{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(i) Dem Antrag, Herrn X. zum Beweis der Tatsachen, dass der Vater des Klägers wegen der früheren Zugehörigkeit zur Al-Baath-Partei Ziel von Verfolgungen des IS gewesen ist, dass der Kläger zu der Mitwirkung an dem Propagandavideo gezwungen worden ist und dass der Kläger und sein Vater zu keiner Zeit Mitglied des IS gewesen sind, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/​ISIL (UNITAD) zu vernehmen, war ebenfalls nicht stattzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">104 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">105 In Anwendung der unter (a) (aa) aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">106 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">107 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Der Gegenstand der angekündigten Aussagen des Zeugen, der Vater des Klägers habe zu keiner Zeit Neigung, geschweige denn irgendwelche Verbindungen zu oder mit Al-Qaida oder später dem IS gehabt, dieser sei vielmehr wegen der früheren Zugehörigkeit zur Al-Baath-Partei Ziel von Verfolgungen des IS gewesen und habe sich auf der Flucht vor dem IS befunden und an verschiedenen Orten verstecken müssen, ist durch Detailarmut gekennzeichnet. Die Behauptung, der Kläger sei in Gefangenschaft des IS gewesen und gezwungen worden, an dem Propagandavideo mitzuwirken, um freigelassen zu werden, gründet nicht in eigenen Erkenntnissen des Zeugen, sondern in einer Schilderung von Familienangehörigen des Klägers und dessen Nachbarn, weshalb ihr kein gesteigerter Beweiswert zukommt. Aus denselben unter (a) (bb) dargelegten Gründen begründen die angekündigten Aussagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">108 (j) Auch dem Antrag, Herrn Y. zum Beweis der Tatsachen, dass sich der Vater des Klägers, weil der IS auf ihn Jagd gemacht hat, hat verstecken müssen und dass der Kläger durch den IS festgenommen und nach einiger Zeit wieder freigelassen worden ist, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/​ISIL (UNITAD) zu vernehmen, war nicht zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">109 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">110 In Anwendung der unter (a) (aa) aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">111 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">112 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen, vorgeblich eines Bekannten des Vaters des Klägers, nicht. Den angekündigten Aussagen, der Vater des Klägers habe als überzeugter Baathist in Feindschaft zum IS gestanden und sich, nachdem der IS unmittelbar nach der Besetzung Mossuls Jagd auf ihn gemacht habe, sofort versteckt, fehlt es an der nötigen Substantiierung. Gleiches gilt für die Behauptung, der Kläger sei durch den IS festgenommen und nach einiger Zeit wieder freigelassen worden. Diese Aussage gründet zudem nicht in eigenen Erkenntnissen des Zeugen, sondern auf Wissen vom Hörensagen, weshalb ihr kein gesteigerter Beweiswert zukommt. Aus denselben unter (a) (bb) dargelegten Gründen begründen die angekündigten Aussagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">113 (k) Nicht nachzugehen war auch dem Antrag, Herrn Z. zum Beweis der Tatsachen, dass der Vater des Klägers den IS gehasst und dass er sich unter anderem im Haus des Zeugen vor diesem versteckt hat und dass der Kläger am Haus seines Großvaters festgenommen worden ist, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/​ISIL (UNITAD) zu vernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">114 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">115 In Anwendung der unter (a) (aa) aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">116 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort, ihrem Wohnort ... und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">117 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen, eines Schwagers des Vaters des Klägers, nicht. Die Behauptung der Tötung des Bruders des Zeugen durch den IS ist für das den Kläger betreffende Verfahren unerheblich. Die angekündigte Aussage, aus damals geführten Gesprächen mit dem Vater des Klägers wisse er, dass dieser den IS gehasst habe, beschränkt sich auf die betreffende Behauptung und verbindet diese Darstellung allein mit dem Zusatz, er hätte die Verbindung zu seinem Schwager wegen des Verbrechens an seinem Bruder abgebrochen, wenn er Anhaltspunkte für irgendeine Nähe des Vaters des Klägers zu dem IS gehabt hätte. Sie wird nicht durch tatsächliche Erkenntnisse unterlegt, die dieser Aussage einen beachtlichen Beweiswert verliehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behauptung, der Kläger sei am Haus des Großvaters festgenommen worden, als der IS dort vergeblich nach dem Vater des Klägers gefahndet habe, der Zeuge habe seine Ehefrau bei einigen Suchaktionen nach dem Kläger begleitet, nach dessen Freilassung habe er ihn auch einmal vor Furcht zitternd und weinend gesehen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. Hierbei misst der Senat insbesondere den nicht aufgelösten Widersprüchen in dem Vorbringen des Klägers einerseits und seines Vaters andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Klägers durch den IS und der sich durch die filmische Wiedergabe der Hinrichtung widerlegten Behauptung, der Kläger sei nach seiner angeblichen Festnahme \"komplett kahl geschoren\" worden, besonderen Wert bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">118 (l) Ebenso wenig war dem Antrag, Frau Z. B. zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger am Haus seines Großvaters festgenommen und mindestens 15 Tage, möglicherweise auch einen Monat gefangen gehalten worden ist, dass sich der Vater des Klägers gelegentlich auch bei ihr zu Hause vor dem IS versteckt hat und dass er den IS entschieden abgelehnt und als \"Abfall der Gesellschaft\" bezeichnet hat, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugin zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise sie mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/​ISIL (UNITAD) zu vernehmen, stattzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">119 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung der im Ausland aufhältigen Zeugin nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 In Anwendung der unter (a) (aa) aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen der Zeugin einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn die Zeugin die in ihr Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">121 Eine ladungsfähige Anschrift der Zeugin benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem unvollständigen Geburtsdatum, ihrem Geburtsort, ihrem Wohnort ... und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">122 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung der Zeugin, vorgeblich einer Tante des Klägers, nicht. Die Behauptung, die Zeugin habe nach dem Einmarsch des IS ihre Schwester regelmäßig besucht und zwei- bis dreimal im Monat bei dieser übernachtet, ist für die streitgegenständlichen Fragestellungen nicht von Relevanz. Die angekündigte Aussage, der Kläger sei am Haus des Großvaters von Mitgliedern des IS verhaftet worden, die dort vergeblich den Vater des Klägers gesucht hätten, gründet nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern auf einer Mitteilung ihrer Schwester. Die Aussage, sie hätten gemeinsam mit ihrer Schwester nach dem Kläger \"in den Straßen Mossuls\" gesucht und seien bei Nachfragen bei Stellen des IS ohne Auskunft weggewiesen worden, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei misst der Senat insbesondere den nicht aufgelösten Widersprüchen in dem Vorbringen des Klägers einerseits und seines Vaters andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Klägers durch den IS und der sich durch die filmische Wiedergabe der Hinrichtung widerlegten Behauptung, der Kläger sei nach seiner angeblichen Festnahme \"komplett kahl geschoren\" worden, besonderen Wert bei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen begründet auch nicht die Darstellung, der Vater des Klägers habe sich gelegentlich unter anderem bei ihr zu Hause vor dem IS versteckt und den IS entschieden abgelehnt und als \"Abfall der Gesellschaft\" bezeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">123 (m) Nicht stattzugeben war auch dem Antrag, Herrn G. zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger in dem Hause seines Großvaters fest- und in Haft genommen, bedroht und \"leicht gefoltert\" und erst wieder freigelassen worden ist, nachdem man ihn gezwungen hat, \"Oberst A.\" zu beschimpfen, und dass der Vater des Klägers nach dem Einmarsch des IS in Mossul bedroht wurde und sich deshalb in verschiedenen Unterkünften, so bei den Eltern und Tanten des Zeugen, verborgen gehalten hat und dass er ihm gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, das der IS für ihn eine terroristische Organisation sei, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/​ISIL (UNITAD) zu vernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">125 In Anwendung der unter (a) (aa) aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort, ihrem Wohnort ... und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen, eines Onkels des Klägers, nicht. Die Behauptung, der Kläger sei in dem Hause seines Großvaters fest- und in Haft genommen, bedroht und \"leicht gefoltert\" und erst wieder freigelassen worden, nachdem man ihn gezwungen hat, \"Oberst A.\" zu beschimpfen, gründet nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern auf einer Schilderung durch den Kläger. Die Aussage, der Vater des Klägers sei nach dem Einmarsch des IS in Mossul bedroht und habe sich deshalb in verschiedenen Unterkünften, so bei den Eltern und Tanten des Zeugen, verborgen gehalten und ihm gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht, das der IS für ihn eine terroristische Organisation sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. Hierbei misst der Senat insbesondere den nicht aufgelösten Widersprüchen in dem Vorbringen des Klägers einerseits und seines Vaters andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Klägers durch den IS und der sich durch die filmische Wiedergabe der Hinrichtung widerlegten Behauptung, der Kläger sei nach seiner angeblichen Festnahme \"komplett kahl geschoren\" worden, besonderen Wert bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">128 (n) Schließlich war auch dem Antrag, Herrn Z. R. zum Beweis der Tatsachen, dass der Vater des Klägers als früheres Mitglied der Baath-Partei von dem IS gesucht worden ist und sich deshalb versteckt gehalten hat, dass der Vater des Klägers zu keiner Zeit hat erkennen lassen, dass er Kontakt zu dem IS gehabt habe, sondern ihm gegenüber geäußert hat, bei dem IS handele es sich um Verbrecher, und dass der Kläger wegen der vergeblichen Suche nach seinem Vater von dem IS für drei Wochen festgenommen und unter der Bedingung entlassen worden ist, \"einen General\" vor dessen Hinrichtung zu beschimpfen, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/​ISIL (UNITAD) zu vernehmen, nicht zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">130 In Anwendung der unter (a) (aa) aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">131 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort, ihrem Wohnort ... und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen, vorgeblich eines Nachbarn des Großvaters des Klägers, nicht. Die Behauptung, der Kläger sei am Haus des Großvaters von Mitgliedern des IS verhaftet worden, gründet nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern auf einer Mitteilung von Dritten. Die Aussage, der Vater des Klägers sei als früheres Mitglied der Baath-Partei von dem IS gesucht worden, wird nicht mit Einzelheiten unterlegt. Die Darstellung, aus diesem Grund sei der Kläger durch den IS festgenommen und für etwa drei Wochen festgehalten worden, bevor ihm bedeutet worden sei, er werde freigelassen, wenn er \"einen General\" vor dessen Hinrichtung beschimpfen würde, gründet nicht auf eigenen Erkenntnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Vater des Klägers zu keiner Zeit habe erkennen lassen, dass er Kontakt zu dem IS gehabt habe, vielmehr ihm gegenüber geäußert habe, bei dem IS handele es sich um Verbrecher, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. Hierbei misst der Senat insbesondere den nicht aufgelösten Widersprüchen in dem Vorbringen des Klägers einerseits und seines Vaters andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Klägers durch den IS und der sich durch die filmische Wiedergabe der Hinrichtung widerlegten Behauptung, der Kläger sei nach seiner angeblichen Festnahme \"komplett kahl geschoren\" worden, besonderen Wert bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Dem Antrag, Frau Z. D. zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger im Oktober 2014 vor der Hinrichtung des Oberst A. von Mitgliedern des IS fest- und mitgenommen worden ist, weil man seinen Vater nicht angetroffen hat, sich etwa einen Monat in Gefangenschaft des IS befunden hat und nur gegen Lösegeld freigelassen worden ist und dass der Vater des Klägers als bekannter Baathist von dem IS gesucht und sich daher vor diesem versteckt hat, sowie Herrn Z. K. zum Beweis der Tatsachen, dass der Vater des Klägers mit Sicherheit nicht auf dem Propagandavideo zu erkennen und auszuschließen ist, dass der betrachterseitig rechts neben dem Opfer stehende Vermummte von Größe, Haltung und Bewegungsmuster mit dem Vater des Klägers personenidentisch ist, und dass der Kläger als Geisel genommen wurde, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise sie mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/​ISIL (UNITAD) zu vernehmen, war nicht zu entsprechen.