{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">1 Sind Erben unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung verurteilt, so kann der Schuldtitel ohne Rücksicht auf diese Beschränkung vollstreckt werden. 2 Widerspricht der Schuldner der Pfändung unter Berufung auf den Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf diesen Widerspruch durch und verweist den Schuldner mit seinen Einwendungen nach §§ 785 und 767 ZPO an das Gericht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensmassen</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 54</span><span class=\"lf-art-t\">Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 50 Absatz 2, §§ 735, 736 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 55</span><span class=\"lf-art-t\">Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (§ 722 BGB, § 736 ZPO, § 45 EGZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 56</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) (§ 124 Absatz 2, § 129 Absatz 4, § 161 Absatz 2 HGB)</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 57</span><span class=\"lf-art-t\">Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht (§§ 737, 738 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 54</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 50 Absatz 2, §§ 735, 736 ZPO)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein Schuldtitel gegen den Verein, vertreten durch den Vorstand. 2 Aus einem solchen Schuldtitel findet jedoch die Zwangsvollstreckung in das in Gewahrsam der Vereinsmitglieder befindliche Vereinsvermögen nur statt, soweit sie den Gewahrsam als Organ des Vereins haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Gläubiger wegen einer Vereinsschuld einen Schuldtitel gegen alle Vereinsmitglieder erwirkt, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen über die Vollstreckung gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 55).</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 55</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (§ 722 BGB, § 736 ZPO, § 45 EGZPO)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §§ 705 bis 739 BGB begründeten rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. 2 Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem 1. Januar 2024 erwirkten Schuldtitel gegen alle Gesellschafter. 3 Aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft findet die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter nicht statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei nachträglicher Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister ist § 736 ZPO zu beachten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 56</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) (§ 124 Absatz 2, § 129 Absatz 4, § 161 Absatz 2 HGB) 1 Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. 2 Die Verurteilung sämtlicher Gesellschafter genügt nicht. 3 Andererseits findet aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter nicht statt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 57</span><span class=\"lf-art-t\">Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht (§§ 737, 738 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der Verbindlichkeiten des Bestellers, die vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden sind, die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zur Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. 2 Dasselbe gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 737 ZPO). 3 § 794 Absatz 2 ZPO ist zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Nießbrauch an einem Vermögen oder an einer Erbschaft bestellt worden, nachdem die Schuld des Bestellers oder des Erblassers rechtskräftig festgestellt war, so muss der Schuldtitel zum Zweck der Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterworfenen Gegenstände auch mit der Vollstreckungsklausel gegen den Nießbraucher versehen sein (§ 738 ZPO).</div>\n<p class=\"lf-p\">V. Verhalten bei der Zwangsvollstreckung</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungsaufforderung an den Schuldner</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60</span><span class=\"lf-art-t\">Annahme und Ablieferung der Leistung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 61</span><span class=\"lf-art-t\">Durchsuchung (§ 758 Absatz 1 und 2, § 758a ZPO, § 91 FamFG)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62</span><span class=\"lf-art-t\">Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und Zuziehung von Zeugen (§ 758 Absatz 3, § 759 ZPO, § 90 FamFG)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bei der Zwangsvollstreckung wahrt der Gerichtsvollzieher neben dem Interesse des Gläubigers auch das des Schuldners, soweit dies ohne Gefährdung des Erfolgs der Zwangsvollstreckung geschehen kann. 2 Er vermeidet jede unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung des Schuldners und die Erregung überflüssigen Aufsehens. 3 Er ist darauf bedacht, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungsaufforderung an den Schuldner</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Vor Beginn der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die bevorstehende Zwangsvollstreckung nicht in Kenntnis. 2 Die Vorschriften des § 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO, des § 128 Absatz 2 und § 145 Absatz 1 Satz 2 bleiben hiervon unberührt. 3 Jedoch kann der Gerichtsvollzieher einen Schuldner vor der Vornahme einer Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Kosten der Zwangsvollstreckung auffordern, binnen kurzer Frist zu leisten oder den Leistungsnachweis zu erbringen, wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung in einem Missverhältnis zu dem Wert des Vollstreckungsgegenstandes stehen würden und der Gerichtsvollzieher mit gutem Grund annehmen kann, dass der Schuldner der Aufforderung entsprechen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Zu Beginn der Zwangsvollstreckung fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur freiwilligen Leistung auf, sofern er ihn antrifft. 2 Trifft er nicht den Schuldner, aber eine erwachsene Person an, so weist er sich zunächst nur mit seinem Dienstausweis aus und befragt die Person, ob sie über das Geld des Schuldners verfügen darf oder aus eigenen Mitteln Zahlungen für den Schuldner bewirken möchte; bejaht die Person die Frage, fordert er sie zur freiwilligen Leistung auf.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60</span><span class=\"lf-art-t\">Annahme und Ablieferung der Leistung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die ihm angebotene Leistung oder Teilleistung anzunehmen und den Empfang zu bescheinigen. 2 Leistungen, die ihm unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt angeboten werden, weist er zurück. 3 Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). 4 Leistet der Schuldner durch Übergabe eines Bar- oder Verrechnungsschecks, ist Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 zu beachten. 5 Bei einer teilweisen Leistung ist diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner lediglich eine Quittung zu erteilen. 6 Im vereinfachten Vollstreckungsverfahren nach § 754a ZPO bedarf es einer Quittierung auf dem Titel oder einer Aushändigung des Titels an den Schuldner nicht. 7 Die empfangene Leistung oder den dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto gutgeschriebenen Gegenwert des Schecks liefert der Gerichtsvollzieher unverzüglich an den Gläubiger ab, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. 8 Verlangen der als Gläubigervertreter tätige Prozessbevollmächtigte oder eine dritte Person die Herausgabe der Leistung, haben sie dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen. 9 Für die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO genannten Bevollmächtigten genügt die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 753a ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Ist dem Schuldner im Schuldtitel nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Ersatzleistung abzuwenden, so nimmt der Gerichtsvollzieher diese Leistung an. 2 Im Übrigen darf er Ersatzleistungen, die ihm der Schuldner an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber anbietet, nur annehmen, wenn ihn der Gläubiger hierzu ermächtigt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die Übergabe und die Person des Empfängers des Schuldtitels sind aktenkundig zu machen. 2 Hat der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten vollständig geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung erst nach Zustimmung des Auftraggebers übergeben. 3 Bei Entgegennahme von Schecks ist dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung erst auszuhändigen, wenn der Scheckbetrag dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers gutgeschrieben ist oder wenn der Auftraggeber der Aushändigung zustimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Eine nur teilweise Leistung vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem Schuldtitel. 2 In diesem Fall ist der Titel dem Schuldner nicht auszuhändigen. 3 Wegen des Restbetrags ist die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Bar- und Verrechnungsschecks darf der Gerichtsvollzieher auch ohne Ermächtigung des Gläubigers erfüllungshalber annehmen. 2 In diesem Fall hat er die Vollstreckungsmaßnahmen in der Regel auftragsgemäß durchzuführen; die auf die Verwertung gepfändeter Gegenstände gerichteten Maßnahmen sind jedoch in der Regel erst vorzunehmen, wenn feststeht, dass der Scheck nicht eingelöst wird. 3 Der Gerichtsvollzieher erteilt dem Schuldner eine Quittung über die Entgegennahme des Schecks. 4 Schecks hat der Gerichtsvollzieher, sofern der Gläubiger keine andere Weisung erteilt hat, unverzüglich dem Kreditinstitut, das sein Dienstkonto führt, einzureichen mit dem Ersuchen, den Gegenwert dem Dienstkonto gutzuschreiben. 5 Verlangt der Schuldner ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher den Scheck an den Gläubiger weitergibt, ist dies im Protokoll zu vermerken; der Scheck sowie der Titel sind – falls die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird – dem Gläubiger zu übermitteln. 6 Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über dessen Anspruch auf Herausgabe des Titels bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers sowie über die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Aushändigung des Titels an den Gläubiger verbunden ist. 7 Belehrung und Weitergabe des Schecks an den Gläubiger sind aktenkundig zu machen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 61</span><span class=\"lf-art-t\">Durchsuchung (§ 758 Absatz 1 und 2, § 758a ZPO, § 91 FamFG)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, wenn dieser in die Durchsuchung einwilligt; dies ist im Protokoll zu vermerken. 2 Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs- und andere Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum (Hofraum, Hausgarten).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Gestattet der Schuldner die Durchsuchung nicht, so ist er vom Gerichtsvollzieher nach den Gründen zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. 2 Seine Erklärungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. 3 Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner zugleich, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 Absatz 1 Nummer 1 ZPO verpflichtet ist, sofern ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegt, dass er deren sofortiger Abnahme jedoch widersprechen kann. 4 Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Es ist Sache des Gläubigers, die richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. 2 Die Durchsuchungsanordnung erteilt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 3 Der Gerichtsvollzieher übersendet dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen und eine Abschrift des Protokolls; ein Antrag auf Übersendung des Protokolls ist zu unterstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Auch ohne eine richterliche Anordnung darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners durchsuchen, wenn die Verzögerung, die mit der vorherigen Einholung einer solchen Anordnung verbunden ist, den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Durchsuchungsanordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen und in dem Protokoll zu erwähnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Trifft der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsversuch keine Person in der Wohnung des Schuldners an, so vermerkt er dies in den Akten und verfährt im Übrigen, wenn er den Schuldner wiederholt nicht angetroffen hat, nach den Bestimmungen der Absätze 3 bis 4. 2 Liegt ein kombinierter Auftrag gemäß § 807 ZPO vor, stimmt der Gerichtsvollzieher im Falle des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners das weitere Vorgehen mit dem Gläubiger ab, sofern der Auftrag nicht bereits für diesen Fall bestimmte Vorgaben enthält. 3 Er soll die Wohnung in der Regel erst dann gewaltsam öffnen, wenn er dies dem Schuldner schriftlich angekündigt hat. 4 Die Ankündigung soll Hinweise auf § 758 ZPO und § 288 des Strafgesetzbuchs (StGB), auf die Durchsuchungsanordnung sowie eine Zahlungsaufforderung enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Wohnung wegen der Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Vollstreckung von Anordnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) einschließlich der Wegnahme des Führerscheins durchsucht werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Dagegen ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die Räumung einer Wohnung und die Verhaftung einer Person auf Grund eines richterlichen Haftbefehls nicht erforderlich; gleiches gilt für die spätere Abholung gepfändeter, im Gewahrsam des Schuldners belassener Sachen, wenn bereits für die Pfändung eine Durchsuchungsanordnung vorgelegen hatte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>1 Liegt eine richterliche Durchsuchungsanordnung vor, können auch alle weiteren dem Gerichtsvollzieher vorliegenden Aufträge gleichzeitig vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen dieser Aufträge keine zusätzlichen weitergehenden Maßnahmen (Durchsuchung anderer Räume und Behältnisse) erfordert, die zwangsläufig zu einem längeren Verweilen des Gerichtsvollziehers in den Räumen des Schuldners führen. 2 Anderenfalls bedarf es gesonderter richterlicher Durchsuchungsanordnungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>1 Die Kleider und Taschen des Schuldners darf der Gerichtsvollzieher durchsuchen. 2 Einer besonderen Anordnung des Richters bedarf es nur dann, wenn die Durchsuchung in der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen erfolgen soll. 3 Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. 4 Die Durchsuchung einer weiblichen Person lässt der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige weibliche Hilfsperson durchführen. 5 Die Durchsuchung einer männlichen Person ist durch eine zuverlässige männliche Hilfskraft durchzuführen, wenn eine Gerichtsvollzieherin vollstreckt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>1 Personen, die gemeinsam mit dem Schuldner die Wohnung bewohnen, haben die Durchsuchung zu dulden, wenn diese gegen den Schuldner zulässig ist. 2 Trotz dieser grundsätzlichen Duldungspflicht hat der Gerichtsvollzieher besondere persönliche Umstände der Mitbewohner, wie zum Beispiel eine offensichtliche oder durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene akute Erkrankung oder eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit zur Vermeidung unbilliger Härten zu berücksichtigen und danach in Ausnahmefällen auch die Durchsuchung zu unterlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(12)</span>Für eine Durchsuchung zur Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs gilt § 156.