{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung insbesondere für die Anordnung weiterer Auffrischimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen der Ständigen Impfkommission schützt eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht nachhaltig vor dem Virus, während ein durch Impfungen verstärkter mindestens dreifacher Kontakt mit dem SARS-CoV-2-Virus einen relativ guten Schutz vor schweren Verläufen bietet (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 21/2022 vom 25. Mai 2022, S. 44 ff.). Vor diesem Hintergrund muss die pauschale Entscheidung in der Nr. 1080 AR A1-840/8-4000 für alle weiteren Auffrischimpfungen gemäß den nationalen Empfehlungen daraufhin überprüft werden, inwieweit weitere Impfungen als zwingende Basisimpfungen für alle Soldatinnen und Soldaten bei einer Nutzen-Risiko-Abwägung im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ermessensgerecht sind. Da außerdem auch vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss eine Evaluierung gefordert und im Schlichtungsverfahren eine präzisere Risikoanalyse beschlossen worden ist, wäre eine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei der Ermessensentscheidung über diese Frage zielführend.</p>\n<p class=\"lf-p\">136 7. Die oben geschilderten tatsächlichen Einschätzungen und Prognosen des Dienstherrn sind nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Einwendungen von Seiten des Antragstellers nicht erschüttert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">137</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wie oben ausgeführt konnte sich der Dienstherr auf die fachlichen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts bei der Einordnung der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und der Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe verlassen. Denn beim Robert-Koch-Institut handelt es sich um die Fachbehörde zur Erforschung von Infektionskrankheiten und beim Paul-Ehrlich-Institut um die federführende Bundesbehörde zur Überwachung der Impfstoffsicherheit (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 223). Beide Fachbehörden beschäftigen eine Vielzahl hochspezialisierter Experten, die laufend die einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse auswerten und sich auf europäischer und internationaler Ebene mit den Überwachungsbehörden anderer Länder und der Europäischen Union austauschen. Sie werten in beträchtlichem Umfang nur ihnen zur Verfügung stehende Gesundheitsdaten aus und verfügen dadurch über Informationsquellen, die anderen Forschungsstellen nicht zugänglich sind. Die von ihnen veröffentlichten Fachinformationen zur Gefährlichkeit des Coronavirus, zur Verbreitung von Covid-19, zu den zugelassenen Impfstoffen und Medikamenten können daher von den Dienststellen der Bundeswehr als der Allgemeinheit zugänglich gemachte amtliche Auskünfte und damit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG als Beweismittel verwertet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">138</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Im Prozess vor den Wehrdienstgerichten sind amtliche Auskünfte ebenfalls als Beweismittel zugelassen. Dies folgt daraus, dass § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO für Fragen des Prozessrechts ergänzend auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweist und dass im Verwaltungsprozess die Verwendung amtlicher Auskünfte als ein selbständiges Beweismittel anerkannt ist, das in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO erwähnt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1986 - 9 B 144.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 48 S. 30 und vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 116 Rn. 5). Amtliche Auskünfte können je nach ihrem Inhalt den Zeugenbeweis oder - wie hier bei fachwissenschaftlichen Informationen - den Sachverständigenbeweis ersetzen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 65). Treten amtliche Auskünfte an die Stelle von Sachverständigengutachten, bedarf die durch sie geklärte Frage im Allgemeinen keiner Klärung durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 S. 5).</div>\n<p class=\"lf-p\">139 Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann in Anlehnung an § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO nur geboten sein, wenn das Gericht die amtliche sachverständige Auskunft für ungenügend hält (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur ergänzenden Begutachtung folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter die amtliche Auskunft als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 37 und Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 26 m. w. N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">140 Der erkennende Senat hat nach entsprechenden Hinweisen verschiedene amtliche Fachinformationen, insbesondere die wöchentlichen Lageberichte des Robert-Koch-Instituts und die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts, beweisrechtlich als sachverständige Auskünfte herangezogen. Die wissenschaftliche Überzeugungskraft dieser amtlichen Auskünfte konnte - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - durch den Antragsteller und die in seinem Namen auftretenden Parteisachverständigen nicht erschüttert werden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung der amtlichen Fachinformationen und zur Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Antragstellers mehrere Fachleute des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts als Sachverständige angehört, die ergänzende Fragen beantworten und Unklarheiten ausräumen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Aus den vom Antragsteller geforderten und vom Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 vorgelegten eigenen Daten der Bundeswehr zu Impfkomplikationen ergeben sich keine Befunde, die die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts als sachverständige amtliche Auskunft in Frage stellen würden.</div>\n<p class=\"lf-p\">142 Die Ärzte des Sanitätsdienstes der Bundeswehr sind in gleicher Weise wie zivile Ärzte verpflichtet, den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfkomplikation) an das Gesundheitsamt zu melden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG), das seinerseits die Meldung in pseudonymisierter Form über die zuständige Landesbehörde an das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt (§ 11 Abs. 4 IfSG). Die auf diesem Weg gemeldeten Fälle werden zugleich vom Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr erfasst. Danach ergaben sich seit Beginn der Impfungen bei der Bundeswehr (Januar 2021) bis zum 5. Mai 2022 (ca. 480 000 Impfungen) auf dem Meldeweg der Bundeswehr 54 Verdachtsfälle, die sich auf alle eingesetzten Impfstoffe (pharmazeutische Unternehmer: AstraZeneca/BioNTech/Johnson &amp; Johnson/Moderna) verteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Impfkomplikationen genannt sind grippale Symptome/Kopfschmerz/Lymphadenopathie (18 Meldungen, 8/4/-/6), Hautreaktionen (10 Meldungen, -/2/-/8), anaphylaktische Reaktionen (4 Meldungen, -/1/1/2), Myokarditis (5 Meldungen, 1/2/-/2), Myokarditis mit Begleitperikarditis (3 Meldungen, -/3/-/-), Thrombosen (5 Meldungen, 3/-/-/2) sowie 1 Meldung eines Todesfalls mit unbekannter Kausalität (Moderna); 8 weitere Meldungen betreffen verschiedene geringfügigere Beschwerden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ferner ausgeführt, dass sämtliche Sicherheitshinweise des Paul-Ehrlich-Instituts umgesetzt würden, wie zum Beispiel der Stopp des Einsatzes von Vektorimpfstoffen und des mRNA-Impfstoffs Spikevax bei jüngeren Altersgruppen, nachdem dort höhere Komplikationsraten bekannt geworden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 Zu dem Verdachtsfall eines Todesfalls hat das Bundesministerium der Verteidigung in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei dem \"deutlich über 50-jährigen\" Soldaten eine Vorerkrankung vorgelegen habe und im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung ein Vorhofflimmern entstanden sei. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass eine Obduktion nicht stattgefunden habe, konnte nicht geklärt werden, ob eine solche rechtlich wie tatsächlich überhaupt in Betracht kam. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Sanitätsdienst der Bundeswehr insoweit über keine anderen oder weitergehenden Eingriffsrechte und Untersuchungsmöglichkeiten verfügt als sie im zivilen Bereich bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 Insgesamt ergeben sich aus den mitgeteilten Daten keine nach Quantität oder Qualität wesentlichen Abweichungen von den allgemeinen Melderaten, wie sie in den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts zur Ermittlung von Risikosignalen ausgewertet werden (siehe zuletzt den 18. Sicherheitsbericht vom 4. Mai 2022, S. 3 ff.). Auch der Einwand, Soldaten würden Impfkomplikationen häufig nicht oder nur zurückhaltend melden, ist nicht plausibel. Die Möglichkeit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung Ansprüche nach dem Soldatenversorgungs- und dem Bundesversorgungsgesetz geltend zu machen, ist allgemein, namentlich im Zusammenhang mit den Auslandseinsätzen der Bundeswehr, bekannt. Impfschäden können nicht nur Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzrecht (hier insbesondere § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG), sondern als Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG auch - zum Teil weitergehende - dienstrechtliche Versorgungsansprüche auslösen (vgl. z. B. LSG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2021 - L 6 VS 2595/20 - juris Rn. 50 m. w. N.). Es ist fernliegend, anzunehmen, dass Soldaten auf solche Ansprüche verzichten wollten und die anspruchswahrende Meldung von Impfkomplikationen unterließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">145</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Im Hinblick auf die übereinstimmende Einschätzung des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts konnte der Dienstherr - wie ausgeführt - im November 2021 davon ausgehen, dass von dem SARS-CoV-2-Virus eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten und damit für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr ausging, weil in vielen Fällen das menschliche Immunsystem alleine zur Abwehr nicht ausreichte (RKI, Epidemiologisches Bulletin 48/2021 vom 29. November 2021, S. 15 f.). Diese unter der Dominanz der Delta-Variante des Virus getroffene Einschätzung wird von den beiden Fachbehörden - wie ausgeführt - auch im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung aufrechterhalten. Dass derzeit die ganz überwiegende Mehrzahl der Infektionen einen milden Verlauf nimmt, kann nicht - wie der Antragsteller vermutet - darauf zurückgeführt werden, dass die Omikron-Variante des Coronavirus an sich bereits ungefährlich sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">Denn mittlerweile ist nach dem aktuellen Wochenbericht des Robert-Koch-Instituts etwa drei Viertel der deutschen Bevölkerung (76,2 %) zweifach und mehr als die Hälfte (61,6 %) sogar dreifach geimpft. In der für die Bundeswehr besonders relevanten Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen sind etwa vier Fünftel geimpft und ca. 16 % ungeimpft (RKI, Wöchentlicher Lagebericht zu Covid-19 vom 30. Juni 2022, S. 20). Hinzu kommt, dass eine zahlenmäßig nicht klar erfasste Bevölkerungsgruppe genesen ist. Das Virus trifft also in vielen Fällen auf Personen mit einer unterschiedlich hohen Anzahl von Antikörpern, die bereits bei der Infektion vorhanden sind und die Immunabwehr stärken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Omikron-Variante des Virus keine schweren Verläufe verursacht, wenn sie auf Personen trifft, deren Immunabwehr unvorbereitet oder aus anderen Gründen geschwächt ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">RKI, Risikobewertung zu Covid-19 vom 29. Juni 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Richtigkeit dieser Gefahrenprognose konnte insbesondere nicht durch den vom Antragsteller als Parteisachverständigen beigezogenen Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi erschüttert werden. Dieser bis zu seiner Pensionierung als Institutsleiter an der Universität Mainz tätige Mikrobiologe und Mediziner hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Virus aufgrund seiner Verwandtschaft zu alltäglichen Coronaviren vom Immunsystem Ungeimpfter problemlos erkannt werde. Gerade junge Menschen hätten eine Hintergrundimmunität, die eine ernstliche Erkrankung verhindere, sodass eine Impfung nicht notwendig sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">147 Diese These vom Ausreichen der körpereigenen Immunabwehr vermag jedoch nicht zu überzeugen. Sie gilt ohnedies nur für junge Menschen und nicht für ältere oder immungeschwächte Personen. Wie bereits ausgeführt finden sich in der Bundeswehr aber nicht nur junge, sondern auch ältere Soldaten. Einige gehören aufgrund von Vorerkrankungen oder anderen Risikofaktoren zu den sog. vulnerablen Gruppen. Zudem ist die These vom Ausreichen der vorhandenen Hintergrundimmunität auch für junge Menschen nicht bewiesen. Oberstarzt Prof. Dr. med. Roman Wölfel, Leiter des Instituts für Mikrobiologie der Bundeswehr, hat in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Mai 2022 überzeugend dargelegt, dass die von Prof. Dr. Bhakdi für seine Behauptung herangezogene Studie (Killingley et al., Nature Medicine, 2021) seine Einschätzung nicht stützt. Denn in der Studie werden keine Messwerte zur vorhandenen Hintergrundimmunität junger Menschen erhoben oder ausgewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Ebenso wenig konnte Prof. Dr. Bhakdi seine Einschätzung belegen, dass bei einer Covid-19-Erkrankung schwere Krankheitsfolgen nur durch Behandlungsfehler, insbesondere eine zu frühe oder unnötige künstliche Beatmung, verursacht werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der nicht selbst kurativ tätige Prof. Dr. Bhakdi diese Einschätzung auf eine wissenschaftlichen Standards genügende Datenerhebung stützen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Auch die vom Antragsteller beigezogene Parteisachverständige Dr. med. vet. Susanne Wagner konnte die These von der relativen Ungefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus nicht überzeugend belegen. Sie hat selbst eingeräumt weder über eine humanmedizinische Ausbildung noch über eine spezielle virologische Expertise zu verfügen. Sie werte allerdings die Wochenberichte des Robert-Koch-Instituts aus. Ihre Annahme, dass im Allgemeinen nur Menschen mit Übergewicht oder Angst an Covid-19 erkrankten, entspricht jedoch weder der Beschreibung vulnerabler Gruppen durch das Robert-Koch-Institut noch dem breiten fachwissenschaftlichen Konsens.