{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zu letzterem trägt die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihren Fachbeistand - vor, dass es hier nicht um Einzelpaare gehe, die ihren Reviermittelpunkt im 500-m-Korridor um die Leitung hätten, sondern um drei Reviere, die vermutlich in einem lockeren Verbund stünden. Diese Interpretation bzw. Spekulation wird von der Kartierung nicht bestätigt, die jeweils im Abstand von mehr als 300 m, wohl etwa 400 m, von der geplanten Trasse auf der Ostseite zwei Brutpaare und auf der Westseite ein Brutpaar festgestellt hat. Deren Einstufung als Einzelpaare - im Gegensatz zur (kleinen) Kolonie (vgl. hierzu Bernotat u. a. 2018, S. 24 Tab. 6) - begegnet, auch was die Brutpaare auf der Ostseite betrifft, keinen Bedenken.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dem steht das sehr weite Begriffsverständnis der \"Brutkolonie\" nicht entgegen. Eine solche ist gegeben, \"sobald sich mehrere Individuen einer oder mehrerer Arten an einem Ort zu einer gemeinsamen Brut versammeln\" (Bernotat u. a. 2018, S. 56). Es muss sich demnach um eine Ansammlung handeln. Die Brutplätze im Osten liegen zwar auf derselben Wiese. Der beträchtliche Abstand von mehr als etwa 50 m spricht aber gegen eine Ansammlung, auch wenn in der Fachliteratur von \"lockeren Kolonien\" die Rede ist, wo die Nester in Sichtweite der Artgenossen angelegt werden (siehe etwa Horch/Burkhardt, Natura Helvetica, April/Mai 2017, 16 &lt;19&gt;; Kooiker, Natur und Land 82 &lt;1996&gt; S. 16 &lt;21&gt;); bei einem\" kolonieartigen\" Brüten ist von einem deutlich geringeren Abstand zwischen den Nestern von bis zu 20 m, bisweilen auch nur 2 m, auszugehen (siehe hierzu Steffens u. a., Brutvögel in Sachsen, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2013, S. 236;</p>\n<p class=\"lf-p\">Glutz von Blotzheim u. a., Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Bd. 6, 1. Teil, 1975, S. 405, 443; Bayerisches Landesamt für Umwelt &lt;lfu.bayern.de&gt;, Arteninformation, Kiebitz, Lebensraum und Lebensweise).</p>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Entfernung des Vorhabens grenzt die Untersuchung zwischen Querung/unmittelbar angrenzend (Bernotat u. a. 2018, S. 24: \"Inmitten oder unmittelbar angrenzend\") mit der Kollisionsintensität hoch (3) und dem Zentralen Aktionsraum mit der Kollisionsintensität mittel (2) ab. Eine Querung als auf den Brutplatz bezogen wird als leicht abgrenzbar verneint. Für \"unmittelbar angrenzend\" wird angesichts des für die Arten ganz unterschiedlich bemessenen Zentralen Aktionsraums eine artunspezifische Entfernung von bis zu 150 m zur Freileitung abgelehnt. Bei den in der Bestandstrasse kartierten Brutpaaren wird referierend davon ausgegangen, dass hier \"Querung/unmittelbar angrenzend\" gegeben sei, weil Balz- und Verfolgungsflüge größtenteils in einer Entfernung von 100 m vom Brutplatz stattfänden. Schließlich wird auf die Art-für-Art-Betrachtung des Kiebitzes in den Antragsunterlagen verwiesen, wo bei der Bestimmung des Aktionsraums dargelegt worden sei, warum in einigen Bereichen keine regelmäßigen Querungsflüge auf Höhe der Freileitung stattfänden.</div>\n<p class=\"lf-p\">132 Gegen die daraus folgende Einstufung der Kollisionsintensität mit \"mittel\" wendet sich die Klägerin mit dem Einwand, dass angesichts längerer Flugstrecken des Kiebitzes von einem Risikobereich von 500 m entlang der Leitung auszugehen sei. Dazu verweist die Klägerin auf die Beobachtung der Flugbahnen des Kiebitzes durch ihren Fachbeistand. Auch fänden Balz- und Feindabwehrflüge nicht nur im unmittelbaren Umfeld des Brutplatzes statt, was die Beigeladene ohne Nachweis behaupte. Des Weiteren sei die Einschätzung unrichtig, dass die Leiterseile im FFH-Gebiet (Mast 95 und 96) nur unterflogen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Soweit die Klägerin ein sehr weites Verständnis der Querung des Brutplatzes vertritt, weil hierzu auch die Balzflüge zählten, ist schon unzutreffend, dass die vom Fachgutachter der Beigeladenen vertretene Bemessung auf 100 m ohne jeglichen ornithologischen Nachweis erfolgte. Im Übrigen ist eine solche Ausdehnung zutreffend im Begriffsteil \"unmittelbar angrenzend\" zu verorten. Damit wird die unmittelbare Umgebung um das Nest bezeichnet, in der verstärkt Revierabgrenzung und Revierverteidigung stattfinden, Nestmaterial gesammelt und Jungvögel flügge werden. Das \"unmittelbar angrenzende\" Vorhaben hat einen unmittelbaren Einfluss auf das Brutgeschehen bzw. den Brutplatz (Bernotat u. a. 2018, S. 62).