</div>\n<p class=\"lf-p\">134 Zu einer Wiederholung oder Fortsetzung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist der Senat auf der Grundlage seiner Würdigung der Erkenntnisse der umfänglichen Beweisaufnahme des Kammergerichts nach den vorstehenden Erwägungen nicht verpflichtet. Die Vernehmung der Zeugen, so auch die hilfsweise beantragte Vernehmung im Wege der Videoübertragung, hätte eine Beweisaufnahme im Irak und damit im Ausland (vgl. § 363 ZPO) ersetzt, die mit Blick auf den territorialen Souveränitätsanspruch der Republik Irak grundsätzlich den irakischen Behörden im Wege der Rechtshilfe vorbehalten ist (vgl. Freymann, in: Ory/​Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 279 ZPO Rn. 31 m. w. N.; Stadler, in: Musielak/​Voit, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 2024, § 128a ZPO Rn. 8). Bei der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägungsentscheidung hat der Senat insbesondere die strafrichterlichen Erwägungen des Kammergerichts in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juni 2021, die durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu erwartende Verfahrensverzögerung, den von der Klägerseite angekündigten Inhalt der Zeugenaussagen und den Umstand, dass eine Fortsetzung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nach der Rechtsauffassung des Senats nicht veranlasst war, berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">135 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung der im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">136 In Anwendung der unter (3) (a) (aa) aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen der Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussagen auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Eine ladungsfähige Anschrift der Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Personen werden lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Wohnort ... und einer Angabe des Wohnbezirks sowie einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung der Zeugen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 (a) Die Aussage der Zeugin, vorgeblich einer Nachbarin der Familie Z. A., beobachtet zu haben, dass an einem Tag im Oktober 2014 mehrere Fahrzeuge mit bewaffneten Mitgliedern des IS zu dem Haus der Familie gefahren seien, diese in das Haus eingedrungen seien und es mit dem Kläger wieder verlassen hätten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. Hierbei misst der Senat insbesondere den nicht aufgelösten Widersprüchen in dem Vorbringen des Klägers einerseits und seines Vaters andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Klägers durch den IS und der sich durch die filmische Wiedergabe der Hinrichtung widerlegten Behauptung, der Kläger sei nach seiner angeblichen Festnahme \"komplett kahl geschoren\" worden, besonderen Wert bei. Die Bekundung, die Angehörigen des IS hätten den Vater des Klägers gesucht und an seiner Stelle den Kläger mitgenommen, gründet nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern auf Schilderungen von dessen Familienangehörigen. Die Aussage, der Vater des Klägers sei als bekannter Baathist von dem IS gesucht worden und habe sich deshalb vor dem IS verstecken müssen, lässt nicht erkennen, dass die Zeugin insoweit Details bekunden kann. Dass sich der Kläger etwa einen Monat in Gefangenschaft des IS befunden habe und nur gegen Lösegeld freigelassen worden sei, basiert auf Wissen vom Hörensagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (b) Die Aussage des Zeugen, vorgeblich eines mit dem Vater des Klägers seit Jahren bekannten Handwerkers, der Vater des Klägers sei mit Sicherheit nicht auf dem Video zu erkennen, es sei auszuschließen, dass der betrachterseitig rechts von dem Hinrichtungsopfer stehende Vermummte schon von Größe, Haltung und insbesondere auch vom Bewegungsmuster her als personenidentisch mit dem Vater des Klägers sei, ist im strafgerichtlichen Verfahren mittels Sachverständigengutachtens abweichend beurteilt worden. Die seinerzeitige Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass anhand des Videomaterials zwar nicht zu entscheiden sei, ob der Vater des Klägers identisch mit der an der Hinrichtungsstätte bildseits rechts neben dem Tatopfer stehenden maskierten Person sei, dass ein Identitätsausschluss jedoch nicht begründet werden könne. Die Wahrnehmungen des Zeugen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Befunds und der auf dieser strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. Die bloße Aussage, der Kläger sei als Geisel genommen worden, ist substanzlos und gründet nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern auf Schilderungen von Familienangehörigen des Klägers.</p>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ebenso wenig hat sich der Senat auf den mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 gestellten Antrag hin veranlasst sehen müssen, den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einem irakischen Gefängnis inhaftierten Kläger persönlich oder im Videoformat anzuhören. Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten gewesen ist, von seinem Ermessen, das persönliche Erscheinen des Klägers nach § 95 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO anzuordnen, Gebrauch zu machen, hat es auch den Antrag des Klägers, ihn in der mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören, ablehnen dürfen. Der Kläger hatte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren umfänglich Gelegenheit, sich zu den Straftaten, wegen derer er angeklagt war, zu verhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Über seine Verteidigung, die Prozessbevollmächtigten zu 1, machte er von diesem Recht umfassend Gebrauch. In dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren BVerwG 1 VR 1.23 ist der Kläger durchgängig durch die Prozessbevollmächtigten zu 1 und 2 vertreten worden. Diesen ist es über Mittelspersonen möglich gewesen, den Kontakt zu ihm zu halten. In Anbetracht des Umstands, dass der Kläger im Lichte der in Rechtskraft erwachsenen kammergerichtlichen Feststellungen und der bereits seinem Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 - zugrunde liegenden Sachverhaltswürdigung schriftsätzlich nicht aufgezeigt hat, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht die strafgerichtlichen Feststellungen des Kammergerichts seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne den Kläger persönlich anzuhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Senat kann zu dieser bewertenden Gesamtschau gelangen, ohne auf das vom Bundeskriminalamt entwickelte Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus -, dazu Pressemitteilung des Bundeskriminalamts vom 2. Februar 2017) oder vergleichbare Instrumente zur Risiko- bzw. Gefährlichkeitseinschätzung (s. dazu Rettenberger, Die Einschätzung der Gefährlichkeit bei extremistischer Gewalt und Terrorismus, Kriminalistik 2016, 532) zurückgreifen zu müssen. Derartige Instrumente können bei Beachtung ihrer methodischen Anwendungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der Grenzen ihrer Aussagekraft für eine erste Risikoeinschätzung nützlich und hilfreich sein und etwa die sicherheitsbehördliche Entscheidung über das Ob und den Umfang zu treffender Maßnahmen unterstützen; es handelt sich aber nicht um Instrumente, deren Einsatz notwendige Voraussetzung der gebotenen gerichtlichen Gesamtschau ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei RADAR-iTE handelt es sich lediglich um ein Instrument zur strukturierten Erhebung der für eine Gefährdungsprognose relevanten Tatsachen, das der Priorisierung der polizeilichen Arbeit dient, eine eigenständige Gefahrenbewertung durch die Polizeibehörden aber nicht ersetzt (zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 A 16.17 - juris Rn. 75). Ungeachtet dessen bestätigt die am 5. September 2017 durchgeführte Risikoanalyse die Gefahrenprognose des Senats. Denn auch nach Einschätzung des Bundeskriminalamts liegt die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch den Kläger in Deutschland im Bereich des Wahrscheinlichen (Stufe 5 von 8 auf dem BKA-Wahrscheinlichkeitsraster;</p>\n<p class=\"lf-p\">BKA, Risikoanalysebericht vom 16. Februar 2023, HA Bl. 137 ff., S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">143</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Abschiebungsanordnung steht zudem im Einklang mit dem Unionsrecht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 A 16.17 - juris Rn. 79). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Kläger nach Unionsrecht wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 40).</div>\n<p class=\"lf-p\">144 1.4.2 In dem der gerichtlichen Überprüfung durch § 114 Satz 1 VwGO gesetzten Rahmen begegnet die Ermessensausübung der obersten Landesbehörde keinen Bedenken. Sie steht insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">145</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, so hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ob ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des Strafrechts oder des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen).</div>\n<p class=\"lf-p\">146 Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u. a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132 und Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 &lt;402 f.&gt;). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die oberste Landesbehörde dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der von dem Kläger ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in Deutschland.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Die oberste Landesbehörde hat ihr Entschließungsermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Kläger ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der als beachtlich wahrscheinlich anzunehmenden Bereitschaft des Klägers zur Begehung oder Mitwirkung an einem mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlag in Deutschland und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 44) sowie des Umstands, dass trotz der gegen den Kläger bereits verfügten Ausweisung aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen des Fortbestehens der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bislang nicht ergriffen werden durften, nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bestreben, das Bestehen von Abschiebungsverboten ohne Bindung an die im Asylverfahren getroffenen Feststellungen einer höchstrichterlichen Überprüfung zuzuführen, ermächtigt die oberste Landesbehörde auch nach dem Ergehen einer Ausweisungsverfügung, sich des Instruments der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG mit dem Ziel der effektiven Abwehr einer von dem Aufenthalt des Ausländers ausgehenden besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristischen Gefahr zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Bei ihrer Entscheidung hat die oberste Landesbehörde die persönlichen Umstände des Klägers angemessen berücksichtigt. Dass sie sich unter Würdigung der Belange des Klägers für eine Aufenthaltsbeendigung entschieden hat, ist angesichts der von diesem ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Aus den sich hieraus ergebenden verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben folgt kein uneingeschränkter Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 - Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 7 Rn. 4 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR).</div>\n<p class=\"lf-p\">149 Die oberste Landesbehörde war sich, wie die umfänglichen Ausführungen zu dem Nichtvorliegen nationaler Abschiebungsverbote belegen, des Umstands bewusst, dass der Kläger aufgrund der in Bezug auf seine Person erlassenen Haftbefehle nach seiner Abschiebung im Irak zunächst festgenommen und inhaftiert werden würde. Sie hat dies unter besonderer Berücksichtigung der ausführlich gewürdigten zielstaatsbezogenen Erkenntnislage nicht ermessensfehlerhaft für hinnehmbar erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Die oberste Landesbehörde hat des Weiteren die engen familiären Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und seinen Brüdern gewürdigt und hierbei in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass nicht erkennbar ist, dass der volljährige Kläger auf den Beistand durch seine Familie oder diese auf seine Unterstützung angewiesen wäre. Zwischen ihm und seinen Eltern und seinen Brüdern bestand im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt allein eine Begegnungsgemeinschaft. Die familiären Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Brüdern können auch nach der Abschiebung des Klägers mit Telefonaten und modernen Kommunikationsmitteln oder während der Dauer der Haft im Irak über Mittelspersonen aufrechterhalten werden. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Vater ist, solange sich dieser in Haft befindet, jedenfalls über Mittelspersonen möglich. Überdies ist die oberste Landesbehörde ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger sich weder in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in einer der Verfestigung zugänglichen Art und Weise integriert hat noch in seiner Heimat, in der er mehr als 15 Jahre seines noch jungen Lebens gelebt hat, entwurzelt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Die Ermessenserwägungen tragen dem Umstand, dass der Kläger nach seiner Rückführung in den Irak aufgrund der in Bezug auf seine Person erlassenen Haftbefehle erwartungsgemäß festgenommen und inhaftiert werden würde, in Anbetracht sowohl des Hinweises auf das im Rahmen der Prüfung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten umfassend (S. 46 bis 82 des angegriffenen Bescheides) behandelte Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Doppelbestrafung und Todesstrafe unterworfen zu werden (S. 43 des angegriffenen Bescheides), als auch der in diesem Zusammenhang explizit (S. 54, 57, 58, 69, 71, 73, 74, 79, 80 und 82 des angegriffenen Bescheides) behandelten oder jedenfalls konkludent (S. 50, 52, 54, 55, 57, 75 und 78 des angegriffenen Bescheides) mitberücksichtigten Haftsituation noch hinreichend Rechnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme der obersten Landesbehörde, dem Kläger sei eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse in der Republik Irak möglich und zumutbar. Als alleinstehendem, jungem und gesundem Mann ist es ihm zuzumuten, sich in die Lebensverhältnisse in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, dessen Sprache er spricht und in dem er aufgewachsen ist und seine schulische Prägung erfahren hat, einzufinden und seinen Lebensunterhalt nach einer Entlassung aus der Haft aus der Ausübung von Erwerbstätigkeiten, notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, zu bestreiten. Das Fortbestehen familiärer Bindungen in den Irak wird ihm nach seiner Haftentlassung das Wiedereinfinden in die dortigen Gesellschaftsverhältnisse erleichtern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt umso mehr, als er einer dort ansässigen vermögenden Familie entstammt und sich der Unterstützung von Verwandten väterlicher- als auch mütterlicherseits gewiss sein darf. Seinen Angaben zufolge leben in ... noch drei Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Die Familie seines Vaters, eine Akademikerfamilie, sei wohlhabend. Sie und auch die im Irak lebenden Verwandten mütterlicherseits seien bereit, ihm zu helfen, wenn er in Schwierigkeiten sei (Ö., Forensisch-jugendpsychiatrisch-psychologisches Gutachten vom 13. März 2019, GBA Sonderband Gutachten R. Bl. 2 ff., S. 28 f.). Soziale oder berufliche Bindungen an das Bundesgebiet, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann von einer auch nur ansatzweise gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Klägers in die hiesigen Verhältnisse nicht ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Recht- und Verhältnismäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass sie nach deutscher Rechtslage im Falle einer Abschiebung mit einem grundsätzlich unbefristeten Fernhalten vom Bundesgebiet verbunden werden soll (§ 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5b AufenthG) und die oberste Landesbehörde von der Annahme einer möglichen Ausnahme abgesehen hat. Selbst eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da auch unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a RL 2008/115/EG: \"gehen [...] einher\"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie 2018/115/EG Anhaltspunkte für einen \"Rechtswidrigkeitszusammenhang\" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - BVerwGE 164, 317 Rn. 83).</div>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Ein Auswahlermessen kommt nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 39). Die Anordnung der Abschiebung des Klägers in die Republik Irak stellt sich daher als ermessensfehlerfrei dar.</div>\n<p class=\"lf-p\">155 1.4.3 Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG nicht entgegen. Nach der gesetzlichen Konstruktion des § 58a AufenthG führt das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat, nach (rechtzeitiger) Ankündigung aber in einen anderen (aufnahmebereiten oder -verpflichteten) Staat abgeschoben werden darf. Die zuständige Behörde hat beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder in Anknüpfung an den subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. An die hierzu getroffenen Feststellungen aus anderen Verfahren ist sie hierbei nicht gebunden (§ 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG).</p>\n<p class=\"lf-p\">156</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Kläger vermag sich nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu berufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">157 Danach darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 AufenthG findet gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG a. F. keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GFK, ferner Art. 14 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU).</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen. Er ist im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG a. F. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen. Wegen der diesbezüglichen Feststellungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1.4.1 b) verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG berufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG, der an Art. 15 Buchst. a und b RL 2011/95/EU anknüpft, gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verschafft dem absoluten Charakter des Abschiebungsschutzes aus Art. 3 EMRK in solchen Fällen Geltung, in denen der Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 49).</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Demgemäß darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Zielland der Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht. Der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht weitgehend dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Er geht über dieses jedenfalls, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, nicht hinaus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 36). Dem entsprechen auch Art. 4 und 19 Abs. 2 GRC.</div>\n<p class=\"lf-p\">162 Im Lichte der Art. 1 der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, denen zufolge die Todesstrafe abgeschafft ist und niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden darf, verbietet Art. 2 EMRK die Auslieferung oder Ausweisung einer Person in einen anderen Staat, wenn ernsthafte Gründe für die Gefahr bewiesen sind, dass gegen sie die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird (EGMR, Urteile vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04, Kaboulov/​Ukraine - Rn. 99 ff., vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U. K. - Rn. 115 ff., 123, 137 und 144 und vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/​Polen - NVwZ 2015, 955 Rn. 576 ff.). In diesem Sinne ist auch Art. 19 Abs. 2 GRC auszulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe voraus. Erforderlich ist das Bestehen einer ausreichenden realen Gefahr, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 13 f. m. w. N.). Selbst wenn eine solche Gefahr im Einzelfall droht, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen durch eine diplomatische Zusicherung ausgeschlossen werden (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othmann/​Vereinigtes Königreich - NVwZ 2013, 487 Rn. 189; hierzu auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsfragen zur Verfahrensordnung des EGMR sowie zur Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich diplomatischer Zusicherungen, 2023, S. 9 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Im Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen und die Europäische Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in einem Drittstaat geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - NVwZ 2018, 1390 Rn. 37 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">165</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Gemessen daran bestand im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht die reale Gefahr, dass gegen den Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Republik Irak im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG und von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK die Todesstrafe verhängt und vollstreckt oder er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">166</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Senat folgt, soweit es die reale Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe betrifft, den Gründen der in Bezug auf den Kläger ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2020 - VG 25 L 120.20 A - (juris Rn. 25 ff.) und vom 13. Dezember 2021 - VG 25 K 507.19 A - (VG, UA S. 23 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">167 (a) Die Todesstrafe ist im irakischen Strafrecht vorgesehen. Sie wird unter anderem insbesondere bei Mord und terroristischen Aktivitäten, vor allem gegen mutmaßliche \"IS\"-Kämpfer, sowohl verhängt als auch vollstreckt. Die einschlägigen Straftatbestände sind unklar formuliert. Der Begriff der terroristischen Handlung wird weit und vage gefasst (Auswärtiges Amt, Bericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak &lt;Stand Oktober 2022&gt;, S. 20 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 8. Mai 2019 - a-10971 - S. 3; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 30. April 2020 - a-11242 - S. 1; ECPM, Iraq's compliance with the ICCPR, 31. Januar 2022, I.6.; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 14 f.). Gemäß Art. 4 Satz 1 des im Jahr 2005 erlassenen Antiterrorgesetzes Nr. 13 (im Folgenden: ATG 2005) wird, wer als Haupttäter oder Teilnehmer eine der in den Art. 2 und 3 dieses Gesetzes genannten terroristischen Handlungen begeht, zum Tode verurteilt. Nach Art. 4 Satz 2 ATG 2005 wird mit der gleichen Strafe wie der Haupttäter belegt, wer Terroristen zur Begehung der in diesem Gesetz genannten Straftaten anstiftet, diese plant, finanziert oder unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 2 ATG 2005 benennt eine Mehrzahl terroristischer Handlungen, darunter 1. Gewalttätigkeiten, die darauf abzielen, das Leben von Menschen zu gefährden, ungeachtet ihrer Motive und Zwecke, die der Ausführung einer terroristischen Handlung zugrunde liegen, und 3. die Organisation und Leitung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, die Terrorismus praktiziert und plant, oder die Beteiligung an einer solchen Vereinigung oder die Teilnahme an einer von dieser praktizierten oder geplanten terroristischen Handlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 ATG 2005 regelt Straftaten gegen die Staatssicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 (b) Die Todesstrafe ist indes für zur Tatzeit Minderjährige nicht vorgesehen. Gemäß Art. 66 Satz 1 des im Juli 1969 beschlossenen irakischen Strafgesetzbuchs Nr. 111 in der Fassung vom 14. März 2010 (im Folgenden: StGB Irak 2010) gilt als Jugendlicher jede Person, die im Alter zwischen sieben und 18 Jahren eine Straftat begeht. Ist der Jugendliche zur Zeit der Begehung der Straftat noch nicht 15 Jahre alt, so gilt er nach Art. 66 Satz 2 StGB Irak 2010 als Kind; ist er zwischen 15 und 18 Jahren alt, so gilt er nach dieser Norm als Jugendlicher. Gemäß Art. 73 Abs. 1 StGB Irak 2010 wird ein Jugendlicher, der ein Verbrechen begeht, in einer Schule für jugendliche Straftäter für eine Dauer von mindestens zwei Jahren und höchstens 15 Jahren untergebracht, wenn das Verbrechen mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 74 Abs. 1 StGB Irak 2010 soll das Alter eines Jugendlichen zum Zeitpunkt der Begehung einer Straftat die Grundlage für die Feststellung seiner Verantwortlichkeit sein. Begeht ein Jugendlicher eine Straftat und hat er zum Zeitpunkt der Verurteilung das 18. Lebensjahr vollendet, so erhält er gemäß Art. 74 Abs. 3 Satz 1 StGB Irak 2010 die für diese Straftat vorgesehene Strafe, als wäre er ein Jugendlicher, wobei das Gericht den Aufenthalt in einer Erziehungsanstalt durch eine Unterbringung in einer Schule für junge Straftäter ersetzen kann. Nach Art. 74 Abs. 3 Satz 2 StGB Irak 2010 kann die Unterbringung in einer Schule für junge Straftäter auch durch eine entsprechende Gefängnisstrafe ersetzt werden, wenn die begangene Straftat ein Verbrechen ist, oder durch einen Gewahrsam, wenn es sich um ein Vergehen handelt, für einen Zeitraum, der dem entspricht, der für das Begehen dieser Straftat verhängt werden kann (vgl. auch Al-Sarraf, Memorandum vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2018 zu einer Anfrage der Deutschen Botschaft Irak in Bezug auf das Strafrecht und Minderjährige, Antworten zu II 1., 4. und 5.; UNAMI, Human Rights in the Administration of Justice in Iraq: Trials under the anti-terrorism laws and implications for justice, accountability and social cohesion in the aftermath of ISIL, Januar 2020, S. 4 und Annex II.3).