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Schließlich konnte der Antragsteller den Senat auch nicht von seiner These überzeugen, die Gefährlichkeit und Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus werde aufgrund der Anwendung nicht aussagefähiger Antigen- und PCR-Tests völlig überschätzt, sodass in Wahrheit keine Corona-Pandemie, sondern eine Testpandemie vorläge. Die hierzu vorgelegten Gutachten von Frau Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer sowie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 zeigen zwar einige Schwächen der Antigen- und PCR-Testung auf. Insbesondere weisen Antigen- und PCR-Tests unterschiedlich hohe Messungenauigkeiten auf. Ferner belegen PCR-Tests unmittelbar nur das Vorhandensein des abgetöteten Virus in den entnommenen Proben, nicht die Infektiosität des Probanden. Hierzu hat Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel in der mündlichen Verhandlung aber zutreffend erwidert, dass in den PCR-Tests zwar richtigerweise nur für SARS-CoV-2 typische Nukleotidsequenzen nachgewiesen werden. Jedoch sei bei einer bestimmten Höhe der nachgewiesenen Viruslast eine Aussage über eine Infektiosität der Person möglich.</div>\n<p class=\"lf-p\">151 Das Bundesministerium der Verteidigung hat zudem im Schriftsatz vom 20. Mai 2022 aufgezeigt, dass das von Dr. Victor Corman und Prof. Dr. Christian Drosten entwickelte PCR-Nachweisverfahren seit seiner Entwicklung, wie im wissenschaftlichen Prozess üblich, auf seine Eignung als Diagnostikverfahren mehrfach unabhängig durch empirische Studien überprüft worden ist. Dabei sind die methodischen Beschränkungen und die grundsätzliche Robustheit dieses PCR-Tests für den Nachweis von SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Soweit Frau Prof. Dr. Kämmerer, die selbst nicht auf dem Gebiet der Virologie forscht, dies in Frage stellt, beruhen ihre Einwände nicht auf eigenen empirischen Studien, sondern auf einer selektiven Auswertung der einschlägigen medizinischen Literatur.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Aus diesen Gründen folgt der Senat der Einschätzung von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel, dass Frau Prof. Dr. Kämmerer aus ihren richtigen Grundannahmen unzutreffende Schlüsse zieht. Es leuchtet ein, dass der Nachweis einer erheblichen Konzentration an für SARS-CoV-2 typischen Nukleotidsequenzen ein Indikator für die Wirksamkeit des Virus in einem Organismus ist. Zur korrekten Quantifizierung der in Rede stehenden Konzentration sind für die Testlabore einheitliche Standards entwickelt worden, bei denen der sogenannte Ct-Wert eine erhebliche Rolle spielt. Wie Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, arbeiten akkreditierte Labore nach einheitlichen Qualitätsstandards, deren Einhaltung überwacht wird. Dass es in Einzelfällen zu Anwendungsfehlern kommen mag, diskreditiert nicht das diagnostische System als solches. Auch Frau Prof. Dr. Kämmerer konnte keine plausiblen Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass in einer erheblichen Zahl von Fällen PCR-Tests fehlerhaft durchgeführt werden, sodass die aus ihnen ermittelten Infiziertenzahlen ergebnisrelevant deutlich überhöht wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Dass die durch PCR-Tests ermittelten Gensequenzen für SARS-CoV-2 nicht hinreichend spezifisch wären, wird durch Frau Prof. Dr. Kämmerer ebenfalls nicht wissenschaftlich fundiert aufgezeigt. Aus diesem Grund ist ihre Folgerung, in die Zahl der SARS-CoV-2-Infizierten würde einfließen, was vor dem Auftreten von SARS-CoV-2 als Erkältung oder Influenza erfasst worden wäre, nicht plausibel. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass die in Deutschland durchgeführten PCR-Tests, deren Ergebnisse in die Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts zur Gefahrenlage und zur Wirksamkeit der Impfstoffe einfließen, geeignet sind, verlässliche Indikatoren für Infektionen mit SARS-CoV-2 zu liefern. Sie bilden - wie vom Robert-Koch-Institut angenommen - den \"Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2\". Dass handelsübliche Antigen-Schnelltests weniger verlässliche Ergebnisse liefern, ist unstrittig, aber auch unerheblich, weil die Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts maßgeblich auf den durch PCR-Tests ermittelten Werten beruhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Ferner konnten die Einwendungen des Antragstellers und der von ihm beigezogenen Parteisachverständigen zur Unwirksamkeit und Gefährlichkeit der mRNA-Impfstoffe nicht überzeugen.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Insbesondere konnte Prof. Dr. Bhakdi in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2022 seine These, die mRNA-Impfstoffe hätten nie zum Schutz gegen eine Infektion beigetragen, nicht wissenschaftlich fundiert belegen. Er hat nie selbst irgendwelche Studien über das SARS-CoV-2-Virus oder die Wirksamkeit von Covid-19-Impfstoffen durchgeführt und auch in seiner mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden aktiven Dienstzeit nicht über Coronaviren geforscht. Zum Nachweis seiner These hat er dem Senat zwar ein Bündel von rund einem Dutzend Textauszügen und Abdrucken aus fachwissenschaftlichen Aufsätzen übergeben, in denen er meist einzelne Sätze oder Abschnitte markiert hat. Allerdings vertritt keine dieser Publikationen Prof. Dr. Bhakdis These von der vollständigen Unwirksamkeit der mRNA-Impfstoffe. Seine sehr selektive Textexegese dieser Publikationen kann jedoch einen empirischen Nachweis für die behauptete Unwirksamkeit der mRNA-Impfstoffe nicht ersetzen.</div>\n<p class=\"lf-p\">156 Das Vorbringen von Prof. Dr. Bhakdi ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, die sachverständige Einschätzung des Robert-Koch-Instituts und der herrschenden fachwissenschaftlichen Meinung zur Wirksamkeit der mRNA-Impfstoffe zu erschüttern. Soweit Prof. Dr. Bhakdi auf methodische Fehler einer an einer Zulassungsstudie beteiligten Forschungseinrichtung (Ventavia Research Group) verweist, ist durch das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 nachvollziehbar erläutert worden, dass die durch Investigativjournalisten erhobenen Einwände nur einen kleineren Teil der Probanden betreffen und daher keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Gesamtstudien haben. Prof. Dr. Bhakdi konnte den Senat auch nicht davon überzeugen, dass die verwendeten Impfstoffe keine Verbesserung der Immunantwort auf das SARS-CoV-2-Virus bewirken. Dies ist weder durch seine Behauptung, die Schutzimpfungen würden nicht zur Bildung von Schleimhaut-Antikörpern führen, dargetan, noch ist nachgewiesen, dass die Übertragung von SARS-CoV-2 unter Geimpften nicht erheblich geringer oder sogar höher ist als unter Ungeimpften. Prof. Dr. Bhakdi bezieht sich zum Beleg seiner Einschätzung auf Veröffentlichungen, die nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 die Behauptungen stützende Daten gar nicht enthalten bzw. Prof. Dr. Bhakdis Schlussfolgerungen nicht tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Soweit der Antragsteller befürchtet, die mRNA-Impfstoffe führten zu einer Veränderung der menschlichen Genome, hat sich dafür in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kein wissenschaftlich tragfähiger Anhaltspunkt ergeben. Die Wirkungsweise von mRNA-Impfstoffen besteht darin, dass die im Impfstoff enthaltene Boten-Ribonukleinsäure (messenger Ribonucleic Acid = mRNA) eine genetische Information enthält. Damit bewegt sie die menschliche Gewebezelle, in die sie nach der Impfung eindringt, dazu, ein bestimmtes Protein herzustellen, das äußerlich mit seiner spitzen Form der Eiweißhülle des SARS-CoV-2-Virus entspricht. Dieses sogenannte Spikeprotein wird vom menschlichen Immunsystem als Fremdeiweiß erkannt; in der Folge bildet das Immunsystem Antikörper und Abwehrzellen gegen das Spikeprotein. Gelangt später im Rahmen einer Infektion das SARS-CoV-2-Virus in einem ähnlichen Spikeprotein-Mantel in den menschlichen Körper, wehren die vorhandenen Antikörper und Abwehrzellen das Virus mit dem Spikeprotein-Mantel ab.</div>\n<p class=\"lf-p\">158 Nach der vielfach beschriebenen Wirkungsweise der mRNA-Technologie gelangt die Boten-Ribonukleinsäure nicht in den Zellkern der Gewebezelle und verändert das darin enthaltene Erbgut nicht. Vielmehr wendet sich die künstliche mRNA ebenso wie die körpereigene mRNA an die für die Eiweißproduktion zuständigen Teile der Zelle, die Ribosomen. Dort wird die Botschaft der künstlichen mRNA abgelesen und das Spikeprotein produziert (vgl. RKI, Homepage, FAQ, Was wissen wir über mRNA-Impfstoffe?). Im Einklang mit diesen amtlichen Fachinformationen führte der Sachverständige Dr. med. Dirk Mentzer, Leiter des Referats Pharmakovigilanz im Paul-Ehrlich-Institut, in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 aus, dass die in der Impfdosis enthaltene mRNA nur kurzzeitig in der menschlichen Zelle verweile und nach kurzer Zeit nicht mehr nachweisbar sei. Ein Einbau in das menschliche Genom finde nicht statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Das Vorbringen des Antragstellers, es handele sich bei der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff um eine Gentherapie, die das menschliche Genom verändere, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi nicht beachtlich wahrscheinlich. Soweit sich Prof. Dr. Bhakdi auf eine Studie zur Einbringung von mRNA-Impfstoffen in Leberkrebszellen bezieht (Alden et al., Curr. Issues Mol. Biol., 2022), ist durch Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 überzeugend entgegnet worden, dass die methodischen Fehler der fraglichen Studie bereits im fachwissenschaftlichen Schrifttum aufgezeigt wurden und dass ihre Ergebnisse von anderen Forschern bislang nicht reproduziert werden konnten. Unabhängig davon besteht ihr in weiteren Studien nicht validiertes Ergebnis darin, dass nach dem Einbringen eines mRNA-Impfstoffs in einer Kultur von Leberkrebszellen DNA-Fragmente festgestellt wurden. Dieses Studienergebnis trägt die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. Bhakdi nicht. Denn die Arbeit liefert keinen Nachweis dafür, dass die beobachteten DNA-Fragmente in den Zellkern wandern und in die DNA-Sequenz integriert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Für die wiederholt vorgetragene These des Antragstellers, die mRNA-Impfung bewirke im menschlichen Körper die Produktion toxischer Spikeproteine, fehlen ebenfalls ausreichende wissenschaftliche Belege. Auch in diesem Kontext konnten die Fachleute des Sanitätsdienstes der Bundeswehr nachweisen, dass die diesbezüglichen Thesen von Prof. Dr. Bhakdi durch Daten der von ihm angeführten Studien nicht untermauert werden. Soweit Prof. Dr. Bhakdi auf Thrombosen, Lungenembolien, Leberentzündungen, Myo- oder Perikarditis als Folge der in Rede stehenden Impfung verweist, zeigt er zwar zutreffend mögliche Risiken einer Impfung auf. Diese sind aber - wie die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts und die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Mentzer sowie die mündlichen und schriftlichen Erläuterungen von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel ergaben - in der fachwissenschaftlichen Bewertung der Impfrisiken als solche bekannt. Dass diese Impfkomplikationen kausal auf einer besonderen Toxizität der vom Körper produzierten Spikeproteine beruhen, ist damit nicht belegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Schließlich hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch der vom Antragsteller mehrfach vorgetragene Verdacht nicht erhärtet, die in den mRNA-Impfstoffen verwendeten Nanolipide seien hoch entzündungserregend und besonders gesundheitsschädlich. Es trifft zwar zu, dass in den Impfstoffen \"Comirnaty\" und \"Spikevax\" jeweils unterschiedliche Nanolipide als äußere Hülle der mRNA verwendet werden. Denn ohne diese Verpackung würde die sehr empfindliche Boten-Ribonukleinsäure Transportschäden erleiden und ihren intrazellulären Wirkort nicht unversehrt erreichen. Bei diesen Nanolipiden handelt es sich um Substanzen im Größenbereich von Millionstel-Millimetern (Nano), die aus bestimmten Fetten (Lipos) bestehen. Die Nanolipide sind körpereigenen Lipiden sehr ähnlich und werden in dem körpereigenen Fettstoffwechsel abgebaut. Die Transfertechnologie mit Nanolipiden findet schon seit über 20 Jahren in anderen pharmazeutischen Bereichen Anwendung, ohne dass deren gesundheitliche Verträglichkeit in Frage gestellt worden wäre (PEI, Was wissen wir über die Sicherheit der Lipidnanopartikel in mRNA-Impfstoffen? Homepage-Beitrag vom 8. Januar 2021).