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einen angenommenen \"Risikobereich\" von 500 m auch wegen gelegentlicher Feindabwehrflüge kann der Bereich des höchsten Risikos schon deswegen nicht ausgedehnt werden, weil der zentrale Aktionsraum beim Kiebitz, wo die Kollisionsintensität mit \"mittel\" eingestuft wird, gerade 500 m beträgt (Bernotat u. a. 2018, S. 48 Tab. 15) und damit die aus der Mobilität der Tiere resultierende Gefährdung abbildet. Die verschiedenen Arten von Flügen sind bei dessen Bemessung berücksichtigt worden. Schon damit wird erreicht, dass der Bereich häufiger Flugbewegungen, d. h. mit erhöhter Raumnutzungsfrequenz, stärker geschützt wird. Er trägt gegenüber einem engeren Bereich um den Brutplatz als Ausgangs- und Endpunkt aller Flüge in der Brutzeit dem Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Entfernung vom Brutplatz die Wahrscheinlichkeit, dass der Luftraum an einer bestimmten Stelle genutzt wird, wegen dessen im Verhältnis zur Entfernung potenzierten Vergrößerung immer mehr abnimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich kommt es bei der artenschutzrechtlichen Betrachtung auf die Frage, ob die Leiterseile im Bereich der Masten 95 und 96 unterflogen werden nicht an, weil die auf diesen Bereich bezogenen Erwägungen nur im Rahmen der FFH-Prüfung von Bedeutung waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei der Prüfung, ob angesichts des hohen Kollisionsrisikos vom Eintreten des Verbotstatbestandes der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen ist, legt die Untersuchung beim Kiebitz einen vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex von nur noch \"hoch\" (B) zugrunde. Er ist in der Untersuchung von Bernotat/Dierschke 2021 (Tab. 10-5, S. 14 f. mit FN 1) im Vergleich zur vorherigen Untersuchung von 2016 herabgestuft worden. Mit dieser um eine Klasse geänderten Einstufung von Brutvogelarten mit sehr weiter Verbreitung und sehr großen Beständen von mehr als 100 000 Tieren in Deutschland soll vermieden werden, dass die Betroffenheit von Einzelbrutpaaren überbewertet wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">135 Mit dem grundsätzlichen Einwand, dass damit ein populationsbezogenes Element zu Unrecht in die artenschutzrechtliche Bewertung Eingang finde, dringt die Klägerin, wie schon oben ausgeführt, nicht durch. Der Anregung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (B.c) folgt der Senat daher nicht. Auch gegen die angenommene Bestandszahl wird substantiiert nichts eingewandt. Soweit schließlich die nationale Bezugsebene infrage gestellt wird, wird nicht aufgezeigt, dass relevante Unterschiede in biogeographischen Regionen eine Differenzierung erforderten (siehe dazu Bernotat/Dierschke 2016, S. 35).</p>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zur Einschätzung der Wirksamkeit der Vogelschutzmarker an Erdseilen, die das kollisionsspezifische Risiko um zwei Stufen reduzieren, trägt die Klägerin substantiiert nichts vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">137</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Demnach fehlt es schon wegen der Anordnung dieser Vermeidungsmaßnahme an der Planungsrelevanz der Leitung. Es kommt deswegen in dieser Hinsicht weder auf die Frage der Wirksamkeit der weiteren - insoweit \"überobligatorischen\" - Vermeidungsmaßnahmen, die im Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die damals angenommene Einstufung des vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex mit \"sehr hoch\" (A) angeordnet worden sind und weiterhin Bestand haben (V15 und V18: Verbesserung von Kiebitzhabitaten, westlicher und östlicher Bereich &lt;Ablenkflächen&gt;; V17: Anbringung zusätzlicher Markierungen auf einem Erdseil in Höhe der untersten Leiterseilebene), noch auf die (Un-)Tauglichkeit der Bestandstrasse als Alternativtrasse wegen der dortigen Kiebitzproblematik, noch auf die im Planfeststellungsbeschluss (S. 202 ff.) nur hypothetisch geprüfte Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG an.