die unterschiedliche Bewertung ist mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass sich die im Verfahren 1 K 633/98 und 1 K 667/09 streitgegenständlichen Straßenreinigungsgebühren mit dem festgesetzten Betrag von umgerechnet jährlich 3 329,37 € in einer - auch gegenüber dem Verfahren 1 K 565/07 vergleichsweise - überschaubaren Größenordnung bewegten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur die Gebühren für das Jahr 1998, sondern auch für die Folgejahre im Voraus festgesetzt wurden und die Klage keine aufschiebende Wirkung hatte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Kläger durch den geforderten Betrag auch in seiner Addition bei fortschreitender Dauer des Verfahrens in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen waren oder sonst eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für sie vorgelegen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 (c) Der Verwaltungsgerichtshof ist bezüglich des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten von den oben dargelegten und damit von rechtlich zutreffenden Maßstäben ausgegangen. In Anwendung dieser Vorgaben hat er im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den Klägern und der in den Verfahren 1 E 633/98 und 1 K 667/05 beklagten Stadt W. zu Recht jeweils die Verzögerungen zugerechnet, die durch ihre Anträge auf Fristverlängerung verursacht wurden. Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Vorlage der Akten durch die beklagte Stadt W. und den Anträgen des Klägers zu 2 auf Akteneinsicht auftraten, den Beteiligten in dem Umfang zugerechnet hat, in dem ihr jeweiliges Verhalten hierfür ursächlich war. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof auch berücksichtigt hat, inwieweit der Kläger zu 2 mit ihm obliegenden Verfahrenshandlungen wie beispielsweise der Klagebegründung säumig war. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof beim Kriterium des Verhaltens der Beteiligten nochmals in Rechnung gestellt hat, dass der Kläger zu 2 das Verfahren verkomplizierte, indem er ungeordnete und den noch anhängigen Verfahren nicht eindeutig zuzuordnende Ausführungen machte. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof die auf den Terminverlegungsantrag des Klägers zu 2 zurückzuführende Verzögerung im Berufungsverfahren zu Recht als in dessen Verantwortungsbereich liegend bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Aus revisionsgerichtlicher Sicht zu beanstanden ist allerdings die Würdigung insbesondere der Befangenheitsanträge des Klägers zu 2, die er im Verfahren 1 E 512/97 gestellt hat, welches vom Verwaltungsgericht der Sache nach als Leitverfahren durchgeführt wurde. Die Verfahrenslaufzeit, die für die angemessene Bearbeitung eines Befangenheitsantrags benötigt wird, ist gemäß der dargelegten rechtlichen Vorgaben bei der Bewertung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu Gunsten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Es kann einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht angelastet werden, dass er von der prozessualen Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, Gebrauch macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er darf aber aus dem Zeitverlust, der dadurch eintritt, dass das Gericht einem derartigen Antrag nachgehen muss, grundsätzlich keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil ziehen. Für das Verfahren, in dem der Befangenheitsantrag gestellt wird, folgt dies aus dem normativen Verbot, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 5 Rn. 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - VersR 2010, 1516 Rn. 24). Dieses Verbot erstreckt sich zwar nicht auf andere bei demselben Spruchkörper gegebenenfalls anhängige (Parallel-)Verfahren des betreffenden Verfahrensbeteiligten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 1980 - 2 Z 64/79 und 1 Z 78/79 - Rpfleger 1980, 193 &lt;194&gt;). Die Entscheidung, von weiteren Verfahrenshandlungen in einem anderen Verfahren des Verfahrensbeteiligten Abstand zu nehmen, bis über das Ablehnungsgesuch im Leitverfahren entschieden ist, ist aber grundsätzlich vom richterlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. Demzufolge ist die durch die angemessene Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs im Leitverfahren bedingte Untätigkeit des Gerichts in dem anderen Verfahren nicht zu Gunsten des Verfahrensbeteiligten als ungerechtfertigte Verzögerung zu werten. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben sind den Klägern bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Stammverfahrens 1 E 633/98 nicht nur die Verzögerungen zuzurechnen, die durch die angemessene Bearbeitung der dort gestellten Befangenheitsanträge bedingt waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr sind zu ihren Lasten auch die Zeiträume zu berücksichtigen, in denen das Verwaltungsgericht die Ablehnungsgesuche des Klägers zu 1 im Verfahren 1 E 512/97 angemessen bearbeitet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">149 (d) Mit Blick auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts und bei Gewichtung und Abwägung der zuvor erörterten Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ergibt sich, dass das Stammverfahren 1 E 633/98 18 Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Chronologie des Verfahrens ist wertend zu folgern, dass im Verfahren 1 E 633/98 bis zum Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens 1 K 667/05 am 17. Mai 2005 keine Entscheidungsreife vorgelegen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat gegenüber der beklagten Stadt W. nochmals mit Schreiben vom 4. April 2005 auf seine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Straßenreinigungsgebührensatzes hingewiesen und die Übersendung weiterer Kalkulationsunterlagen angefordert. Somit sind nach der insoweit maßgeblichen Ex-ante-Sicht des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Abtrennung noch weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich gewesen. Ebenso wenig konnte die Gewährung rechtlichen Gehörs als abgeschlossen angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Im Zeitraum vom Eingang der Klage im Stammverfahren am 3. Juni 1998 bis Mitte Juli 1999 ist eine ungerechtfertigte Verzögerung nicht eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Entsprechendes gilt für den anschließenden Zeitraum bis Ende November 1999. Das Verwaltungsgericht musste den Kläger zu 2 - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - insbesondere nicht Mitte September 1999 an die Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 16. Juli 1999 erinnern, ob sich das an den Spruchkörper adressierte, unter einem anderen Aktenzeichen verfasste Ablehnungsgesuch vom 10. Juli 1999 auch auf das Verfahren 1 E 633/98 beziehe. Aus dem Inhalt der Gerichtsakte 1 E 512/97 ergibt sich, dass der Kläger zu 2 diese Frage in dem dort eingereichten Schriftsatz vom 30. August 1999 verneint hat. Im Übrigen ist es unter Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums vor Entscheidungsreife sachlich gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht bis zum 29. November 1999 eine weitere Förderung des Verfahrens 1 E 633/98 unterlassen hat, weil es den Ausgang der Beschwerdeverfahren in den korrespondierenden Eilverfahren hat abwarten wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Am 29. November 1999 vermerkte die Berichterstatterin in der Akte, dass der Kläger zu 2 mit einem weiteren an den Spruchkörper adressierten, unter einem anderen Aktenzeichen verfassten Schriftsatz vom 9. November 1999 auch im Verfahren 1 E 633/98 einen Befangenheitsantrag gestellt habe. Dieser ist vom Verwaltungsgericht bis zum 14. Januar 2000 angemessen bearbeitet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 Im Zeitraum vom 15. Januar 2000 bis zum 2. Mai 2002 hat das Verwaltungsgericht zwar keine Handlungen vorgenommen, um die Erledigung des Verfahrens 1 E 633/98 zu fördern. Insoweit kann eine entschädigungsrelevante Verzögerung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - aber nur für die Zeiträume von Anfang Januar 2001 bis Ende Mai 2001 und vom 21. August 2001 bis zum 21. Februar 2002, also mithin für insgesamt 11 Monate, angenommen werden. In den verbleibenden drei Zeiträumen war das Nichtbetreiben des Verfahrens 1 E 633/98 mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht währenddessen das von ihm als Leitverfahren durchgeführte Verfahren 1 E 512/97 betrieben hat, sachlich gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 In jenem Verfahren wurde um die Rechtmäßigkeit der Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes für frühere Zeiträume gestritten. Dabei wurden vergleichbare Rechtsfragen aufgeworfen wie im Verfahren 1 E 633/98, in dem es um die Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes ab dem Jahre 1998 ging. Der dem Gericht zukommende Gestaltungsspielraum vor Entscheidungsreife umfasst - auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - die Befugnis, bei anhängigen Parallelverfahren eines von ihnen als Leitverfahren zu behandeln und vordringlich zu fördern, wenn zu erwarten ist, dass in ihm Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für die übrigen Verfahren von Relevanz sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange das Gericht das Leitverfahren bearbeitet und dort die gebotenen verfahrensfördernden Handlungen vornimmt, ist es vertretbar, wenn es einen parallel geführten Rechtsstreit vorläufig \"faktisch\", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. Die mit einer Bearbeitung oder Förderung des Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung ist bei der Bewertung der angemessenen Dauer des Parallelverfahrens nicht zu Lasten des Staates zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 47 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlage und der sich aus der Akte 1 E 512/97 ergebenden Verfahrenschronologie ist im Zeitraum von Mitte Januar 2000 bis Ende August 2000 keine dem Staat zurechenbare Verzögerung eingetreten, weil das Verwaltungsgericht in dieser Zeit das Verfahren 1 E 512/97 im Hinblick auf eine im Sommer bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herbst 2000 ins Auge gefasste mündliche Verhandlung kontinuierlich gefördert hat. Gleiches gilt für die Zeiträume von Ende August 2000 bis Ende Dezember 2000, von Juni 2001 bis zum 21. August 2001 sowie vom 21. Februar 2002 bis zum 2. Mai 