{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(+++ Hinweis: Zur Höhe der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 maßgebenden Beträge ab dem 1.1.2021 vgl. Bek. v. 28.12.2020 I 3344 (PKHB 2021) ab dem 1.1.2022 vgl. Bek. v. 17.12.2021 I 5239 (PKHB 2022) ab dem 1.1.2023 vgl. Bek. v. 22.12.2022 I 2843 (PKHB 2023) ab dem 1.1.2024 vgl. Bek. v. 22.12.2023 I Nr. 403 (PKHB 2024) ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 18.12.2024 I Nr. 429 (PKHB 2025) ab dem 1.1.2026 vgl. Bek. v. 19.12.2025 I Nr. 360 (PKHB 2026) +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-116\"><span class=\"lf-art-num\">§ 116</span><span class=\"lf-art-t\">Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/116\">§ 116 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1.eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;2.eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-117\"><span class=\"lf-art-num\">§ 117</span><span class=\"lf-art-t\">Antrag; Verordnungsermächtigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/117\">§ 117 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-118\"><span class=\"lf-art-num\">§ 118</span><span class=\"lf-art-t\">Bewilligungsverfahren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/118\">§ 118 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-119\"><span class=\"lf-art-num\">§ 119</span><span class=\"lf-art-t\">Bewilligung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/119\">§ 119 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span><span class=\"lf-art-t\">Festsetzung von Zahlungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/120\">§ 120 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, 1.wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;2.wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120a</span><span class=\"lf-art-t\">Änderung der Bewilligung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/120a\">§ 120a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung zu belehren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span><span class=\"lf-art-t\">Beiordnung eines Rechtsanwalts</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/121\">§ 121 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung der Prozesskostenhilfe</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/122\">§ 122 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1.die Bundes- oder Landeskassea)die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b)die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, 2.die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, 3.die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-123\"><span class=\"lf-art-num\">§ 123</span><span class=\"lf-art-t\">Kostenerstattung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/123\">§ 123 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-124\"><span class=\"lf-art-num\">§ 124</span><span class=\"lf-art-t\">Aufhebung der Bewilligung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/124\">§ 124 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1.die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2.die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;3.die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;4.die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;5.die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung der Kosten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/125\">§ 125 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-126\"><span class=\"lf-art-num\">§ 126</span><span class=\"lf-art-t\">Beitreibung der Rechtsanwaltskosten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/126\">§ 126 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-127\"><span class=\"lf-art-num\">§ 127</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/127\">§ 127 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.</div>\n<p class=\"lf-p\">010030Abschnitt 3Verfahren</p>\n<p class=\"lf-p\">010030010Titel 1Mündliche Verhandlung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128</span><span class=\"lf-art-t\">Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/128\">§ 128 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128a</span><span class=\"lf-art-t\">Videoverhandlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/128a\">§ 128a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129</span><span class=\"lf-art-t\">Vorbereitende Schriftsätze</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/129\">§ 129 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129a</span><span class=\"lf-art-t\">Anträge und Erklärungen zu Protokoll</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/129a\">§ 129a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130</span><span class=\"lf-art-t\">Inhalt der Schriftsätze</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/130\">§ 130 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;1a.die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;2.die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;3.die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;4.die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;5.die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;6.die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130a</span><span class=\"lf-art-t\">Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/130a\">§ 130a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sichere Übermittlungswege sind 1.der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,2.der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,3.der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,4.der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,5.sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130b</span><span class=\"lf-art-t\">Gerichtliches elektronisches Dokument</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/130b\">§ 130b ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130c</span><span class=\"lf-art-t\">Formulare; Verordnungsermächtigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/130c\">§ 130c ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130d</span><span class=\"lf-art-t\">Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/130d\">§ 130d ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130e</span><span class=\"lf-art-t\">Formfiktion</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/130e\">§ 130e ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-131\"><span class=\"lf-art-num\">§ 131</span><span class=\"lf-art-t\">Beifügung von Urkunden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/131\">§ 131 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-132\"><span class=\"lf-art-num\">§ 132</span><span class=\"lf-art-t\">Fristen für Schriftsätze</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/132\">§ 132 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-133\"><span class=\"lf-art-num\">§ 133</span><span class=\"lf-art-t\">Abschriften</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/133\">§ 133 