Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, die Verwendung und die Eichung von Messgeräten, um sicherzustellen, dass diese korrekt funktionieren und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Sie setzt verschiedene europäische Richtlinien im Bereich des Messwesens um.
Was es regelt
- Die Anforderungen an Messgeräte, die auf den Markt gebracht werden.
- Die Pflichten der Verwender von Messgeräten, einschließlich Aufstellung, Gebrauch und Wartung.
- Die Eichung und Befundprüfung von Messgeräten sowie die damit verbundenen Fristen und Verfahren.
- Die Anerkennung und den Betrieb von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Messgeräten.
- Personen und Unternehmen, die Messgeräte verwenden, insbesondere für bestimmte Messgrößen wie Länge, Masse, Temperatur, Druck, Volumen, Elektrizität, Wärme, Dichte und Messgrößen im öffentlichen Verkehr oder bei ionisierender Strahlung.
Eckpunkte
- Messgeräte müssen bestimmte wesentliche Anforderungen erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Es gibt spezifische Eichfristen für verschiedene Messgeräte, die eingehalten werden müssen.
- Verwender von Messgeräten haben Pflichten bezüglich der Aufstellung, des Gebrauchs und der Wartung ihrer Geräte.
- Softwareaktualisierungen in Messgeräten unterliegen einem Genehmigungsverfahren und einer Konformitätsbewertung.
Gesetzestext
Obsah (54)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und EichungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 17, 39, 50, 51, 58 +++)
(+++ § 25 Satz 1 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 7 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 317/71 (CELEX Nr: 31971L0317) EWGRL 347/71 (CELEX Nr: 31971L0347) EWGRL 148/74 (CELEX Nr: 31974L0148) EWGRL 33/75 (CELEX Nr: 31975L0033) EWGRL 765/76 (CELEX Nr: 31976L0765) EWGRL 766/76 (CELEX Nr: 31976L0766) EWGRL 217/86 (CELEX Nr: 31986L0217) EGRL 22/2004 (CELEX Nr: 32004L0022) EGRL 23/2009 (CELEX Nr: 32009L0023) EGRL 34/2009 (CELEX Nr: 32009L0034) EGRL 17/2011 (CELEX Nr: 32011L0017) EURL 31/2014 (CELEX Nr: 32014L0031) EURL 32/2014 (CELEX Nr: 32014L0032) Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte§ 3Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte§ 4Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen§ 5Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen§ 6Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von MessgerätenUnterabschnitt 1Wesentliche Anforderungen an Messgeräte§ 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen§ 8Gerätespezifische wesentliche Anforderungen Unterabschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung§ 9Konformitätsbewertungsverfahren§ 10Technische Unterlagen§ 11Konformitätserklärungen§ 12Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen§ 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten§ 14Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen§ 15Aufschriften auf Messgeräten§ 16Aufschriften auf sonstigen Messgeräten§ 17Beizufügende Informationen Abschnitt 3(weggefallen)§ 18 – § 21(weggefallen) Abschnitt 4Pflichten der VerwenderUnterabschnitt 1Allgemeine Pflichten der Verwender§ 22Verkehrsfehlergrenzen§ 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten§ 24Vermutungswirkung§ 25Ausnahmen bei Werten für Messgrößen§ 26Angabe von Gewichtswerten Unterabschnitt 2Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen§ 27Verwenden von Ausschankmaßen§ 28Abgabe von flüssigen Brennstoffen§ 29Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung Unterabschnitt 3Öffentliche Waage§ 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage§ 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen§ 32Nachweis des Wägeergebnisses Abschnitt 5Eichung und Befundprüfung§ 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung§ 34Eichfrist§ 35Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren§ 36Durchführung der Eichung§ 37Eichtechnische Prüfung§ 38Kennzeichnung der Messgeräte§ 39Durchführung der Befundprüfung Abschnitt 6Softwareaktualisierung§ 40Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten§ 41Konformitätsbewertung der aktualisierten Software Abschnitt 7Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und InstandsetzerUnterabschnitt 1Staatlich anerkannte Prüfstellen§ 42Antrag und Anerkennung§ 43Anforderungen an die Prüfstelle§ 44Haftpflichtversicherung der Prüfstelle Unterabschnitt 2Prüfstellenleitung§ 45Leitung und stellvertretende Leitung§ 46Antrag§ 47Sachkunde§ 48Öffentliche Bestellung Unterabschnitt 3Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle§ 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle§ 50Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen§ 51Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen§ 52Prüfungsunterlagen§ 53Verantwortung der Prüfstellenleitung Unterabschnitt 4Instandsetzer§ 54Befugniserteilung an Instandsetzer§ 55Pflichten der Instandsetzer Abschnitt 8Meldeverfahren der Behörden§ 56Meldeverfahren Abschnitt 9Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 57Ordnungswidrigkeiten§ 58Übergangsvorschriften Anlage 1Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne MessgeräteAnlage 2Anforderungen an MessgeräteAnlage 3Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne MessgeräteAnlage 4KonformitätsbewertungsverfahrenAnlage 5Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegenAnlage 6(weggefallen)Anlage 7Besondere Eichfristen für einzelne MessgeräteAnlage 8Kennzeichen
010Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.
