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MessEVMessEV2014-12-11BGBl I2014, 2010, 2011Mess- und EichverordnungVerordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und EichungStandZuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411Diese Verordnung dient der Umsetzung1. der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,2.der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,3.der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,4.der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,5.der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,6.der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,7.der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,8.der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,9.der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,10.der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7),11.der Richtlinie 2011/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1),12.der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107),13.der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 17, 39, 50, 51, 58 +++)(+++ § 25 Satz 1 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 7 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 317/71 (CELEX Nr: 31971L0317) EWGRL 347/71 (CELEX Nr: 31971L0347) EWGRL 148/74 (CELEX Nr: 31974L0148) EWGRL 33/75 (CELEX Nr: 31975L0033) EWGRL 765/76 (CELEX Nr: 31976L0765) EWGRL 766/76 (CELEX Nr: 31976L0766) EWGRL 217/86 (CELEX Nr: 31986L0217) EGRL 22/2004 (CELEX Nr: 32004L0022) EGRL 23/2009 (CELEX Nr: 32009L0023) EGRL 34/2009 (CELEX Nr: 32009L0034) EGRL 17/2011 (CELEX Nr: 32011L0017) EURL 31/2014 (CELEX Nr: 32014L0031) EURL 32/2014 (CELEX Nr: 32014L0032) Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++) Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 11.12.2014 I 2010 von der Bundesregierung, dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Abs. 1 dieser V am 1.1.2015 in Kraft gereten. § 7 Abs. 4 u. § 24 Abs. 2 treten gem. Art. 10 Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2017 und Abschn. 3 u. Anlage 6 treten gem. Art. 10 Abs. 4 mit Ablauf des 30.11.2025 außer Kraft.
MessEVInhaltsübersichtAbschnitt 1Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte§ 3Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte§ 4Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen§ 5Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen§ 6Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von MessgerätenUnterabschnitt 1Wesentliche Anforderungen an Messgeräte§ 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen§ 8Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
Unterabschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung§ 9Konformitätsbewertungsverfahren§ 10Technische Unterlagen§ 11Konformitätserklärungen§ 12Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen§ 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten§ 14Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen§ 15Aufschriften auf Messgeräten§ 16Aufschriften auf sonstigen Messgeräten§ 17Beizufügende Informationen
Abschnitt 3(weggefallen)§ 18 – § 21(weggefallen)
Abschnitt 4Pflichten der VerwenderUnterabschnitt 1Allgemeine Pflichten der Verwender§ 22Verkehrsfehlergrenzen§ 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten§ 24Vermutungswirkung§ 25Ausnahmen bei Werten für Messgrößen§ 26Angabe von Gewichtswerten
Unterabschnitt 2Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen§ 27Verwenden von Ausschankmaßen§ 28Abgabe von flüssigen Brennstoffen§ 29Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Unterabschnitt 3Öffentliche Waage§ 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage§ 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen§ 32Nachweis des Wägeergebnisses
Abschnitt 5Eichung und Befundprüfung§ 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung§ 34Eichfrist§ 35Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren§ 36Durchführung der Eichung§ 37Eichtechnische Prüfung§ 38Kennzeichnung der Messgeräte§ 39Durchführung der Befundprüfung
Abschnitt 6Softwareaktualisierung§ 40Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten§ 41Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Abschnitt 7Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und InstandsetzerUnterabschnitt 1Staatlich anerkannte Prüfstellen§ 42Antrag und Anerkennung§ 43Anforderungen an die Prüfstelle§ 44Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
Unterabschnitt 2Prüfstellenleitung§ 45Leitung und stellvertretende Leitung§ 46Antrag§ 47Sachkunde§ 48Öffentliche Bestellung
Unterabschnitt 3Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle§ 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle§ 50Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen§ 51Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen§ 52Prüfungsunterlagen§ 53Verantwortung der Prüfstellenleitung
Unterabschnitt 4Instandsetzer§ 54Befugniserteilung an Instandsetzer§ 55Pflichten der Instandsetzer
Abschnitt 8Meldeverfahren der Behörden§ 56Meldeverfahren
Abschnitt 9Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 57Ordnungswidrigkeiten§ 58Übergangsvorschriften
Anlage 1Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne MessgeräteAnlage 2Anforderungen an MessgeräteAnlage 3Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne MessgeräteAnlage 4KonformitätsbewertungsverfahrenAnlage 5Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegenAnlage 6(weggefallen)Anlage 7Besondere Eichfristen für einzelne MessgeräteAnlage 8Kennzeichen
MessEV010Abschnitt 1Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
MessEV§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen: 1.Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,2.Masse,3.Temperatur,4.Druck,5.Volumen,6.Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,7.Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),8.Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,9.Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll: a)der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,b)die Schüttdichte von Getreide,c)der Atemalkoholgehalt,d)der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,e)der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,10.sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,11.Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,12.Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient: a)der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,b)der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,c)der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,13.Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt: a)Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,b)ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,c)ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,d)Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind 1.zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,2.zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,3.zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei a)der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oderb)Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,4.zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder5.zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind.Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte 1.nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,2.zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder3.zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie 1.im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,2.für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und3.die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um 1.nichtselbsttätige Waagen oder2.Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.
