{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Beschuldigten, wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben oder wegen relevanter Voreintragungen des Beschuldigten in einem inländischen oder ausländischen Strafregister.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse besteht.</div>\n<p class=\"lf-p\">87 Verweisung auf die Privatklage</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Entscheidung über die Verweisung auf den Privatklageweg trifft der Staatsanwalt. 2 Besteht nach Ansicht der Behörden oder der Beamten des Polizeidienstes kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, legen sie die Anzeige ohne weitere Ermittlungen dem Staatsanwalt vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, die Privatklage zu erheben, weil er die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte, soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen, bevor er den Verletzten auf die Privatklage verweist, z.B. bei Beleidigung durch namenlose Schriftstücke. 2 Dies gilt aber nicht für unbedeutende Verfehlungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">16. Einstellung des Verfahrens 88 Mitteilung an den Beschuldigten 89 Bescheid an den Antragsteller und Mitteilung an den Verletzten 90 Anhörung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Absatz 2 StPO 91 Bekanntgabe 92 Kostenpflicht des Anzeigenden 93 Einstellung nach § 153a StPO 93a (weggefallen) 94 Einstellung nach § 153c Absatz 1 StPO 95 Einstellung nach § 153c Absatz 3 StPO 96 Einstellung nach § 153c Absatz 4 StPO 97 Einstellung nach § 153c Absatz 5 StPO 98 Einstellung nach § 153d StPO 99 Benachrichtigung der Polizeidienststellen in den Fällen der §§ 153c, 153d StPO 100 Einstellung nach § 153e StPO 101 Einstellung nach § 154 StPO 101a Einstellung nach § 154a StPO 102 Einstellung zugunsten des Verletzten einer Nötigung oder Erpressung 103 Mitteilung an den Anzeigenden 104 Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO 105 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung 88 Mitteilung an den Beschuldigten 1 In der Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 Absatz 2 StPO sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. 2 Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder das gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, ist dies in der Mitteilung auszusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">89 Bescheid an den Antragsteller und Mitteilung an den Verletzten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den in § 171 StPO vorgesehenen Bescheid über die Einstellung auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken. 2 Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. 3 Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auch bei einer Einstellung nach §§ 153 Absatz 1, 153a Absatz 1, 153b Absatz 1 StPO erteilt der Staatsanwalt dem Anzeigenden einen mit Gründen versehenen Bescheid.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Staatsanwalt soll den Einstellungsbescheid so fassen, dass er auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verständlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Erhält der Verletzte nicht bereits gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens, ist ihm letztere auf Antrag mitzuteilen, soweit das Verfahren ihn betrifft.</div>\n<p class=\"lf-p\">90 Anhörung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Absatz 2 StPO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben. 2 Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung außerhalb einer Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (§ 153 Absatz 2, § 153a Absatz 2 StPO). 3 Zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. 4 Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 89a Absatz 4, § 89b Absatz 4, § 89c Absatz 4, § 90 Absatz 4, § 90b Absatz 2, § 97 Absatz 3, § 129b Absatz 1 Satz 3, § 194 Absatz 4, § 353a Absatz 2 oder § 353b Absatz 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, ist Nummer 211 Absatz 1 und 3 Buchstabe a zu beachten.</div>\n<p class=\"lf-p\">91 Bekanntgabe</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Dem Beschuldigten wird die Einstellungsverfügung grundsätzlich formlos durch einfachen Brief bekannt gegeben. 2 Die Mitteilung über die Einstellung wird dem Beschuldigten zugestellt, wenn gegen ihn eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vollzogen worden ist. 3 Wegen der in der Einstellungsnachricht nach diesem Gesetz zu erteilenden Belehrung wird auf die Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Anlage C) verwiesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens ist dem Antragsteller (§ 171 StPO) im Regelfall formlos zu übersenden. 2 Der Staatsanwalt soll die Zustellung nur dann anordnen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit einer Beschwerde und einem Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens zu rechnen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">92 Kostenpflicht des Anzeigenden 1 Ist ein Verfahren durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, prüft der Staatsanwalt, ob die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen sind. 2 Dies gilt auch dann, wenn die unwahren Angaben, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben, bei einer Vernehmung gemacht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">93</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-153a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153a</span><span class=\"lf-art-t\">St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bei einer Einstellung nach § 153a StPO prüft der Staatsanwalt, ob eine Wiedergutmachungsauflage (§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StPO) in Betracht kommt. 2 Dabei achtet der Staatsanwalt auch darauf, dass die Auflagen einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. 3 Im Übrigen sollen unredlich erzielte Vermögensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StPO berücksichtigt werden. 4 In geeigneten Fällen können Auflagen miteinander kombiniert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei einer Einstellung nach § 153a StPO, bei der die Auflage erteilt wird, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, oder bei der Erklärung der Zustimmung dazu, beachtet der Staatsanwalt neben spezialpräventiven Erwägungen, dass bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">93a (weggefallen) 94</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-153c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153c</span><span class=\"lf-art-t\">Absatz 1 St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 In den Fällen des § 153c Absatz 1 StPO kann der Staatsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung absehen. 2 Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die in § 153c Absatz 2 StPO bezeichneten Gründe vorliegen können, wenn eine Strafverfolgung zu unbilligen Härten führen würde oder ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Ahndung nicht oder nicht mehr besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Staatsanwalt prüft im Einzelfall, ob völkerrechtliche Vereinbarungen die Verpflichtung begründen, bestimmte außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangene Taten so zu behandeln, als ob sie innerhalb dieses Bereichs begangen wären. 2 Auskunft über derartige Vereinbarungen erteilt das für Justiz zuständige Bundesministerium.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Bestehen in den Fällen des § 153c Absatz 1 StPO Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe des § 153c Absatz 3 StPO gegeben sein könnten, holt der Staatsanwalt unverzüglich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, ob die Tat verfolgt werden soll. 2 Der Generalstaatsanwalt berichtet vor seiner Entscheidung unverzüglich der Landesjustizverwaltung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Können die in § 153c Absatz 3 StPO bezeichneten Gründe der Strafverfolgung entgegenstehen, holt der Staatsanwalt unverzüglich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, wenn er wegen Gefahr im Verzuge eine Beschlagnahme, eine Durchsuchung oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme für erforderlich hält. 2 Der Generalstaatsanwalt unterrichtet vor seiner Entscheidung die Landesjustizverwaltung. 3 Ist eine Entscheidung des Generalstaatsanwalts nicht rechtzeitig zu erlangen, unterrichtet der Staatsanwalt die Landesjustizverwaltung unmittelbar. 4 Ist auch das nicht möglich, trifft er selbst die notwendige Entscheidung.</div>\n<p class=\"lf-p\">95</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153c</span><span class=\"lf-art-t\">Absatz 3 St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Bei Straftaten, die durch eine außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Strafprozessordnung ausgeübte Tätigkeit begangen sind, deren Erfolg jedoch innerhalb dieses Bereichs eingetreten ist (Distanztaten), klärt der Staatsanwalt beschleunigt den Sachverhalt und die Umstände auf, die für eine Entscheidung nach § 153c Absatz 3 StPO von Bedeutung sein können. 2 Er beschränkt sich dabei auf solche Maßnahmen, die den Zweck der Vorschrift nicht gefährden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 153c Absatz 3 StPO gegeben sein könnten, holt der Staatsanwalt unverzüglich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, ob die Tat verfolgt werden soll. 2 Der Generalstaatsanwalt unterrichtet vor seiner Entscheidung unverzüglich die Landesjustizverwaltung. 3 Bei der Entscheidung, ob die Tat verfolgt werden soll, ist Art. 5 des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Vertrags- und Umsetzungsgesetz: Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998, Bundesgesetzblatt (BGBl. 1998 II S. 2327)) 1 zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hält der Staatsanwalt wegen Gefahr im Verzuge eine Beschlagnahme, eine Durchsuchung oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme für erforderlich, gelten Absatz 2 sowie Nummer 94 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">1 [Amtl. Anm.:] Artikel 5 des OECD-Übereinkommens hat folgenden Wortlaut: Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflusst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">96</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153c</span><span class=\"lf-art-t\">Absatz 4 St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen des § 153c Absatz 4 StPO gelten die Nummern 94 und 95 sinngemäß.</p>\n<p class=\"lf-p\">97</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153c</span><span class=\"lf-art-t\">Absatz 5 St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<p class=\"lf-p\">1 In den Fällen des § 153c Absatz 5 StPO klärt der Staatsanwalt alle für die Entscheidung des Generalbundesanwalts bedeutsamen Umstände mit größter Beschleunigung, jedoch unter Beschränkung auf solche Maßnahmen, die den Zweck dieser Vorschrift nicht gefährden; er unterrichtet fernmündlich oder fernschriftlich den Generalbundesanwalt unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Generalstaatsanwalts. 2 Die Vorgänge reicht er mit einem Begleitschreiben dem Generalbundesanwalt unverzüglich nach; eine Abschrift des Begleitschreibens leitet er dem Generalstaatsanwalt zu. 3 Sind die Akten nicht entbehrlich, werden dem Generalbundesanwalt Ablichtungen vorgelegt. 4 In Verfahren, die nach § 142a Absatz 2 und 4 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben worden sind, ist entsprechend zu verfahren. 5 Fordert der Generalstaatsanwalt die Vorgänge zum Zwecke der Prüfung an, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 153c Absatz 1, 3 und 4 StPO vorliegen, trifft der Staatsanwalt weitere Verfolgungsmaßnahmen nur im Einverständnis mit dem Generalbundesanwalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">98</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-153d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153d</span><span class=\"lf-art-t\">St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Ergeben sich für den Staatsanwalt Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 153d StPO vorliegen, sind die in Nummer 97 getroffenen Anordnungen zu beachten. 2 Eine Entscheidung des Generalbundesanwalts, solche Straftaten nicht zu verfolgen, bewirkt, dass polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Verfolgungsmaßnahmen insoweit zu unterbleiben haben; diese Entscheidung kann schon vor der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">99 Benachrichtigung der Polizeidienststellen in den Fällen der §§ 153c, 153d StPO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird von der Strafverfolgung nach §§ 153c, 153d StPO abgesehen, kann neben der unverzüglichen Benachrichtigung der Polizeidienststelle, die mit der Sache unmittelbar befasst ist, die sofortige Benachrichtigung weiterer Polizeidienststellen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass Verfolgungsmaßnahmen unterbleiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 In derartigen Fällen unterrichtet der Staatsanwalt neben der mit der Sache unmittelbar befassten Polizeidienststelle unverzüglich das für innere Angelegenheiten zuständige Bundesministerium und nachrichtlich das Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, von seiner Entscheidung, mit der von der Strafverfolgung abgesehen wird. 2 Einen Abdruck der schriftlichen Nachricht erhält die Landesjustizverwaltung/das für Justiz zuständige Bundesministerium.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sieht der Staatsanwalt einstweilen von weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen ab, unterrichtet er unverzüglich die mit der Sache befasste Polizeidienststelle.</div>\n<p class=\"lf-p\">100</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-153e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153e</span><span class=\"lf-art-t\">St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153e StPO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 NATO-Truppen-Schutzgesetz) 1 soll mit dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nur erörtert werden, wenn diese selbst Fragen danach stellen oder wenn nach den bereits bekannten Umständen des Einzelfalles deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Anwendung des § 153e StPO in Betracht kommt und eine Erörterung hierüber aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. 2 Bei einer solchen Erörterung ist jedoch darauf zu achten, dass sie nicht als Zusicherung einer Einstellung des Verfahrens nach § 153e StPO missverstanden wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Staatsanwalt legt die Akten dem Generalbundesanwalt vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einstellung nach 153e StPO in Betracht kommt.</div>\n<p class=\"lf-p\">1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">101</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-154\"><span class=\"lf-art-num\">§ 154</span><span class=\"lf-art-t\">St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Von den Möglichkeiten einer Einstellung nach § 154 Absatz 1 StPO soll der Staatsanwalt in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Gebrauch machen. 2 Er prüft zu diesem Zweck vom Beginn der Ermittlungen an, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Prozessstoffes vorliegen. 