</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Dass das irakische Strafrecht die Verhängung der Todesstrafe gegenüber Minderjährigen nicht vorsieht, bestätigt auch die mit Verbalnote der Botschaft der Republik Irak in B. vom 21. Oktober 2019 erteilte diplomatische Zusicherung. Danach \"verbietet das irakische Gesetz die Verhängung der Todesstrafe gegenüber Straftätern, die bei Ausübung der Straftat noch minderjährig waren (irakisches Strafgesetzbuch Art. 79), welcher besagt, dass derjenige nicht zu einer Todesstrafe verurteilt wird, wenn er bei Ausübung der Straftat unter 18 Jahre alt war und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Todesstrafe durch eine lebenslange Freiheitsstrafe ersetzt wird\". Dabei dürfte es sich allerdings um einen Übersetzungsfehler handeln, da die Vorschrift ausweislich der englischen Fassung des irakischen Strafgesetzbuchs ausdrücklich nur Heranwachsende betrifft, die bei Begehung der Tat zwischen 18 und 20 Jahre alt waren. Ist für diese aber die Todesstrafe ausgeschlossen, so gilt dies erst recht für bei Tatbegehung minderjährige Straftäter, ohne dass diesen indes die in der Vorschrift angesprochene lebenslange Freiheitsstrafe droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">170 Diese Rechtslage findet ihre Entsprechung in der Auskunftslage, der zufolge Erkenntnisse, dass die Todesstrafe in der Republik Irak in jüngerer Zeit gegen zur Tatzeit Minderjährige verhängt oder gar verhängt und vollzogen worden ist, nicht vorliegen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146 -, S. 2; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2020 - VG 25 L 120/20 A - BA S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">171 (c) Gemessen daran muss der Kläger, obwohl diesem gegenüber ausweislich der auf ein Rechtshilfeersuchen deutscher Behörden ergangenen Verbalnote des Außenministeriums der Republik Irak vom 9. April 2019 seitens des Untersuchungsgerichts Q. wegen einer Straftat nach \"Artikel 4/Terrorismus\", mithin Art. 4 ATG 2005, im Kontext der Ermordung von Oberst A. ein nationaler und ein internationaler Haftbefehl ergangen ist, nicht besorgen, dass die Todesstrafe gegen ihn auch nur verhängt wird, weil der irakische Staat ihn, wie auch aus der Mitteilung des Iraqi National Intelligence Service vom 25. September 2019 hervorgeht, als zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat 15 Jahre alt und damit minderjährig ansieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Kläger vermag sich hinsichtlich einer ihm im Falle seiner Abschiebung im Irak etwaig drohenden erneuten Bestrafung wegen der Beteiligung an der Hinrichtung von Oberst A. und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung auch nicht mit Erfolg auf ein Verbot der Doppelbestrafung zu berufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">173 (a) Ob den seitens des Auswärtigen Amtes eingeholten diplomatischen Zusicherungen der Botschaft der Republik Irak in B. zu entnehmen ist, dass ein erneutes Strafverfahren gegen den Kläger wegen einer Beteiligung an der Hinrichtung von Oberst A. und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausgeschlossen ist, bedarf weiterhin keiner abschließenden Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Mit Verbalnote vom 21. Oktober 2019 hatte die Botschaft der Republik Irak in B. auf Art. 19 Abs. 5 der am 15. Oktober 2005 angenommenen irakischen Verfassung (im Folgenden: Verf) sowie auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 StGB Irak 2010 verwiesen. Gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 Verf darf der Angeklagte nach einem Freispruch wegen desselben Verbrechens nicht ein zweites Mal strafrechtlich verfolgt werden, es sei denn, dass neue Beweise vorgelegt werden (vgl. hierzu indes auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. April 2012 - 508-92-516.80/46583 -, S. 2, ausweislich derer wegen der Geltung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" nur innerhalb derselben Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein irakischer Staatsangehöriger, der im Ausland eine Strafe verbüßt habe, nicht für dieselbe Tat im Irak noch einmal belangt werde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 StGB Irak 2010 kann gegen eine Person, die außerhalb des Irak eine Straftat begeht, nur mit Genehmigung des Justizministers ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Die betreffende Person kann gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 StGB Irak 2010 nicht vor Gericht gestellt werden, wenn sie bereits von einem ausländischen Gericht rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die in diesem Verfahren gegen sie verhängte Strafe vollständig verbüßt wurde oder wenn das betreffende Verfahren oder die betreffende Strafe nach geltendem Recht für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und die rechtskräftige Verurteilung, die Aufhebung des Verfahrens oder die Aufhebung der Strafe in die Zuständigkeit des Landes fällt, in dem das Urteil ergangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Bitte des Auswärtigen Amtes zuzusichern, dass der Kläger im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland nicht erneut in derselben Angelegenheit strafrechtlich verfolgt würde, teilte die Botschaft der Republik Irak in B. mit Verbalnote vom 8. Juni 2020 mit, die irakische Verfassung und das irakische Strafgesetz Nr. 111 des Jahres 1969 gäben die Zusicherungen, die in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes erwähnt worden seien, in Art. 19 Abs. 5 Verf und Art. 14 StGB Irak 2010. Demnach werde \"hier zugesichert, dass Herrn R. kein erneuter Prozess die die Straftat drohen würde, gemäß des Respektierung und Einhaltung der irakischen Verfassung und der in Punkt 4 erwähnten Erläuterung des Strafgesetzes\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Verbalnote vom 1. Juni 2021 bekräftigte die Botschaft der Republik Irak in B., dass, sollte der Kläger von der deutschen Justiz verurteilt werden, es nicht mehr möglich sein werde, dass der Kläger \"erneut in einem weiteren Prozess über dieselbe Angelegenheit angeklagt\" werde. Ausweislich einer von dem Auswärtigen Amt beauftragten Übersetzung der Verbalnote \"garantiert\" die Botschaft der Republik Irak in B., \"dass in Einhaltung von\" Art. 19 Abs. 5 Verf und Art. 14 StGB Irak 2010 \"Herr R. kein weiteres Mal wegen derselben Beschuldigung vor Gericht gestellt werden wird\".</p>\n<p class=\"lf-p\">175 (b) Selbst für den Fall, dass der Kläger nach einer Abschiebung im Irak wegen derselben Handlungen erneut strafrechtlich verurteilt würde, wäre die ihn nach den Erkenntnissen zu (1) (b) erwartende Strafandrohung für sich genommen nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">176 Eine Geltung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus Art. 103 Abs. 3 GG. Das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung steht einer durch die Abschiebung ermöglichten neuerlichen Verfolgung derselben oder im Wesentlichen gleichen, den Ausländer betreffenden und nach Ort und Zeit zusammengehörenden Tatsachen, durch einen anderen Staat nicht entgegen. Eine solche Mitwirkung verstößt als solche auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder sonstige verfassungsrechtliche Gewährleistungen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 - BVerfGE 75, 1 &lt;16&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 4 Nr. 1 des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984, dem zufolge niemand wegen einer Straftat, wegen derer er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf, steht wie Art. 103 Abs. 3 GG nur einer neuerlichen Strafverfolgung durch denselben Staat entgegen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dem zufolge niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen derer er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Republik Irak ist nicht Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens, dessen Art. 54 es einer Vertragspartei untersagt, eine Person, die durch eine andere Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wegen derselben Tat zu verfolgen, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Ebenso wenig ist die Republik Irak an Art. 50 GRC gebunden, der es einem Mitgliedstaat untersagt, eine Person wegen einer Straftat, deretwegen diese bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut zu verfolgen oder zu bestrafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist auch eine dem Grundsatz \"ne bis in idem\" entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG nicht feststellbar, da Staaten die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht betrachten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 148/11 - NJW 2012, 1202 Rn. 33). Eine Doppelbestrafung stellt auch im Übrigen grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Allerdings ist es der Bundesrepublik Deutschland im Lichte von Art. 3 EMRK, aber auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verwehrt, einen Ausländer abzuschieben, wenn die Strafe, die gegen ihn in dem Zielland der Abschiebung verhängt würde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene, mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in einem Drittstaat wegen derselben Tat erlittenen Strafe diese äußerste Grenze überschritte oder grausam, unmenschlich oder erniedrigend wäre. Abweichendes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 - BVerfGE 75, 1 &lt;17 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">178 Eine dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der vorstehenden diplomatischen Zusicherung nach dem unter (1) dargestellten Strafrahmen des Art. 73 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 StGB Irak 2010 drohende neuerliche Strafe von zwei bis 15 Jahren stellte sich zwar bei unterstellter Ausschöpfung der Obergrenze als für den Kläger in hohem Maße hart dar; sie erwiese sich jedoch trotz des bereits im Bundesgebiet erfolgten Freiheitsentzuges wegen der Schwere der in Rede stehenden Straftaten noch nicht als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 - BVerfGE 75, 1 &lt;18 ff.&gt;; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 57 m. w. N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">179 (c) Der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 gestellte Antrag, im Wege eines Rechtshilfeersuchens die Ermittlungsakte des Klägers - in Bezug genommen ist der strafrechtliche Ermittlungsvorgang einer irakischen Behörde, der Grundlage des Strafverfahrens ist, das gegen den Kläger in der Republik Irak \"wegen exakt desselben Vorwurfs, zu dem der Kläger in Deutschland vom Kammergericht verurteilt worden ist\", eingeleitet worden sei - beizuziehen, ist unzulässig. Der Antrag ist unsubstantiiert, da er weder die aktenführende irakische Strafverfolgungsbehörde nebst Anschrift noch das den Kläger betreffende Aktenzeichen benennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 (d) Der auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 28. November 2024 in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, den Geschäftsträger der Deutschen Botschaft in ... als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger seit seiner Abschiebung in den Irak wegen der Tat inhaftiert ist, zu der er vom Kammergericht schon rechtskräftig verurteilt und bestraft worden ist, ist unzulässig, da sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger auf der Grundlage eines im Kontext der Ermordung von Oberst A. ergangenen Haftbefehls inhaftiert worden ist, erlaubt nicht den Rückschluss, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen gewesen wäre, dass der Kläger einer unzulässigen Doppelbestrafung unterzogen werden würde, der er auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterzogen worden ist. In diesem Zusammenhang darf zudem nicht außer Betracht bleiben, dass den irakischen Behörden und Gerichten im Zeitpunkt der Vollstreckung des Haftbefehls das gegen den Kläger ergangene und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kammergerichts nicht vorgelegen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen ihn im Falle seiner Abschiebung in die Republik Irak erwartender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.