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und Zuziehung von Zeugen (§ 758 Absatz 3, § 759 ZPO, § 90 FamFG)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Findet der Gerichtsvollzieher Widerstand, so darf er unbeschadet der Regelung des § 61 Gewalt anwenden und zu diesem Zweck polizeiliche Unterstützung anfordern (§ 758 Absatz 3 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Gerichtsvollzieher muss zu einer Vollstreckungshandlung zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuziehen (§ 759 ZPO), wenn 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Widerstand geleistet wird, 2. bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner selbst noch eine zur Familie gehörige oder in seiner Familie beschäftigte erwachsene Person gegenwärtig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Als Zeugen sollen unbeteiligte und geeignet erscheinende Personen ausgewählt werden, die möglichst am Ort der Vollstreckung oder in dessen Nähe wohnen sollen. 3 Die Zeugen haben das Protokoll mit zu unterschreiben (vergleiche § 63 Absatz 3). 4 Den Zeugen ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. 5 Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Widerstand im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Verhalten, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs gilt § 156.</div>\n<p class=\"lf-p\">VI. Protokoll § 63 (§§ 762, 763 ZPO)</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 63</span><span class=\"lf-art-t\">(§§ 762, 763 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Gerichtsvollzieher muss über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll nach den Vorschriften der §§ 762 und 763 ZPO aufnehmen; dies gilt auch für versuchte Vollstreckungshandlungen und vorbereitende Tätigkeiten. 2 Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, die der Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zwangsvollstreckung vornimmt, auch das Betreten der Wohnung des Schuldners und ihre Durchsuchung, die Aufforderung zur Zahlung (§ 59 Absatz 2) und die Annahme der Zahlung, die nachträgliche Wegschaffung der gepfändeten Sachen und ihre Verwertung. 3 Das Protokoll muss den Gang der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge angeben. 4 Die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und Mitteilungen des Gerichtsvollziehers und die Erklärungen des Schuldners oder eines anderen Beteiligten sind vollständig in das Protokoll aufzunehmen (zum Beispiel das Vorbringen des Schuldners zur glaubhaften Darlegung seiner Ratenzahlungsfähigkeit nach § 802b ZPO). 5 Ist die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig, beurkundet der Gerichtsvollzieher das Angebot und die Erklärung des Schuldners in dem Pfändungsprotokoll oder in einem besonderen Protokoll (§§ 756, 762, 763 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Schuldtitel, auf Grund dessen vollstreckt wird, ist genau zu bezeichnen. 2 Bleibt die Vollstreckung ganz oder teilweise ohne Erfolg, so muss das Protokoll erkennen lassen, dass der Gerichtsvollzieher alle zulässigen Mittel versucht hat, dass aber kein anderes Ergebnis zu erreichen war. 3 Bei dem erheblichen Interesse des Gläubigers an einem Erfolg der Zwangsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nur nach sorgfältiger Prüfung ganz oder teilweise als erfolglos bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Das Protokoll ist im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckungshandlungen und an Ort und Stelle aufzunehmen. 2 Werden Abweichungen von dieser Regel notwendig, so sind die Gründe hierfür im Protokoll anzugeben. 3 Das Protokoll ist vom Gerichtsvollzieher zu unterzeichnen. 4 Nimmt das Geschäft mehrere Tage in Anspruch, so ist das Protokoll an jedem Tage mittels Unterzeichnung des Gerichtsvollziehers abzuschließen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen. 2 Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundungen des Gerichtsvollziehers zu beachten (vergleiche § 7). 3 Der Dienststempelabdruck braucht dem Protokoll nicht beigefügt zu werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Kann der Gerichtsvollzieher die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen nicht mündlich ausführen, so übersendet er demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift des Protokolls durch gewöhnlichen Brief. 2 Der Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter entsprechender Anwendung des § 191 ZPO in Verbindung mit §§ 173, 178 bis 181 ZPO zustellen. 3 Er wählt die Zustellung jedoch nur, wenn andernfalls ein sicherer Zugang nicht wahrscheinlich ist. 4 Die Befolgung dieser Vorschriften muss im Protokoll vermerkt sein. 5 Bei der Übersendung durch die Post bedarf es keiner weiteren Beurkundung als dieses Vermerks. 6 Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Gerichtsvollzieher Abschriften von Protokollen nur auf ausdrücklichen Antrag erteilen.</div>\n<p class=\"lf-p\">VII. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 64</span><span class=\"lf-art-t\">Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen (§§ 753, 775 bis 776 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span><span class=\"lf-art-t\">Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§ 765a Absatz 2 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen (§§ 753, 775 bis 776 ZPO)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Gerichtsvollzieher muss die getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufheben oder die Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, wenn ihn der Gläubiger hierzu anweist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Durch den Widerspruch des Schuldners oder dritter Personen darf er sich von der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht abhalten lassen (§ 61 bleibt hiervon unberührt). 2 Nur in den Fällen der §§ 775 und 776 ZPO hat er die Zwangsvollstreckung von Amts wegen einzustellen oder zu beschränken. 3 In den Fällen des § 775 Nummer 1 und 3 ZPO sind zugleich die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gerichtsvollzieher hat hierbei Folgendes zu beachten:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Er hat die Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung zu prüfen, wenn sie nicht schon in Form einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird. 2 Vollstreckbar ist eine Entscheidung, wenn sie für vorläufig vollstreckbar erklärt oder wenn sie mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehen ist (§ 706 ZPO); es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel versehen oder nach § 750 ZPO zugestellt ist. 3 Urteile, die in der Revisionsinstanz erlassen sind, sind auch ohne Zeugnis als rechtskräftig anzusehen, es sei denn, dass es sich um Versäumnisurteile handelt. 4 Eine in der Beschwerdeinstanz erlassene Entscheidung sowie eine Entscheidung, durch die ein vorläufig vollstreckbares Urteil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wird, ist in jedem Fall geeignet, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Im Fall der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung ist es nicht erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. 2 Bei einer Einstellung auf unbestimmte Zeit ist der Schuldtitel zurückzugeben und der Antrag des Gläubigers auf Fortsetzung der Vollstreckung abzuwarten, es sei denn, dass mit der alsbaldigen Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu rechnen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Die für Urteile getroffenen Bestimmungen finden auf die sonstigen Schuldtitel entsprechende Anwendung (§ 795 ZPO). 2 Die Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel hat von selbst auch dieselbe Wirkung für einen auf dem Titel beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Die Einstellung oder Beschränkung sowie gegebenenfalls die Aufhebung der Zwangsvollstreckung ist – sofern sie nicht bei der Vollstreckungshandlung erfolgt und in dem über die Vollstreckungshandlung aufzunehmenden Protokoll zu erwähnen ist – unter genauer Bezeichnung der zugrunde liegenden Schriftstücke zu den Vollstreckungsakten zu vermerken. 2 Der Gläubiger ist von der Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln unverzüglich zu benachrichtigen. 3 Besteht die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung oder unverhältnismäßiger Kosten der Aufbewahrung der gepfändeten Sachen, so soll der Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf aufmerksam machen und dies in den Akten vermerken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Ohne die Voraussetzungen der §§ 775 und 776 ZPO darf der Gerichtsvollzieher nur dann die Zwangsvollstreckung einstellen oder durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn es besonders bestimmt ist (vergleiche § 60 Absatz 2 und 5, §§ 75, 95 Absatz 4, § 103 Absatz 4). 2 Ein Entscheidungsrecht darüber, ob er die Zwangsvollstreckung aufschieben darf, steht ihm nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zu (vergleiche § 65). 3 Der Gerichtsvollzieher weist deshalb einen Beteiligten, der den Aufschub, die Einstellung oder die Aufhebung der Zwangsvollstreckung begehrt, auf die zulässigen Rechtsbehelfe hin.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Für die Akten- und Listenführung gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span><span class=\"lf-art-t\">Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§ 765a Absatz 2 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Gerichtsvollzieher kann eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 127 bis 132) gemäß § 765a Absatz 2 ZPO aufschieben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Schiebt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung auf, so weist er den Schuldner darauf hin, dass die Vollstreckung nach Ablauf einer Woche durchgeführt wird, falls der Schuldner bis dahin keine Einstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirkt hat. 2 Er belehrt den Schuldner zugleich über die strafrechtlichen Folgen einer Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB).</div>\n<p class=\"lf-p\">VIII. Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Hat der Gerichtsvollzieher Schusswaffen, Munition oder diesen gleichstehende Gegenstände in Besitz genommen und will er sie dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben, so prüft er, ob der Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig ist. 2 Ist dies zweifelhaft, überlässt er die Gegenstände erst dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde dies für unbedenklich erklärt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Ist der Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig, so zeigt er die beabsichtigte Übergabe der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich an. 2 In der Anzeige bezeichnet er:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>den früheren Inhaber und den Empfänger der Schusswaffe, der Munition oder des gleichstehenden Gegenstandes mit Namen und Anschrift, 2.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art (gegebenenfalls Fabrikat und Nummer) und Kaliber der Waffe, der Munition oder des gleichstehenden Gegenstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 Die Waffe, Munition oder die ihnen gleichstehenden Gegenstände händigt er erst einen Monat nach dieser Anzeige an den Gläubiger oder Dritten aus; hierauf weist er in der Anzeige hin.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk derjenige, dem der Gerichtsvollzieher den Gegenstand aushändigen will, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen Aufenthalt hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen I. Allgemeine Vorschriften (§§ 67–69) II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen (§§ 70–120) III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 121–126) I. Allgemeine Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">Begriff der Geldforderung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68</span><span class=\"lf-art-t\">Zügige und gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens; Einziehung von Teilbeträgen (§ 802b ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69</span><span class=\"lf-art-t\">Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">Begriff der Geldforderung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Geldforderung ist jede Forderung, die auf Leistung einer bestimmten Wertgröße in Geld gerichtet ist. 2 Geldforderungen im Sinne des Vollstreckungsrechts sind auch die Haftungsansprüche für Geldleistungen, zum Beispiel die Ansprüche im Fall der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sollen Stücke einer bestimmten Münzsorte oder bestimmte Wertzeichen geleistet werden (Geldsortenschuld), so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe beweglicher Sachen (§§ 884, 883 Absatz 1 ZPO).</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zügige und gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens; Einziehung von Teilbeträgen (§ 802b ZPO)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. 2 Hat der Gläubiger seine Einwilligung zu der Einräumung einer Zahlungsfrist oder der Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) von Bedingungen abhängig gemacht, ist der Gerichtsvollzieher daran gebunden. 3 Setzt der Gerichtsvollzieher nach § 802b Absatz 2 Satz 2 ZPO einen Ratenzahlungsplan fest, belehrt er den Schuldner darüber, dass der Plan hinfällig wird und der damit verbundene Vollstreckungsaufschub endet, sobald der Gläubiger widerspricht und der Gerichtsvollzieher den Schuldner, nachdem der Gläubiger widersprochen hat, über dessen Widerspruch unterrichtet hat oder sobald der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät (§ 802b Absatz 3 Satz 2 und 3 ZPO). 4 Die Tilgungsfrist soll in der Regel zwölf Monate nicht übersteigen; in Einzelfällen kann der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen eine längere Frist bestimmen. 5 Die Frist beginnt mit der Mitteilung des gewährten Aufschubs an den Schuldner.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Bestimmt der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzungen des § 802b Absatz 2 ZPO und des Absatzes 1 eine Zahlungsfrist oder setzt er einen Ratenzahlungsplan fest, hat er 1. die konkreten Zahlungstermine, 2. die Höhe der Zahlungen oder Teilzahlungen, 3. den Zahlungsweg, 4. die Gründe, die der Schuldner zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Vereinbarung vorbringt, sowie 5. die erfolgte Belehrung über die in § 802b Absatz 3 Satz 2 und 3 ZPO getroffenen Regelungen zu protokollieren. 2 Der Gerichtsvollzieher hat die Gründe, aus denen er die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Einziehung von Raten ablehnt, ebenfalls zu protokollieren. 3 Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger unverzüglich eine Abschrift des Zahlungsplans zu übermitteln und dabei auf den Vollstreckungsaufschub sowie auf die Möglichkeit des unverzüglichen Widerspruchs hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Widerspricht der Gläubiger unverzüglich dem Zahlungsplan, teilt der Gerichtsvollzieher dies dem Schuldner mit und setzt die Vollstreckung entsprechend den Anträgen des Gläubigers fort. 2 Wendet sich der Gläubiger lediglich gegen die Ausgestaltung (zum Beispiel die Höhe, die Zahlungstermine) der durch den Gerichtsvollzieher festgesetzten Teilzahlungsbestimmungen, liegt kein Widerspruch vor. 3 In diesem Fall ändert der Gerichtsvollzieher die Teilzahlungsbestimmungen nach den Auflagen des Gläubigers und unterrichtet den Schuldner.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Hat der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen oder eine Zahlungsfrist vereinbart und gehen in dem Zeitraum, innerhalb dessen die Forderung getilgt sein soll, Vollstreckungsaufträge weiterer Gläubiger ein, steht dies dem Abschluss weiterer Ratenzahlungsvereinbarungen oder der Einräumung von Zahlungsfristen nicht entgegen, sofern der Vorschlag des Schuldners die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gütliche Erledigung in jeder einzelnen weiteren Vollstreckungsangelegenheit erfüllt. 