{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Klägerinnen haben die so begründete Ablehnung ihres Beweisantrags zu 244 zugleich zum Anlass genommen, ein Ablehnungsgesuch anzubringen und nachfolgend in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 einen neuerlichen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beweisantrag gestellt. In seinem in der mündlichen Verhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluss wiederholt das Berufungsgericht im Kern die bereits dargelegten Gründe. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen der Amtsermittlung zur Aufklärung und zur Zeugeneinvernahme verpflichtet gewesen sei, nachdem der ehemalige Präsident des BfV explizit die Ausübung von politischem Druck auf seine Person kundgetan habe. Das Berufungsgericht nehme eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor und versäume eine auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nach den Gesetzen der Logik unumgängliche Aufklärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei willkürlich, dass das Gericht für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme allenfalls eine Einvernahme des aktuellen Präsidenten als in Betracht kommend erwäge, obwohl der ehemalige Präsident eine solche Einflussnahme für seine Person bereits beschrieben habe und eine Weisung auch für den aktuellen Präsidenten relevant sein könnte. Die Annahme, die Klägerinnen hätten keine Anknüpfungstatsachen für die beantragte Beweiserhebung benannt, sei angesichts des Vorgetragenen absurd. Eine Beweiserhebung hätte vielmehr den Beleg dafür erbracht, dass die Beobachtung der Klägerinnen als \"politische Waffe\" genutzt werde, um diesen zu schaden.</p>\n<p class=\"lf-p\">107 Diese Ausführungen führen nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerinnen begründen die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Aufklärung mit dem Argument, die Involvierung politischer Entscheidungsträger in die Tätigkeit des BfV oder anderer Sicherheitsbehörden biete einen hinreichenden Anhalt dafür, dass ihre Beobachtung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Nach der vorliegend allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht aber bei der Frage, ob eine Beobachtung aufgenommen wird, kein Ermessen. Eine Ermessensausübung sei erst auf der Ebene der Entscheidung darüber erforderlich, ob und in welcher Intensität nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt würden (UA S. 79) und ob eine öffentliche Berichterstattung erfolge (UA S. 91). Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme der Beobachtung komme es auf die Frage einer politischen Einflussnahme mangels eines Entscheidungsspielraums schon nicht an, zutreffend und keine vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn bei der dem vollen gerichtlichen Zugriff unterliegenden Bewertung des Materials kann sich ein politisch motiviertes Vorgehen des BfV auf die Entscheidung des Gerichts nicht auswirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">108 Im Einklang mit diesem rechtlichen Maßstab stehen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, für die - nach seiner Rechtsauffassung im Ermessen stehende - Frage, ob auf der Grundlage des akkumulierten Materials die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" erfolge und damit die grundsätzliche Bereitschaft erklärt werde, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, oder öffentlich zu berichten, seien entscheidungserhebliche Ermessensfehler durch politische Einflussnahmen dagegen denkbar. Für diese Fragestellung boten die klägerischen Beweisantritte aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Denn die in die Kenntnis des Zeugen Dr. Maaßen gestellten Umstände befassten sich nur mit einem vermeintlichen Druck, generell eine Beobachtung aufzunehmen. Über die innerbehördlich vom aktuell zuständigen Präsidenten des BfV zu treffende Entscheidung, die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" vorzunehmen und damit auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu ermöglichen, versprachen die ins Wissen des ehemaligen Präsidenten gestellten Umstände über die Aufnahme einer Beobachtungstätigkeit oder der ins Wissen von Mitgliedern anderer Sicherheitsbehörden gestellte Eindruck, selbst zu einer Einstufung gedrängt worden zu sein, schon keinen Ertrag. Dies gilt auch für die ins Wissen der Bundesinnenministerin Faeser gestellte persönliche Motivation, eine \"Strategie zur Bekämpfung der AfD\" zu entwickeln und der Bekräftigung ihrer politischen Zielsetzung gegenüber ihren Untergebenen.</p>\n<p class=\"lf-p\">109 Eine diesbezügliche Aufklärung musste sich dem Gericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen, da das BfV in den behördlichen Gutachten und Stellungnahmen seine Handlungsweise aus Sicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar erläutert hatte und sich daraus keine Hinweise auf eine verborgene, sachwidrige Motivation des BfV ergaben. Dafür bot auch die von den Klägerinnen geltend gemachte politische Priorisierung durch die Bundesinnenministerin Faeser keinen Anlass. Denn die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und die Aufklärung der dafür erforderlichen Erkenntnisse fällt in deren Ressortzuständigkeit und politische Verantwortlichkeit. Auch die angeführte Einflussnahme des damaligen Bundesinnenministers Seehofer musste das Berufungsgericht nicht zum Anlass für eine weitere Aufklärung nehmen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerinnen wäre dessen Einflussnahme allenfalls auf eine Verzögerung der Bekanntgabe und eine Entschärfung einzelner für die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen angeführten Argumentationselemente gerichtet gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">110 jj. Schließlich rügt die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels, weil das Berufungsgericht trotz einer entsprechenden Rückfrage der Klägerinnen die konkreten Personen und Aussagen, die es für entscheidungsrelevant erachte, nicht mitgeteilt habe. Dies habe den Klägerinnen die Möglichkeit genommen, zu den aus Sicht des Gerichts relevanten Erkenntnissen substantiierte Beweisanträge zu formulieren und diejenigen Personen, deren Aussagen oder Verhaltensweisen herangezogen werden sollten, als Zeugen zu benennen. Darauf hätten sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellten Beweisantrag hinwirken wollen, mit dem sie die Existenz, Ernsthaftigkeit oder zutreffende Deutung sämtlicher zu ihren Lasten verwertbarer Äußerungen bestritten und eine persönliche Einvernahme der Äußernden als Zeugen beantragt hätten. Dieser sei vom Gericht in den Urteilsgründen zu Unrecht als unsubstantiiertes Bestreiten behandelt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">111 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Es fehlt bereits an der in der Beschwerde angenommenen Pflicht des Gerichts, den Klägerinnen durch die Darlegung der für die Entscheidung voraussichtlich maßgeblichen Erkenntnisse ein spezifisch auf die konkret zu erwartende gerichtliche Würdigung konzentriertes Bestreiten zu ermöglichen. Ein Gericht muss auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lediglich in besonderen Fallgestaltungen kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 - NJW 1996, 3202). Für eine solche besondere Fallgestaltung fehlen im konkreten Fall Anhaltspunkte. Im vorliegenden Verfahren war der für den Beleg des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen maßgebliche Streitstoff nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die in der Materialsammlung des BfV genannten Erkenntnisse vorgezeichnet und zugleich begrenzt. Dies stand den Klägerinnen infolge der Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Berufungsgericht auch vor Augen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Streitstoff war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und war dort von den Parteien umfänglich aufgearbeitet und gewürdigt worden, so dass die Klägerinnen hinreichend Gelegenheit hatten, sich mit der Echtheit, Ernsthaftigkeit und Deutung der wiedergegebenen Inhalte zu beschäftigen und dem Berufungsgericht ihre Einwände vorzutragen. Von dieser Möglichkeit haben sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2022 auch Gebrauch gemacht. Dort werden zahlreiche Äußerungen relevanter Akteure aufgelistet und kommentiert, ohne dass allerdings deren Authentizität in Frage gestellt worden wäre. Die Klägerinnen waren sich daher auch ohne richterlicher Erläuterung bewusst, welche Deutungen im Raum standen und welches Gewicht das Berufungsgericht einzelnen Aussagen zumessen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">112 Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht keinen Anlass, auf ein pauschales und - ohne Angabe von entschuldigenden Gründen - erst nach Ablauf der gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragenes gesamthaftes Bestreiten der Authentizität hin eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu unternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">113 b. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde gerügten Verstößen gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters.</p>\n<p class=\"lf-p\">114 aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil sei nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden und verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG, weil das Berufungsgericht nicht von der Möglichkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ersichtlich bereits vor der mündlichen Verhandlung auf den Prozessausgang festgelegt gehabt, so dass sein Urteil faktisch ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ergangen sei. Damit habe das erstinstanzliche Gericht grob willkürlich gehandelt und gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG), gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Das Berufungsgericht habe diese Verstöße in der Berufungsinstanz perpetuiert und damit selbst gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen. Es habe bei seiner Entscheidung über die Frage einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verkannt, dass es infolge der willkürlichen Verstöße des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Verfahrensrecht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG einer verfassungskonformen Handhabung dieser Norm bedurft hätte und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Zurückverweisung hätten erfolgen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">115 Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG infolge der Handhabung des § 130 Abs. 2 VwGO durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Im Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung hierfür ist - kumulativ zu einem wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens -, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. An einer solchen Notwendigkeit fehlte es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 25 f.). Ob das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich - wie die Beschwerde vorträgt - an wesentlichen Mängeln litt, bedarf daher vorliegend keiner Erörterung. Das Berufungsgericht kann auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 und vom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 - NJW-RR 1988, 125).</p>\n<p class=\"lf-p\">116 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert keine Reduktion der tatbestandlichen Anforderungen des § 130 Abs. 2 VwGO und eine Aufhebung und Zurückverweisung auch in Fällen, in denen (nur) ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt zwar den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 - BVerfGE 152, 345 Rn. 87 m. w. N.). Die Ausgestaltung des Instanzenzuges und damit auch die Frage, in welchem Umfang ein Obergericht bei einer verfahrensfehlerhaft ergangenen Vorentscheidung selbst zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist, liegt in der Hand des einfachen Gesetzgebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">117 bb. Die Klägerinnen haben im Berufungsverfahren sieben Ablehnungsanträge teils gegen einzelne Berufsrichter des erkennenden Senats und teils gegen den gesamten Senat gestellt. Mit ihrer Beschwerde machen sie geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil über ihre Ablehnungsanträge in einer Weise entschieden worden sei, die zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">118 Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung eines solchen Gesuchs begründet nur dann ausnahmsweise einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO führt, weil die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem Antragsteller den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2024 - 6 B 68.23 - DÖV 2024, 754 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich, der unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 m. w. N.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO liegt nach diesen Maßstäben in keinem der gerügten Fälle vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">119 (1.) Die Klägerinnen haben in der Zeit vor der mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 (a.) Auslöser des ersten Ablehnungsgesuchs war, dass der Vorsitzende mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 die Anträge der Klägerinnen ablehnte, ergänzend aktualisierte Gutachten zweier Landesverfassungsschutzbehörden beizuziehen und die anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Eine Beiziehung unterbleibe mangels Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen. Daher bestehe auch kein Anlass für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Daraufhin lehnten die Klägerinnen den Vorsitzenden Richter mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 ab. Sie besorgten infolge der Art und Weise der bisherigen Prozessleitung eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit und ein \"Geheimverfahren\" zu ihren Lasten. Sie verwiesen auf mehrere, aus ihrer Sicht merkwürdige, Vorkommnisse im Vorfeld der Terminierung und die Ablehnung ihrer aktuellen Anträge. Zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 28. Dezember 2023 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 16. Januar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">121 