{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30e</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren beim Ausscheiden</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung ist ausgeschlossen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30f</span><span class=\"lf-art-t\">Altersvorsorgezulage</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30g</span><span class=\"lf-art-t\">Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, 1.in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und 2.sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 30i der Übertragungswert ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30h\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30h</span><span class=\"lf-art-t\">Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30i\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30i</span><span class=\"lf-art-t\">Anspruch auf Anwartschaftsübertragung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30j\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30j</span><span class=\"lf-art-t\">Einvernehmliche Übertragung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30k\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30k</span><span class=\"lf-art-t\">Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur a)für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2004 erteilt wurden, und b)nur für Arbeitnehmer, die nach dem</li><li>Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z 2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 versichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen versichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">050V.Die Versicherungsbedingungen der Abteilung B</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-31\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeiner Grundsatz</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am</li><li>Dezember 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, soweit sie nicht mit Wirkung vom</li><li>Januar 1968 in die Abteilung A übergeleitet werden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom</li><li>Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Für die ordentlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab</li><li>Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weitergeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am</li><li>Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt. Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.</div>\n<p class=\"lf-p\">060VI.Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsverhältnissen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-32\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">Überleitungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen der Abteilung C</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Arbeitnehmer der alten Abteilung D, die erst nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 1948 aufgenommen worden sind, sowie die Arbeitnehmer der alten Abteilungen A, B und C werden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, mit Wirkung vom</li><li>Oktober 1958, wenn sie sozialversicherungspflichtig sind, in die neue Abteilung A, sonst in die neue Abteilung B übergeführt. Die bisherige Mitgliedszeit wird in der neuen Abteilung voll angerechnet. Für Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kündigungsschutz des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, für die Arbeitnehmer der alten Abteilung D der Kündigungsschutz des Artikels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der Überleitung bestehen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in Absatz 1 genannten Versicherungsverhältnisse werden jedoch nach den am <ol class=\"lf-list\"><li>September 1958 geltenden Versicherungsbedingungen abgewickelt, wenn a)am</li><li>Oktober 1958 der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, b)der Arbeitnehmer am</li><li>Oktober 1958 bereits freiwilliges Mitglied ist, c)der Arbeitnehmer bei Aufnahme in die alte Abteilung C das</li><li>Lebensjahr bereits vollendet hatte.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Kuratorium kann auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1959 bei der Kasse eingegangen sein muss, auch in anderen Versicherungsverhältnissen die Abwicklung nach den alten Versicherungsbedingungen zulassen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die nach den Absätzen 2 und 3 abzuwickelnden Versicherungsverhältnisse werden in der neuen Abteilung C zusammengefasst. Die weiter geltenden Bestimmungen sind in der Anlage der Satzung beigefügt. Das Kuratorium kann die Versicherungsbedingungen dieser Abteilung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung C werden mit Wirkung vom</li><li>Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Soweit der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, werden die Versicherungsverhältnisse als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortgeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen bis zum</li><li>Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt. Soweit nach den bisherigen Versicherungsbedingungen Rentenanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Kassenleistungen angerechnet werden mussten, wird die Rente ab</li><li>Januar 1976 in der Weise neu berechnet, dass von der satzungsmäßigen Bruttorente der erstmalig angerechnete Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der Rest als neue Bruttorente gewährt wird. Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-33\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span><span class=\"lf-art-t\">Versicherungsbedingungen der Abteilungen G und H</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung G abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung H abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.</div>\n<p class=\"lf-p\">070VII.Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherten der Abteilungen A und A 2000</p>\n<p class=\"lf-p\">0700101.Pflichten der Versicherten und Hinterbliebenen, Auskunftsanspruch und Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-34\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">Anzeige-, Abtretungs- und Auskunftspflichten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen sowie unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-34a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34a</span><span class=\"lf-art-t\">Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, 1.in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und 2.sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 37b der Übertragungswert ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-34b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34b</span><span class=\"lf-art-t\">Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">0700202.Rechte der Versicherten beim Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-35\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">Freiwillige Weiterversicherung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus der ordentlichen Mitgliedschaft aus, so können sie sich freiwillig weiterversichern. In diesem Fall haben sie außer ihrem Arbeitnehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen und Beiträge in der Höhe zu entrichten, in der sie im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen nicht gleich. Versicherte, für die wegen des Bestehens einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung herabgesetzte Beiträge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichern. Maßgebend ist das versicherungsfähige Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft Beiträge entrichtet wurden. Spätere Änderungen des Beitragssatzes sind entsprechend zu berücksichtigen. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung jederzeit kündigen. Die Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Versicherte trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nebst Verzugszinsen und Kosten nicht entrichtet. Geht der geschuldete Betrag innerhalb der Kündigungsfrist ein, so ist die Kündigung unwirksam. Geht der Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, so kann die Kasse die Kündigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der Versicherungsfall eingetreten ist. Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so findet § 37 Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Rentenanspruch für freiwillig Versicherte der Abteilung A besteht nur, a)wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind, b)wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind, c)wenn sie das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ruhestand versetzt worden sind, d)wenn sie eine Beitragszeit von 35 Jahren und das</li><li>Lebensjahr bzw. wenn der Versicherte anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist, das</li><li>Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1 und 7 gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4b)</span>§ 16 Abs. 8 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versicherten nach § 24.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">Beitragsfreie Versicherung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben. Die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden. Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen. Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem</li><li>Januar</li><li>Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum</li><li>Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem</li><li>Januar 2000 errechnet. Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet:</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Rentenanspruch aus Beitragszahlung bis <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1999 aus Beitragszahlung ab</li><li>Januar 2000 bis zum</li><li>Lebensjahr 1,58 v. H.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">1,65 v. H. bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,61 v. H. bis zum 23. Lebensjahr 1,50 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,56 v. H. bis zum 24. Lebensjahr 1,46 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,52 v. H. bis zum 25. Lebensjahr 1,42 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,48 v. H. bis zum 26. Lebensjahr 1,38 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,44 v. H. bis zum 27. Lebensjahr 1,35 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,41 v. H. bis zum 28. Lebensjahr 1,31 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,37 v. H. bis zum 29. Lebensjahr 1,28 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,33 v. H. bis zum 30. Lebensjahr 1,24 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,30 v. H. bis zum 31. Lebensjahr 1,21 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,26 v. H. bis zum 32. Lebensjahr 1,18 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,23 v. H. bis zum 33. Lebensjahr 1,15 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,20 v. H. bis zum 34. Lebensjahr 1,12 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,17 v. H. bis zum 35. Lebensjahr 1,09 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,13 v. H. bis zum 36. Lebensjahr 1,06 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,10 v. H. bis zum 37. Lebensjahr 1,03 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,07 v. H. bis zum 38. Lebensjahr 1,00 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,05 v. H. bis zum 39. Lebensjahr 0,97 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">1,02 v. H. bis zum 40. Lebensjahr 0,95 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,99 v. H. bis zum 41. Lebensjahr 0,92 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,96 v. H. bis zum 42. Lebensjahr 0,90 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,94 v. H. bis zum 43. Lebensjahr 0,87 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,91 v. H. bis zum 44. Lebensjahr 0,85 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,89 v. H. bis zum 45. Lebensjahr 0,83 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,86 v. H. bis zum 46. Lebensjahr 0,81 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,84 v. H. bis zum 47. Lebensjahr 0,78 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,82 v. H. bis zum 48. Lebensjahr 0,76 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,80 v. H. bis zum 49. Lebensjahr 0,74 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,77 v. H. bis zum 50. Lebensjahr 0,72 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,75 v. H. bis zum 51. Lebensjahr 0,70 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,73 v. H. bis zum 52. Lebensjahr 0,68 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,71 v. H. bis zum 53. Lebensjahr 0,66 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,69 v. H. bis zum 54. Lebensjahr 0,64 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,67 v. H. bis zum 55. Lebensjahr 0,63 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,66 v. H. bis zum 56. Lebensjahr 0,61 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,64 v. H. bis zum 57. Lebensjahr 0,59 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,62 v. H. bis zum 58. Lebensjahr 0,58 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,60 v. H. bis zum 59. Lebensjahr 0,56 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,59 v. H. bis zum 60. Lebensjahr 0,54 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,57 v. H. bis zum 61. Lebensjahr 0,53 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,55 v. H. bis zum 62. Lebensjahr 0,51 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,53 v. H. bis zum 63. Lebensjahr 0,49 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,51 v. H. bis zum 64. Lebensjahr 0,47 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,49 v. H. bis zum 65. Lebensjahr 0,46 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">0,47 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch beendet worden ist, dass der Versicherte a)auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarifverträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, b)auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund eines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate zurückgelegt hatte, c)auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununterbrochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte. In diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4b)</span>§ 16 Abs. 8 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen. Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">Beitragserstattung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschiedener Versicherter von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung oder der beitragsfreien Versicherung keinen Gebrauch, so werden auf Antrag die Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge unverzinst zurückgezahlt. Hierbei werden von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen je die Hälfte der für eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nachversicherung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendeten Beträge oder die auf die Kassenbeiträge angerechneten Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträge nicht gleich. Eine Erstattung der Altersvorsorgezulage ist ausgeschlossen. Werden Beiträge nach Absatz 1 erstattet, so zahlt die Kasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zurück.