2 Der Schuldner hat in diesem Fall für jede Angelegenheit seine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft glaubhaft darzulegen. 3 Der Gerichtsvollzieher wägt dann die zumutbaren Möglichkeiten des Schuldners und das Interesse des Auftraggebers an einer auch teilweisen alsbaldigen Befriedigung ab. 4 Kommt danach eine gütliche Erledigung nicht in Betracht, verfährt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Für jeden einzelnen Auftraggeber hat der Gerichtsvollzieher einen gesonderten Ratenzahlungsplan zu erstellen. 2 Das gilt auch, wenn mehrere Vollstreckungsaufträge gleichzeitig gegen einen Schuldner eingehen. 3 Die Erstellung eines Gesamtratenzahlungsplans bei mehreren, gleichzeitig vorliegenden Aufträgen ist zulässig. 4 § 802b Absatz 3 ZPO gilt für jeden einzelnen Gläubiger.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69</span><span class=\"lf-art-t\">Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und dem Ausland unterliegen keinen Beschränkungen, soweit nicht nach den §§ 4 bis 8 AWG Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher von Ausländern (§ 63 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 AWV) oder für deren Rechnung von Inländern (§ 63 Satz 1 Nummer 2 AWV) entgegennimmt (eingehende Zahlungen) oder die der Gerichtsvollzieher an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leistet (ausgehende Zahlungen), sind gemäß den §§ 63 bis 73 AWV gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung einen Betrag von 12 500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. 2 Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen (§ 72 Absatz 1 Satz 1 AWV). 3 Hierfür sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten (§ 72 Absatz 1 Satz 2 AWV). 4 Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen des § 71 AWV zu beachten.</div>\n<p class=\"lf-p\">II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen 1. Pfändung (§§ 70–90) 2. Verwertung (§§ 91–99) 3. Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen (§§ 100–117) 4. Auszahlung des Erlöses (§§ 118–119) 5. Rückgabe von Pfandstücken (§ 120) 1. Pfändung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam (§§ 70–71)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Pfändungsbeschränkungen (§§ 72–79)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Verfahren bei der Pfändung (§§ 80–88)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Unterbringung der Pfandstücke (§§ 89–90)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines (§§ 808, 809 ZPO; Artikel 13 GG)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 71</span><span class=\"lf-art-t\">Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines (§§ 808, 809 ZPO; Artikel 13 GG)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seinem Gewahrsam befinden. 2 Gewahrsam kann der Schuldner unter Umständen auch an Sachen haben, die sich in den Räumen eines Dritten befinden. 3 Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Untermieter einen Teil seiner Sachen, die er in dem ihm vermieteten Zimmer nicht unterbringen kann, in anderen Räumen des Untervermieters verwahrt. 4 In solchen Fällen ist der Gerichtsvollzieher auch berechtigt, die Räume des Dritten zur Durchführung der Vollstreckung zu betreten. 5 Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Schuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind wie solche im Gewahrsam des Schuldners zu behandeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, können vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wenn der Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe der Sachen bereit oder wenn der Gläubiger selbst Gewahrsamsinhaber ist. 2 Befindet sich eine Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Schuldners und eines Dritten, so darf sie nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden. 3 Die Erklärungen des Dritten, dass er zur Herausgabe bereit sei oder der Pfändung zustimme, müssen unbedingt sein, sofern nicht die gestellten Bedingungen von allen Beteiligten angenommen werden; sie müssen auch ergeben, dass er mit der Verwertung der Sache einverstanden ist. 4 Nach Durchführung der Pfändung können die Erklärungen nicht mehr widerrufen werden. 5 Auf die Bereitschaft des Dritten zur Herausgabe oder seine Zustimmung kommt es nicht an, wenn er zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist oder wenn die Zwangsvollstreckung auf Grund des Urteils gegen den Schuldner auch gegen ihn zulässig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Personen, die nur Besitzdiener (§ 855 BGB) sind, zum Beispiel Hausangestellte, Gewerbegehilfen, Kellner, haben keinen Gewahrsam an Sachen, die ihnen vom Schuldner überlassen sind. 2 Alleiniger Gewahrsamsinhaber bleibt der Schuldner. 3 Der Gerichtsvollzieher darf solche Sachen auch gegen den Willen des Besitzdieners pfänden; er kann den Widerstand des Besitzdieners mit Gewalt brechen (§ 758 Absatz 3 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Haftet der Schuldner nicht mit seinem eigenen, sondern nur mit fremdem Vermögen (zum Beispiel Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter), so ist der Gewahrsam allein nicht genügend. 2 Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall vielmehr auch zu prüfen, ob die Sache zu dem Vermögen gehört, in das zu vollstrecken ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist § 61 anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 71</span><span class=\"lf-art-t\">Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Gerichtsvollzieher prüft im Allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören. 2 Dies gilt sowohl dann, wenn zugunsten einer dritten Person ein die Veräußerung hinderndes Recht in Anspruch genommen wird, als auch dann, wenn der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sachen nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein Besitzrecht von einem anderen ableite. 3 Für den Gerichtsvollzieher kommt es hiernach nur auf den äußeren Befund an. 4 Für ihn gilt als Vermögen des Schuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Gegenstände, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, pfändet der Gerichtsvollzieher nicht, zum Beispiel dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen, Klagewechsel in den Akten eines Rechtsanwalts. 2 Dies gilt nicht, wenn der Dritte erklärt, dass er der Pfändung nicht widerspreche oder wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Pfändungsbeschränkungen</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 72</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73</span><span class=\"lf-art-t\">Unpfändbare Sachen und Tiere (§§ 811, 863 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74</span><span class=\"lf-art-t\">Austauschpfändung (§ 811a ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">Vorläufige Austauschpfändung (§ 811b ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen (§§ 851a, 851b ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 72</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Soweit nach dem Gesetz Pfändungsbeschränkungen bestehen, entscheidet der Gerichtsvollzieher selbständig, welche Sachen des Schuldners von der Pfändung auszuschließen sind. 2 Sachen, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, pfändet er, sofern sonstige Pfandstücke nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Hat der Gerichtsvollzieher eine Pfändung durchgeführt, so darf er sie nicht eigenmächtig wieder aufheben, auch wenn er sich von ihrer Unrechtmäßigkeit überzeugt hat. 2 § 95 Absatz 4 bleibt unberührt. 3 Die Pfändung ist auf Anweisung des Gläubigers, bei Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht oder auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts aufzuheben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73</span><span class=\"lf-art-t\">Unpfändbare Sachen und Tiere (§§ 811, 863 ZPO)</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Die in § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 ZPO bezeichneten Sachen oder die in § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO bezeichneten Tiere kann der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn 1. der Vorbehaltsverkäufer wegen der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der zu pfändenden Sache oder des zu pfändenden Tieres vollstreckt und auf die Pfändbarkeit hinweist, 2. ein einfacher Eigentumsvorbehalt, der sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache oder auf das verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Tier erstreckt und mit dem Eintritt der Bedingung der sofortigen Kaufpreiszahlung erlischt, oder ein weitergegebener einfacher Eigentumsvorbehalt gegeben ist, bei dem der Vorbehaltsverkäufer mit dem Käufer einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, aber seinerseits die Sache oder das Tier von seinem Lieferanten ebenfalls nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben hatte, und 3. der Vorbehaltskäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen derselben nachweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Wegen der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung kann auch der Lieferant des Verkäufers die Sache oder das Tier pfänden lassen. 3 Soweit sich der Nachweis des einfachen oder weitergegebenen einfachen Eigentumsvorbehalts nicht aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt, kommen als Nachweis auch andere Urkunden (§ 416 ZPO), insbesondere der Kaufvertrag, in Betracht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74</span><span class=\"lf-art-t\">Austauschpfändung (§ 811a ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Wird dem Gerichtsvollzieher ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 811a Absatz 2 ZPO vorgelegt, durch den die Austauschpfändung zugelassen wird, so führt er die Pfändung durch. 2 Spätestens bei der Wegnahme der Sache übergibt er dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den von dem Vollstreckungsgericht festgesetzten Geldbetrag – sofern die Übergabe nicht schon vom Gläubiger vorgenommen worden ist – und vermerkt dies im Pfändungsprotokoll. 3 Hat das Vollstreckungsgericht zugelassen, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird, so ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Geldbetrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. 2 Ist dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Betrag aus dem Versteigerungserlös zu erstatten, so ist er vorweg aus dem Erlös zu entnehmen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">Vorläufige Austauschpfändung (§ 811b ZPO)</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Sachen, deren vorläufige Pfändung nach § 811b ZPO zulässig ist, pfändet der Gerichtsvollzieher, wenn er im Gewahrsam des Schuldners keine pfändbaren Sachen vorfindet oder wenn die vorhandenen pfändbaren Sachen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen. 2 Er belässt die vorläufig gepfändeten Sachen jedoch im Gewahrsam des Schuldners. 3 Im Pfändungsprotokoll vermerkt er, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat. 4 Sodann verfährt er wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Er benachrichtigt den Gläubiger davon, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat und weist ihn darauf hin, dass die Pfändung nach § 811b Absatz 2 ZPO aufgehoben werden müsse, wenn der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung bei dem Vollstreckungsgericht beantragt habe. 2 In der Benachrichtigung bezeichnet der Gerichtsvollzieher das Pfandstück, dessen gewöhnlichen Verkaufswert und den voraussichtlichen Erlös. 3 Ferner gibt er an, welches Ersatzstück nach Art und besonderen Eigenschaften in Betracht kommt, um dem geschützten Verwendungszweck zu genügen, und weist darauf hin, dass er die Vollstreckung nach gerichtlicher Zulassung der Austauschpfändung nur auf Anweisung des Gläubigers fortsetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Stellt der Gläubiger den Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung nicht fristgemäß, so hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung auf. 2 Wird der Antrag dagegen fristgemäß gestellt, so wartet der Gerichtsvollzieher die gerichtliche Entscheidung über ihn ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weist das Gericht den Antrag rechtskräftig zurück, so hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Lässt das Vollstreckungsgericht eine Austauschpfändung zu, so übergibt der Gerichtsvollzieher nach Anweisung des Gläubigers dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrag und setzt die Zwangsvollstreckung sodann fort; er darf nunmehr dem Schuldner auch das Pfandstück wegnehmen. 2 Die Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses braucht der Gerichtsvollzieher nicht abzuwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Lässt das Vollstreckungsgericht die Austauschpfändung mit der Maßgabe zu, dass der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag dem Schuldner aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird, so setzt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung fort, sofern ihn der Gläubiger hierzu anweist. 2 Er darf jedoch in diesem Fall dem Schuldner das Pfandstück erst dann wegnehmen, wenn der Zulassungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erteilt der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten seit dem Erlass des Zulassungsbeschlusses keine Anweisung zur Fortsetzung der Vollstreckung, so gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden (zum Beispiel Lebensmittel, deren Verzehr die Gesundheit schädigen kann, – § 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) – und Bildnisse, die nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie nicht verbreitet werden dürfen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Bei der Zwangsvollstreckung, die lebende Tiere betrifft oder in Pflanzen sowie Teile und Erzeugnisse von Exemplaren besonders geschützter Arten (siehe die Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 3. März 1973 – BGBl. II 1975, S. 777, 799 –, die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, ber. ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 72, ber. ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70) und die durch die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders unter Schutz gestellte Arten) bestehen häufig Vermarktungsverbote. 2 Der Gerichtsvollzieher hat sich vor der Versteigerung im Zweifel mit der zuständigen Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen. 3 Dies gilt bei Arten, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (etwa exotischen Tieren und Pflanzen) insbesondere dann, wenn der Schuldner keine CITES-Bescheinigung vorweisen kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen (§§ 851a, 851b ZPO) 1 Barmittel, die aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse herrühren, sollen nicht gepfändet werden, wenn offenkundig ist, dass sie der Schuldner zu seinem Unterhalt, dem seiner Familie, seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung benötigt. 2 Barmittel, die aus Miet- und Pachtzahlungen herrühren, sollen nicht gepfändet werden, wenn offenkundig ist, dass sie der Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen braucht, welche bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 ZVG vorgehen würden. 3 Sind diese Voraussetzungen nicht offenkundig, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung durch, verweist den Schuldner an das Vollstreckungsgericht und belehrt ihn darüber, dass das Gericht einen verspäteten Antrag auf Aufhebung der Pfändung ohne sachliche Prüfung zurückweisen kann (§ 851b Absatz 2 Satz 1 ZPO). 