3 Der Staatsanwalt erteilt der Polizei allgemein oder im Einzelfall die Weisungen, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Prüfung zu gewährleisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird das Verfahren nach § 154 Absatz 1 StPO eingestellt, gilt für den Bescheid an den Anzeigenden Nummer 89 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe nach § 154 Absatz 1 StPO von der Verfolgung einer Tat abgesehen oder nach § 154 Absatz 2 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt worden, prüft der Staatsanwalt nach Abschluss des wegen dieser Tat eingeleiteten Verfahrens, ob es bei der Einstellung verbleiben kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">101a</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-154a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 154a</span><span class=\"lf-art-t\">St</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">PO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Soweit die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt werden kann, soll der Staatsanwalt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies das Verfahren vereinfacht. 2 Nummer 101 Absatz 1 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beschränkungen nach § 154a StPO werden aktenkundig gemacht; erfolgt die Beschränkung vor Erhebung der öffentlichen Klage, wird in der Anklageschrift darauf hingewiesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nummer 101 Absatz 3 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">102 Einstellung zugunsten des Verletzten einer Nötigung oder Erpressung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Einstellung nach § 154c StPO soll grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Nötigung oder die Erpressung strafwürdiger ist als die Tat des Genötigten oder Erpressten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung, ob zugesichert werden kann, dass das Verfahren eingestellt wird, ist dem Behördenleiter vorzubehalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">103 Mitteilung an den Anzeigenden Sieht der Staatsanwalt nach § 154e StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig ab, teilt er dies dem Anzeigenden mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">104 Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Unter den Voraussetzungen des § 154f StPO soll der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren vorläufig einstellen, wenn der Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt ist und die Beweise, soweit notwendig, gesichert sind; eine förmliche Beweissicherung (§§ 285 ff. StPO) soll indessen nur in wichtigen Fällen stattfinden. 2 Der Staatsanwalt hat in bestimmten, nicht zu lange bemessenen Abständen zu prüfen, ob die Hinderungsgründe des § 154f StPO noch fortbestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit einer Eröffnung des Hauptverfahrens auch dann nicht gerechnet werden, wenn die Hinderungsgründe des § 154f StPO wegfallen, stellt der Staatsanwalt das Verfahren sofort ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nummer 103 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">105 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens kann der Staatsanwalt, der die Einstellung verfügt hat, abhelfen. 2 Werden in der Beschwerde neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel angeführt, nimmt er die Ermittlungen wieder auf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Geht eine Beschwerde des Verletzten bei dem Staatsanwalt ein, dessen Entscheidung angegriffen wird, prüft er unverzüglich, ob er ihr abhilft. 2 Hilft er ihr nicht ab, legt er sie unverzüglich dem vorgesetzten Staatsanwalt (§ 147 GVG) vor. 3 Im Übersendungsbericht legt er dar, aus welchen Gründen er die Ermittlungen nicht wieder aufnimmt; neue Tatsachen oder Beweismittel oder neue rechtliche Erwägungen, welche die Beschwerdeschrift enthält, sind zu würdigen. 4 Werden dem Beschuldigten weitere selbständige Straftaten vorgeworfen, ist zu berichten, was insoweit bereits veranlasst oder was nach Rückkunft der Akten beabsichtigt ist. 5 Die Akten sind dem Übersendungsbericht beizufügen oder, wenn sie nicht verfügbar oder nicht entbehrlich sind, nachzureichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Ist die Beschwerde bei dem vorgesetzten Staatsanwalt eingereicht worden und hat er um Bericht oder um Beifügung der Vorgänge ersucht, ist dieser Auftrag nur auszuführen, wenn die Ermittlungen nicht wieder aufgenommen werden; sonst genügt eine kurze Anzeige über die Wiederaufnahme der Ermittlungen. 2 Kann die Beschwerde nicht sofort geprüft werden, sind die Gründe hierfür anzugeben; die Akten sind nicht beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Dem Beschwerdeführer ist die Wiederaufnahme der Ermittlungen mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für die Bekanntgabe des Bescheides des vorgesetzten Staatsanwalts gilt Nummer 91 Absatz 2 entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">17. Verteidiger 106 Auswahl des Verteidigers 107 (weggefallen) 108 Unterrichtung des Verteidigers 106 Auswahl des Verteidigers 1 Die Bitte eines Beschuldigten, ihm einen für seine Verteidigung geeigneten Rechtsanwalt zu bezeichnen, ist abzulehnen. 2 Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen, wie das von der Bundesrechtsanwaltskammer bereitgestellte amtliche Anwaltsverzeichnis (Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak)), zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 3 Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">107 (weggefallen) 108 Unterrichtung des Verteidigers 1 Der Verteidiger, der nach § 145a Absatz 1 StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen für den Beschuldigten anzunehmen, ist über § 145a StPO hinaus über alle Entscheidungen zu unterrichten, die dem Beschuldigten mitgeteilt werden. 2 Der Verteidiger soll dabei neben dem Beschuldigten und gleichzeitig mit diesem unterrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">18. Abschluss der Ermittlungen 109 109</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Fertigung des Vermerkes über den Abschluss der Ermittlungen sind die besonderen verfahrensrechtlichen Wirkungen (§ 147 Absatz 2, § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO) zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, wird vor dem Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen gegen einzelne von ihnen der Stand der Ermittlungen gegen die übrigen zu berücksichtigen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen ist mit Datum und Namen des Staatsanwalts in die Akte aufzunehmen. 2 Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, muss der Vermerk erkennen lassen, gegen welche Beschuldigten die Ermittlungen abgeschlossen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">2. Abschnitt Anklage 110 Form und Inhalt der Anklageschrift 111 Auswahl der Beweismittel 112 Ermittlungsergebnis 113 Zuständiges Gericht 114 Zusammenhängende Strafsachen 110 Form und Inhalt der Anklageschrift</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Anklageschrift muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In der Anklageschrift sind anzugeben: <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span>der Familienname und die Vornamen (Rufname unterstrichen), Geburtsname, Beruf, Anschrift, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort (Kreis, Bezirk) des Angeschuldigten und seine Staatsangehörigkeit, bei Minderjährigen Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter;</li><li><span class=\"m\">b)</span>der Verteidiger;</li><li><span class=\"m\">c)</span>der Anklagesatz; er umfasst: die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat – gegebenenfalls in vereinfachter Form, z.B. beim Versuch –, die anzuwendenden Strafvorschriften, die Umstände, welche die Anordnung einer Maßnahme (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) rechtfertigen, bei Verletzungen mehrerer Strafvorschriften auch die Angabe, ob Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen wird;</li><li><span class=\"m\">d)</span>bei Antragsdelikten ein Hinweis auf den Strafantrag; wird in Fällen, in denen das Gesetz dies zulässt, bei einem Antragsdelikt die öffentliche Klage erhoben, ohne dass ein Strafantrag gestellt ist, soll in der Anklageschrift erklärt werden, dass wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist;</li><li><span class=\"m\">e)</span>Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO;</li><li><span class=\"m\">f)</span>die Zeugen (mit den nach § 200 Absatz 1 Satz 3 und 5 StPO gebotenen und gegebenenfalls mit den nach § 200 Absatz 1 Satz 4 StPO zulässigen Einschränkungen) und anderen Beweismittel;</li><li><span class=\"m\">g)</span>das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Absatz 2 StPO) und alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen von Bedeutung sein können.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die Anklageschrift hat ferner den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und die Angabe des Gerichts zu enthalten, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. 2 Sie hat auch den Spruchkörper (z.B. Wirtschaftsstrafkammer, Jugendkammer, Staatsschutzkammer) zu bezeichnen, den der Staatsanwalt als zuständig ansieht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 War oder ist der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, sind Ort und Dauer der Haft zu vermerken; dies gilt auch für eine andere Freiheitsentziehung. 2 Zur Frage der Fortdauer ist ein bestimmter Antrag zu stellen. 3 Auf den Ablauf der in § 121 Absatz 2 StPO bezeichneten Frist ist hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und kündigt er die Beantragung der Festsetzung einer Geldbuße gegen diese an (Nummer 180a Absatz 2), führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die begehrte Maßnahme an.</div>\n<p class=\"lf-p\">111 Auswahl der Beweismittel</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Staatsanwalt soll nur die Beweismittel aufführen, die für die Aufklärung des Sachverhalts und für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeschuldigten wesentlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Haben mehrere Zeugen über denselben Vorgang im Vorverfahren übereinstimmend ausgesagt, wird es häufig nicht nötig sein, jeden zu benennen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Für Sachverständige gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Soweit es zulässig ist, ein schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 256 Absatz 1 StPO), wird dieses oft ein ausreichendes Beweismittel sein; dies gilt nicht, wenn der Sachverständige ein Gutachten nur unter dem Eindruck der Hauptverhandlung erstatten kann, z.B. über die Schuldfähigkeit oder über besondere seelische oder geistige Eigenschaften des Angeschuldigten oder eines sonstigen Prozessbeteiligten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Der Staatsanwalt darf dem Gericht oder dem Vorsitzenden Akten, Schriftstücke oder Beweisstücke nur vorlegen, wenn er sie gleichzeitig zu Bestandteilen der gerichtlichen Akten erklärt und damit auch dem Verteidiger zugänglich macht. 2 Legt er sie erst in der Hauptverhandlung vor, hat er sie dadurch zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, dass er die Vorlegung auch dem Angeklagten oder dem Verteidiger bekannt gibt.</div>\n<p class=\"lf-p\">112 Ermittlungsergebnis</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auch wenn die Anklage vor dem Strafrichter erhoben wird, soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Absatz 2 StPO) in die Anklageschrift aufgenommen werden, wenn die Sach- oder Rechtslage Schwierigkeiten bietet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind die Akten umfangreich, soll auf die Aktenstellen und möglichst auch auf die Beweismittel für die einzelnen Tatvorgänge verwiesen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">113 Zuständiges Gericht</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall von besonderer Bedeutung vorliegt und deshalb die Anklage beim Landgericht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG) zu erheben ist, prüft der Staatsanwalt, ob die besondere Bedeutung einer Sache sich etwa aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung oder den Auswirkungen der Straftat, z.B. nach einer Sexualstraftat, ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Erhebt der Staatsanwalt wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG), macht er die hierfür bedeutsamen Umstände aktenkundig, sofern diese nicht offensichtlich sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Staatsanwalt Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GVG erhebt, weil zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Erhebt der Staatsanwalt Anklage beim Landgericht und hält er aus den in § 76 Absatz 2 GVG genannten Gründen die Mitwirkung eines dritten Richters für erforderlich, regt er dies an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist die Sache umfangreich, z.B. wegen der großen Anzahl der Angeschuldigten oder Zeugen, und erhebt der Staatsanwalt nicht Anklage beim Landgericht, beantragt er, einen zweiten Richter beim Amtsgericht zuzuziehen (§ 29 Absatz 2 GVG).</div>\n<p class=\"lf-p\">114 Zusammenhängende Strafsachen 1 Zusammenhängende Strafsachen (§§ 2, 3 StPO) sind in einer Anklage zusammenzufassen (vgl. Nummer 17). 2 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Tat durch die Aufklärung der anderen Tat erheblich verzögert würde und wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder des Beschuldigten nicht entgegenstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>Abschnitt Hauptverfahren</li><li>Eröffnung des Hauptverfahrens</li><li>Vorbereitung der Hauptverhandlung</li><li>Hauptverhandlung</li><li>Beschleunigtes Verfahren</li><li>Eröffnung des Hauptverfahrens 115 115</li></ol></p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beschließt das Gericht, die Anklage mit Änderungen nach § 207 Absatz 2 StPO zuzulassen, legt es die Akten mit diesem Beschluss der Staatsanwaltschaft vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Reicht der Staatsanwalt nach § 207 Absatz 3 StPO eine neue Anklageschrift ein, empfiehlt es sich in der Regel, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen, wenn ausgeschiedene Teile einer Tat in das Verfahren wieder einbezogen werden oder, wenn die ursprüngliche Anklageschrift durch Änderungen im Eröffnungsbeschluss unübersichtlich oder unverständlich geworden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">2. Vorbereitung der Hauptverhandlung 116 Anberaumung der Termine 117 Ladung und Benachrichtigung 118 Unterrichtung über die Beweismittel 119 Beiakten 120 Befreiung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen 121 Kommissarische Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 122 Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bei selbstverschuldeter Verhandlungsunfähigkeit 116 Anberaumung der Termine</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich am Sitz des Gerichts statt; nur wenn es wegen der Besonderheit des Falles geboten erscheint, soll sie an einem anderen Ort durchgeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Festsetzung der Terminstage sind die örtlichen Feiertage, auch wenn sie gesetzlich nicht anerkannt sind, von Bedeutung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Bei der Festsetzung der Terminsstunden wird den Beteiligten jeder vermeidbare Zeitverlust zu ersparen und daher zu prüfen sein, wie lange die Verhandlung der einzelnen Sachen voraussichtlich dauern wird und in welchen Abständen die einzelnen Termine daher anzuberaumen sind. 2 Sind an einer Verhandlung Personen beteiligt, die außerhalb des Sitzungsortes wohnen, sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Ist für die Verhandlung eine längere Zeit (ein ganzer Tag oder mehrere Tage) vorgesehen, kann es sich empfehlen, die einzelnen Zeugen und Sachverständigen, sofern dies die Hauptverhandlung nicht erschwert, erst für den Zeitpunkt zu laden, in dem sie voraussichtlich benötigt werden (§ 214 Absatz 2 StPO). 2 In geeigneten Fällen kann es zweckmäßig sein, den Zeugen mit der Auflage zu laden, dass er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraumes auf Abruf bereithalten möge.