2002, in denen zwei Befangenheitsanträge, die der Kläger zu 1 im Verfahren 1 E 512/97 gestellt hat, von dem Verwaltungsgericht angemessen bearbeitet wurden. Abgesehen davon war die Untätigkeit im Verfahren 1 E 633/98 in diesen Zeiträumen auch deshalb von dem Verwaltungsgericht nicht zu vertreten, weil die für eine Förderung und Entscheidung des Verfahrens benötigten Behördenakten von der Beklagten nur einmal vorgelegt wurden und im Verfahren 1 E 512/97 jedenfalls in den Zeiträumen unabkömmlich waren, in denen das Verwaltungsgericht die Befangenheitsanträge fortgesetzt bearbeitet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht keine Dublette der Behördenakten angefordert hat. Denn hierzu war es nicht verpflichtet. Demgegenüber ist eine gerichtliche Förderung des Verfahrens 1 E 512/97 für die Zeiträume von Anfang Januar 2001 bis Ende Mai 2001 und vom 21. August 2001 bis zum 21. Februar 2002 nicht festzustellen, was auf den gerichtlichen Gestaltungsspielraum im Verfahren 1 E 633/98 negativ durchschlägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 In dem Zeitraum vom 3. Mai 2002 bis zum 27. November 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht keine ungerechtfertigte Verzögerung festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Soweit der Akte 1 E 633/98 im Anschluss an die Verfügung vom 27. November 2002, mit der das Verwaltungsgericht das bei ihm am Vortag eingegangene Schreiben der beklagten Stadt W. vom 22. November 2002 unter anderem an den Kläger zu 2 weitergeleitet hat, bis zur Hinweis- und Aufklärungsverfügung vom 18. November 2004 keine verfahrensfördernde Handlung zu entnehmen ist, ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - lediglich auf eine entschädigungsrelevante Verzögerung von vier Monaten zu erkennen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Grenzen des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - auch bei Berücksichtigung einer ihm im Hinblick auf das weitere Betreiben des Verfahrens 1 E 633/98 zuzubilligenden Überlegungsfrist - nur insoweit überschritten, als es nach Beendigung des Leitverfahrens, die - wie dargelegt - auf den 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2004 zu datieren ist, über die Monatsmitte Juli 2004 hinaus nicht tätig geworden ist, um die Erledigung des Verfahrens 1 E 633/98 zu fördern. Im Zeitraum vom 28. November 2002 bis zum 4. Juli 2004 war die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts im Verfahren 1 E 633/98 dagegen erneut durch das kontinuierliche Betreiben des Verfahrens 1 E 512/97 sachlich gerechtfertigt. Ausweislich der sich aus der Akte 1 E 512/97 ergebenden Verfahrenschronologie hat sich das Verwaltungsgericht im Zeitraum vom 28. November 2002 bis zur ersten, auf den 15. Juli 2003 bestimmten mündlichen Verhandlung der Förderung jenes Verfahrens im Hinblick auf den Verhandlungstermin sowie der Bearbeitung von weiteren Befangenheitsanträgen und zwei Vertagungsanträgen des Klägers zu 1 gewidmet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 1 E 512/97 mit Blick auf den Fortsetzungstermin am 3. Dezember 2003 weiter stetig gefördert. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat es seinen zur Verfahrensbeendigung in der Fortsetzungsverhandlung angekündigten und mit den Beteiligten in den Einzelheiten erörterten Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nachdem der Kläger zu 1 den Vergleichsvorschlag innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht angenommen hatte, hat das Verwaltungsgericht an dem hierfür in der Fortsetzungsverhandlung auf den 17. Februar 2004 bestimmten Termin das Urteil verkündet und den im Verfahren 1 E 512/97 angefochtenen Bescheid - soweit hier von Interesse - wegen durchgreifender Bedenken gegen die Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeit zwischen dem Verkündungstermin und der Absendung der Urteilsausfertigung am 28. Mai 2004 von knapp drei Monaten war durch den Umfang des Verfahrens und des Urteils gerechtfertigt. Ebenso ist es vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum umfasst, dass das Verwaltungsgericht die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 1 E 512/97 abgewartet hat, bevor es im Verfahren 1 E 633/98 mit Blick auf die Urteilsgründe eine Klaglosstellung des Klägers zu 1 angeregt und verneinendenfalls die beklagte Stadt W. aufgefordert hat, weitere Unterlagen vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Schließlich ist es in dem Verfahrensabschnitt vom 19. November 2004 bis zum 17. Mai 2005 - abweichend vom Verwaltungsgerichtshof - zu einer ungerechtfertigten Verzögerung von drei Monaten gekommen. Aus dem festgestellten Verfahrensablauf ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren 1 E 633/98 in dem Zeitraum vom 3. Januar 2005 bis zum 4. April 2005 in keiner Weise inhaltlich gefördert hat. Die am 17. Januar 2005 verfügte Übersendung eines Schriftsatzes an die beklagte Stadt W. mit der Bitte um Stellungnahme sowie die anschließend verfügten Wiedervorlagen waren hierfür unzureichend. Erst mit seinem Schreiben vom 4. April 2005, in dem nochmals auf die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes hingewiesen und die Übersendung weiterer Kalkulationsunterlagen angefordert wurden, hat das Verwaltungsgericht eine weitere Handlung vorgenommen, um die Erledigung des Verfahrens 1 E 633/98 zu fördern.