Auslöser des zweiten Befangenheitsantrags vom 26. Januar 2024 war die Terminplanung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 die dem Gericht bereits vorliegenden Behördenakten um weitere Unterlagen ergänzt. Die Klägerinnen beantragten im Hinblick darauf eine Aufhebung der für den 27. und 28. Februar 2024 terminierten Verhandlungstage und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung um mindestens zwei Monate. Sie benötigten Zeit, um das neue Erkenntnismaterial im Umfang von 4200 Seiten und 116 Stunden Videomaterial sichten, bewerten und bearbeiten zu können. Die stellvertretende Vorsitzende hob die im Februar vorgesehenen Verhandlungstermine auf und terminierte neu für den 12. und 13. März 2024. Die Verschiebung um zwei Wochen sei ausreichend, um eine Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen. Daraufhin lehnten die Klägerinnen die stellvertretende Vorsitzende ab und begründeten dies mit einer Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Gerichts und einem willkürlichen Übergehen der von ihnen als erforderlich bezeichneten Bearbeitungszeiten. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 29. Januar 2024 eingeholt und den Antrag ohne deren Beteiligung mit Beschluss vom 8. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">122 Auslöser des dritten, wiederum gegen den Vorsitzenden gerichteten, Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2024 war erneut die Ablehnung eines Gesuchs der Klägerinnen auf Verlegung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerinnen hatten auf zwei aktuell zu ihren Lasten ergangene Eilentscheidungen verwiesen. Ihr Bevollmächtigter sei mit der fristwahrenden Erstellung der jeweiligen Beschwerdebegründungen ausgelastet, so dass ihm eine adäquate Sitzungsvorbereitung nicht möglich sei. Darin lag aus Sicht des Berufungsgerichts kein erheblicher Verlegungsgrund. Der Vorsitzende lehnte das Gesuch daher mit begründetem Beschluss vom 14. Februar 2024 ab. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 19. Februar 2024 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 22. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">123 (b.) Die Beschwerde macht geltend, die jeweiligen Beschlüsse wiesen gravierende Mängel auf und beruhten auf einer willkürlichen, manipulativen und sachwidrigen Verfahrensweise. Das Berufungsgericht befasse sich nicht mit der Vielzahl der in den Ablehnungsgesuchen vorgebrachten substantiierten Argumente und Sachverhalte und stelle ohne inhaltliche Argumentation oder Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag lediglich fest, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben sei. Die Ablehnung der Verlegungsgesuche stelle eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht für die berechtigten Interessen der Klägerinnen dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das klägerische Vorbringen wird in den genannten Beschlüssen über die Ablehnungsgesuche jeweils ausführlich wiedergegeben und erörtert. Die ohne Beteiligung der abgelehnten Senatsmitglieder ergangenen Entscheidungen vollziehen die als Auslöser der Besorgnis der Befangenheit von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände im Einzelnen nach und prüfen die beanstandeten Verfahrensweisen, befassen sich mit den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und erläutern, warum das Gericht dem Vorbringen der Klägerinnen keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen vermag. Die angestellten Erwägungen sind sachlich im Ton und nachvollziehbar in der Argumentation. Im Kern begründet die Beschwerde den Willkürvorwurf lediglich damit, dass das Berufungsgericht die von den Klägerinnen aus den angeführten Sachverhalten sowie den Rechtsprechungs- und Literaturzitaten abgeleiteten Folgen für die zu entscheidenden Ablehnungsgesuche nicht teile. Ob dem Berufungsgericht bei den jeweiligen Ablehnungen ein bloßer Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein könnte, bedarf auf der Grundlage des oben erläuterten Maßstabs aber keiner näheren Prüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">125 (2.) Die Klägerinnen haben auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung gegen berufsrichterliche Mitglieder des Senats und gegen den Senat insgesamt vier Ablehnungsgesuche wegen einer Besorgnis der Befangenheit angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 (a.) Auslöser des vierten Ablehnungsverfahrens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 war ein neuerliches Verlegungs- und Aktenbeiziehungsgesuch der Klägerinnen. Sie verwiesen wiederum auf den Zeitbedarf für die Sichtung und inhaltliche Verarbeitung der von der Beklagten nachgereichten Dokumente. Das Berufungsgericht lehnte den Vertagungsantrag ab und verwies auf die bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 23. Januar 2024 und im Beschluss vom 14. Februar 2024 dargelegten Erwägungen. Der Senat könne über die Notwendigkeit einer etwaigen Vertagung und die beantragte Beiziehung weiterer Unterlagen erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neu entscheiden. Daraufhin lehnten die Klägerinnen den gesamten Senat wegen Besorgnis der Befangenheit ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verkündete Beschluss verletze das rechtliche Gehör, die prozessuale Waffengleichheit und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Es stehe in ihrem Belieben, mit welchen tatsächlichen Grundlagen dieses Verfahren zu führen sei. Über dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden und es als rechtsmissbräuchlich verworfen. Das weitestgehend wiederholende, inhaltlich unter Bezugnahme auf die drei bereits beschiedenen Ablehnungsanträge begründete Ablehnungsgesuch, das pauschal und ohne Benennung individueller Gründe gegen den \"gesamten Senat\" gerichtet sei, sei offensichtlich grundlos und auch unter Anlegung eines rechtsschutzfreundlichen Maßstabs nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund nahezulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 Die Beschwerde macht geltend, dieser Beschluss verkenne in willkürlicher Weise die Voraussetzungen für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig. Denn mittlerweile habe sich die bereits früher geäußerte Sorge der Klägerinnen bewahrheitet gehabt, dass eine adäquate Vorbereitung der mündlichen Verhandlung innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei. Darin habe ein neuer Grund für eine Vertagung gelegen, der einer neuerlichen Bewertung durch das Gericht bedurft hätte und nicht durch die Bezugnahme auf frühere Äußerungen des Gerichts zu bewältigen gewesen sei. Zudem offenbare das Gericht mit dem Begriff \"weitestgehend\" selbst, dass sich die Ausführungen der Klägerinnen gerade nicht in einer vollständigen Wiederholung der bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente erschöpften.