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verhandlung einer Sache vermutlich länger dauern wird, kann es geboten sein, die folgenden Sachen auf eine spätere Terminsstunde zu verlegen und die Beteiligten umzuladen.</div>\n<p class=\"lf-p\">117 Ladung und Benachrichtigung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Ladung zur Hauptverhandlung soll dem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, den Zeugen und den Sachverständigen zugestellt werden, damit sie nachweisbar ist. 2 Bei Zeugen und Sachverständigen kann eine einfachere Form der Ladung gewählt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für andere Prozessbeteiligte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Ist eine Behörde am Verfahren zu beteiligen, ist ihr der Termin zur Hauptverhandlung so rechtzeitig mitzuteilen, dass ihre Vertreter sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten und die Akten vorher einsehen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Bei der Ladung von Zeugen ist zu berücksichtigen, dass eine direkte Begegnung mit dem Beschuldigten in den Räumen der Justiz als bedrohlich oder belastend empfunden werden kann. 2 Dies gilt insbesondere für durch die Tat verletzte Zeugen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Mit der Ladung ordnet der Vorsitzende an, dass die nach § 395 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 StPO zur Nebenklage berechtigten Verletzten Mitteilung vom Termin erhalten, wenn aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben. 2 Unter der letztgenannten Voraussetzung sollen auch sonstige gemäß § 406g Absatz 1 StPO zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigte Verletzte eine solche Mitteilung erhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">118 Unterrichtung über die Beweismittel</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die vom Gericht geladenen Zeugen und Sachverständigen sind dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft in der Regel in der Ladung oder Terminsmitteilung, sonst unverzüglich mitzuteilen (§ 222 Absatz 1 Satz 1 und 3 StPO). 2 Sind sie bereits in der Anklageschrift benannt, kann auf sie Bezug genommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Staatsanwalt, ob Anlass besteht, von dem unmittelbaren Ladungsrecht (§ 214 Absatz 3 StPO) Gebrauch zu machen; gegebenenfalls unterrichtet er Gericht und Angeklagten (§ 222 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Angeklagten sollen ferner, um eine Aussetzung oder Unterbrechung nach § 246 Absatz 2 StPO zu vermeiden, mit der Ladung auch die als Beweismittel dienenden Gegenstände angegeben werden, soweit sie nicht in der Anklageschrift bezeichnet sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">119 Beiakten Der Eingang von Beiakten, die das Gericht angefordert hat, soll dem Staatsanwalt und dem Verteidiger rechtzeitig mitgeteilt werden, damit sie diese möglichst noch vor der Hauptverhandlung einsehen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 Befreiung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die persönliche Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung entbehrlich, empfiehlt es sich, ihn über sein Antragsrecht nach § 233 StPO schon vor der Ladung zu belehren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Staatsanwalt prüft, ob er auf die Terminsnachricht (§ 233 Absatz 3 StPO) verzichten kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte zu laden, wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. 2 In der Ladung ist er darüber zu belehren, dass er zum Erscheinen nicht verpflichtet ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">121 Kommissarische Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die kommissarische Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist zu vermeiden, wenn eine hinreichende Aufklärung nur von der Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erwarten ist oder wenn das Gericht aus anderen Gründen gezwungen sein wird, den Zeugen oder Sachverständigen unmittelbar zu vernehmen, z.B., weil die Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig ist (vgl. § 223 Absatz 2 in Verbindung mit § 251 Absatz 2 Nummer 2 StPO). 2 Auf Bedenken gegen eine kommissarische Vernehmung hat der Staatsanwalt rechtzeitig hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind mehrere Zeugen oder Sachverständige bei verschiedenen Gerichten kommissarisch zu vernehmen, kann es sich empfehlen, die Gerichte möglichst gleichzeitig unter Übersendung von Aktenauszügen um die Vernehmung zu ersuchen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist die Sache umfangreich, sollen dem ersuchten Richter die Teile der Akten bezeichnet werden, die für die Vernehmung wichtig sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Staatsanwalt prüft jeweils, ob er auf Terminsnachrichten verzichten kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">122 Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bei selbstverschuldeter Verhandlungsunfähigkeit</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft seine Verhandlungsunfähigkeit herbeiführen und dadurch wissentlich die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart verhindern wird (§ 231a Absatz 1 Satz 1 StPO), ist ihm möglichst frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich vor einem Richter zur Anklage zu äußern (§ 231a Absatz 1 Satz 2 StPO). 2 Erforderlichenfalls wirkt der Staatsanwalt hierauf hin. 3 In Verfahren von größerer Bedeutung soll der Staatsanwalt von seinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kommt eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten in Betracht, wirkt der Staatsanwalt darauf hin, dass <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span>dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt wird (§ 231a Absatz 4 StPO) und,</li><li><span class=\"m\">b)</span>der Beschluss über die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten so rechtzeitig gefasst wird, dass die Rechtskraft des Beschlusses vor der Hauptverhandlung eintreten kann.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">3. Hauptverhandlung 123 Allgemeines 124 Äußere Gestaltung der Hauptverhandlung 125 Platzzuteilung 126 Schöffen 127 Pflichten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung 128 Wahrung der Ordnung 129 Berichterstattung durch Presse und Rundfunk 130 Belehrung der Zeugen und Sachverständigen 130a Schutz der Zeugen 131 Ausschluss der Öffentlichkeit Allgemeines 131a Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz des Verletzten 132 Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit 133 Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung 134 Feststellung von Registereintragungen 135 Zeugen und Sachverständige 136 Verdacht strafbarer Falschaussagen 137 Unterbrechung und Aussetzung der Hauptverhandlung 138 Schlussvortrag des Staatsanwalts 139 Anträge zum Freispruch des Angeklagten 140 Mitteilung der Entscheidung und des Standes der Vollstreckung 141 Form des Urteils 142 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe 143 Beurkundung eines Rechtsmittelverzichts 144 Die Beurkundung der Hauptverhandlung 145 Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten 123 Allgemeines Der Staatsanwalt vermeidet alles, was auch nur den Schein einer unzulässigen Einflussnahme auf das Gericht erwecken könnte; deshalb soll er den Sitzungssaal nicht gemeinsam mit dem Gericht betreten oder verlassen, sich nicht in das Beratungszimmer begeben und während der Verhandlungspausen sich nicht mit Mitgliedern des Gerichts unterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 Äußere Gestaltung der Hauptverhandlung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Hauptverhandlung soll im Sitzungssaal des Gerichts, nicht im Amtszimmer des Richters, durchgeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Pflicht des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten und des Verteidigers ist es, schon vor Erscheinen des Gerichts ihren Platz im Sitzungssaal einzunehmen. 2 Beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel erheben sich sämtliche Anwesende von ihren Plätzen. 3 Im Übrigen steht es allen am Prozess Beteiligten frei, ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">125 Platzzuteilung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Justizwachtmeister hat vor dem Erscheinen des Gerichts und während der Verhandlung dafür zu sorgen, dass die Platzordnung im Gerichtssaal eingehalten wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Angeklagte soll in eine umfriedete Anklagebank nur dann verwiesen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (z.B. Fluchtgefahr, Störung des Verhandlungsablaufs).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Presseberichterstatter sollen im Voraus geeignete Plätze in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">126 Schöffen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Vorsitzende soll die mitwirkenden Schöffen vor Beginn der Sitzung über die Unfähigkeitsgründe (§§ 31, 32 GVG) und – unter Hinweis auf die einzelnen Strafsachen, die verhandelt werden – über die Ausschließungsgründe (§§ 22, 23, 31 StPO) belehren sowie auf die Umstände hinweisen, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten (§ 24 StPO). 2 Ein Hinweis auf das Merkblatt für Schöffen kann genügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Die Berufsrichter sollen dazu beitragen, dass die Schöffen die ihnen vom Gesetz zugewiesene Aufgabe erfüllen können. 2 Die Verhandlung ist so zu führen, dass die Schöffen ihr folgen können; Förmlichkeiten und Fachausdrücke, die ihnen nicht verständlich sind, müssen erläutert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die Anklageschrift darf den Schöffen nicht zugänglich gemacht werden. 2 Ihnen kann jedoch, namentlich in Verfahren mit einem umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt, für die Dauer der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes nach dessen Verlesung überlassen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">127 Pflichten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. 2 Er sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) bedeutsam sein können. 3 Nummer 4c ist zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Staatsanwalt soll darauf hinwirken, dass ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückgewiesen werden. 2 Dies gilt namentlich dann, wenn sie lediglich auf eine Ausforschung von Privat-, Geschäfts- oder Dienstgeheimnissen hinzielen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung der Hauptverhandlung genutzt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">128 Wahrung der Ordnung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass die Hauptverhandlung geordnet abläuft. 2 Obwohl ihm kein förmliches Recht, Ordnungsmittel zu beantragen, zusteht, ist er nicht gehindert, unter Umständen sogar verpflichtet, eine Ungebühr zu rügen und ein Ordnungsmittel anzuregen, vor allem, wenn die Ungebühr mit seiner Amtsausübung in der Verhandlung zusammenhängt. 3 Eine bestimmte Maßnahme soll er grundsätzlich nicht anregen. 4 Ist die Ungebühr auf Ungewandtheit, Unerfahrenheit oder verständliche Erregung zurückzuführen, wirkt der Staatsanwalt gegebenenfalls darauf hin, dass von einem Ordnungsmittel abgesehen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf Vorgänge, welche die Erforschung der Wahrheit vereiteln oder erschweren können, hat der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich hinzuweisen, z.B. wenn ein Zuhörer Aufzeichnungen macht und der Verdacht besteht, dass er sie verwenden will, um noch nicht vernommene Zeugen über den Verlauf der Verhandlung zu unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Der Vorsitzende wird, soweit erforderlich, bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptverhandlung durch einen Justizwachtmeister unterstützt. 2 Dieser ist für die Dauer der Sitzung möglichst von jedem anderen Dienst freizustellen. 3 Er hat dem Vorsitzenden jede Ungebühr im Sitzungssaal mitzuteilen und bei drohender Gefahr sofort selbständig einzugreifen.</div>\n<p class=\"lf-p\">129 Berichterstattung durch Presse und Rundfunk</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Presse, Hörfunk und Fernsehen dürfen in ihrer Berichterstattung nicht mehr beschränkt werden, als das Gesetz und der Zweck der Hauptverhandlung es gebieten. 2 Die Aufgabe des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen, darf nicht vereitelt oder erschwert, das Recht des Angeklagten, sich ungehindert zu verteidigen, nicht beeinträchtigt werden; auch sind die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, zu berücksichtigen (vgl. Nummer 23).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit Ausnahme der in § 169 Absatz 2 und 3 GVG geregelten Fälle sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen während der Hauptverhandlung, einschließlich der Urteilsverkündung, zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ob und unter welchen Voraussetzungen im Sitzungssaal sonst Ton-, Film- und Bildaufnahmen gemacht werden dürfen, entscheidet der Vorsitzende.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Über die Zulässigkeit von Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude außerhalb des Sitzungssaales entscheidet der Inhaber des Hausrechts.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Bei Entscheidungen nach Absatz 2 bis 4 sind die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu berücksichtigen. 2 Wird die Erlaubnis erteilt, empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Rechte der betroffenen Personen unberührt bleiben.</div>\n<p class=\"lf-p\">130 Belehrung der Zeugen und Sachverständigen 1 Die Belehrung der Zeugen und Sachverständigen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage soll in angemessener und wirkungsvoller Form erfolgen. 2 Sie wird im Sitzungsprotokoll vermerkt, der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass dies auch bei Zeugen oder Sachverständigen geschieht, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">130a Schutz der Zeugen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Unter den Voraussetzungen des § 247a StPO prüft der Staatsanwalt, ob es geboten ist, dass sich ein Zeuge während seiner Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2 Stellt der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag, ist in der Begründung dazu Stellung zu nehmen, ob die Vernehmung aufgezeichnet werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift oder durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, prüft der Staatsanwalt, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. 2 Unter den Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 oder 3 StPO wirkt er darauf hin, dass dem Zeugen gestattet wird, seine vollständige Anschrift, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder seine Identität nicht preiszugeben. 3 Im Fall des § 172 Nummer 1a. GVG beantragt er den Ausschluss der Öffentlichkeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Vernehmung des Verletzten in der Hauptverhandlung gilt Nummer 19a Absatz 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Unter den Voraussetzungen des § 255a StPO wirkt der Staatsanwalt auf eine Ersetzung der Vernehmung von Zeugen durch die Vorführung einer Aufzeichnung seiner früheren Vernehmung in Bild und Ton hin, soweit der Schutz des Zeugen dies gebietet.</div>\n<p class=\"lf-p\">131 Ausschluss der Öffentlichkeit Allgemeines</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Unabhängig vom Gericht hat auch der Staatsanwalt zu prüfen, ob es geboten ist, die Öffentlichkeit für die ganze Hauptverhandlung oder für einen Teil auszuschließen. 2 Stellt er einen solchen Antrag, hat er ihn zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Verpflichtet das Gericht die Anwesenden zur Geheimhaltung nach § 174 Absatz 3 GVG, empfiehlt es sich, auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht hinzuweisen (§ 353d Nummer 2 StGB). 