{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Annahme einer unzulässigen Beschneidung des den Klägerinnen als Betreibern der Schienenwege bei der Berechnung und Erhebung der Entgelte zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, es seien andere Kappungsgrenzen zwischen den von der Bundesnetzagentur festgelegten Beträgen und dem vom Verwaltungsgericht gebildeten, hypothetischen Extremfall mit einem Stornierungsentgelt von 10 000 € denkbar, die die Angemessenheitskriterien des § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 ERegG unter Effizienzgesichtspunkten besser erfüllt hätten. Denn die Höchstwerte für das Mindeststornierungsentgelt von 241 € im Schienenpersonenfernverkehr, 422 € im Schienenpersonennahverkehr und 416 € im Schienengüterverkehr ergeben sich nicht aus einer gestaltenden Entscheidung der Regulierungsbehörde, sondern - nach den im Verfahren der Sprungrevision bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts - daraus, dass die Beklagte - ausgehend von dem Berechnungsmodell der Klägerinnen - jeweils die durchschnittliche Trassenlänge mit der durchschnittlichen Anzahl der Verkehrstage pro Trasse und den von den Klägerinnen beantragten Mindeststornierungsentgelten pro Trassenkilometer in Höhe von 0,01 € bzw. 0,03 € multipliziert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Obergrenzen, welche die Beklagte festgelegt hat, indem sie die im konkreten Stornierungsfall tatsächlich betroffenen Trassenlängen und Verkehrstage durch Durchschnittswerte in den jeweiligen Verkehrsarten ersetzt hat, die Gegebenheiten der jeweiligen Verkehrsdienste realistisch abbilden. Das allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerinnen lässt nicht erkennen, nach welchem anderen, besser geeigneten Verfahren die Kappungsgrenzen hätten ermittelt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">86</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ff)</span>Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des allgemein für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geltenden Diskriminierungsverbots aus § 10 ERegG für die Bemessung des Stornierungsentgelts verkannt. Etablierte und marktmächtige Zugangsberechtigte würden potentiell begünstigt, weil sie für die Stornierung großer Trassenkontingente lediglich dieselben, auf einen niedrigen Betrag gedeckelten Mindeststornierungsentgelte bezahlen müssten wie kleinere Unternehmen, die Trassen üblicherweise in geringerem Umfang bestellten.</div>\n<p class=\"lf-p\">87 Nach der Rechtsprechung des Senats fordert das - früher in der allgemeinen Zugangsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F. enthaltene - eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund. Der Kern des Diskriminierungsverbots entspricht damit dem Regelungsgehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.</p>\n<p class=\"lf-p\">88 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur wesentliches Gleiches willkürlich ungleich, sondern auch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Da das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot auch diesen Regelungsgehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes erfasst, steht es Schienennetz-Nutzungsbedingungen entgegen, welche Unternehmen beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur formal gleich behandeln, obwohl zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die diese Gleichbehandlung als diskriminierende Behinderung des Zugangs für einzelne Zugangsberechtigte erscheinen lässt. Schienennetz-Nutzungsbedingungen können auch dann diskriminieren, wenn sie zwar formal für alle Adressaten der Nutzungsbedingung gelten, also nach ihrem Tatbestand allen zugangsberechtigten Unternehmen eine Pflicht auferlegen oder eine Vergünstigung gewähren, die Nutzungsbedingung faktisch aber nur einzelne von ihnen benachteiligt oder begünstigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer Betracht zu bleiben hat dabei jedoch, dass die Nutzungsbedingung mal dieses, mal jenes Unternehmen oder ein Unternehmen häufiger trifft als andere. Es entspricht der Eigenart abstrakt-genereller Regelungen, dass sie bei ihren Adressaten nicht gleich häufig zum Tragen kommen. Eine faktische Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn dieses Ergebnis normativ dadurch vorgezeichnet ist, dass eine Regelung im Tatbestand an Merkmale anknüpft, die ausschließlich oder jedenfalls typischerweise nur bei bestimmten Unternehmen als Adressaten der Regelung eintreten können. Insoweit erfordert die Feststellung, dass eine Schienennetz-Nutzungsbedingung zugangsberechtigte Unternehmen faktisch ungleich behandelt, die Bildung von Vergleichsgruppen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu vergleichen sind zugangsberechtigte Unternehmen. Sie sind einerseits Adressaten des Zugangsrechts und andererseits Adressaten der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, mit denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen das Zugangsrecht ausgestalten will. In die Bildung von Vergleichsgruppen sind nur Zugangsberechtigte einzubeziehen, die miteinander im Wettbewerb stehen. Es müssen Unternehmen identifiziert werden können, welche sich in ihren Strukturmerkmalen oder Geschäftsfeldern unterscheiden. Mit Blick auf diese zugangsberechtigten Unternehmen ist zu fragen, ob eine Schienennetz-Nutzungsbedingung Unternehmen als