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 (e) Für das am 17. Mai 2005 abgetrennte Verfahren 1 K 667/05 ist bei rechtlich zutreffender Gewichtung und Abwägung der vorstehend dargelegten Bewertungen zu den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG und der Berücksichtigung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung auf eine unangemessene Verfahrensdauer von 30 Monaten zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Chronologie des Verfahrens ist wertend zu folgern, dass das Verfahren 1 K 667/05 am 1. November 2006 entscheidungsreif war. Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt bezüglich der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2004 in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgearbeitet. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die beklagte Stadt W. am 15. Mai 2009 auf eine entsprechende Rüge des Klägers zu 2 aufgefordert hat, weitere Unterlagen vorzulegen. Dabei handelte es sich um die Kalkulation der Straßenreinigungsgebührensätze ab dem Jahr 2005, über die im Verfahren 1 K 667/05 letztlich nicht zu entscheiden war. Denn das diesbezügliche Verfahren wurde abgetrennt. Ebenso war den Beteiligten bis zum 1. November 2006 zu allen bis dahin im Verfahren 1 K 667/05 vom Verwaltungsgericht für relevant gehaltenen Fragen in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Dafür spricht, dass das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. September 2006 dem Kläger zu 2 ein Schreiben der beklagten Stadt W. lediglich mit der Aufforderung zugeleitet hat, gegebenenfalls abschließend Stellung zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Für den Zeitraum vom 17. Mai 2005 bis zum 6. November 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Feststellungen zum Verfahrensablauf den Eintritt einer ungerechtfertigten Verzögerung zu Recht verneint, zumal der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 1. November 2006 eine Verlängerung der ihm gewährten Stellungnahmefrist bis zum 6. November 2006 beantragt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 Des Weiteren ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof für den Zeitraum vom 7. November 2006 bis zum 5. Mai 2008 auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von 18 Monaten erkannt hat. Für diesen Verfahrensabschnitt finden sich in der Gerichtsakte lediglich mehrere Wiedervorlageverfügungen, die jeweils mehrere Monate umfassten. Für das Nichtbetreiben des Verfahrens sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich. Das gilt auch für den Umstand, dass der Präsident eines Gerichts neben seiner Funktion als Vorsitzender eines Spruchkörpers Behördenleiter ist und damit auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat. Darauf zurückgehende Schwierigkeiten bei der Terminierung oder Bearbeitung eines Verfahrens können überlange Verfahrenszeiten nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine andere Betrachtungsweise ist auch bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums ab Entscheidungsreife nicht veranlasst. Bei der Bestimmung seines Umfangs ist im konkreten Fall nicht nur - wie sonst auch - in Rechnung zu stellen, dass sich der Gestaltungsspielraum nach Entscheidungsreife dadurch auszeichnet, dass einer Entscheidung des Verfahrens \"an sich\" nichts mehr entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 40). Entscheidendes Gewicht ist vielmehr dem Umstand beizumessen, dass das konkrete Verfahren bei Entscheidungsreife bereits acht Jahre und fünf Monate anhängig war. Angesichts dessen war dem Verwaltungsgericht ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2006 bis zum Eintritt des Berichterstatterwechsels infolge der Mitte November 2008 beschlossenen Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung zunächst kein weiterer (Gestaltungs-)Zeitraum für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Als fehlerhaft erweist sich indessen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2009 sei keine Verzögerung des Verfahrens eingetreten. Insoweit ist von einer entschädigungsrelevanten Verzögerung von 12 Monaten auszugehen. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahrensgang ist zu folgern, dass das Verwaltungsgericht im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis zum Berichterstatterwechsel infolge der Mitte November 2008 beschlossenen Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder den Abschluss des Verfahrens auf sonstige Weise gefördert hat, ohne dass hierfür eine hinreichende Rechtfertigung gegeben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche lässt sich - wie dargelegt - insbesondere nicht aus dem gerichtlichen Gestaltungsspielraum ableiten. Somit ist das Verwaltungsgericht zunächst rund sechs Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund untätig geblieben. Soweit das Verwaltungsgericht nach dem Berichterstatterwechsel mit der mündlichen Verhandlung weitere sieben Monate zugewartet hat, ergibt sich eine weitere Verzögerung von sechs Monaten. Es erscheint im konkreten Fall angemessen, dem neuen Berichterstatter einen Zeitraum von (mindestens) einem Monat für die Einarbeitung in das Verfahren zuzubilligen. Die Bemessung des zugestandenen Zeitraums berücksichtigt zum einen den Umfang des Beteiligtenvortrags sowie die durch das Vorbringen des Klägers zu 2 begründeten Schwierigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen trägt sie dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren seit dem 3. Juni 1998 anhängig und bis zum Berichterstatterwechsel bereits erheblich verzögert war.