2 Ist zu befürchten, dass geheim zu haltende Tatsachen über den Kreis der Zeugen und Zuhörer hinaus durch Presse und Rundfunk verbreitet werden, sollen der Vorsitzende und der Staatsanwalt die Berichterstatter zu einer freiwilligen Beschränkung in ihrem Bericht veranlassen, wenn es nicht geboten ist, auch sie zur Geheimhaltung zu verpflichten. 3 Hält ein Berichterstatter die übernommene Verpflichtung nicht ein, hat der Staatsanwalt – unbeschadet anderer Maßnahmen – darauf hinzuwirken, dass ihm der Zutritt zu Verhandlungen, in denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, nicht mehr gestattet wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">131a Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz des Verletzten 1 Wird beantragt, die Öffentlichkeit nach § 171b GVG auszuschließen, nimmt der Staatsanwalt dazu in der Regel Stellung. 2 Wird ein Antrag nicht gestellt, liegen aber die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vor, beantragt der Staatsanwalt den Ausschluss, wenn die betroffenen Personen in der Hauptverhandlung nicht anwesend oder vertreten sind oder wenn sie ihr Antragsrecht nicht sachgerecht ausüben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit 1 Die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn Jugendliche durch die öffentliche Erörterung sittlicher Verfehlungen erheblich gefährdet würden. 2 Aus den gleichen Erwägungen kann jugendlichen Personen auch der Zutritt zu einer Verhandlung versagt werden, für die sonst die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen zu werden braucht (§ 175 Absatz 1 GVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Maßnahmen und Einrichtungen der Polizei und anderer an der Strafverfolgung beteiligter Stellen, die der Verhütung oder der Aufklärung von Straftaten dienen, bleiben vielfach nur wirksam, solange sie geheim gehalten werden können. 2 In öffentlicher Hauptverhandlung soll daher möglichst nicht erörtert werden, mit welchen Mitteln und auf welchem Wege die Polizei die Täter überführt. 3 Lässt sich dies weder vermeiden noch genügend einschränken, beantragt der Staatsanwalt für diese Teile der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das gleiche gilt, wenn Einzelheiten über neue oder eigenartige Begehungsformen von Straftaten, z.B. von Fälschungen, Betrügereien, Vergiftungen oder Einbruchsdiebstählen erörtert werden müssen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Auch Bauweise, Einrichtung, Belegung und Sicherheitssystem einer Vollzugsanstalt sollen in der Regel nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert werden. 2 Gegebenenfalls wirkt der Staatsanwalt auf den Ausschluss der Öffentlichkeit hin.</div>\n<p class=\"lf-p\">134 Feststellung von Registereintragungen 1 Bei der Erörterung von Registereintragungen, insbesondere Eintragungen im Bundeszentralregister und in Strafregistern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist darauf zu achten, dass dem Angeklagten durch das Bekanntwerden der eingetragenen Tatsachen keine Nachteile entstehen, die vermeidbar sind oder zur Bedeutung der Straftat außer Verhältnis stehen. 2 Hält der Staatsanwalt abweichend von der Ansicht des Vorsitzenden (§ 243 Absatz 5 Satz 5 und 6 StPO) die Feststellung von Eintragungen für geboten, bleibt es ihm unbenommen, hierüber eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. 3 Da es der Feststellung etwaiger Eintragungen in der Regel dann nicht bedarf, wenn eine Verurteilung des Angeklagten nicht zu erwarten ist, kann es angebracht sein, einen hierauf gerichteten Antrag bis zum Ende der Beweisaufnahme aufzuschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">135 Zeugen und Sachverständige</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über das Erforderliche hinausgehende Begegnungen von Zeugen, insbesondere von Verletzten, mit dem Angeklagten sollen vermieden, spezielle Warteräume für Zeugen genutzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zeugen und Sachverständige, die für die weitere Verhandlung nicht mehr benötigt werden, sollen nach ihrer Vernehmung entlassen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Kinder und Jugendliche sind möglichst vor anderen Zeugen zu vernehmen. 2 In den Warteräumen sollen sie beaufsichtigt und, soweit möglich, betreut werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Staatsanwalt soll durch geeignete Anträge auf eine entsprechende Verfahrensweise hinwirken.</div>\n<p class=\"lf-p\">136 Verdacht strafbarer Falschaussagen 1 Ergibt sich im Laufe der Verhandlung ein begründeter Verdacht, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer Eidesverletzung oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, beantragt der Staatsanwalt, die beanstandete Aussage zur Feststellung des Tatbestandes für ein künftiges Ermittlungsverfahren zu beurkunden (§ 183 GVG, § 273 Absatz 3 StPO). 2 Er sorgt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und veranlasst, wenn nötig, die vorläufige Festnahme des Zeugen oder Sachverständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Unterbrechung und Aussetzung der Hauptverhandlung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, gibt der Vorsitzende den Anwesenden bekannt, wann sie fortgesetzt wird, und weist darauf hin, dass weitere Ladungen nicht ergehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Wird die Verhandlung ausgesetzt und beraumt das Gericht den Termin für die neue Hauptverhandlung sofort an, kann eine schriftliche Ladung der Zeugen und Sachverständigen dadurch ersetzt werden, dass der Vorsitzende sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen ihres Ausbleibens zu dem neuen Termin mündlich lädt. 2 Dies ist im Protokoll zu vermerken. 3 Der Angeklagte und der Verteidiger sind zu dem neuen Termin schriftlich zu laden, der Verteidiger jedoch nur, wenn er nicht auf die Ladung verzichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Wird die Verhandlung ausgesetzt oder unterbrochen, weil gegen einen Verteidiger ein Ausschließungsverfahren eingeleitet worden ist (§ 138c Absatz 4 StPO), empfiehlt es sich, dem über die Ausschließung entscheidenden Gericht mit der Vorlage (§ 138c Absatz 2 StPO) auch die Aussetzung oder Unterbrechung mitzuteilen. 2 Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, ist auch mitzuteilen, an welchem Tag sie spätestens fortgesetzt werden muss.</div>\n<p class=\"lf-p\">138 Schlussvortrag des Staatsanwalts</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Staatsanwalt erörtert in seinem Schlussvortrag das Gesamtergebnis der Hauptverhandlung und würdigt es tatsächlich und rechtlich. 2 Darüber hinaus weist er in geeigneten Fällen darauf hin, welche Bedeutung der Strafvorschrift für das Gemeinwohl zukommt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Hält der Staatsanwalt die Schuld des Angeklagten für erwiesen, erörtert er auch die Strafzumessungsgründe (§ 46 StGB; vgl. auch Nummer 15) sowie alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung (§§ 73 bis 76a StGB), des erweiterten Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) von Bedeutung sein können. 2 Von einem Antrag auf Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (z.B. eines Berufsverbotes nach § 70 StGB) soll regelmäßig nicht schon im Hinblick auf mögliche Maßnahmen der Verwaltungsbehörden oder der Berufsgerichtsbarkeit abgesehen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Kommt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) in Betracht, wägt der Staatsanwalt die besonderen Umstände des Falles gegen das Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung ab.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Beantragt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, nimmt er dazu Stellung, aus welchen Gründen die Verhängung einer Geldstrafe nicht ausreicht und deshalb eine Freiheitsstrafe unerlässlich ist (§ 47 StGB). 2 Von der Geldstrafe darf nicht allein deshalb abgesehen werden, weil der Angeklagte sie nicht oder nicht sofort zahlen kann. 3 Gegebenenfalls ist eine Anordnung gemäß § 42 StGB zu erörtern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Beantragt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, nimmt er dazu Stellung, ob die Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen (§ 56 StGB). 2 Beantragt der Staatsanwalt Verwarnung mit Strafvorbehalt, Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, schlägt er gegebenenfalls zugleich geeignete Auflagen und Weisungen vor; für Auflagen gilt Nummer 93 sinngemäß.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Hat der Angeklagte sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, nimmt der Staatsanwalt in geeigneten Fällen auch dazu Stellung, ob Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zu verhängen ist (§ 41 StGB).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>1 Besteht Anlass, vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung nicht auf die Strafe anzurechnen, hat sich der Staatsanwalt hierzu zu äußern (vgl. § 51 Absatz 1 Satz 2 StGB). 2 Er hat ferner zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Haftbefehl noch aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist. 3 Hat die Verhandlung Haftgründe gegen den auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ergeben, beantragt der Staatsanwalt einen Haftbefehl. 4 Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr wird jedoch nach Verkündung des Urteils nur ausnahmsweise in Betracht kommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Beim Antrag zum Kostenausspruch beachtet der Staatsanwalt die Ausnahmen von der Haftung für die Auslagen bei bestimmten Untersuchungen (§ 465 Absatz 2 StPO).</div>\n<p class=\"lf-p\">139 Anträge zum Freispruch des Angeklagten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beantragt der Staatsanwalt, den Angeklagten freizusprechen oder das Verfahren gegen ihn einzustellen, nimmt er in geeigneten Fällen in seinem Antrag zugleich zur Frage der Auferlegung der Kosten (§§ 467 Absatz 2 Satz 1, 470 StPO) und des Ersatzes der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 467 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4; § 470 StPO) Stellung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat die Hauptverhandlung ergeben, dass eine unwahre Anzeige vorsätzlich oder leichtfertig erstattet worden ist, regt der Staatsanwalt eine Entscheidung nach § 469 StPO an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Kann eine Entschädigung nach den §§ 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) in Betracht kommen, wirkt der Staatsanwalt darauf hin, dass das Gericht gemäß § 8 des Gesetzes über die Entschädigungspflicht entscheidet. 2 Der Staatsanwalt nimmt unter Berücksichtigung der §§ 3 bis 6 dieses Gesetzes und des § 254 BGB dazu Stellung, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht, und vermerkt dies in den Handakten.</div>\n<p class=\"lf-p\">140 1 Mitteilung der Entscheidung und des Standes der Vollstreckung 1 Von einem rechtskräftigen Urteil sowie von einem in § 268a StPO genannten Beschluss über Strafaussetzung zur Bewährung ist dem Verurteilten oder Freigesprochenen und, sofern er einen Verteidiger hat, auch diesem eine Abschrift zu übersenden. 2 In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Staatsschutzsachen kann im Einzelfall hiervon abgesehen werden. 3 Andere Entscheidungen werden auf Antrag übersandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 [Amtl. Anm.:] In Bayern gilt diese Vorschrift in einer abweichenden Fassung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Justizministerialblatt).</p>\n<p class=\"lf-p\">141 Form des Urteils</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Im Urteil wird der Angeklagte so genau bezeichnet, wie es für die Anklage vorgeschrieben ist (Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a). 2 Werden die Urteilsgründe in die Verhandlungsniederschrift vollständig aufgenommen (§ 275 Absatz 1 Satz 1 StPO) und enthält diese auch die in Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Angaben, ist es nicht mehr nötig, das Urteil gesondert abzusetzen. 3 Eine von der Niederschrift getrennte Absetzung der Urteilsgründe allein ist unzureichend. 4 Ergeht das Urteil gegen mehrere Angeklagte, sind die angewendeten Vorschriften (§ 260 Absatz 5 StPO) für jeden Angeklagten gesondert anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Das Urteil ist unverzüglich abzusetzen. 2 Die in § 275 Absatz 1 Satz 2 StPO bestimmte Frist ist einzuhalten; erforderlichenfalls empfiehlt es sich, den Berichterstatter und gegebenenfalls auch den Vorsitzenden von anderen Dienstgeschäften freizustellen. 3 Ist das Urteil in unterschriebener Form fristgerecht zu den Akten gebracht worden, kann eine etwa erforderlich werdende Reinschrift auch noch nach Fristablauf hergestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand veranlasst (§ 275 Absatz 1 Satz 4 StPO), ist es zweckmäßig, die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.</div>\n<p class=\"lf-p\">142 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Ist der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils anwesend, belehrt ihn der Vorsitzende über die zulässigen Rechtsmittel (§ 35a StPO). 2 Dabei wird dem Angeklagten ein Merkblatt ausgehändigt, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen werden kann. 3 Bei einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat die durch den hinzugezogenen Dolmetscher (Nummer 181 Absatz 1) zu vermittelnde Rechtsmittelbelehrung den Hinweis zu enthalten, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss. 4 Die Belehrung wird im Protokoll über die Hauptverhandlung vermerkt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Angeklagte soll nicht veranlasst werden, im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung zu erklären, ob er auf Rechtsmittel verzichtet. 2 Erklärt er, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, ist er an die Geschäftsstelle zu verweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Ist der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils abwesend, ist er über die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels schriftlich zu belehren; es genügt, wenn dem zuzustellenden Urteil ein Merkblatt beigefügt und dies in der Zustellungsurkunde vermerkt wird. 2 In den Fällen der §§ 232, 329 Absatz 1, 2 Satz 1 Alternative 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie des § 412 StPO ist der Angeklagte bei der Zustellung auch über sein Recht zu belehren, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§§ 235, 329 Absatz 7 StPO).</div>\n<p class=\"lf-p\">143 Beurkundung eines Rechtsmittelverzichts</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Ein unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist im Protokoll zu beurkunden. 2 Es empfiehlt sich, im Protokoll zu vermerken, dass die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht verlesen und genehmigt worden ist (§ 273 Absatz 3 StPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verzichtet ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter auf Rechtsmittel, ist der Zeitpunkt des Verzichts nach Stunde und Minute in das Protokoll aufzunehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">144 Die Beurkundung der Hauptverhandlung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Urkundsbeamte hat das Protokoll über die Hauptverhandlung wegen dessen besonderer Bedeutung (§ 274 StPO) sorgfältig abzufassen. 2 Der Vorsitzende überwacht die ordnungsgemäße Beurkundung, namentlich der Förmlichkeiten des Verfahrens (z.B. §§ 265, 303 StPO) und der Beweisanträge. 3 Er prüft das Protokoll auf Richtigkeit und Vollständigkeit und veranlasst nötige Abänderungen und Ergänzungen. 