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-134\"><span class=\"lf-art-num\">§ 134</span><span class=\"lf-art-t\">Einsicht von Urkunden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/134\">§ 134 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-135\"><span class=\"lf-art-num\">§ 135</span><span class=\"lf-art-t\">Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/135\">§ 135 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136</span><span class=\"lf-art-t\">Prozessleitung durch Vorsitzenden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/136\">§ 136 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-137\"><span class=\"lf-art-num\">§ 137</span><span class=\"lf-art-t\">Gang der mündlichen Verhandlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/137\">§ 137 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-138\"><span class=\"lf-art-num\">§ 138</span><span class=\"lf-art-t\">Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/138\">§ 138 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-139\"><span class=\"lf-art-num\">§ 139</span><span class=\"lf-art-t\">Materielle Prozessleitung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/139\">§ 139 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-140\"><span class=\"lf-art-num\">§ 140</span><span class=\"lf-art-t\">Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/140\">§ 140 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-141\"><span class=\"lf-art-num\">§ 141</span><span class=\"lf-art-t\">Anordnung des persönlichen Erscheinens</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/141\">§ 141 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-142\"><span class=\"lf-art-num\">§ 142</span><span class=\"lf-art-t\">Anordnung der Urkundenvorlegung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/142\">§ 142 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-143\"><span class=\"lf-art-num\">§ 143</span><span class=\"lf-art-t\">Anordnung der Aktenübermittlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/143\">§ 143 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-144\"><span class=\"lf-art-num\">§ 144</span><span class=\"lf-art-t\">Augenschein; Sachverständige</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/144\">§ 144 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-145\"><span class=\"lf-art-num\">§ 145</span><span class=\"lf-art-t\">Prozesstrennung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/145\">§ 145 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-146\"><span class=\"lf-art-num\">§ 146</span><span class=\"lf-art-t\">Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/146\">§ 146 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-147\"><span class=\"lf-art-num\">§ 147</span><span class=\"lf-art-t\">Prozessverbindung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/147\">§ 147 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-148\"><span class=\"lf-art-num\">§ 148</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung bei Vorgreiflichkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/148\">§ 148 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-149\"><span class=\"lf-art-num\">§ 149</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung bei Verdacht einer Straftat</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/149\">§ 149 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-150\"><span class=\"lf-art-num\">§ 150</span><span class=\"lf-art-t\">Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/150\">§ 150 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-151\"><span class=\"lf-art-num\">§ 151</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/151\">§ 151 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-152\"><span class=\"lf-art-num\">§ 152</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/152\">§ 152 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-153\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/153\">§ 153 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-154\"><span class=\"lf-art-num\">§ 154</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/154\">§ 154 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-155\"><span class=\"lf-art-num\">§ 155</span><span class=\"lf-art-t\">Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/155\">§ 155 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-156\"><span class=\"lf-art-num\">§ 156</span><span class=\"lf-art-t\">Wiedereröffnung der Verhandlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/156\">§ 156 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1.das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, 2.nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder 3.zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-157\"><span class=\"lf-art-num\">§ 157</span><span class=\"lf-art-t\">Untervertretung in der Verhandlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/157\">§ 157 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-158\"><span class=\"lf-art-num\">§ 158</span><span class=\"lf-art-t\">Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/158\">§ 158 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-159\"><span class=\"lf-art-num\">§ 159</span><span class=\"lf-art-t\">Protokollaufnahme</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/159\">§ 159 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-160\"><span class=\"lf-art-num\">§ 160</span><span class=\"lf-art-t\">Inhalt des Protokolls</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/160\">§ 160 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Protokoll enthält 1.den Ort und den Tag der Verhandlung;2.die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;3.die Bezeichnung des Rechtsstreits;4.die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;5.die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Protokoll sind festzustellen 1.Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;2.die Anträge;3.Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;4.die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;5.das Ergebnis eines Augenscheins;6.die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;7.die Verkündung der Entscheidungen;8.die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;9.der Verzicht auf Rechtsmittel;10.das Ergebnis der Güteverhandlung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-160a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 160a</span><span class=\"lf-art-t\">Vorläufige Protokollaufzeichnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/160a\">§ 160a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die vorläufigen Aufzeichnungen sind 1.zu den Prozessakten zu nehmen,2.bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder3.auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen, 1.sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;2.in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-161\"><span class=\"lf-art-num\">§ 161</span><span class=\"lf-art-t\">Entbehrliche Feststellungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/161\">§ 