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge getragen hat. Ist der Arbeitnehmer unfreiwillig und ohne eigenes Verschulden aus dem Dienst entlassen worden, so erhält er auch die sonst dem Arbeitgeber zu erstattenden Beiträge.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat der Versicherte bereits Rentenleistungen von der Pensionskasse erhalten, so werden nur die nach Fortfall der Rente entrichteten Beiträge erstattet. Andere Kassenleistungen werden auf die Beitragserstattung angerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte zu einer Zusatzversorgungseinrichtung übertritt, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, oder in ein Beamtenverhältnis oder ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die neue Versorgung die Leistungen aus der Zusatzversicherung angerechnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat; dasselbe gilt, soweit eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare Anwartschaft durch eine Abfindung abzulösen. Die Ablösung einer unverfallbaren Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine solche Anwartschaft sich gegen einen beteiligten Arbeitgeber richtet und dieser bei seiner Versorgungszusage die Anrechnung der Leistungen der Kasse auf die betrieblichen Leistungen oder die Leistungen der Kasse als Grundlage für die betrieblichen Zusatzleistungen vorgesehen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus einem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Absatz 5 gilt nicht, sofern ein Versicherter sich vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1992 nach § 1303 Abs. 1, § 1322 Nr. 4 RVO, § 82 Abs. 1, § 101 Nr. 4 AVG oder § 95 Abs. 1, § 108d Nr. 4 RKG oder nach dem</li><li>Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen. In diesen Fällen sind ihm die von ihm entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. § 210 SGB VI ist sinngemäß anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert gewesen ist, findet Absatz 7 auf Antrag entsprechende Anwendung, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlöschen bezüglich der erstatteten Beiträge sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37a</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren beim Ausscheiden</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag voraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als Altersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die Altersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die zentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall Beitragserstattung nach § 37.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37b</span><span class=\"lf-art-t\">Anspruch auf Anwartschaftsübertragung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze *) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 37a auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen. ----- *)Im Jahr 2005: 62.400 EUR.</div>\n<p class=\"lf-p\">080VIII.Die Organe</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">Organe</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Organe der Pensionskasse sind 1.die Arbeitnehmervertretung, 2.die Hauptversammlung, 3.das Kuratorium, 4.der Vorstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">0800101.Die Arbeitnehmervertretung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">Zusammensetzung und Wahl</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versichertenrente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind. Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind. In dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abteilungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein. Bei Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden. Sind bei einem Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzpersonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine Obperson und eine Ersatzperson gewählt. Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl nach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens sechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durchzuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertretung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-40\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span><span class=\"lf-art-t\">Aufgaben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-41\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">Geschäftsordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein. Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann. Der Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit erforderlich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.</div>\n<p class=\"lf-p\">0800202.Die Hauptversammlung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-42\"><span class=\"lf-art-num\">§ 42</span><span class=\"lf-art-t\">Zusammensetzung und Wahl</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch auch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen. Wird der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen Arbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers den beteiligten Arbeitgeber vertreten. Der Vertreter bedarf einer besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des Arbeitgebers berechtigt ist. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des Arbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stellvertreter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa erforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig gemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-43\"><span class=\"lf-art-num\">§ 43</span><span class=\"lf-art-t\">Aufgaben</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Hauptversammlung ist vorbehalten 1.die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter, 2.die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes, 3.die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind, 4.die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse, 5.die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2, 6.die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-44\"><span class=\"lf-art-num\">§ 44</span><span class=\"lf-art-t\">Geschäftsordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen. Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-45\"><span class=\"lf-art-num\">§ 45</span><span class=\"lf-art-t\">Leitung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-46\"><span class=\"lf-art-num\">§ 46</span><span class=\"lf-art-t\">Stimmrecht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Rentenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnisse mitgezählt. Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer Arbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der Stimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeitgeber gemäß Absatz 1 Satz 1, <ol class=\"lf-list\"><li>und</li><li>Halbsatz. Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückversicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, doppelt berücksichtigt. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende Stichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Kasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">0800303.Das Kuratorium</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-47\"><span class=\"lf-art-num\">§ 47</span><span class=\"lf-art-t\">Zusammensetzung und Wahl</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, davon werden 7 von den beteiligten Arbeitgebern und 7 von den Arbeitnehmern in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Im gleichen Wahlgang werden je 7 Ersatzpersonen gewählt. In der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gelten die ersten 7 als Kuratoriumsmitglieder, die nächsten 7 als Ersatzpersonen gewählt. Notfalls entscheidet das Los.