4 Als Tag der Fertigstellung des Protokolls (§ 271 Absatz 1 Satz 2 StPO) ist der Tag anzugeben, an dem die zweite Urkundsperson das Protokoll unterschreibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Bei der Aufnahme von Zeugenaussagen kann auf amtliche, auch außergerichtliche Niederschriften über eine frühere Vernehmung des Zeugen im Vorverfahren Bezug genommen werden. 2 Ändert oder ergänzt der Zeuge jedoch seine früheren Erklärungen oder bestreitet ein Beteiligter die Richtigkeit der Aussage, ist es in der Regel geboten, die Aussage vollständig, in den entscheidenden Punkten unter Umständen sogar wörtlich, in das Protokoll aufzunehmen, damit für ein späteres Ermittlungsverfahren wegen einer unrichtigen Aussage ausreichende Unterlagen vorhanden sind. 3 Auf nichtamtliche Niederschriften von Aussagen soll grundsätzlich nicht Bezug genommen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">145 Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses soll der Rechtspfleger den Vertreter der Staatskasse hören. 2 Dieser kann zu der von ihm beabsichtigten Äußerung oder zu Einzelfragen eine Stellungnahme des Leiters der Strafverfolgungsbehörde beim Landgericht herbeiführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist dem Vertreter der Staatskasse zuzustellen (§ 464b Satz 3 StPO, § 104 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)). 2 Dieser prüft, ob gegen den Festsetzungsbeschluss innerhalb der gesetzlichen Frist namens der Staatskasse ein Rechtsbehelf (Erinnerung oder sofortige Beschwerde) einzulegen ist. 3 Dabei kann er den Leiter der Strafverfolgungsbehörde beim Landgericht beteiligen. 4 Wird von einem Rechtsbehelf abgesehen, teilt der Vertreter der Staatskasse dies dem Rechtspfleger mit. 5 Legt der Vertreter der Staatskasse einen Rechtsbehelf ein, beantragt er gleichzeitig, die Vollziehung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen. 6 Er teilt dem Rechtspfleger unverzüglich die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag mit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung wird dem Vertreter der Staatskasse zugestellt, wenn gegen sie die sofortige Beschwerde statthaft ist. 2 Für die sofortige Beschwerde und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Soweit der Rechtspfleger bei der Festsetzung der Auslagen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse entspricht, ordnet er gleichzeitig mit dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses die Auszahlung an. 2 Die Auszahlung von Auslagen, deren Festsetzung der Vertreter der Staatskasse widersprochen hat, wird bereits vor der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses angeordnet, wenn <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span>die Frist zur Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs für den Vertreter der Staatskasse abgelaufen ist,</li><li><span class=\"m\">b)</span>der Vertreter der Staatskasse erklärt hat, dass ein Rechtsbehelf nicht eingelegt werde, oder</li><li><span class=\"m\">c)</span>der Vertreter der Staatskasse einen Rechtsbehelf eingelegt hat und</li><li><span class=\"m\">aa)</span>die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses oder</li><li><span class=\"m\">bb)</span>die Vollziehung der Entscheidung über die Erinnerung für den Fall, dass diese mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des jeweiligen Rechtsbehelfs ausgesetzt wird.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">3 Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss nur zum Teil angefochten, ist der Teil der Auslagen, dessen Festsetzung nicht angefochten ist, sofort zu erstatten; auf dem Auszahlungsbeleg ist auf die Teilanfechtung hinzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4. Beschleunigtes Verfahren 146 146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 In allen geeigneten Fällen ist die Aburteilung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) zu beantragen; dies gilt vor allem, wenn der Beschuldigte geständig ist oder andere Beweismittel zur Verfügung stehen. 2 Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn Anlass besteht, die Person des Beschuldigten und sein Vorleben genau zu erforschen oder wenn der Beschuldigte durch die Anwendung dieses Verfahrens in seiner Verteidigung beeinträchtigt werden würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zur Vereinfachung und Erleichterung des Verfahrens soll der Staatsanwalt die Anklage nach Möglichkeit schriftlich niederlegen, sie in der Hauptverhandlung verlesen und dem Gericht einen Abdruck als Anlage für die Niederschrift übergeben.</div>\n<p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>Abschnitt Rechtsmittel</li><li>Einlegung</li><li>Verzicht und Rücknahme</li><li>Verfahren nach der Einlegung</li><li>Einlegung 147 Rechtsmittel des Staatsanwalts 148 Vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln 149 Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift 150 Rechtsmittel des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle 151 Empfangsbestätigung 147 Rechtsmittel des Staatsanwalts</li></ol></p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. 2 Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 3 Zur Nachprüfung des Strafmaßes ist ein Rechtsmittel nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht. 4 Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Von diesen Grundsätzen kann abgewichen werden, wenn ein Gericht in einer häufiger wiederkehrenden, bedeutsamen Rechtsfrage eine nach Ansicht des Staatsanwalts unzutreffende Rechtsauffassung vertritt oder wenn es im Strafmaß nicht nur vereinzelt, sondern allgemein den Aufgaben der Strafrechtspflege nicht gerecht wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten einlegen (§ 296 Absatz 2 StPO), wenn dieser durch einen Verfahrensverstoß oder durch einen offensichtlichen Irrtum des Gerichts benachteiligt worden ist oder wenn die Strafe unter Würdigung aller Umstände des Falles unangemessen hoch erscheint. 2 Dass das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten eingelegt wird, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">148 Vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Nur ausnahmsweise soll ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich eingelegt werden. 2 Dies kann in Betracht kommen, wenn es geboten erscheint, die Entschließung der vorgesetzten Behörde herbeizuführen oder wenn das Verfahren eine Behörde besonders berührt und ihr Gelegenheit gegeben werden soll, sich zur Durchführung des Rechtsmittels zu äußern. 3 Nummer 211 Absatz 2 und 3 Buchstabe b ist zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In der Rechtsmittelschrift darf nicht zum Ausdruck kommen, dass das Rechtsmittel nur vorsorglich oder auf Weisung eingelegt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Wird ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich eingelegt, ist in der Rechtsmittelschrift nur die Tatsache der Einlegung mitzuteilen. 2 Wenn so verfahren wird, braucht die Rechtsmittelschrift dem Angeklagten nicht zugestellt zu werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">149 Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift Der Staatsanwalt hat die Reinschrift der Rechtsmittel- und der Begründungsschrift mit seinem Namenszusatz zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Rechtsmittel des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Legt der Angeklagte die Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle ein oder begründet er sie in dieser Form, ist er zu befragen, ob er das Urteil in seinem ganzen Umfang anfechten oder die Anfechtung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken will (§ 318 StPO). 2 Das Protokoll muss dies klar erkennen lassen. 3 Wird eine erneute Beweisaufnahme begehrt, sind neue Beweismittel genau zu bezeichnen. 4 In den Fällen des § 313 Absatz 1 Satz 1 StPO ist der Angeklagte im Hinblick auf die Entscheidung über die Annahme der Berufung nach § 313 Absatz 2 StPO auf die Möglichkeit der Begründung des Rechtsmittels hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Rechtfertigt der Angeklagte die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Absatz 2 StPO), soll der Rechtspfleger dafür sorgen, dass er die Gerichtsakten, mindestens aber eine Abschrift des angefochtenen Urteils zur Hand hat. 2 Der Rechtspfleger belehrt den Angeklagten über die richtige Art der Revisionsrechtfertigung und wirkt auf eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fassung hin. 3 Der Rechtspfleger ist an den Wortlaut und die Form des zur Begründung der Revision Vorgebrachten nicht gebunden, wohl aber an dessen sachlichen Kern. 4 Er nimmt in das Protokoll auch das Vorbringen auf, für das er die Verantwortung ablehnt; er belehrt den Angeklagten über die sich daraus ergebenden Folgen und vermerkt diese Belehrung im Protokoll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Das Protokoll muss aus sich heraus verständlich sein. 2 Bezugnahmen auf andere Schriftstücke sind unwirksam. 3 Dies gilt vor allem für handschriftliche Erklärungen des Beschwerdeführers. 4 Diese können auch nicht dadurch zu einer zulässigen Begründung der Revision werden, dass sie äußerlich die Form des Protokolls erhalten oder dass sie in das Protokoll übernommen werden, ohne dass sie der Rechtspfleger geprüft und ihnen eine möglichst zweckmäßige Form gegeben hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>1 Es ist ein bestimmter Antrag aufzunehmen. 2 Dieser muss erkennen lassen, ob der Beschwerdeführer das Urteil im Ganzen anfechten oder ob er die Revision beschränken will; der Umfang der Beschränkung ist genau anzugeben (§ 344 Absatz 1 StPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Will der Beschwerdeführer rügen, dass das Strafgesetz nicht richtig angewandt worden sei, ist die Erklärung aufzunehmen, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird (§ 344 Absatz 2 Satz 1 StPO); Zusätze müssen rechtlicher Natur sein. 2 Die allgemeine Sachrüge ist angebracht, wenn dem Revisionsgericht die materielle Überprüfung des Urteils im Ganzen ermöglicht werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 Wird ein Verfahrensverstoß geltend gemacht, muss der prozessuale Vorgang, in dem der Mangel gefunden wird, z.B. die Ablehnung eines Beweisantrages oder eines Antrages auf Bestellung eines Verteidigers, genau wiedergegeben werden. 2 Es genügt nicht, auf Aktenstellen Bezug zu nehmen. 3 Wohl aber ist es angebracht, auf die Aktenstellen hinzuweisen, aus denen sich die behaupteten Verfahrenstatsachen ergeben. 4 Wird gerügt, dass die Aufklärungspflicht verletzt worden sei, müssen auch die angeblich nicht benutzten Beweismittel bezeichnet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">151 Empfangsbestätigung 1 Die Geschäftsstelle hat dem Beschwerdeführer auf Verlangen den Eingang einer Rechtsmittel- oder Begründungsschrift zu bescheinigen. 2 Von Rechtsanwälten kann verlangt werden, dass sie eine vorbereitete Empfangsbescheinigung vorlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2. Verzicht und Rücknahme 152 152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Verzichtet ein Verteidiger auf die Einlegung eines Rechtsmittels oder beschränkt er ein Rechtsmittel von vornherein oder nachträglich auf einen Teil der Entscheidung (Teilverzicht) oder nimmt er ein Rechtsmittel zurück, ist zu prüfen, ob seine Ermächtigung zum Verzicht oder zur Rücknahme nachgewiesen ist (§ 302 Absatz 2 StPO). 2 Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. 3 Fehlt der Nachweis für die Ermächtigung, ist sie vom Verteidiger oder vom Angeklagten einzufordern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Liegen die Akten bereits dem Rechtsmittelgericht vor, wird die Rücknahmeerklärung erst wirksam, wenn sie bei dem Rechtsmittelgericht eingeht; daher sind in diesem Falle die Rücknahmeerklärungen, die bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht des früheren Rechtszuges eingehen, unverzüglich weiterzuleiten. 2 Ist Revision eingelegt, ist darüber hinaus dem Revisionsgericht oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht unverzüglich formlos mitzuteilen, dass eine Rücknahmeerklärung eingegangen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nimmt der Angeklagte ein Rechtsmittel zurück, ist der Staatsanwalt (gegebenenfalls auch der Nebenkläger), nimmt der Staatsanwalt oder der Nebenkläger ein Rechtsmittel zurück, sind der Angeklagte und sein Verteidiger durch das mit der Sache befasste Gericht zu benachrichtigen, auch wenn ihnen die Rechtsmittelschrift nicht zur Kenntnis gebracht worden ist (Nummer 148 Absatz 3 Satz 2).</div>\n<p class=\"lf-p\">3. Verfahren nach der Einlegung A. Gemeinsame Bestimmungen B. Berufungsverfahren C. Revisionsverfahren A. Gemeinsame Bestimmungen 153 Beschleunigung 154 Zustellung des Urteils 155 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 156 Rechtsmittelbegründung 157 Urteilsabschrift an den Beschwerdegegner 153 Beschleunigung Rechtsmittelsachen sind stets als Eilsachen zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">154 Zustellung des Urteils</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Das Urteil, gegen das der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist dem Verteidiger zuzustellen, wenn sich dessen Vollmacht bei den Akten befindet (Wahlverteidiger) oder wenn er zum Verteidiger bestellt worden ist (Pflichtverteidiger). 2 Kann an mehrere Verteidiger rechtswirksam zugestellt werden, soll die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgen. 3 Die weiteren Verteidiger und der Angeklagte sind von der Zustellung zu unterrichten; eine Abschrift des Urteils ist beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Hat der gesetzliche Vertreter des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, wird ihm das Urteil zugestellt. 2 Haben beide das Rechtsmittel eingelegt, ist das Urteil jedem von ihnen zuzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">155 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist mit dem Verschulden anderer Personen (Urkundsbeamten, Bediensteten der Vollzugsanstalt, Verteidiger usw.) begründet wird, ist eine (dienstliche) Äußerung dieser Personen herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Rechtsmittelbegründung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Revisionsbegründung, die sich – abgesehen von den Anträgen – darauf beschränkt, die Verletzung sachlichen Rechts zu rügen, genügt zwar den gesetzlichen Erfordernissen; der Staatsanwalt soll aber seine Revision stets so rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils er eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe er seine Rechtsauffassung stützt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Stützt der Staatsanwalt seine Revision auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften, sind die formellen Rügen nicht nur mit der Angabe der die Mängel enthaltenen Tatsachen zu begründen (§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO), sondern es sind auch die Aktenstellen, auf die sich die Rügen beziehen, z.B. Teile des Protokolls über die Hauptverhandlung, abschriftlich in der Revisionsrechtfertigung anzuführen.