</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Soweit der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach davon ausgegangen ist, dass der Zeitraum zwischen der Urteilsverkündung und der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Kläger zu 2 von knapp zwei Monaten als vertretbar anzusehen ist, gibt dies keinen Anlass zur Beanstandung. Daher kann hier offengelassen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zeitspanne zwischen Herausgabe der Urteilsausfertigung durch den Urkundsbeamten zur Zustellung - hier am 3. August 2009 - und der im Empfangsbekenntnis quittierten Entgegennahme der Urteilsausfertigung - hier durch den Kläger zu 2 am 25. August 2009 - dem Staat entschädigungsrechtlich anzulasten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 (f) Die in dem angefochtenen Urteil zur Verfahrensführung des Verwaltungsgerichtshofs getroffenen Feststellungen schließen es aus, die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens noch als angemessen anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Berufungszulassungsverfahren keine Verzögerung aufwies, sondern vom Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung am 8. September 2009 bis zu dessen Stattgabe am 26. November 2009 vom Ausgangsgericht zügig betrieben wurde. Allerdings ist für das Berufungsverfahren 5 A 3081/09 - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - unter Berücksichtigung der vorstehend zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien angestellten Bewertungen und des dem Gericht bei der Verfahrensgestaltung zukommenden Spielraums eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von sechs Monaten festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Aus der festgestellten Chronologie ist - abweichend vom Verwaltungsgerichtshof - zu folgern, dass die Entscheidungsreife des Berufungsverfahrens bereits Ende Juli 2010 mit Eingang der Stellungnahme der beklagten Stadt W. vom 26. Juli 2010 gegeben war. Denn der Verwaltungsgerichtshof leitete diese Stellungnahme und alle danach von den Beteiligten noch eingereichten Schriftsätze dem jeweils anderen Beteiligten lediglich mit der Bitte zur Kenntnisnahme bzw. eventuellen Stellungnahme zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">167 Die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es nach der Zulassung der Berufung bis Ende Juli 2010 zu keiner dem Staat zurechenbaren Verzögerung gekommen ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Das gilt in Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben vor allem auch für seine Bewertung, dass Verzögerungen, die in diesem Zeitraum durch das Nachsuchen um Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung, zur Berufungserwiderung und zur Replik eintraten, dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Dagegen ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Annahme zu folgen, dass die Führung des Berufungsverfahrens ab Entscheidungsreife bis zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. März 2011 keine ungerechtfertigte Verzögerung bewirkt hat. Aus den zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Zeit keine Handlungen vorgenommen hat, um die Erledigung des Berufungsverfahrens zu fördern. Die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ab Entscheidungsreife war aufgrund des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums nur im Umfang von einem Monat sachlich gerechtfertigt. Für die Bemessung dieses Zeitraums ist die Belastung des konkreten Spruchkörpers, auf die der Berichterstatter im Berufungsverfahren wiederholt hingewiesen hat, ohne erheblichen Belang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist nicht erkennbar durch außergewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände bedingt, sondern kann gerichtsorganisatorisch behoben werden und gehört daher zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 24 m.w.N.). Maßgeblich sind insoweit vielmehr das berechtigte Anliegen des Gerichts, die Sache rechtlich durchdringen zu können, bevor ein Termin zur mündlichen Verhandlung des Verfahrens in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen bestimmt oder eine Entscheidung zur Sache getroffen wird, die Bewertung des konkreten Berufungsverfahrens - wie dargelegt - als durchschnittlich schwierig und die bis Ende Juli 2010 angefallene Gesamtverfahrensdauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof für die Kläger ab Anfang September 2010 nicht mehr hinnehmbar. Da die nächste verfahrensfördernde Handlung am 10. März 2011 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. April 2011 vorgenommen wurde, war das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt sechs Monate ungerechtfertigt verzögert.