</div>\n<p class=\"lf-p\">182 (a) Eine solche Gefahr war im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. Ob der Kläger nach seiner Abschiebung in den Irak und damit nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - wie von ihm behauptet - gefoltert worden ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">183 (aa) Gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 Verf sind im Irak alle Formen von psychischer und physischer Folter und unmenschlicher Behandlung verboten. Nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 Verf darf ein unter Zwang, Drohung oder Folter abgelegtes Geständnis nicht verwertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 333 StGB Irak 2010 bestimmt zudem, dass jeder Beamte oder Bedienstete des öffentlichen Dienstes, der einen Angeklagten, Zeugen oder Informanten foltert oder die Folterung eines solchen anordnet, um ihn zu einem Geständnis über die Begehung einer Straftat oder zu einer Aussage oder zu einer Information über eine solche Straftat zu zwingen oder um ihm eine Information vorzuenthalten oder eine bestimmte Meinung über die Straftat zu äußern, mit Freiheitsentzug oder mit Strafhaft bestraft wird. Dabei gilt als Folter auch die Anwendung von Gewalt oder Drohungen. Gemäß Art. 127 der irakischen Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 23 aus 1971, zuletzt geändert am 14. März 2010 (im Folgenden: StPO 2010) ist die Anwendung jeglicher illegaler Methoden zur Beeinflussung des Beschuldigten und zur Erlangung eines Geständnisses nicht zulässig, wobei Misshandlungen, Drohungen, Verletzungen, Verlockungen, Versprechungen, psychologische Beeinflussung oder die Verwendung von Drogen oder Rauschmitteln als illegale Methoden gelten (vgl. zum Ganzen auch UNAMI, Human Rights in the Administration of Justice in Iraq, August 2021, S. 9 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Republik Irak hat sowohl das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet als auch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Arabische Charta der Menschenrechte, verabschiedet vom Rat der Liga der arabischen Staaten am 15. September 1994, überarbeitet am 15. Januar 2004, ratifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">184 Dennoch wird Folter weiterhin und systematisch von staatlichen Akteuren, insbesondere von Polizei- und Sicherheitskräften und in Haftanstalten, gerade auch zur Erzwingung von Geständnissen, eingesetzt. Derartige erzwungene Geständnisse fungierten in strafgerichtlichen Verfahren häufig als Beweisquellen (Auswärtiges Amt, Bericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak &lt;Stand Oktober 2022&gt;, S. 19 f.; Auswärtiges Amt, Bericht vom 5. Juni 2024 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak - 508-516.80/3 IRQ VS-NfD &lt;Stand April 2024&gt; -, S. 6 und 25 f.; &lt;Österreichisches&gt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2022, S. 133 f.; &lt;Österreichisches&gt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 28. März 2024, S. 121, 136 ff. und 237; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 26. April 2022 - a-11897 - S. 4; Amnesty International, Amnesty Report Irak 2019 vom 18. Februar 2020, S. 7; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2022 Country Report Iraq, 23. Februar 2022, S. 13 f.; ECPM, Iraq's compliance with the ICCPR, 31. Januar 2022, II.9. ff. und IV.23. ff.; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 14 ff.; EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 85 und 90; Human Rights Watch, World Report 2022, S. 345; Human Rights Watch, Iraq - Events of 2021, S. 3 f.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Human Rights Watch, Iraq: Appeals Courts Ignoring Torture Claims, 25. September 2019; UNAMI, Human Rights in the Administration of Justice in Iraq: Legal conditions and procedural safeguards to prevent torture and ill-treatment, August 2021, S. 11 f.; UNAMI, Human Rights in the Administration of Justice in Iraq: Trials under the anti-terrorism laws and implications for justice, accountability and social cohesion in the aftermath of ISIL, Januar 2020, S. 7 ff.; US Department of State, Iraq 2022 Human Rights Report, S. 6 f. und 15 f.; US Department of State, Iraq 2021 Human Rights Report, S. 6 f.; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2020 - VG 25 L 120/20 A - BA 8 f. und Urteil vom 13. Dezember 2021 - VG 25 K 507.19 A - UA S. 10 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Republik Irak ist sich der Problematik bewusst. Das Justizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter vorgelegt (UNAMI, Human Rights in the Administration of Justice in Iraq, August 2021, Annex I, S. 26).</p>\n<p class=\"lf-p\">185 (bb) Mit Verbalnote vom 21. Oktober 2019 hat die Botschaft der Republik Irak in B. dem Auswärtigen Amt versichert, dass sich die zuständigen irakischen Justizbehörden an geltende internationale Gesetze und Übereinkommen wie z. B. den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hielten, \"was demgemäß bedeutet, dass keinerlei Folterung für den Angeklagten zu erwarten ist\". Mit Verbalnote vom 8. Juni 2020 hat die Botschaft ergänzend ausgeführt, die irakische Verfassung und das irakische Strafprozessrecht sichere das Recht auf einen Rechtsbeistand zu. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Verf werde zugesichert, dass \"das Verteidigungsrecht heilig ist und für alle Prozessverläufe zugesichert wird\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 19 Abs. 11 Verf bestelle das Gericht auf Kosten des Staates einen Rechtsanwalt für einen eines Verbrechens oder Vergehens Angeklagten, der keinen Verteidiger hat. Nach Art. 123 Buchst. B Abs. 2 StPO 2010 habe der Beschuldigte das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen; wenn er nicht in der Lage sei, sich einen Anwalt zu leisten, werde das Gericht dem Angeklagten kostenlos einen Anwalt zur Verfügung stellen. Falls der Kläger inhaftiert würde, \"stünde nichts dagegen, z. B. dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) bei Inhaftierung ein Besuchsrecht im konkreten Fall einzuräumen\". Mit dieser Verbalnote hat die Botschaft der Republik Irak in B. dem Auswärtigen Amt zudem neuerlich versichert, dass \"der irakische Staatsbürger R. keinesfalls einer Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt würde und er gemäß den irakischen Gesetzen behandelt würde\", und in diesem Zusammenhang auf Art. 37 Verf, Art. 333 StGB Irak 2010 und Art. 127 StPO 2010 verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Verbalnote vom 1. Juni 2021 hat die Botschaft der Republik Irak - wie bereits in den beiden vorausgehenden Verbalnoten - ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen, dass die bezeichneten verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften den deutschen Behörden zur hinreichenden Vergewisserung dienen mögen, dass der Kläger nach seiner Überstellung an die zuständigen irakischen Behörden \"eine humane und väterliche Behandlung\" erfahren werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">186 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Auslieferung sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Diese Rechtsprechung ist auf die besondere Konstellation des § 58a AufenthG zu übertragen. Auch hier ist es grundsätzlich zulässig, durch geeignete Zusicherungen die Befürchtung auszuräumen, dem betroffenen Ausländer drohe im Abschiebezielstaat möglicherweise eine gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der gänzlichen Ungeeignetheit der Zusicherung des anderen Staates muss dabei nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 47 f. m. w. N.). Die Anforderungen an die Verlässlichkeit einer diplomatischen Zusicherung werden maßgeblich durch die Bedingungen im Abschiebezielland und den konkreten Inhalt der Zusicherung bestimmt. Ob eine solche Zusicherung den jeweils bestehenden Bedenken Rechnung trägt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Das Fachgericht hat anhand dieser Maßstäbe zu prüfen, ob die Zusicherung die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK wirksam ausschließt und insbesondere den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Anforderungen entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 49). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist im Rahmen der Prüfung der Qualität und der Verlässlichkeit der durch das Zielland der Abschiebung erteilten diplomatischen Zusicherungen unter anderem zu berücksichtigen, 1. ob der Inhalt der Zusicherungen dem Gericht offengelegt wird, 2. ob die Zusicherungen spezifisch oder allgemein und vage sind, 3. wer die Zusicherungen gegeben hat und ob diese Person den Empfangsstaat binden kann, 4. wenn die Zusicherungen von der Zentralregierung des Aufnahmestaats abgegeben wurden, ob von den lokalen Behörden erwartet werden kann, dass sie sich daran halten, 5. ob die Zusicherungen eine Behandlung betreffen, die im Aufnahmestaat rechtmäßig oder rechtswidrig ist, 6. ob sie von einem Vertragsstaat erteilt sind, 7. die Dauer und Stärke der bilateralen Beziehungen zwischen dem abschiebenden und dem aufnehmenden Staat, einschließlich des Verhaltens des Aufnahmestaats bei der Einhaltung ähnlicher Zusicherungen, 8. ob die Einhaltung der Zusicherungen objektiv durch diplomatische oder andere Überwachungsmechanismen überprüft werden kann, einschließlich der Gewährung eines ungehinderten Zugangs zu den Anwälten des Klägers, 9. ob es im Aufnahmestaat ein wirksames System zum Schutz vor Folter gibt, einschließlich der Frage, ob er bereit ist, mit internationalen Überwachungsmechanismen (einschließlich internationaler Menschenrechts-NGOs) zusammenzuarbeiten, und ob er bereit ist, Foltervorwürfe zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen, 10. ob der Kläger zuvor im Aufnahmestaat misshandelt worden ist, und 11. ob die Zuverlässigkeit der Zusicherungen von den inländischen Gerichten des abschiebenden Staats geprüft worden ist (EGMR, Urteil vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2012 - Nr. 8139/09 - NVwZ 2013, 487 Rn. 189).</p>\n<p class=\"lf-p\">187 An diesen Kriterien gemessen rechtfertigten die mit Verbalnoten vom 21. Oktober 2019, 8. Juni 2020 und 1. Juni 2021 von der Botschaft der Republik Irak erteilten diplomatischen Zusicherungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Feststellung, dass dem Kläger nach einer Abschiebung im Irak im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Der Inhalt der Zusicherungen ist seitens des Auswärtigen Amtes offengelegt worden. Die Zusicherungen sind jeweils in Bezug auf die Person des Klägers erteilt worden. Ausdrücklich wird zugesichert, dass der Kläger keinesfalls einer Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt und er gemäß den irakischen Gesetzen behandelt würde, die im Einzelnen bezeichnet oder zitiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbalnoten werden, auch wenn sie - wie vorliegend - von einer Auslandsvertretung, hier der Botschaft der Republik Irak in B., verfasst werden, im Namen des gesamten Staates übermittelt. Es kann grundsätzlich und auch hier davon ausgegangen werden, dass ihr Inhalt intern mit den zuständigen Ministerien oder anderen Behörden abgestimmt ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Oktober 2021 - 516.50 IRQ-RIY ADH -). Der Fall des Klägers ist der erste, in dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Zusicherungen der Republik Irak dieser Art angefragt und erhalten hat. Erfahrungswerte zur Verlässlichkeit dieser Zusicherungen können daher nicht vorliegen. Der Umstand, dass das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Gespräche mit der Botschaft der Republik Irak in B. davon ausgeht, dass mit dem Fall des Klägers und den an die Bundesrepublik Deutschland übermittelten Zusicherungen der Protokollchef des Außenministeriums, der Leiter der Europaabteilung des Außenministeriums, der Vizeaußenminister, der für die Untersuchungshaft zuständige Oberste Justizrat und der für den Haftvollzug zuständige Justizminister befasst gewesen sind (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2021 - 516.50 IRQ-RIY ADH -), rechtfertigte die Erwartung, dass sich die Republik Irak auch wegen der besonderen Bedeutung, der diesen ersten Zusicherungen seitens der Bundesrepublik Deutschland für die Zusammenarbeit beider Staaten im Bereich der inneren Sicherheit und in justiziellen Angelegenheiten beigemessen wird, an die unter hochrangiger Beteiligung verschiedener Ressorts und des Obersten Justizrats erteilten Zusicherungen strikt halten wird. Dies gilt umso mehr, als die Botschaft der Republik Irak in jeder der drei Verbalnoten ausdrücklich um das Vertrauen des Auswärtigen Amtes und der deutschen Justizbehörden darauf wirbt, dass sich der Kläger nach Ankunft in der Republik Irak einer \"menschlichen und fürsorglichen Behandlung durch die zuständigen irakischen Behörden sicher sein kann\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde ein solches Vertrauen in die Einhaltung dieser erstmals gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erteilten Zusicherungen enttäuscht, so hätte dies unweigerlich nicht nur eine nachhaltige Störung der Beziehungen beider Staaten, sondern auch der justiziellen Zusammenarbeit mit anderen Staaten zur Folge, an der die Republik Irak kein Interesse haben kann. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Irak verbinden freundschaftliche Beziehungen. In den Jahren seit 2014 hat Deutschland die Republik Irak mit weit mehr als 3 Milliarden € im Rahmen von Entwicklungszusammenarbeit, Stabilisierung und humanitärer Hilfe unterstützt. Deutschland gehört damit neben den USA und Japan zu den drei größten Gebern im Land.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das deutsche militärische Engagement im Rahmen der Anti-IS-Koalition und der NATO-Mission Irak ergänzt das deutsche und internationale zivile Stabilisierungsengagement. Deutschland engagiert sich im Irak auch und insbesondere mit Blick auf die Folgen des Klimawandels. Die Republik Irak steht auf der Liste der Länder, die weltweit am stärksten vom Klimawandel betroffen sind. Die irakische Regierung setzt sich für eine Intensivierung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ein. Auch im Kultur- und Bildungsbereich besteht eine enge Zusammenarbeit. Jährlich kommen mehrere Hundert irakische Studierende und Wissenschaftler über den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) nach Deutschland. Zudem werden Kooperationen zwischen deutschen und irakischen Hochschulen, darunter 14 Hochschulpartnerschaften, gefördert (Auswärtiges Amt, Irak: Beziehungen zu Deutschland, 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2024, https://www.auswaertiges-amt.de/​de/​service/​laender/​irak-node/​bilaterale-beziehungen/203980). Die Einhaltung der Zusicherungen gibt der Republik Irak zudem Gelegenheit zu dokumentieren, dass menschenrechtliche Gewährleistungen, zu deren Einhaltung sie sich völkervertraglich verpflichtet hat und die insbesondere ausdrücklich in ihrer Verfassung verankert sind, beachtet werden. Die Republik Irak hat zudem in Aussicht gestellt, \"z. B.\" dem IKRK im Falle einer Inhaftierung des Klägers ein Besuchsrecht einzuräumen. Dass Mitarbeiter des Roten Kreuzes/​Roten Halbmonds Inhaftierte im Irak besuchen, wird durch die Auskunftslage bestätigt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146 -, S. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Besuch ist auch durch die Bundesrepublik Deutschland initiiert worden; dafür, dass er nicht stattgefunden hat, bestehen ungeachtet der Tatsache, dass das IKRK über die Durchführung dieser Besuche und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse nichts verlautbaren lässt, keine Anhaltspunkte. Anderweitige und insbesondere diplomatische Überwachungsmechanismen sind durch die beispielhafte Anführung des IKRK nicht ausgeschlossen. Im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irak abgestimmten Monitoring haben bislang zwei Besuche des Klägers durch den französischen Honorarkonsul in ... und den Geschäftsträger der Deutschen Botschaft in ... stattgefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 (cc) Der im Schriftsatz vom 20. Juni 2024 (GA Bl. 2938 ff.) enthaltene, in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass entgegen dem Bericht des LKA 833 vom 11. März 2024 (GA Bl. 1354 ff.) die Mutter des Klägers ihrem Ehemann berichtet hat, sie sei durch einen Onkel und eine Tante des Klägers, die den Kläger in der Haftanstalt in Mossul besucht hätten, telefonisch darüber informiert worden, dass der Kläger im Irak gefoltert worden sei, die Beamten des LKA 833 und die Dolmetscher zu laden und zu hören, die bei der Besuchsüberwachung zwischen dem Vater des Klägers und dessen Mutter in dem Zeitraum Juni 2023 bis Januar 2024 anwesend waren, war abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 Ein Beweisantrag ist unter anderem dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es hier. Dem Antrag liegt die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung zugrunde, nicht näher bezeichnete Verwandte des Klägers hätten - vermutlich - von dem Kläger erfahren, dass dieser zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt in einer nicht näher bezeichneten Haftanstalt im Irak gefoltert worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">190 Mit dem Vortrag, der Kläger würde im Rahmen einer Anhörung ausführen, er sei nach der Übergabe an die irakischen Sicherheitsbehörden in einem Gefängnis in ... gefoltert, nackt ausgezogen, seine Hände seien am Rücken gefesselt und sein Körper sei, so gefesselt, mit einem Seil schmerzhaft nach oben gezogen, er sei am ganzen Körper geschlagen, mit einem Elektroschocker im Genitalbereich und durch Einführen von Gegenständen in seinen Anus misshandelt worden, er sei zudem auch nach seiner Überstellung in die Haftanstalt ... misshandelt worden und er sei auch in der 24. Kalenderwoche des laufenden Jahres nach einer gerichtlichen Anhörung beim Rücktransport in die Haftanstalt von Angehörigen irakischer Sicherheitsbehörden mit Gegenständen geschlagen worden, ist nicht zugleich konkludent dargetan, diese Einzelheiten habe der Kläger seinen ihn in der Haftanstalt besuchenden Verwandten geschildert, die dieses Wissen an seine Mutter weitergegeben hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hätte sich zudem, insbesondere nach Kenntnisnahme von dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. März 2024 (GA Bl. 1344) aufgedrängt, den teilweise bereits Monate zurückliegenden Vortrag umgehend in das Verfahren einzuführen. Bis dato war allein mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 (GA Bl. 1317) mitgeteilt worden, der Kläger sei unmittelbar nach seiner Abschiebung nach Bagdad in einem Gefängnis in Bagdad zur Erzwingung eines Geständnisses gefoltert worden, ohne dass dieses Vorbringen im Nachgang bis zu dem Schriftsatz vom 20. Juni 2024 auch nur ansatzweise konkretisiert worden wäre. Eine solche Konkretisierung ist auch in dem unter dem 25. April 2024 (GA Bl. 2945) an den Beklagten und das Bundesministerium des Innern gerichteten Unterstützungsersuchen unterblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Dessen ungeachtet braucht das Tatsachengericht - auch substantiierten - Beweisanträgen nicht nachzugehen, wenn die Schilderung in wesentlichen Punkten in unauflöslicher Weise widersprüchlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris LS 2 und Rn. 8 und vom 30. August 1995 - 9 B 397.95 - InfAuslR 1996, 28 &lt;29&gt;). Der vorstehende Vortrag des Klägers steht in nicht auflösbarem Widerspruch zu den in Gesprächen mit seinem Vater wiederholt getätigten und nicht bestrittenen Schilderungen seiner Mutter, denen zufolge er fair behandelt werde und es ihm in der Haft gut oder sehr gut gehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 (dd) Der Antrag, Frau Z. M. zu der Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger den Erkenntnissen des französischen Generalkonsuls in ... zufolge nach seiner Rückführung nach Bagdad entgegen der Zusicherungen der Botschaft der Republik Irak in Bagdad und in Mossul gefoltert worden ist, ist unzulässig, da es sich auch bei diesem Antrag um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">193 Welche Erkenntnisse der Generalkonsul der Französischen Republik in ... aus dem mit dem Kläger am 2. Juli 2024 in der Haftanstalt geführten Gespräch gewonnen hat, ist seinem Bericht zu entnehmen, den der Beklagte zur Gerichtsakte gereicht hat. Hinweise darauf, dass die als Zeugin benannte Bedienstete des Bundesministeriums des Innern und für Heimat über weitergehende Erkenntnisse verfügt und welche Erkenntnisse dies sein sollen, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan.</p>\n<p class=\"lf-p\">194 (ee) Nicht zu entsprechen war auch dem auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 28. November 2024 in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Geschäftsträger der Deutschen Botschaft in ... und die Dolmetscherin der Deutschen Botschaft in ... als Zeugen zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass sie den Kläger am 18. November 2024 in einer Haftanstalt in Mossul besucht haben, der Kläger substantiiert und glaubhaft geschildert hat, dass er nach seiner Abschiebung in Bagdad gefoltert worden und nach seiner Überstellung in ein Gefängnis in Mossul wiederholt durch Vollzugsbeamte körperlich misshandelt worden ist, dass der Kläger die Einzelheiten der erlittenen Folterungen und körperlichen Misshandlungen in allen Einzelheiten beschrieben hat, dass diese Angaben im Einzelnen auch durch die Zeugen protokolliert worden sind und es sich bei dem Vermerk vom 19. November 2024 bezüglich des Haftbesuches vom 18. November 2024 lediglich um eine knappe Zusammenfassung der Schilderungen des Klägers zu den erlittenen Folterungen handelt, und dass die Schilderungen des Klägers zu den erlittenen Folterungen und körperlichen Misshandlungen in der Haft substantiiert und glaubhaft gewesen sind und mit den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bezüglich der systematischen Menschenrechtsverletzungen in den Haftanstalten durch Angehörige irakischer Strafverfolgungsbehörden übereinstimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">195 Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die als Zeugen benannten Personen den Kläger am 18. November 2024 in einer Haftanstalt in Mossul besucht haben, kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO als wahr unterstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">196 Der Antrag, die Zeugen zu den unter Beweis gestellten Tatsachen zu vernehmen, dass der Kläger während des in der Haftanstalt geführten Gespräches geschildert hat, dass er nach seiner Abschiebung in Bagdad gefoltert worden und nach seiner Überstellung in ein Gefängnis in Mossul wiederholt durch Vollzugsbeamte körperlich misshandelt worden sei, und dass er Einzelheiten der angeblich erlittenen Folterungen und körperlichen Misshandlungen im Einzelnen beschrieben hat, ist unzulässig, da es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt. Welche konkreten Aussagen der Kläger gegenüber den als Zeugen benannten Personen getätigt haben soll, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Einer weiteren Substantiierung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Vorbringen im Widerspruch steht zu den in Gesprächen mit seinem Vater wiederholt getätigten Schilderungen seiner Mutter, denen zufolge er fair behandelt werde und es ihm in der Haft gut oder sehr gut gehe. Soweit der Antrag dem Beweis des unter (cc) wiedergegebenen Vortrags des Klägers betreffend die von ihm erlittenen Folterungen dient, war er auch deshalb abzulehnen, weil nach dem Zeitpunkt der Abschiebung eingetretene Tatsachen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht entscheidungserheblich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">197 Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die betreffenden Schilderungen \"substantiiert und glaubhaft\" gewesen und dass die angeblich erlittenen Folterungen und körperlichen Misshandlungen \"in allen Einzelheiten\" beschrieben worden sind, ist einer Beweisführung nicht zugänglich, da der Antrag nicht auf die Schilderung einer Tatsache, sondern auf die Würdigung der von dem Kläger getätigten Angaben zielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">198 Der Antrag, die Zeugen zu den Tatsachen zu vernehmen, dass die Angaben des Klägers im Einzelnen durch die Zeugen protokolliert worden sind und es sich bei dem Vermerk vom 19. November 2024 bezüglich des Haftbesuches vom 18. November 2024 lediglich um eine knappe Zusammenfassung der Schilderungen des Klägers zu den erlittenen Folterungen handelt, ist unzulässig, da es sich auch insoweit um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Welche Erkenntnisse die Beschäftigten der Botschaft Bagdad aus dem mit dem Kläger am 18. November 2024 in der Haftanstalt geführten Gespräch gewonnen haben, ist dem vom 19. November 2024 datierenden Botschaftsvermerk zu entnehmen, den der Beklagte zur Gerichtsakte gereicht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise darauf, dass die als Zeugen benannten Beschäftigten der Botschaft über weitergehende Erkenntnisse verfügen und welche Erkenntnisse dies sein sollen, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan. Entsprechende Hinweise sind auch nicht der Begründung zu entnehmen, der Vermerk über den Haftbesuch am 18. November 2024 bilde die Angaben des Klägers nicht genügend ab, was sich schon aus dem Umstand ergebe, dass den Verfahrensbeteiligten nicht der Fragenkatalog, welcher offenbar Grundlage der Befragung des Klägers gewesen sei, zur Kenntnis gegeben worden sei. Soweit der Antrag dem Beweis des unter (cc) wiedergegebenen Vortrages des Klägers betreffend die von ihm erlittenen Folterungen dient, brauchte der Senat diesem Antrag auch deshalb nicht nachzugehen, weil er sich auf Vorgänge bezieht, die nach dem für die Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung stattgefunden haben sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">199 Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger sämtliche Fragen des Fragenkatalogs beantwortet hat, kann als wahr unterstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">200 Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass \"seine Fragen\" - gemeint sind wohl \"seine Antworten\" - insgesamt als substantiiert und glaubhaft einzuschätzen sind, ist einer Beweisführung nicht zugänglich, da der Antrag nicht auf die Schilderung einer Tatsache, sondern auf die Würdigung der von dem Kläger getätigten Angaben durch die als Zeugen benannten Personen zielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">201 (b) Von dem Inhalt der diplomatischen Zusicherungen konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung auch die Gewährleistung eines ungehinderten Zugangs des Klägers zu seinen Verfahrensbevollmächtigten als erfasst angesehen werden. Die betreffende Zusicherung hat nicht nur einen gänzlich allgemein gehaltenen Inhalt, sondern ist mit spezifischen Garantien verbunden, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Betroffenen im Falle von dessen Inhaftierung und den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50).