{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Weitere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive aus hierarchischen Strukturen ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls richtet. Nicht notwendig ist daher zum einen, dass die Annahme einer Teilorganisation von sämtlichen genannten Indizien nach dem Gesamtbild getragen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen. Entscheidend ist stets das spezifische Gepräge der zur Beurteilung stehenden verbandlichen Struktur (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 27, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67 und vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - juris Rn. 35).</p>\n<p class=\"lf-p\">128</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die von allen Klägern in diesem Verfahren unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geforderte teleologische Reduktion des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG kommt nicht in Betracht. Die Kläger meinen, die besondere Gefährlichkeit eines verfassungswidrigen Gesamtvereins ergebe sich daraus, dass nach der Vermutung des Gesetzgebers die untergeordnete Ebene jederzeit durch die übergeordnete Ebene - bildlich gesprochen auf ein Fingerschnipsen hin - dazu bestimmt werden könne, die verfassungswidrigen Ziele der übergeordneten Ebene mitzuverfolgen bzw. deren verfassungswidrige Tätigkeiten mitzumachen. Diese Vermutung sei widerlegt, wenn es - wie es hier bezüglich des Verbotsgrunds der Strafgesetzwidrigkeit im Hinblick auf die große Zahl der nicht durch Straftaten ihrer Mitglieder auffällig gewordenen Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 der Fall sei - an der besagten strukturellen Bestimmbarkeit fehle.</div>\n<p class=\"lf-p\">129 Die Beklagte hält diesem Interpretationsansatz zu Recht entgegen, dass er die von dem Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise (dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.) verfolgte Intention umgeht, das Verbot eines Gesamtvereins aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr dadurch zu erleichtern, dass die Teilorganisationen eines solchen Vereins generell, insbesondere auch ohne eigene Erfüllung eines Verbotsgrunds mitverboten werden. Der Ansatz der Kläger widerspricht darüber hinaus auch deshalb der Gesetzessystematik, weil für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, die Reichweite eines Vereinsverbots zu beschränken, indem einzelne Teilorganisationen von ihm ausgenommen werden, kein Anwendungsbereich verbliebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Nach den vorstehend dargelegten Maßgaben handelt es sich bei den Klägern zu 2 bis 35 - wie bei sämtlichen Mitgliedschaptern der Klägerin zu 1 - nicht um der Klägerin zu 1 als bloßem Dachverband locker angeschlossene Mitgliedsvereine, sondern um Vereine die der einen Gesamtverein darstellenden Klägerin zu 1 über die bloße Mitgliedsstellung hinaus als gebietliche Teilorganisationen angehören. Dies ergibt sich vor allem aus einer Vielzahl der organisatorischen Bestimmungen, durch die das BMC Satzungsrecht das generelle Verhältnis zwischen den regionalen BMC Federations und den örtlichen BMC Chaptern im Sinne einer streng hierarchischen Struktur regelt ((a)). Es wird ferner daran deutlich, dass Nationals der Klägerin zu 1 aus eigener Machtvollkommenheit von anderen Bestimmungen des Satzungsrechts auf Grund ihrer hierarchisch hervorgehobenen Stellung in bestimmten Fallgestaltungen bei der Behandlung von Angelegenheiten der Mitgliedschapter abgewichen sind ((b)) oder in dem Satzungsrecht nicht vorgesehene Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse faktisch in Anspruch genommen haben ((c)). Die Chapter haben ihre Eigenschaft als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 nicht vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verloren ((d)).