{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope lassen sich (nur) dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Erforderlich hierfür ist eine ausreichende, nicht jedoch eine lückenlose Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich vorhandenen Natur- und Landschaftsteile. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den \"wahren\" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 634). Die Planfeststellungsbehörde muss sich für ihre Bewertung außerdem auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 - 4 A 11.21 - juris Rn. 112). Wann ein Datenbestand \"hinreichend aktuell\" ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 149 f., vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - DVBl 2021, 451 Rn. 38 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 319).</p>\n<p class=\"lf-p\">180 Diesen Anforderungen genügten die dokumentierten Untersuchungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 Der Planfeststellungsbeschluss geht von artenarmem Intensivgrünland aus (PFB S. 372, 414 f.). Dies geht zurück auf Planunterlagen der Beigeladenen, die eine \"artenarme Intensivmähweide\" (\"EB_xd2\") ausweisen (Anlage 14 &lt;Umweltstudie&gt; der Antragsunterlagen vom November 2017, Teil B: Umweltverträglichkeitsuntersuchung [UVU]; Teil B 4.1, Kartenblatt 19 Stand 15. September 2017 und Legende). Ausweislich der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfolgte die Erhebung des Biotoptypenbestandes auf der Grundlage von Luftbildern (\"Befliegung im Jahr 2011\") und durch - nicht näher beschriebene - \"Geländebegehungen\" in der Vegetationsperiode der Jahre 2012 \"mit Aktualisierung in 2015\", wobei unklar bleibt, ob die Aktualisierung in einer erneuten Geländebegehung bestand oder ob sie sich auf eine Internetabfrage der behördlichen Datenbank beschränkte (PFB S. 206 und UVU, Anlage 14 Teil A von Oktober 2017 S. 56; vgl. auch Anlage 15.5 - Umweltstudie, Teil A: Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Mai 2017, S. 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">182 Diese Erhebungen waren schon aufgrund ihres erheblichen Alters im Zeitpunkt der Planfeststellung eine unsichere Grundlage. Vorliegend kommt hinzu, dass Anlass bestand, die Fläche näher zu untersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Bei der Bestandsaufnahme von Biotopflächen kann zwar grundsätzlich von den behördlichen Datensätzen ausgegangen werden. Das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG, § 50 Abs. 1, § 42 Abs. 2 LNatSchG NRW) dient aber im Ausgangspunkt lediglich der Information. Fehlen amtliche Datensätze, kann daraus nicht stets und von vornherein generell geschlossen werden, dass eine Fläche nicht die Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt. Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist vielmehr das tatsächliche Vorhandensein eines solchen Biotops (vgl. BR-Drs. 278/09, S. 200). Bestehen im Einzelfall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Fläche dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen könnte, können daher weitere Untersuchungen und Datenerhebungen erforderlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Das als Träger öffentlicher Belange angehörte Landesbüro der Naturschutzverbände (BUND, LNU, NABU) hatte im Rahmen des Beteiligungsverfahrens substantiiert gerügt, es bestehe eine Fehleinschätzung hinsichtlich des bei der geplanten Umspannanlage vorliegenden Biotoptyps. Die Ergebnisse der UVU für die Umspannanlage Junkernhees seien aufgrund gravierender Mängel stark anzuzweifeln; die ökologische Wertigkeit des Standorts liege deutlich höher (Schreiben des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 5. April 2018 [Bl. 960 ff. des Verwaltungsvorgangs] S. 14, 26). Eine intensive Nutzung auf der Dänischen Wiese finde nicht statt. Hier werde nur ein bis zweimal im Jahr gemäht. Die Dänische Wiese werde als artenarm bezeichnet, jedoch liege keine erfasste faunistische und floristische Artenliste vor, die diese Annahme stütze. Der von den Gutachtern auf ca. 37 % der Fläche festgestellte Bodentyp Anmoorgley eigne sich nicht zu intensiver Nutzung. Die betroffene Fläche sei als Biotoptyp eine Feuchtwiese mit extensiver Bewirtschaftung und nicht wie angegeben eine Intensivmähweide (Schreiben vom 5. April 2018, S. 25; vgl. auch PFB S. 372). Das Thema war auch Gegenstand des Erörterungstermins am 28. November 2018.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 Der Beklagte und die Beigeladene haben vorgetragen, die Beigeladene sei der Frage nachgegangen. Im Jahr 2020 sei die Wiese kontrolliert worden. Eine Kontrolle der Wiese ist indes weder hinreichend substantiiert dargetan noch wurde sie dokumentiert. Der Planfeststellungsbeschluss geht in der Auseinandersetzung mit dem Schreiben der Naturschutzverbände und dem Einwand aus dem Erörterungstermin pauschal davon aus, dass die Einstufung als artenarmes Intensivgrünland korrekt sei (PFB S. 372 f., 414 f.). Er nimmt eine intensive Bewirtschaftung der Dänischen Wiese als Fettwiese an und führt aus, \"vereinzelte\" Vorkommen des Wiesenknopfes reichten nicht für die Einstufung als artenreich aus (PFB S. 414 f., vgl. auch PFB S. 372 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">186 Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren eine schriftliche Erklärung eines Mitarbeiters des Planungsbüros (\"Gedächtnisprotokoll\") vom 10. Juni 2024 vorgelegt: Die Wiese sei im Mai 2020 aufgrund der hohen dominierenden Gesamtdeckung mit deutlich über 60 bis 70 % Störzeigerarten sowie Beweidungsanzeigern (z. B. Weidelgras, Lolium perenne) als Biotoptyp Intensivmähwiese einzustufen gewesen. Relevante Zeigerarten eines LRT 6510 seien nur vereinzelt und in den Randbereichen aufgetreten. Diese Ausführungen bleiben indes unsubstantiiert und sind ungeeignet, den Zustand der Wiese im Jahr 2020 nachvollziehbar zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 Auch das Telefonat des Leiters des Planungsbüros mit dem zuständigen Mitarbeiter des LANUV nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - im Herbst 2022 - zeigt nicht, dass im Juli 2022 