</p>\n<p class=\"lf-p\">202 Mit Verbalnote vom 8. Juni 2020 hat die Botschaft der Republik Irak in B. in Bezug auf den Kläger klargestellt, die irakische Verfassung und das irakische Strafprozessrecht sicherten das Recht auf einen Rechtsbeistand zu, das durch Art. 19 Abs. 4 Verf garantierte \"Recht auf Verteidigung\" sei unantastbar und werde in allen Phasen der Untersuchung und des Prozesses gewährleistet. Die Erstreckung der Gewährleistung auf alle Phasen der Untersuchung erfasst auch solche Phasen, in denen sich der Kläger in Untersuchungsgewahrsam oder -haft befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">203 Dass Häftlinge nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes ihren Rechtsbeistand bei Gericht, jedoch nicht während des Ermittlungsverfahrens im Gefängnis sprechen dürfen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146 -, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 8. Mai 2019 - a-10971 -, S. 6), wird der Bundesrepublik Deutschland Veranlassung geben müssen, gegenüber der Republik Irak auf die zugesicherte Einhaltung der umfassenden Gewährleistung des \"heiligen Rechts auf Verteidigung\" auch in allen Phasen der Ermittlungen hinzuwirken. Die vorstehend herausgearbeitete besondere Bedeutung der im bilateralen Verhältnis zwischen beiden Staaten ersten diplomatischen Zusicherung rechtfertigte es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Abschiebung, auf deren Einhaltung im Einzelfall zu vertrauen, obwohl es in der Republik Irak bislang kein wirksames System zum Schutz vor Folter gibt und die Zusammenarbeit mit internationalen Überwachungsmechanismen (einschließlich der Einbeziehung im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Nichtregierungsorganisationen) und die Bereitschaft, Foltervorwürfe zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen, stark defizitär ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">204 Der Kläger ist in der Republik Irak in der Vergangenheit, das heißt vor seiner Ausreise aus dem Irak und bis zu seiner Abschiebung dorthin, nicht misshandelt worden. Die Tatsache, dass er einer dem Machtapparat des früheren Präsidenten Saddam Hussein eng verbundenen arabisch-sunnitischen Familie angehört, verleiht seinem Einzelfall eine auch in der diplomatischen Wahrnehmung besondere Bedeutung, derer sich die Republik Irak bewusst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Dass die Botschaft der Republik Irak einer Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers an einem Termin zu dessen Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Passersatzpapiers nicht zugestimmt hat, widerstreitet der vorstehenden Würdigung nicht, da dieses Verfahren nicht Gegenstand der erteilten Zusicherungen war. Nach alledem teilt der Senat die diesbezüglich abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zusicherungen der Botschaft der Republik Irak durch das Verwaltungsgericht Berlin (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 24. Januar 2020 - VG 25 L 506.19 A - juris Rn. 50 und vom 8. Juli 2020 - VG 25 L 120/20 A - BA S. 8 ff. sowie Urteil vom 13. Dezember 2021 - VG 25 K 507.19 A - UA S. 14 ff.) nicht. Insbesondere ist er, bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Abschiebung, davon ausgegangen, dass die Republik Irak willens und in der Lage war und ist sicherzustellen, dass der Kläger nach seiner Festnahme weder der Folter noch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Polizei- und Sicherheitskräfte ausgesetzt wird, und auch durchzusetzen, dass Sicherheitskräfte, die anders als Milizen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Januar 2021 - 508-516.80/54146 -, S. 2) in den Haftanstalten tätig sind, diese Vorgaben einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">206 Die Behauptung des Klägers, nach Vollziehung der Ausreisepflicht im Irak wiederholt gefoltert worden zu sein, stellt die Validität der vorstehenden, in Abwägung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse getroffenen Prognose nicht in Frage. Dass das Gericht im Lichte der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Abschiebung bei seiner Prognose einzelne erhebliche Tatsachen ausgeblendet oder übergangen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - BVerwG 144, 127 Rn. 28), ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig erkennbar. Der klägerische Vortrag lässt die Prognose insbesondere auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung nicht als erkennbar fehlerhaft erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 &lt;242&gt;). Eine ursprünglich fehlerfreie Prognose wird nicht allein dadurch fehlerhaft, dass die Verhältnisse nachträglich als anders eingetreten denn prognostiziert zu bewerten sein sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. - BVerwGE 56, 110 &lt;121 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">207 Dessen ungeachtet stehen die Behauptungen des Klägers, er sei nach der Übergabe an die irakischen Sicherheitsbehörden in einem Gefängnis in ... gefoltert worden, man habe ihn nackt ausgezogen, seine Hände seien am Rücken gefesselt, sein Körper, so gefesselt, mit einem Seil schmerzhaft nach oben gezogen, er am ganzen Körper geschlagen und mit einem Elektroschocker im Genitalbereich misshandelt, Gegenstände in seinen Anus eingeführt worden, zudem sei er auch nach seiner Überstellung nach ... misshandelt und in der 24. Kalenderwoche des Jahres 2024 nach einer gerichtlichen Anhörung beim Rücktransport in die Haftanstalt von Angehörigen irakischer Sicherheitsbehörden mit Gegenständen geschlagen worden, in unaufgelöstem und im vorliegenden Verfahren auch nicht aufzulösenden Widerspruch zu den in Gesprächen mit seinem Vater wiederholt getätigten Schilderungen seiner Mutter, denen zufolge der Kläger fair behandelt werde und es ihm in der Haft gut oder sehr gut gehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Schilderung, man habe ihn sexuell belästigt, indem man versucht habe, \"ihm eine Flasche rektal einzuführen\", ist ausdrücklich auf Mithäftlinge bezogen gewesen; dass der Kläger ein derartiges Vorkommnis zur Anzeige gebracht hätte und die Anstaltsleitung dem nicht nachgegangen wäre, ist weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Auch in Anbetracht dieser Darstellung bestehen für die Annahme, dass die Mutter des Klägers etwaige Folterungen, von denen sie über die den Kläger regelmäßig besuchenden Verwandten erfahren hätte, gegenüber ihrem Ehemann verheimlicht hätte, keine Anhaltspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">208 Die Behauptung des Klägers, er kenne den vollen Namen seines irakischen Anwalts nicht und habe diesen nie gesehen, steht in einem Spannungsverhältnis zu der Darstellung des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Ermittlungsrichters, der Kläger habe gemeinsam mit seinem irakischen Anwalt an drei Untersuchungsterminen teilgenommen. Sollte es gleichwohl an einem Zugang zu anwaltlicher Beratung mangeln, so obläge es seinen deutschen Prozessbevollmächtigten, sich - ggf. unter Einschaltung vor Ort ansässiger oder tätiger Organisationen - um eine effektive anwaltliche Betreuung zu bemühen.</p>\n<p class=\"lf-p\">209</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Haftbedingungen, denen den Kläger nach seiner Festnahme und Inhaftierung und einer etwaigen Verurteilung in der Republik Irak ausgesetzt ist, rechtfertigen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung ebenfalls nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots.</div>\n<p class=\"lf-p\">210 Dabei wird nicht verkannt, dass die Haftbedingungen in der Republik Irak internationalen Standards nicht entsprechen. Die Anzahl der Insassen ist in den zurückliegenden Jahren auch wegen der Bekämpfung des IS deutlich angestiegen. Durch die hiermit einhergehende Überbelegung hat sich die Unterbringungssituation in einigen Haftanstalten, darunter auch in Jugendstrafanstalten, verschlechtert. Die Bedingungen in einem Teil der Gefängnisse wurden und werden als hart und gelegentlich lebensbedrohlich geschildert, da es an Lebensmitteln mangele, die Zellen stark überbelegt seien, Gefangene körperlich misshandelt würden, die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend seien und die Gefahr übertragbarer Krankheiten bestehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die irakische Regierung wirkte diesen Zuständen während der COVID-19-Pandemie durch die Eröffnung neuer Haftanstalten und die Begnadigung und Freilassung von Häftlingen entgegen. Während die effektive Wahrnehmung des Mandats der United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), irakische Haftanstalten zu besuchen, durch komplexe bürokratische Hürden erschwert wird, hat das IKRK regelmäßigen und flächendeckenden Zugang zu den Einrichtungen; die dem Justizvollzugsdienst unterstellten Gefängnisse gestatten regelmäßige Besuche durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter (Auswärtiges Amt, Bericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak &lt;Stand Oktober 2022&gt;, S. 21;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswärtiges Amt, Bericht vom 5. Juni 2024 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak - 508-516.80/3 IRQ VS-NfD &lt;Stand April 2024&gt; -, S. 26; Amnesty International, Amnesty Report Irak 2019 vom 18. Februar 2020, S. 7; &lt;Österreichisches&gt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22. August 2022, S. 153 ff.; &lt;Österreichisches&gt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 28. März 2024, S. 160 ff.; Human Rights Watch, Iraq - Events of 2020, S. 4; Human Rights Watch, Iraq: Thousands Detained, Including Children, in Degrading Conditions; Human Rights Watch, Flawed Justice: Accountability for ISIS Crimes in Iraq, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2017, S. 2 und 19 ff.; US Department of State, Iraq 2022 Human Rights Report, S. 3, 8 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">211 In welcher Haftanstalt der Kläger für den Fall einer Festnahme nach seiner Abschiebung in die Republik Irak inhaftiert würde, war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt offen. Personen, die aus dem Zentralirak stammen und unter Terrorismusverdacht stehen, sollen grundsätzlich in dem zentralen Counter Terrorism Service-Gefängnis in Bagdad untergebracht werden, während des Terrorismus verdächtige Personen aus der Region Kurdistan-Irak regelmäßig im Asasyish-Gefängnis in Erbil inhaftiert werden sollen, sofern die ihnen vorgeworfene Tat in der betreffenden Region begangen worden sei (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146 -, S. 2). Auch in der Al-Tasfeerat-Haftanstalt in Faisaliya im Stadtgebiet von Mossul werden hauptsächlich männliche Untersuchungshäftlinge mit Anklagen im terroristischen Bereich untergebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese wie auch die anderen vorgenannten Haftanstalten unterstehen der Strafvollzugsabteilung des irakischen Justizministeriums. In der Al-Tasfeerat-Haftanstalt ist das Justizministerium in Koordination mit Sicherheitsunternehmen für den Schutz des inneren Bereichs der Einrichtungen und das Innenministerium für den Schutz des äußeren Bereichs der Haftanstalten verantwortlich. Milizen spielen insoweit keine Rolle (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Januar 2021 - 508-516.80/54146 -, S. 2). In Bezug auf junge Erwachsene, die eine Straftat als Jugendliche begehen und zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Gericht den Aufenthalt in einer Erziehungsanstalt durch eine Unterbringung in einer Schule für Straftäter ersetzen (s. o.