{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-58\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">Zulage für Kanzler an großen Botschaften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn 1.der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder2.er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zulage beträgt 1.für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,2.für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">060Abschnitt 6Anwärterbezüge</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-59\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span><span class=\"lf-art-t\">Anwärterbezüge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-60\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60</span><span class=\"lf-art-t\">Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet 1.mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,2.mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-61\"><span class=\"lf-art-num\">§ 61</span><span class=\"lf-art-t\">Anwärtergrundbetrag</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-62\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62</span><span class=\"lf-art-t\">Anwärtererhöhungsbetrag</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-63\"><span class=\"lf-art-num\">§ 63</span><span class=\"lf-art-t\">Anwärtersonderzuschläge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter 1.nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und2.unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-64\"><span class=\"lf-art-num\">§ 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-65\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span><span class=\"lf-art-t\">Anrechnung anderer Einkünfte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-66\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span><span class=\"lf-art-t\">Kürzung der Anwärterbezüge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Von der Kürzung ist abzusehen 1.bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,2.in besonderen Härtefällen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">070Abschnitt 7(weggefallen)</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-67\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h3 class=\"lf-part\">080Abschnitt 8Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69</span><span class=\"lf-art-t\">Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn 1.sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und2.noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69a</span><span class=\"lf-art-t\">Heilfürsorge für Soldaten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes. Soldaten, die wegen der anerkannten Schädigungsfolge im Sinne des Soldatenentschädigungsgesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind; ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen 1.in Krankheitsfällen,2.zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation,3.zur Früherkennung von Krankheiten,4.zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie5.bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen entsprechen. Die besonderen Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten sind zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht: 1.medizinische Maßnahmen, die keine Heilbehandlung darstellen,2.Leistungen von Heilpraktikern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in derselben Höhe gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. (+++ § 69a: Zur Anwendung vgl. § 6 Satz 2 WSG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span><span class=\"lf-art-t\">Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch 1.während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie2.in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70a</span><span class=\"lf-art-t\">Dienstkleidung für Beamte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">090Abschnitt 9Übergangs- und Schlussvorschriften</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-71\"><span class=\"lf-art-num\">§ 71</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-72\"><span class=\"lf-art-num\">§ 72</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>§ 6 in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat 1.vor dem</li><li>Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und2.sich am</li><li>Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat.Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem</li><li>Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am</li><li>Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis zum</li><li>Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum</li><li>Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 43b Absatz 4 in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum</li><li>Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum</li><li>Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>§ 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum</li><li>Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem</li><li>Januar 1992 bis zum</li><li>Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem</li><li>Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74a</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gelten für die Zeit vom <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2009 bis zum</li><li>Juni 2010 folgende Übergangsregelungen: 1.Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum</li><li>Juni 2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe oder auf den Ehegatten beziehen.2.Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum</li><li>Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.3.Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum</li><li>Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2010 bis zum</li><li>November 2011 § 54 Absatz 3 in der bis zum</li><li>Juli 2013 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-75\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangszahlung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span><span class=\"lf-art-t\">Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am</li><li>Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der</li><li>Unterabschnitt im</li><li>Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum</li><li>Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent dem <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem</li><li>Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum</li><li>Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der</li><li>Unterabschnitt im 2.