</div>\n<p class=\"lf-p\">131 (a) Die Bestimmungen des BMC Satzungsrechts, die das Verhältnis zwischen den regionalen BMC Federations und den örtlichen BMC Chaptern betreffen, verklammern die beiden Ebenen durch Regelungen, die hierarchisch ausgerichtet sind und dementsprechend Weisungsrechte der Federations vorsehen und Abhängigkeiten der Chapter schaffen. Wie bereits festgestellt, ist das BMC Satzungsrecht - und damit auch sein hier in Rede stehender Teil - in der Vereinspraxis der Klägerin zu 1 und ihrer Mitgliedschapter grundsätzlich gelebt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Die grundlegende hierarchiegeprägte Verklammerung einer regionalen BMC Federation und ihrer örtlichen Mitgliedschapter ergibt sich aus der in dem BMC Satzungsrecht statuierten Verpflichtung der unteren Ebenen, die Statuten, Standards und Beschlüsse der oberen Ebenen einzuhalten bzw. zu erfüllen. Hierbei handelt es sich zwar ausweislich von Ziffer 4.2., 7.3. und 15. der Statuten der BMC Federation Europe sowie § 4 Abs. 4 der Muster-Statuten für BMC Federations im Ausgangspunkt um die Regelungen der BMC Federation Europe. Die regionalen BMC Federations haben jedoch die Erfüllung dieser Regelungen gemäß Ziffer 7.5.a) der Statuten der BMC Federation Europe und § 4 Abs. 4 Buchst. a der Muster-Statuten für BMC Federations gegenüber ihren Mitgliedern - also insbesondere ihren Mitgliedschaptern - durchzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr National Vice Presidente hat die Einhaltung durch die Mitglieder nach Ziffer 2.3.b) der Standards für BMC Federations aktiv zu fördern. Die regionalen Federations sind darüber hinaus nach § 4 Abs. 5 Buchst. c und e der Muster-Statuten für BMC Federations nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eigene Statuten zu verabschieden, die mit den Bestimmungen der europäischen Ebene konform sein müssen. Auch hieran sind die Mitgliedschapter gebunden. Dass in § 5 Abs. 1 der Muster-Statuten für BMC Chapter auf die von den Klägern zu 2 bis 35 betonte Freiwilligkeit der Verpflichtung der Chapter zur Regeleinhaltung - in Bezug auf die Statuten und Regeln der BMC Federation Europe - und darüber hinaus auf die vorgebliche Unabhängigkeit der Chapter von der BMC Federation Europe und der jeweiligen regionalen BMC Federation verwiesen wird, ändert an der Verbindlichkeit der Regeln nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Die durch die Vorgabe von Verpflichtungen bewirkte Verklammerung der Organisationsebenen des BMC und damit auch der regionalen BMC Federations mit den örtlichen BMC Chaptern prägt sich äußerlich in dem einheitlichen Erscheinungsbild aus, das ausweislich von Ziffer 4.1.d), 7.4. und 9.4. der Statuten der BMC Federation Europe, § 10 der Muster-Statuten für BMC Federations und § 6 Abs. 2 der Muster-Statuten für BMC Chapter die Bandidos auf allen Organisationsebenen durch die Benutzung der von der BMC Federation Europe vorgegebenen Symbole abgeben sollen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt hierdurch von Seiten der Chapter nicht allein eine Identifizierung mit der BMC Federation Europe, sondern auch eine solche mit der jeweiligen regionalen Federation zum Ausdruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 Werden einzelne Bestimmungen des BMC Satzungsrechts, die das Verhältnis zwischen den regionalen Federations und den örtlichen Chaptern betreffen, in den Blick genommen, wird die existentielle Abhängigkeit der Chapter von den Federations zunächst daran deutlich, dass das Bestehen eines Chapters als Teil der Bandidos-Bewegung nach § 6 Abs. 1 und 2 der Muster-Statuten für BMC Chapter und Ziffer 4 des ersten Abschnitts der Standards für BMC Chapter zwingend an die Mitgliedschaft in einer Federation geknüpft ist. Dem entspricht es, dass bereits die Eröffnung eines BMC Chapters gemäß Ziffer 13.14. der Statuten der BMC Federation Europe - neben der Mitwirkung des National Presidente Europe - von einem gestattenden Beschluss einer BMC Federation abhängt. Ferner ist in § 4 Abs. 6 der Muster-Statuten für BMC Federations und Ziffer 1.3.a) der Standards für BMC Federations bestimmt, dass den regionalen Federations das Recht zusteht, neue BMC Chapter gemäß den von der BMC Federation Europe festgelegten Anforderungen und unter Respektierung des Vetorechts des National Presidente Europe zu bilden. Zudem findet sich in § 7 Abs. 2 der Muster-Statuten für BMC Federations die Regelung, dass der National Vice Presidente einer BMC Federation über die Aufnahme neuer Chapter entscheidet. Wenn die Kläger die Ausübung der in Rede stehenden Befugnisse der BMC Federations lediglich als ein voraussetzungsloses, formalistisches Verfahren bewerten, geht dies deutlich an der Sache vorbei.