{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Planfeststellungsbeschluss (S. 556 ff.) nimmt weiter an, dass durch das Vorhaben lediglich ein etwa 200 - 400 m von der Trasse entfernter Brutplatz des Uhu betroffen ist. Zur Kritik der Kläger am zu engen Untersuchungsraum hat der Beklagte überzeugend erwidert, der Aktionsradius einer Art sei nicht gleichbedeutend mit dem Eintritt einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos, und die im Schriftsatz der Kläger vom 30. Oktober 2018 benannten weiteren Brutplätze des Uhu befänden sich in einem Trassenabstand von mindestens 1 000 m. Dem sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen wird auf dieser Grundlage auch der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in ihren \"Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten - Stand April 2015\" (Berichte zum Vogelschutz, Bd. 51, 2014) empfohlene Abstand von 1 000 m für den Uhu eingehalten. Auch wenn das Kollisionsrisiko bei Windenergieanlagen nicht deckungsgleich mit dem des Straßenverkehrs sein mag, wird damit zumindest ein Anhaltspunkt für einen artspezifischen Abstand von einem Gefahrenherd gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">123 Zur Vergrämung des Uhubrutpaars aus dem Trassenbereich sollen nach Nebenbestimmung 47 beginnend mit der Brutperiode, in der die Inbetriebnahme stattfindet, regelmäßige Begehungen jährlich vor der Brutphase so lange durchgeführt werden, bis über einen Zeitraum von drei Jahren keine Brutaktivitäten mehr festzustellen sind. Ziel der Maßnahme ist es, den aktuellen Brutplatz zu ermitteln und dann durch Erzeugen lauter Geräusche das Brutpaar zur Aufgabe des Platzes zu veranlassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Vergrämung als aus fachlicher Sicht erfolgversprechend bezeichnet und die Bestimmungen hierfür um die Maßgabe ergänzt, dass die Vergrämung bereits ab dem Jahr des Baubeginns zu erfolgen hat und für die Brutperiode abzubrechen ist, falls eine Brut tatsächlich begonnen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit hat er der Kritik, die angeordneten Vergrämungsmaßnahmen seien ungeeignet, weil der Uhu ausgesprochen brutplatztreu sei und nach Vergrämung wieder zurückkehren werde, teilweise Rechnung getragen. Im Übrigen liegen zwar auch nach den eigenen Angaben des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch keine Erfahrungen mit der Vergrämung eines Uhu vor, die Kläger können aber auch keine durchgreifenden Argumente oder wissenschaftlichen Erkenntnisse für ein voraussichtliches Scheitern anführen. Der im Habitatschutzrecht geltende Maßstab, dass eine Beeinträchtigung mit \"Gewissheit\" (d.h. ohne dass vernünftige Zweifel verbleiben) ausgeschlossen werden muss, kann nicht auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erforderlich und ausreichend ist im Artenschutzrecht eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 57 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 Rn. 99; Kautz, in: Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Stand Dezember 2016, § 44 BNatSchG Rn. 48). Diesen Anforderungen entsprechen die vom Beklagten vorgesehenen Maßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">124</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Durch die Vergrämungsmaßnahmen in der Vorbrutzeit wird keine nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbotene erhebliche Störung des Uhu während der Fortpflanzungszeit bewirkt.</div>\n<p class=\"lf-p\">125 Den Tatbestand des Störungsverbots kann auch eine zur Vermeidung des Tötungsrisikos angeordnete Maßnahme wie die Vergrämung erfüllen. Weder dem Wortlaut der nationalen Norm noch des Art. 5 Buchst. b VRL bzw. des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL lassen sich Anhaltspunkte für eine dies von vornherein ausschließende Auslegung des Störungsverbots entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130 zum Verbot des Fangens geschützter Arten). Die Motivation einer Vergrämungsmaßnahme spielt keine Rolle für ihre rechtliche Beurteilung (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">126 Der Senat lässt offen, ob das Vergrämen durch Erzeugen lauter Geräusche, um den Uhu dadurch zum Verlassen seines