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt, §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am</li><li>Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der</li><li>Unterabschnitt im</li><li>Abschnitt sowie Anlage II in der bis zum</li><li>Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom</li><li>April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem</li><li>Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem</li><li>Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt. (+++ Hinweis: Nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhte Bezüge ab 1.8.2013 vgl. Bek. 2032-26-6 v. 15.8.2012 I 1771, ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 vgl. Bek. 2032-26-7 v. 28.11.2014 I 1899, ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695, ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77a</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach Anlage IV in der ab</li><li>Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am</li><li>Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am</li><li>Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom</li><li>Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom</li><li>August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist: 1.unbefristete Leistungsbezüge,2.befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,3.sonstige befristete Leistungsbezüge.Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2013 bis zum</li><li>Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>§ 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom</li><li>Januar 2013 bis zum</li><li>Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am</li><li>Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum</li><li>Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom</li><li>August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen 1.das Grundgehalt, das am</li><li>Januar 2013 zugestanden hat, und2.der Teil der Leistungsbezüge, der am</li><li>Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am</li><li>Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom</li><li>Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum</li><li>Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom</li><li>August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. (+++ Hinweis: Beträge nach Absatz 1 ab 1.1.2012 vgl. Bek. 2032-26-5 v. 20.12.2011 I 3023, ab 1.3.2012, ab 1.1.2013 und ab 1.8.2013 vgl. Bek. 2032-26-6 v. 15.8.2012 I 1771 ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 vgl. Bek. 2032-26-7 v. 28.11.2014 I 1899 ab 1.1.2016 vgl. Bek. 2032-26-8 v. 12.1.2016 I 95 ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695, ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz</li><li>Der Antrag ist unwiderruflich.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz</li><li>Der Antrag ist unwiderruflich.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes§ 85a Absatz 4 in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien, die nach § 85a in der Zeit vom</li><li>Januar 2011 bis zum</li><li>Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80b</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beamten und Soldaten, die am <ol class=\"lf-list\"><li>Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem</li><li>Juni 2017 geltenden Fassung.</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-81\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum</li><li>Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum</li><li>Dezember</li><li>Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem</li><li>Januar 1999 erstmals gewährt wird.</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Übergangsregelung für Ausgleichszulagen§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83a</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem <ol class=\"lf-list\"><li>März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom</li><li>Juli 2009 bis zum</li><li>März 2012.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der Zeit vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2009 bis zum</li><li>März 2012 auf Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder eines Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausgleichszulage ab dem</li><li>März 2012 gewährt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich am</li><li>März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zugestanden hätte.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-84\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für 1.die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,2.die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,3.die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Februar 2002 geltenden Fassung,4.die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom</li><li>Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom</li><li>März 1997 (BGBl. I S. 590).</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-85\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">Anwendungsbereich in den Ländern</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage I(zu § 20 Absatz 2 Satz 1)Bundesbesoldungsordnungen A und B(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1524 - 1537) bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote VorbemerkungenI. Allgemeine Vorbemerkungen1. Amtsbezeichnungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf 1.den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,2.die Laufbahn,3.die Fachrichtung.Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.