noch kein gesetzlich geschütztes Biotop bestand. Das Telefonat belegt lediglich, dass auch im Herbst 2022 - weiterhin - beim LANUV keine Informationen zu der Wiese vorlagen. Nach Aktenlage wurde das LANUV erstmals während des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens mit E-Mail des Beklagten vom 30. Juni 2023 um Untersuchung der Fläche gebeten (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs \"3. Planänderung\"), worauf hin die hier in Rede stehende Kartierung des gesetzlich geschützten Biotops vom 4. Juli 2023 erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 Dass die Fläche im Mai 2020 nicht unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Biotopschutzes nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG kartiert worden war, ist im Übrigen durchaus plausibel, weil der bundesgesetzliche Schutz für Flächen dieses Lebensraumtyps erst durch das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908 - \"Insektenschutzgesetz\") mit Wirkung zum 1. März 2022 eingefügt wurde, also nur wenige Monate vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 7. Juli 2022. Diese Gesetzesänderung entlastet die Beigeladene und den Beklagten indes nicht, sondern gab Anlass für eine Kontrolle und Dokumentation der umstrittenen Fläche.</p>\n<p class=\"lf-p\">189</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die hinsichtlich des Zustands der Wiese im Sommer 2022 verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten des Beklagten und der Beigeladenen.</div>\n<p class=\"lf-p\">190 Die Verteilung der materiellen Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht, das im Einzelfall auszulegen ist. Ist dem jeweils anzuwendenden Rechtssatz dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt. Unter Umständen kann ferner von Bedeutung sein, dass bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre einer Partei fallen, dass die andere Partei vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 53 m. w. N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Nach diesen Grundsätzen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die materielle Beweislast für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen beim Vorhabenträger und - nachgelagert - bei der Behörde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1969 - 4 C 18.67 - DVBl 1970, 62, vom 22. Januar 1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 Rn. 31 und vom 22. März 2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 37). Zudem verweist das materielle Recht speziell die Erhebung und Dokumentation von Umweltbelangen in die Verantwortungsbereiche des Vorhabenträgers und - nachgelagert - der Behörde: Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 UVPG hat der Vorhabenträger den UVP-Bericht unter anderem mit einer Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich sowie der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erstellen; daran anschließend ist es Sache der Behörde, die Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenfassend darzustellen (§ 24 UVPG). Ist die Beschreibung bzw. deren Dokumentation unzureichend, geht dies zu ihren Lasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Der Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG ist beachtlich. Die Erheblichkeit dieses Fehlers für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses entfällt insbesondere nicht im Hinblick auf die Möglichkeiten der Erteilung einer Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) oder einer Befreiung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG).</div>\n<p class=\"lf-p\">193 Ist trotz objektiver Ausnahmelage versehentlich keine Ausnahme erteilt worden, bleibt dies entsprechend § 43 Abs. 5 EnWG, § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW unerheblich, wenn in der konkreten Situation - insbesondere unter Berücksichtigung der dem Vorhabenträger erteilten Ausnahmen und der Vergleichbarkeit der Begleitumstände - nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde ihm gerade die fehlende Ausnahme versagt hätte (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147 und vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 143 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 146, 145]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 Es kann offenbleiben, ob eine objektive Ausnahmelage nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bestand, also die Beeinträchtigungen des Biotops auf der Dänischen Wiese ausgeglichen werden konnten. Aufgrund des erheblichen Umfangs der betroffenen Fläche und der dauerhaften Zerstörung großer Teile des Biotops BT-SI-02793 durch die Umspannanlage kann jedenfalls nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Planfeststellungsbehörde eine Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) erteilt hätte. Der Planfeststellungsbeschluss gewährt zwar für die von ihm erkannten Biotope Ausnahmen (vgl. PFB S. 19). Er geht dabei aber von der Prämisse aus, dass die Flächen wiederhergestellt werden: Es komme \"in keinem Fall\" zur vollständigen und dauerhaften Zerstörung der Biotope; lediglich bei einzelnen Gehölzbiotopen sei eine vollständige Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen nicht gegeben (PFB S. 240, vgl. auch S. 303 f. und 365).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Nebenbestimmung 5.3.5 geht davon aus, dass nachträglich erkannte oder entstandene Biotope von der Ökologischen Baubegleitung bewältigt werden können (PFB S. 26). Das ist bei dem gesetzlich geschützten Biotop auf der Dänischen Wiese nicht der Fall. Dieses umfasst eine erhebliche Fläche, die bei Realisierung der Umspannanlage zwar nicht vollständig, aber doch in weiten Teilen irreversibel verloren geht. Vor diesem Hintergrund steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">195 2. Weil der Planfeststellungsbeschluss von einer artenarmen Intensivmähweide anstelle eines gesetzlich geschützten Biotops am Standort der Umspannanlage ausgeht, leidet er auch an einem beachtlichen Abwägungsfehler.