</p>\n<p class=\"lf-p\">135 Auch das Ende des Vereinslebens eines BMC Chapters als Teil der Bandidos-Bewegung hat die jeweilige BMC Federation - entsprechend dem das BMC Satzungsrecht bestimmenden Hierarchiegedanken in Gestalt ihres National Vice Presidentes - in beachtlichem Umfang in der Hand. Der National Vice Presidente kann gemäß § 8 Abs. 3 der Muster-Statuten für BMC Federations ohne eine Mitwirkung anderer Stellen ein Chapter durch Beschluss aus der Federation ausschließen, wenn es mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und ihm zwei Mahnungen zugestellt worden sind. Durch Beschluss ausschließen kann er - nach vorheriger Anhörung durch die Führung der Federation - gemäß § 8 Abs. 4 der Muster-Statuten für BMC Federations ferner ein Chapter, das die Statuten, Regeln oder ethischen Anforderungen der BMC Federation Europe in grober Weise verletzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">136 Starken hierarchiegeprägten Einfluss auf ihre Mitgliedschapter können die BMC Federations zudem bei der Aufnahme und Beförderung von Chaptermitgliedern ausüben. So setzt die Beförderung eines Mitgliedschaftsbewerbers vom Prospect zum Probationary nach § 8 Abs. 2 Buchst. b und c der Muster-Statuten für BMC Chapter nicht nur die Zustimmung des jeweiligen Chapters, sondern auch diejenige des National Vice Presidente der Federation voraus. Gehört der Mitgliedschaftsaspirant als Prospect oder Hangaround einem Prospect- oder Hangaroundchapter an, hängt die Entscheidung über seine Beförderung zum Probationary ausweislich von Ziffer 5.b) des ersten Abschnitts der Standards für BMC Member ausschließlich von der Entscheidung des National Vice Presidente der Federation ab. Weitere Zustimmungserfordernisse von Seiten des National Vice Presidente in Personalangelegenheiten bestehen, wenn ein aktives Chaptermitglied passives Mitglied oder ein passives Chaptermitglied wieder aktives Mitglied werden will - Ziffer 1.a) und 3 des vierten Abschnitts der Standards für BMC Member - oder wenn ein im \"Good Standing\" ausgeschiedenes Chaptermitglied wiederaufgenommen werden möchte - Ziffer 8 des fünften Abschnitts der Standards für BMC Member. Die Kläger relativieren diese Befugnisse zu Unrecht, wenn sie sie auf eine rein notarielle Funktion des National Vice Presidente reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Die in den beschriebenen Regelungen angelegte Abhängigkeit und hierarchiebedingte Unterordnung der BMC Chapter in dem Verhältnis zu den BMC Federations wird dadurch verstärkt, dass die Chapter nach Maßgabe von Ziffer 12.1. der Statuten der BMC Federation Europe und § 14 Abs. 5 Buchst. c der Muster-Statuten für BMC Federations keine Beteiligungsrechte auf der europäischen Ebene des BMC haben. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, dass die National Vice Presidentes als Vertreter der Federations an dem Round Table - zugleich Mitgliederversammlung und höchstes Entscheidungsgremium der BMC Federation Europe - ihre Interessen wahrnehmen. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nach § 14 Abs. 2 der Muster-Statuten für BMC Federations die Amtszeit des jeweiligen National Vice Presidente grundsätzlich nicht befristet ist und er zwar von der Mitgliederversammlung seiner Federation, in der deren Mitgliedschapter gemäß § 13 Abs. 1 der Muster-Statuten für BMC Federations durch ihre Präsidenten vertreten werden, abgewählt werden kann, dass die Ernennung eines neu gewählten National Vice Presidente jedoch nach Ziffer 13.14. der Statuten der BMC Federation Europe dem National Presidente Europe vorbehalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Dass den Funktionären - insbesondere den Nationals - der BMC Federations gegenüber den örtlichen Chaptern generell Weisungsbefugnisse zustehen, ergibt sich bereits aus der eingangs beschriebenen Aufgabe der Federations, die Bestimmungen der BMC Federation Europe gegenüber ihren Mitgliedschaptern durchzusetzen, sowie ihrer ungeschriebenen Kompetenz zum Vollzug der eigenen Regelungen. Ausdrücklich geregelt ist die hierarchisch exponierte und mit