{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dies dient der Entlastung der großräumigen Fernstraßen um Halle und Leipzig, insbesondere der A 9 und A 14 zwischen Kreuz Rippachtal, Schkeuditzer Kreuz und Halle-Nord. Auch diese Verbindungsfunktion wird erst durch den Netzschluss vollständig wirksam. Weitere Planungsziele sind die bessere verkehrliche Erschließung des Raumes westlich und nordwestlich von Halle mit Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz und Entlastung der Stadt von überregionalem Durchgangsverkehr. Dies fördert die Erreichbarkeit von Naherholungszielen und stärkt die dortigen Standortbedingungen für Gewerbe und Industrie.</p>\n<p class=\"lf-p\">113 Dem dargestellten öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens hat der Beklagte zutreffend ein besonderes Gewicht beigemessen. Für das Vorhaben besteht nach dem aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ein gesetzlich festgestellter Verkehrsbedarf, dem entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei der Abwägung mit den Interessen des Habitatschutzrechts ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 69). Dies präjudiziert allerdings die erforderliche Abweichungsprüfung nicht in jeder Hinsicht und reicht für sich genommen für die Begründung eines Vorrangs vor dem Habitatschutz nicht aus. Für die maßgebliche Frage, ob den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht zukommt, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitatschutzes durchsetzen, kommt es insbesondere darauf an, ob sich die benannten Ziele der Verkehrsplanung hinsichtlich ihrer Prognosebasis als hinreichend schlüssig und nachvollziehbar erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 134). Das ist hier der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">114 Der Beklagte stützt seine Abwägungsentscheidung maßgeblich auf die im Laufe des Planänderungs- und -ergänzungsverfahrens neu erstellte verkehrsplanerische Untersuchung der PTV AG vom 1. März 2012 (PTV 2012). Diese beruht auf einem Verkehrsmodell, das ausgehend von Raumstruktur- und Verkehrsverhaltensdaten das vorhandene und zu erwartende Verkehrsgeschehen im Untersuchungsraum für den Prognosehorizont 2025 berechnet und die Ist-Situation (Analysefall, bezogen auf das Jahr 2009) mit der prognostizierten Situation im Jahr 2025 ohne Realisierung des Vorhabens (Prognosenullfall) bzw. mit dessen Realisierung (Planfall) vergleicht. Im Ergebnis wird für den Planfall eine Verkehrsbelastung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts von 47 000 bzw. 43 500 Kfz/24h erwartet, die insbesondere aus einer Verlagerung von Verkehrsströmen von den Bundesautobahnen A 9 und A 14 auf die A 38 und A 143 in Höhe von 21 000 Kfz/24h resultiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">115 Das Verkehrsgutachten ist geeignet, die vom Beklagten vorgenommene Gewichtung der verkehrlichen und verkehrspolitischen Interessen an der Realisierung des Vorhabens zu tragen, und hält der Kritik der Klägerin stand. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine solche Prognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 und vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">116 Die Klägerin beanstandet, die angenommene Verkehrsnachfrage sei infolge fehlerhafter Daten- und Prognosegrundlagen insbesondere zur Bevölkerungsentwicklung zu hoch angesetzt, das Gutachten gehe von zu hohen Verkehrszahlen im Analysefall und von übertriebenen Verkehrssteigerungen im Prognosenullfall aus, unterstelle eine nicht plausible Entlastung der Stadt Halle für den Planfall 2025, überschätze die zukünftige Verkehrsbelegung auf der A 143 und berücksichtige nur die deutschlandweite Verflechtungsprognose für das Jahr 2025, nicht aber die aktuelle für das Jahr 2030. Die Klägerin stützt sich dabei erneut auf das Gutachten von V., das seinerseits die Einwendungen des NABU aus den Beteiligungsverfahren in den Jahren 2009 und 2011 wiederholt. Mit diesen Einwendungen setzt sich bereits der Planfeststellungsbeschluss auseinander (PFB 2018 S. 388 - 395). Auf diese Argumentation und die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Erläuterungen der Vorhabenträgerin und des Verkehrsgutachters, die in den Verfahrensakten dokumentiert ist, geht die Klägerin nicht konkret ein. Ihre Kritik ist bereits deshalb nicht geeignet, die nachvollziehbare und detaillierte Begründung im Planfeststellungsbeschluss ernsthaft in Zweifel zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">117 Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass aus einem Rückgang der Bevölkerung nicht ohne Weiteres auf einen entsprechenden Rückgang des Verkehrsaufkommens geschlossen werden kann; zudem kommt es auf die von der Klägerin hervorgehobene regionale Bevölkerungsentwicklung in Sachsen und Sachsen-Anhalt nicht entscheidend an, weil es im Wesentlichen um die Abwicklung von überregionalem Verkehr und Fernverkehr geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">118 Der Beklagte hat die abschnittsweisen Verkehrsbelastungen der A 143 aus der Projektprognose 2025 den Bedarfsplanprognosen für 2025 und 2030 gegenübergestellt (Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 8. November 2018 - PTV 2018 - zu S. 130). Danach werden die Ergebnisse der Projektprognose durch die Umlegungsergebnisse der Bedarfsplanprognose 2030 bestätigt. Zu diesen Zahlen hat sich die Klägerin nicht geäußert.