</div>\n<p class=\"lf-p\">2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:Bundesagentur für ArbeitBundesamt für Bauwesen und RaumordnungBundesamt für NaturschutzBundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieBundesamt für StrahlenschutzBundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitBundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinBundesanstalt für Geowissenschaften und RohstoffeBundesanstalt für GewässerkundeBundesanstalt für Materialforschung und-prüfungBundesanstalt für StraßenwesenBundesanstalt für WasserbauBundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteBundesinstitut für RisikobewertungBundesinstitut für SportwissenschaftBundeskriminalamtDeutscher WetterdienstEisenbahn-Bundesamt Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für TiergesundheitJohann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und FischereiJulius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für KulturpflanzenMax Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und LebensmittelPaul-Ehrlich-InstitutPhysikalisch-Technische BundesanstaltRobert Koch-InstitutUmweltbundesamtWehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und ForschungWehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.</p>\n<p class=\"lf-p\">3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 8, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat 1.mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder2.mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und das Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, beendet worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder Verwendungswechsel erfolgt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2024 sind zu berücksichtigen. Als zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">II. Stellenzulagen4. Zulage für militärische Führungsfunktionen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 141.als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,2.als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,3.als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,4.als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,5.mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.</div>\n<p class=\"lf-p\">4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.</p>\n<p class=\"lf-p\">5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als 1.flugzeugtechnisches Personal,2.flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,3.hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden 1.als Flugsicherungskontrollpersonal in a)Flugsicherungssektoren,b)Flugsicherungsstellen,c)einer Lehrtätigkeit an einer Schule,2.als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,3.als Flugberatungspersonal in a)Flugsicherungsstellen,b)zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,c)einer Lehrtätigkeit an einer Schule,4.als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes a)mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,b)ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa)im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,bb)in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,5.in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,6.im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.</div>\n<p class=\"lf-p\">5b. Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten bei Verwendung als Combat Controller in einem Großverband, einem Verband oder einer Einheit der Luftlande- und Fernspähkräfte der Bundeswehr 1.bis zur Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,2.nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,3.nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe C.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a und einer Erschwerniszulage nach den §§ 23h und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden 1.als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,2.als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,3.als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen oder als Waffensystemoperateur mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,4.als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger in der Bundeswehr und in anderen Einrichtungen des Bundes.Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2027.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat 1.mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder2.bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn 1.sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder2.das Dienstverhältnis beendet worden ist a)durch Tod oderb)durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Erwerb der Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.</div>\n<p class=\"lf-p\">6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden: 1.die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,2.die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,3.die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),4.die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,5.die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.</div>\n<p class=\"lf-p\">8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.</div>\n<p class=\"lf-p\">8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in 1.der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,2.der satellitengestützten abbildenden Aufklärung,3.der Luftbildauswertung oder4.der hydroakustischen Aufklärung.Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1.beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder2.bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2027 eine Stellenzulage nach Anlage IX.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.</div>\n<p class=\"lf-p\">9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, 1.Polizeivollzugsbeamte,2.Feldjäger,3.Beamte der Zollverwaltung, die a)in der Grenzabfertigung verwendet werden,b)in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oderc)mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.</div>\n<p class=\"lf-p\">9a. Zulage im maritimen Bereich</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden 1.als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,2.als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder3.als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als 1.Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,2.Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,3.Taucher für den maritimen Einsatz.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a, Nummer 8a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.