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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter. Es dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch Behörden zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZFdG 2021ZFdG2021-03-30BGBl I2021, 402ZollfahndungsdienstgesetzGesetz über das Zollkriminalamt und die ZollfahndungsämterSonstErsetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)StandZuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (+++ Textnachweis ab: 2.4.2021 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 5 Satz 3 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2016/680 (CELEX Nr: 32016L0680) EURL 2024/1226 (CELEX Nr: 32018R1862) vgl. G v. 3.2.2026 I Nr. 27 Durchführung der EUV 2018/1860 (CELEX Nr: 32018R1860) EUV 2018/1861 (CELEX Nr: 32018R1861) EUV 2018/1862 (CELEX Nr: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 369 u. G v. 10.2.2026 I Nr. 39 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 30.3.2021 I 402 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 3 Satz 1 dieses G am 2.4.2021 in Kraft getreten. ZFdG 2021ZFdGInhaltsübersichtKapitel 1Organisation§   1Zollfahndungsdienst§   2Zentralstelle Kapitel 2Aufgaben§   3Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle§   4Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt§   5Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter§   6Behördlicher Eigenschutz§   7Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz Kapitel 3BefugnisseAbschnitt 1Befugnisse des Zollkriminalamtes als ZentralstelleUnterabschnitt 1Datenverarbeitung durch die Zentralstelle§   8Allgemeine Datenverarbeitung§   9Befragung und Auskunftspflicht§  10Bestandsdatenauskunft§  11Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen§  12Daten zu anderen Personen§  13Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre§  14Daten für Zwecke der Ausschreibung§  14aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle§  15Zollfahndungsinformationssystem§  16Unterrichtung der Zentralstelle§  17Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren§  18Abgleich personenbezogener Daten§  19Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung§  20Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken Unterabschnitt 2Datenübermittlung durch die Zentralstelle§  21Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich§  22Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union§  22aDatenübermittlung im internationalen Bereich§  23Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Unterabschnitt 3Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtesals benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977§  24Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten§  24aErsuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten Unterabschnitt 4Steuerungsbefugnis der Zentralstelle§  25Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Abschnitt 2Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und SchutzmaßnahmenUnterabschnitt 1Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes§  26Allgemeine Datenverarbeitung§  27Verarbeitungsbeschränkungen§  28Kennzeichnung§  29Befragung und Auskunftspflicht§  30Bestandsdatenauskunft§  31Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen§  32Daten zu anderen Personen§  33Daten für Zwecke der Ausschreibung§  33aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle§  34Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe§  35Daten aus Strafverfahren§  36Abgleich personenbezogener Daten§  37Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung§  38Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken Unterabschnitt 2Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten§  39Allgemeine Befugnisse§  40Sicherstellung§  41Verwahrung§  42Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung§  43Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten§  44Durchsuchung von Personen§  45Durchsuchung von Sachen§  46Betreten und Durchsuchung von Wohnungen Unterabschnitt 3Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr§  47Besondere Mittel der Datenerhebung§  48Gerichtliche Anordnung§  49Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung§  50Gerichtliche Zuständigkeit§  51Löschung Unterabschnitt 4Strafverfolgung§  52Befugnisse bei Ermittlungen Unterabschnitt 5Sicherungs- und Schutzmaßnahmen§  53Sicherungs- und Schutzmaßnahmen§  54Identitätsfeststellung§  55Prüfung von mitzuführenden Dokumenten§  56Durchsuchung von Personen und Sachen§  57Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung§  58Platzverweisung§  59Sicherstellung§  60Betreten und Durchsuchen von Wohnungen§  61Gewahrsam§  62Besondere Mittel der Datenerhebung Unterabschnitt 6Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz§  63Behördlicher Eigenschutz§  64Sicherheitsüberprüfung Unterabschnitt 7Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes§  65Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich§  66Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union§  67Datenübermittlung im internationalen Bereich§  68Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Unterabschnitt 8Ergänzende Vorschriften§  69Unterstützung durch andere Behörden§  70Unterstützung anderer Behörden Abschnitt 3Besondere Befugnisse des ZollkriminalamtesUnterabschnitt 1Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr§  71Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr Unterabschnitt 2Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr§  72Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs§  73Kernbereich privater Lebensgestaltung§  74Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit§  75Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften§  76Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt§  77Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten§  78Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten§  79Verschwiegenheitspflicht§  80Unterrichtung des Deutschen Bundestages Unterabschnitt 3Zeugenschutz§  81Zeugenschutzmaßnahmen Abschnitt 4Verfahrensregelungen§  82Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger§  83Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Kapitel 4Datenschutz und DatensicherheitAbschnitt 1Datenschutzaufsicht§  84Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Abschnitt 2Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter§  85Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten§  86Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten§  87Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Abschnitt 3Datenschutzrechtliche Verantwortung§  88Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem§  89Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten Abschnitt 4Errichtungsanordnung§  90Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme Abschnitt 5Pflichten des Zollfahndungsdienstes§  91Protokollierung§  92Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen§  93Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen§  94Benachrichtigung bei Ausschreibungen§  95Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern§  96Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen§  97Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten§  98Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten§  99Automatisiertes Abrufverfahren Abschnitt 6Rechte der betroffenen Person§ 100Rechte der betroffenen Person Kapitel 5Schlussvorschriften§ 101Entschädigung für Leistungen§ 102Schadensausgleich§ 103Schadensersatz in Informationssystemen§ 104Einschränkung von Grundrechten§ 105Strafvorschriften§ 106Bußgeldvorschriften§ 107Verordnungsermächtigung§ 108Übergangsvorschrift ZFdG 2021ZFdG010Kapitel 1Organisation ZFdG 2021ZFdG§ 1ZollfahndungsdienstDer Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr. ZFdG 2021ZFdG§ 2ZentralstelleDas Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen. ZFdG 2021ZFdG020Kapitel 2Aufgaben ZFdG 2021ZFdG§ 3Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung 1.bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,2.bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, und3.durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2. (2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere: 1.das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereich a)des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowieb)der Verbrauch- und Verkehrsteuern,2.die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie3.die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien. (3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes. (4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt. (5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr. (6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung 1.erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,2.Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten,3.die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und durch die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und4.zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten. (7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle 1.auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung a)nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,b)nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der Europäischen Union,2.für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und Institutionen,3.mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder und4.für die Behörden der Zollverwaltung für Auskünfte an andere öffentliche Stellen zu dort durchgeführten Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen,soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften. (8) Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Absatz 7 bleibt unberührt. Das Zollkriminalamt hat der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung Informationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig ist. Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a. (9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest. (10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung. (11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7 1.alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowie2.die Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. (12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen. (13) Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle 1.auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und auf ein gemeinsames Verständnis der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt,2.für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fördert und3.bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät. ZFdG 2021ZFdG§ 4Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahndungsamt darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt. (2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit 1.zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,2.zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie3.zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten. (3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen mit 1.zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,2.zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie3.zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten. (4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit. ZFdG 2021ZFdG§ 5Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter(1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit. (2) Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten 1.Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Behörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und2.regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten. (4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminalamt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen. ZFdG 2021ZFdG§ 6Behördlicher Eigenschutz(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden. (2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen können, die für sie tätig werden sollen. ZFdG 2021ZFdG§ 7Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz Dritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte, soweit 1.andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet ist oder2.dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist. (2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehende Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt. ZFdG 2021ZFdG030Kapitel 3Befugnisse ZFdG 2021ZFdG030010Abschnitt 1Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle ZFdG 2021ZFdG030010010Unterabschnitt 1Datenverarbeitung durch die Zentralstelle ZFdG 2021ZFdG§ 8Allgemeine Datenverarbeitung(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen. (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1.zur Erfüllung derselben Aufgabe und2.zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt. (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten. (4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. ZFdG 2021ZFdG§ 9Befragung und Auskunftspflicht(1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgaben machen kann. (2) Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind verpflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. Satz 1 gilt entsprechend 1.für sonstige Personen, wenn a)eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,b)Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,c)das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann undd)die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können, sowie2.für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 