</div>\n<p class=\"lf-p\">157 Urteilsabschrift an den Beschwerdegegner Mit der Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschriften ist dem Gegner des Beschwerdeführers, falls noch nicht geschehen, eine Abschrift des Urteils mit Gründen zu übersenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Berufungsverfahren 158 Benennung von Beweismitteln 158a Annahmeberufung 158 Benennung von Beweismitteln Bei Übersendung der Akten an das Berufungsgericht (§ 321 Satz 2 StPO) benennt der Staatsanwalt nur solche Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung zur Durchführung der Berufung notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">158a Annahmeberufung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat in den Fällen des § 313 Absatz 1 Satz 1 StPO der Angeklagte oder der Nebenkläger Berufung eingelegt, nimmt der Staatsanwalt gegenüber dem Berufungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels Stellung und stellt einen Antrag zu der nach den §§ 313 Absatz 2, 322a StPO zu treffenden Entscheidung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des § 313 Absatz 3 StPO (Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil) gilt Nummer 293 Absatz 2 entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">C. Revisionsverfahren 159 Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft 160 Akteneinsicht durch den Verteidiger 161 Berichtigung des Verhandlungsprotokolls 162 Gegenerklärung des Staatsanwalts 163 Übersendung der Akten an das Revisionsgericht 164 Form und Inhalt des Übersendungsberichts 165 Anlagen zum Übersendungsbericht 166 Übersendung von Überführungsstücken und Beiakten 167 Beschleunigung 168 Überprüfung durch den Generalstaatsanwalt und Rücknahme der Revision 169 Rückleitung der Akten 159 Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft 1 Wird das Urteil der Staatsanwaltschaft durch Vorlegen der Urschrift (§ 41 StPO) zugestellt, hat die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift den Tag zu bescheinigen, an dem das Urteil eingegangen ist („Zur Zustellung eingegangen am …….“). 2 Bleibt die Urschrift nicht bei den Akten, vermerkt die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft auf der mit der Urschrift vorgelegten, für die Akten bestimmten Abschrift des Urteils: „Die Urschrift des Urteils ist zur Zustellung am …….. eingegangen“. 3 Beide Vermerke sind vom Staatsanwalt zu zeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Akteneinsicht durch den Verteidiger Während die Frist zur Revisionsbegründung läuft, sind die Akten zur Einsichtnahme durch den Verteidiger bereitzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Berichtigung des Verhandlungsprotokolls</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird beantragt, das Protokoll über die Hauptverhandlung zu berichtigen, führt der Staatsanwalt eine Erklärung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten herbei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird – ohne einen förmlichen Antrag auf Berichtigung – nur in der Revisionsbegründung geltend gemacht, dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig sei, wird es sich empfehlen, dies vor der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht durch Rückfrage aufzuklären.</div>\n<p class=\"lf-p\">162 Gegenerklärung des Staatsanwalts</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Begründet der Angeklagte oder der Nebenkläger seine Revision nur mit der Verletzung des sachlichen Rechts, kann der Staatsanwalt in der Regel von einer Gegenerklärung (§ 347 Absatz 1 Satz 2 StPO) absehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, gibt der Staatsanwalt eine Gegenerklärung fristgemäß ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird (§ 347 Absatz 1 Satz 3 StPO), insbesondere zeitraubende Rückfragen und Erörterungen vermieden werden. 2 Die Gegenerklärung soll die Tatsachen, auf die sich die Verfahrensrügen erstrecken, erschöpfend darstellen; die in Betracht kommenden Aktenstellen sind abzulichten oder abschriftlich wiederzugeben. 3 Ausführungen des angefochtenen Urteils, die Gegenstand einer Verfahrensrüge sind, werden in die Gegenerklärung nicht aufgenommen. 4 Wird die Behandlung von Beweisanträgen gerügt, so ist aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung festzustellen, ob die Beteiligten auf weitere Beweise verzichtet oder sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt haben. 5 Trifft dies zu, ist dieser Teil des Protokolls in der Gegenerklärung wörtlich wiederzugeben. 6 Ist über einen Antrag, namentlich einen Beweisantrag, im Urteil entschieden worden, ist auf die betreffende Urteilsstelle (nach der Seite der Abschrift) zu verweisen. 7 Bezieht sich die Verfahrensrüge auf einen Vorgang, der aus einem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ersichtlich und auch von dem Sitzungsstaatsanwalt nicht wahrgenommen worden ist, wird es zweckmäßig sein, über den Vorgang eine Äußerung der Beteiligten herbeizuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Der Staatsanwalt teilt eine Gegenerklärung dem Beschwerdeführer mit und legt sie dem Gericht vor. 2 Anlagen (dienstliche Äußerungen usw.), auf die Bezug genommen wird, sind der Vorlage an das Gericht beizufügen. 3 Enthält die Gegenerklärung erhebliche neue Tatsachen oder Beweisergebnisse, ist sie dem Beschwerdeführer zuzustellen. 4 Wird keine Gegenerklärung abgegeben, braucht das Gericht hiervon nicht unterrichtet zu werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Vorsitzende leitet die Akten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zu, wenn er von der Gegenerklärung Kenntnis genommen hat oder wenn die Frist (§ 347 Absatz 1 Satz 2 StPO) abgelaufen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">163 Übersendung der Akten an das Revisionsgericht</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Akten werden dem Revisionsgericht durch die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht vorgelegt. 2 Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision zuständig und betreibt der Staatsanwalt allein oder neben einem anderen Beteiligten die Revision, werden die Akten über den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht geleitet. 3 Dies gilt nicht, wenn das Amt des Staatsanwalts bei dem Oberlandesgericht durch den Generalbundesanwalt ausgeübt wird (§ 142a GVG). 4 Der Vorlage an den Bundesgerichtshof ist ein Übersendungsbericht beizufügen; dies gilt auch für die Vorlage an ein Revisionsgericht eines Landes, soweit nichts anderes bestimmt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Absatz 2 StPO beantragt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Vor der Übersendung prüft der Staatsanwalt, ob die Zustellungen und Vollmachten in Ordnung sind und veranlasst, dass alle Mängel beseitigt werden. 2 Ist die Urschrift des Urteils schwer lesbar, ist eine beglaubigte Abschrift des Urteils beizuheften.</div>\n<p class=\"lf-p\">164 Form und Inhalt des Übersendungsberichts</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Übersendungsbericht soll folgende Angaben enthalten: <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span>die Namen und die zuletzt bekannten vollständigen Anschriften aller Verfahrensbeteiligten (Angeklagte, Verteidiger, gesetzliche Vertreter, Nebenbeteiligte, Einziehungsbeteiligte usw.) sowie die Aktenstellen, aus denen sich Beiordnungen und Vollmachten von Rechtsanwälten ergeben;</li><li><span class=\"m\">b)</span>die Angabe, ob der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils anwesend war;</li><li><span class=\"m\">c)</span>das Eingangsdatum und die Aktenstelle der Schriften über die Einlegung und die Begründung der Revision;</li><li><span class=\"m\">d)</span>den Tag der Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer und der Revisionsbegründung an den Gegner des Beschwerdeführers sowie im Fall des § 345 Absatz 1 Satz 2 StPO der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht worden ist;</li><li><span class=\"m\">e)</span>die Aktenstelle der Gegenerklärung und der Mitteilung der Gegenerklärung an den Beschwerdeführer;</li><li><span class=\"m\">f)</span>die Anzahl der Abschriften der Revisionsentscheidung, die für Mitteilungen gebraucht werden;</li><li><span class=\"m\">g)</span>den Hinweis auf nur örtlich geltende gesetzliche Feiertage, wenn das Ende einer Frist, die für das Revisionsverfahren wesentlich ist, auf einen solchen Tag fällt;</li><li><span class=\"m\">h)</span>den Hinweis auf die Zulassung eines Nebenklägers (§ 396 Absatz 2 StPO) mit Angabe der Aktenstelle;</li><li><span class=\"m\">i)</span>den Hinweis auf einen in Beiakten anberaumten Termin oder auf andere Beschleunigungsgründe, die übersehen werden könnten.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 In Haftsachen ist ferner anzugeben, wo der Angeklagte verwahrt wird. 2 Auf dem Übersendungsbericht ist deutlich sichtbar „Haft“ zu vermerken (vgl. Nummer 52). 3 Dieser Vermerk ist durch nähere Angaben (z.B. „Strafhaft in der Sache …“) zu erläutern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf andere Strafverfolgungsmaßnahmen (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufiges Berufsverbot u.a.), die eine Entschädigungspflicht auslösen könnten, ist hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Legt der Staatsanwalt wegen der Bedeutung der Strafsache oder aus anderen Gründen, z.B. weil gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen ist, Wert darauf, über die Entscheidung des Revisionsgerichts beschleunigt unterrichtet zu werden, weist er hierauf hin; wird eine besondere Übermittlungsart gewünscht (z.B. auf elektronischem Wege), ist dies deutlich hervorzuheben.</div>\n<p class=\"lf-p\">165 Anlagen zum Übersendungsbericht</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für das Revisionsgericht sind beizufügen je eine beglaubigte Abschrift <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span>des angefochtenen und jedes weiteren in diesem Verfahren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils, sowie eines nach § 346 Absatz 1 StPO ergangenen Beschlusses, wobei einzelne Teile der Entscheidung, die einen anderen Angeklagten oder eine der Revisionsentscheidung nicht unterliegende Straftat betreffen, in der Abschrift ausgelassen werden können,</li><li><span class=\"m\">b)</span>der Schriftstücke über die Einlegung und die Rechtfertigung der Revision, der sonstigen die Revision betreffenden Schriften (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag nach § 346 Absatz 2 StPO usw., jeweils versehen mit dem Eingangsdatum), der Gegenerklärung mit den Anlagen und der Erwiderung.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kommen für die Entscheidung landesrechtliche oder örtliche Vorschriften in Betracht, die nur in Amts-, Kreis- oder ähnlichen Blättern von örtlicher Bedeutung veröffentlicht sind, sind Abdrucke oder beglaubigte Abschriften beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht sind je eine beglaubigte Abschrift der in den Absatz 1 und 2 bezeichneten Schriftstücke beizufügen.</div>\n<p class=\"lf-p\">166 Übersendung von Überführungsstücken und Beiakten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dem Revisionsgericht sind nur die für die Entscheidung über die Revision nötigen Überführungsstücke und Akten zu übersenden, z.B. die Akten, die für die Nachprüfung von Prozessvoraussetzungen oder für die Anwendung der §§ 66, 69, 70 StGB von Bedeutung sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Schriftstücke, Skizzen und Lichtbilder, auf die in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ist oder die zum besseren Verständnis des Urteils beitragen (z.B. Verkehrsunfallskizzen, Lichtbilder), sind zu übersenden. 2 Welche anderen Überführungsstücke und Akten zu übersenden sind, entscheidet der Staatsanwalt.</div>\n<p class=\"lf-p\">167 Beschleunigung 1 Ist über Haft-, Dienstaufsichts- oder sonstige Beschwerden oder über Anträge auf Festsetzung von Kosten, Vergütungen oder Entschädigungen zu entscheiden, sind Gnadengesuche von Mitverurteilten zu bearbeiten oder ist gegen diese die Strafvollstreckung einzuleiten, ist zu prüfen, ob diese Entscheidungen auf Grund von Aktenteilen, die für das Revisionsgericht entbehrlich sind, oder auf Grund von Abschriften oder Ablichtungen getroffen werden können. 2 Ist dies nicht der Fall, ist zu erwägen, ob die Angelegenheit bis zur Rückkunft der Akten aus der Revisionsinstanz zurückgestellt werden kann. 3 Eine Zurückstellung unterbleibt bei Vollstreckungsmaßnahmen und Gnadenverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Überprüfung durch den Generalstaatsanwalt und Rücknahme der Revision</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Ist zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft der Bundesgerichtshof zuständig, prüft der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht, ob die Förmlichkeiten beachtet worden sind und ob die Revision durchgeführt werden soll. 2 Hält er sie nicht für angebracht oder verspricht er sich von ihr keinen Erfolg, nimmt er die Revision entweder selbst zurück oder weist die Staatsanwaltschaft an, sie zurückzunehmen. 3 Bei der Weiterleitung der Akten soll der Generalstaatsanwalt zum Ausdruck bringen, ob er der Revisionsbegründung beitritt oder aus welchen anderen Gründen er die Revision durchzuführen wünscht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Revision zuständig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">169 Rückleitung der Akten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Nach Erledigung der Revision werden die Akten über den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgeleitet. 2 Die Akten werden unmittelbar an die Staatsanwaltschaft zurückgeleitet, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt und der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht darauf verzichtet hat, dass die Akten über ihn zurückgeleitet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Haftsachen ist die Rückleitung zu beschleunigen; der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, soll nach Stunde und Minute angegeben und dem Staatsanwalt, wenn nötig, fernmündlich oder in der von ihm sonst gewünschten Art im Voraus mitgeteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 In den Fällen der Nummer 164 Absatz 3 sind die Akten beschleunigt zurückzusenden. 2 Dasselbe gilt, wenn die Befugnis zuerkannt worden ist, die Verurteilung innerhalb einer Frist öffentlich bekanntzumachen.</div>\n<p class=\"lf-p\">5. Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens 170 Allgemeines 171 Erneuerung der Hauptverhandlung 170 Allgemeines</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Staatsanwalt, der die Anklage oder die Antragsschrift verfasst hat oder der an der Hauptverhandlung gegen den Verurteilten teilgenommen hat, soll in der Regel in dem von dem Verurteilten beantragten Wiederaufnahmeverfahren nicht mitwirken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht soll im Wiederaufnahmeverfahren von seiner Befugnis gemäß § 145 Absatz 1 GVG, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten (§§ 140a, 143 GVG) zu beauftragen, nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch machen.</div>\n<p class=\"lf-p\">171 Erneuerung der Hauptverhandlung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, muss in der Regel eine neue Hauptverhandlung stattfinden, weil nur so die meist vorhandenen Widersprüche geklärt und das gesamte Beweismaterial umfassend gewürdigt werden kann und weil nur dadurch gesichert ist, dass die Umstände, die für die frühere Verurteilung maßgebend waren, neben dem Ergebnis der neuen Beweisaufnahme gebührend berücksichtigt werden. 2 Der Staatsanwalt wird deshalb einem Freispruch ohne neue Hauptverhandlung nur ausnahmsweise zustimmen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn einwandfrei festgestellt ist, dass der Verurteilte zur Zeit der Tat geisteskrank war, oder wenn seine Unschuld klar zutage tritt und es wegen der besonderen Umstände des Falles unzweckmäßig ist, die Hauptverhandlung zu erneuern; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte mitunter ein berechtigtes Interesse daran hat, dass seine Ehre in öffentlicher Verhandlung wiederhergestellt wird.