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Für den Zeitraum vom 10. März 2011 bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens am 20. Juni 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Feststellungen zum Verfahrensablauf den Eintritt einer ungerechtfertigten Verzögerung zu Recht verneint, zumal die Verlegung des Termins auf Antrag des Klägers zu 2 erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 (g) Die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von 54 Monaten unangemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Bei dem streitgegenständlichen, am 3. Juni 1998 eingeleiteten und am 20. Juni 2011 beendeten Verfahren 1 K 667/05 sind die unangemessenen Verzögerungen vor dem Verwaltungsgericht vor und nach dem Trennungsbeschluss sowie diejenige vor dem Verwaltungsgerichtshof zu addieren. Sie sind weder innerhalb eines Stadiums des Verfahrens noch in einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 43 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">174 (h) Die Kläger haben durch die überlange Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 jeweils immaterielle Nachteile im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, die nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 45 m.w.N.). Die bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist hier mit Blick auf Gesamtverfahrensdauer und den Umfang der Verzögerung nicht ausreichend. Der Umstand, dass das Verfahren für die Kläger keine besondere Bedeutung im entschädigungsrechtlichen Sinne besaß und der Kläger zu 2 durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, vermag das Gewicht der durch die Verzögerung von 54 Monaten bei einer Gesamtverfahrensdauer von 13,5 Jahren bedingten immateriellen Nachteile nicht entscheidend zu mindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 (i) Der Entschädigungsbetrag beträgt für jeden Kläger 5 400 €.</p>\n<p class=\"lf-p\">176 Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1 200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Dauer des ebenfalls mit der Erhebung der Klage im Stammverfahren 1 E 633/98 eingeleiteten Verfahrens 1 K 777/09 war bei der gebotenen Gesamtabwägung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - um insgesamt 51 Monate unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Bezüglich des Zeitraums bis zur Abtrennung vom Verfahren 1 K 667/05 in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 wird auf die vorstehenden Ausführungen zu III. 3. d) bb) (2) verwiesen. Danach beträgt die Verzögerung bis zur Abtrennung 48 Monate. Nach der Abtrennung ist es in Anwendung des oben dargelegten rechtlichen Maßstabes unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkte der Schwierigkeit des Verfahrens (a), seiner Bedeutung für die Kläger (b) und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (c) sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht (d) zu einer nicht gerechtfertigten Verzögerung von drei Monaten gekommen. Die Kläger haben durch die überlange Dauer des Verfahrens 1 K 777/09 jeweils immaterielle Nachteile erlitten, die nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden können (e) und für die ihnen jeweils ein Entschädigungsbetrag von 300 € zu zahlen ist (f).</div>\n<p class=\"lf-p\">178 (a) Der Verwaltungsgerichtshof nimmt zutreffend an, dass das Verfahren 1 K 777/09 als überdurchschnittlich schwierig zu bewerten ist. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Verfahren 1 K 667/05 verwiesen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger zu 2 auch nach dem Trennungsbeschluss vom 24. Juni 2009 umfangreich vorgetragen und Schriftsätze eingereicht hat, die sich auf mehrere Verfahren bezogen haben und demzufolge dahingehend ausgewertet werden mussten, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthielten.</p>\n<p class=\"lf-p\">179 (b) Auch die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Verfahren 1 K 777/09 für die Kläger nicht von einer besonderen Bedeutung gewesen ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Die zur Bedeutung des Verfahrens 1 K 667/05 angestellten Bewertungen gelten hier entsprechend. Im Verfahren 1 K 777/09 ging es mit den streitgegenständlichen Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2005 ebenfalls nur um eine Geldforderung in überschaubarer Höhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 (c) Des Weiteren ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Gesamtabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfahrensbeteiligten jeweils die Verzögerungen zuzurechnen waren, die durch ihre Anträge auf Fristverlängerung und im Fall der Kläger darüber hinaus durch ihre Befangenheitsanträge und eine Anhörungsrüge bewirkt wurden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Verfahren 1 K 667/05 wird Bezug genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 (d) Revisionsgerichtlich zu beanstanden ist hingegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass durch die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts nach Abtrennung keine ungerechtfertigte Verzögerung eingetreten ist. Aus den zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist vielmehr zu