161 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, 1.wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; 2.soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-162\"><span class=\"lf-art-num\">§ 162</span><span class=\"lf-art-t\">Genehmigung des Protokolls</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/162\">§ 162 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-163\"><span class=\"lf-art-num\">§ 163</span><span class=\"lf-art-t\">Unterschreiben des Protokolls</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/163\">§ 163 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-164\"><span class=\"lf-art-num\">§ 164</span><span class=\"lf-art-t\">Protokollberichtigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/164\">§ 164 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-165\"><span class=\"lf-art-num\">§ 165</span><span class=\"lf-art-t\">Beweiskraft des Protokolls</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/165\">§ 165 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">010030020Titel 2Verfahren bei Zustellungen</p>\n<p class=\"lf-p\">010030020010Untertitel 1Zustellungen von Amts wegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-166\"><span class=\"lf-art-num\">§ 166</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/166\">§ 166 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-167\"><span class=\"lf-art-num\">§ 167</span><span class=\"lf-art-t\">Rückwirkung der Zustellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/167\">§ 167 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-168\"><span class=\"lf-art-num\">§ 168</span><span class=\"lf-art-t\">Aufgaben der Geschäftsstelle</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/168\">§ 168 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-169\"><span class=\"lf-art-num\">§ 169</span><span class=\"lf-art-t\">Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/169\">§ 169 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1.nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,2.nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder3.nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-170\"><span class=\"lf-art-num\">§ 170</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung an Vertreter</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/170\">§ 170 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-170a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 170a</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung bei rechtlicher Betreuung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/170a\">§ 170a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-171\"><span class=\"lf-art-num\">§ 171</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung an Bevollmächtigte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/171\">§ 171 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-172\"><span class=\"lf-art-num\">§ 172</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung an Prozessbevollmächtigte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/172\">§ 172 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-173\"><span class=\"lf-art-num\">§ 173</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung von elektronischen Dokumenten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/173\">§ 173 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: 1.Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie2.Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-174\"><span class=\"lf-art-num\">§ 174</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/174\">§ 174 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-175\"><span class=\"lf-art-num\">§ 175</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/175\">§ 175 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-176\"><span class=\"lf-art-num\">§ 176</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/176\">§ 176 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-177\"><span class=\"lf-art-num\">§ 177</span><span class=\"lf-art-t\">Ort der Zustellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/177\">§ 177 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-178\"><span class=\"lf-art-num\">§ 178</span><span class=\"lf-art-t\">Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/178\">§ 178 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, 2.in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, 3.in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-179\"><span class=\"lf-art-num\">§ 179</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung bei verweigerter Annahme</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/179\">§ 179 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-180\"><span class=\"lf-art-num\">§ 180</span><span class=\"lf-art-t\">Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/180\">§ 180 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-181\"><span class=\"lf-art-num\">§ 181</span><span class=\"lf-art-t\">Ersatzzustellung durch Niederlegung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/181\">§ 181 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-182\"><span class=\"lf-art-num\">§ 182</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellungsurkunde</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/182\">§ 182 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zustellungsurkunde muss enthalten: 1.die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,2.die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,3.im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,4.im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,5.im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,6.die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,7.den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,8.Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-183\"><span class=\"lf-art-num\">§ 183</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung im Ausland</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/183\">§ 183 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Durchführung 1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <ol class=\"lf-list\"><li>November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie2.des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom</li><li>Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom</li><li>Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und</li><li>Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung: 1.Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,2.Zustellungen an ausländische Staaten sowie3.Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-184\"><span class=\"lf-art-num\">§ 184</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/184\">§ 184 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-185\"><span class=\"lf-art-num\">§ 185</span><span class=\"lf-art-t\">Öffentliche Zustellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/185\">§ 185 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn 1.der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2.bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,3.eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder4.die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-186\"><span class=\"lf-art-num\">§ 186</span><span class=\"lf-art-t\">Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/186\">§ 186 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen 1.die Person, für die zugestellt wird,2.den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,3.das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie4.die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-187\"><span class=\"lf-art-num\">§ 187</span><span class=\"lf-art-t\">Veröffentlichung der Benachrichtigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/187\">§ 187 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-188\"><span class=\"lf-art-num\">§ 188</span><span class=\"lf-art-t\">Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/188\">§ 188 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-189\"><span class=\"lf-art-num\">§ 189</span><span class=\"lf-art-t\">Heilung von Zustellungsmängeln</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/189\">§ 189 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-190\"><span class=\"lf-art-num\">§ 190</span><span class=\"lf-art-t\">Einheitliche Zustellungsformulare</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/190\">§ 190 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">010030020020Untertitel 2Zustellungen auf Betreiben der Parteien</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-191\"><span class=\"lf-art-num\">§ 191</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/191\">§ 191 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-192\"><span class=\"lf-art-num\">§ 192</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung durch Gerichtsvollzieher</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/192\">§ 192 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-193\"><span class=\"lf-art-num\">§ 193</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung von Schriftstücken</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/193\">§ 193 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1.in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder2.als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-193a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 193a</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung von elektronischen Dokumenten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/193a\">§ 193a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1.elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder2.als Schriftstück.Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-194\"><span class=\"lf-art-num\">§ 194</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellungsauftrag</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/194\">§ 194 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-195\"><span class=\"lf-art-num\">§ 195</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung von Anwalt zu Anwalt</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/195\">§ 195 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.</div>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 195a bis 213a(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">010030030Titel 3Ladungen, Termine und Fristen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-214\"><span class=\"lf-art-num\">§ 214</span><span class=\"lf-art-t\">Ladung zum Termin</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/214\">§ 214 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-215\"><span class=\"lf-art-num\">§ 215</span><span class=\"lf-art-t\">Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/215\">§ 215 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-216\"><span class=\"lf-art-num\">§ 216</span><span class=\"lf-art-t\">Terminsbestimmung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/216\">§ 216 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-217\"><span class=\"lf-art-num\">§ 217</span><span class=\"lf-art-t\">Ladungsfrist</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/217\">§ 217 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-218\"><span class=\"lf-art-num\">§ 218</span><span class=\"lf-art-t\">Entbehrlichkeit der Ladung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/218\">§ 218 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-219\"><span class=\"lf-art-num\">§ 219</span><span class=\"lf-art-t\">Terminsort</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/219\">§ 219 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-220\"><span class=\"lf-art-num\">§ 220</span><span class=\"lf-art-t\">Aufruf der Sache; versäumter Termin</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/220\">§ 220 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-221\"><span class=\"lf-art-num\">§ 221</span><span class=\"lf-art-t\">Fristbeginn</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/221\">§ 221 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-222\"><span class=\"lf-art-num\">§ 222</span><span class=\"lf-art-t\">Fristberechnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/222\">§ 222 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-223\"><span class=\"lf-art-num\">§ 223</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/223\">§ 223 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-224\"><span class=\"lf-art-num\">§ 224</span><span class=\"lf-art-t\">Fristkürzung; Fristverlängerung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/224\">§ 224 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-225\"><span class=\"lf-art-num\">§ 225</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren bei Friständerung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/225\">§ 225 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-226\"><span class=\"lf-art-num\">§ 226</span><span class=\"lf-art-t\">Abkürzung von Zwischenfristen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/226\">§ 226 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-227\"><span class=\"lf-art-num\">§ 227</span><span class=\"lf-art-t\">Terminsänderung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/227\">§ 227 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht 1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;2.die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;3.das Einvernehmen der Parteien allein.Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein für die Zeit vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juli bis</li><li>August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für 1.Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,2.Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,3.(weggefallen)4.Wechsel- oder Scheckprozesse,5.Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,6.Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,7.Zwangsvollstreckungsverfahren oder8.Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-228\"><span class=\"lf-art-num\">§ 228</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/228\">§ 228 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-229\"><span class=\"lf-art-num\">§ 229</span><span class=\"lf-art-t\">Beauftragter oder ersuchter Richter</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/229\">§ 229 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">010030040Titel 4Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-230\"><span class=\"lf-art-num\">§ 230</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Versäumungsfolge</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/230\">§ 230 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-231\"><span class=\"lf-art-num\">§ 231</span><span class=\"lf-art-t\">Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/231\">§ 231 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-232\"><span class=\"lf-art-num\">§ 232</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsbehelfsbelehrung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/232\">§ 232 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-233\"><span class=\"lf-art-num\">§ 233</span><span class=\"lf-art-t\">Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/233\">§ 233 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-234\"><span class=\"lf-art-num\">§ 234</span><span class=\"lf-art-t\">Wiedereinsetzungsfrist</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/234\">§ 234 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-235\"><span class=\"lf-art-num\">§ 235</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/235\">§ 235 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-236\"><span class=\"lf-art-num\">§ 236</span><span class=\"lf-art-t\">Wiedereinsetzungsantrag</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/236\">§ 236 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-237\"><span class=\"lf-art-num\">§ 237</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit für Wiedereinsetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/237\">§ 237 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-238\"><span class=\"lf-art-num\">§ 238</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren bei Wiedereinsetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/238\">§ 238 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">010030050Titel 5Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-239\"><span class=\"lf-art-num\">§ 239</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbrechung durch Tod der Partei</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/239\">§ 239 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-240\"><span class=\"lf-art-num\">§ 240</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbrechung durch Insolvenzverfahren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/240\">§ 240 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-241\"><span class=\"lf-art-num\">§ 241</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/241\">§ 241 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-242\"><span class=\"lf-art-num\">§ 242</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbrechung durch Nacherbfolge</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/242\">§ 242 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-243\"><span class=\"lf-art-num\">§ 243</span><span class=\"lf-art-t\">Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/243\">§ 243 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-244\"><span class=\"lf-art-num\">§ 244</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbrechung durch Anwaltsverlust</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/244\">§ 244 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-245\"><span class=\"lf-art-num\">§ 245</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/245\">§ 245 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-246\"><span class=\"lf-art-num\">§ 246</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/246\">§ 246 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-247\"><span class=\"lf-art-num\">§ 247</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/247\">§ 247 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-248\"><span class=\"lf-art-num\">§ 248</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren bei Aussetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/248\">§ 248 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-249\"><span class=\"lf-art-num\">§ 249</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/249\">§ 249 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-250\"><span class=\"lf-art-num\">§ 250</span><span class=\"lf-art-t\">Form von Aufnahme und Anzeige</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/250\">§ 250 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-251\"><span class=\"lf-art-num\">§ 251</span><span class=\"lf-art-t\">Ruhen des Verfahrens</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/251\">§ 251 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-251a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 251a</span><span class=\"lf-art-t\">Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/251a\">§ 251a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-252\"><span class=\"lf-art-num\">§ 252</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsmittel bei Aussetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/252\">§ 252 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">020Buch 2Verfahren im ersten Rechtszug</h3>\n<p class=\"lf-p\">020010Abschnitt 1Verfahren vor den Landgerichten</p>\n<p class=\"lf-p\">020010010Titel 1Verfahren bis zum Urteil</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-253\"><span class=\"lf-art-num\">§ 253</span><span class=\"lf-art-t\">Klageschrift</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/253\">§ 253 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Klageschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Klageschrift soll ferner enthalten:1.die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;2.die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;3.eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;4.eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-254\"><span class=\"lf-art-num\">§ 254</span><span class=\"lf-art-t\">Stufenklage</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/254\">§ 254 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-255\"><span class=\"lf-art-num\">§ 255</span><span class=\"lf-art-t\">Fristbestimmung im Urteil</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/255\">§ 255 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-256\"><span class=\"lf-art-num\">§ 256</span><span class=\"lf-art-t\">Feststellungsklage</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/256\">§ 256 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-257\"><span class=\"lf-art-num\">§ 257</span><span class=\"lf-art-t\">Klage auf künftige Zahlung oder Räumung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/257\">§ 257 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-258\"><span