4 Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt und die daher der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, sind nur nach Maßgabe des § 865 ZPO pfändbar. 2 Der Gerichtsvollzieher hat hierbei die Absätze 2 bis 5 zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in den §§ 1120 bis 1122, auf welche Gegenstände außer dem Grundstück nebst hängenden und stehenden Früchten sich die Hypothek erstreckt. 2 Insbesondere gehören hierzu die vom Boden getrennten Erzeugnisse, die sonstigen Bestandteile sowie die Zubehörstücke eines Grundstücks, sofern diese Gegenstände in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt und nicht wieder veräußert, auch nicht von dem Grundstück entfernt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gerichtsvollzieher hat hinsichtlich dieser Gegenstände zu unterscheiden:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Zubehörstücke eines Grundstücks, die dem Grundstückseigentümer gehören, sind unpfändbar. 2 Was Zubehör ist, bestimmen die §§ 97 und 98 BGB. 3 Der Gerichtsvollzieher darf zum Beispiel bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes das Milch- und Zuchtvieh, bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer einer Fabrik die zum Betrieb bestimmten Maschinen nicht pfänden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen unterliegen die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (zum Beispiel Getreidevorräte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, die nicht zur Fortführung der Wirtschaft, sondern zum Verkauf bestimmt sind, § 98 BGB), der Pfändung, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Zwangsvollstreckung in Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, gelten die besonderen Regelungen der §§ 101 bis 103.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die genannten Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Erzeugnisse oder Zubehörteile einer Berechtigung, für welche die Vorschriften gelten, die sich auf Grundstücke beziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Die Schiffshypothek bei Schiffen, Schiffsbauwerken, im Bau befindlichen oder fertig gestellten Schwimmdocks sowie das Registerpfandrecht bei Luftfahrzeugen erstrecken sich auf das Zubehör des Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks (bei Schiffsbauwerken und im Bau befindlichen Schwimmdocks auch die auf der Bauwerft zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile) oder des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke oder der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffes, Schiffsbauwerks, im Bau befindlichen oder fertig gestellten Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs gelangt sind. 2 Im Übrigen wird auf die §§ 31, 79 und 81a des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) und § 31 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG) verwiesen. 3 Zubehör eines Seeschiffes sind auch die Schiffsboote. 4 Wegen der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile für Luftfahrzeuge, die sich in einem Ersatzteillager befinden, vergleiche § 115.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Ist der Schuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so können nach den näheren Bestimmungen der §§ 114, 116 bis 118 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) die ihm gehörenden Originale 1. von Werken (§ 114 UrhG), 2. von wissenschaftlichen Ausgaben (§ 118 Nummer 1 UrhG), 3. von Lichtbildern sowie solchen Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§ 118 Nummer 2 UrhG), nur mit seiner Einwilligung, im Falle des § 117 UrhG nur mit Einwilligung des Testamentsvollstreckers, gepfändet werden. 2 Der Einwilligung bedarf es in den in § 114 Absatz 2 und § 116 Absatz 2 UrhG bezeichneten Fällen nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Vorrichtungen, die ausschließlich 1. zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative (§ 119 Absatz 1 Satz 1 UrhG), 2. zur Vorführung eines Filmwerks bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen (§ 119 Absatz 2 UrhG), 3. entsprechend der Nummern 1 und 2 zur Vervielfältigung und Wiedergabe, a) der nach § 70 UrhG geschützten wissenschaftlichen Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte, b) der nach § 71 UrhG geschützten Ausgaben nachgelassener Werke, c) der nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder und ähnlicher Erzeugnisse, d) der nach § 75 Satz 2, §§ 85, 87, 94 und 95 UrhG geschützten Bild- und Tonträger bestimmt sind (§ 119 Absatz 3 UrhG), sind nur pfändbar, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes oder sonstigen Gegenstandes des Urheberrechtsschutzes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Verfahren bei der Pfändung</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">Berechnung der Forderung des Gläubigers</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span><span class=\"lf-art-t\">Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">Vollziehung der Pfändung (§§ 803, 808, 813 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Sachen in einem Zolllager</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Schiffen (§§ 870a, 931 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Luftfahrzeugen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll (§§ 762, 763 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87</span><span class=\"lf-art-t\">Widerspruch eines Dritten (§§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden (§ 809 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">Berechnung der Forderung des Gläubigers</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Vor der Pfändung berechnet der Gerichtsvollzieher den Betrag der beizutreibenden Geldsumme oder prüft die vom Gläubiger aufgestellte Berechnung nach; Herabsetzungen, die sich aus der Nachprüfung ergeben, teilt er dem Gläubiger mit. 2 Bei der Feststellung des Betrags kommen insbesondere in Betracht:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die im Schuldtitel bezeichnete Hauptforderung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>die Nebenforderungen, die dem Gläubiger im Schuldtitel zuerkannt sind. Hierbei sind Zinsen, die dem Gläubiger ohne Bestimmung des Endes des Zinsenlaufes zugesprochen sind, vorläufig bis zu dem Tage anzusetzen, an dem die Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Berechnung erfolgt – für den Fall, dass der Schuldner an diesem Tag nicht zahlt – vorbehaltlich der Erhöhung um den Zinsenbetrag bis zu dem Tage, an dem der Erlös der gepfändeten Sachen voraussichtlich in die Hände des Gerichtsvollziehers gelangt (§ 819 ZPO);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>die Prozesskosten. Diese sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sich ihr Betrag aus einem auf die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gesetzten oder aus dem vom Gläubiger in besonderer Ausfertigung zu überreichenden Festsetzungsbeschluss ergibt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>die Kosten der Zwangsvollstreckung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Bei der Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 sind etwaige Abschlagszahlungen des Schuldners zu berücksichtigen. 2 Die Verrechnung geschieht nach den §§ 366 und 367 BGB. 3 Handelt es sich um eine Forderung auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 491 BGB), so richtet sich die Verrechnung nach § 497 Absatz 3 BGB.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Unter besonderen Umständen kann der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger eine Berechnung der Forderung verlangen, insbesondere, wenn es wegen zahlreicher Posten mit verschiedenem Zinsenlauf und mit Abschlagszahlungen einer umfangreichen Berechnung bedarf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Ist die Geldforderung in einer ausländischen Währung ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist (§ 244 Absatz 2 BGB). 2 Bei der Berechnung des Betrags ist daher seine Erhöhung oder Herabsetzung entsprechend dem am Zahltage geltenden Kurs vorzubehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Sind nach dem Schuldtitel mehrere zur Zahlung verpflichtet, so schuldet im Zweifel jeder nur den gleichen Anteil (§ 420 BGB). 2 Haften mehrere als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so kann bei jedem von ihnen bis zur vollen Deckung der Forderung vollstreckt werden. 3 Die Haftung als Gesamtschuldner muss sich aus dem vollstreckbaren Titel ergeben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span><span class=\"lf-art-t\">Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bleibt die Aufforderung zur Leistung (§ 59 Absatz 2) ohne Erfolg, so fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf, ihm seine bewegliche Habe vorzuzeigen und – soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert – seine Zimmer, Keller, Böden und anderen Räume sowie die darin befindlichen Schränke, Kästen und anderen Behältnisse zu öffnen. 2 Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, so richtet er eine entsprechende Aufforderung an eine zur Familie des Schuldners gehörige oder beim Schuldner beschäftigte erwachsene Person, die er in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen antrifft. 3 Werden die Behältnisse nicht freiwillig geöffnet oder trifft der Gerichtsvollzieher weder den Schuldner noch eine der vorstehend bezeichneten Personen an, so wendet er Gewalt an und verfährt dabei nach den §§ 61 und 62 (§§ 758, 759 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass der Gläubiger auf dem kürzesten Wege befriedigt wird, ohne dass der Hausstand des Schuldners unnötig beeinträchtigt wird. 2 Der Gerichtsvollzieher richtet daher die Pfändung in erster Linie auf Geld, Kostbarkeiten oder solche Wertpapiere, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen unterliegen (vergleiche §§ 104 bis 106), sowie auf Sachen, die der Schuldner sonst am ehesten entbehren kann. 3 Sachen, deren Aufbewahrung, Unterhaltung oder Fortschaffung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder deren Versteigerung nur mit großem Verlust oder mit großen Schwierigkeiten möglich sein würde, pfändet er nur, wenn keine anderen Pfandstücke in ausreichendem Maße vorhanden sind. 4 Ist es zweifelhaft, ob die Pfändung eines im Besitz des Schuldners befindlichen Wertpapiers durch den Gerichtsvollzieher zulässig ist, und sind keine anderen geeigneten Pfandstücke vorhanden, so pfändet der Gerichtsvollzieher das Papier einstweilen und überlässt es dem Gläubiger, den notwendigen Gerichtsbeschluss herbeizuführen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">Vollziehung der Pfändung (§§ 803, 808, 813 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie kenntlich gemacht ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Fortschaffung nur aufgeschoben wird. 3 Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem Dritten, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet, erkennbar ist. 4 Der Gerichtsvollzieher versieht daher in der Regel jedes einzelne Pfandstück an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen. 5 Das Pfandzeichen muss mit dem Pfandstück mechanisch verbunden sein. 6 Es ist so anzubringen, dass die Sache dadurch nicht beschädigt wird. 7 Das Dienstsiegel oder der Dienststempel ist zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände nur dann zu verwenden, wenn die Anbringung von Siegelmarken oder anderen Pfandzeichen unmöglich oder unzweckmäßig ist. 8 Für eine Mehrzahl von Pfandstücken – insbesondere eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem Behältnis oder in einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden – genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen, wenn es so angelegt wird, dass kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann, ohne dass das Pfandzeichen zerstört wird. 9 Den Schlüssel zu versiegelten Behältnissen oder Räumen nimmt der Gerichtsvollzieher an sich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Pfändung kann auch durch eine Pfandanzeige erkennbar gemacht werden. 2 Der Gerichtsvollzieher bringt in diesem Fall an dem Ort, an dem sich die Pfandstücke befinden (zum Beispiel dem Lagerboden, dem Speicher, dem Viehstall), ein Schriftstück an, das auf die Pfändung hinweist. 3 Das Schriftstück ist so anzubringen, dass jedermann davon Kenntnis nehmen kann. 4 Es ist mit der Unterschrift und dem Abdruck des Dienststempels des Gerichtsvollziehers zu versehen und soll die Pfandstücke genau bezeichnen. 5 Werden Vorräte gepfändet, so ist der dem Schuldner belassene Teil der Vorräte von dem gepfändeten Teil äußerlich zu trennen. 6 Wenn die Umstände es erfordern, ist für die Pfandstücke ein Hüter zu bestellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Belässt der Gerichtsvollzieher Tiere im Gewahrsam des Schuldners, so kann er mit dem Schuldner vereinbaren, dass dieser befugt sein soll, die gewöhnlichen Nutzungen der Tiere (zum Beispiel die Milch gepfändeter Kühe) als Entgelt für deren Fütterung und Pflege im Haushalt zu verbrauchen. 2 Der Gerichtsvollzieher weist den Schuldner an, ihm eine Erkrankung der Tiere, insbesondere eine etwa erforderliche Notschlachtung, sofort anzuzeigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Der Gerichtsvollzieher eröffnet dem Schuldner oder in dessen Abwesenheit den in § 81 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Personen, dass der Besitz der Pfandstücke auf ihn übergegangen sei. 2 Er weist darauf hin, 1. dass der Schuldner und jeder andere jede Handlung zu unterlassen hat, die diesen Besitz beeinträchtigt, wie etwa die Veräußerung, die Wegschaffung oder den Verbrauch der gepfändeten Sachen, 2. dass jede Beschädigung oder Zerstörung der Pfandzeichen untersagt ist, 3. dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen strafbar sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 verfährt der Gerichtsvollzieher auch, wenn er dem Schuldner Pfandstücke, die nicht in dessen Gewahrsam waren oder belassen sind, nachträglich unter Aufrechterhaltung der Pfändung herausgibt. 2 Eine Herausgabe ohne Anbringung von Pfandzeichen bringt das Pfändungspfandrecht zum Erlöschen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Hinsichtlich der Überpfändung und der Schätzung sind die §§ 803 und 813 ZPO zu beachten. 2 Erscheint dem Gerichtsvollzieher nach einer Neuschätzung die volle Befriedigung des Gläubigers nicht mehr gesichert, so führt er eine weitere Pfändung durch.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>1 Sind die Vorkehrungen, die dazu dienten, die Pfändung erkennbar zu machen, später beseitigt oder sind die angebrachten Siegelmarken abgefallen, so sorgt der Gerichtsvollzieher, sobald er davon Kenntnis erhält, für die Erneuerung. 2 Er prüft dabei auch, ob die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn er die Pfandstücke weiter im Gewahrsam des Schuldners belässt; ist eine Gefährdung gegeben, so entfernt er die Pfandstücke nachträglich aus dem Gewahrsam des Schuldners.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Bei Verstrickungsbruch und Siegelbruch (§ 136 StGB) und bei Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) hat der Gerichtsvollzieher keine Anzeigepflicht, sofern nicht allgemein oder für den besonderen Fall etwas Abweichendes angeordnet ist; er hat jedoch in jedem Fall den Gläubiger zu benachrichtigen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Sachen in einem Zolllager</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Sollen Waren gepfändet werden, die in einem unter Mitverschluss der Zollbehörde stehenden Zolllager niedergelegt sind, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die zuständige Überwachungszollstelle von der beabsichtigten Pfändung. 