</div>\n<p class=\"lf-p\">162 Eine besondere Schädlichkeit der in den mRNA-Impfstoffen enthaltenen Nanolipide ist bislang ebenfalls nicht wissenschaftlich belegt. Die von Prof. Dr. Bhakdi zum Nachweis in diesem Kontext angeführte Studie (Ndeupen et al., iScience, 2021) belegt keine Fehleinschätzungen in der Risikobewertung. Die Studie beschäftigt sich mit Tierexperimenten an Mäusen, denen mRNA-Impfstoffe in hoher Konzentration unter die Haut, in die Muskeln sowie in die Nase und Atemwege gespritzt worden sind. Die entzündlichen Reaktionen in der Haut und im Muskelgewebe bewerteten die Autoren als Ausdruck einer beabsichtigten Aktivierung des Immunsystems. Die Injektion des Impfstoffes in die Nasen der Tiere erfolgte, weil auch die Möglichkeit einer intranasalen Impfstoffanwendung untersucht werden sollte. Allerdings starben 80 % der Versuchstiere daran, dass zu große Mengen des Impfstoffs in ihre Lungen gerieten. Die Autoren der Studie schließen daraus, dass bei einer nasalen Anwendung des Impfstoffes die Optimierung des verabreichten Volumens von wesentlicher Bedeutung sei. Eine auf ein Viertel verringerte Dosis überlebten alle Versuchstiere.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Wie Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel zutreffend ausgeführt hat, belegt diese Studie neben bekannten Nebenwirkungen der mRNA-Impfstoffe allenfalls die Grenzen der Aussagekraft von Tierversuchen. Einen Beleg für \"hochgiftige Eigenschaften der Impfstoff-Verpackung\" liefert sie nicht. Dasselbe gilt für die von den Bevollmächtigten des Antragstellers wiederholt herangezogene Zulassungsstudie an Ratten. Auch deren Hautausschläge und Entzündungen sind nach einer überdosierten Gabe des Gesamtimpfstoffs entstanden und belegen im Tierversuch Nebenwirkungen des Impfstoffs, ohne dass eine spezifische Ursächlichkeit der Nanolipide untersucht oder bewiesen worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Für die vom Antragsteller mehrfach behauptete Gefahr, dass bei der Covid-19-Impfung verunreinigte mRNA-Impfstoffchargen zum Einsatz kämen, haben sich im gerichtlichen Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Der Senat ist dieser Frage unabhängig davon nachgegangen, dass die Unbedenklichkeit einzelner Impfstoffchargen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Umsetzung der individuellen Impfung, sondern die Anordnung der allgemeinen Duldungspflicht für die Covid-19-Impfung. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Nutzen-Risiko-Abwägung des Dienstherrn auch dabei anders ausfallen könnte, wenn nach der Organisation der Chargenprüfung systembedingt und grundsätzlich die Gefahr von Verunreinigungen und nicht zugelassenen Veränderungen bestünde.</div>\n<p class=\"lf-p\">165 Zunächst ist allerdings festzustellen, dass der Antragsteller selbst die angenommene Gefahr lediglich mit vagen Befürchtungen von Verunreinigungen, Beimischungen oder anderen Zusammensetzungsveränderungen begründet hat. Seine Bevollmächtigten haben zwar darauf verwiesen, dass es in den USA eine von Impfskeptikern betriebene Internet-Datenbank mit dem Titel \"How bad is my batch\" gebe, in der Betroffene ihre Impfschäden und ihre Impfcharge eingetragen hätten. Daraus lasse sich ablesen, dass wenige Chargen der Impfstoffe einen Großteil der schwerwiegenden Impfnebenwirkungen verursacht hätten. Dass diese Internetberichte sich im Rahmen einer unabhängigen wissenschaftlichen Untersuchung als richtig erwiesen hätten, ist allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass etwaige Mängel der Chargenprüfung in den USA nichts über die Qualität der Chargenprüfung in Europa und speziell in Deutschland aussagen würden. Der Antragsteller hat auch nicht plausibel gemacht, dass es im europäischen Raum bereits zu Verunreinigungen bei einzelnen Impfstoffchargen gekommen wäre; ferner hat er nicht näher konkretisiert, nach welchen, nicht zugelassenen Beimischungen das Paul-Ehrlich-Institut als die für die Chargenkontrolle nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 77 Abs. 2 AMG zuständige Bundesbehörde zusätzlich suchen sollte und welche potentiellen, nicht bloß theoretisch möglichen Gesundheitsrisiken damit minimiert werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Der Senat hat sich dessen ungeachtet durch den für die Chargenfreigabe zuständigen Fachgebietsleiter des Paul-Ehrlich-Instituts, den Sachverständigen Dr. med. Ralf Wagner, das System der Chargenprüfung in seiner praktischen Umsetzung erläutern lassen. Danach führt das Paul-Ehrlich-Institut die Kontrollen in enger Abstimmung mit den für die Chargenqualität der Hersteller verantwortlichen sachkundigen Personen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15, 19 AMG) durch. Es prüft nicht nur die von den sachkundigen Personen durchgeführten Qualitätsuntersuchungen und vorgelegten Gutachten, sondern führt selbst bei jeder Charge die Analyse einer Impfstoffprobe durch. Dazu gehört die einleitende Sichtkontrolle auf Verfärbungen. Wichtiger sind allerdings die nach einem standardisierten Ablaufplan durchgeführten Laborkontrollen. Es wird insbesondere untersucht, ob in der Probe eine den Zulassungsunterlagen entsprechende Menge an Boten-Ribonukleinsäuren vorhanden ist und ob sie die vorgesehene Konsistenz und Länge haben. Der Sachverständige hat erläutert, dass dies für die Wirkungsweise der Impfung besonders bedeutsam ist. Bei den mRNA-Impfstoffen handle es sich im Hinblick auf Verunreinigungen um vergleichsweise unkritische Präparate, weil außer der mRNA und der sie umgebenden Nanolipide nur klare Flüssigkeit enthalten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 Auch die Befragung des zuständigen Fachgebietsleiters Dr. Wagner durch die vom Antragsteller hinzugezogenen Parteisachverständigen hat nicht zu einer Substantiierung und Konkretisierung der vagen Befürchtungen des Antragstellers oder zum Nachweis einer Kontrolllücke geführt. Unerheblich ist, dass nach deren Einschätzung ein anderer Ablauf der Prüfung effektiver oder zusätzliche Tests möglich wären. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, welche Maßnahmen zur Optimierung der Chargenkontrollen möglich sind, sondern ob das bestehende Kontrollniveau ausreicht, um mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch verunreinigte oder sonst mangelhaft produzierte Impfstoffe zu verhindern. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der Bedenken des Antragstellers davon überzeugt, dass die Chargenprüfung, so wie sie nach Maßgabe geltenden Rechts von den zuständigen Prüfeinrichtungen regelmäßig gehandhabt wird, geeignet ist, eine konstant gleiche, verunreinigungsfreie Zusammensetzung der Impfstoffe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Verwendung von Impfstoffen vorsieht, die diese Kontrollmechanismen beanstandungsfrei passiert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">168</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Schließlich ist es dem Antragsteller auch nicht gelungen, die Aussagekraft des Sicherheitsberichts des Paul-Ehrlich-Instituts als sachverständige amtliche Auskunft über unerwünschte Impfnebenwirkungen durch den Verweis auf andere Erkenntnisquellen oder die anderweitige Einschätzung von Experten zu erschüttern.</div>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>In dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren sind dem Gericht zahlreiche Einzelberichte von Impfnebenwirkungen, Reportagen, Presseberichte, Stellungnahmen impfkritischer Ärzte und Anwälte, deutsch- und fremdsprachige Internet-Links sowie das Sachbuch einer Anwältin zum Nachweis einer wesentlich höheren Quote an Impfkomplikationen und impfbedingten Todesfällen vorgelegt worden. Es wurde ferner angeregt, einzelne impfgeschädigte Soldaten anzuhören, und beantragt, eine amerikanische Ärztin und einen amerikanischen Rechtsanwalt zu Impfschäden in den Streitkräften der Vereinigten Staaten als Zeugen zu vernehmen. Dieses Vorbringen war jedoch nicht entscheidungserheblich. Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens ist es nicht, Einzelfällen oder Meinungen von Bloggern, Journalisten und Sachbuchautoren nachzugehen oder behauptete Impfnebenwirkungen im Ausland zu erforschen. Der Senat hat dies in verschiedenen rechtlichen Hinweisen während der mündlichen Verhandlung und in den Beweisbeschlüssen vom 1., 8., 16. und 28. Juni 2022 deutlich gemacht, sodass hierauf noch einmal verwiesen werden kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">170 Untersuchungsgegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr die Frage, in welchem statistischen Umfang der Dienstherr bei Einführung und Beibehaltung der Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen mit unerwünschten Nebenwirkungen der zugelassenen und insbesondere der von ihm verwendeten Impfstoffe rechnen musste. Maßgeblich sind dabei die bei der Entscheidung des Dienstherrn vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die in den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlichten Zahlen sind nach wissenschaftlichen Methoden ermittelt worden und konnten als amtliche Auskunft über diese Frage vom Dienstherrn verwertet und in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Deren statistische Richtigkeit wird durch Einzelfallberichte und nicht-wissenschaftliche Meinungsäußerungen nicht erschüttert. Auch soweit der Antragsteller wiederholt aus einem Schreiben der Fa. BioNTech zitiert hat, in dem das Unternehmen aus Anlass seines Börsengangs die Kapitalanleger auf diverse denkbare Risiken im Bereich der Impfstoffherstellung hingewiesen hat, folgt daraus nichts für die tatsächlichen Risiken der danach mit Hilfe der Kapitalerhöhung konkret produzierten mRNA-Impfstoffe. Es sind auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass Wirkstoffbestandteile des Impfstoffs von Geimpften an Ungeimpfte übertragen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">171</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Keinen Erkenntnisgewinn vermitteln auch die Hinweise des Antragstellers auf noch laufende wissenschaftliche Forschungen von Prof. Dr. Schirmacher (Heidelberg) und Prof. Dr. Matthes (Berlin). In verschiedenen Medien ist zwar darüber spekuliert worden, dass diese Studien Nachweise für eine höhere Dunkelziffer an Impftoten oder für ein wesentlich höheres Niveau an unerwünschten Impfnebenwirkungen ergeben könnten. Dem kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgegangen werden, weil nicht abgeschlossene wissenschaftliche Studien - wie der Senat im Beweisbeschluss vom 8. Juni 2022 deutlich gemacht hat - nicht zum aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören. Es bleibt abzuwarten, welche Ergebnisse diese wissenschaftlichen Studien im Einzelnen erbringen und ob sie einer kritischen Überprüfung in der Fachwissenschaft standhalten. Der Dienstherr ist zwar bei der dauerhaften Anordnung einer Impfduldungspflicht gehalten, deren Verhältnis- und Rechtmäßigkeit ständig zu überwachen. Dies bedeutet auch, dass er sich mit dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Impfung befassen muss. Er muss und kann bei seiner Entscheidung für die Beibehaltung einer Impfung aber nur veröffentlichte und validierte Studien zugrunde legen.