class=\"lf-art-num\">§ 258</span><span class=\"lf-art-t\">Klage auf wiederkehrende Leistungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/258\">§ 258 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-259\"><span class=\"lf-art-num\">§ 259</span><span class=\"lf-art-t\">Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/259\">§ 259 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-260\"><span class=\"lf-art-num\">§ 260</span><span class=\"lf-art-t\">Anspruchshäufung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/260\">§ 260 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-261\"><span class=\"lf-art-num\">§ 261</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtshängigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/261\">§ 261 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1.während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 2.die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-262\"><span class=\"lf-art-num\">§ 262</span><span class=\"lf-art-t\">Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/262\">§ 262 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-263\"><span class=\"lf-art-num\">§ 263</span><span class=\"lf-art-t\">Klageänderung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/263\">§ 263 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-264\"><span class=\"lf-art-num\">§ 264</span><span class=\"lf-art-t\">Keine Klageänderung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/264\">§ 264 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; 2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; 3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-265\"><span class=\"lf-art-num\">§ 265</span><span class=\"lf-art-t\">Veräußerung oder Abtretung der Streitsache</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/265\">§ 265 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-266\"><span class=\"lf-art-num\">§ 266</span><span class=\"lf-art-t\">Veräußerung eines Grundstücks</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/266\">§ 266 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-267\"><span class=\"lf-art-num\">§ 267</span><span class=\"lf-art-t\">Vermutete Einwilligung in die Klageänderung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/267\">§ 267 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-268\"><span class=\"lf-art-num\">§ 268</span><span class=\"lf-art-t\">Unanfechtbarkeit der Entscheidung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/268\">§ 268 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-269\"><span class=\"lf-art-num\">§ 269</span><span class=\"lf-art-t\">Klagerücknahme</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/269\">§ 269 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-270\"><span class=\"lf-art-num\">§ 270</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung; formlose Mitteilung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/270\">§ 270 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-271\"><span class=\"lf-art-num\">§ 271</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellung der Klageschrift</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/271\">§ 271 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-272\"><span class=\"lf-art-num\">§ 272</span><span class=\"lf-art-t\">Bestimmung der Verfahrensweise</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/272\">§ 272 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-273\"><span class=\"lf-art-num\">§ 273</span><span class=\"lf-art-t\">Vorbereitung des Termins</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/273\">§ 273 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere 1.den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 2.Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; 3.das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; 4.Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; 5.Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-273a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 273a</span><span class=\"lf-art-t\">Geheimhaltung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/273a\">§ 273a ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-274\"><span class=\"lf-art-num\">§ 274</span><span class=\"lf-art-t\">Ladung der Parteien; Einlassungsfrist</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/274\">§ 274 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-275\"><span class=\"lf-art-num\">§ 275</span><span class=\"lf-art-t\">Früher erster Termin</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/275\">§ 275 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-276\"><span class=\"lf-art-num\">§ 276</span><span class=\"lf-art-t\">Schriftliches Vorverfahren</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/276\">§ 276 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-277\"><span class=\"lf-art-num\">§ 277</span><span class=\"lf-art-t\">Klageerwiderung; Replik</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/277\">§ 277 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, 1.ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;2.ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-278\"><span class=\"lf-art-num\">§ 278</span><span class=\"lf-art-t\">Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/278\">§ 278 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-278a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 278a</span><span class=\"lf-art-t\">Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/278a\">§ 278a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-279\"><span class=\"lf-art-num\">§ 279</span><span class=\"lf-art-t\">Mündliche Verhandlung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/279\">§ 279 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-280\"><span class=\"lf-art-num\">§ 280</span><span class=\"lf-art-t\">Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/280\">§ 280 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-281\"><span class=\"lf-art-num\">§ 281</span><span class=\"lf-art-t\">Verweisung bei Unzuständigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/281\">§ 281 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-282\"><span class=\"lf-art-num\">§ 282</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtzeitigkeit des Vorbringens</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/282\">§ 282 ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-283\"><span class=\"lf-art-num\">§ 283</span><span class=\"lf-art-t\">Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/283\">§ 283 ZPO ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-283a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 283a</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherungsanordnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/zpo/283a\">§ 283a ZPO ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit 1.die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und2.die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.</div></div>", "next": 239851}