2 Er darf die Pfändung erst durchführen, wenn diese Zollstelle die Öffnung des Lagers zur Vornahme der Pfändung veranlasst hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Schiffen (§§ 870a, 931 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Pfändung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks geschieht nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, wenn 1. es sich um nicht eingetragene Schiffe, um ausländische Schiffe, die, wenn es deutsche Schiffe wären, nicht in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, um nicht eingetragene und nicht eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder um nicht eingetragene oder nicht eintragungsfähige im Bau befindliche oder fertig gestellte Schwimmdocks handelt (wegen der eingetragenen Schiffe und so weiter vergleiche § 78 Absatz 6) oder 2. die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes erfolgt (vergleiche § 931 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Pfändung ist in der Regel in der Weise ersichtlich zu machen, dass dem Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock eine mit Schloss und Siegel versehene Kette angelegt wird. 2 Ist dies nicht angängig oder handelt es sich um ein kleineres Fahrzeug, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 82 Absatz 1 und 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die zur Bewachung und Verwahrung des gepfändeten Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Schwimmdocks erforderlichen Maßregeln veranlasst der Gerichtsvollzieher bei Gefahr im Verzug sofort nach der Pfändung und im Übrigen, sobald die durch die Maßregeln voraussichtlich entstehenden Kosten gesichert sind. 2 Zur Vollstreckung und zur Bewachung des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks ist die Hafenbehörde um ihre Unterstützung zu ersuchen, soweit es erforderlich und zweckmäßig erscheint.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei der Pfändung eines ausländischen Schiffes benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die konsularische Vertretung des Flaggenstaates.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Luftfahrzeugen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Inländische Luftfahrzeuge, die nicht in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, werden nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gepfändet. 2 §§ 115 und 153 Absatz 5 bleiben unberührt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll (§§ 762, 763 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Das Pfändungsprotokoll muss enthalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>ein genaues Verzeichnis der Pfandstücke unter fortlaufender Nummer, geeignetenfalls mit Angabe der Zahl, des Maßes, des Gewichts, der besonderen Merkmale und Kennzeichen der gepfändeten Sachen (zum Beispiel Fabrikmarke, Baujahr, Typ, Fabriknummer und dergleichen) nebst den vom Gerichtsvollzieher oder einem Sachverständigen geschätzten gewöhnlichen Verkaufswerten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>eine Beschreibung der angelegten Pfandzeichen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>den wesentlichen Inhalt der Eröffnungen, die dem Schuldner oder den in § 81 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Personen gemacht sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">2 Es soll ferner den Inhalt der angebrachten Pfandanzeigen sowie den Inhalt der Vereinbarungen wiedergeben, die mit einem Hüter (§ 82 Absatz 2) getroffen sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Werden Pfandstücke aus dem Gewahrsam des Schuldners entfernt, so ist dies im Protokoll zu begründen. 2 Auch ist anzugeben, welche Maßnahmen für die Verwahrung der Pfandstücke getroffen sind (vergleiche § 90 Absatz 2).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Protokoll hat auch die Angaben der Zeit und des Ortes des Versteigerungstermins oder die Gründe zu enthalten, aus denen die sofortige Ansetzung des Versteigerungstermins unterblieben ist (vergleiche § 92).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Sind dieselben Sachen gleichzeitig für denselben Gläubiger gegen denselben Schuldner auf Grund mehrerer Schuldtitel gepfändet, so ist nur ein Protokoll aufzunehmen. 2 In diesem sind die einzelnen Schuldtitel genau zu bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist zu erteilen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>dem Gläubiger, wenn er es verlangt, 2. dem Schuldner, wenn er es verlangt oder wenn die Vollstreckung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">2 Die Absendung ist auf dem Protokoll zu vermerken.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Kann eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt im Protokoll der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. 2 Abweichend von Satz 1 sind im Protokoll zu verzeichnen:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat, 2. die Art der Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und die gewöhnliche Zeit der Reife, wenn eine Pfändung noch nicht erfolgen durfte (§ 810 Absatz 1 Satz 2 ZPO), 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art, Beschaffenheit und Wert der Sachen, wenn eine Austauschpfändung (§ 811a ZPO) in Betracht kommt, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer vorläufigen Austauschpfändung (§ 811b ZPO) abgesehen hat, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art und Wert eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, wenn dessen Pfändung in Betracht kommt (§ 811 Absatz 3 ZPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">3 Sind bereits Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergangen, durch die die Unpfändbarkeit vergleichbarer Sachen festgestellt wurde, so soll sie der Gerichtsvollzieher im Protokoll erwähnen, soweit sie für den Gläubiger von Belang sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87</span><span class=\"lf-art-t\">Widerspruch eines Dritten (§§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Wird ein Widerspruch dem Gerichtsvollzieher gegenüber von dem Dritten geltend gemacht oder von dem Schuldner angekündigt, so darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung der Sachen, auf die sich der Widerspruch erstreckt, nur dann unterlassen, wenn die sonst vorhandene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht. 2 Ist dies nicht der Fall, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch durch und verweist die Beteiligten darauf, ihre Ansprüche bei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen. 3 Da sich hierbei nicht im Voraus übersehen lässt, welcher Teil der Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des Gläubigers verwendbar bleiben wird, wird in diesem Fall die Pfändung auch über die in § 803 Absatz 1 Satz 2 ZPO bezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken sein. 4 Dasselbe gilt, wenn ein Dritter ein Recht geltend macht, das ihn zur vorzugsweisen Befriedigung aus dem Erlös berechtigt (§ 805 ZPO), zum Beispiel der Vermieter sein gesetzliches Vermieterpfandrecht in Anspruch nimmt; denn solche Rechte schmälern bei erfolgreicher Geltendmachung den Erlös, der zur Befriedigung des Gläubigers verfügbar ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Werden Sachen trotz des Widerspruchs des Dritten oder der Ankündigung eines derartigen Widerspruchs gepfändet, so beurkundet der Gerichtsvollzieher diese Erklärungen im Protokoll, möglichst unter näherer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrundes seines Anspruchs, und benachrichtigt den Gläubiger unverzüglich von dem Widerspruch. 2 Dem Dritten ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 3 Wenn der Dritte bei oder nach der Erstpfändung eines ihm gehörenden Gegenstandes gegenüber dem Gerichtsvollzieher ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemacht hat, muss der Gerichtsvollzieher ihn über die Anschlusspfändung (§ 116) desselben Gegenstands unverzüglich unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Gepfändetes Geld hinterlegt der Gerichtsvollzieher, wenn ihm vor der Ablieferung an den Gläubiger (zum Beispiel durch eine eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht wird, dass einem Dritten an dem Geld ein die Veräußerung hinderndes oder zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigendes Recht zusteht. 2 Wird ihm nicht binnen zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine gerichtliche Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgelegt, so veranlasst er die Rückgabe des Geldes zur Aushändigung an den Gläubiger (§§ 805, 815 Absatz 2 ZPO).</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden (§ 809 ZPO)</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten (§ 70 Absatz 2) geschieht ebenso wie die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Schuldners. 2 Der Sachverhalt, insbesondere die Erklärung des Dritten, ob er zur Herausgabe bereit sei oder nicht, ist im Protokoll zu vermerken. 3 Verlangt der Gewahrsamsinhaber die Fortschaffung der Pfandstücke, so ist diesem Verlangen stattzugeben. 4 Von einer Pfändung bei dem Gläubiger oder einem Dritten ist der Schuldner durch Übersendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen. 5 Auf Antrag ist auch dem Dritten eine Protokollabschrift zu erteilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Unterbringung der Pfandstücke</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbringung anderer Pfandstücke</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Gepfändetes oder ihm gezahltes Geld liefert der Gerichtsvollzieher nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich an den Gläubiger ab (§ 815 Absatz 1 ZPO) oder hinterlegt es, sofern die Hinterlegung erfolgen muss (§ 155). 2 Ist dem Gläubiger Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt und reicht der gepfändete oder gezahlte Geldbetrag nicht zur Tilgung der Forderung des Gläubigers und der Vollstreckungskosten aus, so beachtet der Gerichtsvollzieher die Bestimmungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 bis 4 GvKostG.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Gepfändete Kostbarkeiten und Wertpapiere sowie Geld bis zur Auszahlung oder Hinterlegung verwahrt der Gerichtsvollzieher unter sicherem Verschluss und getrennt von seinen eigenen Geldern und Wertgegenständen; nötigenfalls gibt er Kostbarkeiten und Wertpapiere bei einer sicheren Bank oder öffentlichen Sparkasse in Verwahrung oder trifft besondere Schutzmaßregeln. 2 In letzterem Fall ist er berechtigt, die tatsächlichen Auslagen zu berechnen. 3 Dasselbe gilt für Wechsel und andere indossable Papiere.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbringung anderer Pfandstücke</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für eine sichere Unterbringung und Verwahrung der Pfandstücke zu sorgen, die er nicht im Gewahrsam des Schuldners belässt. 2 Er muss auch die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Pfandstücke treffen. 3 Er hat hierbei besondere Sorgfalt anzuwenden, um Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung der Sachen zu vermeiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Im Pfändungsprotokoll oder in einem Nachtrag darunter vermerkt der Gerichtsvollzieher, welche Maßnahmen er zur Unterbringung der Pfandstücke getroffen hat. 2 Entfernt er die Pfandstücke erst nachträglich aus dem Gewahrsam des Schuldners, so nimmt er auch darüber ein Protokoll auf; jedoch genügt ein Vermerk im Versteigerungsprotokoll, wenn die Wegschaffung nur zum Zwecke der anschließenden sofortigen Versteigerung erfolgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die in der Pfandkammer verwahrten Sachen bezeichnet der Gerichtsvollzieher mit der Geschäftsnummer, die der Vorgang bei ihm hat. 2 Er bewahrt sie getrennt von den Sachen auf, die zu anderen Zwangsvollstreckungen gehören. 3 Der Gerichtsvollzieher darf die Pfandkammer nicht zur Verwahrung benutzen, wenn die Versteigerung der Pfandstücke an einem anderen Ort notwendig oder zweckmäßig ist, wenn die Pfandstücke nach ihrer Beschaffenheit zur Verwahrung in der Pfandkammer nicht geeignet sind oder wenn die Beförderung zur Pfandkammer besondere Schwierigkeiten bereiten oder außergewöhnlich hohe Kosten verursachen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher nicht nach § 89 oder in einer Pfandkammer verwahren kann, übergibt er einem Verwahrer. 2 Zum Verwahrer soll er möglichst nur eine zuverlässige, zahlungsfähige und am Ort der Vollstreckung ansässige Person wählen; bei ihrer Auswahl ist in Landgemeinden tunlichst die Mitwirkung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde zu erbitten, falls dieser die Verwahrung nicht selbst übernimmt. 3 Die Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer wird in der Regel nicht angebracht sein. 4 Die Vergütung für die Verwahrung, Beaufsichtigung und gegebenenfalls auch für die Erhaltung der Sache vereinbart der Gerichtsvollzieher mit dem Verwahrer möglichst bei Übergabe. 5 Der Verwahrungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. 6 Der Verwahrer hat unter einem Verzeichnis der übergebenen Sachen ihren Empfang zu bescheinigen; eine Abschrift dieses Verzeichnisses nebst der Bescheinigung ist ihm auf Verlangen auszuhändigen. 7 Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Bestellung eines Verwahrers und die mit ihm getroffenen Vereinbarungen im Pfändungsprotokoll oder in einem Nachtrag darunter. 8 Er verbindet die Bescheinigung des Verwahrers über den Empfang mit dem Protokoll, sofern sie nicht in das Protokoll selbst aufgenommen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Belässt der Gerichtsvollzieher gepfändete Tiere nicht im Gewahrsam des Schuldners, so ist er verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Fütterung und Pflege der Tiere zu treffen. 2 Werden ihm die hierzu nötigen Geldmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so versteigert er die Tiere unverzüglich, selbst wenn er hierbei die Fristen für die Vornahme und die Bekanntmachung der Versteigerung nicht einhalten kann (§ 816 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gepfändete oder zu verwertende Waffen sind entsprechend dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zu verwahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Verwertung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Allgemeines (§ 91)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Öffentliche Versteigerung nach § 814 Absatz 2 Nummer 1 ZPO (Präsenzversteigerung) (§§ 92–96)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Freihändiger Verkauf (§§ 97–99)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Allgemeines § 91 (§§ 814 bis 825 ZPO)</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span><span class=\"lf-art-t\">(§§ 814 bis 825 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Verwertung der Pfandstücke erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung in Form der Präsenzversteigerung (§§ 92 bis 96); soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist, ist auch die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet (§ 814 Absatz 2 Nummer 2 ZPO) möglich. 2 Als Formen der anderweitigen Verwertung kommen insbesondere in Betracht:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher (§§ 97 bis 99), 2. freihändiger Verkauf durch einen Dritten – gegebenenfalls unter Festsetzung eines Mindestpreises –, 3.</div>\n<p class=\"lf-p\">Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten Preis, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher an einem anderen Ort als nach § 816 Absatz 2 ZPO vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 Ist nach der Auffassung des Gerichtsvollziehers wegen der Art der gepfändeten Sachen bei einer Verwertung durch öffentliche Versteigerung kein angemessener Erlös zu erwarten, so soll er den Schuldner und den Gläubiger sofort auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung (§ 825 Absatz 1 ZPO) aufmerksam machen. 