</p>\n<p class=\"lf-p\">196 Die Entscheidung über den Standort der in die Planfeststellung einbezogenen Umspannanlage unterliegt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EnWG den Anforderungen des Abwägungsgebots (siehe oben; vgl. zur Abwägung von Standortalternativen auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - juris Rn. 97 [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145]). Nach diesen Maßstäben liegt ein Fehler im Abwägungsvorgang vor: Weil der Planfeststellungsbeschluss das gesetzlich geschützte Biotop am Standort der geplanten Umspannanlage nicht erkannt hat, beruht die Bewertung des abwägungserheblichen öffentlichen Umweltbelangs der Erhaltung von Biotopen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG) auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">197 Dieser Fehler ist beachtlich. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 43 Abs. 5 EnWG, § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23). Daran fehlt es, wenn offen ist, welches Gewicht der Planfeststellungsbeschluss den unzureichend ermittelten Belangen im Verhältnis zu den weiteren, für und gegen den Standort streitenden Belangen einräumen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 105).</p>\n<p class=\"lf-p\">198 Der Senat kann nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbeschluss sich auch in Kenntnis des gesetzlich geschützten Biotops auf der Dänischen Wiese für den dortigen Umspannanlagenstandort entschieden hätte. Zwar hat die Beigeladene der Biotopwertigkeit des Anlagenstandorts kein ausschlaggebendes Gewicht eingeräumt: Die Planunterlagen bewerten und vergleichen die näher in Betracht gezogenen Standorte anhand einer Punktetabelle (Anlage 15.5 - Umweltstudie Teil D: Vertiefte Variantenbetrachtung der Standortalternativen Fellinghausen, Junkernhees und Altenkleusheim, September 2020). Für den Standort Junkernhees wurde die biologische Wertigkeit mit 2 Punkten (bestmöglicher Wert) angesetzt. Wäre in Anbetracht des Biotops der schlechteste Wert eingesetzt worden (0 Punkte), so hätte der Standort (in der Ausführung als GIS-Anlage) eine Gesamtbewertung von 20 statt 22 Punkten erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit läge er noch vor dem Standort Altenkleusheim (16 Punkte). Die Planfeststellungsbehörde hat die Punktetabelle aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung der Beigeladenen aber nicht übernommen (PFB S. 157 ff.), sondern den Standort der Umspannanlage im Rahmen ihrer eigenen - nachvollziehenden - Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 170) verbal begründet (PFB S. 162 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss misst dabei umweltfachlichen Belangen - einschließlich der Biotopwertigkeit des Anlagenstandorts - eine sehr hohe Bedeutung bei der Abwägung der Standortvarianten bei (vgl. PFB S. 169). Es kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beklagte den Standort auf der Dänischen Wiese auch in Kenntnis des weitgehenden Verlustes eines gesetzlich geschützten Biotops bestätigt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">199 3. Auf die fehlerhafte Behandlung des gesetzlich geschützten Biotops auf der Dänischen Wiese kann sich nur der Kläger zu 2 berufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">200</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet gegenüber dem Kläger zu 2 als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG und ist daher auf seine Klage hin grundsätzlich umfassend zu überprüfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">201 Das Grundstück Gemarkung O., Flur ..., Flurstück ... wird für den Abspannwinkelmast 373 in Anspruch genommen und von den Anbindungsleiterseilen zur geplanten Umspannanlage Junkernhees überspannt. Eine Veränderung des Standorts der Umspannanlage würde folglich zu einer Veränderung der Planung im Bereich dieses Grundstücks führen: Die Anbindung an die Umspannanlage entfiele und der Mast würde kleiner. Der Vollüberprüfungsanspruch des Klägers zu 2 erstreckt sich daher auf Einwände gegen den Standort der Umspannanlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">202</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Fehler des Planfeststellungsbeschlusses bei der Entscheidung über den Standort der Umspannanlage können die anderen Kläger nicht rügen.</div>\n<p class=\"lf-p\">203 Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet zwar auch gegenüber den Klägern zu 1, 4, 5, 6 und 7 enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG und ist daher auf ihre Klage hin grundsätzlich umfassend zu prüfen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, wenn ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führte (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 15 und vom 13. März 2024 - 11 A 6.23 - juris Rn. 10 m. w. N.). So liegt es hier.</p>\n<p class=\"lf-p\">204 Die in Anspruch genommenen Grundstücke der Kläger zu 1, 5, 6 und 7 befinden sich im Bereich von Mast 374 und 375. Das in Anspruch genommene Grundstück der Klägerin zu 4 liegt bei Mast 378. Der Standort der Umspannanlage Junkernhees wirkt sich auf die Planung der Masten 375 bis 378 nicht aus. Wenn die von den Klägern befürwortete Umspannanlage Altenkleusheim verwirklicht würde, würde dies lediglich zu Entlastungen im Bereich der Masten 371 bis 373 führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Die Klägerin zu 3 ist nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen. Sie kann daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten Belange rügen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13 m. w. N.). Diese sind durch das Biotop auf der Dänischen Wiese nicht berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">206 4. Die Fehler des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf das Biotop auf der Dänischen Wiese führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Sie können nach der Planerhaltungsvorschrift des § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 142). Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wird es allerdings nicht genügen, über eine Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) oder eine Befreiung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) zu entscheiden. Wegen des Abwägungsfehlers muss der Beklagte auch über den Standort der Umspannanlage abwägend erneut entscheiden. Es steht ihm frei, bei dieser erneuten Abwägungsentscheidung neben dem Biotopschutz auch die übrigen gegenläufigen Belange - insbesondere die visuelle Belastung des Heestals im Bereich des Abspannwinkelmasts 373 in seiner besonderen, durch seine Funktion für die Anbindung der Umspannanlage ausgelösten Gestalt - anders zu gewichten als geschehen. Weil diese erneute Entscheidung im Hinblick auf die etwaige Mitführung der 110-kV-Freileitung vom Punkt Fellinghausen bis zur Umspannanlage Altenkleusheim Auswirkungen auf die Trassenplanung von Mast 349 bis Mast 373 haben kann, erstreckt sich der Entscheidungsspruch auf diesen Trassenbereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">207 Da die Einwände hinsichtlich des Biotopschutzes im Bereich der Umspannanlage mit dem Ergebnis der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Erfolg haben, war über die bedingt gestellten Beweisanträge zu diesem Thema (Anträge I.a bis I.e aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2024) im Rahmen der Klage des Klägers zu 2 nicht zu entscheiden. Für die Klagen der übrigen Kläger, die Fehler in Bezug auf die Umspannanlage nicht rügen können bzw. deren Kontrollanspruch sich nicht auf den Biotopschutz erstreckt (Klägerin zu 3), sind die Beweisanträge nicht erheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">208 III. Die weiteren Einwände gegen die planfestgestellte Umspannanlage führen nicht auf beachtliche Rechtsfehler.</p>\n<p class=\"lf-p\">209 1. Der Planfeststellungsbeschluss geht fehlerfrei davon aus, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG bezüglich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nausithous und Phengaris nausithous), einer nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Falterart, verwirklicht werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu zerstören. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet darüber hinaus unter anderem die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten.</p>\n<p class=\"lf-p\">210 Die Kläger rügen eine Verletzung dieser Verbote durch den Bau der Umspannanlage und die von der Nebenbestimmung 5.3.18 angeordnete Mahd möglicher Vorkommen des Großen Wiesenknopfs (sanguisorba officinalis), den der Falter unter anderem zur Eiablage benötigt. Nach der Nebenbestimmung sind am Standort Dänische Wiese mögliche Vorkommen des Großen Wiesenknopfs im Bereich der Baustellenflächen im Vorfeld durch Mahd zu entfernen, damit eine Störung eines möglichen Vorkommens des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ausgeschlossen werden kann. Diese Maßnahme ist durch die ökologische Baubegleitung (ÖBB) zu protokollieren und zu begleiten. Weitere Maßnahmen zum Schutz sind mit den jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörden abzustimmen (PFB S. 28 f.). Die Bedenken der Kläger gegen die Nebenbestimmung sind unbegründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">211</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nach Auffassung der Kläger belegt die Nebenbestimmung 5.3.18, dass die Planfeststellungsbehörde die Dänische Wiese für eine Fortpflanzungsstätte des Falters hält und selbst vom Vorkommen des Falters ausgeht. Das trifft nicht zu. Im Gegenteil geht es der Nebenbestimmung darum, die Entstehung einer Fortpflanzungsstätte auf der Dänischen Wiese zu vermeiden. Sie trifft Vorsorge, damit der Falter sich dort nicht ansiedeln kann. Die Vorsorge hält der Planfeststellungsbeschluss für notwendig, weil er potenzielle Vorkommen im Heestal nicht vollständig ausschließen kann (vgl. PFB S. 209). Am Standort der Umspannanlage hält der Planfeststellungsbeschluss aber weder den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling noch dessen Wirtspflanze, den Großen Wiesenknopf, für nachgewiesen; höchstens im Umfeld könne es im Randbereich ein Vorkommen der Wirtspflanze geben (PFB S. 93, 98, 371).</div>\n<p class=\"lf-p\">212 Die Einwände der Kläger gegen die Bestandserfassung des Falters greifen nicht durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">213 Die gebotene Untersuchung hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen Maßstäben. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine - unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene - Bestandserfassung an Ort und Stelle zugrunde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 79 m. w. N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">214 Die Bestandserfassung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings genügt diesen Anforderungen. Sie stützt sich auf externe Datenquellen und Erfassungen der Beigeladenen in den Jahren 2013 und 2016 (Neubau Umspannanlage Junkernhees - Anlage 15.5 - Umweltstudie, Teil A: Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan, Mai 2017, S. 44 und Teil B: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Mai 2017, S. 27) sowie 2020 (Anlage 14 - Umweltstudie, Teil D: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Fassung 2021, &lt;Unterlage zur sog. 1. Planänderung&gt; S. 11 ff.). Bei der Kartierung von Mai bis Ende Juli 2020 wurden an zwölf Erfassungstagen Tagfalterbegehungen durchgeführt (Tabelle 1 der Anlage 14 - Umweltstudie, Teil D: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Fassung 2021 &lt;Juli 2021, sog. 1. Planänderung&gt;, S. 14 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">215 Die Kläger halten die Begehungen für unzureichend. Nur ein Termin habe alle Anforderungen an die Lufttemperatur und Bewölkung erfüllt, die für diese Art sachgerecht sei (Begehungen im Juli bzw. Anfang August bei mindestens 18 Grad Lufttemperatur bei höchstens 50 % Bewölkung), empfohlen würden drei Begehungen. Es fehlten Angaben zur Zahl der Kartierenden und der verwendeten Stunden. Die Rüge greift nicht durch. Aus der Dokumentation für die vier Begehungen im Juli 2020 - ebenso wie für weitere Begehungen im Juni - geht hervor, an welchen Tagen Tagfalterbegehungen stattgefunden haben. Außer am 24. Juli 2020 bezogen die Begehungen sich auf mehrere Artengruppen. Die