</div>\n<p class=\"lf-p\">138 Einer Beweiserhebung bedurfte es auch in Bezug auf diese Fragen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 Der allein auf den Nachweis der Untauglichkeit der im Maßnahmenblatt V18 festgesetzten Fläche gerichtete Beweisantrag A.2.b ist wegen der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen. Im Übrigen ist er auch unsubstantiiert, weil er die tatsächliche Situation nicht zur Kenntnis nimmt; es ist nämlich nicht plausibel, dass bereits die Siedlungsnähe die Ablenkfläche untauglich machen soll, wo doch in unmittelbarer Nähe Brutplätze des Kiebitzes kartiert worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 Demgegenüber betreffen die Beweisanträge A.2.a, A.2.c und A.2.d mit dem Vortrag, die Vermeidungsmaßnahmen in den Maßnahmenblättern V15, V17 und V18 seien als solche kontraproduktiv und führten zu Beeinträchtigungen und neuen Gefährdungen des Kiebitzes, nicht bereits unerhebliche Tatsachenbehauptungen. Es geht jedoch jeweils um naturschutzfachliche Bewertungen, die angesichts des damit verbundenen Einschätzungsspielraums einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Im Übrigen nehmen die Behauptungen der Klägerin wiederum die tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kenntnis. Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung durch die im Maßnahmenblatt V15 festgesetzte Ablenkfläche ist darauf hinzuweisen, dass in unmittelbarer Nähe dieser Flächen zwei Kiebitzbrutstätten kartiert sind. Auch in der Nähe der Ablenkfläche nach Maßnahmenblatt V18 brüten bereits Kiebitze im Bereich der Bestandsleitung, sodass im Falle einer Verlagerung der Brutstätten die befürchtete \"Vereinzelung\" mit negativen Folgen für gemeinschaftliche Feindabwehrflüge nicht zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 Der Beweisantrag A.2.e ist jedenfalls deswegen abzulehnen, weil die Erhebung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist; denn der Senat verfügt über die eigene Sachkunde, das Anflugrisiko unter Anwendung der vom BfN-Skript 512 vorgegebenen Maßstäbe zu bemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Schließlich spricht nichts dagegen, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 202) bei Mast 89 nicht von einem regelmäßigen Brutplatz ausgegangen ist. Wenn der Platz nach der nachgewiesenen Nutzung im Jahr 2018 im Folgejahr verwaist war, kann von einer regelmäßigen Rückkehr des betreffenden Kiebitzbrutpaars gerade nicht mehr ausgegangen werden. Entsprechendes gilt für die allein in der ersten Bestandserfassung im Jahr 2012 kartierten Brutplätze.</div>\n<p class=\"lf-p\">143 C. Die Entscheidung, der planfestgestellten Trassenführung den Vorzug gegenüber anderen Trassenvarianten zu geben, ist nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Klägerin führt weder auf einen rechtserheblichen Fehler bei der Abwägung der Freileitungsvarianten noch auf einen solchen bei der Ermessensentscheidung gegen ein Erdkabel.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 1. Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten für eine Freileitung eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Abs. 3 EnWG). Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 48 m. w. N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">145 Im Rahmen der Abwägung der Freileitungsvarianten stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 122, 125), bestätigt durch den Planergänzungsbeschluss (S. 15), bei der - unstreitig und folglich keiner Beweiserhebung (Beweisantrag A.5.a) bedürftig - technisch ohne weiteres umsetzbaren Nutzung des bestehenden Trassenraums leichte Vorteile für die Schutzgüter Natur und Landschaft sowie Boden fest, sieht jedoch bei der Antragstrasse deutliche Vorteile für das Schutzgut Mensch, die sich bei einer Gesamtschau durchsetzen. Diese Bewertung ist nach Maßgabe der gerichtlichen Überprüfungskriterien nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Klägerin zeigt nicht auf, dass dieser Einschätzung eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Umstände zugrunde liegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die insgesamt positive Einschätzung der Antragstrasse (Umgehung Gescher) für das Schutzgut Mensch folgt ihrerseits aus einer Gegenüberstellung der von der Trasse bewirkten Ent- und Belastungen. Deren Grundlagen werden von der Klägerin nicht erschüttert. Für die dabei gebotene Prüfung und Auswertung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen bedarf es keines Sachverständigengutachtens, wie mit dem Beweisantrag A.5.b gefordert. Denn insoweit verfügt der Senat über eigene Sachkunde.