Adressaten dieser Bedingung ungleich behandelt, weil sie im Tatbestand an Merkmale anknüpft, die ausschließlich oder typischerweise bei nur einer dieser Gruppen auftreten (BVerwG, Urteil des 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Senats vom 11. November 2015 - 6 C 58.14 - BVerwGE 153, 192 Rn. 38 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">89 Wird dieser Maßstab zugrunde gelegt, entfaltet die in Ziff. 6.4.8.2 SNB 2018 enthaltene Regelung der Mindeststornierungsentgelte mit der von der Bundesnetzagentur in der Entgeltgenehmigung eingefügten Deckelung auf Höchstbeträge keine diskriminierende Wirkung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ERegG. Der Entgeltgrundsatz behandelt zugangsberechtigte Unternehmen nicht unterschiedlich, sondern findet auf alle zugangsberechtigten Unternehmen in gleicher Weise Anwendung. Ein durch die Obergrenzen gegebenenfalls gedeckeltes Mindeststornierungsentgelt hat jedes Unternehmen zu zahlen, bei dem einer der in der Regelung genannten Tatbestände vorliegt (Änderungen Start- und/oder Zielpunkt; Laufwegeinkürzungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Änderung der Geschwindigkeit, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geändert wird; Änderung der zeitlichen Lage, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geändert wird; Abbestellung einer Zugtrasse oder eines Teils einer Zugtrasse an einem oder mehreren Verkehrstagen und/oder Änderung des Verkehrstags). Die Deckelung der Entgelte auf Höchstbeträge bewirkt keine faktische Ungleichbehandlung von zugangsberechtigten Unternehmen. Anders verhielte es sich nur, wenn die Geltung der Kappungsgrenzen an ein Merkmal anknüpfen würde, das typischerweise bei einer bestimmten Gruppe von Unternehmen etwa wegen deren Geschäftsfelds oder sonstigen, sie von anderen Unternehmen unterscheidenden Strukturmerkmalen auftritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese würden durch die gleiche Anwendung der Entgeltregelung gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen schlechter gestellt, weil das fragliche Merkmal typischerweise nur bei ihnen, nicht aber bei ihren Wettbewerbern eintritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">90 Einen solchen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht indes nicht festgestellt. Es hat vielmehr im Gegenteil ausgeführt, die Obergrenzen der Mindeststornierungsentgelte führten nicht zu einer Begünstigung derjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unnötig viele Trassen bestellen, die sie letztendlich nicht benötigen. Eine solche Ungleichbehandlung sei bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerinnen eine entsprechende strukturelle Missbrauchsgefahr im Bestellverhalten der Zugangsberechtigten nicht substantiiert dargelegt hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen können auch nicht etwa etablierte und marktmächtige Zugangsberechtigte im Rahmen der Prüfung einer Ungleichbehandlung kleineren Unternehmen gegenübergestellt werden, die Trassen üblicherweise in geringerem Umfang bestellen. Denn beide Gruppen müssen für die Stornierung großer Trassenkontingente dieselben, gegebenenfalls auf einen niedrigen Betrag gedeckelten Mindeststornierungsentgelte bezahlen. Soweit die Klägerinnen hierin wegen des unterschiedlichen Bestellverhaltens eine Begünstigung etablierter und marktmächtiger Zugangsberechtigter gegenüber kleinen Unternehmen und Newcomern sehen, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht zu den angeblichen Unterschieden des Bestellverhaltens der von den Klägerinnen benannten Vergleichsgruppen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Im Revisionsverfahren kann dieses Vorbringen daher nicht berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">91 Selbst wenn eine Ungleichbehandlung unterstellt wird, besteht für die Deckelung der Mindeststornierungsentgelte auf Höchstbeträge jedenfalls ein sachlich rechtfertigender Grund. Dieser besteht darin, dass die von den Klägerinnen beabsichtigte Klausel zum Mindeststornierungsentgelt ohne die Obergrenzen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht die Anforderungen an ein angemessenes Nichtnutzungsentgelt im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 ERegG erfüllt, weil die Höhe der anfallenden Entgelte die Zugangsberechtigten in bestimmten Fällen einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Verkehrstagen und Trassenkilometern unverhältnismäßig stark belastet und daher unbillig benachteiligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">92 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostenquoten hat der Senat berücksichtigt, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens noch drei Komplexe sind, nämlich die Entgelte für die Marktsegmente \"Charter-/Nostalgieverkehr\" und \"Lok-/Leerfahrt\", die Regelung der Minderung auf Verlangen sowie die Festlegung von Kappungsgrenzen für das Mindeststornierungsentgelt. Mangels Kenntnis der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung ist von einem vergleichbaren Gewicht auszugehen. Der in Bezug auf die ersten beiden Komplexe unterliegenden Beklagten sind damit 2/3 und den in Bezug auf den dritten Komplex unterliegenden Klägerinnen jeweils 1/6 der Kosten aufzuerlegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202300058&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}