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>(b)).</div>\n<p class=\"lf-p\">212 Einer näheren Klärung des Ortes einer Unterbringung und der Menschenwürdigkeit der dort anzutreffenden Bedingungen bedurfte es bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers nicht, da die Botschaft der Republik Irak in B. auf die Bitte des Auswärtigen Amtes zuzusichern, dass im Fall einer den Kläger betreffenden in staatlichen Haftanstalten zu vollziehenden freiheitsentziehenden Maßnahme sämtliche Verfahrensgarantien und Anforderungen an die Behandlung von Inhaftierten nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beachtet werden und dass die mit Verbalnote vom 21. Oktober 2019 zugesicherten rechtsstaatlichen Garantien konkret und namentlich für den Kläger gelten, mit Verbalnote vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2020 mitgeteilt hat, die Republik Irak habe den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte am 23. März 1976 mitbeschlossen, sie sei daher zur Einhaltung des Pakts gegenüber jeglichen Beschuldigten und unter anderem zur Einhaltung der Zusicherung gegenüber dem Kläger verpflichtet. Zudem hat sie mit den Verbalnoten vom 21. Oktober 2019, 8. Juni 2020 und 1. Juni 2021 auch insoweit um das Vertrauen des Auswärtigen Amtes und der deutschen Justizbehörden darauf geworben, dass sich die irakischen Staatsbürger und auch der Kläger einer menschlichen, humanen, \"väterlichen\" und fürsorglichen Behandlung durch die zuständigen irakischen Behörden sicher sein könnten. Der Senat vertraut aus den bereits unter (3) (a) (bb) ausgeführten Erwägungen auch insoweit auf die Einhaltung dieser diplomatischen Zusicherungen der Republik Irak.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den unter (3) (a) (bb) aufgeführten Gründen nimmt das Vorbringen des Klägers, die Haftbedingungen und der Zugang zu medizinischer Versorgung seien (sehr) schlecht, er müsse sich eine Zelle mit bis zu 54 anderen Mithäftlingen teilen und auf dem Boden schlafen, es fehle an einem Fernsehgerät und jeglichen Informationsmitteln, Zigaretten seien verboten, man habe ihm die Haare abrasiert, der Kontakt zu seiner Familie sei auf den Besuch eines Onkels im Abstand von drei Wochen beschränkt, - bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Prognose - nicht ihre Validität. Dies gilt umso mehr, als die Mutter des Klägers den Berichten ihrer Verwandten entnommen hatte, dass in der Haftanstalt dem Kläger zwar kein Parfum und Deo zur Verfügung stünden und Krankheiten wie Krätze und Läuse kursierten, das Gefängnis indes dennoch einem \"Fünf-Sterne-Hotel\" gleiche und es ihm darin (sehr) gut gehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">213</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Dem Kläger droht in der Republik Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch Angehörige von Oberst A., selbst wenn diese angekündigt haben, an ihm Selbstjustiz zu verüben.</div>\n<p class=\"lf-p\">214 Zwar stehen sogenannte Ehrverbrechen auch im Irak unter Strafe, dennoch bleiben Ehrenmorde ein Risiko, zumal das irakische Strafrecht für Gewalttaten aus \"ehrenhaften Motiven\" immer noch eine milde, reduzierte Strafzumessung vorsieht, ihre Ahndung durch die im Irak weit verbreitete Korruption bei staatlichen Behörden erschwert wird und der irakische Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger vor Repressionen nichtstaatlicher Akteure zu schützen (Auswärtiges Amt, Bericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak &lt;Stand Oktober 2022&gt; - 508-516.80/3 IRQ VS-NfD -, S. 12 und 15; Auswärtiges Amt, Bericht vom 5. Juni 2024 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak - 508-516.80/3 IRQ VS-NfD &lt;Stand April 2024&gt; -, S. 18; &lt;Österreichisches&gt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22. August 2022, S. 200; &lt;Österreichisches&gt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 28. März 2024, S. 212).</p>\n<p class=\"lf-p\">215 Ehrenmorde stellen indes auch im Irak erkennbar keinen Regelfall dar (so auch VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - RN 3 K 18.31751 - juris Rn. 32). Im Einzelfall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser seine gegen ihn wegen Beihilfe zum Mord verhängte Freiheitsstrafe verbüßt hat. Dass seine Familie in den zurückliegenden Jahren Bedrohungen erfahren hat, ist nicht erkennbar. Den Schilderungen des Klägers ist vielmehr zu entnehmen, dass seine im Irak lebenden Verwandten unbehelligt geblieben sind. Hinzu kommt, dass der Kläger einer wohlhabenden und einflussreichen Familie entstammt und er sich im Falle seiner Abschiebung auch eigenem Vorbringen zufolge nicht nur auf ein familiäres Netzwerk stützen könnte, sondern von diesem auch die erforderliche, auch finanzielle Unterstützung erfahren würde, die es ihm ermöglichte, seinen Wohnsitz in der Anonymität einer Großstadt, sei es im Zentralirak, sei es in der Region Kurdistan zu nehmen und sich dort mit dem Rückhalt seiner Familie eine neue bescheidene Existenz aufzubauen. Mit Blick darauf ist nicht erkennbar, dass sich seine Situation in einer Weise als kritisch darstellte, die eine Verweisung auf andere Landesteile ausschlösse.</p>\n<p class=\"lf-p\">216</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Gemäß § 60 Abs. 6 AufenthG stehen weder die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, noch, soweit sich aus § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung des Ausländers, so auch hier des Klägers, entgegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">217</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die vorstehend erörterten Umstände begründen aus den nämlichen Erwägungen bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass für den Kläger nach einer Abschiebung in der Republik Irak jenseits dieser Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestand, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">218 Insbesondere ist davon nicht auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Abschiebung unter einer relevanten psychiatrischen Störung litt (so bereits Ö., Forensisch-jugendpsychiatrisch-psychologisches Gutachten vom 13. März 2019, GBA Sonderband Gutachten R. Bl. 2 ff., S. 87 und zuletzt LKA B., Forensisch-psychologische Kurzbewertung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 51 ff., S. 2). Selbst wenn er in der Republik Irak weiterhin der ambulanten psychotherapeutischen Betreuung oder einer Versorgung mit Medikamenten bedürfte, wofür im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Anhaltspunkte bestanden, ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass ihm eine solche Versorgung auch unter Berücksichtigung der angespannten medizinischen Versorgungslage (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022 - 508-516.80/3 IRQ VS-NfD -, S. 23 f.; Auswärtiges Amt, Bericht vom 5. Juni 2024 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak - 508-516.80/3 IRQ VS-NfD &lt;Stand April 2024&gt; -, S. 29 f.) nicht zuteilwürde (vgl. zur psychiatrischen Versorgung in der Republik Irak auch &lt;Österreichisches&gt; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27. März 2020 - BVwG I403 2223091-1 [ECLI:​AT:​BVWG:​2020:​I403.2223091.1.00] - https://rdb.manz.at/​document/​ris.bvwg.BVWGT_20200327_I403_2223091_1_00). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass es Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ist, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen, dass sich dieser daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen muss, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht, und dass es Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (vgl. zuletzt etwa VGH München, Beschluss vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2019 - 10 C 19.1081 - juris Rn. 11; OVG Münster, Urteil vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 105).</p>\n<p class=\"lf-p\">219</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Das Fortwirken sonstiger ein Abschiebungsverbot begründender Umstände ist von dem Kläger nicht substantiiert dargetan worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">220 1.4.4 Der Rechtmäßigkeit der Abschiebung des Klägers standen im Zeitpunkt der Abschiebung auch gesundheitliche Gründe nicht entgegen. Nachdem im September 2020 eine psychische Dekompensation besorgt (JStA B., Stellungnahme vom 11. September 2020 &lt;Haft-SA R. Bd. III Bl. 251&gt;, S. 2; I., Psychologische Einschätzung zur psychischen Gesundheit von R. vom 10. September 2020 &lt;Haft-SA R. Bd. III Bl. 255&gt;), ihm im November 2021 eine akute Suizidalität attestiert (JStA B., Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, BA VIII Bl. 1788; zuvor bereits JStA B., Schreiben vom 30. Juni 2020, BA VIII Bl. 1777; JStA B., Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2020, BA II Bl. 334) und zeitgleich eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden waren (JStA B., Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, BA VIII Bl. 1788), finden sich entsprechende Hinweise in jüngeren Stellungnahmen nicht mehr. Zum Teil wurde der Aspekt der Suizidalität überhaupt nicht mehr aufgegriffen (I., Stellungnahme vom 22. März 2023; JStA B., Psychologische Stellungnahme vom 6. April 2023, Anlage 1 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 1 vom 14. April 2023, in der stattdessen auf eine Stabilisierung des Klägers hingewiesen wird). Zum Teil wurde ausgeführt, Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung fänden sich nicht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">LKA B., Forensisch-psychologische Kurzbewertung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 51 ff., S. 2). Der Kläger selbst hatte - wie bereits in der Vergangenheit (vgl. E-Mail des VRiKG Ü. vom 24. Juni 2020 &lt;Haft-SA R. Bd. II Bl. 439&gt;) – bekundet, \"auf gar keinen Fall\" freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen und große Angst vor einer Abschiebung zu haben (LKA B., Bericht vom 27. Februar 2023, HA Bl. 149 ff., S. 3), und sowohl gegenüber der Gewahrsamsleitung der AHEG BE (vgl. Polizei B., Schreiben vom 19. April 2023, BA 8 Bl. 2831) als auch gegenüber dem Amtsgericht T. (Niederschrift der Anhörung vom 25. April 2023 - 383 XIV 35/23 B, 383 XIV 36/23 B - S. 3 und 5) bekräftigt, sich das Leben zu nehmen, falls er in den Irak zurückkehren müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechende Bekundungen allein haben indes zum Zeitpunkt der Abschiebung weder auf eine psychische Erkrankung noch auf eine Reiseunfähigkeit des Klägers schließen lassen, weshalb es im vorliegenden Verfahren weitergehender Feststellungen des Senats nicht bedurft hat. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist verneint worden (so bereits Ö., Forensisch-jugendpsychiatrisch-psychologisches Gutachten vom 13. März 2019, GBA Sonderband Gutachten R. Bl. 2 ff., S. 87 und zuletzt LKA B., Forensisch-psychologische Kurzbewertung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 51 ff., S. 2) und weder durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht worden noch anderweitig erkennbar gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">221 Der Gefahr eines Suizids wäre sowohl im Vorfeld als auch im Rahmen der Durchführung der Abschiebung durch geeignete Maßnahmen effektiv zu begegnen gewesen, welche, sofern erforderlich, auch eine Übergabe an medizinisch hinreichend qualifiziertes Personal im Zielstaat der Abschiebung einschließen. Die mit der Abschiebung betraute Behörde ist im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, sämtliche im Einzelfall gebotene Maßnahmen zu ergreifen, um durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung in jedem Stadium der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 - NVwZ 2014, 1511 Rn. 10 und 14; ferner EGMR &lt;GK&gt;, Urteil vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili - Rn. 205; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2022 - 6 Bf 113/21 - juris Rn. 56 f.). Dass der Gesundheitszustand des Klägers es nicht zuließ, diesen Anforderungen zu entsprechen und etwaige suizidale Handlungen durch entsprechende Vorkehrungen wirksam auszuschließen, und daher von einer Reiseunfähigkeit des Klägers auszugehen gewesen wäre, ist den vorliegenden psychologischen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Daher hat der Senat auch keine Veranlassung gehabt, nähere Feststellungen zu der durch den Beklagten im Vorfeld der Abschiebung gegebenenfalls sicherzustellenden Übergabe des Klägers an eine psychiatrische Fachkraft zu treffen (vgl. zur psychiatrischen Versorgung in der Republik Irak auch &lt;Österreichisches&gt; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2020 - BVwG I403 2223091-1 - https://rdb.manz.at/​document/​ris.bvwg.BVWGT_20200327_I403_2223091_1_00).</p>\n<p class=\"lf-p\">222 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202500189&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}