§ 3Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.
§ 4Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden: 1.Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,2.Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,3.Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,4.Tonfrequenzrundsteuerempfänger,5.Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,6.Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,7.Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,8.Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.
§ 5Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,5.für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,6.für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht,7.zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,8.bei der Verwendung von Messgeräten nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,9.zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn 1.in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder2.die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.
§ 6Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1.amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,2.Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,3.Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen,4.Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,5.Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,6.geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,7.Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,8.Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,9.Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,10.Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,11.nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,12.öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,13.rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,14.Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,15.Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,16.Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,17.Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,18.Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.
020Abschnitt 2
Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
020010Unterabschnitt 1Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
§ 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
§ 8Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
- Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird: 1.Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),2.nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind: a)Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),b)Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),3.Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),4.Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),5.Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),6.nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen: a)selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),b)selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),c)selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),d)selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),e)selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),f)selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),g)selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),h)selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),7.Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),8.nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen: a)verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),b)Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),9.nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen: a)Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),b)Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),c)mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),10.Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),11.nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).
- April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne 1.der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom
- April 2016 aufgehoben wird sowie2.der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom
- April 2016 aufgehoben wird.Absatz 2 ist bis zum Ablauf des
- April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird. (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 +++)
020020Unterabschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
§ 9Konformitätsbewertungsverfahren
§ 10Technische Unterlagen
§ 11Konformitätserklärungen
§ 12Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
020030Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
§ 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
§ 14Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
§ 15Aufschriften auf Messgeräten
- Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
§ 16Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: 1.die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und2.die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.
§ 17Beizufügende Informationen
030Abschnitt 3
(weggefallen)
(XXXX) §§ 18 bis 21(weggefallen)
040Abschnitt 4
Pflichten der Verwender
040010Unterabschnitt 1Allgemeine Pflichten der Verwender
§ 22Verkehrsfehlergrenzen
§ 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
§ 24Vermutungswirkung
§ 25Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist: 1.Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,2.das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,3.das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und a)mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oderb)nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,4.die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,5.das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,6.das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,7.Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,8.in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind. Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden. (+++ § 25 Satz 1 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 7 +++)
§ 26Angabe von Gewichtswerten
040020Unterabschnitt 2Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27Verwenden von Ausschankmaßen
Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:
- 1 Zentiliter,
- 2 Zentiliter,
- 4 Zentiliter,
- 5 Zentiliter,
- 10 Zentiliter,
- 0,1 Liter,
- 0,15 Liter,
- 0,2 Liter,
- 0,25 Liter,
- 0,3 Liter,
- 0,33 Liter,
- 0,4 Liter,
- 0,5 Liter,
- 0,75 Liter,
- 1 Liter,
- 1,5 Liter,
- 2 Liter,
- 3 Liter,
- 4 Liter,
- 5 Liter.
§ 28Abgabe von flüssigen Brennstoffen
Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen. (+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 u. 2 +++)
§ 29Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
040030Unterabschnitt 3Öffentliche Waage
§ 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat 1.die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen: „Öffentliche Waage Wägebereich von … kg bis … kg“;dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,2.den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass 1.diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und2.sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
§ 32Nachweis des Wägeergebnisses
050Abschnitt 5
Eichung und Befundprüfung
§ 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
§ 34Eichfrist
§ 35Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern 1.nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,2.nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,3.der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,4.die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,5.die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,6.die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und7.das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.
§ 36Durchführung der Eichung
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).
§ 37Eichtechnische Prüfung
§ 38Kennzeichnung der Messgeräte
§ 39Durchführung der Befundprüfung
060Abschnitt 6
Softwareaktualisierung
§ 40Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
§ 41Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.
070Abschnitt 7
Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
070010Unterabschnitt 1Staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 42Antrag und Anerkennung
§ 43Anforderungen an die Prüfstelle
§ 44Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
070020Unterabschnitt 2Prüfstellenleitung
§ 45Leitung und stellvertretende Leitung
Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom
- März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.
