{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span><span class=\"lf-art-t\">Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/120\">§ 120 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span><span class=\"lf-art-t\">Feststellung des Jahresabschlusses</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/121\">§ 121 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span><span class=\"lf-art-t\">Gewinnauszahlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/122\">§ 122 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">020010030Dritter TitelRechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-123\"><span class=\"lf-art-num\">§ 123</span><span class=\"lf-art-t\">Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/123\">§ 123 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-124\"><span class=\"lf-art-num\">§ 124</span><span class=\"lf-art-t\">Vertretung der Gesellschaft</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/124\">§ 124 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span><span class=\"lf-art-t\">Angaben auf Geschäftsbriefen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/125\">§ 125 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-126\"><span class=\"lf-art-num\">§ 126</span><span class=\"lf-art-t\">Persönliche Haftung der Gesellschafter</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/126\">§ 126 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-127\"><span class=\"lf-art-num\">§ 127</span><span class=\"lf-art-t\">Haftung des eintretenden Gesellschafters</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/127\">§ 127 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128</span><span class=\"lf-art-t\">Einwendungen und Einreden des Gesellschafters</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/128\">§ 128 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129</span><span class=\"lf-art-t\">Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/129\">§ 129 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.</div>\n<p class=\"lf-p\">020010040Vierter TitelAusscheiden eines Gesellschafters</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130</span><span class=\"lf-art-t\">Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/130\">§ 130 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: 1.Tod des Gesellschafters;2.Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;3.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;4.Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;5.gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils. (+++ § 130 Abs. 1 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 179 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-131\"><span class=\"lf-art-num\">§ 131</span><span class=\"lf-art-t\">Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/131\">§ 131 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-132\"><span class=\"lf-art-num\">§ 132</span><span class=\"lf-art-t\">Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/132\">§ 132 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam. (+++ § 132: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++) (+++ § 132: Zur Anwendung vgl. § 234 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-133\"><span class=\"lf-art-num\">§ 133</span><span class=\"lf-art-t\">Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/133\">§ 133 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 133: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++) (+++ § 133 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 161 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++) (+++ § 133: Zur Anwendung vgl. § 234 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-134\"><span class=\"lf-art-num\">§ 134</span><span class=\"lf-art-t\">Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/134\">§ 134 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 133: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-135\"><span class=\"lf-art-num\">§ 135</span><span class=\"lf-art-t\">Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/135\">§ 135 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. (+++ § 135: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136</span><span class=\"lf-art-t\">Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/136\">§ 136 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 136: Zur Anwendung vgl. § 167 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-137\"><span class=\"lf-art-num\">§ 137</span><span class=\"lf-art-t\">Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/137\">§ 137 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und 1.daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">020010050Fünfter TitelAuflösung der Gesellschaft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-138\"><span class=\"lf-art-num\">§ 138</span><span class=\"lf-art-t\">Auflösungsgründe</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/138\">§ 138 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;3.gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;4.Auflösungsbeschluss.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-139\"><span class=\"lf-art-num\">§ 139</span><span class=\"lf-art-t\">Auflösung durch gerichtliche Entscheidung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/139\">§ 139 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-140\"><span class=\"lf-art-num\">§ 140</span><span class=\"lf-art-t\">Auflösungsbeschluss</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/140\">§ 140 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-141\"><span class=\"lf-art-num\">§ 141</span><span class=\"lf-art-t\">Anmeldung der Auflösung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/141\">§ 141 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-142\"><span class=\"lf-art-num\">§ 142</span><span class=\"lf-art-t\">Fortsetzung der Gesellschaft</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/142\">§ 142 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.</div>\n<p class=\"lf-p\">020010060Sechster TitelLiquidation der Gesellschaft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-143\"><span class=\"lf-art-num\">§ 143</span><span class=\"lf-art-t\">Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/143\">§ 143 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-144\"><span class=\"lf-art-num\">§ 144</span><span class=\"lf-art-t\">Liquidatoren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/144\">§ 144 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators. (+++ § 144 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 178 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-145\"><span class=\"lf-art-num\">§ 145</span><span class=\"lf-art-t\">Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/145\">§ 145 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beteiligte sind: 1.jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),2.der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),3.der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und4.der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-146\"><span class=\"lf-art-num\">§ 146</span><span class=\"lf-art-t\">Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/146\">§ 146 