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Vertreter der Arbeitgeber können nur Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder leitende Angestellte der beteiligten Arbeitgeber gewählt werden. Als Arbeitnehmervertreter können nur Arbeitnehmer gewählt werden, die einer Arbeitnehmervertretung als ordentliche Mitglieder angehören. In dem Kuratorium sollen Arbeitnehmer und Rentenempfänger aller Abteilungen vertreten sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Findet die Neuwahl erst nach Ablauf der Wahlzeit statt, so haben die bisherigen Mitglieder ihre Obliegenheiten bis zur Neuwahl wahrzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Arbeitgebervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn er selbst aus dem Dienst bei einem beteiligten Arbeitgeber oder sein Arbeitgeber aus der Kasse ausscheidet. Der Übertritt in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ein Arbeitnehmervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn seine Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt. Die Versetzung in den Ruhestand oder der Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Für ein Mitglied, das während der Wahlzeit ausscheidet, wählt das Kuratorium aus dem Kreis der Ersatzpersonen ein Mitglied für die Dauer der Wahlzeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Mitglieder des Kuratoriums treten unverzüglich nach ihrer Wahl zusammen und wählen aus den Vertretern der Arbeitgeber einen Vorsitzenden. Außerdem wird aus dem Kreise der Arbeitnehmervertreter ein Stellvertreter gewählt. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Scheidet während der Wahlzeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 7 den Nachfolger zu wählen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-48\"><span class=\"lf-art-num\">§ 48</span><span class=\"lf-art-t\">Aufgaben</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheiten der Kasse laufend zu unterrichten. Es kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Akten und Rechnungen der Kasse einsehen und den Kassenstand prüfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Außerdem ist es Aufgabe des Kuratoriums, 1.Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde verlangt werden, 2.jährlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben) für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und bei Bedarf durch Nachträge zu ergänzen, 3.den Jahresabschluss zu prüfen, 4.allgemeine Verwaltungsgrundsätze und allgemeine Grundsätze zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufzustellen, 5.über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu entscheiden, 6.die Vergütung und die Aufwandsentschädigung der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder festzusetzen, 7.über den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes geregelt wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens 4 Mitgliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums angehören müssen, übertragen werden, 8.über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden, 9.die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Verantwortlichen Aktuars (§ 11a VAG) durch den Vorstand zu erteilen, 10.die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-49\"><span class=\"lf-art-num\">§ 49</span><span class=\"lf-art-t\">Geschäftsordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Widerspruch erfolgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen. Die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter einzuladen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">0800404.Der Vorstand</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-50\"><span class=\"lf-art-num\">§ 50</span><span class=\"lf-art-t\">Zusammensetzung und Wahl</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vorschlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist. Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen dieselben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglieder des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 2 den Nachfolger zu wählen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-51\"><span class=\"lf-art-num\">§ 51</span><span class=\"lf-art-t\">Aufgaben</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den Vorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Alle Erklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums Angestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise erteilen, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied verpflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-52\"><span class=\"lf-art-num\">§ 52</span><span class=\"lf-art-t\">Auskunfts- und Prüfungsrecht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Angestellte der Kasse beauftragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">0800505.Gemeinsame Bestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-53\"><span class=\"lf-art-num\">§ 53</span><span class=\"lf-art-t\">Wahlordnung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das Kuratorium.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-54\"><span class=\"lf-art-num\">§ 54</span><span class=\"lf-art-t\">Aufwandsentschädigungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmervertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sind unbesoldete Ehrenämter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptversammlung bestimmten Sätzen entschädigt. Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschädigung. Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversammlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben, Reisekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden Bestimmungen zu gewähren.</div>\n<p class=\"lf-p\">090IX.Verwaltungsvorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-55\"><span class=\"lf-art-num\">§ 55</span><span class=\"lf-art-t\">Rechnungsführung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gesondert auszuweisen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-55a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 55a</span><span class=\"lf-art-t\">Rücklage</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich a)zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung, b)ab dem</li><li>Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-56\"><span class=\"lf-art-num\">§ 56</span><span class=\"lf-art-t\">Vermögensanlage</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen) anzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen Pensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Versicherungsbestandes abwickeln.