beabsichtigten Brutplatzes zu nötigen, tatbestandlich eine Störung darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 - ZUR 2016, 227 &lt;228&gt; zum Vergrämen von Saatkrähen). Die geschützte Fortpflanzungszeit könnte betroffen sein, wenn dieser Begriff dahin verstanden wird, dass er den Zeitraum vom Beginn des Werbeverhaltens bis zum Abschluss des Brutgeschäfts - sei es erfolgreich oder erfolglos - oder bis zum Ende der Trächtigkeit umfasst (so Kautz, in: Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Stand Dezember 2016, § 44 BNatSchG Rn. 118), und wenn die vorgesehenen Vergrämungsmaßnahmen nach Beginn des Werbeverhaltens erfolgen sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 Es handelt sich aber nicht um eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG, weil sich der Erhaltungszustand der lokalen Population des Uhu nicht verschlechtert. Als lokale Population ist vorliegend dasjenige Uhubrutpaar anzusehen, das sich im Trassenbereich befindet. Bei selten vorkommenden Arten - wie hier - kann auch bereits ein einzelnes Brutpaar die lokale Population darstellen, was der für die Kläger auftretende Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne auch Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz - LANA -, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">128 Der Erhaltungszustand dieser lokalen Population verschlechtert sich nicht, weil von einem Erfolg der Vergrämungsmaßnahme ausgegangen werden kann, die lokale Population also sozusagen verschoben wird und sich am neuen Brutplatz fortpflanzt. Darüber hinaus ist der Erhaltungszustand des Uhu allgemein gut, weil er sich nach den nicht in Abrede gestellten Angaben des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung derzeit in Ausbreitung befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Die Annahme des Gutachters der Kläger, es werde über mehrere Jahre zu einem Brutausfall kommen, weil der Uhu sich durch die anhaltenden Vergrämungsmaßnahmen nachhaltig gestört sehe, bleibt lediglich eine zwar nicht auszuschließende, aber unwahrscheinliche Besorgnis. Deutlich plausibler erscheint die Annahme, dass sich das an seinem ursprünglichen Brutplatz nicht nur durch die Vergrämung, sondern auch durch die Baumaßnahmen für das Vorhaben ernsthaft gestörte Uhupaar einen neuen Brutplatz suchen wird, um an seiner artgemäßen Fortpflanzung nicht dauerhaft gehindert zu sein. Wie bereits ausgeführt, kann der im Habitatschutzrecht geltende Maßstab, dass eine Beeinträchtigung mit \"Gewissheit\" ausgeschlossen werden muss, nicht auf das allgemeine Artenschutzrecht übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>In der Vergrämung liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Etwa 800 m nördlich des bisherigen Neststandortes werden zwei Nistplattformen angebracht, sodass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sichergestellt ist. Der Kritik der Kläger an der Eignung der Ersatzbrutplätze hat der Beklagte überzeugend entgegengehalten, diese lägen außerhalb der projektspezifischen Wirkzonen und in der Nähe bevorzugter Nahrungshabitate, die ohne trassenquerende Flüge vom Ersatzbrutplatz aus zu erreichen seien. Zu diesen Nahrungsgebieten zählten zum Beispiel die Baumbestände und Gewässer an der Hartenholmer Mühle sowie Siedlungsbereiche, Wälder und Knicks im Süden von Hartenholm. In Schleswig-Holstein besiedle der Uhu im Übrigen auch anthropogene, menschennahe Lebensräume, sodass auch der strukturreiche südliche Siedlungsrand von Hartenholm ein attraktives Jagdgebiet darstelle.</div>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sollen gemäß Nebenbestimmung 48 in Knicks zwei Nistplattformen angebracht werden. Dort darf in einem Abstand von jeweils mindestens 100 m beidseitig der Nisthilfen keine Beseitigung von Überhältern bei der Knickpflege stattfinden, um Veränderungen im Umfeld so gering wie möglich zu halten und eine Aufgabe des neuen Nistplatzes zu vermeiden. Die so streckenweise verbotene Beseitigung von Überhältern stellt keinen Verstoß gegen § 21 Abs. 4 LNatSchG dar. Nach dieser Vorschrift ist bei Knicks das traditionelle Knicken (d.h. das Zurückschneiden bis auf den Stock) bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittguts vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme. Weiter lässt die Norm grundsätzlich das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von 2 m zu, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 - 60 m Knicklänge erhalten bleibt (§ 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG). Die Regelung sieht somit grundsätzlich den Erhalt der Überhälter vor; sie dürfen unter den genannten Voraussetzungen, müssen aber nicht zwingend beseitigt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">132</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Einen Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für Vögel durch den Verkehrslärm und andere vom Verkehr ausgehende Störungen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeschlossen. Die Kritik der Kläger, die angewendeten Vorschläge zu Effektdistanzen für Brutvögel an Straßen aus der von Ga./Mi. verfassten Arbeitshilfe \"Vögel und Straßenverkehr\" (Ausgabe 2010, im Folgenden: Arbeitshilfe) seien insgesamt spekulativ und speziell die für die Heidelerche angegebene Effektdistanz von 300 m sei falsch, greift nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">133 Der Beklagte hat dem überzeugend eine Auswertung der bis zum Jahr 2016 zu dem Thema Vögel und Lärm erschienenen Fachliteratur durch Frau Dr. Ga. (Vögel und Straßenverkehr: Instrumente zur Beurteilung von Lärmauswirkungen, 2017) entgegengestellt. Hiernach haben sowohl der bisherige methodische Ansatz als auch die genannten kritischen Pegel weiterhin Bestand. Im Übrigen wird zwar - auch von der Arbeitshilfe selbst - nicht in Abrede gestellt, dass die Vorschläge nicht statistisch überprüft werden konnten und im strikt naturwissenschaftlichen Sinne nicht abgesichert sind. Viele planungsrelevante Vogelarten sind jedoch so selten, dass Zusammenhänge zwischen der Verteilung der Vögel und dem Straßenverkehr nicht erkennbar werden; selbst unter Einbeziehung der gesamten Bestände seltener Vogelarten in Deutschland ließe sich keine statistisch seriös zu bearbeitende Datenbasis zusammenstellen (Arbeitshilfe, Vorbemerkungen S.</p>\n<p class=\"lf-p\">VIII). Deshalb beruht der gewählte Ansatz auf der Kombination einer Prognose der artspezifischen Störanfälligkeit der Vogelarten gegen Verkehrslärm und einer Auswertung des Verteilungsmusters dieser Arten an Straßen mit unterschiedlichen Verkehrsbelastungen. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist bei Kenntnislücken der Analogieschluss eine gängige und unbedenkliche Methode, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards Kenntnislücken überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 115). Entgegen der klägerischen Kritik erfasst die Arbeitshilfe auch optische Störungen (Vorbemerkungen S.</p>\n<p class=\"lf-p\">IX) und geht ausdrücklich auf den Sonderfall nachtaktiver Vögel ein (S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">134 Die von den Klägern angeführte Veröffentlichung von Fa. und Ry. aus dem Jahr 2009 enthält nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten weder für die Feldlerche noch für die Heidelerche eine quantifizierende Angabe für eine Effektdistanz. Sie ist daher nicht geeignet, die Arbeitshilfe mit ihren Werten infrage zu stellen. Auch von den Klägern weiter in Bezug genommene Untersuchungen von Heidelerchen in mediterranen verbuschenden Weideflächen, wonach eine nur knapp halb so große Populationsdichte an Hauptstraßen im Vergleich zu Nebenstraßen festgestellt worden sei, bestätigen die Arbeitshilfe eher, als dass sie Zweifel an deren Ergebnissen wecken: Für die Heidelerche ist laut Arbeitshilfe (S. 25 i.V.m. S. 27) an schwach befahrenen Straßen mit einer Habitateignungsabnahme von 20 % auf den ersten 100 m auszugehen; bei stärker befahrenen Straßen nimmt die Habitateignung mit zunehmendem Verkehr deutlich ab, so etwa bei über 20 000 Kfz/Tag um 60 % bis 100 m Entfernung von der Trasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Die artenschutzrechtliche Bewertung von Beeinträchtigungen des Moorfroschs und des Laubfroschs hält der Kritik der Kläger stand. Die Rüge des partiell zu hohen Alters der zugrunde liegenden Kartierungen bleibt unsubstantiiert. Nach