4 Beantragt eine der Parteien nach § 825 Absatz 1 ZPO eine Verwertung der Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner über alle Einzelheiten der beabsichtigten anderweitigen Verwertung, insbesondere den Mindestpreis, und belehrt ihn, dass er die Sache ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten wird. 5 Der Gerichtsvollzieher besorgt selbst die Zustellung der Unterrichtung. 6 Nach der Zustimmung des Antragsgegners oder spätestens nach dem Ablauf der Frist, wenn eine Einstellungsanordnung des Vollstreckungsgerichts nicht ergangen ist, führt der Gerichtsvollzieher die anderweitige Verwertung durch. 7 Er kann sie schon vor Fristablauf vorbereiten. 8 Ist bei der beantragten anderweitigen Verwertung nach der Überzeugung des Gerichtsvollziehers kein höherer Erlös zu erwarten, teilt er dies dem Antragsteller unter Fortsetzung des Verwertungsverfahrens mit.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Gerichtsvollzieher führt die Verwertung – ohne einen besonderen Auftrag des Gläubigers abzuwarten – nach den §§ 814 bis 825 ZPO durch. 2 Die Verwertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner verstorben ist oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. 3 § 51 Absatz 3 und § 120 Absatz 2 Satz 2 sind zu beachten. 4 Führt der Gerichtsvollzieher die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet (§ 814 Absatz 2 Nummer 2 ZPO) durch, teilt er dies dem Schuldner und sämtlichen beteiligten Gläubigern mit und bezeichnet den von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Versteigerung im Internet beginnen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Ein Aufschub der Verwertung ist nur zulässig, wenn eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO geschlossen wird. 2 Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch kurz vor einem bereits bestimmten Versteigerungstermin, möglich, es sei denn, der Gläubiger hat den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO). 3 Wenn der Gläubiger lediglich einen Vollstreckungsauftrag mit einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft verbunden hat, hindert dies einen Verwertungsaufschub durch den Gerichtsvollzieher zunächst nicht. 4 § 68 ist zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Zwischen dem Zahlungstermin und dem Verwertungstermin sollen wenigstens zwei Wochen liegen. 2 Wird der Verwertungstermin verlegt, nachdem der Schuldner die Rate gezahlt hat, gehören die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der Terminsverlegung (§ 93) zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Absatz 1 ZPO. 3 Bei der Bestimmung der Termine für die Verwertung soll der Gerichtsvollzieher im Einzelfall einerseits die Notwendigkeit, den Schuldner durch die Terminsbestimmung zur pünktlichen Zahlung zu veranlassen, und andererseits die Höhe der zusätzlichen Vollstreckungskosten, zum Beispiel für die öffentliche Bekanntmachung, berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei der Verwertung muss der Gerichtsvollzieher gesetzliche und behördliche Veräußerungs- oder Erwerbsbeschränkungen beachten (vergleiche zum Beispiel § 772 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Bei der Verwertung dürfen der Gerichtsvollzieher und die von ihm zugezogenen Gehilfen weder für sich (persönlich oder durch einen anderen) noch als Vertreter eines anderen kaufen (§§ 450, 451 BGB). 2 Der Gerichtsvollzieher darf auch seinen Angehörigen und den bei ihm beschäftigten Personen das Mitbieten nicht gestatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass eine gepfändete Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher versteigert wird (§ 825 Absatz 2 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Öffentliche Versteigerung nach § 814 Absatz 2 Nummer 1 ZPO (Präsenzversteigerung)</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span><span class=\"lf-art-t\">Ort und Zeit der Versteigerung (§§ 816 Absatz 1 und 2, § 825 Absatz 1 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span><span class=\"lf-art-t\">Öffentliche Bekanntmachung (§ 816 Absatz 3 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 94</span><span class=\"lf-art-t\">Bereitstellung der Pfandstücke</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 95</span><span class=\"lf-art-t\">Versteigerungstermin (§ 816 Absatz 4, §§ 817, 817a, 818 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96</span><span class=\"lf-art-t\">Versteigerungsprotokoll</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span><span class=\"lf-art-t\">Ort und Zeit der Versteigerung (§§ 816 Absatz 1 und 2, § 825 Absatz 1 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin zur öffentlichen Versteigerung in der Regel sogleich bei der Pfändung. 2 Die Anberaumung des Termins ist nur dann einstweilen auszusetzen, 1. wenn die Parteien einverstanden sind, dass der Termin erst später bestimmt werden soll, 2. wenn die sofortige Terminbestimmung im Einzelfall nicht tunlich oder nicht zweckmäßig erscheint, zum Beispiel weil Früchte auf dem Halm gepfändet sind und der Eintritt der Reife der Früchte noch nicht mit Sicherheit übersehen werden kann oder weil das Vollstreckungsgericht voraussichtlich eine andere Art der Veräußerung oder die Versteigerung an einem anderen Ort anordnen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Pfandstücke werden in der Gemeinde versteigert, in der sie gepfändet worden sind, an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts oder am Amtssitz des Gerichtsvollziehers, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen anderen Ort einigen oder der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners einen anderen Ort bestimmt hat (§ 816 Absatz 2, § 825 Absatz 1 ZPO). 2 Liegt die Versteigerung an einem anderen Ort im Interesse der Parteien, so soll der Gerichtsvollzieher auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 825 Absatz 1 ZPO hinweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Der erste Versteigerungstermin darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung stattfinden. 2 Ein früherer Termin darf nur bestimmt werden, wenn 1. der Gläubiger und der Schuldner sich über eine frühere Versteigerung einigen, 2. die frühere Versteigerung nach der pflichtgemäßen Überzeugung des Gerichtsvollziehers erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung der Pfandstücke oder eines unverhältnismäßigen Kostenaufwands für längere Aufbewahrung abzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">3 Die Einigung der Parteien oder die sonstigen Gründe für die vorzeitige Versteigerung sind aktenkundig zu machen. 4 In der Regel soll die Versteigerung nicht später als einen Monat nach der Pfändung stattfinden; wird sie weiter hinausgeschoben, so ist der Grund dafür in den Akten zu vermerken.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Sämtliche beteiligten Gläubiger und der Schuldner sind von dem Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen, wenn ihnen der Termin nicht bereits anderweitig bekannt gegeben worden ist, etwa durch die übersandte Abschrift des Pfändungsprotokolls. 2 Der Gerichtsvollzieher kann den Gläubiger hierbei auf die Bedeutung seiner persönlichen Teilnahme hinweisen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span><span class=\"lf-art-t\">Öffentliche Bekanntmachung (§ 816 Absatz 3 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden. 2 Die Bekanntmachung muss rechtzeitig erfolgen, spätestens am Tag vor dem Versteigerungstermin. 3 Eine Bekanntmachung am Tage der Versteigerung genügt nur, wenn die Pfandstücke alsbald versteigert werden müssen, etwa weil sie dem Verderb oder einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt sind. 4 Erfolgt die Bekanntmachung nicht spätestens am Tag vor der Versteigerung, so ist der Grund dafür aktenkundig zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Bekanntmachung enthält 1. den Ort, den Tag und die Stunde der Versteigerung, 2. eine allgemeine Bezeichnung der Gegenstände, die zu versteigern sind; besonders wertvolle Sachen sind dabei hervorzuheben; zur allgemeinen Bezeichnung gehört auch die Fabrikmarke (zum Beispiel bei Motoren, Kraftwagen, Krafträdern, Fahrrädern, Büromaschinen und dergleichen); vielfach wird es sich empfehlen, auch die Herstellungsnummer anzugeben, da sie Interessenten die Feststellung des Herstellungsjahres ermöglicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">2 Die Bekanntmachung soll ferner die Zeit und den Ort enthalten, an dem die Pfandstücke vor der Versteigerung besichtigt werden können. 3 In der Bekanntmachung ist ersichtlich zu machen, dass es sich um eine Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung handelt; die Namen des Gläubigers und des Schuldners sind wegzulassen. 4 Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; die Belegblätter und Rechnungen sind zu den Sachakten zu nehmen, soweit nicht in Absatz 5 eine andere Aufbewahrung angeordnet ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Über die Art der Bekanntmachung (Aushang, Veröffentlichung in Zeitungen) entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles, sofern nicht die Justizverwaltung bestimmte Weisungen erteilt hat. 2 Die öffentliche Bekanntmachung hat das Ziel, die Personen, die im Einzelfall als Kaufinteressenten in Betracht kommen, möglichst umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen und durch Heranziehung zahlreicher Bieter ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen. 3 Die Kosten der Bekanntmachung müssen, soweit sie nicht vom Auftraggeber übernommen werden, in angemessenem Verhältnis zu dem Wert des Versteigerungsgutes und zu dem voraussichtlichen Erlös stehen. 4 Die Beachtung dieser Richtlinien wird vielfach zu folgendem Verfahren führen:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Gegenstände von geringem Wert versteigert, so kann eine öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag genügen. Erfahrungsgemäß hat sich in diesem Fall, insbesondere bei Versteigerungen in ständig dafür bestimmten und daher allgemein bekannten Pfandkammern oder Versteigerungsräumen, ein Anschlag an einer Tafel oder in einem Kasten vor den Versteigerungsräumen als ausreichend erwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Haben die zur Versteigerung bestimmten Gegenstände einen hohen Wert, so wird die Bekanntmachung durch eine Zeitung in Betracht kommen. 2 Bei der Auswahl der Zeitung wird zu beachten sein, dass in diesen Fällen neben den Händlern meist solche Kauflustige infrage kommen, die den Ort der Versteigerung ohne Aufwendung von Fahrkosten erreichen und das Versteigerungsgut ohne wesentliche Transportkosten wegschaffen können. 3 Der Gerichtsvollzieher wird daher zu prüfen haben, ob eine mit mäßigen Kosten verbundene Anzeige in einer Ortszeitung oder – in größeren Städten – einer Bezirks- oder Vorortzeitung genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Hat das Versteigerungsgut beträchtlichen Wert (zum Beispiel Kunstgegenstände, echte Teppiche, Luxusgegenstände), so muss die Bekanntmachung die Kreise umfassen, die für den Erwerb solcher Sachen Interesse haben und über die notwendigen Mittel dazu verfügen. 2 Daher ist eine Zeitung zu wählen, die einen entsprechenden Leserkreis und ein entsprechendes Verbreitungsgebiet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollen Gegenstände versteigert werden, deren Erwerb nur für bestimmte Berufsgruppen infrage kommt (zum Beispiel Rohstoffe, Maschinen, kaufmännische und gewerbliche Einrichtungen, Halbfabrikate), so wird vielfach die Bekanntmachung in einer Fachzeitschrift oder Fachzeitung zu bevorzugen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei besonders umfangreichen Versteigerungen kann eine Bekanntmachung in mehreren Zeitungen in Betracht kommen, sofern die hierzu erforderlichen Kosten im angemessenen Verhältnis zum Wert des Versteigerungsgutes stehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Zur Verminderung der Bekanntmachungskosten vereinigt der Gerichtsvollzieher mehrere Bekanntmachungen von Versteigerungsterminen, die an demselben Tage und an demselben Ort abgehalten werden sollen, zu einer Bekanntmachung. 2 Er soll auch möglichst mehrere Bekanntmachungen von Versteigerungsterminen, die zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten stattfinden, in einer Sammelbekanntmachung vereinigen. 3 In diesen Fällen nimmt er das Belegblatt und die Rechnung zu einem der Handaktenstücke, berechnet dabei die Kosten, die auf die einzelnen Angelegenheiten abfallen, und vermerkt in den Akten über die anderen Angelegenheiten, wie hoch die anteiligen Kosten sind und wo sich Rechnung und Belegblatt befinden. 4 Der Gerichtsvollzieher kann Rechnung und Belegblätter auch zu besonderen Sammelakten über Bekanntmachungen nehmen. 5 Er vermerkt dann in den einzelnen Sonderakten die Höhe der anteiligen Kosten und verweist auf die Blattzahl der Sammelakte, wo sich Belegblatt, Rechnung und Berechnung der anteiligen Kosten befinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Auch die Bekanntmachungen mehrerer Gerichtsvollzieher können aus Kostenersparnisgründen zu einer Sammelbekanntmachung vereinigt werden. 2 In diesen Fällen muss jeder Gerichtsvollzieher ein Belegblatt zu seinen Akten nehmen und dabei die Kosten angeben, die auf seine Bekanntmachung entfallen. 3 Im Übrigen ist entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 4 zu verfahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Wird der Versteigerungstermin aufgehoben, so sind Aushänge und Anschläge sofort zu entfernen. 2 Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen, soweit dies noch tunlich ist. 3 Eine Terminverlegung oder -aufhebung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 94</span><span class=\"lf-art-t\">Bereitstellung der Pfandstücke</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Vor Beginn des Termins sind die zu versteigernden Sachen zum Verkauf und zur Besichtigung durch Kaufinteressenten bereitzustellen; ihre Identität ist aus dem Pfändungsprotokoll festzustellen. 2 War ein Verwahrer oder Hüter bestellt, so ist mit ihm über die Rückgabe der Sachen ein Protokoll aufzunehmen; auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung hierüber zu erteilen. 3 Ergibt sich, dass Pfandstücke fehlen oder beschädigt sind, so ist dies im Protokoll oder zu den Akten zu vermerken und den Beteiligten bekannt zu geben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Pfandstücke sollen zur Erzielung eines ihrem Wert angemessenen Erlöses in sauberem und möglichst ansehnlichem Zustand zur Versteigerung gestellt werden. 2 Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Kosten der Zwangsvollstreckung zu behandeln. 3 Solche Kosten dürfen jedoch nur aufgewendet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mehrerlös stehen. 4 Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, gebrauchte oder beschädigte Pfandstücke ohne Einverständnis des Gläubigers und des Schuldners instand setzen zu lassen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 95</span><span class=\"lf-art-t\">Versteigerungstermin (§ 816 Absatz 4, §§ 817, 817a, 818 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bei der Eröffnung des Termins sind zunächst die Versteigerungsbedingungen bekannt zu machen. 2 Abweichungen von den in § 817 ZPO bestimmten Versteigerungsbedingungen sind nur zulässig, wenn das Vollstreckungsgericht sie angeordnet hat oder der Gläubiger und der Schuldner sie vereinbart haben. 3 Versteigert der Gerichtsvollzieher Gase, Flüssigkeiten oder andere Sachen, die sich in Behältnissen befinden, welche dem Schuldner zweifellos nicht gehören, so nimmt er in die Versteigerungsbedingungen die Bestimmung auf, dass 1. die Behältnisse alsbald nach der Entleerung, spätestens binnen einer festzusetzenden Frist, dem Eigentümer zu übergeben seien, 2. der Ersteher eine dem Betrag nach zu bestimmende Sicherheit außer dem Meistgebot an den Gerichtsvollzieher zu leisten habe.