</div>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Planfeststellungsbeschluss verkennt im Ausgangspunkt nicht, dass ein Abweichen vom Grundsatz 8.2-1 LEP NRW über die vorrangige Nutzung vorhandener Trassen beim Netzausbau einer tragfähigen Rechtfertigung durch besondere Umstände bedarf. Solche besonderen Umstände erfordern aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwingend den Nachweis, dass von einer Leitungsführung auf der Bestandstrasse eine zusätzliche Belastung ausgeht, die erheblich größer als die Belastung auf der neuen Trasse ist. Ausgehend von dem besonderen Gewicht einer Nutzung der Bestandstrasse im Rahmen der Abwägung, die dem Umstand geschuldet ist, dass eine Neutrassierung oftmals bestehende Konflikte verlagert und neue schafft, können die erwähnten Kriterien zugunsten einer neuen Trasse herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35). Sie beschränken die Abwägung jedoch nicht abschließend insbesondere in dem Sinne, dass etwa die numerische (Zusatz-)Belastung bei den Immissionen elektromagnetischer Felder in Bezug auf die jeweilige Anzahl der betroffenen Wohnungen (oder gar Bewohner) ermittelt und sodann saldierend gegenübergestellt werden müsste. Eine Abkehr von der Bestandstrasse kann auch abgesehen hiervon beim Vorliegen nachvollziehbarer Umstände gerechtfertigt sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">149 Der Planfeststellungsbeschluss bemisst die Entlastung und Belastung in erster Linie durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der betroffenen Wohngebäude in Anlehnung an die Abstände von 200 bzw. 400 m, wie sie in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnLAG bzw. in dem - hier wegen des Beginns des Planfeststellungsverfahrens vor Inkrafttreten des LEP NRW noch nicht anwendbaren (PFB S. 95, 146, 153) - Ziel 8.2-4 LEP NRW normiert sind. An der darin zum Ausdruck kommenden Bewertung schutzwürdiger Interessen der von einer Höchstspannungsleitung Betroffenen durfte sich der Planfeststellungsbeschluss orientieren. Die Klägerin hält die Betrachtung eines 400-m-Korridors für verfehlt. Auf das Urteil des Senats vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2020 - 4 A 13.18 - (juris Rn. 107 ff.) kann sie sich aber nicht stützen. Dort ging es um die Begrenzung des Wirkraums der visuellen Beeinträchtigung des Wohnumfelds auf 200 m. Ohne dies abschließend zu entscheiden, hielt der Senat diese Bemessung des Wirkraums angesichts der Besonderheiten der dortigen Topographie jedenfalls im Ausgangspunkt für nachvollziehbar. Diese Bewertung einer bestimmten fachlichen Einschätzung der Möglichkeit einer relevanten visuellen Beeinträchtigung des Wohnumfelds steht aber einer Orientierung an einer generalisierenden gesetzlichen Wertung über jedenfalls grundsätzlich erstrebenswerte Abstände zwischen Stromleitungen und Wohnbebauung nicht entgegen. Denn dem Gesetzgeber ist es unbenommen, das Wohnumfeld auch großzügiger zu schützen, sei es aus Gründen evidenzbasierter äußerster Vorsorge gegen befürchtete gesundheitliche Beeinträchtigungen, sei es, um im Interesse der Förderung der Akzeptanz von Höchstspannungsleitungen einem Unbehagen zu begegnen (vgl. zum BBPlG BT-Drs. 18/6909 S. 41;</p>\n<p class=\"lf-p\">Franke, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 3. Aufl. 2021, § 4 BBPlG Rn. 2). Auf die mit dem Beweisantrag A.5.d. unter Beweis gestellte Tatsache einer \"optischen Zäsur\" kommt es folglich nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Vorgehensweise im Planfeststellungsbeschluss sei widersprüchlich, weil eine andere Planfeststellungsbehörde des beklagten Landes in einem ebenfalls beklagten Planfeststellungsbeschluss zugunsten einer Planung in der Bestandstrasse einen 200-m-Korridor zugrunde lege. Ungeachtet der Frage, für welchen konkreten Sachverhalt