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-147\"><span class=\"lf-art-num\">§ 147</span><span class=\"lf-art-t\">Anmeldung der Liquidatoren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/147\">§ 147 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. (+++ § 147: Zur Anwendung vgl. § 129 Abs. 2 Satz 2 KAGB u. § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-148\"><span class=\"lf-art-num\">§ 148</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsstellung der Liquidatoren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/148\">§ 148 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-149\"><span class=\"lf-art-num\">§ 149</span><span class=\"lf-art-t\">Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/149\">§ 149 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 149: Zur Anwendung vgl. § 167 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-150\"><span class=\"lf-art-num\">§ 150</span><span class=\"lf-art-t\">Anmeldung des Erlöschens der Firma</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/150\">§ 150 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-151\"><span class=\"lf-art-num\">§ 151</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/151\">§ 151 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-152\"><span class=\"lf-art-num\">§ 152</span><span class=\"lf-art-t\">Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/152\">§ 152 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.</div>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 153 bis 160 (+++ §§ 153 bis 160: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 3 G v. 10.8.2021 I 3436 mWv 1.1.2024 +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">020020Zweiter AbschnittKommanditgesellschaft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-161\"><span class=\"lf-art-num\">§ 161</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/161\">§ 161 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-162\"><span class=\"lf-art-num\">§ 162</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs.</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/162\">§ 162 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-163\"><span class=\"lf-art-num\">§ 163</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/163\">§ 163 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-164\"><span class=\"lf-art-num\">§ 164</span><span class=\"lf-art-t\">Geschäftsführungsbefugnis</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/164\">§ 164 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-165\"><span class=\"lf-art-num\">§ 165</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/165\">§ 165 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-166\"><span class=\"lf-art-num\">§ 166</span><span class=\"lf-art-t\">Informationsrecht der Kommanditisten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/166\">§ 166 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. (+++ § 166: Zur Anwendung vgl. § 233 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-167\"><span class=\"lf-art-num\">§ 167</span><span class=\"lf-art-t\">Verlustbeteiligung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/167\">§ 167 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-168\"><span class=\"lf-art-num\">§ 168</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/168\">§ 168 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 168: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 8 G v. 10.8.2021 I 3436 mWv 1.1.2024 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-169\"><span class=\"lf-art-num\">§ 169</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/169\">§ 169 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-170\"><span class=\"lf-art-num\">§ 170</span><span class=\"lf-art-t\">Vertretung der Kommanditgesellschaft</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/170\">§ 170 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-171\"><span class=\"lf-art-num\">§ 171</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/171\">§ 171 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-172\"><span class=\"lf-art-num\">§ 172</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/172\">§ 172 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8 nicht zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-172a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 172a</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/172a\">§ 172a HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-173\"><span class=\"lf-art-num\">§ 173</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/173\">§ 173 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-174\"><span class=\"lf-art-num\">§ 174</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/174\">§ 174 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-175\"><span class=\"lf-art-num\">§ 175</span><span class=\"lf-art-t\">Anmeldung der Änderung der Haftsumme</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/175\">§ 175 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-176\"><span class=\"lf-art-num\">§ 176</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/176\">§ 176 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-177\"><span class=\"lf-art-num\">§ 177</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/177\">§ 177 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-177a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 177a</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/177a\">§ 177a HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-178\"><span class=\"lf-art-num\">§ 178</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/178\">§ 178 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Liquidation der Kommanditgesellschaft§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-179\"><span class=\"lf-art-num\">§ 179</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/179\">§ 179 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Insolvenz der Kommanditgesellschaft§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und 1.über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder2.die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 180 bis 229(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">020030Dritter AbschnittStille Gesellschaft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-230\"><span class=\"lf-art-num\">§ 230</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/230\">§ 230 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-231\"><span class=\"lf-art-num\">§ 231</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/231\">§ 231 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-232\"><span class=\"lf-art-num\">§ 232</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/232\">§ 232 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-233\"><span class=\"lf-art-num\">§ 233</span><span class=\"lf-art-t\">Informationsrecht des stillen Gesellschafters</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/233\">§ 233 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-234\"><span class=\"lf-art-num\">§ 234</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/234\">§ 234 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-235\"><span class=\"lf-art-num\">§ 235</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/235\">§ 