Weisungsrechten versehene Funktion des Sargento de Armas einer BMC Federation. Eine solche Funktion im Sinne eines \"direkten Vorgesetzten\" für ihre Mitgliedschapter muss gemäß Ziffer 7.6.h) der Statuten der BMC Federation Europe und § 4 Abs. 5 Buchst. h der Muster-Statuten für BMC Federations jede Federation einrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufgaben des Sargento de Armas bestehen laut § 14 Abs. 7 Buchst. a und b der Muster-Statuten für BMC Federations und Ziffer 2.5.a) und b) der Standards für BMC Federations in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit während der Meetings der jeweiligen BMC Federation sowie in der Durchsetzung der Einhaltung der in den Statuten der BMC Federation Europe festgelegten ethischen Anforderungen. Die Funktion umfasst allerdings - entsprechend der ausdrücklich als nicht erschöpfend gekennzeichneten Aufzählung - ersichtlich weitere Befugnisse innerhalb und außerhalb einer Federation, und nach Maßgabe der Funktionsbezeichnung insbesondere solche, die in Verbindung mit dem potentiellen oder tatsächlichen Einsatz von Waffen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Blickrichtung nach innen obliegt dem Sargento de Armas einer Federation ganz allgemein die Disziplinierung der Mitgliedschapter. Der Versuch der Klägerseite, die Funktionsbezeichnung unter Bezugnahme auf die Historie der von ehemaligen Soldaten gegründeten Bandidos-Bewegung zu erklären und die Funktionsträger - jedenfalls was ihre Binnenaufgaben anbetrifft - als bloße Streitschlichter darzustellen, geht ersichtlich fehl. Dies ergibt sich deutlich aus der Beschreibung der Funktion durch L. H., National Vice Presidente der Klägerin zu 1, und P. M., National Vice Presidente Europe der BMC Federation Europe, in ihrem Buch \"Ziemlich böse Freunde - Wie wir die Bandidos in Deutschland gründeten\" (S. 240): \"Der Sergeant at Arms ist so etwas wie der Verteidigungs- und Innenminister in Personalunion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kümmert sich um die Ausstattung seines Clubs, die Sicherheit nach außen und nach innen - also die Einhaltung der Clubregeln und der inneren Disziplin. Wenn es nötig ist, spricht der Sargento de Armas, wie er bei den Bandidos heißt, bei Verstößen gegen die Clubdisziplin auch die Strafen aus und kümmert sich um deren 'Vollstreckung'.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">139 (b) Die Abhängigkeit der örtlichen Chapter von der Klägerin zu 1 wird des Weiteren dadurch illustriert, dass die Nationals der Klägerin zu 1 bei der Behandlung von Angelegenheiten der Mitgliedschapter von nicht in spezifischer Weise hierarchiebegründenden Bestimmungen des BMC Satzungsrechts aus eigener Machtvollkommenheit abweichen konnten und abgewichen sind. So sind jedenfalls in zwei Fällen Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 entgegen den Vorgaben des § 30 Satz 1 der Muster-Statuten für BMC Chapter nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung des jeweiligen Chapters, sondern durch Nationals der Klägerin zu 1 aufgelöst worden. Nach den tragfähigen Feststellungen des Landgerichts Hagen in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 - (UA S. 32 f., 79 ff.) handelt es sich um die vormaligen Mitgliedschapter Köln und Hagen der Klägerin zu 1. Der Senat erachtet diese Feststellungen als überzeugend. Die Klägerseite ist ihnen nur in Bezug auf das Kölner Chapter und insoweit unsubstantiiert entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (c) Schließlich haben Nationals der Klägerin zu 1 mehrfach gegenüber den Mitgliedschaptern des Vereins Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse wahrgenommen, ohne dass dafür eine Grundlage in dem BMC Satzungsrecht bestanden hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die vormaligen Präsidenten der Dortmunder und Duisburger Mitgliedschapter der Klägerin zu 1, P. K. und M. D., bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenso wie zuvor vier weitere Chapterpräsidenten im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmungen im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die Unabhängigkeit ihrer Chapter von Weisungen seitens der Klägerin zu 1 betont haben. Dass die Nationals der Klägerin