</div>\n<p class=\"lf-p\">10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1 1.Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder2.in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.</div>\n<p class=\"lf-p\">11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2027 1.Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,2.Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die a)über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oderb)die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.</div>\n<p class=\"lf-p\">12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.</p>\n<p class=\"lf-p\">13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.</div>\n<p class=\"lf-p\">14. Zulage für Flugsicherungslotsen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.</div>\n<p class=\"lf-p\">15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1.im Bundeskriminalamt,2.in der Bundespolizei oder3.in der Zollverwaltung a)im Zollkriminalamt oderb)in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.</div>\n<p class=\"lf-p\">16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden 1.für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,2.für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder3.für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.</div>\n<p class=\"lf-p\">17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1.bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder2.beim Informationstechnikzentrum Bund.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.</div>\n<p class=\"lf-p\">19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bundesbesoldungsordnung A Aufsteigende GehälterBesoldungsgruppe A 2(weggefallen)Besoldungsgruppe A 3Hauptamtsgehilfe Oberaufseher Oberschaffner Oberwachtmeister, Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter Besoldungsgruppe A 4Amtsmeister Hauptaufseher Hauptschaffner Hauptwachtmeister, Oberwart, Obergefreiter Hauptgefreiter Besoldungsgruppe A 5Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister,, Hauptwart, Oberamtsmeister Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett Besoldungsgruppe A 6Betriebsassistent Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart Oberamtsmeister Sekretär Korporal Stabskorporal Stabsunteroffizier Obermaat Besoldungsgruppe A 7Brandmeister Oberlokomotivführer Obersekretär Oberwerkmeister Polizeimeister Stabsunteroffizier Obermaat Feldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel Oberbootsmann Besoldungsgruppe A 8Hauptlokomotivführer Hauptsekretär Hauptwerkmeister Oberbrandmeister Polizeiobermeister Hauptfeldwebel Hauptbootsmann Oberfähnrich Oberfähnrich zur See Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektor Betriebsinspektor Hauptbrandmeister Inspektor Kapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar Polizeihauptmeister Polizeikommissar Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Leutnant Leutnant zur See Besoldungsgruppe A 10Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Polizeioberkommissar Seekapitän Oberleutnant Oberleutnant zur See Besoldungsgruppe A 11Amtmann Kanzler Kriminalhauptkommissar Polizeihauptkommissar Seeoberkapitän Hauptmann Kapitänleutnant Besoldungsgruppe A 12Amtsrat Kanzler Erster Klasse, Kriminalhauptkommissar Polizeihauptkommissar Rechnungsrat –als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof – Seehauptkapitän Hauptmann Kapitänleutnant Besoldungsgruppe A 13Akademischer Rat –als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule – Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse, Konsul Kustos Legationsrat Militärrabbiner Oberamtsrat Oberrechnungsrat –als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof – Pfarrer Rat Seehauptkapitän Fachschuloberlehrer,, Studienrat –im höheren Dienst – Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär Besoldungsgruppe A 14Akademischer Oberrat –als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule – Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse Militärrabbiner Oberkustos Oberrat Pfarrer Fachschuldirektor –als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –</p>\n<p class=\"lf-p\">Fachschuloberlehrer –als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,–als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule – Oberstudienrat –im höheren Dienst – Regierungsschulrat –im Schulaufsichtsdienst – Oberstleutnant Fregattenkapitän Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär Besoldungsgruppe A 15Akademischer Direktor–als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule – Botschafter Botschaftsrat Bundesbankdirektor Dekan Direktor Generalkonsul Gesandter Hauptkustos Koordinierender Militärrabbiner Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule –als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –, Regierungsschuldirektor –als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst – Studiendirektor –im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,, zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär Besoldungsgruppe A 16Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor Direktor Generalkonsul Gesandter Leitender Akademischer Direktor</p>\n<p class=\"lf-p\">– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule – Leitender Dekan Leitender Direktor Leitender Militärrabbiner Ministerialrat</p>\n<p class=\"lf-p\">– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen – Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse Leitender Regierungsschuldirektor</p>\n<p class=\"lf-p\">– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst – Oberstudiendirektor</p>\n<p class=\"lf-p\">– im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern – Oberst Kapitän zur See Oberstapotheker Flottenapotheker Oberstarzt Flottenarzt Oberstveterinär Bundesbesoldungsordnung B Feste GehälterBesoldungsgruppe B 1Direktor Direktor und Professor Besoldungsgruppe B 2Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident –als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde,bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – Direktor Direktor und Professor Vizepräsident –bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – Oberst Kapitän zur See