</div>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Auch die Ausführungen der Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi und Prof. Dr. Kämmerer haben nicht wissenschaftlich belegen können, dass die Covid-19-Impfstoffe andere oder größere Risiken mit sich bringen als in den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts und den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bereits berücksichtigt. Insbesondere hat Prof. Dr. Bhakdi - wie oben ausgeführt - nicht plausibel dargetan, dass die in den mRNA-Impfstoffen als Trägersubstanzen verwendeten Nanolipidpartikel gesundheitsschädigend wären, dass die im Impfstoff enthaltene Boten-Ribonukleinsäure das menschliche Erbgut verändern könnte oder dass die vom Körper produzierten Spikeproteine toxisch wären. Dasselbe gilt für die entsprechenden Ausführungen von Frau Prof. Dr. Kämmerer in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2022, die ebenfalls nicht auf einer nachvollziehbaren Auswertung des Forschungsstandes beruhen.</div>\n<p class=\"lf-p\">173 Auch im Übrigen ist der Senat auf der Grundlage der fundierten mündlichen und schriftlichen Erläuterungen der Oberstärzte Prof. Dr. Wölfel und Prof. Dr. Dr. Steinestel überzeugt, dass die von Prof. Dr. Bhakdi geäußerten Befürchtungen durch Daten der von ihm angeführten Studien nicht untermauert werden. Soweit Prof. Dr. Bhakdi zur Plausibilisierung seiner Thesen auf das Risiko impfbedingter Thrombosen, Lungenembolien, Leberentzündungen, Myo- oder Perikarditis verweist, handelt es sich um bereits bekannte mögliche Impfkomplikationen, deren Auftreten und Häufigkeit in den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts bereits erfasst sind. Prof. Dr. Bhakdi konnte nicht belegen, dass die Risiken derartiger Impfnebenwirkungen signifikant höher sind als in der amtlichen Risikobeschreibung des Paul-Ehrlich-Instituts angegeben. Eine statistisch höhere Relevanz einzelner Impfkomplikationen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Verweis auf medizinische Fallberichte über Einzelschicksale, die nicht ins Verhältnis zur Zahl der Impfungen gesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Die mündlich wie schriftlich vorgetragene Kritik der Bevollmächtigten des Antragstellers an den Gegenargumenten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr veranlasst den Senat zu keiner anderen Einschätzung. Darin werden keine grundlegend neuen fachlichen Argumente vorgetragen, sondern nur die bekannten Kernthesen von Prof. Dr. Bhakdi umfangreich wiederholt, ohne dass die Richtigkeit der vom Paul-Ehrlich-Institut in seinem Sicherheitsbericht zur Verfügung gestellten amtlichen Auskunft durchgreifend erschüttert wäre. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Verweis auf fachwissenschaftliche Einzelstimmen und -studien, die sich - wie Prof. Dr. Bhakdi - mit ihrer Kritik an der medizinischen Mehrheitsmeinung in der wissenschaftlichen Diskussion nicht durchsetzen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Auch bei Würdigung des mündlichen und schriftlichen Vortrages des pensionierten Pathologen Prof. Dr. med. Arne Burkhardt ist davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung der Ständigen Impfkommission und des Paul-Ehrlich-Instituts auf verlässlicher Grundlage beruhen. Der Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts ist insbesondere nicht deswegen fehlerhaft, weil er die von Prof. Dr. Burkhardt behaupteten Obduktionsnachweise von 40 weiteren Impftoten höchstwahrscheinlich nicht berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Fachbehörde bei der ihr obliegenden Risikoeinschätzung nur solche mutmaßlichen Impfschadensfälle erfasst, die ihr ordnungsgemäß gemeldet werden. Prof. Dr. Burkhardt hat aber selbst nicht ausgeführt, dass er die von ihm untersuchten Impfschadensfälle unter Nennung von Namen, Adresse, Todes- und Impfzeitpunkt, Impfcharge etc. an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldet und dieser Behörde damit die Möglichkeit einer Nachprüfung eröffnet hat. Es ist damit völlig unklar, ob es sich um in- oder ausländische Fälle handelt und ob die Angehörigen diese Fälle nicht teilweise bereits dem Paul-Ehrlich-Institut gemeldet haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">176 Auch der Dienstherr war nicht verpflichtet, aufgrund der von Prof. Dr. Burkhardt in Zeitungen und im Internet verbreiteten Ergebnisse von zwei sogenannten \"Pathologie-Konferenzen\" oder aufgrund seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2022 von einer erheblichen Dunkelziffer an Impftoten auszugehen, die bei der Risikoeinschätzung der genannten Institutionen nicht berücksichtigt wäre. Denn bei der Risikoeinschätzung von Impfstoffen können nur Publikationen zu pathologischen Befunden berücksichtigt werden, die anerkannten fachwissenschaftlichen Qualitätsstandards genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Die Thesen und Befunde von Prof. Dr. Burkhardt sind nie einem \"peer-review\" durch unabhängige Wissenschaftler unterzogen und auch nicht in einer Form veröffentlicht worden, die eine solche Kontrolle erlaubt. Wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, beruhen seine Ergebnisse auf von ihm und einem Kollegen durchgeführten Nachuntersuchungen von Proben, die aus nicht von ihnen selbst durchgeführten Obduktionen stammen. Damit sind sie - wie Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Mai 2022 nachvollziehbar erläutert hat - mangels eines Nachweises der Einhaltung von Qualitätsrichtlinien von nur eingeschränkter Aussagekraft. Hinzu kommt, dass nach der plausiblen Einschätzung von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel für eine Bewertung der dargestellten Befunde weitere Informationen - insbesondere eine ergänzende Anamnese der untersuchten Todesfälle und eine vollständige Darstellung der Methodik der durchgeführten Untersuchungen - erforderlich wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">178 Vor diesem Hintergrund sind alterstypische Vorerkrankungen als alternative Todesursachen für die von Prof. Dr. Burkhardt nachuntersuchten Todesfälle nicht mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die behauptete Kausalität von Impfung und Todesfall ist damit schon für die von Prof. Dr. Burkhardt untersuchten 40 Fälle nicht hinreichend belegt. Damit fehlt es seiner Behauptung einer hohen Dunkelziffer an Impftoten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die methodischen Mängel der Befunddarstellung von Prof. Dr. Burkhardt sind auch nicht durch seine nachgereichte schriftliche Stellungnahme und die Kritik des Antragstellers an den Einwänden von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel ausgeräumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Ferner erbringt auch die Presseveröffentlichung der Betriebskrankenkasse (BKK) ProVita vom 24. Februar 2022 keinen Nachweis für wesentlich höhere Nebenwirkungen. Darin hatte der frühere Vorstand der BKK ProVita, Andreas Schöfbeck, erklärt, eine Analyse der ärztlichen Abrechnungsdaten durch sein Haus habe ergeben, dass bei allen Deutschen Betriebskrankenkassen in den ersten zweieinhalb Quartalen des Jahres 2021 in 216 695 Fälle Nebenwirkungen einer Corona-Impfung gemeldet worden seien. Eine Hochrechnung auf das Gesamtjahr und auf die Bevölkerung in Deutschland ergebe, dass sich vermutlich 2,5 bis 3 Millionen Menschen in Deutschland wegen Impfnebenwirkungen in ärztliche Behandlung begeben hätten, was etwa 5 % der Geimpften entspreche. Diese Analyse ist unter Mitwirkung des in der mündlichen Verhandlung als Parteigutachter des Antragstellers erschienenen Datenanalysten Tom Lausen erstellt worden. In einem gleichzeitig veröffentlichten offenen Brief forderte Andreas Schöfbeck das Paul-Ehrlich-Institut auf, seine Angaben im Sicherheitsbericht für die Covid-19-Impfung von 0,3 % gemeldeter Fälle zu korrigieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">180 Die in diesen Presseveröffentlichungen gemachten Angaben sind nicht belegt worden. Insbesondere ist die Quelle der Daten, die Grundlage der Analyse gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar. Der BKK Dachverband stellte in einer Mitteilung vom 24. Februar 2022 klar, dass die verwendeten Daten nicht von ihm stammten (vgl. www.aerzteblatt.de/nachrichten/132101). Nach Bekanntwerden der Schreiben distanzierte sich die BKK ProVita von Andreas Schöfbeck und dessen Analyse. In mehreren Pressemitteilungen wies sie darauf hin, dass die Veröffentlichungen unabgestimmt, unter gezielter Umgehung von Kontrollgremien und Fachabteilungen der BKK ProVita erfolgt sei und nicht den aktuellen Wissensstand und die Haltung der Kasse widerspiegle, sondern von der persönlichen Haltung des Vorstands gegen die Corona-Impfung geprägt sei. Der Verwaltungsrat der BKK ProVita beschloss als Konsequenz am 1. März 2022 dessen Entlassung (vgl. BKK ProVita, Pressemitteilungen vom 1. März, 3. März und 11. April 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">181 Auch im gerichtlichen Verfahren konnte nur festgestellt werden, dass die vom Antragsteller zitierte Pressemeldung der BKK ProVita vom 24. Februar 2022 über wesentlich höhere Impfnebenwirkungen keine verwertbaren Erkenntnisse erbringt und dass auch die zugrundeliegende Analyse mangels transparenter Datengrundlage und nachvollziehbarer Auswertung ungeeignet ist, Aussagen über meldepflichtige Nebenwirkungen der Covid-19-Impfung zu treffen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung den Datenanalysten Tom Lausen als Parteisachverständigen beigezogen und dieser unter Bezugnahme auf die ihm zur Verfügung stehenden Daten auch vor Gericht eine wesentlich höhere Quote an Impfnebenwirkungen behauptet hat, ist auch diese Analyse letztlich nur eine wissenschaftlich nicht belegte Einschätzung auf unklarer und intransparenter Erkenntnisgrundlage. Derartige Datenanalysen vermögen den Beweiswert der amtlichen Auskünfte des Paul-Ehrlich-Instituts in seinen Sicherheitsberichten über die Zahl der gemeldeten Impfnebenwirkungen nicht zu erschüttern.</p>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Schließlich vermag auch die umfangreiche Kritik des Antragstellers und seiner Parteisachverständigen an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts deren Beweiswert als amtliche Auskünfte über die in Deutschland beobachteten Impfnebenwirkungen bei der Covid-19-Impfung nicht zu erschüttern.</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Soweit der Antragsteller die Richtigkeit der vom Paul-Ehrlich-Institut vorgelegten Zahlen damit bestritten hat, dass dessen Repräsentanten zu sehr mit der Pharmaindustrie zusammenarbeiteten und dass deren wirtschaftliche Interessen gegen eine neutrale Amtsausübung sprächen, sind diese Behauptungen unsubstantiiert geblieben und nicht geeignet, die Neutralität der Institution in Frage zu stellen. Auch soweit immer wieder ein erhebliches \"Underreporting\" von Nebenwirkungen beklagt worden ist, ist zunächst festzuhalten, dass es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beim Paul-Ehrlich-Institut eingegangenen Meldungen nicht ordnungsgemäß erfasst und nicht im Sicherheitsbericht aufgelistet worden wären.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der These, dass die Betroffenen und die behandelnden Ärzte zu wenig Impfreaktionen und Impfkomplikationen melden, hat der Sachverständige Dr. Mentzer zugestimmt. Allerdings gibt es für den Umfang dieses \"Underreporting\" derzeit keine belastbaren Zahlen. Der Sachverständige Dr. Mentzer hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach seiner Einschätzung gebe es zwar ein sogenanntes \"Underreporting\" im Bereich der weniger schweren Nebenwirkungen der Impfung, nicht aber im Bereich der schweren Impfschäden. Diese Einschätzung ist auch überzeugend. Patienten und Ärzte werden im Bereich weniger schwerwiegender Impfnebenwirkungen von Meldungen an das Paul-Ehrlich-Institut eher absehen, wenn die Betroffenen nach kurzer Behandlungsdauer wieder genesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen besteht bei schweren und schwersten Impfkomplikationen ein erhebliches Interesse an der Meldung. In diesen Fällen sind einerseits die Ärzte zur Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG verpflichtet und andererseits die Betroffenen an einer Erfassung als Impfgeschädigte interessiert. Es besteht daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass auch die Betroffenen von der jedermann eröffneten Meldemöglichkeit Gebrauch machen. Valide Daten, die ein anderes Meldeverhalten der Beteiligten belegen können, hat auch der Parteisachverständige Lausen nicht vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">184</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Validität und Aussagekraft der Berichte des Paul-Ehrlich-Instituts wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Pflicht, gemäß § 13 Abs. 5 IfSG bestimmte pseudonymisierte Patienten- und Versorgungsdaten an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln, bisher nicht nachgekommen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">185 Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 IfSG sah ursprünglich nur eine Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) vor (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 24 f.). Diese Regelung wurde durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) um eine entsprechende Übermittlungspflicht an das Paul-Ehrlich-Institut für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) ergänzt (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 28). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Schriftlichen Fragen des Bundestagsabgeordneten Ziegler (Arbeitsnummern 3/362 und 4/212) und den Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. April 2022 und 2. Mai 2022 hierauf ergibt sich, dass das Paul-Ehrlich-Institut bis dahin keine anonymisierten Diagnosedaten (ICD-Codes) gemäß § 13 Abs. 5 IfSG von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten hat. Diesen Befund hat auch der Sachverständige Dr. Mentzer bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">186 Ungeachtet dieses Defizits im Vollzug von § 13 Abs. 5 IfSG war das Bundesministerium der Verteidigung jedoch berechtigt, bei seiner Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückzugreifen. Abgesehen davon, dass dem Paul-Ehrlich-Institut keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Übermittlung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zu erzwingen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die vorhandene Datengrundlage völlig unzureichend wäre und dass die zusätzliche Datengrundlage den Erkenntnisstand ausschlaggebend verändert hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 Zum einen überschneidet und deckt sich die Datenübermittlung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 13 Abs. 5 IfSG in weitem Umfang mit der daneben bestehenden Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG, wonach der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung dem Gesundheitsamt zu melden ist, das seinerseits die Meldungen in pseudonymisierter Form an das Paul-Ehrlich-Institut weiterleitet (vgl. Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, 2022, § 6 Rn. 13 ff., § 13 Rn. 19). Zum anderen stützt sich die Datengewinnung durch das Paul-Ehrlich-Institut nicht alleine auf die Wege des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG und § 13 Abs. 5 IfSG. Weitere Gesundheitsdaten erwirbt das Paul-Ehrlich-Institut auf der Grundlage von § 75 SGB X (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">188 Hinzu kommen, wie sich aus den Sicherheitsberichten ergibt, Meldungen von Beteiligten aus verschiedenen Gesundheitsberufen und Fachkreisen sowie vor allem die jedermann eröffnete Möglichkeit der direkten Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut, auch elektronisch über das dort eröffnete Meldeportal. Auf letzterer Möglichkeit beruht, wie der Sachverständige Dr. Mentzer ausgeführt hat, insbesondere der Großteil der Meldungen besonders gravierender Verdachtsfälle. Das Unterbleiben von Meldungen dürfte sich - wie oben ausgeführt - aber vornehmlich im Bereich geringfügiger Impfnebenwirkungen und nicht im hier vor allem interessierenden Bereich gravierender Nebenwirkungen bewegen. Insgesamt ergeben sich damit aus dem - gleichwohl auf Dauer so nicht hinnehmbaren - Vollzugsdefizit bei der Anwendung von § 13 Abs. 5 IfSG keine durchgreifenden Bedenken gegen die aus verschiedenen Quellen gespeisten Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts und deren Verwertung als sachverständige amtliche Auskunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">189</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Keinen Erfolg haben auch die methodischen Einwände gegen die vom Paul-Ehrlich-Institut durchgeführten und in seinen Sicherheitsberichten dargestellten Auswertungsverfahren zu den ihm gemeldeten Impfschadensfällen. Der Antragsteller kritisiert, dass die Handhabung der Observed-versus-Expected-Analyse durch das Paul-Ehrlich-Institut zu einer erheblichen Fehleinschätzung der Impfstoffsicherheit führe. Dieses Verfahren sei kein taugliches statistisches Instrument, um aus den Meldedaten Anhaltspunkte für auffällige Häufungen von Nebenwirkungen herauszufiltern. Diese Einschätzung hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">190 Die Auswertung der von Medizinern und medizinischen Laien gemeldeten Verdachtsfälle für Impfkomplikationen ist eine komplexe Aufgabe. Wird wie im Jahre 2021 etwa drei Viertel der Bevölkerung Deutschlands gegen eine Erkrankung geimpft, treten im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung auch eine hohe Zahl an durch andere Ursachen bedingten Erkrankungen und Todesfällen auf. Ebenso gibt es eine große Zahl an Fällen, deren kausale Zuordnung unklar ist. Das Paul-Ehrlich-Institut hat nach der Mitteilung des Sachverständigen Dr. Mentzer, der dort als Leiter des Sachgebiets Pharmakovigilanz tätig ist, nur die personelle Kapazität gehabt, um die Verdachtsfälle für impfbedingte Todesfälle in jedem Einzelfall nachzuverfolgen, das heißt Krankenakten anzufordern und - falls vorhanden - Obduktionsberichte auszuwerten. Die Auswertung des übrigen Datenmaterials ist fast nur durch statistische Verfahren erfolgt. Deren Aussagekraft ist zwangsläufig dadurch limitiert, dass nur Verdachtsfälle vorliegen und die medizinische Richtigkeit des gemeldeten Verdachts nicht belegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Die vom Antragsteller vorgetragene Kritik an der vom Paul-Ehrlich-Institut durchgeführten Observed-versus-Expected-Analyse zielt - wie die Begründung des dem Gericht übergebenen Fragenkatalogs (Anlage 1 zum Protokoll vom 6. Juli 2022) erkennen lässt - auf den Vorwurf ab, dieses Verfahren sei hinsichtlich der Aufdeckung von Nebenwirkungen äußerst ungenau und würde \"selbst bei extrem tödlichen Impfstoffen kein Risikosignal ergeben\" (Fragenkatalog S. 2). Dieser Vorwurf ist schon deswegen wenig evident, weil es - wie der Sachverständige Dr. Mentzer berichtet hat - gerade mithilfe der Observed-versus-Expected-Analyse gelungen ist, bei dem Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca die Nebenwirkung des Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndroms (TTS) zu entdecken. Durch die Entdeckung und anschließende Erforschung dieser schweren Impfkomplikation konnte ein wesentlicher Beitrag zur Impfstoffsicherheit geleistet werden. Darüber hinaus haben die Sachverständigen Dr. Mentzer und Dr. Dr. Oberle dem Gericht bestätigt, dass es sich um ein international übliches statistisches Auswertungsverfahren handelt, das wissenschaftlich anerkannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 Die Vorgehensweise bei der Observed-versus-Expected-Analyse wird im Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 4. Mai 2022 näher erläutert. Danach wird die Häufigkeit der nach einer Impfung gemeldeten unerwünschten Ereignisse mit den statistisch zufälligen und zu erwartenden Häufigkeiten in einer vergleichbaren (nicht geimpften) Bevölkerung unter Berücksichtigung verschiedener Zeitfenster verglichen (a. a. O. S. 22). Es wird also die Zahl der ohne Impfung zu erwartenden Erkrankungsfälle, die in gewisser Hinsicht erwartet werden (\"expected\"), mit der Zahl der beobachteten Fälle (\"observed\") verglichen. Übersteigt die Zahl der gemeldeten Impfnebenwirkungen die erwarteten Erkrankungsfälle, geht das Paul-Ehrlich-Institut von einem Risikosignal aus. In diesem Falle müssen die Gründe einer höheren Melderate durch zusätzliche Studien untersucht werden, um tatsächlich eine Impfnebenwirkung nachweisen zu können. Denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei den Meldungen nur um medizinische Verdachtsfälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">193 Der Senat hat sich die Einzelheiten des Berechnungsverfahrens durch die im Sachgebiet Pharmakovigilanz des Paul-Ehrlich-Instituts mit statistischen Fragen befasste Sachverständige Dr. Dr. Oberle in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen. Die Kritik des Antragstellers an diesem Verfahren besteht hauptsächlich darin, dass bei dem Zahlenvergleich zwei unterschiedlich große Grundgesamtheiten verglichen werden: die sehr hohe Zahl an regelmäßig auftretenden Erkrankungen oder Todesfällen mit der erwartungsgemäß kleinen Zahl an Meldungen impfbedingter Erkrankungen und Todesfälle. Speziell bei den Todesfällen würden unter der Rubrik \"expected\" alle unabhängig von der Todesursache eingetretenen Versterbensfälle der zwangsläufig kleineren Menge an impfbedingten Todesfällen gegenübergestellt. Ein Risikosignal könne sich somit nie ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 Diese Kritik verkennt, dass das Paul-Ehrlich-Institut nicht alle in einem Zeitraum aufgetretenen Erkrankungs- oder Todesfälle mit den im selben Zeitraum impfbedingten Erkrankungs- und Todesfällen vergleicht. Dann könnte sich schon rein mathematisch nie ein Wert von 1:1 = 1,0 ergeben. Vielmehr stellt es die in vergangenen Zeiträumen (ohne Covid-19-Impfungen) ermittelten durchschnittlichen Erkrankungs- und Todesfallraten pro 100 000 Einwohner dem im aktuellen Zeitraum als Covid-19-Impfschaden gemeldeten Erkrankungs- und Todesfällen pro 100 000 Einwohner gegenüber. Verglichen werden also Erkrankungs- und Todeszahlen ohne Impfung mit als Impfschäden gemeldeten Krankheits- und Todesereignissen. Den behaupteten logischen Fehler im Berechnungsverfahren gibt es darum nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">195 Allerdings steht zu erwarten, dass bei einem Vergleich über lange Zeiträume von häufig vorkommenden Erkrankungen die regelmäßig auftretenden Erkrankungs- und Todesfallwerte ohne Impfung höher sein werden als die entsprechenden Impfschadensmeldungen. Die Sachverständige Dr. Dr. Oberle hat aber überzeugend dargelegt, dass dies bei kurzen Zeitintervallen anders ist. Werden in kurzer Zeit sehr viele Impfstoffdosen verabreicht, wie dies im Frühjahr 2021 der Fall gewesen ist, dann kann es durchaus vorkommen, dass die dadurch bedingten Erkrankungen statistisch in kurzen Zeiträumen wesentlich höher sind als die durch andere Ursachen bedingten Erkrankungen. Die Sachverständige zeigte sich überzeugt, dass auch ein impfbedingt wesentlich erhöhtes Sterberisiko bei einem Vergleich der 7-Tages-Intervalle bei einer schnellen Verimpfung von hunderttausend Dosen in kurzer Zeit ein Warnsignal ergeben hätte. Darüber hinaus ergibt sich bei bislang eher seltenen Krankheitsverläufen auch bei längeren Zeitintervallen ein Warnsignal, wenn es sich um eine impfbedingte Nebenwirkung handelt und die Impfung - wie bei Covid-19 - millionenfach verabreicht wird. Daher hat sich der Vorwurf der Ungeeignetheit des Observed-versus-Expected-Analyseverfahrens zur Detektion von Impfnebenwirkungen nicht bestätigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass das Paul-Ehrlich-Institut dieses Verfahren so anwendet, dass möglichst keine Impfnebenwirkungen aufgedeckt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">196 Es mag sein, dass die Observed-versus-Expected-Analyse bei der Identifizierung von Risikosignalen für Todesfälle infolge der Impfung an Grenzen stößt. Derartige Grenzen der Aussagekraft einer anerkannten und grundsätzlich geeigneten statistischen Methode entwerten allerdings die Sicherheitsberichte nicht. Denn gerade zur Einschätzung der Gefahr des Versterbens infolge einer Impfung liegen dem Paul-Ehrlich-Institut ergänzende Informationen vor, die es aus seiner Nachverfolgung der gemeldeten Verdachtsfälle gewinnt. Damit werden die Ergebnisse der statistischen Methode ergänzt und abgesichert. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Observed-versus-Expected-Analyse ohne den vom Antragsteller behaupteten methodischen Fehler zu einem Risikosignal für Todesfälle infolge von Impfungen führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">197</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Auch der Einwand des Antragstellers, dass die Nebenwirkungen von Covid-19-Impfstoffen nicht nach der sogenannten Disproportionalitätsanalyse bewertet worden sind, ändert an der Richtigkeit und Verlässlichkeit der Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts im Sicherheitsbericht nichts. Die Disproportionalitätsanalyse besteht nach dem Vortrag des Antragstellers darin, dass für mehrere Impfstoffe jeweils das Verhältnis der gemeldeten Impfnebenwirkungen zu den gemeldeten Impftodesfällen ermittelt wird. Treten bei einem Vergleich dieser Durchschnittszahlen erhebliche Unterschiede auf, können diese Disproportionalitäten ein Indiz für eine Untererfassung von Todesfällen sein. Die Sachverständige Frau Dr.