3 nur, wenn es sich um Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt. (4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Befragungen von juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend. ZFdG 2021ZFdG§ 10Bestandsdatenauskunft(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle 1.die Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),2.die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert und lenkt (§ 3 Absatz 5),3.mit a)öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischenstaatlichen Stellen oder Stellen der Europäischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1) auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt, oderb)den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),4.auf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern 1.im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind, a)um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oderb)um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder2.die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind a)zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,b)zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oderc)zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder3.dies im Einzelfall erforderlich ist, um a)ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen, oderb)eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oderc)eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen wird,und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind. (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). Dies gilt in den Fällen von 1.Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,2.Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,3.Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen. (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. In den Fällen des Absatzes 2 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend. (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. ZFdG 2021ZFdG§ 11Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von 1.Verurteilten,2.Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,3.Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und4.Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen). (2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten 1.von Personen nach Absatz 1 a)die Personendaten undb)soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,c)die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,d)die Tatzeiten und Tatorte sowiee)die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,2.von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und3.von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt. (4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind. (5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn 1.der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,2.die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder3.das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wirdund sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. (6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verarbeiten, wenn 1.eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,2.dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind, oder3.die Daten nach § 57 erhoben wurden. ZFdG 2021ZFdG§ 12Daten zu anderen Personen(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1.sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,2.sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder3.es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt. (2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde. (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt. (4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend. ZFdG 2021ZFdG§ 13Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten: 1.Angaben zur betroffenen Person,2.die hinweisgebende Stelle und3.Art und Inhalt der Information.Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 2 automationsgestützte Systeme einsetzen 1.zur Identifikation von Beteiligten und2.bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des Risikos, dass die von Beteiligten gemachten oder unterlassenen Angaben oder die den Beteiligten zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Vorgangsrisiko). (3) Eine Risikobewertung der beteiligten Personen über den zu bewertenden Einzelfall hinaus ist unzulässig. Folgende personenbezogene Daten dürfen in automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 nicht verarbeitet werden: 1.besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016,2.Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden,3.Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 99, 100a bis 100c oder 100f bis 100i, 100k Absatz 1 Satz 2, § 110a oder 163f der Strafprozessordnung erlangt wurden,4.Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden und5.Daten aus Maßnahmen, die einen vergleichbar schwerwiegenden Eingriff darstellen wie die in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen.Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und geschützten Bereichen sozialer Netzwerke dürfen nicht automatisiert in die Verarbeitung einbezogen werden. (4) Folgende Datenarten von am Vorgang beteiligten natürlichen oder juristischen Personen dürfen mittels automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 verarbeitet werden: 1.zur Identifikation von Beteiligten a)Namen,b)Adressen,c)Geburtstag,d)Geburtsort,e)Geburtsland,f)Gründungsdatum,g)Zuordnung zu einer Kennzeichnung oder Legitimationsdokumente einschließlich der ausstellenden öffentlichen Stelle,h)Telekommunikationsanschlüsse,i)Adressen für elektronische Post,j)Kontodaten,2.zur Bewertung des Vorgangsrisikos a)Anmelde- oder Antragsdaten,b)Art und Häufigkeit von Anmeldungen und Anträgen,c)Urkunden,d)Feststellungen aus zurückliegenden Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen,e)Erkenntnisse aus Kontrollen, Steueraufsichtsmaßnahmen, Außenprüfungen, Zahlungsverhalten, Vollstreckungsmaßnahmen, strafrechtliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse aus Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, einschließlich deren Änderung, Widerruf oder Aussetzung, sofern und soweit sich hieraus Erkenntnisse eines erhöhten oder verringerten Vorgangsrisikos ergeben können. (5) Durch den Einsatz automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 können durch die Zollverwaltung im Einzelfall zu bearbeitende Verwaltungsvorgänge unter Verwendung der Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2 hinsichtlich des Vorgangsrisikos bewertet werden. Zu diesem Zweck kann anlässlich eines Verwaltungsvorgangs für jeden Beteiligten das Risiko, dass die von ihm gemachten oder unterlassenen Angaben oder die ihm zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Beteiligtenrisiko), anhand der zu ihm vorliegenden Daten nach Absatz 4 Nummer 2 bewertet werden. Das Vorgangsrisiko wird für jeden angefragten Vorgang anhand des Beteiligtenrisikos aller Beteiligten ermittelt und nach § 3 Absatz 11 den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Liegt ein erhebliches Vorgangsrisiko vor, scheidet eine automatisierte Verarbeitung des Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf die automationsgestützten Systeme ist § 88 Absatz 5 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (6) Das Zollkriminalamt darf zur Unterstützung der automationsgestützten Systeme nach Absatz 2 selbstlernende Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der Daten nach Absatz 4. Dabei gewährleistet das Zollkriminalamt, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risiken erstellen. Diese Vorschläge sind vom Zollkriminalamt auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die Festlegung von Parametern zur Risikobewertung sind zu begründen. Der Einsatz automatisierter Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, ist unzulässig. (7) Die Daten in den automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsvorgang im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 abgeschlossen wurde, zu löschen. Daten, die zu keinem Vorgangsrisiko führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung in dem automationsgestützten System zu löschen. (8) Das Zollkriminalamt stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass ein Zugriff nur von einzelnen, entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Erstellung und Pflege des Systems erfolgen kann. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (9) Das Bundesministerium der Finanzen legt die Kriterien und Kategorien für die zu verarbeitenden Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2, die Datenarten und Datenquellen nach Absatz 6 sowie die Bewertungsmethoden nach Absatz 5 Satz 2 in einer Verwaltungsvorschrift fest. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören. Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährdet. ZFdG 2021ZFdG§ 14Daten für Zwecke der Ausschreibung(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. (2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so kann das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten. (3) Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. ZFdG 2021ZFdG§ 14aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalamtes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminalamtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zollkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. ZFdG 2021ZFdG§ 15Zollfahndungsinformationssystem(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossen sind. Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Dateisysteme, die personenbezogene Daten enthalten. (2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen: 1.die Behörden des Zollfahndungsdienstes,2.die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung,3.die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,4.das Bundeskriminalamt und5.die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. (3) In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssystems, das personenbezogene Daten enthält, festzulegen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen und abzufragen. Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 und 28 gelten entsprechend. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt. (4) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend erfassen. ZFdG 2021ZFdG§ 16Unterrichtung der Zentralstelle(1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind. (2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle. ZFdG 2021ZFdG§ 17Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren(1) Das Zollkriminalamt kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den Liegenschaften und Einrichtungen der Zollverwaltung betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, 1.mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,2.diese Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen oder durch andere öffentliche Stellen untersuchen lassen und3.die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen oder durch andere öffentliche Stellen abgleichen lassen.Diese Untersuchungen dienen dazu, DNA-Trugspuren zu erkennen und festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung stammen. Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung sind, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung erfolgen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einer Referenzdatei gesondert zu speichern. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck der Verarbeitung sowie über die Löschung der erhobenen Daten zu informieren. ZFdG 2021ZFdG§ 18Abgleich personenbezogener Daten(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu gehört auch der Datenbestand der Behörden des Zollfahndungsdienstes. (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt. ZFdG 2021ZFdG§ 19Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit 1.dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist,2.eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und3.das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt. (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit 1.dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,2.eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und3.das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Akteneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entsprechend. (4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist das Zollkriminalamt. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Zollkriminalamtes. (6) Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und das Zollkriminalamt der Veröffentlichung zugestimmt hat. ZFdG 2021ZFdG§ 20Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vorhandenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. (2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten. (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig. ZFdG 2021ZFdG030010020Unterabschnitt 2Datenübermittlung durch die Zentralstelle ZFdG 2021ZFdG§ 21Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies 1.in anderen Vorschriften vorgesehen ist oder2.zulässig und erforderlich ist a)zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,b)für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,c)für Zwecke der Gefahrenabwehr,d)zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen odere)zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelnerund Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die Übermittlung im Rahmen des polizeili …

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