einer ersten Untersuchung im Jahr 2006 erfolgte für den Planfeststellungsbeschluss, Teil A, im Jahr 2011 eine neue Erfassung mit fünf Begehungen zwischen April und Juni, für den Teil B wurden 2011 und 2015 Plausibilitätsprüfungen der Biotoptypkartierungen durchgeführt, die die Gültigkeit der Erfassungen aus dem Jahr 2006 bestätigten. Schließlich erfolgte für den Teil B im Juni 2016 eine erneute Habitatkartierung und Potenzialabschätzung. Die Kläger haben hiergegen nicht näher dargelegt, weshalb die in den Jahren 2011 bis 2016 erfolgten Aktualisierungen unzureichend sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">136 Soweit die Kläger kritisieren wollen, die Schadensbegrenzungsmaßnahmen für den Moor- und Laubfrosch seien nicht hinreichend geeignet, weil nicht sichergestellt sei, dass die Laichgesellschaften des Moorfroschs an den Gewässern A20WAm21 und A20WAm23 im naturschutzfachlich erforderlichen Ausmaß weiterhin in genetischem Austausch zu einer größeren Gesamtpopulation stünden, ist der Beklagte dem plausibel mit dem Argument entgegengetreten, die von den Klägern angeführten Gewässer seien von untergeordneter Bedeutung, weil das Gewässer A20WAm21 außerhalb des durchschnittlichen Wanderradius des Moorfroschs relativ weit von der Trasse entfernt liege und im Gewässer A20WAm23 der zuvor erbrachte Nachweis des Laubfroschs im Jahre 2011 nicht wiederholt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Schließlich kann auch die Kritik, die Amphibienleiteinrichtungen seien nicht geeignet, weil sie von Individuen der Art überklettert werden könnten, nicht überzeugen. Die Kläger setzen sich nicht damit auseinander, dass diesen bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Bedenken durch Ergänzung der Nebenbestimmung 31 Rechnung getragen worden ist. Gemäß dieser Bestimmung und nach der Nebenbestimmung 33 ist ein artspezifischer Überkletterungsschutz zu errichten, die Funktionsfähigkeit der Amphibienschutzeinrichtungen ist vor Betriebsbeginn durch Experten festzustellen, und im Rahmen der Funktionskontrolle muss eine dauerhafte Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit gewährleistet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 5. Die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung schlagen auch auf die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung durch. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung und/oder andere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hätte (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 150).</p>\n<p class=\"lf-p\">139 Davon abgesehen ist die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich die Planung mit den unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schmalfelder Au hinreichend und ohne Rechtsfehler befasst. Verbleibende Schadstoffeinträge in das Gewässer sind ausweislich S. 223, 230 des Erläuterungsberichts zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung berücksichtigt, und für diese Eingriffe ist ein entsprechender Kompensationsbedarf festgesetzt (PFB S. 379 und 381). Eine weitergehende Betrachtung der Neunaugenbestände in der Schmalfelder Au war unter den hier gegebenen, oben näher erläuterten Umständen nicht erforderlich, zumal es sich um keine artenschutzrechtlich relevanten Arten im Sinne des Anhangs IV zur FFH-Richtlinie handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ferner geforderte zusätzliche Querungshilfe für Rotwild im Westteil des Abschnitts musste im Rahmen der Eingriffsregelung nicht festgesetzt werden. Der Beklagte hat hierzu plausibel ausgeführt, die bereits geplante Unterführung der Schmalfelder Au lasse nach ihrer Dimensionierung eine Querung durch den Rothirsch zu. Allerdings sei eine reale Nutzung aus Richtung Süden aufgrund der Siedlungsstruktur unwahrscheinlich. Eine speziell für das Rotwild dimensionierte Grünunterführung im Sinne einer Angebotsplanung sei nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll, weil sich ein leistungsfähiger Korridor für das Rotwild aufgrund der räumlichen Gegebenheiten an dieser Stelle nicht entwickeln lasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE201900366&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}