Temperaturverhältnisse und der Bewölkungsgrad sind mit einer Spannbreite angegeben, die auch die für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling sachgerechten Witterungsverhältnisse umfasst. Vor diesem Hintergrund zeigen die Kläger nicht auf, warum die Ergebnisse der Bestandsaufnahme nicht verwertbar sein könnten. Soweit die Dokumentation mangelhaft sein sollte, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">216 Da die Kläger keine durchgreifenden methodischen Mängel der Bestandserfassung aufgezeigt haben, ist der Beweisantrag betreffend das Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings im Heestal sowie im Bereich der Umspannanlage samt Erschließungsanlagen (Antrag II.a aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2024) unerheblich. Abgesehen davon geht der Beweisantrag ins Blaue hinein. Auch die Gutachter der Kläger haben den Falter auf der Dänischen Wiese nicht erfasst. Die \"Kartierung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Phengaris nausithous) im Bereich der Höchstspannungsfreileitung der Fa. Amprion entlang des Heesbachs zwischen Hof Wurmbach und dem Ortsrand von Fellinghausen sowie am Standort der geplanten Umspannanlage Junkernhees\" aus dem Jahr 2023 von Dipl.-Biol. K. (Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juni 2024) benennt nur einen Fundort auf der Straßenböschung an der K 26 in der Nähe der Brücke; dort wurden im August 2023 zwei Exemplare dokumentiert. Auf der Dänischen Wiese wurde der Falter hingegen weiterhin, auch von den Klägern, nicht aufgefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">217</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Ob die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses zutrifft, dass auf der Dänischen Wiese die Wirtspflanze - der Große Wiesenknopf - zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhanden war, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Wirtsameise (Rote Gartenameise - Myrmica rubra) vorhanden war, die Herr Dipl.-Biol. S. im Auftrag der Kläger am 5. Mai 2024 erfasst hat (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 24. Mai 2024). Dem Beweisantrag Nr. II.b aus dem Schriftsatz der Kläger vom 14. Juni 2024 zum Vorhandensein von Nestern der Knotenameise war mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">218 Das - unterstellte - Vorhandensein der Wirtspflanze und der Wirtsameise führt nicht dazu, dass die Dänische Wiese als Fortpflanzungs- und Lebensstätte des Falters im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG angesehen werden musste. Der Begriff der \"Fortpflanzungsstätte\" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand ein. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Dieser Schutz ist auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 81 f. m. w. N. und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 50). Bloß potentielle Lebensstätten fallen dagegen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem in der Bestimmung vorausgesetzten Individuenbezug fehlt (so zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Heugel, in: Lütkes/​Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 17; Lau, in: Frenz/​Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 35). So liegt es hier (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">219 Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​881] \"Feldhamster II\" - führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach umfasst der Begriff der \"Fortpflanzungsstätte\" im Sinne der FFH-Richtlinie auch deren Umfeld, sofern sich dieses als erforderlich erweist, um die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätte der betreffenden Tierart sicherzustellen, also dieser eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 30 f.). Der Schutz erstreckt sich auf Fortpflanzungsstätten, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tierart an diese Stätten zurückkehrt (EuGH a. a. O. Rn. 39). Dass der Dänischen Wiese eine solche ökologische Funktion zukam, ist weder dargelegt noch ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">220 2. Die weiteren Einwände gegen die Abwägung der Standortalternativen der Umspannanlage haben keinen Erfolg.</p>\n<p class=\"lf-p\">221 Der Planfeststellungsbeschluss stellt nicht in Abrede, dass die von den Klägern bevorzugte Erweiterung der Umspannanlage Altenkleusheim möglich wäre und den technischen Standards und Anforderungen genügen könnte. Die mit Beweisanträgen IV.a und IV.b aus dem Schriftsatz der Kläger vom 24. Mai 2024 unter Beweis gestellten Tatsachen sind daher nicht beweisbedürftig.</p>\n<p class=\"lf-p\">222</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Vorteile der Umspannanlage Junkernhees wurden fehlerfrei ermittelt und in die Abwägungsentscheidung einbezogen.</div>\n<p class=\"lf-p\">223</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Den maßgeblichen Vorteil der Umspannanlage Junkernhees sieht der Planfeststellungsbeschluss in der kürzeren Anschlussleitung für die Anbindung der Umspannanlage Setzer Wiese (PFB S. 163 f., 169). Das ist nicht zu beanstanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">224 Der Standortabwägung liegt zugrunde, dass von der neuen Umspannanlage (Altenkleusheim oder Junkernhees) die Umspannanlage Setzer Wiese über den Punkt Fellinghausen (Mast 371) mittels einer (zusätzlich auf dem Gestänge der Bl. 4319 mitzuführenden) 110-kV-Anschlussleitung angebunden werden muss. Die Umspannanlage Altenkleusheim befindet sich bei Mast 349, 7,4 km nördlich von Punkt Fellinghausen, der bei Mast 371 liegt. Die Umspannanlage Junkernhees ist bei Mast 373 und damit 710 m südwestlich des Punktes Fellinghausen geplant. Entsprechend würde die zusätzliche 110-kV-Anschlussleitung als Zubeseilung auf dem Gestänge der Bl. 4319 zur Umspannanlage Altenkleusheim eine Länge von rund 7,4 km mit Erhöhungen an insgesamt 23 Masten und zur Umspannanlage Junkernhees eine Länge von rund 710 m mit Erhöhungen an den drei Masten 371 bis 373 erfordern. Gegen diese tatsächlichen Annahmen erheben die Kläger keine Einwände.