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dr. Oberle vom Paul-Ehrlich-Institut hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Analyse von den Gesundheitsbehörden anderer Nationen durchgeführt und veröffentlicht werde. Die korrekte Berechnung sei allerdings sehr aufwändig. Das Paul-Ehrlich-Institut betrachte sie im vorliegenden Fall nicht für sehr aussagekräftig, weil die Datengrundlagen (Zahl der Impfungen und Nebenwirkungsmeldungen) für diesen Vergleich zwischen den Impfstoffen zu unterschiedlich seien. Aus diesen Gründen habe das Paul-Ehrlich-Institut von deren Ermittlung abgesehen. Der Senat hält diese sachverständige Einschätzung für vertretbar. Unabhängig davon bietet der Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts auch ohne diese Auswertung einen guten Überblick über die gemeldeten Nebenwirkungen und deren statistische Relevanz, sodass er als fachliche Auskunft dazu uneingeschränkt verwendet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">198 Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, dass man bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Covid-19-Impfung deren Nebenwirkungen mit den Nebenwirkungen von Influenza-Impfstoffen vergleichen müsse und dass die Nebenwirkungen der Covid-19-Impfung um ein Vielfaches höher seien. Denn bei der Bewertung des Nutzens und der Risiken von Covid-19-Impfstoffen muss das Risiko der Erkrankung und des dadurch bedingten schweren Verlaufs mit dem Effekt der Covid-19-Impfung und deren Impfrisiken abgewogen werden. Ein Quervergleich der Nebenwirkungen von Impfstoffen gegen unterschiedliche Krankheiten mag zwar hermeneutische Bedeutung haben, vermag aber keinen entscheidenden Erkenntnisgewinn bei der Abwägung von Pro und Contra einer Covid-19-Impfung zu vermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">199 Nach allem liegt entgegen den Ausführungen des Antragstellers keine systematische Unterschätzung der Nebenwirkungen der Covid-19-Impfstoffe vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">200 8. Schließlich ist die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen auch nicht deswegen eine rechtswidrige und damit nach § 10 Abs. 4 SG unzulässige Weisung, weil der Impfung zwingende arzneimittelrechtliche Vorschriften entgegenstünden.</p>\n<p class=\"lf-p\">201</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Insbesondere können die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung der mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna keinen Erfolg haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">202</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Denn diese Frage bildet nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm mit der Änderung der Allgemeinen Regelung A1-840/8-4000 im November 2021 auferlegte Verpflichtung, eine Impfung gegen Covid-19 zu dulden. In Nr. 2001 dieser Allgemeinen Regelung wird kein bestimmter Impfstoff zwingend vorgeschrieben. Wie ausgeführt greift die Duldungspflicht nur ein, wenn sich der Antragsteller nicht selbst mit einem Impfstoff seiner Wahl gegen Covid-19 impfen lässt. Dementsprechend hat es der Antragsteller in der Hand, auf einen anderen Impfstoff zurückzugreifen, der - wie etwa Nuvaxovid - ohne mRNA-Technologie arbeitet. Da im vorliegenden Verfahren kein bestimmter Impfstoff festgelegt wird und der Antragsteller auf andere Impfstoffe ausweichen kann, ist die Frage der ordnungsgemäßen arzneimittelrechtlichen Zulassung der mRNA-Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelagentur schon nicht entscheidungserheblich.</div>\n<p class=\"lf-p\">203</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Darüber hinaus gehört die Überprüfung der Zulassung eines Impfstoffes nicht zu dem von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG vorgegebenen Prüfprogramm. Ordnet ein militärischer Vorgesetzter die Durchführung einer Impfung an, muss er - wie dargelegt - im Rahmen der Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Impfung mit den entgegenstehenden gesundheitlichen und beruflichen Interessen des Soldaten abwägen. Das Weisungs- und Befehlsrecht des § 10 Abs. 4 SG und die Duldungspflicht des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG enthalten keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass bei der Anordnung einer Infektionsschutzmaßnahme in Form einer Schutzimpfung das Vorliegen einer rechtmäßigen Zulassung des Impfstoffes geprüft werden muss. Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit von Weisungen und Befehlen, dass die Anordnung einer arzneimittelrechtlich unzulässigen Impfung gegen § 10 Abs. 4 SG verstoßen würde. Dementsprechend ist die Anordnung eines Vorgesetzten, die Impfung mit einem bestimmten Impfstoff zu dulden, nur rechtmäßig, wenn dieser Impfstoff arzneimittelrechtlich zugelassen ist (§ 21 Abs. 1 AMG). Wird die Duldung einer Impfung - wie hier - in allgemeiner Form ohne Vorgabe des zu verwendenden Impfstoffes angewiesen, genügt es, wenn überhaupt ein Impfstoff arzneimittelrechtlich zugelassen ist oder verwendet werden darf.</div>\n<p class=\"lf-p\">204 Hingegen ist die Überprüfung der arzneimittelrechtlichen Rechtmäßigkeit der Impfstoffzulassung nicht Aufgabe des militärischen Vorgesetzten oder des behandelnden Truppenarztes. Dies folgt nicht nur daraus, dass das Soldatengesetz eine solche Nachprüfung nicht vorsieht, sondern auch aus dem Umstand, dass die Kontrolle des Inverkehrbringens von Impfstoffen und Arzneimitteln den nach dem Arzneimittelrecht zuständigen Fachbehörden obliegt. Eine zusätzliche arzneimittelrechtliche Zulassungskontrolle durch die Dienststellen der Bundeswehr, die bei ihrer kurativen Behandlung von Soldatinnen und Soldaten wie ein Verbraucher zugelassene Medikamente und Impfstoffe auf dem Arzneimittelmarkt erwerben, ist weder staatsorganisatorisch noch gesetzlich vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Die vom Antragsteller geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Europäischen Arzneimittelagentur durchgeführten Zulassungsverfahrens für die mRNA-Impfstoffe ist auch nicht deswegen notwendig, weil die den Herstellern erteilten bedingten Zulassungen für die Impfstoffe \"Comirnaty\" und \"Spikevax\" bei Nachweis eines Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehlers im Zulassungsverfahren automatisch unwirksam wären. Vielmehr gilt im Unionsrecht der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten. Dieser Grundsatz besagt, dass die Rechtsakte einer europäischen Behörde - hier der Europäischen Kommission - Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (EuGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - C-137/92 P [ECLI:EU:C:1994:247] - Rn. 48, vom 8. Juli 1999 - C-245/92 P [ECLI:EU:C:1999:363] - Rn. 93 und vom 12. Februar 2008 - C-199/06 [ECLI:EU:C:2008:79] - Rn. 60).</p>\n<p class=\"lf-p\">206 Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält - ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht - das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 29). Er gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 &lt;111&gt; und vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -juris Rn. 50). Dementsprechend sind die Dienststellen der Bundeswehr nach der Zulassung eines Impfstoffes durch die Europäische Arzneimittelagentur aufgrund des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten berechtigt, diesen Impfstoff zu erwerben und im Rahmen ihrer kurativen Tätigkeit einzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">207</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 9. November 2021. Darin ist eine Klage mehrerer italienischer Privatpersonen auf Feststellung der Nichtigkeit der Zulassung des Impfstoffes Comirnaty von BioNTech/Pfizer zurückgewiesen worden, weil die Kläger nicht durch die Zulassung des Impfstoffes beschwert seien. Sie würden durch die Zulassung des Impfstoffes nicht zu dessen Benutzung verpflichtet. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein nationales Gesetz die Verpflichtung zur Benutzung dieses Impfstoffes enthalte. Auch in diesem Falle verlange der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, die unmittelbare Anrufung des Europäischen Gerichts zuzulassen, weil die nationalen Gerichte bei der Kontrolle der Impfpflicht effektiven Rechtsschutz gewährleisten und gegebenenfalls eine mittelbare Kontrolle des europäischen Zulassungsakts über das Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV herbeiführen könnten (EUG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 67).</div>\n<p class=\"lf-p\">208 Allerdings besagt dieser abschließende Hinweis des Europäischen Gerichts bei der Zurückweisung der Nichtigkeitsklage gegen die Zulassung des mRNA-Impfstoffs von BioNTech/Pfizer nur, dass die nationalen Gerichte bei einer in ihrem Lande beschlossenen Impfpflicht den Gerichtshof der Europäischen Union wegen einer europarechtlichen Frage im Zusammenhang mit der europäischen Impfstoffzulassung anrufen können, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes notwendig sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, S. 3415 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - NJW 2021, 3303 Rn. 33) kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - NStZ-RR 2022, 222 Rn. 37).</p>\n<p class=\"lf-p\">209 Im vorliegenden Fall fehlt es aber - wie ausgeführt - an der Entscheidungserheblichkeit der vom Antragsteller aufgeworfenen europarechtlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung der mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna. Zum einen schreibt die hier im Streit stehende Regelung Nr. 2001 (AR) A1-840/8-4000 keine Verwendung bestimmter Impfstoffe vor. Zum anderen verlangt das Prüfprogramm des § 10 Abs. 4 i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG vom militärischen Vorgesetzten bei der Anordnung einer Impfung nur eine umfassende Berücksichtigung der davon zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen auf den Soldaten und deren Abwägung mit dem zu erwartenden Nutzen der Impfung für die militärische Einsatzfähigkeit. Für diese auf die zukünftigen Auswirkungen der Impfung gerichtete Ermessensentscheidung ist aber eine rückblickende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Europäischen Arzneimittelagentur durchgeführten Impfstoffzulassungsverfahrens nicht vonnöten.</p>\n<p class=\"lf-p\">210 Aus diesen Gründen hat der Senat auch im Beweisbeschluss vom 1. Juni 2022 die vom Antragsteller beantragte Beiziehung von Unterlagen zu diversen Impfstoffzulassungsverfahren abgelehnt und ausgeführt, für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung über die Aufnahme der Impfung gegen Covid-19 in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen für Soldaten genüge das Vorliegen einer bedingten oder unbedingten Zulassung der für den Einsatz vorgesehenen Impfstoffe. Das Bundesministerium der Verteidigung sei nicht zu einer umfangreichen Fehlersuche im vorgelagerten arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren verpflichtet. Umgekehrt dürfe es bei seiner Abwägung im Zulassungsverfahren nicht erkannte, aber später wissenschaftlich nachgewiesene Risiken und Nebenwirkungen zugelassener Impfstoffe nicht außer Acht lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">211 An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Insbesondere ist es auch für den effektiven Schutz der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 GG nicht veranlasst, das zeitlich anderthalb Jahre zurückliegende Zulassungsverfahren zu untersuchen. Vielmehr ist es unter dem Aspekt des effizienten Grundrechtsschutzes ausreichend und geboten, auf der Grundlage der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die künftig von einer Impfung ausgehenden gesundheitlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert es nicht, in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Anordnung der Impfpflicht die im vorangegangenen behördlichen Verfahren erteilten rechtswirksamen arzneimittelrechtlichen Zulassungen von Impfstoffen inzident zu überprüfen. Vielmehr stellt es grundsätzlich keine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn die Gerichte in nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den Tatbestand einer vorhandenen Zulassung ohne weitere Überprüfung ihren Entscheidungen zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - juris Rn. 37).