schließen, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums das Verfahren im Zeitraum vom 20. Juni 2011 bis zum 21. September 2011, also für drei Monate, ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">182 Der festgestellten Chronologie des Verfahrens ist bei wertender Betrachtung zu entnehmen, dass das Verfahren am 23. November 2009 entscheidungsreif war. An diesem Tag endete die dem Kläger zu 2 gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Wirtschaftsprüfungsberichten für die Jahre 2005 bis 2008 sowie der Nachkalkulation der Straßenreinigungsgebühren für diesen Zeitraum, die die beklagte Stadt W. dem Verwaltungsgericht in Erfüllung einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung vom 23. Juli 2009 am 23. September 2009 vorgelegt hatte. Mit der Vorlage der anforderten Unterlagen und der dem Kläger zu 2 anschließend eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme war der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgearbeitet und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Zeitraum nach Abtrennung bis zum Eintritt der Entscheidungsreife zu Recht nicht auf eine dem Staat zurechenbare Verzögerung erkannt. Die Grenzen des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sind insbesondere nicht deshalb überschritten, weil das Verwaltungsgericht die zur Ermittlung der Tatsachengrundlage benötigten Unterlagen nicht unmittelbar nach Abtrennung von der beklagten Stadt W. angefordert hat. Es ist angemessen, dem Verwaltungsgericht hier einen Zeitraum von einem Monat zuzugestehen, um die Sache rechtlich und tatsächlich aufzubereiten und zu entscheiden, welche prozessleitende Maßnahme zu ergreifen ist, um den Rechtsstreit alsbald entscheidungsreif zu machen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 erneut umfangreich vorgetragen und zudem einen gerichtlichen Hinweis beantragt hat, warum der Rechtsstreit über die Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2005 nicht als entscheidungsreif angesehen und abgetrennt worden sei. Ebenso wenig sind dem Staat die in diesem Zeitraum eingetretenen weiteren Verzögerungen anzulasten, da diese durch das (zulässige) prozessuale Verhalten der Beteiligten (Anträge auf Fristverlängerung, Akteneinsicht und Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit) bewirkt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Des Weiteren ist für den Zeitraum ab Entscheidungsreife bis zum 19. Juni 2011 der Eintritt einer ungerechtfertigten Verzögerung zu verneinen. Den Feststellungen zum Verfahrensablauf ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht in dieser Zeit zwar nicht im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Rechtsstreits tätig geworden ist. Dadurch wird aber keine entschädigungsrelevante Verzögerung begründet. Die Ankündigung des Klägers zu 2 im Schriftsatz vom 23. November 2009, er beabsichtige eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2009 zu erheben, mit dem das Verwaltungsgericht sein Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2009 abgelehnt hat, stellt jedenfalls bis zum 7. Dezember 2009 einen sachlich vertretbaren Grund für das zeitliche Hinausschieben der Verfahrensförderung dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit das Verwaltungsgericht nach Eingang der Anhörungsrüge am 7. Dezember 2009, deren Begründung der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. und 9. Dezember 2009 vertiefte, keine verfahrensfördernde Handlung vorgenommen hat, ist dies dem Staat nicht anzulasten. In Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben fällt die durch die angemessene Bearbeitung der Anhörungsrüge bedingte Verzögerung vielmehr in den Verantwortungsbereich der Kläger. Gleiches gilt für die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts im Zeitraum nach Eingang eines weiteren Befangenheitsantrags der Kläger am 16. Februar 2010 bis zu dessen Entscheidungsreife am 1. Oktober 2010. An diesem Tag lagen dem Verwaltungsgericht die vollständigen Anlagen zum Schriftsatz des Klägers zu 2 vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2010 vor. Soweit sich der Kläger zu 2 in nachfolgenden Schriftsätzen zum erneuten Ablehnungsgesuch verhielt, vertiefte er lediglich seinen bis zum 17. September 2010 unterbreiteten Vortrag. Der Senat kann hier offenlassen, ob das Verwaltungsgericht seine Verfahrensförderungspflicht im Zusammenhang mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Befangenheitsantrags dadurch verletzt hat, dass es dem mehrfachen Ersuchen des Klägers zu 2 um Verlängerung der Frist zur weiteren Äußerung entsprochen hat bzw. nach Ablauf der letztmalig bis zum 21. Mai 2010 bestimmten Frist der Bitte des Klägers zu 2 nachgekommen ist, eine angestrebte weitere ergänzende Begründung des Befangenheitsantrags abzuwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn die Kläger könnten aus einer etwaigen Pflichtverletzung keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil ziehen. Einem Verfahrensbeteiligten, der durch sein Prozessverhalten die wesentliche Ursache für die Überlänge eines Verfahrens setzt, darf dies entschädigungsrechtlich nicht zu Gute kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 Das Unterlassen einer