</p>\n<p class=\"lf-p\">225 Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass mit zunehmender Länge der Anschlussleitung die Kurzschlussleitung sowie die Spannungsqualität abnehme. Dies könnte die Netzstabilität nachteilig beeinträchtigen. Wegen des im Vergleich zu den beiden anderen Standortalternativen doppelt so großen Abstandes bis zur Umspannanlage Setzer Wiese könne es bei der Standortalternative Altenkleusheim eher zu Beeinträchtigungen der Netzfrequenz und des Kurzschlussstroms kommen (PFB S. 163 ff., S. 169).</p>\n<p class=\"lf-p\">226 Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. J. und Dipl.-Ing. Si. vom August 2022 sowie weitere Stellungnahmen der Verfasser halten dem entgegen, die Länge der Anschlussleitung sei nicht der entscheidende Faktor zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Netzfrequenz und der Kurzschlussleistung; maßgeblich seien auch andere Faktoren. Damit stellen sie die Grundannahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass eine kürzere Anschlussleitung technisch vorteilhaft ist, jedoch nicht in Frage. Der Planfeststellungsbeschluss musste von Rechts wegen auch keine darüber hinausgehenden Erwägungen anstellen, dass und wie auch auf anderen Wegen - etwa anhand der Art und Anzahl der eingesetzten 380/110-kV-Transformatoren - die technischen Parameter vorteilhaft beeinflusst werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">227 Die Kläger rügen ferner, die Mindestkurzschlussleistung sei am Standort Altenkleusheim gewahrt. Eine Übererfüllung der Anforderungen sei nicht sinnvoll und sogar - im Hinblick auf die höheren Kosten - unzulässig. Der Einwand greift nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss musste die Erfüllung der Mindestkurzschlussleistung nicht als ausreichend ansehen, sondern durfte auch ein darüber hinausgehendes Bestreben nach Minimierung und Vermeidung betrieblicher Risiken in seine Abwägung einstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 17.20 - BeckRS 2022, 44373 Rn. 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">228 Unter Bezugnahme auf Prof. Dr. J. und Dipl.-Ing. Si. kritisieren die Kläger, die geplante Umspannanlage Junkernhees könne nur eine (n-1)-Ausfallsicherheit gewährleisten. Der Einwand ist unerheblich. Der Planfeststellungsbeschluss stellt auf die (n-1)- oder (n-2)-Ausfallsicherheit der Umspannanlagen nicht ab. Das musste er auch nicht. Im Übrigen bezieht sich die Ausfallsicherheit - wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - auf das gesamte Netz, nicht auf einzelne Anlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">229</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Planfeststellungsbeschluss stellt in seine Abwägung ein, dass die durch die Zubeseilung notwendig werdende Erweiterung der Schutzstreifen bei der Umspannanlage Junkernhees mit 15 000 qm geringer ausfällt als bei der Umspannanlage Altenkleusheim mit 20 500 qm (PFB S. 164).</div>\n<p class=\"lf-p\">230 Der Senat hat keinen Anlass, dem Beweisantrag IV.c der Kläger aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2024 nachzugehen, wonach die Zubeseilung auch erfolgen könne, ohne dass Schutzstreifen verbreitert werden müssten. Die Beigeladene hat nicht bestritten, dass solche technischen Möglichkeiten bestehen, in der mündlichen Verhandlung aber dargelegt, dass dies in hohem Maße nachteilige Veränderungen der Mastformen nach sich zöge. Damit haben die Kläger sich nicht auseinandergesetzt. Der Beweisantrag ist daher weder beweisbedürftig noch entscheidungserheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">231</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Der Planfeststellungsbeschluss hält die visuellen Belastungen durch die Anbindungsleitung im Hinblick auf die notwendigen 23 Masten zur Umspannanlage Altenkleusheim für deutlich höher als im Fall der Umspannanlage Junkernhees, bei der nur drei Masten betroffen sind (PFB S. 164 f.). Das ist nicht zu beanstanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">232 Sofern die Kläger dem die Möglichkeit einer Erdverkabelung entgegenhalten, deren Kosten sie mit nicht mehr als 11 Mio. € veranschlagen, zeigt dies keinen Abwägungsfehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss hat zwar die Führung eines Erdkabels neben der vorhandenen Freileitung als Variante im Heestal geprüft (PFB S. 154 f.), geht aber zu Recht davon aus, dass es fernliegt, im Verbund mit einer neuen Freileitung eine Leitung als Erdkabel zu errichten, die auf der Freileitung mitgeführt werden kann (PFB S. 175, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 127). Die hierauf bezogenen Beweisanträge (Beweisantrag IV.d und IV.e aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2024) waren als unerheblich abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">233</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Nachteile der geplanten Umspannanlage sind ausreichend ermittelt und berücksichtigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">234</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt die Auswirkungen auf das Wohnumfeld, das Landschaftsbild sowie die denkmalrechtlichen Belange und den geschützten Kulturlandschaftsbereich ohne beachtliche Rechtsfehler. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Trasse verwiesen werden. Ergänzend ist speziell zur Umspannanlage auf Folgendes hinzuweisen:</div>\n<p class=\"lf-p\">235 Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht zu beanstanden, dass die Umspannanlage in Bezug auf die Baudenkmäler maximal mittlere Auswirkungsintensitäten auslöst (PFB S. 167). Die Umspannanlage befindet sich zwar in Sichtweite des denkmalgeschützten Schlosses Junkernhees (mit Altem Brauhaus und Alter Mühle), aber es werden keine spezifisch denkmalrechtlich geschützten Sichtbeziehungen gestört (siehe oben). Die Baudenkmäler Hof Wurmbach und Backhaus befinden sich ca. 340 m westlich der Umspannanlage; von dort bestehen ohnehin keine Sichtbeziehungen zur Umspannanlage (PFB S. 167 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">236 Die Auswirkungen der Umspannanlage auf den Kulturlandschaftsbereich erachtet der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler als \"gering\" (PFB S. 131). Auf einen \"Gewöhnungseffekt\" stellt er dabei - anders als im Falle der Trasse - nicht ab. Er erkennt auch, dass am Standort der Umspannanlage auf der Dänischen Wiese keine mildernd in Ansatz zu bringende Vorbelastung besteht; lediglich eine technische (Vor-)Prägung der Landschaft durch die linienförmige Bauweise der Trasse nimmt er an, die er aber nicht zur Abschwächung der Auswirkungen der Umspannanlage heranzieht (vgl. PFB S. 132).