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-57\"><span class=\"lf-art-num\">§ 57</span><span class=\"lf-art-t\">Versicherungstechnische Prüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzunehmen und in den gemäß § 58 zu erstellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrücklage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des Vorstands, die der Zustimmung des verantwortlichen Aktuars bedürfen, die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a) gedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen zugleich auszugleichen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die Herabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-58\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">Jahresabschluss</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-59\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungsverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung über Leistungsanträge weitere Erhebungen anzustellen, vor allem auch Obergutachten einzuholen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein abgelehnter oder zurückgezogener Antrag auf Rente oder Gehaltszuschuss darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der Ablehnung oder Zurückziehung wiederholt werden, falls nicht inzwischen außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, welche die dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erweisen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-60\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60</span><span class=\"lf-art-t\">Beitragsverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder Lohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten. Für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu zahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Beiträge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche Krankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden. Jedoch können die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden, ebenfalls entsprechend gekürzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich bis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu entrichten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-61\"><span class=\"lf-art-num\">§ 61</span><span class=\"lf-art-t\">Erfüllungsort und Gerichtsstand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beitrags- und Erstattungsforderungen sowie für alle Kassenleistungen ist Köln.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-62\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62</span><span class=\"lf-art-t\">Auszahlung der Kassenleistungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kassenleistungen werden grundsätzlich durch die Kasse selbst an die empfangsberechtigten Personen gezahlt. Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Werden Kassenleistungen für einen Teil eines Monats gezahlt, ist für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Leistung zu zahlen. Werden die Kassenleistungen erst nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen, insbesondere die Auszahlung der Kassenleistungen durch die beteiligten Arbeitgeber zulassen. In diesem Falle haben die Arbeitgeber am Schluss eines jeden Kalenderjahres der Kasse zu bestätigen, dass die im Auftrage der Kasse gezahlten Renten ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind und die Bezugsberechtigung der Rentner bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zu dem Monat, in dem die Rentenzahlung eingestellt worden ist, bestanden hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Anspruch auf Kassenleistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden; in besonderen Fällen kann das Kuratorium in Anlehnung an beamtenrechtliche Bestimmungen die Abtretung des Anspruchs auf Kassenleistungen zulassen. Die Kasse bzw. die auszahlenden Arbeitgeber können zu viel gezahlte Dienstbezüge oder Kassenleistungen nach Maßgabe des Absatzes 6, Prozesskosten, die von dem Empfangsberechtigten zu erstatten sind, und zurückzuzahlende Beträge des Empfangsberechtigten aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen von den Kassenleistungen einbehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im Falle des Todes eines Versichertenrentners können die rückständigen Kassenleistungen statt an die Erben auch an die in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hat ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so kann die Pensionskasse die Zahlung der laufenden Kassenleistungen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Werden Rentenberechtigte durch satzungsgemäße Änderung ihrer Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter laufender Kassenleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der verschärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-63\"><span class=\"lf-art-num\">§ 63</span><span class=\"lf-art-t\">Abrechnungsverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse. Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-64\"><span class=\"lf-art-num\">§ 64</span><span class=\"lf-art-t\">Berufung oder Klage</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintretenden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das Kuratorium zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei der Kasse einzureichen. Geht binnen dieser Frist keine Berufung bei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf die Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die Entscheidung rechtskräftig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-65\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span><span class=\"lf-art-t\">Berufungsentscheidung, Klagefrist</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszufertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidungen des Kuratoriums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden von dem Vorstande mitgeteilt werden. Für die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulässig. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen die Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern. Wird binnen dieser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechtskräftig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-66\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtskraftwirkung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhältnis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem Versicherten oder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage erhoben, so wird der Bescheid auch demjenigen gegenüber, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt, ihre Bescheide zu widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht entsprechen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Änderung erteilter Bescheide nur noch möglich, soweit es sich um Rechen- oder Schreibfehler handelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">100X.Schlussbestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-67\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">Die Auflösung der Kasse</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Auflösung der Kasse kann nur von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Das Stimmenverhältnis der Beschlussfassung ist in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Auflösung beschlossen, so dürfen vom Tage des Beschlusses an keine Neuaufnahmen mehr stattfinden. Sofern nicht von der Hauptversammlung andere Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten und Anspruchsberechtigten ist von der Hauptversammlung in geeigneter Weise sicherzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist für die Ansprüche der Arbeitnehmer der Kasse oder für Versorgungsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Kasse keine ausreichende Deckung vorhanden, so haften die beteiligten Arbeitgeber als Gesamtschuldner.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Verbleibt nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse ein Vermögen, so ist dieses an die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen aktiven Arbeitnehmer und Rentner im Verhältnis der in den einzelnen Versicherungsverhältnissen entrichteten Beiträge aufzuteilen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68</span><span class=\"lf-art-t\">Inkrafttreten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Fassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">110XI.AnhangWeitergeltende Bestimmungen der bis zum 30. Juni 1967 gültigen Satzungsfassung§ 16Höhe der Rente</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Höhe der Rente ist abhängig 1.von den rentenfähigen Einkommen,2.von der Dauer des Versicherungsverhältnisses,3.davon, ob das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherunga)keine Rente oder nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oderb)eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erhält.