(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung: 1.Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,2.Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,3.Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,4.Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern,5.Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,6.externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 (früher Nr. 4): IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 10.8.2017 I 3098 mWv 16.8.2017; Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde nach dem Wort "sind" das Komma durch einen Satzendepunkt ersetzt.
MessEV§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne MessgeräteDas Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.
MessEV§ 3Anwendungsbereich für sonstige MessgeräteDie Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.
MessEV§ 4Vom Anwendungsbereich ausgenommene ZusatzeinrichtungenDas Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden: 1.Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,2.Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,3.Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,4.Tonfrequenzrundsteuerempfänger,5.Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,6.Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,7.Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,8.Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.
MessEV§ 5Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden 1.zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen a)in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,b)für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,c)für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,d)für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,e)für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,f)für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,g)für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,2.bei der Abgabe von Beton a)zur Bestimmung der Dichte von Beton,b)zur Bestimmung des Volumens von Beton,3.beim Ausschank von a)Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,b)Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,c)schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,4.bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,5.in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,6.in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,7.in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,8.im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,9.in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,10.in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,11.zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.
(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden, 1.im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,2.auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,3.auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,4.bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,5.für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,6.für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht,7.zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,8.bei der Verwendung von Messgeräten nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,9.zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn 1.in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder2.die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.
(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.
(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
(5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.
MessEV§ 6BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1.amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,2.Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,3.Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen,4.Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,5.Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,6.geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,7.Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,8.Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,9.Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,10.Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,11.nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,12.öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,13.rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,14.Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,15.Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,16.Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,17.Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,18.Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.
MessEV020Abschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
MessEV020010Unterabschnitt 1Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
MessEV§ 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen(1) Messgeräte müssen 1.unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,2.im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,3.gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,4.die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,5.prüfbar sein.Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
(4) (weggefallen)
MessEV§ 8Gerätespezifische wesentliche Anforderungen(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird: 1.Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),2.nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind: a)Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),b)Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),3.Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),4.Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),5.Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),6.nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen: a)selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),b)selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),c)selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),d)selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),e)selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),f)selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),g)selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),h)selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),7.Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),8.nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen: a)verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),b)Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),9.nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen: a)Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),b)Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),c)mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),10.Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),11.nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.
(3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne 1.der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie2.der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 +++)
MessEV020020Unterabschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
MessEV§ 9Konformitätsbewertungsverfahren(1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.
(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller 1.das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt oder2.ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in einer technischen Spezifikation oder Regel vorgesehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.
(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.
(+++ § 9 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 +++)
MessEV§ 10Technische Unterlagen(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die 1.die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,2.die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und3.eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten.Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.
(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten: 1.eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,2.Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie3.Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).
(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben, 1.an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und2.welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.
MessEV§ 11Konformitätserklärungen(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss 1.für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und2.alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.
(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die 1.in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und2.alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.
(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.
MessEV§ 12Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt: 1.Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,2.Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.
(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen: 1.Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,2.Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,2.für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
MessEV020030Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
MessEV§ 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.
(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.
MessEV§ 14Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen 1.mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), nachfolgend2.mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend3.mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.
(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen 1.mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend2.mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben,3.mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt ist, und4.mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
(3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.
(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen 1.mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend2.mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und3.mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.
(5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.
(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.
(+++ § 14 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 +++)
MessEV§ 15Aufschriften auf Messgeräten(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen: 1.dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,2.Angaben zur Messgenauigkeit.Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 1.kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,2.darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.
(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind: 1.Einsatzbedingungen,2.Messkapazität,3.Messbereich,4.Identitätskennzeichnung,5.Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,6.Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.
(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen: 1.der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,2.der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,3.der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,4.dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,5.dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,6.der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,7.der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,8.dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „dT =“ vorangestellt ist,9.der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,10.den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,11.dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.
(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein.
(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für einen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.
(+++ § 15 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 +++)
MessEV§ 16Aufschriften auf sonstigen MessgerätenSonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: 1.die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und2.die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.
MessEV§ 17Beizufügende Informationen(1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.
(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind: 1.die Nennbetriebsbedingungen,2.Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,3.Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,4.Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,5.sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,6.Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.
(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für 1.Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und2.Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
(4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
MessEV030Abschnitt 3(weggefallen)
MessEV(XXXX) §§ 18 bis 21(weggefallen)
MessEV040Abschnitt 4Pflichten der Verwender
MessEV040010Unterabschnitt 1Allgemeine Pflichten der Verwender
MessEV§ 22Verkehrsfehlergrenzen(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.
(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist.
MessEV§ 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss 1.sicherstellen, dass es a)über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,b)für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist undc)innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,2.es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,3.sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.
(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.
(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.
MessEV§ 24Vermutungswirkung(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.
(2) (weggefallen)
MessEV§ 25Ausnahmen bei Werten für MessgrößenWerte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist: 1.Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,2.das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,3.das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und a)mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oderb)nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,4.die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,5.das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,6.das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,7.Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,8.in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.