Oberstapotheker Flottenapotheker Oberstarzt Flottenarzt Oberstveterinär Besoldungsgruppe B 3Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident –als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion ––als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung ––beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst ––beim Informationstechnikzentrum Bund ––beim Bundeszentralamt für Steuern ––als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist – Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund –als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung – Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See –als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung – Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung–als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung – Botschafter Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor Direktor Direktor und Professor Generalkonsul Gesandter Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag Leitender Postdirektor –bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ––bei der Deutschen Post AG ––bei der Deutschen Bank AG ––bei der Deutschen Telekom AG – Ministerialrat –bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –,–Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes – Vizepräsident –bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist – Vortragender Legationsrat Erster Klasse Oberst Kapitän zur See Oberstapotheker Flottenapotheker Oberstarzt Flottenarzt Oberstveterinär</p>\n<p class=\"lf-p\">Besoldungsgruppe B 4Direktor Direktor und Professor Erster Direktor Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident Präsident und Professor Vizepräsident –bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist – Besoldungsgruppe B 5Bundesbankdirektor Direktor Direktor und Professor Erster Direktor Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Oberdirektor Präsident Präsident und Professor Vizepräsident, Vizedirektor –bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist – Besoldungsgruppe B 6Botschafter Bundesbankdirektor Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor Direktor und Professor Erster Direktor Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul Gesandter Leiter des Militärrabbinats Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent –bei einer obersten Bundesbehördeals Leiter einer Abteilung,als Leiter einer Unterabteilung,als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist ––beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe – Oberdirektor Präsident Präsident und Professor Vizepräsident –bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist ––beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst – Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt Besoldungsgruppe B 7Direktor Ministerialdirigent –im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision – Oberdirektor Präsident Präsident und Professor Vizepräsident –der Generalzolldirektion ––eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist – Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt Besoldungsgruppe B 8Direktor Erster Direktor Präsident Präsident und Professor Besoldungsgruppe B 9Botschafter Bundesbankdirektor Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor –bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung – Präsident Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt Besoldungsgruppe B 10Ministerialdirektor –als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung ––als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung ––als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –</p>\n<p class=\"lf-p\">Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General Admiral Besoldungsgruppe B 11Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.Als Eingangsamt.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.Als Eingangsamt.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Als Eingangsamt.Auch als Eingangsamt.Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).Im Auswärtigen Dienst.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.Im Auswärtigen Dienst.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.Im Auswärtigen Dienst.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.Als Eingangsamt.Mit der Befähigung für ein Lehramt.Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.Mit der Befähigung für ein Lehramt.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.Auf herausgehobenen Dienstposten.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage II(zu § 32 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung W(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1538) bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Vorbemerkungen 1. Zulagen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.</div>\n<p class=\"lf-p\">2. Dienstbezüge für Professoren als RichterProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">3. AmtsbezeichnungenWeibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besoldungsgruppe W 1Professor als Juniorprofessor Besoldungsgruppe W 2Professor Universitätsprofessor Präsident der ...,, Vizepräsident der ...,, Kanzler der ...,, Besoldungsgruppe W 3Professor Universitätsprofessor Präsident der …,, Vizepräsident der …,, Kanzler der …,, Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage III(zu § 37 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung R(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1539) Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.