</p>\n<p class=\"lf-p\">128 Weder aus dem Vorbringen der Klägerinnen noch aus den Akten ergibt sich, dass die Entscheidung über das in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellte Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte. Die protokollierten Erläuterungen zeigen, dass das Berufungsgericht bei Ablehnung des neuerlichen Vertagungsantrags an seiner bereits zuvor erläuterten Auffassung festhielt, wonach den Klägerinnen infolge der Vertagung um zwei Wochen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden habe und eine neuerliche Vertagung nicht erforderlich gewesen sei. Dies erklärt, warum es die erneute Thematisierung dieser aus seiner Sicht bereits abschließend behandelten Frage von vornherein nicht als geeignet erachtete, eine Besorgnis der Befangenheit auszulösen. Auch zur Beiziehung weiterer Unterlagen wollte der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich an seiner bisherigen Haltung festhalten. Dass aus Sicht der Klägerinnen eine abweichende Entscheidung geboten gewesen wäre, genügt zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht und führt nach den oben angeführten Maßstäben nicht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Frage des relevanten Tatsachenmaterials haben die Klägerinnen nachfolgend prozessual zutreffend mit einem Antrag auf Beweiserhebung weiterverfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">129 (b.) Die Beschwerde rügt auch die Behandlung ihres fünften Ablehnungsgesuchs als einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Auslöser dieses Gesuchs war eine sitzungsleitende Verfügung des Vorsitzenden, mit der er eine Zurückstellung der Behandlung der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unbedingt gestellten Beweisanträge der Klägerinnen zur Staats- und Quellenfreiheit verfügte. Die Klägerinnen lehnten den Vorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Prozessleitung des Vorsitzenden ohne Sachgrund, mithin willkürlich, die Struktur des Prozesses verkompliziere und eine zusammenhängende Behandlung der Verfahrensthemen behindere. Auch dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat als rechtsmissbräuchlich verworfen, weil die zum Anlass des Ablehnungsgesuchs gemachten Maßnahmen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden unter keinem denkbaren Aspekt eine Besorgnis der Befangenheit hervorrufen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">130 Diese Würdigung erweist sich entgegen dem Beschwerdevortrag nicht als willkürlich im Sinne der aufgezeigten Maßstäbe. Gemäß § 103 Abs. 1 VwGO leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Seine Leitung soll einen gesetz- und zweckmäßigen Verlauf gewährleisten, dazu zählt auch die innere Ordnung des Gangs der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Frage, in welcher Reihenfolge streitige Sachverhaltsfragen erörtert und darauf gestützte Beweisanträge behandelt werden. Gegen Maßnahmen der sachlichen Prozessleitung kann die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden (§ 104 Abs. 2, § 173 VwGO, § 140 ZPO). Auf dieser Grundlage konnte der Vorsitzende verfügen, den Themenkreis \"Staats- und Quellenfreiheit\" einschließlich entsprechender Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu erörtern, wie es bereits in der vorab übermittelten Verhandlungsgliederung unter 4.3.1.3. vorgesehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Klägerinnen hatten die Einlassungen der Beklagten zur Staats- und Quellenfreiheit bereits zum Anlass genommen, eine Sitzungsunterbrechung zur vertieften Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu beantragen, so dass eine Verschiebung der Behandlung dieser Thematik augenscheinlich auch in ihrem Interesse stand. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Begründung des Befangenheitsantrags aufgestellte Behauptung, mit der Zurückstellung der Beweisanträge werde die Struktur des Prozesses verkompliziert und die Erfassung und Behandlung der Verfahrensthemen verunmöglicht, substanzlos. Wie sich der protokollierten Begründung entnehmen lässt, war sich der Vorsitzende der in § 86 Abs. 2 VwGO geregelten Pflicht bewusst, über die unbedingt gestellten Beweisanträge noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, um den Klägerinnen erforderlichenfalls eine Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1986 - 2 BvR 823/86 - NVwZ 1987, 785 m. w. N.). Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Befangenheitsantrag der Klägerinnen knüpfe mit dem Angriff auf die Prozessleitung des Vorsitzenden an einen Umstand an, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit zu begründen vermöge, ist daher nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Beklagte berichtet - zudem eine Prozessverzögerungstaktik der Klägerinnen durch die Protokollierung zahlreicher Beweisanträge unterbinden wollte und es sich zudem noch kein Bild über die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gebildet hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">131 (c.) Besondere Bedeutung misst die Beschwerde dem Beschluss des Berufungsgerichts über den außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten sechsten Befangenheitsantrag der Klägerinnen vom 5. Mai 2024 zu. Auslöser dieses Ablehnungsgesuchs war die Ablehnung der unbedingten Beweisanträge der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024. Die Klägerinnen hegten infolge der aus ihrer Sicht überschnellen Ablehnung dieser Beweisanträge und der dafür gegebenen Begründungen die Besorgnis der Befangenheit gegen den gesamten Senat. Die gründliche Bearbeitung sämtlicher gestellter Beweisanträge sei in dem vom Gericht dafür in Anspruch genommenen Zeitraum von rund 4,5 Stunden faktisch nicht möglich gewesen, zumal ehrenamtliche Richter einzubinden gewesen seien. Damit sei belegt, dass die Berufsrichter schon vor der Stellung der Anträge die Ablehnung formuliert und darüber entschieden hätten. Dem Gericht seien bei Ablehnung der Anträge zudem eine Vielzahl von Rechtsfehlern unterlaufen. Darin komme eine Voreingenommenheit und die Absicht zum Ausdruck, \"kurzen Prozess\" machen zu wollen. Gegen den Vorsitzenden bestehe die Besorgnis der Befangenheit zudem, weil er in der Sitzung vom 29. April 2024 entgegen § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO willkürlich keine Entscheidung des Gerichts über die von den Klägerinnen beantragte Vertagung herbeigeführt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 als rechtsmissbräuchlich verworfen. Es führte aus, dass die angeführten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 sowie die Umstände am späten Nachmittag dieses Tages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit führten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere sei der Umstand, dass der Senat im Rahmen der Ablehnung der Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO am mittlerweile fünften Sitzungstag teilweise seine vorläufige Rechtsauffassung offengelegt habe, von vornherein kein Anlass, auf eine prozessrechtswidrige Vorfestlegung zu schließen. Dies rechtfertigte den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Prozessverschleppung dienten.