</p>\n<p class=\"lf-p\">212 Der Rechtsstreit war folglich auch nicht - wie vom Antragsteller schriftsätzlich angeregt - zur Klärung der Rechtmäßigkeit der von der Europäischen Kommission erteilten bedingten Zulassungen für die mRNA-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax nach Art. 267 AEUV auszusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">213</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Schließlich überzeugt auch die Annahme des Antragstellers nicht, dass die Anwendung der mRNA-Impfstoffe durch die Truppenärzte der Bundeswehr gegen arzneimittelrechtliche Strafvorschriften verstoßen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">214</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Eine Anwendung der Strafvorschrift wegen verbotener Anwendung nicht zugelassener Arzneimittel (§ 96 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Europäische Kommission auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur für die beiden Impfstoffe Comirnaty und Spikevax mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2020 (vgl. dazu EuG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 2) und vom 6. Januar 2021 (vgl. dazu EuG, Beschluss vom 1. März 2022 - T-632/21 - Rn. 3) bedingte Zulassungen erteilt hat, die später verlängert worden sind. Diese Genehmigungen erfolgten jeweils auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, Seite 1). Damit liegt eine europarechtliche Zulassung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">215 Für den Ausschluss der Strafbarkeit nach § 96 Nr. 5 AMG kommt es nur auf die Rechtswirksamkeit dieser Zulassung an (vgl. Raum, in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl. 2022, § 96 Rn. 13). Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers umfangreiche Ausführungen zu der Frage gemacht haben, dass die bedingte Zulassung nicht erteilt werden durfte oder zu widerrufen wäre, ist dies unerheblich. Denn die Zulassung hat jedenfalls - wie oben ausgeführt - nach dem Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Unionsakten rechtlichen Bestand, bis sie aufgehoben wird oder ausläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">216</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Auch für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel nach § 95 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AMG ist kein Raum. Als bedenklich sind nach § 5 Abs. 2 AMG nur Medikamente anzusehen, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">217 Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die mRNA-Impfstoffe nicht schon deswegen bedenklich, weil es sich nach seiner subjektiven Einschätzung nicht um herkömmliche Impfstoffe, sondern um genbasierte experimentelle Substanzen handelt. Vielmehr kommt es dem objektiven Zweck des Gesetzes entsprechend darauf an, ob bei Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Risiken der Arzneimittel ein überwiegender medizinischer Nutzen gegenübersteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99 - NStZ 1999, 625 Rn. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">218 Objektiv betrachtet erfüllen die Präparate Comirnaty und Spikevax eindeutig den arzneimittelrechtlichen Impfstoffbegriff. Nach § 4 Abs. 4 AMG sind Impfstoffe Arzneimittel, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden, und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind. Die mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna enthalten anders als herkömmliche Impfstoffe keine Antigene. Sie arbeiten aber - wie ausgeführt - mit Boten-Ribonukleinsäuren, die mit gentechnischen Methoden neu zusammengestellt (rekombiniert) werden. Zudem sind die Präparate dazu bestimmt, beim Menschen (mittelbar) die Erzeugung bestimmter Abwehrstoffe (Antikörper) auszulösen und dienen ausschließlich zur Vorbeugung der Infektionskrankheit Covid-19.</p>\n<p class=\"lf-p\">219 Dass diese neuartigen Impfstoffe den arzneimittelrechtlichen Impfstoffbegriff erfüllen, kann auch nicht mit europarechtlichen Argumenten bestritten werden. Soweit der Antragsteller wiederholt behauptet hat, die Präparate hätten von der Europäischen Arzneimittelagentur als Gentherapeutika beurteilt und geprüft werden müssen, steht dem eine klare und eindeutige Regelung in der Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. L 242 vom 15. September 2009, S. 4) entgegen. In dieser Richtlinie wird zunächst der Begriff des Gentherapeutikums näher definiert und dann in einem Nachsatz ausgeführt: \"Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika\". Damit hat der Normgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass Impfstoffe unabhängig von ihrer Zusammensetzung und Wirkungsweise nicht dem Zulassungsverfahren für Gentherapeutika unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">220 Ebenso haben die mRNA-Impfstoffe objektiv betrachtet nach den vorhandenen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein vertretbares Maß an Nebenwirkungen. Dies folgt schon daraus, dass die Ständige Kommission beim Robert-Koch-Institut für nahezu alle Altersgruppen die Impfung gegen Covid-19 mit den derzeit zugelassenen mRNA-Impfstoffen empfiehlt. Denn die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bilden den medizinischen Standard ab und berechtigen zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 &lt;9&gt;; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).</p>\n<p class=\"lf-p\">221</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Schließlich überzeugt auch die Annahme des Antragstellers nicht, dass die Anwendung des mRNA-Impfstoffes von BioNTech/Pfizer gegen das strafrechtliche Verbot des § 95 Nr. 3a i. V. m. § 8 Abs. 1 AMG verstößt. Nach diesen Vorschriften ist es zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung untersagt, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind. Soweit der Antragsteller annimmt, zwei als Trägersubstanzen eingesetzte Nanolipide seien als Hilfsstoffe nicht im Arzneibuch enthalten und darin liege eine Abweichung von den allgemein anerkannten pharmazeutischen Regeln, kann dies offenbleiben.</div>\n<p class=\"lf-p\">222 Das strafrechtliche Verbot greift erst ein, wenn ein Arzneimittel dadurch in seiner Qualität erheblich gemindert ist. Eine derartige Feststellung kann nicht getroffen werden. Für die Annahme des Antragstellers, dass etliche schwere Impfkomplikationen der mRNA- bzw. DNA-Impfstoffe auf diese Trägersubstanzen zurückzuführen sind, fehlen - wie ausgeführt - jegliche wissenschaftlichen Belege. Vielmehr handelt es sich bei den Nanopartikeln lediglich um Fettpartikel, die körpereigenen Fettpartikeln sehr ähnlich sind (PEI, Was wissen wir über die Sicherheit der Lipidnanopartikel in mRNA-Impfstoffen? Homepage-Beitrag vom 8. Januar 2021). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Ständige Impfkommission den Einsatz dieser Medikamente von BioNTech/Pfizer und Moderna empfiehlt, gegen die Annahme, dass ein Arzneimittel minderer Qualität vorliegt. Denn die Ständige Impfkommission ist ein Expertengremium, dessen Empfehlungen den medizinischen Standard im Bereich der Impfstoffe bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">223 9. Die Anordnung der Duldung einer Covid-19-Schutzimpfung verstößt auch ansonsten nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar dürfen Dienstvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung wie Befehle nach § 10 Abs. 4 SG nur zu dienstlichen Zwecken ergehen und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts und der Gesetze erteilt werden. Im vorliegenden Fall liegt der vom Antragsteller behauptete Widerspruch der Dienstvorschrift zu höherrangigem Recht jedoch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">224</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Was die Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GRCh) anbetrifft, ist bereits der Anwendungsbereich dieses Grundrechtskatalogs nicht eröffnet. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gilt die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips. Für die Mitgliedstaaten findet sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union Anwendung. In den offiziellen Erläuterungen des Konventsvorstandes zu Art. 51 GRCh wird auf Art. 6 Abs. 2 EUV verwiesen. Danach werden durch die Bestimmungen der Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. Es bleibe bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gelte, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handelten (EuGH, Urteil vom 13. April 2000 - C-292/97 [ECLI:EU:C:2000:202] - Slg. 2000 I-2737 Rn. 37). Soweit die Bundesrepublik Deutschland für ihre Soldaten eine besondere Duldungspflicht gegenüber Impfungen in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG verankert hat, stellt die Konkretisierung dieser militärischen Duldungspflicht im Hinblick auf die Covid-19-Impfung eine rein national-rechtliche Maßnahme dar, die in keinerlei Bezug zum Anwendungsbereich des Europarechts steht.</div>\n<p class=\"lf-p\">225 Im Übrigen vermitteln diese europäischen Grundrechte, insbesondere die in Art. 1 GRCh geschützte Menschenwürde und das in Art. 3 Abs. 1 GRCh gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit, keine über Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG hinausgehenden Rechte. Soweit in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b und c GRCh spezielle Verbote zu eugenischen Praktiken und zur Gewinnerzielung mit menschlichen Körperteilen enthalten sind, sind sie offenkundig nicht einschlägig. Der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a GRCh für medizinische Behandlungen aufgestellte Grundsatz der freien Einwilligung des Betroffenen geht über das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte körperliche Selbstbestimmungsrecht nicht hinaus. Dieser Grundsatz unterliegt einem Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG vergleichbaren Gesetzesvorbehalt nach Art. 52 Abs. 1 GRCh.</p>\n<p class=\"lf-p\">226</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auch der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich kein generelles Verbot von Impfpflichten entnehmen. Das von dem Antragsteller zitierte Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist nicht einschlägig, weil - wie oben ausgeführt - kein finaler Eingriff in dieses Rechtsgut vorliegt. Es wird nur in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zwischen dem Krankheits- und dem Impfrisiko und damit zwischen zwei Gesundheits- und Lebensrisiken eingegriffen. Daher verwendet der Europäische Gerichtshof bei Heileingriffen des Staates regelmäßig Art. 8 EMRK als Prüfungsmaßstab. Die Anordnung einer Impfpflicht ist danach ein Eingriff in die Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, das die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen mitumfasst (EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 172 - 186, 261 - 263).</div>\n<p class=\"lf-p\">227 Ein solcher Eingriff kann allerdings im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen sein, wenn sich dies aus einem Zusammenwirken von Parlamentsgesetzen (hier: § 17a SG) und ministeriellen Verordnungen (hier: Nr. 2001 AR A1-840/8-4000) ergibt. Es genügt, wenn die Rechtsgrundlagen in angemessenen Umfang zugänglich und hinreichend bestimmt formuliert sind (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 265 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">228 Der Eingriff muss schließlich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein berechtigtes Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft etwa zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zum Schutz der Rechte anderer notwendig sein. Dabei räumt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Mitgliedstaaten einen besonderen Beurteilungsspielraum (\"margin of appreciation\") ein. Wenn es innerhalb der Mitgliedstaaten Regelungsmodelle mit und ohne Impfpflichten gibt, sind die jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die nationalen Prioritäten und Bedürfnisse zu beurteilen und sich für das eine oder andere Modell zu entscheiden (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 277 - 280). In diesem Sinne gibt es auch bei der Impfpflicht der Soldaten innerhalb der europäischen Staaten unterschiedliche Modelle. Insbesondere Frankreich, Italien, Griechenland und Lettland haben wie die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika für ihr Militär bzw. für alle Staatsdiener eine Covid-19-Impfung verpflichtend vorgeschrieben, während dies in anderen Staaten nicht der Fall ist. Die dafür sprechenden, militärfachlichen Argumente - jederzeitige militärische Einsetzbarkeit, besondere Gefährdungslage der Soldaten durch räumlich beengte Zusammenarbeit - sind jedenfalls gewichtige Gründe, die eine Option für das Impfpflichtmodell zulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">229 Demnach ist die Einführung einer Covid-19-Impfpflicht für Soldaten zulässig, wenn sie sich im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof angestellten Verhältnismäßigkeitserwägungen bewegt. Für die Frage, ob die Impfpflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, kommt es unter anderem auf die Ausnahmen bei medizinischen Kontraindikationen, das Fehlen physischen Zwangs, die Angemessenheit der Sanktionen bei Missachtung der Impfpflicht, den verfahrensrechtlichen Schutz durch Behörden und Gerichte sowie die Vorbeugung gegen Impfschäden und die staatliche Haftung bei Impfschäden an (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 290 ff.). In dieser Hinsicht wahrt die gesetzliche Impfpflicht des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG - wie bereits ausgeführt - die angesprochenen Standards des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">230</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Auch das vom Europarat initiierte \"Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin\" (Übereinkommen über Menschenwürde und Biomedizin) vom 4. April 1997 vermittelt keine weitergehenden Rechte. Zum einen ist es bislang nur von wenigen Mitgliedstaaten und insbesondere nicht von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden (vgl. Lindemann, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 6, 1. Aufl. 2022, Medizinische Forschung, I Rn. 7). Zum anderen schreibt Art. 5 Abs. 1 dieser Biomedizin-Konvention zwar für jede Intervention im Gesundheitsbereich eine ausreichende Aufklärung und die freie Einwilligung des Betroffenen vor. Art. 26 Abs. 1 der Biomedizin-Konvention lässt jedoch eine Einschränkung dieses Rechts durch Maßnahmen zu, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Damit vermittelt sie bei der gesetzlichen Anordnung von Impfpflichten keine über Art. 8 Abs. 2 EMRK hinausgehenden Rechte.