</div>\n<p class=\"lf-p\">4 Versteigert der Gerichtsvollzieher Schusswaffen, Munition oder diesen gleichstehende Gegenstände, deren Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig ist, so nimmt er in die Versteigerungsbedingungen die Bestimmung auf, dass sie nur von einem Berechtigten ersteigert werden können (vergleiche § 66).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Gerichtsvollzieher fordert alsdann zum Bieten auf. 2 Er bietet die Pfandstücke regelmäßig einzeln aus; jedoch kann er auch Gegenstände, die sich dazu eignen, zusammen anbieten, insbesondere Gegenstände gleicher Art. 3 Die Pfandstücke sind tunlichst nach ihrer Reihenfolge im Pfändungsprotokoll aufzurufen, sofern nicht die Beteiligten andere Wünsche haben. 4 Beim Ausbieten sind der gewöhnliche Verkaufswert der gepfändeten Sachen und das Mindestgebot bekannt zu geben, bei Gold- und Silbersachen auch der Gold- und Silberwert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gläubiger und der Schuldner können bei der Versteigerung mitbieten; jedoch ist ein Gebot des Schuldners zurückzuweisen, wenn er nicht den Betrag sofort bar hinterlegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die Hälfte des gewöhnlichen Verkehrswertes erreicht (Mindestgebot; § 817a Absatz 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Gerichtsvollzieher hat dann auf Antrag des Gläubigers einen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen oder es dem Gläubiger anheim zu geben, einen Antrag nach § 825 ZPO zu stellen. 3 Bleibt auch der neue Termin oder der Versuch anderweitiger Verwertung ohne Erfolg und ist auch von weiteren Verwertungsversuchen kein Erfolg zu erwarten, so kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung aufheben. 4 Vor der Aufhebung gibt er dem Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, von ihm zu bestimmenden Frist. 5 Eine Versagung des Zuschlags kommt jedoch nicht in Betracht, wenn alle beteiligten Gläubiger und der Schuldner mit der Erteilung des Zuschlags zu einem Gebot einverstanden sind, welches das gesetzliche Mindestgebot nicht erreicht, oder wenn die sofortige Versteigerung erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sachen abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten für eine längere Aufbewahrung zu vermeiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Bei Gold- und Silbersachen ist der Zuschlag ferner zu versagen, wenn das Meistgebot den Gold- und Silberwert nicht erreicht. 2 Der Gerichtsvollzieher kann diese Sachen dann durch freihändigen Verkauf verwerten (vergleiche § 97).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zugelassen, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten ist (§ 74 Absatz 1 Satz 3), so ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot nicht den vom Vollstreckungsgericht zur Ersatzbeschaffung bestimmten Geldbetrag sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung deckt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>1 Erweist sich im Versteigerungstermin eine andere Schätzung des gewöhnlichen Verkaufswertes als notwendig, zum Beispiel wegen Veränderung der Marktlage (Mangel an ausreichenden Geboten genügt nicht), so ist das Ergebnis der Schätzung bekannt zu geben. 2 Ist eine der Parteien im Termin nicht vertreten und wird der gewöhnliche Verkaufswert niedriger geschätzt als bisher, so wird ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen und den Parteien zunächst das Ergebnis der abweichenden Schätzung mitzuteilen sein. 3 Dies gilt jedoch nicht, wenn die sofortige Versteigerung aus den in Absatz 4 genannten Gründen notwendig ist. 4 Falls es erforderlich ist, muss der Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Gläubigers eine weitere Pfändung durchführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Beim Einzelausgebot von Gegenständen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Gerichtsvollzieher den Zuschlag davon abhängig machen, dass beim darauf folgenden Gesamtausgebot kein höherer Erlös erzielt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>1 Der Gerichtsvollzieher hat für den ordnungsmäßigen Ablauf der Versteigerung zu sorgen. 2 Er hat insbesondere unzulässigen Einwirkungen der Händlerringe (Verkäuferringe, Zusammenschlüsse) entgegenzutreten. 3 Weiß er oder muss er nach den Umständen annehmen, dass Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren Andere vom Bieten abgehalten oder Sachen durch vorgeschobene Personen ersteigert werden sollen, um unter den Teilnehmern sodann zum gemeinsamen Vorteil veräußert zu werden, so hat er Personen, die an solchen Verabredungen beteiligt sind, zu entfernen, nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe. 4 Er kann die Versteigerung auch unterbrechen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>1 Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. 2 Dem Zuschlag soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 3 Dabei muss der Gerichtsvollzieher mit strenger Unparteilichkeit verfahren. 4 Er darf insbesondere den Zuschlag nicht zugunsten eines Bieters übereilen. 5 Die Verpflichtung eines jeden Bieters erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird oder wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 156 BGB, § 817 Absatz 1 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>1 Die zugeschlagene Sache ist dem Ersteher zu übergeben, und zwar nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises. 2 Einen Scheck darf der Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung des Auftraggebers annehmen. 3 Hat der Meistbietende nicht bis zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder mangels einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so ist die Sache anderweit zu versteigern. 4 Bei der Wiederversteigerung wird der Meistbietende zu keinem weiteren Gebot zugelassen. 5 Er haftet für den Ausfall; auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch (§ 817 Absatz 3 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(12)</span>1 Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur Barzahlung insoweit befreit, als der Erlös zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. 2 Der Gläubiger hat mithin nur die Beträge bar zu zahlen, die zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten erforderlich sind oder sich nach seiner Befriedigung als Überschuss ergeben. 3 Sofern jedoch dem Schuldner nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat auch der Gläubiger den Preis für die von ihm erstandene Sache bar zu entrichten (§ 817 Absatz 4 ZPO). 4 Dasselbe gilt, wenn und soweit der Gläubiger das Recht eines Dritten auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) anerkannt hat, ein vorrangiges Pfändungspfandrecht eines anderen Gläubigers (§ 804 Absatz 3 ZPO) besteht, der Erlös auf Grund einer gerichtlichen Anordnung zu hinterlegen ist oder dem Schuldner im Rahmen einer Austauschpfändung gemäß § 811a Absatz 1 Halbsatz 2 ZPO der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu überlassen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(13)</span>1 Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 ZPO). 2 Um die Versteigerung nicht zu weit auszudehnen, hat der Gerichtsvollzieher die bereits erzielten Erlöse von Zeit zu Zeit zusammenzurechnen. 3 Der Erlös darf an den Gläubiger erst abgeführt werden, wenn die Übergabe der verkauften Sachen stattgefunden hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(14)</span>Hat nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers geführt oder sind Pfandstücke abhanden gekommen oder beschädigt worden, so muss der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Gläubigers alsbald die weitere Vollstreckung betreiben, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine erneute Pfändung zur weiteren Befriedigung des Gläubigers führen kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96</span><span class=\"lf-art-t\">Versteigerungsprotokoll</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Protokoll über die Versteigerung hat insbesondere zu enthalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die betreibenden Gläubiger nach ihrer Rangfolge;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>die Beträge der beizutreibenden Forderungen und der Zwangsvollstreckungskosten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen oder den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, soweit von den gesetzlichen abweichende oder ergänzende Bestimmungen getroffen sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>die Bezeichnung der ausgebotenen Sachen sowie ihre Nummern nach dem Pfändungsprotokoll und die abgegebenen Meistgebote;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>die Namen der Bieter, denen der Zuschlag erteilt ist; bei Geboten über 100 Euro auch deren Anschriften; der Gerichtsvollzieher kann verlangen, dass ihm der Erwerber einen amtlichen Ausweis über seine Person vorlegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>die Angabe, dass der Kaufpreis bezahlt und die Sache abgeliefert ist oder dass Zahlung und Ablieferung unterblieben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die ausgebotenen Sachen sind sogleich beim Ausgebot im Versteigerungsprotokoll zu verzeichnen. 2 Neben jeder Sache sind alsbald nach dem Zuschlag das Meistgebot und der Ersteher zu vermerken. 3 Dasselbe gilt von der Zahlung des Kaufgeldes, sobald sie erfolgt. 4 Die dem Meistgebot vorangegangenen Gebote und deren Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben, sind nicht zu verzeichnen. 5 Ein zurückgewiesenes Gebot ist im Protokoll zu vermerken, jedoch nicht in der Spalte, die für das Meistgebot bestimmt ist. 6 Bei Gold- und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu beurkunden, dass trotz des wiederholten Aufrufs kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert deckt. 7 Ein entsprechender Vermerk ist zu machen, wenn bei anderen Sachen nach § 95 Absatz 2 bis 8 ein Zuschlag nicht erteilt ist. 8 Am Schluss des Verzeichnisses ist die Summe des erzielten Erlöses festzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Das Protokoll braucht nicht im Ganzen vorgelesen zu werden. 2 Von den Bietern brauchen nur diejenigen in oder unter dem Protokoll zu unterzeichnen, die den Zuschlag erhalten haben oder – falls der Zuschlag im Termin nicht erteilt ist – an ihr Gebot gebunden bleiben. 3 Unterbleibt die Unterzeichnung, etwa weil ein Beteiligter sich entfernt hat oder die Unterschrift verweigert, so ist der Grund dafür im Protokoll aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Freihändiger Verkauf</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs (§§ 817a, 821, 825 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren beim freihändigen Verkauf</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">Protokoll beim freihändigen Verkauf</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs (§§ 817a, 821, 825 ZPO)</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf 1. bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO), 2. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO), 3. im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO).</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren beim freihändigen Verkauf</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Für den freihändigen Verkauf gilt die in § 92 Absatz 3 Satz 1 bezeichnete Frist nicht. 2 Der Gerichtsvollzieher führt den Verkauf – gegebenenfalls unter Beachtung von § 825 Absatz 1 ZPO (§ 91 Absatz 1 Satz 4 bis 7) – unverzüglich durch, falls das Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. 3 Er ist darauf bedacht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Bestimmungen des § 95 Absatz 4 über das Mindestgebot finden beim freihändigen Verkauf entsprechende Anwendung (§ 817a ZPO). 2 Gold- und Silbersachen darf der Gerichtsvollzieher nicht unter ihrem Gold- und Silberwert und nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts, Wertpapiere nicht unter dem Tageskurs verkaufen, der für den Ort des Verkaufs maßgebend ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Sache darf dem Käufer nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises oder, falls der Auftraggeber dem zustimmt, gegen Übergabe eines über den Kaufpreis ausgestellten Schecks übergeben werden, soweit das Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder alle Beteiligten einer anderen Regelung zustimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Der Verkauf kann auch an den Gläubiger erfolgen. 2 § 95 Absatz 12 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei dem Verkauf von Wertpapieren bleibt es dem Ermessen des Gerichtsvollziehers überlassen, ob er den Verkauf selbst besorgen oder sich der Vermittlung eines Bankgeschäfts bedienen will.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Hat das Vollstreckungsgericht den Verkauf angeordnet, so beachtet der Gerichtsvollzieher die etwaigen besonderen Anordnungen des Gerichts. 2 Ist eine Sache durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts dem Gläubiger oder einem Dritten übereignet, so hat der Gerichtsvollzieher die Sache zu übergeben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">Protokoll beim freihändigen Verkauf</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Das Protokoll über den freihändigen Verkauf hat insbesondere zu enthalten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>den Grund des freihändigen Verkaufs, 2. die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angabe des geschätzten Gold- und Silberwerts, des Tageskurses oder des vom Vollstreckungsgericht bestimmten Preises, 3. die mit Käufern getroffenen Abreden, den Nachweis der Preiszahlung und die Erfüllung des Geschäfts.</div>\n<p class=\"lf-p\">2 § 96 Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend. 3 Verkauft der Gerichtsvollzieher ein Wertpapier durch Vermittlung eines Bankgeschäfts, so wird das Protokoll durch die Abrechnung ersetzt, die das Bankgeschäft über den Verkauf erteilt. 4 Die Abrechnung ist zu den Akten zu nehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Pfändung bei Personen, die Landwirtschaft betreiben (§ 100)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind (§§ 101–103)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Pfändung und Veräußerung von Wertpapieren (§§ 104–106)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen (§§ 107–114)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden (§ 115)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Pfändung bereits gepfändeter Sachen (§ 116)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger (§ 117)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Pfändung bei Personen, die Landwirtschaft betreiben § 100 (§ 813 Absatz 3 ZPO)</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100</span><span class=\"lf-art-t\">(§ 813 Absatz 3 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Person beauftragt, die Landwirtschaft betreibt, und werden voraussichtlich 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO oder 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse zu pfänden sein, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2000 Euro übersteigt. 2 Bei einem geringeren Wert soll ein Sachverständiger zugezogen werden, wenn der Schuldner es verlangt und wenn dadurch die Zwangsvollstreckung weder verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfändenden Sachen und Tiere zu denen gehören, die im § 813 Absatz 3 ZPO bezeichnet sind oder auf die sich die Hypothek und so weiter erstreckt (vergleiche § 78). 