</div>\n<p class=\"lf-p\">Besoldungsgruppe R 1(weggefallen)Besoldungsgruppe R 2Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 3Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 4(weggefallen)Besoldungsgruppe R 5Vizepräsident des Bundespatentgerichts Besoldungsgruppe R 6Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 7Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof –als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft ––als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts – Besoldungsgruppe R 8Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Vizepräsident des Bundessozialgerichts Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Besoldungsgruppe R 9Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage IV(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)Gültig ab <ol class=\"lf-list\"><li>März 2024(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 14 – 15) Grundgehalt</li><li>Bundesbesoldungsordnung A Besol- dungs- gruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8A 3 2 706,992 763,312 819,662 865,012 910,362 955,723 001,083 046,42A 4 2 759,232 826,552 893,882 947,473 001,083 054,683 108,263 157,76A 5 2 778,442 862,262 929,592 995,583 061,573 128,913 194,843 259,46A 6 2 833,402 931,003 029,923 105,513 183,863 259,463 343,263 416,11A 7 2 963,973 050,573 164,653 281,423 395,493 510,943 597,533 684,10A 8 3 123,393 227,853 374,873 523,333 671,733 774,803 879,243 982,32A 9 3 354,263 457,343 619,523 784,423 946,564 056,804 171,474 283,30A 103 575,513 717,073 921,864 127,554 337,084 482,894 628,674 774,53A 114 056,804 273,374 488,544 705,134 853,765 002,405 151,045 299,72A 124 334,264 590,494 848,125 104,325 282,705 458,235 635,185 814,97A 135 046,305 286,945 526,175 766,835 932,456 099,516 265,116 427,89A 145 183,605 493,615 805,056 115,066 328,806 544,016 757,736 972,92A 156 289,176 569,486 783,226 997,007 210,747 423,087 635,437 846,32A 166 916,297 241,907 488,197 734,527 979,418 227,168 473,468 716,97 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 –für Beamte des mittleren Dienstes sowie–für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadettenum 25,15 Euro.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 –für Beamte des gehobenen Dienstes sowie–für Offiziereum 10,97 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>Bundesbesoldungsordnung BBesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)B 1 7 846,32B 2 9 080,76B 3 9 603,10B 4 10 149,51B 5 10 776,64B 6 11 372,63B 7 11 947,35B 8 12 548,95B 9 13 294,99B 1015 612,33B 1116 084,36</li><li>Bundesbesoldungsordnung WBesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)W 15 524,76Stufe 1Stufe 2Stufe 3W 26 812,677 201,047 589,39W 37 589,398 107,208 625,02</li><li>Bundesbesoldungsordnung RBesol- dungs- gruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8R 2 6 086,736 388,296 688,407 098,937 512,257 924,218 337,588 750,94 R 3 9 603,10R 5 10 776,64R 6 11 372,63R 7 11 947,35R 8 12 548,95R 9 13 294,99R 1016 084,36 Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt. (+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1905 +++)</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage V(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. März 2024(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16) Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro)Stufe 1 (§ 40 Absatz 1)Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)171,28317,66 Der Familienzuschlag erhöht sich –für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,–für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind–in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,–in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,–in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro (+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2019 I 1905 +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage VI(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)Gültig ab 1. März 2024(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 17) AuslandszuschlagVI.1 (Monatsbetrag in Euro) Grund- gehalts- spanne1234567891011121314152 787,433 113,283 483,493 904,124 392,164 951,525 587,126 309,267 129,798 062,119 121,4310 325,0011 692,57bisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisab2 787,423 113,273 483,483 904,114 392,154 951,515 587,116 309,257 129,788 062,109 121,4210 324,9911 692,5613 246,4513 246,46Zonen- stufe 11 019,701 090,981 167,461 253,001 345,051 447,421 558,881 682,051 818,151 969,792 135,712 205,712 279,572 358,662 442,93 21 115,581 192,061 275,041 365,771 465,591 575,781 695,021 827,231 972,422 133,092 309,402 389,752 475,322 566,042 663,26 31 210,231 293,191 382,611 479,831 587,441 704,081 832,411 972,422 126,642 296,432 481,832 573,842 671,052 774,742 883,61 41 304,831 394,291 490,221 593,911 707,951 832,411 968,502 117,552 280,892 459,762 655,472 757,902 866,792 982,143 103,95 51 400,781 495,411 597,811 707,951 828,521 960,722 104,612 261,462 433,842 623,082 829,182 941,973 062,503 189,533 325,61 61 495,411 596,531 704,081 822,041 950,362 089,062 240,702 406,612 588,092 786,393 002,863 126,003 258,253 396,943 546,01 71 591,321 697,611 811,671 936,072 070,922 217,382 378,102 551,802 742,332 949,723 176,573 311,373 453,953 605,613 766,34 81 685,931 798,711 919,282 050,202 191,442 345,682 514,242 696,982 895,293 113,033 350,253 495,433 649,673 813,013 986,68 91 781,821 899,822 026,822 164,222 313,302 475,322 650,302 842,153 049,513 276,383 523,933 679,483 845,404 020,374 207,04101 876,462 000,912 134,412 278,282 433,842 603,652 786,392 986,033 203,763 439,713 696,353 863,554 039,834 227,784 427,40111 971,132 102,002 240,702 392,362 555,672 731,952 923,823 131,213 356,753 602,993 870,054 047,634 235,544 436,494 649,06122 067,022 203,092 348,322 506,422 676,212 860,293 059,903 276,383 510,973 766,344 043,734 231,664 431,264 643,874 869,40132 161,662 304,202 455,842 619,212 796,782 988,623 196,033 421,553 665,233 929,664 217,394 415,744 627,024 851,235 089,78142 257,562 405,312 563,462 733,262 918,623 116,933 332,103 565,403 818,214 092,994 391,114 599,794 822,755 058,655 310,10152 352,182 506,422 669,772 847,313 039,173 245,263 469,503 710,613 972,454 256,334 564,794 785,155 018,445 267,365 530,45162 446,792 607,542 777,322 961,403 159,713 374,903 605,613 855,754 126,664 419,624 737,204 969,195 214,205 474,725 750,83172 542,732 708,632 884,913 075,443 281,563 503,203 741,714 000,934 280,944 582,944 910,885 153,285 409,905 682,125 972,47182 637,362 808,422 992,493 189,533 402,093 631,523 879,094 146,114 433,884 746,255 084,585 337,335 605,655 890,816 192,84192 733,262 909,553 100,083 303,613 522,623 759,854 015,204 290,014 588,154 909,605 258,295 521,375 801,376 098,236 413,18202 827,873 010,633 206,353 417,663 644,493 888,174 151,304 435,174 742,395 072,905 431,965 705,465 997,096 305,586 633,53</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.2 