</p>\n<p class=\"lf-p\">237 Der Planfeststellungsbeschluss trägt auch der Kritik der Kläger an der UVU Rechnung und erkennt an, dass die verbleibende, sehr geringe Fläche der Dänischen Wiese hinter der Umspannanlage nicht mehr vom Schloss und der Straße her einsehbar sein wird und die Wechselwirkung zwischen diesem Ort und der Umgebung sowie seine Eigenschaft als Wüstung/​Ödland verloren gehen, da ein dauerhaftes Freihalten der verbleibenden Restfläche hinter der Anlage nicht mehr erfolgen kann (PFB S. 131). Die geringen Auswirkungen der Umspannanlage (ohne Anbindungsmast 373) auf den Kulturlandschaftsbereich begründet er vor diesem Hintergrund gleichwohl nachvollziehbar im Kern damit, dass der Standort an drei Seiten von Bäumen umgeben ist, die das Bauwerk im Laufe der Zeit überragen und es umgeben werden (PFB S. 131 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">238 Weil in Richtung der (denkmalrechtlich nicht geschützten) Sichtbeziehung zum Schloss Junkernhees nach Norden keine sichtverschattenden natürlichen Strukturen vorhanden sind, ist das Gebäude in Bezug auf Fassaden-, Dach- und Farbgestaltung in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein sowie der Stadt Kreuztal nach der Nebenbestimmung 5.3.29 an die landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Sofern die Nebenbestimmung außerdem auf \"die im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten sichtverschattenden Pflanzmaßnahmen\" verweist, dort aber keine solchen Maßnahmen festgesetzt sind, kann dahinstehen, ob die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2024, mit Landschaftspflegerischem Begleitplan sei in diesem Fall die Unterlage \"Ergänzende Stellungnahme zur 'Anlageneingrünung'\" zu verstehen, überzeugt. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ergibt sich aus der Nebenbestimmung selbst mit hinreichender Klarheit, dass in nordwestlicher Richtung sichtverschattende Pflanzmaßnahmen mit einheimischen Laubgehölzen unter Berücksichtigung und Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der Umspannanlage durchzuführen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">239</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Einwände der Kläger gegen die Erschließung der Umspannanlage über den im Eigentum der Stadt Kreuztal stehenden Weg (Gemarkung O., Flur ..., Flurstück ...) zwischen der L908 (Heesstraße) und der K 26 (Kohlenbergstraße) haben keinen Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">240 Die nach dem Planänderungsbeschluss vom 30. April 2024 noch relevanten Bedenken gegen die Erschließung beziehen sich auf einzelne Fragen ihrer konkreten Ausgestaltung (z. B. die Regelung des Rad- und Fußgängerverkehrs, die städtischen Ver- und Entsorgungsleitungen und die Bestimmtheit der Grundstücksinanspruchnahmen). Der Vollüberprüfungsanspruch des Klägers zu 2 erstreckt sich nicht auf derartige Einwände weil Änderungen in der konkreten Ausgestaltung der Erschließung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich seines Grundstücks führen würden. Die übrigen Kläger können Fehler in Bezug auf die Umspannanlage ohnehin nicht rügen (siehe oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">241 Auf den in der mündlichen Verhandlung formulierten und gestellten Beweisantrag V.a. (Sitzungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4), dass die Nutzung des Weges zwischen der K 26 und Mittelhees als Baustellenzuwegung dazu führen wird, dass die im Bereich des Weges verlegten Leitungen, insbesondere die Abwasserdruckleitung beschädigt wird, kommt es im vorliegenden Verfahren daher nicht an; er war als unerheblich abzulehnen. Dem Beweisantrag V.b (Sitzungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4) bezüglich der Möglichkeit einer Bewahrung der Rohrleitung vor Schäden war aus dem gleichen Grund nicht nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">242 Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Ausgleichsberechnung für das mit der Verbreiterung der Zuwegung in Anspruch genommene Biotop BT-SI-02840 auf dem Flurstück ... sei fehlerhaft. Das Grundstück gehört keinem der Kläger; auch auf die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 könnte sich ein solcher Fehler nicht auswirken. Insoweit ist also keiner der Kläger rügebefugt.</p>\n<p class=\"lf-p\">243</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Kläger beanstanden die unzureichende Berücksichtigung der Nachteile der Umspannanlage Junkernhees für den Schutz des globalen Klimas.</div>\n<p class=\"lf-p\">244 Sie zeigen damit jedenfalls keinen beachtlichen Fehler auf (§ 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). Mit Beschluss vom 9. April 2024 erfolgte eine Ergänzung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu den Belangen des globalen Klimas, die dem Planfeststellungsbeschluss angewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 - 4 A 11.21 - juris Rn. 11). Die Kläger halten die Ergänzung für unzureichend. Sie rügen die fehlende Berechnung bzw. Schätzung der CO2-Emissionen und tragen vor, der Neubau der Umspannanlage Junkernhees führe zu 3 300 Tonnen CO2, die bei Realisierung der Alternative in Altenkleusheim vermieden werden könnten; dazu haben sie eine tabellarische Schätzung vorgelegt, die unter anderem die CO2-Äquivalente des in der GIS-Anlage Junkernhees eingesetzten Isoliergases SF6, den Baustellenverkehr und das Baumaterial (Beton) erfasst (Schriftsatz vom 18. März 2024, S. 61 ff. &lt;Tabelle&gt;). Das führt nicht zum Erfolg der Klagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">245</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, mit einem - bezogen auf die konkrete Planungssituation - vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 82). Die ermittelten Auswirkungen auf die Ziele des Klimaschutzes sind bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 95 ff. und Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 40). Einzubeziehen sind solche Auswirkungen, die dem Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - juris Rn. 39 und Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 45). Grundsätzlich ist eine Berechnung erforderlich; falls diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist eine Schätzung zulässig (BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - juris Rn. 53 und vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - KlimR 2024, 28 Rn. 42). Verlässliche Angaben werden dabei umso schwieriger, je mehr Vorprodukte in die Betrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 B 25.20 - juris Rn. 15).