eine solche Vorgabe für die dortige Planung gemacht worden ist, muss sich eine Planfeststellungsbehörde nicht am Handeln einer anderen Behörde festhalten lassen, wenn ihr eigenes Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Planfeststellungsbeschluss (S. 122) benennt die Anzahl der im Korridor von 400 m durch die Antragstrasse entlasteten Wohnungen und legt dar, dass die geringe Anzahl von Unterschreitungen des 400 m Abstands in der Ortslage Gescher für den Vergleich schon deswegen irrelevant seien, weil sie auch beim Ersatzneubau in der Bestandstrasse entstünden; dagegen bringt die Klägerin nichts vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">152 Beim 200-m-Korridor, der auch nach Auffassung der Klägerin für den Vergleich von Bedeutung ist, stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 123) zum einen auf die Vermeidung der Unterschreitung dieses Abstands in 17 Fällen im Außenbereich ab, und stellt dem vier erstmalige, wenn auch geringe, Unterschreitungen im Außenbereich gegenüber. Soweit der Planfeststellungsbeschluss insoweit von einer im ungünstigsten Fall marginalen Beeinflussung des nahen Wohnumfelds ausgeht, ist nichts dagegen zu erinnern, dass er auch auf eine - im Jahresverlauf je nach der Vegetationsperiode unterschiedlich ausgeprägte - Sichtverschattung durch Laubbäume abstellt. Auf einen Vergleich der Lebensdauer von Bäumen und Leitungen und die Möglichkeit einer nicht absehbaren Veränderung der Verhältnisse kommt es nicht an. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer Wohnbebauung im Außenbereich eine insgesamt geringere Schutzwürdigkeit gegenüber dort privilegiert zulässigen Vorhaben annimmt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 98 &lt;insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2&gt;). Hiernach ist die mit Beweisantrag A.5.e unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, sodass es keiner Beweiserhebung bedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Der Planfeststellungsbeschluss verweist auf die Entlastung von Betriebsleiterwohnungen, die im Falle eines Ersatzneubaus im Schutzstreifen lägen (S. 124). Diese Entlastung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deswegen unbeachtlich, weil sich die Betriebe im Gewerbegebiet in Kenntnis der Bestandsleitung angesiedelt haben. Im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung mag die Schutzwürdigkeit durch die Vorbelastung gemindert sein; die aus einem Neubau in der Bestandstrasse folgende Belastung darf gleichwohl nicht ausgeblendet werden. Bei den durch die Antragstrasse neu betroffenen Betriebsleiterwohnungen stellt der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise auf die äußerst geringe Belastung durch elektromagnetische Felder ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Des Weiteren verweist der Planfeststellungsbeschluss (S. 125) auf die Optimierung des Trassenverlaufs im Hinblick auf eine Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV. Diese Erwägung ist ersichtlich für die Bewertung von Ent- und Belastung nicht von ausschlaggebendem Gewicht, sodass sich der Einwand der Klägerin als unerheblich erweist, jedenfalls in größerem Abstand zur Leitung tendiere die Belastung mit Immissionen wegen elektromagnetischer Felder gegen Null. Im Übrigen kann es im mittleren Bereich noch nachweisbare Unterschiede bei den Immissionen geben. Jedenfalls aber bleibt die gesetzgeberische Einschätzung, dass die Wahrung eines Abstands von 400 m angezeigt sei, von solchen Erwägungen unberührt. Auf die mit dem Beweisantrag A.5.c unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es folglich nicht an.</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Planfeststellungsbeschluss hat die mit der Wahl der Antragstrasse verbundenen Belastungen nicht, jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise, verkannt.</div>\n<p class=\"lf-p\">156</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass durch die Antragstrasse wertvoller Wald im Bereich des Biotopkomplexes BK 4007-0016 in Anspruch genommen und somit die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt negativ betroffen sind (S. 122, 125 f.). Der Senat kann die Zusammensetzung und die Wertigkeit des Biotops anhand der Angaben im Biotopkataster selbst nachvollziehen; des beantragten Sachverständigengutachtens (A.1.a) bedarf es dazu nicht. Das genaue Alter der Eichenbestände ist unerheblich.