zu 1 ihre Kompetenzen überschreitende Weisungen und Entscheidungen in manchen der Mitgliedschapter häufiger und in anderen wenig oder gar nicht vorgenommen bzw. getroffen haben mögen, ändert nichts daran, dass es diese Kompetenzanmaßungen in überaus gewichtigem Ausmaß gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">142 Genannt werden kann zunächst das Eingreifen von Nationals in der Angelegenheit des J. N., Angehöriger des Mitgliedschapters Bochum City/Ruhrpott der Klägerin zu 1. Dieser musste, nachdem er im Oktober 2018 auf einer Party im Clubhaus des Mitgliedschapters Unna in einen Streit mit einem Mitglied eines anderen Mitgliedschapters der Klägerin zu 1 geraten war und ein versuchtes Tötungsdelikt zu dessen Nachteil begangen hatte, nach einer Entscheidung der mit der Angelegenheit befassten Nationals der Klägerin zu 1 den Bandidos MC verlassen. Wenn die Kläger meinen, sich insoweit auf einen Verweis auf die vermeintliche Streitschlichtungsfunktion der - neben dem National Vice Presidente beteiligten - Sargentos de Armas der Klägerin zu 1 zurückziehen zu können, geht dies ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 Zudem haben Nationals der Klägerin zu 1 auf Grund eigenständig beanspruchter Kompetenz gezielt Bandidos zwischen Mitgliedschaptern der Klägerin zu 1 verschoben. Dies ist jedenfalls insoweit geschehen, als nach gesicherter Feststellung des Landgerichts Hagen in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 - (UA S. 47, 158 ff.) in der Zeit von Dezember 2018 bis Anfang Januar 2019 F. A., B. G. und F. G., Angehörige des Mitgliedschapters Dortmund Iron City der Klägerin zu 1 von deren National Vice Presidente, L. H., und deren Sargento de Armas, S. E., in das seinerzeitige Chapter Köln transferiert worden sind, um dieses in dem Konflikt mit den Kölner Hells Angels personell zu verstärken. Die Kläger zu 2 bis 35 haben zwar behauptet, der Chapterwechsel habe darauf beruht, dass den Betroffenen in dem Dortmunder Chapter Abneigung und in dem Kölner Chapter Freundschaft entgegengebracht worden sei. Hierdurch können sie indes zur Überzeugung des Senats die stringenten Feststellungen des Landgerichts Hagen nicht entkräften.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 Am stärksten fällt ins Gewicht, dass der National Vice Presidente der Klägerin zu 1, L. H., im September 2018 auf Grund seiner autonom getroffenen Entscheidung eine Bewaffnung der Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 mit Schusswaffen in die Wege geleitet hat. Er hat, wie bereits dargelegt, den seinerzeitigen Sergeant at Arms des Mitgliedschapters Bochum City/Ruhrpott der Klägerin zu 1, C. N., damit beauftragt, 16 illegal hergestellte Pistolen Walther P22 zum Zweck der chapterübergreifenden Bewaffnung der Klägerin zu 1 zu erwerben und C. N. zu diesem Zweck 12 000 € aus der Nationalkasse der Klägerin zu 1 übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 (d) Die Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 haben ihre Eigenschaft als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 nicht vor dem Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 infolge ihrer Zuordnung zu den Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten, aber bis zum Verbotserlass noch nicht in Vollzug gesetzten Klägerinnen zu 156 bis 158 verloren. Sie hatten die Klägerin zu 1, wie bereits ausgeführt worden ist, zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt faktisch noch nicht endgültig verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 bbb. Das BMI hat nicht dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass es keinen der Kläger zu 2 bis 35 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Verbot der Klägerin zu 1 als Gesamtverein ausgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Die in der genannten Vorschrift vorgesehene Möglichkeit der Ausnahme von einem Verbot des Gesamtvereins soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem solchen Teilorganisationen zugutekommen, die sich von verfassungswidrigen Bestrebungen des Gesamtvereins distanzieren und einen grundsätzlich anderen, nicht verfassungswidrigen Kurs verfolgen (BT-Drs. IV/430 S. 15; dazu: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1978 - 1 A 3.76 - BVerwGE 55, 175 &lt;186&gt;). Es ist indes nicht ersichtlich, dass sich einer der Kläger zu 2 bis 35 von den oben beschriebenen, von Angehörigen mehrerer Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 begangenen, in das Bewusstsein einer großen Öffentlichkeit gedrungenen schweren Straftaten im Zusammenhang mit deren Begehung oder jedenfalls vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 distanziert hätte. Die Distanzierungserklärungen, die mehrere Chapterpräsidenten im gerichtlichen Verfahren für ihre Chapter in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Schusswaffen, auf die Beteiligung an Revierkämpfen oder als szenetypisch betrachteten Gewalttaten sowie auf die Vorgänge in Hagen und Köln und das \"angeklagte[n] Geschehen auf Ebene der Officers\" der Klägerin zu 1 abgegeben haben, sind wegen ihres jeweils identischen Wortlauts als unglaubhaft zu bewerten. Sie sind unabhängig hiervon schon deshalb unbeachtlich, weil sie nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nachgeschoben worden sind. Eben deshalb und zudem mangels gesicherter Zuordnung sind auch die im Gerichtsverfahren von der Klägerseite vorgelegten, in der Mehrzahl nicht unterzeichneten Ausführungen über die Entstehungsgeschichte von Chaptern sowie deren Koexistenz mit anderen Rockergruppierungen ohne Belang.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 3. Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 bzw. zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - Nationals bzw. Nomads der Klägerin zu 1 - sind, im Ergebnis mit der Beurteilung der Klagen der bisher behandelten Kläger übereinstimmend, zulässig (a.), aber unbegründet (b.).</p>\n<p class=\"lf-p\">149 a. Die klageführenden Nationals und Nomads sind als Mitglieder der Klägerin zu 1 nach der oben beschriebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, gestützt auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, anzugreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 b. In der Sache müssen die Klagen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben. Nach der genannten Rechtsprechung können die in Rede stehenden Kläger auf Grund ihres Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eine Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG dargestellt hat, und, wenn die Frage zu verneinen ist, eine Aufhebung der Verfügung erreichen. Die Frage ist indes, wie den Ausführungen zur Klage der Klägerin zu 1 entnommen werden kann, zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 4. Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 - sind unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Diesen Klägern fehlt es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Sie sind weder Mitglieder der Klägerin zu 1 noch gibt es eine tragfähige Grundlage für ihr Begehren, ihre Mitgliedschaft für die Anfechtung der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zu fingieren. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Herleitung einer Klagebefugnis für Mitglieder einer als Verein verbotenen Gruppierung aus Art. 2 Abs. 1 GG steht ihnen deshalb nicht zur Seite. Wer nicht Angehöriger einer mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung belegten Gruppierung ist, kann durch das Verbot - unabhängig davon, ob die Gruppierung (noch) einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt und deshalb als solcher verboten werden kann oder nicht - nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 73 Rn. 11, vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - juris Rn. 5 und vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">153 5. Die Klagen der Klägerinnen zu 156 bis 158 - vorgebliche identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 - sind mit dem als Hauptantrag gestellten Anfechtungsantrag unzulässig (a.). Dagegen ist die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass diese Klägerinnen durch die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 nicht erfasst werden, zulässig und begründet (b.).