235 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-236\"><span class=\"lf-art-num\">§ 236</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/236\">§ 236 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-237\"><span class=\"lf-art-num\">§ 237</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/237\">§ 237 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030Drittes BuchHandelsbücher</p>\n<p class=\"lf-p\">030010Erster AbschnittVorschriften für alle Kaufleute</p>\n<p class=\"lf-p\">030010010Erster UnterabschnittBuchführung. Inventar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-238\"><span class=\"lf-art-num\">§ 238</span><span class=\"lf-art-t\">Buchführungspflicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/238\">§ 238 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-239\"><span class=\"lf-art-num\">§ 239</span><span class=\"lf-art-t\">Führung der Handelsbücher</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/239\">§ 239 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-240\"><span class=\"lf-art-num\">§ 240</span><span class=\"lf-art-t\">Inventar</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/240\">§ 240 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-241\"><span class=\"lf-art-num\">§ 241</span><span class=\"lf-art-t\">Inventurvereinfachungsverfahren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/241\">§ 241 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn 1.der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und 2.auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-241a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 241a</span><span class=\"lf-art-t\">Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/241a\">§ 241a HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 241a Satz 1: Zur Anwendung vgl. Art. 76 HGBEG +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">030010020Zweiter UnterabschnittEröffnungsbilanz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jahresabschluß</p>\n<p class=\"lf-p\">030010020010Erster TitelAllgemeine Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-242\"><span class=\"lf-art-num\">§ 242</span><span class=\"lf-art-t\">Pflicht zur Aufstellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/242\">§ 242 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-243\"><span class=\"lf-art-num\">§ 243</span><span class=\"lf-art-t\">Aufstellungsgrundsatz</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/243\">§ 243 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Er muß klar und übersichtlich sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-244\"><span class=\"lf-art-num\">§ 244</span><span class=\"lf-art-t\">Sprache. Währungseinheit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/244\">§ 244 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-245\"><span class=\"lf-art-num\">§ 245</span><span class=\"lf-art-t\">Unterzeichnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/245\">§ 245 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">030010020020Zweiter TitelAnsatzvorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-246\"><span class=\"lf-art-num\">§ 246</span><span class=\"lf-art-t\">Vollständigkeit. Verrechnungsverbot</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/246\">§ 246 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-247\"><span class=\"lf-art-num\">§ 247</span><span class=\"lf-art-t\">Inhalt der Bilanz</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/247\">§ 247 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-248\"><span class=\"lf-art-num\">§ 248</span><span class=\"lf-art-t\">Bilanzierungsverbote und -wahlrechte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/248\">§ 248 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-249\"><span class=\"lf-art-num\">§ 249</span><span class=\"lf-art-t\">Rückstellungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/249\">§ 249 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1.im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,2.Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-250\"><span class=\"lf-art-num\">§ 250</span><span class=\"lf-art-t\">Rechnungsabgrenzungsposten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/250\">§ 250 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-251\"><span class=\"lf-art-num\">§ 251</span><span class=\"lf-art-t\">Haftungsverhältnisse</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/251\">§ 251 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">030010020030Dritter TitelBewertungsvorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-252\"><span class=\"lf-art-num\">§ 252</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Bewertungsgrundsätze</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/252\">§ 252 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: 1.Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.2.Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.3.Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.4.Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.5.Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.6.Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-253\"><span class=\"lf-art-num\">§ 253</span><span class=\"lf-art-t\">Zugangs- und Folgebewertung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/253\">§ 253 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen. (+++ § 253 Abs. 3 Satz 3 u. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 4 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-254\"><span class=\"lf-art-num\">§ 254</span><span class=\"lf-art-t\">Bildung von Bewertungseinheiten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/254\">§ 254 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-255\"><span class=\"lf-art-num\">§ 255</span><span class=\"lf-art-t\">Bewertungsmaßstäbe</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/255\">§ 255 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3. (+++ § 255: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-256\"><span class=\"lf-art-num\">§ 256</span><span class=\"lf-art-t\">Bewertungsvereinfachungsverfahren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/256\">§ 256 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-256a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 256a</span><span class=\"lf-art-t\">Währungsumrechnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/256a\">§ 256a HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">030010030Dritter UnterabschnittAufbewahrung und Vorlage</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-257\"><span class=\"lf-art-num\">§ 257</span><span class=\"lf-art-t\">Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/257\">§ 257 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1.Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,2.die empfangenen Handelsbriefe,3.Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,4.Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten 1.mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,2.während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind bei Personen oder Gesellschaften, die 1.Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,2.der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder3.Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. (+++ § 257: Zur Anwendung vgl. Art. 95 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-258\"><span class=\"lf-art-num\">§ 258</span><span class=\"lf-art-t\">Vorlegung im Rechtsstreit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/258\">§ 258 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. § 258 Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort &quot;Rechsstreit&quot; durch &quot;Rechtsstreit&quot; ersetzt</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-259\"><span class=\"lf-art-num\">§ 259</span><span class=\"lf-art-t\">Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/259\">§ 259 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-260\"><span class=\"lf-art-num\">§ 260</span><span class=\"lf-art-t\">Vorlegung bei Auseinandersetzungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/260\">§ 260 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-261\"><span class=\"lf-art-num\">§ 261</span><span class=\"lf-art-t\">Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/261\">§ 261 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">030010040Vierter UnterabschnittLandesrecht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-262\"><span class=\"lf-art-num\">§ 262</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/262\">§ 262 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-263\"><span class=\"lf-art-num\">§ 263</span><span class=\"lf-art-t\">Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/263\">§ 263 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">030020Zweiter AbschnittErgänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften</p>\n<p class=\"lf-p\">030020010Erster UnterabschnittJahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht</p>\n<p class=\"lf-p\">030020010010Erster TitelAllgemeine Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-264\"><span class=\"lf-art-num\">§ 264</span><span class=\"lf-art-t\">Pflicht zur Aufstellung; Befreiung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/264\">§ 264 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie 1.die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,2.die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und3.im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angabenunter der Bilanz angeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1.alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;2.das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;3.der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden: a)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.</div>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,b)Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;4.die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und5.für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden: a)der Beschluss nach Nummer 1,b)die Erklärung nach Nummer 2,c)der Konzernabschluss,d)der Konzernlagebericht unde)der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt. (+++ § 264: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++) (+++ § 264 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Satz 2 KAGB u. § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-264a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 264a</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/264a\">§ 264a HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommanditgesellschaften</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1.eine natürliche Person oder2.eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafterist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-264b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 264b</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/264b\">§ 264b HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses AbschnittsEine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht a)eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oderb)eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;2.die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;3.die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und4.für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 264b: Zur Anwendung vgl. § 46 Satz 2 KAGB, § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB u. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-264c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 264c</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/264c\">§ 264c HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind: I.KapitalanteileII.RücklagenIII.Gewinnvortrag/VerlustvortragIV.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.Anstelle des Postens &quot;Gezeichnetes Kapital&quot; sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung &quot;Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter&quot; unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als &quot;Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter&quot; zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Haftsummen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten &quot;Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag&quot; ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten &quot;Eigenkapital&quot; ein Sonderposten unter der Bezeichnung &quot;Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile&quot; zu bilden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch, richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermittlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-264d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 264d</span><span class=\"lf-art-t\">Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/264d\">§ 264d HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-265\"><span class=\"lf-art-num\">§ 265</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Grundsätze für die Gliederung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/265\">§ 265 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn 1.sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,oder2.dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. (+++ § 265: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">030020010020Zweiter TitelBilanz</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-266\"><span class=\"lf-art-num\">§ 266</span><span class=\"lf-art-t\">Gliederung der Bilanz</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/266\">§ 266 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aktivseite A.Anlagevermögen:I.Immaterielle Vermögensgegenstände:1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;3.Geschäfts- oder Firmenwert;4.geleistete Anzahlungen;II.Sachanlagen:1.Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;2.technische Anlagen und Maschinen;3.andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;4.geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;III.Finanzanlagen:1.Anteile an verbundenen Unternehmen;2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen;3.Beteiligungen;4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;5.Wertpapiere des Anlagevermögens;6.sonstige Ausleihungen.B.Umlaufvermögen:I.Vorräte:1.Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;2.unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;3.fertige Erzeugnisse und Waren;4.geleistete Anzahlungen;II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen;3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;4.sonstige Vermögensgegenstände;III.Wertpapiere:1.Anteile an verbundenen Unternehmen;2.sonstige Wertpapiere;IV.Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.C.Rechnungsabgrenzungsposten.D.Aktive latente Steuern.E.Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Passivseite A.Eigenkapital:I.Gezeichnetes Kapital;II.Kapitalrücklage;III.Gewinnrücklagen:1.gesetzliche Rücklage;2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;3.satzungsmäßige Rücklagen;4.andere Gewinnrücklagen;IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag;V.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.B.Rückstellungen:1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;2.Steuerrückstellungen;3.sonstige Rückstellungen.C.Verbindlichkeiten:1.Anleihen,davon konvertibel;2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;3.erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;8.sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.D.Rechnungsabgrenzungsposten.E.Passive latente Steuern.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-267\"><span class=\"lf-art-num\">§ 267</span><span class=\"lf-art-t\">Umschreibung der Größenklassen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/267\">§ 267 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.7 500 000 Euro Bilanzsumme.2.15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3.Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.25 000 000 Euro Bilanzsumme.2.50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3.Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am <ol class=\"lf-list\"><li>März,</li><li>Juni,</li><li>September und</li><li>Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (+++ § 267: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-267a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 267a</span><span class=\"lf-art-t\">Kleinstkapitalgesellschaften</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/267a\">§ 267a HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.450 000 Euro Bilanzsumme;2.900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;3.im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind: 1.Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,2.Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder3.Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt. (+++ § 267a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++) (+++ § 267a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-268\"><span class=\"lf-art-num\">§ 268</span><span class=\"lf-art-t\">Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/268\">§ 268 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten &quot;Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag&quot; und &quot;Gewinnvortrag/Verlustvortrag&quot; der Posten &quot;Bilanzgewinn/Bilanzverlust&quot;; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten &quot;Bilanzgewinn/Bilanzverlust&quot; einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung &quot;Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag&quot; auszuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten &quot;sonstige Vermögensgegenstände&quot; Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten &quot;Vorräte&quot; offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten &quot;Verbindlichkeiten&quot; Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind 1.die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,2.dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und3.dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt. (+++ § 268: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-269\"><span class=\"lf-art-num\">§ 269</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/269\">§ 269 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-270\"><span class=\"lf-art-num\">§ 270</span><span class=\"lf-art-t\">Bildung bestimmter Posten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/270\">§ 270 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-271\"><span class=\"lf-art-num\">§ 271</span><span class=\"lf-art-t\">Beteiligungen. Verbundene Unternehmen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/271\">§ 271 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen. (+++ § 271: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-272\"><span class=\"lf-art-num\">§ 272</span><span class=\"lf-art-t\">Eigenkapital</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/272\">§ 272 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1b)</span>Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Kapitalrücklage sind auszuweisen 1.der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;2.der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;3.der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;4.der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt. (+++ § 272: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-273\"><span class=\"lf-art-num\">§ 273</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/273\">§ 273 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-274\"><span class=\"lf-art-num\">§ 274</span><span class=\"lf-art-t\">Latente Steuern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/274\">§ 274 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern sind Differenzen aus der Anwendung folgender Gesetze nicht zu berücksichtigen: 1.des Mindeststeuergesetzes und2.eines ausländischen Mindeststeuergesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9) oder der dieser Richtlinie zugrundeliegenden Mustervorschriften der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für eine globale Mindestbesteuerung dient. (+++ § 274: Zur Anwendung vgl. Art. 91 Abs. 2 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-274a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 274a</span><span class=\"lf-art-t\">Größenabhängige Erleichterungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/274a\">§ 274a HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: 1.§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,2.§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,3.§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,4.§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 274a: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">030020010030Dritter TitelGewinn- und Verlustrechnung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-275\"><span class=\"lf-art-num\">§ 275</span><span class=\"lf-art-t\">Gliederung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/275\">§ 275 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1.Umsatzerlöse2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen3.andere aktivierte Eigenleistungen4.sonstige betriebliche Erträge5.Materialaufwand:a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Warenb)Aufwendungen für bezogene Leistungen6.Personalaufwand:a)Löhne und Gehälterb)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung7.Abschreibungen:a)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagenb)auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten8.sonstige betriebliche Aufwendungen9.Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen14.