</div>\n<p class=\"lf-p\">157 Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Beeinträchtigung nicht unter die \"leichten\" Nachteile der Antragstrasse eingeordnet werden könne. Sie geht davon aus, dass von dem ca. 2,5 ha großen Teilbereich des Biotops BK 4007-0016 wegen des Schutzstreifens im Umfang von 1,6 ha kaum etwas übrigbleibe. Das ist so nicht richtig. Im Schutzstreifen - dieser umfasst nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie, Abschnitt 7, Bericht 7-8, Tab. 7.3-2) eine Fläche von 1,289 ha - erfolgt kein Kahlschlag, denn die Wuchshöhenbeschränkung bewegt sich in einer Spanne von 14 m bis 35 m. Dabei ist zu beachten, dass die geringste Wuchshöhe nur in einem kleinen Teil des Waldes im Bereich des größten Leiterseildurchhangs in der Mitte des Spannfeldes und folglich nur im nördlichen Teil des Biotops einzuhalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der forstfachlichen Bewertung (siehe dazu PFB S. 144) kann durch ein Schutzstreifenmanagement (Maßnahmenblatt M6) in dem entsprechenden Bereich weiterhin ein Wald im Sinne eines gestuften Waldsaums gedeihen. Auf die im Beweisantrag A.1.b unter Beweis gestellte Tatsache, die im Übrigen von den anderen Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, kommt es nicht an. Denn von der Durchführung eines forstfachlich ordnungsgemäßen Schutzstreifenmanagements, das zwischen der Möglichkeit eines Rückschnitts und der Entfernung des Baums zu unterscheiden weiß, kann ausgegangen werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wald im betreffenden Bereich alle 150-jährigen Eichen und Buchen verlieren wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kompensationskonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans (siehe oben) wird davon ausgegangen, dass der Biotopwert des Waldstücks im betreffenden Bereich (lediglich) von 8 auf 6 sinkt. Er ist folglich weiterhin - insbesondere in Verbindung mit dem südlich benachbarten größeren Teilstück des Biotops - ein taugliches Habitat für die Fauna. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob - wie die Klägerin im Beweisantrag A.1.d im Übrigen unbestimmt und unsubstantiiert behauptet - einzelne Vogelarten durch eine Veränderung des Mikroklimas das Waldstück nunmehr meiden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Verstoß gegen die Festlegungen in Ziff. 23.1 und 23.2 des Regionalplans Münsterland, denen - wie ausgeführt - keine Zielqualität zukommen, liegt nicht vor. Eine Inanspruchnahme von Wald ist nicht allgemein ausgeschlossen, sondern als Ergebnis einer umfassenden Abwägung im hier vorgesehenen - beschränkten - Umfang zulässig (PFB S. 125).</div>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Planfeststellungsbeschluss stellt in die Abwägung ein, dass das Landschaftsschutzgebiet Harwick-Berkel durch die größere Querungslänge, die die Klägerin und die Beigeladene übereinstimmend auf 800 m bemessen, stärker beeinträchtigt wird als bei der Nutzung der Bestandstrasse. Er hält fest, dass aufgrund der Errichtung der Freileitung in einem bisher nicht vorbelasteten Raum im Hinblick auf die Schutzzwecke Beeinträchtigungen stattfinden, obwohl nur randliche Bereiche des Landschaftsschutzgebiets betroffen seien (PFB S. 225). Nähere Erläuterungen finden sich hier zwar nicht, sind aufgrund der insoweit selbsterklärenden Planung mit dem Raumanspruch von Masten und Leitungen aber auch entbehrlich. Eine Bewertung der Beeinträchtigung der Landschaft findet sich in der Umweltstudie (Planunterlagen Anl. 12) in Kap. 6 (S. 6.3-21 f., 6.3-32 sowie Karte 6.3-5). Die weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen der nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilten Befreiung beziehen sich nur auf die Eingriffe in vorbelasteten Bereichen.