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das rentenfähige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen. Sind von diesem noch nicht mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet, so ist das vorher versicherte Einkommen maßgebend, wenn dieses niedriger ist. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch ein planmäßiges Aufrücken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgruppe hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer Beitragszeit von 6 Monaten berücksichtigt. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch allgemeine Gehalts- oder Lohnerhöhungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch einen Betriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfähig, so wird das letzte Einkommen ohne Wartezeit berücksichtigt. Das Gleiche gilt bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, für die Beiträge entrichtet worden sind. Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet. Ein Rest von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr. § 17Die Rentenstaffeln</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Rente beträgt in Hundertsätzen des rentenfähigen Einkommens Bei Aufnahme im Alter bis zu gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 nach einer Versicherungsdauer von ... Jahren2328323760 Jahrena)b)a)b)a)b)a)b)a)b)5 bis 101058,54,257,53,7573,56,63,31112610,25,194,58,44,27,941214711,95,9510,55,259,84,99,254,61316813,66,812611,25,610,55,31418915,37,6513,56,7512,66,311,95,95152010178,5157,514713,26,616211117,859,3515,758,2514,77,713,97,2517221218,710,216,5915,48,414,57,918231319,551117,259,7516,19,115,28,619241420,411,91810,516,89,815,89,2520251521,2512,7518,7511,2517,510,516,59,921261622,113,619,51218,211,217,1510,5522271722,9514,4520,2512,7518,911,917,811,223281823,815,32113,519,612,618,511,924291924,6516,1521,7514,2520,313,319,1512,525302025,51722,515211419,813,226312126,3517,8523,2515,7521,714,72013,527322227,218,72416,522,415,4......28332328,0519,5524,7517,2523,116,1......29342428,920,425,51823,816,8......30352529,7521,2526,2518,7524,517,5......31362630,622,12719,5............32372731,4522,9527,7520,25............33382832,323,828,521............34392933,1524,6529,2521,75............3540303425,53022,5............ § 21Der Gesamtbeitrag bei der Aufnahme</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Gesamtbeitrag beträgt 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das versicherungsfähige Einkommen ist a)bei Gehältern, die nach Art der Bundesbesoldung errechnet werden, das auf volle 5,– DM auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundbetrag und Wohnungsgeldzuschuss oder Ortszuschlag der Ortsklasse A für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind;b)bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kindergeld;c)bei Lohnempfängern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen für 13/3 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ohne Kindergeld.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mitgliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden. § 22Der Gesamtbeitrag bei Einkommensänderungen nach der Aufnahme</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Tritt während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Erhöhung oder Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ein, so ist der Gesamtbeitrag neu festzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens ist zu dem bisherigen Gesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Höhe von dem Alter des Mitgliedes und der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhöhung abhängt. Die Höhe des Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ist der Gesamtbeitrag von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu zu berechnen. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen niedriger als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen oder diesem gleich, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des neuen versicherungsfähigen Einkommens. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen höher als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens zuzüglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das Alter des Mitgliedes und die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem ab dasselbe Einkommen oder ein höheres Einkommen bereits früher versichert worden ist. § 23Verteilung des GesamtbeitragesVon dem Gesamtbeitrag trägt das Mitglied 5/12, die Verwaltung 7/12. § 24Beschränkung des versicherungsfähigen Einkommens und Weiterversicherung eines höheren Einkommens</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Mitglied oder die Verwaltung können den Ausschluss einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens von der Versicherung binnen 3 Monaten nach Eintritt der Einkommenserhöhung beantragen, wenn durch diese Erhöhung der Gesamtbeitrag auf mehr als 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens ansteigt. Dem Antrag der Verwaltung ist nicht zu entsprechen, wenn das Mitglied sich verpflichtet, den über 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens hinausgehenden Gesamtbeitragsteil selbst zu tragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens kann das Mitglied binnen drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen Einkommens beantragen. Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag den Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versicherungsfähigen Einkommen übernehmen. § 25NachversicherungBinnen 3 Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Mitgliedes keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit ist der bei der Aufnahme fällige Gesamtbeitrag mit Zins und Zinseszins von 4 1/2 vom Hundert nachzuzahlen. § 26Erstattungspflichten der Verwaltungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Lehnt eine Verwaltung die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Mitgliedes, das jedoch noch nicht berufsunfähig ist, in einer anderen Stellung ab, so ist sie verpflichtet, der Kasse ein Fünftel der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn das Mitglied berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist von der Kasse einem Mitglied gemäß § 12 Abs. 1d eine Rente zu zahlen, so hat die Verwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">120XII.Anlage zu § 57 der Satzung <ol class=\"lf-list\"><li>Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>März 1973: Die am</li><li>Dezember 1972 in der Abteilung A erworbenen Anwartschaften und laufenden Renten werden mit Wirkung vom</li><li>Januar 1973 in der Weise angehoben, dass die erworbenen Anwartschaften und Rentenanteile, die durch Beiträge erdient worden sind, die vor dem</li><li>Juli 1967 entrichtet sind, um 15 v. H., die übrigen um 5 v. H. angehoben werden.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1975: Die am</li><li>Dezember 1974 laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften der Abteilungen A bis C und G 2 werden mit Wirkung vom</li><li>Januar 1976 um 6 v. H., die der Abteilung G 1 um 8 v.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">H. angehoben. <ol class=\"lf-list\"><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1981: Mit Wirkung vom</li><li>Januar 1982 werden die am</li><li>Dezember 1980 laufenden Renten a)in der Abteilung G 1 um 25 v. H., b)in der Abteilung G 2 um 8 v. H. angehoben.