verfahrensfördernden Entscheidung oder Handlung im Zeitraum vom 2. Oktober 2010 bis zum 19. Juni 2011 findet schließlich seine sachliche Rechtfertigung darin, dass das Verwaltungsgericht - wie seinem Schreiben vom 15. Dezember 2009 zu entnehmen ist - die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 5 A 3081/09 abgewartet hat. Dieses Vorgehen ist von dem gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. Denn er erlaubt - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie und des Interesses an einer einheitlichen Rechtsprechung -, für eine angemessene Zeit die Entscheidung einer höheren Instanz in einem Parallelverfahren abzuwarten, wenn - wie hier - damit zu rechnen ist, dass in ihm Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das in der unteren Instanz anhängige Verfahren von Relevanz sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher grundsätzlich vertretbar, wenn ein unterinstanzliches Gericht bis zum Eintritt der Rechtskraft der verfahrensabschließenden Sachentscheidung der höheren Instanz bzw. der anderweitigen Erledigung jenes Verfahrens von der (weiteren) Förderung des bei ihm anhängigen Verfahrens absieht. Für die Ermittlung der angemessenen Verfahrensdauer gilt in diesem Fall dasselbe wie - vorstehend dargelegt - bei einer vordringlichen Förderung eines in derselben Instanz anhängigen Leitverfahrens, d.h. die dadurch verursachte Verzögerung kann auch ohne förmliche Aussetzung nach § 94 VwGO eine unangemessene Verfahrensdauer regelmäßig nicht begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">186 Demgegenüber kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums im Zeitraum vom 20. Juni 2011 bis zum 21. September 2011 - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - kein Rechtfertigungsgrund für die andauernde Untätigkeit des Verwaltungsgerichts festgestellt werden, so dass für diesen Zeitraum von einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Rechtsstreits ausgegangen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 Für den Zeitraum vom 22. September 2011 bis zur Beendigung des Verfahrens am 2. Januar 2012 ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht zügig auf die beiderseitigen Erledigungserklärungen hingewirkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 Die Dauer des am 3. Juni 1998 eingeleiteten und am 2. Januar 2012 beendeten Verfahrens 1 K 777/09 war bei der gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der ungerechtfertigten Verzögerungen vor und nach dem Trennungsbeschluss vom 24. Juni 2009 im Umfang von 51 Monaten unangemessen. Die unangemessenen Verzögerungen vor und nach Abtrennung sind in keinem Stadium des Verfahrens ausgeglichen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 (e) Dass die Kläger jeweils Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten haben, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, die hier nicht widerlegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">190 Aus den im Zusammenhang mit dem Verfahren 1 K 667/05 dargelegten Gründen ist auch im Hinblick auf das Verfahren 1 K 777/09 eine Wiedergutmachung insbesondere durch eine schlichte Feststellungsentscheidung nicht ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 (f) Die Kläger sind jeweils in Höhe von 300 € zu entschädigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 Sie müssen sich nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG auf den Betrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG die Entschädigung anrechnen lassen, die ihnen im Verfahren 1 K 667/05 bereits zur Abgeltung der bis zur Abtrennung des Verfahrens 1 K 777/09 erlittenen immateriellen Nachteile zugesprochen wurde. Demzufolge ist die im Verfahren 1 K 777/09 nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG jeweils mit 5 100 € zu bemessende Entschädigung jeweils um 4 800 € zu reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">193 Unbilligkeit im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG ist auch anzunehmen, wenn bei kumulativer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen unangemessener Dauer sowohl des Stammverfahrens als auch des davon abgetrennten Verfahrens die bis zur Abtrennung erlittenen immateriellen Nachteile bei der Bemessung der Entschädigung im abgetrennten Verfahren erneut berücksichtigt werden. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Verfahrensbeteiligter für ein und dieselben Nachteile nicht vermögensrechtlicher Art mehrfach entschädigt würde. Das steht mit dem Zweck des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht in Einklang. Der betreffende Verfahrensbeteiligte soll lediglich einen Ausgleich für die durch die Verfahrensverzögerung erlittenen immateriellen Nachteile wie beispielsweise psychische Belastungen, körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen erhalten (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 19). Aus diesem Grund muss er sich eine im Stammverfahren für die bis zur Abtrennung erlittenen immateriellen Nachteile zuerkannte Entschädigung auf die im abgetrennten Verfahren zu gewährende Entschädigung anrechnen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE201700333&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}