</div>\n<p class=\"lf-p\">160 Ein Verstoß gegen den Grundsatz Ziff. 24, 24.1 und 24.2 des Regionalplans Münsterland liegt ebenso wenig vor, da der Grundsatz mit dem Gebot, Beeinträchtigungen \"möglichst\" zu vermeiden, unter einem Abwägungsvorbehalt steht. Soweit der Planfeststellungsbeschluss (S. 128) betont, dass das Biotopverbundsystem nicht beeinträchtigt werde, ist daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu schließen, dass der erwähnte Grundsatz nur auf diesen Aspekt verengt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hinsichtlich des Schutzguts Boden bewertet der Planfeststellungsbeschluss (S. 122) die Bestandstrasse wegen der um 1 geringeren Anzahl von Masten und geringeren Eingriffen in schutzwürdige Böden als vorteilhaft, wobei er den Unterschied als nur geringfügig bewertet. Auch das ist vertretbar.</div>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Planfeststellungsbeschluss hat zutreffend zur Kenntnis genommen, dass die Antragstrasse um 600 m länger ist als die Trasse im bisher genutzten Trassenraum. Dass damit auch in größerem Umfang privates Eigentum durch Maststandorte in und Schutzstreifen über landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Anspruch genommen wird, hat der Planfeststellungsbeschluss an dieser Stelle zwar nicht ausdrücklich erwähnt; das versteht sich aber von selbst. Mit den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich auseinander (S. 242 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Planergänzungsbeschluss (S. 15 f.) hat des Weiteren das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial einer Trassenführung in der Bestandstrasse wegen der dortigen Überspannung zweier Kiebitzbrutplätze und des daraus folgenden spezifischen Anflugrisikos als höher eingestuft. Auch dagegen ist nichts zu erinnern.</div>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Schließlich rügt die Klägerin, die Belange ihres landwirtschaftlichen Betriebs seien nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Denn es sei nicht erwogen worden, dass eine Erweiterung ihrer Schweinehaltung erschwert wäre, wenn bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Wege der Kumulation auch die auf die Stromleitung zurückzuführende Stickstoffdeposition insbesondere im benachbarten FFH-Gebiet zu beachten sei. Diese Überlegungen liegen neben der Sache; sie gehen von gänzlich realitätsfremden Annahmen aus (siehe oben II.B.4.a)bb)). Sie bedurften keiner Erwähnung im Planfeststellungsbeschluss.</div>\n<p class=\"lf-p\">165</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage dieser von Rechts wegen nicht zu beanstandenden Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Umstände zusammenfassend feststellt, dass eine Trassenführung in der Bestandstrasse als Freileitung nicht vorzugswürdig sei, hält sich das im Rahmen ihrer planerischen Freiheit. Dass eine Planung in der Bestandstrasse, lässt man jedenfalls die Überspannung von Kiebitzbrutplätzen außen vor, möglich und vertretbar gewesen wäre, scheint unbestreitbar; aufdrängen musste sich diese Variante allerdings nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">166 2. Gegen die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Anordnung eines Erdkabels nach § 2 EnLAG wendet die Klägerin sich gleichfalls ohne Erfolg.</p>\n<p class=\"lf-p\">167</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Ob die Höchstspannungsleitung als Erdkabel errichtet und betrieben wird, entscheidet sich nach § 2 Abs. 2 EnLAG. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG ist im Falle des Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei einem Vorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben, wenn - u. a. - bestimmte Abstände zu Wohngebäuden im Bebauungsplanbereich oder im unbeplanten Innenbereich - 400 m - (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnLAG) bzw. zu Wohngebäuden im Außenbereich - 200 m - (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnLAG) unterschritten werden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, entscheidet die Planfeststellungsbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob statt einer Freileitung eine Erdverkabelung vom Vorhabenträger verlangt wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Norm eröffnet nur die nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG nicht gegebene Möglichkeit, auch die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels planfeststellen zu können; darin erschöpft sich grundsätzlich ihr Regelungsgehalt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95 &lt;insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2&gt;). Dieses Ermessen ist nicht in der Weise intendiert, dass das Auslösekriterium im Zusammenwirken mit dem Erfordernis eines geeigneten Abschnitts nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EnLAG in der Regel die Entscheidung für ein Erdkabel nach sich ziehen müsste. Vielmehr gebietet § 2 Abs. 2 EnLAG eine offene Abwägung, in die alle abwägungserheblichen Belange Eingang finden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abwägung muss jedoch dem Gesetzeszweck Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57). Hierzu legt der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an die Darlegungen in der Planunterlage \"Alternativenprüfung Gescher (GA 4) - Ergänzende Stellungnahme\", Abschnitt 6.2, S. 47 ff. (Planunterlagen, Deckblatt 1, Ordner 1) ein \"Planungs-/Abwägungskonzept\" zugrunde. Geht es wie hier nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnLAG um das Schutzgut Mensch, müssen danach die betroffenen Interessen angesichts der nur eingeschränkt als Pilotvorhaben vorgesehenen Errichtung eines Erdkabels (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EnLAG) gewichtet werden. Bei dieser Gewichtung und der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Anordnung eines Erdkabels ist in erster Linie das für die Auslösefälle bereits erreichte Schutzniveau - anders gewendet: die Belastung insbesondere mit elektromagnetischen Feldern - sowie die Dichte der in den Annäherungsabschnitten angetroffenen Nutzungsstrukturen im Sinne einer Siedlungsverdichtung - d. h. auch die Anzahl der von einer Entlastung Betroffenen - zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne eines Summationspotenzials sind über die Auslösefälle hinaus andere durch das Erdkabel Begünstigte sowie die Zusatzbelastung für das Landschaftsbild, aber auch andere durch eine Freileitung betroffene Schutzgüter einzubeziehen (PFB S. 142 ff., 148 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">168</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Einwand der Klägerin gegen das Abwägungskonzept greift nicht durch. Auf der Grundlage seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums durfte der Gesetzgeber die Beschränkung der Errichtung von Erdkabeln lediglich auf Pilotverfahren angesichts der von ihm angenommenen technischen und betrieblichen Risiken einer Erdverkabelung im Drehstrombereich normieren. Ob Erdkabel insoweit, wie die Klägerin behauptet, zwischenzeitlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG entsprechen, ist unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 145 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">169 Auch gegen die Anwendung des Abwägungskonzepts wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Die für die Abwägung nachrangige Entlastungswirkung für andere Schutzgüter, insbesondere für das überspannte Waldgebiet, hat der Planfeststellungsbeschluss zutreffend in seine Erwägungen eingestellt und auch Entlastungswirkungen über die vier durch das planfestgestellte Vorhaben erstmals belasteten Außenbereichswohnlagen hinaus bei weiteren landwirtschaftlichen Anwesen in anderen Annäherungsabschnitten (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie, Anhang A, Karten 6.1-1) betrachtet (PFB S. 150). Eines Sachverständigengutachtens, wie von der Klägerin beantragt (Beweisantrag A.6.b) bedarf es für diese Feststellung nicht. Der Senat verfügt selbst über die erforderliche Sachkunde, um die vorliegenden Unterlagen verständig auszuwerten. Ob der Planfeststellungsbeschluss die einer Erdverkabelung entgegenstehenden Interessen der Landwirtschaft im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise annehmen durfte und er unzutreffend von einer geringen Schutzwürdigkeit der Landschaft westlich der L 608 wegen einer Vorbelastung ausgegangen ist, kann dahinstehen. Wegen des für das Abwägungskonzept geringen Gewichts dieser Gesichtspunkte ist auszuschließen, dass eine andere Einordnung zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätte. Auf die im Beweisantrag A.6.a unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es folglich nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202300515&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}