</li><li>Beschluss des Kuratoriums vom</li><li>November 1982: Mit Wirkung vom</li><li>Januar 1983 werden die am</li><li>Dezember 1982 laufenden Renten in der Abteilung A, a)soweit der Rentenbeginn vor dem</li><li>Januar 1978 liegt, um 22 v. H., b)soweit der Rentenbeginn nach dem</li><li>Dezember 1977 und vor dem</li><li>Januar 1982 liegt, um 6 v. H. angehoben.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1984: a)Die am</li><li>Dezember 1983 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1985 um 5 v. H. erhöht. b)Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1983 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum</li><li>Januar 1985 um 10 v. H. erhöht.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1987: a)Die am</li><li>Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum</li><li>Januar 1988 um 4,5 v. H. erhöht. b)Die am</li><li>Dezember 1986 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum</li><li>Januar 1988 um 16,0 v. H. erhöht. c)Die am</li><li>Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung G 2 werden zum</li><li>Januar 1988 um 2,0 v. H. erhöht.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1990: a)Die am</li><li>Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht. b)Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1989 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum</li><li>Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht. c)Die am</li><li>Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung G 2 werden zum</li><li>Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1993: a)Die am</li><li>Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden mit Wirkung vom</li><li>Januar 1994 um 9,5 v. H. erhöht. b)Die am</li><li>Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung vom</li><li>Januar 1993 um 14 v. H. erhöht. c)Die am</li><li>Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung vom 1.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1993 um 14 v. H. erhöht. d)Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum</li><li>Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht. e)Die am</li><li>Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum</li><li>Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1996: a)Die am</li><li>Dezember 1995 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden zum</li><li>Januar 1997 um 5,0 v. H. erhöht; b)die am</li><li>Januar 1995 laufenden Renten der Abteilung A werden zum</li><li>Januar 1997 um 6,5 v. H. erhöht; c)die am</li><li>Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum</li><li>Januar 1997 um 13,0 v. H. erhöht; d)die am 31.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1997 um 20,0 v. H. erhöht; e)die am</li><li>Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum</li><li>Januar 1997 um 21,0 v. H. erhöht; f)die am</li><li>Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum</li><li>Januar 1997 um 12,0 v. H. erhöht.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 1999: a)Die am</li><li>Dezember 1998 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der Abteilung A werden zum</li><li>Januar 2000 um 1,5 v. H. erhöht; b)die am</li><li>Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum</li><li>Januar 2000 um 23,0 v.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">H. erhöht; c)die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum</li><li>Januar 2000 um 12,0 v. H. erhöht; d)die am</li><li>Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum</li><li>Januar 2000 um 20,0 v. H. erhöht; e)die am</li><li>Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum</li><li>Januar 2000 um 15,0 v. H. erhöht.</li><li>Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom</li><li>November 2002: a)Die am</li><li>Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der Abteilung A werden zum</li><li>Januar 2003 um 3,75 v. H. erhöht; b)die am</li><li>Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A 2000 werden zum 1.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 nicht erhöht; c)die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum</li><li>Januar 2003 um 9,5 v. H. erhöht; d)die am</li><li>Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum</li><li>Januar 2003 um 0,65 v. H. erhöht; e)die am</li><li>Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum</li><li>Januar 2003 um 12,5 v. H. erhöht; f)die am</li><li>Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum</li><li>Januar 2003 um 5,75 v. H. erhöht.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">130XIII.Anlage zu § 20b und zu § 29g der SatzungRichtlinien der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom <ol class=\"lf-list\"><li>Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung mit § 20b und mit § 29g der Satzung vom</li><li>November 1988</li><li>Beginn der Kürzung Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Maßgabe des Absatzes 2 berechneten Betrag gekürzt. Mit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften Ist die Anwartschaft auf die Versichertenrente ausgeglichen worden, ist Kürzungsbetrag der Betrag, der sich ergibt, wenn der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in sinngemäßer Anwendung der Barwertverordnung vom</li><li>Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rechengrößenbekanntmachung) ... in der jeweils gültigen Fassung ... in einen statischen Betrag umgerechnet wird. Das Endergebnis der Berechnung ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">3. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Ansprüchen Ist der Anspruch auf Versichertenrente ausgeglichen worden, ist der Kürzungsbetrag entsprechend Nummer 2 zu ermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">4. Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen Der Kürzungsbetrag für die Versichertenrenten der Hinterbliebenen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten errechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 bzw. Nummer 3 nach den Anteilssätzen, die für die Berechnung der Versichertenrenten für Witwen und Waisen gelten. Die einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">5. Abwendung der Kürzung Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist – bereits als Versicherter – berechtigt, die Kürzung der Versichertenrente ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an die Pensionskasse abzuwenden. Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag erforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versichertenrente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renteneinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten. Die Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an, in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.Abfindung von Renten 6.1Ist während eines Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht darüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung unverzüglich unterrichtet. 6.2Ist nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3 oder 4 gekürzten Versichertenrente. Dies gilt auch dann, wenn vor Abfindung noch die ungekürzte Versichertenrente nach Nummer 1 Satz 2 gezahlt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">7. Rückwirkender Wegfall der Kürzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehegatten Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, so wird auf Antrag die Kürzung der Versichertenrente von Anfang an aufgehoben. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Kürzung ergebende Erhöhung der Versichertenrente anzurechnen. Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">8. Nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten Abfindungs- bzw. Erstattungs- oder Rückzahlungsbetrag nachgezahlt. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen. Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfindung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">9. Rückwirkender Wegfall der Kürzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten Solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versichertenrente außer Stande ist, wird auf Antrag die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Den Antrag können der ausgleichsverpflichtete und der ausgleichsberechtigte Ehegatte stellen. Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet, werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">10. Rückzahlung des zur Abwendung der Kürzung eingezahlten Kapitalbetrages Ein nach Nummer 5 zur Abwendung der Kürzung eingezahlter Kapitalbetrag ist auf Antrag des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine höheren als die in Nummer 7 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Leistungen zu gewähren sind; jedoch sind die Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf den zurückzuzahlenden Kapitalbetrag anzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">11. Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs Hat in den Fällen der Nummer 7 bis 10 ein Antragsberechtigter den erforderlichen Antrag gestellt, gehen die Ansprüche auf seine Erben über.</p>\n<p class=\"lf-p\">12. Entsprechende Anwendung auf § 29f Die Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § 29f entsprechend anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002</p>\n<p class=\"lf-p\">- VA 53-2248-2/02 -</p>\n<p class=\"lf-p\">140XIV.Anlage zu § 33 Abs. 1 der SatzungVersicherungsbedingungen der Abteilung G§ 1</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die von der Werkspensionskasse (Werks-PK) der Essener Verkehrs-AG (EVAG) übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung G) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse, in denen der erste Versicherungsfall vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1970 eingetreten ist, zur Gruppe 2 alle übrigen Versicherungsverhältnisse, die am</li><li>Dezember 1969 bereits bestanden haben. Die erst nach dem</li><li>Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse werden in die Abteilung A übergeleitet.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen geführt, wobei die Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das von der Werks-PK übernommene Deckungsstockvermögen wird Sondervermögen der Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsführung wird hiervon ein Teil der Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhöhten Barwert aller am 31. Dezember 1969 laufenden Renten entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für beide Gruppen werden jeweils für den Zeitpunkt, für den die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen erstellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen dieser Gruppen sind nur für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann abweichend von Satz 2 der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermögen der Gruppe, so wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt. Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe geht ein Vermögensrest in das Gesamtvermögen der Pensionskasse über. § 2 Für die Versicherungsverhältnisse, in denen am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1969 bereits der Versicherungsfall eingetreten war, gelten die Versicherungsbedingungen der Werks-PK der EVAG mit der Maßgabe weiter, dass alle Renten rückwirkend ab</li><li>Januar 1970 um 5% erhöht werden. § 3</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die übrigen am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1969 bei der Werks-PK bereits bestandenen Versicherungsverhältnisse gelten ab</li><li>Januar 1970 die Versicherungsbedingungen der Abteilung A mit der Maßgabe, dass a)die in der Werks-PK zurückgelegten Mitgliedszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden, b)die Rentenformel der Abteilung A nur für die nach dem</li><li>Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften gilt und c)die Beiträge in bisheriger Höhe so lange weitergezahlt werden, bis für die Bediensteten der EVAG durch Abschluss eines Tarifvertrages die Altersversorgung neu geregelt wird.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der Weise, dass für die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und für die folgenden je 2,25 DM bis zum Höchstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am</li><li>Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn für mehr als 6 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird um 5% erhöht. § 4 Die nach dem</li><li>Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse der Werks-PK gelten vom Tage des Beginns der Mitgliedschaft ab als in Abteilung A begründet. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Übertragungsvertrages bleibt es bei den gezahlten Beiträgen. Durch Bescheid vom</li><li>Januar 1971 (V A/7 – Vers 2900 – 79/70 II) hat der Herr Bundesminister der Finanzen die vorstehenden von dem Kuratorium beschlossenen Versicherungsbedingungen genehmigt.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">150XV.Anlage zu § 33 Abs. 2 der SatzungVersicherungsbedingungen der Abteilung H§ 1</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung H) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist. Zur Gruppe 2 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist oder eintritt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen geführt. Dabei sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Deckungsstockvermögen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1991 von der Pensionskasse übernommen. Zum Zwecke der getrennten Rechnungslegung wird das Deckungsstockvermögen in dem Verhältnis auf die Gruppen H 1 und H 2 aufgeteilt, in dem die Deckungsrückstellung für die übernommenen Versicherungsverhältnisse nach dem Stand vom</li><li>Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen zuzuordnenden Versicherungsverhältnisse entfällt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen aufgestellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen der Gruppen sind für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften beider Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 2 Die Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der Pensionskasse zugeführt. § 3 Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weitergezahlt. § 4</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1991 nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am</li><li>Dezember 1991 geltenden Fassung. Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten nach dem</li><li>Dezember 1991 ausschließlich nach den Versicherungsbedingungen der Abteilung A der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, für die Zeit bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1991 eine Rente in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am</li><li>Dezember 1991 geltenden Fassung gezahlt. Für die Zeit ab</li><li>Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Satzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der Pensionskasse anzurechnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">160XVI.Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Satzungsfassung§ 14 Sterbegeld ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt. § 15 Anspruchsberechtigte Hinterbliebene</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ... f)die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet worden ist. § 20a Abfindung von Kleinrenten Auf Antrag des Rentenberechtigten können Renten, deren monatlicher Zahlbetrag niedriger als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgelöst werden. Die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div></div>", "next": 0}