</div>\n<p class=\"lf-p\">231</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Duldungspflicht für Covid-19-Schutzimpfungen verletzt auch nicht deswegen allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, weil sie der Resolution 2361 der Versammlung des Europarates vom 27. Januar 2021 widerspricht. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats über die Covid-19-Impfung beraten und den Mitgliedstaaten unter Nr. 7.3.1 und 7.3.2 dieser Resolution nahegelegt hat, alle Bürger darüber zu informieren, dass die Impfung keine Pflicht ist. Niemand solle durch politischen, sozialen oder sonstigen Druck zu einer Impfung genötigt werden. Hierbei handelt es sich jedoch - wie bereits die Überschrift der Resolution \"Covid-19-Impfungen: ethische, gesetzgeberische und praktische Überlegungen\" - um eine rein politische Handlungsempfehlung. Es liegt also kein Rechtsetzungsakt der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vor und damit auch keine verbindliche Regel des Völkerrechts.</div>\n<p class=\"lf-p\">232</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Schließlich verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf die \"Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte\", die am 19. Oktober 2005 von der UNESCO-Generalkonferenz verabschiedet worden ist, nicht. Hierbei handelt es sich schon vom Wortlaut her um eine rein appellative Erklärung, die den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Schaffung bestimmter gesetzlicher Regelungen nahelegt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Buchst. a der Bioethik-Deklaration). Eine völkerrechtliche Verbindlichkeit hat diese Deklaration schon deswegen nicht, weil gemäß Art. 25 VN-Charta nur Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats bindende Wirkung haben (vgl. Ruffert/Walter, Institutionalisiertes Völkerrecht, 2. Aufl. 2015, Rn. 90). Im Übrigen fordert Art. 6 der Bioethik-Deklaration die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zwar auf, das Prinzip der informierten Einwilligung zur Grundlage jeder präventiven medizinischen Intervention zu machen. Dieses Prinzip soll jedoch nicht ausnahmslos gelten. Vielmehr werden Ausnahmeregelungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Gesundheit sowie der Rechte anderer in Art. 27 der Bioethik-Deklaration explizit für zulässig gehalten. Damit verfolgt die Bioethik-Deklaration der UNESCO keine Regelungsvision, die über Art. 8 Abs. 2 EMRK und die Bioethik-Konvention des Europarates hinausgeht. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit angeordnete gesetzliche Impfpflichten für Soldatinnen und Soldaten sind dadurch nicht ausgeschlossen.</div>\n<p class=\"lf-p\">233</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Auch das Folterverbot des Art. 7 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) ist nicht berührt. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. Dieses von dem Antragsteller zitierte Verbot der zwangsweisen Durchführung medizinischer Experimente hat seinen historischen Hintergrund in den grausamen Medizinexperimenten deutscher KZ-Ärzte (Dr. Mengele u. a.) vor und während des Zweiten Weltkriegs. Es betrifft - wie das Wort \"insbesondere\" am Anfang des zweiten Satzes der Vorschrift zeigt - die Misshandlung von Gefangenen und deren erniedrigende Behandlung durch medizinische Experimente. Dieser Fall liegt schon deswegen nicht vor, weil es bei der Impfpflicht der Soldatinnen und Soldaten nicht um die Misshandlung Gefangener, sondern um die Anwendung eines zugelassenen Medikaments zum Zwecke der Vorbeugung gegen die Covid-19-Erkrankung geht.</div>\n<p class=\"lf-p\">234</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Nichts anderes gilt für den von dem Antragsteller mehrfach zitierten \"Nürnberger Kodex\". Er ist in der Urteilsbegründung des Nürnberger Ärzteprozesses am 20. August 1947 aufgestellt worden und enthält zehn weltweit anerkannte Grundsätze für die Durchführung medizinischer Versuche (Text in Mitscherlich/Mielke, Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses, 1960, S. 272 f.). Es ist unstreitig, dass das Urteil im Nürnberger Ärzteprozess und die darin als \"Nürnberger Kodex\" bekannt gewordenen Grundsätze rechtliche Relevanz im Rahmen des geltenden Völkerstrafrechts haben, soweit es um die Frage geht, wann die Durchführung von medizinischen Experimenten an Gefangenen oder aus rassistischen, ethnischen oder religiösen Gründen Verfolgten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt (näher Kiriakaki, ZStW 2006, S. 229 ff.). Diese in Art. 8 IGH-Statut angesprochenen und völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Fälle der menschenrechtswidrigen Misshandlung von Gefangenen und Verfolgten liegen offensichtlich nicht vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">235 Soweit es außerhalb dieses völkerstrafrechtlichen Anwendungsbereichs um medizinische Versuche an freien Bürgern bei der pharmakologischen Medikamentenerprobung geht, wird der Nürnberger Kodex zwar ebenfalls als ethische Leitlinie angesehen und durch andere ethische Leitlinien, insbesondere die 1964 erstmals vom Weltärztebund verabschiedete Deklaration von Helsinki über ethische Grundsätze für die Forschung am Menschen ergänzt. Medizinethische Postulate sind aber nicht geltendes Recht oder völkerrechtliches Gewohnheitsrecht. Vielmehr haben die einzelnen Staaten und Staatenverbünde in diesem Bereich ihre eigenen, teilweise von den genannten medizinethischen Forderungen inspirierte, teilweise davon abweichende gesetzliche Regeln geschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese innerstaatlichen Gesetze enthalten die dafür maßgeblichen rechtsverbindlichen Vorgaben. In diesem Bereich der zivilen pharmakologischen Forschung fehlt es zwar nicht unbedingt an übereinstimmenden Rechtsgrundsätzen, aber an der für Völkergewohnheitsrecht oder Rechtsgrundsätze des Völkerrechts notwendigen Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 824/15 u. a. - NJW 2019, 2761 Rn. 32 f. m. w. N.). Denn die innerhalb der einzelnen Staaten durchgeführten Forschungsvorhaben haben keine besondere zwischenstaatliche Relevanz, sodass für den Bereich der zivilen pharmakologischen Forschung eine Überzeugung von der völkerrechtlichen Verpflichtung durch den \"Nürnberger Kodex\" nicht entstanden und nicht anerkannt ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drs. 18/10443 S. 44 ohne Begründung).</p>\n<p class=\"lf-p\">236 Im Übrigen wären die Grundsätze des \"Nürnberger Kodex\" auch nicht verletzt. Denn das Gebot, dass ein medizinischer Versuch der freien Zustimmung des Betroffenen bedarf, ist nicht berührt. Die Durchführung von Impfungen mit arzneimittelrechtlich zugelassenen Impfstoffen ist anders, als der Antragsteller meint, gerade kein medizinisches Experiment. Die von der Bundeswehr zum Einsatz vorgesehenen mRNA-Impfstoffe sind von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) nach eingehender Prüfung zugelassen worden und vor ihrer Zulassung an tausenden freiwilligen Versuchspersonen getestet und auf mögliche Nebenwirkungen untersucht worden. Der Einsatz dieser Impfstoffe in der Bundeswehr dient nicht der experimentellen Erforschung der Impfstoffe, sondern allein dem Infektionsschutz der Betroffenen und ihrer militärischen Verbände. Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird gerade nicht ohne deren Zustimmung das besonders hohe Risiko der erstmaligen Anwendung eines neuen Medikaments am Menschen auferlegt. Vielmehr werden sie mit bereits entsprechend evaluierten Impfstoffen behandelt. Von einem Medizinversuch kann daher nicht gesprochen werden. Soweit die Europäische Kommission den Herstellern der mRNA-Impfstoffe im Rahmen ihrer bedingten Zulassungen weitere Kontrolluntersuchungen auferlegt hat, dient dies der fortlaufenden Überwachung und Verbesserung der Impfstoffsicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">237</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">h)</span>Offensichtlich nicht einschlägig ist das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) vom 10. April 1972. Zwar ist auch die Bundesrepublik Deutschland dieser am 26. März 1975 in Kraft getretenen UN-Konvention beigetreten. Nach Art. 1 Nr. 1 BWÜ bezieht sich das Entwicklungs- und Herstellungsverbot von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien aber nicht auf Arten und Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind. Die Herstellung von Impfstoffen gegen Covid-19 dient jedoch dem friedlichen Zweck der Verhütung einer in der Zivilbevölkerung verbreiteten Erkrankung, weswegen diese Impfstoffe auch nicht als Biowaffen bezeichnet werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">238</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">i)</span>Erkennbar ohne rechtliche Relevanz für den vorliegenden Fall sind schließlich die vom Antragsteller vorgetragenen Flugsicherheitsargumente. Soweit er mit dem zum Schutz vor Angriffen auf die zivile Luftfahrt erlassenen Luftsicherheitsgesetz argumentiert, die Zuverlässigkeitsprüfung für alle im zivilen Luftverkehr beschäftigten Personen anspricht und auf die Aberkennung der Zuverlässigkeit bei Medikamentenabhängigkeit und -missbrauch nach § 7 Abs. 1a Satz 3, 4 Nr. 4 LuftSiG hinweist, ist diese Regelung offensichtlich für ihn nicht einschlägig. Der Antragsteller ist weder in der zivilen Luftfahrt beschäftigt noch wird er durch die Verpflichtung zur Duldung einer Covid-19-Schutzimpfung zu Medikamentenmissbrauch angehalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">239 Ohne Einfluss auf die Rechtsstellung des Antragstellers ist auch das völkerrechtlich verbindliche Abkommen über die zivile Luftfahrt (Chicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) in seiner aktuell geltenden Fassung. Dass im Annex I dieses Abkommens an Piloten bei der Ausübung ihrer Fluglizenz besondere medizinische Anforderungen gestellt werden, betrifft den Antragsteller nicht, weil er weder in der zivilen Luftfahrt tätig noch als Pilot in der Bundeswehr eingesetzt ist. Aus den gleichen Gründen betreffen ihn die Bestimmungen der \"Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates\" (ABl. L 311 vom 25. November 2011, S. 1) nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">240 Im Übrigen folgt auch aus Annex I Kapitel 6.2.2.d) des Chicagoer Abkommens und den nahezu wortgleichen Bestimmungen der zitierten EU-Verordnung nur, dass Piloten frei sein müssen von jeder Wirkung oder Nebenwirkung eines verschriebenen oder nicht verschriebenen, therapeutischen, diagnostischen oder präventiven Medikaments; maßgeblich ist ein Grad an Funktionsbeeinträchtigung, der voraussichtlich die sichere Steuerung eines Flugzeugs oder die sichere Pflichterfüllung einschränken würde. Diese Regelung schließt eine Covid-19-Schutzimpfung erkennbar nicht aus, weil damit in aller Regel keine dauerhaften Beeinträchtigungen verbunden sind. Dementsprechend empfiehlt auch die Europäische Flugsicherheitsbehörde (European Union Aviation Safety Agency - EASA) eine Covid-19-Schutzimpfung von Piloten und fordert lediglich, dass nach jeder Impfung eine Überwachungszeit von 48 Stunden bis zum nächsten Flug eingehalten wird (EASA, Safety Information Bulletin vom 25. März 2021, Nr. 2021-06 S. 2). Soweit in der Wissenschaft unter Verweis auf nicht konkretisierte flugmedizinische Forschungsdefizite vereinzelt Gegenteiliges vertreten wird (vgl. Giemulla, ZLW 2022, S. 175 &lt;193&gt;), vermag dies die Überzeugungskraft der amtlichen Einschätzung der insoweit sachverständigen Flugsicherheitsbehörde nicht zu schwächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">241 10. Eine Belastung des Antragstellers mit den vor dem Senat entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202200690&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}