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Die Beschwerde trägt dazu vor, dieser Entscheidung stehe die Willkür bereits deshalb auf die Stirn geschrieben, weil das Berufungsgericht trotz einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig gleich mehrfach auf den Gegenstand des Verfahrens eingehe. In einem solchen Fall komme eine Verwerfung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Zudem beinhalte der Beschluss die Falschaussage, dass das Gericht lediglich eine vorläufige und noch keine endgültige Rechtsauffassung geäußert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 Hinsichtlich des wegen der Verwerfung der Befangenheitsanträge erhobenen Willkürvorwurfs der Klägerinnen findet sich in dem dazu Vorgetragenen kein Anhaltspunkt. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, also ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 m. w. N.). Die Klägerinnen hatten das ursprüngliche Befangenheitsgesuch mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Berufungsgerichts bzw. des Vorsitzenden begründet. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann taugliche Grundlage für eine Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt oder so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also die Art der Prozessleitung soweit vom üblicherweise praktizierten Verfahren entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt bzw. an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur dann, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14 - NJW 2016, 1022). Vorliegend begegnete die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht allerdings nicht den mit der Beschwerde gleichfalls als Aufklärungsmangel gerügten Bedenken, sondern fand im Prozessrecht seine Stütze. Die Ablehnung bot daher als solche keinen Anhalt für eine willkürliche Herangehensweise des Berufungsgerichts. Willkür ließ sich auch nicht mit der für die Beratung der Beweisanträge in Anspruch genommenen Zeitspanne oder der durchweg sachlichen Wortwahl bei Erläuterung der Gründe begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweisanträge lagen dem Berufungsgericht bereits im Vorfeld in Schriftform vor und konnten vom Berichterstatter für die Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern aufbereitet und dann zügig innerhalb weniger Stunden abgearbeitet werden. Auch auf eine versäumte Entscheidung des Senats über einen Vertagungsantrag am Ende einer Sitzung, die ohnehin fortgesetzt wurde und damit eine weitere Befassung des Gerichts ermöglicht hätte, lässt sich ein Willkürvorwurf nicht stützen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der vorangegangenen Ablehnungsgesuche lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts, dass das sechste Ablehnungsgesuch schlicht rechtsmissbräuchlich war, nicht in einer Weise als verfehlt einordnen, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO begründen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">135 (d.) Schließlich haben die Klägerinnen auf den ablehnenden Beschluss über ihr sechstes Befangenheitsgesuch hin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat angebracht. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch in willkürlicher Weise das Bestehen der geltend gemachten Gründe verneint und gegen die Wartepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO im Falle eines Ablehnungsgesuchs während der mündlichen Verhandlung verstoßen. Zudem habe der Senat verfahrensfehlerhaft über ein Gesuch der Klägerinnen entschieden, ihnen zur Vorbereitung des siebten Ablehnungsgesuchs eine längere Sitzungsunterbrechung zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die Klägerinnen den Senat zur Entscheidung über die vom Vorsitzenden verweigerte längere Sitzungspause angerufen haben, habe dieser ohne Anhörung der Klägerinnen entschieden und keine nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche Begründung verkündet. Dies sei vorsätzlich, willkürlich und ohne erkennbaren sachlichen Grund geschehen. Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 6. Mai 2024, den das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter gefasst hat, hat es das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen. Die zum Anlass der Ablehnungsgesuche gemachten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwerfung der Ablehnungsgesuche in der mündlichen Verhandlung vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2024, insbesondere die unter den Rügepunkten zu Ziffern 1 bis 6 geltend gemachten Umstände und Gesichtspunkte, führten unter keinem denkbaren Blickwinkel auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigten den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Verschleppung dienten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">136 Die Beschwerde macht geltend, auch dieser Beschluss beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klägerinnen hätten dem Senat in der Begründung des Ablehnungsgesuchs vor Augen geführt, dass seine Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch mit dem Prozessrecht nicht im Einklang stünde. Dass sich der Senat damit nicht näher und in der gebotenen Verfahrensweise befasst habe, begründe einen Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO. Wie bereits zum Beschluss über das sechste Ablehnungsgesuch ausgeführt, bietet auch dieser im Kern gleichgebliebene Vortrag keinen Anhalt dafür, dass eine für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter erforderliche willkürliche Handhabung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen könnte. Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch löst die von der Beschwerde thematisierte prozessuale Wartefrist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus. Soweit die Beschwerde sich auch durch die weitere Verfahrensweise des Berufungssenats in anderen prozessualen Rechten verletzt sieht, erläutert sie schon nicht, warum das Berufungsurteil auf den monierten Vorgehensweisen beruhen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 cc. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter auch in dem Umstand, dass der Vorsitzende beständig verweigert habe, den Senat gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO mit von den Klägerinnen beanstandeten verfahrensleitenden Verfügungen zu befassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Die in der Beschwerde bezeichneten Stellen der Protokollierungen der mündlichen Verhandlungen vom 11. April 2024, vom 12. April 2024 oder vom 29. April 2024 enthalten keine Antragstellung der Klägerinnen, die auf eine Befassung des gesamten Spruchkörpers nach § 140 ZPO zielen würde. Dort haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen jeweils lediglich ihren Protest gegen eine Verfügung des Vorsitzenden erklärt, ohne diesbezüglich einen Antrag zu formulieren. Jedenfalls zeigt die Beschwerde - was angesichts des ggf. missverstandenen Erklärungsinhalts der Proteste erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass die Klägerinnen das ihnen in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO zu einer Entscheidung über die sitzungsleitenden Verfügungen des Vorsitzenden anzuhalten. Wie aus dem Protokoll ersichtlich wird, hat das Gericht bei einer Erkennbarkeit eines solchen Anliegens eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt (Protokoll vom 6. Mai 2024, S. 4 oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">139 