§ 46Antrag
§ 47Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person 1.die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,2.mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und3.durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
§ 48Öffentliche Bestellung
070030Unterabschnitt 3Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 50Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 51Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 52Prüfungsunterlagen
Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.
§ 53Verantwortung der Prüfstellenleitung
070040Unterabschnitt 4Instandsetzer
§ 54Befugniserteilung an Instandsetzer
§ 55Pflichten der Instandsetzer
080Abschnitt 8
Meldeverfahren der Behörden
§ 56Meldeverfahren
090Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,2.entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,3.entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,4.entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,5.entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,6.entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,7.entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,8.entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,9.entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder10.entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.
§ 58Übergangsvorschriften
- Oktober 2016: 1.wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am
- Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,2.sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und3.ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum
- Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.
- Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem
- Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem
- Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem
- Januar 2017 anzuwenden.
- Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am
- Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.
Anlage 1(zu § 2 Satz 2)Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen: 1.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung: a)verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,b)Längenmessgeräte aa)zur Messung von aaa)Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,bbb)Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,ccc)Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,bb)ausgeführt als aaa)Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,bbb)Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,ccc)Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,ddd)Verbandsstoffmessmaschinen,c)Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.2.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:Eiersortiermaschinen.3.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
- Januar 2010 (BGBl. I S. 38).4.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:keine.5.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens: a)Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen aa)die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,bb)als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem
- Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,cc)zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,b)Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten aa)für Bitumen,bb)zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,c)Messgeräte für strömende Flüssigkeiten aa)für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,bb)zur Füllung von Ausschankmaßen,cc)zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,dd)für Bitumen,ee)bis zum Ablauf des
- Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem
- Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,d)Gaszähler für Wasserdampf.6.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität: a)Elektrizitätszähler aa)in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,bb)an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,cc)zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,dd)zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,b)Messwandler für Elektrizitätszähler aa)in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,bb)an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.7.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.8.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten: a)Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,b)Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).9.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.10.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:keine.11.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:keine.12.Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr: a)mechanische Reifenprofilmessgeräte,b)Bremsverzögerungsmessgeräte,c)Bremsprüfstände,d)Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,e)Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,f)Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom
- April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom
- November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,g)Parkuhren und Parkscheinautomaten,h)Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind aa)für Selbstfahrer,bb)als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,cc)für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,dd)als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.13.Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlungkeine. Anlage 1 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. ee: Eingef. durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. b V v. 10.8.2017 I 3098 mWv 16.8.2017; Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde nach dem Wort "sind" ein Komma gesetzt und der Punkt entfernt
Anlage 2(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)Anforderungen an Messgeräte(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2035 - 2038; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.1.Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen1.1Fehlergrenzen1.1.1Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.1.1.2Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen.Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.1.2UmgebungsbedingungenDer Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.1.2.1Klimatische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.Tabelle 1 TemperaturgrenzenObere Temperaturgrenze30 °C40 °C55 °C70 °CUntere Temperaturgrenze5 °C– 10 °C– 25 °C– 40 °C 1.2.2Mechanische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.1.2.2.1Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an: a)M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruktionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.b)M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.c)M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.1.2.2.2In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen: a)Schwingungen,b)Erschütterungen.1.2.3Elektromagnetische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.1.2.3.1Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an: a)E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.b)E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.c)E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen: aa)Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,bb)Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.1.2.3.2In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen: a)Spannungsunterbrechungen,b)kurzzeitige Spannungsabfälle,c)Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,d)Entladung statischer Elektrizität,e)elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,f)leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,g)Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.1.2.4Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen: a)Spannungsschwankungen,b)Schwankungen der Netzfrequenz,c)netzfrequente magnetische Felder,d)sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.1.3Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:1.3.1Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der MessabweichungenDie Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist a)bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,b)bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.1.3.2UmgebungsfeuchteIn Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder a)bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oderb)bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.2.Reproduzierbarkeit der MessergebnisseBei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.3.Wiederholbarkeit der MessergebnisseBei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.4.Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des MessgerätsEin Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.5.MessbeständigkeitEin Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.6.Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der MessergebnisseEin Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.7.Eignung des Messgeräts7.1Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.7.2Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten.7.3Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.7.4Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen des Messwertes unempfindlich sein oder angemessen reagieren.7.5Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.7.6Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Messgerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.7.7Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.8.Schutz gegen Verfälschungen8.1Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.8.2Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.8.3Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.8.4Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.8.5Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.9.Anzeige des Messergebnisses9.1Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn a)das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,b)hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,c)das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist undd)das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann.9.2Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.9.3Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.9.4Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direktverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten.9.5Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.10.Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs10.1Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn a)die Messung nicht wiederholbar ist undb)das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu w