{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Als Entwässerungsanlagen gehören die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Absetz- und Regenrückhaltebecken ebenso wie gegebenenfalls an die Stelle der Absetzbecken tretende Retentionsbodenfilter nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zur Bundesfernstraße. Sie sind deshalb Teil des planfestzustellenden Vorhabens. Grundsätzlich müssen alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - kann nur dann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50 und vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 114; Beschluss vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4). Damit steht der Planfeststellungsbeschluss nicht im Einklang.</p>\n<p class=\"lf-p\">171 Er sieht im Rahmen von Nebenbestimmungen zur nach § 19 Abs. 1 WHG miterteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vor, dass die an den Einleitungsstellen der Straßenentwässerung in die Oberflächengewässer bislang geplanten Absetzbecken zur Regenwasserbehandlung nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auf ihre Eignung hin zu überprüfen sind (Nr. 1.2.2.1.1, PFB S. 12). Hierzu ist vor dem Bau der Anlagen durch eine stoffliche Berechnung nachzuweisen, dass die Umweltqualitätsnormen der Oberflächengewässerverordnung für die typischen Parameter der Straßenabwässer in den Oberflächenwasserkörpern durch die Absetzbecken eingehalten werden (Nr. 1.2.2.1.2, PFB S. 13). Werden die Umweltqualitätsnormen (Jahresdurchschnittswerte oder zulässige Höchstkonzentrationen) überschritten, sind vor den einzelnen Einleitungsstellen an Stelle der vorgesehenen Absetzbecken Retentionsbodenfilter einzubauen (Nr. 1.2.2.1.3, PFB S. 13). Die Prüfung der Vereinbarkeit der planfestgestellten Lösung mit dem Verschlechterungsverbot und der Erforderlichkeit des Einbaus von Retentionsbodenfiltern wird damit ebenso wie die Entscheidung, statt der Absetzbecken Retentionsbodenfilter zu verwenden, in unzulässiger Weise aus der Planfeststellung ausgeklammert und in die Ausführungsplanung verlagert. Denn es handelt sich um keine bloße Detailuntersuchung im Hinblick auf eine nach dem Stand der Technik ohne Weiteres beherrschbare Schutzvorkehrung.</p>\n<p class=\"lf-p\">172 aaa) Der Planfeststellungsbeschluss hat eine Verschlechterung der Oberflächenwasserkörper im Hinblick darauf verneint, dass die Regenwasserbehandlung dem aktuellen Stand der Technik entsprechend nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen - Entwässerung (RAS-Ew) geplant sei (PFB S. 239). Dass die den RAS-Ew entsprechend geplanten Absetzbecken die Vereinbarkeit der Straßenentwässerung mit dem Verschlechterungsverbot nicht gewährleisten, weil sie die vorhabenbedingte Überschreitung der Umweltqualitätsnormen für den chemischen Zustand nicht verhindern können, ergibt sich, wie dargelegt, aus der Immissionsbezogenen Bewertung, die die in Nr. 1.2.2.1.1 und 1.2.2.1.2 geforderte Überprüfung der Absetzbecken vornimmt. Diese Untersuchung geht im Übrigen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse eines allgemeinen ifs-Gutachtens zur immissionsorientierten Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen von 2018 ausdrücklich davon aus, dass die bislang übliche Planung der Straßenentwässerung nach den RAS-Ew eine Überschreitung der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 OGewV nicht ausschließen kann (vgl. S. 1; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">173 bbb) Diese Problematik kann derzeit nicht ohne Weiteres dadurch gelöst werden, dass die vorgesehenen Absetzbecken im Zuge der Ausführungsplanung durch Retentionsbodenfilter ersetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Dies zeigt sich bereits daran, dass die vom Vorhabenträger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nunmehr ins Auge gefasste Problemlösung von Nr. 1.2.2.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses abweicht. Denn die Retentionsbodenfilter sollen nicht, wie im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen, an die Stelle der Absetzbecken treten, sondern in die Regenrückhaltebecken eingebaut werden. Außerdem ergibt es sich aus der Immissionsbezogenen Bewertung der Einleitung. Denn danach kommt es rechnerisch auch beim Einbau von Retentionsbodenfiltern für beide betroffenen Oberflächenwasserkörper zu einer Erhöhung der Benzo(a)pyren-Belastung. Bei der Kleinen Aller steigt dabei die mit 0,000733 µg/l bereits im Ist-Zustand über der JD-UQN von 0,00017 µg/l liegende Konzentration dieses Stoffes auf 0,000735 µg/l an und stellt damit - unbeschadet der Grenze der praktischen Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit, auf die noch zurückzukommen sein wird - jedenfalls rein rechnerisch eine Verschlechterung des chemischen Zustands dieses Oberflächenwasserkörpers dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 Dass die mit der Einleitung von Straßenabwässern verbundene wasserrechtliche Problematik nicht ohne Weiteres durch den Einbau von Retentionsbodenfiltern gelöst werden kann, bestätigt im Übrigen auch das bereits erwähnte ifs-Gutachten zur immissionsorientierten Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen aus dem Jahr 2018. Denn es gelangt ausdrücklich zu dem Schluss, dass die JD-UQN für Benzo(a)pyren selbst nach der Behandlung durch Retentionsbodenfilteranlagen, die als die zur Zeit beste durchführbare Regenwasserbehandlungsmaßnahme gelten, überschritten werden kann (S. 44).</p>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Auch unbeschadet dessen ist die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots unzureichend, soweit der Planfeststellungsbeschluss und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie eine Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials und des chemischen Zustands der betroffenen Oberflächenwasserkörper im Hinblick darauf ausschließen, dass die Regenwasserbehandlung nach den RAS-Ew geplant ist (PFB S. 239; Planunterlage 18.6, S. 15 f. und 17).</div>\n<p class=\"lf-p\">177 Zwar genügt es regelmäßig, auf Lösungen zurückzugreifen, die langjährig erprobt sind und in den einschlägigen Regelwerken - unter anderem in den RAS-Ew - ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 114). Anderes gilt jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und der Oberflächengewässerverordnung mit Entwässerungsanlagen nach den RAS-Ew nicht eingehalten werden können (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 35 ff.). Dementsprechend hätte hier an Stelle des bloßen Hinweises auf die RAS-Ew eine detaillierte, auf die einzelnen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand bezogene Prüfung der Vereinbarkeit der Straßenentwässerung mit dem Verschlechterungsverbot erfolgen müssen. In Bezug auf den Oberflächenwasserkörper Bruneitzgraben wären dabei insbesondere die Auswirkungen der Einleitung des Straßenabwassers auf die biologische Qualitätskomponente des Makrozoobenthos zu prüfen gewesen. Denn der Zustand dieser Qualitätskomponente ist als schlecht eingestuft, so dass ihre weitere Verschlechterung zwangsläufig eine Verschlechterung des ökologischen Zustands dieses Oberflächenwasserkörpers zur Folge hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Hingegen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass Ausführungen zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper durch einen Anstieg der Cadmium- und insbesondere der Quecksilberbelastung unterblieben sind, obwohl deren chemischer Zustand durchweg im Hinblick auf die Überschreitung der Umweltqualitätsnorm für Quecksilber in Biota als schlecht eingestuft ist (Planunterlage 18.6, S. 4, 6, 7, 9 und 11) und deshalb jede weitere Erhöhung dieses Parameters eine Verschlechterung des chemischen Zustands zur Folge hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">179 Wie die mündliche Verhandlung, in der der Eintrag von Schwermetallen mit den Sachverständigen beider Beteiligten erörtert wurde, zur Überzeugung des Senats ergeben hat, enthält das Straßenabwasser kein Quecksilber und kann deshalb auch keine Quecksilbereinträge in die betroffenen Oberflächenwasserkörper verursachen. Zwar kann auch eine durch den Einsatz von Tausalz hervorgerufene Erhöhung der Chloridkonzentration grundsätzlich zu einer Mobilisierung von im Sediment enthaltenen Schwermetallen wie Cadmium und Quecksilber mit der Folge führen, dass die Konzentration dieser Stoffe im Gewässer ansteigt. Einer solchen Mobilisierung wirken hier jedoch - wie durch die Beklagte überzeugend dargelegt - durch Eisen verursachte gegenläufige Prozesse entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Unzureichend ist die wasserrechtliche Prüfung allerdings hinsichtlich einer Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials durch den Einsatz von Tausalz und den damit verbundenen Chlorideintrag.</div>\n<p class=\"lf-p\">181 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die schlechteste Einstufung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 OGewV (§ 5 Abs. 4 Satz 1 OGewV). Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 OGewV zur Einstufung unterstützend heranzuziehen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV). Zu den allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gehört nach Anlage 3 Nr. 3.2 OGewV insbesondere der Salzgehalt mit dem Parameter Chlorid, für den Anlage 7 OGewV für Fließgewässer gewässertypbezogene Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial (Anlage 7 Nr. 1.1.2 OGewV) sowie an den guten ökologischen Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial (Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV) jeweils in Form eines Mittelwerts als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren formuliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">182 Für die Annahme einer Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials reicht eine negative Veränderung der unterstützenden Qualitätskomponenten (auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe) allein nicht aus. Vielmehr muss die Veränderung darüber hinaus zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 499). Dies zugrunde gelegt, fehlt es an einer ausreichenden Prüfung einer möglichen Verschlechterung des ökologischen Zustands der betroffenen Grundwasserkörper.</p>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der vorhabenbedingte Anstieg der Chloridbelastung hat eine Verschlechterung der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponente Salzgehalt zur Folge.</div>\n<p class=\"lf-p\">184 Bei den betroffenen Oberflächenwasserkörpern handelt es sich um Fließgewässer der Gewässertypen 14 (Oberflächenwasserkörper Bokensdorfer Bach und Bruneitzgraben; Planunterlage 18.6, S. 6 und 11) und 15 (Oberflächenwasserkörper Kleine Aller; Planunterlage 18.6, S. 7). Für diese Gewässertypen erfordern der sehr gute ökologische Zustand und das höchste ökologische Potenzial für Chlorid einen Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von höchsten 50 mg/l (Anlage 7 Nr. 1.1.2 OGewV). Nach dem Tausalzgutachten erfüllen die drei betroffenen Oberflächenwasserkörper diese Anforderungen mit einem Jahresmittelwert der Chloridkonzentration von jeweils 48,44 mg/l zwar im Ist-Zustand, genügen ihnen aber künftig nicht mehr. Denn die bei Verwirklichung des Vorhabens durch den Tausalzeinsatz hervorgerufene Gesamtbelastung mit Chlorid wird dann im Bokensdorfer Bach 53,7 mg/l, im Bruneitzgraben 53,3 mg/l und in der Kleinen Aller 55,7 mg/l betragen (Planunterlage 18.7, S. 18, 24 und 31). Erfüllt werden damit jeweils nur noch die Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial, wonach die Chloridbelastung den Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von 200 mg/l nicht übersteigen darf (Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV).</p>\n<p class=\"lf-p\">185</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Ob diese Verschlechterung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponente zu einer Verschlechterung einer der biologischen Qualitätskomponenten und damit des ökologischen Zustands oder Potenzials der betroffenen Oberflächenwasserkörper führt, ist weder im Tausalzgutachten noch im Planfeststellungsbeschluss ausreichend geprüft worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">186 aaa) Eine solche Prüfung ist vielmehr mit dem Hinweis darauf unterblieben, dass die Chloridkonzentration auch bei Verwirklichung des Vorhabens keine negativen Auswirkungen haben könne, wenn die Zusatzbelastung der Oberflächenwasserkörper durch den Tausalzeinsatz nicht zu einer Überschreitung des Orientierungswerts für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial von 200 mg/l führt (Planunterlage 18.7, S. 4; PFB S. 240). Ohne nähere Erläuterung, warum bis zu dieser Chloridkonzentration nachteilige Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten nicht eintreten können, hätte aber nicht von der Prüfung abgesehen werden dürfen. Dass eine Zunahme der Chloridkonzentration bis auf das Vierfache der Konzentration, ab der der ökologische Zustand und das ökologische Potenzial nicht mehr als sehr gut bewertet werden können, zu keiner Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen kann, liegt nicht auf der Hand. Dies gilt umso mehr dann, wenn wie hier im Fall des Bruneitzgrabens angesichts der Einstufung der biologischen Qualitätskomponente des Makrozoobenthos als schlecht jede weitere negative Veränderung eine Verschlechterung des ökologischen Zustands nach sich ziehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 bbb) Die Prüfung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Verschlechterung der unterstützenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten bereits für sich genommen einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot begründen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 Zwar liegt ein sehr guter ökologischer Zustand nach Anhang V Nr. 1.2 Tabelle 1.2 WRRL nur vor, wenn nicht nur die biologischen, sondern auch die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einen sehr guten Zustand aufweisen. Mit einer nachteiligen Veränderung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten hin zu einem nur guten Zustand geht daher zwangsläufig eine Verschlechterung eines sehr guten ökologischen Zustands oder Potenzials einher. Soweit der Kläger daraus ableiten will, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede Verschlechterung der unterstützenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten unabhängig von ihren Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten eine Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials bewirkt, überzeugt dies allerdings nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 Anhang V Nr. 1.2 Tabelle 1.2 WRRL und Anlage 7 Nr. 1.1.2 und 2.1.2 OGewV regeln die Mindestanforderungen an den sehr guten und guten ökologischen Zustand und das sehr gute und gute ökologische Potenzial im Hinblick auf die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten. Werden diese Anforderungen wegen nachteiliger Veränderungen dieser unterstützenden Qualitätskomponenten nicht mehr erfüllt, verschlechtern sich nach den genannten Regelungen der sehr gute oder gute ökologische Zustand und das sehr gute oder gute ökologische Potenzial zwar ohne Weiteres. In Fällen, in denen der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial diese Mindestanforderungen ohnehin nicht erfüllen oder sich aus anderen Gründen nicht in einem guten oder sehr guten Zustand befinden, haben Änderungen der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten jedoch nicht diese Wirkung. Sie haben in solchen Fällen vielmehr nur dann eine Verschlechterung zur Folge, wenn sie zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten führen, die im Übrigen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 OGewV für die Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials maßgebend sind. Die hier in Rede stehenden Wasserkörper weisen lediglich ein unbefriedigendes (Kleine Aller) oder mäßiges ökologisches Potenzial (Bokensdorfer Bach) und einen schlechten ökologischen Zustand (Bruneitzgraben) auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots hinsichtlich der Annahme, dass die durch den Einsatz von Tausalz bedingten Spitzenbelastungen, die durch die Einleitung des chloridbelasteten Fahrbahnabflusses über die Regenrückhaltebecken entstehen können, für sich genommen keine Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten und damit des ökologischen Zustands oder Potenzials der betroffenen Oberflächenwasserkörper darstellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">191 Regelungen, die die Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials von einer bestimmten kurzzeitigen maximalen Spitzenbelastung mit Chlorid abhängig machen und als Maßstab für eine Verschlechterung herangezogen werden könnten, enthält die Oberflächengewässerverordnung nicht. Die in § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 3.2 und Anlage 7 Nr. 1.1.2 und 2.1.2 OGewV angegebenen maximalen Chloridkonzentrationen von 50 mg/l für den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial und von 200 mg/l für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial sind vielmehr Mittelwerte als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine anerkannte Methode zur Beantwortung der Frage, ob kurzzeitige vorhabenbedingte Spitzenbelastungen mit Chlorid zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands führen können, existiert bisher nicht. Insbesondere gibt es für die Festlegung von Grenzwerten für die Chloridbelastung unterschiedliche methodische Ansätze. Dies wird belegt durch eine vom österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Auftrag gegebenen Studie (Wolfram u.a., Chlorid - Auswirkungen auf die aquatische Flora und Fauna, Wien 2014). Den Behörden kommt daher bei der Entwicklung eigener, fallbezogener Methoden ein erweiterter Spielraum zu. Sie müssen jedoch eine Methode anwenden, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 30 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 112).</p>\n<p class=\"lf-p\">192 Diesen Anforderungen entspricht das Tausalzgutachten, soweit es der Prüfung der Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente des Makrozoobenthos und damit des ökologischen Zustands oder Potenzials durch die vorhabenbedingte Spitzenbelastung mit Chlorid die Richtwerte für die kurzzeitige maximale Chlorid-Konzentration in Gewässern zugrunde legt, die in der genannten Chlorid-Studie empfohlen werden (Planunterlage 18.7, S. 22 und 27). Denn diese Werte beruhen auf einer umfassenden Auswertung von einschlägiger Literatur und Untersuchungen zur Toxizität von Chlorid für aquatische Organismen. Angesichts dessen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die im Tausalzgutachten ermittelte Spitzenbelastung von 242 mg/l für die Kleine Aller (Planunterlage 18.7, S. 22) und 286 mg/l für den Bruneitzgraben (Planunterlage 18.7, S. 27) jeweils über einen Zeitraum von fünf Stunden nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente des Makrozoobenthos führen kann. Denn diese Spitzenbelastungen liegen jeweils deutlich unterhalb der Grenze von 400 bis 600 mg/l über einen Zeitraum von drei Tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">193</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">h)</span>Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, es hätte neben der Prüfung des Verschlechterungsverbots bezüglich des Oberflächenwasserkörpers Bruneitzgraben einer solchen Prüfung auch für den Molkegraben bedurft, greift dies nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">194 Zwar trifft es zu, dass das Straßenabwasser aus dem Regenrückhaltebecken 1 zunächst in den Molkegraben eingeleitet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Verschlechterungsverbot für kleine Gewässer, die keinen eigenen Oberflächenwasserkörper bilden und auch nicht mit anderen Gewässern zu einem Oberflächenwasserkörper zusammengefasst worden sind, aber auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper, mit dem sie verbunden sind, die Bewirtschaftungsziele erreicht (BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 105 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 44). Dem hat die Prüfung des Verschlechterungsverbots hier Rechnung getragen (vgl. Planunterlage 18.7, S. 25 ff.; Immissionsbezogene Bewertung, S. 11 f., 14 und 17 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">195</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">i)</span>Schließlich verstößt auch der mit dem Einsatz von Tausalz verbundene Eintrag von Chlorid in den Grundwasserkörper \"Ise-Lockergestein links\" im Ergebnis nicht gegen das Verschlechterungsverbot.</div>\n<p class=\"lf-p\">196 Vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-535/18 liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vor, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49; vgl. dazu jetzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2019 Rn. 53 ff., 66). Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50).</p>\n<p class=\"lf-p\">197 Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt zwar, wie bereits dargelegt, eine Ermittlung des Ist-Zustands der zu bewertenden Wasserkörper voraus, woran es hier fehlt. Jedoch zeigen die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, dass der vorhabenbedingte Anstieg der Chloridkonzentration im Grundwasser keine Verschlechterung des chemischen Zustands nach sich ziehen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">198 Der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 GrwV für Chlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l bleibt weit unterschritten; die mittlere Ausgangskonzentration von 75 mg/l wird sich nur auf 80,8 mg/l erhöhen (vgl. Anlage 9 zur Sitzungsniederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">199 5. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG.</p>\n<p class=\"lf-p\">200 Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 54 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">201</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Abwägung der Verkehrsbelange weist keinen Abwägungsfehler auf.</div>\n<p class=\"lf-p\">202</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Beklagte hat die mit der Planung verfolgten öffentlichen Verkehrsinteressen zu Recht als sehr hoch bewertet (PFB S. 293 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">203 Dies folgt bereits daraus, dass das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Stufe des Vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist (lfd. Nr. 701). Denn die damit verbundene Feststellung eines dringenden Verkehrsbedarfs ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG und deren gerichtliche Kontrolle verbindlich (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25; Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">204 Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung dem Anteil des lokalen und regionalen Verkehrs oder der Entlastungswirkung der Neubaustrecke im Einzelnen zukommt; die Berücksichtigung von lokal oder regional ausgerichteten Zielen ist neben den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 &lt;260 f.&gt; und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 16; Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">205</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Im Hinblick darauf, dass der Bedarfsplan das gesamte Neubauvorhaben der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg dem Vordringlichen Bedarf zuordnet, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Gewichtung der Verkehrsinteressen anders als der Bewertung der Verkehrsmengensteigerungen im nachgeordneten Straßennetz die Verkehrsprognose für den Fall der Verwirklichung der Neubaustrecke in all ihren Bauabschnitten zugrunde gelegt hat. Dass mittelbare Auswirkungen wie Verkehrsmengensteigerungen im nachgeordneten Straßennetz, die durch eine abschnittsweise geplante Straßenbaumaßnahme über die Auswirkungen des jeweiligen Abschnitts hinaus insgesamt hervorgerufen werden, nicht stets schon dem ersten Abschnitt zugeordnet und im diesbezüglichen Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - DVBl 2018, 1179 Rn. 8 f.), widerspricht dem nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">206</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Eine Fehlgewichtung der Verkehrsbelange liegt auch nicht deshalb vor, weil die Verkehrsprognose davon ausgegangen ist, dass zum Prognosehorizont 2030 neben der A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg auch die B 190n fertiggestellt sein wird, obwohl diese im Bedarfsplan nur dem Weiteren Bedarf zugeordnet ist. Zwar ist fraglich, ob die B 190n zu Recht in die Verkehrsprognose einbezogen worden ist. Denn regelmäßig kann nur bei Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs von einer Verwirklichung im Geltungszeitraum des Bedarfsplans ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 21). Darauf kommt es aber angesichts der Bindungswirkung der Bedarfsfeststellung für die A 39 selbst nicht an.</div>\n<p class=\"lf-p\">207 Die Beklagte hat die beiden selbständigen Straßenbauprojekte der A 39 und der B 190n auch nicht in unzulässiger Weise als ein Vorhaben behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 35), denn der Planfeststellungsbeschluss bezieht sich allein auf den 7. Bauabschnitt der A 39.</p>\n<p class=\"lf-p\">208</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auch die Alternativenprüfung leidet an keinem Abwägungsfehler.</div>\n<p class=\"lf-p\">209</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Beklagte durfte hinsichtlich der Alternativen für die Gesamttrasse und des Ergebnisses der Alternativenprüfung auf die Variantenprüfung im Raumordnungsverfahren verweisen. Sie war insoweit nicht nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes für Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301 - NROG a.F.) oder nach § 11 Abs. 5 Satz 1 NROG a.F. an die Landesplanerische Feststellung gebunden. Denn unabhängig davon, ob die Bindungswirkung der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NROG a.F. auf fünf Jahre befristeten Landesplanerischen Feststellung vom 24. August 2007 fortbestand (vgl. dazu PFB S. 176), hätte sie ohnehin nur dazu geführt, dass die Planfeststellungsbehörde die Landesplanerische Feststellung berücksichtigen musste. Dies ist geschehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">210 Nach Überzeugung des Senats hat die Beklagte die Variantenprüfung im Raumordnungsverfahren der Sache nach auch für den nördlichen Teil der Gesamttrasse zustimmend nachvollzogen und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der planfestgestellten Variante den Vorzug gegeben. Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwägungen zur Vorzugsvariante der Gesamttrasse die Alternative eines Ausbaus der B 4 mit der Begründung ablehnen, sie scheide im nördlichen Bereich zwischen Uelzen und Lüneburg aus naturschutzfachlichen Gründen aus (PFB S. 283). Darüber hinaus betont die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich, dass die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens zwar in die Abwägung einzubeziehen sind, dies die Planfeststellungsbehörde aber nicht von einer eigenverantwortlichen Abwägungsentscheidung entbindet (PFB S. 280 f.). Auch dies spricht dafür, dass sich die Beklagte die Variantenprüfung zu eigen gemacht und im Hinblick auf deren umfassende Dokumentation in der Landesplanerischen Feststellung lediglich auf eine detaillierte Wiedergabe verzichtet hat (PFB S. 281). Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">211</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Auch der Einwand des Klägers, die Alternativenprüfung sei abwägungsfehlerhaft, weil die der Variantenprüfung im Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Umweltprüfungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien, greift nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">212 Zwar durfte die - wie ausgeführt - befristete Landesplanerische Feststellung dem Planfeststellungsbeschluss nur zugrunde gelegt werden, soweit die im Raumordnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse weiterhin belastbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 45 &lt;insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 215&gt;). Der Kläger stellt die Aktualität der Umweltuntersuchungen aus dem Raumordnungsverfahren aber nicht substantiiert in Frage. Seine abstrakten Ausführungen zur Erhöhung der wasser- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und zur Möglichkeit einer überproportionalen Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei der Inanspruchnahme von Wäldern lassen nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen bei der Alternativenprüfung im Raumordnungsverfahren unberücksichtigt geblieben sein könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">213</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Offen bleiben kann, ob dem Kläger als Umweltvereinigung die Rügebefugnis fehlt, soweit er geltend macht, die Standortwahl für die Tank- und Rastanlage sei wegen der zu geringen Zahl an LKW-Stellplätzen am planfestgestellten Standort abwägungsfehlerhaft, obwohl eine höhere Stellplatzzahl mit einem größeren Flächenverbrauch verbunden wäre. Denn jedenfalls liegt ein Abwägungsmangel in Bezug auf die Wahl des Standorts für die Tank- und Rastanlage nicht vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">214 Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 11. Juli 2019 im Parallelverfahren 9 A 14.18 im Einzelnen ausgeführt: \"bb) Die Standortwahl verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG a.F.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verletzt ist das Abwägungsgebot, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 54 m.w.N.). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. aaa) Der Planfeststellungsbeschluss durfte im Einklang mit dem Rastanlagenkonzept des Vorhabenträgers der Abwägung einen Bedarf von 900 LKW-Stellplätzen für den Bereich der Neubaustrecke der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg zugrunde legen. Prognosen sind im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob für sie eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, sie nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30). Danach ist die Bedarfsprognose rechtlich nicht zu beanstanden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach Überzeugung des Senats ist dafür eine geeignete fachspezifische Methode gewählt worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Prognose beruhte auf einem Analogieschluss zum Abschnitt der A 70 zwischen Schweinfurt und Bayreuth, der mit ca. 100 km eine vergleichbare Streckenlänge und verkehrliche Konstellation wie die A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg aufweist. Der anhand einer bundesweiten Erhebung nachts abgestellter LKW aus dem Jahr 2008 für die A 70 ermittelte Bedarf von 415 LKW-Stellplätzen wurde dabei im Verhältnis der jeweiligen durchschnittlichen täglichen Schwerverkehrszahlen auf den beiden Strecken für die A 39 hochgerechnet (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das methodische Vorgehen steht mit den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen im Einklang. Danach befindet sich das Verfahren zur Ermittlung des Parkraumbedarfs für LKW in einem andauernden Entwicklungsprozess. Beispielhaft wird als geeignete Methode das auf einem regressionsanalytischen Ansatz beruhende Schätzverfahren auf der Grundlage der genannten bundeseinheitlichen Erhebung aus dem Jahr 2008 dargestellt, auf dem der für die A 70 ermittelte Bedarf beruht. Zwar weisen die Empfehlungen ausdrücklich darauf hin, dass das Verfahren an Anwendungsgrenzen stößt, wenn eine Abschätzung des Bedarfs für Neubaustrecken allein auf der Basis von Analogieschlüssen erfolgt (ERS 2011, S. 40). Damit wird die Möglichkeit einer solchen Abschätzung aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern gerade vorausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass sich ausweislich der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen eine Standardmethode zur Ermittlung des Parkraumbedarfs für LKW noch nicht herausgebildet hat (ERS 2011, S. 40) und den Behörden in solchen Fällen bei der Entwicklung eigener, fallbezogener Methoden ein erweiterter Spielraum zusteht, soweit die gewählte Methode transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6; Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 112). Diese Grenzen sind hier gewahrt. Es ist für den Senat nachvollziehbar und plausibel, wenn hier ausgehend von dem Stellplatzbedarf eines bestehenden Autobahnteilstücks der Bedarf an LKW-Parkraum für eine Neubaustrecke vergleichbarer Länge nach dem Verhältnis der durchschnittlichen täglichen LKW-Belastung beider Autobahnabschnitte abgeschätzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt umso mehr, als für Neubaustrecken eine geeignetere Methode weder in den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen noch im Vorbringen der Klägerin genannt wird oder sonst ersichtlich ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der angenommene Bedarf von 900 LKW-Stellplätzen beruht auch nicht auf unrealistischen Annahmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, auf der A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg seien deutlich mehr LKW zu erwarten als auf der A 70 zwischen Schweinfurt und Bayreuth, auch liege der voraussichtliche LKW-Anteil in allen Planungsabschnitten der A 39 deutlich über 20 %, während der höchste LKW-Anteil auf der A 70 nur 18,1 % betrage. Denn den unterschiedlichen LKW-Zahlen trägt die Bedarfsprognose dadurch Rechnung, dass sie den für die A 70 ermittelten Bedarf von 415 LKW-Stellplätzen im Verhältnis des unterschiedlichen Schwerverkehrsaufkommens von 8 000 LKW/24 h auf der A 39 und 3 750 LKW/24 h auf der A 70 hochrechnet. Dass der LKW-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen auf beiden Autobahnen unterschiedlich hoch ist, ist für den Analogieschluss, der allein an die Zahl der die Autobahn täglich befahrenden LKW anknüpft, unerheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unrealistisch ist die Prognose auch nicht im Hinblick auf das im Vergleich zur A 70 noch geringere LKW-Aufkommen auf der A 20. Denn soweit der Vorhabenträger einen Bezug zur A 20 herstellt, betrifft dies nicht die Ermittlung des LKW-Stellplatzbedarfs, sondern die Frage der Wirtschaftlichkeit einer beidseitigen Bewirtschaftung der Tank- und Rastanlagen entlang der A 39. bbb) Die Wahl des Standorts der Tank- und Rastanlage bei Jembke ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Bedeutung der im Hinblick auf die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer und aus Gründen der Verkehrssicherheit in den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen vorgesehenen Abstände zwischen zwei Tank- und Rastanlagen sowie zwischen benachbarten bewirtschafteten bzw. unbewirtschafteten Rastanlagen (ERS 2011, S. 11) verkannt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Nr. 3.2.1 ERS 2011 beträgt der Regelabstand für neue bewirtschaftete Rastanlagen 50 bis 60 km, im Ausnahmefall (geringer Fernverkehr, ausschließlich stark saisonaler Fernverkehr, hoher Pendleranteil) bis zu 80 km. Zwischen den bewirtschafteten Rastanlagen sind unbewirtschaftete Rastanlagen mit einem Regelabstand von 15 bis 20 km anzuordnen, im Ausnahmefall (geringer Fernverkehr, ausschließlich saisonaler Fernverkehr, hoher Pendleranteil) in einem Abstand von ca. 25 km.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 ERS 2011 für die Annahme eines Ausnahmefalls vorliegen, wovon der Erläuterungsbericht zum abschnittsübergreifenden Rastanlagenkonzept unter Hinweis auf den hohen Anteil an Pendlerverkehr ausgeht (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 8). Denn der durch das VW-Werk in Wolfsburg hervorgerufene Pendlerverkehr dürfte sich auf den Bereich um Weyhausen beschränken. Angesichts der Zielsetzung, eine leistungsfähige großräumige Fernverkehrsverbindung zwischen den mitteldeutschen Industriezentren und der niedersächsischen Küstenregion zu schaffen, ist auf der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg wohl auch weder ein geringer noch ein ausschließlich stark saisonaler Fernverkehr zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann aber dahinstehen, da es sich bei den Empfehlungen nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen handelt. Vielmehr kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, von den Abstandsregelungen der Nr. 3.2.1 ERS 2011 abzuweichen, etwa um mit Blick auf die Verkehrsbelastung der Straße die Wirtschaftlichkeit der Tank- und Rastanlagen zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 124, vgl. zu Wirtschaftlichkeitsfragen auch BT-Drs. 15/4013 zur Zukunftsfähigkeit deutscher Autobahnservicebetriebe), um einem erhöhten Parkplatzbedarf infolge eines gestiegenen Verkehrsaufkommens Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 25) oder weil die vorgesehenen Regelabstände im Hinblick auf vorhandene Raumwiderstände nicht eingehalten werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiervon ausgehend ist ein Abwägungsmangel hinsichtlich der geltend gemachten Überschreitung der Abstände nicht gegeben. Die planfestgestellte Variante 5.3 hält mit 62 km den vorgesehenen Regelabstand ganz überwiegend ein (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 84). Deutlich überschritten wird er lediglich zwischen der nördlichen Tank- und Rastanlage bei Riestedt und der nächsten Tank- und Rastanlage an der A 1 in Richtung Westen. Hier beträgt der Abstand 108 km, der Regelabstand wird also um 28 km überschritten. Insoweit hält aber schon Nr. 3.2.1 ERS 2011 fest, dass insbesondere für Eckbeziehungen in Autobahnkreuzen und -dreiecken - darum geht es hier - die Regelabstände nicht immer eingehalten werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beklagte hat die deutliche Überschreitung des empfohlenen Regelabstands im Variantenvergleich als ungünstig bewertet, jedoch im Hinblick auf die geringe Fernverkehrsrelevanz der Verbindung der A 39 mit der A 1 in Richtung Westen als noch vertretbar eingestuft (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 84). Sie hat insoweit in der Klageerwiderung nachvollziehbar erläutert, dass voraussichtlich nur wenige Verkehrsteilnehmer zunächst auf der A 39 nach Norden fahren werden, um dann auf der A 1 zurück nach Südwesten in Richtung Münster und Osnabrück zu fahren. Ausgehend von dem aus behördlicher Sicht maßgeblichen Kriterium - Abstand zur nächsten Ortslage - (s. dazu sogleich) ist diese Bewertung nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber den Lärmschutzinteressen der Anwohner, die im Fall der Verwirklichung der Vorzugsvariante weitgehend gewahrt werden, kommt den Belangen der Verkehrsteilnehmer und der Verkehrssicherheit, die durch die Regelabstände sichergestellt werden sollen, ein geringeres Gewicht zu. ccc) Der Variantenvergleich ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Variante 4.1 mit einer Tank- und Rastanlage in Wollerstorf deutlich besser als die Variante 5.3 mit der Tank- und Rastanlage in Jembke hätte beurteilt werden müssen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zwar schneidet die Variante 4.1 hinsichtlich des Kriteriums 'Abstand zwischen 2 bewirtschafteten Anlagen (&lt; 80 km)' besser ab, weil der Abstand zwischen den Tank- und Rastanlagen bei dieser Variante mit 54 km dem Regelabstand von 50 km bis 60 km entspricht (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 59 und 61), während er bei der planfestgestellten Variante 5.3 - wie beschrieben - um 2 km überschritten ist. Die Bevorzugung gegenüber der Variante 4.1 wird aber damit gerechtfertigt, dass die Variante 4.1 in dem wichtigsten Kriterium des Abstands zur nächsten Ortslage als schlecht, die Variante 5.3 hingegen als gut bewertet worden ist (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 136 f.; PFB S. 291). Der Sache nach wird dem Belang des Lärmschutzes für die Anwohner, der im Kriterium des Abstands zur nächsten Ortslage zum Ausdruck kommt, der Vorrang vor den angesichts der nur geringfügigen Überschreitung des Regelabstands nicht erheblich beeinträchtigten Belangen der Verkehrsteilnehmer und der Verkehrssicherheit eingeräumt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist nicht zu beanstanden. Lärmschutzkonflikte betreffen die durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte menschliche Gesundheit. Dies rechtfertigt es, das Abstandskriterium im Interesse der Gesundheitsvorsorge als besonders wichtiges Kriterium einzustufen. Denn eine möglichst große Entfernung zwischen den Rastanlagen und den benachbarten Baugebieten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Lärmbeeinträchtigungen nicht auftreten und deshalb auch nicht durch kostenintensive Lärmschutzmaßnahmen bewältigt werden müssen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Abwägungsergebnis ist nicht dadurch zugunsten der Variante 5.3 verfälscht worden, dass die Beklagte die Anforderungen an die erforderliche Zahl der Stellplätze im Laufe des Variantenvergleichs von ursprünglich 250 auf 175 herabgesetzt hätte.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zwar waren zunächst in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium 250 LKW-Stellplätze je Tank- und Rastanlage vorgesehen (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 9 und 11). Die der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss allein zugrunde liegende Variantenprüfung des abschnittsübergreifenden Rastanlagenkonzepts stellte jedoch von Anfang an nicht mehr auf diese Zahl ab. Schon bei der Ermittlung möglicher Rastanlagenstandorte und -varianten auf der Grundlage des idealisierten Rastanlagenkonzepts diente als Eignungskriterium nur der Abstand zur nächsten Rastanlage (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 12 und 18). Auf der 1. Stufe der Variantenprüfung, auf der nach Maßgabe bestimmter Ausschlusskriterien ungeeignete Varianten ausgeschieden wurden, wurde auf die Zahl der LKW-Stellplätze lediglich insoweit abgestellt, als sie möglichst homogen über die gesamte Trasse verteilt sein sollten. Zum Ausschluss einer Variante kam es nur dann, wenn die insgesamt benötigte Anzahl von 900 Stellplätzen nicht erreicht wurde (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 29). Auch bei der Auswahl der Vorzugsvariante auf der 2. Stufe des Variantenvergleichs wurde allein die Verteilung der LKW-Stellplätze innerhalb der Gesamtstrecke als Kriterium herangezogen (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 32).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Fehlerhaft ist die Abwägung nicht deshalb, weil die Variante 5.3 in lediglich sechs Kriterien, die Variante 4.1 aber in sieben Kriterien als gut bewertet wurde. Denn die Auswahl der Vorzugsvariante erfolgte nach dem Bewertungssystem der Beklagten nicht allein auf der Grundlage der Anzahl der als gut, mittel oder schlecht bewerteten Kriterien.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr wurden die elf Kriterien verschieden gewichtet, wobei zwischen vier maßgeblichen, drei mittelgewichtigen und vier nachrangigen Kriterien unterschieden wurde (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 32). Die Beklagte stuft die Variante 5.3 insbesondere im Hinblick darauf als vorzugswürdig ein, dass sie in dem als maßgeblich angesehenen Kriterium (Abstand der bewirtschafteten Rastanlagen zu benachbarten geschlossenen Ortslagen) deutlich besser abschneidet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Dies ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil das auf der 1. Stufe der Variantenprüfung verwendete Kriterium 'Bebauung, Bauleitplanung, Fremdleitungen' auf deren 2. Stufe mit dem Kriterium 'minimaler Abstand zwischen zu benachbarten geschlossenen Ortslagen' in rechtlich unzulässiger Weise abgeändert worden wäre. Eine derartige Modifizierung ist nicht erfolgt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit es Bebauung und Bauleitplanung betraf, wurden nach dem Kriterium 'Bebauung, Bauleitplanung, Fremdleitungen' im Hinblick auf die mit abnehmender Entfernung steigende Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Abstände der Rastanlagen zu bebauten Gebieten oder geplanten Baugebieten über 600 m als günstig, Abstände zwischen 400 m und 600 m als noch möglich und Abstände unter 400 m als kritisch eingestuft (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 19 f.). Diese Abstufung wurde auf der 2. Stufe der Variantenprüfung mit dem maßgeblichen Kriterium 'Minimaler Abstand zur benachbarten geschlossenen Ortslage (bei Rastanlagen)' ausdrücklich unverändert beibehalten (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 31 f.). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beurteilung der Lärmbetroffenheit von Bebauung in der Nachbarschaft möglicher Rastanlagenstandorte auf eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV und deren Ausmaß abgestellt hat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Variante 4.1 hätte auch nicht im Kriterium 'minimaler Abstand zur geschlossenen Ortslage' statt als schlecht als mittel bewertet werden müssen. Denn nach dem abschnittsübergreifenden Rastanlagenkonzept hat die Überführung innerhalb der im Rahmen der Variante 4.1 vorgesehenen Tank- und Rastanlage bei Wollerstorf lediglich einen Abstand von etwa 250 m zur Ortslage (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 62). Er liegt daher deutlich unterhalb der Entfernung von mindestens 400 m, ab der der Abstand zu bebauten Gebieten nach den nicht zu beanstandenden Maßstäben der Beklagten nicht mehr als schlecht, sondern als mittel einzustufen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Dass die Beklagte die Varianten 4.1 und 5.3 hinsichtlich des mittelgewichtigen Kriteriums 'Verteilung der LKW-Parkstandanzahl innerhalb der Gesamtstrecke' gleichermaßen als schlecht beurteilt hat, begründet ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Eine Bewertung der Variante 4.1 als mittel war nicht geboten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zwar weisen im Falle der Variante 5.3 die Tank- und Rastanlage Süd bei Jembke und die PWC-Anlagen 3 und 5 eine verringerte Zahl an LKW-Stellplätzen auf. Jedoch ist die Parkstandzahl auch bei der Variante 4.1 an drei PWC-Anlagen reduziert (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, Anlage 0). Die LKW-Stellplätze sind zudem bei beiden Varianten innerhalb der Gesamtstrecke ähnlich ungleichmäßig verteilt (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 131 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Bewertung beider Varianten hinsichtlich dieses Kriteriums folgt auch nicht daraus, dass es auf Grund der geringen Kapazität der Tank- und Rastanlage bei Jembke zu Überbelegungen und in deren Folge dazu kommen könnte, dass LKW-Fahrer kurz vor Ende ihrer Lenkzeit Ausweichplätze in den nahegelegenen Gewerbegebieten Weyhausen und Tappenbeck suchen könnten. Denn diese Gefahr bestünde erst recht in der Variante 4.1, nach der in Jembke lediglich eine PWC-Anlage vorgesehen wäre, die über eine noch geringere Kapazität als die Tank- und Rastanlage verfügen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Auch die Einordnung des Kriteriums der Möglichkeit einer wechselseitigen Anordnung der beiden im Verlauf der Gesamtstrecke zwischen Wolfsburg und Lüneburg vorgesehenen, nur einseitig bewirtschafteten Tank- und Rastanlagen als nachrangig hält der Senat innerhalb des Abwägungsspielraums der Beklagten für gerechtfertigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass auf der 2. Stufe der Variantenprüfung die auf der 1. Stufe angewandten Ausschlusskriterien entfallen sind. Denn in dieser Phase des Variantenvergleichs bedurfte es solcher Kriterien nicht mehr. Auf der 2. Stufe ging es nur noch darum, die Vor- und Nachteile der verbliebenen Varianten einander gegenüber zu stellen und zu gewichten, um so die Vorzugsvariante zu ermitteln. Daher kam es insbesondere auch bei den auf der 1. Stufe als vertretbar angesehenen Überschreitungen der Abstände nach den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen nicht mehr auf die Abstandsüberschreitungen als solche, sondern nur noch auf die Bewertung der Rastanlagenabstände der einzelnen Varianten und ihren Vergleich miteinander an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die Beklagte habe nicht alle entscheidungserheblichen Parameter beachtet und nicht zwischen den UVPG-Schutzgütern, Natura 2000-, Artenschutz- und Raumordnungsbelangen getrennt, wobei der Artenschutz in der Bewertungstabelle des Vorhabenträgers nicht aufgeführt worden sei, ist dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Welche Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, im Einzelnen nicht abgewogen worden wären, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Der Artenschutz ist im Übrigen umfassend berücksichtigt worden, auch wenn er in der Tabelle der Bewertungskriterien (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 25 f.) nicht ausdrücklich unter den Umweltkriterien aufgeführt ist. Entsprechend den Erläuterungen zur Methodik der Ermittlung möglicher Rastanlagenstandorte anhand von Bewertungsbändern wurde als weiteres Teilkriterium zum Kriterium 'Umwelt' namentlich das Kriterium 'Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände' in den Erläuterungen zur linienhaften Bewertung der Einzelkriterien verbal argumentativ erfasst (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, S. 23 und Anlage 1, S. 29 f.). ddd) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Vorzugsvariante hinsichtlich des Rastanlagenstandorts von dem Konzept der Linienbestimmung und dem mit dem Bundesverkehrsministerium abgestimmten Rastanlagenkonzept aus dem Jahr 2010 abweicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG, die den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung hat und rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet, gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen ist oder weil die Planfeststellungsbehörde von der in der Linienbestimmung festgelegten Linie abgewichen ist. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 31; Beschluss vom 22. Juni 1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 12). Erst recht muss dies gelten, soweit von einem nur intern mit dem Bundesverkehrsministerium abgestimmten Konzept abgewichen wird. Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Tank- und Rastanlage bei isolierter Betrachtung raumbedeutsam sein kann, bedarf insofern keiner Klärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Übersichtslageplänen zu den Bewertungsbändern, auf die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat, und ihrer textlichen Erläuterung (Planunterlage 21.6, Unterlage 1, Anlage 1) ergibt sich darüber hinaus nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beklagte von dem Rastanlagenkonzept der Linienbestimmung abgewichen ist. Danach wurden die nach der Linienbestimmung vorgesehenen Standorte der Tank- und Rastanlage bei Secklendorf und der PWC-Anlage 3 bei Langenbrügge im Hinblick auf Amphibien (insbesondere Kammmolch und Laubfrosch) und Vögel (unter anderem Schwarzspecht und Kranich) bzw. faunistisch bedeutende Bereiche von sehr hoher Bedeutung als naturschutzfachlich kritisch bewertet (Planunterlage 21.6, Unterlage 3, Bl. 2 und 6; Planunterlage 21.6, Unterlage 1, Anlage 1, S. 30 und 43). Für die nach dem Konzept der Linienbestimmung ins Auge gefasste Tank- und Rastanlage bei Eutzen wurde die Verfügbarkeit der benötigten Flächen angesichts der Existenzgefährdung von Landwirten als kritisch eingestuft (Planunterlage 21.6, Unterlage 3, Bl. 6; Planunterlage 21.6, Unterlage 1, Anlage 1, S. 1).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Abwägungsfehlerhaft ist schließlich auch nicht, dass der Gesamtflächenverbrauch im Gemeindegebiet der Klägerin, der mit dem Bau der Autobahn, der Errichtung der Tank- und Rastanlage und dem Sandabbauvorhaben der J. GmbH &amp; Co. KG verbunden ist, nicht bewertet und in der Abwägung berücksichtigt worden ist. Denn das Sandabbauvorhaben musste nach Lage der Dinge nicht in die Abwägung eingestellt werden. Wie ausgeführt, war es weder Teil des planfestgestellten Straßenbauvorhabens, noch war zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verlässlich erkennbar, ob es sich verwirklichen lassen würde.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">215</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Der Planfeststellungsbeschluss weist auch nicht aus den vom Kläger genannten Gründen einen Abwägungsmangel hinsichtlich des Lärmschutzes im nachgeordneten Straßennetz auf.</div>\n<p class=\"lf-p\">216</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Kriterien, nach denen die Beklagte Lärmzuwächse im nachgeordneten Straßennetz in der Abwägung berücksichtigt hat, sind nicht zu beanstanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">217 Verkehrslärm, der nicht auf der geplanten Straße selbst, sondern infolge der durch das Straßenbauvorhaben bedingten Verkehrszunahme auf anderen Straßen entsteht, unterfällt nicht den Regelungen der §§ 41 und 42 BImSchG und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Der auf einer solchen Verkehrszunahme beruhende Lärmzuwachs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 &lt;155 ff.&gt; und vom 13. Mai 2009 - 9 A 74.07 - juris Rn. 61). Die Verkehrslärmschutzverordnung bietet dabei im Hinblick auf die in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen eine Orientierung für die Abwägung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. &lt;158&gt;). Der Planfeststellungsbeschluss hielt insoweit die Ermittlung der konkreten Auswirkungen eines Verkehrszuwachses auf benachbarten Straßen und ihre Berücksichtigung in der Abwägung dann für erforderlich, wenn entweder der Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts lag oder wenn der Lärmanstieg größer als 2 dB(A) war und zugleich die Mischgebietsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV überschritten waren (PFB S. 198).</p>\n<p class=\"lf-p\">218 Ob dies den Anforderungen des Abwägungsgebots genügte oder, wie der Kläger rügt, stattdessen auf die Überschreitung der Beurteilungspegel von 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, also die Sanierungswerte nach Nr. 37.1 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VkBl 1997, 434) - VLärmSchR 97 - hätte abgestellt werden müssen (vgl. dazu die Überlegungen in BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 87), bedarf jedoch keiner Entscheidung mehr. Denn die Beklagte hat den Planfeststellungsbeschluss durch eine Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung um eine Nebenbestimmung Nr. 1.1.4.2.1.4 ergänzt, nach der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für passiven Schallschutz auch für alle in der zugehörigen Tabelle aufgeführten Objekte besteht, die einen Beurteilungspegel von mehr als 67 dB(A) tags oder 57 dB(A) nachts aufweisen. Wird der Beurteilungspegel von 67 dB(A) tags überschritten, besteht zusätzlich ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger ausdrücklich genannten Anwesen in Lessien (...), Lessien-Grussendorf (...) und Voitze (...).</p>\n<p class=\"lf-p\">219</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Nicht als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte im Rahmen der Abwägung nicht die Lärmbelastungen berücksichtigt hat, die sich erst bei einer vollständigen Fertigstellung aller Bauabschnitte der Neubaustrecke der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg ergeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">220 Zwar sind die unmittelbar vom 7. Bauabschnitt der A 39 verursachten Lärmwirkungen nach Maßgabe der 16. BImSchV auf der Grundlage einer Verkehrsprognose zu bewältigen, die von der Fertigstellung des Gesamtvorhabens im Prognosezeitraum ausgeht. Wie ausgeführt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gleiches aber nicht zwingend für mittelbare Beeinträchtigungen, die durch das Straßenbauvorhaben als einer raumbedeutsamen Maßnahme (mit) ausgelöst werden, aber außerhalb seines direkten Wirkungsbereichs an anderer Stelle auftreten, wie dies bei den Lärmwirkungen auf anderen Straßen der Fall ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">221 Dies zugrunde gelegt, ist das Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass die vom Gesamtvorhaben ausgehenden Lärmzunahmen im übrigen Straßennetz und die gegebenenfalls erforderlich werdenden Lärmschutzmaßnahmen sich in einem Planfeststellungsverfahren für einen späteren Bauabschnitt auf der Grundlage einer präziseren Prognose zuverlässiger beurteilen lassen (PFB S. 201). Das Vorgehen der Beklagten ist auch nicht unter Praktikabilitätsgesichtspunkten unzweckmäßig. Dass die Planunterlagen unter Umständen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den letzten Bauabschnitt erneut im Bereich der früheren Bauabschnitte ausgelegt werden müssen, ist angesichts der gesetzlichen Regelung, die die Auslegung in allen Gemeinden fordert, in denen sich das Vorhaben auswirken kann (§ 17a FStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 VwVfG), ohnehin nicht auszuschließen. Auch ist die Beklagte auf der Grundlage einer schalltechnischen Stellungnahme, aus der beispielhaft hervorgeht, dass die im Falle der Fertigstellung des Gesamtvorhabens zu erwartenden Lärmbelastungen mit dem zur Verfügung stehenden Lärmschutzinstrumentarium bewältigt werden können, nachvollziehbar zu einem vorläufigen positiven Gesamturteil gelangt (PFB S. 202).</p>\n<p class=\"lf-p\">222 B. Die festgestellten Rechtsverstöße berühren Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG). Im Hinblick darauf, dass das Satzungserfordernis nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 10 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), gilt dies auch für den Zuständigkeitsmangel in Bezug auf die Verlegung der L 289 und der B 248 bei Ehra.</p>\n<p class=\"lf-p\">223 C. Die Rechtsverletzungen führen jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Sie stellen nicht die Planung als Ganzes in Frage, sondern können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 17d FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, § 4 Abs. 1b Satz 1 und 2 UmwRG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 &lt;268&gt; und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 597).</p>\n<p class=\"lf-p\">224 Dies gilt auch, soweit die Beklagte die Verlegung von L 289 und B 248 entgegen § 17c FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in die Planfeststellung einbezogen hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die zuständigen Planungsträger zusammenwirken und gestützt auf § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG oder § 38 Abs. 6 NStrG - dessen Vereinbarkeit mit den Regelungen über die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 72 Abs. 1 und 2 GG) unterstellt - dasselbe Planungsergebnis erzielen. Auch eine Umplanung der Anbindung der Anschlussstelle Ehra ist denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 597).</p>\n<p class=\"lf-p\">225 In einem ergänzenden Verfahren können auch die Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot behoben werden. Bei der insoweit nachzuholenden Prüfung dürfte es sich unter den hier vorliegenden Umständen um eine nach Art, Umfang und Ermittlungstiefe neue, über die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren wesentlich hinausgehende Prüfung handeln, sodass gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a.F. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG n.F.) eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 54; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Übrigen nur messbare Erhöhungen der Schadstoffkonzentration zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Wasserkörpers führen (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 533 und vom 27. November 2018 a.a.O. Rn. 50; ebenso die LAWA-Handlungsempfehlung \"Verschlechterungsverbot\", 2017, S. 13; zu den Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen vgl. Anlage 9 Nr. 1.3 und 1.4 OGewV). Davon abgesehen, kann der Ist-Zustand allerdings grundsätzlich nicht durch die Hälfte der JD-UQN ersetzt werden. Denn auf ihrer Grundlage lässt sich zwar die Zunahme der Schadstoffbelastung berechnen, nicht aber die von der Ausgangsbelastung abhängige Beachtung der Umweltqualitätsnorm nachweisen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">226 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202000127&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}