</div>\n<p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>Abschnitt Beteiligung des Verletzten (§ 373b StPO) am Verfahren</li><li>Privatklage</li><li>Entschädigung des Verletzten</li><li>Sonstige Befugnisse des Verletzten</li><li>Privatklage 172 Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt 172 Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt</li></ol></p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Legt das Gericht dem Staatsanwalt die Akten nach § 377 Absatz 1 Satz 2 StPO vor oder erwägt der Staatsanwalt von sich aus, die Verfolgung zu übernehmen, hält er aber noch weitere Ermittlungen für nötig, teilt er dies dem Gericht mit und ersucht, die Entscheidung nach § 383 StPO zurückzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Übernimmt der Staatsanwalt die Verfolgung (vgl. Nummer 86), teilt er dies dem Gericht und dem Privatkläger mit; der Privatkläger ist zugleich auf eine etwa bestehende Nebenklagebefugnis und auf die Kostenfolge des § 472 Absatz 3 Satz 2 StPO hinzuweisen. 2 Hält der Staatsanwalt später die Einstellung des Verfahrens für angezeigt, legt er dem Gericht seine Auffassung dar und beantragt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. 3 Verneint er das öffentliche Interesse an weiterer Verfolgung, gibt er die Akten dem Gericht mit einem entsprechenden Vermerk zurück.</div>\n<p class=\"lf-p\">2. Entschädigung des Verletzten 173 Unterrichtung des Verletzten über das Entschädigungsverfahren 174 Stellung des Staatsanwalts im Entschädigungsverfahren 173 Unterrichtung des Verletzten über das Entschädigungsverfahren 1 Der Staatsanwalt trägt dafür Sorge, dass Verletzte oder deren Erben so früh wie möglich, spätestens aber mit Anklageerhebung, auf die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 403 ff. StPO geltend zu machen, hingewiesen werden. 2 Dabei wird der Verletzte über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (§ 404 Absatz 5 StPO), Form und Inhalt des Antrags (§ 404 Absatz 1 StPO) und über das Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 404 Absatz 3 StPO) zu belehren sein. 3 Auch wird er darauf hinzuweisen sein, dass es sich in der Regel empfiehlt, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen, dass er seinen Anspruch, soweit er ihm nicht zuerkannt wird, noch im Zivilrechtsweg verfolgen kann (§ 406 Absatz 3 StPO) und dass das Gericht aus bestimmten Gründen von der Entscheidung über den Antrag absehen kann (§ 406 Absatz 1 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Stellung des Staatsanwalts im Entschädigungsverfahren</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Staatsanwalt soll zur Eignung des Entschädigungsantrages für eine Erledigung im Strafverfahren Stellung nehmen (§ 406 Absatz 1 Satz 4 und 5 StPO). 2 Im Übrigen äußert er sich, wenn dies nötig ist, um die Tat strafrechtlich zutreffend zu würdigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Staatsanwalt hat den bei ihm eingegangenen Entschädigungsantrag dem Gericht beschleunigt zuzuleiten, weil die Rechtswirkungen des Antrags (§ 404 Absatz 2 StPO) erst eintreten, wenn dieser bei Gericht eingegangen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">3. Sonstige Befugnisse des Verletzten 174a Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben 174b Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters 174c Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Absatz 2 StPO 174a Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben 1 Sobald der Staatsanwalt mit den Ermittlungen selbst befasst ist, prüft er, ob die Informationen gemäß § 406i Absatz 1, §§ 406j bis 406l StPO erteilt worden sind. 2 Falls erforderlich, holt er dies nach. 3 Dazu kann er das übliche Formblatt verwenden. 4 Er weist den Verletzten insbesondere in den Fällen, in denen eine Beiordnung nach § 406g Absatz 3 StPO naheliegt, möglichst frühzeitig auf die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">174b Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters 1 Geht während eines Ermittlungsverfahrens oder im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach den §§ 406h, 397a StPO ein, ist dieser Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 2 Gleiches gilt, wenn während eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO eingeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">174c Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Absatz 2 StPO Anträge nach § 406d Absatz 2 StPO sind in das Vollstreckungsheft aufzunehmen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie gegebenenfalls der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzugs mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>Abschnitt Besondere Verfahrensarten</li><li>Verfahren bei Strafbefehlen</li><li>Selbständiges Einziehungsverfahren</li><li>Verfahren bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung</li><li>Verfahren bei Strafbefehlen 175 Allgemeines 175a Strafbefehl nach Eröffnung des Hauptverfahrens 176 Anträge 177 Fassung des Strafbefehlsentwurfs 178 Prüfung durch den Richter 179 Zustellung 175 Allgemeines</li></ol></p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Erwägt der Staatsanwalt, den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen, vermerkt er den Abschluss der Ermittlungen in den Akten (vgl. Nummer 109).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Erlass eines Strafbefehls soll nur beantragt werden, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten bekannt ist, so dass in der regelmäßigen Form zugestellt werden kann. 2 Sonst ist das Verfahren vorläufig einzustellen oder, wenn sich die Abwesenheit des Beschuldigten erst nach dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls herausgestellt hat, die vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 205 StPO) zu beantragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Im Übrigen soll von dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nur abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung geboten erscheinen lassen. 2 Auf einen Strafbefehlsantrag ist nicht schon deswegen zu verzichten, weil ein Einspruch des Angeschuldigten zu erwarten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei verhafteten oder vorläufig festgenommenen Personen ist zu prüfen, ob das beschleunigte Verfahren nach § 417 StPO eine raschere Erledigung ermöglicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">175a Strafbefehl nach Eröffnung des Hauptverfahrens Ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 408a Absatz 1 Satz 1 StPO) kommt namentlich in Betracht, wenn <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span>der Angeklagte mit bekanntem Aufenthalt im Ausland wohnt, seine Einlieferung zur Durchführung der Hauptverhandlung aber nicht möglich oder nicht angemessen wäre,</li><li><span class=\"m\">b)</span>der Angeklagte der Hauptverhandlung entschuldigt fernbleibt, weil er infolge einer längeren Krankheit an ihr nicht teilnehmen kann, obwohl seine Verhandlungsfähigkeit im Übrigen nicht beeinträchtigt ist,</li><li><span class=\"m\">c)</span>der Angeklagte der Hauptverhandlung fernbleibt und nicht nach § 232 StPO ohne ihn verhandelt werden kann oder</li><li><span class=\"m\">d)</span>der unmittelbaren Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erhebliche Hinderungsgründe entgegenstehen und die Voraussetzungen des § 251 Absatz 1 Nummer 3 StPO nicht vorliegen, der Sachverhalt aber nach dem Akteninhalt genügend aufgeklärt erscheint.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">176 Anträge</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs hat der Staatsanwalt, wenn nicht besondere Umstände ein abweichendes Verfahren rechtfertigen, den Strafbefehlsantrag so zu stellen, dass er einen Strafbefehlsentwurf einreicht und beantragt, einen Strafbefehl dieses Inhalts zu erlassen. 2 In den Fällen des § 444 StPO in Verbindung mit § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist im Strafbefehlsentwurf die Anordnung der Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und die Festsetzung einer konkreten Geldbuße aufzunehmen. 3 In den Fällen des § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO schlägt er gegebenenfalls zugleich geeignete Auflagen und Weisungen vor; für Auflagen gilt Nummer 93 sinngemäß.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Entwurf ist die zur Zustellung des Strafbefehls und für etwa vorgeschriebene Mitteilungen nötige Zahl von Durchschlägen beizufügen.</div>\n<p class=\"lf-p\">177 Fassung des Strafbefehlsentwurfs</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Strafbefehlsentwurf muss klar, übersichtlich und leicht verständlich sein. 2 Er darf sich nicht darauf beschränken, die Straftat formelhaft mit den Worten des Gesetzes zu bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soll die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre für die Erteilung nicht angeordnet werden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kommt, müssen die Gründe dafür im Strafbefehlsentwurf angegeben werden (vgl. § 409 Absatz 1 Satz 3 StPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese (Nummer 180a Absatz 2), führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die begehrte Maßnahme an.</div>\n<p class=\"lf-p\">178 Prüfung durch den Richter</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat der Richter Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder will er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen (§ 408 Absatz 3 Satz 2 StPO), teilt er vor einer Entscheidung über die Anberaumung der Hauptverhandlung seine Auffassung dem Staatsanwalt mit und bittet ihn um Äußerung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Tritt der Staatsanwalt der Auffassung des Richters bei, gibt er die Akten mit einem entsprechenden Vermerk und dem abgeänderten Strafbefehlsantrag zurück. 2 Sonst erklärt er, dass er seinen Antrag aufrechterhalte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Verfährt der Richter nach § 408 Absatz 1 Satz 2 StPO, legt der Staatsanwalt seine Auffassung über die Zuständigkeit bei Weiterleitung der Akten dar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückgewiesen wird, ist dem Angeschuldigten mitzuteilen, wenn das Verfahren durch den Beschluss abgeschlossen wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">179 Zustellung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Der Strafbefehl muss dem Angeklagten, oder in den Fällen des § 145a StPO seinem Verteidiger, förmlich zugestellt werden (§§ 35, 409 StPO). 2 Soweit an dem Verfahren Einziehungsbeteiligte oder Nebenbetroffene beteiligt sind, ist der Strafbefehl auch diesen oder deren bevollmächtigten Vertretern (§§ 432, 438 Absatz 3 StPO, § 428 Absatz 1 StPO in Verbindung mit § 145a StPO) förmlich zuzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Angeklagte verhaftet, ist der Zeitpunkt der Zustellung und, falls auf Einspruch verzichtet wird, auch der des Verzichts nach Stunde und Minute festzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter, wird diesem eine Abschrift des Strafbefehls übersandt (§ 409 Absatz 2 StPO).</div>\n<p class=\"lf-p\">2. Selbständiges Einziehungsverfahren 180 180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Für das selbständige Einziehungsverfahren nach den §§ 435 ff. StPO (in den Fällen des § 76a StGB) besteht keine Antragspflicht. 2 Soweit die Möglichkeit besteht, auf durch die Straftat erlangte Vermögensvorteile zuzugreifen, soll die Staatsanwaltschaft in der Regel die Anordnung der selbständigen Einziehung beantragen. 3 Sie kann jedoch von dem Antrag absehen, insbesondere wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 435 Absatz 1 Satz 2 StPO). 4 Auch bei einem geringen Wert des Erlangten kann im Einzelfall (etwa wegen der Bedeutung der Sache oder wenn bereits vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden sind) eine Antragstellung geboten sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist es wegen der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache oder im Interesse einer Person, die von der Einziehung im Falle ihrer Anordnung betroffen wäre, geboten, beantragt die Staatsanwaltschaft, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Sind keine Personen vorhanden, die von der Einziehung im Falle ihrer Anordnung betroffen wären, oder haben sie – gegebenenfalls nach Hinweis auf die Rechtslage – auf ihre Rechte und auf die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens verzichtet oder kommt ihre Befragung nicht in Betracht, kann der Gegenstand in der Regel formlos aus dem Verkehr entfernt werden. 2 Die Staatsanwaltschaft leitet auch in diesen Fällen das selbständige Einziehungsverfahren ein, wenn die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit oder sonstigen Bedeutung der Sache zweckmäßig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">3. Verfahren bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung 180a 180a</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Gehört der Beschuldigte zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung, prüft der Staatsanwalt, ob auch die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht kommt (§ 30 OWiG, § 444 StPO; vgl. aber Nummer 270 Satz 3). 2 Ist dies der Fall, sind schon im vorbereitenden Verfahren die Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung wie Beschuldigte zu hören (§ 444 Absatz 2, § 426 StPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Staatsanwalt beantragt in der Anklageschrift oder im Strafbefehlsantrag die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung (§ 444 Absatz 1 StPO), insbesondere wenn die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese die Möglichkeit eröffnet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung auch im Hinblick auf den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil angemessen zu berücksichtigen (§ 30 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 4 OWiG). 2 In der Anklageschrift kündigt er zudem die Beantragung der Festsetzung einer Geldbuße an und im Strafbefehlsantrag beantragt er diese. 3 Dies kann vor allem bei Delikten der Wirtschaftskriminalität, einschließlich Korruptions- und Umweltdelikten, in Betracht kommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für den Antrag auf Festsetzung einer Geldbuße im selbständigen Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in den – auch die Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, 47 OWiG erfassenden – Fällen des § 30 Absatz 4 OWiG (§ 444 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 435, 436 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 StPO) gilt Absatz 2 entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">8. Abschnitt Verfahren gegen Sprachunkundige 181 181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten ist aktenkundig zu machen, ob er die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen zu werden braucht und, falls dies nicht der Fall ist, für welche Sprache ein Dolmetscher benötigt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften, nicht rechtskräftige Urteile und sonstige schriftlich abgefasste Sachentscheidungen sind einem Sprachunkundigen im Sinne des Absatzes 1 mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache bekanntzugeben, wenn er nicht wirksam auf eine Übersetzung verzichtet hat. 2 Eine Übersetzung eines nicht rechtskräftigen Urteils ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich in eine für ihn verständliche Sprache übertragen wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer Übersetzung hat.