dd. Die Beschwerde rügt mehrere Verfahrensfehler, die ihre Ursache darin haben sollen, dass der ehrenamtliche Richter Co. gegen die Pflicht zur Selbstanzeige nach § 48 ZPO verstoßen habe. Der Richter Co. habe auf seinem LinkedIn-Profil im März 2024 den Beitrag eines Dritten durch drei \"Daumen hoch\"-Emojis positiv kommentiert. Dieser Dritte habe über seine Teilnahme bei einer Demonstration in Duisburg unter dem Motto \"Für Zusammenhalt und Vielfalt\" berichtet. Dabei formuliere dieser Dritte \"Das Schwadronieren über die so genannten 'Remigration' ist nicht nur erbärmlich und menschenunwürdig - es ist auch ein Faustschlag ins Gesicht der #Kollegialität\". Zu dieser Aussage habe der Richter Co. durch die Emojis seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Forderung nach Remigration in einer bestimmten Lesart auch Teil der politischen Forderung der Klägerinnen sei, begründe die Zustimmung zu dieser abwertenden Äußerung im zeitlichen Kontext zur mündlichen Verhandlung und des dort erörterten Faltblattes \"7 Punkte zur Remigration\" bei den Klägerinnen die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters. Im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 führt die Beschwerde ergänzend aus, die im kommentierten Post beschriebene Veranstaltung sei augenscheinlich durch die - mittlerweile widerlegte - \"Correctiv-Berichterstattung\" zu den auf einem \"Potsdamer Treffen\" angeblich verhandelten Deportationsplänen der Klägerin zu 1 ausgelöst worden. Die Beschwerde verweist ergänzend auf weitere Protestaufrufe gegen Rechtsextremismus in sozialen Medien, die sich augenscheinlich gegen die Klägerin zu 1 richteten und die der Richter Co. jeweils zustimmend kommentiert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter engagiere sich aktiv gegen die Klägerinnen. Zudem sei der Richter langjährig im Bereich \"Diversity\" tätig gewesen. Daher lasse sich die Meinungsbekundung des ehrenamtlichen Richters nicht von seiner Haltung im vorliegenden Verfahren trennen und es stehe nicht zu erwarten, dass er die Frage, ob die Klägerinnen rechtsextremistische Positionen vertreten, unvoreingenommen beurteilen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 Die im Hinblick darauf geltend gemachten Verfahrensverstöße bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn der von den Klägerinnen innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 VwGO geschilderte Umstand war schon nicht geeignet, eine Anzeigepflicht nach § 48 ZPO auszulösen. In der zustimmenden Kommentierung eines fremden Beitrags, der sich kritisch mit politischen Forderungen befasst, zu denen sich auch die Klägerinnen äußern oder zu denen ihnen bestimmte Äußerungen zugeschrieben werden, liegt kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (ehrenamtlichen) Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966 - 2 BvE 2/65 - BVerfGE 20, 1 &lt;5&gt;). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der \"böse Schein\" besteht. Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">141 An solchen objektiven Gründen fehlt es vorliegend. Der vom Richter Co. zustimmend kommentierte Beitrag über die Versammlungsteilnahme eines Dritten befasst sich weder mit den Klägerinnen noch mit der im vorliegenden Verfahren verhandelten Frage möglicherweise bestehender verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerinnen. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 nachgetragenen Posts Dritter und deren non-verbalen zustimmenden Kommentierungen durch den ehrenamtlichen Richter Co. Die Kommentierungen erfolgten ersichtlich im hauptberuflichen Kontext des Richters, wie das genutzte Netzwerk und die im dortigen Profil angegebene Haupttätigkeit belegen und weisen keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter im vorliegenden Verfahren auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Meinungsbekundungen des Richters Co. mögen zwar den Schluss rechtfertigen, dass er mit den in den Posts geäußerten Meinungen sympathisiert und politischen Zielsetzungen, wie sie die Klägerinnen verfolgen oder angeblich verfolgen, ablehnend gegenüberstehen könnte. Ein weitergehender Aussagegehalt oder die von der Beschwerde mit einer solchen Kommentierung subjektiv assoziierte Voreingenommenheit des Richters lässt sich einem \"Daumen hoch\"-Emoji bei objektiver Betrachtung aber nicht entnehmen. Insbesondere bringt eine solche Kommentierung keine Emotionalisierung des Richters oder eine in gesteigertem Maße verfestigte Haltung bei diesem Thema zum Ausdruck, die ihn als zur Bildung einer unvoreingenommenen Haltung und ggf. zur Überprüfung seines Standpunkts zu den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht mehr zugänglich erscheinen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im bloßen \"Liken\" einzelner Posts scheint entgegen der Beschwerde kein aktives Engagement oder eine überschwängliche Sympathiebekundung auf, die über eine inhaltliche Meinungsbildung hinausgeht oder eine von der Beschwerde beklagte offene Feindlichkeit gegenüber den Klägerinnen erkennen lässt. Auch die von der Beschwerde angeführten \"massenpsychologischen Wirkmächte sozialer Medien\" führen nicht auf eine objektivierbare Besorgnis der Befangenheit in der vorliegend konkret zu betrachtenden Konstellation.</p>\n<p class=\"lf-p\">142 Allein die Erkenntnis, dass ein Richter politische Ansichten hegt, die mit den von den Klägerinnen vermeintlich oder tatsächlich vertretenen politischen Forderungen nicht übereinstimmen, rechtfertigt als solche bei vernünftiger Betrachtung noch nicht die Besorgnis, dass er bei der vorliegend behandelten Frage nach der Verfassungswidrigkeit potentiell verfolgter Bestrebungen keine unvoreingenommene Haltung mehr hätte. Das allgemeine Haben und Äußern politischer Auffassungen als solches ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4 und 5/92 - BVerfGE 88, 17 &lt;22 f.&gt; zu § 19 BVerfGG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besondere Umstände ergeben sich entgegen dem Vortrag der Klägerinnen insbesondere nicht aus dem Inhalt der kommentierten Posts und dem Zeitpunkt der Kommentierung. Der Verfasser des zunächst angeführten Posts umschreibt mit den von der Beschwerde betonten Adjektiven \"erbärmlich und menschenunwürdig\" ausdrücklich eine Forderung nach \"Remigration\", die auch Kollegen des Äußernden an seiner Arbeitsstelle treffen könnte und beschreibt diese als wertvolle Kolleginnen und Kollegen bei thyssenkrupp Steel, deren Familien teilweise seit Jahrzehnten im Ruhrgebiet lebten und die aktive Mitgestalter der Gesellschaft im Betrieb und darüber hinaus seien. Vor diesem Hintergrund fordert der Verfasser eine klug gesteuerte Zuwanderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Richter Co. mit der zustimmenden Kommentierung dieser und weiterer Äußerungen in qualifizierter und spezifischer Weise gerade eine verfestigte Ablehnung gegenüber den politischen Zielsetzungen der Klägerinnen, wie sie in dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2024 erörterten Faltblatt der Klägerinnen \"7 Punkte zur Remigration\" beschrieben sind, zum Ausdruck gebracht hätte, erschließt sich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 c. Die Beschwerde rügt unter mehreren Aspekten einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Zugleich liege eine Verletzung der gerichtlichen Erörterungspflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO und der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe \"erhebliche Zweifel\" an den subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" und an den subjektiven Vorstellungen weiterer Personen geäußert. Es habe deren vermeintlich prozesstaktisches Verhalten oder taktisches Kalkül zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne diese Zweifel vorab zu thematisieren. Ebenso wenig sei der entscheidungstragend herangezogene \"Deutschlandplan\" oder die Leitlinien \"Jugend, die vorangeht!