</p>\n<p class=\"lf-p\">119 Die von der Klägerin zum Analysefall vorgetragenen Zahlen zum Verkehrsaufkommen 2009 werden nicht näher belegt. Ihre Rüge ist zudem teilweise überholt, weil ein beanstandeter Analysewert (zum Bereich Kröllwitzer Straße) in der aktuellen Fassung des Verkehrsgutachtens geändert bzw. die vermissten Daten (A 14 westlich des Schkeuditzer Kreuzes) erhoben worden sind. Ein direkter Vergleich mit den von ihr benannten Werten ist wegen der abweichenden Bezeichnungen der Straßenabschnitte zudem kaum möglich. Das Verkehrsgutachten hat zur Kalibrierung der Verkehrsbelastungen auf Daten von Verkehrszählungen zurückgegriffen. Die Gegenüberstellung der modellierten Analysewerte mit den jeweiligen Zähldaten ergibt, dass die modellierten Werte teilweise über und teilweise unter den verglichenen Zählwerten liegen; der Vorwurf \"deutlich zu hoher Verkehrszahlen\" wird damit entkräftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 Soweit die Klägerin rügt, eine Entlastung der Stadt Halle von Durchgangsverkehr werde nicht erreicht, weil kaum verlagerungsfähiger Durchgangsverkehr bestehe, der Beklagte gehe zu Unrecht von unzureichenden Verkehrsverhältnissen im Raum Halle aus, überzeugt dies nicht. Die von der Klägerin zum Beleg angeführte Verkehrsdatenerhebung der Stadt Halle vom 6. Mai 2009 ist als Momentaufnahme nicht geeignet, allgemeingültige Aussagen zum Durchgangsverkehr in Halle zu stützen. Das Verkehrsgutachten belegt im Übrigen durchaus eine gewisse Entlastung der Stadt von Durchgangsverkehr. Die Berechnung, wonach die Stadt bei Realisierung des Vorhabens im Vergleich zum Prognosenullfall insgesamt und insbesondere im Bereich der Saalequerung um ca. 6 000 Kfz/24h auf der B 80 entlastet wird (PTV 2012 S. 37), wird von der Klägerin nicht nachhaltig erschüttert. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Frage des Durchgangsverkehrs in Halle für die Erreichung der mit der A 143 verfolgten verkehrlichen und verkehrsplanerischen Ziele nur von untergeordneter Bedeutung ist, weil es hier im Wesentlichen um die Verlagerung überregionaler Verkehrsströme und die Stärkung der Fernverkehrsbeziehungen geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">121 Die Rügen, die prognostizierten Verkehrssteigerungen für den Prognosenullfall 2025 seien unrealistisch und die Verkehrsbelegung auf der A 143 für den Planfall überschätzt, wiederholen lediglich Beanstandungen des NABU aus dem Jahre 2011, ohne dass sich die Klägerin mit der dazu ergangenen Stellungnahme der Vorhabenträgerin auseinandersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">122 Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich die Bezugnahme der Klägerin auf den Abschlussbericht \"Überprüfung Notwendigkeit der Autobahn-Westumfahrung Halle - BAB 143\" des Planungsbüros ... (SVU D.) vom 21. November 2013 sowie dessen Teilfortschreibung und Teilaktualisierung vom 11. Februar 2019. Das im Auftrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen im Landtag von Sachsen-Anhalt erstellte Gutachten sollte nach seiner Zielsetzung die verkehrliche Notwendigkeit der A 143 unter Berücksichtigung der bestehenden Siedlungs- und Verkehrsnetzstrukturen wegen der mit dem Trassenneubau verbundenen \"erheblichen Eingriffe in den Landschafts- und Naturraum\" und der \"sehr hohen Kosten\" überprüfen; dabei sollte die Verkehrsuntersuchung der PTV AG analysiert und kritisch hinterfragt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gutachten basiert nicht auf einer eigenen Datenerhebung oder Modellierung von Verkehrsströmen, sondern greift auf bereits vorhandene Datensätze verschiedener Quellen zurück und nimmt auf dieser Grundlage eine verkehrsplanerische Bewertung zur Notwendigkeit der Trasse vor mit dem Ergebnis, dass kein Bedarf für die A 143 besteht. Es handelt sich somit um die fachliche Stellungnahme eines Planungsbüros, die im politischen Meinungsbildungsprozess im Land Sachsen-Anhalt eingeholt worden ist, und lediglich eine andere Bewertung der vorhandenen Daten und Modellierung vornimmt. Seine Aussagekraft zur Erschütterung des vom Beklagten zugrundegelegten Verkehrsgutachtens ist deshalb bereits im Ansatz eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">123 Die Frage nach dem Verkehrsbedarf für die A 143 ist - wie ausgeführt - bereits durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die Planfeststellung und die gerichtliche Überprüfung bindend beantwortet. Dies kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass alternative verkehrsplanerische Möglichkeiten, die sich schwerpunktmäßig mit der regionalen verkehrlichen Situation in der Umgebung von Halle befassen, aufgezeigt werden, ohne die Bedeutung der A 143 als Teil einer Fernverkehrsverbindung im großräumigen Planungskontext zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der NABU die ursprüngliche Fassung des Gutachtens bereits als Einwendung in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und die Vorhabenträgerin sowie der Planfeststellungsbeschluss haben hierzu ausführlich Stellung genommen, ohne dass sich die Klägerin damit nunmehr näher auseinandersetzt. Schließlich ist auch die Teilaktualisierung des Gutachtens vom 11. Februar 2019 nicht geeignet, die Validität der Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 (b) Die Abwägung des Beklagten, wonach die dargestellten Gründe des öffentlichen Interesses das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets \"Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle\" überwiegen, hält der Überprüfung stand. Insoweit müssen keine unausweichlichen Sachzwänge vorliegen. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 72 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">125 Der Beklagte hat festgestellt, dass durch das Vorhaben zwei zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets zählende (nicht prioritäre) Lebensraumtypen durch vorhabenbedingte Stickstoffeinträge erheblich beeinträchtigt werden. Der LRT 6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien) ist danach - nach Anwendung des Konzepts gradueller Funktionsverluste und auf der Grundlage von HBEFA 3.3 - von Stickstoffeinträgen in einem Flächenäquivalent von 4 413 m² betroffen, was in Verbindung mit einem anlagebedingten Flächenverlust von weiteren 126 m² als Flächenverlust von insgesamt 4 539 m² zu bewerten ist (PFB 2018 S. 363 f.). Der LRT 8230 (Silikatfelsen mit Pioniervegetation - Felstrockenrasen) ist mit einem Flächenäquivalent von 448 m² betroffen (PFB 2018 S. 370 f.). Diese Einschätzung ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin geltend gemachte \"Infizierung\" der Abweichungsentscheidung infolge fehlerhafter Identifizierung und Quantifizierung der Erheblichkeit der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 114) liegt nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 Die Entscheidung des Beklagten, der Realisierung des im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen mit der höchsten Dringlichkeitsstufe enthaltenen Vorhabens Vorrang vor den Nachteilen für den FFH-Gebietsschutz einzuräumen (PFB 2018 S. 397 f.), lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Der Beklagte hat in seine Abwägung eingestellt, dass die Gebietsbeeinträchtigung keine prioritären Elemente betrifft und sich auf Bereiche erstreckt, die zwar für die Gebietsvernetzung von Bedeutung sind, aber nicht den Schwerpunkt der geschützten Elemente bilden, und hat zudem auf die Vorbelastung des Bereichs durch die bestehende landwirtschaftliche Nutzung verwiesen. Dass er vor diesem Hintergrund die erhebliche Beeinträchtigung wegen der Steigerung von Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss, des wirtschaftlichen Nutzens durch die Zeit- und Fahrtkosteneinsparung und damit wegen der Verbesserung von Kernbestandteilen eines funktionierenden Verkehrsnetzes als gerechtfertigt ansieht, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die ergänzenden Hinweise auf die Erschließungswirkung des Vorhabens und die Entlastung der Stadt Halle von Durchgangsverkehr, verbunden mit der Minderung verkehrsbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen, wobei der Beklagte bereits kleine Verbesserungen als relevant einordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, die verkehrlichen Belange aus Gründen des Klimaschutzes geringer zu gewichten. Im Gegensatz zur allgemeinen fachplanerischen Gesamtabwägung, die alle von der Planung berührten Aspekte und Interessen in den Blick zu nehmen hat, ist die im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorzunehmende Interessenabwägung eine bipolare Abwägung, bei der die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen gegenübergestellt und nur diese beiden Abwägungsgegenstände bewertet und gewichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 22 und vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166, Rn. 13; Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 141). Eine \"Saldierung\" aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen findet in diesem Zusammenhang nicht statt (vgl. Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 34 Rn. 53). Für die von der Klägerin geforderte gesonderte Berücksichtigung der Anforderungen des globalen Klimaschutzes als einen weiteren selbständigen Gemeinwohlbelang, der auf der \"Haben-Seite\" des Vorhabens vermindernd hätte eingestellt werden müssen, besteht daher kein Raum. Der Gesichtspunkt des Klimaschutzes führt auch nicht dazu, dass der Verkehrsbedarf als solcher von geringerem öffentlichem Interesse wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Klägerin angesprochene Umsteuerung der Verkehrspolitik zugunsten des Klimaschutzes ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, der sich im vorliegenden Fall in Kenntnis auch seiner europarechtlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz für die Beibehaltung der gesetzlichen Feststellung eines hohen verkehrlichen Bedarfs entschieden hat. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens den Verkehrsbedarf unter Klimaschutzgesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">128 (c) Den von der Klägerin gestellten Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen, \"dass der regionale Verkehr, der im Westen von Halle stattfindet, nicht über die Ortslage Halle abgewickelt wird\" und \"dass der Durchgangsverkehr für die Verkehrsbelastung von Halle nur eine geringfügige Rolle spielt, so dass die Autobahn hier zu keiner spürbaren Entlastung beitragen kann\" (Beweisantrag Nr. 33), \"dass der nördliche Teil der Westumfahrung Halle nicht geeignet ist, angebliche Umwegfahrten innerhalb des Stadtgebietes aufzunehmen und damit das Stadtgebiet von derartigen Umwegfahrten zu entlasten\" (Beweisantrag Nr. 35), \"dass der nördliche Teil der Westumfahrung Halle nicht geeignet ist, das Stadtgebiet Halle von Durchgangsverkehr in signifikanter Größenordnung zu entlasten\" (Beweisantrag Nr. 36) und \"dass sich das dem Planfeststellungsbeschluss i.d.F. des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses zugrunde liegende Entlastungspotenzial weder für die Bundesstraße 80 noch für das nachgeordnete Verkehrsnetz in Halle realisieren wird (siehe im Einzelnen die benannten Straßen in der Stellungnahme V. unter Ziff. 3.4.4)\" (Beweisantrag Nr. 43), war nicht nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie betreffen verschiedene Aspekte der Abwicklung von Verkehrsbeziehungen in der Stadt Halle und Fragen der Entlastung der Stadt vom Durchgangsverkehr. Dieser Gesichtspunkt stellt jedoch nur eines von mehreren Planungszielen dar und spielt in der Abweichungsentscheidung erkennbar nur eine untergeordnete Rolle. Die Abwägung des Beklagten stellt tragend auf die Steigerung von Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Verkehrsverlagerung ab und führt die Entlastung der Stadt Halle lediglich als zusätzlichen Aspekt an. Zudem gibt es bereits Gutachten und fachliche Stellungnahmen, die ausreichen, um dem Senat die erforderliche Sachkenntnis zu vermitteln. Neben dem Verkehrsgutachten der PTV AG von 2012 liegt das Gutachten der SVU D. aus dem Jahr 2013 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daneben haben die Beteiligten im Laufe des Verfahrens weitere fachliche Stellungnahmen der Gutachter eingereicht und zudem die Verkehrszählung in Halle aus dem Jahr 2009 sowie zuletzt eine weitere Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2015 vorgelegt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens zum innerstädtischen Verkehr in Halle.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Entsprechendes gilt für den Antrag auf Einholung eines Gutachtens dazu, \"dass es mit der Inbetriebnahme des hier streitgegenständlichen Teilstücks der BAB 143 nicht zu den prognostizierten Reduzierungen von Verkehr in der Ortslage Halle kommt und somit auch nicht mit der zugrunde gelegten Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen gerechnet werden kann\" und \"dass sich die Gesundheitssituation in den von der Autobahn betroffenen Ortslagen aufgrund erhöhter Immissionen verschlechtern würde\" (Beweisantrag Nr. 37). Auch dem Aspekt der Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen kommt in der Abwägung des Beklagten nur eine ergänzende Rolle zu. Sollte der Antrag auf das Vorliegen von qualifizierten Abweichungsgründen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG abzielen, kommt es darauf nicht an, weil keine prioritären Lebensraumtypen betroffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist nicht zu beanstanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">131 Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe zu Unrecht die im Planungskorridor verlaufende Variante 2N6A, die das FFH-Gebiet \"Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle\" weiter im Osten quert, als unzumutbare Alternative ausgeschieden, fehlt ihr bereits die Rügebefugnis. Denn diese Variante nimmt erst nördlich der Saalequerung einen anderen Verlauf als die planfestgestellte Trasse, so dass eine Entscheidung des Beklagten für diese von der Klägerin für habitatschutzrechtlich günstiger erachtete Trassenführung an dem Ausmaß der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks und ihrer Eigentumsbetroffenheit nichts ändern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Auch die Variante 2 im Alternativkorridor Wettin-Dobis, die weiter im Westen liegt und eine Querung des FFH-Gebiets \"Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle\" vermeidet, aber durch das FFH-Gebiet \"Salzatal bei Langenbogen\" führt, ist rechtsfehlerfrei als nicht zumutbar eingeschätzt worden. Da diese Alternative außerhalb des Planungskorridors verläuft, durfte der Beklagte sich hier auf eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotentials beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 75). Er hat sich dabei der Einschätzung der Vorhabenträgerin angeschlossen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets \"Salzatal bei Langenbogen\" nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien, weil im Querungsbereich mit der Salza vorsorglich Teilflächen anzunehmen seien, die durch geeignete Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen die Qualität des prioritären LRT 1340* (Salzwiesen im Binnenland) erlangen und durch die Verschattungswirkung der anzulegenden Brücke mit einer eventuellen langfristigen Versüßung des Bodens möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Gegenüberstellung der Betroffenheiten hat der Beklagte die Beeinträchtigungen im Falle der Realisierung der Variante 2 im Alternativkorridor Wettin-Dobis wegen der größeren relativen Betroffenheit und der Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps als schwerwiegender und die Variante jedenfalls nicht als habitatschutzrechtlich günstigere Alternative erachtet und zudem auf die größere Inanspruchnahme von Boden und deutlich höhere Kosten verwiesen (PFB 2018 S. 417-422). Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Die Begründung für die nicht auszuschließende erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets \"Salzatal bei Langenbogen\", die der vertiefenden Verträglichkeitsprüfung im Erläuterungsbericht zur Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (Planunterlage 12.5.4.1) folgt und sich auch mit den vom NABU bereits im Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken auseinandersetzt, erscheint plausibel und wird durch die bloße Wiederholung der Bedenken in der Klagebegründung nicht wirksam in Zweifel gezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Kritik der Klägerin an den vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen greift nicht durch. Mit ihrer Argumentation, der Kohärenzausgleich werde verfehlt, weil die erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete \"Muschelkalkhänge westlich Halle\" und \"Dölauer Heide und Lindbusch bei Halle\" verkannt, die vorhabenbedingten tatsächlichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets \"Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle\" unterschätzt, die Ausgleichsmaßnahmen teilweise auf solchen Flächen geplant würden, die eigentlich als \"faktisches FFH-Gebiet\" zu behandeln seien, und zudem ein Erhalt des Natura-2000-Netzes wegen der Zerschneidungswirkung der Autobahn nicht möglich sei, wiederholt die Klägerin ihre gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung erhobenen Rügen, die aus den bereits dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzrechtes berufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Rüge, hinsichtlich der beiden Fledermausarten Mopsfledermaus und Großes Mausohr sei der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt und der Beklagte habe das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft, betrifft die Fledermausproblematik im südlichen Bereich der geplanten Autobahn, die keinen Einfluss auf die Trassenführung in der Gegend des klägerischen Grundstücks am Saaleufer hat, so dass die Klägerin insoweit wiederum nicht rügebefugt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Das tatsächliche Vorkommen des streng geschützten Weißstorches wird im Planfeststellungsbeschluss zu Recht verneint. Die Klägerin wiederholt nur ihre Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren der Jahre 2012 und 2013 und bezieht sich insbesondere auf Fotografien vom 3. Mai 2013, die Störche auf einem Schornstein des Unternehmens zeigen, der 110 m von der geplanten Autobahntrasse entfernt sein soll. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat (Beschluss vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 20), gibt dieser unsubstantiierte Vortrag keinen Anlass, die Richtigkeit der sachverständig gestützten, nachvollziehbar begründeten Annahme der Planfeststellungsbehörde, es habe sich hierbei lediglich um Rastvögel gehandelt (PFB 2018 S. 571), in Zweifel zu ziehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 12. November 2018 erläutert plausibel, warum ein Brutvorkommen des Weißstorchs an der von der Klägerin bezeichneten Stelle auszuschließen ist, und verweist auf entsprechende Belege. Neben der von der Klägerin kritisierten Methode der Befragung von Ortsansässigen, für deren methodische Zulässigkeit Nachweise angegeben werden, wird auf wiederholte Brutvogelkartierungen, die Befragung mehrerer Experten in den Jahren 2014 und 2016, wiederholte Ortsbesichtigungen sowie die Auswertung der vorgelegten Fotos Bezug genommen. Diese überzeugenden Ausführungen zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Ihr pauschaler Einwand, im Hinblick auf die Kernbrutzeit von Mitte Mai bis Mitte Juni seien Inaugenscheinnahmen im April 2014 oder November 2016 nicht geeignet gewesen, das Weißstorchvorkommen zu überprüfen, genügt nicht, zumal sie sich weiterhin lediglich auf die genannten Fotografien stützt, die einmalige Beobachtungen wiedergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktuellere Nachweise oder auch nur Anzeichen für ein Weißstorch(brut)vorkommen im Bereich des Betriebsgeländes der Klägerin ab dem Jahr 2014 liegen nicht vor. Mit dem Argument des Beklagten, selbst die vorhandenen Fotos belegten keine Brut auf dem Schornstein, setzt sich die Klägerin nicht auseinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Angesichts der vom Beklagten eingeholten und im Planfeststellungsbeschluss referierten zahlreichen Informationen und fachlichen Stellungnahmen sowie durchgeführten Ortsbesichtigungen besteht kein Anlass zur Einholung des von der Klägerin beantragten (weiteren) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, \"dass der auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Schornstein als Brutplatz für Weißstörche dient\" (Beweisantrag Nr. 9), zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage ein Gutachter die Situation auf dem genannten Schornstein zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses rekonstruieren sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 5. Die Kritik der Klägerin an der Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots, mit der sie im Wesentlichen ihre Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren in den Jahren 2016 und 2017 wiederholt, greift nicht durch. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie insoweit rügebefugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl. 2018, 1418 Rn. 51 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">139</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Planfeststellungsbeschluss prüft und bejaht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - und der §§ 27, 47 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und stützt sich dabei auf den wasserrechtlichen Fachbeitrag vom 15. Februar 2017 (künftig: Fachbeitrag). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dabei keine relevanten Gewässer unberücksichtigt geblieben.</div>\n<p class=\"lf-p\">140 Nach den planfestgestellten Unterlagen soll die Oberflächenentwässerung des anfallenden Niederschlags über die Hauptvorfluter Saale, Benkendorfer Bach, Würdebach, Teichgrund und Morler Bach erfolgen. Der Fachbeitrag untersucht die Auswirkungen des Vorhabens auf die drei Oberflächenwasserkörper (OWK) SAL06OW01-00 \"Saale von Weiße Elster bis Wipper\" (OWK Saale), SAL06OW05-00 \"Salza\" (OWK Salza) und SAL06OW07-00 \"Würdebach\" (OWK Würdebach) sowie zwei Grundwasserkörper; für die drei Fließgewässer Benkendorfer Bach, Morler Bach und Teichgrund wurden keine Wirkungsprognosen erarbeitet. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um eigenständige Wasserkörper im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie handele und die Einleitungen in diese Nebengewässer bei den Einmündungen in die Hauptgewässer der Oberflächenwasserkörper berücksichtigt würden. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 Die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG gelten zwar nach ihrem Wortlaut für alle oberirdischen Gewässer ungeachtet ihrer Größe. Die Prüfung des Gewässerzustands erfolgt jedoch bezogen auf den jeweiligen Wasserkörper, wie sich aus § 3 Nr. 8 WHG ergibt. Oberflächenwasserkörper sind nach § 3 Nr. 6 WHG einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers. Aus Anlage 1 Nr. 2.1 OGewV folgt, dass Fließgewässer erst ab einem Einzugsgebiet von 10 km² die Mindestgröße für ein kategorisierbares Oberflächengewässer erreichen; kleinere Fließgewässer werden bei der Einteilung in Kategorien und der Festlegung von Lage und Grenzen nicht berücksichtigt und sind \"nicht berichtspflichtig\" im Rahmen des nach § 83 WHG aufzustellenden Bewirtschaftungsplans.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Fließgewässern Morler Bach und Teichgrund handelt es sich um solche nicht berichtspflichtigen Kleingewässer. Für sie gilt, dass dem Verschlechterungsverbot dadurch entsprochen werden kann, dass die Kleingewässer so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 101 ff. und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - NVwZ 2019, 1202 Rn. 44), hier also der im Fachbeitrag und Planfeststellungsbeschluss berücksichtigte OWK Saale, in den die beiden Kleingewässer einmünden. Dass bezogen auf die Kleingewässer das Verschlechterungsverbot nicht gesondert zu prüfen ist, entspricht auch der von der Klägerin angeführten \"Handlungsempfehlung Verschlechterungsverbot\" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 16./17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2017 (LAWA-Handlungsempfehlung). Danach gilt das Verschlechterungsverbot bei Einwirkungen auf kleinere Gewässer, die selbst keine Wasserkörper sind und die auch keinem benachbarten Wasserkörper zugeordnet worden sind, nur insoweit, als es in einem Wasserkörper, in den das kleinere Gewässer einmündet oder auf den es einwirkt, zu Beeinträchtigungen kommt; Verschlechterungen sind bezogen auf diesen Wasserkörper zu beurteilen (LAWA-Handlungsempfehlung Ziff. 2.1.2.1 S. 4). Dies gilt auch für den Benkendorfer Bach, der dem OWK Salza zugeordnet ist. Er ist zwar Teil dieses im Bewirtschaftungsplan erfassten Oberflächenwasserkörpers und unterliegt in diesem Rahmen der Berichtspflicht. Verschlechterungen sind aber auch hier nur bezogen auf \"diesen Wasserkörper\", also den Oberflächenwasserkörper als solchen, zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgeblich für die Prüfung ist der Zustand des betroffenen Wasserkörpers insgesamt. Veränderungen in einzelnen Abschnitten sind nur relevant, soweit sie sich auf den allgemeinen Gewässerzustand des Wasserkörpers auswirken; entscheidend bei Oberflächenwasserkörper ist daher die Beurteilung an der repräsentativen Messstelle (LAWA-Handlungsempfehlung Ziff. 2.1.3. S. 8.). Das Fehlen von Messungen direkt in den Kleingewässern, in die entwässert wird, ist somit entgegen der Rüge der Klägerin nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Kritik der Klägerin, der Beklagte habe unter Rückgriff auf Schwellenwerte und Bagatellgrenzen im Fachbeitrag eingeräumte Beeinträchtigungen relativiert und nicht berücksichtigt, dass bei der Salza und dem Würdebach, die in der niedrigsten Klasse eingeordnet worden seien, jede auch noch so geringfügige Verschlechterung auch nur einer einzelnen Qualitätskomponente gegen das Verschlechterungsverbot verstoße und unzulässig sei, ist unbegründet.</div>\n<p class=\"lf-p\">143 Im Hinblick auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - ist allerdings geklärt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Das Verschlechterungsverbot gilt dabei für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörpers. Ist die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine \"Verschlechterung des Zustands\" eines Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH a.a.O.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn. 50, 70). Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die biologischen Qualitätskomponenten. Dies ergibt sich aus der in Anhang V WRRL formulierten Beschreibung der Qualitätskomponenten, die in § 5 Abs. 4 OGewV aufgegriffen wird. Danach ist für die Bewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten abzustellen, wobei die hydromorphologischen und die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten unterstützend heranzuziehen sind. Eine negative Veränderung dieser unterstützenden Qualitätskomponenten (auch solcher in der niedrigsten Klassenstufe) reicht daher für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus; vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen (BVerwG, Urteile vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 496 ff. und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - NVwZ 2018, 1734, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - NVwZ 2019, 1202 Rn. 29). Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - a.a.O. Rn. 37). Dieser Ansatz liegt auch dem Fachbeitrag und dem darauf gestützten Planfeststellungsbeschluss zugrunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 Soweit die Klägerin unter Hinweis auf bestimmte Formulierungen im Fachbeitrag die Anwendung von Schwellenwerten und Bagatellgrenzen rügt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum für Erheblichkeitsschwellen, die auf einer Interessenabwägung beruhen (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 68). Dies gilt jedoch nicht für fachlich begründete Grenzen, die sich auf die praktische Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit von Auswirkungen beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 109 &lt;insoweit nicht abgedr. in BVerwGE 156, 215&gt;; s. auch LAWA-Handlungsempfehlung Ziff. 2.5 S. 35 f.). Auch die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Zustandsklassen erlaubt und erfordert die Betrachtung von Grenzwerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne sind drei der von der Klägerin beanstandeten Formulierungen zu verstehen, wonach bestimmte Stoffkonzentrationen unterhalb bzw. nicht oberhalb der Schwellenwerte für einen guten ökologischen Zustand liegen (Fachbeitrag S. 182 und 184 zur Konzentration von Phosphor, Eisen und Sulfat). Diese Aussagen beschreiben schon keine negative Veränderung oder Verschlechterung. Auch die übrigen drei gerügten Formulierungen (Fachbeitrag S. 180 \"signifikante Veränderung\", S. 181 \"kann ... vernachlässigt werden\" und S. 183 \"moderate Konzentrationserhöhung\") erlauben nach dem Gesamtzusammenhang nicht den Rückschluss, dass der Beklagte hier messbare Veränderungen ausgeblendet hätte, weil er sie etwa im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für nicht erheblich erachtet hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">145</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Kritik der Klägerin, die \"geschönte\" Darstellung im Fachbeitrag unter Verwendung von Jahresmittelwerten werde dem tatsächlichen Eintrag etwa von Chlorid in den Wintermonaten nicht gerecht, ist unbegründet. Die Orientierung an Jahresmittelwerten entspricht den Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung (für Chlorid Anlage 7 Tabelle 2.1.2 Fn. 4 OGewV). Im Übrigen hat der Beklagte im Rahmen einer worst-case-Betrachtung auch ein Extremszenarium mit maximaler repräsentativer Tausalzverbrauchsmenge und mittleren Niedrigwasserverhältnissen in die Prüfung einbezogen und auch für diesen Fall eine Verschlechterung des ökologischen Zustands der relevanten Oberflächenwasserkörper ausgeschlossen (PFB 2018 S. 495). Dieser nachvollziehbar begründeten Darstellung tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Fachbeitrag berücksichtige die relevanten Stoffe und Stoffparameter nur unvollständig, es fehle etwa eine Betrachtung von Feinstaub bzw. Rußpartikeln, Graphit, Asbest, lungengängigen Glasfaserpartikeln, Verschleißschutzmitteln in Motorölen, Frostschutzmitteln von Scheibenwaschanlagen, Kühlflüssigkeiten des Motors und oberflächenaktiven Stoffen sowie von Komplexmitteln und Tensiden.