</div>\n<p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>Abschnitt Erteilung von Auskünften, Überlassung von Kopien und Gewährung von Akteneinsicht 182 Geltungsbereich 183 Zuständigkeit für die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht 184 Vorrang der Verfahrensbearbeitung, Gefährdung der Ermittlungen 185 Vorrang der Erteilung von Auskünften 186 Umfang der Akteneinsicht 187 Überlassung der Akten 188 Bescheid an den Antragsteller 189 Auskünfte und Akteneinsicht für wissenschaftliche Vorhaben 182 Geltungsbereich 1 Für die Erteilung von Auskünften, die auch durch eine Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen kann (§ 478 StPO), und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber Dritten nach den §§ 474 ff. StPO (auch in Verbindung mit § 487 Absatz 2 Satz 1 StPO) gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 2 Sie gelten hingegen insbesondere nicht</li><li>für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen als §§ 474 ff. StPO (z.B. nach §§ 147, 385, 406e, 487 Absatz 1, §§ 491, 492 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, § 495 StPO, §§ 3 ff. SGB X),</li><li>für die Vorlage von Akten an im Verfahren mitwirkende Stellen, übergeordnete und untergeordnete Instanzgerichte bzw. Behörden z.B. nach § 27 Absatz 3, §§ 41, 163 Absatz 2, § 306 Absatz 2, §§ 320, 321, 347, 354, 355 StPO oder im Rahmen der Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen anderer Stellen,</li><li>für Mitteilungen nach den §§ 12 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) sowie den Bestimmungen der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">183 Zuständigkeit für die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Soweit nach § 480 Absatz 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung grundsätzlich dem Staatsanwalt, im Vollstreckungsverfahren auch dem Rechtspfleger. 2 In den Fällen des § 476 StPO ist Nummer 189 Absatz 2 zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Von der Möglichkeit der Delegation an die Behörden des Polizeidienstes nach § 480 Absatz 1 Satz 3 StPO soll nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies im Interesse aller Beteiligten zur einfacheren oder beschleunigten Unterrichtung des Ersuchenden sachdienlich erscheint. 2 Soweit eine Delegation in Betracht kommt, wird es grundsätzlich angezeigt sein, diese auf einfach und schnell zu erledigende Auskünfte zu beschränken.</div>\n<p class=\"lf-p\">184 Vorrang der Verfahrensbearbeitung, Gefährdung der Ermittlungen 1 Auskünfte und Akteneinsicht unterbleiben nach § 479 Absatz 1 StPO u.a. dann, wenn Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren unangemessen verzögert oder der Untersuchungszweck – auch in einem anderen Strafverfahren – gefährdet würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 Vorrang der Erteilung von Auskünften 1 Abgesehen von den Fällen des § 474 Absatz 1 StPO räumt das Gesetz im Hinblick auf die Vermeidung einer Übermittlung von Überschussinformationen der Erteilung von Auskünften grundsätzlich Vorrang vor der Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten ein, soweit nicht die Aufgabe oder das berechtigte Interesse des Ersuchenden oder der Zweck der Forschungsarbeit die Einsichtnahme in Akten erfordert. 2 Wenn mit der Auskunftserteilung – gegebenenfalls in der Form der Überlassung von Kopien aus den Akten (§ 478 StPO) – ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre, kann dem Ersuchen grundsätzlich auch durch – gegebenenfalls teilweise (siehe Nummer 186) – Gewährung der Einsicht in die Akten nachgekommen werden (§ 474 Absatz 3, § 475 Absatz 2, § 476 Absatz 2 StPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">186 Umfang der Akteneinsicht</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Die Akteneinsicht soll außer in den Fällen des § 474 Absatz 1 StPO nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden öffentlichen Stelle, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson oder sonstigen Stelle oder zur Erreichung des Forschungszweckes erkennbar erforderlich ist. 2 Wenn eine derartig beschränkte Akteneinsicht nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, kann umfassende Akteneinsicht gewährt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Da die Frage der Einsichtsgewährung nicht immer für die Gesamtheit der Verfahrensakte einheitlich beantwortet werden kann, erscheint es angebracht, Aktenteile, die erkennbar sensible personenbezogene Daten enthalten, gesondert zu führen und hinsichtlich der Einsichtsgewährung einer besonderen Prüfung zu unterziehen. 2 Damit wird zugleich der Aufwand für eine beschränkte Akteneinsicht gering gehalten und bei verdeckten und technischen Maßnahmen (§§ 101, 101a StPO) die Erkennbarkeit erhöht, wodurch im Interesse des Schutzes sensibler personenbezogener Daten eine beschränkte Akteneinsicht häufiger ermöglicht wird. 3 Zu den gesondert zu führenden Aktenteilen zählen regelmäßig: – medizinische und psychologische Gutachten, mit Ausnahme solcher im Sinne des § 256 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 StPO, – Berichte der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie anderer sozialer Dienste, – personenbezogene Daten aus verdeckten und technischen Ermittlungsmaßnahmen (§§ 101, 101a StPO), – Konto- und Bankunterlagen.</div>\n<p class=\"lf-p\">4 Nummer 16 Absatz 2 Satz 2 und Nummer 220 Absatz 2 Satz 1 sind zu beachten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Von der Einsicht sind die Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorgänge auszuschließen. 2 In Akten einer anderen Verwaltung darf nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung Einsicht gewährt werden, deren Nachweis dem Antragsteller obliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei Verschlusssachen ist Nummer 213 zu beachten.</div>\n<p class=\"lf-p\">187 Überlassung der Akten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Öffentlichen Stellen kann die Akteneinsicht in Abweichung von § 32f Absatz 2 StPO im Einzelfall auch durch Übersendung der Akten gewährt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen werden auf besonderen Antrag Akten, die in Papierform vorliegen, im Umfang der gewährten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 32f Absatz 2 Satz 3 StPO). 2 Soweit die Akte, Aktenteile oder Ermittlungsergebnisse, z.B. Verschriftungen der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung, auf Datenträgern gespeichert sind, können diese mit Ausnahme der Beweisstücke einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand in der Regel zur Akteneinsicht auf gesichertem elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden (§ 32f Absatz 2 Satz 2 StPO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Die Akteneinsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, kann in den übrigen Fällen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden (§ 32f Absatz 2 Satz 2 StPO). 2 Im Übrigen ist die Akteneinsicht nur in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder bei Delegation auf die Behörden des Polizeidienstes in deren Räumen zu gewähren.</div>\n<p class=\"lf-p\">188 Bescheid an den Antragsteller</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Wird die Erteilung der Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht versagt, wird dem Ersuchenden ein kurzer Bescheid erteilt. 2 Ist in dem Ersuchen ein berechtigtes oder ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, muss der Bescheid erkennen lassen, dass dieses Interesse gegen entgegenstehende Interessen abgewogen worden ist. 3 Eine Begründung des Bescheides unterbleibt, soweit hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Antrag von einer Privatperson oder einer privaten Einrichtung gestellt worden, soll, wenn dem Gesuch nicht nach § 475 Absatz 4 StPO entsprochen werden kann, auf die Möglichkeit der Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hingewiesen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">189 Auskünfte und Akteneinsicht für wissenschaftliche Vorhaben</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Wenn die Voraussetzungen der §§ 476, 479 Absatz 2 Satz 2 StPO gegeben sind und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen (§ 479 Absatz 1 StPO), ist die Übermittlung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken grundsätzlich zulässig. 2 Ob Auskünfte und Akteneinsicht erteilt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. 3 Gegen die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht kann insbesondere sprechen, dass es sich um ein vorbereitendes Verfahren oder ein Verfahren mit sicherheitsrelevanten Bezügen handelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit in den Fällen des § 476 StPO die Staatsanwaltschaft nach § 480 Absatz 1 StPO die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung dem Behördenleiter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>1 Betrifft ein Forschungsvorhaben erkennbar mehrere Staatsanwaltschaften, ist der gemeinschaftlichen übergeordneten Behörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen. 2 Sind erkennbar Staatsanwaltschaften mehrerer Länder betroffen, ist der jeweils obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Stammt ein Ersuchen nach § 476 StPO von einer Einrichtung, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung hat, ist der obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">10. Abschnitt Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 190 190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Hat das Gericht beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Absatz 1 und 2 oder Artikel 126 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 13 Nummer 11, 12, 14, §§ 80, 83 oder 86 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) zu beantragen, leitet der Vorsitzende die Akten dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar zu (§ 80 Absatz 1 BVerfGG). 2 Das Begleitschreiben ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 3 Es wird Bestandteil der Akten des Bundesverfassungsgerichts; eine beglaubigte Abschrift ist als Versendungsbeleg zurückzubehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>1 Der Antrag an das Bundesverfassungsgericht ist zu begründen (§ 80 Absatz 2 BVerfGG). 2 Seine Urschrift bleibt Bestandteil der Strafakten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Begleitschreiben sind außer den Akten eine beglaubigte und 50 einfache Abschriften des Antrages für das Bundesverfassungsgericht beizufügen.</div>\n<p class=\"lf-p\">11. Abschnitt Strafsachen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder sowie des Europäischen Parlaments 191 Prozesshindernis der Immunität 192 Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften der Länder 192a Allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren (vereinfachte Handhabung) 192b Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments 191 Prozesshindernis der Immunität</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>1 Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (Artikel 46 Absatz 2 GG). 2 Entsprechende Vorschriften sind in den Verfassungen der Länder enthalten. 1</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren, dessen Durchführung von der vorhergehenden gesetzgebenden Körperschaft genehmigt oder das vor dem Erwerb des Mandats eingeleitet worden war, darf nur mit Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaft fortgesetzt werden, der der Abgeordnete zur Zeit der Fortsetzung angehört. 2</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Immunität hindert nicht, <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span>ein Verfahren gegen einen Abgeordneten einzuleiten und durchzuführen, wenn er bei der Begehung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird; 3</li><li><span class=\"m\">b)</span>ein Verfahren gegen einen Abgeordneten zum Zwecke der Einstellung einzuleiten, wenn der Sachverhalt die Einstellung ohne Beweiserhebung rechtfertigt;</li><li><span class=\"m\">c)</span>zur Prüfung der Frage, ob ein Vorwurf offensichtlich unbegründet ist, diesen dem Abgeordneten mitzuteilen und ihm anheimzugeben, dazu Stellung zu nehmen;</li><li><span class=\"m\">d)</span>in einem Verfahren gegen eine andere Person den Abgeordneten als Zeugen zu vernehmen, bei ihm Durchsuchungen nach §§ 103, 104 StPO vorzunehmen oder von ihm die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 StPO zu verlangen; §§ 50, 53 Absatz 1 Nummer 4, §§ 53a, 96 Satz 2 und § 97 Absatz 4 StPO sind zu beachten;</li><li><span class=\"m\">e)</span>ein Verfahren gegen Mittäter, Anstifter, Gehilfen oder andere an der Tat eines Abgeordneten beteiligte Personen einzuleiten oder durchzuführen;</li><li><span class=\"m\">f)</span>unaufschiebbare Maßnahmen zur Sicherung von Spuren (z.B. Messungen, Lichtbildaufnahmen am Tatort) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Straftat zu treffen;</li><li><span class=\"m\">g)</span>bei Verkehrsunfällen, an denen ein Abgeordneter beteiligt ist, seine Personalien, das amtliche Kennzeichen und den Zustand seines Fahrzeuges festzustellen, die Vorlage des Führerscheins und des Fahrzeugscheins zu verlangen sowie Fahr-, Brems- und andere Spuren, die von seinem Fahrzeug herrühren, zu sichern, zu vermessen und zu fotografieren;</li><li><span class=\"m\">h)</span>einem Abgeordneten unter den Voraussetzungen des § 81a StPO eine Blutprobe zu entnehmen, wenn dies innerhalb des in Buchstabe</li><li><span class=\"m\">a)</span>genannten Zeitraums geschieht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zur Klärung der Frage, ob es sich um eine offensichtlich unbegründete Anzeige handelt, kann der Staatsanwalt Feststellungen über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Anzeige wichtige Umstände treffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>1 Wird gegen einen Abgeordneten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ohne dass es hierzu einer Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaft bedarf (Artikel 46 Absatz 2 GG und die entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen), unterrichtet der Staatsanwalt unverzüglich und unmittelbar den Präsidenten der betreffenden gesetzgebenden Körperschaft von der Einleitung des Verfahrens. 2 Abschriften seiner Mitteilung übersendet er gleichzeitig dem Generalstaatsanwalt und der Landesjustizverwaltung, bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch dem für Justiz zuständigen Bundesministerium. 3 Im weiteren Verfahren teilt der Staatsanwalt in gleicher Weise jede richterliche Anordnung einer Freiheitsentziehung und einer Freiheitsbeschränkung gegen den Abgeordneten sowie die Erhebung der öffentlichen Klage mit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>1 In jedem Stadium des Verfahrens ist bei Auskünften und Erklärungen gegenüber Presse, Hörfunk und Fernsehen der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen der betreffenden gesetzgebenden Körperschaft Rechnung zu tragen. 2 Das Interesse der gesetzgebenden Körperschaft, über eine die Immunität berührende Entscheidung früher als die Öffentlichkeit unterrichtet zu werden, ist zu berücksichtigen. 3 Auf Nummer 23 wird hingewiesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">1 [Amtl. Anm.:] Sonderregelungen in Artikel 58 der Verfassung Brandenburgs, in Artikel 15 der Verfassung Hamburgs und Artikel 58 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts. Nach Artikel 51 Abs. 3 der Verfassung von Berlin gilt die in Satz 1 bezeichnete Ausnahme nur, wenn der Abgeordnete bei Ausübung der Tat festgenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 [Amtl. Anm.:] Sonderregelungen in Bayern, Berlin und Saarland; vgl. die jeweiligen Verwaltungsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fußnote zu Nummer 191 Absatz 1 Satz 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften der Länder</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beabsichtigt der Staatsanwalt, gegen einen Abgeordneten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil zu vollstrecken oder sonst eine genehmigungsbedürftige Strafverfolgungsmaßnahme zu treffen, beantragt er, einen Beschluss der gesetzgebenden Körperschaft, der der Abgeordnete angehört, über die Genehmigung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung oder zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme herbeizuführen.</div></div>", "next": 239364}