\" der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Diese Würdigungen stellten für die Klägerinnen daher Überraschungsentscheidungen dar. Ihnen sei mangels einer Erörterung dieser Fragen die Möglichkeit genommen worden, sich inhaltlich zu positionieren und diese Einschätzungen zu widerlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffs berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 &lt;392&gt; und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 &lt;129&gt;). Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr, vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 &lt;263&gt; und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 &lt;144 f.&gt;). Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 &lt;263&gt;; Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 &lt;190&gt; und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 &lt;144 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor. Ein Teil der in der Beschwerde genannten Umstände war für die Entscheidung des Berufungsgerichts schon nicht erheblich. So sind die subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" oder deren taktische Motivation im Urteil ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen finden sich die von der Beschwerde angeführten Umstände in den von der Beklagten vorgelegten Gutachten und Beweismitteln, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Berufungsgericht hat die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass es nicht von der Notwendigkeit zusätzlicher umfänglicher Beweiserhebungen ausging (vgl. die Begründung zur Ablehnung der Beweisanträge 1 bis 21 aus der Anlage \"Allgemeine_Antraege\" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Deren Entscheidungserheblichkeit war damit von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten in seine Überlegungen einzubeziehen und ist vom Bevollmächtigten der Klägerinnen auch einbezogen worden, wie die von den Klägerinnen gestellten Beweisanträge belegen. Welche weiteren zielführenden Reaktionen die Klägerinnen hätten unternehmen wollen, um mit den angekündigten zusätzlichen Erklärungen auf die gerichtliche Würdigung einzuwirken, erschließt sich nicht. Vielmehr greift die Beschwerde mit diesem Vortrag im Kern lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts an.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 bb. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Vorschriften über Bezugnahmen und Verlesungen von Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 3 ZPO), der als Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zugleich einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO begründe. Die Klägerinnen hätten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 einer bloßen Bezugnahme auf von der Beklagten vorgelegte Dokumente widersprochen und eine Verlesung aller für die gerichtliche Entscheidungsfindung relevanten Dokumente beantragt. Dem sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen und habe damit ein proaktives Agieren der Klägerinnen unmöglich gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensverstoß nicht dargetan. Wie bereits erläutert, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). Die im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zur Erläuterung des Verfahrensmangels ergänzend analog herangezogene Norm des § 249 StPO führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der für das Verwaltungsprozessrecht heranzuziehenden Maßstäbe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Berufungsgericht hat zudem deutlich zu erkennen gegeben, dass es das erstinstanzlich zugrunde gelegte Tatsachenmaterial als für seine Entscheidungsfindung im Wesentlichen als ausreichend betrachtete und somit für den kundigen Prozessbevollmächtigten den Prozessstoff hinreichend erkennbar umrissen. Eine ausdrückliche Bezeichnung und Verlesung der für die erst noch anstehende Entscheidungsfindung relevanten Äußerungen war nach dem oben Erläuterten nicht erforderlich. Die Klägerinnen haben von ihrem Beweisantragsrecht Gebrauch machen können und haben dem Berufungsgericht die aus ihrer Sicht gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts ausführlich erläutert. An einem proaktiven Vorgehen waren sie daher ersichtlich nicht gehindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">149 d. Die Beschwerde macht die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 aa. Das Berufungsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 5 VwGO geschaffen. Denn es habe in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unter Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG während der nicht öffentlichen Verhandlung nicht lediglich über den Ausschluss der Öffentlichkeit, sondern inhaltlich verhandelt. Anlass der von den Klägerinnen beantragten Ausschließung der Öffentlichkeit sei ihre Absicht gewesen, über als vertraulich eingestufte Inhalte und Schwärzungen zu verhandeln, um die Unwahrheit der Äußerung der Beklagten zur \"Quelleneigenschaft\" zu belegen. Das Gericht habe aber schon vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Verhandlung zur Frage des Gegenstands der Schwärzungen auf S. 551 des Ordners \"Verwaltungsvorgänge\" verhandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Nach § 55 VwGO finden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regelungen in §§ 169, 171a bis 198 GVG über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung. Danach kann das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit unter anderem dann ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG ist bereits über die Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 In der geschilderten Vorgehensweise des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für die in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandelnde Frage, ob durch eine öffentliche Verhandlung über die genannten vertraulichen Unterlagen eine Gefährdung der Staatssicherheit eintreten würde (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG) war der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich die Schwärzungen in den genannten Dokumenten nicht auf eine Quelleneigenschaft bezögen, relevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund konnte die ursprüngliche Besorgnis der Klägerinnen einer Gefährdung dieser Rechtsgüter