Zonen- stufeMonats- betrag in Euro 1172,20 2189,82 3207,46 4225,06 5244,06 6261,67 7279,31 8296,95 9314,5410332,2011349,8412367,4413385,0714402,7115420,3216437,9717455,6118473,2119492,1720509,81</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage VIII(zu § 61)Gültig ab 1. März 2024(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 18) AnwärtergrundbetragLaufbahnenGrundbetrag (Monatsbetrag in Euro)des einfachen Dienstes1 407,63des mittleren Dienstes1 473,37des gehobenen Dienstes1 744,22des höheren Dienstes2 624,08</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage IX(zu den Anlagen I und III)Gültig ab 1. März 2024(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 19 – 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Zulagen – in der Reihenfolge der Fundstellen im Gesetz –Dem Grunde nach geregelt inZulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregeltMonatsbetrag in Euro123 1Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) 2Vorbemerkung 3Stellenzulagen 4Nummer 4 5 Absatz 1 6 Nummer 1150,00 7 Nummer 2130,00 8 Nummer 3, 4 und 5100,00 9Nummer 4a135,00 10Nummer 5MannschaftenUnteroffiziereBeamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 653,00 11UnteroffiziereBeamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 975,00 12OffiziereBeamte des gehobenen und höheren Dienstes113,00 13Nummer 5a 14 Absatz 1 15 Nummer 1 16 Buchstabe aBeamte des mittleren DienstesUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9308,00 17Beamte des gehobenen DienstesOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00 18 Buchstabe bBeamte des mittleren DienstesUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9263,00 19Beamte des gehobenen DienstesOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00 20 Buchstabe cBeamte des gehobenen und des höheren DienstesOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 340,00 21 Nummer 2 und 3Beamte des mittleren DienstesUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9212,00 22Beamte des gehobenen DienstesOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00 23 Nummer 4 24 Buchstabe aBeamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz340,00 25Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-JagdlizenzUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-JagdlizenzOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-JagdlizenzOffiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz 263,00 26 Buchstabe bBeamte des mittleren und des gehobenen DienstesUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00 27 Nummer 5 und 6Beamte des mittleren DienstesUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9135,00 28Beamte des gehobenen DienstesOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00 29Beamte des höheren DienstesOffiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 295,00 30Nummer 5b 31 Absatz 1 32 Nummer 1150,00 33 Nummer 2300,00 34 Nummer 3350,00 35Nummer 6 36 Absatz 1 Satz 1 37 Nummer 1680,00 38 Nummer 2540,00 39 Nummer 3475,00 40 Nummer 4435,00 41 Absatz 1 Satz 2615,00 42Nummer 6a150,00 43Nummer 7Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 44– A 3 bis A 5165,00 45– A 6 bis A 9220,00 46– A 10 bis A 13275,00 47– A 14, A 15, B 1330,00 48– A 16, B 2 bis B 4400,00 49– B 5 bis B 7470,00 50– B 8 bis B 10540,00 51– B 11610,00 52Nummer 8Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 53– A 3 bis A 5150,00 54– A 6 bis A 9200,00 55– A 10 bis A 13250,00 56– A 14 und höher300,00 57Nummer 8aBeamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 58– A 3 bis A 5103,00 59– A 6 bis A 9141,00 60– A 10 bis A 13174,00 61– A 14 und höher206,00 62Anwärter der Laufbahngruppe 63– des mittleren Dienstes75,00 64– des gehobenen Dienstes99,00 65– des höheren Dienstes122,00 66Nummer 8bBeamte der Besoldungsgruppen 67– A 3 bis A 5120,00 68– A 6 bis A 9160,00 69– A 10 bis A 13200,00 70– A 14 und höher240,00 71Nummer 8cBeamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 72– A 3 bis A 585,00 73– A 6 bis A 9110,00 74– A 10 bis A 13125,00 75– A 14 und höher140,00 76Nummer 9Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 77– einem Jahr95,00 78– zwei Jahren228,00 79Nummer 9a 80 Absatz 1 81 Nummer 1350,00 82 Nummer 2700,00 83 Nummer 3225,00 84 Absatz 3 85 Nummer 1136,00 86 Nummer 2 und 376,00 87Nummer 10Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 88– einem Jahr95,00 89– zwei Jahren190,00 90Nummer 11 91 Absatz 1 92 Nummer 1415,00 93 Nummer 2615,00 94 Absatz 3220,00 95Nummer 1255,00 96Nummer 13 97 Absatz 1Beamte des mittleren Dienstes110,00 98Beamte des gehobenen Dienstes160,00 99 Absatz 2 Satz 1Beamte der Besoldungsgruppen 100– A 6 bis A 9200,00 101– A 10 bis A 13210,00 102– A 14 bis A 16220,00 103Nummer 1435,00 104Nummer 15Beamte der Besoldungsgruppen105– A 3 bis A 570,00106– A 6 bis A 990,00107– A 10 bis A 13110,00108– A 14 und höher140,00109Nummer 16Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen110– A 3 bis A 5150,00111– A 6 bis A 9200,00112– A 10 bis A 13250,00113– A 14 und höher300,00114Nummer 17Beamte der Besoldungsgruppen115– A 3 bis A 596,00116– A 6 bis A 9128,00117– A 10 bis A 13160,00118– A 14 und höher192,00119Nummer 18Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen120– A 3 bis A 596,00121– A 6 bis A 9128,00122– A 10 bis A 13160,00123– A 14 und höher192,00124Nummer 19Beamte der Besoldungsgruppen125– A 3 bis A 520,00126– A 6 bis A 940,00127– A 10 bis A 1360,00128– A 14 und höher80,00129Amtszulagen130Besoldungs- gruppeFußnote(n)131A 3149,73132291,73133346,31134A 4149,73135291,7313649,99137A 5149,73138391,73139A 62, 549,73140A 7561,76141A 8179,56142A 91370,22143A 131376,241447171,97145A 145257,95146A 153343,911478257,95148A 166288,47149B 101596,09150Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)151Stellenzulage152Vorbemerkung153Nummer 2Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen154– R 2 und R 3400,00155– R 5 bis R 7470,00156– R 8 und höher540,00157Amtszulagen158Besoldungs- gruppeFußnote158R 21285,20160R 71424,12161R 81570,28</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2019 I 1905 +++) Anlagen IV, V, VI, VIII u. IX: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 mWv 1.6.2023</p></div>", "next": 0}