</p>\n<p class=\"lf-p\">154 a. Die Anfechtungsklage der genannten Klägerinnen ist unstatthaft. Die angefochtene Verbotsverfügung enthält keine Regelung des Inhalts, dass es sich bei ihnen um identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 handele. Zwar wird in der Begründung der Verfügung dargelegt, weshalb nach Einschätzung des BMI den Klägerinnen zu 156 bis 158 ein derartiger Charakter zukommt. Hierfür findet sich jedoch im Tenor der Verfügung keine Anknüpfung. Das dort ausgesprochene Vereinsverbot bezieht sich allein auf die Klägerin zu 1 und ihre aufgeführten Mitgliedschapter als ihre Teilorganisationen. Dies ist maßgeblich, denn die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung ist von seiner Begründung zu unterscheiden. Die Begründung ist gegebenenfalls zur Auslegung des Verwaltungsakts heranzuziehen, enthält aber regelmäßig - und so auch hier - keinen über den Tenor hinausgehenden Regelungsgehalt (dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1 Rn. 20 und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">155 b. Das von den Klägerinnen zu 156 bis 158 hilfsweise angebrachte Feststellungsbegehren ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO zulässig (aa.) und hat auch in der Sache Erfolg (bb.).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 aa. Der Umstand, dass der Feststellungsantrag erst während des bereits mit dem Anfechtungsantrag anhängigen Klageverfahrens hilfsweise angebracht worden ist, ist nicht als Klageänderung zu bewerten, die mangels Einwilligung der Beklagten und - wegen des Erfordernisses der Verweisung der geänderten Klage durch das nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht weiter zuständige Bundesverwaltungsgericht - gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre und deswegen die Unzulässigkeit der Feststellungsklage zur Folge hätte (dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 28 ff.). Das Feststellungsbegehren unterscheidet sich hinsichtlich des Klagegrundes nicht von der bereits anhängigen Anfechtungsklage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt war und ist durch die Frage nach der Reichweite des gegenüber der Klägerin zu 1 mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ausgesprochenen Verbots, konkret die Einbeziehung der Klägerinnen zu 156 bis 158 in dieses Verbot gekennzeichnet. Gegen diese Einbeziehung der Klägerinnen zu 156 bis 158 auf Grund ihrer von dem BMI ausweislich der Begründung der Verbotsverfügung angenommenen Eigenschaft als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 haben sich die besagten Klägerinnen bereits mit ihrer zunächst allein erhobenen Anfechtungsklage nicht anders als mit der später als Hilfsantrag hinzugekommenen Feststellungsklage gewehrt. Die Veränderung des Klageantrags, die in dieser Konstellation mit dem Übergang von der Anfechtungsklage auf die Feststellungsklage verbunden ist, unterfällt der Vorschrift des § 173 Satz 1 VwGO i.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. m. § 264 Nr. 2 ZPO und ist deshalb nicht als Klageänderung anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Auf Grund der von dem BMI vorgenommenen Einordnung der Klägerinnen zu 156 bis 158 als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 ist zwischen den Beteiligten eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses entstanden. Die Klägerinnen zu 156 bis 158 haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie, würden sie durch das ausgesprochene Vereinsverbot erfasst, nicht länger existent wären. Wie sich aus den Darlegungen zur Unzulässigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage ergibt, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht an dem Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 bb. Die Feststellungsklage ist begründet, da die Klägerinnen zu 156 bis 158 nach den entsprechenden Darlegungen zu der von der Klägerin zu 1 erhobenen Klage keine identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 darstellen und deshalb durch die gegen die Klägerin zu 1 und ihre Teilorganisationen gerichtete Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 nicht verboten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens sowie den Umstand, dass die Beteiligung der 158 Kläger an dem Rechtsstreit wertmäßig in unterschiedlicher Weise zu Buche schlägt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202400090&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}