</div>\n<p class=\"lf-p\">246</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Es kann dahinstehen, ob für die Abwägung der Varianten des Standorts der Umspannanlage eine Schätzung der CO2-Emissionen insbesondere durch den vorhabenbedingten Baustellenverkehr und die herstellungsbedingten CO2-Emissionen der Baumaterialien erforderlich gewesen wäre, oder ob - wie der Planergänzungsbeschluss im Anschluss an die Erläuterungen der Vorhabenträgerin annimmt - eine realitätsnahe Schätzung nicht möglich und daher auch nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. PEB S. 7).</div>\n<p class=\"lf-p\">247 Ein diesbezüglicher Ermittlungsfehler wäre jedenfalls unbeachtlich. Beide in Rede stehenden Standortalternativen sind mit Baumaßnahmen verbunden. Am Standort Junkernhees muss die Umspannanlage neu errichtet werden, für den Standort Altenkleusheim wären über die gesamte Strecke der Anbindungsleitung (7,3 km) höhere Masten erforderlich, woraus ein höherer Stahlverbrauch folgt. Auch wenn sich in dieser Situation nach Quantifizierung der in der Bauphase anfallenden CO2-Emissionen ein Saldo zugunsten des Standorts Altenkleusheim ergeben hätte, kann der Senat ausschließen, dass dies an der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde etwas geändert hätte. Der Planfeststellungsbeschluss betont die technischen Vorteile des Standorts Junkernhees. Er geht außerdem zu Recht davon aus, dass der Ausbau des Höchstspannungsübertragungsnetzes dem zügigen Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien (vgl. Begründung zum EnLAG, BT-Drs. 16/10491 S. 9; siehe auch Begründung zum BBPlG, BT-Drs. 17/12638 S. 11) und damit den Zielen des Klimaschutzgesetzes dient (PEB S. 9). Vor diesem Hintergrund verlieren überschaubare und einmalig auftretende Unterschiede in der CO2-Bilanz an Gewicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">248</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Kläger rügen, dass das in GIS-Umspannanlagen als Isoliergas eingesetzte Gas Schwefelhexafluorid (SF6) 23 500mal klimaschädlicher ist als CO2. Es könne während des Betriebs durch kleine Leckagen austreten und müsse nach Ende der Nutzungszeit bzw. bei Reparaturen aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden. Es sei eine Leckrate von &lt;0,5% pro Jahr erlaubt. Dies sei ein gravierender Aspekt, der gegen die als GIS-Anlage planfestgestellte Umspannanlage Junkernhees spreche, da in Altenkleusheim eine Freiluftanlage möglich sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">249 Das führt nicht auf einen beachtlichen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss sieht, dass das eingesetzte Gas SF6 ein sehr hohes Treibhauspotential hat (PEB S. 4). Für die Auswirkungen auf das globale Klima durfte er aber von der Einhaltung der technischen Vorschriften ausgehen (PEB S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund musste er die verbleibenden Nachteile der Verwendung des Gases bei der Abwägung nicht als maßgebliches Unterscheidungskriterium gewichten (vgl. PEB S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">250</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die Kläger rügen, die Kosten der planfestgestellten Umspannanlage seien erheblich höher als die für eine Ertüchtigung der Umspannanlage Altenkleusheim. Es fehle eine Kostenschätzung. Das greift nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">251 Einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung müssen Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101 m. w. N.). Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich bei seiner Entscheidung aber nicht auf die Baukosten der Umspannanlage und musste dies auch nicht, so dass eine Kostenschätzung nicht erforderlich war. Er erwähnt lediglich die höheren Kosten der längeren Anschlussleitung (PFB S. 164) sowie die Kosten von Erdkabeln und Vollwandkompaktmasten (PFB S. 173 und 296). Dies sind ersichtlich keine Erwägungen, die die Entscheidung über die Umspannanlage tragen. Die Beweisanträge III.a und III.b aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2024, die die voraussichtlichen Kosten der planfestgestellten GIS-Umspannanlage sowie deren Relation zu den Kosten für die Erweiterung der Umspannanlage Altenkleusheim haben, waren demnach als unerheblich abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">252</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Den betrieblichen Nachteilen einer GIS-Anlage, welche die Kläger anführen (Wartung, Reparaturen, Kosten, Komplexität), ist die Beigeladene entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss hat solche Erwägungen nicht angestellt. Er musste dies von Rechts wegen auch nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">253 Nach alledem hatten die Einwände der Kläger nur in Bezug auf den Biotopschutz auf der Dänischen Wiese Erfolg; da allein der Kläger zu 2 insoweit rügebefugt ist, waren die übrigen Klagen abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">254 Die Kostenentscheidung beruht für die Kläger zu 1 und zu 3 bis 7 auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, für die Klage des Klägers zu 2 auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202400728&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}