durch die Erläuterung der Beklagten ausgeräumt werden. Die Klägerinnen haben daraufhin ihren Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit ausweislich des Protokolls zurückgenommen. Dass mit der Frage der Notwendigkeit einer Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung zugleich ein Umstand berührt war, zu dem die Klägerinnen unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Erkenntnisse inhaltlich vorgetragen hatten, ist für den vermeintlichen Verstoß irrelevant. Denn über dieses Vorbringen der Klägerinnen hat das Berufungsgericht uneingeschränkt in öffentlicher Sitzung verhandelt. Das von § 138 Nr. 5 VwGO verfolgte Ziel, das Vertrauen in die unabhängige Rechtsprechung der Gerichte durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zu sichern (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 49 m. w. N.), ist durch die prozessrechtskonforme Vorgehensweise des Berufungsgerichts daher in keiner Weise beeinträchtigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 bb. Die Beschwerde macht ferner geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil das Urteil nicht mit einer Begründung versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der Berufungssenat habe die Anträge der Klägerinnen auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024, auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 und den Antrag auf Verlesung von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 nicht beschieden, so dass denklogisch eine Entscheidungs- und Begründungslücke gegeben sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich § 138 Nr. 6 VwGO auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 &lt;230 f.&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob das gesetzliche Begründungserfordernis auch hinsichtlich der Behandlung einzelner Verfahrensanträge gelten könnte, erschließt sich den Beteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend, wie und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die von den Klägerinnen angeführten Anträge behandelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 gestellte Antrag auf Vertagung um mindestens sechs Wochen war durch die nachfolgende Erörterung denkbarer Fortsetzungstermine in den Wochen ab dem 11. April 2024 überholt und eine förmliche Entscheidung war daher entbehrlich. Die Klägerinnen hatten sich im Schriftsatz vom 21. März 2024 auf die seitens des Gerichts vorgeschlagenen Termine eingelassen und die jeweilige eigene Verfügbarkeit ausführlich dargelegt. Dass sie sich an einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 trotz der Erklärung, an diesem Tag sei eine Terminierung möglich, aus anderen Gründen gehindert gesehen haben könnten, musste sich dem Gericht nicht erschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Über den in der Niederschrift der Sitzung mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 protokollierten Antrag auf Sitzungsunterbrechung um 11/2 Stunden zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren prozessualen Antrags hat der Vorsitzende konkludent dahingehend entschieden, dass die Sitzung nicht nur um den beantragten Zeitraum, sondern bis zum Folgetag unterbrochen wird. Er hat darauf hingewiesen, etwaige Anträge könnten am Folgetag gestellt werden. Es erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen nicht, warum damit ihrem Antrag nicht Rechnung getragen sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellte Antrag auf Verlesung ist zwar ausweislich des Protokolls nicht förmlich behandelt worden. Das Berufungsgericht hatte den Klägerinnen allerdings bereits zuvor erläutert, dass es auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichtete Anträge ablehne, weil sich der Beweiswert durch eine Verlesung der bereits zu den Akten gereichten Unterlagen nicht erhöhe und die Unterlagen in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage seien. Damit erschließt sich auch ohne ausdrückliche Verbescheidung dieses Antrags, aus welchen Gründen das Gericht dem Antrag keine Folge geleistet hat. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO lässt sich aus dem Absehen einer ausdrücklichen Wiederholung der bereits erläuterten Gründe im Urteil nicht herleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 cc. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Pflicht des Vorsitzenden oder Berichterstatters, nach Aufruf der Sache den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen (§ 103 Abs. 2 VwGO). Der Akteninhalt sei vom Berichterstatter völlig verkürzt und unzureichend vorgetragen worden und nicht im Ansatz geeignet gewesen, die ehrenamtlichen Richter zu informieren. Die Klägerinnen hätten diesen Mangel mehrfach unter Verweis auf die unzureichende Aktenkenntnis und tatsächliche Information der ehrenamtlichen Richter gerügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensverstoß bereits deshalb nicht dargetan, weil die tatsächlichen Grundlagen für diese Behauptung fehlen. Der wesentliche Inhalt der Akten wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgetragen. Unmittelbar danach haben die Klägerinnen ihre Klageanträge gestellt. Die Beschwerde zeigt auf, dass für diese Verfahrensschritte ein Zeitraum von 1 Stunde und 52 Minuten zur Verfügung stand und dass in dieser Zeitspanne auch der Sachbericht verlesen wurde. Warum dieser Zeitrahmen einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht zulassen sollte, erschließt sich nicht. Zudem haben die Klägerinnen weder in der mündlichen Verhandlung noch nach Übermittlung des Protokolls gegenüber dem Berufungsgericht Einwände gegen die Richtigkeit des protokollierten Geschehens erhoben. Es fehlen daher tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO entgegen dem im Protokoll vermerkten Vortrag des Sachberichts tatsächlich vorgelegen haben könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Ungeachtet dessen hätte es den Klägerinnen oblegen, das Berufungsgericht ausdrücklich auf die aus ihrer Sicht unzureichende Erfüllung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 103 Abs. 2 VwGO hinzuweisen (vgl. zum Rügeverlust BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 3 CB 13.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 9). Dem Vorbringen der Klägerinnen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den gegen Mitglieder des Gerichts angebrachten Befangenheitsanträgen, lässt sich nicht entnehmen, dass sie auf eine ausführlichere Darstellung im einleitenden Sachbericht hingewirkt hätte. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 geltend macht, den Klägerinnen könne ein Rügeverlust nicht vorgehalten werden, weil ihr erst der spätere Umgang mit den Beweisanträgen die Mangelhaftigkeit des Sachberichts vor Augen geführt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Erfüllung des verfahrensrechtlichen Gebots des § 103 Abs. 2 VwGO hängt nicht von der Frage ab, ob das Gericht einschließlich seiner ehrenamtlichen Richter den Verfahrensstoff tatsächlich in ausreichendem Umfang inhaltlich durchdrungen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE202500481&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}