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag15.Ergebnis nach Steuern16.sonstige Steuern17.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: 1.Umsatzerlöse2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen3.Bruttoergebnis vom Umsatz4.Vertriebskosten5.allgemeine Verwaltungskosten6.sonstige betriebliche Erträge7.sonstige betriebliche Aufwendungen8.Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen10.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens12.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen13.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag14.Ergebnis nach Steuern15.sonstige Steuern16.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten &quot;Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag&quot; ausgewiesen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen: 1.Umsatzerlöse,2.sonstige Erträge,3.Materialaufwand,4.Personalaufwand,5.Abschreibungen,6.sonstige Aufwendungen,7.Steuern,8.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. (+++ § 275: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-276\"><span class=\"lf-art-num\">§ 276</span><span class=\"lf-art-t\">Größenabhängige Erleichterungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/276\">§ 276 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung &quot;Rohergebnis&quot; zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 276: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-277\"><span class=\"lf-art-num\">§ 277</span><span class=\"lf-art-t\">Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/277\">§ 277 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen. (+++ § 277 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++) (+++ § 277 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-278\"><span class=\"lf-art-num\">§ 278</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/278\">§ 278 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 278: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">030020010040Vierter Titel(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 279 bis 283(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030020010050Fünfter TitelAnhang</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-284\"><span class=\"lf-art-num\">§ 284</span><span class=\"lf-art-t\">Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/284\">§ 284 HGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Anhang müssen 1.die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;2.Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;3.bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;4.Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen: 1.die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,2.die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und3.Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist. (+++ § 284: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-285\"><span class=\"lf-art-num\">§ 285</span><span class=\"lf-art-t\">Sonstige Pflichtangaben</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/hgb/285\">§ 285 HGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind im Anhang anzugeben: 1.zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitena)der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,b)der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;2.die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema;3.Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist;3a.der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben;4.die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;5.(weggefallen)6.(weggefallen)7.die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;8.bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3)a)der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5,b)der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6;9.für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppea)die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art).</p>\n<p class=\"lf-p\">In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen;b)die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;c)die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;10.alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;11.Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird;11a.Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;11b.von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten;12.Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten &quot;sonstige Rückstellungen&quot; nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;13.jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird;14.Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;14a.Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;15.soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital;15a.das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen;16.dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist;17.das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für a)die Abschlussprüfungsleistungen,b)andere Bestätigungsleistungen,c)Steuerberatungsleistungen,d)sonstige Leistungen,soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind;18.für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, a)der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowieb)die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;19.für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente a)deren Art und Umfang,b)deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,c)deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowied)die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;20.für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente a)die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowieb)Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;21.zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist;22.im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag;23.bei Anwendung des § 254, a)mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,b)für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,c)eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden;24.zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln;25.im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer 20 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden;26.zu Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer 18 ist insoweit nicht anzuwenden;27.für nach § 268 Abs. 7 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;28.der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8, aufgegliedert in Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern und aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert;29.auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist;30.wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden;30a.der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Absatz 3 Nummer 2 für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind;31.jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;32.eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;33.Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;34.der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung. (+++ § 285: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 u. Art. 91 Abs. 1 HGBEG +++)</p></div>", "next": 239656}