</div>\n<p class=\"lf-p\">147 Der Fachbeitrag nimmt eine umfängliche Literaturrecherche und -auswertung zu möglichen Schadstoffen und Schadstoffkonzentrationen in Straßenabwässern vor (Tab. 4.1 bis 4.3, Fachbeitrag S. 47 ff.) und folgt auf dieser Grundlage dem in der Oberflächengewässerverordnung vorgegebenen Prüfprogramm. Betrachtet werden die in Anlagen 6 und 8 OGewV aufgelisteten Stoffe, für die Umweltsqualitätsnormen zur Beurteilung des ökologischen und chemischen Zustands bestimmt sind, sowie die in Anlage 7 genannten (Schwellen-)Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung und für bestimmte Stoffparameter. Die Klägerin setzt sich weder mit den Ausführungen zu den bei der Straßenentwässerung relevanten Schadstoffen und Parametern noch mit den Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung inhaltlich auseinander, sondern beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen zur Schädlichkeit verschiedener Stoffe ohne substantiierte Begründung, warum diese genauer hätten betrachtet werden sollen. Dies genügt nicht, um den plausibel begründeten Fachbeitrag in Zweifel zu ziehen, zumal vergleichbare Einwendungen bereits im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die fehlende Relevanz oder den fehlenden analytischen Nachweis der Parameter zurückgewiesen worden sind (PFB 2018 S. 595 zu Tensiden und Feinstaub, S. 598 in Bezug auf Glykole und Alkohole in Frostschutzmitteln), ohne dass die Klägerin hierzu Stellung nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Fehler bei der Analyse des Grundwassers sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Klägerin, die Grundwasseranalyse im Bereich Halle-Neustadt sei nicht repräsentativ, geht ins Leere, weil die Messstelle \"Friedhof Halle Neustadt\" auch vom Beklagten als nicht als repräsentativ angesehen worden ist (PFB 2018 S. 581).. Zur maßgeblichen Messstelle \"Müllerdorfer Born\" und den dort gewonnenen Messergebnissen verhält sich die Klage nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die Kritik der Klägerin, durch die Einschnitte in die Landschaft und das Setzen von Brückenpfeilern würden die Grundwasserströme erheblich gestört, die physikalische bzw. mechanische Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers seien nicht berücksichtigt und eine Zerschneidung und Zerstörung des Grundwasserleiters nicht untersucht worden, ist unbegründet.</div>\n<p class=\"lf-p\">150 Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit diesen schon im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen auseinander (PFB 2018 S. 596), erläutert, warum das Setzen der Brückenpfeiler im Bereich der Saaleaue die ursprünglichen Verhältnisse nicht dauerhaft verändern werde, und weist darauf hin, dass sich die Trassenabschnitte in Einschnittlage in Bereichen mit einem ausreichenden Grundwasserflurabstand befänden und die Trasse in den übrigen Bereichen in Dammlage ausgeführt werde, womit ein Eingriff in die grundwasserführenden Schichten vermieden werde. Dieser plausiblen Darstellung tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen, sondern beschränkt sich auf Vermutungen zu möglichen Auswirkungen. Die auch in diesem Zusammenhang vorgelegte Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. S. setzt sich lediglich abstrakt mit der Problematik auseinander ohne Kenntnis der konkreten geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse. Der Vorwurf der Klägerin, es fehle an Unterlagen und Untersuchungen zur Beschaffenheit der Böden über und im Grundwasserleiter, berücksichtigt nicht die im Planfeststellungsverfahren eingeholten und im Fachbeitrag erwähnten Baugrundgutachten und die zahlreichen Anlagen des Fachbeitrages u.a. zum Grundwasserflurabstand und zu geologischen Schnitten und ist daher nicht geeignet, die im Fachbeitrag dokumentierte Beurteilung in Zweifel zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Die Kritik schließlich, der wasserrechtlichen Bewertung würden fehlerhafte Rückschlüsse hinsichtlich Abbau und Stofftransport für einige Stoffe, etwa Chloride, zugrunde gelegt, misst Aussagen des Fachbeitrages (S. 60 und S. 62) einen Inhalt bei, der ihnen nicht zukommt. Es geht dort um die Frage, inwieweit straßenverkehrsbedingte Schadstoffe, die im Sickerwasser enthalten sind, durch ihre Verlagerung in den Untergrund bzw. das Grundwasser zur Belastung des Grundwassers führen. Der Fachbeitrag führt dazu aus, dass der Transport \"dieser Schadstoffe\", womit die zuvor in Bezug genommene Schadstoffauflistung gemeint ist, im Straßenabwasser im Wesentlichen an Partikeln erfolge, an denen die Schadstoffe gebunden seien. Warum diese Aussagen fehlerhaft sein sollten, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Um Chlorid geht es in diesem Zusammenhang nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">152 6. Der Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Der Beklagte hat die individuellen eigentumsrechtlichen und betrieblichen Interessen der Klägerin - wie ausgeführt - fehlerfrei berücksichtigt. Auch für die fachplanerische Gesamtabwägung gilt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für einen verkehrlichen Bedarf zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage der vorliegenden Verkehrsuntersuchung vernünftige Gründe für die Realisierung des Verkehrsweges sprechen und der Beklagte bei der Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zur Berücksichtigung global-klimatischer Auswirkungen verpflichtet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE201900866&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}