2 Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Gerichtsvollzieher nicht bindend; jedoch soll er nur aus besonderen und gewichtigen Gründen von ihm abweichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Das Ergebnis des Gutachtens ist, sofern der Sachverständige es nicht sofort schriftlich oder in einer Anlage zum Pfändungsprotokoll niederlegt, nebst den wesentlichen Gründen in dieses Protokoll aufzunehmen. 2 Ist der Gerichtsvollzieher dem Gutachten bei der Pfändung nicht gefolgt, so sind die Gründe dafür im Protokoll anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Dem Sachverständigen ist eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preis seiner Leistung zu gewähren. 2 Der Gerichtsvollzieher zahlt die Vergütung sofort bei der Pfändung gegen Empfangsbescheinigung aus. 3 Soweit nicht ein anderer ortsüblicher Preis feststeht, sind für die Bemessung die Sätze des JVEG maßgebend. 4 Die Vergütung umfasst sowohl den Wert der Leistung als auch die Aufwandsentschädigung. 5 An Reisekosten sind dem Sachverständigen nur die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. 6 Ist der Sachverständige mit der Bemessung seiner Entschädigung nicht einverstanden, so verweist ihn der Gerichtsvollzieher mit seinen Einwendungen gemäß § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101</span><span class=\"lf-art-t\">Zulässigkeit der Pfändung (§ 810 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 102</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren bei der Pfändung (§ 813 Absatz 3 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 103</span><span class=\"lf-art-t\">Trennung der Früchte und Versteigerung (§ 824 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101</span><span class=\"lf-art-t\">Zulässigkeit der Pfändung (§ 810 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, und soweit sie nicht nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO unpfändbar sind. 2 Diese Früchte werden jedoch von der Beschlagnahme dann nicht umfasst, wenn das Grundstück verpachtet ist (§ 21 Absatz 3 ZVG). 3 Gegen den Pächter ist daher die Pfändung trotz der Beschlagnahme des Grundstücks zulässig, soweit ihr nicht § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO entgegensteht. 4 Früchte im Sinne dieser Bestimmung sind nur die wiederkehrend geernteten Früchte (zum Beispiel Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Reife der Früchte erfolgen. 2 Auf den bevorstehenden Eintritt der Reife achtet der Gerichtsvollzieher besonders, damit er den Versteigerungstermin so rechtzeitig ansetzen kann, dass nicht durch Überreife der Früchte Verluste entstehen können. 3 Der Gerichtsvollzieher verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder den etwa bestellten Hüter, ihm rechtzeitig von der herannahenden Ernte Kenntnis zu geben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 102</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren bei der Pfändung (§ 813 Absatz 3 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, erfolgt nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen. 2 Insbesondere dürfen die Früchte nur gepfändet werden, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. 3 Ist zum Beispiel ein Grundstück verpachtet oder ist ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der Früchte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Pächter oder Nießbraucher als Schuldner ohne Weiteres zulässig; richtet sich die Zwangsvollstreckung dagegen gegen den Grundstückseigentümer, den Verpächter oder den Besteller des Nießbrauchs, so dürfen die Früchte nur mit Zustimmung des Pächters oder des Nießbrauchers gepfändet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Pfändung ist in geeigneter Weise für jedermann kenntlich zu machen. 2 Dies geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandwischen (Pfandzeichen) mit einer vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des Dienstsiegels (Dienststempels). 3 In geeigneten Fällen bestellt der Gerichtsvollzieher einen Hüter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Werden bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Person, die Landwirtschaft betreibt, voraussichtlich Früchte zu pfänden sein, die noch nicht vom Boden getrennt sind, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände 2000 Euro übersteigt. 2 Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche Zeit der Reife binnen einem Monat zu erwarten ist (§ 101 Absatz 2) und ob die Früchte ganz oder zum Teil für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO). 3 Im Übrigen gelten für die Zuziehung des Sachverständigen die Bestimmungen des § 100 Absatz 2 bis 4. 4 Auch wenn der Wert der zu pfändenden Gegenstände unter 2000 Euro liegt, soll der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen zuziehen, 1. wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit Rücksicht auf die Art und den Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes eine sachgemäße Entscheidung der vorstehend bezeichneten Fragen nur auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen erfolgen kann, 2. wenn der Schuldner die Zuziehung verlangt und hierdurch die Zwangsvollstreckung weder verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Pfändungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und ungefährem Flächeninhalt und die Bezeichnung der Fruchtart, die darauf steht, 2. die Angabe, welcher Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Früchte voraussichtlich zu erwarten ist, 3. die Angabe, in welcher Weise die Pfändung äußerlich erkennbar gemacht und wer als Hüter bestellt ist oder aus welchen Gründen die Bestellung eines Hüters unterblieben ist, 4. die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten ist, 5. die in Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Angaben, wenn ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 103</span><span class=\"lf-art-t\">Trennung der Früchte und Versteigerung (§ 824 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Früchte dürfen vor der Reife nicht vom Boden getrennt werden. 2 Ihre Versteigerung ist erst nach der Reife zulässig. 3 Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen. 4 Hierüber entscheidet der Gerichtsvollzieher – gegebenenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen – insbesondere mit Rücksicht darauf, auf welche Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist. 5 Nach diesem Gesichtspunkt entscheidet er auch, ob die Versteigerung im Ganzen oder in einzelnen Teilen geschehen soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Sollen die reifen Früchte vor ihrer Aberntung versteigert werden, so hält der Gerichtsvollzieher den Termin in der Regel an Ort und Stelle ab. 2 Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige Person abernten. 3 Es ist nicht unbedingt ausgeschlossen, dass er hierfür auch den Schuldner wählt. 4 Die Vergütung für die Aberntung vereinbart der Gerichtsvollzieher im Voraus. 5 Er beaufsichtigt die Aberntung, soweit es erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzustellen. 6 Er sorgt auch dafür, dass die Ernte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 In den Versteigerungsbedingungen ist zu bestimmen, innerhalb welcher Zeit der Käufer die Früchte von dem Grund und Boden wegzuschaffen hat. 2 Der Erlös darf erst ausgezahlt werden, wenn die Früchte weggeschafft sind oder die für ihre Fortschaffung bestimmte Frist verstrichen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Wird dem Gerichtsvollzieher ein Gerichtsbeschluss vorgelegt, durch den die Zwangsvollstreckung in das Grundstück angeordnet ist, so stellt er die Zwangsvollstreckung einstweilen ein; er unterlässt also die Pfändung, die Aberntung und die Versteigerung der Früchte sowie – falls der Käufer die Früchte noch nicht an sich genommen hat – die Auszahlung des Erlöses. 2 Wird die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Beschlagnahme (§§ 20 bis 26 ZVG) erfolgt, solange die Früchte noch nicht vom Boden getrennt sind. 3 Hat die Trennung schon stattgefunden, so ist die Vollstreckung trotz der Beschlagnahme fortzusetzen. 4 Von der Einstellung der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Pfändung und Veräußerung von Wertpapieren</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Wertpapieren</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 105</span><span class=\"lf-art-t\">Veräußerung von Wertpapieren (§§ 821 bis 823 ZPO)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106</span><span class=\"lf-art-t\">Hilfspfändung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104</span><span class=\"lf-art-t\">Pfändung von Wertpapieren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen werden Wertpapiere wie bewegliche körperliche Sachen behandelt. 2 Sie werden dadurch gepfändet, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Zu den Wertpapieren nach Absatz 1 gehören alle Inhaberpapiere, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben sind, sowie alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lauten. 2 Dagegen gehören Legitimationspapiere nicht dazu (zum Beispiel Sparbücher, Pfandscheine, Lebensversicherungspolicen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen auf den Namen lautenden, aber durch Indossament übertragbaren Forderungspapieren gelten die Bestimmungen des § 123.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Inländische Banknoten sind bei der Zwangsvollstreckung nicht als Wertpapiere, sondern als bares Geld zu behandeln.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 105</span><span class=\"lf-art-t\">Veräußerung von Wertpapieren (§§ 821 bis 823 ZPO)</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Veräußerung von Wertpapieren erfolgt, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, durch freihändigen Verkauf, sonst durch öffentliche Versteigerung (§ 821 ZPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Bei der Veräußerung von Inhaberpapieren genügt die Übergabe des veräußerten Papiers an den Erwerber, um das im Papier verbriefte Recht auf ihn zu übertragen. 2 Dagegen sind Papiere, die durch Indossament übertragen werden können, jedoch nicht Forderungspapiere sind, zum Zweck der Übertragung mit dem Indossament zu versehen (zum Beispiel Namensaktien). 3 Andere Papiere, die auf den Namen lauten, sind mit der Abtretungserklärung zu versehen. 4 Dies gilt auch für auf den Namen umgeschriebene Inhaberpapiere, sofern nicht ihre Rückverwandlung (Absatz 3) beantragt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die Abtretungserklärung oder das Indossament stellt der Gerichtsvollzieher anstelle des Schuldners aus, nachdem ihn das Vollstreckungsgericht dazu ermächtigt hat (§ 822 ZPO). 2 Ebenso bedarf der Gerichtsvollzieher der Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts, wenn er anstelle des Schuldners die Erklärungen abgeben soll, die zur Rückverwandlung einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung in eine Inhaberschuldverschreibung erforderlich sind (§ 823 ZPO). 3 Der Gerichtsvollzieher fügt dem Antrag, durch den er die Ermächtigung erbittet, den Schuldtitel und das Pfändungsprotokoll bei.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106</span><span class=\"lf-art-t\">Hilfspfändung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind (zum Beispiel Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine und Depotscheine, ferner Hypotheken- und solche Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die nicht auf den Inhaber lauten), sind nicht Wertpapiere im Sinne des § 104. 2 Sie können deshalb auch nicht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen gepfändet werden. 3 Der Gerichtsvollzieher kann aber diese Papiere vorläufig in Besitz nehmen (Hilfspfändung). 4 Er teilt dem Gläubiger die vorläufige Wegnahme unverzüglich mit und bezeichnet die Forderungen, auf die sich die Legitimationspapiere beziehen. 5 Die Papiere sind jedoch dem Schuldner zurückzugeben, wenn der Gläubiger nicht alsbald, spätestens innerhalb eines Monats, den Pfändungsbeschluss über die Forderung vorlegt, die dem Papier zugrunde liegt. 6 Die in Besitz genommenen Papiere sind im Pfändungsprotokoll genau zu bezeichnen. 7 Grund- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten, werden nach § 104 gepfändet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107</span><span class=\"lf-art-t\">Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span><span class=\"lf-art-t\">Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span><span class=\"lf-art-t\">Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 112</span><span class=\"lf-art-t\">Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 113</span><span class=\"lf-art-t\">Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Veräußerung des Kraftfahrzeugs</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 114</span><span class=\"lf-art-t\">Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107</span><span class=\"lf-art-t\">Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt (vergleiche § 808 ZPO). 2 Der Gerichtsvollzieher nimmt das gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann der Gerichtsvollzieher – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind – das Fahrzeug nicht in Besitz nehmen (zum Beispiel wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten) und erscheint die Wegnahme der Kraftfahrzeugpapiere (§§ 108 bis 110) nicht ausreichend, um eine missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so muss der Gerichtsvollzieher weitere geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen (zum Beispiel die Abnahme und Verwahrung des amtlichen Kennzeichens).</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Gerichtsvollzieher muss bei der Zwangsvollstreckung in Kraftfahrzeuge die Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und Teil II (früher: Fahrzeugbrief) beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, amtliche Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II gelten entsprechend für Anhänger.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span><span class=\"lf-art-t\">Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Kraftfahrzeug, so nimmt er die über das Kraftfahrzeug ausgestellte und im Gewahrsam des Schuldners befindliche Zulassungsbescheinigung Teil I in Besitz, sofern das Fahrzeug nicht gemäß § 107 Absatz 1 im Gewahrsam des Schuldners belassen wird. 2 Findet der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht, vermerkt er dies im Protokoll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gerichtsvollzieher händigt die in seinem Besitz befindliche Zulassungsbescheinigung Teil I dem Erwerber bei der Übergabe des Kraftfahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span><span class=\"lf-art-t\">Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs nimmt der Gerichtsvollzieher auch die über das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II in Besitz, wenn er sie im Gewahrsam des Schuldners findet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Findet der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht, so forscht er durch Befragen des Schuldners oder der bei der Vollstreckung anwesenden Personen (Familienangehörige, beim Schuldner Beschäftigte) nach dem Verbleib der Bescheinigung; das Ergebnis vermerkt er im Protokoll. 2 Befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II hiernach angeblich in der Hand eines Dritten, so teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger den Namen und die Wohnung des Dritten mit; er gibt möglichst auch an, weshalb sich die Bescheinigung in der Hand des Dritten befindet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht in Besitz nehmen können, so kann er in geeigneten Fällen den Schuldner darauf hinweisen, dass die Pfändung voraussichtlich nach § 111 der Zulassungsstelle mitgeteilt werden wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung</span></h4></div>", "next": 239862}